Reform des Verfahrenshilferechts (Teil 2: Verfahrensrechtliche Anpassungen) (Nr. 69/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 29: Reform des Verfahrenshilferechts (Teil 2: Verfahrensrechtliche Anpassungen).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 69/2016. Er steht zur Diskussion. Ich bitte um Ihre Wortmeldungen.Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Die Verfahrenshilfe ist für einen Rechtsstaat ein bedeutendes Instrument, sich selbst Geltung zu verschaffen. Die Möglichkeit, für die eigenen Rechte zu kämpfen, darf nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängen. Wenn es um die Durchsetzung wirtschaftlicher Rechte geht, würde sich die Katze in den Schwanz beissen und es würde das Recht des Stärkeren gelten und keine Rechtsordnung, vor der alle gleich sind. Entsprechend vorsichtig sollte vorgegangen werden, wenn die Verfahrenshilfe eingeschränkt wird. Deshalb möchte ich der Regierung einige Fragen zur Vorlage stellen: Nach geltender Rechtslage kann die Beistellung eines Verfahrenshelfers nur im vollen Umfang gewährt oder eben verweigert werden. Zukünftig soll auch bei diesem Teil der Verfahrenshilfe möglich sein - neben beispielsweise der Befreiung von Gebühren für Dolmetscher oder Ähnlichem -, sie nur teilweise zu gewähren. Das ist grundsätzlich zu begrüssen, nicht nur aus wirtschaftlichen Überlegungen. Harte Grenzen können immer zu einer unfairen Behandlung führen. Liegt das Einkommen eines Antragstellers knapp über der Grenze für den Anspruch auf Verfahrenshilfe, befindet sich diese Person in einer schlechteren Lage als jemand, dessen Einkommen knapp darunter liegt. Zudem scheint es sinnvoll, durch eine mögliche Ratenzahlung zu diesem Zeitpunkt das Bewusstsein für die entstehenden Kosten zu schärfen. Grundsätzlich befindet sich aber jemand mit niedrigem Einkommen und Vermögen in einer schlechteren Position, wenn diese Person bei einer Niederlage vor Gericht über eine längere Zeit Gerichtskosten abstottern muss. Dann wird diese Person ihr Risiko ganz anders einschätzen und möglicherweise auch bei guten Erfolgsaussichten auf ihr Recht verzichten, weil sie nicht riskieren will, hart erarbeiteten Wohlstand für längere Zeit zu verlieren. Entsprechend frage ich mich, welches Risiko angemessen sein könnte. Was kann oder soll einer Verfahrenshilfe in Anspruch nehmenden Person oder Familie zugemutet werden? Wie lange sollen diese ihre Bedürfnisse auf ein bescheidenes Niveau herunterzuschrauben bereit sein, wenn sie die Rechtssituation falsch einschätzen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das im Bericht und Antrag angeschnittene Beispiel einer über zehn Jahre laufenden Ratenzahlung keine stark abschreckende Wirkung hat. Wenn zudem die Kosten der Gegenpartei übernommen werden müssen, würde es nicht überraschen, wenn eine Person, selbst bei sehr guten Aussichten, einen Prozess nicht riskiert. Um diesen Zusammenhang empirisch zu überprüfen, wäre es von Interesse, wenn die Erfolgsquote von klagenden Parteien, die keine Verfahrenshilfe beziehen, mit der Erfolgsquote von klagenden Parteien verglichen würde, denen Verfahrenshilfe gewährt wurde. In diesem Sinne ist es sehr zu begrüssen, dass die Regierung - wie es im letzten Abschnitt des Berichts und Antrags heisst - eine bessere Aufarbeitung der Zahlen rund um die Verfahrenshilfe anstrebt. Ich hoffe, dass eine solche transparente Darstellung der Situation über die Zahlen hinausgeht und weitere relevante Daten zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise könnte es von Interesse sein, in wie vielen Fällen beide Parteien Verfahrenshilfe beanspruchen und wie mit Massnahmen an anderer Stelle, wie sie die Infra in ihrer Stellungnahme anspricht, zu einer Kostenreduktion beitragen können. Um abschätzen zu können, welche Auswirkungen eine Verlängerung der Ratenzahlungen haben könnte, wäre auch von Interesse, wie viele Parteien zu Ratenzahlungen verpflichtet werden und wie viele Personen, die bereits auf einem bescheidenen Niveau leben, Verfahrenshilfe beanspruchen. Zur Verlängerung der Frist, innerhalb dieser gewährte Verfahrenshilfe zurückzuzahlen ist, ist auch von Interesse, wie die Regierung auf eine Zehnjahresfrist kommt. Dass mit einer längeren Frist die Kosten gesenkt werden können und dies ein Ziel ist, ist offensichtlich. Doch das sollte nicht allein ausschlaggebend sein. Ich würde es zweckmässig finden, wenn ähnliche Fristen dieser gegenübergestellt werden, um die Verhältnismässigkeit besser beurteilen zu können. Auf den ersten Blick erscheint die Frist beispielsweise verglichen mit Steuerrückforderungen bei Steuerhinterziehung relativ lange. Dort ist die Verjährungsfrist nur gerade fünf Jahre. Vielleicht ist aber auch die Frist für Steuerrückforderungen bei Steuerhinterziehung einfach zu kurz. Insgesamt finde ich es zwar nachvollziehbar, dass die Regierung angesichts steigender Fallzahlen und steigender Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe Massnahmen anstrebt. In diesem Sinne ist es auch nachvollziehbar, dass die Regierung sich grössere Rückzahlungen durch Ratenzahlungen über einen längeren Zeitraum wünscht. Mit einer Zehnjahresfrist und Ratenzahlungen über zehn Jahre hinweg schiesst die Regierung aber meines Erachtens etwas über das Ziel hinaus. Wie bereits erwähnt, kann sich dadurch die Risikoeinschätzung von Finanzschwächeren erheblich verändern. Zudem ist das Recht kein gewöhnliches Gut, bei dem ein Konsument die ganzen Kosten in jedem Fall selbst zu tragen hat - es hat auch öffentlichen Charakter. Es liegt im Interesse der Öffentlichkeit, dass Streitigkeiten gelöst werden - und zwar möglichst so, dass beide Parteien die selben Möglichkeiten hatten. Welchen Wert hat ein Gerichtsentscheid, wenn eine Partei auf einen Verfahrenshelfer verzichtet, weil sie nicht über zehn Jahre Raten abstottern will, wenn sie den Prozess verliert? Wäre das Ergebnis ein anderes, wenn ein kundiger Rechtsvertreter sich entsprechend eingesetzt hätte? Darf der Staat in diesem Fall nicht auch solche Personen zu einem Teil subventionieren, die sich eine Rechtsvertretung leisten könnten? Zu diesem Punkt wäre auch von Interesse, wie viele Personen, die Anspruch auf einen Verfahrenshelfer hätten, auf diesen verzichten, weil sie eine Rückzahlung von anlaufenden Kosten vermeiden wollen. Diesen zentralen Punkt der Vorlage und darüber hinaus andere Punkte sehe ich also kritisch. Mir ist aber bewusst, dass einige Aspekte der Vorlage Handlungsbedarf anzeigen, insbesondere bezüglich Vernehmungen im Vorverfahren, die in einem späteren Verfahren vor Gericht verwendet werden können, weshalb schon auf dieser Ebene ein Anwalt hinzugezogen werden kann. Wir sind für Eintreten auf die Vorlage. Ich möchte die kritischen Punkte aber näher diskutieren beziehungsweise die Regierung und auch andere Abgeordneten der anderen Fraktionen um eine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Frist bitten und zudem werde ich mich dann bei den einzelnen Artikeln noch einschalten. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich beim Herrn Justiziminister sowie allen mit dieser Vorlage befassten Personen recht herzlich für die Ausarbeitung dieser Vorlage bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Verfahrenshilferecht geändert werden. Die Verfahrenshilfe war in diesem Hohen Haus in den letzten Jahren immer wieder Thema. Insbesondere die Kostensteigerung in diesem Bereich wurde kritisiert. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen nunmehr die Kosten eingedämmt werden. Diese Kosteneindämmung soll durch mehrere Massnahmen geschehen. Ich möchte nunmehr auf die einzelnen Massnahmen eingehen und möchte diese aus meiner Sicht kurz bewerten:
Als erstes soll ein Zuständigkeitswechsel von der Rechtsanwaltskammer zum Gericht stattfinden. Die Rechnungen sollen nicht mehr von der Rechtsanwaltskammer, sondern vom Gericht geprüft werden. Die Regierung verspricht sich hierdurch eine bessere Kontrolle der Kostennoten, da dem Richter der gesamte Akt vorliegt und er somit über mehr Sachverhaltskenntnis verfügt als die Rechtsanwaltskammer, der ausschliesslich die Kostennote vorliegt. Dieser Massnahme stehe ich eher skeptisch gegenüber, da ich das Missbrauchspotenzial für gering halte. Würde ein Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer Leistungen abrechnen, die er nicht erbracht hat, hätte dies wohl strafrechtliche Konsequenzen. Des Weiteren ist es auch heute so, dass «auffällige Rechnungen» von der Rechtsanwaltskammer nochmals genauer überprüft werden. Zum allergrössten Teil handelt es sich jedoch um eine Art Standardrechnungen. Das Einsparpotenzial halte ich somit für gering. Auf der anderen Seite darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Massnahme auch Mehrkosten verursachen wird. Die Richter selbst erachten in ihrer Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht den Mehraufwand für die Abrechnungen auf gesamthaft circa 1'000 Arbeitsstunden im Jahr, was in etwa einer halben Richterstelle entspricht. Zusammengefasst stehen den meines Erachtens eher fraglichen Einsparmöglichkeiten nicht unerhebliche Aufwände in Höhe von circa einer halben Richterstelle entgegen. Ich sehe diese Massnahme somit eher kritisch. Weiters soll zukünftig der Verfahrenshilfeantrag gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz eingereicht werden. Damit soll eine bessere Grundlage für die Richterschaft in Bezug auf die Beurteilung des Fehlens der Aussichtslosigkeit oder des Fehlens der Mutwilligkeit geschaffen werden. Bis anhin war es so, dass ein Verfahrenshilfeantrag auch ohne einleitenden Schriftsatz eingereicht werden konnte. Der Verfahrenshilfeantrag hat Informationen über die Bedürftigkeit, also das Einkommen und das Vermögen, und über die fehlende Aussichtslosigkeit und die fehlende Mutwilligkeit zu enthalten. Gegen einen negativen, also einen verfahrenshilfeabweisenden Beschluss besteht auch die Möglichkeit, diesen im meist verkürzten Instanzenzug anzufechten. Ein solcher alleinstehender Verfahrenshilfeantrag hat auf der einen Seite wohl die meist unerwünschte Wirkung, dass das Verfahren verzögert wird, da die Fristen gehemmt sind, bis rechtskräftig über den Verfahrenshilfeantrag entschieden worden ist. Auf der anderen Seite hat das jetzige System im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt den Vorteil, dass zuerst die Kostenfrage geklärt wird. Das heisst, der Mandant weiss nach dem abgeschlossenen Verfahren über die Verfahrenshilfe, ob er die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss oder nicht. Der Mandant hat also Gewissheit über die Kosten in einem sehr frühen Stadium, in welchem die Kosten noch gering sind. Erhält eine Person Verfahrenshilfe, so wird diese wohl mit dem Verfahren weiterfahren wollen. Erhält eine solche Person die Verfahrenshilfe nicht, so kann sie sich immer noch entscheiden, ob sie das Verfahren trotzdem weiterführen will beziehungsweise aus finanziellen Gründen überhaupt kann.Mit der neuen Verpflichtung, den Verfahrenshilfeantrag zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu stellen, wird diese Kostensicherheit zwischen Mandant und seinem Rechtsvertreter zeitlich nach hinten verschoben. Reicht ein Anwalt den verfahrenseinleitenden Schriftsatz ein, muss er vorab die meiste Arbeit in einem Fall bereits geleistet haben. Er muss sich also bereits in den ganzen Sachverhalt und in die sich ergebenen Rechtsfragen eingearbeitet haben. Erhält der Mandant die Verfahrenshilfe dann nicht, so wird sich die Frage der Kostentragung stellen. Diese Situation wird sodann wohl dazu führen, dass vermehrt im Zweifel Fälle abgewiesen werden. Dies ist sicherlich gerade auch der gewünschte Effekt der Verbindung des Verfahrenshilfeantrags mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, führt aber auch dazu, dass minderbemittelte Personen vermehrt im Zweifel nicht mehr beraten werden können. Zusammengefasst bin ich der Ansicht, dass diese Massnahme aufgrund der anfänglichen Ungewissheit der Kostentragung tatsächlich zu einer Reduktion der Verfahrenshilfefälle führen wird.Weiters muss künftig eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegen. Grundsätzlich stehe ich diesem neuen Kriterium eher kritisch gegenüber, da eine schwierige Sach- und Rechtslage doch sehr von dem subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängig ist. Für eine Person, die sich den Umgang mit den Behörden nicht gewohnt ist, ist eine Angelegenheit sehr rasch komplex und vom Empfinden her liegt sodann rasch eine schwierige Sach- und Rechtslage vor. Eine Person, die regelmässig mit den Behörden zu tun hat, hat eine gewisse Routine und für diese sind wohl auch komplexere Sach- und Rechtslagen zumutbar selbst zu meistern. In der Praxis kann ich mir somit nur sehr schwer vorstellen, wie dieses Kriterium gehandhabt wird, aber dies wird wohl die Rechtsprechung zeigen müssen. Zusammengefasst wird jedoch auch dieses Kriterium wohl zu einer Reduktion der Verfahrenshilfefälle führen. Des Weiteren soll eine Verfahrenshilfe geniessende Partei bereits ab Beginn des Verfahrens zur monatlichen Ratenzahlung verpflichtet werden können. Diese Massnahme ist meines Erachtens sehr zu begrüssen. Diese Massnahme führt erstens bei den Mandanten zu einem gesteigerten Kostenbewusstsein, da sie unmittelbar während des Verfahrens spüren, dass die Leistungen ihrer rechtlichen Vertretung auch etwas kosten. Dies führt dann wohl auch dazu, dass Rechtsmittel mit geringen Chancen vermehrt einer Kosten-Nutzen-Analyse des Mandanten unterliegen und bei geringen Chancen eher nicht ergriffen werden. Diese Massnahme hat meines Erachtens aus finanzieller Sicht gleich zwei positive Effekte: Erstens werden wohl weniger wenig aussichtslose Rechtsmittel ergriffen, was zu einer Kostenersparnis führt. Des Weiteren werden wohl auch Verfahrenshilfegelder in namhafter Höhe wieder an das Land Liechtenstein zurückfliessen. In diesem Zusammenhang ist auch positiv die Verlängerung der Rückforderungspflicht zu erwähnen. Dies sind vorerst meine Ausführungen zu dieser Vorlage. Ich möchte mich nochmals beim Herrn Justizminister für die Ausarbeitung dieser Vorlage bedanken und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann es gerade vorwegnehmen: Ich bin auch für diese Vorlage. Es ist eine gelungene Vorlage. Ich danke dem Justizminister und den Personen, die hier mitgearbeitet haben, für diese Vorlage. Den ersten Teil haben wir ja schon im letzten November gehabt: die Verfahrenshilfe bei juristischen Personen und die Abänderung des Tarifs. Und nun geht es um verfahrensrechtliche Anpassungen. Und im November wurden ja schon Forderungen aufgestellt und die wurden in diesen Bericht und Antrag aufgenommen. Dafür danke ich herzlich.Es geht um verschiedene Anpassungen. Das eine ist die schwierige Sach- oder Rechtslage. Da habe ich kein Problem, dazu komme ich nachher noch. Den Einbezug der Partei bezüglich der Ratenzahlung, das begrüsse ich. Dass der Antrag mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wird, das passt für mich grundsätzlich auch. Ich frage mich einfach, wie das da im Rechtsmittelverfahren ist; da sollte er ja auch beim Prozessgericht erster Instanz eingereicht werden. Ich empfehle, sich das nochmals zu überlegen, wie das dann mit den Abläufen ist, weil eigentlich muss man sich dann ja auch überlegen, ob das im Rechtsmittelverfahren eine schwierige Sach- oder Rechtslage ist - also Sachlage, ob sich da noch Beweisfragen stellen, und Rechtslage, ob es da wirklich um unklare Sachen geht. Und da muss man ja den Akt oder den Verfahrensstand eigentlich kennen. Da muss der Richter der ersten Instanz einfach auch die Rechtsmittelschriften kennen, um das beurteilen zu können. Und das kann einfach einen Mehraufwand generieren, weil das Obergericht oder die zweite Instanz muss das dann ja sowieso machen. Also da sehe ich eine gewisse Parallelität, aber das sollte man sich, denke ich, nochmals überlegen. Dann wird das Nachzahlungsverfahren, die Verlängerung der Verjährung bezüglich der Rückzahlung, auf zehn Jahre angepasst. Und der Ablauf dieses Verfahrens mit der gesetzlichen Fiktion, dass, wenn jemand kein Vermögensbekenntnis einreicht, dass das dann sofort fällig und exekutierbar ist, das begrüsse ich auch. Und auch die Gleichstellung, ZPO und Strafprozessordnung, das passt alles. Das Wichtigste für mich ist die Änderung der Zuständigkeit von der Anwaltskammer zum Landgericht. Das haben wir im letzten November schon diskutiert. Für mich ist das ein zentrales Element, denn die Prüfung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung kann nur dann effizient gemacht werden, wenn man den Akt kennt, und den Akt kennt nur das Gericht, das kann nicht die Anwaltskammer machen, das funktioniert für mich nicht. Und es geht weniger darum, Missbrauch zu verhindern, sondern um die Frage: War dieser prozessuale Schritt effektiv erforderlich? War dieser Schriftsatz erforderlich oder hätte man das zum Beispiel während dem Verfahren, das sowieso ausgeschrieben war, vortragen können? Oder waren die Beweismittel schon klar? Hätte man alles in einem Schriftsatz machen können, aber jetzt kommen zwei Schriftsätze - so können Kosten generiert werden. Das kann nur der Richter beurteilen. Also von dem her gesehen, begrüsse ich das ausserordentlich. Und ich denke auch, das ist machbar, dass das das Landgericht macht. Es sind 14 Landrichter und bis anhin hat es ja die Anwaltskammer gemacht und da war eine Person hierfür zuständig, ich denke, dann können es 14 Landrichter auch machen. Also da habe ich kein Problem. Die Vorlage mit all diesen Massnahmen begrüsse ich. Das ist eine liechtensteinspezifische Lösung, wie die Regierung ausführt, aber am österreichischen Recht orientiert. Und ich begrüsse das ausnahmslos. Ich habe aber noch diverse Anmerkungen:Also zuerst einmal die Zuständigkeit der Anwaltskammer: Bei der Anwaltskammer verbleibt nur noch die Bestellung des Rechtsanwaltes und das begrüsse ich ehrlich gesagt, weil - das ist jetzt vielleicht ein bisschen ein Seitenhieb an das Landgericht - die Landrichter oftmals Anwälte als Beistände bestellen - zum Beispiel einen amtlichen Liquidator, oder im Konkursverfahren wird ein Masseverwalter bestellt und so weiter - und ich mich ab und zu schon frage, wie diese Fälle dort vergeben werden. Für mich ist es irgendwo intransparent und das ist nicht nur mein persönlicher Eindruck. Also das ist ein Thema, das in der Anwaltschaft immer wieder einmal aufkommt. Von dem her gesehen, bin ich froh, dass diese Bestellungskompetenz bei der Anwaltskammer bleibt. Wichtig finde ich aber - wie ich gesagt habe -, dass die Prüfung der Verfahrenshilfe zum Landgericht geht. Die müssen prüfen können, ob das eine schwierige Sach- oder Rechtslage ist und da stellen sich naturgemäss rechtliche Fragen. Und es ist auch gut, dass das mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gemacht wird, aber ich würde erwarten, dass im verfahrenseinleitenden Schriftsatz, wenn Verfahrenshilfe beantragt wird, das auch begründet wird seitens des Anwaltes, warum das eine schwierige Sach- oder Rechtslage ist. Das sind ja dann die Gründe, die das Gericht überprüfen können muss und nicht, dass das einfach vorgetragen wird und pauschal gesagt wird: Das ist jetzt eine schwierige Sach- oder Rechtslage. Also das muss man doch, wenn man im Fall drin ist und das mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gemacht wird, kurz begründen können. Und das ist kein Mehraufwand für die Anwaltschaft. Also ich würde das explizit im Gesetz aufnehmen, das als Anregung. Ich weiss, das ist unbequem, ich rede jetzt gegen den eigenen Berufsstand, aber nur so ist das überhaupt überprüfbar. Und das zwingt auch den Anwalt schlussendlich, sich zu überlegen, ob das wirklich ein schwieriger Fall, eine schwierige Sach- oder Rechtslage ist. Und wenn auf Seiten der Anwaltschaft überbordet wird, dann läuft ein Anwalt halt Gefahr, dass die Verfahrenshilfe nicht zugesprochen wird, wenn er das nicht begründen kann. Das ist nicht die Sache der Partei, sondern des Anwaltes, das einzuschätzen. Und nur so kann man das in den Griff kriegen: über die Kosten. Weil wenn jemand überbordet und das nicht erklären kann, dann wird er automatisch vom Landgericht über die Kosten diszipliniert. Also das zwingt den Anwalt, der einen solchen Antrag stellt, ein bisschen zu einer Selbsteinschätzung. Im schlimmsten Fall bleibt er dann halt auf den Kosten sitzen - meine Güte, das ist dann halt so, aber das ist ehrlich gesagt auch nicht tragisch.Man hat eine erste Besprechung mit einem Kunden, das Thema Verfahrenshilfe stellt sich, man kennt den Sachverhalt und dann kann man schon ziemlich gut einschätzen, wie die Sachlage ist. Und dann ist es mehr als fair, wenn man dem Mandant sagt: Da kriegen wir wohl keine Verfahrenshilfe. Weil heute ist es wirklich so: Ah, du hast kein Geld? Okay, kein Problem, wir stellen Antrag auf Verfahrenshilfe. Ich weiss, ich rede gegen den eigenen Berufsstand, einige Kollegen haben jetzt da keine Freude, aber andere vielleicht schon. Ich bitte die Regierung, das zu überprüfen. Aber es geht ja nicht nur um die Rechtsanwälte, es geht auch um die Partei. Und den Einbezug der Verfahrenshilfe geniessenden Partei, dass das über die Ratenzahlung geht, finde ich sehr wichtig, denn das führt den Leuten einfach vor Augen, dass sie ein Risiko haben und dass das auch etwas kosten kann. Und das soll auch etwas kosten, soweit das zumutbar ist. Da ist dann halt die Frage, wo die Zumutbarkeit ist, aber das Risiko muss bekannt sein. Und das Risiko besteht ohnehin, weil, auch wenn ich Verfahrenshilfe habe und den Prozess verliere, dann zahle ich die Kosten des Gegenanwalts. Und das kann dann tragische Fälle geben, das muss ich ganz ehrlich sagen. Das Erste, was ich mache, ist eine Prozesseinschätzung und ich informiere den Mandanten entsprechend. Das ist mir das Wichtigste. Wenn ich einen Prozess verliere - man hat ja nicht eine hundertprozentige Garantie, dass man gewinnt, so gut ist man nun auch wieder nicht -, dann will ich, dass der Mandant das wusste, für meine eigene Absicherung, dass ich das entsprechend dokumentiert habe. Und der muss das kennen, das ist eine Selbstverständlichkeit. Aber ich würde das vielleicht sogar als Signalwirkung in das Gesetz aufnehmen, dass klipp und klar ist, dass eine Verfahrenshilfe geniessende Partei von den Kosten der Gegenseite nicht befreit werden kann. Das zwingt die Anwälte auch wirklich, entsprechend zu informieren. Für mich ist das eine Selbstverständlichkeit, dass da informiert wird, aber ich kann da nicht für alle sprechen. Aber wenn man das im Gesetz aufnehmen würde, dann könnte man da vielleicht auch ein bisschen einen Mehrwert schaffen. Sehr wichtig finde ich die Neuregelung des Nachzahlungsverfahrens, die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre. Ich habe damit kein Problem, Herr Kollege Lageder. Mein Empfinden ist einfach: Die Leute sollen eine Prozesseinschätzung haben und die sollen auch wissen, dass wenn sie verlieren, dann kann das halt eine längere Rückzahlungsverpflichtung geben. Das ist kein Freipass, so wie das heute zum Teil ist, dass einfach ein Prozess auf Kosten des Staates durchgeführt wird und man hat ein vermindertes Kostenrisiko. Also die sollen sich schon überlegen: Will ich den Prozess? Habe ich Erfolgsaussichten? Und wenn ich halt verliere - das ist in der Natur der Sache, wenn ich vor Gericht gehe -, dann kann das halt länger gehen, bis ich das zurückbezahlt habe. Wenn ein bisschen ein Druck hier ist, eröffnet das vielleicht auch eine Basis für Vergleiche. Liechtenstein ist ein kleines Land, man kennt sich, man läuft sich immer wieder über den Weg. Es wird nicht immer alles ausjudiziert und oftmals ist es so: Man kriegt einen Fall auf den Tisch und hat das Gefühl, dass beide Parteien ein bisschen Recht haben, ein Vergleich wäre also eine vernünftige Lösung. Dann schlägt man etwas vor, aber die Parteien sind so etwas von verstritten, ein Vergleich kommt nicht mehr zustande, und dann kann das unter Umständen Instanzen hoch und runter und jahrelange Prozesse geben, und am Schluss gibt es ein Urteil irgendwo in einem Bereich, wo der ursprüngliche Vergleichsvorschlag war. Also da gibt es «lustige» Fälle. Am Schluss hat jeder ein bisschen Recht erhalten, aber die, die gewonnen haben, sind am Schluss die Anwälte und nicht die Mandanten. Also wenn wir schon von Verfahrenshilfe sprechen, dann soll ein bisschen ein Druck da sein, mit dem habe ich keine Mühe, weil das kann dann auch die Vergleichsbereitschaft fördern. Die gesetzliche Fiktion finde ich eigentlich sehr gut. Das zwingt dazu, das Vermögensbekenntnis einzureichen und Bericht zu erstatten. Ich frage mich einfach, was die Kontrolle anbelangt, also administrativ: Könnten das eigentlich die Rechtspfleger machen? Das würde die Gerichte dann wieder entlasten. Ich frage mich einfach, wie wir die Richtigkeit dieser Vermögensbekenntnisse kontrollieren. Gibt es da die Möglichkeit - oder als Idee -, dass die zuständige Person, ob das dann der Richter oder der Rechtspfleger ist, Zugang zu den Informationen der Steuerverwaltung hat? Oder wenn man einen solchen Zugang nicht ermöglichen möchte, der Steuerverwaltung das Vermögensbekenntnis weiterleitet, dass das irgendwo kontrolliert werden kann? Einfach, dass es richtig ist, weil man sonst das ja irgendwo nicht prüfen kann; und auch das wird den Druck erhöhen, dass man richtige Angaben macht über Jahre hinweg. Denn es geht ja nicht nur um die Liquidität, es geht um das Vermögen allgemein. Wenn jemand nicht liquide ist, aber ein Grundstück hat, dann ist es zumutbar, dass es belastet wird, und das wird auch verlangt gemäss Rechtsprechung. Und die Situation kann ja sehr schnell ändern durch eine Erbschaft und so weiter. Also das zwingt die Leute dann wirklich, ehrlich zu sein. Und ich frage mich, wenn man nicht ehrlich ist, falsche Angaben gemacht hat - heute gibt es ein Formular, da wird einfach ganz allgemein darauf hingewiesen, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen haben können. Für mich ist das klar, wenn man ein Formular einreicht und falsche Angaben macht und dadurch staatliche Mittel erschleicht, das ist für mich ein Betrugstatbestand - sogar ein qualifizierter, weil das ja mit Urkunden gemacht wird. Und da würde ich eigentlich schon dafür plädieren, das zu prüfen, dass das strafrechtlich klargestellt wird. Heute haben wir eine Mutwillensstrafe in Paragraf 69 ZPO. Das ist mir zu wenig, ehrlich gesagt. Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen auf Seite 71: Da führen sie aus, dass das mit dem Strafverfahren in dem Bereich relativ schwierig ist und sie schlagen vor, dass eine österreichische Strafnorm übernommen wird. Und die Regierung möchte das nicht machen, weil das ja keine Anpassung des Strafgesetzbuches ist. Aber dieses Argument leuchtet mir ehrlich gesagt nicht ein. Wir passen das Staatsgerichtshofgesetz an, wir passen die Konkursordnung an, wir passen die Strafprozessordnung an, wir passen das Rechtsanwaltsgesetz an - ich frage mich schon, warum es dann nicht möglich sein sollte, auch das Strafgesetzbuch diesbezüglich anzupassen. Also wenn jemand wirklich wissentlich falsche Angaben macht, soll das klipp und klar unter Strafe gestellt werden. Also da möchte ich die Staatsanwaltschaft unterstützen.Die Staatsanwaltschaft hatte sowieso gute Vorschläge gemacht in der Eingabe. Was den Tarif bei Einvernahmen bei Voruntersuchungen oder bei polizeilichen Ermittlungen anbelangt, da möchte ich die Staatsanwaltschaft unterstützen. Auch das ist wieder gegen die Interessen der Rechtsanwälte, aber eine Entlohnung nach Tarif 4, das ist sehr, sehr grosszügig. Also da möchte ich schon beliebt machen, dass, wenn man die Kosten in den Griff kriegen möchte, man das nach Tarif 7 macht. Das ist angemessen, da habe ich gar kein Problem. Da werde ich vielleicht wieder ein paar böse E-Mails erhalten, aber meine Güte.Das Bagatellverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft aufgegriffen. Das finde ich auch einen guten Punkt oder einen überlegenswerten Punkt. Bei Strafverfahren, Verfahrenshilfe, wann es ein Bagatellfall ist, das ist vielleicht noch schwierig. Ich gehe davon aus, dass man das bei Übertretungen sicher noch machen könnte, dann kommt es vielleicht auf die Busse oder die Strafdrohung an. Im Zivilverfahren ist es klar definiert, das ist Paragraf 535 ZPO, das sind Verfahren bis CHF 1'000. Und wenn wir uns das jetzt einmal vor Augen führen, also den Anwaltstarif bei so kleinen Prozessen zwischen CHF 500 bis CHF 1'000: Bei einer Klageschrift von CHF 500 Streitwert habe ich Anspruch auf CHF 357. Gehe ich an eine Beweisbeschlusstagsatzung, habe ich wieder Anspruch auf CHF 357. Das ist das Gesetz. Also habe ich eigentlich nach zwei Prozesshandlungen schon mehr Kosten verursacht, als der Streitwert oder das Interesse der Verfahrenshilfe geniessenden Partei ist. Da bin ich noch nicht einmal bei der Beweisaufnahme und so weiter, und das kann man dann über die ganzen Instanzen ziehen. Das kann es doch schlichtweg nicht sein. Also diese Bagatellverfahren, da frage ich mich - ich sehe verschiedene Möglichkeiten: Kann man das ganz streichen, sodass da kein Anspruch besteht, wenn es bis CHF 1'000 geht? Kann man das deckeln? Das ist irgendwo schwierig, weil dann gibt man ein bisschen Geld und kann das Verfahren nicht durchführen. Oder gibt es die Möglichkeit einer Auszahlung? Also, dass die Regierung sagt: Ja, grundsätzlich hätte man Anspruch auf eine Verfahrenshilfe, aber es geht um CHF 500, dann zahlen wir das lieber gleich selber. Das ist alles heikel, ich stelle das jetzt einfach einmal zur Diskussion. Also das mit dem Auszahlen - auf diese Idee komme ich ja nicht einfach so. Die Rechtsschutzversicherungen machen das so: Die haben Versicherungsverträge, und wenn es ein geringer Streitwert ist, dann zahlen sie dir lieber gleich den strittigen Betrag und dafür ist das vom Tisch. Und dann laufen sie nicht Gefahr, dass sie Mehrkosten haben. Das müsste doch auf Staatsseite auch möglich sein. Aber wie gesagt, das ist heikel. Grundsätzlich wollen wir ja einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewähren, aber wenn man das ein bisschen plakativ ausdrückt: Wenn man den Prozess nicht selber finanzieren kann und es geht um CHF 500 - habe ich Anspruch, dass mir der Staat einen Prozess finanziert, der CHF 2'000, 3'000, 4'000 oder 5'000 kostet? Also ich glaube, diesen Anspruch habe ich dann irgendwo nicht mehr. Dies einfach als Idee, wo man da vielleicht noch ein bisschen Optimierungspotenzial sehen könnte.Ein Nebenpunkt ist das Staatsgerichtshofgesetz: Die Gerichtsferien sollen gestrichen werden. Und ich frage mich, warum das abgeschafft werden soll? Auf Seite 131 des Berichts und Antrags steht, das das ein Wunsch des Staatsgerichtshofes ist, aber die Gründe kenne ich nicht. Ich kann es aber auch nicht nachvollziehen. Das ist ein Widerspruch zum LVG oder zur ZPO, und das ist auch nicht das, was wir hier drin besprochen und gefordert haben. Wir wollten eine Vereinheitlichung der Fristen und eine Vereinheitlichung der Gerichtsferien. Und ich sehe jetzt keinen Grund, warum das beim Staatsgerichtshof nicht gelten soll. Umso mehr, als dass das ein ausserordentliches Verfahren ist, das ist ja nicht die Vielzahl der Verfahren. Also da hätte ich gerne noch Ausführungen und wenn es da keinen stichhaltigen Grund gibt, dann würde ich diesen Zusatz da streichen.
Und zu guter Letzt: die Abrechnungsmodalitäten. Mit der Verwirkungsfrist habe ich wirklich Mühe. Im Art. 31 des RAG wird klar festgehalten, dass man Zwischenabrechnungen machen kann. Das finde ich wichtig. Aber dann wird ein Stichtag gemacht und wenn man innerhalb von einem Monat nicht abgerechnet hat, dann verwirkt der Anspruch. Und das finde ich hochproblematisch, weil auf der Aufwandseite, administrativ, macht das für mich keinen Sinn, dass man das an einem Stichtag geltend macht. Beim Abschluss des Verfahrens lege ich sowieso eine Kostennote, ich würde das an diesen Zeitpunkt koppeln. Jetzt kann es halt sein, dass ich per Ende September eine Abrechnung machen muss und ich Anfang Oktober noch ein, zwei Verfahrensschritte habe; und Ende Jahr mache ich das sowieso, dann muss ich es wieder machen. Und ich würde das eher so machen, dass man Zwischenabrechnungen machen kann, wenn länger nichts geht. Beim Abschluss einer Instanz - und das machen die Anwälte sowieso, dann müssen sie es auch machen - koppelt man das an diesen Zeitpunkt. Dann ist man im Fall und das geht dann mit der Prozesshandlung einher. Und das ist für alle das Einfachste, für das Gericht und für die Anwälte. Die Verwirkungsfrist nach 30 Tagen finde ich ein bisschen hart - gerade wenn jemand im September in den Ferien ist, krank ist oder ausfällt. Da wird es schon Ausnahmen geben. Aber ich glaube, wenn es gerade mit dem Abschluss des Verfahrens ist, da ist auch der Anwalt involviert, der ist zugegen und der kann das mit der Vorbereitung des Verfahrens erledigen. Und beim Staatsgerichtshof gibt es ja auch so eine Bestimmung und da frage ich mich, ob es die da überhaupt braucht. In der Regel ist es ein Schriftsatz und entweder mache ich die Beschwerde oder ich mache die Äusserung zur Beschwerde; und dann stelle ich auch Kostenantrag und weise die Kosten aus. Das ist nicht ein Verfahren mit mehreren Verfahrensschritten, ich denke, da braucht es das eigentlich gar nicht. Das wären jetzt einmal meine Anmerkungen. Ich danke der Regierung. Es geht in die richtige Richtung. Aber ich wäre froh, wenn ich noch eine Stellungnahme kriegen würde, und bitte, diese Anregungen zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ergänzend möchte ich - ohne mich mit unseren Juristen zu messen, die einen sehr guten praktischen Einblick in die Konsequenzen und die möglichen Auswirkungen, aber auch in Optimierungspotenzial in diese Gesetzgebung gegeben haben - doch noch einen Blick auf diese Vorlage mit den Erkenntnissen, welche die GPK und der Landtag jüngst rund um die Verfahrenshilfe gewinnen konnten, werfen: Das Regime - und ich nenne es bewusst so - rund um die Verfahrenshilfe, also nicht der Anspruch auf Gewährung, sondern vor allem die nachgelagerte administrative Handhabung, wird neu aufgesetzt. Und dies ist gut so und wahrscheinlich auch von diesem Hause gewünscht. Hauptpunkt 1, für mich: Sämtliche Zustän-digkeiten in Zivil- und Strafsachen, mit Ausnahme der Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer, werden beim Landgericht konzentriert. Hauptpunkt 2: Das Nicht-Einreichen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird neu im Nachgang zusätzlich mit einer Fiktion erweitert. Hierzu machte der Abg. Batliner interessante Ausführungen, was diese Fiktion angeht, beziehungsweise wie nachvollziehbar und glaubwürdig das Einreichen dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse sein muss. Wie will das jemand überhaupt überprüfen? Er machte sogar den Querverweis, ob nicht das Landgericht von der Steuerverwaltung die Daten bekommen könnte. Ich nenne das nicht einen Tabubruch, aber der Austausch von Daten innerhalb der Verwaltung war bisher eben eher ein Tabu. Ich glaube auch, dass man verlangen kann, dass das Einreichen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit denselben Belegen belegt werden muss, die bei der Steuererklärung beigelegt werden müssen. Das ist für mich die Fiktion. Wenn das für das Landgericht, für die beurteilende Instanz, nicht glaubwürdig ist, dann eröffnet sie diese Fiktion. Und damit hat es sich eigentlich. Also wie weit da noch bewiesen werden muss, dass das nicht stimmt, daran glaube ich eben nicht. Allerdings wird all dies - inklusive der Möglichkeit zur Ratenzahlung, der Bestimmung zu deren Höhe und der Überwachung von Fristen, die neuen Fristen haben wir ja gehört - den administrativen Aufwand beim Landgericht erhöhen; nicht in einem ungebührlichen Mass, sondern so weit, wie es der Gesetzgeber hier wahrscheinlich schon bisher erwartet hat. Wenn das allerdings nicht so praktiziert wurde, dann ist das ein Mehraufwand. Und die Meinung der Regierung hierzu ist: «Ein gewisser Mehraufwand ist zur Erreichung der Revisionsziele hinzunehmen» und «diese Thematik wird auch wesentlich davon abhängen, wie die betroffenen Gerichte die neuen Zuständigkeiten intern organisieren». Dies sehe ich auch so. Wichtig: Für mich ist nur die Gewährung von Verfahrenshilfe eine Frage der richterlichen Unabhängigkeit. Fast alles, was nachgelagert folgt, ist administrativ. Und dazu gehört auch eine Übersicht über gewährte, offene Verfahrenshilfefragen an einer zentralen Stelle. Nun, ich bin gespannt, wie sich das Landgericht diesbezüglich aufstellt. Ich weiss nicht genau - und dies eine Frage an den Herrn Minister - wie, wo der Stand der laufenden Gerichtsrevision ist. Aber vielleicht wäre es angebracht, diese neue Zuständigkeit der Verfahrenshilfe und die potenziellen Auswirkungen auf die einzelnen Richter beziehungsweise auf die Gesamtorganisation in diese Revision mit einfliessen zu lassen, um frühzeitig Erkenntnisse zu gewinnen. Eine konkrete Frage zum Abschluss an den Abg. Thomas Vogt: Er hat sich auch kritisch, skeptisch zu einzelnen Änderungen geäussert. Sieht er aus diesem Paket von Massnahmen irgendwo eine Einschränkung, dass eine Person behindert wird, Zugang zu Verfahrenshilfe zu bekommen? Das ist für mich noch ein ganz zentraler Punkt, der wurde auch in der Vernehmlassung erwähnt. Die Regierung hat sich dazu geäussert, dass in der gegenständlichen Reform gerade die finanziell Schwächeren nicht von der Verfahrenshilfe ausgeschlossen werden. Aus Ihren Ausführungen hörte ich zumindest Ansätze heraus, dass Sie diesbezüglich Bedenken hätten, und das wäre noch ein zentraler Punkt für mich. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Nach den Vorkommnissen der letzten Jahre und meinen persönlichen Erfahrungen der letzten Monate, bin ich sicherlich für Eintreten auf diese Vorlage. Ich wollte es eigentlich erst im Rahmen der 1. Lesung erwähnen - und da wird man es bei sehr vielen Artikeln erwähnen müssen -, aber nun wurde es bereits von den Abgeordneten Christian Batliner und Wolfgang Marxer erwähnt: diese Vermögensbekenntnisse. Also da kann man sich natürlich das Leben schon sehr schwer machen, wenn man unbedingt will. Man kann sehr ineffiziente Verfahren definieren. Und so steht zum Beispiel auch auf Seite 81, wie das Obergericht hier ausführt: «So könne es durchaus vorkommen, dass eine die Verfahrenshilfe geniessende Partei, z.B. Grundstückseigentümer werde, während dieselbe Partei ein Vermögensbekenntnis vorlege und dies dabei verschweige. Hier wäre die Regierung gefordert». Da muss ich schon sagen, dass mir die Regierung in diesem Punkt zu wenig weit geht. Hier ist nach meinem Dafürhalten der Landtag gefordert. Das kann es doch nicht sein: Diese Bürgerin, dieser Bürger will ja etwas vom Land. Und da brauche ich gar keinen Zugriff des Landgerichts auf die Steuerdaten. Die Person will ja etwas, die soll doch gefälligst diese Steuererklärung mitbringen. Wieso muss man sich das Leben so schwer machen? Und das zieht sich durch diesen Bericht und Antrag in zig Artikel. Und das ist sehr ineffizient. Sie führen aus: Man reicht da einmal etwas ein - der Abg. Christian Batliner hat auf das Formular verwiesen - und das wird dann schon stimmen. Und wenn man auf diesem Formular etwas erkennt, das mitunter nicht stimmt, dann kann man noch die Steuererklärung einfordern. Machen Sie sich doch das Leben einfach. Wer Verfahrenshilfe will, muss die Steuererklärung beilegen, damit das Landgericht auch eine Grundlage hat, um das zu beurteilen. Also was hier das Problem sein soll, verstehe ich nicht. Das ist sehr ineffizient nach meinem Dafürhalten, sehr ineffizient. Und dieser Punkt gehört geändert, gerade auch nach den Vorkommnissen der letzten Jahre. Das finde ich sehr unglücklich. Und das Obergericht hat es hier ja ausgeführt, dass dieser Punkt besteht. Mich würde einmal wundernehmen, wie jemand im Landgericht, der dieses Formular in den Händen hat, feststellen soll, dass hier mitunter, wie hier auf Seite 81 ausgeführt wird, etwas nicht angegeben wurde. Wieso macht man sich das Leben so schwierig, wenn es auch einfach geht? Die Lösung liegt doch auf dem Tisch, nach meinem Dafürhalten. Aber wie gesagt, wir werden das bei diversen Artikeln thematisieren müssen und das gehört nach meinem Dafürhalten geändert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte jetzt auf einige Punkte eingehen, die jetzt hier diskutiert worden sind. Vielleicht zuerst zum Mehraufwand bei den Richtern: Ich denke, es ist schon nicht von der Hand zu weisen, dass bei den Richtern durch die neue Kompetenz beim Gericht ein Mehraufwand entsteht. Es ist auch so, dass die Richter die Kosten anders zu prüfen und zu erledigen haben als die Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammer hat mehr oder weniger einfach die Kostennote geprüft und dann bezahlt. Und bei der Richterschaft ist es dann so, dass diese aufgrund eines Kostenbestimmungsantrages mit einem Beschluss, welcher eine Begründung zu enthalten hat, zu entscheiden hat.Dann hat mich der Abg. Marxer direkt angesprochen, ob es bei minderbemittelten Personen allenfalls zu weniger Beratung oder zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes kommen könnte. Ich denke schon, weil der Rechtsanwalt aufgrund dieser Vorlage - aber das ist ja aufgrund dieser Vorlage gerade auch gewünscht - im Zweifel für sich selbst eine Kosten-Nutzen-Analyse machen müssen wird. Dies wird dann vielleicht auch nicht nur von Voraussetzungen abhängen, die direkt den Fall betreffen. Das hängt möglicherweise auch von seiner momentanen Arbeitsauslastung ab. Wenn die Arbeitsauslastung hoch ist und wenn zweifelhaft ist, ob man Verfahrenshilfe erhält oder nicht, also ein Grenzfall, wird er dem Mandanten möglicherweise sagen: Es ist ein Grenzfall, du kriegst möglicherweise keine Verfahrenshilfe, und somit werde ich das Mandat nicht weiterführen. Das könnte meines Erachtens passieren.Dann hat der Abg. Wendelin Lampert die Steuererklärung noch erwähnt. Meines Wissens ist es so, dass das von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird. Einige verlangen Steuererklärungen, einige verlangen Belege für den Nachweis von Schulden oder für den Nachweis von Einkommen, also Lohnab-rechnungen oder Hypothekenauszüge. Das ist sehr unterschiedlich. Ich bin - entgegen dem Abg. Batliner - gegen einen direkten Zugriff auf die Steuerdaten, sondern die jeweils Verfahrenshilfe geniessende Person soll diese Daten selbst beibringen. Und was man hier auch nicht wegdiskutieren kann beim Rückforderungsanspruch: Es ist auch einfach eine gewisse Inländerbenachteiligung. Zukünftig wird es dann wohl so sein, dass man einfach den Inländer leichter erwischt. Bei ihm wird es dann auch so sein, dass man ihm auch bei kleineren Ratenzahlungen nachgehen wird. Wohingegen man einem ausländischen, möglicherweise noch anderssprachigen Staatsbürger, der Verfahrenshilfe geniesst, wegen kleineren Beträgen einfach aufgrund auch einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht nachgehen wird, ob der möglicherweise in Irland Grundstücke hat oder in Bulgarien Grundstücke hat oder wo auch immer. Wohingegen es einfach beim Inländer leichter ist, zu diesen Informationen zu kommen. Das wären vorerst meine Ausführungen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Da muss ich jetzt schon widersprechen, Herr Abg. Vogt. Ich anerkenne, es gibt einen Mehraufwand beim Gericht, kein Problem. Aber was ich gesagt habe: Die Anwaltskammer konnte es vorher machen, also können es die Richter jetzt auch, auch wenn es einen Mehraufwand gibt. Ich denke, der Mehraufwand ist zumutbar. Wir bestellen heute einen neuen Landrichter. Vor Kurzem hat es noch geheissen, es braucht keinen. Und jetzt braucht es einen. Also die haben ihre personellen Ressourcen, denke ich. Und wenn das nicht genügen sollte, dann muss man darüber diskutieren. Aber es geht ja darum, dass das effizient gemacht werden kann. Und dass das eine andere Prüfung ist, da habe ich Sie jetzt wirklich nicht verstanden. Ich meine, dem Richter fällt es einfach, weil der Richter kennt den Fall. Der Richter muss über die Kosten entscheiden, wenn er das Urteil fällt. Er muss sich mit den Prozessschritten und den geltend gemachten Kosten auseinandersetzen. Dann sollte es eigentlich ein Leichtes sein, auch darüber zu entscheiden: War das eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung? War das nötig? Ja oder nein? Die Anwaltskammer musste das ja auch machen. Nur, die Anwaltskammer kannte den Fall nicht, die musste den Akt einsehen. Und wenn sie etwas zusammenstreichen wollte, musste die auch eine Verfügung machen und so weiter. Also da sehe ich jetzt Ihre Argumente nicht wirklich.
Dann war eine Idee der direkte Zugriff. Ich sage nicht, dass das das Gelbe vom Ei ist. Als Alternative gäbe es auch die Möglichkeit, dass das Landgericht das Vermögensbekenntnis der Steuerverwaltung einfach weiterleitet und eine Bestätigung erhält, zum Beispiel. Also ich denke da einfach einmal laut: Irgendwo sollte es eine Möglichkeit geben, dass man die Richtigkeit der Angaben überprüfen kann. Und ein bisschen ganz abstrus - Entschuldigung, wenn ich das so sage - ist das mit der Inländerdiskriminierung. Also wenn die Gefahr besteht, dass ein Ausländer kein richtiges Vermögensbekenntnis abgibt, ist das keine Rechtfertigung, dass das ein Inländer auch darf. Denn sonst weiss ich auch nicht, über was wir hier diskutieren. Es ist auch strafrechtlich relevant, wenn ein Ausländer ein Grundstück irgendwo nicht angibt und er das zahlen könnte. Aber das kann doch nicht der Grund sein. Sonst müssten wir sagen: Bitte bescheisst - jeder darf, jeder ist gleichgestellt. Das zielt wirklich an der Intention des Gesetzes vorbei. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich habe eigentlich nur eine Frage zu den Aussagen von Thomas Vogt. Er hat gesagt: Beim einen Richter muss man die Belege einreichen und beim anderen andere. Gibt es denn nicht einen einheitlichen Prozess? Das würde ich jetzt sehr komisch finden, wenn es davon abhängt, bei welchem Richter man ist und man dann unterschiedliche Belege nachreichen muss. Also sonst müsste man das dann auch noch anschauen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zur Abg. Judith Oehri: Nein, meines Erachtens ist es nicht einheitlich und hängt wirklich vom einzelnen Richter ab, welche Belege er tatsächlich haben möchte. Also es ist nirgends normiert, in keiner Verordnung und in keinem Gesetz, welche Belege tatsächlich beigebracht werden müssen. Dann zum Abg. Batliner: Ich weiss nicht, ob Sie mich nicht verstehen wollen. Sie haben mich falsch verstanden. Ich bin de facto der Ansicht, hier besteht eine Inländer-Schlechterstellung, weil es in der Praxis wahrscheinlich so sein wird, dass man einem Inländer bei den Raten eher nachgehen wird, als man dies bei einem Ausländer tun wird, weil die Kosten einfach viel, viel grösser sind. Und da wird man sich überlegen: Mache ich in Rumänien irgendwelche Anstrengungen, um einen gewissen Verfahrenshilfebetrag, den man vorher bezahlt hat, zurückzuerhalten? Da wird man wahrscheinlich eher weniger Anstrengungen tätigen.Im Bezug auf die Gerichtsferien beim Staatsgerichtshof bin ich der gleichen Meinung wie Sie, Herr Abg. Batliner. Hier finden sich im Bericht und Antrag keine Ausführungen dazu, weshalb diese Bestimmungen für den Staatsgerichtshof nicht gelten sollen. Hier würde mich zumindest die Begründung interessieren, wieso beim Staatsgerichtshof die Gerichtsferien nicht gelten sollen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich staune ebenfalls über die Ausführungen von Thomas Vogt. Wobei staunen - ich bin Ihnen dankbar um diese Praxisberichterstattung, dass es hier anscheinend ganz verschiedene Instrumente gibt, wie man dieses Vermögensbekenntnis erheben kann. Ich teile da die Ansicht der Abg. Judith Oehri. Das ist ganz klar: Das ist zu regeln. Und ich habe es bereits gesagt, dass für mich die Steuerklärung zu liefern ist. Wenn man nicht den direkten Durchgriff des Landgerichts auf die Steuerverwaltung will, mit dem kann ich noch leben. Aber wie gesagt: Die Bürgerin, der Bürger, der Verfahrenshilfe will, der will etwas. Und dann soll er bitte die Steuererklärung einreichen, damit der Richter auch eine Grundlage hat, um diesen Verfahrenshilfefall beurteilen zu können. Also das gehört nach meinem Dafürhalten geregelt - am liebsten im Gesetz.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass, wenn jemand Verfahrenshilfe beantragt, den Richter ermächtigt, die Angaben durch die Steuerverwaltung kontrollieren zu lassen. Dann hat er eine Einwilligung gegeben. Und wenn er dazu nicht bereit ist, dann hat er meines Erachtens auch keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Also da bin ich offen. Ich sage jetzt nicht, welches der bessere, der Kardinalsweg ist, aber ich finde, es muss die Möglichkeit geben, das zu überprüfen. Was die Ungleichbehandlung Inländer und Ausländer anbelangt: Ich verstehe jetzt, was Sie sagen wollten, Herr Abg. Vogt, aber es macht immer noch keinen Sinn. Das sind faktische Probleme. Wenn ich etwas überprüfen kann - klar, beim Inländer ist das einfacher, die sind hier, da hat man den Zugriff zu den Daten -, dann soll man dem nachgehen können. Und auch bei Ausländern, wenn man das irgendwie kann, dann soll man das machen. Nur, weil es irgendwo schwieriger ist - das muss man sich bei jedem Fall überlegen: Treibe ich das ein? Werde ich das exekutieren? Das ist eine Frage der Einbringlichmachung, ob das aussichtsreich ist. Aber nachgehen soll man bei allen. Wenn es bei den einen besser möglich ist, dann ist es einfach so. Das ist in der Natur der Sache. Aber es geht ja darum, dass ein Rückerstattungsanspruch besteht und den soll man eintreiben, unabhängig davon, ob Inländer oder Ausländer. Der Anspruch besteht. Das ist einfach eine Frage der Durchsetzbarkeit. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für die sehr engagierte, interessante und anregende Eintretensdebatte. Ich bin froh, dass ich jetzt auch dazu beitragen darf. Mit dem vom Landtag in der Arbeitssitzung vom November 2015 verabschiedeten ersten Teil der Reform der Verfahrenshilfe wurde ja die Verfahrenshilfe für juristische Personen normiert und ein reduzierter Rechtsanwaltstarif für Verfahrenshilfeangelegenheiten eingeführt. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des zweiten Teils der Reform sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: - Es soll sichergestellt werden, dass Verfahrenshilfe nur in notwendigen Fällen gewährt wird.
- Es soll ein verstärktes Bewusstsein für die Kosten eines Verfahrens geschaffen werden, insbesondere, dass deren Kosten durch die gewährte Verfahrenshilfe nur aufgeschoben sind und
- die Nachzahlung von geleisteter Verfahrenshilfe soll sichergestellt werden, aber unnötiger Aufwand, zum Beispiel bei Uneinbringlichkeit, soll vermeidbar sein.
So viel zu den zentralen Anliegen dieser Reform. Ich möchte mich eingangs auch noch ganz speziell beim Abg. Christian Batliner bedanken, der mir mit seiner Gesamtschau der Reform sehr weitgehend aus dem Herzen gesprochen hat. Ich möchte damit nicht sagen, dass ich die Kritik des Abg. Vogt nicht goutiere. Ich finde die Diskussion sehr wertvoll und wichtig, es braucht diese Kontroverse. Aber ich teile schon in den weiten Punkten die Ansichten des Abg. Christian Batliner, der auch viele Punkte bereits beantwortet hat. In einem Punkt allerdings - da möchte ich gerade hinten beginnen - möchte ich gleich dem Abg. Batliner etwas entgegenrufen. Wir bestellen heute keinen neuen Landrichter, keine zusätzliche Landrichterstelle. Der Landrichter Bauer wechselt an das Obergericht. Dadurch gibt es eine Vakanz und wir ersetzen einen Landrichter. Also bitte, das ist mir ganz wichtig. Nicht, dass dann in Radio L wieder ein Ausschnitt kommt und ein Aufschrei durch das Land geht. Also bitte, es gibt keine zusätzliche Landrichterstelle. Das ist ein Ersatz für Landrichter Bauer. Und der Vorschlag ist, dass eine erfahrene Richterin für ein Jahr diese Vakanz ausfüllt - also keine neue Landrichterstelle, damit es ganz klar gesagt ist. Dann zu den verschiedenen Voten: Es sind ein paar ganz spannende Themen angerissen worden. Ich möchte dazu kursorisch Stellung nehmen. Ich denke, vieles davon werde ich auf die 2. Lesung noch einmal ausführlicher darstellen können. Zum Abg. Lageder, wie man auf diese zehn Jahre kommt: Diese zehn Jahre - hier im Landtag wurden auch schon 30 Jahre gefordert oder unbefristet. Und das ist jetzt einfach ein Kompromissvorschlag. Ich glaube, irgendwann kippt es ins Unvernünftige. Wenn man eine Pendenz, einen Ausstand, über mehr als zehn Jahre hinaus nachverfolgen und einfordern muss, wenn das Landgericht 30 Jahre lang einer Pendenz nachrennen müsste, glaube ich, kommen wir irgendwann in eine unvernünftige Situation. Dass es aber nach drei Jahren bereits erledigt sein soll, das wurde hier in diesem Hohen Haus mehrfach glasklar festgestellt, das kann es nicht sein. Und ich bin überzeugt, diese zehn Jahre sind ein sinnvoller Kompromiss. Vielleicht auch noch zur Entstehung dieser Vorlage: Sie haben die sehr vielen kritischen Bemerkungen, insbesondere auch der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Vernehmlassung und der Vorphase dieses Berichts und Antrags gesehen. Und da möchte ich mich auch bedanken, gerade auch bei der Staatsanwaltschaft, auch bei den anderen Vernehmlassungsteilnehmern. Es sind sehr viele gute Ideen und Vorschläge gekommen und die mussten hier in dem Bericht und Antrag auch aufgeführt werden. Aber die Arbeitsgruppe, die nachher in einer Unzahl von Sitzungen mit Beteiligung von Richtern und Rechtsanwälten und so weiter diese Vorlage ausgearbeitet hat, hat die meisten dieser Kritikpunkte aus der Vernehmlassung eben aufgenommen. Wir konnten auch einen weitgehenden Konsens innerhalb der Arbeitsgruppe - unter den verschiedenen Instanzen, die hier eben involviert sind - herbeiführen, sei es die Anwaltskammer, sei es das Landgericht, seien es weitere Institutionen. Also das hier vorliegende Paket ist in dieser Arbeitsgruppe wirklich sehr intensiv und ausführlich diskutiert worden, und es stellt einen weitgehenden Kompromiss dar. Und ich glaube, diese zehn Jahre sind so entstanden, und die sind mittlerweile in den verschiedenen Institutionen, die beteiligt sind, auch nicht mehr bestritten. Ich persönlich finde diese zehn Jahre auch einen guten Kompromiss, der eine Verhältnismässigkeit herstellt zwischen sinnhafter Pendenzenverfolgung und zu früh schlüpfen zu können, damit man eben nichts zurückzahlen muss. Die verschiedenen Punkte, die auch zwischen dem Abg. Thomas Vogt und Christian Batliner hin- und hergegeben wurden, wurden bereits ausführlich diskutiert. Ich möchte jetzt dazu nicht auch noch alle Ansichten meinerseits wiedergeben. Ich bin überzeugt, dass es diese Punkte braucht und dass es eben wichtig ist, dass in Zukunft alles in einer Hand, beim Landgericht, bei dieser ersten Instanz, ist. Und diesen Hinweis des Abg. Batliner, dass es bei Rechtsmittelfragen auch noch fragwürdig sein könnte, das können wir nochmals prüfen. Aber die Idee war schon, dass in dieser Art Nebenverfahren betreffend Verfahrenshilfe nicht wieder ein Pingpong losgeht und Akten zwischen den Instanzen hin- und hergeschoben werden müssen, sondern dass - was Verfahrenshilfe angeht - eine Instanz zuständig sein soll. Und das ist bei anderen Themen meines Wissens auch schon so. Es gibt Beispiele, wo gewisse Fragen an die ursprüngliche Instanz zur Klärung zurückgehen, bevor der Prozess in der höheren Instanz dann weitergeht. Aber wir können das gerne auf die 2. Lesung noch einmal prüfen. Ich glaube auch, dass das Landgericht natürlich einen gewissen Zusatzaufwand gewärtigen muss, aber die Regierung hat sich klar dazu geäussert - das wurde auch vom Abg. Wolfgang Marxer richtig zusammengefasst: Eigentlich ist diese Erwartung heute schon da, dass diese Handhabung eigentlich sein müsste. Es sind 14 Landrichter involviert und die Arbeit wurde bisher von einer Person bei der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer gemacht. Und ich denke auch, dass das vertretbar ist. Und wir haben versucht, auch mit Bagatellklauseln und so weiter, den Aufwand einigermassen in einem vernünftigen Mass zu halten. Ausserdem noch zur Organisation: Es ist dem Gericht unbenommen, in der Geschäftsordnung des Gerichts festzuhalten, dass zum Beispiel bestimmte Dinge durch die Rechtspfleger wahrgenommen werden können. Also diesen Vorschlag des Abg. Batliner begrüsse ich. Die organisatorische Umsetzung innerhalb des Landgerichts soll das Landgericht in der Geschäftsordnung definieren, dann ist es geklärt und klar festgehalten. Aber es soll bei dieser ersten Instanz alles aus einer Hand in Zukunft gemacht werden, damit wir eben nicht mehr dieses Ping-Pong-Spiel und diese ineffizente Hin- und Herschieberei von Verfahrenshilfefragen haben.Die Kombination zwischen einleitendem Schriftsatz und Verfahrenshilfeantrag, das ist für mich ein absolutes Muss. Also da bin ich wirklich nicht bereit, davon abzurücken, auch auf die 2. Lesung hin nicht. Das ist für mich eine zentrale Qualität dieser Vorlage, damit die Richter endlich mehr Substanz in der Hand haben, um beurteilen zu können, ob es eine schwierige Sach- oder Rechtslage ist. Und ich finde den Vorschlag des Abg. Batliner, noch eine Begründungspflicht in das Gesetz hineinzunehmen - das können wir gerne prüfen -, eine gute Idee. Das nehmen wir auch gerne mit. Aber diese Kombination, die übrigens nachher auch in der Asylgesetzreform, die nächste Vorlage, vorgeschlagen wird, finde ich, ist eine entscheidende Verbesserung betreffend die Klärung der Frage, ob Verfahrenshilfe gerechtfertigt ist oder nicht.
Dann zu dem, die schwierige Rechts- oder Sachlage zu klären, dass das ein Kriterium sein muss: Ich glaube auch, dass das - wie Sie es gesagt haben, Herr Abg. Batliner - zentral ist. Die Verfahrenshilfe ist kein Selbstbedienungsladen. Sie ist auch keine Garantie, dass der Steuerzahler jede Art von Prozess finanziert. Es sollen nur Prozesse finanziert werden, bei denen es auch wirklich um Fragen geht, die nicht einfach sind. Ansonsten muss sich der Anwalt mit der Partei gut überlegen, ob er ein solches Verfahren überhaupt anstrengen soll. Ich glaube, das ist der gesunde Menschenverstand, den wir hier einfach auch stärker hineinbringen wollen. Ich freue mich, dass die Ratenzahlungen unbestritten sind. Ich denke, das wird auch ein grosser Schritt vorwärts sein in Bezug auf das Bewusstsein der Parteien, dass eben ein Gerichtsverfahren auch Geld kostet. Und zum Hinweis des Abg. Batliner, dass man die Gegenseitenkostentragung aufnehmen solle - da weiss ich nicht, ob Sie das auf Seite 138 des blauen Teils gesehen haben. Auf Seite 138 in Paragraf 64 Abs. 4 steht: «Die Verfahrenshilfe befreit nicht vom Ersatz der Prozesskosten an die Gegenpartei.» Das ist genau diese klare Aussage. Vielleicht haben Sie das übersehen. Sie haben völlig recht, das war die Idee, aber es steht schon drin. Also wir wollen das wirklich klar festhalten: Die Kosten der Gegenpartei müssen im Verlustfall eben auch übernommen werden. Ich glaube, klarer kann man es fast nicht ausdrücken.
Dann wurde erwähnt, dass es eben auch tragische Fälle gegeben habe. Das wurde vom Abg. Batliner, glaube ich, erwähnt. Ja, das ist genau ein Grund für diese ganzen Revisionen. Diese tragischen Fälle sind vielleicht auch entstanden, weil den Prozessparteien eben genau dieses Beispiel - die Kostentragung der Gegenseite im Unterliegensfall oder auch die Möglichkeit, dass Sachgutachten in Zivilprozessen massive Kosten generieren können - zu wenig bewusst gemacht wurde. Und wir wollen mit dieser Reform eben diese tragischen Fälle in Zukunft verhindern, indem das Bewusstsein, schon bevor der Prozess losgeht, gestärkt wird. Zur Kontrolle betreffend die Durchführung durch das Landgericht: Es wurde ausführlich diskutiert, ob eben die Steuererklärung eingefordert werden soll, muss oder kann. Hier bin ich mit Ihnen. Ich denke auch, dass die Steuererklärung eine massgebende Auskunft über die Vermögensverhältnisse einer Person gibt. Und wer die Steuererklärung fälscht, ist sowieso schon im Strafrechtsbereich massiv drin. Ich denke, die Steuererklärung ist eine gute Ausgangslage, um zu prüfen, ob jemand in der Lage ist, Verfahrenshilfe zu erhalten oder dann eben auch zurückzahlen zu müssen. Und meines Wissens wird das beim Gericht nicht so unterschiedlich gehandhabt, wie es geschildert wurde, sondern in den meisten Fällen wird die Steuererklärung verlangt.Ich möchte betreffend die Frage der Einheitlichkeit der verlangten Unterlagen darauf hinweisen, dass Gerichtsfälle immer unterschiedlich sind. Das sind Einzelfälle, jeder Fall ist ein bisschen anders gelagert. Und es kann schon Fälle geben, wo es vielleicht nicht den ganzen Satz an Dokumenten braucht. Wenn Sie auf Seite 84 des Berichts und Antrags nachschauen, ist ganz klar der neue Ansatz dokumentiert. Die Partei muss dem Gericht die Unterlagen vorlegen und das Gericht kann, wenn es den Eindruck hat, dass es für die Einschätzung des Vermögens nicht reicht, weitere Unterlagen klar einfordern. Und dann muss die Partei zum Beispiel noch weitere Dokumente vorbringen. Das ist mittlerweile, denke ich, mit diesem Vorschlag hier klar geregelt. Wir können gerne die Steuererklärung auch noch explizit in das Gesetz hineinnehmen, wir werden das auf die 2. Lesung mitnehmen. Das kann man machen, das ist sicher kein Schaden. Ich bin der Meinung, dass das Gericht nach dieser neuen Ausgangslage sowieso die Steuererklärung einfordern wird, sollte sie nicht automatisch von der Partei vorgelegt werden. Dann haben Sie gesagt, Herr Abg. Batliner, dass die Mutwillensstrafe zu wenig sei. Ich meine, wenn man die Zahlen anschaut, diese CHF 25'000, das ist nicht wenig. Wichtig ist auch die Aussage, dass die Strafbarkeit bei Betrug sowieso gegeben ist. Das Strafgesetzbuch stellt Betrug unter Strafe. Und wenn eine Prozesspartei hier in diesem Verfahren absichtlich gefälschte oder falsche Angaben macht, betrügerisch handelt, ist das über das Strafgesetzbuch heute schon abgedeckt. Wir werden aber auch das auf die 2. Lesung noch einmal prüfen, ob man hier diesen Vorschlägen der Staatsanwaltschaft folgen kann. Aber bisher war die Meinung der Arbeitsgruppe und auch der Regierung, dass die generelle Strafbarkeit im Strafgesetzbuch für betrügerisches Handeln ausreichend sein sollte und diese Mutwillensstrafe ja eben nicht ganz wenig ist. Dann zur Frage betreffend die Entlohnung, ob TP4 oder TP7 angemessen ist: Das wurde in der Arbeitsgruppe diskutiert. Das wurde mit der Liechtensteiner Rechtsanwaltskammer sozusagen vereinbart, dass dieser Ansatz hier richtig und passend ist. Wir können das noch einmal mitnehmen, aber ich bin der Meinung, dass dieser Tarifpunktvorschlag hier angemessen ist. Aber wir werden auch das auf die 2. Lesung noch einmal mit der Liechtensteiner Rechtsanwaltskammer diskutieren. Auch den Vorschlag betreffend die Bagatellklausel und einen Schwellenwert werden wir sicher gerne prüfen. Das ist ein Vorschlag, den man noch weiter anschauen kann. Wir haben versucht, gewisse Bagatellaspekte hier im Vorschlag bereits abzudecken, aber das können wir noch näher prüfen. Dann die Frage betreffend den Staatsgerichtshof: Das kommt meines Wissens daher, dass die Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof eben kein ordentliches Rechtsmittel ist. Das ist ein Sonderfall. Und daher wurde hier dieser Sonderwunsch des Staatsgerichtshofes berücksichtigt. Der Staatsgerichtshof hat meiner Erinnerung nach argumentiert, dass ein Rechtsmittel beim Staatsgerichtshof kein ordentliches Rechtsmittel ist, sondern ein Sonderrechtsmittel, und darum diese Gerichtsferien eben auch anders geregelt sein könnten. Wir sahen keinen Grund dagegen, wenn das Gericht selbst das so ändern will, weil das ja im Sinne der Konsumenten ist. Ich weiss, dass das für die Rechtsanwälte eher unpraktisch ist, das haben wir auch schon diskutiert. Das war der Wunsch des StGH. Wir werden diese Frage noch einmal zurückspielen und auf die 2. Lesung auch die Begründung dazu, warum es vorgeschlagen war, noch nachliefern. Ob die Verwirkungsfrist nach Art. 31 RAG zu hart sei, das kann man wahrscheinlich unterschiedlich sehen. Ich finde Ihren Vorschlag mit einer einfacheren Lösung auch prüfenswert. Wir werden auch das auf die 2. Lesung anschauen, ob hier mit diesem Stichtags-Vorschlag nicht eine einfachere Lösung gefunden werden kann, dass der Stichtag, wenn man Pech hat, nicht genau vor einer Startphase liegt, und man dann den Stichtag schon fast automatisch verpasst. Ihr Vorschlag scheint mir auf den ersten Blick auch eine pragmatische Lösung zu sein, das werden wir ebenfalls auf die 2. Lesung prüfen.Der Abg. Wolfgang Marxer hat die Frage der richterlichen Unabhängigkeit noch ins Spiel gebracht. Ich denke, hier bewegen wir uns in einem Feld, das auch mit gewissen Minen gespickt ist. Das sind gewisse verfassungsrechtliche Grundfragen. Ich bin überzeugt, dass die Frage rund um die Verfahrenshilfegewährung und -rückforderung grundsätzlich weiterhin im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit bleiben soll. Aber wir setzen dieser Unabhängigkeit mit diesem neuen Modell ein enges Korsett. Das heisst, die Richter können zwar weiterhin entscheiden, aber es gibt klare Vorgaben, wann, wie, bis wann Entscheide gefällt werden müssen und vor allem wer die Entscheide fällen muss, und bis wann Rückforderungen etc. gemacht werden müssen. Ich glaube, die Unabhängigkeit des Gerichts wird respektiert und doch massgebend eingeschränkt. Sie haben die GPK erwähnt. Ich denke, diese Vorlage hier kommt vor allem auch aus diesen ganzen Diskussionen im Zusammenhang mit diesen tragischen Fällen, die erwähnt wurden, und aus den Diskussionen in der GPK. Wir wollen eben diesen Selbstbedienungsladen «Verfahrenshilfe» reformieren. Wir wollen klare Strukturen schaffen. Wir wollen auch die Transparenz betreffend Aufwand und Rückzahlungen etc. für den Landtag als obersten Finanzherr verbessern. Dazu braucht es diese Vorlage, da sind wir uns vermutlich einig. Die laufende Gerichtsrevision hat soeben begonnen, das Kick-off-Meeting mit den beiden Revisionsbeauftragten hat stattgefunden. Diese Revision startet. Ich weiss nicht, ob es sinnvoll ist, bei dieser Revision in den nächsten paar Monaten dieses Thema noch aufzunehmen, weil die Vorlage erst in 1. Lesung heute hier ist und die 2. Lesung nicht gerade im September sein wird. Ich denke, diese Gerichtsrevision wird vorbei sein, bis das Gesetz in Kraft ist. Wir werden das aber sicher beobachten müssen. Und damit komme ich noch einmal auf den Abg. Lageder. Klar werden wir Zahlen erfassen wollen. Wir wollen wissen, welche Effekte diese Reform hat, aber dazu müssen Sie uns nach Inkrafttreten der Vorlage auch ein bisschen Zeit geben.Zur Inländerbenachteiligung möchte ich nur noch anfügen, Herr Abg. Vogt: Wir planen ja auch eine Gerichtsgebührenreform. Und auch diese Vorlage wird demnächst kommen, wo wir eben mit den Gerichtsgebühren auch gewisse Massnahmen ergreifen wollen, dass ausländische Parteien nicht leichtfertig Zugang zu Gericht bekommen. Das ist jetzt nicht direkt mit der Verfahrenshilfe verknüpft, aber bei der Gerichtsgebührenrevision spielt dieses Thema Inländer und Ausländer eben eine wichtige Rolle. Aber eine gewisse Unterschiedlichkeit ist einfach immanent. Natürlich ist es ein Unterschied, ob jemand irgendwo in Honolulu sitzt oder in Balzers. Das ist ein Unterschied. Beides ist im Süden, aber ich glaube, die Einbringlichkeit in Balzers ist etwas einfacher als in Hawaii. Das lässt sich kaum vermeiden, das werden wir nicht ganz aus der Welt schaffen können. Dann noch einmal zur Abg. Judith Oehri betreffend diese Einheitlichkeit der Prozesse. Ich glaube, der Prozess ist nachher sehr einheitlich geregelt und die Geschäftsordnung des Landgerichts wird noch weitere Klarheit schaffen, aber eine gewisse Unterschiedlichkeit der Fälle wird es immer geben. Nicht jeder Fall ist genau gleich und daher braucht es einen gewissen Ermessensspielraum des Landrichters, wie er in diesem Fall konkret mit der Verfahrenshilfe umgehen soll. Diesen Ermessensspielraum wird es auch in Zukunft brauchen. Das ist auch eine Frage der Ökonomie und der Fallgerechtigkeit, aber auch eine ökonomische Frage. Nicht in jedem Fall macht ein Motor mit 100 PS Sinn, manchmal braucht es einen Motor mit weniger Leistung, manchmal braucht es mehr Leistung. Ich glaube, hier muss eben auch ökonomisch gedacht werden und daher braucht es diesen Spielraum für den Landrichter. Den Spielraum wollen wir ein bisschen erhalten, aber wir wollen die Regeln deutlich verbessern und klarstellen. Aber alle über den gleichen Kamm zu scheren, das wird vermutlich nicht sinnvoll sein. Damit habe ich hoffentlich die wichtigsten Punkte erwähnt. Noch einmal: Ich werde die vielen Anregungen, die auch teilweise sehr begrüssenswert sind, auf die 2. Lesung mitnehmen, und kann mit vielen Vorschlägen auch gut leben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort und auch Dank für die Ausführungen zu den Prozessen. Ich habe doch noch eine Anschlussfrage. Sie haben ausgeführt, dass es dem Gericht unbenommen sei, Aufgaben an die Rechtspfleger zu delegieren. Müsste das nicht ein Grundsatz sein, dass man sagt, da wo die Fachkompetenz bei den Rechtspflegern vorhanden ist, wird es an diese delegiert? Denn die sind ja bedeutend günstiger, nehme ich jetzt einmal an, in Sachen Lohnkosten. Einfach aus Gründen der Ökonomie müsste das für mich ein Grundsatz sein und erst, wenn qualifizierteres, also anderes, Wissen notwendig ist, geht es zum Richter.Und das Zweite, was ich habe: Ich möchte das wegen dem TP7, was der Abg. Batliner gesagt hat, unterstützen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Justizminister, für Ihre Ausführungen und insbesondere die Bereitschaft, die aufgeworfenen Fragen mitzunehmen und zu prüfen, sowie die Offenheit diesbezüglich. Was die Wahl des Landrichters anbelangt, da entschuldige ich mich, wenn ich für Verwirrung gesorgt habe. Ich war ein bisschen zu schnell. Ich habe mich nur auf den Namen und den Lebenslauf konzentriert. Aber es ist ja das letzte Traktandum, das Schreiben hätte ich dann schon noch genauer gelesen. Aber dann ist das jetzt ja geklärt. Im Ergebnis ändert sich daran nichts. Ich bin wirklich der Meinung, dass es zumutbar ist. Ich habe die Bedenken des Landgerichtes zur Kenntnis genommen, aber wenn es nicht geht, dann muss man halt schauen, wie man reagiert. Dann muss man reagieren. Mir ist wichtig, dass es dort an der richtigen Stelle ist und davon bin ich hundertprozentig überzeugt.Ihre Ausführungen, was das Rechtsmittelverfahren anbelangt: Ja, bitte prüfen Sie das. Das ist einfach ein Gedanke, eine Anregung. Ich beharre da nicht darauf. Ich bin mit Ihnen völlig einig, das ist eine organisatorische Frage und das soll das Gericht prüfen, wie das am Besten geht. Wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass es besser ist, wenn das die erste Instanz macht, dann passt das für mich. Aber einfach, dass man sich das nochmals überlegt.
Dann bin ich nicht einig mit dem Staatsgerichtshof. Sie haben die Meinung des Staatsgerichtshofes mitgegeben. Denn am Problem löst das ja eigentlich nichts, ob das ein ordentliches oder ausserordentliches Verfahren ist. Ich meine, beim ordentlichen Verfahren haben wir es gemacht und da betrifft es ja alle Instanzen. Das kann das Verfahren viel länger in die Länge ziehen. Ein ausserordentliches Verfahren gibt es ja nur bei Verfassungsverletzung und so weiter. Also das macht ja auch nicht jeder. Aber das Problem ist: Ich kriege einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, oder ein Urteil, und dann muss ich entscheiden, ob ich eine Verfassungsbeschwerde mache, ja oder nein, und das fällt in die Ferienzeit. Und dann habe ich genau das Problem: Entweder ist der Mandant in den Ferien - soll ich, soll ich nicht - oder der Anwalt ist in den Ferien, und das ist doch genau das Problem. Und da haben wir kein Problem, dass die Verfahrensdauer extrem in die Länge gezogen wird. Und deshalb kann ich das Argument so nicht stehen lassen.Dann hatten wir noch die Mutwillensstrafe: Ich habe das zur Kenntnis genommen, das ist schon eine saftige Strafe. Aber Sie haben es gesagt: Das ist ein Betrugstatbestand und ein qualifizierter Betrug, wenn man das Vermögensbekenntnis falsch ausfüllt. Aber auf Seite 68 ist die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zitiert, dass Betrugsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenshilfe erfahrungsgemäss einen schweren Stand vor den liechtensteinischen Strafgerichten hätten. Und sie verweisen darauf, man könnte sich an der Bestimmung von Paragraf 292a des österreichischen Strafgesetzes orientieren. Ich habe diese Bestimmung jetzt nicht geprüft, aber wir reden von Betrug. Da geht es um Freiheitsstrafe. Und das ist ein schwerwiegendes Delikt. Das ist Irreführung, Erschleichung einer staatlichen Leistung, da reden wir vor Freiheitsstrafe. Das ist ein Verbrechen. Und da kann es doch nicht sein, dass wir sagen: Wir brummen dem eine saftige Busse auf. Also da geht mir die Argumentation nicht auf. Ich bitte einfach, das nochmals zu prüfen. Vielleicht gibt es auch parallele Möglichkeiten. Vielleicht kann es eine Busse gekoppelt mit Freiheitsstrafe sein. Ich bin zu wenig Strafrechtler. Aber bitte prüfen Sie das einfach nochmals.Dann zu den Inländern, was die Gebühren anbelangt: Das betrifft nicht die Verfahrenshilfe. Denn wenn man Verfahrenshilfeantrag stellt, können die Gerichtsgebühren erlassen werden. Das ist keine Frage Inländer/Ausländer. Sie müssen nicht, aber sie können. Und danke noch für den Hinweis bezüglich Paragraf 64 Abs. 4. Ab und zu sieht man vielleicht vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr. Danke. Mir genügt es so, ich denke, wir können langsam Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Justizminister für seine Ausführungen. Zwei Punkte: Betreffend diese Ausländerbevorteilung beziehungsweise Inländerdiskriminierung, da sagen Sie, dass Sie im Rahmen der nächsten Reform beabsichtigen, hier bei den Gebühren etwas zu machen. Ist dies EWR-rechtlich überhaupt zulässig? Können Sie hier für einen EWR-Bürger andere Gebühren erheben als für den Inländer? Das wäre die erste Frage. Und der zweite Punkt ist das mit dieser Steuererklärung. Wenn man sagt: Okay, man könnte sich auch überlegen, dass dieser Verfahrenshilfeantragssteller etwas beim Landgericht einreicht, das dann zur Steuerverwaltung schickt, die muss das bestätigen, dann kommt es zurück und dann kann man entscheiden, wie es weitergeht. Das geht doch viel einfacher. Der Richter erhält von der Person, die gerne Verfahrenshilfe hätte, die Steuererklärung. Der Richter sieht eine Zahl und sagt auf Grundlage dieser Zahl, ob es Verfahrenshilfe gibt, ja oder nein. Dem sagt man schlanke, effiziente Prozesse.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Jetzt kann ich meine Schrift wieder entziffern. Ganz kurz: Der letzte Punkt war die Verwirkungsfrist. Ich bin froh, wenn man das an einen anderen Zeitpunkt koppelt, weil dann wird das Ganze praktikabel. Ich habe nicht grundsätzlich Mühe mit der Verwirkungsfrist, aber mit der Dauer. 30 Tage finde ich jetzt doch ein bisschen hart, oder wenig. Also, wenn das zwei oder drei Monate sein können - wenn es eine Verwirkungsfrist sein soll, dann sollte man die verlängern. Und das bitte ich, zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Nur noch kurz zum Abg. Wendelin Lampert: Diese ganzen Fragen rund um die Gerichtsgebührenrevision möchte ich beliebt machen, zu diskutieren, wenn die Revision auf dem Tisch liegt. Natürlich muss die EWR-konform sein und es wird keine unterschiedlichen Gebühren für Inländer oder Ausländer geben. Es wird einfach ein neues System kommen, das gewisse Gebühren im Vornherein verlangt, quasi im Sinne einer Kaution, und damit soll eben der Tatsache entgegengewirkt werden, dass heute sehr viele ausländische Prozessparteien, wenn sie verloren haben, nicht mehr erreichbar sind. Das Problem ist ja eher die Exekution und das ist hier auch das Thema. Ich glaube, es geht dem Abg. Vogt auch eher darum, dass wir bei der Rückforderung von Verfahrenshilfe - wenn das im Ausland ist - nicht ins Ausland exekutieren können. Das ist ein bisschen das Problem. Ich wollte hier einfach das Beispiel anführen, dass wir beim Gerichtsgebührengesetz diese Thematik ähnlich auf dem Tisch haben. Und wir werden da natürlich keine andere Behandlung für Ausländer als für Inländer vorschlagen, aber wir werden das System verbessern. Aber das gehört heute eigentlich nicht im Detail hierher. Und die anderen Punkte nehme ich so mit.Zur Abg. Judith Oehri noch, wegen den Rechtspflegern: Wichtig war uns einfach, dass es nicht wieder unterschiedliche Zuständigkeiten gibt, dass es nicht wieder ein Hin- und Herschieben von Akten und so weiter gibt, sondern dass es möglichst bei jeweils einer Person konzentriert ist. Aber die Rechtspfleger sind ja auch beim Landgericht. Und das Gericht wird sicher daran interessiert sein, eine möglichst effiziente Lösung innerhalb des Gerichts zu finden und in der Geschäftsordnung wird das dann festgelegt werden. Ob da die Rechtspfleger dann eine bestimmte Rolle spielen oder nicht, das möchte ich jetzt zuerst abwarten, wie sich das Gericht da organisieren möchte, damit es möglichst effizient sein wird. Ich gehe davon aus, dass das Gericht selbst daran interessiert ist, eine möglichst ökonomische und effiziente Lösung vorzuschlagen. Betreffend den Tarifpunkt habe ich angekündigt, dass wir das noch einmal anschauen werden. Ich nehme Ihren Wunsch, dass es günstiger sein soll, mit und werde das noch einmal diskutieren lassen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nun können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung durch Artikelaufruf vor. § 63 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 63 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich habe nichts Grundsätzliches gegen diese Anpassung. Ich frage mich einfach, ob im Zivilprozess nicht auch eine Anpassung wie in der Strafprozessordnung sinnvoll wäre. Dort heisst es in Paragraf 26 Abs. 2 Ziff. 3, dass ein Verfahrenshelfer beigestellt werden könne, wenn der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Und ich denke, es wäre schon prüfenswert, ob hier nicht eine analoge Regelung sinnvoll wäre. Wenn eben jemand der deutschen Sprache nicht genügend mächtig ist, oder nur in den Grundzügen, frage ich mich, ob es hier sinnvoll wäre, dann einen Beistand zu bestellen, so wie es auch im Strafprozess gemacht wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Mir stellt sich die Frage der Bestellung eines Gerichtspraktikanten als Verfahrenshelfer, ob das wirklich sinnvoll ist, so wie das heute aufgegleist wird. Denn es ist ja eine schwierige Sach- oder Rechtslage erforderlich. Und ein Gerichtspraktikant ist jemand, der in der Regel von der Universität kommt, hat keine Erfahrung, ist sechs Monate bei Gericht und geht nachher zu einem Anwalt arbeiten. Also dem fehlt irgendwo die praktische Erfahrung. Und da stellt sich mir dann halt die Frage, wenn es eine schwierige Sach- oder Rechtslage ist, beisst sich das nicht irgendwo mit einem effektiven Rechtsschutz und besteht da nicht die Gefahr einer Staatshaftung? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Die Gefahr einer Staatshaftung sehe ich jetzt nicht direkt. Theoretisch vorstellbar, aber das ist für mich weit weg. Aber ich glaube, Ihr Anliegen wurde auch in der Vernehmlassung unterschiedlich diskutiert. Es gab unterschiedliche Vernehmlassungsrückmeldungen. Wir haben hier auf den Wunsch Rücksicht genommen, dass eben von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern dieses Thema so gewünscht wurde und haben gefunden: Doch, es kann sein, dass es einen solchen Fall mit einer schwierigen Sach- oder Rechtslage, insbesondere vielleicht einer schwierigen Sachlage, gibt und ein Gerichtspraktikant dann trotzdem eine gute Lösung ist. Wir werden das auch auf die 2. Lesung nochmals überdenken. Ich persönlich kann mit beiden Lösungen leben. Ich dachte einfach, dass die Gerichtspraktikanten bei bestimmten Situationen eben doch einsetzbar wären. Aber vielleicht ist das so selten, dass es dann eben keinen Sinn macht, dass man das zulässt, und dann gerade von vornherein ausschliesst. Wir werden das anschauen. Dann zum Abg. Thomas Lageder betreffend die Übersetzung bei Zivilprozessen. Es ist einfach eine unterschiedliche Qualität. Bei einem Strafprozess geht es um Strafe, um eine andere Rechtsdimension. Bei Zivilprozessen geht es um unterschiedliche zivilrechtliche Ansprüche. Ich glaube einfach, der Rechtsgehalt und die Schwere ist vermutlich anders zu charakterisieren. Wir werden auch das prüfen, ob das vertretbar wäre, dieses Übersetzungsthema hineinzunehmen. Aber ich wollte jetzt schon darauf hinweisen, dass es eben nicht genau das Gleiche ist. Ein Strafprozess hat eine ungleich schwerere Bedeutung, wenn man nachher einen Strafregistereintrag hat und so weiter, von Haftstrafen ganz zu schweigen. Das ist eine andere Qualität, als wenn man sich über Nachbarschaftsrecht oder über irgendwelche Schadenersatzfragen streitet. Das ist einfach nicht die gleiche Qualität. Aber wir werden das anschauen, ob wir das vielleicht doch übernehmen können. Der Hinweis ist auf jeden Fall sicher okay.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 65 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 66 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wie in der Eintretensdebatte erwähnt, kommt jetzt in diesen beiden Absätzen diverse Male der Begriff «Vermögensbekenntnis» vor. Ich gehe davon aus, die Regierung wird hier eine Lösung auf die 2. Lesung bringen. Könnte es zum Beispiel eine Option sein, dass man sagt: «in der Regel die Steuererklärung». Also sprich, dass man den Begriff «Vermögensbekenntnis» durch «in der Regel die Steuererklärung» ersetzt? Ich hätte hier schon gerne Nägel mit Köpfen gemacht im Gesetz.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 68 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 68 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 70a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 70a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 70b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 70b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 72 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 72 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier wird in Abs. 1 von gerichtshängigen Verfahren gesprochen. Bei den anderen Vorlagen spricht man von hängigen Verfahren. Müsste man hier nicht auch sagen: Auf bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden? Oder wie sieht das die Regierung?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich werde das anschauen lassen. Das könnte eine legistische Ungenauigkeit sein. Die werden wir prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung der strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. § 24 Abs. 1b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 24 Abs. 1b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zur Interpretation von Abs. 2. Wenn ich mir den so zu Gemüte führe, könnte man den dahingehend interpretieren, dass man sagt: Ja, wenn man drei Monate nicht bezahlt hat, dann hat sich die Verfahrenshilfe erledigt. Ich nehme einmal an, ich verstehe diesen Abs. 2 falsch. Ich hoffe es zumindest. Wenn ich den hier so lese, muss ich sagen: Wenn ich die Raten nicht bezahle, dann wird die Verfahrenshilfe zur Gänze für erloschen erklärt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Vielleicht rührt Ihre Frage daher, dass Sie meinen, die Rückzahlung verfällt auch. Das ist nicht die Meinung. Sondern die Meinung ist, dass ab diesem Moment, wenn jemand die Raten nicht mehr bezahlt, er keine Verfahrenshilfe mehr bekommt für das weitere Verfahren. Also von dem Moment an bekommt er einfach keine Verfahrenshilfe mehr. Wenn bis dahin schon Rückzahlungspflichten aufgelaufen sind, bleiben die trotzdem bestehen. Also es wird nicht einfach alles storniert, sondern ab diesem Moment bekommt er einfach keine Verfahrenshilfe mehr, weil er die Ratenzahlungspflicht nicht erfüllt hat. Das ist die Meinung.Und wenn ich vielleicht noch ganz kurz auf das Wort «gerichtshängig» zurückkommen darf. Es ist mir jetzt bewusst geworden. Die Diskussion dahinter war, dass es ein Unterschied ist, ob ein Verfahren hängig ist, dann sind vielleicht Korrespondenzen zwischen den Parteien schon unterwegs, aber noch nicht bei Gericht eingelangt. Und erst, wenn es beim Gericht hängig ist - diese Fälle sind gemeint. Also es kann Verfahren geben, wo Schriftsätze ausgetauscht werden, die beim Gericht aber noch nicht behängen, und diese Fälle sind noch nicht erfasst durch die Übergangsbestimmung. Einfach noch als Ergänzung zu Ihrer letzten Frage. Aber wir werden das auf die 2. Lesung noch hineinschreiben, dass es geklärt ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe da auch eine Frage, wie der Abg. Wendelin Lampert, zum Abs. 2. Also jemand gerät drei Monate in Rückstand und dann erlischt die Verfahrenshilfe. Erlischt dann gleichzeitig auch das Mandatsverhältnis mit dem Rechtsanwalt? Zumindest standesrechtlich stelle ich mir das schwierig vor, weil normalerweise beispielsweise Fristen laufen, Rechtsmittelfristen. Kann ich innerhalb dieser Frist, was normalerweise standesrechtlich nicht möglich ist, einfach das Mandat niederlegen, weil diese Person dann keine Verfahrenshilfe erhält?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, das verstehe ich so. Aber das werden wir gerne noch einmal nachprüfen. Diese Frage ist eine gute Frage, weil das natürlich ein anderer Blickwinkel ist betreffend diese Möglichkeit, überhaupt ein Mandat niederzulegen. Ich habe das so verstanden, dass die Verfahrenshilfe und das Mandat gekoppelt sind und wenn die Verfahrenshilfe erlischt, dass dann auch das Mandat beendet werden kann oder muss. Aber ich möchte mich hier jetzt spontan auch nicht festlegen. Das werden wir gerne noch genauer anschauen auf die 2. Lesung und auch darstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 26b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26f steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3. Gemäss diesem Absatz kann der Landgerichtspräsident im Prinzip auf diesen Punkt verzichten, wenn er sagt, dass diese Einbringung unwirtschaftlich ist. Ich stelle mir das in der Praxis relativ schwer vor, denn diese Verhältnisse, die können sich einfach ändern. Bei der Zivilprozessordnung hatten wir eigentlich ähnliche Artikel. Da habe ich die Frage nicht gestellt, da war ich zu spät. Aber wie will man da sagen, dass wir das nicht zurückfordern? Diese Verhältnisse können sich ändern. Es können zum Beispiel Erbschaften eintreffen. Da frage ich mich schon: Wie soll das in der Praxis gehandhabt werden?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Die Ausführungen finden sich eben nicht bei Paragraf 26f, sondern vorne bei Paragraf 71 ZPO, glaube ich. Das ist eben diese Bagatellklausel, dass dann der Landgerichtspräsident das Ganze stoppen kann, weil eben diese ökonomische Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben ist oder andere, unverhältnismässige Hindernisse entgegenstehen können. Das ist schwierig, von vornherein zu sagen, was das alles sein kann. Die Meinung war, hier die Möglichkeit einzuräumen, dass bei bestimmten, besonderen Konstellationen der Landgerichtspräsident diese Möglichkeit hat. Auch das können wir auf die 2. Lesung noch präzisieren oder klarstellen, was hier gemeint ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 26g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 26g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 28 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 32 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 32 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 301 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 301 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 302 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 302 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 308 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 308 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes. Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 bis 6 stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich beziehe mich hier auf den Abs. 3 dieser Bestimmung. Hier möchte ich das Votum des Abg. Batliner unterstützen. Meines Erachtens ist diese Anspruchsverwirkung nicht verhältnismässig. Ich sehe auch nicht wirklich den Sinn und denke, es ist auch nicht wirklich zu Ende gedacht. Also meines Erachtens könnte man diese Anspruchsverwirkung wirklich streichen und ich bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung nochmals vernünftig zu prüfen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Vogt, ich habe es gesagt: Wir werden es auf die 2. Lesung prüfen und werden vernünftiger sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 38 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 82 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 87 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 Abs. 3 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 94 Abs. 3 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung des opferhilfegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes. Art. 25 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung der konkursordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung. Art. 70 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung des staatsgerichtshofgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes.Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und haben damit gleichzeitig Traktandum 29 erledigt. Wir machen jetzt eine kurze Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:45 bis 16 Uhr).
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