Abänderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze sowie die Schaffung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Nr. 43/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Ich möchte jetzt noch mit Traktandum 31 beginnen, werde aber in einer halben Stunde eine Pause einschalten.Traktandum 31: Abänderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze sowie die Schaffung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 43/2016. Er steht zur Diskussion.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage soll einerseits das Sachenrecht abgeändert werden, gleichzeitig soll ein neues Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden geschaffen werden. Das Kernstück der Sachenrechtsrevision ist die Einführung des Register-Schuldbriefs. Diese Modernisierung ist sehr zu begrüssen. Der Register-Schuldbrief wird als papierloser Schuldbrief in der Praxis nicht nur viele Erleichterungen, sondern auch Kosteneinsparungen mit sich bringen. Beispielsweise wird das bisherige Verlustrisiko gänzlich wegfallen, da beim Register-Schuldbrief kein Wertpapier mehr ausgestellt wird. So können kostspielige und zeitaufwendige Kraftloserklärungsverfahren vermieden werden. Ausserdem werden aufgrund der Papierlosigkeit keine Kosten mehr für die Aufbewahrung oder den Transport anfallen. Zu befürworten ist insbesondere auch der Wegfall des Erfordernisses einer amtlichen Schätzung für die Errichtung eines Schuldbriefes. Damit wird dem stark veränderten Immobilienmarkt und der Rechtswirklichkeit entsprochen. Kreditgeber sind heutzutage mehr oder weniger ausschliesslich die Banken, welche über professionelle Risikoeinschätzungsmethoden verfügen. Somit ist der besondere Schutzzweck, welcher das Erfordernis der amtlichen Schätzung in diesem Bereich erfüllen sollte, weggefallen. Obwohl es sich künftig beim Schuldbrief in Form eines Register-Schuldbriefs nicht mehr um ein Wertpapier handeln wird, werden die Rechte des Grundpfandgläubigers nicht eingeschränkt. Auch an den Verwendungsmöglichkeiten in der Praxis wird sich nichts ändern. Insgesamt kann gesagt werden, dass mit dem Register-Schuldbrief ein modernes und attraktives Rechtsinstrument zur Grundpfandsicherung in Liechtenstein geschaffen wird. Auch der zweite Schwerpunkt dieser Vorlage, die Einführung eines neuen Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden, ist zu befürworten. Damit wird das amtliche Schätzungswesen, welches bisher lediglich auf Verordnungsstufe und in einer einzigen Bestimmung des Schlusstitels des Sachenrechts geregelt ist, einer Regelung auf Gesetzesebene zugeführt. Im neuen Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden wird das amtliche Schätzungswesen zeitgemäss und praxisorientiert geregelt. Mit der Schaffung einer einzigen Schätzungskommission für das ganze Land und der gleichzeitigen Abschaffung der Gemeindeschätzungskommissionen wird ein längst überfälliger Bürokratieabbau stattfinden. Derzeit sind nämlich ungefähr 50 Personen für das amtliche Schätzungswesen zuständig, in Zukunft werden es nur noch fünf sein. Aufgrund der Aufteilung des Landes in zwei Schätzungsgebiete, dem Schätzungsgebiet Oberland und dem Schätzungsgebiet Unterland, wird die Ortskenntnis des Schätzers trotz Abschaffung der Gemeindeschätzungskommissionen gewährleistet. Ferner kann mit der Schaffung einer Schätzungskommission, welche für das ganze Land zuständig ist, auch sichergestellt werden, dass die nötige Erfahrung und das entsprechende Fachwissen bei jeder amtlichen Schätzung vorhanden sind. Begrüssenswert ist ausserdem, dass bestimmte einfachere und häufig vorkommende amtliche Schätzungen vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Schätzungskommission alleine durchgeführt werden können. So können diese Schätzungen schneller erledigt werden, da nicht immer die Schätzungskommission als Ganzes entscheiden muss. Ich spreche mich daher für Eintreten auf die Vorlage aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Besten Dank für das Wort. Mit dem vorliegenden Bericht möchte die Regierung die Sachenrechtsrevision, welche mit Teil I im Jahre 2008 begonnen wurde und per 1.10.2008 in Kraft gesetzt wurde, als Teil II fortsetzen. Folgende drei Ziele werden hier fokussiert: Erstens die noch offenen Fragen aus dem Teil I aus dem Jahre 2008 einer endgültigen Regelung zuzuführen, zweitens die Neuerungen aus der Teilrevision des schweizerischen Immobiliensachen- und Grundbuchrechtes aus dem Jahre 2009 ins FL-Sachenrecht zu übernehmen und drittens durch Einführung eines neuen Gesetzes im Zusammenhang mit dem Schätzungswesen den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Die Einführung des Register-Schuldbriefs - das heisst, dem papierlosen Schuldbrief - ist gemäss dem vorliegenden Bericht das Kernstück und neben dem geplanten Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden die wesentlichste Neuerung des gegenständlichen Gesetzesentwurfs, und das ist sehr zu begrüssen. Der Register-Schuldbrief bringt für die Praxis viele Erleichterungen. Mit ihm wird den Banken- und Wirtschaftskreisen im Bereich des Kreditgeschäfts ein zeitgemässes und attraktives Rechtsinstitut zur Verfügung gestellt. Der Register-Schuldbrief entsteht mit einer Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss, wodurch auch das Verlustrisiko entfällt. Ein allfälliger Gläubigerwechsel erfolgt wie bis anhin im Grundbuch. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes können nur noch Register-Schuldbriefe im Grundbuch angemeldet werden. Die bisherigen Papier-Schuldbriefe bleiben jedoch weiterhin gültig und diese unterstehen wie bis anhin dem bisherigen Recht. Eine freiwillige Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in einen Register-Schuldbrief kann jederzeit erfolgen. Bei einem Gläubigerwechsel oder zum Beispiel bei einer Handänderung werden die Papier-Schuldbriefe jedoch zwingend umgewandelt. Hierzu habe ich dann am Schluss meiner Ausführungen noch Fragen betreffend die Kosten bei einem solchen Anlassfall. Die Belastungsgrenze für Register-Schuldbriefe wird mit der gegenständlichen Vorlage aufgehoben. Für die Errichtung eines Schuldbriefes ist nach dem geltenden Recht das Vorliegen einer amtlichen Schätzung notwendig und die Schuldbriefe dürfen nur bis zum Betrag dieser amtlichen Schätzung errichtet werden. Mit der Aufhebung der Belastungsgrenze ist somit für die Errichtung von Registerschuldbriefen keine amtliche Schätzung mehr notwendig. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Tatsache, dass mit der Eintragung eines Register-Schuldbriefs künftig keine Novation des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses - meistens durch einen Darlehensvertrag begründet - mehr erfolgen soll. Dies deshalb, weil ihr keine praktische Bedeutung mehr zukommt. Gläubiger und Schuldner können jedoch nach wie vor eine Novation des der Errichtung des Register-Schuldbriefs zugrunde liegenden Schuldverhältnisses vereinbaren. Die Bestimmungen zur Gült werden gänzlich aufgehoben, da diese nie praktische Bedeutung erlangt haben und im liechtensteinischen Grundbuch bis heute keine einzige Gült eingetragen worden ist. Am Bauhandwerkerpfandrecht soll festgehalten werden, indem die Zweckentfremdung von Geldern durch Bauherren oder Generalunternehmer weiterhin sanktioniert wird. Die Einführung des Zustimmungserfor-dernisses des Grundstückeigentümers zur Ausführung von Arbeiten durch einen Bauhandwerker auf seinem Grundstück, welche ein Dritter in Auftrag gibt, erlaubt es, den Kreis der Besteller weitzufassen. Nebst Mietern, Pächtern können auch Wohn- oder Nutzniessungsberechtigte, aber auch ein künftiger Erwerber des Grundstücks, Arbeiten in Auftrag geben, für welche die Bauhandwerker bei Nichtbezahlung einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erhalten. Neu soll die Frist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf vier Monate ausgedehnt werden, auch dies ist aus der Praxis zu begrüssen. Mit einem zeitgemässen Bodeninformationssystem erhält das Amt für Justiz ein Instrument, um das Grundbuch von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. So müssen sowohl bei der Teilung eines Grundstücks als auch bei der Vereinigung von Grundstücken alle Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. Einträge, die ihre rechtliche Bedeutung verloren haben, können in einem erleichterten Verfahren gelöscht werden. Mit einer Pflicht zur Eintragung von gesetzlichen Grundpfandrechten des öffentlichen Rechts wird die Publizitätsfunktion des Grundbuchs verbessert. Und zu guter Letzt soll mit der Vorlage ein neues Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden geschaffen werden. Die geltenden Regelungen stammen aus den Jahren 1922 und 1974 und bestehen hauptsächlich auf Verordnungsebene. Einer der zentralen Punkte hierbei ist die Abschaffung der Gemeindeschätzungskommissionen. Künftig soll es eine amtliche Schätzungskommission geben. Diese Kommission besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und je einem Mitglied für das Schätzungsgebiet Oberland und Unterland. Neben diesen drei Mitgliedern werden zwei Stellvertreter bestellt. Die Regierung erwartet eine weitgehende Selbstfinanzierung der amtlichen Schätzungskommission. Sollten die Gebühreneinnahmen aus den Schätzungen nicht die Kosten der Kommission decken, so müsste das Land Liechtenstein allerdings die Differenz übernehmen. Gestatten Sie mir an dieser Stelle eine konkrete Frage zu Seite 243, Art. 27b SchlT Abs. 3, und zwar zu den Kosten bei der Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief. Ich gehe davon aus, dass hierbei keine Kosten für diese Transaktion entstehen, da ja bereits für die Erstellung des Papier-Schuldbriefes entsprechende Gebühren in Rechnung gestellt worden sind. Hierzu bitte ich die Regierung um entsprechende Ausführungen. Ebenso werde ich dann bei der Behandlung der Art. 66a und 66b im Sachenrecht - hierbei geht es um die zeitliche Befristung von Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht und Kaufsrecht - entsprechende Anfragen beziehungsweise Änderungsanträge einbringen. Ich danke der Regierung für diesen sehr umfassenden Bericht und Antrag und beantrage Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag schlägt die Regierung eine praxisnahe Modernisierung einzelner Aspekte des Sachenrechtes vor. Die Argumentation der Regierung, insbesondere die Begründung, weshalb bei manchen Bestimmungen von der schweizerischen Rezeptionsvorlage abgewichen werden soll, ist ausführlich und nachvollziehbar. Auch die Schaffung eines Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden ist begrüssenswert. Die Kommissionen auf Gemeindeebene abzuschaffen, ist mehr als nur sinnvoll und die vorgeschlagene Lösung scheint den Anforderungen an das amtliche Schätzungswesen gerecht zu werden. Ich würde mir wünschen, dass betreffend die steuerliche Einschätzung von Liegenschaften auch bald einmal eine umfassende und befriedigende Lösung vorgeschlagen wird. Immer wieder weisen wir hartnäckig darauf hin.
Insgesamt bleiben zur gegenständlichen Vorlage nur wenige Fragen offen, auf die ich gerne bei der Lesung zurückkommen möchte. Ich bin für Eintreten. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Einleitend möchte ich mich beim zuständigen Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft für den Bericht und Antrag bedanken. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden drei Ziele verfolgt: Zum einen sollen die noch offenen Fragen aus Teil I der Sachenrechtsrevision von 2008 einer abschliessenden Regelung zugeführt werden, zum anderen sollen die Neuerungen aus der Teilrevision des schweizerischen Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts aus dem Jahr 2009 in das liechtensteinische Sachenrecht übernommen werden. Drittens soll das amtliche Schätzungswesen mittels der Schaffung eines entsprechenden Gesetzes auf ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Fundament gestellt werden. Bei meinem Votum möchte ich insbesondere auf die - neben dem geplanten Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden - wesentlichste Neuerung des gegenständlichen Gesetzesentwurfs eingehen, nämlich die Einführung des Register-Schuldbriefs. Dieser Register-Schuldbrief als papierloser Schuldbrief bringt für die Praxis viele Erleichterungen. Mit ihm wird den Banken- und Wirtschaftskreisen im Bereich des Kreditgeschäfts ein zeitgemässes und attraktives Rechtsinstitut zur Verfügung gestellt. Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss, wodurch das Verlustrisiko entfällt.Der Register-Schuldbrief entsteht nämlich mit der Eintragung im Grundbuch und es wird kein Wertpapier ausgestellt. Der Verlust eines Wertpapiers würde ein langwieriges - über ein Jahr - und teures Kraftloserklärungsverfahren nach sich ziehen. Ein allfälliger Gläubigerwechsel erfolgt wie bis anhin im Grundbuch. Ebenfalls weist der papierlose Schuldbrief alle Vorzüge und Merkmale auf, die den geltenden Papier-Schuldbrief gemäss Sachenrecht ausmachen. Zusammengefasst wird somit also lediglich auf das Ausstellen eines Wertpapiers verzichtet. Die Aufhebung der Belastungsgrenze für Register-Schuldbriefe ist ebenfalls eine positive Änderung der Vorlage, da künftig zur Errichtung eines Register-Schuldbriefes keine amtliche Schätzung mehr notwendig ist. Im Gegensatz zur Schweiz werden in Liechtenstein keine Schuldbriefe der herkömmlichen Form mehr ausgestellt. Es erfolgt somit die fortlaufende Ablösung durch den Register-Schuldbrief. Dies erleichtert die Handhabung bei allen Teilnehmern und spart Kosten in der Umstellung und im Betrieb. Der Register-Schuldbrief ist neben der Digitalisierung des Grundbuchs ein wesentlicher Schritt in Richtung elektronischem Grundbuchverkehr. Die Erfahrungen der Schweiz mit dem Projekt eGRIS zeigen die Langwierigkeit eines solchen, kantonal geprägten Vorhabens. Liechtenstein hat den Vorteil, dass wir nur ein Grundbuch haben. Im Rahmen der E-Government-Strategie sind die Entwicklungen im elektronischen Grundbuchverkehr der Schweiz nah mitzuverfolgen, damit die Effizienzvorteile von bereits verfügbaren Grundbuch- und Schuldbriefinformationen auch für den Grundbuchverkehr in Liechtenstein tatsächlich genutzt werden können. Mit der Vorlage wird auch die Gült abgeschafft. Dies finde ich aufgrund der Bedeutungslosigkeit ebenfalls richtig, zumal in der Vergangenheit nicht eine einzige Gült im Grundbuch eingetragen wurde. Abschliessend möchte ich festhalten, dass die gegenständliche Gesetzesrevision sowie die damit einhergehende Modernisierung und Neustrukturierung des Sachenrechts und des Schätzwesens zu begrüssen ist, und dass Liechtenstein mit der gegenständlichen Vorlage ein zeitgemässes und attraktives Rechtsinstrument zur modernen Grundpfandsicherung und zum einheitlichen Schätzwesen erhält. Aufgrund meiner Ausführungen bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Vorlage wurde nun sehr gut vorgestellt. Ich beziehe mich nur auf einen Schwerpunkt, und zwar die Schaffung eines Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden. Hier frage ich den Regierungschef-Stellvertreter, ob er Ausführungen machen kann, wann eine Schätzung effektiv amtlich ist, wann sie als amtlich eingestuft werden kann. In der Vergangenheit galt eine Schätzung des Landesschätzers grundsätzlich schon als amtlich, wenn der Landesschätzer eine solche durchgeführt hat. Mit anderen Worten gefragt: Wann ist und wann war in der Vergangenheit eine Schätzung amtlich und wie wird dies mit dieser Gesetzesvorlage in Zukunft geregelt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich schliesse gerade nahtlos beim Votum des Abg. Kaiser an und verzichte ebenfalls auf mein Einleitungsvotum, das die Vorlage noch einmal zusammengefasst hätte - angesichts der vorgerückten Stunde -, weil ich Ihnen ein Kompliment aussprechen möchte: Sie haben die Vorlage bereits hervorragend zusammengefasst und darum macht es keinen Sinn, nochmals die gleichen Punkte zu erwähnen. Ich gehe direkt auf Ihre Fragen in den Einleitungsvoten ein.Zuerst zum Abg. Helmuth Büchel: Sie haben zu Seite 243, Art. 27c SchlT betreffend die Umwandlung wegen den Kosten gefragt. Diese Kosten sind heute CHF 50, wenn ein solcher Schuldbrief gemacht wird. Und Sie haben gefragt, ob man das dann jetzt, weil sich das Gesetz ändert, gratis machen kann. Das ist eigentlich nicht vorgesehen, weil eine solche Umwandlung generiert natürlich auch wieder Aufwand und ist eine Amtshandlung, die vorgenommen wird. Geplant ist, dass auch bei einer Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in den Register-Schuldbrief diese CHF 50 wieder anfallen. Wir denken, das ist zumutbar, auch im Sinne der Kostentragung, Aufwandprinzip. Also vorgesehen sind auch hier wieder die CHF 50, wie bisher.
Dann zur Abg. Helen Konzett betreffend die steuerliche Thematik. Ich möchte jetzt nicht schon wieder eine Steuerdiskussion lostreten, ich bin dafür nicht zuständig. Ich denke, das ist eine andere Frage, die wir nicht hier heute Abend diskutieren sollten.Zum Abg. Johannes Kaiser: Es ist heute so, dass eine amtliche Schätzung dann eine amtliche Schätzung ist, wenn sie durch die Schätzungskommission beziehungsweise durch den Vorsitzenden, Art. 16 Abs. 2, durchgeführt wird. Im neuen Recht ist klar: Jede Schätzung, die durch die Kommission oder durch den Vorsitzenden durchgeführt wird in seiner Funktion oder in deren Funktion als Schätzungskommission oder als Vorsitzender der Schätzungskommission, dann ist es eine amtliche Schätzung. Das ist die Definition. Im früheren Recht gibt es eben diese Grauzone, das heisst, es war eine amtliche Schätzung, wenn die Schätzungskommission das gemacht hat - das waren sehr seltene Fälle. Es konnte auch eine amtliche Schätzung sein, wenn es eben durch den Vorsitzenden der Schätzungskommission, den sogenannten Landesschätzer gemacht wurde. Aber diese Schätzungen durch den Landesschätzer waren dann teilweise Schätzungen, die der Vorsitzende der Landesschätzungskommission im dem Sinne als Experte gemacht hat. Er hat das dann auch als Experte selber fakturiert bei den Kunden. Das waren dann also in dem Sinne nicht amtliche Schätzungen.Das ist auch der Grund, warum wir diese Grauzone hier im Gesetz neu ganz klar geregelt haben und auch verbieten, dass eben Mitglieder der Schätzungskommission oder der Vorsitzende, wenn sie als private Experten tätig sind, quasi unter dem Logo der Schätzungskommission agieren. Das ist neu explizit geregelt. Das war bisher nicht klar geregelt. Insofern kann man niemandem einen Vorwurf machen, aber diese Grauzone wollen wir eben nicht mehr. Und nachher ist neu jede Schätzung dann eine amtliche Schätzung, wenn sie durch die Kommission oder den Vorsitzenden gemacht wird und das entsprechende Logo und das entsprechende Korrespondenzpapier verwendet wird. Und auch die Gebührenverrechnung erfolgt natürlich neu durch den Staat, also durch die Kommission zugunsten der Staatskasse. Das ist eine wesentliche Präzisierung und eine wichtige Änderung, die auch dazu führt, dass wir sehr sicher sind oder wirklich davon überzeugt sind, dass die Kostendeckung durch die Arbeiterkommission und den Vorsitzenden auch gegeben sein wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Danke dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter für die Beantwortung meiner Frage. Ich komme aber nochmals mit dieser Frage. Es ist ja so, dass die Gebühr für die Ausstellung eines Schuldbriefes eben nicht mit CHF 50 abgegolten ist. Da gibt es meines Wissens - also zumindest früher war es so, wenn ich es richtig in Erinnerung habe -, dass 6 Promille vom Wert des Schuldbriefes, heute - glaube ich - sind es aber 3 Promille, in Rechnung gestellt werden. Sie haben jetzt nur von der Gebühr für die Umwandlung gesprochen. Das ist so weit okay, aber ich habe von den Kosten gesprochen, wenn ein Schuldbrief ausgestellt wurde. Es war einfach nicht meine Meinung, dass nochmals Kosten bei der Umwandlung für den Register-Schuldbrief in dem Sinne entstehen.Dann habe ich aber eine Frage: Wenn zum Beispiel bei einem Grundstück vier Inhaber-Schuldbriefe eingetragen sind und es kommt zu einer Handänderung, wird dann pro Schuldbrief oder für die Umwandlung vier Mal CHF 50 verlangt oder ist das unter einem Aufwisch mit CHF 50 getan? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für die Ausführungen. Betreffend diese Frage des Abg. Johannes Kaiser, wann es sich um eine amtliche Schätzung handelt: Da haben wir ja in der Finanzkommission mit Erstaunen festgestellt, dass das bis jetzt schon ein wenig anders war, als ich Sie jetzt verstanden habe. Bis jetzt war es doch so, dass es nur als amtliche Schätzung gegolten hat, wenn dieser Antrag über das Amt für Justiz erfolgt wäre, dieses dann die amtliche Schätzung eingeleitet hätte und dann hätte der Landesschätzer diese Schätzung vorgenommen. Zukünftig - nehme ich jetzt einmal an - soll es eben so sein, dass nicht mehr dieser Antrag über das Amt für Justiz erfolgen muss, sondern der Auftrag direkt an diese neue Kommission erfolgt. Ich denke, das ist der grosse Unterschied. Oder unterliege ich hier einem Irrtum?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Lampert, für diese Präzisierung. Das ist auch ein wesentlicher Unterschied. Mir ging es darum, zu sagen, dass in der Funktion als Schätzungskommission - auch der Gemeindeschätzungskommission - bis jetzt eine amtliche Schätzung passiert ist. Aber Sie haben recht, der Weg zur Schätzung war früher auch ein anderer. Und dieser Weg über das Amt für Justiz, über den Antrag ist ein qualifizierendes Merkmal für eine amtliche Schätzung nach geltendem Recht. Das fällt weg, da haben Sie recht, das ist im Protokoll der Finanzkommission auch so dargestellt. Das habe ich jetzt etwas unterschlagen bei meiner Ausführung. Das ist ein wichtiger Unterschied. Der Zugang ist heute neu direkt zur Schätzungskommission. Das ist eine wichtige Präzisierung. Dann zum Abg. Helmuth Büchel betreffend die Frage, ob diese Belastung anhand des Werts des Schuldbriefes noch einmal passiert oder nicht: Das werde ich gerne auf die 2. Lesung genauer abklären, weil das kann ja dann doch beträchtliche Kosten ausmachen. Da möchte ich mich jetzt nicht auf eine Einschätzung meinerseits einfach hinauslassen. Da werde ich mit dem zuständigen Amt Rücksprache nehmen und werde das dann auf die 2. Lesung dann darstellen, wie die Kosten sind. Ich habe tatsächlich, so wie Sie es interpretiert haben, natürlich nur die einfache Umwandlung gemeint. Aber nicht diese Gebühr betreffend den Wert des Schuldbriefes. Das werden wir aber noch abklären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab.Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Bevor wir in die Lesungen einsteigen, machen wir 20 Minuten Pause.Die Sitzung ist unterbrochen (von 17:40 bis 18 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit unseren Beratungen fort und kommen zu den ersten Lesungen der Gesetzesvorlagen zu Traktandum 31.Abg. Wolfgang Marxer
Danke für das Wort. Bevor wir mit den Lesungen beginnen, möchte ich einen Antrag einbringen, nämlich den Antrag auf Lesung durch Gesetzesaufruf. Dies mag nicht ganz üblich sein für eine 1. Lesung, aber in den Eintretensvoten wurden neben den erläuternden Ausführungen auch die wesentlichen Neuerungen vorgebracht. Eintreten war unbestritten und die Einführungen enthielten auch Anmerkungen zu einzelnen Gesetzesvorlagen. Details wurden schon oder können auch bei einer Lesung durch Gesetzesaufruf vorgebracht werden bis hin zur Lesung eines einzelnen kritischen Artikels. Und in diesem Sinne erachte ich eine Lesung durch Gesetzesaufruf, auch bei einer 1. Lesung, für vertretbar. Und das zuständige Regierungsmitglied wird in dieser technischen Materie die Anliegen, die vorgebracht werden, auf die 2. Lesung hin sicherlich ausführlich ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben den Antrag gehört. Es wurde Antrag auf Lesung der Gesetzesvorlagen durch Gesetzesaufruf gestellt. In diesem Zusammenhang wäre Einhelligkeit zum letzten Mal gefordert. Und ich bitte Sie, die Abstimmung mit der notwendigen Sorgfalt vorzunehmen. Wer dem Antrag stattgeben will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 23 Stimmen bei 23 Anwesenden stattgegeben und wir können mit der Lesung der 1. Vorlage beginnen. Das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich habe hierzu zwei Anmerkungen. Wie ich bereits in meinem Einleitungsvotum angekündigt habe, möchte ich die Regierung bitten, auf Seite 243 bei Art. 27b SchlT Abs. 3 nochmals die Frage betreffend die Kosten beziehungsweise Eintragungskosten, wenn ein Papier-Schuldbrief umgewandelt wird in einen Register-Schuldbrief, zu prüfen. Bei der Ausstellung des Papier-Schuldbriefes wurden ja bereits Eintragungskosten erhoben. Und ich würde es hier also nicht für gut befinden, wenn man jetzt nochmals Eintragungskosten - ich rede nicht von allfälligen Gebühren von CHF 50, die der Vorgang mit sich bringt - von 2, 3 oder 6 Promille Intabulierungskosten erheben würde. Das wäre meine erste Anregung.Dann komme ich auf Seite 220 zum Art. 66a und 66b, Sachenrecht, zu sprechen. Hier geht es um die zeitliche Befristung von Vorkaufsrechten, Rückkaufsrechten und Kaufrechten. Hier möchte ich der Regierung beliebt machen, diese zeitlichen Beschränkungen in Art. 66a Abs. 4 von 25 Jahren und in Art. 66b Abs. 2 von zehn und 25 Jahren entweder zu streichen oder allenfalls eine vermittelnde Lösung vorzusehen, die wie folgt lauten könnte, dass die zeitliche Beschränkung in Art. 66a Abs. 4 von 25 Jahren und in Art. 66b Abs. 2 von zehn und 25 Jahren belassen wird, und bei beiden Bestimmungen mit einem Satz ergänzt wird, der wie folgt lauten würde: «Es sei denn, eine zeitlich unbeschränkte Geltungsdauer wurde ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart.» Würde dann zum Beispiel von den Vertragsparteien nichts vereinbart, dann gilt das Gesetz und ansonsten könnte man das zwischen den Vertragsparteien regeln.Dasselbe gilt für Art. 66a Abs. 2. Hier würde ich den ersten Satz wie folgt ergänzen: «oder vereinbart wurde». In diesem Zusammenhang verweise ich dann auf Seite 244, II. Übergangsbestimmungen, die dann auch entsprechend angepasst werden müssten. Und zwar habe ich da etwas Mühe, wenn es heisst: Art. 66 Abs. 3, Art. 66a und 66b sollen rückwirkend geltend gemacht werden. Denn im Jahre 2008 haben die Liechtensteiner darauf vertraut, dass bei der letzten Änderung dieser Vorlage die vereinbarten Rechte nach dem alten Recht zeitlich ohne Beschränkung vereinbart und vorgemerkt worden sind. Ich möchte hierzu noch folgendes bemerken: Im Jahre 2008 gaben diese unbefristeten Rechte vielen Liechtensteiner Familien endlich ein taugliches und einfaches Instrument in die Hand, die Grundstücke der Familien längerfristig zusammenzuhalten und Veräusserungen an Aussenstehende zu verhindern, wenn ein Familienmitglied dieses erwerben wollte. Viele Familien konnten so vereinbaren, dass über die Grundstücke in der Familie einvernehmlich entschieden wurde. Inhaltlich konnten mit dem Vorkaufsrecht als Vorkaufsfall auch Schenkungen und Tausch zur Vermeidung von Umgehungen erfasst werden. Ohne weitere Begründung soll mit der Novelle 43/2016 die zeitliche Beschränkung dieser Rechte in Art. 66a und 66b wieder eingeführt werden und zwar rückwirkend, und es soll nicht mehr vereinbart werden können, dass das Vorkaufsrecht auch bei Schenkungen gelten soll. Hier bitte ich die Regierung, dies vielleicht auf die 2. Lesung nochmals zu überlegen, ob das ein gangbarer Alternativvorschlag wäre mit diesen Einschubsätzen, die ich da vorgelesen habe. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke dem Abg. Helmuth Büchel für diese Anregungen. Betreffend die Kosten habe ich jetzt verstanden, welchen Punkt Sie gemeint haben. Wir werden das prüfen. Ich sehe Ihr Argument durchaus ein. Mit einem Augenzwinkern könnte man natürlich auch die Sanierung des Staatshaushaltes noch ins Feld führen, aber das ist hier wahrscheinlich der falsche Ort, da bin ich mit Ihnen einig. Und daher werden wir das auf die 2. Lesung prüfen, ob das so geregelt werden kann, dass einfach nur die administrativen Kosten von diesen CHF 50, die ich erwähnt habe, anfallen. Betreffend Ihre Anpassungsvorschläge zu Art. 66a und 66b bedanke ich mich ebenfalls. Ich finde das eine interessante Anregung, dass man quasi die zeitliche Befristung im Gesetz als Auffangbestimmung versteht und die Privatautonomie vorzieht. Da kann man vielleicht auch noch prüfen, ob es dann gerade schon zwingend ist, dass die private Lösung eine zeitlich unbeschränkte Geltungsdauer vorsieht oder ob die private Lösung einfach eine private Lösung vorsehen soll mit einer bestimmten Geltungsdauer - das kann auch unbeschränkt sein und wenn es das nicht ist, dass dann die staatliche Regelung der Fristen, wie im Gesetz beschrieben, gilt. Wir werden das auf die 2. Lesung prüfen. Und auch Ihre Argumente betreffend Übergangsbestimmung, betreffend diese familieninternen Lösungen, die gefunden werden konnten mit diesen bestimmten Rechtsfiguren: Das sind sicher gute Argumente, wir werden das auch auf die 2. Lesung noch einmal anschauen, ob man das eventuell anders lösen oder eben nicht rückwirkend lösen kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zum Art. 565 Abs. 1 und 2. Hier geht es um die Zuteilung von Rechten durch das Amt für Justiz auf Zugriffe betreffend das Hauptbuch, das Tagebuch und die Hilfsregister, und zwar ohne dass im Einzelfall ein Interesse glaubhaft zu machen ist. Und da würde mich bei Abs. 1 Bst. a betreffend diese Ingenieur-Geometer, die hier diesen Zugriff erhalten, doch interessieren, was das in der Praxis konkret bedeutet, sprich, auf welche Daten diese Unternehmungen Zugriff haben. Die gleiche Frage stellt sich beim Abs. 1 Bst. b bei den Banken. Auch diese sollen Zugriff auf Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen. Wie gesagt: Die haben dann - nach meinem Dafürhalten - auf alle Daten Zugriff, denn es muss eben kein Einzelfall angesehen werden, es wird einfach auf eine gewisse Datenstruktur der Zugriff gewährt. Und da würde mich doch interessieren, was das für die Praxis bedeutet, wenn das die Regierung auf die 2. Lesung abklären könnte. Also eben: Punkt 1 ist Abs. 1 Bst. a, die Ingenieurgeometer, und Punkt 2 ist Abs. 1 Bst. b, die Banken. Auf welche Daten sollen diese beiden Institutionen Zugriff erhalten?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Sie finden die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 146 des Berichts und Antrags. Nach meiner Interpretation ist das eben eine Umsetzung der bisherigen Praxis. Also es wurde bereits heute so gehandhabt und soll nun einfach explizit in das Gesetz aufgenommen werden. Aber wie Sie auch anregen, werden wir das auf die 2. Lesung noch einmal darstellen und prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Ich habe noch eine Bemerkung zum Sachenrecht, Art. 311 Abs. 2, im Bericht und Antrag auf der Seite 229. Und ich möchte dort gerne zum Pfandrecht im Zusammenhang mit der Zweijahresfrist mehr Klarheit bekommen. Im besagten Artikel heisst es, dass gesetzliche Pfandrechte über einem Betrag von CHF 1000, die aufgrund des öffentlichen Rechts entstehen, innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung eingetragen werden müssen. Wird diese Zweijahresfrist überschritten, können sie Dritten, die sich im guten Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden. Der Bankenverband hat demgegenüber vorgeschlagen, dass ein Eintrag nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr möglich ist. Das lehnt die Regierung mit der Begründung ab, da dieses Pfandrecht dem ursprünglichen Eigentümer und bösgläubigen Dritten entgegengehalten werden können sollte. Diese Begründung hat mich verwirrt und ich bin mir deshalb nicht sicher, wie Art. 311 Abs. 2 zu verstehen ist. Was passiert zum Beispiel, wenn das Pfandrecht nach Ablauf der Frist in das Grundbuch eingetragen wird? Kann dieses Pfandrecht dann nicht allen entgegengehalten werden, ob sie sich nun in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen oder nicht? Wenn sich ein Dritter auf das Grundbuch verlässt, ist dieses Pfandrecht ja ersichtlich. Einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden könnte das Pfandrecht nur in der Zeit zwischen dem Ablauf der Zweijahresfrist und der Eintragung in das Grundbuch.Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Eintrag in das Grundbuch einem Dritten nicht entgegengehalten werden können sollte. Dann müsste dieser Dritte ja nachprüfen, ob die Eintragungsfrist überschritten worden ist. Wäre dies der Fall, würde ich die Lösung des Bankenverbandes bevorzugen und einen Eintrag nach Ablauf der Frist nicht mehr erlauben. Das Grundbuch hat ja mehr die Aufgabe, Dritte über Belastungen auf Grundstücken zu informieren und nicht als Erinnerung für den Grundeigentümer zu dienen, dass ein Grundstück belastet ist. Das Pfandrecht würde demgegenüber dem Grundstückeigentümer nach meinem Rechtsverständnis weiterbestehen, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist, wenn also der Vorschlag des Bankenverbandes gewählt würde. Es geht hier ja um Pfandrechte, die ohne Eintragung in das Grundbuch entstehen und so, wie der Absatz nach dem Vorschlag des Bankenverbandes formuliert wurde, ist für mich nicht ersichtlich, dass das Pfandrecht aufgelöst werden sollte, wenn die Zweijahresfrist überschritten wird. Ich bitte die Regierung, in dieser Frage bis zur 2. Lesung Klarheit zu schaffen, wenn das möglich ist. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Das ist nicht der Fall.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe auch noch zwei Fragen: einmal zu Art. 61a, «Bei Überschreitung des Eigentumsrechts». Hier geht man vom Nachbargrundstück aus, wo eine Baute erstellt wird, und dass das Nachbargrundstück dann im Prinzip irgendwie behindert wird. Ganz einfacher Fall: Es gibt Grundstücke, die haben eine Wasserquelle, das heisst, wenn das Nachbargrundstück bebaut wird, kann ich hier einwirken und sagen: Über das Grundstück läuft meine Wasserversorgung, also in der Geologie, und wenn da mehrere Grundstücke dazwischenliegen, wie wird dann meine Wasserversorgung gewährleistet, wenn das oberliegende Grundstück bebaut wird? Ich weiss nicht, ob das genau unter Art. 61a hineinkommt oder unter Art. 67, «Übermässige Einwirkungen». Das Nachbargrundstück könnte ja trockengelegt werden, dann habe ich meine Wasserversorgung auch abgeschnitten. Ich weiss nicht, wie man das hier reinbringen kann beziehungsweise ob überhaupt Chancen bestehen, dass dieser Bodenbesitzer seine Wasserquelle weiter benutzen kann, wenn das Nachbargrundstück oder ein Grundstück, das über dem Nachbargrundstück am Hang liegt, eben trockengelegt wird. Das zum einen, also zu diesen zwei Artikeln. Da ist mir nicht ganz klar, wo das hineinkommt, Art. 61 oder Art. 67, damit das Wasser nicht wortwörtlich abgegraben wird.Dann habe ich noch eine Frage zum Art. 95, Seite 221: Hier steht, dass jeder Grundeigentümer verpflichtet ist, «die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten». Meine Frage ist: Wenn das Grundstück anschliessend nach zehn Jahren bebaut wird, wer ist dann zuständig, dass diese Leitungen dann wieder herauskommen? Wie werden die umgelegt? Oder wenn das Grundstück durch eine Baulandumlegung bebaubar wird, wer macht dann das? Das hätte ich gerne noch beantwortet auf die 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zur ersten Frage des Abg. Büchel betreffend die Wasserabgrabung: Das ist nach meiner Erinnerung in Art. 93, 94 im Sachenrecht geregelt und nicht in diesem Art. 61 oder 67. Aber wir werden diesen Punkt auch auf die 2. Lesung darstellen, das kann ich jetzt spontan auch nicht so beantworten. Und auch die zweite Frage, die Sie gestellt haben, betreffend diesen Art. 95, auch da werden wir versuchen, die Frage auf die 2. Lesung zu klären. Betreffend diese Entsorgungsfrage von Rohren, die, gestützt auf ein Durchleitungsrecht, verlegt wurden und wer dann verantwortlich ist für die Entfernung in einer späteren oder näheren Zukunft. Diese Frage möchte ich auch mit den Experten noch abklären, bevor ich Antwort gebe auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die Abänderung des allgemeinen bürgerlichen gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte hier einfach noch den Hinweis machen, dass bei Paragraf 1075 wieder Bezug genommen wird auf Art. 66a, Sachenrecht.Landtagspräsident Albert Frick
Das wurde zur Kenntnis genommen. Weitere Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die Abänderung des Personen- und gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die Abänderung der rechtssicherungs-ordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.Das Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung.Wir haben das Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die amtliche schätzung von Grundstücken und gebäuden
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden.Das Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe drei Fragen zu diesem Gesetz. Die erste bezieht sich auf Art. 9 SchätzG zu den Erläuterungen auf der Seite 167. Hier ist nachzulesen, dass wenn eine Schätzung beantragt wird, «werden die Schätzungswerte nur dann dem Eigentümer eröffnet, wenn dieser die Schätzung beantragt hat». Da würde mich der Grund interessieren. Wieso sollte ein Eigentümer nicht immer diese Schätzung erhalten? Es geht ja um sein Eigentum. Und hier steht: Diese Schätzung wird nur dann dem Eigentümer eröffnet, wenn er diesen Antrag gestellt hat. Das wäre die erste Frage.Die zweite Frage ergibt sich zu Art. 12, zu den Erläuterungen auf Seite 171. Hier wird ausgeführt: «Danach sollte in Abständen von jeweils 15 Jahren eine Neuschätzung erfolgen.» Wenn wir uns dann aber das Gebäudeversicherungsgesetz, Art. 8, ansehen - das wir dann im Nachgang noch bearbeiten werden -, dann wird hier explizit die Forderung gestellt: Es muss alle 15 Jahre eine Neuschätzung erfolgen. Was gilt denn nun? Haben wir hier in diesen beiden Gesetzen einmal ein «sollte», einmal ein «muss», oder was gilt konkret? Und die dritte Frage, die bezieht sich auf Art. 16 Abs. 3. Hier geht es um diesen Schätzungskataster. Und da würden mich die Kosten interessieren. Was soll dieser georeferenzierte Schätzungskataster kosten? Denn den wird man ja erstellen müssen. Ich finde das ein gutes Instrument. Kann hierzu die Regierung Ausführungen machen, welche Kosten hiermit verbunden sind?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich beginne gerade am Schluss, Herr Abg. Lampert, bei Ihrer Frage nach den Kosten des Katasters. Hier kann ich Ihnen folgende Auskunft geben: Es werden insbesondere Kosten für die Erstellung einer Software für den georeferenzierten Schätzungskataster entstehen. Diese Kosten werden voraussichtlich ungefähr CHF 90'000 betragen. Davon sind circa CHF 40'000 gerechnet für das GIS-Kataster und circa CHF 50'000 für das neue Schätzungsmodul. Geführt wird der georeferenzierte Schätzungskataster vom Vorsitzenden der Schätzungskommission, das ist Art. 16 Abs. 3 des Schätzgesetzes. Dieser führt nach der Vornahme einer amtlichen Schätzung den georeferenzierten Schätzungskataster laufend nach. Diese Arbeit gehört zur Vornahme der jeweiligen Schätzung dazu und wird deshalb nicht zusätzlich entschädigt, sondern ist in der Fallpauschale, die der Vorsitzende für die amtliche Schätzung erhält, mit enthalten. Also die Kosten sind effektiv diese Investitionskosten in die Erweiterung des GIS-Katasters mit diesem Schätzungsmodul, insgesamt - wie erwähnt - CHF 90'000.Dann dieser Widerspruch in Art. 12, Seite 171 des Berichts und Antrags, zum Gebäudeversicherungsgesetz, den Sie erwähnt haben. Also diese Neuschätzung alle 15 Jahre ist ein Muss. Wenn da ein Widerspruch drin wäre, dann würden wir das auf die 2. Lesung noch klarer herausarbeiten. Also das sollte kein Widerspruch sein, sondern es ist eine zwingende Schätzung. Dann die letzte Frage, das war die erste, die Sie gestellt haben: Warum bekommt der Eigentümer nur dann Auskunft, wenn er den Antrag selbst gestellt hat? Hier sind diese Fälle gemeint, wo eben jemand anderes Antrag stellt aufgrund eines anderen Vorganges, zum Beispiel kann das die AHV gewesen sein, die einen Antrag auf Schätzung macht und dann eine Verfügung, gestützt auf diese Schätzung, erlässt. Sie haben das vielleicht auch gesehen bei den Rekursmöglichkeiten. Dort, wo eben der Vorsitzende alleine entscheidet bei solchen speziellen Vorgängen wie eben AHV, IV und so weiter, dort ist die Schätzung Teil der Verfügung der Behörde, nicht des Schätzers, sondern Teil der Verfügung durch die AHV oder die IV-Behörde und so weiter. Und dort kann dann auch nur die Verfügung der Behörde angefochten werden und nicht die eigentliche Schätzung separat. Das heisst, im Zusammenhang mit der Verfügung der Behörde kann die Schätzung dann auch mit angefochten werden. Und darum ist hier die Information des Eigentümers nicht vorgesehen. Das ist hier im Prinzip der Gedanke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Ich habe eine Anmerkung zum Art. 13, «Schätzungsorgane und Schätzungsgebiete», auf der Seite 259 im Bericht und Antrag. Liechtenstein wird gemäss Vorschlag der Regierung in Art. 13 in zwei Schätzungsgebiete unterteilt. Begründet wird diese Teilung mit den erforderlichen Ortskenntnissen, die Immobilienschätzer mitbringen müssen. Ortskenntnisse haben mit dem Wohnsitz, wie ihn der folgende Art. 14 fordert, aber recht wenig zu tun. Ein Immobilienfachmann oder eine Immobilienfachfrau mit Büro im Unterland beispielsweise, wird diese Ortskenntnisse kaum verlieren, wenn er oder sie ins Oberland zieht. Mit dem Wohnsitzerfordernis wird viel mehr der historischen und traditionellen Aufteilung in zwei Landschaften entsprochen. Ich denke, es ist an der Zeit, diese Aufteilung kritisch zu überprüfen. Die Frage ist, ob wir die liechtensteinische Identität zulasten einer Unterländer- und Oberländer-Identität stärken möchten mit diesem Artikel. Mit der Bildung einer regionalen Identität innerhalb eines Landes wird automatisch eine Abgrenzung gegen andere regionale Identitäten innerhalb des selben Landes geschaffen. Folglich wird eine gemeinsame Identität geschwächt. Diese Unterteilung in zwei Schätzungsgebiete bietet zwar eine einfache Lösung für die Stellvertretung, ich frage mich allerdings, ob es tatsächlich im Sinne Liechtensteins ist, diese Aufteilung in einer Vielzahl von Bereichen ständig weiter zu tradieren und sie damit zu bestätigen. Dazu hätte ich gerne für die 2. Lesung eine Stellungnahme der Regierung, weshalb entsprechende Ortskenntnisse für die Schätzer nicht ausreichend sind und welchen Sinn die Tradierung der Aufteilung in zwei Landschaften hat.Dann habe ich noch zum Art. 27, «Gebühren und Kosten», eine Frage. Das ist Seite 267 im Bericht und Antrag. Meine Frage hier bezieht sich eigentlich nicht auf Art. 27, sondern auf die dazugehörige Verordnung. Die Regierung plant gemäss Bericht und Antrag eine Mindestgebühr in der Höhe von CHF 250 festzusetzen. Dass CHF 20 nicht ausreichend sind, um kostendeckend zu arbeiten, scheint leicht nachvollziehbar; dass die Mindestgebühr aber gleich hoch sein soll, wie das Sitzungsgeld für einen Tag, scheint doch etwas hoch angesetzt, wenn für manche Schätzungen ein Augenschein vor Ort nicht notwendig ist. Zwar fallen bei jeder Schätzung, unabhängig von der Grösse des Objekts, Grundkosten an, aber wenn es sich ohne grossen Aufwand bewerkstelligen lässt, wäre es doch zu begrüssen, wenn keine Quersubventionierung stattfindet. Ich denke, es ist auch unproblematisch, wenn die Gebühren nicht zu scharf kalkuliert werden und wenn am Ende des Jahres ein Gewinn erwirtschaftet würde. So lange es Gebühren und keine Steuern sind, darf dieser Gewinn aber nicht zu hoch ausfallen. Ich bitte deshalb die Regierung, ihre Überlegungen zu den zu erhebenden Gebühren zu erläutern. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Die Frage nach den Landesteilen, Oberland und Unterland, das ist eine schwierige Frage, denke ich. Ich persönlich finde diesen Vorschlag hier sehr gelungen. Ich finde ihn eine gute Verknüpfung - wie Sie selbst erwähnt haben - zwischen einer cleveren Stellvertretungslösung, einer räumlichen Aufteilung, so wie wir sie auch andernorts schon angedacht hatten. Und sie schlägt sozusagen mehrere Fliegen auf einen Streich. Natürlich kann man das auch anders sehen, das respektiere ich. Insofern würde mich natürlich hier dann die Meinung von anderen Abgeordneten auch noch interessieren, damit wir auf die 2. Lesung, wenn wir hier wirklich ein anderes System noch suchen sollen, einen Fingerzeig haben, ob das gewünscht ist oder ob diese Aufteilung, die wir hier vorschlagen, doch als gelungen empfunden wird. Das wäre sicher wertvoll.Dann zur Mindestgebühr: Das sind Praxiserfahrungen. Die Sitzungsgebühr für einen halben Tag des Schätzers sind CHF 150 und nach Berechnungen des Amtes, ich habe den Entwurf der Verordnung auch hier, sind Gebühren unter CHF 250 nicht wirklich kostendeckend. Ob man das als Quersubventionierung bezeichnen will oder nicht - also wir schlagen schon vor, dass wir Gebühren machen, die eben dann den Aufwand dieser neuen Organisation auch decken. Und ich denke, dass im Zusammenhang mit Grundstückschätzungen - und da geht es ja oft um grosse Summen - CHF 250 nicht zu viel sind. Aber wir können es auf die 2. Lesung auch noch einmal genau hinterfragen. Aber ich persönlich bin der Meinung, dass das vertretbar wäre.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe noch eine Frage zu Art. 10, Seite 258. Hier steht: «Rechtskräftige Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.» Auf Seite 169 wird das dann ausgeführt. Meine Frage ist: Ist ein Kaufinteresse schon ein berechtigtes Interesse oder muss das effektiv von Dritten auch geschätzt werden, wenn ich wissen will, was das Grundstück des Nachbarn kostet? Das ist das eine und das zweite bezüglich AHV- und Hinterlassenenversicherung, das haben Sie schon beantwortet. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Auf die Gefahr hin, dass ich jetzt etwas sage, dass vielleicht nachher noch zu korrigieren wäre, bin ich der Meinung - nach meinem Rechtsempfinden und nach dem, was ich aus der Diskussion mit den Experten im Kopf habe -, dass ein Kaufinteresse noch kein berechtigtes Interesse für eine Auskunft ist. Aber ich werde das zur Sicherheit auf die 2. Lesung noch einmal rückfragen. Ich meine auch, dass irgendwo im Bericht und Antrag dazu eine Ausführung steht, aber ich finde sie jetzt natürlich spontan auch nicht. Wir werden das auf die 2. Lesung nochmals klären.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Beantwortung. Auf Seite 169 zu Art. 10 steht eben unter anderem «wirtschaftliches Interesse». Ich meine: Ein Kauf eines Grundstückes kann auch ein wirtschaftliches Interesse beinhalten. Vielleicht wäre eine Präzisierung gut in den Ausführungen zur 2. Lesung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Vielen Dank für das Wort. Ich wollte nur noch zu Protokoll geben, dass ich auch den Vorschlag der Regierung unterstütze, dass man die Aufteilung zwischen Oberland und Unterland beibehält. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Das hat die Regierung zur Kenntnis genommen.Abg. Herbert Elkuch
Ich schliesse mich dem Wunsch von Erich Hasler an.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Somit haben wir das Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die Abänderung der exekutionsordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung. Das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung der Exekutionsordnung in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die Abänderung des gebäudeversicherungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gebäudeversicherungsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Gebäudeversicherungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gebäudeversicherungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Gebäudeversicherungsgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die Abänderung des beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes steht zur Diskussion.
Ebenfalls keine Wortmeldung. Somit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten und haben gleichzeitig Traktandum 31 erledigt. -ooOoo-