Abänderung des Staatspersonalgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Besoldungsgesetzes (Nr. 31/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Staatspersonalgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Besoldungsgesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 31/2016. Er steht zur Diskussion.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich vorab für diese meines Erachtens sehr ausgewogene Vorlage bedanken. Sie beinhaltet einige wesentliche Änderungen im Hinblick auf den sogenannten Leistungsdialog, also sprich die Beurteilung von Staatsangestellten. Und wie wir auch in der Motion damals gewünscht haben, wurde auch ein anderes oder erweitertes Anwendungsgebiet der Abänderungen der Kündigungsmechanismen geprüft. Und somit sind nun auch Änderungen im Lehrerdienstgesetz vorgeschlagen worden.Die Vorlage hat einiges an Reaktionen ausgelöst im Vorfeld, vor allem mediale Reaktionen ausgelöst. Ich persönlich war sehr erstaunt über die teilweise Starrheit der entsprechenden Verbände. Ich persönlich stehe vollends hinter diesem Vorschlag. Sicherlich gibt es einige Fragen, die aufzuwerfen sind, einige Punkte, die wir sicherlich auch diskutieren können. Aber ich sehe hier weder eine Willkür, noch sehe ich hier eine falsche Anwendung der entsprechenden Mittel. Diese Punkte können wir aber sehr gerne in den einzelnen Artikeln besprechen. Ich glaube auch, es gibt sicherlich noch hie und da Verbesserungsmöglichkeiten. Im Grunde genommen, im Grossen und Ganzen möchte ich hier bereits jetzt festhalten, dass ich diese Vorlage gut vertreten kann. Ich freue mich auf eine erfolgreiche Diskussion. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Bitte gestatten Sie mir noch den Hinweis, dass der Abg. Christoph Beck heute durch den stv. Abg. Manfred Kaufmann vertreten wird.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Guten Morgen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. In der Begründung der Motion, die am Anfang dieses Berichts und Antrags steht, können wir nachlesen, dass der Zweck dieser Motion eine Angleichung des öffentlichen Personalrechts an das private Arbeitsrecht sein soll, aber nur soweit verfassungsrechtlich möglich und zweckmässig. Kündigungen sollen auch in Zukunft nur mittels rechtsmittelfähiger Verfügung möglich sein. Diese beiden Aussagen sind für mich zentral, und die Regierung ist mit diesem Bericht und Antrag diesem Anspruch gerecht geworden. Sie führt auf den Seiten 10, 11 und 12 aus, dass Staatsangestellte eines besonderen Schutzes bedürfen, dass der Schutz der Persönlichkeit und der Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen zentral sind, da sie unabhängig gegenüber Einflussnahmen sein müssen. Die Regierung kommt zum Schluss, dass das privatrechtliche Arbeitsrecht nicht einfach auf das öffentlich-rechtliche Dienstrecht anzuwenden ist; und das ist auch gut so. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu Art. 22 des Staatspersonalgesetzes finden wir einen Verweis zu der Rechtsprechung in der schweizerischen Bundesverfassung. Auf Seite 35 des Berichts und Antrags können wir lesen, dass staatliche Organe in ihrem Handeln an die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden sind. Sie sind auch verpflichtet, das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot zu respektieren. Auch in der liechtensteinischen Verfassung werden gewisse Rechte verfassungsrechtlich gewährleistet. In Art. 78 der Verfassung heisst es, dass die gesamte Landesverwaltung «unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt» wird. Die gesamte Landesverwaltung hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass alles Handeln der Verwaltungsbehörden und der Gerichte nur gestützt auf das formelle Recht zulässig ist. Die gesamte Staatstätigkeit ist an das Gesetz gebunden. Das Legalitätsprinzip gewährleistet vor allem die Rechtssicherheit und auch die Rechtsgleichheit. Dieser Grundsatz wird bestätigt durch den Art. 92 der Verfassung, in dem es heisst, dass die gesamte Landesverwaltung überhaupt «sich innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen» hat, «auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen streng zu beobachten». Auch das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben lassen sich aus unserer Verfassung eindeutig ableiten. Es ist für mich deshalb nicht wirklich nachvollziehbar, warum in einer Stellungnahme zu diesem Bericht und Antrag davon gesprochen wird, dass mit diesem Bericht und Antrag der Willkür Tür und Tor geöffnet wird. Willkür wird vor allem im Zusammenhang mit dem Wort «insbesondere» im Art. 22 im Staatspersonalgesetz geortet. Für mich ist es schwer vorstellbar, welche anderen Gründe als die in Art. 22 aufgelisteten es geben könnte. Wenn man das Staatspersonalgesetz anschaut, den gesamten Art. 22, dann steht dort: «Verletzung wichtiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Pflichten», «Mängel in der Leistung oder im Verhalten», «mangelnde persönliche oder fachliche Eignung, die vereinbarte oder zugewiesene Arbeit zu verrichten», «mangelnde Bereitschaft, die vereinbarte oder eine zumutbare andere Arbeit ... zu verrichten»; «wesentliche betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, insbesondere bei Wegfall von finanziellen Mitteln, sofern der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit angeboten werden kann»; vorbehalten bleibt Art. 25. Das sind die Gründe, die dort aufgelistet werden. Das ist eine sehr umfassende Auflistung und die Regierung hat hinzugefügt, dass ein «sachlich hinreichender Grund» als Vorlage für eine Kündigung vorhanden sein muss. Die Regierung hat die Formulierung «sachlich hinreichend» in den Art. 22 aufgenommen und macht auf den Seiten 33 und 34 Ausführungen dazu. Die Bedenken einzelner Verbände konnte sie aber dennoch nicht zerstreuen. Es wäre vielleicht wertvoll, wenn die Regierung auf die Verbände zugehen könnte und in einem Gespräch ihre Argumente noch einmal darlegen würde. Das hat sie sicher schon gemacht, aber anscheinend sind hier noch gewisse Bedenken vorhanden. Grosse Bedenken bestehen auch in Bezug auf den Leistungsdialog in Art. 49 des Staatspersonalgesetzes. In fast allen Stellungnahmen wird die Sorge geäussert, dass der positive Aspekt des Leistungsdialogs verloren gehen kann oder auch wird. Diese Sorge kann ich nicht teilen. Ich selber führe jedes Jahr etwa 25 bis 30 Leistungsdialoge, zusätzlich noch Meilensteingespräche, und diese verlaufen in den allermeisten Fällen sehr positiv. Ich sehe nicht ein, was sich daran ändern soll. In einer Stellungnahme wird geschrieben, dass die Vorgesetzen mit der neuen Regelung angehalten seien, negative Punkte zu suchen. Diese Argumentation ist für mich nicht schlüssig. Warum sollte man der ausgezeichneten Kindergärtnerin, die unsere beiden Kinder hatten, plötzlich kündigen? Warum sollte man den Primarlehrern, die unsere Kinder hatten, kündigen? Sie waren sehr unterschiedlich, in der Tat, aber alle engagiert, und die Kinder gingen sehr gerne zu ihnen in die Schule. Warum sollte man plötzlich den ganz vielen und guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Landesverwaltung kündigen? Ich denke, für den aller grössten Teil der Personen wird sich gar nichts ändern. Die Qualität der Leistungsdialoge wird von der Qualität der Vorgesetzten abhängen: Diese Aussage habe ich von den Angestellten der Landesverwaltung gehört. Einige sehen keine Probleme, andere machen sich Sorgen, da einzelne Erfahrungen mit den Vorgesetzten nicht positiv waren. Ich möchte die Regierung fragen, wie sieht die Regierung diese Thematik? Auf Seite 38 des Berichts und Antrags wird festgehalten, dass die Einzelheiten zum Leistungsdialog von der Regierung mit Verordnung geregelt werden sollen. Diese Verordnung betrifft einen sehr zentralen Aspekt und deshalb beantrage ich, dass diese Verordnung auf die 2. Lesung vorliegt, damit sie Bestandteil der 2. Lesung sein kann. Ich werde dieses Anliegen dann nochmals bei der Lesung der Artikel vorbringen. Ich möchte der Regierung einen Wunsch mit auf den Weg geben: Vielleicht kann diese Verordnung in ihren Grundstrukturen zusammen mit den Verbänden, die Stellungnahmen abgegeben haben, erarbeitet werden. Zum Leistungsdialog hat sich eine weitere Frage ergeben: Auf der Seite 39 des Berichts und Antrags wird zu Art. 15 des Besoldungsgesetzes geschrieben, dass in Art. 15 Abs. 1 Besoldungsgesetz der zweite Satz gestrichen werden kann, da die Grundlage für die Durchführung des Leistungsdialoges neu im Staatspersonalgesetz abschliessend geregelt ist. Diese Einzelheiten sind eben gerade noch nicht abschliessend geregelt, da die abschliessende Regelung der Regierung per Verordnung vorbehalten ist. Ich bitte die Regierung, dazu Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme des PVL wird im Fazit unter Punkt 11 ohne Nennung von Name und Ergebnissen das Rechtsgutachten eines Arbeitsrechtlers erwähnt. Diese äusserst vage Ausführung vermag bei mir keinen positiven Beitrag zu leisten. Ich finde es schade, dass dieses Rechtsgutachten nicht ausgeführt wird, das wäre für mich sehr hilfreich gewesen bei der Vorbereitung dieses Votums. Zum Besoldungsgesetz möchte ich einen Aspekt einbringen, der nicht Bestandteil des Berichts und Antrags ist. In fast allen Stellungnahmen wird die aktuelle Praxis der Meilensteingespräche stark kritisiert. Die Meilensteingespräche bedeuten einen grossen Vorbereitungsaufwand für die Lehrpersonen, und die Gespräche sollen einen lohnrelevanten Aspekt haben; so hat der Landtag es damals beschlossen. Es ist aber Tatsache, dass dieser lohnrelevante Aspekt in der Praxis - seit der Einführung vor mehr als sechs Jahren - noch nie zur Anwendung gekommen ist. Diese Situation ist äusserst unbefriedigend, nicht nur rechtlich, und diese Unzufriedenheit finden wir in den Stellungnahmen. Die Betroffenen sind vor allem Lehrpersonen, die in den letzten Jahren mit dem Unterrichten begonnen haben. Ich höre von Personen, die auf das kommende Schuljahr kündigen und im Kanton St. Gallen eine Stelle antreten werden, weil sie dort mehr verdienen als bei uns. Das kann es ja wohl nicht sein. Der Kanton St. Gallen kennt den automatischen Stufenanstieg, den der Landtag mit der Einführung des Besoldungsgesetztes abgeschafft hat. Ich erwarte heute keine Stellungnahme der Regierung, jedoch erwarte ich, dass sich die Regierung mit dieser Thematik in der nahen Zukunft beschäftigt. Wir müssen attraktive Rahmenbedingungen anbieten können, damit engagierte Lehrpersonen zu uns kommen und auch bei uns bleiben. Zum Schluss möchte ich noch eine kurze Bemerkung zum Berufsausübungsverbot, Art. 42 Lehrerdienstgesetz, machen. Ich unterstütze das Anliegen der Regierung und befürworte die Einführung eines Berufsausübungsverbots. Ich muss jedoch einen Fall schildern, und das ist kein Fall aus Liechtenstein, bei dem einer Lehrperson eine unsittliche Tat vorgeworfen wurde. Diese Lehrperson musste sofort seinen Arbeitsplatz verlassen, und das Umfeld wusste, obwohl nur eine Anschuldigung und keine Beweise vorlagen, warum die Lehrperson nicht mehr am Arbeitsplatz war. Nach einiger Zeit stellte sich heraus, dass die Anschuldigungen falsch waren. Mit dem Berufsausübungsverbot wollen wir richtigerweise die Kinder und Jugendlichen schützen. Das finde ich enorm wichtig und das unterstütze ich auch. Ich möchte die Regierung aber auch fragen: Wie kann man die Lehrerinnen und Lehrer vor falschen Anschuldigungen und Verdächtigungen schützen? Die Ausführungen im Art. 42 scheinen mir sehr vage. Hier kann ich die geäusserten Bedenken gut nachvollziehen. Ich möchte die Regierung jetzt schon auffordern, sich zu dieser Thematik zu äussern. Schliesslich möchte ich die Regierung auch fragen, warum es nur für Lehrerinnen und Lehrer ein Berufsausübungsverbot gibt. Schliesslich gibt es viele Berufe, in denen Erwachsene mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Ich bedanke mich für diesen Bericht und Antrag bei der Regierung. Eintreten steht für mich ausser Diskussion, aber gewisse Fragen haben sich ergeben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen zusammen. Eingangs möchte ich mich bei der Regierung für den Bericht und Antrag zur Abänderung des Staatspersonals-, des Lehrerdienstgesetzes und des Besoldungsgesetzes bedanken. Im Jahr 2008 wurde das Staatspersonalrecht abgeändert. Die damalige Zielsetzung des neuen Personalrechts war es, eine umfassende und übersichtliche Ordnung des öffentlichen Dienstrechts zu schaffen, das den Anforderungen an eine moderne Verwaltung entspricht und die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich berücksichtigt. Der Begriff «Beamter» wurde im Zuge der Gesetzesänderung beziehungsweise im Rahmen des neuen Staatspersonalgesetzes abgeschafft. Seit 2008 werden alle Staatsangestellten gleichbehandelt. Mit dem damals vorgeschlagenen neuen Staatspersonalgesetz schloss die Regierung zahlreiche Lücken im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes. Das Gesetz enthält ausführliche Vorschriften über das Anstellungsverfahren und die Beendigung des Dienstverhältnisses sowie über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise des Staatspersonals. Das vor dem Jahr 2008 im Gesetz verankerte aufwendige und langwierige Disziplinarverfahren wurde mit der Gesetzesänderung im Jahr 2008 durch einfachere, klarere Bestimmungen, welche bei der Verletzung von gesetzlichen und dienstrechtlichen Pflichten zur Anwendung gelangen, ersetzt. Das aktuelle Staatspersonalgesetz 2008 gewährleistet den Schutz für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Massnahmen, indem ein Anhörungs- und Beschwerderecht gegeben ist. Die Bestimmungen ermöglichen es dem Arbeitgeber aber auch, auf unhaltbare Zustände rascher zu reagieren. Der gegenständlichen Vorlage liegen zwei Motionen zugrunde: - Im November 2013 hatten mehrere Abgeordnete eine Motion eingereicht. Damals wurde versucht, den für Mitarbeitende der Landesverwaltung geltenden Kündigungsschutz an die privatrechtlichen Voraussetzungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses anzupassen. Die Motionäre haben damals mit übermässigem Kündigungsschutz argumentiert. Die Motion wurde dann aber ganz knapp nicht an die Regierung überwiesen.
- Mit der vom Landtag im November 2015 eingereichten und erfolgreich überwiesenen Motion zur zeitgemässen Ausgestaltung der Kündigungsbestimmungen der Staatsangestellten wurde die Regierung beauftragt: Erstens die im Staatspersonalgesetz verankerten Kündigungsbestimmungen zeitgemäss im Sinne einer «flexibleren Ausgestaltung» anzupassen und zweitens zu prüfen, ob die für das Staatspersonalrecht als zeitgemäss erachteten Reformen auch auf andere Bereiche des öffentlichen Dienstrechts, namentlich das Lehrerdienstrecht, auszudehnen sind.
In der Folge hat die Regierung diese beiden Motionen zum Anlass genommen, um die Regelungen in Bezug auf das Dienstverhältnis der Staatsangestellten, insbesondere auch im Bereich der Beendigung des Dienstverhältnisses, einer genauen Prüfung zu unterziehen und diese mit den Regelungen der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu vergleichen. Beim Studium des Berichts und Antrags sind mir einige Punkte aufgefallen, die meines Erachtens noch einmal überdacht und diskutiert werden sollten. Eigentlich müsste man sagen, dass das seit 2008 geltende Staatspersonalgesetz ausreichend Bestimmungen hätte - ich benutze hier bewusst die Form des Konjunktivs -, wenn Verantwortliche beziehungsweise Vorgesetzte diese auch entsprechend anwenden und gemäss dem Reglement umsetzen würden. Wenn Vorgesetze und Führungsverantwortliche innerhalb der Landesverwaltung den Gestaltungsspielraum des aktuellen Staatspersonalgesetzes von 2008 gesetzeskonform anwenden, dann wäre eine Motion, wie diese aktuell vorliegt, in Bezug auf flexiblere Ausgestaltung der Kündigungsbestimmungen vermutlich nicht eingereicht worden. Nun, der Landtag hat beschlossen, hier klar Führung zu übernehmen, indem er die Regierung beauftragt, das Gesetz zu überarbeiten. Ich habe hier auch noch einige Anmerkungen zu Art. 22: Im revidierten Art. 22 soll eine Kündigung via Leistungsdialog erfolgen können. Ich teile hier die Sorgen der Staatsangestellten und der Lehrerschaft. Das ist ein sehr gefährlicher Vorschlag und ich frage mich: Sind die Führungspersonen, die solche Leistungsdialoge führen, alle in der Lage, ein schwieriges Mitarbeitergespräch professionell zu führen, das in extremen Situationen in einer Kündigung respektive Auflösung des Dienstverhältnis endet? Öffnet dieser neue Artikel nicht Tür und Tor für Ungleichbehandlung und Rekurse? Ich fordere hier auf jeden Fall, dass bei Kündigungsgesprächen ein «ausserordentlicher Leistungsdialog» angesetzt wird, der als solcher - auch im Gesetz - klar deklariert ist, und die Personen, die diesen Dialog führen, sich an klar definierte Vorgaben für Mitarbeitergespräche zu halten haben, wie wir diese aus der Privatwirtschaft kennen. Ich bitte die Regierung, auch zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, dass die Ergebnisse der Leistungsdialoge, die mit dem Kündigungsrecht zusammenhängen, in schriftlicher, begründender Form festgehalten sind. Je nach Situation sollte das Gespräch nicht unter vier Augen stattfinden. Meiner Ansicht nach ist der neue Artikel «Leistungsdialog» zu offen formuliert und kann in der Folge zu einer Willkür führen respektive zu einem amtsautoritären Verhalten. Dies führt dann zu einer Verunsicherung - unter anderem in Bezug auf die Fragestellung, was genau unter dem Begriff «Leistung» verstanden wird. Leistung beurteilt jeder Mensch anders und verlangt einiges an Führungs- und Menschenkenntnis. Hier kann nur ein systematisches Verfahren helfen, das dazu beiträgt, die verschiedenen Tatbestände so objektiv wie möglich abzuwägen, um so zu einem ausgewogenen und optimalen Beurteilungsergebnis zu gelangen. Der Mitarbeiter fühlt sich nur dann anerkannt und bestätigt, wenn er davon überzeugt ist, dass er gerecht und objektiv beurteilt wird und die Zusammenarbeit zielgerichtet gefördert wird. Diese Leistungsbeurteilungen sollen auch unter dem Jahr stattfinden, damit die Entwicklung des Mitarbeitenden zielorientiert erfolgt und nicht zu bösen Überraschungen führt. Um die Leistung der einzelnen Mitarbeiter beurteilen zu können, muss eine Vergleichsmöglichkeit vorhanden sein. Dieser Vergleich soll sich aber nicht auf die anderen Mitarbeiter, sondern auf bestimmte Mindestanforderungen (Normleistungen) beziehen, die sich aus der Arbeitsaufgabe ergeben. Da sich die Beurteilung allein auf die Arbeitsaufgaben bezieht, ist es notwendig zu wissen, was von der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter am Arbeitsplatz verlangt wird. Das bedeutet, dass eine genaue Stellenbeschreibung vorhanden sein muss, aus der die Aufgaben und Tätigkeiten hervorgehen. Wenn diese Grundlage, also der Soll-Zustand fehlt, so ist eine Beurteilung des Einzelnen, der Ist-Zustand, nicht möglich. Aktuell werden bei der Landesverwaltung sogenannte jährliche Mitarbeitergespräche geführt. Diese stützen sich auf die jeweilige Stellenbeschreibung - siehe dazu auch Art. 13 Besoldungsverordnung. Im Mitarbeitergespräch werden die Ergebnisse der abgelaufenen Bewertungsperiode sowie die Ziele für die neue Bewertungsperiode besprochen. In der Privatwirtschaft werden solche Mitarbeitergespräche als MBO (Management by Objectives) aus verschiedenen Anlässen und Gründen durchgeführt. Ziel dieses Verfahrens ist es, die strategischen Ziele des Gesamtunternehmens mit der Arbeit der Mitarbeiter zu erreichen. Diese Ziele sind für jede Organisationseinheit und auch für die Mitarbeiter gemeinsam festzulegen. Diese Ziele sollen spezifisch, messbar, aktiv beeinflussbar, anspruchsvoll sowie realistisch und zeitlich terminiert sein. Aus der Summe der Einzelziele sollen sich dann die gesamten Unternehmensziele ergeben. Die Mitarbeiter sollen ihre tägliche operative Arbeit nach ihren gegenseitig vereinbarten Zielen ausrichten und so im Sinne der Strategie des gesamten Unternehmens arbeiten. Wenn die Vorgesetzten die Leistung ihrer Mitarbeiter beurteilen, prüfen sie, inwieweit die Mitarbeiter ihre vereinbarten Ziele erreicht haben. Das MBO ist ein strategisches Führungsinstrument und soll sicherstellen, dass die nachstehenden Fragen beantwortet werden und bei Bedarf zu personalfördernden Aktivitäten führen, wie: - Die richtige Person soll am richtigen Platz arbeiten, das heisst die für sie geeignete Funktion ausüben;
- Förderung von Arbeitnehmern durch Weiterbildungsmassnahmen
- Auswahl und Vorschläge für Beförderungen;
- Vorbereitung einer Karriereplanung.
Diese Prozesse gelten in der Privatwirtschaft und könnten eins zu eins für das Staats- und Lehrerpersonal übernommen werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich Angestellte des Staates hier einer Gleichstellung oder Anlehnung zur Privatwirtschaft verwehren würden. Mittels der geplanten Gesetzesänderung wird der sogenannte Leistungsdialog zu einem Sanktionierungsmittel, welcher die positiven Aspekte eines Mitarbeiterbeurteilungs- und Förderungsgesprächs ausblendet. Anstatt dessen tritt die kritische Leistungsbeurteilung mit - falls notwendig - einer Beanstandung im Leistungsdialog und Vorgaben zu deren Behebung innert einer Bewährungsfrist. Neu soll es nur noch zwei Massnahmen geben: Die Beanstandung im Rahmen des Leistungsdialoges und bei fruchtloser Beanstandung die Kündigung. Eine Kündigung aus den Gründen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b und d soll nur zulässig sein, wenn eine Beanstandung in Bezug auf die Leistung oder das Verhalten eines Mitarbeitenden im Leistungsdialog thematisiert worden ist, eine Frist von mindestens drei Monaten zur Behebung der Probleme gesetzt wurde und dies nicht zu einer befriedigenden Situation geführt hat. Die vorgeschlagenen drei Monate Bewährungsfrist sind daher als untere Grenze zu sehen. Mittels dieser Gesetzesänderung soll ein langwieriges Verfahren zur Feststellung vergangenen Fehlverhaltens künftig vermieden werden. Es soll die Möglichkeit von kurzfristig zu ergreifenden, in die Zukunft gerichteten Vorgaben zur Verbesserung der bestehenden Situation eröffnet werden. Der neue Art. 50, «Beanstandungen», hält fest: «Beanstandungen sind dem Angestellten im Rahmen des Leistungsdialogs vorzuhalten und es sind Vorgaben zu deren Behebung festzulegen. Es kann eine Bewährungsfrist festgesetzt werden.» Offenbar handelt es sich bei der Bewährungsfrist zudem um eine Kann-Bestimmung und nicht um eine Muss-Bestimmung. Die Regierung hält unter Punkt 3.4.2 fest, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass Beanstandungen im Rahmen eines ordentlichen Leistungsdialoges vorzuhalten sind. Dies kann auch im Anlassfall im Rahmen eines ausserordentlichen Leistungsdialogs erfolgen. Ich komme zum Schluss und möchte nochmals betonen, dass eine Beanstandung niemals im Rahmen des ordentlichen Leistungsdialogs, das heisst im jährlichen Mitarbeitergespräch, vorgehalten werden sollte. Denn wie vorgängig beschrieben, dient der Leistungsdialog als strategisches Führungsmittel. Beanstandungen sollten ausschliesslich in einem ausserordentlichen Leistungsdialog und zeitnah geführt werden. Dies bedingt, dass das Gespräch im konkreten Anlassfall geführt wird und der Mitarbeiter das Gespräch als Sanktionierungsinstrument zur Kenntnis nimmt und sich entsprechend - zu seinem Schutz - vorbereiten kann. Da gemäss der Regierungsvorlage der Leistungsdialog allfällige Kündigungsargumente (Beanstandung mit Bewährungsfrist) enthalten kann, muss der Mitarbeiter unterscheiden können, ob es sich um ein ordentliches Mitarbeitergespräch in Form des Leistungsdialoges oder um ein ausserordentliches Mitarbeitergespräch mit Beanstandung handelt. Auch hier ist eine akribische Dokumentation des ausserordentlichen Leistungsdialogs zwingend erforderlich. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, guten Morgen. Ich bedanke mich bei der Regierung sehr herzlich für die Vorlage. Ich schliesse mich natürlich meinen Vorrednern an - und im Besonderen auch zum Thema Leistungsdialog meinem Fraktionskollegen Manfred Kaufmann. Grundsätzlich ist mit dem vorliegenden Bericht und Antrag etwas ganz Zentrales gelungen. Ich möchte mich in meinen Ausführungen auf einen besonderen Teil der Vorlage beschränken. Besonders wichtig ist mir, dass die Art. 42 und 48 im Lehrerdienstgesetz angepasst wurden. Hier hat die Regierung ihre Verantwortung wahrgenommen und für mich die richtigen Anpassungen vorgenommen. Zentral ist auch hier, dass, wie eine Lehrervereinigung in ihrer Stellungnahme treffend festhält, rechtschaffende Lehrpersonen, die sich an den Dienstauftrag halten, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf keine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zu befürchten haben. Jetzt kommt aber etwas, wie bereits eingangs erwähnt, etwas ganz Zentrales und sehr Wichtiges und Neues dazu: Nämlich das liechtensteinische Recht hat bis dato keine ausreichende Grundlage geboten, um Minderjährige gegenüber Lehrpersonen ausreichend zu schützen. Lehrpersonen, die durch ihr Verhalten mit einem Lehrverbot in Liechtenstein sanktioniert wurden, sollen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemeldet werden. Die EDK führt eine Liste über Personen ohne Unterrichtsberechtigung. Ebenso sollen künftig die Staaten der EU proaktiv über Berufsverbote von Lehrpersonen informiert werden. Das ist wichtig, um unseren Kindern den grösstmöglichen Schutz zukommen zu lassen. Lehrpersonen, die in Liechtenstein nicht unterrichten dürften, sollen auf keinen Fall «exportiert» werden. Auch hier wird von einem Lehrerverband in einer Stellungnahme zur Gesetzesvorlage festgehalten, dass man nicht aufgrund von Behauptungen verurteilt wird, sondern die einzelnen Fälle objektiv und genau untersucht werden, bevor ein Verbot ausgesprochen wird. Und auch das unterstütze ich sehr, das darf nicht passieren. Hier gibt es meines Erachtens wirklich nur zwei Wege: Erstens, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer Lehrperson vorliegt, und zweitens, wenn das Vergehen der Person zwar nicht strafrechtlich relevant ist, jedoch das Verhalten der Lehrperson eine klare, nicht tolerierbare Grenzüberschreitung darstellt und belastende Beweise in Form von Dokumentationen und Aussagen vorliegen. Aus Datenschutzgründen verzichte ich hier auf ein tatsächliches Beispiel der jüngsten Vergangenheit. Hier muss gehandelt werden dürfen und ein Tätigkeitsverbot soll erfolgen - und wenn dies vielleicht auch nur vorübergehend ausgesprochen wird. Wesentlich scheint mir hier auch der Aspekt, dass eine Kündigung im gegenseitigen Einverständnis in diesen Fällen vermieden werden muss und somit sichergestellt wird, dass die fehlbare Lehrperson nicht unmittelbar an einer anderen Schule angestellt werden kann, weil sie oder er ja eine sogenannte weisse Weste hat. Darum darf es bei schwerwiegenden Überschreitungen keine Kündigungen im gegenseitigen Einverständnis geben, sondern es muss zwingend gehandelt werden und die fehlbare Person muss auf eine Liste kommen. Darum spreche ich mich auch klar für eine Verschärfung des Artikels aus - natürlich nur unter den oben erwähnten Bedingungen, dass klar und sachlich abgeklärt wird, ob es strafrechtlich relevant ist oder eben eine nicht akzeptable Grenzüberschreitung, die zwingend zu einem Tätigkeitsverbot, wie in Art. 42 und 48 beschrieben, führen muss. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage, möchte jedoch auf die 2. Lesung abgeklärt haben, ob der Leistungsdialog und der Meilensteindialog wirklich das richtige Sanktionsinstrument sind, denn wir alle haben Stellungnahmen erhalten vom Personalverband der LLV und von verschiedenen Lehrerverbänden. Bestimmt wurden auch einige unter uns persönlich kontaktiert. Die Stellungnahmen zielen nämlich mehrheitlich in etwa die gleiche Richtung: Das Staats- und Lehrerpersonal drückt seine Sorgen und Ängste aus, dass mit den Änderungsvorschlägen Tür und Tor zur Willkür geöffnet werden könnten. Zudem sind sich Staats- und Lehrerpersonal dahingehend einig, dass das Staatspersonalgesetz aus dem Jahre 2008 eine gute, immer noch zeitgemässe Grundlage für die personelle Führung unserer Staatsangestellten darstellt, aber in der praktischen Umsetzung manche Führungskräfte in der Landesverwaltung vielleicht überfordert sind. Darum bitte ich die Regierung, diese Vorlage in Bezug auf den Leistungsdialog, diesen als Sanktionsmittel gut zu überdenken. Warum, wenn Konsequenzen nötig sind, nicht das Kind beim richtigen Namen nennen? Ein Abmahnungsgespräch würde ich das nennen. Das wäre ein eher treffender Ausdruck für mich, dann wissen die Mitarbeiter wenigstens, um was es geht, wenn sie zum Gespräch geladen werden. Der Leistungsdialog und das Meilensteingespräch soll bleiben, was es ist - ein Mitarbeitergespräch, das für beide Seiten die Zusammenarbeit reflektiert und optimiert. Ich möchte auch noch anregen, dass bei den Kündigungen durch den Vorgesetzten, wie übrigens bei allen Kündigungen - unabhängig, ob in der allgemeinen Landesverwaltung oder an öffentlichen Schulen - eruiert wird, wo im Vorfeld Fehlentscheidungen innerhalb der Verwaltung getroffen worden sind, die gegebenenfalls zur Kündigung des Mitarbeitenden geführt haben. Ein Bespiel dazu: Wenn die Verantwortlichen der Landesverwaltung eine Person mit mangelnder oder falscher Qualifikation einstellen, kann dies zu einer Überforderung führen, die dann eine Kündigung zur Folge hat, für die der Gekündigte nicht alleine die Verantwortung trägt. Diese Evaluationen stellen die Basis für eine zukunftsorientierte Führungskultur dar und führen innerhalb der Verwaltung zu einem Führungsstil, der motivationsfördernd ist und der sich mittel- und langfristig in einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit auszahlen wird. Zum Schluss bedanke ich mich im Besonderen bei der Frau Bildungsministerin, sie beweist Mut, indem sie sich für einen griffigen Artikel zum befristeten und unbefristeten Berufsausübungsverbot von fehlbaren Lehrpersonen ausspricht, ob nun strafrechtlich relevant oder eben disziplinarisch wegen Kindsgefährdung und Kinderrechtsverletzungen. Dies im Besonderen auch in Bezug auf die Meldepflicht, Datenbearbeitung und -bekanntgabe und nicht zuletzt die Amtshilfe. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen. Im Namen der Freie-Liste-Landtagsfraktion gebe ich folgende Fraktionserklärung ab: Das Abändern der Kündigungsregelungen für das Staatspersonal geniesst in Liechtensteins Politik offenbar sehr hohe Priorität. Innerhalb kürzester Zeit beschäftigt sich der Landtag schon zum dritten Mal mit dieser Thematik. Und auch die Regierung war in diesem Fall einmal mit der Beantwortung einer Motion sehr schnell - was erstaunlich ist, da sie gewöhnlich aufgrund der Prioritätenliste für die Beantwortung von Motionen sehr lange Zeit benötigt. Im Zentrum dieser Debatte steht die Gewichtung verschiedener Interessen des Staates: Auf der einen Seite muss der Staat für eine möglichst effiziente Verwaltung besorgt sein. Entsprechend muss die Regierung Personal, das beispielsweise den Anforderungen nicht gerecht wird, sich pflichtwidrig verhält oder das aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr benötigt wird, ohne grossen verwaltungstechnischen Aufwand entlassen können. Auf der einen Seite steht also Effizienz. Auf der anderen Seite braucht es einen Schutz vor Willkür. Dabei geht es auch um den Schutz des Staates vor Korruption. Entsprechend steht der Effizienz nicht nur die menschliche Komponente bezüglich Willkürschutz, sondern auch die Vermeidung von Schaden für den Staat durch Korruption entgegen. Die bestehenden Regelungen werden diesen Anforderungen gerecht. Das bestätigt auch die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Für gewisse Schutzmechanismen besteht grundsätzlich ein breiter Konsens. Bezüglich der Forderungen der Motion zu diesem Thema im Jahr 2013 ist der Landtag mehrheitlich zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung an die privatrechtlichen Kündigungsregelungen nicht geboten ist. Die Regierung beziehungsweise der Regierungschef machte darüber hinaus deutlich, dass eine solche Anpassung verfassungsrechtlich äusserst problematisch wäre. Ein bestimmtes Niveau an Schutzmechanismen ist also nicht verhandelbar, solange der Landtag keine Änderung der Verfassung anstrebt. Nun kommt die Regierung aber zum Schluss, dass eine Optimierung innerhalb der bestehenden grundsätzlichen Regelungen möglich ist. Angesichts der Verpflichtung der Regierung, der im Dezember vergangenen Jahres überwiesenen Motion nachzukommen, ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Regierung eine Art Kompromiss vorschlägt. Dass mit den darin vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich die vorgebrachten Verbesserungen erreicht werden, zieht die Freie-Liste-Fraktion allerdings stark in Zweifel. Wir stehen grundsätzlich einer stärkeren Gewichtung der Effizienz gegenüber dem Willkürschutz kritisch gegenüber. Und so, wie es die Regierung formuliert, können wir diese Verschiebung nicht nachvollziehen. Auf Seite 14 des Berichts und Antrags heisst es: «Die wesentlichen Kündigungsgründe werden zwar weiterhin im Gesetz genannt, jedoch wird durch den Einschub des Wortes ‹insbesondere› am Anfang der Aufzählung deutlich gemacht, dass es sich um einen nicht abschliessenden, sondern beispielhaft zu verstehenden Katalog von Kündigungsgründen handelt.» So weit die Regierung. In Zukunft sollen also nicht nur die wesentlichen, sondern darüber hinaus auch unwesentliche Kündigungsgründe ausreichen, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Landesverwaltung zu entlassen. Das kann die Freie-Liste-Fraktion, wie bereits erwähnt, nicht unterstützen. Zu Recht haben sich auch die Berufsvereinigungen sehr kritisch zur Vorlage geäussert - vor allem was das Lehrerdienstgesetz betrifft, aber auch zum Vorgehen der Regierung. Die Regierung vertritt die Überzeugung, die Bestimmung, es müsse ein sachlich hinreichender Grund für eine Kündigung vorliegen, würde ausreichen, um Willkür zu vermeiden. Wenn so klar wäre, wie solche allgemeinen Bestimmungen in der Praxis anzuwenden sind, dann könnten wir uns sehr viele Paragrafen und Artikel in den Gesetzen sparen. In diesem Fall braucht es Klarheit und entsprechend einen höheren Detaillierungsgrad. Vor allem aber darf der Prozess nicht umgekehrt werden. Es gilt, vor einem konkreten Fall zu überlegen, was ein sachlicher Grund ist. Wenn wir uns erst überlegen, was ein sachlicher Grund sein könnte, nachdem ein konkreter Fall vorliegt, besteht die Gefahr, dass wir nicht mehr objektiv sind. Es besteht die Gefahr, dass sich der sachliche Grund dem Ziel, einen Grund für eine Kündigung zu finden, unterordnet. Hier verweise ich auf das sachlich sehr gut begründete Votum des Abg. Manfred Kaufmann, das wir ausdrücklich unterstützen. Weiters möchte die Regierung den Prozess der Kündigung optimieren. Wir können uns allerdings nicht vorstellen, dass der nun vorgeschlagene Prozess das Verfahren wesentlich vereinfacht, wenn der Schutz vor Willkür tatsächlich nicht beeinflusst wird. Auch in diesem Vorschlag gilt es, die Vorwürfe an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich festzuhalten. Ob dies in einem Verweis oder mittels der Personalakte geschieht, dürfte kaum einen Einfluss auf den Aufwand haben. Auf der anderen Seite können wir die Kritik des Personalverbandes in diesem Punkt nachvollziehen. Eine strikte Trennung von Mitarbeitergespräch beziehungsweise Leistungsdialog und personalrechtlichen Massnahmen fänden wir zielführender. Ausserdem ist es kein hinreichender Grund, das bestehende Verfahren abzuschaffen, wenn es bisher nicht oder in Teilen nicht angewendet wurde. Denn das muss nicht notwendigerweise daran liegen, dass das Verfahren an sich ungeeignet ist. Es kann auch an mangelndem Interesse der Regierung liegen, das Verfahren anzuwenden. Entsprechend kann die Freie-Liste-Fraktion der Regierung auch in diesem Punkt nicht folgen. Regierungen der Vergangenheit haben schon bewiesen, dass sie sich über Bestimmun-gen hinwegsetzen, wenn es für sie opportun erscheint. Das zeigte sich bei Versetzungen ohne entsprechende Lohnanpassungen. Letzter bedeutender Punkt der Vorlage sind die Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot. Wie die Regierung ausführt, gibt es bislang keine rechtliche Grundlage für die Verhängung eines solchen Tätigkeitsverbots ausserhalb des Strafrechts beziehungsweise einer strafrechtlichen Verurteilung. Dafür, dass diese Bestimmung neu ist, fallen die Ausführungen der Regierung recht kurz aus. Bei uns hat die Auseinandersetzung mit dieser neuen Bestimmung einige Fragen aufgeworfen. Es ist durchaus vorstellbar, dass es Lehrpersonen gibt, die ungeeignet sind, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten, obwohl sie keine strafbaren Handlungen begangen haben. Das im Bericht und Antrag auf Seite 44 zitierte Urteil aus dem Kanton Bern finden wir allerdings bedenklich. Darin heisst es, dass sich auch aus Werthaltungen eine fehlende Eignung oder ein Verlust der Vertrauenswürdigkeit ergeben kann. Das möchten wir zwar nicht in Zweifel ziehen. Wenn im Geschichtsunterricht die Verbrechen des Nationalsozialismus, des Stalinismus oder des Imperialismus geleugnet oder verharmlost werden, würden wir das verurteilen. Doch es kann auch der Eindruck entstehen, dass diese Bestimmung in Richtung einer Gesinnungspolizei geht. Deshalb sind wir der Ansicht, dass hier relativ hohe Hürden angesetzt und klare Regeln festgesetzt werden sollten. Entsprechend fragen wir uns, ob es für solche Fälle nicht ausreichend oder zielführender wäre, Paragraf 220 des Strafgesetzbuches zum Tätigkeitsverbot neu zu regeln und die Rassismusstrafnorm, Paragraf 283 des Strafgesetzbuches, aufzunehmen. Paragraf 220, der jetzt beim 10. Abschnitt der Sexualdelikte geführt wird, könnte möglicherweise in den 4. Abschnitt, zur «Strafbemessung», verschoben werden. Auf der anderen Seite ist es auch für uns nachvollziehbar, dass bei Lehrerinnen und Lehrern besondere Vorsicht geboten ist. Die Demokratie muss zwar einiges aushalten, in der Schule dürften aber strengere Regeln gelten. Deshalb wünschen wir uns dazu auf die Lesung hin detailliertere Ausführungen, wie praktisch damit umgegangen wird oder umgegangen werden soll. Die Regierung listet leider bisher nur ein Beispiel auf, das ein Tätigkeitsverbot rechtfertigen könnte. Auf Seite 48 des Berichts und Antrags wird auf Sucht- oder andere Krankheiten verwiesen. Ein nicht-trockener Alkoholiker oder eine nicht-trockene Alkoholikerin ist sicher nicht geeignet, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten. Es stellt sich allerdings in diesem Fall die Frage, wie dies praktisch gehandhabt wird. Gibt es dazu eine flexible Frist? Eine Frist, die mit einem erfolgreichen Entzug und möglicherweise zusätzlich einer Probezeit endet? Braucht es dazu ein Tätigkeitsverbot? Es stellen sich auch hier einige praktische Fragen. Sollte der Landtag auf die Gesetzesvorlage eintreten, bitten wir die Regierung entsprechend, wie schon erwähnt, hierzu auf die 2. Lesung detailliertere Ausführungen zu machen. Das Thema ist wichtig.Die Freie-Liste-Fraktion spricht sich allerdings gegen Eintreten aus. Die beiden ersten zentralen Punkte zur Lockerung des Kündigungsschutzes und zur Anpassung des Prozesses können wir nicht unterstützen. Den letzten erwähnten Punkt zum Tätigkeitsverbot kann die Regierung auch gesondert einbringen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Werte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Die Vorlage wurde ja schon ausreichend gewürdigt. Ich möchte mich lediglich auf zwei, drei Punkte beschränken. Zunächst möchte ich auch der Regierung hinsichtlich der Aufnahme des Berufsausübungsverbotes danken. Ich kann mich hier den Ausführungen der Abg. Karin Rüdisser-Quaderer anschliessen. Sie hat - und auch meine Wenigkeit - bereits in der Vergangenheit schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es hier eine Gesetzeslücke gibt und dass hier ein dringender Handlungsbedarf besteht. Wir haben das in der Vergangenheit schon mehrfach dargelegt, auch im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch. Deshalb nochmals vielen Dank der Regierung, dass das jetzt aufgenommen wurde.Ich glaube, hier wird sicher noch eine Diskussion stattfinden. Die Freie Liste hat auch einige Fragen angekündigt. Aber grundsätzlich muss man hier sicher unterscheiden zwischen dem strafrechtlichen Tätigkeitsverbot für Personen, das ja bereits im Strafgesetzbuch verankert ist, und dem verwaltungsrechtlichen. Und hier geht es eben um das verwaltungsrechtliche Berufsausübungsverbot und dann auch die entsprechenden Meldepflichten. Es gibt auch Amtshilfe in diesem Bereich und auch eine EWR-rechtliche Vorgabe, die wir hier auch erfüllen müssen. Wenn ich den Bericht richtig gelesen habe, wurde die Bestimmung aus der Schweiz rezipiert, und man kann da sich sicher inskünftig dann auf die Judikatur abstützen. Oder vielleicht kann hier die Regierung noch Ausführungen machen. Aber zentral in diesem ganzen Bereich ist natürlich der Schutz der Kinder und der Jugendlichen. Und das wurde, glaube ich, von allen auch gewürdigt und von niemandem infrage gestellt.Es ist auch von meiner Seite aus klar zu betonen, dass man hier sicher mit Bedacht vorgehen muss. Ich glaube, der Abg. Eugen Nägele hat das auch erwähnt: Wenn falsche Anschuldigungen an Lehrpersonen gehen, ist das natürlich dann für die Betroffenen eine sehr schwierige Situation. Gerade in unseren kleinräumigen Verhältnissen kann sich das natürlich dann dramatisch auswirken. Also selbstverständlich muss auch dieser Aspekt gebührend berücksichtigt werden.Ich glaube auch nicht, dass es hier darum geht, eine Gesinnungspolizei einzuführen, aber jeder von uns kennt Beispiele - oder zumindest vom Hörensagen - von bestimmten Lehrpersonen, die aus dem einen oder anderen Grund einfach nicht tragbar sind. Und ich glaube, mit einem solchen Artikel hat man hier eine Handhabe. Und hier geht es nicht um leichte Fälle, sondern jeder weiss, wovon man spricht. Noch eine Bemerkung zu den Ausführungen des Abg. Manfred Kaufmann: Ich habe hier ein Bild übermittelt bekommen, das sich hoffentlich nicht mit der Realität deckt. Wie hier die Prozesse geschildert wurden, wie das bei der Landesverwaltung abgeht, kann ich mir nicht vorstellen. Ich möchte deshalb dann die Regierung fragen, den Herrn Regierungschef, wie das effektiv in der Praxis abläuft, diese MBO-Prozesse, also dieser Zielvereinbarungsprozess und - das muss natürlich im Zusammenhang geschehen - die Leistungsbeurteilung. Ich hoffe doch, dass nicht solche mittelalterlichen Zustände da herrschen, sondern hier - davon gehe ich aus - ein modernes Verständnis besteht und einzelne Punkte vielleicht auch in Zukunft verbessert werden. Ich gehe weiters davon aus, dass in einem solchen Zielvereinbarungsprozess die Ziele dann definiert werden. Man muss hier im Unterschied zur Privatwirtschaft vielleicht anfügen, dass die Landesverwaltung sicher ein heterogener Laden ist - oder viel heterogener als vielleicht in einem Betrieb -, und dass man nicht gewisse Ziele von oben strategisch nach unten herabbrechen kann, sondern wahrscheinlich geht es auch spezifisch für die einzelnen Bereiche. Aber wie das üblich ist, man gibt natürlich auch vom Unternehmen, von der Gesamtorganisation Ziele vor, sei das im quantitativen oder im qualitativen Bereich. Aber grundsätzlich wäre ich froh, wenn die Regierung dann Ausführungen macht, wie das jetzt in der Praxis abläuft oder allenfalls in Zukunft ablaufen soll.
Dann wurde auch ein Bild von den Führungskräften vermittelt, das doch etwas bedenklich ist. Eine Uraufgabe, die Funktion, einer Führungskraft ist ja gerade, beispielsweise ein solches Gespräch zu führen, führen zu können. Und wer sonst als die unmittelbar vorgesetzte Führungskraft kann am besten beurteilen, wie sich der Mitarbeiter verhält? Ich glaube auch, dass es dann im Sinne des Mitarbeiters ist, dass er nicht von irgendwelchen anderen Personen beurteilt wird, die überhaupt nicht Kenntnis von seiner eigentlichen Tätigkeit haben. Ich finde es auch zumindest problematisch, eine solche Unterscheidung zu machen: ordentlicher Leistungsdialog und ausserordentlicher Leistungsdialog. In meinem Verständnis geht es doch bei diesem Leistungsdialog darum, dass auch in einem normalen Gespräch nicht nur die negativen Aspekte, sondern in einem ausgewogenen Sinne auch die positiven Aspekte gewürdigt werden. Und das muss doch dauernd und laufend geschehen. Es kann doch nicht sein, dass in einem Leistungsdialog der Mitarbeiter während zehn Jahren nur das Beste hört; dann kommt die Aufforderung zu einem ausserordentlichen Leistungsdialog, und es kommen nur die negativen Dinge zur Sprache und jetzt wird gekündigt. Das kann es doch nicht sein, sondern das ist ein permanenter Prozess und es werden die positiven und die negativen Dinge dargelegt, aufgrund dessen werden Verbesserungsmassnahmen aufgezeigt und vereinbart. Anders kann ich mir das nicht vorstellen und es bringt meiner Ansicht nach überhaupt nichts, den Teufel hier an die Wand zu malen. Man muss doch hier mit einem gesunden Menschenverstand vorgehen - und dann funktioniert das. Und es ist auch im Interesse des Mitarbeiters, dass er dann auch unter dem Jahr gewisse Dinge hört, wo Verbesserungspotenzial besteht, und dann kann man daran arbeiten. Es sollte doch nicht nur einmal in fünf Jahren so einen ausserordentlichen Leistungsdialog geben und dann droht schon die Kündigung. So wie das hier formuliert wurde von einigen Abgeordneten, geht es da nur darum, wie er sich da überhaupt rechtfertigen kann. Also das ist doch keine moderne Personalführung. Also hier, glaube ich, muss man einfach mit gesundem Menschenverstand vorgehen. Aber wie gesagt, bitte ich den Herrn Regierungschef, hier entsprechende Ausführungen zu machen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Vorab besten Dank auch an die Regierung für diesen Bericht und Antrag. Ich habe eine Frage zum Leistungsdialog. Der scheint da im Mittelpunkt zu stehen. Ich weiss nicht, wie der genau funktioniert, aber ich nehme an, dass diese Bewertung von Mitarbeitern auf Basis eines Formulares beruht, bei dem überdurchschnittliches, durchschnittliches oder unterdurchschnittliches Verhalten oder Teamfähigkeit, umweltbewusste oder sachliche Berufsarbeit bewertet wird. Kann in diesem Formular der Mitarbeiter auch den Vorgesetzten beurteilen und auch die Verhältnisse, die einfach der Arbeitsplatz ihm bringt? Das ist das Erste. Dann möchte ich das Votum von Herrn Eugen Nägele unterstützen, und zwar bezüglich der Rechtsfolgen bei Berufsverbot. Ich denke, wenn keine Beweise da sind und nichts, dass man dann eben nicht so in die Medien gehen soll, dass zuerst im Kleinen vielleicht jemand dazugestellt wird, bis das wirklich klar ist. Ein Berufsverbot, das noch in der Öffentlichkeit dann breitgewalzt wird, ist schon schwerwiegend, wenn sich nachher herausstellt, dass nichts war oder nicht in diesem Umfang wie publiziert. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Kollegen und Kolleginnen, guten Morgen. Der vorliegende Bericht und Antrag dreht sich im Wesentlichen um eine Überarbeitung der Kündigungsgründe. Ebenfalls werden mit der gegenständlichen Vorlage die Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Lehrerdienstgesetz an diejenigen des Staatspersonalgesetzes angepasst. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen. Die Regierung hält im Bericht und Antrag fest, dass die Anwendung der privatrechtlichen Kündigungsregelungen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch beziehungsweise nicht möglich sei. Diese Feststellung ist nach meiner Auffassung schwammig. Entweder ist die Anwendung der privatrechtlichen Kündigungsregelungen aus verfassungsrechtlicher Sicht lediglich problematisch oder eben nicht möglich, oder wäre es möglich, die staatlichen Dienstverhältnisse weiter zu differenzieren. Denn nur ein Teil der Staatsangestellten ist tat-sächlich im Vollzug von staatlichen Vorschriften tätig. Hier hätte ich von der Regierung gerne gewusst, ob eine solche Differenzierung überhaupt oder grundsätzlich möglich wäre.Was die Auflistung der einzelnen Kündigungsgründe in Art. 22 angeht, so schlägt die Regierung eine Erweiterung vor, indem diese nicht mehr abschliessend aufgezählt werden. Auch das ist zu begrüssen. Gleichzeitig wurden einschränkende Bedingungen, wie der notwendige schriftliche Verweis, gestrichen. Ausserdem ist die Regierung der Meinung, dass keine Notwendigkeit besteht, die beispielhaft aufgezählten Kündigungsgründe zu erweitern. Ich meine, dass die beispielhafte Aufzählung trotzdem noch erweitert werden könnte und auch sollte. Es sollte beispielsweise angeführt werden, dass ein triftiger Kündigungsgrund dann vorliegt, wenn der Angestellte Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet; wenn der oder die Angestellte durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt. Die Angleichung der Kündigungsgründe für Lehrkräfte an diejenigen der Staatsangestellten bedeutet, dass das Dienstverhältnis mit Lehrkräften gekündigt werden kann, wenn deren Leistungen nicht stimmen. Die Beurteilung des Lehrpersonals erfolgt durch das Schulamt mittels Leistungsdialog und in Zusammenwirkung mit der Schulleitung. Dies soll sich nach Aussage der Regierung bislang bewährt haben. Ich melde diesbezüglich meine Zweifel an. Ich bin insbesondere der Ansicht, dass die Leistung eines Lehrers durch eine Unterrichtsbeobachtung nicht ausreichend beurteilt werden kann. Ob ein Lehrer seine Leistungen bringt, hängt nach meiner Auffassung wesentlich davon ab, ob der imstande ist, den Schülern den jährlichen Lehrstoff zu vermitteln, der auf dem Lehrplan steht. Dafür muss am Ende eine Schuljahres überprüft werden, ob den Schülern der Lehrstoff tatsächlich vermittelt worden ist oder nicht. Es sollte also am Ende des Schuljahres ein neutraler vom Schulamt vorbereiteter Test durchgeführt werden, mit dem festgestellt wird, ob die Schüler den Lehrstoff erfasst haben oder nicht. Wenn grössere Diskrepanzen festgestellt werden und wenn diese nicht nur eine Klasse, sondern gleich mehrere Klassen des gleichen Lehrers betreffen, dann besteht nach meiner Auffassung Handlungsbedarf. Eine solche Leistungsbeurteilung ist nach meiner Ansicht objektiver und mit weniger Personal durchzuführen als die heutige Beurteilung durch das Schulamt mittels Leistungsdialog und Unterrichtsbeobachtung. Ausserdem könnten auch ergänzend die Adressaten, sprich die Schüler, insbesondere diejenigen der weiterführenden Schulen, für die Beurteilung mit herangezogen werden. Ich denke, dass man diese Möglichkeiten in Betracht ziehen sollte. Ich bin grundsätzlich für Eintreten auf diese Vorlage. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ja, ich möchte mich bei der Regierung auch bedanken für diese Vorlage. Ich glaube kaum, dass diese Vorlage in einer Nacht-und-Nebel-Aktion vorbereitet wurde. Wenn man realistisch ist, wird sich die Tür der Willkür zu Kündigungen oder Kündigungsgründen, gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt, mit Sicherheit weder in der Landesverwaltung noch in der Privatwirtschaft schliessen können. Das habe ich in meiner beruflichen Karriere leider zur Gänze und zur Fülle mehrmals erleben können. Kurzum: Der Leistungsdialog wurde besprochen, ich glaube, der Leistungsdialog ist wichtig und natürlich ist der Leistungsdialog wichtig von den Personen, von den Vorgesetzten. Sie müssen den Leistungsdialog seriös machen können und vielleicht wird es hierzu noch eine Schulung oder irgendein Training geben müssen. Vielleicht sind nicht alle Amtsleiter, vielleicht sind auch sogar unsere Regierungleute in solchen Situationen nicht ausgebildet. Es hat nicht jeder in der Privatwirtschaft oder auch in der Landesverwaltung einen Hintergrund, welcher einem korrekten Leistungsdialog entsprechen müsste. Ein Punkt ist für mich auch noch ganz wesentlich: das Berufsausübungsverbot. Also da kann ich vollumfänglich dem Gesagten zustimmen. Natürlich dürfen Personen nicht durch ungerechtfertigte Anschuldigungen einem Berufsausübungsverbot ausgesetzt werden. Ich glaube, hier müssen schon rechtskräftige und klar hieb- und stichfeste Sachen vorhanden sein. Oder besser gesagt: Es muss eine rechtskräftige Verurteilung vorhanden sein. Was mich jetzt doch noch ein bisschen stört, da würde mich die Meinung der Regierung auch wundernehmen und da frage ich konkret: Wie sieht es mit Berufsausübungsverbot oder - sagen wir - Anstellungsverbot für Personen aus, welche in irgendeiner Tätigkeit, die sie ausgeübt haben, rechtskräftig verurteilt wurden, sei es Diebstahl, sei es Betrug, sei es was auch immer? Sollen solche Personen in der Landesverwaltung angestellt werden oder soll hier ein Anstellungsverbot generell ausgesprochen werden? Das würde mich auch noch wundernehmen. Ansonsten bin ich ganz klar für Eintreten auf diese Vorlage. Es ist - ich sage jetzt einmal - ein kleiner Schritt nach vorne, aber es ist ein wichtiger Schritt nach vorne, und ich glaube, wir werden über diese Thematik mit Sicherheit in den kommenden Jahren wieder sprechen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich noch einmal melden, weil ich jetzt doch einige kritische Äusserungen zur Handhabung des Leistungsdialoges gehört habe. Und zu meinen Überlegungen ganz grundsätzlich: Die Frage wurde gestellt, weshalb das Privatrecht nicht Anwendung finden kann auf diesen Sachverhalt. Und hier müssen wir uns schlicht und einfach einen wesentlichen Unterschied zwischen der privatwirtschaftlichen Regelung des Arbeitsrechts und dieser nun öffentlichen Regelung vor Augen führen - das ist die Begründung der Kündigung. Das heisst, in der Privatwirtschaft können Sie per se grundlos gekündigt werden. Ich habe es schon oft erlebt, dass Kündigungen ausgesprochen wurden. Und zwar ohne Voranmeldung: Natürlich sind das Ausnahmen - auf ein gesetzlich verankertes Verfahren abgestützt, sondern man spricht selbstverständlich von missbräuchlichen Kündigungen, die angefochten werden können. Das ist der Unterschied. Wir legen hier also abschliessend oder hier auch durch den Einschub des Wortes «insbesondere» Kündigungsgründe fest, unter denen Angestellte des Staates gekündigt werden können. Ohne die Angabe eines Grundes darf eine Kündigung nicht einmal ausgesprochen werden. Das ist meines Erachtens schon eine zentrale Differenzierung zur Privatwirtschaft, ist auch ein grosser Schutzmechanismus, den man schätzen muss.Bisher war es so, das können wir auf der Seite 15 des Berichts und Antrags nachlesen, dass die bestehende Situation mit entsprechend disziplinarrechtlichen Massnahmen dem Anspruch, «eine möglichst zeitnahe Verbesserung der Situation herbeizuführen», nicht gerecht geworden ist. Also sprich, es ist eine Anpassung des Gesetzes nötig. Und gleichzeitig heisst es dort im letzten Absatz zum Schluss: Durch die bestehende Situation «wird ein langwieriges Verfahren zur Feststellung» vergangener Fehler eingeleitet beziehungsweise durch die Neuregelung vermieden. Für mich persönlich ist das auf den ersten Blick somit eine absolute Verbesserung, den Leistungsdialog und die Zukunftsausrichtung heranzuziehen und eben nicht mehr auf vergangene Fehler abzustützen und darauf eine Kündigung zu begründen. Vielmehr finde ich es sogar sehr positiv, in einem Leistungsdialog auf mögliches Fehlverhalten hinzuweisen und dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, dieses Fehlverhalten abzustellen, und nicht möglicherweise aufgrund einmaliger oder mehrmaliger Missstände in der Vergangenheit jemanden im Nachhinein ohne entsprechende Vorwarnung zu bestrafen. Also ich persönlich sehe das sogar sehr positiv.Ich höre hier sehr viele kritische Stimmen und wie ich schon eingangs gesagt habe, ist es tatsächlich so, dass auch die Personalverbände entsprechend Feedback gegeben haben. Aber ich stelle jetzt einmal diese vielleicht rhetorische Frage, ich habe den Eindruck gehabt, Sie trauen das den Führungskräften nicht zu. Ich frage mich: Ist es wirklich sinnvoll, ein nachweislich geeignetes und auch in der Privatwirtschaft, wie auch der Abg. Kaufmann erwähnt hat, erfolgreich eingeführtes Verfahren des Mitarbeitergespräches nicht anzuwenden für mögliche Kündigungsgrundlagen, nur weil vermeintlich - ich möchte betonen: vermeintlich - gemäss einigen Aussagen, die hier gefallen sind, unsere Führungskräfte in der Landesverwaltung überfordert sein sollen? Das ist doch ein ziemlich starker Vorwurf, und ich möchte behaupten, dass auch diese Führungskräfte, sollte es sie geben - ich betone hier: Konjunktiv - selbst auch einen Vorgesetzten haben. Beziehungsweise man sollte nicht die richtige Regel nicht anwenden, weil der Anwender der Regel es nicht kann. Dann muss ich den Anwender der Regel austauschen. Ich kann nicht die Mitarbeiter mit einem Regelwerk, das eventuelle Führungsschwächen mitberücksichtigt, konfrontieren, sondern ich muss ihnen, wie hier bereits gesagt wurde, ein modernes Mittel zur Verfügung stellen und dazu gehört meines Erachtens der Leistungsdialog.Auf Seite 17 des vorliegenden Berichts und Antrags wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass bereits jetzt, wenn eine Kündigung angefochten wird, im Rahmen der Prüfung die Rechtsprechung auf den Leistungsdialog Bezug nimmt. Also sprich, bereits jetzt gilt der Leistungsdialog in gerichtlichen Auseinandersetzungen als dokumentarische Grundlage für die Prüfung, ob eine Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Ob also ein Kündigungsgrund vorgelegen hat oder nicht. Hier möchte ich darauf hinweisen, dass bei einem solchen Leistungsdialog offenbar vorgesehen ist - das kann man den Ausführungen der Regierung entnehmen -, dass auch der Mitarbeiter zum bestehenden Leistungsdialog und der Kritik, die möglicherweise dort geäussert wird, Stellung nehmen kann. Diese Stellungnahme findet selbstverständlich auch Einzug in den Leistungsdialog und somit auch in die Personalakte. Die Personalakte ist die Grundlage einer jeden Prüfung, ob eine Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Hier wäre nach geltendem Gesetz zum Beispiel auch der Verweis enthalten. So, jetzt gehen wir davon aus, es wird umfassend geprüft, die Mitarbeiter konnten also auch Stellung nehmen, und zwar nicht in einem einmal jährlich stattfindenden Gespräch, sondern selbstverständlich in schwierigen Fällen auch in mehrmaligen Gesprächen - so wie auch in der Privatwirtschaft üblich -, also wir führen ja nicht nur im Dezember Mitarbeitergespräche, sondern in schwierigen Situationen selbstverständlich öfters. Das traue ich der Landesverwaltung auch zu und auch insbesondere deren Führungskräften.Wir haben also jetzt den Vorteil, dass wir nicht einen rechtsmittelfähigen Verweis im Vorfeld aussprechen, der das Ganze verzögert und verlangsamt und kompliziert macht, sondern einen Leistungsdialog führen, der wie in der Privatwirtschaft üblich sowohl die negativen als auch die positiven Dinge beinhaltet. Und hier sehe ich es ganz anders als der Kollege Kaufmann, der sagte: Eine solche Kritik darf niemals im Rahmen des Leistungsdialoges stattfinden. Ich frage Sie, wo soll denn das sonst stattfinden, wenn nicht im Leistungsdialog, wenn nicht in einem ganz normalen Mitarbeitergespräch? Ich finde, wir sollten eben nicht das Schreckensgespenst an die Wand malen und uns weigern, moderne Personalmittel einzusetzen, sondern wir sollten versuchen, falls es Bedenken gibt, sowohl die Führungskräfte als auch die Mitarbeiter im Umgang mit diesem angepassten und adäquaten Mittel zu schulen und zu coachen.Zum Abschluss möchte ich noch auf die bereits weitreichend gelobte Berufsausübungspassage hinweisen. Auch ich unterstütze das sehr, und falls hier einzelne mit der Tragweite des Berufsausübungsverbotes Schwierigkeiten haben beziehungsweise sich konkret nochmals für den Schutz einzelner Lehrpersonen aussprechen möchten - ich verstehe das, es ist selbstverständlich nicht schön, vor allem nicht bei uns, in unserem kleinen Land, wenn eine solche Massnahme gesetzt werden würde. Aber rein objektiv betrachtet sprechen wir hier von äusserst schutzbedürftigen, natürlichen Personen, wir sprechen von Kindern. Und wenn ich eine Güterabwägung machen müsste, dann würde ich mich im Zweifel für das Kind aussprechen und gegen die Einzelperson, auch wenn die Vorwürfe nach Prüfung und nach mehreren Monaten Diskus-sion sich als haltlos erweisen. Für mich ist diese Güterabwägung ziemlich klar und eindeutig. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Besten Dank für das Wort. Guten Morgen, geschätzte Anwesende. Für mich ist es klar, ich werde diese Vorlage unterstützen und danke der Regierung für die Ausführungen. Ich möchte zu drei Voten kurz Stellung nehmen. Das letzte Votum, das Sie gehört haben, von meiner Fraktionskollegin Christine Wohlwend kann ich voll und ganz unterstützen. Ebenso hat es mich gefreut, dass der Abg. Eugen Nägele in seinem Eintretensvotum die Darlegung dieser Vorlage bestens wiedergegeben hat. Einen Punkt dazu möchte ich noch kurz verstärken. Er ist auf die Meilensteingespräche zu sprechen gekommen, die das Ziel hatten, auch gewisse lohnrelevante Aspekte an den Tag zu fördern. Das selbstverständlich bei entsprechenden, guten Leistungen. Wir hörten, dass hier in diesem Land, insbesondere bei jungen talentierten Lehrerinnen und Lehrern teilweise grosse Unzufriedenheit besteht, weil sie keine Möglichkeit haben, in der Lohnskala etwas nach oben zu klettern. Mich würde es sehr berühren, wenn solche talentierten Lehrerinnen und Lehrer ins Ausland, insbesondere in die Schweiz, wechseln, weil es dort in verschiedenen Schulen möglich ist, bis zu CHF 1'000 mehr zu verdienen. Hierzu bitte ich die Regierung, sich demnächst diesem Thema anzunehmen. Es hängt ja nicht direkt mit dieser Vorlage zusammen.Mein Fraktionskollege Alois Beck hat auf den Leistungsdialog hingewiesen, und für mich ist auch klar, dass in einem solchen Leistungsdialog negative wie positive Aspekte auf den Tisch kommen müssen. Sonst haben diese Gespräche überhaupt keinen Sinn. Und ich bin mit ihm, hier muss man mit einem gewissen gesunden Menschenverstand an die Sache herangehen. Der Abg. Harry Quaderer hat dieses Thema auch angesprochen. Vielleicht kann man hier tatsächlich diese Personen, die solche Leistungsgespräche führen müssen, in irgendeiner Schulung noch unterstützen. Aber für mich ist auch klar: Vorgesetzte müssen einfach auch fähig sein, solche Gespräche zu führen. Ja, das sind meine kurzen Ausführungen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Guten Morgen allerseits. Ich sehe nach wie vor keinen Anlass für Änderungen, vor allem in Bezug auf die Kündigungsgründe. Ich denke, das geltende Gesetz ist ausreichend. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, und es ist eigentlich nur zu Problemen gekommen, wenn man sich eben nicht an das Gesetz gehalten hat. Das hat zu Problemen geführt in der Vergangenheit. Weiter denke ich, dass mit dem Heranbezug des Leistungsdialogs ins Zentrum - und zwar neu als Sanktionsmittel, nicht mehr als strategisches Führungsmittel - eine Kulturveränderung einhergehen wird. Und ich bewerte dies als negativ. Ich befürchte, dass sich kritische und engagierte Mitarbeiter, die wertvoll sind, die generell den Karren ziehen, dann zurückziehen werden. Ich glaube, es ist gefährlich, den Leistungsdialog in dieser Art und Weise abzuändern. Und das bestätigt auch dieses Gutachten, das der Abg. Eugen Nägele angesprochen hat. Ich habe mir das besorgt. Da drin wird klar ausgeführt, dass davon abgeraten wird, den Leistungsdialog in dieser Art und Weise als Sanktionsmittel zu verwenden. Hier wird dann von einer «Angstkultur» gesprochen, die Einzug halten könnte oder wird - je nachdem, wie man das bewerten will.Weiter befürchte ich, dass vor allem durch die Öffnung der Kündigungsgründe mit dem Wort «insbesondere» eben gerade Effizienz verloren gehen wird. Ich befürchte, dass dort dann ein Ansatz geboten wird, um eben vermehrt Klagen zu führen, weil dann, wie es meine Fraktionskollegin in ihrer Fraktionserklärung ausgeführt hat, Gründe eben auch unwesentlicher Natur angeführt werden. Denn Sie haben es selbst gesagt, Herr Abg. Eugen Nägele: Welche Gründe soll man denn noch anführen? Ich denke, es ist wirklich alles vorhanden, und genau so hat auch bei der Einführung oder bei der Präsentation der ersten Motion der Herr Regierungschef argumentiert.Ich betrachte es nach wie vor als gefährlich, eine Entwicklung in diese Richtung voranzutreiben, und ich teile die Bedenken, dass Willkür Einzug halten kann. Ich denke, dass eben genau das, was meiner Meinung nach mit diesen Änderungen bezweckt wird, nämlich dass sogenannte faule Äpfel aussortiert werden sollen, nicht passieren wird. Denn wenn das gemacht werden soll, dann kann das schon mit den heutigen Kündigungsbedingungen problemlos erfolgen. Man muss einfach das Gesetz anwenden. Und ich glaube, genau da liegt die Krux. Das Gesetz muss angewendet werden, und zwar in allen Konsequenzen und dann - glaube ich - bestehen keine Probleme. Und ich glaube auch, dass das die Vergangenheit und die Erfahrungen mit diesem geltenden Gesetz zeigen, und daher sehe ich nach wie vor keine Not und keinen Anlass, dieses Gesetz in dieser Weise abzuändern. Ich warne viel mehr vor den Veränderungen. Ich sehe das äusserst kritisch. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich möchte der Regierung für diese Vorlage auch danken, ich werde sie begrüssen. Ich denke, der Abg. Nägele hat treffend die rhetorische Frage gestellt: Warum soll man nach Einführung dieses Gesetzes dann einer Kindergärtnerin, Lehrerin, Verwaltungsangestellten kündigen, wenn sie gut arbeiten, wenn es funktioniert, wenn man zufrieden ist? Es geht hier um Einzelfälle, die man korrigieren möchte. Es geht um die Chance, um unrühmliche Fälle zu bereinigen. Es gibt auch Mitarbeiter, die es nicht schätzen, dass wenige ihrer Kollegen mit einer Sonderlösung herumlaufen. Das bringt sozialen Unfrieden. Und das sollte man korrigieren können. Deshalb verursachen einige Stellungnahmen zu diesem Bericht und Antrag nur einen Sturm im Wasserglas. Die Realität über die Führung und die Leistungsgespräche, die geführt werden, die ist eine andere. Die ist vertrauensvoll. Und wenn ich den Abg. Kaufmann höre, dann muss man schon die Ohren spitzen, wenn man sagt, das Gesetz von 2008 würde nicht konsequent angewendet. Und der Abg. Lageder hat es jetzt gerade vorhin auch noch gesagt, es wäre problemlos durchführbar. Dazu komme ich dann noch.Und wenn ich dann die Vorschläge und Erläuterungen des Abg. Kaufmann höre, dann glaube ich, dass er eigentlich sagt, dass Leistungsgespräche und die Führungsaufgaben in der Landesverwaltung noch völlig in den Kinderschuhen stecken würden. Und das glaube ich eben überhaupt nicht. Ich denke, wir jammern hier auf einem hohen Niveau und das stellt kein Problem dar.Die Abg. Konzett Bargetze hat auch gesagt, wir würden Willkür haben, wir haben den Korruptionsbericht GRECO, die Gefahr der Objektivität würde auf dem Spiel stehen. Und dann stellt sich dann die Frage: Wäre denn das, wenn wir dieses Gesetz einführen, eine Misstrauenserklärung an die Führungskräfte der Landesverwaltung und die Regierung? Also ich denke gar nicht, dass wir hier dann vermehrt Schwierigkeiten in der Führung bekommen würden. Und ich denke, wir haben ja ausgereifte und unabhängige Gerichte und Medien, die eben diese Probleme ja auch an den Tag bringen können. Die Regierung hat einzelne Fälle zu korrigieren versucht. Und sie wurde auch in einigen Fällen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgepfiffen. Und darum ist es eben nicht so, wie der Abg. Lageder sagt, dass es einfach problemlos durchführbar ist. Also der Regierung sind hier eben auch die Hände gebunden, um hier Korrekturen herbeizuführen. Und ich möchte zum Schluss die Regierung fragen, ob sie mit dieser Gesetzgebung nun in Zukunft die vergangenen Probleme korrigieren kann und ob sie in Zukunft die vergangenen Probleme hätte vermeiden können. Das wäre noch meine abschliessende Frage: Oder ob dann weiterhin die oberen Instanzen hier noch entgegenhalten würden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab hat sich für mich auch immer wieder die Frage gestellt, wieso braucht es eigentlich für die Staatsangestellten überhaupt ein anderes Kündigungsrecht als für die Unternehmen. Die Abg. Wohlwend hat schon bereits einige Ausführungen gemacht. Selbstverständlich braucht es für die Staatsangestellten in gewissem Masse ein anderes Kündigungsrecht, da die Staatsverwaltung oder der Staat Kündigungen zu begründen hat und es einfach nicht sein darf, dass möglicherweise Personen, vielleicht aus politischen Gründen, einfach grundlos gekündigt werden. Dies ist sicherlich ein Zustand, der so nicht gewünscht ist. Auf der anderen Seite muss es aber beim Staat auch möglich sein, Personen kündigen zu können, die die geforderte Leistung einfach nicht erbringen oder allenfalls eine Leistung erbringen, die im Staat nicht mehr benötigt wird. Dann hat jetzt die Regierung uns nun einen Vorschlag unterbreitet. Der wurde jetzt auch schon mehrfach von verschiedensten Personen kommentiert. Ich möchte auch noch kurz meine Sicht der Dinge dartun. Zuerst zu der Erweiterung des Art. 22 Abs1: Also das ist jetzt keine abschliessende Auflistung mehr, sondern eine demonstrative, das heisst, alle Gründe können zu einer Kündigung führen, solange es sachlich hinreichende Gründe sind. Der Abg. Eugen Nägele ortet Willkür bei dieser Bestimmung. Ich sehe es nicht so, dass diese sachlich hinreichenden Gründe zu Willkür führen. Meines Erachtens besteht hier einfach eine gewisse Rechtsunsicherheit und es wird einige Jahre dauern, bis sich in der Rechtsprechung möglicherweise aufgrund dieser sachlich hinreichenden Gründe dann spezielle neue mögliche Kündigungsgründe herauskristallisieren. Dann zum Leistungsdialog: Auch ich bin hier mit dieser vorgeschlagenen Variante nicht wirklich glücklich. Ich denke, dass das Erfordernis, wie es hier in Art. 22 Abs. 1a angeführt wird, dass dem Angestellten die Beanstandung im Rahmen des Leistungsdialogs vorgehalten werden muss, dieser Vorhalt der Beanstandung, meines Erachtens schriftlich erfolgen sollte. Ich denke, wenn dieser nicht schriftlich erfolgt, haben Sie einfach zu einem späteren Zeitpunkt, falls es einmal zu einem Gerichtsverfahren kommt, immer wieder ein Beweisproblem. Der Mitarbeiter wird sagen, diese Beanstandung wurde mir nie vorgehalten, der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte wird sagen, selbstverständlich habe ich das dem Mitarbeiter vorgehalten, und der Richter wird dann höchstwahrscheinlich zum Schluss kommen: Ich kann es nicht feststellen und somit liegt diese Voraussetzung nicht vor. In dem Fall würde ich jedenfalls jedem Vorgesetzten empfehlen, dies schriftlich zu machen.Soweit ich das verstehe, ist ein Leistungsdialog ein jährlich wiederkehrendes Gespräch. Auch das finde ich nicht sinnvoll, dass so eine Beanstandung bei einem jährlich wiederkehrenden Gespräch angebracht wird. Ich denke, einfach aus zeitlichen Gründen: Sollten die jährlich wiederkehrenden Gespräche jeweils immer im September stattfinden und die Probleme im Januar auftauchen, dann muss der Vorgesetzte warten, bis es September ist, damit er den Vorhalt oder die Beanstandungen dem Mitarbeiter überbringen kann, das finde ich nicht sinnvoll. Hier sollte ein zeitnahes Mitarbeitergespräch stattfinden, wenn die Probleme auch auftauchen. Dann zum Berufsausübungsverbot: Auch hier hat für mich ganz klar das Kindeswohl oberste Priorität. Dies ist diskussionslos. Zu diesem Punkt hat der Abg. Alois Beck ausgeführt, dass wir alle wüssten, welche Fälle hier, mit dieser Bestimmung, gemeint sind. Dies glaube ich einfach nicht. Meines Erachtens ist diese Bestimmung doch sehr, sehr vage formuliert und hier würde ich mir einfach wünschen, dass man zumindest auf die 2. Lesung dann hier in den Materialien Fälle anführt, wann die Vertrauenswürdigkeit oder die Eignung eines Lehrers in schwerer Weise beeinträchtigt ist. Ich denke, hierzu haben wir bereits hier drin schon sehr unterschiedliche Vorstellungen, wann die Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers schwer beeinträchtigt ist. Hier wäre sicherlich sinnvoll, wenn wir einmal eine gewisse Leitlinie hätten, wann das sein soll. Braucht man allenfalls für einen so schwerwiegenden Eingriff wie das Berufsausübungsverbot ein Gutachten und wie soll das Verfahren im Einzelnen, bevor dann die Regierung tatsächlich entscheidet, aussehen? Dies sind vorerst meine Ausführungen. Einzelne Fragen werde ich zu den einzelnen Artikeln noch stellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich nur auf einzelne Voten konzentrieren und dann noch einen zusätzlichen Aspekt zu den Leistungsdialogen einbringen. Zuerst zum Lehrerdienstgesetz: Hier auf zwei Voten eine kurze Replik, und zwar zur Leistungsbeurteilung von Lehrern. Ich bin hier gewiss kein Fachmann, aber wenn mir eines einleuchtet, dann ist es das, dass ein Lehrer nicht nur auf die harten Faktoren wie Wissen reduziert werden kann, wenn er beurteilt wird. Der Abg. Erich Hasler hat hier einen Test ins Feld geführt, den man einfach quasi Ende Jahr machen könnte, um beurteilen zu können, ob ein Lehrer taugt oder nicht. Das führt meines Erachtens viel zu wenig weit. Wir bringen den Schülern in der Schule Sachen bei, die weit über das blanke Wissen hinausgehen, und es würde meines Erachtens viel zu wenig weit führen, um beurteilen zu können, ob ein Lehrer gut oder weniger gut ist, seine Pflichten erfüllt oder nicht erfüllt. Hier sind viele weiche Faktoren meines Erachtens auch zu berücksichtigen. Und die stellt man in Gottes Namen nicht mit einem Test fest.Zum Berufsverbot möchte ich mich auch noch kurz äussern. Ja, ich habe es hier mit der Abg. Christine Wohlwend. Die Güterabwägung würde bei mir in die gleiche Richtung gehen, aber meines Erachtens braucht es für so etwas eine rechtskräftige Verurteilung oder etwas Ähnliches, damit es zu einem Listing oder einem Berufsverbot führt. Es gibt auch in Liechtenstein Fälle in der Vergangenheit, die in eine Richtung gingen, die man nicht möchte, und darum braucht es hier für mich einen glasklaren Prozess in diese Richtung, damit so etwas ausgeführt werden kann.Ich möchte noch im zweiten Schritt auf das Thema Kündigungen eingehen und hier vor allem auf die Voten der Kollegin und des Kollegen der Freien Liste. Die Abg. Christine Wohlwend hat ja auch hier gesagt, wir sind weit, weit weg von Kündigungspraktiken der Privatwirtschaft. Auch wenn wir von Werten reden, wie die Abg. Helen Konzett Bargetze gesagt hat, dann ist das immer noch weit davon weg. Ja, ich gehe so weit, für mich müssten das auch in der Verwaltung Kündigungsgründe sein, wenn jemand nicht in das Gefüge passt, wenn jemand ein Gefüge aufgrund irgendwelcher Einstellungen, Wertethemen oder Ähnlichem durcheinanderbringt. Solche Themen können genau gleich weitführend sein wie andere Themen, wo vielleicht im Output etwas nicht richtig funktioniert. Solche Sachen können Teams und Gruppierungen und Strukturen dermassen durcheinanderbringen, dass es nicht geht. Und dies können auch Wertvorstellungen sein, die einfach nicht passen. Also wenn eine Einzelperson in ein Team, in eine Gruppe oder in eine Struktur nicht passt, dann müssen auch dort Gründe gefunden werden, um jemandem letztendlich nach den entsprechenden Abmahnungen kündigen zu können.
Meines Erachtens ist es schon fragwürdig. Was soll denn überhaupt noch als Sanktionsmittel dienen können, wenn ein Leistungsdialog oder ein definierter Leistungskatalog dafür keine taugliches Mittel ist? Dann bleibt nicht mehr viel übrig, was überhaupt dann noch als Sanktionsmittel taugen kann. Also das sehe ich nicht. Hier muss man sich meines Erachtens stark annähern an die Privatwirtschaft, ohne das jetzt eins zu eins zu übernehmen. Und der Abg. Manfred Batliner hat es gesagt: Von was sprechen wir denn überhaupt? Wir sprechen von Einzelfällen, in denen gehandelt werden sollte - nein, ich sage: in denen man handeln können sollte. Und die Vergangenheit hat einfach bewiesen, dass es nicht so war. Sie haben gesagt, das ist nur passiert, wenn man sich nicht an das Gesetz gehalten hat. Ich zweifle bei den Fällen daran, die ich gehört habe. Es sind ebenso Einzelfälle, und da möchte ich jetzt zu den Leistungsdialogen beziehungsweise zu den Führungspersonen kommen: Es sind auch nur Einzelfälle, wo Führungspersonen solche Prozesse wie Leistungsdialoge nicht ordnungsgemäss durchführen können. Davon bin ich überzeugt. In den meisten Fällen - und diese Rückmeldung bekommt man auch von Mitarbeitern - sind Führungskräfte dazu sicher in der Lage. Dennoch - und da bin ich beim Abg. Harry Quaderer, und hier spreche ich jetzt nicht nur von der Landesverwaltung, sondern eben auch von der Privatwirtschaft - dreht sich eben schon wahnsinnig viel um diese Führungspersonen beziehungsweise um deren Fähigkeiten. Hier kommen immer Worte wie Sozialkompetenz und so weiter ins Spiel, um in diesem Bereich eben eine gewisse Qualität zu haben, die dann ein Gefüge, eine Struktur eben auch funktionieren lassen. Der einzelne Mitarbeiter in einem Gefüge kann das, wie ich gesagt habe, auch beeinflussen. Aber wenn die Führungsperson eine entsprechende Fähigkeit mit sich bringt, eben führen zu können, dann hat man schon viel gewonnen in diesem System. Aber was heisst es dann, «fähig zu sein zu führen»? Was heisst es dann, «fähig zu sein, solche Dialoge durchführen zu können»? Alle hier drin, die weiterführende Schulen gemacht oder studiert haben, wissen, Führung ist etwas, das man nicht lernt. Das lernt man nicht in einem juristischen Studium, das lernt man nicht in einem betriebswirtschaftlichen Studium. Diese Themen werden nicht beigebracht. Hingegen lernt man durchaus technische Sachen, wie Gesprächsführung, Leistungsdialoge und solche Dinge. Aber nicht alle Personen sind fähig und befähigt, Führungspersonen zu sein. Es gibt auch in der Landesverwaltung Vorfälle, die nicht so lange her sind, die beweisen, dass es eben der Fall ist, dass man nur aufgrund von fachlichen Fähigkeiten Führungsperson wurde. Und leider werden heute die meisten Führungspersonen immer noch durch Fachkenntnisse in Führungspositionen gehievt - das macht eben eine qualitativ gute Führungsperson nicht aus. Es ist eben so, dass nicht die fachlich Besten - oder nicht in jedem Fall zumindest - auch gute Führungspersonen sind.
Und zum rein statischen Mittel der Leistungsdialoge muss ich ehrlich gesagt sagen: Dem stehe ich auch ein bisschen kritisch gegenüber. Ich bin überzeugt, es braucht diese Leistungsdialoge, es braucht sie auch in wirklich zeitlich regelmässigen Abschnitten. Leider stellt man oft fest, auch in der Privatwirtschaft, und ich stelle mir vor, in der Landesverwaltung wird es leider nicht anders sein, dass man vieles auf diese Leistungsdialoge reduziert; und dann funktionieren sie eben nicht. Leistungsdialoge im klassischen Sinne, wenn sie eben auch - seien es MBO-Prozesse, andere Zielvereinbarungsgeschichten - funktionieren sollen, dann braucht es eben permanente Abläufe, Prozesse, Kommunikationsschritte in Teams. Vorgesetzte und Mitarbeiter müssen stetig im Dialog stehen, damit solche Leistungsdialoge dann eben auch funktionieren. Isoliert funktionieren sie nicht und leider werden sie in vielen Strukturen eben oft isoliert durchgeführt. Und davor möchte ich warnen, dann zu viel Hoffnung in diese Dialoge zu setzen, wenn eben das Drumherum der alltäglichen Führungsverantwortung, kommunikativen und operativen Begleitung nicht passt.Und wenn es dann einmal so weit ist - da muss ich dem Abg. Thomas Vogt recht geben -, dass es schwerwiegende Beanstandungen gibt, Abmahnungen gibt und so weiter, dann braucht es Schriftlichkeit. Aber ich gehe davon aus, dass es die gibt. Und dann braucht es sogar eine Gegenzeichnung des Mitarbeiters. Denn nur dann ist klar, es wurde besprochen und beide Seiten haben verstanden, was man besprochen hat. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Die Eintretensdebatte zieht sich dahin. Ich unterbreche sie jetzt für eine zwanzigminütige Pause bis 11 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:40 bis 11 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit der Eintretensdebatte zu Traktandum 28 fort.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich danke der Regierung auch für diese Vorlage, die ich begrüsse. Im Grossen und Ganzen wurde ja das umgesetzt, was wir angeregt haben. Bauchweh habe ich allerdings auch beim Leistungsdialog. Also ich habe mir jetzt einfach vorgestellt, jetzt kommen wir im Rahmen eines Leistungsdialogs zum Punkt, wo man sagt: So, jetzt änderst du dein Verhalten oder was auch immer und sonst bekommst du in drei Monaten die Kündigung. Ich meine, spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte sowohl der Amtsleiter als auch der Mitarbeiter die Möglichkeit haben, jemanden beizuziehen, sei das das APO oder der Personalverband. Und das ist für mich auch der Grund, warum ich eigentlich so gravierende Beanstandungen nicht im Leistungsdialog drin haben möchte. Also wenn es weniger kritisch ist, ja - aber sonst würde ich auch ein separates Gespräch bevorzugen, wo man jemanden beiziehen kann.Dann habe ich mir auch überlegt, was ist, wenn ich jetzt so ein Beurteilungsgespräch habe, und wir gehen jetzt davon aus, die Amtsleiter können das. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass nicht alle über jeden Zweifel erhaben gewesen sind. Was hat der Mitarbeiter für eine Möglichkeit, sich zu wehren und zu sagen, ich bin jetzt mit der Beurteilung nicht einverstanden? Ich kenne das Formular oder den Prozess nicht, muss ich sagen. Kann man das irgendwo deponieren? Und wenn das drinsteht, wird das APO dann von sich aus aktiv und geht der Sache nach? Einfach, dass man auch einmal die Seite des Mitarbeiters auch noch anschaut. Das eigentlich zu der Vorlage.Dann finde ich, dass man das Berufsausübungsverbot aufgenommen hat, sehr gut und möchte der Bildungsministerin für diesen Mut herzlich danken, weil ich das wichtig und richtig finde und mich freue, dass das umgesetzt wurde. Das zur Vorlage.Dann habe ich noch eine Frage ganz allgemeiner Art. In den Reihen der FBP hat es zwei Staatsangestellte. Einer ist seit Beginn der Debatte nicht anwesend, der andere sitzt hier drin. Jetzt weiss ich nicht, ist Herr Lampert im Ausstand oder war das sein freier Entscheid, dass er nach draussen ging oder hätte man in den Ausstand gehen müssen? Einfach, dass die gleichen Massstäbe hier gelten. Von mir aus können beide hier drinnen bleiben, aber es hat mich jetzt ein bisschen irritiert. Einer ist hier und einer ist nicht hier. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich kann dazu auch nichts sagen, ich interpretiere es als nicht angekündigten Ausstand.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Frau Abg. Oehri, ich habe mir gedacht, es ist wichtig, dass ich auch hier mitspreche, das haben Sie auch gesagt. Ich begrüsse das auch, so wie Sie das sehen. Ich denke, es ist auch wichtig, dass hier auch Betroffene - und wir sind ja alle in irgendeiner Form durch verschiedene Vorlagen betroffen - ihre Meinung einbringen können. Das haben Sie aber auch genau so gesagt, glaube ich. Da habe ich Sie richtig verstanden. Danke.Ich möchte einfach nur auf zwei oder drei Voten eingehen, damit keine Missverständnisse entstehen. Herr Vogt, ich glaube, Sie haben mich falsch verstanden. Ich habe gesagt, dass in einigen Stellungnahmen geschrieben wird, dass eben durch diese Vorlage der Willkür Tür und Tor geöffnet wird. Ich habe versucht, in meinem Votum darzulegen, dass durch die rechtliche Verankerung eben diese Willkür nicht einfach durch die Tür eintreten kann. Ich denke, es sind grosse rechtliche Schranken vorhanden. Eine Kündigung muss man ja auch rechtlich begründen können, man kann ja nicht einfach sagen: Das blaue Hemd gefällt mir nicht und deshalb musst du jetzt gehen. Da müssen ja gute Gründe vorliegen und das muss man ja auch begründen können. Und deshalb habe ich gesagt, ich glaube nicht, dass Willkür eintreten wird. Die Willkür habe ich eher in den Stellungnahmen gefunden. Ich selber sehe das nicht so. Dann möchte ich Ihnen - weil Sie das angesprochen haben - ganz kurz etwas zu der Praxis sagen. Ich kann hier nur über das Gymnasium sprechen. Am Gymnasium arbeiten ungefähr 100 Lehrpersonen. Die Personalverantwortung ist aufgeteilt auf drei Personen und jeder von uns führt ungefähr 30 bis 35 Gespräche. Davon sind ungefähr durchschnittlich 20 Meilensteingespräche und 80 reguläre Gespräche. Und die können wir natürlich nicht in einem Monat durchführen, sondern wir verteilen diese Gespräche auf das Jahr. Und wenn es notwendig ist, wenn etwas passiert oder jemand anruft und sich beklagt über einen Lehrer, dann sprechen wir natürlich sofort mit diesen Personen und warten nicht auf den Zeitpunkt des Gesprächs. Das wäre meiner Ansicht nach nicht sehr produktiv, weil man dann viele Sachen vielleicht vergisst. Ich denke, man muss sofort handeln, wenn etwas passiert, und die grosse Anzahl der Gespräche, die kann man gar nicht so konzentriert machen, sondern die muss man über das ganze Jahr verteilen.Dann auch noch etwas zu der Praxis: Für den ganz grossen Teil - und das hat der Abg. Batliner auch gesagt - wird sich nichts verändern. Ich denke, es geht hier wirklich um Einzelfälle, bei denen sich vielleicht etwas ändern wird. Aber in einem normalen Leistungsdialog werden anhand des Formulars gewisse Punkte abgehandelt, durchgesprochen und dann ist am Schluss auch Zeit für einen Dialog. Es soll ja auch ein Gespräch sein. Ich fordere die Mitarbeiter oder Lehrer auf, dass sie sich äussern, wie es Ihnen geht, was ihnen nicht gefällt, wo sie auch Verbesserungsmöglichkeiten sehen. Also das soll ja ein Dialog sein, es ist ja nicht ein Einbahngespräch. Und da werden natürlich auch positive und negative Punkte angesprochen - heute schon, jetzt schon. Sonst wäre es ja auch kein Dialog.Dann ein Punkt zum Abg. Erich Hasler: Das hat eigentlich nicht viel mit diesem Bericht und Antrag zu tun, aber es ging darum, wie man denn die Qualität eines Lehrers oder einer Lehrerin messen kann. Und Sie haben hier vorgeschlagen, dass man am Ende des Schuljahres einen Test durchführen soll. Es ist natürlich heute ein Trend, dass man alles standardisieren möchte und auch alles testen möchte. Das hat man sehr gerne - wenn man das so in Testeinheiten verpacken kann, dann kann man das schön abhaken und hat am Schluss ein einfaches Resultat vor sich liegen. Das ist aber bei den Lehrern und wahrscheinlich auch bei vielen anderen Berufen gar nicht so einfach. Was möchte man denn testen? Möchte man das Wissen testen? Der Kollege Gopp hat es auch angesprochen. Oder gibt es noch andere Faktoren, die man testen möchte? Also ich persönlich möchte einfach davor warnen, dass man das Gefühl hat, man könnte durch die Tests alles messen. Ich empfehle Ihnen auch ein Gespräch mit Ihrem Kollegen Pio Schurti. Pio Schurti hat längere Zeit in Amerika gelebt und hat dort das «teaching to the test» erlebt. Er hat mir sehr eindrucksvoll geschildert, wie diese Testerei in den Vereinigten Staaten eigentlich zu einer Verschlechterung der Bildungsqualität geführt hat. Er wird dann sicher etwas dazu sagen, er hat mir auch geschildert, wie die Hauptverantwortliche, die diese Tests durchgeführt hatte, plötzlich einen Sinneswandel durchge-macht hat, ein Buch geschrieben hat und heute davor warnt, dass man Qualität durch diese Tests ermitteln möchte. Ich wäre froh, wenn Sie vielleicht dazu etwas sagen könnten. Ich hoffe, ich habe Sie richtig in Erinnerung, Herr Schurti.Dann noch der letzte Punkt: Die Qualität der Lehrpersonen am Gymnasium wird zum Beispiel durch eine unabhängige Unterrichtskommission begutachtet. Das ist eine Kommission, die von der Regierung eingesetzt wird, das sind Fachleute aus der Schweiz, ganz wenige aus Österreich. Die haben die Aufgabe, den Unterricht zu besuchen und festzustellen, wie unterrichtet wird. Und da werden positive Aspekte festgestellt und auch negative - das ist ganz klar, das ist ja normal. Und so ein negativer Aspekt ist auch kein Grund zu einer Kündigung. Es kann ja einmal eine Lektion schiefgehen, es kann ja einmal etwas nicht so funktionieren, wie man es geplant hat. Das ist doch kein Grund, dass man sofort eine Kündigung ausspricht, sondern dann wird man mit den Lehrpersonen sprechen, sie beraten und sagen: Was ist nicht gut gelaufen, schildere einmal das Ganze aus deiner Sicht. Und viele Dinge können sich dann auch klären. Ich habe hier wirklich nicht so grosse Bedenken, dass plötzlich jetzt eine Kündigungskultur in die Schulen oder in die Landesverwaltung Einzug hält. In vielen Bereichen wird, glaube ich, versucht, wenn ein Problem auftaucht, dieses Problem zuerst in einem Gespräch zu eruieren, festzumachen, was denn das Problem ist. Dann werden miteinander Massnahmen vereinbart, wie man dieses Problem lösen könnte. Wenn natürlich das langfristig nicht gelöst wird, dann ist es etwas anderes. Aber nicht jedes Problem ist ein Grund, einer Person zu kündigen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. An den Abg. Nägele: Ich finde es gut, dass Sie da sind, Sie reden aus der Praxis und ich denke, Sie können bei mir als Fachexperte durchgehen in diesem Bereich, was Leistung und was Schule anbelangt.Sie haben auch etwas Richtiges gesagt, es hängt an der Qualität der Vorgesetzten. Herr Gopp hat das auch gesagt, die Führungskräfte sind entscheidend. Was haben wir für Führungskräfte auf den Stellen, auch in der Schule? Ich sage dann immer: Hat eine Führungskraft das sogenannte Führungsgen oder hat sie es nicht, das kann man nicht lernen. Man kann wohl theoretisch Kurse besuchen, ein Fachexperte sein, aber das Führungsgen hat man noch lange nicht.Dann noch zur Privatwirtschaft: In der Privatwirtschaft geht es ganz anders, sie werden eingeladen in das Büro und in fünf Minuten sind sie draussen und haben die Kündigung auf dem Tisch. Also hier sind wir schon in einem geschützten Umfeld, wenn wir den Staat betrachten. Ich finde es auch richtig so, dass der Staat andere Gegebenheiten eben hat, teils Verfügungen erlassen muss, politisch angreifbar wird. Wie gesagt, ich finde das gut. Was mir eben auch zu denken gibt, ist eben diese Leistungsbeurteilung, die doch in einem relativ schnellen Aufwasch jemanden entlassen kann. Ich nehme auch an, dass die ganze Leistungsbeurteilung bei der Landesverwaltung nicht so in den Kinderschuhen steckt und da schon gewisse Sachen da sind. Aber ich gebe einfach zu bedenken: Hier sollte, wie der Herr Vogt es auch gesagt hat, eine Schriftlichkeit stattfinden. Also wenn schon Beanstandung, dann schriftlich, damit es auch hieb- und stichfest ist und über einen Zeitraum nachverfolgt werden kann, ob hier eben Abhilfe geschaffen wird. Nur eine jährliche Beanstandung, die dann vielleicht doch nicht überprüft wird, finde ich doch relativ mager. Dann habe ich es noch mit der Abg. Oehri, sie hat auch gefragt, was ist, wenn die Beanstandung vom Beurteilten komplett anders gesehen wird, hier wirklich grosse Differenzen sind? Was wird dann passieren? Das hätte ich gerne gewusst. Dann habe ich mit Freude oder mit Bestürzung festgestellt, dass der Herr Quaderer auch ein Herz für die Landesangestellten gefunden hat. In seinen Ausführungen ist er etwas stark auf diese Leistungsdialoge eingegangen. Hat mich doch ein wenig überrascht. Dann habe ich noch ein Problem mit der Vorlage zu Art. 43, diese Meldepflicht. Hier steht: «Lehrer haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekannt werden ...» Frage: Was ist, wenn er das nicht macht? Wird er dann bestraft, weil er das nicht erkennt oder wie auch immer? Und wenn er es macht und es ist im Prinzip dann gutgläubig, können die zwei Lehrpersonen dann noch zusammenarbeiten? Wie wird so etwas stattfinden? Weil so eine Diskussion, wenn jemand in der Schulleitung, ich sage jetzt einmal, verpfiffen wird oder wie auch immer, in einem Team zu haben und das sich dann als falsch herausstellt, das kann ich mir relativ schwierig vorstellen, hier weiter zu arbeiten. Das zum einen.Jetzt habe ich noch eine Frage: Diese ganze Lehrerproblematik, gilt die auch für die Musikschule? Fallen die unter das gleiche Gesetz? Das hätte ich noch gerne gewusst. Dann hätte ich es für den Moment. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Generell begrüsse ich diesen Bericht und Antrag und die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Nicht ganz zufrieden bin ich, weil die Gelegenheit nicht genutzt wurde, soweit ich gesehen habe, dass die Verkleinerung des Staatsapparates beziehungsweise die Reduktion des Staatspersonals erleichtert wird. Dies ist aus den vorgeschlagenen Änderungen des Art. 22 im Staatspersonalgesetz deutlich ersichtlich. Der bestehende Bst. e wurde nicht hinterfragt. Es heisst dort: «Wesentliche betriebliche oder wirtschaftliche Gründe» können ein Grund sein, es geht dann noch weiter: «insbesondere bei Wegfall von finanziellen Mitteln», also beim Staat, «sofern der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit angeboten werden kann». Meines Wissens macht die Regierung praktisch nie betriebliche oder wirtschaftliche Gründe für die Auflösung einer Abteilung oder wenigstens eine Anpassung des Stellenplans - nach unten notabene - geltend. Wir sprechen hier ja von einer Anpassung des Staatspersonalgesetzes an privatwirtschaftliche Gepflogenheiten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in der Landesverwaltung im Gegensatz zur Privatwirtschaft nie die Situation entsteht, dass eine Stelle oder möglicherweise eine Abteilung nicht mehr gebraucht wird. In den letzten Jahren gab es ja auch mehrere Fälle, in denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter längere Zeit krankheitshalber oder auch aus anderen Gründen, zum Beispiel Weiterbildung oder Sprachaufenthalte, ausgefallen sind. In diesem Zusammenhang dürfte man sich dann schon fragen, denke ich: Braucht es diese Stelle tatsächlich, wenn das Amt oder die Abteilung auch funktioniert, wenn die Stelle nicht besetzt ist?In diesem Zusammenhang jetzt zum Leistungsdialog: Ich bin skeptisch, was die vorgeschlagene Verknüpfung der Kündigungsgründe mit dem Leistungsdialog betrifft, weil ich gegenüber Leistungsdialogen skeptisch bin. Funktionieren diese Leistungsdialoge wirklich so gut, wie man hofft, wie man erwartet? Sind sie so wirksam? Einerseits habe ich da meine Zweifel, weil Mitarbeiter lernen, wie man mit solchen Dialogen umgeht. Ich vermute, dass die Gespräche sehr bald zu lästigen, aber auch teilweise aufwendigen Leistungsdialogen führen können. Andererseits ertragen auch nicht alle Mitarbeiter Leistungsdialoge. Meines Wissens wird die Leistungsbeurteilung immer noch von oben nach unten und unten nach oben geführt, wie das ursprünglich eingeführt wurde. Es sind dann Fälle bekannt geworden, in denen die Chefs gar nicht leicht verkraftet haben, wenn gleich mehrere Untergebene ihnen kein ausnahmslos gutes «Zeugnis» ausgestellt haben. Zumindest in einem Fall soll sich ein Vorgesetzter anschliessend an diese Leistungsbeurteilung über Mobbing beklagt haben. Ich bin nun nicht mehr ganz auf dem Laufenden, wie die Leistungsdialoge ablaufen, meine Zeit in der Landesverwaltung liegt schon ein paar Jahre zurück, und bitte den Regierungschef deshalb, dazu einige Ausführungen zu machen. Insbesondere wäre ich dankbar für eine Schilderung, wie genau oder gut die Leistungsdialoge heute funktionieren. In diesem Zusammenhang nun mit der Leistungsbemessung ein paar Worte noch zur Anmerkung des Kollegen Eugen Nägele: Dieses «teaching to the test» hat leider wirklich dazu geführt, dass die Bildung gelitten und sich nicht verbessert hat. Wenn die Leistung der Lehrer am sogenannten Output gemessen wird, nur am Output, dann hat das eben dazu geführt, dass diese Lehrer die Schüler auf die Prüfungen hin getrimmt haben - das bezeichnet man dann eben als «teaching to the test». Dazu kommt, dass in vielen Fächern meines Erachtens das «teaching to the test» völlig sinnlos ist, weil zum Beispiel ein Aufsatz, den man zu schreiben hat, nicht bis ins Letzte objektiv beurteilbar ist. Sprachunterricht oder eben Aufsatzschreiben im Deutschunterricht, das ist keine objektive Wissenschaft, an der sich dann die Leistung des Lehrers messen liesse. Ich habe selbst im Unterricht immer versucht, den Schülern zu erklären, wie wenig objektiv eben das ist, und habe dann im Unterricht, den ich führen durfte, alte Aufsätze verteilt und die Schüler gebeten, diese Aufsätze zu beurteilen. Und es ist zweierlei erstaunlich: Die Schüler haben grösstenteils Aufsätze viel strenger bewertet als eben Lehrpersonen, wie ich oder Kollegen, die dasselbe gemacht haben. Und so kann man ein gewisses Gespür dafür entwickeln, dass die Schüler erstens besser verstehen, wie eine Beurteilung zustande kommt oder dann auch besser verstehen, dass man Lehrer nicht lapidar als «Deppen» oder was weiss ich bezeichnen kann, wenn einem die Note nicht passt. Solche Beurteilungen sind sehr einfach. Aber das nur als kleine Exkursion auf die Frage von Eugen Nägele. Ich knüpfe noch einmal an das frühere Votum von Eugen Nägele an und möchte noch ein paar Gedanken äussern zum Berufsausübungsverbot für Lehrer. Was heisst es, wenn das «Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität» gefährdet oder verletzt? Die körperliche Integrität, was das bedeutet, denke ich, darüber kann man sich recht einfach einigen. Aber die Gefährdung der seelisch-geistigen Integrität, diese Formulierung lässt doch sehr viel Interpretationsspielraum und leider auch die Möglichkeit, eine Lehrperson fälschlicherweise anzuschuldigen. Der Kollege Eugen Nägele hat ein Beispiel angeführt. Man könnte noch viele weitere Beispiele anführen, ich möchte deren zwei noch vorbringen.Im Kanton Zürich wurde ein Lehrer entfernt, weil ihn eine Mutter beschuldigte, die Literatur, die er in seiner Sekundarstufenklasse unterrichtete, sei pornografisch. Im Kanton Luzern wurde ein Theologe und langjähriger Religionslehrer ebenfalls entlassen, weil ihn nur eine Person beschuldigte: Ein Schüler behauptete, er äussere sich islamophobisch. Es nützte dem Beschuldigten nichts, dass andere muslimische Schülerinnen und Schüler ihm durchwegs einen anregenden Religionsunterricht attestierten. Es ist heute leider vorstellbar, dass ein Lehrer Ärger bekommt, wenn er zum Beispiel «Huckleberry Finn», ein Meisterstück der Jugendliteratur, im Original unterrichtet, weil der Autor Mark Twain im 19. Jahrhundert noch Wörter verwendete, die heute als rassistisch verpönt sind. Und man kann auch sagen, sie sind zu Recht rassistisch verpönt. Aber wenn es dazu führt, dass eine Lehrperson Ärger bekommt, eben weil er ein historisches Werk unterrichtet, dann geht die politische Korrektheit zu weit. Probleme sehe ich auch mit der Formulierung «wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist», wie es neu in Art. 42 Abs. 1 Bst. b des Lehrerdienstgesetzes heissen soll. Damit liessen sich möglicherweise auch viele, ich befürchte auch, haltlose Vorwürfe begründen. Ich teile da die Ansicht des Kollegen Eugen Nägele, dass auch die Lehrer geschützt werden müssen, und zwar vor Eltern und Schülern. Das gilt selbstverständlich nicht für Lehrpersonen, die ganz klar übergriffig wurden, natürlich nicht. Aber wir sollten uns nicht zu sehr von der Entrüstung über einzelne, zweifelsohne schlimme Fälle, die uns bekannt geworden sind, leiten lassen, sondern wir müssen auch berücksichtigen, dass es auch falsche Anschuldigungen gibt. Es besteht schon die Gefahr, dass man mit eher schwammigen Begriffen - und eben diese «Vertrauenswürdigkeit» und «Eignung» und «seelisch-geistige Integrität» halte ich doch für sehr elastische Begriffe - Lehrpersonen unnötig dem politisch korrekten Gesinnungsterror aussetzt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ein Ende der Eintretensdebatte zeichnet sich am Horizont ab.Abg. Alois Beck
Ich möchte noch ein paar Bemerkungen zu diesem Berufsausübungsverbot machen. Es wurde, glaube ich, von allen grundsätzlich begrüsst. Ich begrüsse auch, dass die Regierung hier in dem Falle noch Beispiele bringt, dass man hier etwas Klarheit hat. Ich kann Ihnen vielleicht ein Beispiel geben - auch im Zusammenhang mit der Forderung, es braucht eine rechtskräftige Verurteilung. Ich glaube, das würde das Ziel überschiessen. Wir müssen auch unterscheiden, wir haben ja bereits ein strafrechtliches Tätigkeitsverbot für Personen, beispielsweise bei Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen. Da ist es sowieso klar, dass aufgrund dieser strafrechtlichen Tatbestände ein solches Berufsverbot gemacht wird. Aber hier geht es um verwaltungsrechtliche Belange. Und ich glaube nicht, dass hier vorgängig eine rechtskräftige Verurteilung, zumindest in jedem Fall, erforderlich sein muss. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wir haben eine Lehrperson, die alkoholabhängig ist, diese Lehrperson weigert sich auch, eine entsprechende Therapie zu machen. Jetzt, was machen Sie? Er ist ja nicht rechtskräftig verurteilt, man kann ja selbstverständlich eine Person, nur weil sie suchtkrank ist, nicht strafrechtlich oder was auch immer verurteilen. Was haben Sie da für eine Handhabe? Das ist so ein Beispiel, das mir in den Sinn kommt. Aber die Regierung kann da sicher auf die 2. Lesung noch adäquate Beispiele bringen. Und ich hoffe auch nicht, dass die Beispiele des Abg. Pio Schurti zum Tragen kommen, das ist ganz klar, sondern da geht es wirklich um andere Fälle. Und die Abg. Karin Rüdisser-Quaderer hat ein Beispiel angeführt, dass sie dann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gebracht hat. Das sind alles Dinge, wo es keine Verurteilung gibt, aber im Sinne des Schutzes der Kinder muss hier eine Handhabe erfolgen können. Aber am einfachsten dürfte es wirklich sein, wenn die Regierung auch aufgrund vielleicht schweizerischer Praxis - und die Rezeptionsvorlage ist, glaube ich, auch aus der Schweiz - etwas anführt, und möglicherweise gibt es auch eine Judikatur. Damit möchte ich es bewenden lassen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich habe noch ein, zwei Anmerkungen zu den Voten der Abg. Gopp und Nägele. Der Abg. Gopp hat gemeint, dass man eben Tests am Ende eines Schuljahres wohl eher nicht herbeiziehen kann, um die Leistung von Lehrpersonen zu beurteilen. Ich bin da vollkommen gegenteiliger Ansicht. Ich meine, was ist die Funktion einer Schule? Eine Schule dient der Wissensvermittlung, nicht nur der Vermittlung von irgendwelchen weichen Faktoren oder Lebensweisheiten oder politischen Ansichten. Und es gibt genügend Fächer, wo man eben beurteilen kann, ob der Lehrstoff - ob eine Infinitesimalrechnung oder eine Integralrechnung -, der auf dem Lehrplan steht, ob die Schüler das am Ende eines Jahres beherrschen oder nicht. Auch bezüglich Grammatik oder Geografie, Geschichte lassen sich gewisse Stichproben machen. Und ich denke, solche Tests können durchaus für eine Leistungsbeurteilung mit herangezogen werden. Ich habe nicht gesagt, dass das das einzige Kriterium ist, aber eines der Kriterien. Und wenn das bestimmte Leute anders sehen, dann muss ich fragen: Was ist denn der Sinn der Schule?Der Abg. Nägele hat gesagt, es gibt ja eine unabhängige Unterrichtskommission, die den Unterricht besucht. Ja gut, diese Unterrichtskommission kann sicher irgendwelche Aussagen machen, ob die Methodik, die vom entsprechenden Lehrer angewendet wird, State of the Art ist oder nicht. Aber eben, ob dann effektiv auch das notwendige Wissen am Ende eines Schuljahres vorliegt oder vermittelt wurde, darüber kann so ein Unterrichtsbesuch dann eben keinen Aufschluss geben. In dem Sinne meine ich, der Hauptzweck der Schule ist doch im Wesentlichen eine Wissensvermittlung und eine Lehrperson muss imstande sein, den Schülern eben auch das Wissen zu vermitteln. Und ich persönlich habe aus eigener Erfahrung erlebt, dass die Qualität der Lehrpersonen eben sehr stark unterschiedlich ist, zum Beispiel auch am Gymnasium, wo der Abg. Nägele Rektor ist. Und ich habe mich dann schon gefragt bei gewissen Lehrern, ob die effektiv geeignet sind, diesen Unterricht zu erbringen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Nur noch schnell eine Antwort zum Abg. Erich Hasler: Die Qualität der Arbeitnehmer ist in der Wirtschaft auch sehr unterschiedlich. Wenn sie die gleiche Arbeit vor sich haben, ist die Leistung nicht immer identisch. Zu den Tests von den Lehrern: Es gibt ja diese Cockpits oder sonstigen Standardtests und das ist ja indirekt auch ein Mittel, um zu sehen, wie gut der Stoff vermittelt wurde. Also wenn die Schüler eines Lehrers regelmässig schlechter sind als die Schüler eines anderen Lehrers, dann hat das Schulamt hier schon eine Information und kann handeln. Also da braucht es keine separaten Tests. Also indirekt hat man das schon. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort, Herr Präsident. Ich glaube, ich habe in meinem Votum ganz klar ausgedrückt, dass es bei uns im Gymnasium - wie wahrscheinlich in vielen anderen Betrieben - sehr gute, gute und auch nicht so gute Lehrer gibt. Ich denke, das ist auch normal. Dann stellen wir auch fest, dass Eltern ganz unterschiedlich auf Lehrpersonen reagieren. Wir stellen fest, dass einige Eltern diesen Lehrer gerne mögen, andere wieder nicht. Wir haben zum Beispiel auch vor einigen Jahren sogenannte Schülerfeedbacks eingeführt. Das sind Befragungen oder Instrumente, die die Lehrer einsetzen können, um die Schüler um ein Feedback zu bitten. Das ist webbasiert, das ist anonym. Man kann also nicht rückverfolgen, wer diese Aussage gemacht hat. Wir stellen fest, dass die Schüler die Lehrer ganz unterschiedlich beurteilen. Wir sind teilweise überrascht, wie unterschiedlich die Feedbacks von Schülern ausfallen. Deshalb möchte ich hier jetzt nicht weitergehen, aber ich möchte einfach diese Aussage des Abg. Erich Hasler ein bisschen relativieren. Und dann gibt es einen Zweckartikel zu der Schule. Dort heisst es, dass die Schülerinnen und Schüler bereit sind, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. Es ist wirklich schwierig, das zu messen, wie man das macht. So einfach scheint mir dann die Welt doch nicht zu sein. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Erlauben Sie mir, zu diesem wichtigen Thema einige Ausführungen zu machen. Das Staatspersonalgesetz aus dem Jahr 2008 hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Aus Sicht der Regierung ist deshalb auch keine grosse Revision notwendig. Dennoch gibt es immer wieder Diskussionen in Bezug auf die Flexibilisierung des öffentlichen Arbeitsrechts. Im November 2015 wurde diesbezüglich erneut eine Motion eingebracht, welche mit grosser Mehrheit an die Regierung überwiesen wurde. Mit dieser Motion wurde die Regierung beauftragt, die im Staatspersonalgesetz verankerten Kündigungsbestimmungen zeitgemäss im Sinne einer flexibleren Ausgestaltung anzupassen. Die Regierung hat dies zum Anlass genommen, die Regelungen zum Dienstverhältnis der Staatsangestellten einer genauen Prüfung zu unterziehen und diese mit den Regelungen der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu vergleichen. Diese Abklärungen haben ergeben, dass sich öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in wesentlichen Punkten von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen unterscheiden, welche einer Anwendung der Regelungen für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse entgegenstehen. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass das Dienstrecht der Staatsangestellten Teil des Verwaltungsrechts ist. Auch hier ist der Grundsatz der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns zu beachten. Deshalb wurde von der Regierung geprüft, auf welche alternative Weise die Kündigungsregelungen des Staatspersonalgesetzes überarbeitet und effektiver ausgestaltet und somit den privatrechtlichen Regelungen weiter angenähert werden können. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag kann dem Anliegen der Motionäre auf Optimierung des Kündigungsrechts entsprochen werden, wobei gleichzeitig die berechtigten Einwände und Bedenken berücksichtigt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt der Vorlage ist die Anpassung des Lehrerdienstgesetzes. Hierzu wird sich meine Kollegin Aurelia Frick äussern. Nun zum Inhalt: Ein Schwerpunkt der Revision betrifft die Neuregelung der Kündigungsgründe. Mit der Verwendung einer Generalklausel soll klargestellt werden, dass jeder sachlich hinreichende Grund zu einer Kündigung führen kann. Die wesentlichen Kündigungsgründe werden zwar weiterhin im Gesetz genannt, jedoch soll es sich nicht mehr um einen abschliessenden, sondern um einen beispielhaft zu verstehenden Katalog von Kündigungsgründen handeln. Sofern die Regierung einen weiteren Grund für eine Kündigung heranziehen möchte, hat sie zu begründen, weshalb dieser einen sachlich hinreichenden Grund für eine Kündigung darstellt. Die Regierung ist dabei an das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot gebunden. Zudem hat sie die Gewährung des rechtlichen Gehörs strikt einzuhalten. Weiter kann die Regierungsentscheidung mit Rechtsmittel bei den übergeordneten Instanzen bekämpft werden. Die Rechtssicherheit, insbesondere die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, ist somit auch in Zukunft gewährleistet. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Rechtslage in der Schweiz. Im Bundespersonalgesetz wurde die abschliessende Aufzählung der Kündigungsgründe bereits durch eine beispielhafte Aufzählung ersetzt. Ein zweiter Schwerpunkt betrifft die Stärkung des Leistungsdialogs. Nach bisherigem Recht war bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; oder bei Verletzung gesetzlicher oder dienstrechtlicher Pflichten auf die Massnahmen zur Sicherung der Aufgabenerfüllung zurückzugreifen. Diese Massnahmen haben den Charakter von Disziplinarmassnahmen und sind ein Zopf aus dem alten Beamtenrecht. Dazu ein Beispiel: Aufgrund der verfahrensrechtlichen Vorgaben erwies sich das Verfahren, einem Mitarbeiter einen schriftlichen Verweis auszusprechen, als sehr aufwendig und teilweise langwierig. Dazu kommt, dass das Verfahren als streitige Aufarbeitung der Vergangenheit konzipiert und somit nicht dazu geeignet ist, in einem Dialog Vorgaben für die Zukunft festzulegen. Zur Verdeutlichung: Wir sprechen hier von einem Verweis an einen Mitarbeiter aufgrund von Mängeln in der Leistung oder im Verhalten; oder bei Verletzung gesetzlicher oder dienstrechtlicher Pflichten. Dieses Beispiel zeigt, dass auf dieses Verfahren zur Verhängung von Disziplinarmitteln künftig verzichtet werden kann. Deshalb soll das Kapitel betreffend die Massnahmen zur Sicherung der Aufgabenerfüllung gestrichen werden. Damit werden die Reste des vormaligen Disziplinarverfahrens beseitigt. Statt einer Vergangenheitsbetrachtung mit der Sanktionierung eines vergangenen Verhaltens sollen vielmehr im Anlassfall Beanstandungen und zukünftige Erwartungen mit den Mitarbeitenden im Rahmen des Leistungsdialogs besprochen werden. Damit wird der Leistungsdialog als Instrument der Mitarbeiterführung gestärkt. Der Leistungsdialog ist somit einerseits als allgemeines Führungsinstrument einzusetzen, mit dem die Leistung des Angestellten beurteilt, die Kommunikation verbessert und die Motivation gesteigert werden kann. Der Leistungsdialog soll andererseits auch eingesetzt werden, wenn es Probleme mit der Leistung oder dem Verhalten eines Angestellten gibt. Was bedeuten diese Anpassungen nun für das Staatspersonal? Für die ganz grosse Mehrheit haben diese Anpassungen in der Praxis keine Auswirkungen. Für jene Einzelfälle jedoch, welche die bestehenden Regelungen formalistisch bis zum Exzess ausnutzen, erhält die Regierung griffigere Instrumente. Dies ist auch notwendig, um handlungsfähig zu bleiben. Sofern eine Kündigung als letzte Massnahme notwendig wird, soll diese auch in nützlicher Frist durchgesetzt werden können. Es ist für mich deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Personalverband öffentlicher Verwaltungen, kurz PVL, von Verschlechterung der Arbeitsbedingungen spricht oder die Gefahr sieht, dass sich eine Kultur der Angst etablieren könnte. Ich persönlich finde es schade, dass der PVL sich erneut querstellt und die Zeichen der Zeit nicht erkennt. Krampfhaft wird versucht, an alten Zöpfen festzuhalten und notwendige Verbesserungen zu verhindern. Dies, obwohl der PVL zu diesem Thema begrüsst wurde und verschiedene Punkte im Detail erläutert wurden. Der PVL und die Lehrerverbände wurden auch zu einer Stellungnahme eingeladen, diese sind im Bericht und Antrag nachzulesen. Auch erwähnen möchte ich, dass die Vorlage anlässlich einer Amtsleiterkonferenz präsentiert und diskutiert wurde - auch hier war der Präsident des PVL anwesend. Weshalb der PVL im Anschluss an diese Gespräche so massiv Stimmung macht gegen diese Vorlage, verwundert mich doch. Aufgrund verschiedener Gespräche mit Mitarbeitenden der Landesverwaltung stelle ich auch fest, dass die Haltung des PVL nicht mehrheitlich geteilt wird. Im Gegenteil - viele Staatsangestellte sehen diese Vorlage positiv und unterstützen die Stossrichtung. Diese Mitarbeitenden sind auch sehr daran interessiert, dass die Regierung im konkreten Anlassfall die notwendigen Instrumente hat, um zeitgerecht handeln zu können. So weit zu meinem grundsätzlichen Votum. Dann möchte ich auf einige Voten der Abgeordneten eingehen. Das Thema Leistungsdialog wurde sehr intensiv diskutiert und ich war doch erstaunt, dass von einigen Abgeordneten ein etwas seltsames Bild gezeichnet wird betreffend die Führungsinstrumente und den Leistungsdialog in der Landesverwaltung. Die Landesverwaltung verfügt mit dem Leistungsdialog über ein modernes Führungsinstrument. Ich kann hier auch konkret auf die Besoldungsverordnung verweisen, dort ist in Art. 11 der Leistungsdialog aufgeführt. «Der Leistungsdialog» - ist dort nachzulesen - «ist eine wesentliche Grundlage für die Planung, Führung, Mitarbeiterentwicklung und Besoldung. Gegenstand des Leistungsdialogs bilden die Zielvereinbarung und die Leistungsbewertung. Die Vorgesetzten sind verpflichtet, dieses Führungsinstrument mit der nötigen Sorgfalt einzusetzen.» Zur Leistungsbewertung ist ausgeführt, dass diese «die periodische Bewertung der Leistung auf der Grundlage der Zielvereinbarung» beinhaltet. Und im Rahmen der Zielvereinbarung werden die «Hauptaufgaben (Kernaufgaben) und allenfalls zusätzliche Jahresziele sowie die Verhaltensziele festgelegt. Im Rahmen der Leistungsbewertung, die am Ende der Bewertungsperiode stattfindet, wird die Erfüllung der festgelegten Kernaufgaben, Jahresziele und Verhaltensziele anhand einer mehrstufigen Skala bewertet».Dann noch zum Mitarbeitergespräch: «Im Mitarbeitergespräch», als Teil unter dem Leistungsdialog subsummiert, «werden die Ergebnisse der abgelaufenen Bewertungsperiode sowie die Ziele für die neue Bewertungsperiode besprochen. Das Mitarbeitergespräch dient auch dazu, die allgemeine Arbeitssituation und die Anliegen der Mitarbeiter und Vorgesetzten zu besprechen». Ich denke, das zeigt doch auf, dass wir hier über ein modernes Instrumentarium verfügen betreffend Leistungsdialog. Der Abg. Eugen Nägele hat ein sehr gutes Votum gehalten, ich möchte mich wirklich ausdrücklich bei Ihnen für Ihr Votum bedanken. Sie haben noch zwei, drei Fragen gestellt. Zum Aspekt, wonach die Qualität des Leistungsdialogs vom Vorgesetzten abhänge: Hierzu kann ich ausführen, dass es natürlich in der Natur der Sache liegt, dass jeder Sachverhalt eben nicht identisch beurteilt werden kann von Vorgesetzten. Das heisst, die einzelnen Vorgesetzten sind auch Menschen und beurteilen den Sachverhalt natürlich aus ihrer Sicht der Dinge. Wichtig ist jedoch, dass die letztendliche Beurteilung eines Falles, wenn es dann vor allem um die Kündigung geht, der Regierung obliegt. Damit ist auch sichergestellt, dass die Regierung den Gesamtüberblick hat und eine einheitliche Handhabung des Gesetzes sicherstellen kann.Dann zum Thema Regelung auf Verordnungsebene: Bereits heute sind die Grundsätze des Leistungsdialogs auf Gesetzesstufe geregelt, und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, die ich gerade erläutert habe, befinden sich in der Besoldungsverordnung. Jetzt geht es darum, dass man diese Bestimmungen aus der Besoldungsverordnung in die Staatspersonalverordnung überführt, weil eben auch der Leistungsdialog entsprechend überführt wird. Das hängt damit zusammen.
Dann zum Abg. Manfred Kaufmann: Über Ihr Votum bin ich doch etwas irritiert, ich habe es vorhin kurz ausgeführt, wie der Leistungsdialog in der Landesverwaltung geführt wird. Und Sie zeichnen hier wirklich ein etwas komisches, antiquiertes Bild. Sie haben viele Ausführungen gemacht zu MBO und ich habe mich auch gefragt, was Sie damit bezwecken. Ich meine, diese Punkte sind alle in der Landesverwaltung vorhanden. Dieses Instrumentarium wird ja entsprechend auch eingesetzt, wie ich das ausgeführt habe. Ebenfalls ist es so, dass der Leistungsdialog nicht zu einem Sanktionierungsinstrument wird. Auch diese Aussage muss ich klar zurückweisen. Der Leistungsdialog dient, wie ich bereits ausgeführt habe, dazu, mit den Mitarbeitern mindestens einmal im Jahr ein Gespräch zu führen, in dem man genau diese Inhalte anhand eines konkreten Formulars auch mit dem Mitarbeiter bespricht. Es geht um die Kernaufgaben. Es geht um die Jahresziele. Es geht um die Verhaltensziele. Es ist ein Gespräch zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter. Es geht darum, die vergangene Periode zu beurteilen, und es geht darum, neue Vereinbarungen für die kommende Periode zu treffen. Und dass im Rahmen dieses Leistungsdialoges logischerweise nicht nur positive, sondern auch kritische Rückmeldungen gemacht werden, Beanstandungen gemacht werden, gehört für mich logischerweise dazu. Es ist aber nicht so, dass dann, wenn ein konkreter Anlassfall besteht zu einer Beanstandung, gewartet werden muss, bis der nächste Leistungsdialog stattfindet. Bereits heute haben wir die Möglichkeit, dass zu jeder Zeit ein entsprechendes Mitarbeitergespräch, ein Standortgespräch, wie es genannt wird, gemacht werden kann. Das ist absolut kein Problem, das gibt es heute schon. Und deshalb kann ich nicht ganz nachvollziehen, dass man hier Angst hat, dass man das Ganze dann hinauszieht und vielleicht zehn, elf Monate warten muss, bis man zum nächsten Leistungsdialog mit dem Mitarbeiter eintreten kann.Es ist auch nicht so, dass nur ein Leistungsdialog genügt und dann eine Kündigung folgt. Also auch hier herrschen falsche Vorstellungen. Im Rahmen des Leistungsdialogs sollen entsprechende Beanstandungen eingebracht werden, damit dies auch dokumentiert ist. Das ist auch wichtig für die Personalakten. Und hier komme ich auch zum Votum betreffend Schriftlichkeit. Es ist ganz klar, wir arbeiten hier mit einem elektronischen Formular. Der Mitarbeiter kann auch Kommentare eingeben, der Mitarbeiter muss es dann schlussendlich auch gegenzeichnen, und das Formular geht dann an den nächsthöheren Vorgesetzten. Dieser sieht dann auch, wie der Mitarbeiter beurteilt worden ist von seinem unterstellten Vorgesetzten und sieht auch, ob der Mitarbeiter mit der Beurteilung einverstanden ist oder nicht. Das zeigt, dass dieses System in dieser Form funktioniert. Und wie gesagt, wenn mehrere Beanstandungen anstehen, dann kann es schlussendlich zu einer Kündigung kommen. Es kann einen Anlassfall geben, bei dem rasch reagiert werden und dem Mitarbeiter klar aufgezeigt werden muss, dass unverzüglich eine Besserung des Zustandes erreicht werden muss. Wenn diese Besserung nicht eintritt, werden entsprechende Fristen gesetzt. Wenn innerhalb dieser Fristen die Vorgaben nicht erreicht werden, dann kann der nächste Schritt eine Kündigung sein. Aber auch hier gilt: Die Kündigung erfolgt nicht durch den Vorgesetzten, auch nicht durch den Amtsleiter, sondern durch die Gesamtregierung. Das ist einfach wichtig zu wissen. Es wurde auch zum Teil ausgeführt, dass diese Beanstandungen getrennt gemacht werden sollen vom Leistungsdialog. Ich denke, meine Ausführungen haben aufgezeigt, dass es sinnvoll ist, diese Thematik im Rahmen des normalen Leistungsdialogs und allenfalls bei zusätzlichen Gesprächen zu machen. Dabei ist wichtig, dass die Beanstandungen in diesem Standardprozedere enthalten sind und nicht eine Abmahnung in einem separaten Gespräch erfolgen muss.Dann ganz kurz zu den Voten der Freien Liste: Ich habe mich schon gefragt, Frau Helen Konzett Bargetze, als Sie ausgeführt haben, nicht nur wesentliche, sondern auch unwesentliche Gründe würden jetzt gelten. Und auch der Abg. Lageder hat diese Aussage gemacht. Das ist falsch. Ich frage mich, war das bewusst falsch formuliert? Es braucht sachlich hinreichende Gründe - nicht unwesentliche Gründe. Es braucht sachlich hinreichende Gründe und die sind im Katalog entsprechend auch aufgeführt. Natürlich wird das mit dem Wort «insbesondere» ein wenig geöffnet. Dann möchte ich mich auch beim Abg. Alois Beck bedanken. Er hat einige sehr gute Ausführungen gemacht und hat auch eine Lanze gebrochen für die Führungskräfte. Das möchte ich auch absolut unterstützen. Die Führungskräfte in der Landesverwaltung nehmen ihre Aufgaben sehr wohl wahr. Wir haben sehr viele gute Führungskräfte, aber es ist natürlich wie in jedem Unternehmen so: Nicht alle 100% sind sehr gute Führungskräfte. Und unsere Führungskräfte nehmen ihre Aufgaben auch bezüglich des Leistungsdialogs wahr.Der Abg. Herbert Elkuch hat dann noch die Frage gestellt, wie der Leistungsdialog funktioniert und ob die Mitarbeitenden auch den Vorgesetzten beurteilen können. Die Funktionsweise habe ich so weit erläutert. Und es ist so, dass die Mitarbeiter Kommentare abgeben können zum Leistungsdialog. Er umfasst jedoch keine Bewertung des Vorgesetzten. Es gibt jedoch neu Mitarbeiterbefragungen, die wir in den Amtsstellen durchführen. Eine Rubrik besteht darin, dass die Führung entsprechend auch Rückmeldungen über ihr Verhalten, über ihre Qualität erhält. Der Abg. Manfred Batliner hat dann auch den Punkt eingebracht, dass diese Regelung nun eine Chance ist, unrühmliche Fälle zu korrigieren. Dem stimme ich zu. Sie haben dann die Frage gestellt, ob die Regierung mit dieser Vorlage vergangene Probleme bereinigen kann, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Nein, diese Fälle sind abgeschlossen. Hier können wir nichts mehr unternehmen. Die Urteile sind rechtskräftig. Dann haben Sie die Frage gestellt, ob Probleme mit diesem Gesetz nicht entstanden wären. Diese Frage kann man nur im Einzelfall beantworten. Es geht dann darum, dass man die konkreten Fälle anschaut. Es gibt Fälle, bei denen die Rolle der Regierung in der Vergangenheit zweifelhaft war. Mit einzelnen Entscheidungen - zum Teil entgegen bestehender Gesetze - bin ich überhaupt nicht glücklich. Diese Fälle können Sie auch in Zukunft nicht verhindern, wenn eine Regierung solche Entscheide fällt. Es gibt aber andere Fälle, die nicht eingetreten wären. Der Abg. Thomas Vogt hat sich dann auch nochmals geäussert, dass er mit der vorgesehenen Lösung betreffend Leistungsdialog nicht wirklich glücklich ist, und hat spezifisch erwähnt, dass der Vorhalt schriftlich gemacht werden muss. Wie ich schon ausgeführt habe, ist es für mich selbstverständlich, dass Schriftlichkeit besteht und der Vorhalt in den Personalakten auch aufscheint. Und jedes Dokument im Personalakt muss auch dem Mitarbeiter bekannt gemacht werden. Sie können als Vorgesetzter nicht einfach eine Aktennotiz in den Personalakt geben, ohne den Mitarbeiter zu informieren. Das ist von daher absolut wichtig und auch transparent.Die Punkte der Abg. Judith Oehri habe ich, soweit ich das jetzt überblicke, beantwortet. Einfach nochmals zur Klarstellung: Es ist nicht so, dass eine Beanstandung gemacht wird und in drei Monaten dann dem Mitarbeiter gekündigt wird. So einfach geht es natürlich nicht. Es kann Fälle geben, bei denen ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters diese Massnahme notwendig macht, aber wie ich bereits ausgeführt habe, ist es nicht so, dass der Vorgesetzte kündigen kann, sondern die Regierung als Kollegialgremium kündigt. Und von daher, wie gesagt, braucht es immer wieder entsprechende Schritte. Weiter wurde von Ihrer Seite auch gefragt, ob der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, sich an andere Stellen zu wenden. Es ist so, dass der Leistungsdialog, wie ich schon ausgeführt habe, an den nächsthöheren Vorgesetzten geht, das heisst, dort besteht schon eine weitere Instanz. Dann hat der Mitarbeiter auch die Gelegenheit, sich ans APO zu wenden. Und schlussendlich kann er sich auch an den zuständigen Minister wenden. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn ein besonderer Anlassfall gegeben ist. Ich denke, so weit habe ich alle Fragen beantwortet. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Vielleicht möchte die Regierungsrätin Frick noch ihre Ausführungen machen, dann kann ich meine Frage an den Herrn Regierungschef stellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Damen und Herren Abgeordnete, gerne nehme ich insbesondere zu den Fragen in Bezug auf die Schulen, auf das LdG Stellung. Eine Frage, die ganz am Anfang von mehreren Abgeordneten gestellt wurde, oder der Hinweis kam, dass die Meilensteingespräche nicht lohnrelevant sind. Ja, das ist ein Fakt. Wir haben ein Systemproblem, weil wir diese Lohnanpassungen nicht mehr machen, wir haben das übrigens in der ganzen Landesverwaltung, dass wir keine gemacht haben in den letzten Jahren. Uns ist das Thema bekannt und wir sind dabei, zu prüfen, wie wir mit diesem Thema umgehen können. Dann wurde die Frage gestellt, wie man die Lehrpersonen von falschen Aussagen schützen kann - also in Bezug auf das Berufsausübungsverbot, dass irgendjemand jemanden beschuldigt, weil man ihn vielleicht gerne loshaben möchte oder sonst etwas. Ich glaube, wichtig ist zu wissen, dass das Berufsausübungsverbot nur verhängt werden kann, wenn die Regierung aufgrund einer Würdigung von Gesamtumständen zum Schluss kommt, dass ein Berufsausübungsverbot notwendig ist. Und zu diesen Gesamtumständen gehört auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Und dann gibt ja das Gesetz vor, dass das «Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schüler» gefährden oder verletzen muss oder dass die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson in einer anderen Art und Weise beeinträchtigt wird. Das heisst also, wenn ich ein bisschen zu den Ausführungen des Abg. Pio Schurti zurückkommen kann: Wenn jemand einen Klassiker aus der Vergangenheit zitiert und dann jemand das Gefühl hat, das sei anrüchig oder sonst etwas, dann sind wir sicher nicht in einem solchen Tatbestand. Es wäre nämlich nicht verhältnismässig, aufgrund der Auswahl der Literatur über einen Lehrer ein Berufsausübungsverbot zu verhängen. Wir haben also einen klaren Rahmen, in dem die Regierung prüfen muss und das auch ausführen muss für die Beschlussbegründung, auf was wir uns genau abstützen. Wir sind also nicht in einem Raum als Regierungskollegium und entscheiden dann einfach, jetzt haben wir das zwei-, dreimal gehört und jetzt machen wir einmal. Also wir haben da eine starke Begründungspflicht, wir müssen das alles ausführen etc., weil wir sonst vor dem VGH nie standhalten würden. Der VGH würde uns das sofort kippen, wenn wir das nicht eingehend begründen würden und uns nicht auf tatsächliche Sachverhalte und fassbare Dinge abstützen würden. Und dann komme ich gerade noch zur Ausführung, die immer wieder gestellt wurde, wie das genau abläuft. Die Regierung ist das Organ, welches das Berufsausübungsverbot ausspricht. Dieser Regierungsbeschluss ist eine Verfügung und diese kann angefochten werden beim VGH. Und erst, wenn das Urteil dann schlussendlich rechtskräftig ist, erst dann kann man bei der EDK diesen Eintrag veranlassen, dass diese Person dann auf dieser Liste geführt wird. Also es ist ein Prozedere, in dem auch sehr viel Rechtsschutz für die betroffene Person vorhanden ist. Das ist uns auch wichtig, wir haben null Interesse daran, irgendwie ein «name and shame» im Lehrergremium zu veranstalten. Das wäre völlig im gegenteiligen Interesse für uns. Es gibt übrigens auch ein Berufsausübungsverbot in anderen Berufen, nämlich in allen Berufen, die mit Minderjährigen arbeiten. Es ist im Moment eine Arbeitsgruppe daran, die Umsetzung der entsprechenden Richtlinie zu prüfen. Das ist auf Seite 49 vom Bericht und Antrag ausgeführt. Es ist diese EU-Richtlinie 2013/55/EU. Wir haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt und die ist am Prüfen, wie man das jetzt umsetzen kann. Also dieses Berufsausübungsverbot ist kein Unikum, das es jetzt nur für den Lehrerberuf gibt. Sondern das gibt es auch in anderen Bereichen.Dann wurde auch die Frage gestellt: Können jetzt einfach Werthaltungen Gründe sein, damit man ein Berufsausübungsverbot gemäss Art. 42 verhängen kann? Nein, die Werthaltung oder die Gesinnung des einzelnen Lehrers kann das sicher nicht sein. Es geht also überhaupt nicht um eine Gesinnungskontrolle. Jemand hat das Wort Gesinnungskontrolle erwähnt - nein, es geht nicht um eine Gesinnungskontrolle. Wir möchten, dass die Lehrer selbständig denken und auch Meinungen mit ins Schulzimmer bringen können. Hier geht es um Haltungen, die nicht mit dem Lehrerberuf vereinbar sind. Vielleicht als Beispiel könnte man an Gewaltverherrlichung denken oder Aussagen, den Nationalsozialismus habe es nie gegeben, oder solche Aussagen. Also Sachen, die faktisch falsch sind, die nicht vereinbar sind mit unseren Wertvorstellungen, die wir hier bei uns in Liechtenstein haben, oder klar rassistische Äusserungen. Aber wenn ein Lehrer nur einmal eine falsche Bemerkung macht, wird er nicht automatisch sofort mit einem Berufsausübungsverbot belegt, sondern es gibt klar systematische Vorgehensweisen, dass man zuerst natürlich jemanden abmahnt, das weiterbegleitet; und erst, wenn es keine anderen Varianten gibt, kommt man zu diesem Berufsausübungsverbot gemäss Art. 42. Und ich sage es nochmals, es muss verhältnismässig sein. Wir machen also eine Gesamtwürdigung. Was könnte ein Tätigkeitsverbot rechtfertigen? Natürlich tut man sich mit Beispielen immer etwas schwer, aber ich möchte Ihnen doch einfach eine Möglichkeit, ein Bild zeichnen, was ein solches Tätigkeitsverbot rechtfertigen könnte. Beispielsweise wenn ein Lehrer in der Primarschulstufe einem Kind Liebesbriefe schickt und das Kind somit bedrängt und belästigt, dann sind wir ganz, ganz weit weg vom Strafgesetzbuch, weil es keine sexuelle Belästigung ist. Das Strafgesetzbuch schützt ja vor allem die körperliche Integrität des Kindes. Wir sind also ganz weit weg vom Strafgesetzbuch. Aber ich finde trotzdem und ich glaube, das finden wir alle, dass das nicht angehen kann, wenn ein Lehrer ein Kind ständig mit Liebesbriefen belästigt. Ich meine, da sind wir dann ganz tief in dieser Verletzung der «seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität» von Art. 42. Das wäre also gemäss Strafgesetzbuch kein Tatbestand, es wäre aber erfasst von diesem Art. 42, und da könnten wir als Regierung ein Berufsausübungsverbot aussprechen. Und ich sage es nochmals, würde der Lehrer das bestreiten, dass die Briefe nicht von ihm kommen, hat er die Möglichkeit, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen und dann bis an den VGH zu gehen. Dann hat der Abg. Vogt noch ausgeführt, dass die Formulierung von Art. 42 etwas vage sei. Ich persönlich finde die Formulierung nicht vage. Wir haben bewusst ganz klar einen Gesetzestext übernommen. Dieser Gesetzestext kommt aus dem Kanton Bern. Uns war es ein Anliegen, dass wir vor allem für die Lehrpersonen, natürlich auch für uns, aber vor allem für die Lehrpersonen Rechtssicherheit haben, dass wir auf Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung zurückgreifen können, die es bereits gibt. Und wir haben uns für diese Formulierung vom Kanton Bern entschieden, die unseres Erachtens sehr gut ist, und hoffen somit auch, sehr viel Rechtsicherheit über eine rezipierte Vorlage geben zu können. Ich möchte noch gerne ein bisschen eine allgemeinere Ausführung zum Art. 42, zum Berufsausübungsverbot, machen. Die Lehrer haben gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern eine Fürsorgepflicht, eine Aufsichtspflicht, sie haben eine Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Das ist eine Aufsichts- oder Fürsorgepflicht, die ganz vergleichbar ist mit einer Fürsorgepflicht, die ich als Mutter oder auch ein Vater gegenüber seinen Kindern hat. Diese Sonderpflicht oder diese Sonderstellung ergibt sich aus dem Art. 18 LdG, der heisst: «Der Lehrer ist verpflichtet ..., auf das Wohl der ihm anvertrauten Schüler bedacht zu sein ...» Also der Lehrer hat bereits gemäss heute geltendem Gesetz eine Garantenstellung gegenüber den ihm anvertrauten Personen. Und ja, es ist so, der Lehrer steht zu seinen Schülern in einem Naheverhältnis, das soll so sein, das muss so sein. Aber die Schüler und natürlich auch die Eltern müssen darauf vertrauen können, dass die Lehrer unparteilich und insbesondere auch uneigennützig handeln. Schüler haben Anspruch auf den Schutz ihrer seelisch-geistigen und körperlichen Integrität. Das steht übrigens auch im Einklang mit Art. 137b ABGB über das Kindeswohl und mit dem Kinder- und Jugendschutzgesetz, welches auch Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls vorsieht. Und gegen Lehrer, die die Integrität ihrer Schüler nicht schützen, sondern eben im Gegenteil gefährden oder verletzen, müssen wir Massnahmen ergreifen können. Und das gilt auch für Lehrer, deren Vertrauenswürdigkeit oder Eignung schwer beeinträchtigt ist, beispielsweise aufgrund einer Straftat, die er begangen hat, oder aufgrund des Missbrauchs des Autoritäts- oder Vertrauensverhältnisses. Dann komme ich noch zur Frage des Abg. Erich Hasler zu einer einheitlichen Prüfung, um die Leistung der Lehrer zu beurteilen. Es wurde schon von der Abg. Judith Oehri und vom Abg. Eugen Nägele ausgeführt, dass eine Prüfung durchaus ein Teilkriterium sein kann. Wir haben ja beispielsweise Standardprüfungen, die in gewissen Stufen durchgeführt werden. Der Lehrer bekommt die Standardprüfung für sich, der Schulleiter bekommt sie, er weiss also, wie die jeweiligen Klassen abschneiden. Also wir haben sehr viel Transparenz, und theoretisch kann ein Schulleiter aus diesen Standardprüfungen schliessen, ob es Lehrer gibt, die einfach kontinuierlich schlechte Leistungen mit ihren Klassen erzielen. Aber nur aufgrund einer Standardprüfung zu beurteilen, ob ein Lehrer gute Leistung bringt oder nicht, würde sicher zu wenig weit greifen. Stellen Sie sich vor, Sie sind in einer Klasse zugeteilt als Lehrer und haben ganz viele fremdsprachige Kinder, da werden Sie den Lehrplan vielleicht nicht einhalten können. Es wäre fatal, Sie daran zu messen, obwohl Sie Tag und Nacht arbeiten - mit sehr anspruchsvollen Kindern vielleicht oder mit Kindern, die einfach ausscheren, hyperaktiv oder sonst etwas sind. Wenn es mehrere solche Kinder in einem Klassenverbund drin hat, das weiss ich aus vielen Gesprächen mit den Lehrern, ist es einfach schwierig die Lernziele tatsächlich zu erreichen. Ich glaube, zum Thema Leistungsdialog hat der Regierungschef sehr viele Ausführungen gemacht, die auch für die Lehrer gelten. Im Schulsystem haben wir diese Meilensteingespräche, die im 3., 8., 13., 18., 23., 28. und im 33. Dienstjahr stattfinden, also es ist genau vorgegeben, der Lehrer weiss auch, in welchem Jahr diese Meilensteingespräche wieder stattfinden. Und diese haben dann eine umfassendere Beurteilung zur Folge, die dann vor allem auch in Zusammenarbeit mit dem Inspektorat erfolgt. Was man auch oft nicht weiss, der Inspektor ist ja nicht nur da, um die Klassen zu besuchen. Der macht ganz, ganz viele andere Arbeit auch. Heute sind der Besuch der Klassen und diese Meilensteingespräche ein kleiner Teil seines sehr, sehr weiten Aufgabengebietes. Und ich denke, es ist wichtig, dass ein Dialog mit einem Inspektor stattfindet und eine solche umfassende Beurteilung stattfindet.Dann wurde noch die Anregung gemacht, dass man die Änderung des Berufsausübungsverbotes lieber im Strafgesetzbuch vorgenommen hätte, anstatt das LdG mit diesen Artikeln zum Berufsausübungsverbot zu ergänzen. Es geht um eine spezialgesetzliche Regelung, welche eben genau das Berufsumfeld des Lehrers betrifft und auf dieses Bezug nimmt. Es wäre auch ein bisschen systemfremd, eine so spezifische Regelung gerade im Strafgesetzbuch einzupacken. Es geht um den Schutz der Schüler, also um eine ganz spezifische Klientel. Es geht um unsere Kinder. Und durch rein strafrechtliche Normen kann dieser Schutz nicht unbedingt gewährleistet sein. Die Grenze im Strafgesetzbuch ist viel höher gesetzt als hier. Wir haben hier also eine niederschwelligere Grenze, damit ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen werden kann, und das war auch der Wunsch, das war klar der Wunsch von uns, auch vom Landtag, das haben wir klar hier drinnen immer wieder diskutiert und entspricht auch meiner ganz persönlichen Überzeugung. Dann hat der Abg. Harry Quaderer noch zum Leumund Ausführungen gemacht. Natürlich werden vorbestrafte Lehrer nicht angestellt. Ein einwandfreier Leumund von einem Lehrer ist Voraussetzung für seine Einstellung. Es werden heute auch Referenzen eingeholt; und sobald diese neuen Bestimmungen im LdG, also diese Art. 42 ff., in Kraft sein werden, können wir zusätzlich zu den Referenzen, die wir einholen bei anderen Schulen, auch bei der EDK prüfen lassen, ob die entsprechende Person, die wir anstellen möchten, auf dieser EDK-Liste erfasst ist oder nicht.Dann wurde von der Abg. Karin Rüdisser-Quaderer noch die Frage gestellt, ob eine einvernehmliche Entlassung mit diesem Berufsausübungsverbot einhergeht. Also kann man jemanden einvernehmlich entlassen und trotzdem ein Berufsausübungsverbot aussprechen? Ja, das kann man, weil es eben zwei unterschiedliche Verfahren sind. Die sind nicht mehr aneinander gekoppelt. Oftmals wird ja dann eine Schule das Bedürfnis haben, wenn etwas wirklich nicht stimmt, sodass man ein Berufsausübungsverbot erlassen möchte, sich möglichst rasch von der entsprechenden Person zu trennen, und in vielen Fällen ist die entsprechende Person auch froh, wenn diese Trennung von diesem Druck sehr rasch stattfindet. Dann hat man die Möglichkeit, eine einvernehmliche Trennung zu machen und trotzdem dieses Verfahren zum Berufsausübungsverbot laufen zu lassen. Dann hat der Abg. Peter Büchel noch die Frage gestellt, wie mit Lehrern von der Musikschule umgegangen wird. Wir haben den Geltungsbereich des LdG ausgeweitet, das sehen Sie im Bericht und Antrag, wenn Sie auf Seite 59 gehen. Art. 1 weitet den Geltungsbereich aus und dort sind in Art. 1 Abs. 2 Bst. c auch die Lehrer an der Liechtensteinischen Musikschule und an der Kunstschule Liechtenstein erfasst, und das Verfahren von Art. 42 ff. gilt für diese Lehrpersonen ebenfalls. Dann wurde noch in den Raum gestellt: Wie verhält es sich jetzt mit diesem Berufsausübungsverbot, wenn etwas im Raum steht, wie beispielsweise eine Drogensucht oder eine Alkoholsucht? Die Tatsache, dass jemand vielleicht am Abend Alkohol in etwas grösserem Masse zu sich nimmt, heisst nicht automatisch, dass sofort ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wird. Natürlich versucht man, im Rahmen von Gesprächen mit Begleitung etc. zu schauen, wie wir den Lehrer so rasch wie möglich zu einem Verhalten bringen können, dass die Kinder nicht gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. a und b gefährdet sind. Und natürlich versucht man dann, mit Entzugsmassnahmen, mit psychologischer Betreuung etc. Massnahmen zu treffen, damit man ein solches Berufsausübungsverbot nicht aussprechen muss. Das ist mir klar, ein Alkoholproblem kann auch einmal eine vorübergehende Sache sein, aber dass es die Eltern natürlich stören würde, wenn die Kinder zu einem Lehrer gehen, der am Morgen vielleicht nach Alkohol riecht, das ist mir natürlich klar. Und dass man dort handeln muss, ist auch klar. Ich will also keinesfalls den Eindruck erwecken, dass ich das tolerieren würde - nein, da muss sofort gehandelt werden. Aber das heisst nicht per se, dass dieser Lehrer das ganze Leben nie mehr unterrichten darf und dass wir über ihn nach Art. 42 ein unbeschränktes Berufsausübungsverbot verhängen.Dann wurde noch die Frage gestellt, was geschieht, wenn jemand die Meldepflicht nach Art. 43 nicht einhält. Der Gesetzgeber gibt ja in vielen Fällen vor, wie er sich wünscht, dass die Leute handeln - das ist genau ein solcher Fall -, aber sieht dann keine Sanktion vor, wenn die das nicht machen. Wenn man weiss, dass ein Lehrer nach Art. 42 das Kindeswohl gefährdet, muss man das melden. Das Schlimmste, was uns passieren kann, ist, dass man sagt, das weiss das ganze Land, aber die betroffenen Behörden wissen es nicht. Und darum sagen wir, wir wünschen uns, dass man das meldet und dass man ordentlich, auch ganz objektiv vorgehen kann, wenn man eine solche Meldung bekommt. Und ich habe es jetzt schon etwa zehn Mal gesagt, aber es ist mir einfach wichtig: Wenn man nur eine Meldung bekommt, heisst das nicht, dass der Lehrer auch verurteilt ist. Es heisst, dass wir das eingehend prüfen, dass wir die Verhältnismässigkeit anschauen, dass wir Massnahmen prüfen, die vielleicht anderweitig liegen können, und die Verhängung des Berufsausübungsverbots ist das «last resort», also das Letzte, was wir dann machen, wenn es nicht anders geht.Ich habe vorhin einen Teil zu dieser seelisch-geistigen Integrität beantwortet, habe mir aber nochmals eine Notiz gemacht: Was könnte beispielsweise diese Beeinträchtigung der seelisch-geistigen und körperlichen Integrität sein? Wir machen gerne für die 2. Lesung dazu nochmals Ausführungen. Aber es kann beispielsweise sein, wenn eine Lehrperson Kinder systematisch mit Psychoterror belästigt. Also wenn er Kinder mit Inhalten, mit Bildern, mit Worten und so weiter konfrontiert, die das Wohl einzelner Kinder oder eines Kindes gefährden. Damit meine ich beispielsweise die Briefe, die ich vorhin erwähnt habe, oder dass Bilder gezeigt werden, die nicht angepasst sind für die Klasse oder für die Kinder. Das könnte damit gemeint sein. Es geht also nicht nur um das körperliche Wohl, das vor allem im Strafgesetzbuch abgedeckt ist, sondern vor allem auch um das seelische Wohl der Kinder. Jetzt habe ich noch gesehen, dass ich, glaube ich, eine Frage nicht beantwortet habe. Der Abg. Vogt ist jetzt gerade nicht da. Ich beantworte sie nachher gerne, wenn er sie dann nochmals stellt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich danke der Regierung für die Ausführungen. Es ergeben sich vielleicht noch einzelne Verständnisfragen. Ansonsten möchte ich darum ersuchen, auf weitere ausschweifende Voten jetzt zu verzichten. Wir werden ja bei der Lesung bei den einzelnen Artikeln noch Gelegenheit zur Meinungsäusserung haben.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich bedanke mich beim Herrn Regierungschef und bei der Frau Regierungsrätin Frick für ihre Ausführungen. Frau Regierungsrätin Frick, Sie haben das Berufsausübungsverbot ziemlich klar dargelegt. Und ich habe eine indirekte Frage gestellt, die Sie vielleicht falsch verstanden haben. Sie haben diese Frage auf einen Lehrer umgemünzt und dementsprechend auch beantwortet. Es ist mir natürlich schon klar, dass, wenn ein Lehrer angestellt wird, ein Qualifikationsverfahren durchgeführt wird, ein Leumundsverfahren, und natürlich ein Lehrer, welcher irgendwo, irgendwann verurteilt wurde durch unsittliches Benehmen oder was auch immer, keine Chance hat, als Lehrer in unserem Land angestellt zu werden. Das ist auch gut so. Meine Frage hingegen war allgemeiner: Soll jemand eine Chance haben und hat jemand eine Chance bei der Landesverwaltung, welcher im Vorfeld irgendwann auf irgendeine Art und Weise einmal verurteilt wurde. Sei es jetzt nicht unsittliches Benehmen, sei es Diebstahl oder was auch immer.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, der Herr Regierungschef ist in der Lage, diese Frage direkt zu beantworten.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Aus meiner Sicht - das ist meine persönliche Meinung - ein klares Ja. Eine solche Person soll eine Chance haben, wobei es die Umstände zu würdigen gilt. Die Frage ist, in welcher Form ist diese Verurteilung zustande gekommen, was hat er konkret gemacht, zu welchem Zeitpunkt hat er es gemacht? Das muss man genau anschauen. Ich würde es nicht gut finden, wenn man Personen generell ausschliesst, wenn sie irgendwo in ihrem Leben einmal einen Fehler gemacht haben und dann vielleicht wegen einer Kleinigkeit verurteilt worden sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Und vielen Dank auch dem Herrn Regierungschef und der Frau Regierungsrätin für die ausführlichen und informativen Antworten. Der Regierungschef hat es dann allerdings vermieden oder vielleicht einfach vergessen, noch etwas zur möglichen Reduktion des Staatspersonals, die ich angedeutet habe, zu sagen. Eben diese Stelle in Art. 22, wo es heisst: aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen. Ich hätte gerne da noch eine Aussage, warum man das nicht konkreter angeschaut hat, ob man da auch noch eine gewisse «Verschärfung» hätte machen können. Dann zur Frau Regierungsrätin: Ich - und auch andere Kolleginnen und Kollegen - habe wahrscheinlich in meinem Votum zu sehr an das Berufsverbot angeknüpft, weil es halt in diesem Zusammenhang steht. Mir ging es aber gerade auch mit den Beispielen, die ich aus den Kantonen Zürich und Luzern gebracht habe, um die Kündigung aufgrund von einzelnen Anschuldigungen und das De-facto-Berufsverbot, das daraus entstehen kann, wenn dann so ein Fall, so eine Anklage, in den Medien aufscheint. Wir hatten das ja in unserem Land auch schon, dass plötzlich bekannt wurde, dass die Polizei morgens um sieben vor der Haustüre eines Lehrers steht, und am Schluss nichts dabei herausgekommen ist. Solche Dinge, die dann zu einem De-facto-Verbot führen können, sollten im höchsten Fall eigentlich nur zu einer Kündigung führen. Und da wäre dann eben meine Frage, ist es möglich, denkbar, dass aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung, die aus der Vorlage des Kantons Bern rezipiert wurde, es eben zu einer Kündigung kommen kann, weil ein Lehrer angeblich unzüchtige Literatur unterrichtet. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Zur Beantwortung der ersten Frage, übergebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Schurti, ich denke, es braucht hier keine Verschärfung. Die Bestimmung ist aus meiner Sicht klar. In Bst. e ist ausgeführt: «wesentliche betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, insbesondere bei Wegfall von finanziellen Mitteln, sofern der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit angeboten werden kann». Die Möglichkeit ist da, jemanden aus solchen Gründen zu kündigen - auf der anderen Seite sehe ich aber auch die Verantwortung der Landesverwaltung als Arbeitgeber. Ich meine, hier muss man schon schauen, ob es Möglichkeiten gibt, andere Arbeiten zu übertragen und damit eine Kündigung zu vermeiden. Und Ihre Beispiele, die Sie in Ihrem ersten Votum gebracht haben, betreffend längere Krankheit und Ausbildung und so weiter, das ist für mich kein Zeichen, dass dann die Abteilung oder das Amt auch ohne diese Person funktionieren kann. Meistens gibt es dann Mehrarbeit für die übrigen Mitarbeitenden. Oft ist es so, dass die Arbeit auf mehrere Schultern verteilt wird oder gewisse Themen auf die Seite geschoben werden. Oder man stellt Praktikanten ein, um längere Abwesenheiten zu überbrücken. Es ist nicht so, dass dort entsprechend Potenzial vorhanden ist, um im grösseren Stile das Personal zu reduzieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke für das Wort. Ich kann es ganz kurz machen: Einem Lehrer, der einen Klassiker unterrichtet und von dem einige Personen das Gefühl haben, der sei jetzt nicht gut genug für die Schule, dem kann man nicht einfach kündigen. Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, und dann sind wir bei den Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und dann gelten die gleichen Bestimmungen. Also dann sind wir dort bei den Ausführungen, die der Regierungschef gemacht hat zu diesen einzelnen Artikeln. Also man kann jemanden nicht einfach so kündigen und sagen: Das gefällt mir nicht, dass Sie jetzt das Buch ausgewählt haben, und jetzt kündigen wir Sie. Wenn eine Schulleitung den Wunsch hat, dass ein Lehrer eine Anzahl Bücher durchnimmt, und sich dieser Lehrer über Jahre einfach gegen die Wünsche der Schulleitung wehrt und einfach überhaupt nichts einhält, was man will, dann kann das schon sein, dass man nach unzähligen Gesprächen irgendwann einmal sagt, das geht einfach nicht, er hält sich an überhaupt nichts. Und ich glaube, solche Lehrer wollen wir auch nicht. Aber nur weil der einmal ein Buch ausliest, von dem zwei Eltern das Gefühl haben, das sei jetzt anzüglich oder irgendwie zu sexuell oder sonst irgendetwas - deswegen kann man bei uns nicht einfach einen Lehrer auf die Strasse stellen. Und das wollen wir übrigens bei uns auch nicht. Wir wollen, dass sich unsere Lehrer in unserem System wohlfühlen, dass sie sich sicher fühlen, dass sie wissen, woran sie sind, und das beim heute geltenden Gesetz und vor allem auch in Zukunft. Daran wollen wir gar nichts ändern. Und dann war noch die Frage, Sie haben einen Fall erwähnt, den es einmal gegeben hat, da war die Polizei da. Wir schauen auch, dass das Rechtssystem funktioniert und dass die Personen auch zurück in den Schuldienst können, wenn die Anschuldigungen falsch sind, und das ist richtig so und das funktioniert bei uns in Liechtenstein auch.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Nur noch ganz kurz einige Ausführungen. Ich möchte eigentlich - ich weiss nicht mehr, wer es war, ich meine, zwei Herren der FBP - nochmals ganz dringend darauf hinweisen, dass diese drei Fälle, die auch in der Begründung der Motionen, die jetzt zu diesem Gesetzesentwurf der Regierung geführt haben, nicht mehr repariert werden können. Auch nicht mit dem neuen Staatspersonalgesetz. Und darauf habe ich auch schon mehrmals hingewiesen. Und dass Sie uns jetzt sagen, dass dieses Gesetz jetzt hier eben zu Reparaturen führen könne - nein, es ist leider nicht der Fall. Denn da haben vergangene Regierungen Böcke geschossen, die mehr oder weniger irreparabel sind. Das ist leider so. Und diese Gesetzesänderungen hier sind völlig unzureichend, es geht einfach nicht wegen verschiedener Gründe, dieses zu ändern. Wenn man etwas an dieser Situation ändern wollte, dann müsste man den vorhin vom Regierungschef zitierten Artikel der Wirtschaftlichkeit allenfalls heranziehen. Aber das ist dann eine andere Geschichte. Dann noch zu dem, was der Herr Regierungschef gesagt hat in Bezug auf die sachlich hinreichenden Gründe: Die seien auch in der Schweiz geöffnet. Das ist richtig - nur: In der Schweiz ist eben die Organisation schon ein bisschen anders. In Liechtenstein sind Sie, Herr Regierungschef, der oberste Personaler. In der Schweiz ist es der Chef des Eidgenössischen Personalamts. Und die Administration ist viel stärker von der Politik getrennt, das ist von mir aus gesehen ein wesentlicher organisatorischer Unterschied, und deshalb ist es schon fraglich, ob aus diesem Grund keine abschliessende Aufzählung gerechtfertigt wäre. Und dann noch ein weiterer Grund: Was denn sachlich hinreichend ist, das werden dann schliesslich und endlich die Gerichte entscheiden. Und ich meine, der Abg. Thomas Vogt hat auch darauf hingewiesen: Es wird dann zuerst einmal Judikatur gesprochen werden und wir werden dann sehen, ob es verhält oder ob es nicht verhält. Aber das wird die Zeit weisen. Und noch ein letztes Wort: Für mich ist es schon ganz klar, dass der Leistungsdialog einen anderen Charakter enthält. Er wird, wenn er nicht zum reinen Sanktionsmittel wird, dann wird er ganz sicher erweitert. Nur schon das Wort «Bewährungsfrist» weist für mich ganz klar auf einen Sanktionscharakter hin. Es gibt ganz klar andere Elemente und ich hoffe, dass die auch nicht zu kurz kommen werden, denn die sind wichtig. Der Leistungsdialog ist wichtig, da gebe ich Ihnen völlig recht. Nur, ob es sinnvoll ist, ihn in dieser Art und Weise zu erweitern - ich habe meine Zweifel.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, zum ersten Teil, den Sie ausgeführt haben, Herr Abg. Lageder, da bin ich mit Ihnen einig. Ich habe ausgeführt, dass die alten Fälle mit dieser Vorlage nicht korrigiert werden können. Das ist so.Zu Ihrer Ausführung betreffend sachlich hinreichende Gründe: Es ist richtig, dass diese Frage im Einzelfall allenfalls vor Gericht entschieden wird. Aber es ist auch richtig, dass auch dann, wenn sie einen bestehenden Grund hernehmen und eine Kündigung verfügen, der Rechtsweg offensteht und dann die Gerichte entscheiden. Also von daher sind wir dann gleich weit. Es braucht je nach dem immer einen Richter, der entscheidet, ob die Regierung in diesen Fragen korrekt entschieden hat oder eben nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen Eintreten beschlossen. Bevor wir mit der Lesung beginnen, unterbreche ich jetzt für eine Mittagspause bis 14 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 12:25 bis 14 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort und nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, d und g sowie Abs. 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, d und g sowie Abs. 1a stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ja, wir haben das grundsätzlich schon in unserem Eintretensvotum vorgebracht, es geht um das «insbesondere». Also ich würde nach wie vor bevorzugen, wenn Sie alle Kündigungsgründe einzeln aufführen würden, und ich denke, es sind vielleicht auch noch einige zusätzliche genannt worden. Ich fände das nach wie vor den besseren Weg. Dann zu der ganzen Geschichte Abs. 1a, die Kündigung und so weiter. Also ich denke, es wäre einmal wichtig, aufzuführen, was denn eine Beanstandung denn genau ist. Was ist unter einer Beanstandung zu verstehen, was ist keine Beanstandung und so weiter. Ich denke, es ist wichtig, dass hier eine gewisse Klarheit auch schon geschaffen wird, vor allem in den Ausführungen auf die 2. Lesung.Wie es auch schon eingebracht wurde, ich denke, es versteht sich von selbst, dass diese Ausführungen und Beanstandungen schriftlich festgehalten werden müssen. Weiter denke ich, dass es auch die Möglichkeit geben muss für eine Art Gegendarstellung, eine andere Sichtweise oder wie das immer dann genannt werden möchte. Und wenn das schriftlich festgehalten wird, dann frage ich mich, wo der Unterschied zu einem schriftlichen Verweis dann liegt, weil ich denke, dass dann das Prozedere ein sehr ähnliches sein wird und dass auch auf irgendeine Art und Weise vom Angestellten Einspruch erhoben werden können muss. Und schliesslich stört mich das Wort «Bewährungsfrist». Das erinnert mich einfach zu stark an das Strafrecht und ich denke, es würde reichen, wenn hier einfach das Wort «Frist» ausgeführt werden würde. Diese Frist ist dann drei Monate lang und bis dahin sollte dann Abhilfe geschaffen werden oder Verbesserungen erreicht werden, um das Problem aus der Welt zu schaffen. Und dann möchte ich den Herrn Regierungschef noch bitten, auszuführen, wie das Prozedere dann funktioniert unter der Annahme, dass nun eine solche Beanstandung angemeldet worden ist und keine Verbesserung stattgefunden hat. Was ist der Verlauf, der dann genommen wird. Ich denke, Sie haben es schon einigermassen ausgeführt in Ihrem Statement bei der Eintretensdebatte - einfach, damit hier noch einmal Klarheit geschaffen wird. Wie funktioniert das im Detail?Und dann möchte ich noch fragen, gibt es hier eine Art Rekursfähigkeit oder kann hier gegen eine solche Beanstandung in diesem Moment rechtlich vorgegangen werden oder nicht? Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, wenn er sich nun hier nicht richtig, unfair oder wie auch immer behandelt fühlt? Was kann er als Gegenmassnahme einleiten? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ja, ich komme noch einmal zurück auf mein Eingangsvotum. Da habe ich angeregt, dass man die nicht abschliessende Aufzählung von Kündigungsgründen eben doch vielleicht noch ergänzen sollte. Und zwar eben dann, wenn Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet werden, wenn ein Angestellter oder eine Angestellte durch sein oder ihr Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt werden. Ich denke, es wäre sinnvoll, wenn man solche Gründe ebenfalls in dieser nicht abschliessenden Aufzählung noch anführen würde. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich fasse mich kurz, nur damit die andere Position auch erwähnt ist. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Wort «insbesondere» für mich sehr wichtig ist. Es bietet eben der Regierung die Möglichkeit, eine gewisse Flexibilität zu leben, ohne jedoch - und hier möchte ich es nochmals betonen - in ein willkürliches Verhalten abzudriften. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, die nicht abschliessenden Gründe, die der Abg. Erich Hasler aufgezählt hat, die sind sicher richtig und für mich auch erwähnenswert. Ich frage mich nur, ob diese nicht bereits im Sinne des Satzes «Solche Gründe sind insbesondere» und dann eben davor «sachlich hinreichende Gründe» schon subsummiert sind und ausreichen. Da kann vielleicht der Regierungschef noch etwas dazu sagen. Ich möchte auch noch dem Abg. Lageder entgegnen, dass ich das genau richtig finde, dass eben, wie im Eingangsvotum schon gesagt, es komplett falsch wäre, wenn man hier eine Insel der Glückseligen hätte und die Gründe nicht festgemacht werden könnten. Ich bin eher für Annäherung an das Privatrecht, auch im Wissen, dass es nicht gleich sein soll wie im Privatrecht. Aber solche Sachen, wie auch schon gesagt, dass es, wenn ein Mitarbeiter der Struktur immer wieder zuwiderhandelt, eben auch ein «insbesondere»-Grund sein kann. Und ich denke, die Definition des Begriffes «Beanstandungen» ist für mich eigentlich mit den hinreichenden Gründen schon ganz klar in Zusammenhang zu bringen. Also es geht ja um Beanstandungen, wenn es einen solchen hinreichenden Grund gibt. Und das, finde ich, reicht für mich. Ich habe noch etwas zum Bst. b, «Bewährungsfrist von mindestens drei Monaten»: Der Begriff ist tatsächlich ein bisschen speziell in diesem Zusammenhang, das muss ich auch sagen. Ich habe mich vielmehr daran gestört, dass man so etwas in ein Gesetz hineinschreiben muss, dass es einen Zeithorizont gibt, wo man sich bewähren muss quasi, dass eine Beanstandung behoben werden kann. Also das ist für mich eigentlich wahnsinnig, dass man das in ein Gesetz schreiben muss. Das hätte ich jetzt nicht explizit im Gesetz gesehen. Aber vielleicht gibt es da auch noch eine schlüssige Begründung dafür.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte hier beliebt machen, dass diese nicht abschliessende Liste eben wirklich nicht abgeschlossen wird, sondern offen bleibt. Und habe es da auch mit dem Abg. Erich Hasler. Wenn das nicht irgendwo subsummiert ist, diese Weisungen des Vorgesetzten, die nicht eingehalten werden, dass man die wirklich explizit hineinnimmt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. Ja, wenn ich den Regierungschef richtig verstanden habe, dann hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, im Rahmen des Mitarbeitergesprächs oder Leistungsdialogs Stellung zu beziehen. Für mich wäre dann aber wichtig, wenn die Beurteilung mit der Darstellung des Mitarbeiters auseinanderklafft, dass das APO dann von sich aus aktiv wird und dem nachgeht und dass nicht der Mitarbeiter sich irgendwo melden muss, sondern dass man den Gründen nachgeht. Und ich bin auch bei Bst. b über das Wort «Bewährungsfrist» gestolpert, das gefällt mir auch nicht, da gibt es vielleicht noch eine bessere Formulierung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, ich beziehe mich hier auch auf die Beanstandung im Rahmen des Leistungsdialogs. Ich gehe davon aus, dass die Regierung hier sicher noch einmal Ausführungen machen wird, ob das auch das richtige Medium ist. Und wenn sie daran festhält, dann würde ich zumindest beliebt machen, dass hier steht: «im Rahmen eines Leistungsdialogs», damit klar zum Ausdruck kommt, dass es nicht in diesem jährlichen Leistungsdialog erfolgen muss, sondern dass es eben durchaus möglich ist, jederzeit, auch unter Jahres, ein solches Gespräch zu führen. Und dann auch zum Begriff «Bewährungsfrist»: Ich glaube, das ist einigen aufgestossen. Auch hier, das erinnert mich doch sehr an das Strafrecht und ich denke auch, das hat hier eigentlich nichts verloren. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gehe gerne kurz auf die verschiedenen Voten der Abgeordneten ein. Zuerst zum Abg. Thomas Lageder: Ich habe bereits ausführlich ausgeführt, weshalb wir das «insbesondere» beibehalten möchten. Sie haben dann weiters angeführt, dass der Begriff «Beanstandung» unklar ist. Aus meiner Sicht ist der Begriff genügend klar, wie das der Abg. Rainer Gopp auch schon ausgeführt hat. Heute haben wir ja die Formulierung «trotz schriftlichem Verweis» im Gesetz. Und da kann man natürlich diskutieren, wie dieser Verweis genau aussehen muss. Ich denke, der Begriff «Beanstandung» ist klar, ebenso, dass diese im Rahmen des Leistungsdialogs dem Mitarbeiter vorgehalten wird.Den Einspruch, den Sie erwähnt haben, respektive die Rekursfähigkeit, die sehe ich nicht. Es kann ja nicht sein, dass Sie unter Umständen bis zum VGH streiten müssen, ob Sie dem Mitarbeiter eine Beanstandung vorhalten dürfen oder nicht. Aus diesem Grund ist für mich klar: Eine Rekursfähigkeit darf es diesbezüglich nicht geben.Das konkrete Prozedere, wie Sie das gerne noch ausgeführt hätten, werden wir auf die 2. Lesung nochmals im Detail ausführen.Dann haben Sie das Wort «Bewährungsfrist» erwähnt. Ich nehme diesen Input gerne auf, wir werden das auf die 2. Lesung nochmals prüfen und dann gegebenenfalls den Begriff anpassen. Den Input des Abg. Erich Hasler nehme ich auch gerne auf. Wir werden auf die 2. Lesung prüfen, ob es sinnvoll ist, diese Gründe aufzunehmen. Auf jeden Fall kann man sie unter diesem «insbesondere» sub-summieren. Allenfalls macht es Sinn, diese Punkte, die Sie erwähnt haben, speziell im Gesetz niederzuschreiben.Dann hat die Abg. Judith Oehri die Rolle des APO nochmals in das Spiel gebracht. Ich denke, das APO kann hier nicht von sich aus aktiv werden, wenn im Leistungsdialog keine Einigkeit besteht. Das APO wird ja nicht alle rund 1'000 Leistungsbeurteilungen prüfen. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, ein Anliegen beim APO zu deponieren. Weiters ist es so, dass der nächsthöhere Vorgesetzte mitbekommt, wenn hier eine unterschiedliche Haltung besteht. Aber das APO wird von sich aus nicht bei jedem Leistungsdialog den Input bekommen, dass hier unterschiedliche Meinungen vorliegen. Dann noch ganz kurz zur Landtagsvizepräsidentin: Sie haben erwähnt, dass man die Wortfolge «eines Leistungsdialogs» im Gesetz erwähnen sollte und nicht «des Leistungsdialogs». Hier ist das Instrument des Leistungsdialogs gemeint. Also nicht ein Dialog im Sinne eines einzelnen Gesprächs, sondern das Instrument beziehungsweise der Prozess.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. Danke für die Klarstellung, dass das APO das nicht machen kann. Aber ich meine, jemand muss dann reagieren, wenn es so eine Diskrepanz gibt. Weil wenn es in der Kündigung enden kann, dann finde ich es schon noch wichtig, dass man da vielleicht frühzeitig reagiert und der Mitarbeiter auch eine Chance hat, dass das geklärt wird. Darum geht es mir. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Hier sind wir uns absolut einig. Wie gesagt, ich habe geantwortet bezüglich normaler Differenzen, die es geben kann im Rahmen eines Leistungsdialogs beziehungsweise eines Gesprächs mit dem Mitarbeiter. Wenn jedoch weitere Schritte notwendig sind, die auch auf eine Kündigung hinauslaufen können, muss das APO vom Vorgesetzten informiert werden, dass es Probleme gibt, und auch hier hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, sich beim APO zu melden. Dies ist ein längerer Prozess,der nicht einfach von heute auf morgen zu einer Kündigung führen wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, da habe ich eine Frage zum Parlamentsdienst. Fällt der auch unter dieses Gesetz? Müsste jetzt der Landtagspräsident dann mit dem Leiter des Parlamentsdienstes die Gespräche führen und mit allen angeschlossenen Stellen auch? Gilt dieses Gesetz für den Parlamentsdienst oder nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Erwarten Sie die Antwort von mir?Abg. Judith Oehri
Das können Sie auf die 2. Lesung machen.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der Eliminierung der Disziplinarmassnahmen gemäss bisherigem Art. 49 und der direkten Verknüpfung des Leistungsdialogs mit dem Kündigungsrecht gemäss revidiertem Art. 22 werden die Anforderungen an eine korrekte Durchführung des Leistungsdialogs deutlich gesteigert, insbesondere in kritischen Situationen, bei denen Beanstandungen mit möglichen Kündigungsfolgen anzubringen sind. Kritikgespräche mit Vorhaltungen, allenfalls sogar mit Kündigungspotenzial, sind ungleich schwieriger zu führen als eine alljährliche Pflichtunterhaltung in Minne. Vor dem Hintergrund, dass die Regierung im Bericht und Antrag auf Seite 16 festhält, dass zumindest einige nach bisherigem Recht zur Verfügung stehende Möglichkeiten bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten oder bei Verletzung gesetzlicher oder dienstrechtlicher Pflichten nicht genutzt worden sind, würde mich interessieren, worauf die Annahme der Regierung beruht, dass der Leistungsdialog eher für Disziplinierungsmassnahmen genutzt wird als die nach heutigem Staatspersonalgesetz gegebenen Möglichkeiten. Und noch eine Überlegung zu Abs. 2 Bst. b dieses Artikels: Dort ist festgehalten, dass bei Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern sowie den direkt unterstellten Staatsangestellten das jeweils zuständige Regierungsmitglied den Leistungsdialog zu führen hat. Bei den direkt unterstellten Staatsangestellen, insbesondere bei den Generalsekretären und persönlichen Mitarbeitern macht dies Sinn. Wäre es in Abbildung der Aufbauorganisation der Landesverwaltung jedoch allenfalls prüfenswert, die Generalsekretäre mit der Führung der Leistungsdialoge mit den Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern zu beauftragen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Mir geht es noch um Abs. 4: «Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung des Leistungsdialogs.» Ich denke, dass es wichtig wäre, dass wir mindestens schon eine Idee hätten, was in diesen Richtlinien genau festgehalten wird. Es geht zurück zu meiner letzten Wortmeldung. Ich denke einfach, dass der Prozess für die 2. Lesung möglichst transparent dargestellt werden sollte. Einfach, damit die Leute wissen, wie das abgehen wird in Zukunft. Damit könnten sicher schon Ängste abgebaut werden. Ich denke, das wäre sehr wichtig, dass hier Transparenz herrscht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Vielleicht noch, um auf die Frage der Abg. Judith Oehri zurückzukommen. Ich bin schon der Ansicht, dass Ihre Frage mit Ja beantwortet werden kann. Wenn man in der Geschäftsordnung des Landtags liest, Art. 16 Abs. 3: «Auf das Dienstverhältnis des Landtagsekretärs, seines Stellvertreters und des übrigen Personals des Parlamentsdienstes finden sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal Anwendung. Die dienstrechtlichen Verfügungen werden durch den Landtagspräsidenten getroffen.» Von daher gehe ich davon aus, dass das sinngemäss Anwendung finden wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Ja, ich wollte der Abg. Judith Oehri auch dieselbe Antwort geben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Der Abg. Christoph Wenaweser hat die Frage gestellt, ob die Generalsekretäre allenfalls den Leistungsdialog mit den Amtsleitern führen könnten gemäss Aufbauorganisation. Nun ist es ja so, dass die Amtsleiter eben nicht dem Generalsekretär unterstellt sind, sondern dem Regierungsmitglied. Und ich denke, es ist angezeigt, dass der Leistungsdialog auch vom zuständigen Regierungsmitglied geführt wird. Es ist für mich auch eine Frage der Wertschätzung gegenüber diesen Führungspersonen.
Dann hat der Abg. Lageder noch die Frage aufgeworfen betreffend diese Richtlinien über die Gestaltung des Leistungsdialogs. Hier geht es in die gleiche Richtung, wie wir es heute bereits in der Besoldungsverordnung geregelt haben mit dem Leistungsdialog, und es werden allenfalls gewisse Anpassungen vorgenommen. Aber wie gesagt, wir werden den ganzen Prozess auf die 2. Lesung nochmals sauber aufarbeiten.Dann haben Sie, Herr Abg. Wenaweser, noch die Frage gestellt betreffend den Wert des Leistungsdialogs, dass er entsprechend wichtiger wird, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Vielleicht können Sie die Frage nochmals stellen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ja, ich stelle die Frage gerne nochmals. Die Regierung schreibt ja in ihrem Bericht und Antrag, dass verschiedene Disziplinierungsmassnahmen nach dem bisherigen Staatspersonalgesetz nicht angewendet worden sind. Mich hätte jetzt einfach interessiert, worauf die Annahme der Regierung beruht, dass nun der an Bedeutung gewinnende Leistungsdialog eher als solche Disziplinierungsmassnahme verwendet wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich denke, man kann das nicht ganz miteinander vergleichen. Diese Massnahmen, die nicht genutzt worden sind, sind zum Beispiel Versetzungen wegen mangelnder Leistung, Lohnkürzungen etc. Was hingegen genutzt wurde, sind die Ermahnung und der Verweis. Wichtig ist in Zukunft, dass der Leistungsdialog sauber geführt wird und dass nebst dem Lob auch entsprechende Beanstandungen im Rahmen des Leistungsdialogs dem Mitarbeiter mitgeteilt werden. Und von daher bin ich zuversichtlich, dass er als zukunftsgerichtetes Instrument auch entsprechend genutzt wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Hier bei Art. 50: «Beanstandungen sind dem Angestellten im Rahmen des Leistungsdialogs ...» Müsste es hier nicht wirklich heissen: «eines ausserordentlichen Leistungsdialogs», weil die anderen ja periodisch durchgeführt werden, damit das auch wirklich festgehalten wird. Weil wenn ja etwas vorfällt, sollte man das doch zeitnah mit dem Angestellten besprechen. Also wäre es doch ein ausserordentlicher Dialog. Und das könnte dann auch als erstes mitunter Abmahnungsgespräch dienen. Wie sieht das die Regierung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte die Aussage meiner Fraktionskollegin Karin Rüdisser-Quaderer explizit unterstützen. Durch die Verknüpfung des Leistungsdialogs mit dem Kündigungsrecht können im Rahmen des Leistungsdialogs angebrachte Beanstandungen mit allfälligen Kündigungsfolgen eine Qualität erhalten, die mit schriftlichen Verwarnungen in den privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen gleichzusetzen ist. Sohin bitte ich die Regierung, zu prüfen, ob Vorhaltungen mit möglichen Kündigungsfolgen im Rahmen des Leistungsdialogs nicht zwingend schriftlich und begründet vorzutragen sein sollten. Zudem ist zu überlegen, ob die Festsetzung einer Bewährungsfrist eine Kann-Bestimmung oder eine zwingende Bestimmung sein muss. Allenfalls könnte die Festsetzung einer Bewährungsfrist gänzlich aus dem Artikel gestrichen werden. Die im Gesetzesartikel enthaltene Verpflichtung, Vorgaben zur Behebung von Beanstandungen festzulegen, sagt ja im Grundsatz bereits dasselbe. Ich bitte die Regierung, zu prüfen, ob Art. 50 daher nicht wie folgt lauten könnte: «Beanstandungen sind dem Angestellten im Rahmen des Leistungsdialogs schriftlich vorzuhalten und zu begründen und es sind Vorgaben zu deren Behebung innert angemessenere Frist festzulegen.»Im Weiteren weist die Regierung in ihrem Bericht und Antrag auf Seite 19 auf die Möglichkeit des ausserordentlichen Leistungsdialogs hin. Sollte dieser nicht allenfalls in Art. 50 explizit erwähnt werden und sollte nicht allenfalls für das Vorbringen von Beanstandungen mit potenziellen Kündigungsfolgen ausschliesslich ein ausserordentlicher Leistungsdialog vorbehalten bleiben? Vorhaltungen mit potenziellen Kündigungsfolgen müssen ja ohnehin eine gewisse Schwere haben, die allenfalls gar keinen Aufschub bis zum nächsten periodischen Leistungsdialog dulden. Zudem bitte ich die Regierung zu prüfen, ob bei ausserordentlichen Leistungsdialogen nicht allenfalls die Teilnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zwingend sein sollte und - auf Wunsch des zu qualifizierenden - bei ausserordentlichen Leistungsdialogen auch die Teilnahme einer vertrauten Person seiner Wahl möglich sein sollte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte in eine ähnliche Richtung gehen, wenn auch vielleicht mit einer ein bisschen unterschiedlichen Intention. Ich möchte das im Sinne des Führens von Mitarbeitern nochmals kurz darlegen. Meines Erachtens haben Beanstandungen im herkömmlichen Sinne mit dem Alltag zu tun. Also die müssen meines Erachtens in der Kommunikation des Führens laufend eingebunden sein. Das hat dann einen entweder präventiven Charakter oder auch einen vorbereitenden Charakter auf einen potenziellen Leistungsdialog. Und darum ist es für mich auch nicht zielführend, dass hier «des Leistungsdialogs» steht; es müsste mindestens heissen: «eines Leistungsdialogs». Denn im Art. 49 schreibt man: «mindestens einmal im Jahr». Und wenn das jemand sehr genau nimmt, macht er den einmal im Jahr und dann ist der Art. 50 in der Praxis einfach überhaupt nicht führungs- und mitarbeiterfreundlich. Also das geht irgendwo nicht, dass es dann, wenn eine Führungsperson vielleicht das im Alltag nicht hineinzupacken kriegt, in einem Leistungsdialog stattfindet. Also das sehe ich in der Praxis nicht. Das muss laufend passieren, und muss auch ein entsprechendes Gewicht bekommen, wenn man eben auch Führungspersonen sucht. Das haben Sie heute auch angesprochen, da braucht es einfach auch ein bisschen Fingerspitzengefühl, wenn man die Leute anstellt, dass das eben Alltag ist und nicht nur einmal im Jahr stattfindet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meine Vorredner haben mir schon vorgegriffen, das ist auch so meine Meinung. Also nur Beanstandungen sollten nicht in dem Rahmen stattfinden und zugleich noch mit Bewährungsfristen versehen werden, sondern mir geht es in diesem Artikel wirklich darum, wenn gröbere Beanstandungen sind, ich sage jetzt einmal ganz lapidar, die Axt am Baum liegt, sollte das, wie der Herr Wenaweser schon gesagt hat, schriftlich erfolgen, sollte das auch dokumentiert sein. Sonst nützt die ganze Übung schlussendlich dann nichts, wenn es nirgendwo nachzulesen ist, was genau hier an dieser Beanstandung beziehungsweise in diesem Leistungsdialog mit dem Mitarbeiter gelaufen ist. Also ich denke, diesen Artikel sollte man durchaus noch ein wenig umformulieren, um hier wirklich hieb- und stichfest dann festzulegen, was dann zu tun ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich verstehe eigentlich diese Bedenken auch nicht ganz. Mir geht es ähnlich wie dem Kollegen Gopp. Der Leistungsdialog ist vielleicht per Definition schon einmal im Jahr, damit man ihn sicher durchführt. Aber ein Leistungsdialog macht in meinen Augen absolut keinen Sinn, wenn der nicht quasi parallel zur täglichen Arbeit läuft. Es gibt ja auch Mitarbeitergespräche, vielleicht einmal eine Kaffeepause oder eine Teamsitzung, in der verschiedene Probleme aufgebracht werden können. Und vielleicht ist dann auch einmal angezeigt, im Januar eine Beanstandung zu äussern, die man sich dann nicht irgendwie notieren muss, um sie erst im Dezember, wenn der Leistungsdialog stattfinden soll, dann noch schriftlich vorzubringen. Dass man da die Notwendigkeit sieht, ja da müsste man allenfalls einen ausserordentlichen Leistungsdialog noch einführen, das sehe ich überhaupt nicht. Das soll parallel zum täglichen Geschäft laufen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Bezüglich dieses Leistungsdialoges: Ich glaube, es wäre nicht richtig, wenn man sich da nur auf den Aspekt «im Rahmen eines Leistungsdialoges» beziehen würde und das so reinschreiben würde. Ich glaube, man will hier den Prozess als solchen darlegen, den Leistungsdialog als Prozess und nicht nur - ich sage: nicht nur - die eine konkrete Sitzung. So ist mein Verständnis. Aber es stellt sich natürlich schon die Frage, ob dann aufgrund dieser Formulierung eine Beanstandung dann nur im Rahmen dieses Prozesses gemacht werden kann. Das ist, glaube ich, die Kernfrage. Denn dann wäre es ja ausgeschlossen, dass es eben sonst, wenn eine solche Situation entsteht, gemacht werden kann. Das ist, glaube ich, der Punkt, den es zu klären gilt. Aber sonst würde ich das schon generell halten, um nicht immer wieder auf diese Idee zu kommen, dass dann an einem speziellen - eigens dafür eingerichteten - Leistungsdialog nur diese Beanstandung zur Diskussion steht. Sonst kommt man wieder in dieses Fahrwasser hinein.
Der Begriff «Bewährungsfrist» passt mir auch nicht, das wurde schon ausgeführt, und ich kann mich da den Äusserungen des Abg. Lageder anschliessen. Eine «Frist» allein reicht eigentlich schon, man braucht nicht «Bewährungs-» auch noch hinzuzufügen. «Es kann eine Frist gesetzt werden.» Das kommt dann auch etwas freundlicher daher.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ja, mir geht es hier auch um diese Bewährungsfrist und eigentlich könnte man diesen Satz ersatzlos streichen. Weil, wenn man zurückgeht auf Art. 49 Abs. 4: «Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung des Leistungsdialogs.» Das müsste doch dann dort festgeschrieben werden, wie die Fristen auszuschauen haben, wie die Guidelines sind für einen solchen Leistungsdialog. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Ich denke, so ein Leistungskatalog, da werden fortwährend Notizen gemacht und irgendwann wird das dann abgehandelt. Denn das können ja auch Notizen im Positiven Sinn sein, das ist nicht immer negativ. Aber wenn das nur einmal im Jahr ist, dann muss ja der alles im Kopf behalten, und das Datum und alles, das ist dann weg. Oder man hat das dann, wenn man den ausfüllt, nicht mehr in Erinnerung. Zwei Tage später kommt das vielleicht wieder. Aber das weiss die Regierung, ob täglich oder wenn etwas ist, Notiz gemacht wird und das dann irgendwann abgeschlossen wird, vielleicht einmal jährlich. Und auch die Überträge vom vorhergehenden Jahr, was verbessert wurde, was nicht möglich war und so weiter. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann auf die Diskussion verweisen, die wir bei der Eintretensdebatte schon geführt haben. Es ist nicht so, dass man hier von einem Leistungsdialog in Form eines jährlichen Gesprächs spricht und ein ausserordentlicher Leistungsdialog quasi separat angekündigt werden muss. Mit «Leistungsdialog» ist der Prozess beziehungsweise das Instrument gemeint und hier verweise ich auf das Votum des Abg. Alois Beck. Er hat das sehr gut ausgeführt. Und die Frage, die Sie gestellt haben, Herr Abg. Beck, ist absolut berechtigt. Kann die Beanstandung nur im Rahmen dieses Prozesses vorgebracht werden oder eben auch ausserhalb? Wir werden dieses Thema für die 2. Lesung nochmals im Detail aufarbeiten. Wichtig ist mir, dass das Gespräch zeitnah geführt werden muss, wenn es notwendig ist, und nicht gewartet wird, bis der ordentliche Zeitpunkt für den Leistungsdialog gekommen ist. Also wenn Beanstandungen gemacht werden müssen, dann ist es die Idee, diese mit dem Mitarbeiter rasch zu thematisieren. Die Hinweise, die gemacht wurden betreffend die Formulierung, nehme ich gerne mit zur Prüfung. Was für mich klar ist, das habe ich auch schon ausgeführt: Es muss schriftlich sein, es muss begründet sein, es geht in den Personalakt. Dann noch ganz kurz zur Frage des Abg. Herbert Elkuch: Natürlich ist es so, dass die Vorgesetzten sich während des Jahres entsprechende Notizen machen. Sie müssen ihre Mitarbeiter auch beurteilen, und da geht es ja nicht nur darum, entsprechende Kritikpunkte anzubringen, sondern auch darum, Lob anzubringen. Und deshalb ist es natürlich wichtig, wenn man während des Jahres gewisse Sachverhalte auch festhält und dem Mitarbeiter zeigen kann, wo er brilliert hat. Und natürlich sollen dort auch Kritikpunkte entsprechend vorgebracht werden. Was aber nicht sein darf: Dass man die ganzen Kritikpunkte aufspart bis zum Jahresende und dann dem Mitarbeiter entsprechende Punkte vorhält, die schon zehn Monate zurück sind. Solche Punkte sind regelmässig mit dem Mitarbeiter zu besprechen. Damit sind wir auch beim Punkt des Abg. Rainer Gopp. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Bevor wir weiterlesen, möchte ich die Gelegenheit benützen, unsere Gäste aus dem hohen Norden zu begrüssen. Die Gemeindeverwaltung Ruggell mit Vorsteherin Maria Kaiser-Eberle an der Spitze - herzlich Willkommen im Landtag. Wir können weiterlesen. Art. 54 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 3 Bst. f werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 3 Bst. f stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung des besoldungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz übe die Abänderung des Besoldungsgesetzes. Art. 15 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Ich möchte hier nur noch einmal in die Runde werfen, wie das auch konkret funktioniert. Denn es wird hier eine gewisse Besoldung festgelegt, und in welchem Masse kann nun dieser Leistungsdialog für die individuelle Anpassung der Besoldung bei guten, ausserordentlichen Leistungen eine Rolle spielen, was sind die Möglichkeiten? Weil: Irgendwann stossen wir dann wieder an die Grenze, dass der Landtag eben die massgebliche Lohnsumme festlegen muss. Welche Möglichkeiten sind hier sowohl nach unten als auch nach oben offen? Und ich denke, auch bei der Lehrerbesoldung, das haben wir heute schon besprochen, da sind die ähnlichen Grenzen gesetzt. Was ist hier möglich und was nicht? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Damit Lohnanpassungen vorgenommen werden können, muss die Regierung diese zuerst beim Landtag beantragen und der Landtag muss diesem Antrag zustimmen. Ohne das entsprechende Budget geht gar nichts. Und zweitens ist es natürlich wichtig, dass die Leistungsbeurteilung positiv ist, und da sind wir beim heutigen System. Das System ist nicht direkt gekoppelt, das heisst, eine positive Leistungsbeurteilung führt nicht zwingend zu einem höheren Lohn. Man führt das Mitarbeitergespräch beziehungsweise den Leistungsdialog, und dort können die Leistungen sehr gut sein. Wenn aber kein Geld vorhanden ist, gibt es keine Lohnerhöhung. Und an diesem System wird sich auch mit dieser Gesetzesvorlage nichts ändern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Besoldungsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung des lehrerdienstgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. Ich habe eine Frage. Gilt dieser Artikel auch für die Schule Formatio? Es ist zwar eine Privatschule, aber sind die dem auch unterstellt? Es steht zwar «öffentlichen Schulen», aber gelten die Regeln und alles, was wir hinten nachher noch diskutieren, auch für die Formatio?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Art. 1 gilt auch für die Formatio.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Danke der Frau Bildungsministerin für die Beantwortung. Müsste es dann nicht heissen: «Gilt auch für private Schulen»?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wenn Sie den Geltungsbereich genau anschauen, steht in Abs. 2: «Lehrer an privaten Kindergärten und Schulen». Also das Wort «privat» bezieht sich auf beide.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Sachüberschrift vor Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung, die von mir bei Art. 50 des Staatspersonalgesetzes vorgebrachten Überlegungen zu einer anderslautenden Formulierung auch sinngemäss für Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgesetzes zu prüfen. Danke vielmals.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann wäre hier auch das Wort «Bewährungsfrist» abzuschaffen oder nur «Frist» zu nennen. Ist das korrekt?Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden die Prüfung analog den möglichen Abänderungen oder Ausführungen für das Staatspersonalgesetz vornehmen, wenn es dann solche notwendig macht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 32 bis 35 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 bis 35 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Im Art. 38 steht: «Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrern die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes (Art. 18 bis 27) sinngemäss Anwendung.» Das verstehe ich alles, aber ich würde einmal sagen, ich finde das nicht sehr leserfreundlich. Das ist das Lehrerdienstgesetz, jetzt muss man, wenn man das nachschauen möchte, im Prinzip parallel dazu das Staatspersonalgesetz haben und dann diese Artikel dort lesen. Ich verstehe das, legistisch ist das für mich klar, aber im Sinne der Leserfreundlichkeit ist das für mich keine gute Lösung. Kann man das ändern?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Nein, das wollen wir genau nicht ändern, denn wenn Sie eine Anpassung machen, müssen sie sonst ständig in beiden Gesetzen diese Anpassung nachführen. Das Staatspersonalgesetz ist das Basisgesetz und gilt auch für die Lehrer. Und alle Regelungen, die speziell für die Lehrer gelten, werden im Lehrerdienstgesetz ausgeführt. Das macht Sinn, denn wenn Sie eine Anpassung vornehmen, müssen Sie diese nur in einem Gesetz umsetzen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort. Ich weiss: Wenn man etwas zweimal sagt, wird es noch nicht besser. Aber hier ist auch in diesem Artikel wieder der Verweis auf das Staatspersonalgesetz. Es sind ja nur zwei Gesetze. Also es sind ja nicht Hunderte von Gesetzen, die hier verbunden sind. Es geht um das Lehrerdienstgesetz und um das Staatspersonalgesetz. Ich frage halt noch einmal - ich würde es gut finden. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Wir haben ja auch die Geschäftsordnung des Landtages als Beispiel, das hat ja auch Querbezüge. Deshalb würde ich das schon so schlank wie möglich hier halten und bei der Regierungsvorlage bleiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. Ich möchte Herrn Nägele unterstützen, weil das Gesetz für den Bürger da ist und er es verstehen und lesen können soll und nicht per se für die Juristen, die dann die Verweise besser lesen können. Der Bürger soll es lesen können und alle Informationen haben und darum möchte ich das bestärken. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier noch einmal für das Protokoll auf das eine Beispiel, das ich heute Morgen vorgebracht habe, hinweisen und eben dann die Frau Ministerin bitten, darauf zu schauen, dass es bei uns nie zu einem Fall kommen kann, dass einem Lehrer gekündigt wird - ich rede jetzt noch nicht von einem Berufsverbot -, weil er vielleicht von ein oder zwei Eltern oder Schülern beschuldigt wird, er hätte zum Beispiel islamophobe Ansichten, und dann bringt das nicht nur Ärger mit für ihn, sondern unter Umständen eben eine Kündigung. Und Sie haben heute Morgen, Frau Ministerin, darauf hingewiesen, das sei eigentlich nicht möglich, weil da die Verhältnismässigkeit ins Spiel kommt. Das glaube ich Ihnen gerne, aber dieses Beispiel, das ich vorgebracht habe heute Morgen, kommt aus dem Kanton Luzern aus jüngster Zeit, und da ist eben genau das passiert. Da hat sich jemand beklagt über die Schriften, die der Lehrer in seinem Arbeitszimmer oder im Klassenzimmer im Regal stehen hatte und dann hat die Aufsicht verlangt, er solle diese Bücher entfernen, wenn sich da ein paar andere daran stossen. Dann hat er sich geweigert, wahrscheinlich unter Berufung auf eine gewisse Lehr- und Lehrmittelfreiheit. Und das wird alles infrage gestellt, wenn man - ich sage es einmal ein bisschen pointiert - übermässig politisch korrekten Einwänden und Vorwürfen und Anschuldigungen nachgibt. Und da möchte ich schon betonen, im Sinne des Votums des Kollegen Nägele heute Morgen, dass eben die Lehrer auch einen gewissen Schutz verdienen, weil es heute tatsächlich öfter vorkommt, dass Eltern oder Schüler Falschanschuldigungen platzieren.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke, Herr Präsident, dass ich unmittelbar darauf antworten kann. Es scheint mir wichtig, insbesondere weil wir auch Zuhörerschaft haben, dass diese Aussage jetzt nicht einfach so im Raum stehen bleibt. Wir hatten ja am Vormittag ausführlich über dieses Thema diskutiert, und mir ist es ein grosses Anliegen, dass es klipp und klar und ganz deutlich ist, dass wir null Interesse daran haben, aus irgendwelchen Anschuldigungen von Einzelpersonen, denen vielleicht an einem Lehrer eine Art nicht passt, einen Lehrer an irgendwelchen Sachen aufzuhängen und so Lehrer loszuwerden. Mir ist es ganz wichtig, dass wir - wie der Regierungschef auch heute Morgen ausgeführt hat - Personen nach wie vor nur kündigen können und auch wollen, wenn die Gründe gegeben sind, die im Staatspersonalgesetz vorgesehen sind. Aufgrund irgendwelcher Anschuldigungen, die nicht haltbar sind, wird auch nicht gekündigt. Mir ist es ganz wichtig, dass das nicht im Raum stehen bleibt, nicht unwidersprochen bleibt. Und natürlich mache ich gerne für die 2. Lesung - auch für die Materialien - ganz deutliche Ausführungen zu diesem Thema. Es ist uns ein grosses Anliegen, dass sich die Lehrer in Liechtenstein nach wie vor am Arbeitsplatz sicher aufgehoben fühlen und dass sie auch, wenn einmal Anschuldigungen kommen sollten, wissen, dass wir von der Behördenseite her, vom Schulamt her, grundsätzlich hinter oder vor dem Lehrer stehen und dann gemeinsam nach Lösungen suchen - vielleicht auch mit den Eltern zusammen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Vielen Dank für das Wort. An den Primarschulen gibt es auch Pfarrer, die unterrichten. Und die sind meines Wissens zum Teil von den Gemeinden angestellt, die Primarlehrer sind ja auch je zur Hälfte von Gemeinde und Land angestellt, zumindest lohntechnisch ist das, glaube ich, so. Sind diese Personen auch diesem Gesetz unterstellt oder wie läuft das da?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Die Religionslehrer sind grundsätzlich dem LdG unterstellt. Dann gibt es den Art. 44, dort steht: «Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25 sowie 45 und 46 anwendbar.» Also für die Religionslehrer, die über die Gemeinde angestellt sind, sind einzelne Artikel, die im Art. 44 aufgeführt sind, anwendbar. Und die restlichen nicht. Und die Religionslehrer, die an den weiterführenden Schulen bei uns unterrichten, die sind dem Lehrerdienstgesetz unterstellt. Habe ich Ihre Frage beantwortet?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Vielen Dank. Also konkret dieser Artikel, den wir jetzt diskutieren, wäre in dem Fall nicht anwendbar, verstehe ich das richtig? Oder andersrum gefragt: Wenn die Gemeinde sagt, den stellen wir weiterhin bei uns an, aber das Schulamt ist da anderer Meinung, weil es Meldungen gibt, wie geht man damit um? Das ist jetzt sehr theoretisch, der Fall, das ist mir klar. Aber dieser Artikel wäre jetzt nicht anwendbar in dem Sinn, dass man sagen könnte, er kann zwar Pfarrer sein, aber er darf nicht mehr unterrichten?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Meines Erachtens würde Art. 42 für diesen Fall nicht gelten. Aber ich mache Ihnen gerne sicherheitshalber für die 2. Lesung Ausführungen und werde sicherlich auch nochmals doppelt prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, das Berufsausübungsverbot auch so auszudehnen. Aber ich glaube, da sind wir in einem Zwiespalt zwischen diesem geschützten Beruf Lehrer, der ja auch spezifische Ausbildungsanforderungen kennt, und dem kirchlichen Personal, das von einer ganz anderen Schiene kommt. Aber ich werde Ihnen für die 2. Lesung Ausführungen machen, dass es sicherlich klar ist, und schauen, was wir darunter subsummieren können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ja ich möchte hier schon beliebt machen, dass wir an diesem Artikel, so wie er da steht, auch festhalten. Und die Frau Bildungsministerin hat uns heute Morgen schon gesagt, es gibt Anlassfälle. Und sie hat auch gesagt, die Lehrer brauchen einen besonderen Schutz. Aber bitte vergessen Sie nicht, auch die Kinder brauchen einen speziellen Schutz. Herr Abg. Schurti, ich verstehe Ihre Bedenken, ich kann das auch nachvollziehen, aber in erster Linie brauchen die Kinder einen richtigen Schutz vor Lehrpersonen, die allenfalls sie verletzen könnten, und zwar in diesen Aufzählungen hier. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich möchte mich direkt dem Votum der Abg. Karin Rüdisser-Quaderer anschliessen. Also ich glaube, auch in meinem Votum heute Morgen habe ich ganz klar gesagt, die Kinder und Jugendlichen müssen geschützt werden, das ist unsere erste Priorität. Es gibt aber trotzdem ein Aber, und dieses Beispiel des Abg. Pio Schurti hat mich schon auch nachdenklich gestimmt. Das ist in Luzern. Wir haben teilweise dieses Gesetz aus Bern übernommen, gewisse Passagen wurden aus dem Kanton Bern übernommen, das ist ja nicht so weit weg, das ist ja nicht ab von der Welt. Ich bin gespannt, vielleicht geht der Abg. Vogt auch auf dieses Thema ein. Man kann ja schon sagen, es ist jetzt so und das wird nicht passieren. Aber ein Gesetz kann nicht von einer Regierungsrätin abhängen, sondern das Gesetz muss ja unabhängig davon funktionieren. Und deshalb frage ich mich: Ist das wirklich so? Sie haben gesagt, Frau Regierungsrätin, dass Sie auf die 2. Lesung Ausführungen dazu machen werden. Das ist für mich okay so. Ich möchte es belassen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also ich glaube, allgemein besteht hier im Raum Einigkeit: Oberste Priorität hat das Kindeswohl. Aber nichtsdestotrotz handelt es sich beim Berufsausübungsverbot um ein sehr scharfes Mittel. Und dann müssten meines Erachtens auch die Bestimmungen klar definiert sein. Und hier, in dieser Bestimmung, gibt es einfach Begriffe, bei denen ich mich schwertue, diese mit Inhalt zu füllen. Hier würde ich Sie bitten, auszuführen oder Beispiele zu nennen, wann beispielsweise die «Vertrauenswürdigkeit» eines Lehrers «in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist» oder zweitens wann die «Eignung des Lehrers in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist». Dies sind Fälle, wo ein Berufsausübungsverbot gesetzt werden kann. Darum bitte ich Sie, mir hier Beispiele zu nennen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Mir ist nochmals wichtig, zu betonen, dass die Auslegung von diesem Gesetz nicht von mir abhängt, sondern dass meines Erachtens die Gesetzesparameter, unter welchen ein Berufsausübungsverbot verhängt wird, wie es verhängt wird oder wie ein Lehrer gekündet wird, vom Gesetzestext sehr klar sind. Ich mache gerne zur Vertrauenswürdigkeit, zur Eignung des Lehrers, zur seelisch-geistigen und körperlichen Integrität der Schüler für die 2. Lesung nochmals Ausführungen. Es ist mir auch ein Anliegen, dass es klar ist. Ich möchte auch, dass die Lehrer Sicherheit haben. Aber beispielsweise könnte eine Eignung des Lehrers beeinträchtigt sein, wenn wir wissen, dass er beispielsweise extreme Äusserungen im privaten Umfeld tätigt, und das am Laufmeter, dass da eine Gesinnung vorhanden ist, die vielleicht gewalttätig oder sehr rassistisch ist. Solche Sachen können doch eine Eignung des Lehrers beeinträchtigen. Oder wenn wir wissen, dass jemand sehr starke Alkoholprobleme hat, aber diese vielleicht nicht so unmittelbar in das Klassenzimmer bringt, dann muss man sich vielleicht überlegen, wie man mit dem umgehen kann. Beeinträchtigt das seine Eignung als Lehrer oder nicht? Ist das schon über viele Jahre da, haben alle zwölf Therapien fehlgeschlagen und haben wir immer noch dasselbe Problem oder können wir es anders angehen?Aber ich mache Ihnen noch so gerne für die 2. Lesung detaillierte Ausführungen dazu. Und ich möchte jetzt beim Lesen des Artikels nicht unerwähnt lassen, wir haben da extra eine Rezeptionsvorlage gesucht, also nicht selbst getextet, sondern eine Rezeptionsvorlage gesucht, damit wir für unsere Lehrer so viel Rechtssicherheit wie möglich haben, weil es im Kanton Bern zu diesem Gesetzesartikel schon Rechtsprechung gibt und weil es Materialien dazu gibt. Somit haben wir viel Rechtssicherheit.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte nicht hartnäckig erscheinen, aber mir scheint doch, dass im Prozess vielleicht noch nicht klar ist, wie ein solcher Fall dann ablaufen würde. Vielleicht können Sie auch nochmals darlegen - wenn es einen solchen Anlassfall gibt, den man überprüfen muss und der letztendlich zu einem Berufsverbot führen würde -, wie dann der Prozess wäre, der sich hier abspielen würde. Dies, damit man ein bisschen mehr Gespür bekommt, wie die Rechte der Lehrer auf der einen Seite, aber dann eben auch die Rechte der Kinder auf der anderen Seite in diesem Prozess geschützt sind. Das wäre für mich auch nochmals hilfreich, wenn Sie das an einem Beispiel darlegen könnten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich kann Ihnen nochmals das Beispiel vom Morgen erzählen, wenn ein Lehrer auf der Primarstufe, also auf der kindlichen Stufe, einem Kind Briefe schreibt, Liebesbriefe schreibt - und das nicht einmal, sondern unzählige Male -, diese Briefe vorliegen, völlig klar ist, dass sie von einer Person kommen, und diese Person vielleicht sogar auch sagt, die sind von mir. Dann können wir in ein solches Verfahren hineinkommen, weil wir sagen, da haben die Kinder, auch zukünftige Kinder, ein erhöhtes Schutzbedürfnis, das ist nicht gut, das ist nicht normal. Dann beurteilt die Regierung, also wir auf unserer Seite, den ganzen Sachverhalt. Wir schauen, was liegen uns für Materialien vor, was haben wir für Hinweise, gibt es mehrere Kinder oder stützen wir uns nur auf die Aussage eines einzelnen Kindes ab - was natürlich auch wichtig wäre -, aber eine reine Aussage eines einzelnen Kindes hat sicher ein anderes Gewicht, als wenn wir Materialien, Beweisstücke, Vorlagen vor uns haben oder allenfalls sogar ein Zugeständnis haben. Also wir machen eine umfassende Beurteilung. Im Rahmen dieser Beurteilung ist es enorm wichtig, dass auch die Verhältnismässigkeit stimmt. Ist es ein kleiner Ausrutscher von dieser Lehrperson, weil sie vielleicht unüberlegt etwas gemacht hat, oder hat es eine gewisse Systematik, hat es eine gewisse Tragweite, hat es eine gewisse Schwere? Das wird beurteilt von der Regierung und wir fällen dann in der Regierung einen Beschluss.Sollten wir zum Beschluss kommen, dass dem Lehrer ein Berufsausübungsverbot erteilt werden sollte, ergeht diese Verfügung, diese bekommt der Lehrer natürlich. Und dort gibt es eine Rechtsmittelbelehrung und dort drinnen steht, dass der Lehrer, also die betroffene Person, die Möglichkeit hat, an den VGH ein Rechtsmittel einzulegen. Also wenn er nicht damit einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, sich vor dem VGH zu verteidigen, bekommt er das rechtliche Gehör und hat die ganze Auslegungsbreite von Möglichkeiten, dort dann vorzugehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich bin vollkommen einverstanden mit Ihnen, wenn ein Primarlehrer einer Primarschülerin Briefe schreibt, dann hat er selber wahrscheinlich auch ein seelisch-geistiges Problem und müsste man seine Eignung prüfen - zweifelsohne. Das andere Beispiel, das Sie vorhin gebracht haben, da kann ich nicht damit einverstanden sein. Sie haben gesagt, wenn sich eine Lehrperson im privaten Rahmen ungebührlich äussert, Kritik übt, Sie haben dann auch gesagt, rassistische Äusserungen macht und so: Das geht mir zu weit. Wer «verpfeift» diese Person? Diese Äusserungen werden ja nicht öffentlich gemacht, sondern im Freundeskreis. Und wie kann da das Schulamt plötzlich kommen und einmal die Eignung prüfen, weil einer sich vielleicht ungebührlich geäussert hat, über das Schulamt zum Beispiel? Ich kenne Lehrer, die sich schon ziemlich deftig über das Schulamt geäussert haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich präzisiere sehr gerne noch einmal: Wenn jemand im privaten Umfeld einmal über etwas herzieht oder einmal ein bisschen eine extreme Bemerkung über Menschen anderer Rasse macht, dann ist das sicher kein Grund, irgendeine Eignung zu prüfen. Aber wenn jemand systematisch Bemerkungen oder rassistische Äusserungen macht, diese beispielsweise auch veröffentlicht, dann ist davon auszugehen, dass solche Äusserungen irgendwann auch einmal Eingang unmittelbar in das Schulzimmer finden. Dann würde ich sagen, da kommen zuerst einmal die Möglichkeiten, dass man im Rahmen von Leistungsgesprächen und Leistungsdialogen mit der Person spricht und sagt, er soll das bitte unterlassen, das hat eine zu grosse Tragweite. Lehrer haben ja auch eine Sonderstellung in der Gesellschaft, weil sie vor allem auch diese Obhutspflicht gegenüber den Kindern haben. Dann greifen zuerst alle diese Sachen. Aber irgendwann ist es beispielsweise möglich, dass er aufgrund von rassistischen Äusserungen gemäss Strafgesetzbuch verurteilt wird. Das wusste man beim Zeitpunkt der Anstellung nicht, jetzt wissen wir es. Dann haben wir die Möglichkeit, die «Eignung des Lehrers in anderer Weise schwer beeinträchtigt» zu sehen, und hätten die Möglichkeit, ein Berufsausübungsverbot zu verhängen. Das wäre beispielsweise eine Möglichkeit. Oder ein Lehrer begeht einen Diebstahl, nachdem er angestellt wurde, wäre auch eine Eignung, die dann vielleicht wegfallen würde. Vielleicht nicht, wenn er eine Schraube stiehlt, aber wenn der Diebstahl eine gewisse Tragweite hat; ich meine, der Lehrer hat eine Vorbildfunktion gegenüber unseren Schülern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe noch eine Frage zu den Rechtsmitteln. Hat eine Beschwerde an den VGH gegen eine Verfügung der Regierung in diesem Fall aufschiebende Wirkung oder nicht?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe es jetzt nicht gerade auswendig gelernt, aber ich schreibe es gerne in die Stellungnahme für die 2. Lesung hinein. Ich kann es Ihnen nicht auswendig sagen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es ist natürlich in dem Sinn schon eine wichtige Frage, ob eine Person, bei welcher die Regierung der Ansicht ist, dass diese nicht fähig ist, den Lehrerberuf auszuüben, während des Rechtsmittelverfahrens den Beruf nach wie vor ausüben kann oder nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Weiter hinten, Art. 49a, wird diese aufschiebende Wirkung beschrieben: «Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.» Jetzt nehme ich an, dass auch dieses Berufsverbot unter dieses fällt.Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Eugen Nägele
Danke für das Wort. Ich wollte genau das Gleiche sagen. In Art. 49a, «Aufschiebende Wirkung«, steht dieser Satz, dass es keine hat. Ich würde das jetzt so interpretieren, dass sich das auch auf diesen Umstand bezieht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich glaube, die Antwort wurde bereits gegeben. Ich habe nur vergessen, mich auszuloggen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Somit wäre dieser Fall geklärt. Wir können weiterlesen. Überschrift vor Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich wollte anregen, dass man bei «Lehrer haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten ...» sagt: «Lehrer und Schulsozialarbeiter», weil die ja auch einiges mitbekommen. Dann war die Frage für mich, warum nur dem Schulamt? Könnte es nicht auch der Gemeindeschulrat sein, wo man Meldung erstatten kann? Und vielleicht können Sie auch noch Ausführungen machen zum Prozess, wie es dann weitergeht, wenn das Schulamt eine Meldung bekommt. Gibt es dann Fristen, in welchen man aktiv werden muss? Wie geht das dann weiter? Besten Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu den Meldepflichtigen. Hier sind die Lehrer erwähnt. Ich kann mir jetzt aber durchaus vorstellen, dass es auch andere Personen sein können, die einen Umstand entdecken, der zu Verdächtigungen Anlass gibt, zum Beispiel auch Abwarte oder eine Reinigungskraft oder die Schulleitung. Müsste man das nicht im Sinne dieses Kinderschutzes noch ein bisschen ausdehnen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meine Vorrednerin hat es schon gesagt, können noch andere Personen hier Meldung machen? Wie ist es mit Elternräten, sind die auch berechtigt, Meldungen zu machen. Und eine Frage, die ich am Morgen gestellt habe, ist, hier steht: «unverzüglich Meldung zu erstatten». Wenn die Lehrer nicht Meldung erstatten, das unter den Teppich kehren und das später eben rauskommt, was passiert dann? Ich meine, das ist ein wenig hypothetisch. Aber was passiert dann? Kriegen dann alle einen schlechten Leistungsdialog oder wie muss man sich das dann vorstellen?
Und dann habe ich noch zum Abs. 2, das heisst, wenn einer so eine Meldung macht und ein Lehrer nicht bestraft werden kann, weil eben diese Meldung falsch war, dann darf er nicht benachteiligt werden. Ich meine, es wird natürlich schwierig sein, wenn man das einmal gemacht hat und der Lehrer dann in diesem Team weiterarbeiten muss, wird das sicher schwierig werden für diesen Lehrer, in diesem Team dann weiter Schule zu geben, weil ja sein Kollege durchaus einmal - ich sage jetzt nicht: angeschwärzt, sondern doch unter Umständen aus seiner Sicht begründet - eben angezeigt hat. Darum hätte ich die Frage, was passiert in solchen Fällen, wenn hier wirklich jemand eine Meldung macht, die nicht berechtigt ist, oder dann später festgestellt wird, dass es nicht berechtigt war? Wie wird dann umgegangen in diesem Schulteam oder generell im Schulamt mit solchen Personen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage hier zur Meldepflicht. «Die Lehrer haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten ...», müsste das nicht «müssen» heissen? Ich habe jetzt das Kinder- und Jugendgesetz nicht im Kopf, aber ich meinte, da ist es keine Kann-Bestimmung mehr, sondern eine Muss-Bestimmung, dass Erzieher und Erzieherinnen und Lehrpersonen melden müssen. Müsste man da nicht einen Verweis zum Kinder- und Jugendgesetz machen? Vielleicht können Sie das einmal anschauen und abklären.Dann habe ich noch eine zweite Frage hier. Die Lehrpersonen oder die genannten Personen, seien das Hausmeister und Putzpersonal, müssten das direkt beim Schulamt melden. Ist es dann garantiert, dass das Schulamt eine Verdachtsmeldung auch an die Schulleitung zurückmeldet, sofern diese nicht die Person ist, die man jetzt verdächtigt, damit die Schulleitung auch sofort informiert ist und weiss, es liegt eine Meldung vor, und dass das gemeinsam dann angegangen wird, dass man die Schulleitung nicht vergisst? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ich kann mich den Ausführungen der Vorrednerin anschliessen, dass man eben hier von Lehrern spricht, aber die Schulleitung irgendwie auch noch in den Loop nehmen muss. Grundsätzlich habe ich schon auch Sympathie, dass andere Personen, Abwarte und so weiter wurden da genannt, eine Meldepflicht haben sollten. Das Problem stellt sich meiner Meinung nach eher darin, wo man das allenfalls unterbringen müsste. Wir haben es hier natürlich mit dem Lehrerdienstgesetz zu tun, und dieses Gesetz gilt eben für das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen Schulen und diesen Privatschulen gemäss Art. 1. Und wenn wir hier natürlich in so ein Gesetz, wo das Dienstverhältnis der Lehrer geregelt ist, dann noch alles andere auch noch einpacken, wird es vielleicht von der Systematik her schwierig. Aber das Anliegen als solches ist natürlich gerechtfertigt. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch anknüpfen an das Votum des Kollegen Peter Büchel. Er hat auf einen sehr wichtigen Punkt hingewiesen, eine Meldepflicht für Lehrer in einem Kollegium, vor allem eben in Familien und Institutionen. Wenn es um sexuellen Missbrauch geht, dann ist diese Meldepflicht sehr, sehr schwierig, weil die Familienmitglieder oder Institutionsmitarbeiter, Schulen oder auch andere Institutionen von pflegebedürftigen Personen - weil sich dann die Kollegen eben sehr schwertun, eine Meldung zu machen. Weil oft diese übergriffigen Lehrpersonen sehr geschätzt werden, eigentlich unauffällig sind, und dann traut man sich den Verdacht vielleicht gar nicht zu, dass diese Lehrperson, dieser Kollege, etwas macht, was er nicht machen sollte. Deshalb weiss ich jetzt nicht, ich habe keinen Vorschlag, aber da müsste man vielleicht etwas hineintun, dass diese Lehrer dann einen speziellen Schutz haben oder dass es eben in diesen Schulen neben der Schulleitung und dem Schulamt noch eine Ombudsperson gibt oder so etwas, die eben als Ansprechpartner gelten kann, wenn ein Kollege einen anderen Kollegen verdächtigt, dass da etwas nicht sauber läuft. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich kann Ihnen vielleicht schon eine vielleicht nicht ganz abschliessende Antwort geben. Das Schulamt hat einen Leitfaden erlassen, da können genau diese Sachen, Auffälligkeiten, die stattfinden - also eine Lehrperson beobachtet etwas, ist sich nicht sicher, kann sich direkt anonym an die Fachgruppe gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wenden. Dort wird sie fachlich beraten, und zwar juristisch und psychologisch. Und dann wird gemeinsam beraten, was der nächste Schritt wäre, und in der Regel ist der nächste Schritt: Meldung an das Schulamt. Glauben Sie mir, wenn Kinder Auffälligkeiten haben in diesen Bereichen, dann sind die meistens auch deutlich und klar und haben auch einen gewissen Hintergrund.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Abg. Pio Schurti, ich habe Ihnen diesen Leitfaden dabei, Sie dürfen den haben, es ist eine Kopie davon. Sie können ihn gerne anschauen, es ist genau so, wie die Abg. Karin Rüdisser-Quaderer gesagt hat. Es hat einen Absatz ganz am Anfang drin, wie man mit Verdachtsmomenten umgeht. Und wie der Ablauf ist. Wir haben dieses Merkblatt aufgrund eines Anlassfalles gemacht. Mir war es ein grosses Anliegen, alle zuständigen Institutionen zu involvieren, damit wir sowohl für die Lehrkräfte, aber auch insbesondere für unsere Kinder eine Lösung und ein klares Vorgehen für die Zukunft haben. Sie können den gerne mitnehmen, wenn Sie sich dafür interessieren.Dann hat die Abg. Rüdisser-Quaderer gefragt, wie die Schulleitungen involviert werden. Diese werden involviert, sie gehören natürlich zum Schulkader mit dazu. Die Schulleitungen sind also total in diesem Informationssystem eingebaut. Dann wurde diese Frage gestellt, ob nicht auch andere Personen diese Meldung erstatten dürfen gemäss Art. 43. Wir sind hier im Lehrerdienstgesetz drin, wie es der Abg. Alois Beck gesagt hat. Wir können im Lehrerdienstgesetz nicht ein Reinigungspersonal oder Eltern oder sonst jemanden auch noch mit erfassen. Aber es ist natürlich klar, dass das Schulamt jeglichen Meldungen nachgeht, die irgendwie substanziert sind und nicht einfach von vornherein Denunziantentum sind, sondern das ist eine Offizialpflicht. Wir haben Kinder, die in unserer Obhut sind. Also die Lehrer haben eine Garantenstellung, wir wiederum vom Schulamt und von der Behörde stehen für diese Lehrer mit ein. Also wir haben eine ausserordentlich hohe Fürsorgepflicht für diese Kinder und wir gehen jeglichen Hinweisen nach, wenn es irgendwo solche gibt - kommen die von Lehren, die sich dann auf diesen Art. 43 beziehen oder kommen die von anderswo. Und vielleicht noch ein bisschen in die Ecke des Abg. Pio Schurti: Wir haben ja auch versucht, mit dem Abs. 2 ein bisschen zu unterstreichen, dass er in seiner beruflichen Stellung nicht benachteiligt werden kann. Wir haben ja Wege gesucht, wie wir auch diese Person schützen können, also diese Lehrperson schützen können, die eine Anzeige macht. Es gibt übrigens ähnliche Artikel, wenn wir in andere Gesetze hineingehen. Heute haben wir jetzt das Staatspersonalgesetz alle vor uns. Schauen Sie einmal den heute bereits existierenden Art. 38a an; der bezieht sich übrigens einfach auf die Angestellten. Also wenn einer Drittperson draussen irgendwie auffällt, dass in einem Amt etwas nicht gut ist, dass dort irgendwie Missbrauch betrieben wird, wollen wir das natürlich wissen. Aber es ist nicht im Staatspersonalgesetz erfasst. Aber wir möchten das natürlich wissen. Und so bezieht sich auch das Staatspersonalgesetz auf die Angestellten, wir im Lehrerdienstgesetz beziehen uns auf die Lehrer.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ich habe vorhin noch die Schulleitung erwähnt und habe da vergessen: Bei den Gemeindeschulen darf man bitte den Gemeindeschulrat oder den oder die Vorsitzende nicht vergessen, denn im Bereich Gemeindeschulen gehören die auch zum Schulkader. Und es betrifft dann den Schulstandort der jeweiligen Gemeinde, und Sie wissen selbst, wie schnell das hochgekocht wird. Also es ist ganz wichtig, dass Vorsteherinnen und Vorsteher und Gemeindeschulratspräsidenten Wissen haben von Vorwürfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Mir ist jetzt gerade bei der Diskussion etwas in den Sinn gekommen, und zwar betrifft es rückwirkend Art. 1 Abs. 2. Weil da geht es ja um diese Art. 42 und 43. Also müsste man da nicht die Schulsozialarbeiter vorne mit reinnehmen, weil die ja auch mit den Kindern an den Schulen arbeiten, dass die Art. 42 und 43 auch für diese gelten würden? Einfach als Anregung mit auf die 2. Lesung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Wenn wir anfangen, aufzuzählen, welches Personal noch in den Schulen tätig ist, dann müssten auch Hilfslehrpersonen und die Klassenassistenzen, alle, auch hinein. Da müsste man sich dann schon überlegen, ob man sich das antun will, weil Sie vorhin eben gesagt haben, es sollte lesbar und einfach anwendbar sein. Und das jetzt unnötig zu stretchen, ist vielleicht nicht unbedingt das Beste.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 43a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 43a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 43b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 43b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48b steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Ich habe hier noch eine Frage zu der Amtshilfe im Inland. Um diese geht es in Abs. 2 und dann auch noch einmal in Abs. 4. Es ist ja so, dass die Strafbehörden dem Schulamt Meldung zu erstatten haben und das Schulamt dann gemäss Abs. 4 wiederum den betroffenen Lehrer oder die betroffene Lehrerin zu informieren hat. Jetzt habe ich mich einfach gefragt, wie die Schulleitung oder die Schule zu informieren ist, ob die a priori keine Meldung und keine Information dazu erhalten oder wie das ist. Und umgekehrt, vom Betroffenen aus gedacht, möchte ich auch sicherstellen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit diese Person dann auch weiss, wer eben informiert worden ist oder beziehungsweise mit wem er oder sie dann auch noch sprechen muss. Einfach, dass das klar ist. Vielleicht können Sie dazu auf die 2. Lesung Ausführungen machen. Oder eben vielleicht müsste man hier unter Abs. 2 auch noch einmal spezifizieren, dass auch die Schulleitung zusätzlich zu informieren ist. Das weiss ich nicht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vorab möchte ich mich hier beim Abg. Alois Beck und dem Abg. Eugen Nägele für den Hinweis auf diesen Artikel bedanken. Ich habe vorhin die Frage gestellt, ob beim Berufsausübungsverbot einer Verfügung diesbezüglich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Sie haben dies dann bejaht und auf diesen Artikel verwiesen. Ich bin hier nicht ganz sicher, ob das wirklich so ist. Meines Erachtens bezieht sich dieser Artikel hier nicht auf das Berufsausübungsverbot. Hier heisst es, Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, dies wäre meines Erachtens der Art. 41. Dieser hat die Überschrift «VIIa. Vorsorgliche Massnahmen». Und dann haben weiters Beschwerden gegen Verfügungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses keine aufschiebende Wirkung, und dies wäre dann Art. 38 ff., also «VII. Beendigung des Dienstverhältnisses». Meines Erachtens fallen Beschwerden über ein verhängtes Berufsausübungsverbot nicht unter diese Bestimmung. Falls man dies so haben möchte, falls man einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Berufsausübungsverbot keine aufschiebende Wirkung zukommen lassen möchte, dann müsste man meines Erachtens diese Bestimmung abändern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich muss mich entschuldigen, ich war tatsächlich im Irrtum und danke für den Hinweis. Nur Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, so wie Sie es gesagt haben, haben gemäss Art. 49a keine aufschiebende Wirkung. Alle anderen haben aufschiebende Wirkung. Also haben Beschwerden gegen das Berufsausübungsverbot aufschiebende Wirkung. Nur rechtskräftige Verfügungen oder Urteile können im Register bei der EDK eingetragen werden. Nur schon deshalb muss es so sein, wie Sie richtigerweise ausgeführt haben. Dann habe ich noch eine Antwort zu liefern zur Frage zu Art. 48b. Ich hatte jetzt Zeit, in Ruhe die einzelnen Absätze durchzulesen. Art. 48b Abs. 4 bezieht sich auf Abs. 3 und nicht auf Abs. 2. Und wenn man es dann genau liest, dann sollte es im Grunde genommen klar sein. Und die Tatsache, dass das Schulamt natürlich informiert wird, wenn solche Verfahren laufen, das ist courant normal. Also wenn solche Amtshilfeersuchen kommen und solche Vorwürfe im Raum stehen, wird das Schulamt selbstverständlich informiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 50 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 28 erledigt.
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