Schaffung eines Gesetzes über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG) (Nr. 6/2016); [1. Lesung: 4. März 2016] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 66/2016); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir beginnen jetzt noch mit der Beratung von Traktandum 18, werden die Beratungen aber höchstwahrscheinlich für eine Mittagspause unterbrechen. Traktandum 18: Schaffung eines Gesetzes über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz). Diese Vorlage wurde am 4. März 2016 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 66/2016. Wir können mit der Lesung des Gesetzes über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Ich beziehe mich auf Abs. 1 Bst. b und c. Ich habe mit dieser Definition beziehungsweise Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern immer noch meine liebe Mühe. Ich frage mich immer noch: Wieso können unbewegliche Güter zwangsweise unter Schutz gestellt werden, bewegliche aber nicht? Warum wird eine Kirche anders behandelt als ein sehr seltener und wertvoller gotischer Altar oder ein romanisches Vortragskreuz? Warum die alte Fabrik in Triesen anders als ein sich in Privatbesitz befindender Ferdinand Nigg? Alle diese Kunstwerke haben nationale Bedeutung und verdienen, aus meiner Sicht, den gleichen Schutz. Meiner Meinung nach wird das Gleichheitsprinzip missachtet beziehungsweise verletzt, indem Besitzer unbeweglicher Kulturgüter in Liechtenstein gegenüber Besitzern und Sammlern beweglicher Kulturgüter schlechter gestellt werden. Wollen wir wirklich, dass Kunstwerke von nationaler Bedeutung, wenn sie in Privatbesitz kommen - zum Beispiel durch eine Trennung von Kirche und Staat - veräussert werden können? Dieser Grundsatz zieht sich leider durch dieses Gesetzeswerk. Dementsprechend werde ich bei diesem Artikel und den vielen daraus folgenden, dieses Vorgehen zementierenden Artikeln nicht zustimmen. Ich halte sie für problematisch und, wie gesagt, das Gleichheitsprinzip missachtend. Nebenbei wundere ich mich auch, dass die Stellungnahme für die 2. Lesung auf die rund fünfstündige Diskussion in der 1. Lesung so dünn ausfällt, gerade zu dieser Unterscheidung, die doch stark zu Reden gab. Doch einige Voten von mehreren Abgeordneten haben diese Bedenken aufgenommen und die Regierung aufgefordert, hier noch einmal in Ruhe über die Bücher zu gehen. Diese Diskussion in einem kurzen allgemeinen Teil abzuhandeln und dem Landtag postwendend die Stellungnahme zuzustellen, wird der Sache nicht gerecht. Das ist für mich oberflächlich, Frau Kulturministerin Frick. Für mich ist der Gesetzesentwurf kein Jahrhundertwerk und ich bin auch sicher, der Landtag wird gerade in dieser Hinsicht bald wieder nachbessern müssen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Im letzten Landtag, als wir das Gesetz diskutiert haben, haben sich fünf Parlamentarier und Parlamentarierinnen zu dieser Unterscheidung gemeldet. Es waren fünf Personen. Zwei der fünf Personen haben sich hinter die Unterscheidung gestellt und drei haben sich in mehreren Wortmeldungen dagegen gestellt. Ich habe anlässlich der 1. Lesung Verständnis gezeigt, dass es Mühe bereitet, diese Unterscheidung nachzuvollziehen. Wir haben es mit unseren Experten noch einmal angeschaut, wir haben uns intern noch einmal vertieft zu diesem Bereich Gedanken gemacht und sind zur Auffassung gelangt, dass dies das wichtigste Kriterium für das vorliegende Gesetz ist. Und natürlich nehme ich Ihre Kritik einfach so entgegen, kann aber auch nicht mehr Argumente hinzufügen, als wir das in der Stellungnahme haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Art. 3 ab. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 17 Stimmen zugestimmt und lesen weiter.Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe einen kleinen Änderungsantrag zu Abs. 3. Dieses «soweit möglich» haben wir in der 1. Lesung diskutiert. Ich wurde diesbezüglich zwei, drei Mal angegangen, das wird als komisch empfunden, das sei eine falsche Signalwirkung. Man hat das Gefühl anscheinend, dass es wie ein Vorbehalt tönt. Möglich ist eine Koordination immer. Die Frage ist, ob es erforderlich ist. Ich hatte weitere Gespräche in diesem Zusammenhang und ich glaube, die Intention der Regierung, so wie ich das nachher verstanden habe, ist, dass man nicht immer jede Kleinigkeit koordinieren muss. Und wenn das die Intention ist, dann müsste es besser heissen «soweit erforderlich». Ich bitte Sie diesbezüglich noch um eine Stellungnahme und ich würde dann entsprechend Antrag stellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Vielen Dank. Die Worte «soweit möglich» sind vor allem aufgrund von Interventionen von möglich betroffenen Behörden in das Gesetz aufgenommen worden, weil man das Ziel verfolgt, dass sie nicht mehr Pflichten erhalten, als es ohnehin notwendig ist. Mit der Formulierung - wie Sie sie, Herr Abg. Batliner, vorgeschlagen haben - «soweit erforderlich» kann ich gut leben. Wichtig ist, dass das auch für die Mate-rialien zementiert ist: Eine Koordination ist absolut wünschenswert; wir möchten aber nicht über das Ziel hinausschiessen und für jeden kleinsten Aspekt eine Koordination erzwingen, sondern dann, wenn es notwendig, sinnvoll und erforderlich ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob «soweit erforderlich» nicht sogar noch schwächer ist als die Formulierung «soweit möglich» in diesem Zusammenhang. Da bin ich mir nicht sicher. Und ich finde diese Einschränkung «soweit möglich» sowieso überflüssig. Also ich würde im Sinne einer klaren Regelung einfach begrüssen, dass es heissen würde: «koordinieren diese mit dem Amt für Kultur». Ich bin mir schon bewusst, dass es dann eben auch Kleinigkeiten betreffen könnte, aber ich denke mir, dass es sich dann doch im Alltag etwas einspielt und dann auch dort Sinn macht. Aber diese Einschränkung «soweit möglich» ist für mich ein bisschen interpretierungsbedürftig und wird immer wieder Fragen aufwerfen. Und im Sinne der Klarheit würde ich das einfach streichen. Das ist mein Antrag.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Also mit der Streichung - das habe ich in der 1. Lesung gesagt - hätte ich auch leben können. Aber ich verstehe die andere Seite auch, da geht es ein bisschen um das Verhältnismässigkeitsprinzip und da gefällt mir «erforderlich» schon besser. Wenn es «erforderlich» ist zum Schutze des Kulturgutes, dann geht es wirklich um die Sache und nicht um Kleinigkeiten. Ich glaube, das ist es. Ich erwarte, dass das die Behörden untereinander koordinieren, aber eben, soweit tunlich. Und ich stelle in diesem Sinne Antrag, dass das «soweit erforderlich» heisst. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit haben wir drei Anträge vorliegen: den Antrag der Regierung, wie er Ihnen vorliegt; den Antrag der Abg. Helen Konzett Bargetze, bei Art. 6 Abs. 3 den Einschub «soweit möglich» zu streichen; und den Antrag des Abg. Christian Batliner, bei Art. 6 Abs. 3 den Einschub «soweit möglich» durch den Einschub «soweit erforderlich» zu ersetzen. Ich lasse zuerst über den Antrag der Abg. Helen Konzett Bargetze abstimmen. Ich wiederhole es: den Einschub «soweit möglich» zu streichen. Wer diesem Antrag die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: 6 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 6 Stimmen nicht stattgegeben. Ich lasse nun über den Antrag des Abg. Christian Batliner abstimmen, den Einschub «soweit möglich» durch den Einschub «soweit erforderlich» zu ersetzen. Wer diesem Antrag stattgeben will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 18 Stimmen stattgegeben. Ich lasse noch über Art. 6 als Ganzes abstimmen in der nun geänderten Form von Abs. 3. Wer Art. 6 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter.Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier noch eine Verständnisfrage. Ich frage mich: Wie ist es mit der Kündbarkeit von vertraglich vereinbarten Massnahmen? Es geht um Kulturgüterschutz, wann etwas freiwillig vertraglich geregelt wird und so weiter, das wird dann ja auch gefördert. Ich gehe davon aus, das wird im Vertrag geregelt. Oder ist das unkündbar? Ich meine, es ist kündbar, aber das wird dann einfach im Vertrag geregelt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Grundsätzlich legt der Vertrag die Auflösung fest. Aber grundsätzlich - das wissen Sie mindestens so gut wie ich, Herr Batliner - ist es eine gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung. Ein Vertrag kann auch nur mit einer gegenseitigen Übereinstimmung aufgelöst werden. Was aber möglich ist, dass im Vertrag drin Konditionen festgelegt werden, unter welchen der Vertrag aufgelöst werden könnte. Aber grundsätzlich einfach so von einer einseitigen Kündbarkeit geht man nicht aus. So zu sagen: Ich habe jetzt keine Lust mehr, dass man das Objekt unter Schutz stellt, weil ich es verkaufen möchte - das ist natürlich nicht möglich. Das würde auch nicht dem Gesetz entsprechen. Grundsätzlich ist ein Vertrag nicht kündbar, es sei denn, in der Vereinbarung würde man Konditionen festlegen im Rahmen des Vertrages, wie man eine Auflösung machen würde. Aber es braucht sicher die gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung dazu und die Konditionen dazu könnten festgelegt werden im Vertrag. Und dann ist in diesem Bezug ja noch der Art. 50 Abs. 1 zu berücksichtigen. Wenn sich der Umfang des Schutzes geändert hat, die Gründe für die Unterschutzstellung weggefallen sind oder die Gründe des öffentlichen Wohls es verlangen, dann könnte man eine Unterschutzstellung sozusagen aufheben oder widerrufen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Art. 8 abstimmen. Wir stimmen jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter.Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 17 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 17 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine Verständnisfrage. Archäologische Fundstätten sind Eigentum des Landes. Man ist Eigentümer eines Baugrundstückes, da wird gegraben und dann findet man eine archäologische Fundstätte, die zum Beispiel nicht weggetragen werden kann. Die kann man ja nicht einfach als Eigentum des Landes bezeichnen. Ich gehe davon aus, dass das nachher über die Enteignung nach Art. 45 laufen wird. Können Sie das vielleicht klarstellen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Also falls eine Bergung des Fundes nicht möglich ist, bleibt die Fundstätte im Eigentum des Grundstückbesitzers, wie Sie richtig gesagt haben. Als unbewegliches Kulturgut kann es dann unter Schutz gestellt werden. Und was vielleicht noch ein wichtiger Hinweis ist - einfach auch für das gesamte Verständnis: Art. 49 besagt, dass der Eigentümer beantragen kann, dass das Kulturgut dann vom Land erworben wird. Das wäre dann auch noch eine Möglichkeit, die es geben würde. Hat das Ihre Frage nicht beantwortet?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Doch, grosso modo schon. Ich stelle mir dann einfach die Frage: Wenn es nicht über die Enteignung läuft, dann habe ich ein Grundstück, möchte bauen, da gibt es eine Fundstätte, die nicht unter Schutz gestellt wird, das ist das höchste Gut, aber es ist trotzdem Kulturgut. Also, darf ich dann weiterbauen, wenn es nicht zur Enteignung kommt? Dann ist das Kulturgut, das nicht weggetragen werden kann, vernichtet. Eigentlich müsste es ja zwingend auf eine Enteignung hinauslaufen oder verstehe ich das falsch? Sonst ist es ja eine faktische Enteignung, wenn ich nicht weiterbauen darf, aber es wird ja auch nicht enteignet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Dann kommt eben der Dialog mit dem Amt zu tragen, nämlich, dass diskutiert wird, wie wir damit umgehen. Es ist ja unser Ziel, dass nicht einfach Kulturgut verschwindet. Dann gibt es die Möglichkeit, dass das Land das Kulturgut erwirbt. Das wäre eine Möglichkeit, das wäre der Art. 49. Wenn Sie nicht wollen, dass das Land das Kulturgut erwirbt, dann ist zu prüfen, ob die Fundstätte genügend bedeutend ist, dass eine Enteignung gemacht werden kann. Und oberstes Ziel ist es in jedem Fall, dass man in Übereinstimmung mit dem Eigentümer des Landes - also das wären dann in diesem Fall Sie, wenn das auf Ihrem Grundstück gefunden wird - eine Lösung findet, wie man sowohl Ihrem Eigentumsrecht Rechnung tragen kann, aber auch unserem grossen Wunsch, dass das Kulturgut für die Nachwelt erhalten werden kann. Also Ziel ist immer die Vereinbarung und dann gibt es die Varianten der Enteignung oder eben, dass das Land das Kulturgut käuflich erwirbt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem Kollegen Christian Batliner für diesen Hinweis. Ich habe jetzt rein sprachlich ein ungutes Gefühl: Wie kann eine archäologische Fundstätte, das ist ja ein Ort, an einen anderen Ort gebracht werden? Müsste man das nicht einfach anders formulieren? Das sind archäologische Funde an bestimmten Stätten und diese Funde werden ganz oder teilweise an einen anderen Ort gebracht. Aber wie man Fundstätten dislozieren kann, das ist mir unklar.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir sind ja bei Art. 18. Es geht um bewegliche archäologische Kulturgüter und archäologische Fundstätten, oder eben Teile davon. Stellen wir uns vor, dass unter Ihrem Haus - Sie wohnen, glaube ich, in Triesen, da gibt es viele kulturell sehr wichtige Plätze - oder im Garten unter ihrem Haus beispielsweise ein Teil von einem römischen Bad gefunden wird. Aber es sind verschiedene Teile, die sind nicht bis unterirdisch total eingemauert. Das sind beispielsweise Becken, die man loslösen kann. Das wäre eine bewegliche archäologische Fundstätte. Und natürlich wäre es im Interesse der Kultur - wahrscheinlich, vielleicht -, die Fundstätte als Ganzes möglichst zu schützen, vielleicht sogar das Haus abzureissen, damit wir dort ein grosses Museum hinstellen könnten. Und dann geht es darum, abzuwägen, ist Ihr Haus wichtiger und Ihr Eigentumsrecht an Ihrem Haus - was natürlich sehr schwer und sehr stark wiegt - oder ist das ein so derart wichtiger Fund für unser Land, dass wir das Gefühl haben, das muss jetzt alles ausgegraben werden, dort finden wir für unsere Geschichte so derart massgebliche Sachen, die so viel für unser eigenes Verständnis hervorrufen, dass wir dort eine ganze archäologische Fundstätte machen möchten. Also das ist dann eine Abwägung. Das ist eine Frage, die ich Ihnen nicht absolut beantworten kann, sondern man muss schauen, was man findet. Und im Unterland haben wir ganze Hügel, die archäologische Fundstätten sind. Also dort findet man irgendwo eine alte Sichel und eine Scherbe von einem Tontrog. Das ist eine archäologische Fundstätte, aber das ist nicht als Ganzes komplett unter Schutz gestellt. Man hätte sicher Interesse, dort mehr zu graben und mehr zu finden, aber das macht man nicht, weil man sagt: Wir wissen eigentlich genügend über unsere Geschichte und wir gehen davon aus, dass vielleicht noch mehr Scherben oder Sicheln gefunden werden, aber nichts massgeblich Neues zum Tragen kommt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Beantwortung der Fragen. Ich habe in dem Zusammenhang die Frage: Gibt es ein Beispiel, wo das schon einmal passiert ist, dass so eine Enteignung stattgefunden hat in unserem Land? Also ich kenne auf Anhieb jetzt keines.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich kenne auch kein Beispiel, wo eine solche Enteignung stattgefunden hat und würde fast wagen zu behaupten, dass ich das im Rahmen der Vorbereitung dieses wichtigen Gesetzes als Beispiel unterbreitet bekommen hätte. Es ist auch wichtig zu verstehen: Eine Enteignung ist ein massiver Eingriff in Ihre Rechte als Eigentümer. Und gerade wir in Liechtenstein schreiben ja die Eigentumsrechte, die Privatrechte des Einzelnen, sehr, sehr hoch. Also mir ist keine bekannt. Und vielleicht noch einen Nachtrag zu Ihrer Frage: Wenn man so einen Teil aus einer Fundstätte herausnimmt, eine Wanne oder etwas, was man so herausnehmen kann, das nennt man eine Blockbergung und das findet immer wieder auch im internationalen Kontext statt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Ministerin, für die Erläuterungen. Trotzdem ist dieser Satz unklar. Archäologische Fundstätten sind nicht beweglich, nach meinem Sprachempfinden. Was man dort allenfalls findet, kann man bewegen. Und wenn man dann sagt: Die Fundstätte selbst ist Eigentum des Landes, da ginge es dann eben um diese Enteigung oder um Abmachungen. Aber so, wie der Satz hier steht, einfach so für sich in diesem Artikel, macht er in meinen Augen keinen Sinn. Archäologische Fundstätten sind nicht beweglich und die Funde, die man dort findet, kann man ganz oder teilweise bewegen und die sollen dann auch Eigentum des Landes sein, aber die Fundstätte selbst soll auch Eigentum des Landes werden, das scheint mir schon etwas zu radikal.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort. Also ich habe mich auch mit dieser Formulierung in der 1. Lesung schon auseinandergesetzt, kann ich mich erinnern, und bin dann aber zum Schluss gekommen, dass es so passt und auch dem internationalen, deutschsprachigen Fachjargon entspricht. Und ich habe mir das Beispiel von menschlichen Überresten, die sich in einer Umfriedung, in einer Umrandung mit Steinen befinden, so ein alemannische Grab zum Beispiel, vor Augen geführt. Und das kann man eben durchaus als bewegliche Fundstätte sehen, die man dann auch als Ganzes herausnehmen kann, nachdem man das gut dokumentiert hat und archäologisch genau erfasst hat, in welche Himmelsrichtung und so weiter, in welcher Schicht sich diese Fundstätte befindet. Und nach Möglichkeit wird ja auch die Archäologie dafür besorgt sein, dass diese im Boden verbleiben kann, wenn es irgendwie möglich ist. Aber eben, wenn nicht, dann werden Lösungen gesucht, wie man diese dann vielleicht transportieren kann. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich dem gerade nahtlos anschliessen. Für mich war es auch unklar, aber es ist jetzt eigentlich geklärt. Der Satz handelt von beweglichen archäologischen Kulturgütern, das ist ein Teil. Und der zweite Teil: «archäologische Fundstätten oder Teile davon», welche an einen anderen Ort verbracht werden können. Also die Teile, die verbracht werden, sind dann beweglich, sind Eigentum des Landes. Und die archäologische Fundstätte selber, die verbleiben muss - entweder ist es ein grosser Perimeter, wo man punktuell Sachen herausnimmt, da kann es verbracht werden. Wenn das nicht möglich ist, dann stellt sich die Frage der Enteignung. Deshalb habe ich diese Frage aufgeworfen und ich denke in diesem Fall, wenn es wirklich nicht anders geht, muss man eine Lösung suchen und dann wird es, wenn es ein schützenswertes Kulturgut ist, auf eine Enteignung hinauslaufen. Wir können das, glaube ich, noch lange diskutieren. Für mich ist es geklärt. Die Frage wäre sonst einfach: Was für einen anderen Begriff für Fundstätten schlagen Sie vor? Der Begriff kommt dann auch an anderen Stellen des Gesetzes vor. Und dann wird es ein bisschen gefährlich, wenn es ein Fachbegriff ist. Das kann ich zu wenig beurteilen. Die Regierung führt dann aus: «Blockbergungen» und so weiter. Das steht ja in der Stellungnahme. Für mich genügt das, so ist das jetzt geklärt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Einfach, dass es jetzt auch für die Materialien ganz klar ist: Wir sind hier im Bereich der beweglichen Kulturgüter, das unbewegliche Kulturgut wird erst weiter hinten behandelt. Und zu den sehr detaillierten und sehr guten Ausführungen der Abgeordneten Helen Konzett Bargetze und Christian Batliner kann ich nichts mehr ergänzend hinzufügen, weil die eigentlich die perfekte Erklärung dafür geboten haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Art. 18 abstimmen. Bitte geben Sie jetzt Ihre Stimme ab. Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter.Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zuerst möchte ich der Regierung danken, dass sie Art. 21 Abs. 1 angepasst hat und das auf den Sachschaden eingeschränkt hat. Im Sinne des Vorsichtsprinzips finde ich das sehr gut. Bei Abs. 3 möchte ich Antrag stellen, dass das auch im Rahmen des Vorsichtsprinzips angepasst wird, dass kein Rechtsanspruch besteht, sondern dass der Vorschlag, den die Regierung verdankenswerterweise auf Seite 31 unterbreitet hat, entsprechend aufgenommen wird. Also ich stelle Antrag im Sinne von Seite 31, dass Art. 21 Abs. 3 entsprechend angepasst wird. Einfach sicherheitshalber hätte ich dann noch die Frage, ob Art. 445 Sachenrecht einen eigenständigen Anwendungsbereich hat oder, wenn wir den Antrag übernehmen, ob das hinten dann angepasst werden muss. Ich glaube, das kann nebeneinander stehen bleiben, aber vielleicht können Sie dazu etwas sagen. Aber ich stelle entsprechend Antrag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Zum Antrag werde ich mich nicht äussern, aber nur kurz zu Sachenrecht Art. 445. Dieser ist weiter gefasst als das KGG, als die vorliegenden Artikel. Sachenrecht Art. 445 hätte den Anwendungsbereich, wenn man zum Beispiel Kulturgut findet, das nicht Kulturgut in unserem Sinne ist, also nicht von einem Liechtensteiner gemacht wurde, auch nicht hier erarbeitet wurde, sondern irgendwo auf einem Estrich ein international wichtiges Werk beispielsweise von Ovid findet, dass das dann trotzdem Kulturgut wäre und unter das Sachenrecht fallen würde, aber nicht unter das Kulturgütergesetz, weil Ovid ja ganz offensichtlich kein Liechtensteiner Künstler ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Bevor wir über den Antrag des Abg. Christian Batliner abstimmen, möchte ich ihn bitten, diesen noch einmal zu formulieren.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Der Antrag lautet, wie auf Seite 31 der Stellungnahme ausgeführt: «Der rechtmässig handelnde Finder von archäologischen Kulturgütern und der rechtmässig handelnde Eigentümer, auf dessen Grundstück solche Kulturgüter gefunden wurden, haben keinen Vergütungsanspruch. Je nach Bedeutung der aufgefundenen archäologischen Kulturgüter kann das Amt für Kultur eine angemessene Vergütung ausrichten.» Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich möchte diesen Antrag unterstützen, nur schon deswegen, weil wir dann einen Verweis weniger im Gesetz haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben den Antrag des Abg. Christian Batliner zu Art. 21 Abs. 3 gehört. Wer diesem Antrag die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt. Ich lasse jetzt noch über Art. 21 als Gesamtes mit der geänderten Form von Abs. 3 abstimmen. Wer Art. 21 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter.Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 4 - jetzt gehe ich ein bisschen ins Detail, ich weiss - bezüglich Erdbewegungen: Mir wurde zugetragen, dass bei landwirtschaftlichen Arbeiten nicht einfach alle darunter fallen, da geht es anscheinend um die Pflugtiefe. Ich bin kein Landwirt, ich weiss nicht, was da alles für Arbeiten anfallen können. Die Regierung führt aus, dass einfach Hoch- und Tiefbauten meldepflichtig sind. Aber es muss ja nicht jede landwirtschaftliche Arbeit gleich meldepflichtig oder eine Hoch- oder Tiefbaute sein. Nach meinem Verständnis - das ist anscheinend die Praxis - geht es da um die Pflugtiefe und das Pflügen wurde ja auch, glaube ich, im Bericht und Antrag als Beispiel angegeben. Man könnte daraus schliessen, dass es weiter gefasst ist. Vielleicht können Sie das kurz klären. Aber jetzt sind wir wirklich sehr im Detail, aber ich wollte es einfach so weitergeben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank. Ich möchte hier auch gerade anschliessen. Also für mich ist es sogar ein bisschen widersprüchlich, wenn es im Gesetzesvorschlag in diesem Abs. 4 heisst, dass alle Arten von Erdbewegungen innerhalb des archäologischen Perimeters mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung dem Amt für Kultur zu melden seien, und dann im Erklärungstext dazu heisst es dann, dass es aber nur Bauarbeiten im Hoch- und Tiefbau sind und keine Arbeiten, die Bauern ausführen. Es gibt aber eben Arbeiten, die Bauern ausführen, die tief gehen, zum Beispiel Drainagearbeiten im Ruggeller Riet. Und ich wollte mich einfach auch für die Materialien noch einmal versichern, ob diese jetzt auch gemeint wären, wie es eben eigentlich im Gesetzestext heisst, oder ob sie eben nicht gemeint wären, wie es eben eher im Erläuterungstext dazu heisst.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich muss offen zugeben, dass ich nicht so genau weiss, was eine Drainagearbeit ist. Aber wenn Sie mir erlauben, werde ich kurz eine E-Mail ans Amt schreiben; wenn wir weitermachen, können die mir in dieser Zeit eine Antwort dazu liefern. Was klar ist, das hat auch der Abg. Batliner bereits ausgeführt: Man spricht von der sogenannten Pflugtiefe. Ich bin auch ein Laie, aber wenn ich mir das so vorstelle, ist das ungefähr wahrscheinlich so tief: Wenn man aber Rohre verlegt - das habe ich abgeklärt -, wenn man grössere, tiefere Grabungen macht - also wenn das einen oder zwei Meter tief geht -, dann ist es klar, dann fällt das darunter. Aber wenn es eben die Pflugtiefe ist, was wahrscheinlich ein halber Meter oder ein Meter ist, dann fällt es nicht darunter. Ich werde aber schauen, dass ich eine gute Antwort vom Amt bekomme, damit wir das für die Materialien haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Die Pflugtiefe kann ich mir noch irgendwo vorstellen. Drainagearbeiten sind in der Regel schon mit grösseren Erdbewegungen verbunden. Ich frage in dem Zusammenhang: Ist das auch beim Baumsetzen so? Das heisst, kann ich auch einen Baum setzen auf diesem Perimeter, der dann doch ein wenig tiefer ausgehoben werden muss? Oder muss ich das dann auch anmelden? Wenn Sie schon anfragen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Ich möchte hier gerade anknüpfen. Ich könnte mir auch einen Einschub vorstellen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass wir das, der Klarheit halber, so formulieren, dass wir sagen: «Alle Arten von Erdbewegungen innerhalb des Archäologischen Perimeters, die tiefer gehen als übliche Pflugarbeiten, sind mindestens 14 Tage». Was einfach wichtig wäre, ist, dass die Bauern darüber Klarheit haben, ob sie jetzt eine Meldung machen müssen oder nicht; und das sollte einfach sachgerecht und verständlich sein.Und noch einen anderen Punkt zu diesem Abs. 4: Die Regierung schlägt ja hier noch einen neuen Einschub vor: «Mindestens 14 Tage» vor der Durchführung sollen diese Arbeiten dem Amt für Kultur gemeldet werden. Und ich möchte noch fragen, ob das Arbeitstage sind oder einfach 14 Wochentage, ob Sonntage miteinbegriffen sind. Ich gehe davon aus, dass es einfach wirklich 14 Tage sind, also wenn der Bauer am 14. Juli eine Arbeit ausführen möchte, muss er sie bis zum 1. Juli gemeldet haben. Ist das richtig? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung, das kurz zu klären. Ich wäre jetzt ein bisschen vorsichtig mit Abänderungsanträgen, weil dann vielleicht andere Tätigkeiten auch wieder darunter fallen könnten, was man nicht möchte. Hoch- und Tiefbauarbeiten sind technische oder rechtliche Begriffe und das kann dann wieder einen anderen Anwendungsfall generieren, den wir nicht wünschen. Jetzt ist es eigentlich relativ breit gefasst mit «alle Arten von Erdbewegungen» und ich glaube, die Intention ist, dass ein Landwirt, der einfach sein Grundstück bewirtschaften möchte, nicht meldepflichtig ist. Um das geht es, glaube ich. Und wenn das dann halt über das Säen oder Beackern oder irgendetwas hinausgeht, dann wird er meldepflichtig. Und ich denke, es genügt, wenn das das Verständnis ist und wenn das so in den Materialien ist. Aber, um sicher zu sein, bitte ich die Regierung wirklich, das noch kurz klären zu lassen und dann nachher zu den Materialien zu geben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Das Amt ist sehr effizient und nicht in der Mittagspause. Ich habe auch einen ganz einfachen Anhaltspunkt, der gut für die Materialien ist, nämlich: Wenn es baubewilligungspflichtig ist, dann zählt es zu einer Erdbewegung. Und eine Drainage - steht hier - ist bewilligungspflichtig. Also dann zählt das dazu und ist meldepflichtig. Also wir können für den Hoch- und den Tiefbau auf die Bewilligungspflicht bei diesen Erdbewegungen abstellen und dann haben wir auch für die Materialien und die Zukunft sehr viel Klarheit. Und um einen Baum zu pflanzen - damit das auch gerade noch geklärt ist -, braucht man keine Bewilligung, und zum Fällen auch nicht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Dann wären wir jetzt, nachdem diese Meinungen für die Materialien gesichert sind, in der Lage, zur Abstimmung zu kommen über Art. 23. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe gerade gesehen, dass ich mir noch die Frage der Abg. Helen Konzett Bargetze aufgeschrieben habe wegen diesen 14 Tagen. Entschuldigung, dass ich das jetzt nachreiche nach der Abstimmung, aber damit es auch für die Materialien klar ist: Es sind 14 Tage, nicht Arbeitstage. Da schreibt man sonst immer 14 Arbeitstage und hier sind es 14 Kalendertage aufeinander folgend.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Klarstellung. Wir können weiterlesen. Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier ein Verständnisproblem. Ich frage mich einfach, wie das in der Praxis ausschaut. Bezieht sich das auch auf bewegliche Kulturgüter? Die Regierung führt das im Bericht und Antrag auf Seite 86 aus und bejaht dies. Aber irgendwo beisst sich das für mich, weil bewegliche Kulturgüter können ja nur mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag unter Schutz gestellt werden. Wenn das nicht gemacht wird, ist auch eine Enteignung nicht möglich, weil sie dann ja nicht unter Schutz stehen. Aber wenn ich dann freiwillig ein bewegliches Kulturgut unter Schutz stelle, dann laufe ich ja Risiko, dass ich dann enteignet werden kann, so wie die Regierung das ausführt. Und dann ist es ja wieder ein Hemmnis, weil ich möchte das nicht. Kann ich dann im Vertrag diesen Fall ausschliessen? Es ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, da geht es um öffentlich-rechtliche Interessen. Kann ich das Enteignungsrecht einfach ausschliessen oder muss ich das machen? Und wenn ich das nicht mache, laufe ich dann eventuell Gefahr, dass ich enteignet werden könnte? Vielleicht habe ich einen Knopf und Sie können mir dazu etwas sagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Enteignung ist auch bei beweglichem Kulturgut möglich, aber nur, wenn es bereits unter Schutz gestellt ist. Und wenn Sie ein Bild, eine Stickerei oder einen Teppich von Ferdinand Nigg haben und das unter Schutz gestellt ist und das Ziel anders nicht erreicht werden könnte, dass der Teppich erhalten bleiben kann, dann könnte er enteignet werden. Aber das Enteignungsrecht hat extrem hohe Anforderungen. Wir bezahlen vom Land aus auch Subventionen, dass Sie Ihren Teppich, der dann unter Schutz gestellt ist, erhalten, vielleicht renovieren können etc. Und wenn der Teppich sonst verwittern würde oder irgendetwas, dann könnte man enteignen, weil es ja Kulturgut ist, das unter Schutz gestellt ist. Also wenn Sie sich entscheiden, ein bewegliches Kulturgut unter Schutz zu stellen, haben Sie auf Ihrer Seite nicht nur ein Recht, Subventionen, Unterstützung vom Amt entgegenzunehmen, sondern haben auf der anderen Seite auch eine Pflicht, Sorge für dieses Objekt zu tragen. Und wenn Sie dem nicht nachkommen können, aus irgendeinem Grund, dann wäre die Möglichkeit einer Enteignung vorhanden. Aber - und das ist mir auch wichtig, nochmals zu betonen - wir haben einen Vertrag: bei beweglichem Kulturgut mit der Unterschutzstellung. Und dort drin kann man sehr viel regeln, was man möchte. Also dort drin spricht man auch darüber, was das Land für eine Erwartung hat, wie sie damit umgehen etc. Das ist ja eine gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung. Dort drin kann man sehr viel regeln. Und was mir wichtig ist zu betonen: An eine Enteignung, wie sie hier erwähnt ist, sind sehr, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Das passiert nicht einfach so, dass Sie den ein bisschen zu wenig schön auf dem Estrich lagern und dann enteignen wir, sondern an eine Enteigung gemäss Gesetz sind sehr hohe Anforderungen zu stellen. Klärt das Ihre Frage?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Frau Kulturministerin, für Ihre Ausführungen. Doch, ich denke, das klärt sie. Wenn ich einmal in diesem Bereich beraten muss oder sollte, dann muss ich einfach darauf hinweisen, dass das im Vertrag geregelt wird, dass keine Enteignung stattfinden kann, sofern die Bedingungen des Vertrages eingehalten sind. Ich glaube, um das geht es. Wenn ich einen Vertrag habe und öffentliche Mittel erhalte und mich daran halte, dann ist ein Enteignungsrecht des Landes nicht gegeben, ausser es ist wirklich erforderlich für den Schutz des Kulturgutes. Und das bedingt, dass ich mich nicht an den Vertrag halte. Das ist jetzt so zusammengefasst mein Verständnis. Aber ich kann das dann noch detaillierter im öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ausgehandelt wird, regeln.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe nur etwas für das allgemeine Verständnis im Landtag zu dem hinzuzufügen, was der Abg. Batliner richtig ausgeführt hat. Enteignen würde also der Landtag. Das wäre ein Geschäft, das zu Ihnen hereinkommt, wenn man das machen würde. Darum habe ich gesagt, es werden sehr, sehr hohe Anforderungen daran gestellt. Das ist etwas, was nur im äussersten Notfall passiert. Es ist nicht etwas, was willkürlich passiert, wenn sie es nicht genügend gut behandeln. Und diesem Fall der Enteignung könnte auch ein Vertrag nicht vorgreifen, weil das ist ja wirklich ein Extremfall dann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Art. 45 abstimmen. Bitte stimmen Sie jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 16 Stimmen zugestimmt. Ich unterbreche jetzt an dieser Stelle für eine Mittagspause bis 14:15 Uhr. Wir werden mit Art. 46 weiterfahren. Mittagspause (von 12:45 bis 14:15 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen zu Traktandum 18, Kulturgütergesetz, fort. Wir befinden uns in der 2. Lesung und ich bitte, mit der Lesung fortzufahren. Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 17 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 17 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 18 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier einen kleinen Abänderungsantrag. Ich beantrage, dass Art. 58 Abs. 3 Bst. d «die Budgetmittel des Amtes für Kultur» gestrichen wird. Ich begründe das kurz wie folgt: In diesem Artikel handelt es sich um die Höhe der finanziellen Beiträge, wie diese ermittelt werden. Und die Budgetmittel des Amtes für Kultur sind kein objektives Kriterium, wie man das bemessen kann. Und das kann man eigentlich streichen. Wenn es um die Budgetmittel geht, die man jährlich zur Verfügung hat, dann ist eigentlich der Schnellere der Geschwindere. Wer zuerst den Antrag stellt, der kriegt dann eventuell etwas. Das macht für mich einfach keinen Sinn und das schaut irgendwo auch komisch aus. Das habe ich in anderen Gesetzen eigentlich nicht gesehen. Und ich denke, man vergibt sich auch nichts, wenn das gestrichen wird. In zeitlicher Hinsicht bleibt die Regierung flexibel. Es ist ja vor allem eine Kann-Bestimmung gemäss Art. 57 des Gesetzes. In Abs. 1 ist klar: Das Land kann sich an den anrechenbaren Kosten und so weiter beteiligen. Und gemäss Abs. 2 von Art. 57 besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Beiträge. Aber wenn finanzielle Beiträge gesprochen werden, dann bemisst sich die Höhe nach Art. 58 und das kann nicht von den Mitteln des Landes abhängen. Das beisst sich für mich. Also ich stelle Antrag, dass das gestrichen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich möchte diesen Antrag unterstützen und auch noch ergänzen, dass für mich möglich wäre, dass sich zum Beispiel je nach Verfügbarkeit der Budgetmittel während eines Geschäftsjahrs vielleicht die Auszahlung verzögern kann. Aber das ist für mich das Höchste. Es kann nicht sein, dass dann irgendwie die Budgetmittel nach dem First-come-first-serve-Prinzip bei den einen ausbezahlt werden und bei den anderen nicht. Deshalb unterstütze ich diesen Antrag. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Damen und Herren Abgeordnete, um es vorweg zu nehmen: Ich kann ausserordentlich gut mit dem Vorschlag des Abg. Batliner, der auch von der Abg. Helen Konzett Bargetze unterstützt wird, leben. Einfach ein Hintergrund, wie das hineingekommen ist: Immer wieder einmal kommt zur Sprache, dass der Denkmalschutz doch auch sehr viel Geld kosten kann und in den letzten Jahren war das immer wieder die Diskussion, wenn man ein neues Gesetz macht, dass uns dann die Kosten explodieren werden. Und das war so ein Hinweis darauf. Der Landtag hat schlussendlich die Budgethoheit. Sie im Landtag legen fest, wie viel Geld der Denkmalschutz schlussendlich zur Verfügung hat. Sie haben es richtig gesagt, Frau Abg. Konzett Bargetze. Dann werden die Auszahlungen gestaffelt gemacht, wenn einmal das Budget nicht ausreicht. Das steht auch immer in den Beschlüssen drin. Aber ich kann ausserordentlich gut damit leben - und der Abg. Batliner hat eine stichhaltige Begründung dazu gegeben -, weil es sowieso eine Kann-Bestimmung ist. Also es ist absolut in Ordnung, wenn das gestrichen würde.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über den Antrag des Abg. Christian Batliner ab. Er beantragt, bei Art. 58 Abs. 3, den Bst. d ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag stattgeben möchte, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 23 Stimmen zugestimmt. Wir stimmen jetzt über Art. 58 als Gesamtes ab, Abs. 3 in geänderter Form, selbstverständlich. Ich bitte Sie, Ihre Stimme jetzt abzugeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter.Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 63 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 67 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 72 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 73 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 74 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Art. 75 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und haben die Vorlage in 2. Lesung beraten. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt.Regierungsrätin Aurelia Frick
Einfach noch zum Klarstellen, Herr Präsident: Das Inkrafttreten ist am 1. Januar 2017, weil wir jetzt Artikelaufruf gemacht haben. Damit hier einfach Klarheit besteht. Es ist hier noch eine Klammer mit Monat und Jahr drin. Ich war etwas zu spät.Landtagspräsident Albert Frick
Können Sie das nochmals laut und deutlich sagen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Klarstellung. Wir haben jetzt einige weitere Vorlagen zu beraten.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Da wollte ich gerade auch einhaken. Ich stelle Antrag auf Gesetzesaufruf. Es sind noch zehn Vorlagen und ich glaube, die geben nicht Anlass zu grossen Diskussionen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde für die restlichen Vorlagen Antrag auf Gesetzesaufruf gestellt. Wer diesem Antrag stattgeben will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 22 Stimmen stattgegeben. Wir können mit der Lesung beginnen. Das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt und lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes wird aufgerufen.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich wollte nur für alle weiteren Gesetze sagen, dass hinten beim Inkrafttreten immer steht: «Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kulturgütergesetz vom ... in Kraft.» Und das ist dann immer dieser 1. Januar 2017.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Klarstellung.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine Klarstellung für die Materialien. Wir haben in der 1. Lesung den Begriff «möglichst frühzeitig» diskutiert und die Regierung führt aus, dass das im bestehenden Gesetz schon so ist und diese Schreibweise durch das KGG nicht betroffen sei. Wir befinden uns im archäologischen Perimeter. Und so, wie wir das heute diskutiert haben: Alle Arten von bewilligungspflichtigen Erdbewegungen müssen mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung gemeldet werden. Also indirekt ergibt sich die Frist dann einfach aus dem Kulturgütergesetz. Es gibt keinen Anpassungsbedarf, aber dass es einfach geklärt ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weitere Wortmeldung. Somit nehmen wir die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Das Gesetz über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 StimmenLandtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benutzt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter.Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Das Gesetz über die Abänderung des Energieausweisgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Energieausweisgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Energieausweisgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Das Gesetz über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Das Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 21 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. Das Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Geldspielgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 20 Stimmen zugestimmt.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, bitte entschuldigen Sie mich, dass ich nochmals mit dieser Formalität komme. Ich habe mich vertan. Es heisst natürlich bei den jeweiligen Inkrafttreten am Ende des Gesetzes: «Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kulturgütergesetz vom 9. Juni 2016 in Kraft.» Also es ist der Tag, an dem wir das hier drinnen beschliessen, und nicht der Tag, an dem es in Kraft tritt. Damit die Legistik das richtig vorgemerkt hat. Ich entschuldige mich für dieses Versehen. Ich habe mich hier gedanklich vertan.Landtagspräsident Albert Frick
Das gilt für sämtliche Folgevorlagen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Genau, wo «vom ... in Kraft» steht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Klarstellung. Somit haben wir Traktandum 18 erledigt. -ooOoo-