Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Arzneimittelgesetz; EWR-AMG) (Nr. 42/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 29: Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 42/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mit dieser Vorlage werden die Bestimmungen von drei EU-Richtlinien, dem sogenannten «Pharmaceutical Package», in das liechtensteinische Recht übernommen. Gemeinsames Ziel dieser EU-Richtlinien ist es, die Sicherheit im Umgang mit Arzneimitteln zu erhöhen. Besondere Erwähnung gebührt der vorgeschlagenen Präzisierung der geltenden Gesetzeslage im Bereich des Fernabsatzes von Humanarzneimitteln oder, in anderen Worten, des Arzneimittelversandhandels.Die Regierung schlägt im Interesse des selbstverantwortlich handelnden Patienten eine im Vergleich mit den Nachbarländern Österreich und Deutschland liberalere Regelungen des Versandhandels mit Arzneimitteln vor. So soll der Versand beziehungsweise die Bestellung von verschreibungspflichtigen Medikamenten gegen Vorlage eines ärztlichen Rezeptes im Inland, aber auch grenzüberschreitend, im regulierten Europäischen Wirtschaftsraum generell zulässig sein. Dies ist auch im Zusammenhang mit laufenden Abklärungen der Regierung zu sehen, den Krankenversicherten die Möglichkeit zu eröffnen, Arzneimittel nicht nur in der Menge eines Monatsbedarfs, sondern künftig bis zu einem Jahresbedarf von zugelassenen Apotheken aus den nicht selten deutlich günstigeren EWR-Ländern zu beziehen. Das ist gerade im Zusammenhang mit der ab 2017 geltenden erhöhten Kostenbeteiligung im Rahmen des neuen Krankversicherungsgesetzes zu begrüssen. Der Einkauf von Arzneimitteln im Ausland ist bereits heute Realität. In einer Umfrage des «Tages-Anzeigers» gab beispielsweise jeder Dritte der rund 2'300 Befragten an, bereits heute Medikamente aus dem Ausland zu beziehen. Der E-Commerce ist auch in diesem Bereich längst angekommen und ein Grossteil dieser Arzneimittel dürfte über den Versandhandel aus dem Ausland importiert werden. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten, auf gewisse Bedenken seitens einzelner Apotheker werden wir sicher im Rahmen der Behandlung der Vorlage noch eingehen können. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, der Kollege Hasler hat ausgeführt, um was es geht. Also die Richtlinie soll mehr Sicherheit bieten und es geht auch um den Online-Handel. Die Regierung schreibt, dass die Liechtensteiner Apotheken bereits heute, im Rahmen der sogenannten parallelen Verkehrsfähigkeit, Medikamente über den Versandhandel beziehen dürften. Aber davon werde kaum Gebrauch gemacht. Die Regierung prüft deshalb, ob Privatpersonen Arzneimittel im Rahmen eines Jahresbedarfs aus dem EWR beziehen können.Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Medikamente aus der Schweiz bedeutend höher sind als im EWR-Raum und die Privatpersonen dadurch die Kostenbeteiligung bei der Krankenversicherung senken könnten. Der Apothekerverband hat hierzu Bedenken angebracht, die ich nachvollziehen kann, denn der Pferdefuss liegt beim Begriff «Arzneimittel, die in Liechtenstein zugelassen sind». Ich begrüsse grundsätzlich den Online-Handel, aber es müssen für unsere Gewerbetreibenden gleich lange Spiesse gelten. Ich habe dazu folgende Fragen - das sind eine Menge von Fragen, die mir beim Lesen in den Sinn gekommen sind. Und bevor man Erbarmen mit dem Gesundheitsminister hat, weil es so viele sind: Ich habe sie ihm vorab zugestellt.- Ich würde grundsätzlich gerne wissen: Mit welchen möglichen Konsequenzen ist zu rechnen, wenn wir dies so umsetzen, wie angedacht, da ja unterschiedliche Kontrollzuständigkeiten, also Amt für Volkswirtschaft und Amt für Gesundheit, bestehen.
- Dann hat die Abänderung, wie sie vorgesehen ist, auch allfällige Auswirkungen auf die Zulassung der Medikamente aus der Schweiz. Weil eine Befürchtung ist, dass, wenn man jetzt schon ein bisschen eine Missstimmung mit der Schweiz hat, was der gegenseitige Handel ist, diese Missstimmung noch verstärkt wird.
- Mit welchen Einsparungen ist zu rechnen? Kann man das quantifizieren? Wenn ich als Privatperson ein rezeptpflichtiges Medikament in Deutschland bestelle: Bis zu welchem Preis geht das ohne grosse Kontrollen über den Zoll nach Liechtenstein?
- Wie wird überhaupt gewährleistet, dass im Online-Handel die Sicherheitsvorgaben bezüglich Temperatur etc. eingehalten werden? Unsere Apotheken haben da ja ziemliche Vorschriften. Wie kann man das beim Online-Handel sicherstellen?
- Wie viele zugelassene Medikamente aus dem EU-Raum dürfen Apotheken bestellen und auch an Lager halten? So viel ich weiss, sind das nicht allzu viele. Da existieren verschiedene Listen.
- Die Generika, welche preislich ja interessant sind, dürfen meines Wissens nicht an Lager gehalten werden, weil diese grösstenteils nicht zugelassen sind. Wird hier nicht ein Marktnachteil für unsere Apotheken geschaffen?
- Was tut die Regierung, damit mehr Medikamente aus dem EU-Raum in Liechtenstein zugelassen werden?
- Darf eine Liechtensteiner Apotheke via Post Medikamente im Inland versenden? Welche Voraussetzungen muss sie erfüllen und sind dies die gleichen Vorschriften, die auch für Apotheken mit Online-Handel aus dem EU-Raum gelten, zum Beispiel Aushändigung an eine bekannte Person, Beratung etc.?
- Die Regierung strebt an, dass im Online-Handel ein Jahresbedarf bestellt werden darf. Gilt dies auch für rezeptpflichtige Medikamente und könnte ich dann als Privatperson auch einen Jahresbedarf bei der Apotheke im Inland kaufen?
- Wie sieht es mit Schlafmittel, Antidepressiva und so weiter aus? Dürfen diese ebenfalls online bezogen werden?
- Übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Arzneimittel, welche online bestellt wurden? In der Schweiz ist dies nicht der Fall.
- Die Regierung erwartet allenfalls personelle Konsequenzen mit Einführung dieser Richtlinie. In welchem Umfang wäre dies zu erwarten?
Sie sehen also, mit dieser Richtlinie sind einige Fragen verbunden, insbesondere mit dem Online-Handel. Und ich möchte nochmals sagen: Ich habe sehr grosse Sympathie für den Online-Handel. Ich sehe den Vorteil darin, aber ich kann auch die Bedenken oder Ängste der Apotheken nachvollziehen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Mit dieser Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln werden drei EU-Richtlinien in liechtensteinisches Recht übernommen. In Art. 40g wird dem Tierarzt das Recht eingeräumt, dass er auch nicht zugelassene Arzneimittel einsetzen darf, um unzumutbares Leiden von Tieren zu vermeiden. Diese Ausnahme ist begrüssenswert. Mit dem gesetzlichen Hinweis, dass es in der direkten Eigenverantwortung des Tierarztes liegt, ist auch einem Missbrauch, wie etwa versteckten Tierversuchen, vorgebeugt. Es bleiben dennoch ein paar Fragen, zum Beispiel: - Wie verhält es sich mit Nutztierrassen?
- Gibt es eine Wartefrist für Lebensmittel, die von diesem Nutztier stammen, zum Beispiel Eier, Milch oder Fleisch, wenn eine nicht zugelassene Arznei verabreicht wird? Diese müsste es geben, um das in Verkehr bringen von unbeabsichtigten Stoffen in den Lebensmittelkreislauf vorzubeugen.
Es drängt sich noch die Frage auf, wie sichergestellt werden kann, dass nicht unbekannte Arzneimittel an Tieren in Liechtenstein getestet werden könnten.Die Idee der Regierung, dass Patienten Zugang zu günstigen Medikamenten via Bestellung aus dem EWR-Raum erhalten, ist auf der einen Seite löblich - wir haben es auch schon von meinen Vorrednern gehört -, jedoch darf dies nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Auf Seite 18 schreibt die Regierung, dass bis zu einem Jahresbedarf an Medikamenten der Einkauf aus dem EWR-Raum erlaubt sein soll. Art. 40e Abs. 1 schreibt jedoch vor, dass die Medikamente «nur in einer dem üblichen Bedarf entsprechenden Menge versendet werden». Von welchem Bedarf geht die Regierung hier aus? Dem Jahresbedarf? Dem Monatsbedarf? Und wie soll kontrolliert werden, ob auch wirklich nur der persönliche Bedarf bezogen wird?Art. 40c ermächtigt die Apotheken zum Versand von Arzneimitteln. Laut Bericht und Antrag, Seite 37, gilt in Liechtenstein die parallele Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln. Art. 40c liest sich sowieso etwas schizophren. Zum einen ist es generell verboten, Arzneimittel im Fernabsatz zu vertreiben, zum anderen gibt es eine Ausnahme für liechtensteinische Apotheken und alle Apotheken im EWR-Raum aus Ländern, in welchen der Fernabsatz erlaubt ist. Letztes Jahr wurde in der Schweiz der Versand von Medikamenten richterlich verboten, weil die Abgabe von Medikamenten nur gegen Vorweisung eines Rezeptes erlaubt ist. Wie sieht hier die Regelung in Liechtenstein aus? Existiert in einem anderen Gesetz ebenfalls eine solche Regelung oder gilt das schweizerische Gesetz?Somit wären dann unsere Apotheken benachteiligt. Ein Versand aus dem Ausland wäre erlaubt, aber aus dem Inland - obwohl eigentlich hier in diesem Gesetz erlaubt - durch ein anderes Gesetz verboten. Das geht aus meiner Sicht nicht. Die Regierung müsste hier vielleicht nochmals über die Bücher. Dies aus folgenden Überlegungen:- Aus Gründen der Patientensicherheit sollte darüber nachgedacht werden, den Import von Medikamenten aus dem Ausland zu verbieten
- Welche legalen Wege - unter Beachtung internationaler Vereinbarungen, vor allem auch hinsichtlich der Vereinbarung mit der Schweiz - gilt es zu beachten, um sicherzustellen, dass auch die günstigste Variante des Medikamentes beschafft werden kann?
Eine unnötigerweise zu liberale Wirtschaftspolitik kann auch den Tod eines Wirtschaftszweiges bedeuten, in diesem Fall den der Apotheken in Liechtenstein. Die Regierung soll auf die 2. Lesung einen Vorschlag in dieser Angelegenheit unterbreiten, welcher den Fortbestand der Grundversorgung für die Patienten in Sachen Medikamentenbezug im Land sichert und die Apotheken gegenüber heute nicht unnötigerweise gegenüber dem Medikamentenhandel aus dem EWR-Raum massiv benachteiligt. Die Apotheken in Liechtenstein müssen vor einer Schlechterstellung geschützt werden. Die Patientensicherheit muss gewährleistet sein. Die Regierung soll sich erklären, wie sie die Oberhand bei der Kontrolle von Medikamentenmissbrauch und Schwarzhandel behalten will, wenn einfach ein Jahresbedarf an Medikamenten schnell über das Internet online bestellt werden kann und wie das dann mit den gleichen personellen Ressourcen beim Amt für Gesundheit sinnvollerweise begleitend auch noch überprüft werden soll. Diese Idee der Regierung geht aus meiner Sicht nicht auf. Sie soll für die 2. Lesung aus der Vorlage entfernt werden. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meine Vorredner haben einige Fragen aufgeworfen. Ich möchte hier nur festhalten: Ich hätte gerne gewusst, wie hoch diese personellen und finanziellen Konsequenzen sind, die diese Forderung und das Gesetz nach sich zieht.
Das Zweite: Es wurde eben über Versandhandel und Online-Handel gesprochen und hier vor allem Apotheken erwähnt. Sind hier auch die Arzt-Apotheken miteingeschlossen oder gelten diese Regelungen und Vorschriften für Arzt-Apotheken nicht? Könnten Arzt-Apotheken zukünftig auch aus dem Ausland bestellen, weil die ja zur Zeit hauptsächlich aus der Schweiz bedient werden? Und wie kann ich als Privatperson dann Medikamente aus dem Ausland bestellen, ohne dass die Schweizer Grenzwacht dies abfängt? Das hätte ich gerne gewusst, weil heute wird der Import von Medikamenten an Private in der Regel ja von der Schweizer Grenzwacht abgefangen. Wie soll das gehen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich möchte hier gerade auch ansetzen. Diese personellen und finanziellen Konsequenzen auf den Seiten 38 und 39 sind doch sehr verschieden präsentiert. Auf Seite 38 spricht die Regierung von: «Es können personelle bzw. finanzielle Konsequenzen» entstehen. Dann wird aber auf Seite 39 zu der gleichen Richtlinie gesagt: Es wird mit den «bestehenden Ressourcen ein Auslangen gefunden werden». Und wenn wir uns dann die Seite 39 weiter betrachten, konkret die Richtlinie 2011/62/EU, spricht man von «neuen Kontrollverpflichtungen», da würde mich natürlich wundernehmen, was das für neue Kontrollverpflichtungen sind und wie diese gemanagt werden sollen. Auf Seite 39 spricht die Regierung dann davon, dass bei den Apotheken nachhaltige Veränderungen entstehen werden. Ich gehe einmal davon aus, «nachhaltig» bedeutet, dass ein Mehraufwand entstehen wird. Da wäre ich der Regierung auch noch dankbar, wenn sie hierzu Ausführungen machen könnte.Dann wurden sehr viele wichtige Fragen gestellt. Ich denke mir auch, sie bieten schon eine Chance, diese Richtlinien, aber sie bieten eben auch Gefahren. Und ich frage mich einfach: Ist der Parallelimport für unsere Apotheken auch gewährleistet? Konkret: Können unsere Apotheken aus jedem EU-Land Medikamente parallel importieren oder zum Beispiel nur aus Österreich? Denn es würde sich natürlich auch eine Chance bieten für unsere Apotheken, wenn sie eben hier günstig einkaufen könnten und dann eben dem Konsumenten, sprich dem Patienten, «billige» Medikamente verkaufen könnten. Dann wäre das sicherlich auch eine Chance, wenn wir hier unser Preisniveau eher der EU anpassen würden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete. Ich beginne mit den Fragen der Abg. Judith Oehri. Sie war so freundlich, diese vielen Fragen mir im Vorfeld zuzustellen. Ich wäre mit dem Schreiben nicht nachgekommen. Nun, sie fragt bezüglich der Kontrollzuständigkeiten beim Amt für Volkswirtschaft und beim Amt für Gesundheit: Das Amt für Volkswirtschaft ist in koordinativer Funktion zuständig, sobald durch die Anwendung der parallelen Warenverkehrsfähigkeit ein Rechtsgefälle zu den Schweizer Einfuhrbestimmungen entsteht. Aufgabe ist die Sicherstellung durch Liechtenstein, dass Waren nicht unrechtmässig in die Schweiz verbracht werden. Hierzu findet das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem Anwendung, welches für den angestrebten Zweck anzupassen wäre - inwiefern, ist derzeit in Abklärung. Das Amt für Gesundheit ist mit der Durchführung des Marktüberwachungs- und Kontrollsystems betraut. Zusätzlich ist das Amt für Gesundheit weiterhin mit der Durchsetzung der nationalen Gesetzgebung betraut. Das ist heute schon geltendes Recht. Also die parallele Verkehrsfähigkeit der Waren, auch im Bereich der Medikamente, ist heute schon Realität. Die entsprechenden Verfahren sind aufgesetzt, aber sie werden nicht genutzt. Aber das ist nicht neu und das ist nicht Teil dieser Vorlage, sondern das existiert. Dann war die Frage, ob die Abänderung auch allfällige Auswirkungen auf die Zulassung der Medikamente aus der Schweiz hat. Da kann man sagen: Nein, die Medikamente aus der Schweiz bleiben in Liechtenstein weiterhin zugelassen, es gibt da keine Änderungen.Dann fragt sie mich, mit welchen Einsparungen zu rechnen ist. Da haben wir jetzt eine Rechnung gemacht, wie viel theoretisch drin läge, wenn man alle diese Medikamente, die zugelassen sind bei uns, auch im europäischen Ausland beziehen würde. Es ist also eine Schätzung. Bezogen auf die 100 in Liechtenstein am meisten verwendeten zentral zugelassenen EWR-Arzneimittel sind es 16 Arzneimittel mit Einsparpotenzial und bei den verschriebenen Mengen des Jahres 2014 betrüge die Einsparung CHF 400'000 pro Jahr. Genaue Aussagen kann man dann erst machen, wenn man alles umsetzen würde. Es liegt sicher noch mehr drin, aber man sieht einmal: Es ist nicht nur eine sehr kleine Zahl.Dann fragen Sie, wenn Sie als Privatperson ein rezeptpflichtiges Medikament in Deutschland bestellen, bis zu welchem Preis das ohne Kontrollen über den Zoll geht. Jetzt müssen wir sagen: Hier geht es jetzt um zollrechtliche Bestimmungen und nicht um die Einfuhrbestimmungen, die der Abg. Peter Büchel erwähnt hat. Die werde ich separat noch ausführen, also rein zolltechnisch. Die Arzneimittel unterliegen einem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,5%. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erhebt die eidgenössische Zollverwaltung Abgabenbeiträge erst ab CHF 5, wodurch Sendungen bis zu einem Einfuhrwert - also das ist der Nettowarenwert zuzüglich Transport, Handling etc. - bis CHF 199 grundsätzlich nicht anzumelden sind. Im Bezug auf die Kontrolle geht jedoch die Heilmittelgesetzgebung vor, das heisst: Sendungen mit mehr als dem aktuell zulässigen Monatsbedarf beziehungsweise dem neu angestrebten Jahresbedarf werden ungeachtet des Warenwerts kontrolliert. Jetzt kann man sich fragen: Wie weiss der Zöllner, was ein Monatsbedarf ist? Für jedes Medikament gibt es in einer Liste die Zahl, wie viel ein Monatsbedarf ist. Als guter Tipp: Bei Viagra sind es 20. Zu unterscheiden von dem, was ich gesagt habe: Es gibt noch eine Wertfreimenge für CHF 300 bei Einfuhr im persönlichen Reiseverkehr. Also das ist zu unterscheiden von dem, was ich vorher gesagt habe. Diese CHF 199 gelten im Postversand und im persönlichen Reiseverkehr gibt es eine Wertfreimenge von CHF 300, aber auch hier gilt wieder die Heilmittelgesetzgebung, dass nur ein Monatsbedarf importiert werden darf. Dann die Frage, wie gewährleistest wird, dass im Online-Handel die Sicherheitsvorgaben bezüglich Temperatur etc. eingehalten werden: Eine Apotheke mit Bewilligung zum Versand ist dafür verantwortlich, dass zu versendende Arzneimittel so verpackt sind, dass die Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt. Der Apotheker ist verpflichtet, die Eignung der Arzneimittel für den Versand in jedem Fall zu prüfen und gegebenenfalls die Transportbedingungen festzulegen. Die notwendigen Informationen zum Transportgut werden dem Logistikunternehmen zur Verfügung gestellt. Die Einhaltung der Transportbedingungen, insbesondere der Temperaturen, müssen regelmässig überprüft und dokumentiert werden. Einfacher ausgedrückt: Wenn es sich um ein sehr temperaturempfindliches Arzneimittel handelt, dann darf das der Apotheker nicht versenden, wenn er nicht gewährleisten kann, dass die Temperatur nicht überschritten wird. Andernfalls gibt es auch solche Dinger, die man beilegen kann, die anzeigen, ob eine bestimmte Höchsttemperatur überschritten worden ist. Das ist ein kleiner Kleber, der ist halt rot und das heisst, wenn der Kleber rot ist, darf man es nicht mehr gebrauchen und muss es zurückgeben. Solche praktischen Dinge muss man sich dann eben einfallen lassen und sich behelfen können. Dann die Frage, wie viele zugelassene Medikamente aus dem EU-Raum Apotheken bestellen und an Lager halten dürfen: Wir müssen unterscheiden zwischen drei verschiedenen Arten von Medikamenten. Es gibt im EWR zentral zugelassene Medikamente, die dürfen in Liechtenstein jedenfalls verkauft werden. Dann gibt es Medikamente, die in Österreich zugelassen sind und auch in Liechtenstein, wenn dies der Hersteller wünscht. Die dürfen auch vertrieben werden. Und dann gibt es natürlich noch die schweizerischen Medikamente. Die in Österreich zugelassen und gleichzeitig in Liechtenstein zugelassenen Medikamente, das ist nur eine Handvoll, das sind kaum zwei Dutzend. Hingegen die zentral zugelassenen Arzneimittel, das sind 215 Stück, und zwar bezogen auf den Markennamen. Also es gibt einen bestimmten Markennamen, dann gibt es ja verschiedene Dosierungen und das zählt hier als ein Medikament. Die auf Lager gehaltene Menge ergibt sich insbesondere aus Faktoren, die massgeblich durch eine sinnvolle und betriebswirtschaftliche Lagerhaltung bedingt sind, wie zum Beispiel: Häufigkeit der Verschreibung, der Preis, die Vorgabe zur Lagerung, also kühlschrankpflichtig oder nicht, das Ablaufdatum etc.
Dann haben Sie gesagt, Generika, die ja preislich interessant sind, dürften Ihres Wissens nicht an Lager gehalten werden, weil diese grösstenteils nicht zugelassen sind. Und Sie fragen nach einem Marktnachteil für unsere Apotheker. Also die Zulassung nach diesen drei Kriterien, also entweder zentrale Zulassung oder nationale Zulassung in Österreich mit gleichzeitiger nationaler Zulassung in Liechtenstein und auch die schweizerische Zulassung. Da geht es nicht um Generika und Nicht-Generika, das ist einfach, wozu der Hersteller sich entschieden hat, zuzulassen. Es sind nicht alle in Deutschland oder Österreich zugelassenen Medikamente beispielsweise in Liechtenstein zugelassen. Aber heute schon dürfen im privaten Warenverkehr oder im Postversand eben innerhalb der Menge, die ich genannt habe, auch nicht in Liechtenstein zugelassene Medikamente von Privatpersonen für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden. Wir prüfen in der Regierung derzeit, welche Möglichkeiten bestehen, die Menge der zugelassenen Medikamente zu erweitern. Also Sie haben recht: Es sind nicht alle Medikamente, die Apotheker importieren dürfen. Privatleute hingegen dürfen heute schon Medikamente importieren, die in Deutschland und Österreich zugelassen sind und bei uns nicht.Was tut die Regierung, damit mehr Medikamente aus dem EU-Raum in Liechtenstein zugelassen werden? Das klären wir derzeit ab, welche Möglichkeiten bestehen, entweder mit staatsvertraglichen Massnahmen oder mit gesetzlichen Massnahmen.Darf eine FL-Apotheke via Post Medikamente im Inland versenden und welche Voraussetzungen muss sie dafür erfüllen? Die gegenständliche Vorlage regelt selbstverständlich auch den Handel im Inland, weil der EWR ist ja aus Sicht von EWR-Gesetzen ein grosser Wirtschaftsraum, also müssen dieselben Regeln gelten im Inland und im Ausland. Also wir regeln hier auch den Versand von Medikamenten im Inland, was übrigens auch eine Möglichkeit ist für die hiesigen Apotheken, da man sich den Gang in die Apotheke erspart, weil man zum Beispiel zu den Öffnungszeiten der Apotheken arbeitet, dann könnte man sich die Medikamente auch nach Hause schicken lassen. Und diese Vorlage regelt eben, welche Voraussetzungen Apotheken aus sicherheitstechnischer Sicht erfüllen müssen, damit sie eben Medikamente versenden dürfen. Die Regierung strebt an, dass ein Jahresbedarf bestellt werden kann und die Frage ist, ob das auch für rezeptpflichtige Medikamente gilt und ob sie dann auch als Privatperson einen Jahresbedarf bei einer Apotheke im Inland kaufen können. Also das Gesetz regelt den Versandhandel sowohl vom Inland und auch Ausland. Und natürlich gelten für eine Bestellung im Inland keine strengeren Regeln als für eine Bestellung im Ausland. Die abgegebene Menge liegt im konkreten Fall in der Verantwortung des Apothekers und ist abhängig von den relevanten Merkmalen des Arzneimittels, den Lagervorschriften etc. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist auch die Verschreibung des Arztes entscheidend. Also ein Arzt kann zum Beispiel ein Einmalrezept ausstellen oder ein Dauerrezept. Und bei gewissen gefährlichen Medikamenten wird er natürlich ein Einmalrezept ausstellen. Dann fragen Sie, wie es mit Schlafmitteln, Antidepressiva etc. aussieht, ob diese ebenfalls online bestellt werden können. Medikamente, die besondere Risiken bergen, sind rezeptpflichtig. Sie dürfen nur im Rahmen des ausgestellten Rezepts, also wie ich gesagt habe, nur einmalig oder auf drei Monate Befristung bestellt werden, egal ob im Versandhandel oder bei der Apotheke vor Ort. Das macht keinen Unterschied. Es ist der Arzt, der entscheidet, welche Art Rezept er ausstellt und es ist der Kunde, der dann entscheidet, bei welcher Apotheke er dieses Rezept dann einlöst. Und wenn es ein Einmalrezept ist, dann wird es eingezogen von der Apotheke und er kann es nicht noch einmal verwenden.Die Abgabe eines Arzneimittels durch eine ausländische Versandhandelsapotheke wird ausserdem von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes abhängen. Ein Apotheker kann aber die Abgabe eines Arzneimittels auch verweigern, zum Beispiel, wenn er eine Missbrauchsabsicht hat. Und eine Missbrauchsabsicht kann man sowohl beim Apotheker vor Ort erregen als auch bei einem Online-Apotheker. Und diese Regelungen im Gesetz, das wir heute behandeln, sind ja gerade dazu da, dass im Fernabsatz - wie es hier technisch heisst - auch Regeln gelten und dass da nicht einfach der wilde Westen herrscht, sondern dass da klare Regeln und auch Aufsichten herrschen. Dann fragen Sie, ob die Krankenkasse die Kosten eines Arzneimittels übernimmt, welches online bestellt wird. In der Schweiz sei das nicht der Fall. Und ob die Krankenkassen Kosten übernehmen oder nicht, richtet sich nicht nach dem Vertriebsweg, sondern nach den krankenversicherungsrechtlichen Bedingungen. Und die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind bei uns eben so, dass wir ein Territorialitätsprinzip kennen, sodass grundsätzlich nur Leistungen von inländischen Leistungserbringen übernommen werden dürfen. Das hat also mit diesem Gesetz, das wir heute behandeln, nichts zu tun, sondern es ist heute schon so: Sie können ja heute schon ein Arzneimittel persönlich in Österreich kaufen und persönlich importieren.Es gibt jedoch Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip, wenn man entsprechende Staatsverträge hätte und wir könnten letztlich auch einseitig dieses Territorialitätsprinzip lockern. Aber nochmals: Es ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, das wäre Gegenstand des Krankenversicherungsgesetzes, weil es hier um die Vergütungspflicht geht. Dann wurde die Frage nach personellen Konsequenzen und finanziellen Konsequenzen mehrfach gestellt. Ich möchte Sie hier für alle beantworten. Wenn sich die Zulassungen im Rahmen des heutigen bewegen, dann wird es keine zusätzlichen personellen Ressourcen brauchen im Amt für Gesundheit. Für die Kontrollen und Audits haben wir Verträge mit externen Unternehmen, diese werden dann einfach dorthin geschickt, um die Kontrolle vorzunehmen. Und die Kosten für diese Kontrollen müssen von den Kontrollierten getragen werden, sodass auch die finanziellen Konsequenzen sich auf einem sehr geringen Niveau, wenn überhaupt, bewegen werden. Dann die Fragen der Abg. Helen Konzett Bargetze. Sie hat einige Fragen gestellt. Einige werde ich heute beantworten können, andere muss ich für die 2. Lesung aufsparen. Sie fragen nach einer Wartefrist für Lebensmittel. Ja, Wartefristen gibt es für Lebensmittel, sie sind je nach Medikamentenkategorie verschieden lang und sie gelten für Nahrungsmittel generell. Aber wir können dort für die 2. Lesung noch die relevanten Gesetzesstellen zitieren. Die Kontrolle, ob nur ein persönlicher Bedarf bezogen wurde oder nicht: Es ist so, dass wir nicht jedem hinterherrennen und schauen, was er mit den Medikamenten macht, die er vom Arzt bekommen hat oder selbst gekauft hat. Aber wir kennen im Heilmittelgesetz, das wir auch schon in dieser Legislaturperiode debattiert haben, das klare Verbot, Medikamente weiterzuverkaufen. Also eine Privatperson darf unter keinen Umständen Medikamente weder verkaufen noch verschenken. Es braucht für jede Abgabe eines Medikamentes irgendeine Bewilligung. Sei es, weil man Arzt ist und das darf, weil man Apotheker ist und das darf oder in einem Spital, im Rahmen dessen, was ein Spital darf. Eine Privatperson darf Medikamente, auch wenn sie sie selbst gekauft hat, nicht weitergeben. Und wie gesagt: Wir rennen nicht jedem nach, was er mit seiner Schachtel Aspirin macht und wir haben auch keine Kontrolle darüber. Wenn zum Beispiel jemand krank ist, eine sehr grosse Menge Medikamente bekommt und dann verstirbt, dann bleiben ja meist Säckeweise Medikamente übrig. Und diese werden in den jährlichen Medikamentensammlungen entsorgt und letztes Mal war es mehr als das Gewicht eines Familienautos, das da zusammen gekommen ist. Und ob die Nachkommen das abgeben oder ob sie es selbst essen, das können und wollen wir nicht kontrollieren. Wenn wir gerade beim Kontrollieren sind: Die Einfuhrbestimmungen - die der Abg. Peter Büchel angesprochen hat - mit einem Monatsbedarf, die führen auch zu äusserst skurrilen Situationen und die angestrebte Erweiterung auf den Jahresbedarf ist eben auch auf diese skurrilen Situationen zurückzuführen. Ich will Ihnen einmal kurz schildern, was im Amt so abläuft: Wenn jemand 21 Viagra bestellt, dann fischt das der Zöllner heraus und schickt die zum Amt für Gesundheit. Das Amt für Gesundheit muss den anzeigen. Es gibt keinen Ermessensspielraum, ich habe das nachgeprüft. Es gibt keinen Ermessensspielraum, es muss eine Verzeigung passieren, und so ist das Amt für Gesundheit mit derartigen Dingen beschäftigt. Und erstens interessiert mich nicht, wer in diesem Land Viagra bestellt und zweitens möchte ich nicht, dass das Amt für Gesundheit mit derartigen Dingen beschäftigt ist. Ein anderer Fall war zum Beispiel Nasenspray: Da hat jemand Nasenspray bestellt und der war halt günstig und dann bestellt man sich halt einen Dreimonatsbedarf, weil man ja die Logistikkosten zu bezahlen hat, die Versandkosten und eventuell noch Verzollungskosten - in diesem Fall sind sie nicht angefallen, weil es so günstig war. Das war mehr als ein Monatsbedarf und wegen Nasenspray mussten wir eine Anzeige machen und hatten keinen Ermessensspielraum. Und dann erklärt man den Staat zu Recht als verrückt, wenn er solche Sachen macht. Und ich schäme mich dann, solche Amtshandlungen vornehmen zu müssen, weil ich sie einfach schwachsinnig finde. Jedenfalls aber sollen solche Dinge in die Eigenverantwortung des Menschen übertragen werden. Und nochmals: Es kann nicht jeder einfach alle Schmerzmittel und Antidepressiva bestellen. Es braucht für rezeptpflichtige Medikamente ein Rezept, sonst geht überhaupt nichts.Jetzt wurde die Situation in der Schweiz angesprochen. In der Schweiz ist die gesetzliche Lage anders, dort hat das Bundesgericht nach einem langen Rechtsstreit entschieden, dass es auf jeden Fall für ein Medikament eine Verschreibung brauche. Also man muss unterscheiden zwischen rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Medikamenten, aber für nicht rezeptpflichtige Medikamente braucht es eine Verschreibung des Arztes, damit das die Krankenkasse übernimmt. Man kann nicht selbst entscheiden, dass man jetzt Aspirin braucht und dann bezahlt es die Krankenkasse. Also in der Schweiz ist eine Verschreibung oder ein Rezept nötig. Und unsere Rechtslage ist hier anders. Ich glaube, das waren alle Fragen, die ich heute beantworten kann. Die anderen, die ich nicht beantworten konnte, müssen wir auf die 2. Lesung vorsehen. Der Abg. Peter Büchel hat auch die finanziellen und personellen Konsequenzen angesprochen, die habe ich beantwortet.Dann seine Frage, ob auch Arzt-Apotheken aus dem Ausland bestellen können: Die Dinge, die wir heute regeln, die regeln wir für Privatpersonen. Wenn Apotheken - seien das normale, öffentliche Apotheken oder eben auch Praxisapotheken - mit Medikamenten zu tun haben, dann ist das im Verhältnis zum Ausland ein reiner Warenhandel. Beim Privaten ist das anders. Also wir regeln heute die Dinge, die eine Privatperson betreffen und ein Arzt darf heute selbstverständlich auch Medikamente aus dem Ausland beziehen, aber eben: Abgeben darf er natürlich nur die zugelassenen Medikamente. Dann zum Abg. Wendelin Lampert und diesen neuen Kontrollpflichten. Das hab ich schon gesagt: Es gibt einige neue Kontrollpflichten im Bereich der Pharmakovigilanz. Aber eben, dort, wo Kontrollen und Audits stattfinden müssen vor Ort, dort können wir andere Unternehmen zulasten des Kontrollierten beauftragen. Der wird das dann bezahlen und wenn sich die Anzahl der Kontrollierten in dem Rahmen bewegt, wie es heute ist, dann brauchen wir auch keine zusätzlichen Ressourcen beim Amt für Gesundheit. So, jetzt hoffe ich, dass ich alle Fragen beantwortet habe, die gestellt wurden. Die einen Fragen der Abg. Helen Konzett Bargetze werden wir auf die 2. Lesung vorbereiten müssen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Nur noch eine kurze Frage zur Klärung, weil ich nicht sicher bin, ob ich das richtig gehört habe. Sie haben gesagt: Eine Privatperson darf einer anderen Person kein Medikament verkaufen oder verschenken. Gilt das nur für rezeptpflichtige oder für alle Medikamente? Könnte man sich strafbar machen, wenn man einem Nachbarn, der zu Besuch kommt, ein Aspirin gibt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungsrat für seine Ausführungen. Zu Ihren Beispielen mit den Bestellungen für Nasenspray oder Viagra: Sie haben gesagt, hier würde der Staat für verrückt erklärt, obwohl der Staat keinen Ermessensspielraum hat. Wieso macht denn der Staat das? Gibt es hier mitunter Gesetze, Verordnungen? Das würde mich jetzt schon interessieren, wieso man den Staat für verrückt erklärt, wenn er hier Gesetze und Verordnungen vollzieht. Ich möchte das wissen. Sie haben selbst gesagt: Es gibt keinen Ermessensspielraum, also wird irgendwo in einem Gesetz oder in einer Verordnung eine entsprechende Weisung nachzulesen sein.Dann zu den Fragen betreffend den Parallelimport aus der EU: Ich weiss nicht, ob ich das überhört habe. Aber eine grundsätzliche Aussage: Kann ein Apotheker aus jedem EU-Staat Medikamente importieren? Geht das oder gibt es hier eben diese verschiedenen Branchen, diese verschiedenen Segmente von Medikamenten, die man mitunter importieren kann oder eben nicht oder eben nur aus Österreich?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen, das war sehr klar. Ich habe noch eine Anregung, die ich auch mitbekommen habe. Und zwar hat man mir gesagt, dass von den zugelassenen Medikamenten die Originalmedikamente nicht interessant seien zu importieren, weil wir da zum Teil günstiger seien als die Ausländer. Und ein weiteres Problem ist, dass wenn man Medikamente in einer Apotheke von der Schweiz und aus dem EU-Raum hat, dass man zwei Lager haben müsste. Also buchhalterisch kann ich das vielleicht noch irgendwo nachvollziehen, aber nicht, dass das physisch auch separat gelagert werden müsste. Also falls da irgendwie über das Ziel hinausgeschossen wurde in einer guten Absicht, denke ich, müsste man auch schauen, ob man diesbezüglich die Sachen allenfalls auch vereinfachen könnte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort, Herr Präsident. Danke dem Herrn Gesundheitsminister für seine Antworten. Ich habe nur noch eine kleine Zusatzfrage und zwar zu Art. 40e Abs. 2. Dort steht, dass im Rahmen dieses Bestellvorgangs im Online-Handel, Fernabsatz wird es ja hier genannt, eine Beratung zu erfolgen hat, insbesondere auch über allfällige Wechselwirkungen. Und in der Erklärung dazu schreibt die Regierung, da gehören Aspekte wie die Anwendungs-, Dosierungs- oder Einnahmehinweise dazu. Ist das jetzt einfach die Packungsbeilage, die da beigelegt werden muss, die da sowieso schon drin ist - davon gehe ich aus? Ist es damit dann getan, wenn man die Verpackung verschickt und darin enthalten dann eben die Packungsbeilage mit den entsprechenden Angaben ist? Ist es das, was hier gemeint ist oder ist hier noch etwas anderes beinhaltet? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Wenn wir hier gerade bei einzelnen Artikeln sind: Ich hätte auch noch zu einem Artikel etwas und es ist etwas sehr Grundsätzliches, darum bringe ich es in der Eintretensdebatte. Und zwar ist bei Art. 40c vorgesehen, dass eben dieser Versandhandel innerhalb Liechtensteins durch öffentliche Apotheken oder nach Liechtenstein durch Apotheken stattfinden darf, das heisst also: In Liechtenstein nur durch öffentliche Apotheken und nach Liechtenstein durch jegliche Apotheken. Und hier würde mich einfach noch interessieren, was hier gemeint ist: In Liechtenstein durch öffentliche Apotheken. Wenn das heissen würde, dass das nur Apotheken machen dürfen innerhalb Liechtensteins, die auch ein Ladenlokal haben mit entsprechendem Personal etc. und Verkaufspersonal und vielleicht an einem teuren Ort sein müssen, dann wäre für mich das nicht sehr sinnvoll. Es sollte doch auch möglich sein, innerhalb Liechtensteins reine Versandhandelsunternehmen in diesem Bereich zuzulassen, wie das in der Schweiz ja auch der Fall ist und möglich ist. Ich denke, das wird auch kostensenkend wirken. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zu der Frage des Abg. Pio Schurti: Ja, es ist tatsächlich so. Gemäss Heilmittelgesetz dürfen Sie kein Medikament abgeben, ausser Sie hätten irgendein Studium, von dem ich keine Ahnung hätte. Aber als Nicht-Arzt, als Nicht-Apotheker dürfen Sie kein Medikament abgeben. Aber wahrscheinlich fahren Sie auch ab und zu über eine Sicherheitslinie und da wurden Sie auch noch nie eingesperrt.Dann zu der Frage des Abg. Wendelin Lampert wegen dem Parallelimport, woher man parallel importieren darf. Also wenn ein Apotheker importiert, dann ist es grundsätzlich nur eine Ware. Ob er es dann bei uns in Verkehr bringen darf, hängt davon ab, ob es zugelassen ist. Ich habe vorhin diese drei Kategorien genannt: Zentral zugelassene, in Österreich zugelassene, in der Schweiz zugelassene Medikamente. Wenn zentral in der EU zugelassene Medikamente verkauft werden sollen in Liechtenstein, dann kann die der Apotheker praktisch aus einem beliebigen Land importieren. Es gibt dann noch irgendwelche Vorschriften über Beipackzettel, dass es nicht gerade einen griechischen Beipackzettel hat, also dass der in der nationalen Sprache sein muss, also in Deutsch. Also das heisst: Aus Deutschland und Österreich kann er Medikamente importieren, bei denen der Beipackzettel in mehreren Sprachen angefertigt ist. Aber eben: Zentral zugelassene - woher auch immer -, national zugelassene in Österreich, die bei uns zugelassen sind - natürlich gibt es die in Österreich, vielleicht gibt es dasselbe Medikament auch in Deutschland, kann ja sein, dann kann er das auch nehmen - und eben die schweizerischen Arzneimittel aus der Schweiz.Dann die Frage der Abg. Judith Oehri mit den zwei Lagern: Nein, es ist nicht vorgeschrieben, dass man zwei Lager zu führen hat. Aber es ist eine Trennung vorgeschrieben, mit dieser ganzen parallelen Verkehrsfähigkeit der Waren - nochmals gesagt: Als Privatperson importiert man ein Medikament, als Apotheker importiert man nur eine Ware. Das heisst, da kommt der Lastwagen an den Zoll in Schaanwald, dann wird halt die Ware dort registriert, was importiert wird, dann wird Meldung gemacht an das Amt und so weiter, wie bei anderen Waren auch. Und dann aber hat Liechtenstein dafür zu sorgen, dass diese Medikamente nicht illegalerweise in die Schweiz verbracht werden. Das heisst, es muss nachgewiesen werden, dass diese Medikamente zu einer Apotheke, zum Beispiel in Vaduz, gehen und die Apotheke in Vaduz muss jederzeit nachweisen können, was sie mit diesen Medikamenten angestellt hat und das heisst, diese Medikamente müssen auch markiert werden, damit man sie auch bei einer Kontrolle unterscheiden kann. Ich weiss nicht, wie das praktisch geschieht, ob die einfach einen Punkt darauf kleben oder ob man dem Medikament sowieso schon ansieht, anhand von irgendwelchen Nummern, dass es ein nicht-schweizerisches Medikament ist. Aber eben, das physische Führen von zwei Lagern ist nicht vorgeschrie-ben, es ist aber vorgeschrieben, dass die schweizerischen Medikamente von den EU-Medikamenten buchhalterisch getrennt geführt werden und auch logistisch unterscheidbar sind, und nicht einfach alle Aspirin auf einen Haufen geworfen werden und dann kann man nicht mehr sagen, was passiert ist. Und dann, wenn es so eine Apotheke gäbe, die das wirklich macht, dann würde ab und zu eine Kontrolle kommen und sagen: Bitte weisen Sie uns den Bestand nach, den Sie importiert haben am 2. September und dann verfolgt man den Weg dieses Bestandes weiter.Die Frage der Abg. Helen Konzett Bargetze zur Beratung: Es muss eine Beratung, wie es hier steht, beim Bestellvorgang geschehen. Das heisst, man muss beim Bestellvorgang schon sehen, was man hat, nicht nur erst, wenn man es in der Hand hält. Und wie das konkret umgesetzt wird, das werden wir dann auch technisch sehen. In vielen Online-Apotheken, wenn Sie auch da schon einmal Sachen bestellt haben - wie bei vielen anderen Internetversänden -, gibt es einen Knopf, da kann man mit einer Person chatten, wenn man eine Frage hat. Und das ist zum Beispiel auch eine Möglichkeit, wie man eine Beratung sicherstellen könnte.Zur Frage des Abg. Elfried Hasler: Das werden wir noch nachprüfen, ob da beim einen Fall öffentliche Apotheken gemeint sind und im anderen Fall einfach jede Apotheke. Und natürlich sollte es auch so sein, dass jemand nicht gezwungen ist, ein Ladenlokal zu betreiben, wenn er jetzt die Geschäftsidee hat, in Liechtenstein eine Versandapotheke zu betreiben, dass er dann nicht zu irgendwelchen Kosten gezwungen wird, die nicht notwendigerweise anfallen müssen. Das werden wir auf die 2. Lesung nochmals prüfen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Jetzt bin ich doch ein wenig stutzig geworden. Herr Regierungsrat, zuerst einmal besten Dank für die Beantwortung der Fragen. Sie sagen, dass ein importiertes Medikament aus der EU nach Liechtenstein nicht in die Schweiz verkauft werden darf. So habe ich das verstanden. Das heisst, wenn ein Schweizer in einer Apotheke in Liechtenstein ein Medikament kauft, das importiert wurde aus dem EU-Raum, dass das eigentlich nicht verkauft werden dürfte? Ist das so richtig?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesundheitsminister für seine Ausführungen. Eine Frage ist noch offen betreffend diese Beispiele mit den Nasensprays und den Viagras, wo man hier den Staat für verrückt erklärt. Mich würde jetzt einfach interessieren: Wo steht das in den Gesetzen und Verordnungen? So wird es nämlich sein. Ich nehme jetzt einmal an, das Amt für Gesundheit oder das Amt für Volkswirtschaft handelt hier nicht willkürlich und interpretiert irgendwelche Gesetze und Verordnungen nach Belieben. Und dann stellt sich natürlich auch die Frage, wieso haben denn wir als Gesetzgeber diese Passagen in diese Gesetze geschrieben beziehungsweise wieso hat die Regierung diese Passagen in die Verordnungen geschrieben? Da nehme ich auch einmal an, das dürfte kein Wunschkonzert gewesen sein. Da würde mich jetzt einfach interessieren: Wieso müssen wir hier diese Sachen so umsetzen? Es ist sicherlich kein Wunschkonzert, nach meinem Dafürhalten.Dann sagen Sie betreffend Parallelimport: Es gibt zwei Punkte. Das eine ist der Import, das andere ist die Inverkehrssetzung. Aber ich versetze mich in die Lage des Apothekers. Ich meine, ein Import macht nur Sinn, wenn ich es auch in Verkehr setzen kann. Das andere: Ich führe hier kein Lager und staple diese importierten Medikamente, bis sie dann eines Tages abgelaufen sind und ich sie auf den Müll werfen muss. Also das sind für mich schon Punkte, die sind selbstverständlich. Importiert wird nur, was man auch in Verkehr setzen kann. Und dann haben Sie diese drei Bereiche aufgeführt: Zentral, Schweiz und Österreich. Wissen Sie von den hundert umsatzstärksten Medikamenten, wie viele sind da in diesem zentralen Register? Wie viele sind im schweizerischen und wie viele sind im österreichischen Register? Sprich: Wie viele dieser Medikamente kann man importieren, damit unsere Bürgerinnen und Bürger die Chance haben, in diesem Land von diesen günstigen Preisen zu profitieren?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zur Frage des Abg. Peter Büchel: Diese Kontrollen dienen in erster Linie dazu, dass nicht ein liechtensteinischer Apotheker oder Grosshändler Waren aus dem EU-Raum importieren kann und dann an schweizerische Wiederverkäufer - also Apotheken oder Ärzte - abgeben kann. Das muss verhindert werden. Eine Privatperson, die in Liechtenstein in einer Apotheke ein Medikament kauft, das importiert wurde, denke ich, fällt unter Ameisenverkehr. Ich kenne da die Rechtslage nicht in jedem Detail, aber auch eine schweizerische Privatperson dürfte theoretisch kein EWR-Medikament in einer liechtensteinischen Apotheke kaufen. Aber ich meine, da ist auch der praktische Aspekt zu betrachten. Wenn Sie in eine Apotheke gehen nach Buchs oder ein Buchser kommt nach Liechtenstein in eine Apotheke, dann wird man von dem nicht den Pass verlangen, wenn er ein Aspirin kauft. Hingegen, wenn eine Kontrolle stattfindet, dass eine unserer Apotheken in grossem Stil EU-Medikamente importiert, um sie danach an schweizerische Ärzte oder Apotheken weiterzuverkaufen, das wird dann ein Problem aufwerfen und da werden wir mit der Schweiz Probleme bekommen. Und es geht eben auch um diese Dinge und das wird die Schweiz sicher ganz streng kontrollieren müssen. Natürlich darf auch ein Schweizer, der den schweizerischen Zollvorschriften unterliegt, einen Monatsbedarf im Ausland kaufen. Also auch bei uns in Liechtenstein. Das ist ihm unbenommen. Aber eben, wie gesagt: Es geht bei dieser parallelen Verkehrsfähigkeit darum, dass nicht massenhaft Medikamente in schweizerische Vertriebskanäle kommen. Und was einzelne Personen machen - wie gesagt, einen Monatsbedarf darf man auch. Dann zum Abg. Wendelin Lampert: Ja, wieso haben wir dort keine Regelungsmöglichkeit? Wir haben dort keine nationale autonome Regelungsmöglichkeit, weil wir uns dort den schweizerischen Zollvertragsvorschriften unterworfen haben. Also genau so, wie es in der Schweiz auch keinen Spielraum gibt, wenn jemand mehr als einen Monatsbedarf importiert - als entweder persönlich im Reiseverkehr oder über die Post -, gibt es, weil wir das so übernommen haben, eben auch keinen. Wir müssen, wenn wir den Zollvertrag haben, uns auch an schweizerische Zollvorschriften halten und die sehen eben keinen Ermessensspielraum vor. Und das ist doch für eine Verwaltung sehr lästig, wenn man wirklich als Minister mit ansehen muss, wie Bagatellen die Verwaltung beschäftigen und zu den Gerichten gebracht werden müssen. Und man hat keinen Ermessensspielraum, dort einzugreifen. Das ist sehr störend, das kann ich Ihnen sagen. Deshalb möchten wir jetzt wenigstens für die Liechtensteiner im Verkehr mit dem EU-Ausland hier eine gewisse Erleichterung erreichen. Dann wie viele der Top-100-Medikamente derzeit auf dieser Liste sind, das müssen wir auf die 2. Lesung heraussuchen, aber ich kann Ihnen schon eine Antwort geben: Es sind zu wenig. Es sind einige, aber es sind nicht genug.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort und danke an die Regierung für die Beantwortung der Frage. Noch einmal ein bisschen nachgehakt: Das heisst, ich kann in der Schweiz jedes Medikament kaufen, aber als Schweizer in Liechtenstein bin ich hier eingeschränkt? Und das Zweite ist: Weiss dann der Zoll, dass er bei liechtensteinischen Empfängern eben anders in das Päckchen schauen muss, das über Basel hereinkommt, oder wird das nur in Schaanwald abgefertigt? Wissen nur die das, dass hier dann in Zukunft grössere Mengen importiert werden können? Wie muss ich mir das vorstellen? Läuft das dann auch sauber, dass hier eben keine Strafen verfügt werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Gesellschaftsminister für seine Ausführungen. Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie das jetzt klargestellt haben mit diesen Beispielen betreffend die Importe, dass wir hier eben an das schweizerische Recht gebunden sind via den Zollvertrag und hier deshalb, weil wir diesen Zollvertrag umsetzen müssen, keinen Spielraum haben. Ich denke mir auch: Das sind wirklich Lappalien, wie Sie sie hier jetzt beschrieben haben. Und das versteht der einzelne Bürger natürlich nicht, da habe ich Verständnis. Aber wie gesagt: Es ist eben kein Wunschkonzert, wir müssen das anscheinend umsetzen im Rahmen des Zollvertrages.Dann zu den Parallelimporten: Da habe ich eben vermutet, was Sie gesagt haben. Es sind eben zu wenig dieser Top 100 auf dieser Liste. Wie könnten wir es schaffen, dass alle auf der Liste sind, sprich, dass der Apotheker eben wählen kann: Ich kann das aus dem EU-Raum importieren, aus der Schweiz oder aus Österreich. Wie können wir das erreichen? Das ist doch die Gretchenfrage, damit der Apotheker die Chance hat, einen möglichst günstigen Preis unserem Konsumenten im Inland anzubieten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, was der Abg. Peter Büchel aufgebracht hat, ist genau die entscheidende Frage: Wie müssen wir diese Zollverfahren verändern, damit die liechtensteinischen Konsumenten anders behandelt werden können als die schweizerischen Konsumenten, wenn ein Päckchen kommt oder wenn man persönlich im Reiseverkehr die Sachen importiert. Genau über diese Verfahrensfragen müssen wir mit der Schweiz sprechen und schauen: Ist das überhaupt möglich? Ist das zu vernünftigen Kosten möglich? Oder gibt es überhaupt keine Lösung? Eine Null-Lösung ist auch denkbar. Aber wir werden sicher schauen, dass es irgendeine Lösung gibt. Und dasselbe gilt für die Frage des Abg. Wendelin Lampert: Die ganzen Zulassungen von Medikamenten in den einzelnen Ländern ist heute Sache der Hersteller. Die Hersteller entscheiden, wo sie das machen. Und wir müssen schauen, ob wir mit anderen Ländern als der Schweiz zum Beispiel, zusätzlich auch noch Staatsverträge machen können, dass wir uns deren Kontrollen anschliessen können. Denn die Zulassung eines Medikamentes in einem Land ist immer auch mit Pflichten verbunden. Und da das mit Pflichten verbunden ist, hat man gesagt, dass der Hersteller selbst wählt, in welchem Land er sich für gewisse Kontrollen oder was auch immer verpflichten will. Und das ist eine recht komplexe Rechtsmaterie. Wir sind dabei, die Dinge zu klären, und wie Sie auch denke ich, dass es sehr nützlich wäre, wenn wir mehr europäisch zugelassene Medikamente hätten. Das bringt mich zur Frage der Abg. Judith Oehri, die ich nicht beantwortet habe, bezüglich des Preisunterschieds von Originalmedikamenten und Generika. Ich würde sagen: Deutschland ist für Medikamente ziemlich der kompetitivste Markt im deutschsprachigen Ausland. In Spanien sind einige noch etwas günstiger, aber jedenfalls sind Originalmedikamente diejenigen, die noch einen Patentschutz haben. Und da schauen die Hersteller natürlich darauf. Da haben sie wenig Konkurrenz und da sind die Preise nicht sehr viel tiefer als in der Schweiz oder teilweise sogar geringfügig höher. Hingegen bei den Generika herrscht viel mehr Konkurrenz. Und dort sind die Preise für rezeptpflichtige Generika in vielen Fällen bei der Hälfte des Preises in der Schweiz oder bei uns in Liechtenstein. Und das macht einen Riesenunterschied. Jetzt kann man sich fragen: Wieso sind die Generikapreise in Deutschland so viel günstiger? Das liegt daran, dass die eine Festpreisregelung haben. Dort wird dem Patienten nur ein vernünftiges Generikum - das Medikament, das ihm der Arzt verschrieben hat - vergütet. Und wenn er das Original will, dann muss er selber draufzahlen. Und wenn er ein teureres Generikum will, dann muss er selber draufzahlen. Das führt dazu, dass der Generika-Anteil in Deutschland bei drei Vierteln liegt und bei uns halt bei 16%. Also wir sehen: Wir haben noch einen weiten Weg zu gehen und da liegt noch viel Geld auf der Strasse. Wir müssen uns halt nur bücken und es aufheben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des EWR-Arzneimittelgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis, h und m bis q werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Bst. c bis, h und m bis q stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11c Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11c Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12b Abs. 1, 1a und 2a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12b Abs. 1, 1a und 2a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 30 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 30 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 1 bis 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 Abs. 1 bis 3 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. In Abs. 1 wird hier von diesen Grosshandelsbewilligungen gesprochen. Die Regierung führt auf Seite 39, im Bereich «Personelle, finanzielle Konsequenzen» aus, dass zurzeit zwei Inhaber eine Genehmigung hätten. Sind das diese Grosshandelsbewilligungen, diese zwei Zulassungen gemäss Seite 39, oder wie viele Inhaber einer Grosshandelsbewilligung gibt es in Liechtenstein? Dann die nächste Frage ist zum Bst. f in Abs. 1 auf Seite 53, Ziff. 4: Hier steht: «Name und Anschrift des Lieferanten bzw. des Empfängers». Dieses «bzw.» - wieso ist hier kein «und»? Denn wenn wir uns den nächsten Artikel, 37a, ansehen, wird dort eben ein «und» gesetzt zwischen «Lieferant» und «Empfänger». Mich würde wundernehmen, wieso hier ein «bzw.» steht in Bst. f Ziff. 4.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also bei den Bewilligungen auf Seite 39 geht es nicht um Grosshandelsbewilligungen, sondern es geht um Genehmigungen für das Inverkehrbringen von EWR-Arzneimitteln generell. Es ist das Inverkehrbringen und davon ist der Grosshandel zu unterscheiden. Ihre Bemerkung bezüglich des Wortes «beziehungsweise» und des Wortes «und», die an der fast selben Stelle anders verwendet wurden, werden wir bis zur 2. Lesung prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 37a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Hier steht «Lieferung an Detailhandelsbetriebe». Können Sie mir ausführen, was Sie unter «Detailhandelsbetriebe» verstehen? Sind das auch Arztpraxen oder ist das ein Lädeli ums Eck, das unter anderem auch Medikamente noch verkauft?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es wird unterschieden zwischen Grosshandel und Detailhandel. Der Grosshandel richtet sich nicht an das allgemeine Publikum. Der Detailhandel richtet sich an das allgemeine Publikum und unter Detailhandel ist nicht irgendein Lädeli zu verstehen, sondern es können nur Apotheken sein für Arzneimittel. Und unter Apotheken kann man Spitalapotheken, Apotheken beim Arzt, also Praxisapotheken, oder eben öffentliche Apotheken verstehen. Also da muss man einfach die zwei Ebenen unterscheiden: Abgabe an das Publikum oder Abgabe an Profis sozusagen, also an den Weiterhändler.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Beantwortung der Frage. Das heisst, dass alle Medikamente, die von einem Grosshandelsbetrieb oder vom Grosshändler kommen, im Detailhandelsbetrieb eben registriert werden müssen, katalogisiert werden müssen und Lieferant und Empfänger bekannt sein müssen? Das heisst dann: Eine Apotheke muss immer den Empfänger dann auch kennen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Also mit Empfänger ist hier der Detailhandelsbetrieb gemeint. Jedes Medikament muss rückverfolgbar sein. Wenn ein Pharmahersteller herausfindet, dass die Charge Nr. 4711, die er vor vier Monaten produziert hat, einen Fehler enthält, dann muss rückverfolgbar bis zur letzten Apotheke sichergestellt werden können, wo sich diese Medikamente befinden, damit das in einer Rückrufaktion zurückgerufen werden kann. Solche Dinge, diese Rückverfolgbarkeit, hat einfach den Zweck der Qualitätssicherung und Qualitätsdurchsetzung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 37b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 38a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40b Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40b Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 40c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 40c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40c steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Hier einfach der Ordnung halber noch einmal meine Bemerkung betreffend den Versand innerhalb Liechtensteins. Meiner Meinung nach könnte man hier beim Bst. a dann das Wort «öffentlich» streichen. Also: «Innerhalb Liechtensteins durch Apotheken oder nach Liechtenstein durch Apotheken». Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Könnte man sich auch vorstellen, dass ein Export möglich wäre, sprich, dass eine Apotheke hier im Land Medikamente exportiert, zum Beispiel in die Schweiz oder in einen anderen EU-Staat? Es könnte sich hier mitunter ja auch ein neues Geschäftsmodell entwickeln, wenn hier jemand sämtliche Chancen nutzt. Hier sehe ich mehr oder weniger nur den Import, das ist sehr wichtig, aber den Export sehe ich zu wenig.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Selbstverständlich darf auch eine im Inland gegründete Apotheke ins Ausland liefern, sie hat dann aber einfach die Gesetze des Auslands zu beachten. Liefert sie beispielsweise in der Schweiz, dann muss sie sich nach den Vorschriften des schweizerischen Heilmittelgesetzes richten und eben, wie wir jetzt gehört haben, nur auf Verschreibung oder Rezept liefern. Sie darf auch ins EWR-Ausland liefern und jeder EWR-Staat hat genau das, was wir heute besprechen, auch bei sich zu Hause zu regeln. Und nehmen wir jetzt einmal rein hypothetisch an: Wenn zum Beispiel Italien den Fernabsatz generell verbieten würde, dass kein Italiener Medikamente auf dem Fernabsatzweg erhalten würde, dann dürfte eine Apotheke aus Liechtenstein natürlich nicht Italien beliefern, weil sie die dortigen Gesetze eben auch zu beachten hat. Aber jedes Land regelt für sich den Handel im Inland und den Import. Und selbstverständlich, wenn alle Gesetze und Vorschriften eingehalten werden und auch die ganzen Zulassungsfragen geklärt sind, dann ergibt sich natürlich auch ein solches Geschäftsmodell.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 40d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40d steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Hier komme ich zurück auf das, was der Abg. Elfried Hasler gesagt hat. Hier haben wir auch wieder in Abs. 1 und im Abs. 2 die öffentlichen Apotheken. Einfach zur Klärung: Was ist dann öffentlich und was ist Apotheke? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 40e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41b Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41b Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41bis Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 bisAbs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41c Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41c Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41h Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41h Abs. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Müsste beim ersten Satz: «Die Bewilligung ist längstens fünf Jahre gültig», nicht «erstmalig längstens fünf Jahre gültig» stehen? Nachher wird sie ja unbefristet erteilt. Und dann kann sie mit Bedingungen verbunden werden, was wären das denn für Bedingungen, die man bei einer Erteilung dann auferlegen würde? Und dann kann ja die Bewilligung verlängert werden und sie kann in begründeten Fällen befristet werden. Wie lange kann man das befristen und was wären auch Befristungsgründe? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Bezüglich der legistischen Formulierung, ob man «erstmalig» hinein schreiben muss oder nicht, das werden wir auf die 2. Lesung prüfen. Dann die Vorschriften, die man machen kann: Das ist ein Gesetz, das ist bewusst offen gehalten. Es gibt dem Amt einen gewissen Handlungsspielraum, auch was die Befristungen anbelangt. Wenn man zum Beispiel sieht, dass gewisse Dinge nicht in Ordnung sind oder dass man sagt: Gewisse Dinge sind zu verändern und wir erteilen deshalb nur eine auf ein Jahr befristete Bewilligung und werden nachher nochmals alles prüfen, ob auch alles eingehalten wurde. Das ist zum Beispiel ein Druckmittel, um gewisse Qualitätsansprüche oder Dinge durchzusetzen, die vielleicht nicht ganz so sind, wie sie sein sollten. Aber das ist ein Gesetz und da möchten wir bewusst einen Handlungsspielraum schaffen für das Amt, dass es nicht die Folgebewilligung unbefristet erteilen muss. Weil eine unbefristete Bewilligung, wenn die einmal erteilt ist, gibt es ein Verfahren, um die wieder zu entziehen, und diesem Verfahren kann man natürlich aus dem Weg gehen, indem man sagt: Dir erlaube ich es jetzt noch ein Jahr und dann muss das und das repariert werden, zum Beispiel irgendwelche Renovationsarbeiten - oder was auch immer gemacht werden muss -, und mit Auflagen versehen werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 41hter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41h tersteht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Abs. 2 Bst. a bis cbis, f und h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 2 Bst. a bis c bis, f und h stehen zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Vielen Dank für das Wort. Dem Amt für Gesundheit obliegen insbesondere unter cbis «die Erteilung, Aussetzung und der Widerruf» von Bewilligungen «zum Verkauf von Arzneimitteln im Fernabsatz». Ist mit «Fernabsatz» der Export gemeint? Das ist die erste Frage. Und die zweite: Kann er importieren, im Inland verkaufen, aber darf nicht mehr exportieren? Sind das zwei getrennte Bewilligungen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Mit «Fernabsatz» ist der Postversand oder Internethandel gemeint und nicht der Handel in das Ausland. Also Fernabsatz ist zu unterscheiden vom Absatz im eigenen Ladenlokal. Also der Absatz, der nicht im eigenen Ladenlokal geschieht, sondern durch irgendeinen Versand. Und deshalb ist das eine separate Bewilligung, die man einholen muss. Also es genügt nicht, einfach eine Apotheke zu haben, sondern man muss auch diese spezielle Bewilligung für den Verkauf von Arzneimitteln im Fernabsatz haben, also dem Postweg, Internetversand, Katalogversand etc.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Fernabsatz ist der Postversand im eigenen Land oder auch in das Ausland?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Das ist beides. Es gibt den Absatz im eigenen Laden, da kommen die Leute physisch, persönlich vorbei und es gibt den Fernabsatz. Ob man das ins Inland verschickt oder ins Ausland, ist in diesem Fall nicht zu unterscheiden, sondern einfach diese beiden Arten des Versandes.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz, 1a, 2 Bst. f, 2a, 3a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz, 1a, 2 Bst. f, 2a, 3a und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Habe ich das richtig gelesen: Das Amt für Gesundheit kann zukünftig auch in Drittländern, also im Ausland, Hersteller und Vertreiber von Wirkstoffen überprüfen? Das heisst, wenn irgendetwas aus Deutschland importiert wird, kann es nach Deutschland gehen und da eine Prüfung durchführen? Sehe ich das richtig? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ja, da steht: Das Amt kann regelmässige Inspektionen durchführen und dann hat - wenn ich es richtig lese - der Gewerbetreibende Gewehr bei Fuss alles paratzustellen, also dass alle Unterlagen da sind. Also dann steht ja der Betrieb still, bei einer solchen Inspektion. Wird das dann schon so gelegt, dass das rein vom Arbeitsablauf machbar ist oder wie muss man sich das vorstellen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrat Mauro Pedrazzini
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also solche Inspektionen im Ausland sind üblich. Es gibt auch Inspektionen bei uns. Wir haben auch Hersteller bei uns, wenige, und da meldet sich einfach eine Delegation an aus ihrem Land. Es gibt dann schon Vorschriften. Die können nicht einfach kommen, und tun und lassen, was sie wollen. Aber dass eine ausländische Behörde etwas prüft, das kann passieren. Ich nehme nicht an, dass es bei uns zur Normalität gehört, dass das Amtes für Gesundheit solche Dinge macht. In der Regel beauftragt man irgendjemanden, etwas zu prüfen und wartet dann auf das Prüfergebnis oder verlangt entsprechende Nachweise. Dann ist es klar, dass Medikamentenhersteller geprüft werden. Das ist ihr tägliches Brot, das ist ganz normal. Und dass die nicht den Betrieb einstellen, nur weil jemand kommt und prüft - weil schauen Sie, was geprüft wird. Geprüft wird: Sind zum Beispiel alle Waren rückverfolgbar in irgendeinem EDV-System aufgeführt? Entspricht die Qualität der Waren der Qualität, die man haben muss etc.? Dafür muss man nicht den Betrieb stilllegen. Da geht man hin und nimmt halt Proben oder man schaut sich irgendwelche Nummerierungen der Strichcodes an auf irgendwelchen Säcken mit Rohmaterial und prüft, ob die richtig verbucht wurden etc. Also Kontrollen bei Pharmaherstellern sind ihr tägliches Brot.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 47 Abs. 1 Bst. a und n bis p werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 1 Bst. a und n bis p stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des EWR-Arzneimittelgesetzes in 1. Lesung beraten und haben gleichzeitig Traktandum 29 erledigt.
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