Abänderung des 25. Hauptstücks des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und die Totalrevision des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten (Nr. 133/2015); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des 25. Hauptstücks des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Totalrevision des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung, der Bericht und Antrag trägt die Nr. 133/2015 und steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Anwesende. Die uns zur Behandlung unterbreitete Regierungsvorlage bezweckt, das ABGB und die ZPO im Sinne einer Verbesserung der Situation der Mieter entsprechend abzuändern und einem Postulat zur Überarbeitung des Mietrechts aus dem Jahre 1993 Folge zu leisten. Das geltende Miet- und Pachtrecht wird aufgehoben und durch neue, zeitgemässe Bestimmungen ersetzt. Als eigentliche Missbrauchsgesetzgebung sollen der Mieterschutz und der Kündigungsschutz, aber auch der Schutz vor unzulässigen Mietzinsen verbessert werden. Neu werden davon nicht nur Wohnungsmieter, sondern auch Geschäftsmieter von den Regelungen umfasst. Angepasst an die Besonderheiten des Pachtrechts, sollen diese Neuerungen im Mietrecht auch im Pachtrecht gelten. Nicht eingeschlossen von der Totalrevision ist die landwirtschaftliche Pacht, die die Vorlage überladen hätte und in einer separaten Vorlage geregelt werden soll. Das eingeräumte Mass an Mieter- respektive Pächterschutz liegt mit der Reform unter dem Niveau der Rezeptionsvorlage, dem Schweizerischen Obligationenrecht, und sehr deutlich unter demjenigen des österreichischen Mietrechts. So ist zum Beispiel nicht vorgesehen, eine Schlichtungsstelle nach schweizerischem Vorbild einzurichten oder die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen mittels amtlichem Formular vorzuschreiben. Wieso soll aber die Situation für die Mieter und Pächter überhaupt verbessert werden? Beim Lesen des Berichts und Antrags auf den Seiten zwölf bis 16, unter dem Untertitel «Der liechtensteinische Wohnungsmarkt», könnte man meinen, der Mieter brauche doch gar keinen Schutz. 51% der Privathaushalte wohnten gemäss Volkszählung 2010 in eigenen vier Wänden. Die durchschnittliche Wohnkostenbelastung ist zwar hoch, doch hat sich das Verhältnis zwischen steigendem Bruttoerwerb und Wohnkosten zunehmend verbessert. Aufgrund der günstigen Hypothekarzinsentwicklung für den Wohnungsbau hat es ein Überangebot an Wohn- und Geschäftsraum. Die Mieter sind somit in einer guten Verhandlungsposition auf der Suche nach geeigneten Mietobjekten. Die Kehrseite der Medaille ist, dass es trotz allem an preisgünstigen Wohnungen mangelt und dies besonders Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen trifft. Die Mieterquote wird aufgrund des raren und teuren Bodens und der Zunahme der Bevölkerung langfristig wohl ansteigen. Dies ist umso schneller der Fall, als sich der Hypothekarzins wieder nach oben bewegt. Sobald die Vermieter, salopp gesagt, wieder am längeren Hebel sind, werden die Interessenkonflikte zwischen Mieter und Vermieter offensichtlicher werden. Ich bin der Meinung, dass es einem hoch entwickelten Rechtsstaat wie Liechtenstein gut ansteht, für die Schwächeren in der Gesellschaft geeignete Schutzbestimmungen zu erlassen. Dies ist im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Arbeitsrecht geschehen und soll in zeitgemässer Weise auch im Miet- und Pachtrecht der Fall sein. Es ist nun einmal eine Tatsache, dass der Mieter in einem grösseren Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter steht als umgekehrt. Tauchen Missbrauchsfälle vor allem im Bereich der Kündigung oder ungerechtfertigten Mietzinsen auf, so sind griffige Regeln und Schutzbestimmungen zum Schutz der schwächeren Partei notwendig und bieten auch für den Vermieter ein höheres Mass an Rechtssicherheit. Die Vorlage ist denn auch keine reine Mieterschutzvorlage. Vorgeschlagen werden zudem Regeln betreffend die Nebenkosten, den Unterhalt und die Instandhaltung. Das liegt auch im Interesse der Vermieter. Die Attraktivität, auch künftig in Mietobjekte zu investieren, sehe ich durch die Vorlage jedenfalls nicht gefährdet. Unsere Bestimmungen im Mietrecht reichen teilweise bis ins Jahr 1811 zurück und sollen durch zeitgemässe Regelungen ersetzt werden. Seit über 25 Jahren wird immer wieder eine Gesamtrevision des Miet- und Pachtrechts angestrebt. Immer wieder ist eine solche gescheitert, sei es aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, der Situation auf dem Wohnungsmarkt oder einfach aus anderen sozial- und gesellschaftspolitischen Prioritäten. Ist die Zeit heute reif? Ich wünsche es mir und danke dem Ministerium und der Arbeitsgruppe «Mietrecht» für das Ausarbeiten der zeitgemässen Vorlage. Eine Frage, die sich mir abschliessend stellt, ist, bis wann auch Schutzbestimmungen für die landwirtschaftliche Pacht vorgelegt werden können. Dies wäre auch ein Anliegen der Vereinigung bäuerlicher Organisationen, wie dem Bericht und Antrag zu entnehmen ist. Eine Anregung auf die 2. Lesung hin bringe ich auch noch gerne ein. Für die Übersicht und Klarheit darüber, welche Artikel neu sind, welche mit bisherigen Bestimmungen übereinstimmen und welche von der Schweiz übernommen werden, wären Korrespondenztabellen sehr hilfreich gewesen. Die Vorlage ist doch recht komplex. Damit hätten wir auch den Überblick darüber, wie viele Rechtsvorschriften tatsächlich neu geschaffen werden, nachdem das bisherige Recht bekanntlich aufgehoben werden soll. Ich bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung beizubringen. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke für das Wort, Herr Präsident. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen die Bestimmungen betreffend den Miet- und Pachtvertrag und das Verfahren bei Bestandstreitigkeiten abgeändert werden. Die Schwerpunkte dieser Vorlage sind der Kündigungsschutz und der Schutz vor unzulässigen Mietzinsen. Ich begrüsse es, dass der Herr Justizminister diese schon seit 25 Jahren pendente und komplexe Thematik aufgegriffen und die Regierung den vorliegenden Bericht und Antrag dem Landtag vorlegt hat. Wenn wir bedenken, dass in Liechtenstein fast die Hälfte der Bewohner und Bewohnerinnen in Miete lebt, ist es wichtig, die Situation von Mietern und Pächtern mit der Totalrevision des Miet- und Pachtrechts zu verbessern. Der Vorschlag der Regierung berücksichtigt aber auch die Anliegen und Interessen der Vermieter und Vermieterinnen. Das finde ich - aus Sicht der soeben erwähnten Wohnsituation in Liechtenstein - auch gut so. Ausserdem sollen auch die Mieter und Mieterinnen von Geschäftsräumen vor ungerechtfertigten Kündigungen und unzulässigen Mietzinsen geschützt werden. Das ist sicherlich konsequent. Bei der Miete von Wohnungen und Geschäftsräumen tauchen in der Praxis immer wieder vielfältige rechtliche Fragen und Probleme auf. Denken wir zum Beispiel an alltägliche Fragen in Bezug auf Instandhaltungsarbeiten: Müssen diese nun vom Vermieter beziehungsweise von der Vermieterin oder vom Mieter beziehungsweise von der Mieterin vorgenommen werden? Mit dieser Vorlage wird also zum Beispiel die Thematik in Bezug auf die Erhaltungsarbeiten geregelt. Mieter und Mieterinnen können nun klarer abschätzen, ob gewisse Instandhaltungsarbeiten von ihnen oder vom Vermieter beziehungsweise der Vermieterin vorgenommen werden müssen. Aber auch für viele andere mietrechtliche Fragen, wie zum Beispiel Auflösung von Mietverhältnissen und Erhöhung von Mietzinsen, gibt es nun zeitgemässe gesetzliche Regelungen. Für diese Vorlage wurde das gesamte Mietrecht überarbeitet und mit Blick auf die Mietrechte unserer Nachbarländer, aber unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Gegebenheiten, geändert. Der Regierung ist es meiner Meinung nach sehr gut gelungen, mit klaren gesetzlichen Bestimmungen den Spagat zwischen den Wünschen und Bedürfnissen von Mietern und Vermietern zu machen. Auf der einen Seite wird die Rechtssicherheit geschaffen, auf der anderen die Privatautonomie im Sinne der Vertragsfreiheit, welche für den Mietwohnungsmarkt wichtig ist, bewahrt. Wir haben dank dieser Vorlage die Gelegenheit, diese für die Wohnungspolitik wichtige Thematik nun endlich im Landtag zu behandeln und allfällige Fragen zu diskutieren. Nutzen wir diese Chance und tragen zur Verbesserung des Mieterschutzes und zum Abbau der Rechtsunsicherheiten bei. Ich danke daher dem Regierungschef-Stellvertreter nochmals bestens für die Vorlage und spreche mich klar für Eintreten aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, meine zwei Vorrednerinnen haben schon sehr viel gesagt und ich kann mich dem Gesagten zu 100% anschliessen. Ich begrüsse diese Vorlage sehr, ich persönlich hätte mir im einen oder anderen Punkt noch etwas mehr gewünscht. Aber es handelt sich um einen Kompromiss und das ist vermutlich so der richtige Weg. Ich finde das gut, dass dieser so gewählt wurde.Wir sprechen hier von uraltem Recht, Bestimmungen, die zum Teil aus österreichischem Recht stammen, aus dem Jahr 1811. Und wie die Landtagsvizepräsidentin schon gesagt hat, es ist keine reine Mieterschutzvorlage, es hat einige wichtige Punkte in dieser Vorlage drin, die dem Vermieter ebenfalls Vorteile verschaffen. Es ist ein über zwanzigjähriger Prozess und nur schon seit ich hier in diesem Hohen Hause sitze, hat es sehr viele Vorstösse gegeben, Kleine Anfragen, Interpellationen und so weiter, die immer wieder auf diese Vorlage hinverwiesen haben und Druck ausgeübt haben, dass diese nun heute hier auf dem Tisch liegt. Das Recht des Mieters auf ein Niveau zu heben, dem der Begriff «Recht» für beide Parteien auch wirklich gerecht wird, das wird hiermit zumindest in grossen Teilen vollzogen, und das begrüsse ich sehr. Ich denke, die Landtagsvizepräsidentin hat auch das mit einem guten Bild gesagt, Vermieter und Mieter rechtlich auf Augenhöhe zu heben, am Beispiel der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ich glaube, dieses Bild passt gut zu den Vermietern und Mietern und das ist meines Erachtens höchste Zeit. Die Schweiz hat bereits vor 1989, als das OR revidiert wurde, einen Schutz des Mieters gekannt bezüglich unzulässiger Anfangs- und nachfolgender Mietzinsen und anderer unzulässiger Forderungen. Dies kennen wir bis heute nicht, und das hat die Schweiz, wie gesagt, schon vor 1989 festgeschrieben gehabt.Wie erwähnt, haben sich Generationen von Landtagen schon mit diesem Gesetz oder diesem Recht oder dieser Forderung auseinandergesetzt - und es schieden sich oft die Geister, was denn wirklich die richtige Mischung sein soll, so ein Gesetz in die Praxis zu bringen. Man hat auch in der Presse in letzter Zeit immer wieder lesen können: Ja, es ist nicht nötig, diese Vorlage zu bringen, es gibt ja heute ohnehin keine Fälle, die aussagekräftig sind. Hier kann man einfach die Frage stellen, was sind denn viele Fälle? Welches sind die «richtigen», welches die «falschen» Fälle. Und ich sehe das eigentlich ganz anders, jeder Fall ist einer zu viel, das ist einmal das eine, und das andere ist: Im Wissen, solche Fälle vermutlich zu verlieren mangels rechtlicher Grundlage, das hält einen von Haus aus ab, überhaupt diesen Schritt zu tun.Und wenn man sich dann ein bisschen genauer umhört, erfährt man doch rasch von Fällen in Bezug auf Kautionen, willkürliche Kündigungen und unzulässige Mietzinsen, da gibt es Fälle. Jeder von uns, wenn er sich bei Mietern umhört, stösst auf solche Fälle. Aber natürlich gibt es auch die gegenteiligen Fälle, das muss man auch erwähnen, wo sich Vermieter mit Mietern herumärgern müssen, die Sachen in ihren Wohnungen betreiben, die dann eben auch nicht gehen. Und hier geht es meines Erachtens eben darum, die Augenhöhe zwischen Vermieter und Mieter herzustellen, um da beiden Rechtsgrundlagen zu geben, die ein Miteinander ermöglichen. Die Mietzinsen beispielsweise, die lagen heute in der alleinigen Hoheit des Vermieters. Wenn man das so anschaut und die Marktzinsentwicklung ansieht, dann gab es vermutlich nicht sehr viele Vermieter, die dann auf das auch reagiert hatten. Dass sich nämlich die Mietzinsen auch nach unten entwickelt hätten, als die Marktzinsen sich nach unten entwickelten. Und somit, glaube ich, ist das ein Teil, der für mich geregelt gehört, und das andere ist, dass man hier auch sagen muss, es werden auch Vorteile entstehen für die Vermieter. Es kann, glaube ich, niemand sagen, wenn es klare Regelungen in Sachen Nebenkosten, Unterhalt und so weiter gibt, dass das nicht Vorteile für alle bringt. Persönlich hätte ich mir noch erhofft, dass dem Thema Schlichtungsstelle vielleicht ein bisschen mehr Gewicht geschenkt würde. Ich bin überzeugt, dass vieles über diese Stelle gelöst werden könnte und somit Gerichte eben dann nicht bemüht werden müssten, weil - ich glaube - die Hemmschwelle, eine Schlichtungsstelle anzurufen, geringer ist, als den gerichtlichen Weg einzuschlagen. Aber die Regierung führt gut aus in der Vorlage, dass sie die Entwicklung abwarten möchte, und das ist auch okay für mich. Also wenn man das beobachtet und hier später zum Schluss kommt, dass das gebraucht wird, ist das gut. Wenn man zum Schluss kommt, es wird nicht gebraucht, ist es auch gut. Also ich finde den Weg eigentlich gut, das einmal so stehen zu lassen. Und ja, ich habe es zu Beginn gesagt, und meine Vorrednerinnen haben das auch erwähnt, ich glaube, dass wir es knapp 50% der Einwohnerinnen und Einwohner schuldig sind, sie rechtlich auf eine Augenhöhe zu stellen und gleichzeitig ein Gesetz zu schaffen, von dem beide Parteien profitieren, und somit bin ich für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dankt.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich beim Herrn Justizminister für die Erarbeitung dieser Vorlage herzlich bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das 25. Hauptstück des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches abgeändert werden. Es soll somit das Miet- und Pachtrecht totalrevidiert werden. Das Miet- und Pachtrecht wurde bislang zum grössten Teil von Österreich übernommen. Neu soll sich das Miet- und Pachtrecht an die schweizerische Gesetzgebung anlehnen. Als Schwerpunkte dieser Vorlage werden ein klares Mehr an Mieterschutz, Erhöhung der Rechtssicherheit, Schutz vor unzulässigen Mietzinsen, Schutz vor zweckfremden oder schikanösen Kündigungen sowie klarere Regelungen für Nebenkosten, Erhaltungsarbeiten und Instandstellungsarbeiten genannt.Ich möchte nunmehr kurz meine Sicht zu den heutigen Mietrechtsbestimmungen aufzeigen. Die heutigen Bestimmungen über den Miet- und Pachtvertrag finden sich, wie bereits erwähnt, im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 1090 bis 1121 ABGB. Samt den Unterparagrafen regeln das Miet- und Pachtrecht somit circa 50 Bestimmungen. Im Vergleich zu unseren Nachbarländern handelt es sich insbesondere im Mietrecht um eine schlanke Gesetzgebung. Diese mietrechtlichen Bestimmungen sind im wesentlichen geprägt von der Privatautonomie. Die Parteien sollen in den Mietverträgen regeln können, was sie wollen. Selbstverständlich bestehen heute zugunsten der Mieter und Mieterinnen eine Reihe von Schutzbestimmungen, die die Mieter und Mieterinnen in gewissen Situationen schützen sollen und somit in die vorgenannte Privatautonomie eingreifen. So finden sich die Schutzbestimmungen für Mieterinnen und Mieter von Wohnungen insbesondere in den Paragrafen 1108a bis 1108o ABGB. In diesen Bestimmungen wird insbesondere Folgendes geregelt:- Kautionen dürfen drei Monatsmieten nicht übersteigen und müssen verzinst werden.
- Mietzinserhöhungen dürfen erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
- Einseitige Mietzinserhöhungen sind nichtig.
- Die Belastung des Mieters für Nebenkosten muss den tatsächlichen Kosten entsprechen.
- Unangemessene Mietzinserhöhungen sind unzulässig.
- Mietzinserhöhungen sind schriftlich zu begründen.
- Unzulässige Mietzinserhöhungen können beim Gericht angefochten werden.
- Während eines solchen Verfahrens über eine unzulässige Mietzinserhöhung kann der Vermieter das Mietverhältnis nur unter besonderen Voraussetzungen aufkündigen.
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis während eines Mietzinsverfahrens nur aufkündigen, wenn für den Vermieter die Weiterführung eines Mietverhältnisses aufgrund des Verhaltens des Mieters unzumutbar ist.
Dies, meine Damen und Herren, ist das heute geltende Recht. Weiters finden sich in den heute geltenden Bestimmungen ein ausgeprägter Kündigungsschutz für die Mieter. Diese Bestimmungen finden sich in den Paragrafen 1116a bis 1116f ABGB. Liegt für den Mieter oder für seine Familie eine Härte vor, kann das Mietverhältnis vom Gericht bis zu einem Jahr erstreckt werden. Auch Mietverhältnisse auf bestimmte Dauer können erstreckt werden. Eine Erstreckung kann auch bei Untermietern erfolgen. Vertragsklauseln, wonach der Mieter zum Voraus auf die Geltendmachung der Erstreckung des Mietverhältnisses oder auf die Anrufung eines Gerichts verzichtet, sind nichtig. Gesamthaft erachte ich die heute geltende Rechtslage als grundsätzlich ausgewogen. Die Privatautonomie wird grösstenteils gewahrt und schützt vor allem den Mieter vor unzulässigen Mietzinserhöhungen und schützt den Mieter weiter vor Kündigungen in Härtefällen.Weiters stellt sich die Frage, wie sich der aktuelle Mietermarkt darstellt. Hierzu folgende kurze Ausführungen. In Liechtenstein gibt es bekanntlicherweise sehr viele leer stehende Wohnungen und Geschäftsgebäude. Gemäss der Gebäude- und Wohnstatistik 2014 gab es im Jahr 2014 827 leer stehende Wohnungen. Dies führt selbstredend dazu, dass die Mieter in den Verhandlungen über den Mietpreis eine sehr gute Verhandlungsposition haben und die Mietzinsen somit stark unter Druck geraten. Bestes Beispiel für solche Verhandlungen ist das Land Liechtenstein selbst. Das Land Liechtenstein tritt im Markt bei vielen Liegenschaften als Mieter auf. Bei den Nach- und Neuverhandlungen von Mietverträgen hat das Land Liechtenstein per 1.1.2018 Mietzinsreduktionen im Umfang von CHF 2,6 Mio. erzielt. Nun zurück zu den Zielsetzungen des neuen Mietrechts: Wie oben bereits ausgeführt, erachte ich die derzeitigen Mieterschutzbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf unzulässige Mietzinsen und den Kündigungsschutz, für ausreichend, und es besteht für mich in diesem Zusammenhang kein weiterer Regelungsbedarf. Dass mit der gegenständlichen Vorlage mehr Rechtssicherheit eintreten soll, kann meines Erachtens zumindest bezweifelt werden. Es mag sein, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen gemein leichter verständlich sind, jedoch führt eine leichtere Verständlichkeit von Bestimmungen noch lange nicht zu einer höheren Rechtssicherheit. Die jetzigen Bestimmungen haben sich über Jahrzehnte bewährt, die Akteure sind mit den Bestimmungen vertraut, sodass heute ein hohes Mass an Rechtssicherheit besteht. In der Praxis kommen unzulässige Kündigungen oder missbräuchliche Kündigungen meines Wissens so gut wie gar nicht vor. Sowohl in meiner Anwaltskanzlei als auch in mehreren von mir angefragten Anwaltskanzleien kamen solche Fälle nicht vor. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da derzeit jeder Vermieter sehr gut daran tut, seine Mieter zu pflegen und gut zu behandeln, hat er doch ansonsten längere Zeit einen Leerstand, der viel Geld kostet, zu befürchten.Zusammengefasst stehe ich dieser Vorlage, wie ich in diesem Landtag bereits mehrfach mitgeteilt habe, skeptisch gegenüber.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich bitte Sie, kurz zu überprüfen, ob Sie Ihren Badge gesteckt haben, ob alle Plätze besetzt sind. Es sind nur 24 Anwesende gemeldet.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Meiner scheint zu funktionieren. Es wurde eigentlich vieles schon gesagt, vielleicht von meiner Seite das Wichtigste als Resultat vorweg: Ich bin für Eintreten, aber ganz so euphorisch bin ich bei dieser Vorlage nicht, da kann ich mich meinem Vorredner eigentlich anschliessen. Ich weiss nicht, ob man sich von dieser Vorlage zu viel verspricht. Es wurde im Vorfeld viel debattiert: Ist sie nötig, ist sie nicht nötigt, funktioniert der Markt, funktioniert der Markt nicht? Aus meiner anwaltlichen Erfahrung komme ich zum Schluss wie mein Vorredner: Der Markt funktioniert im Wesentlichen. Und das hat auch etwas Grundsätzliches: Vermieter und Mieter, das ist eine Partnerschaft, jeder Vermieter ist an einem langfristigen Mieter interessiert. Ein vernünftiger Vermieter, der stellt einen Mieter, der sich ordentlich benimmt, nicht einfach so auf die Strasse, weil das ja auch mit Kosten und so weiter verbunden ist - und mit Unsicherheiten. Im Einzelfall mag es zu Problemen kommen und da kann ich mich dem Abg. Rainer Gopp anschliessen, jeder Fall ist einer zu viel, wenn es Verbesserungsmöglichkeiten gibt, dann kann man die aufgreifen. Aber grundsätzlich möchte ich hier festhalten: Eine Fehlentwicklung auf dem liechtensteinischen Mietmarkt, wo eine Vielzahl von Mietern - ich sage jetzt - über den Tisch gezogen wird und so weiter, eine solche Fehlentwicklung, die kann ich nicht erkennen. Und da habe ich auch Rücksprache mit Immobilienfirmen und so weiter genommen, die haben mir das bestätigt. Also ein dringender Handlungsbedarf ist nicht gegeben. Wenn man die Gerichtsfälle anschaut, 40 pro Jahr, da geht es in der Praxis wirklich darum, dass der Vermieter den Mietzins nicht erhält oder der Vermieter Schaden am eigenen Mietobjekt feststellen musste und diesen geltend macht. Das sind die wesentlichen Fälle eigentlich. Und der Markt heute, das hat mein Vorredner auch schon gesagt, hat sich aufgrund der vielen Leerstände zugunsten der Mieter entwickelt.Und wenn wir vom Mieterschutz sprechen, das hat mein Vorredner auch gut ausgeführt - die Vorlage zielt auf den Mieterschutz ab, aber zu viel darf man sich davon auch nicht erwarten. Wir haben heute schon einen Mieterschutz und der ist nicht schlecht. Das Wesentliche - ich meine, man kann es auf vier Punkte herunterbrechen - ist, dass das Gesetz zwingend oder teilzwingend wird. In der Praxis heute wird in der Mehrzahl der Fälle das Formular der Regierung verwendet, und es gibt nicht die Masse der Fälle, wo Spezialvereinbarungen oder ganz eigenständige Verträge gemacht werden. Also in der Praxis verwendet man das Formular - und das hält dann auch Stand.Und der zweite Punkt - Schutz vor unzulässigen Mietzinsen. Der Anfangsmietzins, in Anbetracht der Leerstände, ist eher theoretischer Natur im Moment. Und neu wird das auf die Geschäftsräume ausgeweitet, die nun auch geschützt werden sollen vor unzulässigen Mietzinsen. Aber die Privatwohnungen sind geschützt, und der Kündigungsschutz ist eigentlich gegeben. Und das ist für mich ein zentraler Punkt, da komme ich dann bei der Bestimmung noch dazu, das muss man sehr vernünftig handhaben. Wenn ich da die schweizerische Rechtsprechung dazu anschaue, dann sind das dann wirklich die absoluten Extremfälle. Aber dass man da das Gefühl hat, dass ein Mieter absolut geschützt ist und Möglichkeiten hat, die Kündigung anzufechten - in der Praxis wird das dann auch anders ausschauen. Also wenn man ein bisschen kreativ ist, dann kann man eine Kündigung auch begründen.Das nächste ist die Erstreckung der Mietdauer. Das kennen wir heute schon, das führt die Regierung selber aus. Also aus Sicht des Mieterschutzes gibt es vielleicht ein paar Verbesserungen, aber die sind jetzt nicht so, dass das nun absolut zentral ist. Es ist eine geringe Verbesserung. Ich finde es ein bisschen schade, dass das mit der Schlichtungsbehörde nicht aufgenommen wurde. Wir haben 40 Fälle im Jahr, ich denke, die Schlichtungsbehörde wäre ein effektiver Mieterschutz gewesen. Das wäre eine Anlaufstelle für Mieter, die im Einzelfall wirklich Probleme haben, die man hätte beraten könnten. Das hätte auch kostengünstig, zum Beispiel über die Rechtspfleger, gemacht werden können. Das hätte ich persönlich eigentlich begrüsst, aber das kann die Regierung vielleicht auch nochmals prüfen, was es auf der Kostenseite ausmachen würde, wenn es über einen Rechtspfleger geht. Wir haben 40 Gerichtsfälle, es kommt vielleicht dann auch zu weniger Gerichtsfällen. Vielleicht hebt sich das in etwa die Waage, aber wenn die Regierung warten möchte, ist das ein Grundsatzentscheid. Ich wäre in eine andere Richtung gegangen. Vielleicht regelt das der Markt dann selber, ich weiss es nicht. Insgesamt sollte man sich diesbezüglich aber nicht zu viel versprechen. Nun komme ich aber auf die andere Seite, das ist wirklich ein Thema, das schon lange den Landtag beschäftigt. Es ist ein sehr altes Gesetz, das wurde gesagt, und aus anwaltlicher Sicht, was die Gesetzeslage anbelangt, begrüsse ich die Novellierung. Ich begrüsse, dass das zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führt, und ich begrüsse die Anlehnung an das schweizerische Recht, das wir da auch auf die Materialien zurückgreifen können. Auch wenn es in der Praxis funktioniert und was die Fälle, vor allem nicht bezahlter Mietzins und so weiter, anbelangt, wird das Gesetz klarer. Also von dem her gesehen begrüsse ich das und habe ich keinen Grund, hier Nichteintreten zu beschliessen. Es ist insgesamt eine Verbesserung. Es gibt zwei Komponenten, das eine ist der Mieterschutz, den habe ich ein bisschen relativiert jetzt, und das andere ist der Schutz des Eigentums. Wenn ich das so abwäge, dann begrüsse ich die Vorlage auch, weil der Mieterschutz nicht überbordet und ich es wichtig finde, dass das Eigentum geschützt wird. Denn für den Vermieter selber, es sind ja nicht nur alles Immobilienhaie, die da Hunderte von Wohnungen auf dem Markt haben, vielfach sind es einfach auch Vermieter, die eine Einliegerwohnung haben, eine einzelne Wohnung haben; und für diese Personen sind das grosse Vermögenspositionen. Und für diese ist es einfach auch wichtig, dass jemand in ihrer Wohnung ist, der ihrem Eigentum oder ihrer Wohnung Sorge trägt. Und wenn es da einfach zu Missstimmigkeiten kommt, dann muss gekündigt werden können. Und da habe ich vollstes Verständnis und das ist zum Teil einfach auch Vertrauenssache. Und deshalb - der Kündigungsschutz, den die Regierung hier in Paragraf 66 anstrebt, ich weiss, das ist die Schweizer Vorlage, aber die Ausführungen diesbezüglich sind für mich ziemlich unglücklich. Diese Bestimmung kann man streichen, dazu kommen wir dann noch. Oder sonst muss sie auf ein vernünftiges Mass relativiert werden auf die 2. Lesung hin. Das ist für mich eine zentrale Bestimmung. Aber insgesamt bin ich für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es wurde schon viel gesagt, ich möchte nicht alles wiederholen. Ich möchte mich aber dennoch bei allen Beteiligten, die für die Ausarbeitung der gegenständlichen Regierungsvorlage verantwortlich waren, und insbesondere bei Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer für sein persönliches Engagement bedanken. Es war sicherlich eine Herausforderung, diese nahezu über 25 Jahre lang festgefahrene und komplexe Thematik in eine moderne Gesetzesvorlage zu giessen, welche die Interessen von Vermieter- und Mieterseite in ein zeitgemässes Verhältnis bringt. Dies, obwohl naturgemäss unterschiedliche Interessen auf beiden Seiten bestehen.Es geht hier nicht nur um Mieterschutz für private Mieter, sondern natürlich auch um Geschäftsraummieter; und für die ist das sicherlich auch eine Verbesserung, die in Art. 55 bis 65 beschrieben sind. Ich denke, es wird sicher noch den einen oder anderen Punkt geben, der angepasst werden kann und soll. Grundsätzlich spreche ich mich aber für Eintreten auf die Vorlage aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Die Vorlage wird von der Regierung mit einer «Totalrevision des Miet- und Pachtvertrags» umschrieben. Und damit wird, zumindest oberflächlich betrachtet, der Eindruck erweckt, es ginge in dieser Vorlage in erster Linie um die weitaus häufigsten Fälle in diesem Bereich, nämlich erstens um Mietverhältnisse im Zusammenhang mit Wohnungen und zweitens um die landwirtschaftliche Pacht. Die Vorlage dürfte daher vor allem auch bei den Wohnungsmietern auf Interesse stossen, die ja mittlerweile rund 50% ausmachen in diesem Land. Nur, ich denke, wenn sich diese Wohnungsmieter etwas näher mit dieser Vorlage befassen, dann werden sie vielleicht auch enttäuscht sein und werden sich ihre Hoffnungen wohl als nicht gerechtfertigt herausstellen. Denn gerade um diese häufigsten Formen, die landwirtschaftliche Pacht oder die Miete von Wohnungen, geht es in dieser Vorlage entweder überhaupt nicht oder nur in zweiter Linie. Man könnte gar meinen, Mietverhältnisse im Wohnbereich oder die landwirtschaftliche Pacht seien für die Regierung nur Nebenschauplätze. In der Vorlage geht es nicht um die mit Abstand häufigste Form der Pacht, nämlich die landwirtschaftliche Pacht. Diese soll irgendwann dann separat geregelt werden. Und in dieser Vorlage geht es auch nicht in erster Linie um Wohnungsmieten, sondern in erster Linie um die Miete von Geschäftsräumen. Sowohl der Schutz vor unzulässigen Mietzinsen als auch der Kündigungsschutz galten bislang nur für Wohnungsmieter und sollen neu nun auch für Geschäftsmieter gelten. Die Hauptstossrichtungen in dieser Vorlage liegen damit in einem besseren Schutz insbesondere von Geschäftsmietern und nicht-landwirtschaftlichen Pächtern, nach Aussagen der Regierung ebenso in einem besseren Schutz der Vermieter. Aber gerade in diesen Bereichen, bei den Geschäftsmietern und beim Eigentumsschutz der Vermieter, sind heute kaum Probleme bekannt. Die Regierung führt selbst aus, dass es hier nur selten zu gerichtlichen Streitfällen kommt. Gerade was die Geschäftsmieten anbelangt, spielt der Markt heute mehr als nur gut, der Mieter sitzt hier heute klar am viel längeren Hebel. Und auch für Vermieter ist eine Notwendigkeit für einen besseren Eigentumsschutz für mich fraglich, das Eigentum der Vermieter scheint mir heute ausreichend geschützt. Die Bezeichnung dieser Vorlage als «Totalrevision des Miet- und Pachtvertrags» erweckt daher meines Erachtens falsche Erwartungen und ist daher eine Mogelpackung. Es geht in dieser Vorlage in erster Linie um zwei Bereiche, die nicht-landwirtschaftliche Pacht und die Miete von Geschäftsräumen. Und hier ist der Handlungsbedarf in der Praxis, das haben auch Vorredner schon gesagt, nicht gerade als eminent gross einzustufen. Die zusätzlichen, punktuellen Gesetzesanpassungen, die neu auch Wohnungsmieter betreffen, sind in der Praxis meines Erachtens wohl von beschränkter Bedeutung. Ich denke, es wurde auch schon erwähnt, das Thema Anfangsmietzinse, einmal besteht die Möglichkeit heute im Markt, eben einen Anfangsmietzins nicht akzeptieren zu müssen, indem man eben genügend Auswahl hat an alternativen Objekten. Und zweitens sind die Kriterien, die hier im Gesetz jetzt neu aufgenommen wurden, um eben einen Anfangsmietzins auch anfechten zu können, sehr, sehr, sehr hoch angesetzt, sodass sie in der Praxis wahrscheinlich gar nie zum Tragen kommen.Ein Punkt, der mich etwas irritiert hat - vor allem, wenn ich mich zurückerinnere an die Debatte oder die Interpellationsbeantwortung, die wir hier im April 2014 behandelt haben, damals ging es um die gemeinnützige Wohnbautätigkeit, dann kann ich hier einen gewissen Widerspruch erkennen in der Argumentation der Regierung. Und man könnte jetzt den Eindruck bekommen oder unterstellen, dass die Regierung gerade so argumentiert, wie es bei der jeweiligen Vorlage gerade passt. Auf Seite 16 der heutigen Vorlage wird ausgeführt: «Trotz der aktuell relativ günstigen Hypothekarzinsentwicklung für den Wohnungsbau mangelt es nach wie vor an preiswertem Wohnraum.» Also es wird festgestellt, dass es heute an preiswertem Wohnraum mangelt. Wenn ich jetzt die Interpellationsbeantwortung der Regierung eben im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Wohnbautätigkeit vom April zur Hand nehme, dann wird dort ausgeführt, dass in Liechtenstein ein Mietermarkt herrscht, und auf diesem können die Mieter grundsätzlich aus vielen Objekten auswählen und finden in der Regel auch in jedem Preissegment etwas Passendes. Es wird dann weiter ausgeführt, dass einfach die Ansprüche oftmals zu hoch seien. Aber es wird auch gesagt, günstiger Wohnraum ist grundsätzlich vorhanden, wobei sich ungefähr 30% der Wohnungen im mittleren bis unteren Preissegment befinden. Das ist für mich einfach ein Widerspruch. Heute sagt man, es mangelt an preiswertem Wohnraum, vor zwei Jahren sagte man, nein, es ist alles kein Problem. Mein Eindruck ist eher, dass sich die Situation in den letzten zwei Jahren am Mietermarkt sogar entspannt hat. Also es hätte eigentlich noch besser werden sollen als damals in der Interpellationsbeantwortung schon ausgeführt. Aber hier, wie gesagt, auf Seite 16, wird gerade das Gegenteil gesagt. Und dieser Widerspruch, den hätte ich noch gerne aufgelöst von der Regierung. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ich stehe noch etwas unter dem Eindruck des letzten Votums und möchte nicht auf einzelne Punkte eingehen, die insbesondere von der Landtagsvizepräsidentin umfassend genannt wurden. Auch das Votum des Abg. Gopp hat viele Punkte erwähnt. Ich möchte auf einige zu sprechen kommen. Mein Dank geht an die Gesamtregierung für die Präsentation dieser Vorlage - nach der Initialzündung vor 26 Jahren. Ich glaube auch, es wurden einzelne Punkte erwähnt, aber insgesamt handelt es sich bei dieser Vorlage - abgesehen davon, dass sie unter dem Niveau der Nachbarstaaten bleibt - um eine sehr moderate, sehr liberale Vorlage, eben ohne die marktwirtschaftlichen Komponenten auszuhebeln. Wie der Abg. Elfried Hasler auf den Begriff Mogelpackung kommt, ist mir absolut schleierhaft, aber es liegt nicht an mir, diesbezüglich die Regierung zu verteidigen. Das kann sie selbst machen. Unsere Juristen sind nicht euphorisch über diese Vorlage, das habe ich zur Kenntnis genommen, sie zweifeln den Mehrwert an - so weit, so gut. Was ich nicht nachvollziehen kann, ist, dass Sie sagen, der heutige Markt ist vorteilhaft für die Mieter, es gibt ein Überangebot etc., wie wenn der heutige Markt über das Bedürfnis eines Gesetzes eine Aussage machen würde. Sie werden immer einen Markt haben, der einmal für die Mieter, dann wieder für die Vermieter spricht. Sie werden nie den richtigen Zeitpunkt finden, um eine Gesetzgebung einzuführen. Der grosse Gewinn dieser Vorlage ist, dass die Regeln nun eben im 25. Hauptstück neu und konzentriert und zusammengefasst dargestellt werden. Und dass damit eben ein besserer Überblick besteht, wie der Abg. Gopp angeführt hat. Er spricht von Vor- und Nachteilen, ich würde eher von Rechten und Pflichten sprechen. Aber ich teile die Meinung des Abg. Batliner, dieses Gesetz in seiner Übersicht schafft Klarheit über Rechte und Pflichten; und ich kenne mindestens so viele Problemfälle aus Sicht der Vermieter - mit ausstehenden Mietzahlungen, verlassenen Mietobjekten und so weiter -, und insofern ist eben genau diese Vorlage kein Mieterschutzgesetz per se, sondern sie regelt die Rechte und Pflichten von beiden - von Mietern und Vermietern.
Was schon verschiedentlich angesprochen wurde, das teile ich: Die Haltung der Regierung bezüglich der Schlichtungsstelle kann ich nicht nachvollziehen. In meinen Augen wäre die Errichtung einer Anlaufstelle bei Fragen und Problemen in Mietverhältnissen ein Gewinn, der allfällige Rechtsstreitigkeiten von vornherein verhindern könnte und sowohl Vermietern wie noch mehr Mietern, bei denen sehr wohl oft eine Hemmschwelle besteht, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, den Umgang miteinander erleichtert. Die Regierung schreibt hierzu, dass diesbezüglich Erfahrungswerte gesammelt werden sollen und - interessant - Rechtsberatung durch das Landgericht - durch Rechtsanwälte und durch Moderatoren - nach wie vor ausreichend sind. Mir war nicht bewusst, dass das Landgericht Kapazitäten für Rechtsberatungen hat und solche auch macht. Und meine Frage nachher ist folglich: Wo beginnt und wo endet eine Rechtsberatung beim Landgericht? Und wenn dem so ist, wieso nicht eben auch auf Gesetzesstufe eine Schlichtungsstelle formal bestimmen? In meinen Augen würden sich so die Erfahrungswerte am besten sammeln lassen. Und Eintreten ist für die Fraktion der Freien Liste völlig unbestritten, ja zwingend. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte jetzt nicht sehr weit ausholen, es hat schon genug Wortmeldungen zu allen Sachlagen gegeben. Ich habe eigentlich nur eine Frage an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter. Ich glaube, ich habe zwei Interviews mit Ihnen gelesen, wobei Sie anspielten, dass ein Nichteintreten auf diese Vorlage durchaus möglich sein könnte. Nun, wenn ich die Voten heute höre, sehe ich das eher nicht. Was hat Sie zu dieser Aussage bewogen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Voten beziehungsweise die Votanten, die die Notwendigkeit dieser Vorlage etwas euphorisch hervorstreichen, gaben und geben eine Grundstimmung wieder, als ob das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter in unserem Land generell schlecht wäre und von Misstrauen geprägt wäre. Als Gegenpart möchte ich dieser negativen Grundstimmung insofern entgegenwirken und darlegen, dass in den allermeisten Fällen das Einvernehmen der Vermieter und Mieter sehr gut - eben einvernehmlich - und fair ist. Es ist gerade das Interesse der Vermieter, dass sie klare und gute sowie einvernehmliche Verhältnisse mit den Mietern pflegen. Denn der Vermieter hat ein grosses Interesse daran, mit den Mietern eine langfristige Mietvereinbarung einzugehen. Das ist im Interesse der Vermieter und der Mieter und dies wurde bis anhin unter den Tisch gewischt. Der Markt des Immobilien- und Wohnungsangebotes steht zudem, was bereits gesagt worden ist, auf der Seite der Mieter, bezüglich des Angebots von Wohnungen und des Verhandelns von Mietzinsen stehen die Karten der Mieter sehr gut. Der Markt mit vielen leer stehenden Wohnungen in Liechtenstein - die Rede ist von über 800 - eröffnet gerade den Mietern optimale Optionen und Möglichkeiten. Demgegenüber sind die Fälle, bei denen es Probleme und Streitfälle gibt, verschwindend wenig. So frage ich mich, ob der Staat hier eingreifen sollte und in gewissem Sinne eine Überreglementierung schaffen sollte. Ich erinnere diesbezüglich auch an das Postulat der VU-Fraktion zum Zwecke des Bürokratieabbaus, das sie erst vor 14 Tagen eingereicht hat. Hier wird gerade das Gegenteil getan, nämlich ein Bürokratieaufbau beabsichtigt, welcher über die heutigen Bestimmungen hinausgeht. Diesbezüglich stellt sich mir auch die Frage betreffend den Service einer Schlichtungsstelle, die einen Mehrwert zur heutigen Situation darlegen würde. Die Schlichtungsstelle ist gerade ein zentrales Instrument, welches in der Schweiz gratis zur Verfügung gestellt wird. Die Frage einer Schlichtungsstelle wird bei dieser Vorlage ausgeklammert - und sie wäre eine sehr sinnvolle Vorstufe gegenüber einer direkten Rechtsbeurteilung bei der rechtlichen Vorgangsweise.Summarisch will für mich hier etwas grundsätzlich überreglementiert werden, was bereits der Markt sehr gut regelt. Und im Normalfall und auch grösstenteils funktioniert dies im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, und deshalb werde ich dem Eintreten nicht zustimmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Seit Jahren wird von vielen Mietern vor allem eine Verbesserung des Mietrechtsgesetzes gewünscht. In Liechtenstein wohnen 47,3% in Mietwohnungen. Ebenso viele Mietverträge dürften bestehen. Mit diesem Bericht und Antrag bringt die Regierung einen Vorschlag für eine Revision des bestehenden Miet- und Pachtrechts, welcher beiden Seiten gerecht wird. Diese von vielen Mietern längst erwartete Revision ist auch für Vermieter tragbar. Eine Rückweisung könnte bewirken, dass eine neue Vorlage weniger Spielraum für beide Seiten offenlässt. Die Gesetzestexte sind verständlich und übersichtlich. Zum Art. 60, die Herabsetzung bei Anfangsmietzins, bitte ich die Regierung um eine Erläuterung über den Sinn oder die Funktion dieses Gesetzes. Meine Meinung ist, wenn jemand etwas mietet, sollte er doch vor der Übernahme über den Preis eine Einigkeit erzielen. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich sehe das wie der Abg. Elkuch. Hier gibt es eine gewisse Ausgewogenheit. Und nein, ich glaube nicht, Herr Abg. Kaiser, und das wollte zumindest ich auch nicht so hineininterpretieren, dass die Grundstimmung zwischen Mietern und Vermietern schlecht ist. Ich glaube auch, dass das Gegenteil der Fall ist. Es geht aber darum, ein Gesetz zu modernisieren, und es wird damit meines Erachtens kein Bürokratieaufbau betrieben. Sonst müssen Sie mir ausführen, welche Gesetzesartikel in diesem neuen Recht im Vergleich zum bisherigen Recht echt zu mehr Bürokratie führen. Darum möchte ich Sie bitten, ich habe da keine Ahnung, welche Artikel Sie damit meinen. Ich möchte noch kurz auf das Argument Markt eingehen. Ich glaube, der Abg. Wolfgang Marxer hat das schön gesagt. Der Markt hat für mich keine Relevanz, wenn es darum geht, etwas zu modernisieren und eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die eben gerecht ist und beide Seiten auf Augenhöhe sich begegnen lässt. Und dann gibt es noch eine grundsätzlichere Sicht des Marktes. Ich glaube, so wird oft aus Sicht des Eigentümers argumentiert. Ich bin Mieter und ich sehe das vielleicht darum ein bisschen anders. Was heisst es denn, zu Hause zu sein? Auch ein Mieter ist in seiner Wohnung, in der er vielleicht schon einige Jahre ist oder auch vielleicht erst kürzlich, zu Hause. Und was bedeutet das? Es gefällt, das Umfeld stimmt, die Infrastruktur stimmt, die Anbindungen stimmen und so weiter, und dann fühlt man sich zu Hause. Wenn dann noch eine Familie dazukommt, dann kommt die Integration der Kinder dazu, dann ist die Schule ein Thema - und das alles, das bedeutet zu Hause. Und das ist unabhängig davon, ob man in Miete ist oder ob man Eigentümer ist. Unter anderem darum ist für mich das Marktargument blanke Theorie. Nämlich: Genügend Leerstände führen nur in der Theorie dazu, dass man eben frei ist, zu gehen, wenn es einem dann nicht passt. Niemand will diese Wohneinheit, wenn es im Grundsatz passt und eben nur einer dieser genannten Parameter nicht passt, verlassen und einfach irgendwo anders wieder ein Zu-hause suchen. Also das ist für mich blanke Theorie, die Verbundenheit ist dann zu gross, wenn die wichtigsten Parameter stimmen. Im Umfeld der bestehenden Wohnung dann genau etwas zu finden, das die meisten Parameter, wie Infrastruktur, Umfeld und so weiter immer noch beinhaltet, ist dann eben nicht so sicher. Es kommt dann ganz auf die Gemeinde an. Und glauben Sie mir: Der Ruggeller oder Gampriner möchte nicht unbedingt nach Vaduz, das ist einfach so - zumindest wenn er Familie hat und die Kinder in der Schule und eben integriert sind. Also das ist zumindest dann wirklich blanke Theorie. Und die Leerstände sind meines Erachtens auch eine Momentaufnahme. Und eine Momentaufnahme kann nicht der Grund sein, eine Modernisierung eines solchen Rechtes eben dann nicht zu machen. Und ich muss Sie ehrlich fragen: In wessen Verantwortung liegt es denn, dass so viele Wohnungen heute leer stehen? In jeder Branche führt man Markt- und Potenzialanalysen durch. Investieren heisst auch unternehmerisch denken und das Marktrisiko kennen. Und in dieser Branche scheint dieses Denken in Liechtenstein nur bedingt vorhanden zu sein, das muss ich ehrlich sagen. Sonst hätte in den letzten Jahren jedem einleuchten müssen, dass es keinen Sinn macht, noch mehr Wohnungen zu bauen. Und das ist genau auch noch diese Gruppe, die steuerlich relativ gut fährt mit ihren Einnahmen. Das muss man vielleicht auch noch dazu sagen. Und jetzt geht die Rechnung nicht auf und jetzt beginnt das Lobbyieren - und das verstehe ich auch. Wenn ich in dieser Situation wäre, würde ich das vielleicht auch tun. Man habe einen Mietermarkt und solle hier nicht die Rechte anders verteilen, weil es nicht nötig sei. Darum ist das meines Erachtens eine Ist-Aufnahme bezüglich Markt, dies kann sich auch rasch wieder verändern, da hängen noch mehrere Parameter dran. Es wird ja schliesslich auch immer wieder von verschiedensten Seiten gefordert, eine Lockerung bezüglich Einwanderung zu vollziehen und so weiter. Diese Argumente können dann also schnell auch wieder ganz anders sein. Dann haben wir aufgrund der Momentaufnahme das Gefühl, wir brauchen das nicht. Und das kann nicht die Idee sein. Wir müssen uns einfach bewusst sein: Bei Nichteintreten ist immer eine Chance vertan meines Erachtens, und das Eintreten sehe ich als Chance, Optimierungen anbringen zu können. Denn wenn wir die 25-jährige Debatte anschauen, dann werden wir mit Sicherheit wieder so lange brauchen, wenn wir das jetzt in den Kübel schmeissen, bis wir das nächste Mal über dieses Thema sprechen. Und dann kann dieser Markt vier, fünf Mal schon in andere Richtungen gegangen sein.Ein Feedback an den Abg. Elfried Hasler: Auch wenn nicht alle Erwartungen der Mieter erfüllt werden, ist das für mich trotzdem kein Argument, hier nicht einzutreten, weil eben, wenn diese Vorlage geschaffen wird, wird es immer wieder auch möglich sein, hier Optimierungen anzubringen. Wenn wir nicht eintreten, werden wir das die nächsten zehn Jahre mit Sicherheit nicht tun. Ich bin froh, dass auch der Abg. Christian Batliner, auch wenn er einige Punkte in dieser Vorlage aus seiner Sicht des Rechtsanwalts kritisch sieht, sagt, dass es eine gewisse Klarheit bringt, eine Modernisierung bringt. Und hier möchte ich doch noch einmal auf seinen Punkt bezüglich Schlichtungsstelle zurückkommen. Obwohl ich es schon vorhin gesagt habe, ich verstehe die Regierung, wenn sie abwarten will - weil es jetzt doch drei-, viermal, insbesondere auch vom Abg. Batliner, genannt wurde, möchte ich auch beliebt machen, auf die 2. Lesung diese Kosten oder diese Möglichkeiten, die man da sehen könnte mit den Rechtspflegern und so weiter, einmal aufzuführen und dann allenfalls doch nochmals zu prüfen, ob das eben nicht - und der Abg. Kaiser hat das auch gesagt - vielleicht eine gute Möglichkeit wäre, hier einiges abzufedern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ja, das Mietrecht geht im Grunde auf 1811 zurück. Wir beschäftigen uns seit 25 Jahren mit einem Mietgesetz, das es in dieser Form nicht gibt. Ich denke, es ist wirklich an der Zeit, etwas zu tun. Und ich möchte mich daher zuerst schon ganz herzlich beim Herrn Regierungschef-Stellvertreter Zwiefelhofer bedanken, dass Sie die Widerstände überwunden, ausgeblendet oder was auch immer haben und jetzt endlich diese Vorlage gebracht haben. Ich denke, sie war lange genug irgendwo in einer verstaubten Schublade und es ist jetzt an der Zeit, etwas zu machen. Wir müssen uns schon vergegenwärtigen, hier geht es um viel, viel Geld, und zwar auf der Vermieterseite, die ihre Objekte zur Verfügung stellt, und aber auch auf der Mieterseite. Mieten machen etwa 25% von den Fixkosten des Lebensunterhaltes aus. Also das ist eine ganz entscheidende Grösse. Und wenn jetzt hier der Vorwurf kommt, dass das hier nur ein Revisiönchen sei - ja, warum ist es nur ein Revisiönchen? Weil eben der Widerstand so massiv ist, und deshalb haben wir es mit einer sehr liberalen Vorlage zu tun, die eben nicht sehr weit geht. Aber trotzdem werden wenigstens Grundsätze einmal in einem Gesetz zusammengefasst. Stellen Sie sich einmal als Mieter vor: Jetzt heisst es, es seien nur 40 Fälle im Jahr, die Anlass geben, zu klagen. Und dann seien es noch meistens die Vermieter, die klagen. Ja, als Mieter - klagen Sie einmal gegen Ihren Vermieter. Das können Sie machen, wenn Sie die finanziellen Möglichkeiten dazu haben, erstens. Und zweitens: Wenn Sie gegen Ihren Vermieter geklagt haben, werden Sie dann dort nicht mehr sehr lange wohnen. Also ist es schon im Interesse des Mieters, dass es möglichst keine Streitigkeiten gibt, und deshalb sollten diese möglichst geregelt sein, weil es eben nicht so ist, dass die Möglichkeiten unbegrenzt sind. Der Herr Abg. Rainer Gopp hat es gut ausgeführt, es gibt eben so etwas wie einen Wohnzwang und Sie können nicht unbedingt von Ruggell nach Balzers ziehen mit Ihrer Familie. Das bedeutet, dass die Kinder die Schule wechseln müssen, den Kindergarten, das ganze Umfeld wird gewechselt. So einfach ist es eben leider nicht.Dann noch ein kleiner Punkt zum Luxussegment, das ganz explizit ausgeklammert ist, und das finde ich völlig richtig, weil wir in diesem Segment nicht regulieren müssen. Das ist für mich klar. Da braucht es das nicht. Dann noch ein Argument gegen dieses «Der Markt ist momentan ein Mietermarkt». Ja, morgen ist er vielleicht schon wieder ein Vermietermarkt, weil - und der Herr Abg. Rainer Gopp hat es auch angetönt: Sollten wir wirklich einmal in die Situation kommen, die Grenzen öffnen zu wollen, zu müssen - welches Modalverb Sie verwenden wollen, ist eigentlich egal -, dann ändert sich das schlagartig. Dann werden die Mieten - sollte es kein griffiges Mietrecht geben - durch die Decke schiessen. Und dann haben wir dann den Salat, weil es sich dann plötzlich ein Haufen Menschen in diesem Land nicht mehr leisten können, in ihren Wohnungen zu verbleiben. Was tun wir dann? Also ich bin schon der Überzeugung, dass hier ein dringender Handlungsbedarf besteht. Von Überreglementierung kann meiner Meinung nach in keinster Weise gesprochen werden, gerade wenn wir die Vergleiche mit unseren Nachbarländern ziehen, wo die Mieter, kann man jetzt sagen, zu stark geschützt sind. Bei uns sind sie kaum geschützt, und ich denke, es ist dringend angezeigt, eben gerade deswegen, weil wir nicht mehr Gerichtsfälle wollen, sondern wir wollen die Streitigkeiten mit einem guten Gesetz vermeiden. Und genau darum geht es. Es geht darum, dass die Situation klar abgesteckt wird und dass Vermieter und Mieter, beide, im Klaren sind, was die Rechte und was die Pflichten sind. Und dann möchte ich noch einen letzten Punkt anführen. Knapp die Hälfte der Bevölkerung in diesem Land sind Mieter, ja, für 49% wird das kein Problem sein, die kommen aus mit ihrem Vermieter. 30% werden ungefähr in ihrem eigenen Heim wohnen, sage ich einmal so, für die ist das Gesetz nicht relevant. Und dann haben wir noch 20%, die vielleicht ein Objekt vermieten, und von diesen 20% Vermietern ist vielleicht wieder 1% problematisch. Und das Ziel dieses Gesetzes ist doch, diese Probleme möglichst - auf ein Niveau von null, wird nicht möglich sein, aber - einzuschränken. Und ich denke, genau darum geht es: Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen und ein gutes Zusammenleben, ein gutes Miteinander von Vermieter und Mieter, zu ermöglichen. Und ich denke, dieses Gesetz ist immer noch sehr liberal, aber es ist ein dringend notwendiger Schritt. Und deshalb bin ich eindeutig für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meine Vorredner haben schon das meiste gesagt. Dem Abg. Gopp möchte ich für sein zweites Votum danken. Sie haben es auf den Punkt gebracht. Es gibt eben auch emotionale Bindungen an eine Wohnung als Zuhause. Ich denke, das wird oftmals unterschätzt. Da spielt nicht der Markt, sondern da spielt eben auch die emotionale Bindung - wo wohne ich, in welchem Teil des Dorfes wohne ich -, und dann gehe ich nicht ins Nachbardorf und miete eine neue Wohnung.
Ich bin nicht Vermieter, ich habe keine Wohnung und bin daher auch nicht beeinflusst. Ich denke, es ist Zeit, hier etwas Neues zu bringen, dieses Gesetz, das 200 Jahre alt ist, in eine Form zu giessen. Und ich habe hier schon Probleme mit dem Abg. Kaiser, der hier Bürokratie sieht - wenn ein neues Gesetz ein altes ablöst, sehe ich absolut keinen Bürokratieaufbau. Ich kann es eigentlich nicht nachvollziehen, wie der Abg. Gopp das auch schon gesagt hat. Hier geht es effektiv darum, ein altes Gesetz durch ein neues zu ersetzen. Und ich denke, das ist angebracht nach 200 Jahren. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Wir haben es gehört, es ist eine lange Geschichte, die wir hier nun vorliegend haben. Entsprechend gebührt sicherlich dem Herrn Justizminister ein Dank für diesen Mut, den er hier aufgebracht hat. Ja, gemäss Seite 211, «Aufhebung bisherigen Rechts», soll das Hofdekret vom 10. April 1837 aufgehoben werden. Ich denke mir, auch das zeigt doch schon einen gewissen Aktualisierungsbedarf, der wohl gegeben sein dürfte. Ja, der Markt spricht aktuell tendenziell schon eher für die Mieter, wir haben es gehört. Leer stehende Wohnungen von mehr als 800 Stück in diesem Land. Aber wir dürfen eben Gesetze nicht rein aus der heutigen Perspektive machen, sondern Gesetze sollten ja dann auch in einer anderen Phase den Stürmen dieses Mieter-/Vermietermarktes standhalten. Entsprechend bin ich grundsätzlich für Eintreten auf diese Vorlage.Konkret habe ich zwei, drei Fragen zu den einführenden Ausführungen der Regierung. Konkret der Punkt 1.4, «Der liechtensteinische Wohnungsmarkt». Hier führt die Regierung auf Seite 15 unter anderem aus, der Vergleich mit der Schweiz wurde da gemacht, mit ausgewählten Kantonen, betreffend diese Mietpreise in Liechtenstein. Da würden mich doch diese Kantone wundernehmen, mit welchen man hier Liechtenstein verglichen hat. Und auf Seite 15 führen Sie dann auch noch aus, und das finde ich ein wenig dubios, diese Fussnote 11 mit Verweis auf den Bericht und Antrag Nr. 20/1992. Also wir sehen schon, diese Geschichte, die zieht sich hier über Jahrzehnte dahin, und in diesem Bericht und Antrag ist anscheinend gestanden: «Zu diesen Schwachstellen gehört insbesondere die weit überdurchschnittliche Wohnkostenbelastung verschiedener Bevölkerungsgruppen.» Jetzt denke ich mir, ist diese Aussage heute noch relevant? Die stammt aus dem Jahre 1992, aber die Regierung führt hier diese Aussage auf und da würde mich doch interessieren: Was stand denn in diesem Bericht und Antrag? Online ist er leider nicht verfügbar. Ich habe ihn auch nicht. Mich würde jetzt einfach interessieren, was in diesem Bericht stand. Und vor allem: Sind diese Aussagen heute noch gültig?Dann der Punkt auf Seite 25 betreffend diese Schlichtungsstelle: Da bin ich schon ein wenig erstaunt beziehungsweise ich verstehe die Regierung, dass sie hier Abstand genommen hat von der Einführung dieser Schlichtungsstelle. Wir sind wieder beim Thema Deregulierung, weniger Bürokratie; und jetzt fordern hier doch mehrere Votanten, dass man hier diese Schlichtungsstelle einführen soll. Da frage ich mich schon. Ich denke mir, die Regierung wusste schon, wieso sie diesen Weg eben nicht gegangen ist, sonst hätte man ihr wieder vorgeworfen, ja, das bedingt wieder zusätzliches Personal. Und da habe ich ein gewisses Verständnis für die Regierung, dass sie sagt, nein, wir versuchen es einmal ohne diese Schlichtungsstelle. Ich anerkenne durchaus auch die Vorteile dieser Schlichtungsstelle. Aber wie gesagt, irgendjemand wird das machen müssen und der Heilige Geist, der ist es nicht.
Der nächste Punkt, Seite 31, das wurde auch schon von mehreren Vorrednern angesprochen, dieser Punkt c, wo es darum geht, dass man eben nicht alles übernommen hat. Konkret: diese Bestimmung Art. 256a Abs. 2 aus dem schweizerischen OR. Und da geht es konkret um diese Mietzinse des Vormieters. Und da würde mich schon auch interessieren, wie das denn im Detail aussieht, dieser Unterschied der Wohnungsmieter zu Geschäftsliegenschaftsmietern. Haben Wohnungsmieter in Liechtenstein heute das Recht, dass sie in Erfahrung bringen können, was der Vormieter für eine Miete bezahlt hat? Es würde mich doch interessieren, wieso man hier nicht auf diese OR-Bestimmungen geschwenkt ist.Dann möchte ich noch den Abg. Thomas Vogt fragen. Er hat hier doch ausgeführt, dass auch das Land hier relativ resolut aufgetreten sei in diesem Mietermarkt und hier Mietzinsreduktionen gefordert hat. Mir ist fast vorgekommen, dass Sie das kritisiert haben. Da hätte ich dann wenig Verständnis dafür. Da möchte ich Sie doch noch darum bitten, dies zu präzisieren. Sie kennen die Zahlen pro Quadratmeter, wir hatten in der Finanzkommission diese Details, und wenn man die Zahlen gesehen hat, dann war es nach meinem Dafürhalten dringend nötig, dass hier das Land auch Mietpreisreduktionen eingefordert hat. Da wäre ich Ihnen doch noch dankbar, wenn Sie auch diese Meinung teilen könnten. Sie sind ja sonst auch eher einer, der das Sparen einfordert, da muss man halt auch hier zu A auch B sagen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich möchte jetzt auch noch etwas zu diesem Thema sagen. Nach meiner Ansicht war die Bedeutung des Miet- und Pachtrechts in Liechtenstein von eher geringer Bedeutung, weil doch ein sehr beträchtlicher Anteil der liechtensteinischen Bevölkerung ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung besitzt. Dies wird auch in diesem Bericht und Antrag aufgezeigt, wo es heisst, dass über 50% der Haushalte über Eigentum verfügen, währenddem in der Schweiz lediglich circa 37% der Bevölkerung Wohneigentum besitzen. Momentan befinden sich zudem die Mieter in Liechtenstein in einer äusserst komfortablen Position, da ein grosser Leerstand an Wohnungen herrscht. Allerdings kann sich diese Situation natürlich wieder ändern, wenn die Hypothekarzinsen steigen sollten. Man muss sich allerdings auch bewusst sein, dass diese Vorlage kein Mittel ist und auch nicht sein darf, um günstige Mieten zu etablieren. Lediglich Missbräuche sollen verhindert werden. Es ist auch darauf hinzuweisen - es haben ja schon unsere Juristen in diesem Hause bereits darauf hingedeutet -, dass gemäss dem beste-henden Mietrecht die Mieter keineswegs der Willkür der Vermieter ausgesetzt sind. So kann beispielsweise ein Mietverhältnis nicht aufgekündigt werden, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt, zum Beispiel, weil Kinder noch schulpflichtig sind. Ein anderer Hinderungsgrund kann die schwierige finanzielle Lage des Mieters sein, wenn diesem zum Beispiel eine Arbeitsstelle gekündigt wurde oder eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Ernährers vorliegt. Diesbezügliche Ausführungen hat der Kollege Thomas Vogt ja auch schon gemacht. Vorliegend geht es also darum, den Schutz der Mieter und Pächter gegenüber den Vermietern zu stärken. Damit einhergehend ist natürlich eine Beschränkung der Rechte der Vermieter. Dieses Spannungsfeld hat bisher eine Revision des Mietrechts verhindert. Mit der Übernahme von vielen neuen Bestimmungen aus dem Schweizerischen Obligationenrecht ist sicher der Vorteil verbunden, dass man bei der Auslegung der Gesetzesartikel auf die schweizerische Rechtsprechung zurückgreifen kann. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass viele Artikel auf die spezifischen liechtensteinischen Verhältnisse angepasst wurden und somit eine Bezugnahme auf die schweizerische Rechtsprechung unter Umständen in vielen Fällen wohl nicht mehr möglich ist. Ich befürchte daher, dass mit dieser Totalrevision die Zahl der Gerichtsverfahren eher steigen wird, zumal es in diesem Gesetzesvorschlag eine Vielzahl von Regelungen gibt, die interpretations- und auslegungsbedürftig sind. Es kann natürlich eben auch dazu kommen, wie es der Kollege Kaiser schon gesagt hat, dass hier eben Bürokratie aufgebaut wird. Wenn auf die Vorlage eingetreten wird, wovon auszugehen ist, dann ist auf die 2. Lesung hin genau darauf zu achten, dass nicht nur der Mieter, sondern auch das Eigentum geschützt wird. Das Recht am Eigentum ist hochzuhalten. Insofern kann ich mich dem Votum des Kollegen Christian Batliner voll anschliessen und werde diesbezügliche Änderungsvorschläge auch voll unterstützten.Das Thema Schlichtungsstelle wurde bereits mehrfach angesprochen. Wenn mit einer Schlichtungsstelle langwierige und teure Gerichtsverfahren vermieden werden könnten, dann wäre dies sicher ein grosser Vorteil. Allerdings ist mir völlig unklar, wer eine solche Schlichtungsstelle finanziert. Vielleicht kann der zuständige Minister dazu Ausführungen machen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich kurzfassen. Ich möchte einfach nicht missverstanden werden. Ich habe das Gefühl, ich wurde ein bisschen missverstanden, weil ich vielleicht am Anfang das Ganze ein bisschen relativiert habe. Ich hatte einfach das Gefühl im Vorfeld der Debatte, alle sprechen von Mieterschutz, und das ist das zentrale Element dieser Vorlage. Deshalb habe ich das relativiert. Ich selber wäre ja noch einen Schritt weiter gegangen mit der Schlichtungsstelle und ich bitte wirklich - und das haben jetzt andere auch aufgegriffen -, das zu prüfen. Und ich sehe da wirklich kein Problem, dass das zu einer Überregulierung führen könnte. Das könnte zu einer Entlastung der Gerichte führen. Wie man das dann ausgestaltet, das soll die Regierung prüfen. Das kann ja auch die Möglichkeit eines Vergleichsversuchs sein, so wie das heute in der ZPO ist, dass das zwingend ist oder dass es einfach eine Anlaufstelle gibt, die man anrufen kann, und dass das ein formloses Verfahren gibt, wo einfach die Parteien auf ihre Rechte hingewiesen werden. Da kann man vielleicht schon viel Luft rausholen, weil man dann ja schon weiss, in welche Richtung ein Prozess gehen könnte, und kann sich einigen. Denn das behandelt dann ein Unabhängiger, ich sage jetzt: ein Mediator. Und wenn man das irgendwo institutionalisieren könnte, denke ich, könnte das zu einer Entlastung führen. Auf der Kostenseite würde das sicher nicht überborden, da glaube ich nicht, dass das ein Problem wäre. Aber was ich explizit - und deshalb bin ich auch für Eintreten - gesagt habe: Das ist eine Modernisierung. Und das befürworte ich. Und da stört mich auch ein bisschen der Begriff Revisiönchen. Meine Damen und Herren, das ist eine Revision, das ist eine Totalrevision. Diese geht vielleicht inhaltlich nicht so weit oder ist nicht so unterschiedlich, aber das sind alles neue Bestimmungen, die wir einführen. Das sind nicht einfach punktuelle Sachen, das ist eine Totalrevision. Von dem her gesehen befürworte ich das. Aber einfach die Erwartungshaltung, die wollte ich ein bisschen dämpfen. Und wenn ich in diesem Zusammenhang vom Markt gesprochen habe - das ist die eine Perspektive, das ist die Perspektive des Mieters. Ich wollte einfach sagen, der Markt funktioniert im Moment, weil er mieterfreundlich ist. Denn wenn man das aus der Vermietersicht anschaut, das ist jetzt die andere Seite, wenn es viele Leerstände gibt und ich einen Mieter habe, haue ich den nicht einfach so auf die Strasse - so rein «mir nichts, dir nichts», also willkürlich. Denn dann laufe ich Gefahr, dass ich die Mietwohnung selber leer habe, dass ich die nicht mehr zu füllen bringe. Also als Vermieter bin ich heute gut beraten, zu meinem Mieter Sorge zu tragen. Das wollte ich eigentlich sagen. Und deshalb, im Moment glaube ich nicht, dass es ein Problem ist. Der Markt kann sich ändern und so weiter, deshalb bin ich ja auch für die Modernisierung. Aber das einfach zur Klarstellung.
Und wenn ich vorhin von falschen Erwartungshaltungen gesprochen habe, Herr Abg. Lageder, Sie haben gerade ein Beispiel gebracht. Wenn der Markt sich öffnet und viele kommen, nicht dass die Mietzinse überborden. Ja, da haben Sie gar keine Möglichkeit, daran ändert dieses Gesetz nichts, weil den Mietzins oder die Höhe des Mietzinses der Markt macht, der muss marktüblich sein. Und wenn halt viele Anfragen kommen, dann gehen die Mietzinsen in die Höhe und dann können Sie auch mit diesem Gesetz nichts machen. Also von dem her gesehen bringt das nichts. Aber ich bin mit Ihnen einig, es soll Klarheit schaffen, die Rechte und Pflichten sollen klar sein, dass es zu weniger Prozessen kommt. Ich sehe in diesem Zusammenhang gerade mit Art. 66 eine Gefahr, dass es da zu Prozessen kommen wird, weil auch da eine falsche Erwartungshaltung generiert wird. Aber das können wir dann besprechen, wenn wir bei dieser Bestimmung sind. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte nur kurz auf zwei Punkte eingehen, wo ich direkt angesprochen wurde. Einmal hat der Abg. Gopp offenbar in meine Ausführungen hineininterpretiert, dass ich für Nichteintreten sei. Ich habe mit keiner Silbe von Nichteintreten gesprochen und bin auch klar für Eintreten. Das Nummer 1 und Nummer 2: Der Abg. Marxer hat sich am Begriff Mogelpackung gestört. Und hier geht es mir einfach darum, darauf hinzuweisen, was von den Bürgern erwartet werden kann und was von den Bürgern nicht erwartet werden kann von dieser «Totalrevision des Miet- und Pachtrechts». Was ist da wirklich Neues drin in dieser Packung, was ändert sich für mich? - werden sich ja die Bürger fragen. Und da muss ich ganz klar sagen, bei den häufigsten Fällen, bei der landwirtschaftlichen Pacht, liebe Pächter oder Verpächter, da wird sich gar nichts ändern für Sie. Da ist nichts drinnen in diesem Päckchen, Nummer 1. Und Nummer 2: Liebe Wohnungsmieter, auch für Sie ist da kaum etwas drin, sehr wenig drin. Der Fraktionskollege von Herrn Marxer hat es als «Revisiönchen» bezeichnet. Ja, das ist so. Für Wohnungsmieter ist es ein Revisiönchen und es wurden hier auch falsche Erwartungen geweckt, darum geht es mir. Liebe Wohnungsmieter, erwarten Sie sich nicht zu viel, machen Sie sich hier keine falschen Hoffnungen, für Sie ändert sich sehr, sehr wenig.Wo sich etwas ändert, das ist klar, das ist vor allem im Bereich der Mieten von Geschäftsräumlichkeiten. Und ich denke, dieser Unterschied muss schon gemacht werden, weil man aufgrund des Titels «Totalrevision des Miet- und Pachtrechtes» doch falsche Erwartungen bekommen könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, ich nehme noch die beiden Voten der Herren Vogt und Batliner mit, bevor ich dann endgültig an die Regierung übergebe.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Der Abg. Wendelin Lampert hat mich noch direkt angesprochen. Es geht um das Thema Mietzinsreduktionen beim Land Liechtenstein. Ich kann Ihnen sagen - und ich denke, das glauben Sie mir auch, wir kennen uns jetzt auch schon länger -, ich begrüsse es sehr, dass das Land beim Mietaufwand Einsparungen machen konnte. Ich wollte dies jedoch nur als Beispiel bringen für die Position eines Mieters. In Bezug auf die Rechtssicherheit, der Abg. Batliner hat es auch schon mehrfach angetönt, setze auch ich keine zu grossen Erwartungen in diese Vorlage. Als Rechtsanwalt müsste ich aus betriebswirtschaftlichen Gründen ganz klar für diese Vorlage sein, weil ich denke, aufgrund dieser Vorlage wird es sicherlich viel mehr Verfahren geben. Es werden tatsächlich - wie es der Abg. Batliner gesagt hat - gewisse Hoffnungen geschürt. Im Bezug auf Klarheit wurde der Art. 66 schon mehrfach erwähnt. Ich möchte den kurz vorlesen: «Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.» Ich meine, hier kann man relativ viel hineininterpretieren. In Art. 67 wird dann beispielhaft aufgezeigt, was unter «Treu und Glauben» zu verstehen sein sollte. Es heisst hier jedoch nur: «ist insbesondere anfechtbar», also nur beispielsweise - für einen Rechtsanwalt ein gefundenes Fressen.Und wie gesagt, es ist auch nicht so, dass man sich mit den heutigen Bestimmungen im luftleeren Raum bewegen würde. Diese sind halt aus Österreich rezipiert und zur Auslegung dieser Bestimmungen nimmt man dann halt die österreichischen Grundlagen heran, also die österreichische Rechtsprechung und die österreichische Lehre hierzu.Wie gesagt, ich denke, man darf sich hier einfach keine allzu grossen Hoffnungen in Bezug auf die Rechtssicherheit machen. Es wurden jetzt die Mietzinsen mehrmals angesprochen. Was ändert sich hier in Bezug auf die Mietzinsen? Das einzige, was sich ändert, ist - der Herr Justizminister muss mich korrigieren, falls das falsch ist -, dass sich die Mietzinserhöhungsbestimmungen auch auf die Geschäftsliegenschaften beziehen. Das ist das einzige, ansonsten sind es de facto die gleichen Bestimmungen, wie wir bereits jetzt schon haben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.
Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich habe auch noch eine kleine Frage an den Regierungschef-Stellvertreter. In der Schweiz gibt es einen Referenzzinssatz, da ist im Dezember 2015 beschlossen worden, dass er bei 1,75% bleibt, das ist ja ein kalkulatorischer Bestandteil des Mietzinses. Und mich würde interessieren, warum die Regierung diesen Referenzzinssatz nicht in die Vorlage aufgenommen hat und warum sie denkt, dass das für Liechtenstein nicht notwendig ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Vorweg: vielen Dank für die sehr engagierte und auch sehr spannende Eintretensdebatte. Sie haben mir teilweise auch die Arbeit gegenseitig abgenommen; viele Punkte, die aufgeworfen wurden, wurden von einem anderen Abgeordneten dann auch wieder beantwortet. Darum werde ich dann auch darauf verzichten, jeden Punkt noch einmal auszuführen. Ich denke, ich kann dann höchstens auch bestätigen, was bestimmte Abgeordnete dazu geäussert haben. Ich möchte mich auch vorab bei der Arbeitsgruppe «Mietrecht», die mit dem umfassenden Bericht an die Regierung einen wesentlichen Beitrag geleistet hat, und zum anderen bei den zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern, die im Zuge der Vernehmlassung mit ihren fundierten Stellungnahmen - insbesondere möchte ich eine Rechtsanwaltskanzlei hervorheben, die eine ausgezeichnete Rückmeldung gegeben und sehr fundiert gearbeitet hat - bedanken. Alle diese Teilnehmer haben wichtige Anregungen gegeben - vielen Dank für diese Unterstützung beim Zustandekommen des vorliegenden Berichts und Antrags. Die genannte Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern des Ministeriums, das den Vorsitz hatte, sowie aus Vertretern der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und - was mir besonders auch wichtig war - Vertretern des Haus- und Wohnungseigentümer-Verbands Liechtenstein und einem Richter des Fürstlichen Landgerichts zusammen. Aufgrund der umfassend erfolgten Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe, die die Arbeit einvernehmlich abgeschlossen hat, und den ergänzenden Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer kann man meines Erachtens festhalten, dass der vorliegende Bericht und Antrag auf einer breiten Meinungsvielfalt aufgebaut ist. Die bislang nahezu über 25 Jahre lang festgefahrene komplexe Thematik Mietrecht, die seit vielen Jahren diskutiert wird, kann heute einen entscheidenden Schritt vorwärts gebracht werden. Die gegenständliche Vorlage ist, im Gegensatz zur 1993 gescheiterten Regierungsvorlage, keine reine Mieterschutzvorlage mehr, das haben Sie richtig erkannt, sondern klärt auch die Rechte der Vermieter und verschiedene weitere Rechts- und Verfahrensfragen. Ziel der Regierung ist es, ein zeitgemässes, liberales, modernes, auch sprachlich verständliches Miet- und Pachtrecht zu schaffen, welches vor allem den Besonderheiten Liechtensteins Rechnung trägt und für alle involvierten Parteien mehr Rechtssicherheit und Klarheit bringt. In diesem Sinne soll der Mieterschutz, insbesondere der Kündigungsschutz, bei gleichzeitigem Schutz des Eigentums verbessert - wenn auch wenig, aber er soll verbessert werden - sowie der Schutz vor unzulässigen Mietzinsen als auch der Kündigungsschutz nun auch für Geschäftsraummieter eingeführt werden. Das ist sicher eine wesentliche Veränderung, es wurde von Ihnen auch richtig festgestellt. Dabei ist gewollt das gegenständlich eingeräumte Mass an Mieterschutz aufgrund der besonderen Marktverhältnisse unter dem Niveau des schweizerischen Obligationenrechts und deutlich unter demjenigen des österreichischen Mietrechts geblieben. Das war Absicht, es war keinesfalls eine Revolution geplant, es war eine Modernisierung, eine Anwenderfreundlichkeit, geplant, also bitte verstehen Sie hier die Regierung nicht falsch, es war wirklich keine revolutionäre Vorlage geplant, sondern ein Fortschritt. Eine Anwenderfreundlichkeit war das Ziel und eine Modernisierung - dennoch auch mit gewissen Fortschritten für Mieter, aber auch für Vermieter. Zudem wird auch vorgeschlagen, das in der Zivilprozessordnung geregelte sogenannte Bestandverfahren zu aktualisieren. Die meisten Neuerungen im Pachtrecht sind auch im Mietrecht vorgesehen, die werden einfach, angepasst auf die Besonderheiten des Pachtrechts, übernommen. Ausgeklammert bleibt weiterhin das landwirtschaftliche Pachtrecht; Herr Abg. Elfried Hasler, wir haben im Bericht und Antrag auch klar dargelegt, weshalb wir das eben ausgeklammert haben. Wer das nicht gelesen oder verstanden hat, muss es vielleicht noch einmal lesen. Ich glaube, auch in der Kommunikation nach aussen haben wir das immer wieder betont, es geht hier nicht um die landwirtschaftliche Pacht, und dieses Thema muss noch angegangen werden. Ich kann Ihnen hier allerdings heute keinen Zeitplan geben betreffend die Landwirtschaftspacht, weil eben sehr viele Projekte in Arbeit sind und im Moment das Landwirtschaftspachtthema keine hohe Priorität geniesst. Aber es ist richtig und geplant, an diesem Thema ebenfalls zu arbeiten. So weit meine generellen Einführungsbemerkungen. Und noch einmal, es geht eben nicht darum, hier eine revolutionäre Änderung herbeizuführen, sondern ein modernes, anwenderfreundliches, auch sprachlich verständliches Miet- und Pachtrecht mit gewissen Fortschritten, vor allem auch für die Geschäftsraummieter. Und natürlich wollten wir auch das Verfahren in der Zivilprozessordnung etwas klären. Und wenn ich ganz kurz darf, es gibt einfach Punkte, das ist vielleicht nicht jedermann aufgefallen, wenn man als Jurist, aber auch als Anwender in das Gesetz hineingeschaut hat, ich gebe Ihnen ein Beispiel: Auf Seite 153 des Berichts und Antrags, das können sogar einzelne Worte sein, wo man sich dann einfach stösst oder auch lachen muss. Mir passierte eher zweites, ich musste lachen, als ich gelesen habe, dass im ZPO noch das Wort «Afterbestandnehmer» enthalten war. Ich habe Jura studiert, aber ich konnte Ihnen auch nicht spontan sagen, was ein «Afterbestandnehmer» ist. Und ich glaube, es ist gut, wenn solche Begriffe durch «Unterbestandnehmer» oder «Untermieter» ausgetauscht werden. Diese Begriffe sind einfach 200 Jahre alt oder mehr, und das ist einfach heute für die Anwender und für die Laien auch, die vielleicht einmal ein Gesetz in die Hand nehmen, sehr schwierig. Ich gebe Ihnen ein anderes Beispiel, das ich einfach kurz vorlesen möchte, was die Rechtssprache angeht. Nehmen Sie den aktuell geltenden Paragrafen 1096 hervor: «Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Masse der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.» Ja, glauben Sie, dass das irgendjemand auf der Strasse versteht, was da im Gesetz steht? Ich glaube nicht. Ich glaube, nur schon eine Modernisierung der Sprache ist ein Fortschritt. Und eben, da geht es nicht um einen massiven Zuwachs an Mieterschutz. Aber ich glaube einfach, dass in einem modernen Rechtsstaat Gesetze dazu da sind, dass sie auch der Normalbürger einigermassen lesen und verstehen kann. Und das war mit ein Ziel dieser Vorlage. Und ich freue mich, wenn Sie mich bei diesem Ziel heute unterstützen.
Damit möchte ich auf ein paar Voten eingehen, die gehalten wurden. Wie gesagt, ich werde nicht alles noch einmal wiederholen. Es wurde teilweise kontrovers debattiert und Antworten wurden gegeben. Ein Ziel der Vorlage sei gewesen, das Postulat von 1993 zu erfüllen, hat die Landtagsvizepräsidentin angeführt. Ja, das war sicher ein Teilziel - aber glauben Sie mir, ein Postulat von 1993, das ist wirklich wahrscheinlich alter Kaffee. Das war sicher nicht das Primärziel. Es ist sicher stossend, dass Landtagspostulate nicht erfüllt werden und jahrzehntelang herumliegen, unerfüllt. Insofern ist es sicher gut, aber noch einmal: Es ist nicht das Ziel, einfach ein Postulat zu erfüllen, sondern die Regierung ist überzeugt, dass es höchste Zeit ist, jetzt hier endlich ein modernes, verständliches Miet- und Pachtrecht ohne revolutionäre Änderungen herauszugeben.Sie haben gefragt wegen der Schutzbestimmungen betreffend die landwirtschaftliche Pacht. Ich habe es bereits erwähnt, im Moment gibt es keinen Zeitplan. Ich kann Ihnen hier heute keine Auskunft dazu geben. Vielleicht kann ich auf die 2. Lesung, wenn es zu einer kommt, dann dazu auch Ausführungen machen, wie der Zeitplan dort aussieht.Die Korrespondenz- oder Konkordanztabellen, je nachdem, was man tut, ob man es mit dem Schweizer Recht oder mit dem alten Recht hier vergleicht, werden wir gerne auf die 2. Lesung zur Verfügung stellen. Sie haben natürlich Recht, es erleichtert die Lesbarkeit und die Verständlichkeit der Vorlage massiv.Dann möchte ich mich bedanken beim Abg. Rainer Gopp, er hat ein paar ganz wichtige Punkte erwähnt, die mir auch am Herzen liegen und die eben immer wieder diskutiert wurden - so das Stichwort «Was sind viele Fälle?». Sind 40 Fälle im Jahr viel oder wenig? Je nachdem, wie man das sieht. Da war ich sehr dankbar um Ihre Ausführungen, die ich so eben auch stehen lassen kann, und ich denke auch, dass eben im Wissen um schlechte Chancen oft nicht geklagt wird. Und es kann schon sein, dass vielleicht aufgrund dieses Modernisierungsprozesses des Gesetzes dann ein bisschen mehr Klagen kommen, und da können wir durchaus auf die 2. Lesung diese Schlichtungsstelle auch noch einmal in Betracht ziehen. Es kann sein, dass mehr Klagen kommen. Aber wenn mehr Klagen kommen, weil das Gesetz jetzt besser verständlich ist, dann haben diese Klagen halt auch einen Grund. Und das ist sicher nicht nur gut, wenn es mehr Klagen gibt, aber Klagen werden ja normalerweise auch nicht mutwillig oder ohne Not ergriffen. Ich gehe nicht davon aus, dass es zu einer Flut von zusätzlichen Klagen kommt. Das Gesetz, wie wir es vorschlagen, ist wirklich liberal und in vielen Bereichen sehr nahe am bestehenden Recht ausgestaltet.Betreffend die Schlichtungsstelle, der Abg. Rainer Gopp hat das als Erster erwähnt, möchte ich eben betonen, die Regierung - und das hat der Abg. Wendelin Lampert auch festgestellt - möchte einfach nicht ohne Not neue Stellen schaffen, neue Beratungsstellen, neue Schlichtungsstellen, Ombudsstellen und so weiter, sondern wenn es wirklich einen Bedarf gibt. Es ist mir klar, dass eine Schlichtungsstelle dazu führen kann, dass es dafür weniger Verfahren beim Gericht gibt, das hat auch einen positiven Kosteneffekt. Aber dann sind wir wieder beim beliebten Thema: Auf der einen Seite schaffen wir eine Stelle, die etwas kostet, anderswo gibt es Einsparungen, man sieht aber nur den Mehraufwand. Das ist eben leider oft ein bisschen so, man sieht nicht das Ganze. Das haben wir heute beim Grundverkehrsgesetz ja gerade auch schon festgestellt. Aber ich nehme das gerne noch einmal mit, insbesondere den Hinweis mit den Rechtspflegern. Und vielleicht auch zum Abg. Wolfgang Marxer, was die Beratung durch das Landgericht angeht: Hier sind natürlich die Rechtspraktikanten, also die ausgebildeten Juristen ohne Anwaltsprüfung, gemeint, diese Rechtspraktikanten beim Landgericht haben eine solche Beratungsfunktion. Das wird sehr gerne und sehr häufig wahrgenommen, weil es unentgeltlich ist, und die beraten die Bevölkerung bei Rechtsfragen oder verweisen sie dann an Anwälte, wenn es eben nicht mehr bewältigbar ist. Das wäre eine Möglichkeit, das dort anzusiedeln. Allerdings muss man das schon sehen, das sind Praktikanten, die sind noch nicht Rechtsanwälte, die sind im Lernstatus. Die können bestimmte Dinge helfen, aber wenn es dann um eine qualifizierte Hilfe geht, wird es dann wahrscheinlich eher schwierig.Zum Abg. Thomas Vogt: Natürlich habe ich mich über sein Votum nicht gefreut, das weiss er auch. Ich sehe das komplett anders. Ich denke, ob das heutige Recht 50 Bestimmungen hat und das neue vielleicht 105, wenn man die Anzahl Buchstaben zählt, sind wir wahrscheinlich beim heutigen recht schmaler als beim bisherigen. Es kommt also darauf an, wie man es zählt. Ich glaube, nur Artikel zu zählen, das ist nicht zielführend. Ich glaube, der Vorschlag, den wir hier machen, ist stringenter, klarer, knackiger formuliert. Das alte Recht hat teilweise Bestandteile, die noch nicht so alt sind, die aus den Siebzigerjahren kommen, da haben Sie recht. Aber auch diese Bestandteile stehen teilweise völlig komisch in der Landschaft. Das Mietrecht ist nicht homogen, es ist ein Flickwerk aus 200-jährigem Recht und 30-, 40-jährigem Recht. Ich glaube, darum geht es, dass man hier eben ein kompaktes und schlüssiges neues Miet- und Pachtrecht schaffen will. Und natürlich haben Sie recht, es gibt heute Mieterschutz, Gott sei Dank, zu Recht, und dieser Mieterschutz funktioniert in diesen Bereichen auch so weit okay, und darum hat die Regierung ja auch diese Bestimmungen übernommen und einfach in eine moderne Sprache transponiert. Also es geht nicht darum, dass wir heute kein Mietrecht haben, aber es geht darum, dass das Mietrecht heute eben nicht gut lesbar, auch teilweise veraltet ist, teilweise aber eben auch doch ein wenig zu wenig weit geht. Dann noch der Hinweis wegen des Landes Liechtenstein betreffend die Reduktion der Mieten - ja, dann könnte man ketzerisch auch sagen: Vielleicht hat das Land Liechtenstein einfach auch ein bisschen zu viel bezahlt vorher und hat jetzt aufgrund des Spardrucks erkannt, dass da auch noch Luft drin ist. Aber natürlich hat die Situation auf dem Wohnungs- und Geschäftsraummarkt geholfen, eine solche Aktion auch zu realisieren. Ich denke, es war sehr richtig und wichtig, dass wir hier die Mieten, die Preise, die das Land bezahlt, optimiert haben. Über die Ursachen der höheren Preise vorher kann man eben auch spekulieren.
Dann zum Abg. Christian Batliner: Ich bedanke mich für seine - auch skeptischen - Bemerkungen. Ich freue mich, wenn er dann trotzdem eintritt auf die Vorlage, das haben Sie gesagt. Und die Skepsis ist legitim. Sie haben darauf hingewiesen, dass es eben keine Mieterschutzvorlage ist. Das habe ich auch, wenn Sie meine Interviews gelesen haben. Im Vorfeld der heutigen Debatte habe ich immer darauf hingewiesen, dass es um Rechtsklarheit geht. Es geht um fehlende Bestimmungen zu den Nebenkosten und so weiter. Das war mein Fokus. Ich anerkenne und respektiere, dass die Freie Liste eher auf den Mieterschutz fokussiert hat und das Mehr an Mieterschutz hervorgehoben hat. Ich habe das eher - und das hat die Freie Liste zwischen den Zeilen auch ein bisschen kritisiert - nicht gemacht. Das habe ich bewusst nicht gemacht, weil es eben keine Mieterschutzvorlage ist, sondern eine Modernisierung. Wir setzen die Schwerpunkte einfach ein bisschen anders, die Freie Liste und ich. Ich bin hier kein Revoluzzer. Mir geht es um ein modernes, anwenderfreundliches, praxisnahes Recht. Ich sage nicht, dass Sie Revoluzzer sind, aber ich sage, Sie haben einen anderen Fokus gelegt. Ich sehe den Hauptfokus hier nicht beim Mieterschutz, sondern bei der Modernisierung und bei der Anwenderfreundlichkeit. Die Schlichtungsstelle habe ich bereits erwähnt, da haben Sie auch noch einmal hingewiesen auf die Rechtspfleger. Das werde ich auf die 2. Lesung gerne so hinnehmen. Und Sie haben - das hat mich gefreut, Herr Abg. Batliner - meine Schwerpunkte eben dann noch erwischt. Sie haben die Rechtsklarheit, die Verbesserung dahingehend gebracht. Und eben die Totalrevision durch die Anlehnung auch an die Schweiz, weg von diesem österreichischen, teilweise auch altmodischen Recht, teilweise auch von der Sprache her, zu diesem modernen, griffigen Schweizer Recht. Und das muss ich dem Abg. Elfried Hasler einfach schon entgegnen: Es ist nur schon deshalb eine Totalrevision, weil wir die Rezeptionsgrundlage verändert haben. Und damit komme ich zu einer Aussage des Abg. Erich Hasler, wir haben uns, auch wenn wir nicht überall das Schweizer Recht übernommen haben, bemüht, ganz klar darzustellen, wo Schweizer Recht eins zu eins übernommen wurde und wo wir eine andere Lösung haben. Und überall dort - und es ist sehr viel -, wo wir Schweizer Recht übernommen haben, kann man eben die Praxiskommentare, die Gerichtsurteile der Schweiz verwenden. Und Mieterrecht ist eine hochkomplexe Materie, es gibt sehr viele Gerichtsurteile in der Schweiz dazu. Es gibt viele Kommentare, Rechtsmaterialien dazu, das wird uns helfen. Und Sie werden es auch bei der 1. Lesung merken, ich werde Ihnen nicht auf jede technische Frage heute eine Antwort geben können oder wollen, weil das Mietrecht sehr komplex ist. Und ich werde mich hüten, hier spontan irgendwelche Auslegungen zu tun. Ich werde Sie dann oft auf die 2. Lesung vertrösten, damit wir eben nochmals in die Kommentare schauen können und Rechtsfragen präzise, analog zum Schweizer Recht, auch beantworten können, weil sonst eben die Gefahr besteht, dass wir uns zu weit vom Schweizer Recht entfernen. Und das ist eben das, was eine Totalrevision dann eben bedeutet: Völlig neue Gesetzeszusammenstellung, neue Strukturierung, neue Sprache, eben auch neue Rezeptionsgrundlage. Dann zum Abg. Christoph Beck: Ich bedanke mich für seinen Fokus auf die Geschäftsraummieten. Das ist richtig, das war eben auch ein Thema. Da habe ich auch immer wieder Rückmeldungen aus dem Gewerbe gehabt, dass es eben sehr viele Mieter auch im Gewerbebereich gibt, und zumindest diejenigen, die mich angesprochen haben, freuen sich darüber, dass es hier mehr Rechtsklarheit im Betreff auf die Gewerberäumlichkeiten gibt.Zum Abg. Elfried Hasler habe ich auch schon ein paar Sachen gesagt - wegen der Mogelpackung, das weise ich zurück. Das ist keine Mogelpackung. Das ist nur dann eine Mogelpackung, wenn man das unbedingt so sehen will, ich habe schon darauf hingewiesen, dass ich in Interviews betont habe, dass es um Rechtsklarheit geht, um eine moderne Sprache, um fehlende Regulierung, die in bestimmten Bereichen jetzt gemacht wird: eben die Definition von Nebenkosten, wer muss was bezahlen und so weiter. Ich habe nie die Wohnungsmieter in den Vordergrund gestellt und hier gesagt, das ist eine Revolution im Bereich Mieterschutz. Das war eben auch nicht die Intention dieser Vorlage.Dann noch kurz zu dieser Interpellationsbeantwortung meiner Kollegin Marlies Amann-Marxer, das war das Ministerium, das zuständig war für diese Interpellation «Günstiger Wohnraum». Ich habe den Eindruck, Sie haben einfach eine bestimmte Passage ausgewählt, ich habe jetzt ganz kurz, während Sie debattiert haben, auch noch im Internet nachgeschaut. Ich habe hier ein Zitat herausgepickt, das tönt so in der Interpellationsbeantwortung: «Die liechtensteinische Regierung sieht daher nur dann Anlass, korrigierend in den Markt einzugreifen, wenn keine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum erfolgt. Dies ist nach Auffassung der Regierung aktuell in Liechtenstein nicht der Fall, wenngleich einzelne Probleme bekannt sind.» Und es heisst weiter hinten in der Interpellationsbeantwortung auch, dass es eben im Moment ein Mietermarkt ist. Also diese Punkte sind synchron und die Frage, ob es dann noch genossenschaftlichen Wohnraum braucht, ist dann eine andere Thematik. Wir können diese Aussagen gerne auch noch auf die 2. Lesung zu synchronisieren versuchen. Ich bin überzeugt, das lässt sich synchronisieren. Also ich sehe hier keinen Widerspruch, ich finde das ein bisschen gesucht. Aber das dürfen Sie natürlich, mich da ein bisschen aus der Reserve locken. Aber wir werden auf die 2. Lesung hier versuchen, diesen angeblichen Widerspruch auch aufzulösen.Dem Abg. Wolfgang Marxer habe ich die Frage betreffend Rechtspflege beim Landgericht, glaube ich, bereits beantwortet. Dann hat der Abg. Harry Quaderer eine spannende Frage gestellt. Er hat gesagt, warum ich in einem Interview betont habe, dass auch ein Nichteintreten möglich ist. Ja, ich bin halt auch ein bisschen ein gebranntes Kind, ich erinnere an die Horizon-Debatte. Und ich glaube, auch Vorgängerregierungen haben das schon erlebt beim Mietrecht, dass eben nicht eingetreten wurde. Und ich habe natürlich auch kritische Stimmen im Vorfeld gehört, die sich sehr massiv beklagt haben, vor allem aus der Immobilienbranche, die keine Freude haben an dieser Vorlage. Und von daher musste ich einfach damit rechnen, dass der Landtag einmal nicht eintritt. Und ich wollte hier einfach klarmachen, dass ich das dann auch sportlich nehmen kann. Wenn der Landtag sagt, das ist jetzt nicht nötig, dann ist es halt so. Dann hat das die Regierung auch zu akzeptieren, aber ich wollte einfach klarstellen: Es ist durchaus möglich, dass ein Nichteintreten passieren kann - und die Vergangenheit hat das ja eben auch schon bewiesen. Das war der Hintergrund meiner Aussagen. Zum Abg. Johannes Kaiser: Ich sehe keinen Bürokratieaufbau, das würde mich auch stören. Ich habe es gesagt, es sind vielleicht mehr Artikel, aber weniger Buchstaben. Es ist eine klare Rechtssprache, wenn man die Artikel hinten im blauen Teil des Berichts und Antrags liest, finde ich die Sprache sehr gut, sehr verständlich. Das hat vielleicht auch damit zu tun, dass wir uns eben nahe am Schweizer Recht bewegen. Das Schweizer Recht pflegt diese moderne, gut verständliche Rechtssprache und das führt eben dazu, dass ich überzeugt bin, dass wir hier keine Bürokratie aufbauen. Und der Staat greift auch nicht ein, das wurde ja eben betont. Das wäre ja fast ein Widerspruch zu anderen Aussagen. Es geht hier nicht um einen massiven Ausbau an Mieterschutz, sondern es geht um eine moderate Anpassung, eine Modernisierung, und ich glaube nicht, dass man hier von Überreglementierung sprechen kann. Es sind im Endeffekt, wenn Sie es anschauen, im Bereich Mieterschutz nur wenige Punkte, die effektiv ändern. Ansonsten geht es darum, den Schutz auszudehnen auf die Geschäftsraummieter, eben auf die Gewerbler, und das finde ich auch einen guten Ansatz.Dann zum Abg. Herbert Elkuch betreffend diesen Art. 60: Wir können dann vielleicht bei der 1. Lesung noch darauf eingehen und sonst kann ich auf die 2. Lesung das noch ausführen. Ganz kurz gesagt, auf Seite 104 des Berichts und Antrags haben wir ausgeführt, warum eben das so möglich ist. Ich gebe Ihnen recht, bei der Lektüre des Arbeitsgruppenberichtes, als ich den ersten Entwurf bekommen habe, habe ich auch gedacht, diese Bekämpfung von Anfangsmietzinsen ist irgendwo widersprüchlich. Ich habe ja den Mietvertrag vor Kurzem unterschrieben und jetzt bekämpfe ich den Anfangsmietzins - ja, dann hätte ich einfach nicht unterschreiben sollen. Dieser Widerspruch ist mir am Anfang auch so durch den Kopf gegangen. Wenn Sie eben Seite 104 anschauen, sehen Sie ein bisschen, worum es da geht. Es geht um ganz spezielle Situationen, ich glaube nicht, dass es ein häufiger Fall werden wird. Warum wir hier auch etwas vom Schweizer Recht abweichen. Beim Schweizer Recht gibt es eben diese Bekanntgabe der Vormiete. Der Mieter unterschreibt zum Beispiel den Vertrag und erfährt dann, was der Vormieter bezahlt hat. Und dann kommt die grosse Empörung: Ja, warum zahle ich 30% mehr? Das wollen wir in Liechtenstein eben nicht, das ist auch eine Antwort an den Abg. Wendelin Lampert. Die Bekanntgabe der Vormiete - da sind wir liberal. Der Vermieter soll nicht gezwungen werden, dem Mieter die Vormiete bekannt zu geben. Und darum braucht es eben auch hier eine viel weniger scharfe Umsetzung der Herabsetzungsklage betreffend Anfangsmietzinsen. Wir können das auf die 2. Lesung dann aber auch noch einmal ausführlicher darstellen.Ja, dann noch zum Abg. Wendelin Lampert: Er hat diese Wohnkostenbelastung von 1992 erwähnt und gefragt, was da dringestanden sei im Bericht und Antrag. Das kann ich Ihnen spontan auch nicht sagen, denn ich komme im Internet auch nicht auf diesen Bericht und Antrag und ich habe ihn jetzt auch nicht gerade zur Hand. Wir werden das auf die 2. Lesung gerne noch darstellen. Auch welche Kantone es waren, kann ich Ihnen spontan jetzt hier nicht beantworten. Das ist aber einfach, das werden wir Ihnen auf die 2. Lesung gerne darstellen. Betreffend die Vormieterzinse habe ich Ihnen, glaube ich, bereits geantwortet: Der Liechtensteiner Mieter kann die Vormieten nicht abfragen. Das ist bewusst so gemacht. Wir wollen hier keine Verschärfung in diesem Bereich, wir wollen hier liberal bleiben. Das ist ein Vermieterschutz, könnte man so sagen. Das hilft natürlich dem Vermieter. Und die Schlichtungsstelle: Da war ich Ihnen dankbar, dass Sie erwähnt haben, dass es ein bisschen widersprüchlich ist, wenn man «Bürokratieabbau» immer ruft und dann hier mehr will. Vielleicht gibt es eine Lösung, die ohne Bürokratieaufbau möglich ist. Wir werden das, wie gesagt, auf die 2. Lesung prüfen. Dann, dem Abg. Erich Hasler habe ich, glaube ich, bereits geantwortet betreffend Schweizer Recht. Die Abgrenzung haben wir klarzumachen versucht und dort, wo es eben abgegrenzt ist, kann man das Schweizer Recht auch nicht eins zu eins herannehmen und ansonsten kann man eben die ganzen Schweizer Kommentare und Materialien verwenden. Das war uns eben auch sehr wichtig.Ja, das Revisiönchen - auf das gehe ich jetzt nicht mehr ein, entschuldigen Sie. Also das ist kein Revisiönchen, das ist eine Totalrevision, sie ist wichtig und sie ist auch richtig und es ist kein Revisiönchen. Das möchte ich zurückweisen. Der Referenzzinssatz der Schweiz, nach dem hat der Abg. Manfred Batliner noch gefragt. Nach meiner Erinnerung haben wir den eben nicht aufgenommen, weil wir der Überzeugung sind, dass eben in der Schweiz eine andere Situation ist. Man kann den Liechtensteiner Immobilienmarkt nicht eins zu eins mit dem Schweizer Markt vergleichen. Wir haben praktisch keine urbanen Räume in dem Mass wie Zürich, Basel, Genf und so weiter. Diese Referenzzinssätze der Schweiz, das war bewusst, dass wir die nicht genommen haben, weil eben in der Schweiz so viele Faktoren hineinspielen, die wir nicht haben. Deshalb haben wir das nicht übernommen. Ich werde das aber noch einmal überprüfen. Es gab dazu in der Arbeitsgruppe sicher Überlegungen - die werde ich dann auf die 2. Lesung auch nochmals darstellen. Damit habe ich, glaube ich, die wesentlichen Punkte abgehandelt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich bin der Überzeugung, dass die Argumente ausgetauscht sind und dass wir bereit wären, über Eintreten zu befinden, und dann eine kurze Pause machen, um dann mit der Lesung zu beginnen. Sollte sich jetzt aber die Rednerliste nochmals füllen, dann würde ich jetzt die Pause einschalten. Also diese beiden Redner kann ich noch mitnehmen und dann schaue ich mir die Sache an.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Die teile ich eins zu eins. Und einfach nochmals: Ich glaube, ich wurde auch von Ihnen ein bisschen falsch verstanden, ich habe gar kein Problem mit dieser Revision. Ich unterstütze diese Revision. Die kritischen Worte am Anfang waren einfach, weil im Vorfeld dieser Debatte - und nicht von der Regierung, das habe ich nicht so gemeint - einfach eine falsche Erwartungshaltung generiert wurde, und zwar auch von der Freien Liste. Die hat einen Standpunkt gemacht und ausgeführt: «Mieterinnen und Mieter aufgepasst!». «Die Freie Liste fordert alle dazu auf, die einflussreiche Debatte zum Mietrecht genau mitzuverfolgen. Es wird sich gut zeigen, welche Abgeordneten auf der Seite der Mieter stehen und wer für einen ungezügelten Markt kämpft, der hauptsächlich den Vermietern nützt.» Also, wenn ich solche Standpunkte in der Zeitung lese, dann muss man einfach hier drinnen auch klarstellen können: Das hat nichts mit dieser Vorlage zu tun. Was die Freie Liste hier geschrieben hat, ist meines Erachtens irreführend. Das stimmt so einfach nicht. Und das wollte ich einleitend sagen. Paragraf 66, den können wir noch diskutieren, ein paar Einzelfragen, Unklarheiten und so, aber die Vorlage unterstütze ich ohne Wenn und Aber. Einfach, um das noch einmal klar gesagt zu haben. Aber mit so einem Standpunkt, «Mieterinnen und Mieter aufgepasst!», wenn das so daher kommt, mit dem habe ich Mühe. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte es wirklich nicht lange machen. Ich bin auch dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter dankbar für die Aussage, dass er mit dieser Novelle nicht ein grosses Anwachsen von Bürokratie und Regulierungsdichte erwartet. Ich möchte daher das Votum meines Vorredners auch ein bisschen in Abrede stellen, der das Thema in Zusammenhang bringt mit dem von unserer Fraktion eingereichten Postulat. Das würde ja dann bedeuten, dass sich die Postulanten ab jetzt gegen jede Gesetzesnovelle wehren. Es geht hier auch nicht um ein neues Regelwerk, sondern lediglich um die Frage, ob und wie ein bestehendes Regelwerk zeitgemäss ausgestaltet wird. Und ich denke, dem kann man sich durchaus stellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Eintreten auf die Gesetzesvorlagen befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir machen jetzt eine Pause von 25 Minuten. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:55 bis 19:20 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir befinden uns nach wie vor bei Traktandum 28. Wir nehmen jetzt die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch Artikelaufruf vor. § 1090 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1090 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Im jetzigen Paragrafen 1090 findet sich eine Definition des Begriffs «Bestandvertrag». Ich frage mich, ob es nicht auch in diesen Bestimmungen noch eine Definition geben sollte, welche den Bestandvertrag definiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen nicht spontan sagen, ob anderswo im ABGB oder anderswo noch eine Definition vorkommt. Weil weiter hinten auch der Begriff «Bestandverfahren» noch vorkommt, könnte es durchaus sinnvoll sein, hier noch eine Definition zu belassen, als Überbegriff sozusagen. Darum werden wir das auf die 2. Lesung nochmals prüfen, ob wir hier die Definition des Bestandesvertrages noch in irgendeiner Form drin lassen als Überbegriff, wobei grundsätzlich schon davon auszugehen ist, dass es angeschaut wurde, dass es eigentlich den Begriff nicht mehr braucht. Aber wir werden das zur Sicherheit noch einmal anschauen, ob der Begriff dann nicht irgendwo im luftleeren Raum hängt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich komme jetzt von der anderen Ecke, wieso belässt man diesen Titel so, warum schreibt man nicht: «Von Miet- und Pachtverträgen», wenn man ja schon eine Modernisierung macht, wieso behält man diesen alten Titel bei?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Da ist meines Wissens der Grund, dass eben anderswo referiert wird auf Bestandverträge, dass es ein Überbegriff ist, der anderswo noch vorkommt und auf den referenziert wird, und deshalb dieser Überbegriff noch stehen bleibt. Aber wir können auch diese Frage noch anschauen, ob es diesen Begriff überhaupt noch braucht. Ich glaube aber, dass es durchaus Stellen gibt, zum Beispiel eventuell in der ZPO auch, wo eben noch auf das Bestandsthema, diesen alten Begriff, referenziert wird. Aber wir werden das prüfen, ob wir das radikal überall herausnehmen können. Es könnte aber dann sein, dass wir noch ein, zwei andere Bestimmungen anfassen müssen. Das wäre dann vielleicht die Konsequenz.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Der Begriff «Bestandvertrag» oder «Bestandstreitigkeiten», der findet sich dann nachher hinten ab Seite 216. Hier, bei den Abänderungen der Zivilprozessordnung, wird durchgehend dieser Begriff verwendet. Normalerweise fasst der Bestandvertrag die Verträge Mietvertrag und Pachtvertrag zusammen. Konsequent wäre eigentlich dann doch, finde ich, wenn man durchgehend einfach diese zwei Verträge nennen würde. Und ich sehe jetzt eigentlich nicht ein, wenn man die Begriffe «Mietvertrag» und «Pachtvertrag» moderner findet, wieso man dann zumindest in der Zivilprozessordnung wieder den Begriff «Bestandvertrag» verwendet. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Vielen Dank für das Wort. Kann man nicht darunter etwas kleiner, in Klammer «Von Miet- und Pachtverträge» setzen, dann weiss man, um was es geht. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Wir werden es prüfen und die beste Lösung vorschlagen auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur zu Abs. 2 eine Verständnisfrage oder bin mir nicht ganz sicher. Sind das zwei Begriffsmerkmale? Also «luxuriös» ist ein Begriffsmerkmal und die Grösse ist ein Begriffsmerkmal; und beides muss gegeben sein? Also wenn ich eine luxuriöse Wohnung unter 150 Quadratmetern habe, dann kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen, oder wenn ich eine Wohnung von 250 Quadratmetern habe, die aber nicht luxuriös ist, dann kommt die Bestimmung nicht zum Tragen. Da sind mir die Ausführungen nicht ganz klar.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Ausführungen auf der Seite 43 zum Abs. 2 dieses Art. 3. Hier ist unter anderem nachzulesen: «Die Bestimmung folgt im Prinzip (jedoch unter Festlegung anderer Kriterien) der Schweizer Rezeptionsvorlage.» Da frage ich mich natürlich: Was sind die anderen Kriterien und bekommen wir hier nicht ein Problem mit der Rechtsprechung aus der Schweiz - die wir dann mitunter eben anwenden möchten -, wenn wir hier schon andere Kriterien festlegen? Wie gesagt, ich weiss nicht, was die Unterschiede sind zwischen den schweizerischen Bestimmungen und dem Vorschlag der Regierung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Ich möchte an die Frage des Abg. Christian Batliner anknüpfen. Ich habe es eben so verstanden, dass das an die Grösse geknüpft ist, das «luxuriös», und das habe ich eben auch infrage gestellt, ob das das Kennzeichen für «luxuriös» sein kann. Könnten Sie für uns definieren, was «luxuriös» heisst?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Also vorneweg, beides sind Kriterien für «luxuriös», das ist die Meinung - also sowohl als auch. Das heisst, entweder die Nettowohnfläche, diese 150 Quadratmeter, oder Einfamilienhäuser mit mehr als 200 Quadratmetern, das sind beides Auslöser für diese «luxuriös»-Definition. Das ist also nicht zusätzlich, sondern beides zusammen, diese zwei Punkte definieren das Kriterium, wann man in diesen Bereich kommt. Und zur Frage des Abg. Wendelin Lampert, in der Schweiz gibt es eben andere Kriterien. Das Prinzip ist dasselbe, es gibt bestimmte Bereiche, die nicht geschützt sind. Aber wir haben hier andere Kriterien gewählt, das sind diese zwei Kriterien, die wir gewählt haben. Und die Schweizer Kriterien können wir in der Stellungnahme dann noch aufführen, die kann ich Ihnen jetzt auswendig auch nicht sagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Für mich macht das ehrlich gesagt keinen Sinn. Also, schon wenn ich es lese: «... von luxuriösen Wohnungen mit mehr als 150 Quadratmetern Nettowohnfläche ...», das schliesst ja aus. Wenn es kleiner ist, kommt es nicht zum Tragen. Da ist für mich der Wortlaut irgendwo unklar und ich weiss auch nicht, ob es das braucht. Ich meine, 150 Quadratmeter ist schon gross, aber es kann eine Altbauwohnung sein, die vielleicht nicht mehr renoviert wurde, die in einem himmeltraurigen Zustand ist, die 180 Quadratmeter hat, aber deswegen ist die noch nicht luxuriös. Und dann sollen die Bestimmungen nicht mehr gelten. Es macht für mich keinen Sinn, wenn man nur auf die Grösse abstellt. Also da bitte ich die Regierung, das vielleicht nochmals zu prüfen, wenn das das Verständnis heute ist. Für mich war es unklar, aber wenn das das Verständnis der Regierung ist, macht das für mich so eigentlich keinen Sinn, ehrlich gesagt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich habe auch nur eine ergänzende Frage, was eine Nettowohnfläche ist, welche Flächen eben dazuzählen. Das bitte ich auch einfach auf die 2. Lesung zu klären. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Nur, um dem noch etwas mehr Gewicht zu geben für die 2. Lesung, also für mich ist die Definition mehr als holprig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man da in der Praxis etwas damit anfangen kann. Genau aus den Gründen bin ich auch darüber gestolpert, das kann für mich nicht das Kriterium für «luxuriös» sein. Also da gibt es wahrscheinlich genügend Beispiele auf dem Wohnungsmarkt, die dem genau widersprechen würden. Also hier bitte ich Sie, ob man das vielleicht nicht irgendwie anders umschreiben kann als so, wie es dasteht. Das ist letztendlich missverständlich oder trifft vielleicht unter Umständen die Falschen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Für mich ist das Ganze nicht so unverständlich. Ich meine, auf Seite 43 ist der Begriff «luxuriös» ja definiert und da heisst es: «Der Begriff ‹luxuriös› ist eng auszulegen und im Sinne von Art. 3 Abs. 2 kann luxuriös nur sein, was das übliche Mass an Komfort deutlich übersteigt beziehungsweise was einen Standard aufweist, den man selten antrifft.» Wir sind uns ja einig, es ist ja nicht nur die Nettowohnfläche, die eine Rolle spielt, sondern es muss luxuriös sein und eine bestimmte Nettofläche aufweisen. Und nur dann spielen diese Kriterien eine Rolle. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Kurz zur Erwiderung zum Abg. Hasler. Für mich ist schon klar, was mit «luxuriös» selber, mit dem Wort, gemeint ist, das führt die Regierung ja aus, das ist auslegungsbedürftig, der Gesamteindruck und so weiter zählt. Aber für mich war unklar, was die Regierung meint, wenn ich den Gesetzestext lese und wenn ich die Ausführungen lese, ob es zwei Qualifikationsmerkmale braucht. Es muss luxuriös sein und es muss eine gewisse Grösse haben. Aber so, wie ich jetzt den Regierungschef-Stellvertreter verstanden habe, braucht es das Qualifikationsmerkmal «luxuriös», Ausbaustandard, nicht zwingend, wenn es eine gewisse Grösse oder Nettowohnfläche hat. Also wenn es mehr als 150 Quadratmeter Nettowohnfläche hat, dann braucht es das luxuriöse Element nicht mehr, weil es dann per se, per Gesetz luxuriös ist. Und das hat der Abg. Rainer Gopp eigentlich zu Recht gesagt, das kann dann mitunter wirklich die Falschen treffen. Wenn das das Verständnis ist, dann stimmt für mich der Wortlaut des Gesetzes nicht: «... von luxuriösen Wohnungen mit mehr als ...» Sie sehen, ich hatte ein Verständnisproblem, es gibt Diskussion, die Regierung soll das auf die 2. Lesung einfach nochmals prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also für mich ist der Wortlaut eigentlich klar, dass es eine luxuriöse Wohnung mit mehr als 150 Quadratmetern sein muss. Also diese beiden Qualifikationsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, luxuriös und mehr als 150 Quadratmeter. Anders verhält es sich anscheinend bei Einfamilienhäusern mit mehr als 200 Quadratmetern Nettowohnfläche: Die müssen nicht luxuriös sein. So verstehe ich es zumindest.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte einfach noch einmal darlegen, wie ich es verstehe. Wir werden es auf die 2. Lesung zur Sicherheit nochmals sauber darstellen, aber diese Grössenkriterien sind einfach sozusagen die Schwellenwerte. Und darüber wird die Präzisierung dann durch die Rechtsprechung zu erfolgen sein und da gibt es bereits auch Rechtsprechung dazu. Wenn Sie auf Seite 46 unten und Seite 47 des Berichts und Antrags diesen Passus lesen, sehen Sie die entscheidende Ausführung: «Der Begriff ‹luxuriös› wird bewusst nur mit dem Hinweis auf eine einschlägige Kommentarstelle zur Rezeptionsgrundlage, das ist Art. 253b Abs. 2 OR, näher umschrieben, aber nicht weiter definiert. Die Konkretisierung wird bewusst der Rechtsprechung überlassen. Nur so ist sichergestellt, dass gerade ein Begriff wie ‹luxuriös›, der zudem einem Wandel unterworfen ist (was noch vor wenigen Jahren als ‹luxuriös› angesehen worden ist, ist heute unter Umständen gewöhnlicher Standard), immer entsprechend seiner Zeit ausgelegt wird.» Das heisst, eine Wohnung, die kleiner ist als 150 Quadratmeter Nettowohnfläche - so verstehe ich das zumindest jetzt hier -, ist nicht luxuriös; wenn sie darüber ist, kann es sein, dass es eine alte Bruchbude ist, dann ist sie vielleicht eben doch nicht luxuriös, entsprechend dieser Auslegung, die es in den Praxiskommentaren bereits gibt. Aber das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den präzise zu definieren im Gesetz, das wird fast unmöglich sein. Da werden wir uns auf die Entwicklung der Rechtsprechung und der Kommentare oder der Materialien verlassen müssen. Also ist es schwierig, das glasklar festzunageln. So verstehe ich auch die Schweizer Rezeptionsvorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter für seine Ausführungen und die Zusage, dass diese Kriterien auf die 2. Lesung noch ausgeführt werden, welche in der Schweiz bestehen. Mitunter sind das eben genau andere Flächen, die hier jetzt ja genau zu Diskussionen führen. Und ich denke mir schon auch, es sollte kumulativ zu verstehen sein, wie es der Abg. Thomas Vogt erwähnt hat. Denn sonst könnte es ja passieren, dass eine Grossfamilie, die massiv mehr Flächen braucht, immer im Prinzip eine Wohnung mit mehr als 150 Quadratmetern hat, und dann ist sie im Prinzip nicht geschützt. Man hat es ja gehört, mitunter trifft man dann die Falschen. Und das wäre für mich genau ein Fall, wo eben die Falschen betroffen sind. Deshalb wäre es eben wichtig mit diesem «kumulativ», dass man sagt, es muss luxuriös und grösser als 150 Quadratmeter sein, und nur dann trifft dieser Abs. 2 zu.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Das ist genau auch mein Verständnis, es braucht beides kumulativ. Sonst macht der Satz keinen Sinn, so wie er in Abs. 2 steht. Was nicht sein kann, ist, was der Abg. Thomas Vogt gesagt hat, dass sich das «luxuriös» nur auf Wohnungen bezieht. Das bezieht sich auf beides, auch auf luxuriöse Einfamilienhäuser mit mehr als 200 Quadratmetern. Also da gibt es keinen Wertungsunterschied zwischen Wohnungen und Einfamilienhäusern. Aber bitte prüfen Sie das nochmals.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für die Ausführungen. Und ich bin jetzt froh, dass Sie das auf die 2. Lesung nochmals ausführen. Und ich bin auch froh, dass ich jetzt verstanden habe, dass das kumulativ zu werten ist. Das beruhigt mich. Ich bitte Sie aber doch vielleicht nochmals - wenn Sie sagen, es gibt Gerichtsurteile, vermutlich halt eben in der Schweiz, zu deren Vorlage, die wir ja rezipiert haben - einmal darzulegen, wie der heutige Standard ist. Ich bin nicht vom Fach und wenn ich da lese: ein Standard, der wesentlich über die allgemeinen Ausbaustandards hinausgeht, und Sie sagen ja, das ist zeitbezogen, das kann sich im Verlaufe der Zeit auch ändern. Wie ist denn die Rechtsprechung heute in der Schweiz? Kann man da ein Beispiel machen dazu, was ein allgemeiner heutiger Ausbaustandard ist oder was es braucht, dass dieser überstiegen wird. Das wäre noch interessant. Für mich ist jetzt der Begriff «luxuriös» wahnsinnig schwierig einzuordnen, was der aus heutiger Sicht beudetet. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, vielleicht habe ich mich beim ersten Votum nicht klar ausgedrückt, aber es wurde dann richtig interpretiert, das mit dem «kumulativ», das ist richtig. Es muss eine Wohnung sein, die grösser ist als 150 Quadratmeter Nettowohnfläche, oder ein Einfamilienhaus grösser als 200 Quadratmeter Nettowohnfläche - und es muss luxuriös sein. Das ist diese Kumulierung, so ist es zu verstehen. Aber wir werden das noch einmal sauber darstellen, vielleicht können wir auch Beispiele aus der Schweizer Praxis in der Stellungnahme bringen, dann wird es vielleicht auch klarer. Ich glaube einfach, wir werden in solchen Bereichen immer auch unbestimmte Rechtsbegriffe haben, das ist ja nichts Neues, dass wir dann auch Rechtsprechung dazu haben, die sich weiterentwickelt, weil sich diese Themen nicht naturwissenschaftlich und auch temporal immer völlig starr fixieren lassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Herr Abg. Batliner, nicht, dass Sie mich falsch verstehen. Ich habe nicht dafür plädiert, dass bei Einfamilienhäusern der Begriff «luxuriös» nicht auch hinzukommen sollte. Aber allein der Wortlaut in dieser Bestimmung ist einfach so, dass anscheinend luxuriöse Wohnungen mit mehr als 150 Quadratmeter in diesen Geltungsbereich fallen, wohingegen bei den Einfamilienhäusern der Begriff «luxuriös» nicht angeführt wird. Ich weiss nicht, ob der Begriff «luxuriös» bewusst nicht angeführt wurde oder ob das in irgendeiner Form anders zu interpretieren ist.Landtagspräsident Albert Frick
Ich meine doch, das wäre jetzt einwandfrei geklärt, dass das in beiden Fällen kumulativ ist.Abg. Alois Beck
Vielen Dank. Also aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würde ich dafür plädieren, dass das «luxuriös» auch vor «Einfamilienhäusern» steht, und dann ist es eindeutig. Das ist offensichtlich die Intention. Denn es ist ganz klar, wie es jetzt hier steht, müssen Einfamilienhäuser nicht luxuriös sein. Und mir scheint das relativ einfach, dass «luxuriös» auch vor «Einfamilienhäusern» steht, und dann ist das klar und für die Auslegung eindeutig.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte nur unterstützen, was der Kollege Beck eben gesagt hat. Wenn man das klar sagen will, dann schreibt man da noch einmal «luxuriös» hinein. Schon diese Diskussion alleine zeigt ja, dass es eben nicht klar ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Jetzt komme ich von der anderen Seite, danke. Für mich ist klar, dass sich das «luxuriös» auf beides bezieht. Und solche Fälle gibt es auch bei anderen Gesetzesstellen, dann schreibt man nicht immer: luxuriös für das, luxuriös für das. Aber es ist eine legistische Frage, das soll der Rechtsdienst klären. Das Verständnis, das ist mir wichtig, ist dasselbe wie das der Regierung, das hat der Regierungschef-Stellvertreter ja gesagt, wir haben dasselbe Verständnis. Wenn es Unklarheiten gibt, dann kann man das in die Stellungnahme für die 2. Lesung schreiben und dann ist es klar. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann die Voten der Abg. Schurti und Beck unterstützten. Ich würde hier auch, um die Unklarheiten zu beseitigen, das Wort «luxuriös» vor «Einfamilienhäusern» hinschreiben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Also ich glaube, im Bericht und Antrag steht es schon klar drin. Aber ich werde schauen, dass wir auf die 2. Lesung das vielleicht beide Male hinschreiben. Aber schauen Sie auf Seite 46 beim untersten Absatz, dort steht ein Satz: «Aus dem Gesetzestext und auch aus den Erläuterungen geht hervor, dass das qualitative Erfordernis ‹luxuriös› sowohl für Wohnungen mit mehr als 150 Quadratmeter Nettowohnfläche und Einfamilienhäusern mit mehr als 200 Quadratmeter Nettowohnfläche gilt.» Das ist klar, oder? Also ich denke, die Erläuterungen in den Materialien sind klar. Aber wenn es glasklar sein soll, schreiben wir es bei beiden hin. Also es ist dann nicht mehr so schön, aber wir können es schon bei beiden hinschreiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Herr Justizminister, ich sehe das eben genau anders oder ich sehe das so, wie es genau anscheinend nicht die Intention des Landtages ist. Hier steht ja geschrieben, dass das Erfordernis «luxuriös» dann gegeben ist, wenn eine Wohnung über 150 Quadratmeter Nettofläche hat. Und so wie ich jetzt die anderen Abgeordneten verstanden habe, wollen sie gerade nicht, dass, wenn allein das Kriterium 150 Quadratmeter Nettofläche gegeben ist, dann mit dieser Grössenangabe das Erfordernis von «luxuriös» erfüllt ist. Also von dem her widersprechen die Ausführungen, die wir jetzt gemacht haben eigentlich dieser Passage hier. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich halte mich kurz, ich möchte den Abg. Thomas Vogt unterstützen. Ich habe das Beispiel gebracht. Dann würde es ja bedeuten, dass eine Grossfamilie, die eine grosse Wohnung braucht, grösser als 150 Quadratmeter, dann hätte diese Familie, wenn man das «luxuriös» bereits inkludiert, sobald es grösser als 150 Quadratmeter ist, diesen Schutz nicht mehr. Das würde ich nicht gut finden. Ich hätte kumulativ «luxuriös» an die Grösse gekoppelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich bin überzeugt, dass das das allgemeine Verständnis ist. Ich glaube, wir können wirklich weiterlesen. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich bringe es hier, weil ich nicht weiss, wo ich es sonst einbringen soll. Vermieter verlangen ja oft einen Strafregisterauszug oder einen Betreibungsregisterauszug, bevor das Mietverhältnis zustande kommt. Und ich habe mich gefragt: Ist das irgendwo geregelt oder müsste man das als Recht eines Vermieters aufnehmen, dass das eingefordert werden darf? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich muss auf die 2. Lesung abklären, ob das dann quasi unerlaubt wäre. Formulieren wir die Frage umgekehrt, wenn ein Vermieter mehrere Interessenten hat und er sagt, er will einen Strafregisterauszug sehen für die Vergabe der Wohnung, läuft Ihre Frage darauf hinaus, wenn einer der potenziellen Mieter sagt, nein, ich gebe keinen Strafregisterauszug, und der Vermieter ihm dann die Wohnung mit der Begründung, weil du das nicht gemacht hast, nicht gibt, ob das dann überhaupt zulässig wäre. Ich nehme an, so verstehen Sie die Frage. Das kann ich Ihnen spontan jetzt nicht beantworten. Da möchte ich mich nicht auf die Äste hinauslassen. Das werden wir anschauen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Also ich empfinde das jetzt als sehr stossend, dass irgendein Vermieter noch einen Strafregisterauszug verlangen kann und unter Umständen dann auch noch einen Nachweis, ob man genügend Geld hat. Ich meine, was kann der alles anfordern, der Vermieter?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also es ist eigentlich schon üblich - zumindest in der Schweiz -, dass die Vermieter da Betreibungsregisterauszüge von den Mietern verlangen oder allenfalls auch Arbeitsverträge verlangen, um sicherzustellen, ob die Mieter tatsächlich das verdienen, was sie angeben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Ja, wir haben Eintreten beschlossen und jetzt kommt eines um das andere. Das habe ich vermutet. Ich komme jetzt da auch noch quer, weil Sie die Schweiz zitiert haben. Wenn das das Recht des Vermieters ist, dann möchte ich als Mieter aber auch wissen, was die Vormiete war. Denn wenn wir hier dann in dem Bezug den Vermieter stärken, dann möchte ich als Mieter auch wissen, auf was ich mich hier betragsmässig einlasse.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, zu diesem Punkt von Rainer Gopp komme ich dann im nächsten Artikel, im Art. 7, wie bereits in der Eintretensdebatte. Aber jetzt zu diesem Punkt: Wir haben ja in der Eintretensdebatte gehört, auf der einen Seite geht es um den Schutz des Mieters, aber es geht auch um den Schutz von Eigentum, und ich habe schon auch ein gewisses Verständnis, dass die Vermieter in etwa wissen wollen, wen sie hier in ihre Wohnung lassen und ob diese Personen auch eine gewisse Liquidität haben. Also da denke ich mir auch, der Schutz des Eigentums muss uns doch auch ein Anliegen sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. Ja, mir geht es auch um den Schutz des Eigentums, aber es geht mir auch um den Schutz der anderen Mieter. Also je nachdem, sagen wir jetzt einmal, jemand wäre drogensüchtig, in dem Haus hat es Kinder und das könnte zu Problemen führen, was auch immer. Es ist eben nicht nur das Eigentum, sondern auch die anderen Leute, die dort wohnen. Das möchte ich zum Beispiel auch als Mieter, dass ich sicher bin, da kommen nicht irgendwelche schrägen Figuren, wo ich dann Angst haben muss. Da wäre ich dann auch froh, wird das geprüft. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Derzeit ist es einfach so: Das ist in der Privatautonomie. Der Vermieter kann das verlangen. Und in Österreich ist es zum Beispiel üblich, dass Strafregisterauszüge verlangt werden. Das ist Privatautonomie, also ein Vermieter darf das verlangen und - ich nehme an - er kann auch einen gültigen Arbeitsvertrag verlangen, das ist Marktwirtschaft. Wir werden das, wie gesagt, noch einmal anschauen, aber für mich ist klar, dass das Privatautonomie ist. Das muss der Vermieter dürfen.Und was die Vormiete angeht, Herr Abg. Gopp, da würde ich davor warnen. Also das haben wir ganz bewusst nicht aufgenommen, diese Auskunftspflicht betreffend die Vormiete, weil da, denke ich einfach, machen wir mehrere Schritte auf einmal. Und davor würde ich warnen, das geht dann doch sehr viel weiter, als bis jetzt die Vorlage vorgesehen hat. Also die Auskunft über die Höhe der Vormiete - das haben wir bewusst weggelassen, das würde ich nicht tun.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich habe etwas Verständnis dafür, dass der Vermieter wissen möchte, ob der Mieter die Miete überhaupt bezahlen kann. Also dass man allenfalls so einen Betreibungsnachweis erbringen muss. Aber beim Strafregisterauszug, gerade Ihr Beispiel, Frau Kollegin Oehri, es gibt ja auch ehemalige Drögeler, die vielleicht immer noch einen Strafregisterauszug haben. Und dass man die dann diskriminiert, weil sie vor zwei Jahren Mist gebaut haben. Dann gibt es schlimmere Fälle, ich meine, in den USA werden ganz bewusst bestimmte Verbrechen sogar ausgeschrieben, wenn diese Vorbestraften in ein Viertel - nicht in eine Wohnung - ziehen, dann schreibt das die Behörde aus: Ein ehemaliger Vergewaltiger, der seine Strafe abgesessen hat, ist jetzt in Ihr Viertel gezogen. Da tun wir schon schlimme Türen auf, denke ich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Also ich denke, der Vermieter muss schon ein Recht haben, beim Arbeitgeber zurückzufragen, ob der überhaupt dort arbeitet und wie das steht mit der Finanzierung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Es heisst ja nicht, dass die Wohnung dann nicht an diese Person vermietet wird. Aber ich möchte vielleicht wissen, mit wem ich es zu tun habe. Also das kann ja auch Vor- und Nachteile haben für die Person, aber es heisst nicht, dass man, wenn man das Wissen hat, die Person dann nicht als Mieter akzeptiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, man kann es kurzfassen, der Regierungschef-Stellvertreter hat das treffend ausgeführt: Das ist Privatautonomie. Ich kann als Vermieter Auskünfte verlangen, die ich möchte. Und wenn ich die nicht erhalte, dann vermiete ich die Wohnung nicht. Eine andere Frage ist, ob ich nachträglich, während aufrechtem Mietverhältnis, entsprechende Auskünfte anfordere. Da wird es problematisch. Strafregister ist nicht öffentlich, also das muss mir der Mieter bringen, wenn ich das möchte. Pfändungsregister, das geht es um das Finanzielle, da kann ich ein Schreiben an die Exekutionsabteilung schicken und dann kriege ich den Auszug und weiss ich, ob es hängige Betreibungen gibt oder erfolglose Betreibungen und so weiter. Ich meine, im Weiteren ist man ja auch noch mit der Kaution, die hinterlegt wird, geschützt. Also von der finanziellen Seite kann man das selber abklären, man kann sich selber absichern. Strafrechtlich: Beim Abschluss des Mietvertrages kann ich es verlangen und danach wird es dann vorbei sein. Aber ich sehe da jetzt auf der gesetzgeberischen Seite keinen Handlungsbedarf. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich kann mich nahtlos dem Abg. Batliner anschliessen. Ich sehe auch keinen Handlungsbedarf. Herr Abg. Schurti, wir tun auch keine Türen auf, das ist heute so, das ist Privatautonomie. Und wir ändern das nicht. Das ist zumindest die Haltung der Regierung, es ist ein Recht des Vermieters, diese Auskunft einzuholen. Ich sehe hier keinen Handlungsbedarf.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wie bereits angekündigt, beziehe ich mich auf die Ausführungen von Seite 50. Es geht eben genau darum, was wir bereits vorhin und auch im Rahmen der Eintretensdebatte diskutiert haben. Und der Herr Justizminister hat ja in der Eintretensdebatte gesagt, es sei im Prinzip eine liberale Haltung, es sei ein Vermieterschutz, könnte man hier diese Passage interpretieren. Und ich frage mich einfach: Sie meinen es gut, aber erzeugen Sie damit nicht mehr Probleme als Lösungen, mit diesen Informationen, die hier eben nicht weitergegeben werden? Ich frage mich schon, ob man nicht genau mit diesen zusätzlichen Informationen eben auch für mehr Transparenz sorgen kann. Man kann ja trotzdem einen höheren Mietzins verlangen, das heisst es ja nicht. Aber es sind einfach Informationen vorhanden. Und wenn diese Informationen im Nachhinein dann plötzlich auftauchen, dann gibt es sicherlich auch Diskussionen. Ich frage mich schon, ob man hier nicht mitunter mehr Probleme macht als Lösungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich kann es kurz machen, das, was wir hier vorschlagen, ist die heutige Rechtslage. Es gibt keine Auskunft über die Miete des Vormieters und das wollen wir im Moment nicht ändern, weil wir keinen Bedarf sehen, uns hier in Richtung Schweizer Recht zu bewegen, weil der Liechtensteiner Markt anders ist als der Schweizer Markt. Wir sehen hier einfach noch keinen Bedarf, das anzupassen, und darum sieht die Regierung hier auch keinen Handlungsbedarf auf die 2. Lesung. Wenn die Mehrheit des Landtages sich jetzt dahingehend äussert, dass hier unbedingt die Vormieten bekannt gegeben werden sollen, dann werde ich es entgegen meiner Überzeugung machen, aber ich möchte das nicht tun. Aber das muss der Landtag natürlich sagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter für Ihre Ausführungen. Wenn Sie ein Feedback vom Landtag wollen, dann teile ich Ihre Ansicht. Ich würde das auch nicht aufnehmen. Das kann einen gewissen Grad von Unzufriedenheit fördern. Ich meine, jetzt kommt es zu einem Mieterwechsel, der Vermieter macht noch gewisse Investitionen, renoviert und verlangt dann einen ein bisschen höheren Mietpreis, der auch marktkonform ist und so weiter. Und wenn dann der neue Mieter kommt und sieht, dass der alte Mieter weniger hatte - klar, man kann das erklären, er hat noch investiert -, aber es bleibt da einfach ein bisschen Unzufriedenheit zurück. Ich denke, das fördert das gute Verhältnis der Parteien nicht. Schlussendlich muss die Anfangsmiete marktkonform sein, man weiss, auf was man sich einlässt, man weiss, dass es ortsüblich ist, man hat ja Vergleiche, wenn man einen Mietvertrag abschliesst. Und ich denke, da hat man schon irgendwo Referenzwerte, dass man das einordnen kann. Aber man kennt es: Auf einmal weiss man, dass die Wohnung vorher CHF 50 oder CHF 70 im Monat günstiger war, dann hat man das Gefühl, ja, ich nehme sie jetzt, aber irgendwo ist man einfach doch nie ganz zufrieden. Also ich würde davon Abstand nehmen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. Ja, ich möchte das Votum meines Vorredners unterstützen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 beziehungsweise dann zu Abs. 3, dieser Verordnungskompetenz der Regierung. Die Regierung führt ja aus, sie würde dann im Rahmen der Verordnung diese üblichen Nebenkosten noch präzisieren. Wäre es möglich, dass wir hier - mitunter auf die 2. Lesung bereits - einen Vorschlag dieser Verordnung einmal sehen können, was man hier unter «üblichen Nebenkosten» versteht? Oder was hat hier die Regierung konkret geplant?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, auch eine Erläuterungsfrage: Können Verwaltungskosten hier darunter verstanden werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich denke, die Frage des Abg. Manfred Batliner können wir dann gerade auch mitnehmen, indem wir die Verordnung im Entwurf dem Landtag zur Verfügung stellen auf die 2. Lesung, wie es der Wunsch des Abg. Lampert ist, damit klar ist, was darunter alles zu verstehen ist. Ich möchte mich spontan jetzt nicht dazu äussern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung, hier die Fristen nochmals zu prüfen. Das wurde jetzt vereinheitlicht auf vier Wochen. Ich weiss auch, dass die Vierwochenfrist von unserer Kanzlei auch angeregt wurde. Aber ich glaube, so wie ich es verstanden habe, ging es vor allem um die Vereinheitlichung. Jetzt ist ein Mietzins ausstehend oder ein Teil davon oder mehrere, jetzt muss ich eine Zahlungsfrist von vier Wochen setzen und sonst dann die Kündigung androhen. Und wenn innerhalb von vier Wochen nicht bezahlt wird, dann kann ich frühestens innerhalb von vier Wochen kündigen. Und die Kündigung geht dann auf das Gericht und da hat man wieder eine Vierwochenfrist Zeit, um Einwendungen gegen die gerichtliche Kündigung zu erheben. Und das wird dann irgendwo ganz lange. Dann ist man erst im Prozess, dann hat man noch kein Urteil, keinen Exekutionstitel. Das Verfahren sollte ja zügig gemacht werden, aber wir alle wissen, dass Verfahren, gerade auch, wenn es noch zur Beweisaufnahme kommt und so weiter, in die Länge gezogen werden können. Und es geht um den Sachverhalt, dass ein Mieter den Mietzins nicht bezahlt. Und wenn ich dann schon eine Frist ansetze, wenn nicht bezahlt wird, wird gekündigt, dann kann sich der Mieter auch darauf vorbereiten. Also ich würde beliebt machen - eine Vereinheitlichung begrüsse ich: vielleicht 14 Tage, um das wirklich zügig zu machen. Das Landgericht hat ja auch darauf hingewiesen, dass insgesamt zweieinhalb bis drei Monate vergehen könnten, das ist dann noch die positive Variante, wenn es zum Verfahren kommt. Und die Regierung geht davon aus, dass gewährleistet ist, dass einem Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen nicht zugemutet wird, einen zahlungsunfähigen oder - noch schlimmer - einen unseriösen, zahlungsunwilligen Mieter während mindestens drei Monaten im Mietobjekt zu dulden, ohne dass der Mieter seine Hauptleistungspflicht erfüllt. Aber gerade der Fall mit der Vierwochenfrist, da kommen wir locker auf diese drei Monate. Also ich würde beliebt machen, die Vereinheitlichung zu belassen, aber die Fristen zu kürzen. Die Einwendungen sind heute auf acht oder drei Tage in der aktuellen Zivilprozessordnung. Man kommt ja dem Mieter entgegen, wenn das zum Beispiel auf 14 Tage vereinheitlicht wird. Also bitte ich die Regierung nochmals zu prüfen, dass das möglichst gekürzt werden kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann das Votum des Abg. Batliner vollumfänglich unterstützen und würde auch beliebt machen, dass man, wenn möglich, die Frist verkürzt. Diese wurden gegenüber dem geltenden Recht doch erheblich verlängert. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich nehme das gerne mit. Ich meine mich zu erinnern, dass genau Ihre Kanzlei diese Vereinheitlichungen auch hier gefordert hat. Aber ich teile die Einschätzung, dass hier zu viele längere Fristen zu einer insgesamt kumulierten sehr langen Frist führen können. Von dem her schauen wir uns das an, ob wir hier doch etwas kürzer gehen können - im Sinne einer Kompromisslösung zwischen heutigem Recht und dieser Vereinheitlichung auf vier Wochen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu dieser Frist in Abs. 3, dass man im Prinzip diese Sicherheit ein Jahr lang gesperrt hat. Ist diese Frist in der Schweiz identisch? Ich finde, es ist doch relativ lange, dass man hier ein Jahr nicht an dieses Geld kommen kann, und ich frage mich, ist in der Schweiz dieselbe Frist vorgesehen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Das werde ich auf die 2. Lesung abklären und ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, ich habe mich gefragt, ob «mit Zustimmung beider Parteien» in jedem Fall notwendig ist. Also wenn ich einfach das Geld als Vermieter zurück überweisen möchte, muss ich dann zuerst die Unterschrift des Mieters holen, dass ich ihm das Geld überweisen darf oder reicht eigentlich das Empfängerkonto quasi als Zustimmung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe noch eine Frage in Bezug auf die Höhe der Rückzahlung. In der Schweiz ist es so, dass die Banken doch nicht unerhebliche Gebühren für das Führen von Mieterkautionskonten verlangen. Einfach, dass das klar ist, dass dem Mieter nicht der gleiche Betrag zurückbezahlt werden muss, wie er einbezahlt hat, sondern ausschliesslich derjenige Betrag, der sich noch auf dem Bankkonto befindet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Kurz zum Abg. Thomas Vogt: Da war gerade ein interessanter Artikel in der «NZZ», also das Mietzinsdepot ist nach wie vor die günstigste Lösung, auch wenn Gebühren anfallen und so weiter. Das wurde dort verglichen und ausgeführt, das zur Information.Ich habe zu Abs. 2 eine Frage. Das ist für mich ein bisschen restriktiv: «Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.» Gilt das auch für Luxusobjekte? Weil da kann ja ein Schaden, weil es ein luxuriöser Ausbaustandard ist, ungleich höher sein. Und da frage ich mich, ob diese Einschränkung dort effektiv erforderlich ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. In Anbetracht der Detailtiefe dieser Fragen werde ich das auf die 2. Lesung darstellen. Ich möchte hier wirklich nicht freihändig Dinge sagen, die dann nicht präzise sind, und ich möchte es auch jeweils mit der Vorlage der Rezeption sicherstellen, dass wir hier nicht etwas anderes ausführen, was nicht stimmt. Wir werden diese Fragen und auch die Frage der Abg. Oehri auf die 2. Lesung darstellen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank. Ich komme zurück auf das Votum von Judith Oehri. Also die Zustimmung von Kautionen müssen beide geben, weil die Kaution oder die Sicherheit ja beiden ist. Das kann nicht nur auf ein Konto überwiesen werden. So, wie das dasteht, ist es richtig: «kann nur mit Zustimmung beider Parteien», das muss so bleiben. Eine Kaution ist eine Sicherheit. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, zum Abg. Elkuch. Ich bin da der gleichen Meinung. Es müssen klar beide Parteien zustimmen, damit das Geld vom Mieterkautionskonto wieder zurück an den Mieter überwiesen wird.Dann noch zum Abg. Batliner in Bezug auf die Höhe der Sicherheitsleistung. Es ist, wie ich in meinem Anfangsvotum ausgeführt habe, bereits geltendes Recht, dass die Sicherheitsleistung drei Monatsmieten nicht übersteigen darf. Dies ist bereits geltendes Recht. Aber von mir aus kann man auch klären, ob man allenfalls da auch höher gehen könnte. Damit wäre ich ebenfalls - zumindest bei luxuriösen Wohnungen - einverstanden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, wir sprechen ja hier von einem liberalen Gesetz und einer liberalen Haltung. Und da stellt sich jetzt für mich die Frage, wenn man über Sicherheiten und Kautionen spricht, hier wird immer zwingend von einer Bank gesprochen und einem Depot. Und es stellt sich einfach die Frage, ob man hier, wenn man das liberal handhaben möchte, nicht einfach sagen könnte: Diese Lösung gilt nicht, wenn etwas anderes verabredet ist. Also man sollte irgendwie einfach auch hier - das ist im Arbeitsrecht auch so - eine Lösung vorschlagen, sofern nichts anderes verabredet ist. Dann würde man eigentlich eine liberale Haltung haben, wenn man diese Option im Art. 14 auch so handhaben würde. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf Seite 66 zu diesem Artikel. Hier wird unter anderem ausgeführt: «Erfährt der Vermieter, dass die Sache einen Mangel aufweist, so hat er ihn gemäss dieser Bestimmung innert angemessener Frist zu beseitigen.» Und da sind wir jetzt genau bei einem so unbestimmten Rechtsbegriff. «Angemessener Frist» - was heisst das? Kann hierzu die Regierung mitunter auf die 2. Lesung Ausführungen machen, in welcher Frist dieser Mangel beseitigt werden muss?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Dürfte ich kurz auf den Art. 15 zurückkommen?Landtagspräsident Albert Frick
Ja, bitte.Abg. Thomas Vogt
Hier im Art. 15 im Abs. 4 besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung, falls der Mieter vorsätzlich dem Mietobjekt einen schweren Schaden zufügt. Und hier wäre ich allenfalls auf die 2. Lesung dankbar, was hier unter «schweren Schaden» zu verstehen ist. Aber es reicht mir auf die 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es zu Art. 20 noch Wortmeldungen? Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf Abs. 3. Hier wird von einem «erheblichen Mehrwert» gesprochen. Auch hier wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie vielleicht mit einem Beispiel auf die 2. Lesung ein wenig Klarheit in diese Begriffsdefinition bringen könnte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier nur eine kurze Frage. Mir ist klar, das ist Schweizer Recht, «Kauf bricht Miete» gilt nicht. Mein Verständnis, wenn ich das so lese, ist, die vertraglichen Kündigungsfristen, wenn sie länger sind, gelten nicht, es kommt die gesetzliche zum Tragen. Und das gilt auch für befristete Mietverhältnisse, da kann man auch kündigen. Vielleicht kann man das auf die 2. Lesung noch prüfen. Und soweit ich es verstehe, muss der Erwerber des Mietobjektes, der kündigen will, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, das ist ein einmaliges Recht, er muss es beim Eigentumserwerb ziemlich schnell, glaube ich, geltend machen, sonst verwirkt er dieses Recht. Also er kann nicht ein halbes Jahr später kündigen und das auf den Eigentumserwerb abstützen. Aber vielleicht kann man das für die Materialien noch auf die 2. Lesung hin ausführen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 Bst. a. Hier heisst es, dass eben das Mietverhältnis gekündigt werden kann, wenn ein dringender Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend gemacht wird. Wie ist das Wort «dringend» zu interpretieren? Ich könnte mir vorstellen, dass jemand eben eine Immobilie erwirbt, damit er eben diese Immobilien selber bewohnen kann. Hier heisst es aber «dringenden Eigenbedarf», und das ist doch irgendwo eine Einschränkung der Verfügungsgewalt über diese Wohnimmobilie. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich bin auch bei diesem Abs. 2 Bst. a. Mit dieser abschliessenden Aufzählung «für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte» habe ich sehr grosse Mühe, weil die so abschliessend ist, und es stellt sich schon die Frage, ob in einem liberalen Gesetz diese Aufzählung notwendig ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte zuerst noch einmal generell darauf hinweisen, dass wir eben in diesem Bereich des Mietrechts sehr viele unbestimmte Rechtsbegriffe haben, die sich in der Praxis durch die Gerichtsentscheidungen und durch die Kommentare verstärkt und entwickelt haben. Und wir sind eben gut beraten, auch in Liechtenstein, darum wollen wir auch sehr nahe an der Rezeptionsvorlage bleiben, wenn wir uns nicht die Mühe machen, im Gesetz zu genau zu definieren, sondern wenn wir diesen Spielraum eben nutzen. Das machen wir ja im Strafrecht auch so mit dem österreichischen Straf-recht, dass wir uns auch auf eine Rechtsentwicklung verlassen, die im Nachbarland sehr gut ausjudiziert ist. Also das als generelle Vorbemerkung. Dann zum Abg. Erich Hasler: Wenn Sie auf Seite 75 die Fussnote 77 anschauen, dort ist zum Beispiel eine solche Auslegung aus der Schweiz angeführt. Wir haben ab und zu Fussnoten hier angebracht, wo wir die Schweizer Rechtslage darstellen, aber wir konnten einfach nicht alle die Kommentare aus der Rechtsliteratur in den Bericht und Antrag hineinpacken, sonst wäre es ein dickes Buch geworden. Aber hier ist ein Beispiel genau zu diesem dringenden Eigenbedarf, diese Fussnote 77 erklärt zum Beispiel, wie das zu verstehen ist. Betreffend die Frage des Abg. Manfred Batliner, ja, da können wir auch auf die 2. Lesung kurz die Rechtsinterpretation darstellen. Das möchte ich jetzt nicht spontan hier beantworten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Abg. Manfred Batliner, ich habe Ihre Ausführungen nicht ganz verstanden. Wären Sie dafür, dass der Abs. 2 gestrichen wird?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Nein, für mich ist eigentlich diese Aufzählungsform, eben dieser dringende Eigenbedarf «für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte», diese abschliessende Gruppe, zu eng gefasst.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich kann einfach dazu noch auf die Fussnote 78 verweisen, ich weiss nicht, ob Sie die gesehen haben, Herr Abg. Batliner. In der Fussnote 78 auf Seite 76 ist dieses Thema «nahe Verwandte» etc. ausführlich aufgrund des Schweizer Rechts dargestellt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Dann noch zum Art. 29 Abs. 3: Hier geht es darum, dass man befristete Mietverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigen kann. Falls dann einem Mieter einen Schaden entsteht, «haftet», steht hier, «der bisherige Eigentümer». Für mich ist es nicht ganz verständlich, wieso denn der bisherige Eigentümer haften soll und nicht der neue Eigentümer. Denn dieser ist ja dann auch verantwortlich für die Kündigung. Für mich ist die Logik dahinter nicht ganz ersichtlich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Danke auch dem Regierungschef-Stellvertreter für den Hinweis. Ja, das ist genau das Thema dieser Fussnote 78, wo es eben darum geht, es werden dann auch explizit darin Lebenspartner, Freunde und nahe Bekannte eben auch ausgeschlossen. Und bei einem liberalen Gesetz würde ich eben diesen Bereich streichen, diese direkte Auflistung und eben auch abschliessende Liste streichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Wir haben hier Art. 261 des Obligationenrechts rezipiert, auch dieser Abs. 3, Herr Abg. Vogt, entspricht eins zu eins dem Schweizer Recht. Wenn wir hier abweichen wollen, müssen wir es gut begründen. Hintergrund ist nach meiner Einschätzung, dass der bisherige Eigentümer eben darum erwähnt ist, weil er der Vertragspartner des Mieters ist oder war. Also das ist diese Vertragsbeziehung. Im Schweizer Recht heisst es: Der bisherige Vermieter haftet dem Mieter für den enstandenen Schaden. Also es ist genau die gleiche Lösung wie in der Schweiz. Also ich würde auch hier empfehlen, dass wir uns nicht vom Schweizer Recht entfernen, weil wir sonst eine eigene Auslegung und Praxis dazu entwickeln müssen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Einfach kurz zur Thematik «dringender Eigenbedarf - Verwandte oder Verschwägerte»: Ich verstehe den Abg. Manfred Batliner dahingehend, dass man den Kreis öffnet. Da nützt der Hinweis auf die Fussnote 78 nichts. Ich gebe jetzt einfach ein Beispiel: Ich habe ein Gottakind, mit dem bin ich nicht verwandt oder verschwägert, und es ist auch kein Eigenbedarf. Aber ich hätte gerne, dass das in meine Wohnung kann. Das ist jetzt einfach ein Beispiel, das mir gerade in den Sinn kommt. Ob man den Kreis angemessen öffnen kann, ich glaube, um das geht es. Oder ob man das wirklich so eng fassen muss. Aber die Regierung soll das prüfen. Im Grundsatz habe ich es mit der Regierung, man soll eng an der Rezeptionsvorlage bleiben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich würde hier auch warnen, zu stark zu öffnen. Ich habe nichts dagegen, wenn hier moderat dieser Kreis erweitert wird, aber dieses Eigenbedarfsthema kann auch zu potenziellem Missbrauch führen, wenn das zu stark geöffnet ist. Und da wäre ich sehr, sehr dagegen. Also ich möchte beliebt machen, hierbei zu bleiben oder diesen moderat zu erweitern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Also ich habe grundsätzlich schon Verständnis dafür, dass man sich möglichst an die Rezeptionsvorlage hält. Auf der anderen Seite sehe ich natürlich auch zum Beispiel das Wort «dringend», ich meine, das ist einfach sehr interpretationsbedürftig, wurde in der Schweiz wahrscheinlich durch Rechtsprechung auch schon ausgelegt. Aber es ist eben doch eine markante Einschränkung. Und ich persönlich würde dieses Wort lieber streichen wollen, als es da stehen lassen. Wenn jemand einen Eigenbedarf anmeldet, dann sollte er ja in sein Eigentum eben auch einziehen können, wenn er das schon erworben hat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen, wir lesen weiter. Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich wäre froh, wenn die Regierung mir ein Beispiel machen könnte, wenn dieser Grundbucheintrag Sinn macht und warum man das nicht vertraglich regeln kann. Das ist der eine Punkt. Und dann ist mir nicht klar, wann redet man bei einem Grundstück von Miete und wann von Pacht? Also wenn man etwas nutzt und die Früchte davon nimmt, dann ist es Pacht, habe ich gelernt. Aber hier spricht man von Miete, und was wäre das für ein Fall? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Die «schriftliche Zustimmung des Vermieters» - wenn ich auf Seite 78 lese, mir ist bewusst, das wurde auch wieder von unserer Kanzlei angeregt, man soll auf die Schriftlichkeit verzichten, und die Regierung hat dann gesagt, diesem Hinweis wurde gefolgt. Das ist ein Widerspruch zu den Ausführungen. Also man ist dem eigentlich nicht gefolgt, aber ich war bei dieser Stellungnahme ehrlich gesagt nicht dabei. Ich würde die Schriftlichkeit eigentlich belassen, weil man dann Klarheit hat, dass man das untervermieten darf. Aber es passt einfach nicht überein mit den Ausführungen auf Seite 78. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
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Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf Seite 81 zu Abs. 3 dieses Artikels. Hier wird unter anderem ausgeführt (und hier wird Bezug genommen auf diese Fussnote 84, die Botschaft des Schweizerischen Bundesrates): «So ginge es beispielsweise nicht an, wenn der Vermieter nach Rückgabe der Sache Erneuerungen vornähme, aus diesem Grund die Sache nicht vermieten könnte und dann noch vom Mieter den vollen Mietzins beanspruchen würde.» Heisst das im Umkehrschluss, er könnte den Mietzins teilweise beanspruchen? Weil hier noch explizit steht, «den vollen Mietzins» kann er nicht beanspruchen - aber einen teilweisen, wäre das im Umkehrschluss möglich?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich verstehe das so, aber ich werde zur Sicherheit auch noch dazu eine Ausführung auf die 2. Lesung machen. Aber ich verstehe das so, sonst wäre das Wort «vollen Mietzins» nicht erwähnt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
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Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
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Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
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Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
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Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. Ich habe mich gefragt, ob man hier nicht seitens des Mieters die Frist kürzer handhaben könnte oder ob der Mieter die Frist verkürzen könnte. Beim Arbeitsverhältnis ist es ja auch so, ich als Arbeitgeber kann die Kündigungsfrist nicht verkürzen, aber der Arbeitnehmer kann sagen, ich möchte früher gehen, und wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dann ist es möglich. Könnte man so eine Lösung auch hier vorsehen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich finde die Frist von vier Wochen bei Einzelzimmern sehr, sehr kurz bemessen. Ich frage mich, das betrifft nur Wohnraum, also bei Geschäftsräumen zum Beispiel oder wenn ich Einstellsachen und so weiter habe, dann kommt Art. 40 zum Tragen oder Art. 38: Betrifft Art. 41 nur Wohneinheiten? Für mich ist das, ehrlich gesagt, eine sehr extrem kurze Frist. Oder was ist, wenn ich eine Loftwohnung habe, das ist eine Einzimmerwohnung, die nicht unterteilt ist, die kann luxuriös sein, die kann gross sein, habe ich dann eine Vierwochenfrist? Vielleicht kann man das noch klären. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich habe bei all diesen vorangehenden Kündigungsmöglichkeiten und -fristen einfach die Frage, warum man das nicht auch der Vertragsfreiheit überlassen kann und eben diesen Beisatz hinschreiben kann: «sofern nichts anderes verabredet ist». Also da, denke ich eben auch, könnte man eben diese Autonomie diesen Vertragsparteien gebührend als Verantwortung übergeben, und wenn sie nichts regeln, dann gelten diese Fristen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, das sind Fragen, die einfach geprüft werden müssen. Ich denke nicht, dass es klug wäre, wenn wir das so weit öffnen. Ich denke, diese Fristen haben durchaus einen Schutzgedanken dahinter. Ich bin schon ein Freund der Liberalisierung, aber hier denke ich einfach, dass wir uns dann sehr weit entfernen von der Rechtssicherheit und von der Klarheit. Von dem her werden wir uns das anschauen und insbesondere Art. 41. Ich habe jetzt noch einmal nachgelesen, ich verstehe das übrigens so, da sind Wohneinheiten gemeint, wie Sie es erwähnt haben, und wir können die Frist schon noch anschauen, ob wir das verlängern können. Aber das sind wirklich sehr seltene Fälle, das ist eine spezielle Situation und hier, in diesem speziellen Fall, denke ich, ist diese kurze Frist schon gerechtfertigt. Aber diese Fristen wegzulassen und das der Abrede zu überlassen, das würde ich nicht empfehlen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, von Weglassen habe ich nicht gesprochen. Dass ich diese Fristen hier nicht erwähnt haben möchte, davon habe ich kein Wort gesagt. Ich habe nur gesagt, die Vertragsparteien sollten eigentlich auch anderes vereinbaren können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Frage beim Konkurs des Mieters, zur Sicherheitsleistung, die man verlangen kann: «eine angemessene Frist setzen» und «für künftige Mietzinse Sicherheit». Da stellen sich mir schon Fragen. Macht das Sinn? Es ist mir klar, das schweizerische Recht kennt das auch, aber jetzt ist jemand konkursit und dann wird die Situation eigentlich noch verschärft. Und ich weiss nicht, ob man die Situation bei uns eins zu eins mit der Schweiz vergleichen kann, weil bei uns - der OGH hat das ausführt, die Regierung bezieht sich auf Seite 88 darauf - Mietzinse Masseforderungen sind. Also die werden vorgängig befriedigt. Und da ist noch ein Vermögen hier. Es kann ja jemand in Konkurs fallen und es ist noch gar kein Mietzins fällig. Das kann ja dann nicht sein, wenn nichts offen ist, dass ich nur wegen des Konkurses eine Sicherheit verlangen kann und dadurch die Situation verschärfe. Also ich weiss nicht, ob das eins zu eins mit der schweizerischen Rechtslage, mit den Masseforderungen, die wir kennen, vergleichbar ist und ob es das wirklich benötigt. Vielleicht kann die Regierung das nochmals prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier steht sinngemäss in Abs. 1, dass der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann, wenn der Mieter stirbt. Hier würde mich interessieren, ob dies sowohl für Wohnungen gilt als auch für Geschäftsräumlichkeiten. Gilt das für beides oder nur für Wohnungen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, diese Bestimmung geht weiter als das schweizerische Recht. Da hat der Mieter einfach die Kündigungsmöglichkeit beim Tod. Und ich frage mich, braucht es die Abs. 2, 3 und 4, vor allem Abs. 3? Muss zum Beispiel der Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis geltend machen? Da habe ich meine liebe Mühe damit. Also dass die Mieter rauskönnen, das finde ich wichtig, weil die Wohnung vielleicht nicht mehr benötigt wird. Aber den Rest braucht es meines Erachtens nicht. Und die Schweizer haben das so auch nicht geregelt. Ich glaube, das könnte man streichen, aber vielleicht kann sich die Regierung das auf die 2. Lesung hin nochmals überlegen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu diesem Abs. 2: «Unterlassen die Erben dies ...», also eben die Kündigung - ich gehe davon aus, dass der Mieter eben eine Einzelperson war und nicht ein Teil einer Partnerschaft, dass also dann in dieser Wohnung eben niemand mehr drin ist. Und ich weiss auch nicht, vielleicht hat dieser einzelne Mensch, der da verstorben ist, die Erben weiter weg. Ich sehe dann ehrlich gesagt nicht ein, warum sich die Erben dann noch um diesen Mietvertrag kümmern müssen. Ich sehe das so: Ein unvermittelter Tod ist dann so ziemlich die ultimative Kündigung, automatisch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich würde beliebt machen, das so zu belassen, wie es hier steht. Das entspricht im Wesentlichen der heutigen Rechtslage in Paragraf 1116f. Die heutige Rechtslage bezieht sich ausschliesslich auf Wohnräume. Für mich stellt sich somit hier jetzt die Frage - hier wird kein Begriff wie «Wohnraum» oder «Geschäftsräumlichkeiten» genannt -, ob sich jetzt diese Bestimmung wirklich auf beide Gebäudearten bezieht. Es kann beispielsweise sein: Im Falle, dass eine selbstständig arbeitende Person, beispielsweise ein Rechtsanwalt, ein Arzt, verstirbt, kann man in einem solchen Fall die Praxis- oder die Kanzleiräumlichkeiten zum gesetzlichen Kündigungstermin früher kündigen oder gilt die längere vertraglich vereinbarte Frist? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Es ist richtig, was der Abg. Vogt sagt, dass es eine Fortführung des bisherigen Rechts ist, das erklärt auch, warum wir eben hier einen Unterschied zum Schweizer Recht haben, das eben, wie der Abg. Batliner richtig festgestellt hat, in Art. 266i des Obligationenrechts eben nur dem Mieter dieses Recht einräumt. Wir haben das bisher so in Liechtenstein schon gehabt. Auch in Österreich gibt es diese Möglichkeit für den Vermieter. Das ist der Grund, warum wir es so belassen haben. Zur Frage, ob die Fristen für beide gelten: Ja, es ist eigentlich schon die Idee hier, dass man es eben für beides versteht, nicht nur für die Wohnräume. Und sonst möchte ich gerne noch einmal hören, warum es eben nicht so sein soll, warum man es weiterhin nur für Wohnräume möchte. Das wäre mir jetzt nicht einleuchtend. Zum Abg. Pio Schurti: Ja, das war ein sehr schönes Bild, das Sie gezeichnet haben, Tod ist die ultimative Kündigung - das ist schon fast zitatwürdig. Ich glaube, es geht hier eben auch ein bisschen um den Vermieterschutz. Wer trägt welches Risiko. Der Tod führt ja im Erbrecht auch dazu, dass gewisse Verantwortungen dann weitergehen an die Erben, und das ist hier halt auch irgendwo eine Aufteilung. Also da jetzt einseitig zu sagen, wenn der Mieter stirbt, ist das quasi beendet - dann wäre die Risikoverteilung aus meiner Sicht nicht richtig. Und darum eben dieser Ansatz hier, dass es bestimmte Fristen gibt, wo die Miete weiterhin noch geschuldet ist und gekündigt werden kann.Und zu den anderen Punkten betreffend Ehegattin, diese Frage müssen Sie noch einmal wiederholen und sonst kann ich es dann aus dem Protokoll auch entnehmen und auf die 2. Lesung dazu etwas ausführen. Das habe ich jetzt so nicht komplett notiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Mit ist schon klar, dass es geltendes Recht ist, Herr Abg. Vogt. Aber es hat auch eine gewisse Härte in sich. Ich meine, wenn wir von Vermieterschutz sprechen, solange der Mietzins bezahlt wird, muss der Vermieter in diesem Sinne nicht wirklich geschützt werden, nur weil jemand gestorben ist. Da sind ja auch noch Emotionen im Spiel, vielleicht muss man eine Wohnung räumen und die Erben haben ein Interesse daran und so weiter und kommen für das ja auch auf. Also da sehe ich nicht, dass man den Vermieter schützen muss. Die Erben auf der anderen Seite schon, weil es vielleicht wirklich keinen Bedarf für diese Wohnung mehr gibt. Dann soll man sie auch aufkündigen können. Und wenn ich den Abs. 3 lese: «Bei der Miete von Wohnräumen gehen die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses auf den Ehegatten ... über», also ich habe mit meinem Ehepartner eine Wohnung und der Vertrag wurde von einem Ehepartner abgeschlossen, jetzt geht es einfach auf den überlebenden Ehegatten über, der da gemeinsam gewohnt hat und der da drinnen wohnen bleiben möchte, aber eben nur für den Fall, sofern dieser nicht gekündigt hat, das ist ja logisch, aber dass er «bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis» hat, dann muss er ein dringendes Wohnbedürfnis geltend machen. Sonst kann ihm der Vermieter verkürzt kündigen - daran stosse ich mich. Ich finde, es hat eine gewisse Härte, und ich würde das eigentlich streichen. Aber Sie können es nochmals prüfen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Da haben Sie mich falsch verstanden, Herr Justizminister. Ich möchte, dass es für beides gilt, sowohl für Wohnungen als auch für Geschäftsräume. Ich denke, die Praxisfälle sind Ärzte, Rechtsanwälte, Buchhalter oder andere Freiberufler, die in ihrem persönlichen Namen eine Liegenschaft als Geschäftsliegenschaft gemietet haben, dann versterben, und es soll dann den Erben möglich sein, diese Mietverträge auch innert vernünftiger Frist, also innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist, aufkündigen zu können, und nicht, dass die Erben noch an jahrelangen Mietverträgen hängen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Besten Dank, Herr Präsident. Ich teile die Bedenken des Kollegen Christian Batliner, was die Rechte der Vermieter betrifft, wenn eben der überlebende Ehepartner noch weiterhin in der Wohnung bleiben möchte. Aber ich sehe dann beim anderen Fall Probleme, wenn eben eine Einzelperson verstirbt in einer Wohnung, dass man dann quasi die Erben aufsucht und sagt, ihr müsst das jetzt übernehmen. Ich denke, da müssten die Vermieter doch etwas mehr Risiko auf sich nehmen. Also das ist ja Schweizer Recht, die Vorlage, haben Sie gesagt. Man kann sich da verschiedene Horrorszenarien vorstellen, wenn ein Kind im Studium in der Schweiz tödlich verunfallt - und dann soll man sich von hier aus noch um diese Wohnung kümmern? Für mich ist das ein tragischer Unfall und damit ist das abgeschlossen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Vogt, für Ihre Präzisierungen. Dann verstehen wir uns eigentlich gleich. Zum Abg. Christian Batliner: Ich werde prüfen, ob wir auf die 2. Lesung das Wort «dringendes» streichen können. Es wäre vielleicht eine Verbesserung, dass man sagt: «ein Wohnbedürfnis haben». Das wäre dann nicht mehr ein «dringendes Wohnbedürfnis», sondern einfach «ein Wohnbedürfnis», «dringendes» könnte man eventuell streichen. Wir werden prüfen, ob das dann eine bessere Austarierung der verschiedenen Interessen mit sich bringt. Und die Ausführungen des Abg. Pio Schurti, ja, ich verstehe das Dilemma und das Problem. Aber ich denke, da wird man eine Güterabwägung machen müssen. Wir können das nochmals anschauen, aber ich denke, das wäre eine sehr radikale Lösung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, eben diese Übergänge beim Tod des Mieters, ich denke einfach, unabhängig davon, welche Verträge sind: Wenn da ein Zehnjahresvertrag vorliegt und man den einfach einmal so erbt, dann kann man das ja auch nicht aufrechterhalten. Ich denke einfach, bei solchen Situationen - Tod des Mieters oder eben auch, wie wir vorhin diskutiert haben, beim Wechsel des Eigentümers - müssen einfach gewisse Fristen eingeschoben werden können, wo der Vermieter und der Mieter irgendwo in Perioden von sechs Monaten, wo ein Auszug und ein Einzug und die Suche eines neuen Mieters abgewickelt werden können, müssen dann eigentlich gelten können. Dass dann einfach so in diesem Rahmen dann andere Fristen gelten für die Situation, da braucht es einfach mehr Flexibilität, die eingebaut werden sollte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zum Vorschlag des Abg. Pio Schurti: Ich frage mich da schon auch, versetzen Sie sich in die Lage des Vermieters, die Wohnung hat immer noch gewisse Gegenstände da drinnen, Sie können die Wohnung nicht weitervermieten, dann sind Sie eigentlich gezwungen, selbst diese Wohnung unverzüglich zu räumen, irgendwohin mit diesen Gegenständen. Sie wollen ja die Wohnung wieder vermieten, dann tauchen plötzlich die Erben auf und sagen: Aber bitte schön, was wurde hier gemacht mit den Erbgegenständen. Also hier sollten wir schon eine gewisse Frist einbauen. Ich denke mir, wie es der Abg. Manfred Batliner gesagt hat, man kann nicht einfach sagen: Ja, Vermieter, Pech gehabt, er ist leider gestorben. Die Wohnung ist nach wie vor möbliert, als Beispiel, das muss jemand aufräumen, da braucht es nach meinem Dafürhalten eine gewisse Frist. Und für diese Frist wird man auch noch die Miete bezahlen müssen. Aber wie gesagt, das andere extrem ist natürlich, wenn man einen Zehnjahresvertrag erbt, das ist dann auch nicht gerade sehr angenehm.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Aber in Abs. 2, Herr Abg. Lampert, ist es, glaube ich, eben genau so, dass man da diesen Vertrag dann erbt. Und darum habe ich es schon ein bisschen mit dem Abg. Schurti, wenn, dann müsste hier eine Frist hinein, wo eine gewisse Verantwortung auf beiden Seiten liegt, und nach meiner Ansicht müsste der Vertrag in dieser Frist dann erlöschen. Aber, ich glaube, hier erbt man was, und das kann es meines Erachtens auch nicht sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Ich verstehe jetzt die Diskussion nicht ganz. Das ist ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Und wenn jetzt jemand stirbt, dann ist der Vertrag aufrecht, ausser er wird gekündigt. Und bei der Kündigung gelten dann die verkürzten Fristen, das ist ja so, wie das jetzt festgehalten ist. Und heute können es die Erben kündigen, die kommen raus, die müssen dann handeln. Wenn niemand handelt, dann bleibt der Vertrag aufrecht, und wenn man erbt, dann gehen Rechte und Pflichten in die Erbmasse. Also der Vermieter oder der Mietzins wird aus der Erbmasse im schlimmsten Fall befriedigt. Aber da ist ja ein Aktivum vorhanden. Also von dem her gesehen sehe ich jetzt das Problem nicht ganz. Die Erben können reagieren beim Tod.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte mich dem Abg. Batliner anschliessen, ich sehe das Problem ehrlich gesagt auch nicht. Wenn Sie Abs. 1 lesen, ist klar, es gibt die gesetzlichen Fristen, es gibt diese Kündigungsmöglichkeiten. Wenn Sie Abs. 3 dann anschauen, dann ist ja in der Mitte des Absatzes geschrieben: «... sowie diese Personen das Mietverhältnis nicht im Sinne von Abs. 1 aufgelöst haben.» Also es besteht ja die Möglichkeit, mit den gesetzlichen Fristen auf den nächsten Termin das zu beenden. Und das ist dieser Kompromiss, den ich gemeint habe. Ich finde, Abs. 1 und Abs. 3 zusammen sind klar; und Abs. 2 sagt, wenn diese Kündigung nicht kommt, dann ist man halt im Vertrag. Aber das finde ich an sich logisch. Also ich sehe das Problem ehrlich gesagt auch nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Also einfach nochmals zur Ergänzung: Wir sind uns vollkommen einig, aber mein Problem ist, ob der Vermieter ein solches Recht benötigt. Und ich bitte nochmals zu klären, wo da effektiv die Vorteile auf Vermieterseite sind, warum er diesen Schutz benötigt. Das habe ich noch nicht ganz eingesehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich werde diese Frage mitnehmen, aber ich weiss jetzt schon ungefähr, wie die Antwort lautet. Wir haben jetzt im Moment im Liechtensteiner Recht auch eine vermieterfreundliche Lösung und die wollten wir nicht aufgeben. Es war uns also eben ein Anliegen, mit dieser Totalrevision des Miet- und Pachtrechts eben auch diese Balance zwischen Mieter- und Vermieterrechten nicht zu stark zu verschieben, und deshalb haben wir hier dieses Vermieterkündigungsrecht drin belassen, so wie es im bisherigen Recht eben auch enthalten ist - im Unterschied zur Schweiz. Und eben nach meinen Informationen ist es in Österreich auch so, es gibt dieses Vermieterrecht auch im österreichischen Mietrecht. Darum haben wir hier ausnahmsweise nicht völlig das Schweizer Recht rezipiert, weil es eben eine Verschiebung zugunsten der Mieter bedeutet hätte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte beliebt machen, dass man die Bestimmung so belässt, wie sie ist. Sie entspricht im Wesentlichen der heutigen Rechtslage. Ich könnte mir als Grund vorstellen, dass auch der Vermieter das Recht haben soll, den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, weil möglicherweise einfach die Erben nicht die seriösesten Vertragspartner sind und es möglicherweise dann einfach dem Vermieter in dem Sinne nicht zumutbar ist, dass er mit den Erben einen langen Mietvertrag aufrechterhalten muss. Möglicherweise ist das ein Grund. Aber der Herr Justizminister wird Ausführungen auf die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Nur eine kurze Replik auf das Votum des Kollegen Lampert. Ich meine, ich gehe schon davon aus, wenn jetzt so ein tragischer Vorfall wäre, dass zum Beispiel ein ausländischer Student hier in Liechtenstein stirbt, dann werden selbstverständlich die Erben benachrichtigt. Und ich gehe davon aus, dass kein Vermieter hier im Land dann am nächsten Tag die Möblierung auf die Strasse werfen würde, sondern da gibt es normale Fristen. Aber für mich wäre dann logischerweise der Mietvertrag aufgelöst und ab dem nächsten Monat - oder ich weiss auch nicht, was man da am besten für eine Frist einfügen soll -, irgendwann, muss es möglich sein für die Erben, eben diese beweglichen Güter, die Möbel, die er allenfalls hinterlassen hat, abzuholen oder zu sagen, was der Vermieter damit machen soll. Ich sehe da kein so grosses Problem, ehrlich gesagt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Nur noch kurz, das ist die Idee der gesetzlichen Fristen, die hier in diesem ausserordentlichen Fall zur Anwendung kommen. Die gesetzlichen Fristen stellen diesen Kompromiss zwischen Mieter- und Vermieterinteresse dar. Und diese gesetzlichen Fristen sind ja nicht überlang. Also ich denke, wenn man hier noch eine Sonderfrist für diese ausserordentlichen Todesfälle einführen würde, wäre das schon etwas sehr Spezielles. Ich würde beliebt machen, das hier so zu belassen. Ich verstehe Ihre Anliegen, das ehrt Sie, aber die gesetzlichen Fristen, die eben hier dann möglich sind, sind ja nicht übertrieben. Das sind die normalen Fristen, bei diesen normalen Fristen stecken eben auch Güterabwägungen dahinter. Darum, denke ich, sollten die genügen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich würde vorschlagen, dass man in Abs. 3 auch die Lebensgefährten mit aufnimmt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf den Seiten 94 und 95. Also das Beispiel, das hier aufgeführt wird, ist die Farbveränderung. Ich dachte eigentlich immer, dass der Mieter das Mietobjekt gleich verlassen muss, wie er es angetroffen hat. Jetzt steht aber hier auf den Seiten 94 und 95, dass eben diese Farbveränderung - ich gehe davon aus, darunter versteht man, dass man die Wohnung neu streichen muss - bereits im Mietzins inkludiert sei und dass das Sache des Vermieters sei. Da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn sie hierzu Ausführungen machen könnte. Ist meine Interpretation richtig oder wie sind diese Ausführungen auf den Seiten 94 und 95 zu interpretieren?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, diese Farbeveränderungen ab einer bestimmten Zeit sind durch den Vermieter dann wieder zu korrigieren. Nur wenn eben Schäden oder Veränderungen passiert sind, die in einer Dimension sind oder in einem Zeitrahmen noch sind, die nicht zur natürlichen «Abwohnung» sozusagen gehören, dann ist es die Pflicht des Mieters, die Wohnung im Zustand zu verlassen, wie er sie übernommen hat. Aber zum Beispiel das übliche Abbleichen von Farbe an einer Wand nach einer bestimmten Dauer, das ist klar, das gehört zum Risiko des Vermieters, dann aus dem Mietertrag, den er hat, das wieder zu streichen. Also es kann nicht sein, dass einer nach zehn Jahren dann, wenn er auszieht, die Wände streichen muss, weil die Wände nicht mehr so ausschauen wie, als er gekommen ist. Das gehört zur Pflicht des Vermieters. Aber wenn es eben über gebührlich abgenutzt wurde, ausserhalb des Üblichen, dann ist klar die Pflicht beim Mieter. Also dazu gibt es sehr viel Rechtsprechung und klare Regeln. Also ich war selbst sehr lange Mieter in städtischen Wohnungen und habe es auch erlebt, wie das ist, wenn man dann Küchen anders anmalt, als sie ursprünglich waren, und dann relativ rasch wieder kündigt: Dann muss man die Küche halt wieder in den alten Zustand zurückführen. Wenn man aber nach zehn Jahren geht und die Wand hat sich halt farblich verändert, dann ist das das Problem des Vermieters.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich komme auch nochmals zurück auf diese Farbveränderungen. Ich denke, wenn man einen Mieter hat, der zugleich starker Raucher ist, dann haben wir natürlich diese Farbveränderungen möglicherweise schon nach zwei Jahren, die sonst eben erst vielleicht nach zwölf Jahren eintreten würden. Und ich denke, eine solche Veränderung oder Abnützung der Wohnimmobilie ist für mich dann nicht mehr normal. Das heisst also, in einem solchen Fall würde ich meinen, dass auch der Mieter diesen Zustand dann wieder herstellen müsste. Oder wie sieht der Justiziminister diesen Fall? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich bin überzeugt, dass es genau zu diesem Fall auch Rechtsprechung gibt, das ist ja wahrscheinlich keine Seltenheit. Ich möchte mich jetzt nicht auf Spekulationen einlassen, was die Gerichte zu dieser Frage gesagt haben, aber dazu gibt es gefestigte Rechtsprechung, davon bin ich überzeugt. Und auch in den Praxiskommentaren wird diese Frage sicher abgehandelt sein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Mir ist klar, diese Bestimmung entspricht dem Schweizer Recht, aber ich stosse mich ein bisschen am Retentionsrecht. «Der Vermieter wusste oder wissen musste» - dieser Passus, der stört mich irgendwo, auch wenn der Vermieter das nicht gewusst hat und so weiter. Wenn eine Sache einem Dritten gehört, dann kann nach meinem Verständnis der Vermieter diesbezüglich kein Retentionsrecht geltend machen, weil das Eigentum eines Dritten ist. Und mir ist klar, die Schweizer haben das so, aber wir kennen zum Beispiel im Konkurs ein Aussonderungsrecht, und gerade auch das Betreibungsrecht, Exekutionsrecht haben wir aus Österreich übernommen. Und ich weiss nicht, vielleicht kann man das auf die 2. Lesung prüfen, ob das bei uns so wirklich passt mit dem Aussonderungsrecht. Für mich ist das irgendwo speziell, aber die Schweizer kennen es auch, aber vielleicht ist es verfahrensrechtlich begründet. Ich weiss es nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich auf die Ausführungen auf Seite 103. Hier wird von einem «zulässigen Renditesatz» gesprochen. Da wäre ich der Regierung doch auch noch dankbar, wenn sie hier Ausführungen machen könnte auf die 2. Lesung - mitunter aufgrund eines Beispiels, was man eben unter diesem «zulässigen Renditesatz» versteht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, wir werden gerne auf die 2. Lesung dazu Beispiele bringen. Es gibt zu dieser Frage unzählige Gerichtsentscheide, die diese Fragen eingeengt und geklärt haben. Aber es ist ein komplexes Thema, das ist eben darum im Gesetz nicht präziser abgebildet, weil es schwierig abzubilden ist. Auch hier wird man sich auf die gefestigte Rechtsprechung verlassen. Aber wir können versuchen, das darzustellen, wie hier die Rechtslage in der Schweiz aktuell aufgrund von Bundesgerichtsurteilen ausschaut.Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine kleine Frage zu Abs. 2. Der Satz mit dem Teil «sonst wie», der mutet mich irgendwie eigenartig an, er entspricht zwar dem Art. 270b Abs. 2 OR, ist so rezipiert, wortwörtlich. Aber für mich klingt das irgendwie nicht deutsch. Vielleicht könnten Sie das noch überprüfen, ob eine andere Formulierung besser Sinn macht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Das ist für mich die zentrale Bestimmung, worauf ich bei der Eintretensdebatte hingewiesen habe. Ich denke, diese Bestimmung, die kann man streichen. Ich denke auch, das öffnet Tür und Tor für Prozesse und ist auch in der Praxis so, wie die Regierung das andenkt, schwierig umzusetzen, wenn ich das auch mit der Schweiz vergleiche. Ich habe kein Problem - das möchte ich auch sagen - mit den Fällen, die in Art. 67 aufgeführt werden, das sind, ich sage jetzt, analog wie beim Arbeitsrecht, missbräuchliche Kündigungen. Das kann man lassen, wenn ich Rechte aus dem Mietverhältnis geltend mache und dann in diesem Zusammenhang eine Kündigung erhalte. Dass das stossend ist, das verstehe ich, weil sich das dann mit dem Mieterschutz beisst. Die Begründungspflicht, so wie die Schweizer das kennen, wird nicht aufgenommen, das begrüsse ich. Nur, die Regierung führt aus, dass man ja dann im Prozess das darlegen muss. Nur, die Beweislast liegt gemäss Schweizer Recht beim Mieter, und wenn er das beweisen muss, dass es eine missbräuchliche Kündigung ist, und der Vermieter das nicht begründen muss, dann kann er es nicht beweisen. Dann beisst sich die Katze irgendwo wieder in den Schwanz.Aber wenn ich als Vermieter dann beginnen muss, zu begründen - ich meine, ich bin kreativ, ich finde da schon immer einen Grund. Aber das öffnet dann wirklich Tür und Tor für Prozesse. Ich sage jetzt einfach ein Beispiel: Ich habe einen Block mit mehreren Wohnungen, da war immer Friede, Freude, Heiterkeit, alle verstehen sich gut, da kommt ein neuer Mieter rein und nachher gibt es einfach nur noch Krach und so weiter und das harmoniert hinten und vorne nicht mehr. Ja, was mache ich dann als Vermieter? Wenn klar ist für mich, dass es der neue Mieter ist, dann kündige ich dem, dass in dem Block wieder Ruhe einkehrt. Nur, das kann ich nicht so einfach, weil ich es dann begründen muss. Dann muss ich das irgendwo auch in einem Prozess beweisen können und dann wird es einfach irgendwo schwierig. Und wenn ich die Ausführungen der Regierung auf Seite 119 lese: «Intention der Gesetzgeber der Ausschluss von Kündigungen, denen kein schützenswertes Motiv zugrunde liegt. Für die Gültigkeit einer Kündigung ist ein vernünftiger Grund erforderlich ...» Was ich nicht möchte, ist, dass ich als Vermieter auf einmal in einer Beweispflicht bin, weil das irgendwo dann mein Eigentum aushöhlt. Ich bin als Vermieter an langfristigen Mietverhältnissen interessiert, aber ich habe ein immanentes Interesse daran, dass der Mieter zu meinem Eigentum Sorge hält. Wenn ich das Gefühl habe, dass er das nicht mehr macht, dann möchte ich mich von dem trennen können. Und wenn ich dann in eine Beweispflicht komme, dann kann ich in einen Prozess gedrängt werden, das kann schwierig werden, und dann höhlt das für mich das Eigentum aus. Mit Art. 67 kann ich leben. Ich denke auch, es ist nicht zwingend erforderlich, dass wir diese Bestimmung haben. Wir haben ein allgemeines Rechtsmissbrauchsverbot - nur, dieses spricht von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch. Und ich weiss nicht, warum wir hier eine tiefere Latte haben, also wenn man das auf krasse Fälle beschränken kann, dann habe ich kein Problem damit. Aber dann können wir das streichen, dann können wir das über Art. 2 PGR machen. Also ich bitte die Regierung wirklich, zu prüfen, ob man das streichen kann. Ein gewisser Mieterschutz ist gegeben durch Art. 67 und das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot. Mit dieser Bestimmung habe ich extrem Mühe. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann das Votum des Abg. Batliner unterstützen. Eines der obersten Ziele dieser Vorlage soll ja sein, die Rechtssicherheit im Mietbereich zu stärken, und wenn eine Bestimmung der Rechtssicherheit sicherlich nicht förderlich ist, dann ist es diese Bestimmung, weil man unter Verstoss gegen Treu und Glauben einfach relativ viel verstehen kann. Möglicherweise kann ein Schweizer Jurist dies besser als ein Jurist, der in Österreich studiert hat, das mag sein. Aber nichtsdestotrotz denke ich, dass diese Bestimmung sicher möglicherweise verständlich ist, deutsch ist, aber einfach zu einer grossen Rechtsunsicherheit führt. Dann hat der Abg. Batliner auch gesagt, wenn man sich auf Treu und Glauben beziehen will, haben das Gerichte früher auch schon gemacht. Übrigens ist der einzige veröffentlichte Artikel zu diesem Thema, zu den Kündigungsanfechtungen, die Entscheidung 5 C 175/99, wo sich das Gericht dann auch auf den Art. 2 Abs. 2 PGR bezieht und in Bezug auf Schikanekündigungen. Also ich denke, diese Bestimmung kann man sicher, wie es der Abg. Batliner und auch der Oberste Gerichtshof vorgeschlagen haben, streichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich verspreche Ihnen, dass ich das mitnehme auf die 2. Lesung, aber ich kann Ihnen noch nicht versprechen, dass ich den Vorschlag wirklich übernehme. Dann müssten Sie halt einen Änderungsantrag stellen. Der Grund, warum wir das so gemacht haben: In der Schweiz ist es genau so gelöst, dort ist sogar noch die Begründungspflicht, die haben wir jetzt ja weggelassen. Art. 66 gilt für Mieter und Vermieter, für beide. Und Art. 67 konkretisiert einfach die Kündigung durch den Vermieter. Art. 67 ist eine Präzisierung des Art. 66 betreffend Mieterschutz. Also der Art. 67 ist sozusagen die Mieterschutzpräzisierung. Und im umgekehrten Schluss auch hier: Wenn Art. 66 wegfällt, hat der Vermieter sozusagen keinen - Sie haben jetzt verwiesen auf - allgemeinen Rechtsschutz und so weiter. Aber von der ratio legis her ist die Idee, dass Art. 66 eben auch den Vermieter schützen soll, dass er in ganz speziellen Fällen eben, gestützt auf Verletzung von Treu und Glauben, auch kündigen kann. Das ist so der Hintergrund der Überlegung, ich kann das gerne auf die 2. Lesung nochmals prüfen, ob das irgendwie weglassbar ist, aber ich bin im Moment noch skeptisch, also Sie haben mich noch nicht überzeugt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Justizminister, Sie haben mit den letzten Worten gerade angefangen, meine Frage zu beantworten. Ich habe das auch so verstanden und es wird wohl so sein, dass eben der Art. 66 beide betrifft. Aber ich kann mir dann nicht vorstellen, was das sein soll: eine Kündigung durch den Mieter, die den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Also das Beispiel, das der Kollege Batliner gebracht hat, das war dann ja so eine Verletzung oder ein Verstoss gegen Treu und Glauben vonseiten des Vermieters, wenn ich das richtig verstanden habe. Und eben, ich kann mir nicht vorstellen, was so etwas wäre, wenn der Mieter kündigt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Danke, Herr Abg. Schurti, da wollte ich jetzt gerade auch einhaken. Also dass der Vermieter geschützt werden muss, das ist jetzt wirklich rein theoretischer Natur. Wenn mir ein Mieter kündigt, dann gehe ich doch nicht als Vermieter hin und fechte diese Kündigung an und sage, das ist wider Treu und Glauben. Was will ich dann - du musst in meiner Wohnung bleiben? Das kommt in der Praxis schlichtweg nicht vor. Was macht der Mieter? Er bezahlt den Mietzins nicht, bis er fristlos herausgeknallt wird. Also das kann ich jetzt wirklich nicht gelten lassen, dass der Vermieter bei einer missbräuchlichen Kündigung diese gerichtlich anfechten kann. Es gibt ja auch noch das Schadenersatzrecht und so weiter. Wenn es so weit geht, da gibt es dann schon auch Schutzmechanismen, aber bitte prüfen Sie das. Wenn Sie das nicht aufnehmen - Sie können sich jetzt schon sicher sein, ich werde einen entsprechenden Antrag einbringen auf die 2. Lesung. Vielleicht gibt es noch ein Stimmungsbild im Landtag. Vielleicht können sich mehrere dazu noch äussern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, vielleicht kann man hier auch einmal ein paar Beispiele aufzählen, was hier eben gegen den Grundsatz von Treu und Glauben eigentlich auch ein Verstoss ist. Also gibt es da Beispiele? Oder kann ich zum Beispiel, wenn ich nahe Bekannte habe oder einen Mitarbeiter, den ich neu anstelle und dem ich diese Wohnung zur Verfügung stelle, dann den bisherigen Mieter nicht rauskriegen? Vielleicht können Sie einfach ein paar Beispiele dazu machen, was Alltagsgeschäft ist und diesen Artikel betreffen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, wenn das nicht aufgenommen wird, werde ich den Antrag des Herrn Batliner dann unterstützen in der 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, bitte seien Sie nicht zu voreilig mit Unterstützungsvoten. Mir werden sicher ein paar gute Beispiele einfallen, das verspreche ich Ihnen. Spontan denke ich als ehemaliger Architekt an das Beispiel - und ich weiss, Sie kommen jetzt wieder mit dem Schadenersatzrecht, aber ich werde es versuchen, darzustellen auf die 2. Lesung -, dass ein Vermieter die Miete mit einem Mieter bespricht und spezifische bauliche Veränderungen vornimmt, die nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden können. Und der Mieter verspricht ihm, dass er noch lange da bleiben wird. Und dann kurz nach dem Bezug und nachdem diese schwierigen baulichen Massnahmen getroffen wurden, kündigt der Mieter aus irgendwelchen fadenscheinigen Gründen und der Vermieter sitzt dann auf diesen baulichen Veränderungen. Es ist dann die Frage, ob man das mit Schadenersatzrecht abbilden kann oder nicht. Das wäre jetzt spontan so ein Beispiel. Das kann man sicher noch variieren und es gibt sicher auch Fälle. Ich weiss, dass in den Schweizer Kommentaren zum Mietrecht hierzu auch Beispiele geführt sind. Wir werden das auf die 2. Lesung anführen, wenn ich Sie nicht überzeugen kann, dann habe ich Sie halt nicht überzeugt - der Landtag entscheidet, so ist das.Landtagspräsident Albert Frick
Richtig.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Justizminister, Sie haben gerade das Beispiel erwähnt, das mir auch in den Sinn gekommen ist. Wenn bei einem älteren Mietobjekt die Mietparteien zum Schluss kommen, ja, wir investieren im grösseren Umfang, vielleicht gibt es bauliche Veränderungen, die ausdrücklich auf den Wunsch des Mieters veranlasst werden, und kaum sind die beendet, wird gekündigt. Also ich könnte mir schon vorstellen, dass das gegen Treu und Glauben verstossen könnte. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Mir geht es um die andere Seite. Ich möchte, wie der Kollege Batliner ausgeführt hat, auch einmal kündigen können, wenn eben die Chemie nicht stimmt. Und ich glaube, das gibt es einfach, dass irgendjemand nicht passt, und dann sollte nicht irgendwie Eigenbedarf angemeldet werden müssen. Die Fristen müssen natürlich eingehalten werden. Aber der andere Fall, den die Kollegin Violanda Lanter-Koller gesagt hat, muss natürlich auch abgedeckt sein. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung ein Beispiel machen könnte, was man unter «grösseren Reparaturen an der Sache» versteht, dass dies auch in den Materialien präzisiert ist.Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Auch hier der gleiche Punkt, diese «Werkzeuge von geringem Wert» - wenn ich mir die Erläuterungen auf der Seite 134 betrachte, ist das nicht präzisiert. Auch hier wäre ich dankbar um ein Beispiel, dann haben wir es für die Zukunft fixiert.Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Diese Bestimmung sollte einheitlich wie Art. 32 lauten. In Art. 32 ist eine Untermiete mit «schriftlicher Zustimmung des Vermieters» möglich, und hier ist nur: «mit Zustimmung». Und in den Ausführungen schreibt die Regierung, dass sie es vereinheitlicht hat, aber sie hat das faktisch nicht gemacht. Das ist ein Versehen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
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II. wird aufgerufen.
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III. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. Art. 1 steht zur Diskussion.
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III. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die Abänderung der zivilprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. § 224 Abs. 1 Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
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§ 560 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 561 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 562 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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§ 563 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 563 steht zur Diskussion.
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§ 564 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 564 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 565 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 565 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 566 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 566 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 567 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 567 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 568 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 568 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 569 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 569 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 570 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 570 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 571 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 571 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 572 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 572 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 573 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 573 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 574 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 574 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung Zivilprozessordnung in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung der exekutionsordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der ExekutionsordnungArt. 1 Bst. s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 294 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 294 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 28 erledigt. Ich schliesse die Sitzung bis morgen um 9 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen (um 21:20 Uhr).
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