Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) (Nr. 28/2016); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen über zu Traktandum 30: Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 28/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Wolfgang Marxer
Die Ausführungen hierzu werden kurz sein. Es geht um eine verpflichtende Übernahme beziehungsweise um den Nachvollzug der Gesetzgebung über die LSVA. Konkret geht es um eine möglichst synchrone Umsetzung von verfahrenstechnischen Anpassungen, welche der Bundesrat beschlossen hat und welche im schweizerischen Recht seit 1. März 2016 in Kraft sind. Hier ist Liechtenstein aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftsraumes mit der Schweiz verpflichtet, die materiellen Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung für die liechtensteinische LSVA zu übernehmen. Auch Wirtschaftskammer und LIHK stimmen diesem Vorgehen ausdrücklich zu. Eintreten und auch abschliessende Beratung sind hier zu begrüssen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mein Vorredner hat schon einiges dazu gesagt. Mit dieser Vorlage wird das Schwerverkehrsabgabegesetz an einzelnen Punkten angepasst. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, genannt LSVA, ist eine Lenkungsabgabe, die auf Transportfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben wird. Die LSVA wird auf inländische und ausländische Transportfahrzeuge auf dem öffentlichen Strassennetz erhoben. Nach dem Vertrag mit der Schweizer Eidgenossenschaft betreffend die Schwerverkehrsabgabe sind wir nun quasi verpflichtet, Anpassungen aus der Schweiz in das liechtensteinische Recht aufzunehmen. Bei dieser Gesetzesanpassung geht es um die Abgabenbefreiung von Fahrzeugen für den Zivilschutz. Bei uns betrifft dies auch Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, der Öl- und Chemiewehr, Ambulanzen und Zivilschutz. Dazu habe ich gleich die erste Frage: Warum sind hier die Rettungsdienste wie Bergrettung, Wasserrettung, Tierrettung beziehungsweise andere Rettungsdienste nicht aufgeführt? Sollten diese Rettungsdienste Fahrzeuge unterhalten, die ebenfalls unter die LSVA fallen würden, sollten diese - aus meiner Sicht - auch von der LSVA befreit sein. Des Weiteren behandelt das Gesetz Zwangsmassnahmen bei Unterbleibung von Vorauszahlung und Sicherheitsleistungen im Rahmen der LSVA-Umsetzung. Zukünftig kann als Zwangsmassnahme bei Nichtbezahlen der angeordneten LSVA eine Weiterfahrt des Fahrzeuges verhindert werden. Im extremsten Fall kann ein Fahrzeug sogar beschlagnahmt werden. Dazu habe ich noch eine weiter Frage: Wie wird die Eidgenössische Zollverwaltung auf liechtensteinischen Strassen die Weiterfahrt eines ausländischen Fahrzeuges verhindern oder gar beschlagnahmen? Wo wird dann ein solches Fahrzeug eingesperrt, bis die Zahlung geleistet wird? Wenn die schweizerische Zollverwaltung Zwangsmassnahmen wie eine Beschlagnahmung eines Transportfahrzeuges in Liechtenstein vollzieht, wird dann für diese Amtshandlung auch unsere Landespolizei beigezogen oder ein Gericht eingeschaltet? Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Guten Tag, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, LSVA, ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient primär nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf die Transportfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz in beiden Staaten. Gestützt auf die Erfahrungen seit der Einführung der LSVA im Jahr 2001 hat der Bundesrat unter anderem verfahrenstechnische Anpassungen gutgeheissen. Ausserdem soll der Missbrauch bekämpft und die daraus entstehende Wettbewerbsverzerrung verhindert werden. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:- die Möglichkeit, die vergünstigte Verwendung bei Fahrzeugen zu kontrollieren, mit denen ausschliesslich Rohholz, offene Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, indem der Begünstigte sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufzubewahren und diese der Oberzolldirektion auf deren Verlangen hin vorzuweisen hat;
- die Möglichkeit, bei der Berechnung des massgebenden Gewichts Achslastbeschränkungen und dergleichen zu berücksichtigen;
- die Möglichkeit, die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug zu verweigern, wenn Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen unterbleiben oder Sicherungsmassnahmen nicht umgesetzt werden.
Liechtenstein ist - wie bereits erwähnt wurde - durch den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die LSVA im Fürstentum Liechtenstein und die dazugehörende Vereinbarung verpflichtet, diese Rechtsänderungen möglichst zeitnah ins nationale Recht zu übernehmen. Da die Abänderungen des schweizerischen Rechts zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe seit dem 1. März 2016 in Kraft sind, ist unverzüglicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben. Deshalb beantragt die Regierung die abschliessende Behandlung dieser Vorlage durch den Landtag. Es ist geplant, dass mit dem Inkrafttreten der Schwerverkehrsabgabe-Gesetzesabänderung auch die Abänderungsverordnung zur Schwerverkehrsabgabe-Verordnung in Kraft treten soll.Damit gehe ich kurz auf Ihre Voten ein. Konkret zum Abg. Peter Büchel: Sie haben gefragt, warum nicht Fahrzeuge weiterer Rettungsorganisationen ausgenommen worden sind. Die Antwort liegt in dieser strengen Koppelung an das Schweizer Recht. Solange die Schweiz solche weitere Rettungsorganisationen nicht vorsieht in der LSVA-Gesetzgebung, solange können wir nicht solche Öffnungen oder Erweiterungen machen. Das heisst, man müsste zuerst die Schweiz dazu motivieren, diese Ausweitung vorzunehmen. Das könnte zum Beispiel in einem nächsten Treffen der sogenannten gemischten Kommission passieren, wo Liechtenstein diesen Input einbringen kann und dann die Schweiz eventuell eine solche Erweiterung vornehmen kann. Aber noch einmal: Solange diese Erweiterung in der Schweiz nicht passiert, haben wir keine rechtliche Möglichkeit, selber hier etwas am Gesetz oder an der Verordnung zu ändern. Wir sind sozusagen sklavisch an die Vertragsbestimmung gebunden. Sie kennen das auch von der Mehrwertsteuergesetzgebung: Auch im Bereich des Mehrwertsteuerrechts sind wir eins zu eins an die schweizerische Rechtslage gebunden. Daher ist das für Liechtenstein in einigen dieser speziellen Bereiche nichts Ungewohntes.Dann haben Sie gefragt, wie dieser Vorgang passieren kann. Wie kann die Beschlagnahmung stattfinden? Welche Behörden sind involviert? Wie werden diese beschlagnahmten Fahrzeuge weggesperrt? Dazu muss man sich einfach bewusst sein, dass die Kontrollen grundsätzlich und eigentlich immer nur an den Grenzen stattfinden. Konkret ist das bei uns vor allem am Grenzübergang in Schaanwald. Theoretisch wäre auch eine Schwerpunktkontrolle zusammen mit der Landespolizei irgendwo im Raum Liechtenstein möglich, das ist aber in der Praxis betreffend LSVA meines Wissens noch nie passiert. Also die Kontrollen finden beim Übertritt in die LSVA-Zone statt, also am Grenzübergang. Sonst gibt es keine Kontrollen. Und dann, wenn dort eben ein Fahrzeug festgestellt wird, das sozusagen nicht bezahlt hat, das Schulden hat, bei dem der Transporteur seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, dann wird dieses Fahrzeug angehalten. Es wird aber zum Beispiel noch erlaubt, dass das Fahrzeug zu einem Parkplatz fahren darf in der Nähe. Es ist also nicht so, dass es sofort auf dem Grenzübergang abgestellt wird, sondern es darf noch zu einem Parkplatz bewegt werden und wird dort dann festgehalten. Dazu braucht es in der Regel nicht die Landespolizei, es wird aber die Motorfahrzeugkontrolle Liechtenstein eingebunden in diesen Prozess seitens der Zollbehörden. Also die MFK ist in Liechtenstein die zuständige Behörde. Und nur, wenn Widerstand oder gröbere Probleme auftreten würden, dann würde natürlich die Landespolizei vermutlich auch mobilisiert werden, um die Probleme zu lösen. Ich glaube, damit habe ich Ihre Fragen beantwortet. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wenn ich mir diesen Abs. 1 so betrachte, stellen sich mir hier doch datenschutzrechtliche Fragen. Hier soll diese solidarisch haftende Person, wenn sie ihr Fahrzeug einer Drittperson übergibt, bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion Anfragen machen können, ob diese Drittperson zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Wie sieht das die Regierung im Zusammenhang mit Datenschutz? Ich weiss schon: Sie haben ausgeführt, dass wir hier im Prinzip keine Option haben, wir werden das so übernehmen müssen. Aber haben Sie sich diese Frage auch gestellt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Diese Frage hat sich insofern nicht gestellt, als dass wir in der Zusammenarbeit zwischen den Behörden Schweiz-Liechtenstein bei solchen abgaberechtlichen Fragen - wie jetzt hier bei der LSVA, aber auch bei anderen Gesetzen, ich habe die Mehrwertsteuer erwähnt und so weiter -, generell bei den Zollbehörden, bislang datenschutzrechtlich keine Fragestellungen gehabt haben, weil einfach die Zoll- und Währungsunion Schweiz-Liechtenstein als ein Raum wahrgenommen wird. Die Datenschutzfragen haben sich bis jetzt nicht gestellt und so sind uns auch keine Probleme diesbezüglich bekannt. Und Sie haben die Antwort auch selbst gegeben: Wir sind sowieso einfach verpflichtet, hier diese Frage so umzusetzen. Wir haben also hier keinen Spielraum. Und sonst müsste man auch diese Frage in die gemischte Kommission einspielen und dort dann gemeinsam mit den Schweizer Kollegen überprüfen, ob es Handlungsbedarf betreffend Datenschutz gibt. Meines Wissens ist diese Frage bis jetzt auch von der Schweizer Seite noch nicht gestellt worden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 22 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Gesetzesvorlage in 1. Lesung beraten. Die Regierung beantragt abschliessende Lesung der Vorlage. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung erteilt und wir nehmen die 2. Lesung vor. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 7a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 24 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 22 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt. Wir haben Traktandum 30 erledigt. -ooOoo-