Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG) (Nr. 119/2015) [1. Lesung: 3. Dezember 2015] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 11/2016); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 11: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps.
Diese Vorlage wurde am 3. Dezember 2015 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 11/2016. Wir können mit der Lesung der ersten Vorlage beginnen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Das ist eine sehr technische Vorlage, die nächsten zwei Vorlagen im Übrigen auch. Soweit ich von den anderen Fraktionen mitbekommen habe, gibt es - wenn überhaupt - nur eine Frage zu diskutieren, das ist bei Art. 4 in Zusammenhang mit dem vorübergehenden Berufsausübungsverbot. Ich möchte deshalb beliebt machen, dass die Vorlage per Gesetzesaufruf behandelt wird. Ich stelle entsprechend Antrag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben den Antrag gehört. Wer dem Antrag auf Lesung durch Gesetzesaufruf die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 21 Stimmen. Somit können wir mit der Lesung über Gesetzesaufruf beginnen. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Der Abg. Christian Batliner hat es auch schon erwähnt. Ich habe eine Frage zu Art. 4 Abs. 2d, wo es darum geht, dass die FMA die Möglichkeit hat, ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu erlassen. Hier wird von betroffenen Kreisen - meines Erachtens auch zu Recht - argumentiert, dass dies über die EU-Verordnung hinausgeht, dass dies von der Verordnung nicht verlangt wird. Es wird als unverhältnismässig betrachtet und es ist sicher hier auch zu beachten, dass wir hier bei diesem Gesetz einen breiter gefassten Betroffenenkreis haben, eben nicht nur von der FMA beaufsichtigte Marktteilnehmer, sondern eben auch andere. Und hier wird auch die mangelnde Durchsetzbarkeit bei Personen, die eben nicht in beaufsichtigten Unternehmen arbeiten, kritisiert. Beispielsweise wenn eben ein Konzern-Treasurer eines Industriebetriebs hier betroffen wäre, dann wäre das ein Betrieb, der nicht der FMA untersteht; hingegen wenn es bei einer Bank der Treasurer wäre, dann wäre der betroffen. Also hier wird auch angezweifelt, ob das überhaupt dann durchsetzbar wäre, respektive gefragt, wie diese Ungleichbehandlung dann auch zu werten wäre. Die Regierung argumentiert, dass «die FMA in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Sachverhalten befasst war, bei denen die Verhängung eines vorübergehenden Berufsausübungsverbots zum Schutze der Reputation des Finanzplatzes und der Kunden sowie zur Vermeidung weitere Schäden angebracht war». Hier würde mich interessieren, können Sie hier vielleicht Beispiele nennen, wo das in der Vergangenheit der Fall war? Speziell natürlich interessieren würden mit dieser Vorlage zusammenhängende Fälle von Leerverkäufen und Credit Default Swaps und vielleicht auch das Thema Umsetzbarkeit durch diesen unterschiedlichen Betroffenenkreis. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ich möchte diese Aussagen unterstützen. Die Regierung gibt eine sehr generell gehaltene Erklärung ab und es ist natürlich in dieser Form nicht so fassbar. Deshalb wäre ich auch dankbar, wenn Sie hier noch etwas konkreter werden könnten. Und generell ist es ja so, dass auch vonseiten der Regierung immer wieder betont wurde, dass man nicht ohne Not über das Umsetzungsmass, das vom EWR vorgegeben ist, hinausgehen möchte. Und deshalb ist sicher hier eine eingehendere Begründung vonnöten. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Gerne nehme ich zu den Fragen kurz Stellung. Die FMA hat den Vollzug der Leerverkaufsrechtsakte und des vorliegenden Gesetzes zu überwachen, soweit für den jeweiligen zutreffenden Tatbestand keine anderweitige Zuständigkeit einer anderen europäischen Aufsichtsbehörde vorliegt. Hierzu wird die FMA durch das vorliegende Durchführungsgesetz mit allen erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, um bei einer Rechtsverletzung frühzeitig reagieren zu können. Dies ist auch in den Erwägungsgründen der Verordnung so vorgesehen. Es handelt sich hierbei primär um eine präventive Massnahme, welche in schweren Betrugs-, Untreue- oder vergleichbar schwerwiegenden einschlägigen vermögensrechtlichen Missbrauchsfällen eingesetzt werden kann.In der Vergangenheit war - bezogen auf andere Spezialgesetze - bereits mehrfach die Anwendung dieser Massnahme zu prüfen. Die tatsächliche Verhängung dieser Massnahme hatte sich stets dadurch erübrigt, dass die Betroffenen vorher von ihrem Posten zurückgetreten sind, die Bewilligung zurückgegeben haben oder das zugrunde liegende gerichtliche Strafverfahren eingestellt wurde. Die tatsächliche Verhängung dieser Massnahme ist somit lediglich als Ultima Ratio anzusehen. In den letzten zwei Jahren wurden sechs Fälle geprüft, bei welchen die Verhängung eines vorläufigen Berufsausübungsverbots aufgrund des Verdachts auf schweren Betrug und der Veruntreuung im Raum stand. Aktuell befinden sich zwei Fälle in Abklärung und Prüfung, die einen Vermögensschaden von knapp CHF 500'000 verursachten. Betroffen sind hier primär Investoren aus Liechtenstein selbst sowie der Schweiz, Deutschland und Österreich. Die Leerverkaufsrechtsakte werden in Liechtenstein erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unmittelbar gelten. Dies gilt auch für das vorliegende Gesetz, welches die zwingend erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung der EWR-Rechtsakte schafft. Somit gibt es weder Erfahrungswerte noch konkrete Beispiele bezüglich Verstössen gegen Leerverkaufsbestimmungen in Liechtenstein. Dann haben Sie noch die Frage gestellt, wie es mit Personen steht, die nicht der Aufsicht der FMA unterstellt sind. Personen, welche nicht der Aufsicht der FMA unterstellt sind, können nach diesem Gesetz von der FMA nicht mit einem vorläufigen Berufsausübungsverbot belegt werden. Hinsichtlich Personen, welche ausserhalb des Finanzplatzes tätig sind, kann die FMA vorläufig untersagen, weitere Leerverkäufe zu tätigen, wenn dies nach der Sachlage geboten erscheint, zum Beispiel wenn bereits ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten ist. Diese Massnahme wird jedoch nicht auf das vorläufige Berufsausübungsverbot gestützt, sondern auf die Anordnung der Einstellung der Praxis, welche gegen eine Vorschrift der EWR-Leerverkaufsregulierung verstösst. Und Sie haben recht, dieser Passus geht über die Minimalvorgabe hinaus. Das hat die Regierung entsprechend ja auch schon eingestanden. Trotzdem erachten wir dies als das gelindere Mittel, als wenn eine Bewilligung entzogen wird. Es liegt nun am Landtag, zu entscheiden, ob diese Bestimmung im Gesetz bleiben soll oder ob man hier auf die Minimalumsetzung pocht und diesen Buchstaben aus dem Gesetz streicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Im Sinne der Verhinderung eines «Liechtenstein Finish» und auch der Verhinderung einer Ungleichbehandlung würde ich den Antrag stellen, Art. 4 Abs. 2 Bst. d zu streichen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde Antrag gestellt, Art. 4 Abs. 2 Bst. d zu streichen. Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 17 Stimmen zugestimmt. Somit wird Bst. d aus der Vorlage gestrichen.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Nachdem nun Bst. d aus Art. 4 Abs. 2 gestrichen wurde, müsste konsequenterweise «Bst. e» in «Bst. d» umbenannt werden.Landtagspräsident Albert Frick
«Bst. e» wird in «Bst. d» umbenannt - darüber brauchen wir nicht zu befinden. Das hat eine Logik. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir die Schlussabstimmung vornehmen. Wer dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen seine Zustimmung erteilt. Wir können die nächste Vorlage lesen. Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir können die Schlussabstimmung vornehmen. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 11 erledigt. -ooOoo-