Abänderung des Baugesetzes (Nr. 95/2015) [1. Lesung: 2. Oktober 2015] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 15/2016); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, guten Morgen. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 14: Abänderung des Baugesetzes.Diese Vorlage wurde am 2. Oktober 2015 in 1. Lesung behandelt, wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 15/2016. Wir können mit der Lesung der ersten Vorlage beginnen. Art. 2 Abs. 1 Bst. d, g, h, l, n, q, u, x bis y werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. d, g, h, l, n, q, u, x bis y stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 12 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 17 Abs. 3 Bst. a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 3 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 21 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Frank Konrad
Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren. Ich habe eine Verständnisfrage, und zwar möchte ich nochmals auf den Art. 12 zu sprechen kommen. Wir haben von der Regierung einen Vorschlag erhalten, haben wir jetzt dem Vorschlag oder was im Bericht und Antrag drin steht, zugestimmt? Das ist mir jetzt nicht ganz klar. Können Sie mir hier noch eine Erklärung geben? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mir ist nicht ganz klar, worauf Sie mit Ihrer Frage hinauswollen. Bei Art. 12 Abs. 2, der hier bei der Vorlage geändert wurde, handelt es sich um den Ausdruck «Spezialbauvorschriften», das sehen Sie in der zweiten Zeile, ganz am Schluss. Das ist das Einzige, was zum bisherigen Artikel geändert wurde. Der Ausdruck «Spezialbauvorschriften» im Unterschied zu «spezielle Bauvorschriften». Das ist eigentlich eine redaktionelle Änderung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir waren bei Art. 21 Abs. 3. Wir stimmen jetzt über Art. 21 Abs. 3 ab. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 24 Stimmen. Wir lesen weiter.Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. f stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 23 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 24 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 25 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 28 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 37 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 38 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 38a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 39 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 40 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, guten Morgen. Danke für das Wort. Ich habe die Abgeordneten informiert, dass ich zum Art. 40 einen Antrag stellen werde. Hier geht es darum, dass im Art. 40 der Begriff «Richtplan» gestrichen worden ist. Nicht nur in Art. 40, sondern auch in anderen Artikeln, aber das ist der erste. Und ich habe diesen Antrag gestellt, weil diese Streichung nicht Bestandteil der Vernehmlassung war. Und ich würde sehr gerne wissen, warum diese Streichung vorgenommen worden ist, die nicht Bestandteil der Vernehmlassung war. Dieses Vorgehen scheint mir auf den ersten Blick ein bisschen seltsam. Und dann, wie ich auch geschrieben habe in diesem Antrag, kann ich aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass ein Richtplan ein wichtiges Instrument der Planung ist. Ich würde gerne wissen, warum das gestrichen worden ist. Ich persönlich stelle den Antrag, wie ich das schon formuliert habe, dass dieser Begriff wieder aufgenommen wird in diesem Artikel. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich stimme Ihrer Aussage zu, dass der Richtplan ein wichtiges Planungsinstrument für die Gemeinden ist, um die ortsbauliche Entwicklung zu lenken. Der Begriff «Richtplan» wird ja auch nicht aus dem Gesetz gestrichen. Sie beziehen sich auf die Art. 40 ff. In diesem Zusammenhang wurde auch in den letzten Tagen ein intensiver Austausch zwischen der Gemeinde Schaan und dem Ministerium geführt. Es war auch die Frage, weshalb das nicht in der Vernehmlassung aufgeführt wurde. Dazu muss ich sagen, dass es in der Zwischenzeit die Erkenntnisse gegeben hat, es gibt ein VGH-Urteil, das den eigentümerverbindlichen Charakter des Richtplans eben verneint. Der Richtplan ist nur behördenverbindlich. Der Überbauungsplan und der Gestaltungsplan sind eigentümerverbindlich. Deshalb kann man die nicht alle in einen Topf werfen. Es ist so, dass in der Zwischenzeit das aufgenommen wurde. Es ist nicht in der Vernehmlassung gewesen, das hätte aber eigentlich am Ausgang, am Resultat, nichts geändert, denn wir haben uns nach den Entscheiden und Urteil der Instanzen zu richten. Gemäss Urteil 2008/130 vom 24. März 2009 des VGH dürfen Richtpläne keine Inhalte zeigen, die klassischen eigentümerverbindlichen Charakter haben, wie Gebäudehöhen, Parkierungsvorschriften etc. Ich habe dann extra noch ein Gutachten eingeholt von Andreas Batliner, der natürlich zum selben Ergebnis kam, dass das Wort «Richtplan» aus den bewussten Artikeln auszuklammern ist. Ich kann aus seinem Gutachten zitieren, er bezieht sich auf die Art. 40, 41, 47, 49 und sagt: «Insoweit in diesen Artikeln auch Richtpläne erwähnt sind, entsteht der Eindruck, als ob Abweichungen von der Regelbauweise von Gebäudehöhen, von Grenzabständen und von Gebäudeabständen mittels Richtplänen eigentümerverbindlich festgelegt werden könnten, was nicht richtig ist. Die von der Regierung beabsich-tigte Änderung ist daher notwendig und richtig.» Deshalb würde ich anregen oder darauf bestehen, dass das so bleibt, wie die Regierung das vorgeschlagen hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Vielen Dank für das Wort. Vielen Dank für diese Auskünfte. Ich glaube, ich darf hier sagen, dass Sie mich im Vorfeld schon darüber informiert haben, dass das so ist. Ich habe das gestern Abend noch lesen können, habe diesen Antrag aber trotzdem gestellt, weil es einfach so ist, dass dieses Urteil ja aus dem Jahr 2009 kommt. Und das hat mich schon ein wenig überrascht, weil ich denke, das Urteil liegt ja schon lange vor und trotzdem war das nicht Bestandteil der Vernehmlassung. Ich möchte hier auf keinen Fall jetzt auf einem Detail herumreiten und ich kann das auch juristisch nicht beurteilen, weil ich einfach nicht das Fachwissen dazu habe. Ich kann das auch nicht einordnen, ob das jetzt wirklich notwendig ist oder nicht. Wenn dieses Gutachten von Herrn Batliner vorliegt, dann habe ich grosses Vertrauen in dieses Gutachten, ich nehme an, dass diese Person - ich kenne ihn persönlich auch ein bisschen - dieses Gutachten sehr gut gemacht hat, und er wird es sicher auch richtig machen. Trotzdem noch einmal die Frage, warum wurde das nicht aufgenommen, das Urteil liegt ja schon seit sechs Jahren vor?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich möchte da die Aussagen der Regierungsrätin unterstützen, dass man diesen Richtplan hier nicht aufnimmt. Es ist ja der Artikel der Regelbauweise und hier geht es eben um diese Differenzierung, was ist eigentümerverbindlich und was ist behördenverbindlich, das ist der massgebende Aspekt. Und eben, wie Sie ausgeführt haben, ist der Richtplan für die Organisation und Strukturierung dieser Zone, sage ich einmal, oder dieser Umgebung. Das muss der Eigentümer grundsätzlich nicht übernehmen, sondern nur die Behörde muss sich daran halten. Und ich würde das in diesem Art. 40 nicht aufnehmen. Und eben dieses VGH-Urteil, das kenne ich auch aus diesen Streitigkeiten. Und deshalb stütze ich die Aussage der Regierungsrätin.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte einfach anfügen, ich verstehe nicht, warum die Regierung solche Informationen nicht vorher dem Landtag zukommen lässt, nicht erst an der Sitzung. Das ist dann natürlich für solche Abänderungsanträge relativ kurzfristig, dass man sich vorher ein Bild machen kann. Das vielleicht eine Anregung für die Zukunft. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe gerade den Bericht und Antrag zur 1. Lesung da vor mir. Und im Art. 40 Abs. 1, den wir jetzt ja gerade behandeln, wird zwar auf diese Streichung betreffend Richtplan hingewiesen, aber auf dieses VGH-Urteil nimmt die Regierung hier keinen Bezug. Es wäre natürlich noch zentral gewesen, dann hätte mitunter der Abg. Eugen Nägele auch den Hintergrund bereits gekannt. Die Gretchenfrage ist natürlich schon: Wieso ist das nicht in die Vernehmlassung eingeflossen? Dann hätten sich die Gemeinden auch äussern können zu diesem Punkt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist tatsächlich so, dass hier ein Fehler unterlaufen ist seitens des Ministeriums. Das hätte im Bericht und Antrag zur 1. Lesung drinstehen können. Wir haben das dann in der Zwischenzeit aufgenommen, es sind im Verfahren zu dieser Änderung des Baugesetzes von allen Seiten die üblichen Prozessabläufe nicht eingehalten worden. Es sind zwischen der 1. und der 2. Lesung sehr viele Anregungen und auch Forderungen eingeflossen, die eigentlich hätten Gegenstand der 1. Lesung sein können. Es wurde eine breite Vernehmlassung durchgeführt, dann wurden die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer berücksichtigt und eingearbeitet in den Bericht und Antrag zur 1. Lesung. Dann wurde der Bericht und Antrag zur 1. Lesung natürlich allen Vernehmlassungsteilnehmern, wie jedem anderen auch, zur Verfügung gestellt. Und offenbar wurde dann der Bericht und Antrag aber von den Vernehmlassungsteilnehmern nicht so sorgfältig gelesen, denn bei der 1. Lesung kamen diese Anregungen noch nicht. Sie kamen dann kurzfristig zwischen der 1. und 2. Lesung. Ich denke, die Prozessabläufe sind allen, vor allem auch den Gemeinden, bekannt. Und ich denke, hier wurden von allen Seiten die Prozessabläufe, wie sie üblich sind, nicht voll berücksichtigt. Für den Fehler der Regierung entschuldige ich mich. Das VGH-Urteil hätte aufgenommen werden sollen und können. In der Zwischenzeit habe ich mit den Gemeinden aber auch Kontakt aufgenommen und das auch kommuniziert. Ich denke, nun sprechen wir über das Resultat und das ist wohl eindeutig. Das VGH-Urteil lag vorher schon vor, die Beurteilung, die ich nachträglich noch mit dem lic. iur. Andreas Batliner habe vornehmen lassen, ist erst kürzlich erfolgt und ich habe Ihnen daraus zitiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort und guten Morgen. Ja, ich möchte eigentlich die Aussagen der Regierungsrätin Ammann-Marxer unterstützen. Ich erwarte von den Gemeinden schon, dass sie die Prozesse kennen und ihre Inputs bei der 1. Lesung bringen. Es gibt dort eine Bauverwaltung, die sich in der Materie gut auskennt, und ich denke, die Arbeit muss man sich dann halt machen und sich die Traktandenliste holen und schauen, was auf der Traktandenliste des Landtages ist, und dann bei der 1. Lesung kommen oder vielleicht uns Abgeordnete bei den Stellungnahmen in den Verteiler nehmen, dann haben wir die Info. Aber jetzt, zwischen der 1. und 2. Lesung, zu kommen, finde ich ein bisschen spät. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Abgeordnete. Auch ich möchte beim Vorschlag der Regierung bleiben und möchte noch etwas zum Einbringen von Änderungsanträgen generell sagen. Wir hatten früher die Regel, dass es zehn Tage vorher war. Damit hatten wir die Möglichkeit, auch in den Fraktionen Änderungsanträge zu besprechen. Und in dieser Legislatur hat sich das ein bisschen verändert. Ich möchte aber gerne anregen, dass man wieder auf diese nicht festgeschriebene, aber doch sehr hilfreiche Regel zurückkommt, dass es eben zehn Tage vorher sein sollten, wenn das möglich wäre. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. In dieser Beziehung liegen Sie ein bisschen falsch, geschätzte Abg. Helen Konzett Bargetze. Diese Zehn-Tage-Regel gilt für Artikel, die in der Vorlage nicht aufscheinen. Das ist in der Geschäftsordnung so definiert. Andere Anträge können auch spontan gestellt werden, die müssen nicht einmal zuvor schriftlich eingereicht werden.Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort. Ich möchte keine Grundsatzdiskussion über 1. und 2. Lesungen jetzt anfangen. Ich glaube aber, dass es durchaus möglich sein muss, zwischen der 1. und der 2. Lesung noch Änderungsvorschläge einzubringen, sonst ist das System natürlich absurd. Sonst müssten wir gar keine 2. Lesung durchführen. Ich habe zwei Anträge gestellt, der erste Antrag ist zehn Tage vor dieser Sitzung bei allen Abgeordneten eingegangen. Das betrifft ja den Art. 71, der ja schon besteht. Ich habe also versucht, diese Frist einzuhalten, damit sich alle noch einmal informieren können, vielleicht auch Rücksprache nehmen können mit gewissen Personen.Bei diesem zweiten Antrag ist mir das aus zeitlichen Gründen nicht gelungen. Aber, wie schon gesagt, das ist auch nicht notwendig. Aber es geht jetzt auch nicht darum, irgendwo den Schwarzen Peter irgendjemandem zuzuschieben, das wäre auch völlig falsch. Tatsache ist, dass diese Informationen damals nicht vorlagen, und Tatsache ist auch, dass diese zweite Abklärung von Herrn Batliner vorliegt, den ich kenne und auch sehr schätze. Ich habe grosses Vertrauen in seine Arbeit, und deshalb macht es sicher Sinn, dass ich den Antrag zurückziehe. Denn wie schon gesagt: Es geht mir nicht darum, dass wir diesen Richtplan auf Biegen und Brechen in dieses Gesetz aufnehmen oder nicht, um das geht es mir nicht. Es ging mir vor allem auch darum, den Ablauf noch einmal klarzumachen. Hiermit ziehe ich den Antrag zurück. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Vielleicht habe ich mich ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Es war ja eben eine nicht festgeschriebene Regel, dass man sich einfach bemüht, Änderungsanträge generell früh einzubringen. Und das hat in der letzten Legislatur relativ gut funktioniert, in dieser Legislatur ein bisschen weniger. Das ist mein Eindruck und wir haben deshalb auch mehr E-Mail-Verkehr in der Fraktion zu solchen Dingen. Aber Sie haben natürlich recht mit diesem Beschrieb. Es gibt in der Geschäftsordnung dazu einen Eintrag, aber dennoch ist es hilfreich, wenn auch Anträge frühzeitig kommen, die eben eigentlich auch an der Sitzung eingehen dürfen und natürlich auch an der Sitzung ohne Vorbereitung selbstverständlich gestellt werden können. Aber für die Fraktionen ist es hilfreich, frühzeitig informiert zu sein. Das wollte ich nur sagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Also ich unterstütze das grundsätzlich sehr. Ich weise auch immer darauf hin, dass Anträge, die frühzeitig eingereicht werden, natürlich bessere Erfolgsaussichten haben. Aber es ist schon so, dass Sie eine ein wenig überhöhte Vorstellung der letzten Legislatur haben: Das war keineswegs so.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich für das Verständnis bedanken, namentlich ausgedrückt auch vom Abg. Eugen Nägele, der den Antrag eingebracht hat. Was ich noch sagen wollte der Ordnung halber: Beim zweiten Kontakt mit Andreas Batliner war das ein Gutachten, nicht ein Entscheid oder ein Urteil. Es war ein Gutachten, das ich vor kurzer Zeit eingeholt habe. Im Übrigen war das Amt für Bau und Infrastruktur mit den Gemeinden in Kontakt bezüglich der wesentlichen Änderungen, die nach der Vernehmlassung noch eingebracht wurden. Das wollte ich einfach auch noch gesagt haben. Das ändert nichts daran, dass gewisse Dinge schon vor der Vernehmlassung hätten eingearbeitet werden sollen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Art. 40 Abs. 1 in der vorliegenden Form abstimmen. Ich bitte Sie, Ihre Stimme jetzt abzugeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Wir können weiterlesen. Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 42 Abs. 2, 4 Bst. g und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 2, 4 Bst. g und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 43 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. Ich habe die Änderung auch relativ spät geschickt, habe es aber auch in der 1. Lesung schon angebracht. Ich stelle den Antrag bei Art. 43 Abs. 2 und 3, dass zum Ersten der Abs. 2 nicht aufgehoben wird, dass er weiterhin heisst: «Die Baubehörde prüft im Einvernehmen mit der Gemeinde, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.» Und beim Abs. 3: «Die Verlagerung von Nutzungsanteilen kann nur innerhalb der gleichen Nutzungszone erfolgen.» Zur Begründung: Eine Verlagerung der Ausnützungsziffer soll nicht nur zwischen direkt anstossenden Grundstücken möglich sein - eine AZ-Verlagerung in der Nachbarschaft kann bei schwierigen Parzellenstrukturen für die Siedlung und auch das Ortsbild wesentliche Vorteile bringen, auch in der Regelbauweise. Insbesondere würde eine grossräumige Verlagerung der AZ-Freihaltung und Sicherung von Grünbereichen Spielplätze und einiges mehr ermöglichen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass AZ-Verlagerungen kontrolliert und im Sinne der Ortsplanung erfolgen. Eine Streichung von Abs. 2 ist daher nicht sinnvoll. Die Überprüfung der ortsplanerischen Verträglichkeit kann mit der Gemeinde erfolgen. Nicht nur die Bruttogeschossfläche, sondern auch Nutzungsanteile sollen auch ohne Planungsverfahren ins nachbarliche Umfeld verlagert werden können, was für die Ortsentwicklung sehr sinnvolle Lösungen ermöglichen würde. Die Verlagerungen sollen nur innerhalb der gleichen Nutzungszone erfolgen können. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich unterstütze den Antrag des Abg. Christoph Beck. Ich denke auch, man sollte eine Verlagerung von Nutzungsanteilen bei der Regelbauweise nicht hier einfach strikt als unzulässig definieren. Ich denke, hier sollte man Flexibilität zeigen. Die Gemeinde Ruggell hat auch in ihrer Stellungnahme, die erst vor wenigen Tagen geschickt worden ist, ihre Thematik auch aufgezeigt. Da geht es zum Beispiel um die Landstrasse, die kennt, denke ich, jeder. Die wollen natürlich an der Landstrasse selber höhere Ausnutzungen haben und dann in den dahinter liegenden Zonen das reduzieren. Und hier könnte ich mir sogar vorstellen, dass das eben nicht die gleichen Zonen sind und dieser Artikel dann auch noch nicht reicht. Aber das wäre dann ein separates Thema. Aber dass es wichtig wäre, hier über das dann auch zu diskutieren - das wäre eben schon notwendig -, allenfalls auch über verschiedene Zonen hier zu verlagern. Ich weiss natürlich auch, dass hier eine Gefahrenzone liegt - im Sinne, wenn dann angrenzend Übriges Gemeindegebiet liegt oder Landwirtschaftszone und so weiter -, dass man da natürlich den Missbrauch fürchtet und vielleicht auch berechtigt fürchtet. Aber man muss eben auch sehen, dass es andere Anliegen gibt, die eigentlich logisch sind. Dann möchte ich das auch noch unterstützen oder vielleicht ergänzen: Der Kantonsrat St. Gallen wird heute auch dieses Thema behandeln und die haben zum Thema Nutzungsübertragung in ihrem Bericht und Antrag sogar geschrieben: «Als benachbarte Grundstücke gelten auch jene, welche beispielsweise durch eine Strasse oder ein Gewässer getrennt sind.» Also da geht es nicht nur darum, was wirklich angrenzend ist, sondern die haben hier eine viel grössere Flexibilität. Und ich denke, hier sollte man eben auch die Möglichkeiten nutzen und nicht verhindern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Ich komme noch auf das Beispiel von Manfred Batliner von der Gemeinde Ruggell zurück. Eigentlich ist das eine Sache der Gemeinde, wenn sie die erste Bautiefe von der Strasse einer anderen Zone zuspricht, dann können sie höher bauen. Ich verstehe nicht ganz, wieso von anderen Grundstücken eine Nutzung, eine Ausnützungsziffer erhöht werden kann, zum Beispiel auf der anderen Seite vom Gemeindegebiet. Ich sehe das Bild vor mir, Sie haben eine Siedlung mit Einfamilienhäusern, dann kommt einer, der hat noch irgendwo ein Grundstück in der gleichen Zone, dann hat der eine Ausnützungserhöhung, die Nachbarn werden in die Hände klatschen, wenn sie vom Schattenwurf bedient werden. Also das kann ich gar nicht nachvollziehen. Das Beispiel, das Sie gebracht haben, das kann man im Zonenplan ändern. Das muss die Gemeinde regeln und darum verstehe ich den Ansatz jetzt hier überhaupt nicht. Oder bin ich auf dem Holzweg? Oder sagen Sie mir die Begründung, wie das ausschaut in einer Wohnsiedlung. Ich glaube, das funktioniert auf keine Weise. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, der Abs. 1 dieses Art. 43 lautet ja im ersten Satz wie folgt: «Die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist zulässig.» Und da frage ich mich jetzt mit diesem Änderungsantrag schon: Ist hier nicht ein gewisser Widerspruch erkennbar? In Abs. 1 wird nur von den Nachbargrundstücken gesprochen. Der Vorschlag des Änderungsantrages bezieht sich aber auf eine ganze Zone, wo man sich auf diese Ausnützungsziffern beziehen könnte. Müsste man da nicht konsequenterweise auch Abs. 1 entsprechend abändern? Und zum Vorschlag betreffend Abs. 2 frage ich mich auch betreffend Deregulierung. Ich nehme an, das Argument der Regierung ist, dass man hier deregulieren will, jetzt würden wir hier wieder regulieren, ich weiss nicht, wie die Regierung hier zu diesem Antrag steht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Nachdem der Abg. Christoph Beck das ja bei der 1. Lesung schon vorgebracht hatte, hat die Regierung Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Ich möchte auf die Seite 26 verweisen, wo die Streichung des Abs. 2 gerechtfertigt wird. Da wird in diesem Zusammenhang auch von seit Jahrzehnten «einschlägigen ortsbaulichen und baugesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden», und davon gesprochen, dass sich das in der Praxis bewährt hat und es keine zusätzlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse durch das ABI mehr braucht. Somit kann auch in dieser Beziehung von einer Deregulierung gesprochen werden, und Doppelspurigkeiten sollen durch die Streichung des Abs. 2 vermieden werden. Der Abg. Frank Konrad hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinden über die Gemeindebauordnung hier eine gewisse Möglichkeit zur Steuerung haben. Seitens der Regierung sieht die Stellungnahme so aus, dass darauf auch hingewiesen wird: Möchte eine Gemeinde beispielsweise entlang einer stark befahrenen Strasse in der ersten Bautiefe hundert Prozent Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulassen, so ist dies Gegenstand der Gemeindebauordnung. Ich habe schon bei der 1. Lesung darauf hingewiesen, dass durch eine Verlagerung vom einen Ende des Dorfes zum anderen Ende des Dorfes, auch wenn das die gleiche Zone ist, ein gewisser Wildwuchs entstehen könnte, den man auch damit verhindern möchte. Das ist auch die Antwort an den Abg. Wendelin Lampert. Sie haben davon gesprochen, dass gemäss Abs. 1 eine Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffern erlaubt ist; und das möchte die Regierung auch weiterhin so gehandhabt wissen, denn das ist eine Erleichterung. Aber das ist innerhalb eines überschaubaren Rahmens möglich. Wenn, wie der Abg. Konrad darauf hingewiesen hat, das von einem Grundstück auf das andere, das weit entfernt liegt, geschieht, dann kann die Ausnützung so erfolgen, dass es tatsächlich zum Nachteil der Nachbarn gereicht. Und es würde auch eine geordnete Zonenentwicklung der Gemeinden erschweren, würde ich einmal sagen. Es würde die Körnung verändert, es würde ein anderes Dorfbild entstehen, wenn wir das so weit fassen würden. Ich denke aber, eine Verlagerung auf das Nachbargrundstück, das möchte ich weiterhin so gehandhabt wissen, dass das möglich ist. Insoweit sehe ich keinen Widerspruch in dieser Regelung. Wenn nötig, kann die Gemeinde auch im Einzelfall eine Erhöhung des Nutzungsanteils mittels Ausnahmebeschluss zulassen.Betreffend die Ausnützungsziffer wird mit der bestehenden Regelung, wie schon gesagt, ein Wildwuchs von Verlagerungen verhindert, von denen auch unterschiedliche Zonen betroffen sein können. Dadurch, dass die Verlagerung nur auf Nachbargrundstücke zulässig ist, wird sichergestellt, dass die ortbauliche Struktur erhalten bleibt. Die Regelung, so die Information auch seitens des Amtes, ist seit Jahrzehnten verankert und hat sich bewährt. Härtefällen kann die Gemeinde im Einzelfall mit der der Zuerkennung einer Ausnützungsziffererhöhung begegnen. Schwierige Grundstückstrukturen, wie sie vielleicht in Triesenberg gegeben sind, haben bislang nach Kenntnis der Regierung und des Amtes keine Ausnützungszifferverlagerungen verunmöglicht. Die Streichung von Abs. 2 ist sinnvoll, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Praxis hat gezeigt, dass die Überprüfung durch die Gemeinden ausreicht und es keine zusätzliche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Amtes mehr braucht.Das Verbot der Nutzungsverlagerung, das ist vielleicht noch wichtig, basiert auf einer richtungsweisenden Entscheidung des VGH im Jahr 1997. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es geht den Gemeinden sicher nicht darum, dass man von einem Ende zum anderen irgendwelche Nutzungen verteilt, sondern in einem vielleicht kleinräumigen Gebiet, wenn es auch über die nächste Parzelle hinausgeht, dass man einfach ein bisschen Spielraum hat, ohne dass man immer über das grosse Instrument des Überbauungsplanes gehen muss, dass man einfach dann auch einmal etwas zugestehen kann. Da stellt sich dann auch die Frage, was passiert zum Beispiel, wenn eine grosse Parzelle einmal geteilt wird, muss es dann auf die nächstliegende? Es gibt dann schwierige Sachen. Und ich denke einfach, Sie haben es richtig gesagt, dass die Gemeinden hier ihre Verantwortung auch wahrnehmen und das überprüfen, und genau das wäre ja hier auch der Fall. Das könnte man nicht so mir nichts, dir nichts bestimmen. Es gibt auch, wie Sie auch sagen, die Möglichkeit, eine Ausnützungsziffer zu erhöhen, aber auch das ist immer wieder ein ganz schwieriges Thema, weil dann immer wieder ein Präjudiz geschaffen wird für das eine oder andere. Der eine darf es, der andere nicht, das ist genauso schwierig. Da finde ich das Mittel einfacher, um einfach die Ausnützungsziffer um eine über das übernächste zu verlagern oder nicht. Und Schattenwurf, wie es der Herr Konrad angesprochen hat, und solche Sachen, die sind in der Bauordnung sowieso klar definiert. Die Höhen sind gegeben und der Nachbar, der ja benachrichtigt wird, wenn gebaut werden muss, hat ja dann auch die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Und die Gemeinde wird sicher nicht eine Ausnützungsziffer zur Verlagerung zulassen, wenn der Nachbar schon dagegen ist, dass dort höher gebaut wird. Das muss ja im Einvernehmen passieren, das ist ja logisch, sonst kann das gar nie funktionieren. Aber es ist nur eine Vereinfachung des Baugesetzes, es gäbe noch andere Möglichkeiten, wie bei den Strassenabständen und so weiter, wo man als Gemeinde manchmal froh wäre, wenn man einfach ein Trottoir bekommt: «Du kannst da näher hinbauen» funktioniert auch nicht, ich habe mir den Artikel genau angeschaut, der später kommt. Aber da würde ich vermutlich zu tief eingreifen, und es geht dann irgendwann, aber sicher nicht mehr in einer 2. Lesung, dies zu beheben. Ja, den Antrag habe ich gestellt, ich werde ihn nachher auch nochmals vorlesen, wenn es ihn braucht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe ein Verständnisproblem. Für mich ist klar, der Abs. 1 gilt nur für Nachbargrundstücke. Nun haben Sie ausgeführt, Abs. 2 kann gestrichen werden, das ist eine Zuständigkeitsfrage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Aber nach meinem Verständnis ist das ein zusätzliches Element. Abs. 1 betrifft ja nur die Vereinbarung zwischen den Nachbarn, wo es eine Ausnützungsverlagerung gibt. Aber die Baubehörde prüft das mit der Gemeinde zusammen und da muss sie prüfen, ob diese Verlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Also die Baubehörde kann das verweigern, wenn ortsplanerische Gründe dagegen sprechen. Das ist für mich ein zusätzliches Element. Wenn wir das streichen, stellt sich mir die Frage: Wenn es zu einer privatrechtlichen Verlagerung kommt, kann man - auch wenn man zum Schluss kommt, ortsplanerisch passt das nicht - nicht mehr eingreifen, weil es ja zulässig ist gemäss Abs. 1. Da frage ich mich: Ist es wirklich sinnvoll, den Abs. 2 aufzuheben? Aber damit möchte ich nicht sagen, dass ich die Ansicht des Abg. Beck teile, dass das dann weiter hinaus zulässig sein soll. Für mich ist das einfach ein zusätzliches Element, das geprüft werden muss, wenn es solche privatrechtlichen Vereinbarungen gibt. Also da bin ich mir nicht sicher, ob diese Streichung wirklich Sinn macht, vielleicht können Sie da nochmals Stellung beziehen.
Zum Abs. 3 stellt sich mir schon die Frage, warum das in der Regelbauweise tatsächlich unzulässig sein muss. Oder was spricht dagegen, das in der Regelbauweise zuzulassen? Das finde ich jetzt sehr restriktiv. Es ist mir klar, es ist im bestehenden Baugesetz auch schon so, aber da fehlt mir ein bisschen das Fleisch am Knochen dazu. Vielleicht können Sie hierzu noch etwas sagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich möchte hier eben explizit auch erwähnen, es bringt nichts, wenn man einfach die Nutzungsanteile in der Regelbauweise fix als unzulässig erklärt, sondern es soll eben, wie der Abg. Beck auch schon erklärt hat, hier dann im Einvernehmen mit Baubehörde und Gemeinde das möglich sein. Ansonsten wird das einfach hier als Gesetzestext herangezogen, und dann ist einfach die Unflexibilität zementiert. Und das ist einfach ein Problem. Wie der Abg. Beck auch schon ausgeführt hat, gibt es ja noch andere Einschränkungen, die einzuhalten sind; und das habe ich in der 1. Lesung auch ausgeführt: Es ist die Gebäudegrösse betreffend die Grenzabstände in Art. 47; es ist die Gebäudelänge in Art. 40; es ist die Gebäudehöhe in Art. 54; es ist die Firsthöhe in Art. 56; die Parkierungs- und Garagierungsvorschrift in Art. 61; und dann die Freiflächen in der Grünflächenziffer von Art. 45; die Kanalisationsbelastung durch den Abflussbeiwert; die Aussenraumgestaltung in Art. 57 und die Spielplätze in Art. 60. Hier haben Sie alles Elemente, die dies einschränken. Und dass man hier mit einer Generalklausel das einfach als unzulässig erklärt, nicht einmal auf Verhandlungsebene Möglichkeiten bietet, dem kann ich nicht folgen. Und ich schaue mir dann halt auch immer wieder die St. Galler Lösung an, und die haben das eben auch drin. Die haben jetzt von der Ausnützungsziffer auf die Baumasse umgestellt, wo man sagt, die Ausnützungsziffer ist eigentlich eine Organisation von innen, wie viel Wohnfläche und Nebenfläche ich habe und wie das beschränkt und berechnet wird. Die St. Galler stellen um auf Baumasse. Baumasse heisst einfach Aussenmasse. Welcher Baukörper kann hineingestellt werden? Die haben dann auch genau die gleichen Regelungen, wo man sagt, ja, es gibt eine Gesamthöhe, es gibt einen Grenzabstand, es gibt eine Gebäudelänge, eine Gebäudebreite, ein Gebäudeabstand und so weiter. Die machen das auch, aber eben nicht von innen heraus, wo es um Wohnflächen und Nebenräume geht. Das ist ja das, was ich eben immer wieder kritisiere, dass da oftmals - ich sage einmal - geschummelt wird, was ich schlecht finde. Sondern es ist dem Nachbarn gegenüber eigentlich wichtig, welche Baumasse ihm gegenübersteht. Das ist doch das wesentliche Element. Und es ist nicht das wesentliche Element, ob ich beim Wintergarten eine Einfachverglasung habe oder eine Dreifachverglasung. Das ist doch das wichtige Element, darum verstehe ich halt nicht, warum wir das nicht auch intensiv diskutieren und auch entsprechende Abänderungen hinbekommen sollten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Sie haben es gerade gesagt, Herr Abg. Manfred Batliner. Die Regelbauweise ist unflexibel und das soll sie auch sein. Es gibt einen Überbauungsplan, da haben Sie Ausnützungsvorteile, und die Gemeinde kann auch ihre Ansätze einbringen. Ob es zum Beispiel einen Fussweg durch die Parzelle geben soll - mir kommt spontan nichts anderes in den Sinn. Das sind ja genau diese Sachen, die im Überbauungsplan geregelt werden. Darum sehe ich gar nicht ein, wieso das in der Regelbauweise flexibel gemacht werden soll. Jeder kann einen Überbauungsplan einreichen, er bekommt eine bessere Ausnützung, es gibt Vorlagen von der Gemeinde, also da sehe ich gar kein Problem. Im Übrigen, um nochmals auf das Beispiel von Ruggell zurückzukommen, gerade in der Gemeindebauordnung haben wir in Vaduz kürzlich festgelegt, dass an den Landstrassen Gewerbe- und Dienstleistungszonen gemacht werden und natürlich auch höher gebaut werden kann. Darum verstehe ich hier Ihren Ansatz auf keine Weise. Mir kommen auch keine schlauen Beispiele mehr in den Sinn. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Ministerin für ihre Ausführungen. Sie sagen, Sie erkennen keinen Widerspruch zwischen Abs. 1 und Abs. 3. Ja, in der Vorlage der Regierung schon nicht, aber mit dem Antrag des Abg. Christoph Beck sehe ich einen Widerspruch. In Abs. 1 heisst es explizit: Die Ausnützungsziffer kann verlagert werden auf Nachbargrundstücke. Und wenn jetzt dieser Antrag des Abg. Beck durchgeht, dann heisst es dann in Abs. 3, man kann nicht nur auf die Nachbargrundstücke verlagern, sondern auch in der ganzen Zone. Wir haben ja die Beispiele gerade gehört vom Abg. Frank Konrad, der hier doch auch einige Probleme sieht. Denn dann sind es eben nicht mehr die Nachbarn - eine Zone kann relativ gross sein, mitunter sind dann die Nachbarn sehr weit weg. Sprich, es sind keine Nachbarn mehr und es gibt trotzdem eine Verlagerung dieser Ausnützungsziffer. Ich erkenne hier einen Widerspruch. Müssten wir dann nicht auch Abs. 1 entsprechend abändern und sagen, okay, auch gemäss Abs. 1 ist die Verlagerung innerhalb der Zone zulässig? In Ihrem Vorschlag erkenne ich schon keinen Widerspruch, aber mit dem Änderungsantrag hätten wir dann doch einen Widerspruch zwischen Abs. 1 und Abs. 3. Und den müssen wir doch klären, sonst weiss ich nicht, was hier gelten soll. Zu Abs. 2: Sie haben es ja ausgeführt, Sie haben auch auf die Ausführungen im Bericht und Antrag betreffend die Deregulierung verwiesen - das begrüsse ich sehr. Ich denke mir auch, wir sprechen hier drinnen des Öfteren über Deregulierung, über Bürokratieabbau, dann sollten wir hier diese Chance auch nutzen, wenn es wirklich zielführend ist, wenn wir dann im Endeffekt nicht wieder mehr Probleme haben, weil wir hier eben dereguliert haben und sich dann die Parteien nicht richtig verstanden fühlen. Grundsätzlich finde ich den Vorschlag der Regierung gut. Aber es sollte wie gesagt dann einfach nicht kontraproduktiv sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dazu wäre anzumerken, dass wir Abs. 1 nicht ändern könnten. Dafür hätten wir zehn Tage zuvor einen Antrag gebraucht.Abg. Eugen Nägele
Vielen Dank für das Wort. Ich kann viele Argumente sehr gut nachvollziehen, aber ich möchte einfach noch eine Replik geben an meinen Kollegen Manfred Batliner. Was im Kanton St. Gallen läuft, ist sicher interessant, aber ich möchte mich jetzt hier gegen eine grundsätzliche Diskussion zur Ausnützungsziffer verwehren. Also das ist ein Thema, das mir zu komplex scheint, das müssten wir sehr gut im Vorfeld miteinander besprechen und beraten. Ich würde jetzt einfach darum bitten, dass wir uns auf diese Artikel konzentrieren, die vor uns liegen, und nicht grundsätzliche Themen wie die Ausnützungsziffer angreifen. Also da, muss ich ganz ehrlich sagen, mache ich nicht mit, das ist ein Thema, das mir zu komplex ist, um aus dem Stand heraus darüber zu diskutieren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen, Herr Abg. Eugen Nägele, für Ihr Votum, denn darauf wollte ich auch hinweisen. Wir befinden uns, wenn wir nun die Ausnützungszifferdiskussion anziehen, in einer Grundsatzdebatte. Es war nicht Gegenstand dieser Vorlage, eine Änderung der Ausnützungsziffer zu machen. Das müsste auch einer Vernehmlassung zugeführt werden. Ich denke nicht, dass man in einer 2. Lesung bezüglich Ausnützungsziffern weitreichende Ände-rungen vornehmen sollte. Das ist und bleibt so, wie es in Art. 43 Abs. 1 des geltenden Baugesetzes steht, das soll nach dem Vorschlag der Regierung so erhalten bleiben. Ich möchte dem Abg. Christian Batliner noch zur Antwort geben, es geht hier bei Abs. 2, den wir streichen wollen, um die Baubehörde. Es geht um eine Doppelspurigkeit. Das ABI fungiert hier als Baubehörde und das ist nicht notwendig. Wenn die Gemeinde das für gut befindet, dass das Nachbargrundstück hinzugezogen wird bei der Berechnung der Ausnützungsziffern, dann ist das okay, dann muss die Baubehörde nicht auch noch tätig werden. Deshalb ist es auch eine Deregulierung und eine Vereinfachung.Zum Abg. Wendelin Lampert: Ja, ich hatte Sie missverstanden. Ich gehe mit Ihnen einig, dass der Antrag von Christoph Beck einiges auslösen würde, was dann widersprüchlich wäre. Zum Abg. Christoph Beck selbst möchte ich sagen: Wie ich schon aufgezeigt habe, hat die Gemeinde ja Mittel zur Verfügung, um in Einzel- und Härtefällen eine Änderung oder eine Lösung zu ermöglichen. Und ich würde nicht wollen, dass man das im Gesetz festschreibt, wenn es nur um Einzelfälle geht, die schon bearbeitet werden können, und mit einer Gesetzesveränderung eine weitreichende andere Regelung erzielen würde. Das würde von mir aus gesehen aussehen, wie wenn man mit Kanonen auf Spatzen schiesst. Ich denke, das ist alles.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Nägele und Frau Regierungsrätin, Sie interpretieren jetzt irgendwelche Aussagen von mir, spielen irgendetwas daneben. Und ich muss Ihnen einfach sagen, ich hätte entsprechende Anträge gestellt, ich weiss auch, wie man das macht. Also diese Grundsatzdiskussion wollte ich ja gar nicht anziehen, das interpretieren Sie einfach so.Jetzt komme ich wieder zum Art. 43 und hier auf den Abg. Wendelin Lampert. Also ich sehe im Abs. 1 einfach, «die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken ist zulässig», und als Ergänzung steht dann in Abs. 3, dass eben diese Verlagerung von Nutzungsanteilen nur innerhalb der gleichen Nutzungszone sein kann. Also diese direkt anstossenden Nachbargrundstücke müssen einfach in der gleichen Nutzungszone sein, das ist meine Interpretation. Darum ist das auch kein Problem.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen zu Abs. 2., mir geht es eigentlich um eines. Ich habe ja gesagt, das ist ein zusätzliches Element. Man kann die Baubehörde schon herausnehmen, aber wichtig finde ich, dass es genehmigungspflichtig ist, das ist mein Verständnis von Abs. 2. Und wenn man nur die Baubehörde herausnehmen möchte, müsste das dann nicht heissen: «Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.» Aber wenn wir das ganz streichen, kann dann die Gemeinde von sich aus im Rahmen der üblichen Behandlung eines Baugesuches die Verlagerung noch verweigern? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, diese Ausnützungsziffer auf das Nachbargrundstück zu verlagern. Sie fragen mich jetzt um eine rechtliche Meinung - das kann ich Ihnen nicht abschliessend beantworten, das müsste ich abklären. Aber die Gemeinde hat die Möglichkeit, das zu ermöglichen, und es liegt nach meinem Dafürhalten auch im Ermessen der Gemeinde, ob sie das prüft, prüfen will, muss und kann. Es ist eine Sache der Gemeindeautonomie.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich möchte die Regierung doch auch fragen, ob sie den Begriff «Nachbar» gleich interpretiert, wie der Abg. Manfred Batliner, dass man sagt, der Nachbar muss einfach in der gleichen Zone liegen; wenn er auch 200 Meter entfernt ist, dann ist er immer noch ein Nachbar. Wir können hier natürlich schon diskutieren, was man unter Nachbar versteht. Aber da wäre ich der Regierung doch auch noch dankbar, wenn sie ausführen könnte, ob sie diesen Begriff gleich interpretiert wie der Abg. Manfred Batliner, dass man sagt: Ja, in der gleichen Zone sind alles Nachbarn, es ist gleich, wie weit weg die sind, das ist nicht so tragisch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Das steht in Abs. 1 von Art. 43: «Die Inanspruchnahme von direkt anstossenden Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist zulässig.» Ein Nachbargrundstück ist meines Erachtens ein Grundstück, das direkt angrenzt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte jetzt doch auch noch einmal nachfragen, weil mir das nicht aufgefallen ist, was Christian Batliner angestossen hat. Da steht jetzt wirklich explizit: «Die Baubehörde prüft im Einvernehmen mit der Gemeinde ...» Und wenn der herausgestrichen wird, dann steht auch nirgends, dass die Gemeinde zu prüfen hat, ob eine Ausnützungszifferverlagerung möglich ist. Das würde dann ja bedeuten, dass der Baunehmer das mit seinem Kollegen selbst ausmachen kann, ob er die Ausnützungsziffer irgendwohin verlagern will oder nicht. Und dann hätte ja die Gemeinde im Gegensatz zu dem Vorschlag, den ich gebracht habe, gar nichts mehr zu sagen. Und dann können wir dann über irgendwelche nachbarschaftlichen Probleme sprechen, wenn es einen anderen stört oder so etwas, weil dann auch die Ortsplanung nichts mehr mitzureden hat. Besten Dank für die Ausführungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Möchte die Regierung darauf direkt antworten?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Verlagerungen sind zuzulassen, solange sie in den Bauzonen sind, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Das Verbot von Nutzungsverlagerungen basiert auf einer richtungsweisenden Entscheidung des VBI, 1997/126. Ich möchte noch darauf aufmerksam machen, dass wir hier von AZ, also Ausnützungsziffern, und im Abs. 3 von Nutzungsanteilen und Verlagerung sprechen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Danke. Ich frage mich nur, ob es nicht sinnvoll wäre, vielleicht eine kurze Pause einzuschalten und diese Frage auch zu klären. Und das scheint mir dann nicht unwesentlich - nicht, dass da ein Vakuum entsteht zwischen Gemeinde- und Landeskompetenzen und dass wir hier auf unsicherer Grundlage entscheiden müssen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. Ich beziehe mich nur auf Abs. 2, die Ausnützungsverlagerung; und für mich hat das, wie ich gesagt habe, ein zusätzliches Element, und das ist für mich heute genehmigungspflichtig. Wenn wir das streichen, dann habe ich grosse Zweifel, dass die Gemeinde dann noch einwirken kann, wenn etwas den ortsplanerischen Grundsätzen nicht entspricht. Wir geben ja dann heute auch das Signal, sie kann das nicht mehr verweigern, weil wir das dann ja streichen. Also wenn wir nur die Baubehörde ausnehmen wollen, dann möchte ich irgendwo auf der sicheren Seite sein und dann würde ich beliebt machen - wir verlieren ja nichts -, wir nehmen die Baubehörde heraus und ich stelle daher folgenden Antrag: «Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist das nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.» Dann haben wir die Deregulierung, haben keine Rechtsunsicherheit, dann sind wir einfach auf der sicheren Seite und haben das, was die Regierung eigentlich möchte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben einen Antrag gestellt zu Abs. 2.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich würde das Anliegen des Abg. Alois Beck auch vertreten, wenn wir hier gewisse Unsicherheiten haben zu diesem Abs. 2. Denn ich habe aufgrund der Erklärungen des Abg. Christian Batliner das genau gleich interpretiert wie der Abg. Beck. Und das würde mich dann schon ein bisschen erstaunen, wenn dem so wäre. Also hier würde ich schon dafür plädieren, dass man das sicher klärt, bevor man hier etwas entscheidet, wo wir vielleicht im Nachhinein eine Kompetenzenverlagerung haben, die wir nicht wollen. Vielleicht kann man dann gerade auch den Antrag des Abg. Batliner in diesem Kontext auch nochmals in Ruhe diskutieren. Ich habe mich eigentlich gemeldet, weil ich dem Abg. Lampert noch eine Replik geben wollte wegen seinen Nachbargrundstücken. Manchmal glaube ich, man hört einfach das, was man hören will. In Abs. 1 steht explizit: direkt anstossende Nachbargrundstücke, und der Abg. Batliner hat auch von dem gesprochen. Es kann nämlich auch sein, dass das Nachbargrundstück nicht mehr in der gleichen Zone ist, das ist der Punkt. Also Sie haben hier einfach nicht richtig zugehört. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ich möchte auf die Zitierung der Frau Regierungsrätin noch hinweisen betreffend die damalige VBI-Entscheidung von 1997. Also ich finde es noch schwierig, in einem total revidierten Gesetz von 2008 dann eben noch Entscheidungen von 1997 heranzuziehen. Ich denke, das ist ganz schwierig. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Frau Regierungsrätin Amann-Marxer, ich möchte Sie dann auch gleich fragen, ob Sie es als sinnvoll erachten, eine kurze Unterbrechung zu machen?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Deswegen habe ich mich auch gerade gemeldet, ich erachte das als sehr sinnvoll. Wir haben das natürlich vom Rechtsdienst prüfen lassen, ich bin davon ausgegangen, dass es kein Problem ist und dass der Rechtsdienst das ja auch geprüft hat. Aber ich kann Ihnen hier keine verbindliche Rechtsauskunft geben und deshalb würde ich befürworten, dass wir eine Pause machen und das sauber abklären. Die Frage war, ob die Streichung des Abs. 2 Einfluss hat auf den Abs. 1 und deshalb keine Rechtssicherheit mehr gegeben ist, habe ich das richtig verstanden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Abs. 1 regelt für mich einfach die direkt anstossenden Nachbargrundstücke. Diese können eine Verlagerung der Ausnützungsziffer vereinbaren, welche dann halt als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden muss. Und nach meinem Verständnis beinhaltet Abs. 2 eine Genehmigungspflicht, da muss heute die Baubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde prüfen, ob das den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Und das ist für mich ein zusätzliches Element, vor allem wegen der ortsplanerischen Vorschriften. Und das beinhaltet eine explizite Genehmigungspflicht. Wenn wir den Absatz streichen, sind die Vereinbarungen der Grundeigentümer dann nicht mehr zu genehmigen? Das ist meine Frage. Hat die Gemeinde, wenn man die Baubehörde herausnimmt, dann überhaupt diesbezüglich noch Einflussmöglichkeiten, wenn das so vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde? Das ist meine Frage. Und wenn es da zu Problemen kommt oder das unsicher ist, dann stelle ich Antrag, dass wir einfach die Baubehörde reinnehmen und den Rest so belassen, dann sind wir auf der sicheren Seite. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Abg. Christian Batliner. Ich habe Sie so verstanden, dass man diese Genehmigungspflicht durch die Gemeinde, wenn wir die Baubehörde herausnehmen, auch bei Abs. 1 am Schluss anfügen könnte. War das Ihr Verständnis? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Erlauben Sie mir, dass ich nochmals dem Abg. Christian Batliner direkt das Wort erteile?Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Das ist Geschmackssache, ob man die Genehmigungspflicht in Abs. 1 anfügt oder Abs. 2 so belässt. Aber der Prüfungsinhalt, also ortsplanerische und baurechtliche Vorschrift, das muss dann einfach auch enthalten sein. Einfacher wäre es, wenn man den Abs. 2 einfach geringfügig anpasst, denke ich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Es gibt noch zwei Wortmeldungen, die ich gerne noch mitnehme. Aber ich denke, anschliessend daran wäre es sinnvoll, wenn wir dann für eine kurze Pause unterbrechen.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ja, ich denke auch, diese Pause ist angebracht. Aber vielleicht wäre die Pause auch angebracht, damit sich die Kollegen Batliner und Beck noch einmal miteinander ins Einvernehmen setzen. Ich denke, der Vorschlag des Kollegen Batliner könnte eine Weiterentwicklung des Antrages Beck sein. Und wenn daraus ein gemeinsamer Antrag werden könnte, würde es der Sache mitunter auch dienen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ob ich den Abg. Manfred Batliner richtig verstanden habe, das weiss ich schon nicht, aber Abs. 1 sagt ganz klar: Man kann die Ausnützungsziffern auf direkt anstossende Nachbargrundstücke verlagern, sofern diese in der Bauzone liegen. Also für mich ist auch das bereits an eine Zone und an das Nachbargrundstück geknüpft. Und auch der Vorschlag des Abs. Christoph Beck sagt ganz klar, nicht über Zonen hinaus - in Abs. 3 - kann eine Verlagerung erfolgen, sondern nur innerhalb der gleichen Nutzungszone. Also wir sprechen nie über eine zonenübergreifende Ausnützungsziffererweiterung. Wir bleiben in der gleichen Zone, und wenn dieser Antrag durchgeht, besteht ein Widerspruch zwischen Abs. 1 und Abs. 3, das hat die Frau Regierungsrätin bereits bestätigt. Denn in Abs. 1 heisst es explizit: direkt anstossende Nachbargrundstücke. Das sind nicht weit entfernte Grundstücke, die müssen direkt anstossend sein, innerhalb der gleichen Zone liegen; und auf diesen Missstand wollte ich einfach hinweisen. Den hat mir jetzt die Regierung auch bestätigt, das scheint mir auch hier relativ offensichtlich zu sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann finde ich es jetzt angebracht, dass wir eine kurze Pause machen, damit die angesprochene Rechtsunsicherheit geklärt werden kann. Und falls sich andere oder abgeänderte Anträge ergeben sollten in Gesprächen, so bitte ich, dies mir mitzuteilen. 15 Minuten Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:10 bis 10:35 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Wir befinden uns nach wie vor in der Beratung des Gesetzes zur Abänderung des Baugesetzes, konkret bei Art. 43. In der Zwischenzeit haben Gespräche stattgefunden, die zu einer Einigung geführt haben. Ich bitte den Abg. Christian Batliner, den Antrag zu Abs. 2 vorzutragen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Im Sinne meiner vorhergehenden Ausführungen stelle ich bezüglich Abs. 2 den Antrag, dass dieser nicht gestrichen wird beziehungsweise wie folgt abgeändert und aufgenommen wird: «Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.»Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich werde den Antrag, wie ich ihn gestellt habe, zurückziehen, bin aber dennoch froh um die Diskussion, die hier geführt wurde. Denn im Grundsatz ging es darum, dass man schwierige Prozesse vereinfachen wollte, wenn man irgendwelche Zugeständnisse machen kann, ohne grosse, übergeordnete Überbauungspläne machen zu müssen. Wirklich froh bin aber auch über den Zusatz, den der Abg. Christian Batliner eingebracht hat, dass wenigstens zu prüfen ist durch die Gemeinde, ob eine Ausnützungszifferverlagerung gestattet werden kann. Denn ansonsten hätten wir die Situation gehabt, dass dies nicht mehr durch die Gemeinde oder irgendeine andere Behörde kontrollierbar gewesen wäre. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Frau Regierungsrätin, wollen Sie noch bestätigen, dass dieser Antrag auch Ihnen genehm ist?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, mit der Abänderung des Abs. 2 ist die Regierung einverstanden, denn dem Anliegen, dass eine Doppelspurigkeit vermieden werden sollte, ist damit auch gedient. Und die Gemeinde hat eine bestimmte Sicherheit, welche meiner Ansicht nach auch durch einen anderen Artikel schon abgedeckt wäre, aber da in sehr allgemeiner Form, in Art. 91. Das fällt unter Gemeindeautonomie, aber wenn wir das so formulieren, wie der Abg. Christian Batliner das nun formuliert hat, dann ist, denke ich, allen Seiten Genüge getan. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich interpretiere jetzt die Ausführungen der Frau Regierungsrätin dahingehend, dass das Ziel der Deregulierung trotzdem erreicht wurde, zumindest die Deregulierung aus Sicht des Bauherrn in Bezug auf die Baubehörde, aber nicht in Bezug auf die Gemeinde. Und Sie haben es ja gerade ausgeführt, die Gemeinde hätte bereits in einem anderen Artikel eine Option, das durchzuführen, aber hier werden wir dies noch verstärkt einfordern. Dann noch zum Antrag betreffend Abs. 3: Da gehe ich davon aus, dass der zurückgezogen ist. Oder bezieht sich der Rückzug nur auf Abs. 2? Oder auch auf Abs. 3?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Herr Abg. Beck, wollen Sie dies noch präzisieren?Abg. Christoph Beck
Ja, ich dachte, ich hätte das gesagt: Die sind zurückgezogen, so wie ich sie gebracht habe. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich hätte noch gerne eine Definition, wenn der Abg. Beck jetzt den Antrag zurückzieht. Die Definition des Begriffs «Nutzungsanteil» in Abs. 3.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst zu den Ausführungen des Abg. Wendelin Lampert. Ja, das ist korrekt, die Baubehörde ist raus bei Abs. 2, die Doppelspurigkeit wird damit vermieden.Zu Abs. 3, «Nutzungsanteile»: Es kam hier zutage, dass bei Art. 43, wo die Ausnützungsziffer behandelt wird, aber auch in Abs. 3 die Nutzungsanteile, es hier bestimmte Vermischungen und Verwechslungen gab. Ich möchte zu den Nutzungsanteilen noch einmal auf die Ausführungen zur 1. Lesung hinweisen. Da wird zu Art. 43 Abs. 2 und 3 - Verlagerung der Ausnützung, also auch der Nutzungsanteile - ausgeführt: «Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen darf die Verlagerung von Nutzungsanteilen gemäss Art. 43 Abs. 3 Baugesetz entgegen der Regelbauweise, wo die Verlagerung von Nutzungsanteilen unzulässig ist, nur innerhalb der gleichen Nutzungszone erfolgen.» Also, Überbauungs- und Gestaltungspläne werden anders behandelt als Bauten in der Regelbauweise. «Diese Bestimmung ist nach Ansicht der Regierung zu eng gefasst.» Man will bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen mehr Freiheit gewähren. «Überbauungspläne mit einem grösseren Perimeter können diesbezüglich zu Problemen führen, wenn ein Teil des Perimeters beispielsweise ausschliesslich die Wohn- und Gewerbezone und ein anderer Teil die Wohnzone betrifft. Dies bedeutet, dass in einer sogenannten Mischzone und in einer Zone, in welcher prozentual auch andere Nutzungen möglich sind, Nutzungsanteile innerhalb eines Überbauungs- und Gestaltungsplanperimeters untereinander bei gesamthafter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart möglich sein sollten. Eine Vermischung der unterschiedlichen Nutzungsanteile in diesen Zonen kann im Rahmen eines Überbauungsplans Sinn machen und zu siedlungs- und ortsbaulich befriedigenden oder sogar besseren Ergebnissen führen. Es wird deshalb vorgeschlagen, den zweiten Satz von Art. 43 Abs. 3 Baugesetz ersatzlos aufzuheben.» Das entspricht dem Antrag der Regierung auf Seite 45. Die Definition von Nutzungsanteilen müsste bei der Begriffsbestimmung aufgeführt sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir zur Abstimmung kommen. Art. 43 Abs. 2 würde gemäss Antrag des Abg. Christian Batliner lauten: «Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.» Wer diesem Antrag die Zustimmung erteilen möchte, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 23 Stimmen. Ich lasse jetzt noch über Art. 43 Abs. 2 und 3 als Ganzes abstimmen. Wer Art. 43 Abs. 2 und 3 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung. Damit können wir weiterlesen. Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 47 Abs. 2, Abs. 3, 7 Bst. c und Abs. 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 2, Abs. 3, 7 Bst. c und Abs. 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 48 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 49 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 52 Abs. 2 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Abs. 2 bis 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 54 Abs. 2 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 2 bis 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 56 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 60 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 71 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Wie ich schon angetönt habe, wissen Sie, dass ich hier einen Antrag stellen möchte zum Art. 71 Abs. 6. Ich habe Ihnen diesen Antrag über den Parlamentsdienst zustellen lassen. Beim Art. 71 Abs. 6 haben wir ein ähnliches Problem wie beim Art. 40. Dieser Absatz war nicht Bestandteil der Vernehmlassung. Ich frage mich, warum er nicht Bestandteil der Vernehmlassung war. Es war also nicht möglich, hier Stellung zu nehmen. Es wäre also sehr interessant zu erfahren, warum hier dieser Artikel gestrichen worden ist auf die 1. Lesung. Ich habe in der Eingabe begründet, dass die Umformulierung von Art. 71 Abs. 6 ein Problem darstellt für Bauten im Übrigen Gemeindegebiet. Deshalb stelle ich den Antrag, dass der Art. 71 Abs. 6 so belassen wird, so wie er jetzt im Baugesetz steht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung, sich dazu zu äussern?
Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Absicht mit Art. 71 Abs. 6 ist klar, es soll eine Bereinigung stattfinden für Bauten in Zonen, die eben nicht Bauzonen sind. Wenn ein Naturereignis oder ein Brandfall stattfindet, soll in bestimmten Zonen nicht wieder aufgebaut werden können, ausser es handelt sich um Wohnnutzung als Hauptwohnsitz und nicht etwa als Feriennutzung oder irgendetwas anderes. Es ist nun eine Formulierung da drin enthalten, die auch Kritik ausgelöst hat. Es heisst dort: «Ein Wiederaufbau ist in Zonen mit Bauverbot, insbesondere in roten Gefahrenzonen», das ist klar, «oder in Freihaltezonen, sowie ausserhalb von Bauzonen, sofern die betreffende Baute nicht zonenkonform genutzt wird, nicht zulässig.» Und das hat Diskussionen ausgelöst, wie in Freihaltezonen denn eine Baute zonenkonform genutzt werden könnte. «Zulässig sind Renovationsarbeiten im Rahmen des Besitzstands und der Wiederaufbau öffentlicher standortgebundener Bauten und Anlagen.» Dazu möchte ich ausführen vonseiten der Regierung, dass die vorgeschlagene Regelung der Praxis des Amtes entspricht, Anpassungen aufgrund eines aktuellen Falles, der zum Zeitpunkt der Vernehmlassung noch nicht bekannt war, haben stattgefunden. Die bisherige Nutzung wird im Rahmen des Besitzstandes entsprechend der gängigen Praxis akzeptiert. Bestehende Bauten können ohne Veränderung der Nutzung auch bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden, vergleiche Art. 19 Baugesetz. Die Drittelregelung kann in der Gemeindebauordnung reduziert werden. Es dürfen auch Renovationsarbeiten, innere Umbauten und so weiter durchgeführt werden, sofern es die jeweilige Gemeindebauordnung zulässt. Das öffentliche Interesse an einer unbebauten Liegenschaft in solchen Zonen ist jedoch höher zu gewichten als das private Interesse eines Wiederaufbaus. Deshalb soll ein freiwilliger Abbruch und Wiederaufbau sowie der Aufbau nach einem Elementarereignis nicht mehr nötig sein, eben diese Bereinigung. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts. Wenn es sich aber um einen nachvollziehbaren Härtefall handelt, kann unter Anwendung des Art. 3 des Baugesetzes der Wiederaufbau jedoch, trotz zonenwidriger beziehungsweise zonenfremder Nutzung, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde ermöglicht werden. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn es sich um den Hauptwohnsitz handelt. Die zonenkonforme Nutzung wird in der jeweiligen Bauordnung sowie dem Zonenplan definiert. Da das Übrige Gemeindegebiet faktisch keiner konkreten Nutzung zugeordnet werden kann, könnte die rechtliche Anpassung in der Regierungsvorlage, die darauf Bezug nimmt, auch gestrichen werden. Wenn der Antrag so lautet, dass der Einschub lautet: «sofern die betreffende Baute nicht zonenkonform genutzt wird», dann habe ich da nichts einzuwenden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Für mich scheint ein zentraler Bestandteil zu sein: In diesem Schlusssatz ist neu der Einschub «im Rahmen des Besitzstands» erwähnt. Und gerade aus Sicht von roten Zonen, zum Beispiel in Triesenberg, gibt das nach meinem Dafürhalten schon ein Problem. Sie sagen jetzt zwar gerade, es seien trotzdem Erweiterungen bis zu einem Drittel möglich. Aber hier steht ja: «im Rahmen des Besitzstands». Ist diese Erweiterung um einen Drittel trotz dieses Passus noch möglich? «Im Rahmen des Besitzstandes», das würde für mich heissen, der Besitzstand ist gegeben, man kann nicht zusätzlich erweitern. Und ich weiss nämlich: In der Bauordnung von Triesenberg ist diese Erweiterung mit 25% definiert, also genau, was Sie sagen, ein Drittel maximal. Die Gemeinden können es auch reduzieren, und da hätte ich schon gerne nochmals von Ihnen gehört, ja, trotz dieses Einschubes «im Rahmen des Besitzstandes» ist diese Erweiterung im Umfang von maximal einem Drittel möglich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Frau Regierungsrätin, wollen Sie direkt antworten?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Lampert, Sie haben die rote Zone erwähnt. In der roten Zone ist ein Wiederaufbau nicht möglich. Was ich angesprochen habe, da habe ich auch den Art. 19 erwähnt, das betrifft das Übrige Gemeindegebiet und da heisst es unter Bst. f: «Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden.» In der roten Zone ist das nicht möglich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort. Danke auch der Regierungsrätin für die Ausführungen zu diesem Antrag. Sie haben jetzt drei, vier Punkte erwähnt, denen ich gerne nachfragen würde. Sie haben einen aktuellen Fall erwähnt, der bei der Vernehmlassung noch nicht bekannt war, der dazu geführt hat, dass man diesen Artikel so umformuliert hat. Vielleicht können Sie dazu etwas Genaueres sagen, weil ich diesen Fall nicht zuordnen kann und ich nicht weiss, um was es geht. Das Problem ist hier natürlich, dass wir in diesem konkreten Fall - und das ist auch der Ausgangspunkt dieses Antrages - in der Gemeinde Schaan, nicht in der Freihaltezone, sondern im Übrigen Gemeindegebiet, Bauten haben, die rechtsgültig dort erbaut worden sind, die dort stehen, die auch gebraucht werden. Sie sind auch nicht in einem Zustand, dass sie verlottert sind oder kaputtgehen, sondern die werden genutzt. Und hier geht es um ein anderes Problem, dass Sie meiner Ansicht nach noch nicht angesprochen haben. Ich frage mich, ob allein die Streichung des Teilsatzes «sowie ausserhalb der Bauzone» dieses Problem wirklich löst. Ich glaube es nicht, ich wäre aber sehr froh, wenn Sie hier noch genauere Ausführungen dazu machen können. Also konkret geht es darum, dass gewisse Bauten im Übrigen Gemeindegebiet stehen, die werden dort genutzt, das sind auch nicht Bauten, die als Hauptwohnsitz gebraucht werden, sondern das ist zum Beispiel das Postgebäude mit der Sortieranlage, Büros und so weiter. Dieses Gebäude passt jetzt nicht in diese Kategorie hinein, die Sie erwähnt haben. Deshalb würde ich persönlich gerne den Artikel so belassen. Oder ich muss es anders sagen: Ich würde gerne meinen Antrag so belassen, wie er ist, also den Art. 71 Abs. 6 so belassen, wie er jetzt im Baugesetz in der Version 2008 steht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Nägele. Ich habe noch eine Frage: Sie sagen, Frau Ministerin, dass es bei Härtefällen ja Ausnahmen geben kann. Für mich ist das dann Juristenfutter, der eine kann es bezahlen, der andere nicht. Der eine bekommt noch Unterstützung, der andere nicht. Das ist für mich sehr schwierig. Sie sagten, wenn es zum Beispiel der Hauptwohnsitz ist. Was ist, wenn zum Beispiel einer auf Einnahmen, die er aus diesem Gebäude bekommt, nicht verzichten kann? Ist das auch ein Härtefall? Also das macht es für mich sehr schwierig, deshalb unterstütze ich den Antrag des Abg. Nägele. Es ist für mich auch so, als diese Gebäude gebaut wurden, wurden die ja mit Recht zu diesem Zeitpunkt gebaut - und plötzlich gilt das nicht mehr, das macht es dann auch schwierig, das zu erklären. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. So wie ich Sie verstanden habe, wird Besitzstand hochgehalten und hätten Sie kein Problem damit, wenn der Zusatz «sofern die betreffende Baute nicht zonenkonform genutzt wird» gestrichen wird. Habe ich Sie da richtig verstanden? Aber dann frage ich mich, warum man nicht gleich auch den Zusatz «sowie ausserhalb von Bauzonen» streicht. Und dann sind wir eigentlich wieder gleich weit wie beim bestehenden Gesetz, plus/minus. Wenn wir einfach diesen Einschub «sowie ausserhalb von Bauzonen, sofern die betreffende Baute nicht zonenkonform genutzt wird» streichen, dann sind wir beim Antrag des Abg. Nägele. Ich weiss nicht, wo der Mehrwert ist von «sofern die betreffende Baute nicht zonenkonform genutzt wird». Weil das ist ja gerade das Problem beim Wiederaufbaurecht, da ist man ja ausserhalb der Zone. Wenn wir das streichen, dann können wir «ausserhalb von Bauzonen» auch streichen. Dann macht es keinen Sinn. Wenn ich keine besonderen Gründe höre, dann werde ich den Antrag des Abg. Nägele unterstützen. Denn wenn wir das streichen, wenn der Wiederaufbau verweigert wird, ist es entschädigungspflichtig, da können dann auch enorme finanzielle Konsequenzen unter Umständen auf die Gemeinden zukommen. Aber vielleicht können Sie sich hierzu noch äussern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für ihre Ausführungen. Ich komme zurück auf diese roten Zonen. Ein Wiederaufbau, der ist selbstverständlich nicht möglich. Aber mir geht es eben genau um die Erweiterung. Und hier steht eben hinter «Renovationsarbeiten im Rahmen des Besitzstandes» und ich zitiere Ihnen jetzt die Bauordnung der Gemeinde Triesenberg, Art. 23 Punkt 2: «Rote Zone (erhebliche Gefahr): 2.1. Neubauten und Wiederaufbauten sind verboten.» Okay, und jetzt kommt es: «Bestehende Bauten dürfen auf Dauer erhalten und genutzt werden. Zulässig sind Unterhalts- bzw. Renovationsmassnahmen. Wohngebäude, die sich betreffend Gefahrenzonen nur im Prozess Rutsch-/Erosionsgefahr, erhebliche Gefahr befinden, dürfen bis zu 25% der baugesetzlichen Bruttogeschossfläche erweitert werden ...» Also entweder sind Ihre Aussagen nicht konform mit dieser Bauordnung oder diese Bauordnung muss man jetzt eben abändern, wenn wir das heute hier so beschliessen. Das ist nämlich genau meine Befürchtung, deshalb ist mir der Antrag des Abg. Eugen Nägele auch sympathisch. Hier erkenne ich doch wieder einmal eine gewisse Diskrepanz. Nach meinem Dafürhalten müsste es möglich sein, diese Ein-Drittel-Regelung beizubehalten, die Sie zitiert haben. Nicht für Wiederaufbauten, sondern für Renovations-/Erweiterungsmöglichkeiten. Und wenn hier eben steht: «im Rahmen des Besitzstands», dann heisst das: im Rahmen des Besitzstandes plus ein Drittel. Das ist ein dubioser Besitzstand nach meinem Dafürhalten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Da möchte ich das Votum des Abg. Lampert unterstützen. Ich dachte bei seinem ersten Votum, es geht darum, dass man ein Gebäude, das komplett in der roten Zone kaputtging, wiederaufbauen kann. Das ist für mich logisch, dass das nicht geht. Aber diese Erweiterungen, die sind natürlich wirklich Bestandteil unserer Bauordnung und sind auch sinnvoll, wenn sie so gehandhabt werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort. Ich möchte einfach noch einmal etwas präzisieren: Bei diesem Art. 71 Abs. 6 werden ja die rote Gefahrenzone oder eben die Freihaltezonen erwähnt. Das Problem ist eben, dass das ÜG noch einmal eine andere Zone ist. Und deshalb möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass wir den Absatz so belassen sollten, wie er ist. Dem ÜG ist eben gemäss Bauordnung keine Nutzung zugeordnet. Das ÜG verfügt also nicht über eine spezielle Nutzung. Und deshalb passt es auch nicht in eine Freihaltezone hinein. Das ist noch einmal eine eigene Kategorie. Da sehe ich schon ein Problem, wenn wir einfach dem Antrag des Abg. Christian Batliner folgen würden, das heisst dieser Streichung, dann haben wir ein Problem nicht gelöst. Und deshalb, denke ich, ist es wichtig, dass wir beim ursprünglichen Artikel bleiben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der angesprochene Fall, den ich vorher erwähnt habe, der zum Zeitpunkt der Vernehmlassung noch nicht bekannt war, betrifft eine Anfrage. Es sollte eine derzeit unbewohnte Liegenschaft im Übrigen Gemeindegebiet verkauft, dann freiwillig abgebrochen und wieder aufgebaut werden - nicht als Hauptwohnsitz, sondern als Ferienhaus. Anfragen dieser Art und ähnlicher Art häufen sich beim Amt. So führte es dazu, dass dieser Art. 71 Abs. 6 zu einer Abänderung vorgeschlagen wird. Es sollte eine Bereinigung angestrebt werden, ganz im Gegensatz zum jetzigen Trend oder zur Tendenz, in solchen Gebieten, wo es keine Bauzonen sind, diese Bauten zu erweitern, den Zustand noch zu verfestigen. Das war nicht gewollt, sondern das Gegenteil. So kam es zu der Einfügung von Abs. 6. Wenn das nun, wie diverse Abgeordnete ausgeführt haben, zu Problemen führt, insbesondere auch, was die Erweiterung betrifft, dann kann von Regierungsseite aus gesagt werden: Wenn der Abs. 6 so bleibt, wie er ist, ist er nicht ein eigentliches Problem, aber die Bereinigung des Zustandes, der nicht erwünscht ist, wird erschwert. Im Übrigen Gemeindegebiet, nicht in der roten Zone, ist eine Ein-Drittel-Erweiterung möglich, sofern die Bauordnung das zulässt. Was ich vorher angesprochen habe mit Art. 19, betrifft das Übrige Gemeindegebiet, nicht die rote Zone.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. Dann nehme ich mit, dass wir dem Antrag des Abg. Nägele zustimmen können, dass die Regierung da eigentlich keine grossen Bedenken hat. Aber - im Sinne Ihrer Ausführungen - wäre es dann nicht konsequenter, wenn man, wenn man das Fallbeispiel heranzieht, Abs. 1 anpassen würde? Das können wir heute nicht machen -, aber das «aus freien Stücken abgebrochen werden» stört mich. Weil irgendwo geht es doch auch um den Besitzstand, ich habe irgendwo eine Baute im Übrigen Gemeindegebiet, die ich in irgendeiner Form nutze, das ist vielleicht nicht zonenkonform, aber es ist historisch gewachsen, da wird der Besitzstand hochgehalten. Und wenn da ein Brand oder ein anderes Elementarereignis eintritt, dann habe ich das Recht, das wiederaufzubauen. Aber es ist etwas ganz anderes, wenn ich das freiwillig abbreche und sage, ich hatte diese Baute und jetzt baue ich das neu auf und habe nochmals eine andere Nutzungsart. Das ist für mich qualitativ etwas anderes, wenn ich das freiwillig mache. Also wenn das die Intention der Regierung ist, dann möchte ich beliebt machen, künftig eine Anpassung von Abs. 1 in Betracht zu ziehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wie gesagt, ich stehe dem Antrag von Eugen Nägele auch positiv gegenüber. Ich könnte auch damit leben, wenn man im Schlusssatz einfach die Worte «im Rahmen des Besitzstands» streicht. Mit dieser Alternative könnte ich schon auch leben. Aber wie gesagt, dann habe ich lieber den Antrag von Eugen Nägele, der einfach den alten Abs. 6 im Prinzip nicht ausser Kraft setzt beziehungsweise nicht abändert. Aber wie gesagt, ich hätte hier schon eine Zwischenlösung, aber ich möchte hier nicht für Verwirrung sorgen. Wenn die Regierung auch sagt, sie kann auch mit dem bestehenden Abs. 6 leben, mit dem kann ich auch leben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Herr Abg. Batliner, Ihre Anregung scheint mir durchaus überdenkenswert. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir zur Abstimmung schreiten. Ich denke, dass ich über den Antrag des Abg. Eugen Nägele nicht abstimmen muss, weil, wenn wir den Art. 71 Abs. 6 gemäss Regierungsvorschlag jetzt ablehnen, bleibt ja der alte Artikel in Kraft. Wer also dem Antrag des Abg. Nägele zustimmen will, müsste jetzt mit Nein stimmen oder eben nicht zustimmen. Wir stimmen ab über Art. 71 Abs. 6 gemäss Regierungsvorlage. Wer die Zustimmung erteilen will, möge jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 0 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Regierungsvorlage wurde nicht zugestimmt. 0 Stimmen, somit bleibt Art. 71 Abs. 6 in der bisherigen Form in Kraft. Wir können weiterlesen. Art. 72 Bst. f und i werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 Bst. f und i stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 73 Bst. b bis e, i und k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 Bst. b bis e, i und k stehen zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Im Beschrieb zum Art. 73 ist eine neue Komponente dazugekommen. Das war im Bericht und Antrag nicht. Die seit vielen Jahrzehnten in der Bevölkerung weitverbreitete Auffassung, dass Bauten auf Rädern, sogenannte Fahrnisbauten, keiner Bewilligungspflicht unterliegen, ist nachweislich falsch. Einschlägige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten haben mit diesem Irrtum aufgeräumt. Wer seine Baute auf Räder stellt, braucht eine Genehmigung. Jetzt in diesem Gesetz, Bewilligung im Anzeigeverfahren, Art. 73 ist da nichts erwähnt von Fahrnisbauten, im alten Gesetz auch nicht, in der Verordnung habe ich auch nichts gefunden. Kann da die Regierung etwas dazu sagen, was gilt als Fahrnisbaute auf Rädern, wie sind die Abstellzeiten geregelt, ab wann wird eine Bewilligung notwendig und wo kann man diese Informationen finden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich möchte hier eigentlich nur kundtun, dass aufgrund der geführten Diskussion in der 1. Lesung hier die Regierung keine weiteren Erleichterungen und Bürokratieabbau vornehmen wollte. Ich finde das äusserst schade und möchte hier mein Bedauern aussprechen, gerade in Bezug auf Photovoltaik-, Solaranlagen und Wärmepumpen. Eben bei den Wärmepumpen wurden Emissionen angesprochen und so weiter, aber die Konkurrenz dieser Emission sind eigentlich die Grillen, die sind fast lauter als diese Wärmepumpen, und ich finde es einfach schade, dass man hier nicht Erleichterungen vorgeschlagen hat und dass man dann wieder gezwungen ist, hier einen Vorstoss zu machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, die Ausführungen zu den Bauten auf Rädern kamen hinzu, weil in der Diskussion in der 1. Lesung zu diesem Artikel «Anzeigepflicht» die Bauten auf Rädern erwähnt wurden. Und weil sie immer wieder erwähnt werden und doch unter die Bestimmungen fallen, wollte die Regierung hierzu noch Ausführungen machen, dass diese Bauten auf Rädern eben nicht anders behandelt werden als Kleinbauten, die definiert sind. Es handelt sich hier um Bauten auf Rädern, ein fahrbarer Hühnerstall oder was es halt sonst noch gibt. Die Meinung ist verbreitet, dass, was nicht fix mit dem Boden verbunden ist und eben Räder hat, nicht unter die Bestimmungen des Baugesetzes fällt. Dem ist nicht so - das wollten wir einfach präzisieren.Zu den Solaranlagen, Wärmepumpen etc.: Das fällt einfach in den Bereich der Gemeindeautonomie, und die Gemeinden haben sich dezidiert dagegen ausgesprochen, dass solches nur mit Anzeigepflicht geregelt werden kann, denn die Gemeinden sehen eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm, und auch im Rahmen des Ortsbildschutzes möchten sie da ein Mitspracherecht haben beziehungsweise eingreifen können. Ich denke, das wurde auch schon ausgeführt zur 1. Lesung und hier in der Stellungnahme nochmals. Die Regierung respektiert auch die Gemeindeautonomie - vor allem, was den Ortsbildschutz anbelangt. Das ist wirklich Sache der einzelnen Gemeinde, wie sie das handhaben möchte. Dabei wollen wir auch bleiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Ich möchte noch einmal nachfragen zu den Abstellzeiten. Ab wann wird eine Bewilligung notwendig oder wie lange hält diese Bewilligung, die kostet ja CHF 100, wo findet man diese Informationen? Ich denke, ein, zwei Tage kann man jeden Anhänger abstellen, aber wenn der zu lange dort steht - offensichtlich ist das bewilligungspflichtig. Aber ich habe nichts gefunden. In der Schweiz gibt es Regelungen, aber bei uns habe ich nichts gefunden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das unterliegt einfach der Anzeigepflicht, am wievielten Tag, das kann ich Ihnen hier nicht sagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir über Art. 73 Bst. b bis e, i und k abstimmen.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Ich möchte der Klarheit halber hier einfach noch anfügen, ein Autoanhänger ist keine Baute, für dessen abstellen eine Bewilligungspflicht besteht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir jetzt abstimmen über Art. 73 Bst. b bis e, i und k. Bitte geben Sie jetzt Ihre Stimme ab. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 21 Stimmen. Wir lesen weiter. Art. 77 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 79 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 82 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 86 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 86 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 87 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 89 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 91a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 91a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 92 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Bei Art. 92 möchte ich noch anbringen, dass gemäss dem Rechtsdienst der Regierung diese Sachüberschrift gestrichen werden sollte. Das ist nämlich so, wie es jetzt ist, legistisch offenbar nicht korrekt, also die Bezeichnung. «Art. 92 - Planungskommission»: dieses Wort sollte gestrichen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Das wird so ins Protokoll aufgenommen. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte nicht zu diesem Punkt etwas sagen, ich möchte nur sagen, wir haben jetzt lange den Art. 43 diskutiert. Ich weiss von der Begrifflichkeit, was Nutzungsanteile sind, noch nicht, und in den Begriffsbestimmungen und -bezeichnungen steht das auch nicht. Also es wäre einfach wünschenswert, wenn man wüsste, was Nutzungsanteile sind - und wir sind halt mit den Begriffsbestimmungen auch durch -, dass man hier Klarheit hätte. Ich habe versucht, auch noch im Internet ein bisschen zu recherchieren. Da gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, und darum sollte man hier Klarheit schaffen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir die Schlussabstimmung vornehmen. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen.
-ooOoo-
gesetz über die Abänderung des vermessungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können die nächste Vorlage lesen: Gesetz über die Abänderung des Vermessungsgesetzes. Art. 39 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Somit können wir die Schlussabstimmung vornehmen. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Vermessungsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 14 erledigt. -ooOoo-