Beschluss Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) (Nr. 3/2016)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 18: Beschluss Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen). Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 3/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Die Richtlinie 2014/54/EU dient der Beseitigung noch vorhandener Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dazu gehören beispielsweise mangelnde Kenntnisse des EU-Rechtes seitens öffentlicher und privater Arbeitgeber und Schwierigkeiten mobiler Bürgerinnen und Bürger bei der Suche nach Informationen und Unterstützung in den Aufnahmemitgliedstaaten. Um diese Hindernisse zu überwinden und Diskriminierungen zu verhindern, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten Folgendes sicherzustellen: Unterstützung und juristische Beratung von EU-/EWR-Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch eine oder mehrere Stellen auf nationaler Ebene. Wirksamer Rechtsschutz, beispielsweise durch Schutz von EU-/EWR-Wanderarbeitnehmern, die ihre Rechte durchsetzen wollen. Leicht zugängliche Informationen in mehr als in einer EU-Sprache zu den Rechten, die EU-/EWR-Wanderarbeitnehmern und Arbeitsuchenden aus der EU beziehungsweise dem EWR zustehen. Diese Rechtsvorschriften werden nicht nur mobilen Arbeitskräften, sondern auch Arbeitgebern zugutekommen, die besser informiert sein werden, wenn sie Personen einstellen, die aus einem anderen EU-/EWR-Land kommen. Die Umsetzung hat laut Bericht und Antrag Kosten zur Folge - diese sind mit circa CHF 20'000 beziffert. Für mich stellen sich hier noch zwei, drei Fragen. Was bedeutet die Übernahme für inländische Arbeitnehmer, werden so vermehrt Billiglohnarbeiter angezogen und Inländer durch Wanderarbeiter ersetzt? Können die rechtlichen Auskünfte zu einer Schlechterstellung gegenüber den inländischen Arbeitnehmern führen? Der Schutz der Arbeitnehmer im Inland ist für mich ein wichtiges Gut und muss bei der Übernahme das Ziel sein. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Bei dieser Vorlage geht es um die Zustimmung für den Beschluss Nr. 219/2015 des EWR-Ausschusses, noch nicht um die Umsetzung der betroffenen EU-Richtlinie 2014/54. Gleichwohl habe ich ein paar Anmerkungen und Fragen an die Regierung in Bezug auf eine mögliche Umsetzung. Liechtenstein beschäftigt seit Jahrzehnten überproportional viele ausländische Arbeitnehmer, die EU-Richtlinie 2014/54 bezweckt den Schutz für ungerechte Einschränkungen, Ausbeutungen, Diskriminierungen oder weitere Behinderungen von ausländischen Mitarbeitern gegenüber inländischen Arbeitnehmern. Im grossen Ganzen werden Arbeitskräfte aus dem Ausland bei uns sehr gut aufgenommen. Von daher erwarte ich mit der Umsetzung dieser Richtlinie in diesem Punkt keine wesentlichen Änderungen im Umgang mit Mitarbeitern innerhalb der Betriebe. Etwas kritischer bin ich zur geforderten Sicherstellung der Information in mehr als einer EU-Sprache. Auf Seite 10 im Bericht und Antrag ist das beschrieben, ich meine unsere Umgangs-, Landes- und Amtssprache ist Deutsch und ich sehe keinen Bedarf der Sicherstellung weiterer Sprachen - noch seitens der Betriebe noch der Behörden. Es ist doch Sache des Ausländers, entweder Deutsch sich anzueignen oder selbst einen Übersetzter zu organisieren. Ganz nebenbei, sowohl die Richtlinie als auch Verordnung liegen bereits in verschiedenen Sprachen vor, auch in deutscher, und sind für jedermann frei zugänglich, wenn er Einsicht haben will. Im Bericht und Antrag steht auf Seite 12: Die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 müssen in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Dazu Fragen an die Regierung: In welcher Form oder Art und Weise, durch wen und in welchen Zeitabständen müssten mit der Übernahme der Richtlinie den ausländischen Mitarbeitern die Rechte bekannt gegeben werden? Wird diese Information auch mit einer Instruktion ihrer Pflichten kombiniert? Erhalten auch liechtensteinische Mitarbeiter diese Dienstleistung betreffend die Information ihrer Rechte im gleichen Umfang? Unter «Schwerpunkte der Richtlinie» auf den Seiten 4 und 8 im Bericht und Antrag steht: Die Rechte sind in der Verordnung Nr. 492/2011 in der Union näher geregelt. Dazu habe ich eine Frage: Wird mit der Übernahme der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments auch die Verordnung Nr. 492/2011 vollumfänglich übernommen? Diese Frage deshalb, weil im Amtsblatt der Europäischen Union L 141/1, das ist die Gesetzgebungsakte, und Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, das ist der kodifizierte Text von Bedeutung für den EWR, da ist im Art. 9 Abs. 1 Folgendes bestimmt: «Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines andern Mitgliedstaats beschäftigt sind, geniessen hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.» Ich frage mich: Kann das sein oder ist da irgendwo ein anderes Gesetz, das dies verhindert?Dann noch eine letzte Frage: Im Bericht und Antrag werden Wanderarbeiter erwähnt und das sind eigentlich Grenzgänger, Saisonarbeiter, projektgebundene Arbeiter und Selbstständige und weitere. Im englischen Text des Beschlusses Nr. 219/2015 ist der Begriff «Wanderarbeiter» jedoch nicht zu finden. Gibt es dazu eine Erklärung? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meine Nachfragen werden nicht so umfangreich sein. Ich habe hier nur eine Bitte bei der Umsetzung vom grünen Teil. Ich hätte hier auch den Gesellschaftsminister erwartet. Hier geht es ja nicht nur um Arbeiter oder Wanderarbeiter, hier geht es auch um Familien und Familienangehörige dieser Wanderarbeiter. Meine Frage ist einfach: Ist es denn auch so möglich, dass hier die inländischen Einwohner nicht benachteiligt werden mit diesem ganzen Zugang zu rechtlichen Bestimmungen beziehungsweise für Schutz der Rechte für die Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen, so wie das auf der Seite 128/10 unter Absatz 17 beschrieben wird. Ich hätte einfach die Bitte, das so abzufassen, dass hier keine Benachteiligung bei einheimischen Arbeitskräften und ihren Familien stattfindet.Das zum einen und der Herr Elkuch hat es angetönt, Art. 2 Geltungsbereich, Seite 128/12, da steht eben auch: «Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen», «zur beruflichen Bildung», «zu Wohnraum» und so weiter. Also ich stelle mir das ein wenig schwierig vor, bei Wanderarbeitern oder Grenzgängern das umzusetzen. Dazu hätte ich dann schon gerne eine Antwort der Regierung oder genaue Definition, wenn das in die Gesetzesmaterie einfliesst, wie das zu handhaben ist. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich habe nur eine kleine Verständnisfrage - der Abg. Elkuch hat das auch schon erwähnt. Dass diese leicht zugänglichen Informationen gemäss Richtlinie in mehr als in einer EU-Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen, das ist so weit noch verständlich. Mehr als eine, das sind mindestens zwei. Ich gehe davon aus, dass die zweite dann einfach Englisch sein wird. Dann aber im Zusammenhang mit der Unterstützung und der juristischen Beratung wird nichts über die Sprachen erwähnt. Aber wie ist das zu verstehen? Muss das in einer oder jeder der 24 EU-Amtssprachen oder gar in jeder der 225 in der EU gesprochenen Sprachen stattfinden - oder wie sieht das hier aus? Es geht mir einfach um die Kosten, auch Übersetzungskosten, was da auf das Land zukommen könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Bevor die Regierung die Antworten gibt, nur noch eine zusätzliche Frage. Die Unterscheidung zwischen Wanderarbeitnehmern und Arbeitsuchenden - ich weiss nicht, das eine Mal heisst es «Wanderarbeitnehmer». Gilt das praktisch für alle, die hier irgendwie auf der Suche sind, oder wird das dann wirklich auf diese Wanderarbeitnehmenden eingeschränkt? Das ist noch eine zusätzliche Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, die vorliegende Richtlinie stellt sicher einige Fragen, die dann eben im Hinblick auf die Umsetzungsgesetzgebung auch geklärt werden können. Insofern bitte ich Sie, bei bestimmten Details dann auch die Vernehmlassungsvorlage abzuwarten, und dort werden wir dann deutlich ausführlicher bestimmte Begriffe und auch Fragen darlegen können und schliesslich dann auch im Bericht und Antrag zur Umsetzung. Tatsache ist einfach, dass es klar ist, dass wir diese Richtlinie umsetzen müssen und natürlich versuchen werden, sie so umzusetzen, dass sie uns möglichst wenig eben ein «Liechtenstein Finish» bringt und auch keine Benachteiligungen der Inländer auslöst. Aber eben die Tatsache, dass wir sie umsetzen müssen, bleibt natürlich. Vielleicht gehe ich der Reihe nach: Zu ihren Fragen, soweit ich die heute in dieser Form bei diesem Bericht und Antrag hier schon beantworten kann, und ansonsten eben bitte ich Sie dann um Verständnis, dass wir bei den genaueren Umsetzungsvorlagen dann eigentlich Detailfragen beantworten werden.Zur Frage des Abg. Christoph Beck betreffend diese Schlechterstellung der inländischen Arbeitnehmer: Das wurde meines Wissens bereits in der APK, der Aussenpolitischen Kommission, auch schon diskutiert, dazu kann ich Ihnen einfach folgende Information geben: Die Rechte, welche durch diese Richtlinie beziehungsweise schon durch die Verordnung, die auch der Abg. Herbert Elkuch ja bereits erwähnt hat, diese Nr. 492/2011, die Rechte, die da gewährt werden, sind in Liechtenstein durch Bestimmungen umgesetzt, die keinen Unterschied dahingehend machen, ob es sich um EWR- oder liechtensteinische Arbeitnehmer handelt. Ebenso verhält es sich dann mit den ABGB-Ergänzungen, die die Arbeitsgruppe für die Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie für notwendig erachtet. Hier gibt es auch keine Unterschiede, also auch keine Schlechterbehandlung der inländischen Arbeitnehmer. Der Grossteil, der in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Aufgaben, soll im Rahmen einer Ausweitung der Leistungsvereinbarung mit dem LANV - mit dem Arbeitnehmerverband - abgedeckt werden. Ich habe das in der Finanzkommission bereits ausgeführt, Sie haben das im Protokoll sicher gesehen. Gemäss dem LANV werden alle Arbeitnehmer, Mitglieder wie Nichtmitglieder, beraten und unterstützt. Nichtmitglieder müssen dafür etwas bezahlen, wobei kein Unterschied nach Staatsangehörigkeit gemacht wird. Es kann somit wirklich von den gleichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienste des LANV für alle Arbeitnehmer ausgegangen werden. Also es gibt keine Besserstellung von EWR-Wanderarbeitern, die hier eine Dienstleistung in Anspruch nehmen, gegenüber den Liechtensteinern, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen. Das Fazit ist eben: Es gibt eben keine potenzielle Schlechterbehandlung von liechtensteinischen Arbeitnehmern. Wir werden das aber in der Vernehmlassungsvorlage dann auch noch genauer darstellen.Dann zum Abg. Herbert Elkuch, zu Ihren Fragen, soweit ich die heute beantworten kann. Die Amtssprache ist Deutsch, da haben Sie recht, aber Fakt ist - und das hat der Abg. Elfried Hasler richtig zusammengefasst -, es wird mehr als eine Sprache verlangt, das heisst mindestens zwei. Und daher ist geplant, die Informationen einfach auch auf Englisch zur Verfügung zu stellen. Wir können das nicht umgehen, wir können also nicht sagen, in Liechtenstein ist Deutsch die Amtssprache und daher bleibt es nur bei Deutsch. Die Richtlinie ist klar, es geht ja eben auch um Wanderarbeiter, und der EWR möchte eben sicherstellen, dass diese Arbeitnehmer, die sich innerhalb von Europa frei bewegen können, eben auch Zugang zu Informationen haben, die zumindest in einer anderen Sprache vorliegen; und sinnvollerweise ist das dann eben Englisch. Also man kann sich hier nicht auf den Standpunkt stellen: nur Deutsch. Sonst, können Sie sich vorstellen, wenn Sie nach Ungarn gehen als Wanderarbeitnehmer: Die Chance, dass Sie Ungarisch verstehen oder Finnisch, das sind so spezielle Sprachen, die Chance, dass Sie da ein Wort verstehen, ist gleich null, wenn Sie nicht dort aufgewachsen sind. Insofern, denke ich, ist die Absicht der EU klar, man will eben eine andere Sprache noch zur Verfügung stellen, sonst wird die ganze Information betreffend diese Arbeitnehmer natürlich eine Farce; in bestimmten Ländern gibt es Sprachen, die sonst wahrscheinlich niemand versteht. Ich glaube, die Absicht der EU ist hier auch verständlich. Die Bekanntgabe der EU-Verordnung in der geeigneten Form ist bereits erfolgt. Und das kann ich gleich auch noch hier ergänzen zur zweiten Frage, die Sie dazu hatten, betreffend diese Übernahme der Verordnung: Eine EU-Verordnung die EWR-relevant ist, muss gar nicht übernommen werden, die ist automatisch anzuwenden; das heisst, diese Verordnung ist zwingendes Recht in Liechtenstein; das heisst, wir müssen auch nicht unbedingt Gesetze anpassen. Das kann auch direkt angewendet werden, das kann auch dazu führen, dass wir etwas vielleicht dann in unserem Rechtsbestand haben, das ein Widerspruch ist zu einer solchen Verordnung, und wenn die ESA, die Aufsichtsbehörde, das merkt, dann kann es durchaus sein, dass dann eben ein Verfahren eingeleitet wird zur Änderung unserer Rechtslage - im Sinne, dass unser Recht angepasst werden muss, damit die Verordnung anwendbar ist.Betreffend den Punkt, den Sie erwähnten haben, betreffend Wohnsitznahme oder Konflikt mit dem Liechtensteiner Recht in Bezug auf diese Bestimmung im Art. 9 der Verordnung kann ich Sie dahingehend beruhigen, dass dieser Art. 9 nach meinen Informationen eben keinen Konflikt darstellt, wir haben erstens die Sonderlösung in Sachen Personenfreizügigkeit, das ist eine Sondervereinbarung - Völkerrecht mit der Europäischen Union -, diese Sonderregelung in Sachen Personenfreizügigkeit, die liechtensteinische Sonderlösung, die geht der EU-Verordnung natürlich vor. Das heisst, alle Bestimmungen betreffend Zuwanderung, betreffend Aufenthaltsbewilligung, die wir mit der EU vereinbart haben, gehen dieser Verordnung vor. Der zweite mögliche Konfliktpunkt wäre das Grundverkehrsgesetz, das haben Sie richtig gespürt. Dort gibt es auch Bestimmungen, die die Wohnsitznahme oder den Erwerb von Wohneigentum regulieren, und dort sind in den einschlägigen Artikeln überall Bestimmungen im GVG bereits eingeführt, die eben darauf hinweisen, dass diese Bestimmungen im GVG für EWR-Bürger genau gleich gelten wie für Liechtensteiner oder Schweizer Staatsangehörige. Also das GVG ist bereits europakompatibel oder EWR-kompatibel ausgestaltet. Und insofern sehe ich im Moment keinen Widerspruch zwischen dieser Verordnung in diesem Art. 9 und unserer Rechtslage. Wir können das aber auch auf die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung hin noch etwas ausführen, damit das irgendwo auch geschrieben steht. Ich denke, das sollte kein Problem sein. Zum Begriff «Wanderarbeiter»: Diese Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer, auch potenzielle. Das ist auch die Frage des Abg. Alois Beck. Diesen Begriff «Wanderarbeiter» können wir auch auf die Vernehmlassung, auf die Umsetzungsvorlage, hin dann noch näher ausführen, das ist ein technischer Terminus. Die Begriffserklärung können wir noch nachliefern dann bei der Umsetzungsvorlage, das ist ein Standardbegriff in dieser Rechtsmaterie, den wir immer wieder antreffen, aber wir können hier auch auf die Vernehmlassung hin dann diesen Begriff noch genauer beschreiben.Der Abg. Herbert Elkuch hat noch gefragt, ob Liechtensteiner dieselben Rechte haben. Natürlich - es gibt keine Ungleichbehandlung, das habe ich bereits ausgeführt zum Abg. Christoph Beck. Es gibt keine Schlechterbehandlung der Inländer gegenüber den Ausländern. Die Informationen zu dieser Rechtsänderung erfolgen wie immer im Landesgesetzblatt; auch die EU-Verordnung, die Sie angesprochen haben, wurde im Landesgesetzblatt bereits im 2013 publiziert. Das ist also bereits öffentlich gemacht, und insofern sind diese Informationen jeweils auf diesem Weg klar. Betreffend die Beratungsunterlagen, die eben in zwei Sprachen abgegeben werden müssen, ist angedacht, dass man das jährlich überprüft, ob es ein Update braucht oder nicht, und ansonsten bleibt das so bestehen. Wenn es keinen Bedarf gibt, hier Änderungen bekannt zu geben, dann wollen wir auch nicht den Aufwand treiben. Ansonsten wird das einfach jährlich geprüft, ob hier eine wichtige Änderung ansteht.Dann zum Abg. Peter Büchel: Sie haben auch gebeten darum, dass keine Benachteiligung der Inländer erfolgt. Das habe ich, glaube ich, bereits klargestellt, das werden wir im Hinblick auf die Vernehmlassung noch einmal ausführen. Zu den Sozialleistungen: Auch hier gibt es verschiedenste Rechtsmaterie, die einschlägig ist und die klar ist, und hier kann dann vielleicht auch das Gesellschaftsministerium unterstützen im Hinblick auf die Vernehmlassung und diese Frage auch noch klarstellen, dass hier keine Benachteiligung erfolgen soll.Der Abg. Elfried Hasler hat noch gefragt, ob die Unterstützung dann in allen Sprachen oder nur einer oder zwei Sprachen erfolgen muss. Wir können das auch noch ausführen bei der Umsetzungsvorlage, aber für mich ist bereits jetzt klar: Das kann nur in der Amtssprache erfolgen. Also ich glaube nicht, dass man das so weit interpretieren darf, dass man in allen EU-Sprachen dann Beratung anbieten muss; das wäre ja ein unglaublicher Aufwand, das kann nicht ratio legis sein. Klar ist für mich: Beratung erfolgt in der Amtssprache, also in Deutsch, beim LANV. Natürlich wird man kulanterweise, wenn ein Mitarbeiter dort Englisch spricht, mit diesen eventuellen Beratungsnehmer Englisch sprechen, wenn das geht. Aber ich glaube nicht, dass man hier eine Pflicht hat, in einer anderen Sprache zu beraten als in der Amtssprache, das kann nicht die Meinung dieser Vorlage sein. Übersetzungskosten sollten daher auch keine anfallen; also es kann nicht die Meinung sein, dass ein Dolmetscher herbeigeholt werden muss, der zum Beispiel aus dem Ungarischen übersetzt, wenn eine Beratung erfolgt. Ich glaube, hier darf vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass er diese Informationsunterlagen, die eben in mehr als einer Sprache da sind, studiert, und ansonsten wird die Beratung halt in der Sprache hier erfolgen. Der Arbeitnehmer muss ja auch davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber hier vor allem Deutsch sprechen wird; und insofern, glaube ich, sollte das klar sein. Wir werden das aber auch die Umsetzungsvorlage hin noch näher ausführen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen, somit wenden wir uns dem Antrag der Regierung zu. Er lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 18 abgeschlossen.
Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 14 Uhr.Mittagspause (von 12:15 bis 14 Uhr)
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