Abänderung des Asylgesetzes (AsylG) sowie des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG) (Nr. 70/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir holen nun Traktandum 30 nach: Abänderung des Asylgesetzes sowie des Gesetzes über die Ausländer. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 70/2016. Er steht zur Diskussion.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich bei der Regierung ausdrücklich für diese Vorlage bedanken. Es ist eine wichtige Vorlage in Anbetracht der Flüchtlingssituation. Das ist ein Thema, dass die Bevölkerung beschäftigt. Das ist ein Thema das Ängste in der Bevölkerung weckt. Und gerade in Anbetracht der Flüchtlingssituation ist es wichtig, dass wir ein funktionierendes Flüchtlingswesen haben, dass die Verfahren zügig absolviert werden können - das ist im Interesse aller Beteiligten - und auch, dass das Missbrauchspotenzial verringert werden kann. Und in diesem Bereich ist es natürlich auch schwierig, gesetzliche Anpassungen vorzunehmen. Die Möglichkeiten sind eingeschränkt. Wir haben einen Rechtsrahmen, das ist die Genfer Flüchtlingskommission, das ist die EMRK, das ist Dublin, die Kinderrechtskonvention, um zuerst einmal die Wichtigen zu nennen. Also wir können nicht machen, was wir wollen. Wir sind da an internationale Vorgaben und Verpflichtungen gebunden, die wir auch gerne einhalten wollen. Im Sinne unserer Tradition ist das eine Selbstverständlichkeit. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarungen oder des Rechtsrahmens ist es daher konsequent, dass die Regierung zum Beispiel die ursprüngliche Absicht, dass EWR-Staaten, also Schweizer Staatsbürger, ausgenommen werden sollen, dass das gestrichen wurde. Das ist mehr als konsequent, das wäre irgendwo ja auch ein komisches Signal. Das begrüsse ich ausserordentlich. Die Vorlage setzt für mich am richtigen Ort an. Es geht primär um die Beschleunigung des Asylverfahrens: Kürzere Entscheidungsfristen sind ein Thema, Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit - dazu komme ich dann noch -, die Anpassung des Verfahrens - das ist die aufschiebende Wirkung, die betroffen ist -, der Antrag auf Verfahrenshilfe - da möchte man Parallelverfahren vermeiden und das Ziel dadurch ist, die Dauer der Verfahren zu verkürzen. Das ist auch zu begrüssen. Und sehr begrüsse ich den Ansatz der Regierung bezüglich den Unzulässigkeitsentscheiden. Es sollen Unzulässigkeitsentscheide gefällt werden können: bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn die Gesuche ausschliesslich aus medizinischen oder wirtschaftlichen Gründen gestellt werden. Dass ein Unzulässigkeitsentscheid gefällt werden kann, auch wenn ein Asylsuchender während dem Asylverfahren straffällig wird, das begrüsse ich auch. Ich erwarte von einem Asylsuchenden, der Schutz bei uns im Land sucht, dass er sich an unsere Rechtsordnung hält. Und wenn das nicht gegeben ist, dann soll ein Unzulässigkeitsentscheid gefällt werden können. Das heisst ja nicht automatisch, dass er weggewiesen wird. Bei der Wegweisung geht es um die Zumutbarkeit und so weiter, aber er hat keinen Asylstatus. Und dasselbe gilt für mich für die Mitwirkungspflicht: Ich erwarte von jemandem, der bei uns Asylantrag stellt, dass er vorbehaltlos mitwirkt und keine Spielchen mit unseren Behörden spielt, also zum Beispiel keine Herkunft angibt und so weiter, und da pokert. Wenn jemand nicht mitwirkt, dann soll er auch kein Asyl erhalten. Dann ist es nur noch die Frage: Findet man heraus woher er kommt? Kann man ihn dahin zurückschieben? Gibt es inländische Fluchtalternativen im Herkunftsstaat? Es gibt praktische Probleme in diesem Zusammenhang, aber da würde ich dann mit aller Härte durchgreifen. Denn es ist ein Gebot der Fairness, wenn wir schon Schutz gewähren wollen, dann erwarte ich auch, dass man mitwirkt und ehrlich und fair mit unseren Behörden umgeht. Ich möchte damit aber auch nicht - bitte verstehen Sie mich jetzt nicht falsch - das Signal aussenden, dass das alles Kriminelle oder irgendetwas sind. Es gibt viele berechtigte Asylsuchende. Aber aus der Praxis weiss man auch, dass da Missbrauch getrieben wird.Es ist das Ziel der Regierung, die Attraktivität zu verringern, sodass wir nicht im Fokus stehen. Die Personen, die nach Europa kommen wollen, die sind organisiert, das weiss man, da gibt es Erfahrungsberichte. Und das ist ein guter Ansatz. Wenn man zu attraktiv wird, dann lenken sich die Flüchtlingsströme zu uns. Der Ansatz der Regierung ist gut und es ist auch nicht ein unüblicher Ansatz. Die Schweizer hatten ja gerade die Asylgesetzvorlage, die waren da mit ähnlichen Überlegungen unterwegs. Und das Ziel der Vorlage ist, Kosten einzuschränken. Es geht in diesem menschlichen Bereich natürlich nicht nur um Kosten, vielmehr - wenn wir das effizient, zeitgerecht machen und nicht sinnlos Kosten vergeuden - haben wir dann nämlich den Effekt, dass der Schutz, den wir als kleines Land gewähren können, den effektiv Schutzbedürftigen zukommt. Ich glaube, dass ist das zentrale Ziel dieser Vorlage und der Ansatz diesbezüglich ist gut. Ich habe ein paar Fragen. Der erste Fragenbereich bezieht sich auf die Delegation zu der Entscheidung auf ein zuständiges Regierungsmitglied. Ich muss ehrlich sagen: Ich frage mich, ob das verfassungskonform ist. Ich erwarte heute keine Stellungnahme, ich bitte das einfach noch einmal auf die 2. Lesung hin gründlich abzuklären. Es steht schon drin, aber ich habe einfach Bauchweh, denn ich frage mich, ob der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt ist. Das wurde in der Vernehmlassung schon aufgebracht, ich glaube vom Verwaltungsgerichtshof. Die Abklärungen werden vom Amt vorgenommen und entscheiden tut ein einzelnes Mitglied der Regierung. Und da ist das Erkenntnisverfahren und das Entscheidungsverfahren schon getrennt. Und da frage ich mich wirklich: Hält das einer verfassungsmässigen Überprüfung stand? Oder dass da nur ein einzelnes Regierungsmitglied und nicht die Kollegialregierung entscheidet, verliert man da eine Instanz? Da bin ich mir jetzt nicht sicher, aber das bitte ich nochmals zu prüfen. Asyl auf Zeit ist kein Thema. Ich habe da auch Verständnis. Das ist so ein Schlagwort, das populär war. Im Hinblick auf die administrativen Auswirkungen, die das haben könnte, glaube ich, ist das richtig, dass man das nicht weiterverfolgt. Aber dennoch stellt sich mir die Frage - das ist vielleicht ein bisschen ein anderer Ansatz: Ist der Wegfall vom Asyl ein Widerruf? Es gibt den Art. 40 des Asylgesetzes und da frage ich mich - ich bin jetzt nicht der Experte, aber ich habe es auf die Schnelle nicht gefunden: Wenn jemand straffällig ist - in der Regierungsvorlage wird das ausgeführt -, können Unzulässigkeitsentscheide gefällt werden; das ist aber während des laufenden Verfahrens. Jetzt hat jemand den Asylstatus erlangt und wird grob straffällig. Kann der Asylstatus in diesem Falle widerrufen werden? Denn für mich ist die Asylgewährung auch an eine Bedingung geknüpft, dass sich der Aufgenommene, der Asylant, dem Asyl gewährt wurde, an unsere Rechtsordnung hält, und sonst den Status wieder verliert, wenn das eben nicht der Fall ist. Es gibt ja Ähnliches im Ausländerrecht. Die Aufenthaltsbewilligung ist ja auch an Bedingungen geknüpft und wenn die Bedingung nicht mehr erfüllt ist, kann man den Aufenthaltsstatus ebenfalls verlieren. Hier ist einfach der Unterschied: Wenn der Asylstatus verloren geht, kann man eine Person nicht einfach so zurückschicken, das hängt dann wieder von den Umständen des jeweiligen Landes ab, ob die Rückschiebung zumutbar ist. Aber da können Sie vielleicht Ausführungen machen und sonst auf die 2. Lesung prüfen, ob das ein Ansatz wäre, dass man das aufnehmen könnte. Denn das ist auch eine Signalwirkung. Zur vorläufigen Aufnahme: Art. 31 wird angepasst. Und für mich wird er aufgeweicht, ehrlich gesagt. Das ist mein Verständnis. Und wenn man es schon nicht attraktiv machen möchte, dann frage ich mich: Warum wird das aufgeweicht? Die bestehende Formulierung ist, dass wegen der fortgeschritten Integration oder wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, dann kann die Regierung auf Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Und heute heisst es einfach: wenn die Integration fortgeschrit-ten ist. Und ich frage mich, warum das aufgeweicht wird. Denn meine Angst ist da ein bisschen - soweit ich informiert bin, aber korrigieren Sie mich, wenn ich da etwas Falsches sage: Wir hatten ein bisschen die Praxis, dass wenn jemand fünf Jahre hier war, dass man sagt, es ist jetzt nicht mehr zumutbar, dass jemand das Land verlässt. Und das ist schon nicht mein Verständnis. Denn bei der vorläufigen Aufnahme, da kommt jemand, stellt Asylantrag, er ist nicht staatlich verfolgt, er hat keinen Asylgrund geltend machen können, es wurde abgewiesen und eine Rückweisung ist nicht zumutbar; und da muss man warten. Und eigentlich müsste das in der Praxis konstant überprüft werden, ob eine Abschiebung zumutbar ist. Und solange das nicht der Fall ist, kann jemand hier bleiben. Dass man dann nach fünf Jahren bereits so integriert ist, dass man nachher ein Aufenthaltsbewilligungsgesuch stellen kann, das ist für mich eigentlich das falsche Signal. Also ich würde beliebt machen, dass diese Bestimmung überprüft wird. Fünf Jahre sind für mich auch ausserordentlich kurz, vielleicht etwas länger, und vor allem aber muss da wirklich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen. Da wäre ich doch sehr, sehr restriktiv. Wenn man schon nicht attraktiv sein will, dann sollte man das Gesetz auch entsprechend ausgestalten. Es ist eine Kann-Bestimmung; die Regierung hat dann immer noch in der Hand, das Ermessen entsprechend auszuüben. Ich bin kein Freund davon, dass wenn jemand hier ist und ein Kind in Ausbildung ist und so weiter, dass man die einfach zurückweist, sondern, dass eine Ausbildung abgeschlossen werden kann und so weiter. Aber wenn schon kein Asylgrund gegeben ist und eine Rückführung zumutbar ist, dann sollte jemand das Land wieder verlassen können. Schlussendlich hat er ja Aufenthaltsrecht genossen und Schutz wurde für eine gewisse Zeit gewährt, aber wir können uns sodann wieder auf die effektiv Schutzbedürftigen konzentrieren.Eine Frage, die sich mir stellt, sind die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. Da bin ich mir jetzt nicht sicher. Das ist ja so ein Begriff, den man in den Medien immer wieder hört. Mittlerweile befinden sich Minderjährige auf der Wanderung nach Europa und zwar einfach mit dem Ziel, dass sie einen besseren Status haben. Ich weiss nicht: Ist Familiennachzug ein Thema? Kinderrechtskonvention - gibt es da Möglichkeiten, kann man die beim Familiennachzug gleichstellen? Das ist schlussendlich auch ein Schutz der Minderjährigen, dass die nicht einfach in der Hoffnung nach Europa gesandt werden, dass die Familie nachgezogen wird. Wenn das nicht möglich ist, ist das auch ein Signal. Da bitte ich nach weitergehenden Ausführungen, ob es da ein Gefälle gibt oder ob wir hier Anpassungsbedarf haben. Ich habe gehört, in der Schweiz gibt es ein Gutachten von Professor Kälin, das das Ganze ein bisschen relativiert. Ich habe es im Internet nicht gefunden, aber wenn es da Handlungsbedarf gibt, würde ich da eventuell auch ansetzen. Die Regierung geht auf Seite 57 noch kurz auf die Rückübernahmeabkommen ein. Es wurde gesagt: Wir wollen ein eigenständiges Flüchtlingswesen. Aber macht es in diesem Bereich Sinn, dass wir hier eigenständig sind? Können wir uns hier an die Schweiz anschliessen? Geht das nicht? Denn irgendwo geht es um das Know-how, Zusammenarbeit, die Abwicklung der Rückschiebung und Übereinkommen abzuschliessen. Die Zahlen sind bei uns nicht so gross, dass die betreffenden Staaten mit uns Übereinkommen machen. Wenn es da Möglichkeiten gibt, dass wir uns da an die Schweiz anheften können, dann würde ich da jede Möglichkeit ausnutzen. Aber insgesamt möchte ich der Regierung danken. Ich finde das geht alles in die richtige Richtung. Es ist eine gute Vorlage. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit den Ihnen vorliegenden Revisionsvorschlägen zum Asylgesetz und zum Ausländergesetz soll der angespannten Asylsituation in Europa und der anhaltenden Flüchtlingswelle Rechnung getragen werden. Analog zur Schweiz stehen insbesondere die Abläufe im Asylverfahren im Fokus. Diese sollen beschleunigt werden, ohne jedoch die Rechte der Asylbewerber in übermässiger oder völkerrechtswidriger Weise zu beschränken. Schnellere Asylentscheide sind nicht nur für die betroffenen Asylsuchenden von Vorteil, sie helfen vor allem, Kapazitäten in personeller und räumlicher Hinsicht für nachfolgende Asylsuchende aus Krisengebieten zu gewinnen. Der Bericht und Antrag der Regierung stellt zunächst die momentane Asylsituation in Europa, die Auswirkungen auf Liechtenstein und das geltende Asylverfahren anschaulich dar. Anschliessend werden die neuen Bestimmungen erklärt, die zur Straffung des Asylverfahrens führen sollen, und auf die Stellungnahmen in der Vernehmlassung eingegangen. Interessant ist auch der grafische Vergleich des bisherigen mit dem neuen Beschwerdeverfahren auf den Seiten 24 und 25. Die einzelnen Neuerungen seien im Folgenden kurz dargestellt. Als erste Massnahme soll die Regierung beziehungsweise das zuständige Regierungsmitglied für alle erstinstanzlichen Entscheidungen, also auch bei Unzulässigkeitsentscheiden, zuständig sein. Das Ausländer- und Passamt, das bisher in erster Instanz entscheidet, wird jedoch, wie gewohnt, das Asylverfahren durchführen und das Asylgesuch anschliessend der Regierung zur Entscheidung vorlegen. Der Wegfall einer Instanz wirkt sich direkt beschleunigend auf die damit verbundenen Entscheide- und Beschwerdefristen aus. Das Beschwerdeverfahren selber wird zudem effizienter gestaltet, indem ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur zusammen mit dem verfahrensleitenden Schriftsatz beziehungsweise der Beschwerde eingebracht werden kann. In der Praxis war es bisher oft so, dass betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe das ganze Beschwerdeverfahren von der ersten Beschwerdeinstanz bis zum Staatsgerichtshof durchlaufen wurde, bevor dann schliesslich eine Beschwerde in der Hauptsache - also dem Asylentscheid - eingereicht wurde. Dieser Vorschlag ist im Einklang mit der beim Traktandum 29 behandelten Verfahrenshilfereform. Als weitere Verfahrenserneuerung wird vorgeschlagen, dass allen Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Regierung aufschiebende Wirkung zukommen soll. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Verfahren nicht deswegen schneller abgeschlossen werden können, wenn ihnen die aufschiebende Wirkung entzogen wird. So konnte bisher gegen erstinstanzliche Entscheide des APAs bei der Regierung das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt und dieses bei erfolgter Ablehnung allenfalls bis an den StGH weitergezogen werden. Der Vorschlag der Regierung ist im Sinne der Straffung des Verfahrens und dem damit verbundenen Bürokratieabbau sehr begrüssenswert. Kernpunkt der Revision ist schliesslich die Ergänzung der Gründe für Unzulässigkeitsentscheide. Wird die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs festgestellt, so erfolgt damit auch die Wegweisung aus Liechtenstein, die sofort vollstreckbar ist. Neu sollen analog dem schweizerischen Asylverfahren Gesuche von Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten für unzulässig erklärt werden. Da in diesen Fällen keine relevanten Asylgründe vorliegen, fällt die detaillierte Befragung weg und das Verfahren wird beschleunigt. Die Länder werden von der Regierung in einer Verordnung bezeichnet und umfassen derzeit, neben den EU- und EFTA-Staaten, weitere 15 Staaten. Des Weiteren sollen Unzulässigkeitsentschiede getroffen werden, wenn Asylsuchende ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen ein Asylgesuch stellen. Bei solchen Personen handelt es sich nicht um Flüchtlinge und es fehlt ihnen an der Schutzwürdigkeit, gestützt auf das Asylgesetz. Der Flüchtlingsbegriff wird übrigens auf Seite 12 des Berichts aufgeführt. Schliesslich wird der Unzulässigkeitsgrund der Straffälligkeit eingeführt. Dadurch setzt die Regierung das Zeichen, dass markante Verstösse gegen die geltende Ordnung nicht toleriert werden. Aber auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren kann neu einen Unzulässigkeitsentscheid durch die Regierung auslösen. Wichtig ist, dass trotzdem in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erfolgt und in Art. 20 Abs. 3 AsylG ein Auffangtatbestand vorgesehen ist, der unter bestimmten Umständen dennoch ein Asylverfahren ermöglicht, wenn humanitäre Gründe dafür vorliegen, Liechtenstein aufgrund des Dublin-Übereinkommens für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist oder konkrete Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass diese Vorlage zusammen mit anderen Massnahmen, die insbesondere von der im letzten Herbst eingesetzten Task Force Asyl koordiniert werden, geeignet ist, das Asylverfahren auf die aktuellen Herausforderungen auszurichten und klare Verbesserungen bringt. Sehr erfreulich ist, dass damit ein Bürokratieabbau einhergeht und Verfahren rascher und effizienter durchlaufen werden können. Dabei wird dem Umstand aber Rechnung getragen, dass sich das Asylverfahren aufgrund internationaler Verpflichtungen wie des Dublin-Besitzstandes und der Genfer Flüchtlingskonvention nur beschränkt anpassen lässt. Die Asylsuchenden werden - und das ist zentral - in ihren Rechten völkerrechtskonform behandelt. Ich danke dem Ministerium für Inneres und insbesondere auch dem Ausländer- und Passamt sowie der Landespolizei für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage. Gerne benütze ich auch die Gelegenheit, allen im Asylwesen Beteiligten, wie dem Verein Flüchtlingshilfe oder der erwähnten Task Force Asyl, für ihre wertvolle Arbeit und ihren Einsatz zu danken. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ziel der Vorlage ist die Straffung des Verfahrens. Ich begrüsse diese Vorlage sehr. Denn wie es sich zeigt, haben wir zwei Arten von Flüchtlingen hier im Land: Diejenigen, die an Leib und Leben gefährdet sind, und diejenigen, die aus wirtschaftlichen Gründen hier sind. Auch wenn man letzteres verstehen kann, benötigen wir den Platz für Leute, die wirklich in Lebensgefahr sind. Die Straffung des Verfahrens bringt den Menschen rasch Klarheit über ihren Aufenthaltsstatus und das ist wichtig. Schwebezustände in jeder Art sind unangenehm und führen zu Spannungen. Und hinzu kommt, dass wenn der Asylentscheid klar ist, auch eine rasche Integration möglich ist. Und das ist für mich ein wichtiger Punkt. Meines Erachtens sollten die Menschen weiterhin so rasch wie möglich beschäftigt werden können. Diejenigen, die bleiben können, sind dann rascher weg vom Tropf des Staates, die Übrigen können dann allenfalls etwas Geld im Sinne einer Starthilfe mit nach Hause nehmen oder haben einfach neue Kompetenzen erlernt. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig, dass Verfahren und Betreuung weiterhin klar getrennt werden. Eine gegenseitige Einmischung führt zu keinem guten Ergebnis. Ein griffiges Betreuungskonzept erachte ich zudem als essentiell und es müssen messbare Kriterien für eine gute Betreuung vorhanden sein. Alles in allem, ein grosses Kompliment an den Regierungschef-Stellvertreter für diese Vorlage. Er hat den möglichen Spielraum optimal ausgenutzt, ohne dass die Rechte der Flüchtlinge beschnitten werden. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Kein anderes Thema beschäftigt uns so sehr, wie die Themen Asyl, Flüchtlinge oder Migration und Integration. Es ist deshalb richtig, dass wir uns im Landtag auch mit diesen Themen auseinandersetzen. Liechtenstein hat im Rahmen einer europaweit koordinierten Aufnahmepolitik schutzbedürftige Asylsuchende aufzunehmen. Liechtenstein soll auch einen angemessenen Beitrag zur Bewältigung der aktuellen Flüchtlingssituation in Europa leisten. Liechtenstein hat in der Vergangenheit immer wieder Asyl- und Schutzsuchende dauerhaft oder auf Zeit aufgenommen. Ich kann mich persönlich noch sehr gut an die sehr grosse Gruppe von Flüchtlingen aus dem Kosovo erinnern, die 1998 vor dem innerstaatlichen Konflikt im damaligen Jugoslawien geflohen ist. In meiner Erinnerung an 1998 habe ich das Gefühl, dass der Zustrom von Flüchtlingen aus dem Kosovo zeitlich begrenzt war. Es war irgendwann einmal fertig. Heute habe ich das Gefühl, dass der Flüchtlingsstrom nicht zu einem Ende kommt und das führt zu Sorgen und Bedenken und teilweise auch zu Angst. Es ist offensichtlich, dass die Aufnahmemöglichkeiten Liechtensteins begrenzt sind und in der Bevölkerung auch Bedenken betreffend die Auswirkungen der aktuellen Flüchtlingssituation vorhanden sind. Diese gilt es, letztlich gerade auch im Interesse der Asylsuchenden und Flüchtlinge, ernst zu nehmen. Die Abänderung des Asylgesetzes ist ein wichtiges Zeichen, das wir setzen, und damit zeigen wir, dass wir diese Bedenken auch ernst nehmen wollen. Ein Bedenken, das ich immer wieder höre, ist, dass unsere Solidarität zu weiten Teilen nicht von tatsächlich Schutzbedürftigen, sondern von reinen Wirtschaftsflüchtlingen in Anspruch genommen wird. Mit diesem Bericht und Antrag geht die Regierung dieses Problem an und das begrüsse ich sehr. Es muss konsequent zwischen Wirtschaftsflüchtlingen und tatsächlich Schutzbedürftigen unterschieden werden, wobei dies sicher sehr herausfordernd ist. Wenn man die Definition des Begriffs Flüchtling auf der Seite 12 anschaut, dann sieht man die Komplexität dieses Themas. Ich lese jetzt diese Definition nicht vor, aber es lohnt sich wirklich, sich vertieft mit dieser Definition auseinanderzusetzen. Das zeigt, wie schwierig das wahrscheinlich in der Realität, in der Praxis ist, hier eine klare Grenze zu ziehen. Bei Straffälligkeit darf ebenfalls keine Toleranz bestehen und auch dieses Thema wird durch diesen Bericht und Antrag aufgenommen, was ich klar unterstütze. Aus meinen Votum wird ersichtlich, dass ich diesen Bericht und Antrag unterstütze. Ich danke der Regierung für diesen Bericht und Antrag, möchte mich aber gleichzeitig auch bei den Ämtern und bei allen Personen bedanken, die sich um dieses Thema kümmern und die sich auch aktiv jeden Tag um diese Flüchtlinge bemühen.Ich habe noch zwei ganz grundsätzliche Bemerkungen oder Zusätze: Auf der Seite 26 des Berichts und Antrags steht eben, dass analog dem schweizerischen Asylverfahren künftige Gesuche von Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsländern als unzulässig erklärt werden. Hier stellt sich für mich die Frage: Hat diese Abstimmung vom 5. Juni irgendeinen Einfluss auf diesen Bericht und Antrag oder auf die Bestimmungen, oder ist das völlig getrennt? Der Abg. Christian Batliner hat schon eine ähnliche Frage gestellt. Gibt es hier Parallelen oder Synergien, Verbindungen zu der Gesetzgebung in der Schweiz und in Liechtenstein, oder laufen diese beiden Bereiche völlig getrennt?Dann einfach noch einmal zur Wiederholung: Auf den Seiten 27, 37 und 38 geht es um die Unzulässigkeitsentscheide bei Straffälligkeit. Ich denke, das ist ein wichtiges Thema, das auch immer wieder in der Bevölkerung angesprochen wird. Und ich habe es vorhin gesagt, ich begrüsse das sehr, dass dieses Thema aufgenommen wird. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vorab möchte ich mich beim Herrn Justizminister, Dr. Thomas Zwiefelhofer, recht herzlich für diese Vorlage bedanken. Des Weiteren möchte ich mich auch bei allen Personen, die bei der Erarbeitung dieser Vorlage dabei waren, recht herzlich bedanken. Meines Erachtens ist dies eine sehr gute Vorlage und diese ist auch entsprechend zu würdigen. Das Ziel im Asylwesen für Liechtenstein ist für mich klar: Es soll denjenigen Asyl gewährt werden, die auch Schutz benötigen, also einen Asylgrund geltend machen können, und zweitens, denjenigen, für die Liechtenstein gemäss der Dublin-III-Verordnung auch zuständig ist, die für uns anwendbar ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen vorliegen und diesen Personen soll Liechtenstein auch Schutz gewähren. Mit der gegenständlichen Vorlage soll dies nun schneller festgestellt werden, ob diese Voraussetzungen auch vorliegen. Dies ist sehr zu begrüssen. Das Verfahren hat die Landtagsvizepräsidentin eindrücklich beschrieben, wie das jetzige Verfahren abläuft und wie das dann zukünftig ablaufen soll. Die Regierung hat das sehr schön auf den Seiten 24 und 25 grafisch dargestellt, wie die Verfahrensdauern sich heute zeigen und wie sie dann zukünftig sein sollen. Ich begrüsse es auch im Asylwesen sehr, dass der Verfahrenshilfeantrag mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz verbunden werden muss. Denn ich denke, hier ist das Interesse des Staates doch sehr viel höher zu gewichten, da eine Verfahrensverzögerung zu einigen Kosten beim Staat führen würde. Hier in diesem Punkt bin ich sehr mit Ihnen einverstanden, dass man diese beiden Schriftsätze miteinander verbindet. Dann noch zum Abg. Batliner: Er hat noch gefragt, was mit anerkannten Flüchtlingen ist, die straffällig werden, und welche gesetzlichen Bestimmungen für sie zur Anwendung gelangen. Meines Erachtens wäre - wenn es Drittstaatsangehörige sind, von dem wohl auszugehen ist - das Ausländergesetz, wahrscheinlich der Art. 48 Abs. 2, einschlägig. Davon gehe ich aus. Wie gesagt: Ich begrüsse diese Vorlage sehr. Und zum Abschluss möchte auch ich allen im Asylwesen beteiligten Personen danken. Sie machen einen hervorragenden Job, der ist sicherlich nicht einfach, der ändert sich von Tag zu Tag. Und Ihnen ist hiermit einen Dank auszusprechen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Erich Hasler
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Auch ich möchte mich bei der Regierung und insbesondere beim zuständigen Minister für die Ausarbeitung dieser Vorlage bedanken. Eine Änderung des Asylgesetzes ist angezeigt, unter anderem auch, um ein Regelungsgefälle mit unseren Nachbarländern zu vermeiden und bei einem allfälligen grösseren Ansturm von Asylsuchenden die Verfahren noch effizienter durchführen zu können. Auf die wesentlichen Punkte haben diverse Vorredner bereits aufmerksam gemacht. Der Abg. Christian Batliner hat ein paar Fragen gestellt, deren Antwort auch mich interessiert. Und ich bin schon gespannt, wie die Antworten ausfallen werden. Insgesamt bin ich der Meinung, dass diese Revision in die richtige Richtung geht und bin natürlich für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Ich möchte mich ebenfalls für diese Vorlage bedanken. Liechtenstein wird auch in Zukunft niemanden in einen Staat ausschaffen, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Jedoch Wirtschaftsflüchtlinge, die unsere Sozialsysteme ausnutzen, sollten das Land verlassen müssen. Die Wohncontainer wurden für verfolgte Flüchtlinge angeschafft. Wirtschaftsflüchtlinge oder illegale Einwanderer sollen sich selber zuerst um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung bemühen, einen Arbeitsvertrag abschließen und eine Wohnung mieten, bevor sie versuchen, sich hier niederzulassen. Weil das Asylgesetz auch missbraucht wurde oder wird, ist es notwendig, Anpassungen im Asylgesetz für eine raschere und effizientere Abwicklung der Asylverfahren vorzunehmen. Die Vorschläge im Bericht und Antrag Nr. 70/2016 sind nach meiner Ansicht geeignet, eine raschere und kostengünstigere Bearbeitung der Asylgesuche zu erreichen und gleichzeitig dennoch einen menschlichen Umgang mit Flüchtlingen zu gewährleisten und Ihre Rechte sicherzustellen. Nebst anderen Massnahmen in dieser Vorlage ist die Schaffung eines Eurodac-Zuganges vorgesehen, um in der Fingerabdruckdatenbank der EU eine Abfrage machen zu können. Mit dieser Einrichtung kann das Ausländer- und Passamt von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal im Land aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der an den anwendbaren Dublin-Besitzstand gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben. Die Anschaffung und Initialisierungskosten betragen einmalig CHF 50'000. Ich weiss nicht, wie viel Kosten ein illegaler Einwanderer verursacht. Dennoch bin ich überzeugt: Wenn unerlaubte Aufenthalte von illegalen Einwandern verkürzt werden können und umständliche Recherchen erspart bleiben, lohnt sich diese Investition. Vielleicht kann die Regierung einen Anhaltspunkt zu den Kosten geben, die für einen illegal Eingewanderten, der dazu noch Asyl beantragt, für die Betreuung, Nachforschungen, Anwaltskosten und anderes anfallen. Ich habe noch ein zwei Fragen, die diese Asylgesetzesänderung jedoch nur am Rande tangieren. Einige Staaten in Europa, in denen viele Flüchtlinge angekommen sind, planten Vorbereitungen für die Ausrufung des Notstandes. Mit der Ausrufung des Notstandes wird dann faktisch das Asylrecht ausser Kraft gesetzt. Das Vorgehen ist bei Verfassungsjuristen und Menschenrechtsorganisationen höchst umstritten, denn faktisch können Schutzsuchende, ohne Ansehen des Einzelfalls, abgewiesen werden. Darf man wissen, ob, und wenn, welche Überlegungen die Regierung angestellt hat, wie bei uns vorgegangen werden könnte, für den Fall, dass in Liechtenstein unerwartet viele Asylsuchende ankommen und dadurch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet wäre? Kann die Umverteilung mit der Quotenregelung der EU bei übermässigem Zulauf kurzfristig in Anspruch genommen werden? Können mit dieser Quotenregelung nur registrierte und anerkannte Asylsuchende oder auch nicht überprüfte Asylsuchende oder auch Wirtschaftsflüchtlinge und illegale Einwanderer umverteilt werden? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Auch meinen Dank an die Regierung für diese Vorlage, die ich unterstütze. Darum an dieser Stelle nur zwei Punkte, die ich herausnehmen und noch vertiefen will respektive gerne eine Stellungnahme der Regierung hätte. Das ist einmal dieses Fast-Track-Verfahren oder 48-Stunden-Verfahren, auch in der Schweiz, das wird auch ausgeführt im Bericht und Antrag auf den Seiten 30 ff. Und es wird nachvollziehbar ausgeführt, dass diese in der Schweiz, glaube ich, doch erfolgreichen Verfahren dazu führen, dass unbegründete Asylgesuche aus gewissen Ländern noch einmal deutlich stärker beschleunigt werden. Dass die Regierung hier keine Veranlassung sieht, das jetzt auch hier in Liechtenstein umzusetzen, ist für mich in dem Sinne auch nachvollziehbar. Es wird erwähnt, dass es einen starken Aufbau der personellen Ressourcen, auch neue Strukturen bedingen würde und teilweise auch gewisse verfassungsrechtliche Fragen hier entgegensprechen. Und ich denke, diese Erklärung ist für mich auch nachvollziehbar beim aktuellen Mengengerüst, das wir im Moment haben. Jetzt haben wir in Europa in einigen Länder gesehen, dass sich das schlagartig ändern kann. Und dann wäre man vielleicht eben froh, man hätte die Möglichkeit, solche Verfahren in Kraft zu setzen. Jetzt zeigt die Erfahrung, auch diese Vorlage, dass vom Bedarf einer Änderung bis zum Inkrafttreten dieser Änderung doch einige Monate ins Land ziehen. Und wenn dann wirklich grosser Druck da ist, dann ist es eine sehr lange Zeit. Und ich habe mich einfach spontan gefragt, ob es vielleicht eine Möglichkeit wäre, eine Kann-Bestimmung diesbezüglich ins Gesetz aufzunehmen, in dem Sinne, dass der Regierung die Möglichkeit eingeräumt wird, bei ausserordentlichen Situationen, also einer sehr starken Zunahme von Gesuchen - wir reden hier von unbegründeten Gesuchen von Personen aus gewissen Ländern -, ein solches Verfahren in Kraft zu setzen. Das gäbe vielleicht mehr Flexibilität, wenn man dann eben in einer Extremsituation ist. Wie gesagt: Bis man in dieser Extremsituation eine Gesetzesänderung durch hat und dann erst weiss, ob man diese Strukturen überhaupt aufbauen kann und so weiter, kann das sehr lange dauern.
Dann noch ein zweiter Punkt, auch hier im Vergleich zu anderen Ländern: Anerkannte Flüchtlinge bekommen ja in Liechtenstein automatisch für sich und ihre Familien ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Liechtenstein. Und hier gehen andere Länder andere Wege, beispielweise jüngst gerade Deutschland mit dem Integrationsgesetz, in dem Flüchtlinge erst nach drei beziehungsweise fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, und zwar, wenn sie gewisse Kriterien erfüllen und hinreichende Sprachkenntnisse nachweisen können und auch ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern können oder Ähnliches. Das wurde dann unter dem Titel «Integration fordern und fördern» verkauft, wenn Sie so wollen. Österreich ist hier auch einen anderen Weg gegangen: Dort bekommt man vorerst nur für drei Jahre ein Aufenthaltsrecht und dann läuft die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich aus. Und dann wird geprüft, ob die Schutzgründe nach wie vor noch bestehen, je nach dem wird verlängert. Jetzt kann es ja sein, dass ein 40-jähriger Asylsuchender nach Liechtenstein kommt und zu diesem Zeitpunkt, als ihm Asyl gewährt wird, auch die Verhältnisse im Herkunftsland so sind, dass er dort bedroht ist. Aber es kann natürlich auch sein, dass sich das innerhalb von ein, zwei, drei, vier, fünf Jahren auch wieder ändert. Und dann ist eben die Frage, ob es hier nicht zumutbar wäre, dass dann eben nicht ein unbefristetes, also ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verliehen wird. Ich bin mir völlig bewusst, dass man das natürlich nicht ewig so treiben kann. Ab einem gewissen Zeitpunkt ist die Integration dann so stark unter Verwurzelung, denke ich, dass das nicht sinnvoll wäre - speziell dann auch, wenn Kinder betroffen sind und so weiter. Aber ich weiss nicht, ob man das generell ausschliessen soll. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Abgeordnete und Mitglieder der Regierung. Es ist die Herausforderung des vorliegenden Vorhabens, die Asylverfahren sinnvoll zu beschleunigen, ohne den Rechtsschutz der Asylsuchenden einzuschränken. Wenn ich das richtig sehe, möchte die Regierung mit dieser Vorlage auch in einer grundsätzlichen Weise überprüfen, wie das Verfahren optimiert werden kann. Gerne möchte ich dazu einige Anregungen geben und an einer Optimierung mitwirken. Eine Optimierung ist, meiner Meinung nach, auch notwendig. Ich bin sicher, dass sie für beide Seiten - Staat und Asylsuchende - gewinnbringend wäre. Das heisst, beschleunigte Verfahren zu haben, ohne den Rechtsschutz der Asylsuchenden einzuschränken und dennoch die Akzeptanz der Verfahren zu erhöhen. Vor allem hinsichtlich Fristen und hinsichtlich der Qualität des Rechtsschutzes ist wichtig, die rechtsstaatlichen Prinzipien zu garantieren und analog der Schweiz zu verbessern. Stichwort: Abg. Erich Hasler - Regelungsgefälle mit den Nachbarstaaten vermeiden. Zu den Fristen: Die Gesamtverfahrensdauer ist von der Dauer der Rekursfristen zu unterscheiden. Ich stehe einer Verkürzung der Rekursfristen kritisch gegenüber und sehe schon bei der heutigen Regelung die Herausforderung, einen Rekurs innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu organisieren. Geringfügig längere Rekursfristen verlängern die Gesamtdauer der Verfahren nicht wesentlich, sind sie aber geboten, können sie doch für das Verfassen eines gerechtfertigten Rekurses sehr wichtig sein. Die Länge eines individuellen Asylverfahrens hängt vor allem von den Ressourcen im Ausländer- und Passamt ab und nicht von der Länge der Rekursfristen. Dabei kann die Qualität der individuellen Fallbearbeitung sichergestellt werden, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums intensivere Abklärungen getroffen werden können, weil eben die Ressourcen zur Verfügung stehen. Deshalb stehe ich einer fristenmässig verkürzten, inhaltlich aber gleichermassen tiefgreifenden, und der Logik einer Einzelfallprüfung folgenden Asylprüfung offen gegenüber. Sie kann für Asylsuchende, welche schutzbedürftig sind, ein klarer Vorteil sein. Ebenso liegen die Vorteile für den Staat auf der Hand. Dazu ein Blick in die Schweiz: Die Verfahren werden dort verkürzt - wir haben es sicher alle in den Medien gehört. In der Schweiz ist die Schutzquote derzeit sehr hoch. Sie beträgt rund 60%. Damit erhalten rund 60% der Asylsuchenden Asyl oder zumindest eine vorläufige Aufnahme, weil sie Bürgerkriegsflüchtlinge sind. Diese Flüchtlinge müssen nun nicht länger monatelang warten, bis sie wissen, dass sie in der Schweiz bleiben dürfen. Das erleichtert auch die Integration massiv und ist damit im Interesse der Betroffenen und des Landes. Ganz wesentlicher Punkt dabei ist, dass dafür aber Asylsuchende Zugang zu unentgeltlichem Rechtsschutz erhalten. Sie werden dabei informiert, beraten und vor allem vertreten. Dies im Unterschied zur geplanten Änderung in Liechtenstein. Meiner Meinung nach ist zwingend notwendig, dieser Logik, die für mich schlagend ist und die auch von Amnesty und auch vom Schweizer Bundesrat vorgeschlagen und nun vom Schweizer Stimmvolk so gesehen wurde, auch in Liechtenstein zu folgen. Wir brauchen in Liechtenstein zwingend einen besseren Rechtsschutz für Asylsuchende, der informiert, individuell berät und Asylsuchende auch individuell vertritt. Damit wird sichergestellt, dass die verkürzten Asylverfahren rechtsstaatlich korrekt und fair ablaufen. Sonst ist diese Gesetzesvorlage eine merkliche Verschlechterung und abzulehnen. Ich möchte die Regierung auf die 2. Lesung hin noch um folgende Angaben bitten: Wie lange geht ein Verfahren durchschnittlich in Liechtenstein? Wie lange ist die Asyldauer beim unteren Quintil, wie lange beim oberen Quintil, sprich, wie lange gehen die kürzesten 20% der Asylverfahren, wie lange die längsten 20% der Verfahren? Wovon hängen die Verfahrenslängen bis zum Abschluss vor allem ab? Ist es der Herkunftsstaat oder gibt es auch andere Kriterien? Prozentual wie viele Flüchtlinge, welche in den letzten fünf Jahren Asyl angesucht haben, erhielten am Schluss des Verfahrens Asyl, also die Bewilligung B? Prozentual wie viele Asylsuchende erhalten eine vorläufige Aufnahme, also Bewilligung F? Prozentual wie viele werden weggewiesen? Prozentual wie viele Rekurse auf Unzulässigkeitsentscheide waren erfolgreich? Prozentual wie viele Rekurse auf negative Entscheide waren erfolgreich? Wie viele Rekurse auf den Entscheid «vorläufig aufgenommen», Bewilligung F, wurden eingebracht? Und wie viele davon waren erfolgreich?Zur Qualität des Rechtsschutzes: Ich habe hier eine klare Haltung. Eine Verkürzung der Fristen ist nur dann zu verantworten, wenn die Asylsuchenden nicht nur Anrecht auf eine kostenfreie individuelle Rechtsberatung haben, sondern auf eine kostenfreie individuelle Rechtsvertretung. Der Zugang muss niederschwellig sein und über die gesamte Aufenthaltsdauer gewährleistet sein. Inhalte von Schreiben müssen verstanden werden und Bescheide müssen in der vollen Länge übersetzt werden. Das ist bis jetzt nicht der Fall. So würde die Akzeptanz für Bescheide steigen und die Anzahl von Rekursen sinken. Asylsuchende müssen sich auch im Falle von Nichteintretensbescheiden und bei langen Verfahrensdauern sowie nach negativen Asylbescheiden über Rekursmöglichkeiten informieren können und Rechtsschutz erhalten. Es scheint mir einfacher, dies direkt mittels staatlich zur Verfügung gestellter Rechtsvertretung als im fristenunterbrechenden Weg über Verfahrenshilfe zu tun. Dies verlängert nur die Verfahrensdauer und erfordert, dass Flüchtlinge selbstorganisiert einen Anwalt organisieren müssen, der sie rechtsfreundlich vertritt. Ich weiss schon, dass die Regierung hier eine neue Lösung vorschlägt. Ich möchte aber zu bedenken geben, dass eben genau diese Verfahrenshilfe eigentlich hier nicht das richtige Mittel ist. Wenn Flüchtlinge keinen Anwalt finden oder kennen, haben sie Pech gehabt. Dies möchte ich auf die 2. Lesung zu bedenken geben. Noch einige Detailüberlegungen zum Zugang zum Rechtsschutz und zu dessen erforderlichem Umfang.Zugang zum Rechtsschutz: Ein niederschwelliger Zugang zum Rechtsschutz muss gewährleistet sein. Das Wissen, dass diese kostenlose individuelle Beratung überhaupt existiert, muss zwingend vorhanden sein beziehungsweise das APA muss sicherstellen, dass Asylsuchende dieses Recht kennen, dass die Ansprechperson bekannt ist und diese im Rahmen von zum Beispiel wöchentlichen Sprechstunden im APA oder im Flüchtlingsheim auch angesprochen werden kann. Ziel ist, dass Asylsuchende mit einem Bescheid, den Inhalt der Begründung, die abgeleiteten Entscheide, das weitere Vorgehen und damit auch ihre Rechte und Möglichkeiten kennen. Die kostenlose individuelle Beratung sollte nicht abhängig von Bescheiden sein, sondern es soll auch ohne einen vorliegenden Bescheid möglich sein, dass eine Asylsuchende oder ein Asylsuchender eine rechtliche Frage oder eine Frage zu Fristen oder zur Vorbereitung des Asylgesprächs nachgehen kann. Zum Beispiel stellen Asylsuchende immer wieder die Frage, ob sie bei den Asylvorladungen eine Übersetzung in ihrer Muttersprache erhalten werden. Dies, weil beim kurzen Erstaufnahmegespräch am Tag der Ankunft oder nach der Ankunft oft auf Englisch ausgewichen wird und erst bei der ersten offiziellen Asylvorladung eine Übersetzung aufgeboten wird. In den Vorladungen zu Asylbefragungen steht weder etwas dazu, dass eine Übersetzerin oder ein Übersetzer aufgeboten wird, noch in welcher Sprache die Asylbefragung durchgeführt werden wird. Die Einladung zur Asylbefragung ist auf Deutsch verfasst und die Asylsuchenden erhalten diese, soweit ich weiss, nicht durch das APA erläutert.Im Wissen, dass diese Asylbefragung ein wichtiges Instrument zur Darlegung und auch zur Beurteilung der Asylgründe ist und bei Nicht-Schengen-Fällen eine zentrale Rolle im Entscheid über Bleiberecht oder Wegweisung spielen kann, muss ein, über alle Prozessschritte, gutes und optimiertes Verfahren installiert sein. Dieses optimierte Verfahren soll Fragen vorwegnehmen und Sicherheit schaffen. Dies ist bei einer Verkürzung von Fristen und/oder Rekursfristen sehr wichtig. Die Person, welche die Rechtsberatung ausführt, muss den Flüchtlingen bekannt sein, durch eine Abbildung und Kontaktdaten am Informationsboard im Flüchtlingszentrum oder in einem Informationsordner in einem Gemeinschaftsraum im Flüchtlingsheim. Das ist bis jetzt nicht der Fall, zudem sollte diese Information in mehreren Sprachen vorliegen.Umfang des Rechtsschutzes: Es muss gewährleistet sein, dass individuelle Asylbescheide in der vollen Länge übersetzt und erklärt werden - ich habe das schon erwähnt -, und dass dazu, ohne Zeitdruck, Fragen gestellt werden können. Es ist wichtig, dass Asylsuchende, die häufig über 20-seitigen, auf Deutsch verfassten Entscheide der Regierung verstehen und ihre Rechtsmittel und Fristen kennen. Dann können sie entscheiden, wie sie weiter vorgehen. Dazu muss man wissen, dass die Asylsuchenden die Protokolle der meist mehrstündigen Asylbefragung nicht erhalten haben, bis dahin auch nicht wissen, wie ihre Aussagen protokolliert wurden und wie die Behörden diese Aussagen interpretierten. Auch Nichteintretensentscheide werfen Fragen auf, ebenso wie die allfällige Möglichkeit zur Inanspruchsnahme von Verfahrenshilfe. Auch dort sollte eine niederschwellige Rechtsberatung möglich sein. Wenn der Entscheid vollumfänglich verstanden wird, ist auch die Akzeptanz höher und dann hat man auch weniger Rekurse, welche die Gerichte beschäftigen. Damit kann ein Gegenargument entkräftet werden, dass da immer wieder ohne Aussicht auf Erfolg bei höheren Instanzen geklagt werde.Es gibt Belege für diese gestiegene Akzeptanz und einer stark gesenkten Beschwerdequote durch einen niederschwelligen Zugang zu einem Rechtsbeistand. In einem Test im Kanton Zürich hat sich gezeigt, dass also die Rekurse um einen Drittel zurückgingen. Dies führt zu einer durchaus sinnvollen Kosten- und Ressourceneinsparung beim Staat. Auf Seite 26 im Bericht und Antrag begründet die Regierung ein effizienteres und schnelleres Verfahren mit dem Wegfall von detaillierten Befragungen zu den Asylgründen, da künftig Gesuche von Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsländern als unzulässig gelten. Dies steht, meiner Meinung nach, in direktem Widerspruch zu der Aussage der Regierung auf Seite 36, wo es heisst, dass sichergestellt sei, dass in jedem Fall eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Zu diesem Punkt fügt die Regierung an, dass sie auf Anregung von Vernehmlassungsteilnehmern neu einen Absatz eingefügt hat. Das APA kann ein Asylverfahren trotz Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes durchführen, wenn zum Beispiel konkrete Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Meines Erachtens ist dies alles etwas unklar und sehr zuungunsten der schwächeren Partei formuliert. Dies sollte keine Kann-Bestimmung sein, sondern eine Pflicht. Dann habe ich noch einen letzten Punkt. Gemäss Art. 85 AsylG gibt es eine sogenannte beratende Kommission. Sie ist gemischt aus Vertretern der öffentlichen Hand - Land und Gemeinde, Wirtschaft und Hilfswerke - zusammengesetzt. Sie hat gemäss dem Rechenschaftsbericht 2015 keine Sitzung abgehalten. Sie war gemäss Berichtserstattung nicht tätig. Über diese Nicht-Tätigkeit wundere ich mich angesichts der Herausforderungen und frage mich, ob sie praktischerweise sozusagen durch die Task Force Asyl ersetzt worden ist. Dennoch frage ich mich, wie zum einen dem Gesetz Genüge getan wird und zum anderen das sinnvolle Zusammenwirken der öffentlichen Hand, der Wirtschaft und der Hilfswerke, intensiviert werden kann, um für Asylsuchende Arbeit zu beschaffen. Das ist ein herausfordernder Wunsch und Dauerbrenner bei den Asylsuchenden. Sie wollen arbeiten. Denn, dass die Flüchtlinge, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus, in Liechtenstein arbeiten können und sollen, darüber besteht ein Konsens. Es müssen aber auch dementsprechende Möglichkeiten zum Arbeiten angeboten werden.Die Zusammensetzung dieser Kommission bietet sich geradezu an, dass eben durch die Vertreter der Wirtschaft, Gemeinden und der öffentlichen Hand hier Fortschritte erzielt werden. Hier braucht es genau diese Kommission. Und ich möchte von der Regierung erfahren, warum in einer Zeit der besonderen Herausforderung in Sachen Organisation des Asylwesens und Betreuung der Asylsuchenden sowie in Zeiten der Gesetzesänderung die Kommission untätig ist und war. Dem Gesetz ist zwar Genüge getan, die Kommission besteht. Es passiert in dieser wichtigen Hinsicht aber genau nichts. Im Übrigen mache ich darauf aufmerksam, dass von den im Staatskalender aufgeführten Mitgliedern nicht mehr alle im Amt sind, einzelne, wie zum Beispiel der ehemalige Triesenberger Vorsteher Hubert Sele, schon seit Jahren nicht mehr. Deshalb sind sie wohl auch nicht mehr Mitglieder der Kommission. Das deutet auf eine mehrjährige Untätigkeit dieser Kommission hin. Es ist eine Notwendigkeit, hier engagiert Kommissionsarbeit zu leisten und die Regierung zu beraten.In diesem Zusammenhang habe ich noch eine Frage zur Definition «Hilfswerke»: Welche Organisationen sind dies derzeit? Wie kann eine neue Organisation in diesem Bereich in diesen Kreis der von der Regierung anerkannten Hilfswerke aufgenommen werden? Ich bin für Eintreten auf die Vorlage, um zum Schluss zu kommen. Allerdings gilt es für mich dabei zwingend, diese genannten Punkte zu beachten und einzubauen. Weitere Ergänzungen, vor allem zu Unzulässigkeitsentscheiden, Art. 20 ff., sowie zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, Art. 33 ff., werde ich bei den einzelnen Artikeln in der Lesung anbringen. Besten Dank für ihre Geduld. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Abend. Die Migrationsströme nach Europa halten unvermindert an. Nach der faktischen Schliessung der Balkanroute ist derzeit vor allem die Mittelmeerroute wieder in den Fokus gerückt. Wenngleich eine Prognose zur Entwicklung der Lage schwierig ist, so ist aufgrund der aktuellen Geschehnisse zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer Entspannung der Asylsituation in Europa zu rechnen. Die Flüchtlingskrise macht auch vor Liechtenstein nicht Halt. So wurden im vergangenen Jahr insgesamt 154 Asylgesuche gestellt, mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. Dieser signifikante Anstieg an Asylsuchenden hat die zuständigen Stellen in besonderem Masse gefordert. Im Sinne von Sofortmassnahmen hat die Regierung bereits im letzten Herbst eine Task Force Asyl zur Koordination der verschiedenen Bereiche eingesetzt und im Aufnahmezentrum durch provisorische Wohncontainer zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen. In den kommenden Monaten sollen weitere Unterkunftsmöglichkeiten dazukommen. Um der erhöhten Anzahl an Asylsuchenden und dem erhöhten Bestand an betreuten Personen Rechnung zu tragen, wurde zudem in relativ kurzer Zeit eine Gesetzesrevision zur Beschleunigung des Asylverfahrens in die Wege geleitet. Das geltende System hat bisher grundsätzlich gut funktioniert, die steigende Anzahl an Asylgesuchen im letzten Jahr hat aber die Schwachstellen des heutigen Asylverfahrens und den damit verbundenen Handlungsbedarf aufgezeigt. Die vorgeschlagene Gesetzesrevision hat zum Ziel, die Asylverfahren rasch und rechtsstaatlich korrekt, das heisst, unter Berücksichtigung der für Liechtenstein massgeblichen internationalen Verpflichtungen durchzuführen und den Anreiz, offensichtlich unbegründete Asylgesuche einzureichen, zu senken, um dadurch sicherzustellen, dass wirklich schutzbedürftigen Personen weiterhin der notwendige Schutz gewährt werden kann. Diese Ziele sollen im Wesentlichen durch Änderungen bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens und Änderungen bei den Zuständigkeiten erreicht werden. Konkret soll künftig die Regierung oder im Falle von Unzulässigkeitsentscheiden das zuständige Regierungsmitglied für alle erstinstanzlichen Entscheide zuständig sein. Zudem sollen die Entscheidungsfristen deutlich verkürzt werden. Diesbezüglich wurde jedoch darauf geachtet, dass die Fristen angesichts der vorhandenen personellen Ressourcen nach wie vor realistisch sind. Aus diesem Grunde ergeben sich in diesem Bereich auch deutliche Abweichungen vom schweizerischen Asylrecht, welches ansonsten grösstenteils als Rezeptionsvorlage diente. Die Übernahme des Schweizer Modells wäre in diesem Punkt aufgrund der Grössenverhältnisse und den unterschiedlichen Strukturen weder zweckmässig noch sinnvoll - das wurde bereits erwähnt. Vielmehr sollen unsere bestehenden Strukturen und Verfahren optimiert werden. Als Neuerung wird zudem vorgeschlagen, dass im Regelfall allen Entscheiden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zugestanden wird. Auch soll ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz eingebracht werden können, wie dies auch im Rahmen der Revision des Verfahrenshilferechts generell vorgeschlagen wird. Dadurch können Verfahrensverzögerungen und Parallelverfahren vermieden werden, denn darin liegt heute einer der Hauptgründe für die teils sehr langen Verfahren. Weiter schlägt die Regierung vor, dass Asylgesuche von Personen aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten sowie Asylgesuche aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen künftig ohne materielle Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden. Ebenso sollen künftig eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder Straffälligkeit einen Unzulässigkeitsgrund darstellen können. Als sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten Staaten, in denen nach Feststellung der Regierung und der beratenden Kommission Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen. Der Unzulässigkeitsgrund der Straffälligkeit wurde aufgrund entsprechender Rückmeldungen in der Vernehmlassung in die Vorlage aufgenommen. Mit dieser Bestimmung soll signalisiert werden, dass ein straffälliges Verhalten von Asylsuchenden nicht toleriert wird und Auswirkungen auf das laufende Asylverfahren haben kann. Durch die Einführung dieser zusätzlichen Unzulässigkeitsgründe soll vor allem dem Trend entgegengewirkt werden, dass in Liechtenstein nach wie vor ein grosser Teil der Asylsuchenden aus dem Westbalkan und damit aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten stammt. 2015 waren dies 38% der Asylsuchenden, im laufenden Jahr 2016 sind es erneut fast 50% aus sicheren Herkunftsstaaten, vor allem eben Westbalkan. Diese Personen beantragen oftmals Asyl, weil sie in ihrer Heimat in Armut leben, keine Arbeit finden oder sich in Liechtenstein eine bessere medizinische Behandlung erhoffen. Auch bei Unzulässigkeitsentscheiden findet jeweils eine Einzelfallprüfung statt und die entsprechende Gesetzesbestimmung enthält daher sogenannte Auffangtatbestände, das heisst, auf ein an und für sich unzulässiges Asylgesuch kann beispielweise aus humanitären Gründen dennoch eingetreten werden. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird das Asylverfahren in Liechtenstein unter Wahrung der Rechte der Betroffenen gestrafft und effizienter ausgestaltet. Oberstes Ziel soll es sein, dass wir Missbräuche des Asylrechts unterbinden und denjenigen Schutz gewähren, die zu Recht Schutz vor Verfolgung und Krieg suchen. Dieses Ziel wird aus Sicht der Regierung mit der gegenständlichen Vorlage klar erreicht. Und damit komme ich zu ihren Voten im Rahmen der Eintretensdebatte.Ich möchte mich eingangs herzlich bedanken für die sehr positive Aufnahme der Vorlage und die vielen lebenden Worte. Ich möchte diese Komplimente aber gerne weitergeben an die Personen, die an der Vorlage mitgearbeitet haben, und vor allem auch an die Hilfswerke, sprich die Flüchtlingshilfe und andere Organisationen, die sich in Liechtenstein sehr für die Flüchtlinge engagieren und die wirklich grosse Arbeit bei uns leisten. Ich möchte mich hier wirklich bei diesen Personen bedanken, auch für kritischen Input, der zur Verbesserung dieser Vorlage geführt hat. Ich werde nun versuchen, die wichtigsten Punkte Ihrer Eintretensvoten zu beantworten oder auf die 2. Lesung hin zu umreissen, in welche Richtung eine Antwort gehen könnte.Der Abg. Christian Batliner hat ein paar Punkte aufgeworfen, die ich gerne kurz kommentieren möchte. Er hat die Delegation an das zuständige Regierungsmitglied betreffend Verfassungskonformität etwas infrage gestellt. Hier möchte ich darauf hinweisen, dass heute schon die Unmittelbarkeit nicht weit gesehen wird, sondern sehr eng ausgelegt wird. Das heisst, schon heute wird für das Asylverfahren die Vorarbeit durch das Ausländer- und Passamt geleistet und die Regierung entscheidet dann über den Asylentscheid. Das ist heute schon der Fall. Und auch schon heute entscheidet der Innenminister, sprich ich, über die aufschiebende Wirkung oder eben Nicht-Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das möchten wir in Zukunft abschaffen, weil eben dieser Verfahrensgang eine zusätzliche Verzögerung bewirkt. Das heisst, allein schon im Asylrecht kennen wir solche Entscheidungskompetenz für das zuständige Regierungsmitglied, um die Gesamtregierung von solchen minderwichtigen Geschäften zu entlasten. Und das ist sicher aus Sicht der Regierung auch verfassungskonform. Wir werden das aber auf die 2. Lesung hin noch einmal kurz darstellen.Dann zum Widerruf des Asyls im Falle einer Straffälligkeit: Hier möchte ich den Abg. Batliner gerne auf Art. 40 Abs. 3 Ziff. b des Asylgesetzes hinweisen. Hier steht: «Die Regierung widerruft das Asyl, wenn: der Flüchtling eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins darstellt, weil er nach seiner Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.» Das heisst, es besteht heute bereits im Asylgesetz eine klare Rechtsgrundlage für den Widerruf des Asyls, auch nach einer erteilten Asylgewährung. Hier müssen wir nichts ändern. Das Gleiche gilt übrigens auch für das Ausländerrecht, das vom Abg. Thomas Vogt, glaube ich, auch erwähnt worden ist. Das ist eine richtige Bemerkung. Also hier haben wir keinen Handlungsbedarf.Die angebliche Aufweichung des Art. 31 betreffend diese Wohnsitzgewährung nach fortgeschrittener Integration: Es ist keine Aufweichung, sondern wir haben hier einfach eine Präzisierung in der Sprachwahl getätigt. Wir haben hier auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des VGH, zu berücksichtigen. Der VGH hat in den letzten zwei, drei Jahren etliche Urteile gefällt, die hier eine klare Rechtsauslegung geschaffen haben, ab wann jemand eben aufgrund einer fortgeschrittenen Integration oder aufgrund einer Härtefallsituation Anspruch auf diese Wohnsitzerteilung hat. Und insofern ist hier die Rechtslage eigentlich klar und es geht nur darum, das im Gesetz eben auch entsprechend umzusetzen.Zu den unbegleiteten Minderjährigen: Diese Anregung nehme ich gerne mit auf die 2. Lesung. Hier gibt es bereits die Möglichkeit des Familiennachzugs. Den einzuschränken, wird wahrscheinlich eher nicht nötig sein. Wir werden auch kurz dieses erwähnte Gutachten «Kälin» versuchen aufzutreiben und auch kurz in der Stellungnahme zusammenfassend darzustellen. Diese Entwicklung im Bereich der unbegleiteten Minderjährigen ist tatsächlich ein Trend, der uns Sorgen bereitet. Denn mittlerweile entsteht der Eindruck, dass Familien in diesen Ländern, wo Krieg herrscht oder wo eben auch wirtschaftliche Not herrscht, bewusst ihre minderjährigen Kinder oder Familienangehörigen vorausschicken. Die Informationslage heute unter den Flüchtlingen ist ja auch sehr gut, die sind sehr gut informiert über die einzelnen Länder und über die Möglichkeiten. Diese Informationslage führt dazu, dass eben diesen Menschen auch bekannt ist, dass Minderjährige grössere Chancen auf eine Asylgewährung haben, zum Beispiel sogar in einem klaren Dublin-Fall, in dem eben ein Minderjähriger nicht nach Dublin abgewickelt oder zurückgeschickt werden kann in den Erststaat in Europa. Das ist alles bekannt und daher ist eine Tendenz erkennbar, dass zunehmend unbegleitete Minderjährige kommen. Es ist auch eine Tendenz feststellbar, dass Personen mit 20, 22 Jahren behaupten, sie seien gerade zufällig 17 Jahre alt. Diese Tendenz ist ebenfalls feststellbar. Die Schweiz hat darauf bereits reagiert. Wir werden das auch überlegen müssen, ob wir die Mittel, um das Alter effektiv feststellen zu können, nicht verbessern sollten. Das ist nicht ganz einfach. Das muss menschenwürdig geschehen, das muss auch rechtskonform geschehen. Aber ich glaube, ein Missbrauch des Asylwesens, indem man sich selber einfach als minderjährig ausgibt, das kann ja auch nicht die Lösung sein. Hier werden wir sicher genau beobachten, wie die Entwicklung ist und werden zusammen mit der Schweiz nötigenfalls weitere Schritte in die Wege leiten.Zu den Rückübernahmeabkommen kann ich Ihnen folgende Informationen geben: Wir waren bis 2009 automatisch jeweils in der Schweiz mit inkludiert bei Rückübernahmeabkommen. Das war ein Goodwill der Schweiz. Die Schweiz hat das aufgrund eines Abkommens aus dem Jahre 1963 so gehandhabt. Das hat aber für die Schweiz international immer wieder zu Problemen und zu Fragen seitens der anderen Staaten bei Rückführungen geführt, ob das denn schon staatsrechtlich überhaupt möglich ist, dass man gleichzeitig noch für ein weiteres Land dieses Abkommen in Kraft setzt. Und aufgrund dieser Fragen, dieser Probleme hat die Schweiz diese Praxis 2009 leider eingestellt. Seit 2009 ist Liechtenstein eben auf sich selbst angewiesen. Und wir haben seit dieser Zeit auch neue Rückübernahmeabkommen, zum Beispiel mit Bosnien Herzegowina oder anderen Ländern, abschliessen können, aber natürlich ist der Aufwand für uns viel grösser, wenn wir das selbst tun müssen. Aber das tun wir.Wir haben aber weiterhin eine sehr gute, enge Zusammenarbeit mit den Schweizer Behörden - mit dem Staatssekretariat für Migration, den entsprechenden Bundesämtern -, die uns nicht nur bei diesen Rückübernahmeabkommen-Verhandlungen unterstützen, sondern auch in der täglichen Arbeit des Ausländer- und Passamts eine unentbehrliche Hilfestellung bieten, zum Bespiel im Bereich Übersetzungen oder Fach-Know-how betreffend bestimmte Länder. Wenn ein Asylgesuch aus einem exotischen Land beurteilt werden kann, können wir relativ rasch und effizient auf die Schweizer Ressourcen zurückgreifen. Dafür möchte ich mich an dieser Stelle auch ausdrücklich bei den Schweizer Behörden bedanken. Dann bedanke ich mich bei der Abg. Violanda Lanter-Koller, bei der Landtagsvizepräsidentin, für die sehr wohlwollende Schätzung dieser Vorlage. Sie haben noch das Stichwort «Bürokratieabbau» erwähnt. Das ist richtig, das ist natürlich auch ein Teilaspekt. Das kommt aber nicht nur uns, dem Staat und den Steuerzahlern, zugute, sondern Bürokratieabbau ist in diesem Sinne auch für die Flüchtlinge eine willkommene Tatsache, eben indem die Flüchtlinge schneller erfahren, ob sie Anspruch auf Asyl haben oder nicht. Ich glaube, das ist sicher auch im Sinne der Asylsuchenden. Auch die Abg. Judith Oehri hat sich sehr positiv geäussert, dafür herzlichen Dank. Ich glaube, diese Komplimente tun den Mitarbeitern und gerade den Menschen in diesen Flüchtlingsorganisationen sehr gut. Sie arbeiten wirklich viel, sehr anspruchsvoll und wenn man da auch einmal Blumen bekommt, tut das eben auch gut.Der Abg. Eugen Nägele hat noch die Frage gestellt, inwieweit die Abstimmung in der Schweiz einen Einfluss auf unser Recht hat. Da gibt es keinen Zusammenhang. Die Abstimmung in der Schweiz hat auf unser Asyl und für diese Revision keinen Einfluss. Wir haben eine Synchronität mit der Schweiz in Sachen Unzulässigkeit aus Herkunftsstaaten. Die Schweiz differenziert das ein bisschen anders. Die Schweiz redet von sicheren Drittstaaten und von sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten. Im Endeffekt ist es das gleiche Modell, es heisst einfach ein bisschen anders, es ist anders gegliedert in der Schweiz. Wir haben hier eine weitgehende Übereinstimmung. Es gibt Unterschiede: Zum Beispiel sind bestimmte Länder bei uns sicher und in der Schweiz nicht. Das hat mit bestimmten Abkommen oder bestimmten Einschätzungen zu tun, Beispiel Bahamas oder Saint Kitts and Nevis, das sind so Länder, die unterschiedlich gehandhabt werden. Aber das sind nicht wirklich die Länder, die eine grosse Relevanz für Liechtenstein haben. Beim Abg. Thomas Vogt bedanke ich mich für die Akzeptanz dieser Verfahrenshilfe-Kombination mit dem einleitenden Schriftsatz, zumindest bei dieser Vorlage. Vielen Dank dafür und auch für den Hinweis auf das Ausländergesetz, dass dort eben der Widerruf bei Straffälligkeit möglich ist. Auch dem Abg. Erich Hasler besten Dank für die wohlwollende Aufnahme. Dann zum Abg. Herbert Elkuch: Sie haben gesagt, dass dieser Zugang zu Eurodac neu geschaffen wird. Das ist nicht ganz korrekt. Vielleicht war die Vorlage etwas missverständlich. Es gibt heute schon natürlich beim Ausländer- und Passamt solche Geräte. Wir müssen heute schon, um überhaupt einen Dublin-Fall feststellen zu können, Fingerabdrücke in das System einspeisen. Wir sind als Schengen-Mitglied bei Eurodac dabei. Hier geht es nur darum, dass die Landespolizei ein zusätzliches Gerät bekommen soll, damit die Landespolizei schneller selbständig auch prüfen kann, ob eben ein Eurodac-Treffer vorliegt oder nicht. Ob es wirklich ein zusätzliches Gerät braucht, oder ob das APA hier aushelfen kann, das ist noch nicht ganz geklärt. Diese Abklärung läuft gerade. Es geht darum, die Landespolizei zusätzlich auszurüsten, und nicht grundsätzlich um den Zugang. Den haben wir und den brauchen wir auch, damit wir überhaupt beurteilen können, ob ein Dublin-Fall vorliegt oder nicht.
Den Anhaltspunkt für die Kosten pro Flüchtling werden wir auf die 2. Lesung gerne darstellen. Das kann ich Ihnen jetzt nicht seriös aus dem Ärmel heraus beantworten, das muss ich abklären. Sie haben noch diesen Notstand, der ausgerufen wird, erwähnt. Hier möchte ich Ihnen erklären: Dabei geht es natürlich auch um das Schengen-Abkommen und um die EU-Mitgliedschaft, zum Beispiel Österreich. Da sind Klauseln im EU-Grundvertrag und auch im Schengen-Abkommen, dass bei bestimmten Notstandssituationen diese Verträge ausgesetzt werden dürfen. Dann darf ein EU-Mitgliedstaat oder ein Schengen-Mitglied aus dieser Vertragssituation aussteigen. Das ist aber eine sehr hohe Hürde und es ist eben sehr umstritten - zum Beispiel wie in Österreich eben bereits der Fall war -, dass eben eine solche Notstandsklausel nach europäischem Recht angewendet werden dürfte. Für Liechtenstein gilt das zumindest nur für die Schengen-Klauseln. Wir sind ja kein EU-Mitglied, insofern haben wir keine Notstandklauseln gemäss EU-Grundvertrag, wie es die EU-Mitgliedstaaten haben. Das Schengen-Recht erlaubt zum Beispiel die vorübergehende Wiederaufnahme von Grenzkontrollen, mit Verlängerungsmöglichkeit. Das wurde sehr ausführlich von verschiedenen Ländern in Anspruch genommen. Das ist eine solche Notstandsmassnahme, die auch Liechtenstein einführen könnte. Also wir könnten auch vorübergehend Grenzkontrollen einführen, ohne den Schengen-Vertrag zu verletzen, müssten aber begründen können, dass wir eine Notsituation haben. Das wäre im Fall von Liechtenstein - wir sind immer noch in einer praktisch normalen Situation, was die Zahlen angeht, das wäre sehr schwierig, einen solche Notsituation jetzt im Moment zu argumentieren. Wenn Liechtenstein in eine wirklich schwierige Situation kommen würde: Was würden wir dann tun? Wir haben zumindest versucht, uns darauf vorzubereiten. Die Task Force Asyl hat mittlerweile intensiv gearbeitet - trifft sich anfangs während dem Höhepunkt der letztjährigen Krise zweiwöchentlich, aktuell monatlich - und versucht wirklich Eventual-Planungen zu machen. Wir sind in engem Kontakt mit dem Schweizer Grenzwachtkorps, weil wir eben die Grenzsicherung an die Schweiz ausgelagert haben. Das heisst, wir sind auch nicht ganz autonom, was die Sicherheit unserer Grenzen angeht. Da müssen wir uns eng mit den Schweizer Behörden, insbesondere mit den Grenzwachtkorps, abstimmen. Der Kontakt ist sehr gut und gerade in den nächsten 14 Tagen kommt der Brigadier, der Kommandant des Schweizer Grenzwachtkorps, wieder nach Liechtenstein. Wir treffen ihn an der Grenze in Schaanwald, um die aktu-elle Situation, um Eventual-Planung zu besprechen. Ich glaube, auch hier ist ein Dankeschön an das Schweizer Grenzwachtkorps mehr als nur angebracht. Sie leisten hervorragende Arbeit und schauen auch sehr auf Liechtenstein und nehmen ihre vertraglichen Pflichten sehr ernst und sehr gut wahr. Die Quotenregelung der EU haben Sie, Herr Abg. Elkuch, angesprochen. Hier muss man unterscheiden: Es gibt die Quotenregelung, die als Testlauf bei der Relocation angewandt wurde - das sind diese 43 Flüchtlinge, die Liechtenstein und andere Länder zugesagt haben, das ist diese Gesamtquote von 160'000. Dort wurde in der EU abgemacht, dass eben aus diesen Hotspots, aus diesen Stationen zentral im Süden Europas, wo identifiziert, wo geklärt wird: Aus welchem Land kommt jemand? Hat er tatsächlich eine berechtigte Chance auf Asyl oder nicht? Und nur aus diesem Pool von Menschen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für Asylgewährung haben, sollen dann eben Menschen in Europa relocated, also umgesiedelt, und verteilt werden. Menschen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aus sicheren Ländern kommen und in diesen Hotspots landen, die haben dann eben keinen Zugang zu diesen Relocation-Massnahmen. Grundsätzlich geht es bei dieser Quotendiskussion dann aber darum, dass eben grundsätzlich gefragt wird: Wäre es nicht sinnvoll, Flüchtlinge, die nach Europa kommen, in der ganzen EU dann quotenmässig zu verteilen? Die Regierung ist klar der Meinung, dass es sinnvoll wäre. Es kann doch nicht sein, dass grosse Länder aus der EU praktisch keine Asylbewerbenden haben und einige wenige Länder millionen aufgenommen haben. Das ist eine Fehlfunktion des europäischen Systems. Und hier ist Liechtenstein zusammen mit der Schweiz und anderen Ländern der Auffassung, dass eine solche Verteilung innerhalb der EU die einzig richtige Lösung wäre. Und Sie schauen schon ganz kritisch und Sie schauen zu Recht ganz kritisch, dass ist natürlich ein sehr schwieriger Prozess. Es gibt momentan eine regelrechte Blockadehaltung von Ländern, vor allem in Osteuropa, die eine solche Quotenlösung nicht wollen. Diese Situation ist im Moment sehr schwierig und sehr blockiert. Liechtenstein sitzt auch am Tisch bei diesen Verhandlungen, aber wir sind vielleicht nicht gerade die Vertragspartei, die das grösste Gewicht hat. Hier machen vor allem Deutschland und Österreich und andere Länder deutlich Druck, dass etwas in Bewegung kommt. Aber wir beobachten das intensiv und unterstützen diese Position zumindest auch, indem wir das klar auch unterstreichen.Zum Abg. Elfried Hasler betreffend dieses Fast-Track-Verfahren: Im Bericht und Antrag ist es erklärt. Sie haben erwähnt, warum das bei uns nicht sinnvoll ist. Wir haben das aber nicht völlig ausgeschlossen. Wir haben gesagt, wir machen dieses Sieben-Tage-Verfahren. Und dieses Fast-Track-Verfahren, diese 48 Stunden werden auch gemeinhin oft in der Öffentlichkeit durch Medienberichte falsch verstanden. Es ist natürlich nicht die Meinung, dass das ganze Asylverfahren inklusive Rechtsmittel und allem Pipapo in 48 Stunden erledigt ist. Das ist nur die Aussage, dass ab dem Moment, in dem die Befragung stattgefunden hat, bis zum Erstentscheid, 48 Stunden vergehen sollen; danach gibt es Rechtmittelmöglichkeiten und so weiter. Also vorher ist die Abklärung, nachher die Rechtsmittel. Auch in der Schweiz sind es in Zukunft 48 Stunden. Das ist nur der Weg von der Befragung bis zur Entscheidung. Und hier haben wir gesagt: Wir möchten das in einer Woche erledigen. Das sollte realistisch sein. 48 Stunden in Liechtenstein ist unrealistisch, weil wir eben nicht eine zentrale Anlage haben, wo die Behörden selbst auch vor Ort sind, in diesen Bundeszentren. Sondern bei uns muss das in das Regierungsgebäude kommen, die Regierung muss darüber entscheiden oder das zuständige Regierungsmitglied und dann ist man vielleicht ein paar Tage im Ausland oder nicht da. Ich glaube, fünf Tage sind realistisch, ansonsten wäre das wahrscheinlich eine Systemfehlkonstruktion. Also hier einfach der Hinweis: Auch wir schaffen ein solches Schnellverfahren, aber ein bisschen mehr Zeit brauchen wir, weil wir einfach andere Strukturen als die Schweiz haben. Und die Schweiz will dieses Verfahren ja auch in den nächsten Jahren einführen. Nur weil die Abstimmung jetzt positiv war, wird es noch eine Weile dauern. Bis das Ganze in der Schweiz etabliert ist, wird es 2019. Das muss man sich auch einmal vor Augen halten. Dieses neue Verfahren ist jetzt getestet worden, aber bis es schweizweit umgesetzt ist, wird es 2019. Also so lange möchten wir ja auch nicht warten, sondern wir möchten jetzt möglichst rasch Verbesserungen. Und daher ist es gut, dass wir einen eigenen Weg beschreiten und hier eigene Verbesserungen anbringen.Betreffend die schlagartigen Änderungen, was wir dann tun könnten: Das ist eine gute Frage. Ich habe darauf hingewiesen. Es gibt neben dieser Task Force Asyl auch bereits heute rechtliche Möglichkeiten. Liechtenstein kennt die vorläufige Schutzgewährung. Das ist ein Instrument, das andere Länder in Europa - auch unsere Nachbarn - in dieser Form nicht haben. Und mit dieser vorläufigen Schutzgewährung könnte Liechtenstein - das haben wir bereits gemacht beim Bosnienkonflikt, zum Beispiel, wenn eine grosse Anzahl aus einem bestimmten Kriegsland hierher kommt, um das Verfahren zu beschleunigen, aber um auch sicherzustellen, dass dann relativ rasch nach Kriegsende wieder zurückgeschickt werden kann - per Verordnung einen - das kann die Regierung heute schon machen - vorläufigen Schutzstatus für alle Menschen aus diesem Land aussprechen.
Da wir aber im Moment noch keine bedrohliche Situation betreffend Migrationsstrom in Liechtenstein haben, hat die Regierung diese vorläufige Schutzgewährung nicht ausgesprochen, weil das sonst ein gegenteiliges Signal senden würde. In dem Moment, in dem sie diese Schutzgewährung aussprechen, ist für jeden Menschen aus diesem Land klar, dass er hier nicht einmal mehr ein Asylverfahren durchlaufen muss. Das ist ein Anreiz, den wir im Moment nicht setzen wollen, so lange die Zahlen nicht extrem von einem bestimmten Land in die Höhe schnellen. Also das ist eine Massnahme, die wir dann ergreifen, wenn zum Beispiel Tausende aus einem bestimmten Land genau hierher zu uns kommen, dann wäre eine solche vorläufige Schutzgewährung möglich. Dann würde das das Verfahren entlasten und gleichzeitig sicherstellen, dass nach Kriegsende sofort wieder die Rückkehr beginnen kann. Im Bosnienkonflikt hat das sehr gut funktioniert. Dieses Instrument wurde auch von Nachbarstaaten bei uns angeschaut, weil es als sehr intelligente und gute Lösung angeschaut wird. Im Moment ist das nicht angebracht. Die Befristung des Asylstatus haben Sie angesprochen. Das ist bereits heute auch im Art. 40 AsylG festgehalten. Art. 40 AsylG empfehle ich Ihnen einmal anzuschauen. Der ist nicht Teil der Vorlage, weil er eben bereits heute sehr gut ist. In diesem Art. 40 ist bereits dargestellt, dass eben nicht nur bei Straffälligkeit, sondern auch, wenn die Fluchtgründe wegfallen, ein Asyl wieder aufgehoben werden kann. Ob das dann nach einer fünf- bis zehnjährigen Aufenthaltsdauer in Liechtenstein noch möglich ist, diese Menschen auch wieder wegzuschicken, das ist dann eben eine andere Frage. Hier hat der VGH auch entsprechend geurteilt. Das ist dann teilweise eben ein Härtefall. Die Menschen sind dann bereits fortgeschritten integriert, die Kinder gehen hier in die Schule oder sind schon in der zweiten Schule, und dann noch eine Rückweisung zu machen, glaube ich, ist unrealistisch. Von daher ist dieser Art. 40 eher für die Fälle von eins bis fünf Jahren zu verstehen, danach wird es sehr schwierig, eine Rückweisung auszusprechen. Dann zur Abg. Helen Konzett Bargetze: Sie haben ein paar interessante Ausführungen zum Thema Rechtschutz gemacht. Hier bin ich einfach wirklich nicht der gleichen Meinung wie Sie. Ich bitte Sie, das zu respektieren. Ich denke, die heutige Beratung, die den Flüchtlingen geboten wird, die unentgeltliche Rechtsberatung, das ist nicht nur Verfahrensberatung, sondern auch Chancenberatung, die ist gegeben. Natürlich könnte man das noch bekannter machen. Das Angebot steht zumindest und wird auch genutzt. Die Schaffung eines freien Rechtsschutzes, eines unbeschränktem Zugang zu einem Rechtsanwalt, gratis - ich sehe nicht ein, warum das hier gemacht werden soll und andere Menschen, mit anderen grossen Problemen - Stichwort «Verfahrenshilfe-Diskussion» - sollen einen solchen Gratiszugang zu einem Rechtsanwalt nicht bekommen. Da bin ich wirklich skeptisch, ob das für Liechtenstein der richtige Ansatz ist. Wir können uns auch nicht mit der Schweiz vergleichen. Die Schweiz hat das als Teil dieses Bundeszentrums, dieses Fast-Track-Verfahrens gemacht. Bei einem Fast-Track-Verfahren, in dem sie wirklich in kurzer Zeit sehr viele Entscheidungen fällen wollen und wo sie eben grosse Bundeszentren haben, wo ganz viele Ressourcen koordiniert zusammen eingesetzt werden können, da ist dieser Gratis-Anwalt vor Ort eine Möglichkeit; aber unser System unterscheidet sich. Und wir haben das auf Seite 33 bereits dargestellt. Ich werde aber gerne auf die 2. Lesung, wie Sie es gewünscht haben, das noch einmal prüfen und auch noch einmal versuchen, noch besser zu argumentieren, warum die Regierung der Meinung ist, dass das eben in Liechtenstein kein gangbarer Weg ist. Auch die verschiedenen Zahlen, die Sie gefragt haben, Frau Abg. Konzett Bargetze, werden wir natürlich gerne abklären und Ihnen nachliefern.Dann noch zur beratenden Kommission, da muss ich einfach insofern korrigieren: Ja, es stimmt, im Jahr 2015 hat die beratende Kommission nicht getagt, aber 2016 war sie bereits sehr aktiv. Sie hat bei den Beratungen für diese Gesetzesvorlage teilgenommen, sie wurde involviert, sie wurde von mir eingeladen, es gab Besprechungen - wo ich persönlich auch dabei war - mit dieser Kommission, sie hat auch selbstständige Sitzungen abgehalten, hat schriftlich Stellung genommen zur Vernehmlassung, und ich denke, die Kommission ist im Moment sehr aktiv. Das ist auch gut so. Insofern ist das Jahr 2015 vielleicht auch nicht mehr massgebend. Das war in diesem Jahr so, dass keine Sitzung stattgefunden hat. Auf jeden Fall war die Kommission hier bei der Entstehung dieser Vorlage involviert und hat auch Sitzungen durchgeführt. Zur Übersetzung möchte ich anfügen, dass sehr wohl Teile dieser Entscheidungen übersetzt werden. Aber bei den gesamten Entscheidungen hat es sehr grosse Textbausteine mit 20, 30, 40 Seiten A4, mit Standardtextbausteinen pro Land. Zum Beispiel, wenn ein Asylgesuch aus Tibet kommt, dann haben wir Textbausteine, die die aktuelle Situation in Tibet beschreiben oder Situationen in Algerien und so weiter. Diese Textbausteine sind immer etwa die Gleichen, variieren leicht, weil sie aktualisiert werden. Wenn wir alle diese Texte immer übersetzen müssten, dann wäre das aufwendig. Natürlich könnte man die Bausteine übersetzen. Wichtig ist für uns, dass die entscheidenden Spruchpunkte, die Begründung etc. übersetzt werden. Und bei Befragungen sind telefonisch auch Übersetzer zugeschaltet, sofern der Asylsuchende das wünscht. Sofern er nicht explizit mit Englisch einverstanden ist, werden immer sofort auch Übersetzungen mit Telefonkonferenz zugeschaltet, also der Asylsuchende hat auch bei Befragungen im Ausländer- und Passamt die Möglichkeit, Übersetzungsunterstützung zu bekommen. Ich denke, hier sind wir heute sehr gut aufgestellt. Noch mehr in diesem Bereich sehe ich im Moment nicht als notwendig an. Ich werde das System, das wir heute pflegen, aber gerne auch auf die 2. Lesung noch einmal kurz darstellen. Und zur Frage der Definition «Hilfswerke», wie man da selber als Hilfswerk anerkannt werden kann oder nicht: Das kann ich Ihnen spontan jetzt nicht beantworten, das werde ich auf die 2. Lesung gerne nachliefern. Soweit fürs Erste von meiner Seite. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Ich danke dem Herrn Vizeregierungschef für seine Ausführungen. Ich möchte noch zwei, drei Sachen entgegnen und ergänzen, vor allem zu dieser Rechtsberatung beziehungsweise zu dieser Rechtsvertretung. Eben heute ist es so, dass ja keine Rechtsvertretung geboten wird, sondern nur eine Rechtsberatung. Wenn ich einfach den Vergleich mit der Schweiz noch einmal ziehen darf: Dort ist es so, dass diese Gesetzesänderung einfach nicht losgelöst von dieser Fristenverkürzung gesehen werden kann. Sie haben das ja auch implizit so gesehen, indem Sie darauf hingewiesen haben, dass das im Zusammenhang mit diesem Fast-Track-Verfahren und diesen Bundeszentren steht. Aber bei uns sollen ja die Fristen auch merklich verkürzt werden. Und es ist für mich auch verwunderlich, zu sehen, dass wenn man den Ausführungen folgt, wo es heisst, dass, um diese Verfahren eben schneller, aber dennoch gleich tiefgreifend durchführen zu können, a priori keine personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, das vielleicht zwar wünschenswert wäre, aber das im Moment nicht geplant ist. Also, wie soll garantiert werden, dass die Fristen bei den gleichen Ressourcen im APA verkürzt werden, die gleich tiefgreifenden Einzelfallprüfungen erfolgen sollen und gleichzeitig wirklich die Rekursfristen für die Asylsuchenden eben auch verkürzt werden? Ich sehe hier eigentlich nur Nachteile für die schwächere Seite. Das müssen Sie mir zugestehen, das sind einfach ein bisschen viele Verkürzungen auf der einen Seite, und auf der anderen Seite eigentlich keine Verbesserungen. Dann haben Sie das als Verfahrens- und Chancenberatung gesehen. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass die Flüchtlinge dieses Land nicht verlassen dürfen. Sie sind darauf angewiesen, dass in diesem kleinen Raum ein Anwalt gefunden wird in dieser Zeit. Wenn sie anfragen bei der Rechtsanwaltskammer, bekommen sie nicht immer in kurzer Zeit eine Adresse zugewiesen. Und faktisch ist es dann sehr schwierig, einen Anwalt zu finden, der eben dann einen Rekurs für einen macht. Also praktisch ist es in diesem kleinen Rechtssystem nicht so einfach, in der Theorie klingt das alles wunderbar. Und dann ist es halt so, dass die Flüchtlinge dann versuchen, bei Privatpersonen und überall Rat zu suchen, die dann übers Wochenende ihnen noch Rechtsberatung kostenfrei zur Verfügung stellen sollen. Das ist auch eine Tatsache. Dann noch kurz zu dieser Kommission gemäss Art. 85: Ich begrüsse das, dass diese Kommission ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat. Ich möchte einfach noch darauf hinweisen, dass diese Kommission eigentlich tiefgreifende Aufgaben hätte, gemäss diesem Art. 85. Also die konsultieren in grundsätzlichen und wichtigen Fragen das UNHCR. Sie beraten die Regierung in allen Fragen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen und so weiter und so fort. Also es sollte sich nicht nur auf die Stellungnahme zu Vernehmlassungsvorlagen beschränken, sondern dieser Aufgabenbereich geht weit über das hinaus und das hat immerhin der Landtag so gewollt. Dann noch etwas, was ich vorher noch vergessen hatte. Ich möchte das nicht so stehen lassen, was der Abg. Christian Batliner gefordert hat. Ich begrüsse das ausserordentlich, dass nach langjährigem Aufenthalt in diesem Land mit Bewilligung F ein Anspruch besteht, diese Bewilligung in B umzuwandeln. Das möchte ich hier ganz klar festhalten. Auch wieder vor dem Hintergrund, dass diese Leute fünf Jahre lang dieses Land nicht verlassen dürfen. Theoretisch weder in die Schweiz nach Buchs, noch nach Feldkirch und so weiter. Es schränkt auch ihre beruflichen Möglichkeiten ausserordentlich ein und das über mehrere Jahre lang. Das müssen Sie sich einfach einmal praktisch vorstellen. Sie sind gemäss diesem Ausweis Bewilligung F nicht zum Grenzübertritt autorisiert, das steht da drin. Dann habe ich dazu auch noch ein praktisches Beispiel. Ich kenne eine Eritreerin, eine Frau mit zwei Kindern. Vielleicht kennen Sie diesen Fall auch. Diese Familie wurde vom Vater auf der Flucht getrennt. Lange Zeit hat das Ehepaar nicht gewusst, wo die andere Hälfte ist und die Kinder. Der Mann wusste nicht, ob die Frau und die Kinder noch leben und umgekehrt. Es hat sich dann nach mehreren Jahren herausgestellt, dass der Mann in England ist und die Frau eben mit den Kindern hier. Mittlerweile ist diese Frau und die Kinder sehr gut integriert. Jetzt ist die Situation so, dass beide eben in diesem «zu wenig zum Leben, zu viel zum Sterben»-Zustand F verharren, beide dürfen das Land nicht verlassen. Und irgendwie wird jetzt versucht, diese Familie zusammenzuführen. Das kann nur gelingen, wenn eben diese Bewilligung F endlich in eine Bewilligung B umgewandelt wird, oder der eine Teil dann einfach zum anderen reisen kann und sich vielleicht eben im Rahmen eines Familiennachzugs auch hier ansiedeln kann. Und weil sich die Kinder sehr gut integriert haben und sehr gut Deutsch sprechen, macht es Sinn, dass die Familie hier verbleibt und nicht nach England zieht. So meine Überlegungen in dieser Geschichte. Es ist jetzt so, dass diese Frau selber Verfahrenshilfe beantragen muss, sie muss sich um einen Anwalt bemühen. Sie muss einen finden, der dieses Recht auch noch einklagt für sie, obwohl eben ein VGH gestütztes Urteil vorliegt. Es sind Einzelfälle und ich glaube, hier sollte im Sinne der Betroffenen einfach eine bessere Lösung gefunden werden, wie relativ einfach und ohne dass diese Personen dann noch das einklagen müssen, zu ihrem - ich sag jetzt einmal wirklich - Recht verholfen wird. Das möchte ich der Regierung auch noch mitgeben. Ich glaube, dann habe ich alles gesagt. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur kurz auf den Rechtsschutz eingehen, den Liechtenstein den Asylsuchenden bietet. Meines Erachtens ist dieser Rechtsschutz, den Liechtenstein bietet, hoch. Es finden meistens mehrere Befragungen statt. Irgendwann wird ein Entscheid gefällt. Dieser Entscheid wird den Asylsuchenden mündlich, in den allermeisten Fällen im Beisein eines Dolmetschers und falls kein Dolmetscher beigezogen werden kann, mittels eines telefonischen Dolmetschers übersetzt - zumindest die wesentlichen Punkte. Die wesentlichen Punkte sind der Spruch, also der entscheidende Teil der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung. Des Weiteren werden die Asylsuchenden nach dieser Entscheideröffnung gefragt, ob sie eine Rechtsberatung wünschen. Falls sie dies bejahen, erhalten die Personen eine Rechtsberatung. Diese Rechtsberatung findet ebenfalls in Anwesenheit eines Dolmetschers statt, entweder physisch anwesend oder telefonisch. Bei dieser Besprechung mit dem Rechtsberater findet, wie es bereits der Herr Justizminister ausgeführt hat, eine Chancenbeurteilung statt. Nehmen wir jetzt einmal den klassischen Fall eines Unzulässigkeitsentscheids: Es wurde ein Eurodac-Treffer beispielsweise in Deutschland festgestellt. Bei Deutschland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat. Deutschland wurde angesucht, um Rückübernahme des Asylsuchenden. Deutschland hat der Rückübernahme zugestimmt, somit liegen gemäss der Dublin-Verordnung alle Voraussetzungen vor. Sodann ist möglicherweise der Asylsuchende nicht einverstanden mit der Entscheidung, er hätte also die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Da muss man dem Asylsuchenden sicher mitteilen, dass es wahrscheinlich schwierig wird, einen Rechtsanwalt zu finden, da die Chance hoch ist, dass in einem solchen Fall das Gericht ein Rechtsmittel als aussichtslos erachten würde. Das ist sicherlich so. Aber es gibt Grenzfälle, in denen eine Person beispielsweise nach Griechenland oder eine ganze Familie mit vulnerablen Personen, mit Minderjährigen beispielsweise, nach Italien zurückgewiesen werden sollen. Da handelt es sich möglicherweise nicht um so einen eindeutigen aussichtslosen Fall und in einem solchen Fall wird möglicherweise auch Verfahrenshilfe gewährt. Also von dem her, denke ich, dass der Rechtsschutz, den Liechtenstein anbietet, gut ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Erlauben Sie mir, mich nochmals ein letztes Mal zu melden. Ich kenne diese Vorgehensweise. Aber auf der einen Seite frage ich mich: Wenn diese Entscheide nicht in der vollen Länge bekannt sind, den Asylsuchenden, also wenn andere Leute entscheiden, welche Teile sie daraus übersetzen, für wen werden denn diese Textbausteine eingefügt? Ich meine, die einzige Person, die eigentlich diesen Entscheid bekommt und an die er adressiert ist, sollte diesen Text verstehen. Das ist das einzige Mal, dass sie offiziell Post bekommt. Sie hat, wie schon erwähnt, vorher die Protokolle nicht erhalten, sie kann demzufolge auch nicht für sich selber überprüfen, ob diese Aussagen, die sie getätigt hat an der Asylbefragung, ob diese überhaupt irgendwo protokolliert wurden. Das ist einfach so. Und diese Textbausteine, wo eben diese Länderbeschriebe allgemein vorgenommen werden - die Situation ist im Moment im Kongo so und so -, auch darüber hat dann diese Person keine Kenntnis. Und sie muss davon ausgehen, dass eben diese Überlegungen gar nicht in den Entscheid der Regierung eingeflossen sind, weil sie einfach das nicht weiss. Warum gehen Sie davon aus, dass das dann halt quasi «nice to have» beigefügt ist und dass das nicht interessiert? Ich meine, wenn wir ein Schreiben von einem Gericht oder einen Regierungsbeschluss bekommen, der uns privat betrifft, dann lesen wir doch das sehr genau durch. Und auch wir haben manchmal vielleicht Probleme, diese Sprache zu verstehen, wenn wir nicht rechtskundig sind. Einfach nur 20 oder mehr Seiten zusammenzustellen und dann das loszuschicken und nur einen kleinen Teil davon - einen verschwindend kleinen Teil davon - überhaupt verständlich zu übersetzen, worin liegt denn der Sinn in dieser Sache? Es kann ja nur sein, dass man da offiziell mit irgendwelcher Rechtsstaatlichkeit Genüge tun will, aber wenn das die Person, für die es bestimmt ist, nicht einmal kennt, dann frage ich mich, wofür wir diese Übung machen. Das finde ich einfach stossend, wirklich sehr stossend. Es würde mich sehr enttäuschen, wenn Sie einfach diese punktuellen Verbesserungsvorschläge wirklich nicht aufnehmen wollen oder prüfen.Dann noch zu dieser Übersetzung: Es ist richtig so, dass während der Befragung die Übersetzung funktioniert und das finde ich auch sehr gut, das habe ich auch nicht kritisiert. Ich habe nur gesagt, dass wenn sich eine Person auf dieses sehr wichtige Gespräch vorbereiten möchte, und sie bekommt einen Fax, und dort stehen drei Zeilen auf Deutsch drauf, und es steht nicht in welcher Sprache das Gespräch stattfinden wird - sie haben als Muttersprache Urdu. Und sie wissen nicht, ob sie sich radebrechend auf Englisch werden verständlich machen müssen oder ob sie auf Urdu das Interview durchführen können. Gedanklich bereitet man sich sehr stark auf so ein Interview vor - würden wir auch tun - und legt sich vielleicht auch Formulierungen zurecht und so weiter. Das verunsichert einfach. Ich denke, es wäre sachgerecht und würde vielleicht auch die Interviews sogar abkürzen, wenn das einfach vorher auf der Einladung steht zur Asylbefragung. Das APA weiss ja, dass es diesen Übersetzer in dieser und jener Sprache aufbietet, also warum kann man das nicht drauf schreiben? Das wollte ich einfach zum Ausdruck bringen und das wäre für mich das Mindeste und auch sehr einfach zu bewerkstelligen. Ich möchte hier auch durchaus ein Lob anbringen. Ich denke, es ist eine Herausforderung, in diesen verschiedenen Sprachen die Interviews durchzuführen. Ich gestehe der Regierung und auch den Behörden zu, dass sie sich dort auch Mühe geben, also so war es nicht gemeint. Ich denke, diese punktuellen, aber doch sehr wichtigen Änderungen würden dem Verfahren und auch der Akzeptanz der Entscheide sehr gut tun. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Ich denke, wir wären schon reif für Eintreten. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich wäre reif für ganz andere Dinge, aber das ist ein anderes Thema. Ich denke, es ist eine wichtige Debatte und es sind wichtige Fragen, die aufgeworfen wurden. Auch die Punkte der Abg. Helen Konzett Bargetze verdienen es, dass ich noch einmal darauf eingehe, weil es mir wichtig ist, dass wir dieses Thema wirklich klarstellen und auch klar diskutieren.Ich möchte hier zuerst klar sagen: Es gibt keine Fristverkürzung bei den Rechtsmittelfristen. Wir haben Verfahren zusammengelegt. Wir haben gesagt, dass wir schneller entscheiden möchten bei der Erstentscheidung, das ist richtig, aber Fristen wurden keine verkürzt. Die Rechtsmittelfristen wurden nicht angetastet, das ist eine wichtige Präzisierung. Die Verfahrensverkürzung erfolgt aufgrund der Zusammenlegung nacheinander von bisher drei verschiedenen Verfahren. Die werden jetzt zusammengelegt, eines wird abgeschafft und zwei werden zusammengelegt. Das führt vor allem zu dieser Fristverkürzung. Die Erstentscheidung soll einfach schneller erfolgen, das ist richtig, das geht ein bisschen schneller, aber das ist sicher auch im Interesse der Asylsuchenden. Dann die Aussage, dass es schwierig sei, einen Anwalt zu finden, das kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen. Ich habe eher einen gegenteiligen Eindruck, dass es manche Anwälte gibt, die sich fast aufdrängen. Ich weiss auch, dass im Flüchtlingsheim teilweise Visitenkarten verteilt werden von Anwälten. Ich glaube, wenn man will, findet man in Liechtenstein als Asylsuchender sehr schnell und sehr einfach einen Anwalt. Und die Anwaltskammer - kann sein, dass sie nicht immer erreichbar ist - bietet diesen Service an. Und inwiefern das einmal nicht klappt, dass kann ich jetzt nicht beurteilen. Grundsätzlich ist die Anwaltskammer auch dazu da, eben Anwälte zu vermitteln. Die Rechtsberatung im Vorfeld einer Befragung sollte auch funktionieren. Es gibt diesen unentgeltlichen Rechtsberater, der sitzt ja heute auch hier im Raum. Und diese Beratung sollte eigentlich funktionieren. Wenn sie nicht in Anspruch genommen wird - das kann sein, dass die Informationslage nicht optimal ist. Diesen Hinweis nehme ich gerne mit, auch den Textbaustein, das kann ja nicht ein Problem sein, da haben Sie sicher recht. Ansonsten möchte ich einfach noch einmal festhalten: Diese Textbausteine, das ist die offizielle Einschätzung Liechtensteins und vor allem auch der Schweiz, wie die Lage in diesen Ländern ist. Das ist nicht einfach «l'art pour l'art», sondern das ist für die ganzen Rechtsmittel, die dann eigentlich fast immer ergriffen werden, eine Voraussetzung, ansonsten schmettert uns der VGH diese Entscheidungen regelmässig um die Ohren. Es braucht eine grundsätzliche Einschätzung in einem Entscheid, wie die Lage im entsprechenden Land ist. Diese Einschätzung können wir einfach nicht jedes Mal Handgelenk mal Pi selber neu machen aufgrund der Befragung des Asylsuchenden. Das ist die offizielle Lageeinschätzung seitens der Behörden, und auch Amnesty und UNHCR werden da zitiert über Einschätzungen in diesen Ländern. Dieser Textbaustein, das macht Sinn, dass dieser immer etwa der Gleiche ist und dass der nicht speziell jedes Mal noch einmal bearbeitet werden muss. Die Ergebnisse der Befragungen, die fliessen nicht in diesen Textbaustein ein, sondern in den Rest des Protokolls. Jedes Befragungsprotokoll, das ja mit Dolmetscher erstellt wurde, wird noch einmal mit einem Dolmetscher zurückübersetzt und wieder zur Verfügung gestellt. Also ich glaube, viel mehr kann man da wirklich nicht tun. Wir leisten uns hier bereits heute einen sehr grossen Aufwand, was Protokollierung, Übersetzung, Rückübersetzung, Dolmetschereinsatz und so weiter betrifft. Ich denke nicht, dass wir da noch viel Luft nach oben haben, sondern vielleicht gibt es zwei, drei Punkte, die Sie erwähnt haben, die wir noch verbessern können. Die nehme ich gerne mit. Ich möchte gerne beliebt machen, dass wir hier einfach auch anerkennen, dass hier bereits heute ein sehr hoher Standard in Liechtenstein gelebt wird.Zum Einzelfall aus Eritrea möchte ich nicht hier im öffentlichen Landtag Stellung nehmen, das ist Persönlichkeitsschutz und Datenschutz. Ich glaube nicht, dass das Sinn macht, hier öffentlich über einen Einzelfall zu diskutieren. Aber es gibt immer wieder Einzelfälle, die schwierig sind, da haben Sie sicher recht. Eine Person mit Aufenthaltsstatus F, eben Flüchtling, der darf auch einmal nach Buchs gehen, wenn er ein Gesuch stellt. Für bestimmte Gründe ist es zulässig. Das kann Berufsberatung, das kann ein Spitalbesuch in Grabs sein. Man kann ein Gesuch stellen, dann erhält man die Erlaubnis, das Land zu verlassen. Das ist durchaus möglich. Aber natürlich gibt es solche unglaublichen Situationen in Europa, wo halt Familien auseinandergerissen sind und es aufgrund dieser Asylgesetzgebungen in den einzelnen Ländern nicht ganz einfach ist, das Ganze zusammenzufügen. Das Gesetz gilt halt für alle und diese Einzelfallgerechtigkeit, das ist eine grosse Herausforderung. Da haben Sie sicher recht. Mehr möchte ich im Moment nicht dazu ausführen.Landtagspräsident Albert Frick
Wir stimmen jetzt über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Asylgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 2 Abs. 1 Bst. i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Hier verlangt Amnesty International, dass in Abs. 2 das Wort «Folteropfer» durch «traumatisierte Personen» ersetzt wird. Das haben sie in ihrer Stellungnahme so gefordert. Die Regierung sieht keinen Anlass, von den bisherigen Begriffsbestimmungen abzuweichen. Ich bin auch der Meinung, eine traumatisierte Person muss nicht immer gefoltert worden sein, und ich wäre froh, wenn man auf die 2. Lesung diesen Punkt nochmals ein bisschen mehr erläutern könnte, warum man an dem festhalten möchte. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Diese Bestimmung regelt die Bestellung eines Kurators für unbegleitete minderjährige Personen. Meines Erachtens ist nicht ganz klar, welche Aufgaben ein solcher Kurator zu bewältigen hat. Ich weiss aus bilateralen Gesprächen mit Ihnen, dass Sie hier anderer Ansicht sind, aber ich wäre Ihnen trotzdem dankbar, wenn Sie vielleicht auf die 2. Lesung nochmals ausführen könnten, welche Aufgaben ein solcher Kurator für minderjährige Personen auszuführen hat.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 16a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 16a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16a steht zur Diskussion.
Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Da ist mir nicht klar: Sind die 21 Tage Arbeits- oder Wochentage? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Da erwischen Sie mich jetzt. Das möchte ich jetzt nicht falsch beantworten. Das werden wir auf die 2. Lesung gerne klarstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass in den Erläuterungen zu diesem Art. 17 Abs. 3 von einem neuen Abs. 4 gesprochen wird. Ich nehme an, damit ist dieser Abs. 3 gemeint. Und dann wird auch gesagt: «Asylsuchende können sich von einer Vertrauensperson oder einem Dolmetscher ihrer Wahl ...» Und hier steht im Gesetzestext: «Vertrauenspersonen und einem Dolmetscher ihrer Wahl». Also nur fürs Protokoll: Ich nehme an, der Gesetzesartikel ist so richtig. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1 Bst. e bis h sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 1 Bst. e bis h sowie Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Auf der Seite 62 informiert die Regierung darüber, dass humanitäre Gründe vorliegen, «wenn es sich um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall handelt. Das heisst, es muss eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliegen, es müssen Chancen auf eine möglichst nachhaltige Integration bestehen und die Rechtsordnung muss respektiert werden.» Bedeutet dies, dass eine Straffälligkeit als allfälliger Unzulässigkeitsgrund, Art. 20 Abs. 1 Bst. g, gegenüber einem humanitären Grund, Art. 20 Abs. 3 Bst. a, Vorrang hat? Meines Erachtens hat eine allfällige Straffälligkeit keinerlei Zusammenhang mit Asylverfahren und Asylgründen, daher sollte dies ohnehin nicht miteinander verbunden werden. Wenn man dies jedoch dennoch vorhat, wie in der vorliegenden Revision geplant, dann kann es wohl unter Umständen zu einem Abwägen zwischen diesen beiden Aspekten kommen. Eines dem anderen jedoch klar überzuordnen, so wie es aus der Aussage der Regierung zu entnehmen ist, sollte, meines Erachtens, vermieden werden. Eine Abwägung ist vorzunehmen, bei der alle Aspekte gleichwertig zu berücksichtigen sind. Auf Seite 38 legt die Regierung dar, dass nicht jedes Vergehen als Unzulässigkeitsgrund gewertet werden kann, sondern es müssen vielmehr «wiederholte Verstösse gegen Rechtsvorschriften, insbesondere Verurteilungen wegen minderschwerer Delikte, in Summe eine Intensität von Störungen der Rechtsordnung annehmen können, welche eine Unzulässigkeit des Asylgesuchs rechtfertigen können». Sprich: Eine gewisse Schwelle muss erreicht werden, um als Unzulässigkeitsgrund zu gelten. Ein gewisser Ermessensspielraum wird den Behörden dabei zugestanden. Eine Begründung für einen Unzulässigkeitsentscheid ist jedoch lediglich summarisch zu formulieren gemäss Abs. 2 der Formulierung. Dies kann eine willkürliche Handhabung der Unzulässigkeitsgründe zur Folge haben. Der VGH äusserte sich in seiner Stellungnahme, Seite 60 des Berichts und Antrags, immerhin dahingehend, dass die Begründung «notwendige Sachverhaltsfeststellungen und rechtsgenügende Begründungen zu enthalten haben soll». Um diesem Genüge zu tun und auch um in diesem Bereich mehr Rechtssicherheit zu schaffen, aber auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht, korrekte Verfügungen zu erlassen, sollte aus Art. 20 Abs. 2 das «summarisch» gestrichen werden. Dies wäre mein Vorschlag. Die Regierung gibt auf Seite 39 an, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen ist, da Art. 20 Abs. 3 ein Auffangstaatbestand darstellt. Art. 20 Abs. 3 besagt, dass ein Asylverfahren trotz Unzulässigkeitsgrund durchgeführt werden kann, siehe auch Seite 61. Dadurch, dass dieser Absatz als Kann-Bestimmung formuliert ist und es somit im Ermessen der Behörde liegt, ob ein Asylverfahren trotz Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes eingeleitet werden soll, kann der Aussage, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Bestimmungen somit ausgeschlossen ist, nicht gerecht werden. Wie eingangs schon erwähnt und erläutert, möchte die Regierung mit der Erweiterung der Unzulässigkeitsgründe Asylverfahren straffen. Wie oben schon erwähnt, sollen detaillierte Befragungen dann wegfallen. Daraus lässt sich schliessen, dass es künftig Ziel sein soll, zeitsparende Befragungen durchzuführen. Wenn dieser Abs. 3 in Art. 20 als Kann-Bestimmung formuliert ist, kann dies die ausführende Behörde dazu verleiten, Befragungen knapp zu halten, somit keine Gründe gemäss Art. 20 Abs. 3 zu erkennen und somit Unzulässigkeitsentscheide zu erlassen. Diese sind zudem nur summarisch zu begründen. Ein letzter Punkt, der erwähnt werden sollte: Auf Seite 39 informiert die Regierung, dass bereits eine Verschärfung hinsichtlich der Straffälligkeit von Asylsuchenden mit der Anpassung der Asylverordnung eingeführt wurde. Auszahlungen des sogenannten Taschengeldes an Asylsuchende können verweigert werden, wenn die betroffene Person unter anderem strafrechtlich verfolgt wird. Personen lediglich aufgrund einer Strafverfolgung zu bestrafen, nicht einer Verurteilung, ist nicht haltbar. Ich weiss aus der Praxis, dass auch aus anderen, geringen beziehungsweise von aussen nicht nachvollziehbaren Gründen, ohne strafrechtliche Verfolgung, dieses sogenannte Taschengeld von CHF 28 pro Woche verweigert wird, und zwar über Monate. Dies steht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung. Und ich möchte das kritisieren. Ich möchte auch gerne erfahren, wer beziehungsweise welche der involvierten Institution dies empfiehlt und anordnet. Ausgezahlt werden die Beiträge sprich die Essensgutscheine sowie das Bargeld ja wöchentlich von der Flüchtlingshilfe. Die Regierung sollte diese Punkte auf die 2. Lesung hin einer Überprüfung unterziehen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Mitwirkungspflichten in diesem Artikel. Diese Mitwirkungspflichten sind sehr zentral, um die Zulässigkeit dieser Asylbesuche zu prüfen, und da bin ich doch erstaunt über die Ausführung auf der Seite 59 zu diesem Artikel. Hier führt die Regierung unter anderem aus: «Diese Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden ist komplementär zur Unter-suchungspflicht der Behörde und umso wichtiger, da es den liechtensteinischen Behörden nicht erlaubt ist mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufzunehmen bzw. allfällige Dokumente oder Reisepapiere zu beschaffen.» Zu diesen Ausführungen der Regierung würde mich doch interessieren, was der Grund ist, dass für die liechtensteinischen Behörden hier keine Rückfragen möglich sind. Hat dies etwas damit zu tun, dass dies mitunter die Sicherheit der Asylsuchenden gefährden würde? Oder was sind hier die Gründe für diese nicht vorhandene Möglichkeit der liechtensteinischen Behörden? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich habe lediglich eine Bemerkung zur Redaktion dieses Artikels. Und zwar denke ich, Sie können auf Seite 84 diesen Abs. 3 streichen, nachdem dieser gleichlautend bereits auf Seite 83 auch unter Abs. 3 beginnt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich beginne gerade am Schluss. Das ist richtig, das ist ein Versehen, der ist hier doppelt aufgeführt. Ich habe ihn manuell schon gestrichen, er wird auf die 2. Lesung sicher nicht mehr doppelt hier sein. Wir werden diese Fragen, die die Abg. Helen Konzett Bargetze auch aufgeführt hat, prüfen. Wir sind auch selbst bei der Vorbesprechung zur Auffassung gelangt, dass dieser Abs. 3 auch noch präzisiert werden muss, gerade im Hinblick auf die Kann-Frage, weil Bst. c eigentlich keine Kann-Bestimmung ist, sondern eine Muss-Bestimmung. Wer konkrete Hinweise auf eine Verfolgung vorlegen kann, muss ins Asylverfahren zugelassen werden. Das ist genau dieser Punkt, den Sie ja auch angesprochen haben, Frau Konzett Bargetze. Eben das ist keine Ermessensfrage mehr, da sind wir international rechtlich verpflichtet. Wer also Verfolgung konkret nachweisen kann, der hat Zugang zum Asylverfahren und dann ist auch keine summarische Prüfung mehr gefragt, sondern dann ist die Einzelfallprüfung im Detail gefragt. Bei den anderen beiden Punkten ist eben diese Kann-Bestimmung durchaus korrekt. Wir werden das aber auch noch darstellen. Auch Ihre weiteren Punkte werden wir auf die 2. Lesung noch einmal prüfen und auch darstellen. Wir werden auch diese Taschengeldfrage skizzieren, wie das gehandhabt wird. Es ist tatsächlich so, dass es eine unterschiedliche Handhabung gibt je nach Herkunftsland, weil wir eben hier in einem Bereich sind, wo monetäre Anreize eine ganz zentrale Rolle spielen. Das hat sich einfach gezeigt in den letzten 12 bis 24 Monaten, dass es eben gerade auch in Liechtenstein offenbar Menschen gibt, die zum Beispiel aus diesen Westbalkanstaaten hierher kommen, weil es früher bei uns zum Beispiel ein höheres Taschengeld gegeben hat als in Österreich. Die Asylsuchenden sind teilweise extrem gut informiert, bis auf den Franken und den Rappen, wo wieviel bezahlt wird. Da müssen wir einfach aufpassen. Wir wollen hier keine falschen Anreize setzen. Wir wollen aber auch nicht bestrafen. Mit der Verletzung der Unschuldsvermutung, da haben Sie sicher recht. Dieses Thema ist heikel, aber es braucht hier einfach eine klare Linie. Sonst setzen Sie Anreize, die zu Problemen führen, die wir dann eben alle auch nicht wollen.Wichtig ist mir auch die Unterscheidung betreffend Asyl und vorläufige Aufnahme. Wenn jemand straffällig wird, dann kann es sein, dass das Asylgesuch nach dem neuen Recht nicht mehr zulässig ist. Das heisst aber nicht, dass er zurückgeschifft oder ausgewiesen wird, sondern er bekommt dann einfach den Status als vorläufig Aufgenommener, aber er bekommt nicht den Asylstatus. Den Asylstatus, diese Belohnung soll er nicht noch erhalten, wenn er noch während dem Verfahren bereits straffällig geworden ist und keinen Respekt vor unserer Rechtsordnung gezeigt hat. Das muss man ein bisschen differenzieren. Asyl ist nicht gleich Ausweisung aus dem Land oder Nichtausweisung, sondern es gibt verschiedene Abstufungen und Schattierungen. Das werde ich aber auch noch einmal auf die 2. Lesung darstellen. Der Abg. Lampert hat noch die Seite 59 erwähnt mit diesem Kontakt, mit diesem Herkunftsland. Das ist genau richtig, wie Sie es erwähnen. Wenn wir nachfragen und sagen, dass dieser Mensch hier ist und seine Angabe stimmt, er wurde fürs Militär eingezogen und er will nicht, dann gefährden wir diese Person, vor allem gefährden wir vielleicht sogar seine Familie, die noch im Land ist und so weiter. Also, das ist nicht möglich. Im Rahmen eines Asylverfahrens das Herkunftsland zu kontaktieren, zum Fall zu befragen, ist schlicht und einfach nicht möglich. Das wird von keinem anderen Land auch gemacht. Das ist gängige Praxis. Das wäre, meines Erachtens, ein Verstoss gegen die Unverletzlichkeit dieser Personen. Da müssen wir sehr aufpassen. Das ist klare Sache.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 1 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 1 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke, Herr Präsident. Ich kann Sie beruhigen, es ist der letzter Artikel, zu dem ich etwas zu sagen habe. Ein weiterer Punkt, zumindest hier bisher in Art. 33ff. zu finden, sind diese wichtigen Fluchtgründe, trotz dem Etikett «sicheres Herkunftsland»: Das UNHCR-Gutachten kann aus meiner Sicht kaum ignoriert werden: Es ist einleuchtend, dass es immer individuelle Fluchtgründe gibt, unabhängig vom Herkunftsland. Das UNHCR weist darauf hin und führt aus: Im Hinblick auf die vorgesehenen Bestimmungen zum sicheren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat sieht das Asylgesetz bereits aktuell vor, dass Personen kein Asyl gewährt wird, wenn diese aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsland stammen, Art. 33 Abs. 1 Bst. b. Ausgenommen bleiben aber Personen, bei denen es Hinweise auf eine Verfolgung gibt, Art. 33 Abs. 1. Diese Ausnahmeklausel soll nunmehr gestrichen werden. Zusätzlich soll nicht mehr ein Asylentscheid, sondern ein Unzulässigkeitsentscheid getroffen werden. Dabei ist insbesondere stossend, dass über das Unzulässigkeitsverfahren nicht sichergestellt ist, dass die Person allfällige Gründe, die gegen die Sicherheit ihres Heimats-beziehungsweise Herkunftsstaates und damit für die Durchführung eines Asylverfahrens sprechen, überhaupt in einem Verfahren vorbringen kann. Damit nehme ich Bezug auf das, was wir vorher besprochen haben. Folglich wird ihr verunmöglicht, die Behörde in die Lage zu versetzen, über das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung beziehungsweise von humanitären Gründen zu entscheiden. Und weiter, gemäss UNHCR führt der Gesetzesentwurf zwar an, dass - wie bislang - trotz Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes, ein Asylverfahren durchgeführt werden kann; aber dies legt jedoch nicht mit der notwendigen Deutlichkeit fest, dass es möglich sein muss, ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen. Ich bitte die Regierung, in ihrer Stellungnahme dazu noch folgende Information zu liefern, die als Entscheidungsgrundlage für den Landtag vielleicht von Interesse ist: Wie viele Fälle wurden in den letzten fünf Jahren in Liechtenstein aus humanitären Gründen eröffnet, obwohl ein Unzulässigkeitsgrund vorlag. Wie viele Fälle davon waren erfolgreich? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Frau Abg. Konzett Bargetze, ich habe bereits erwähnt, dass wir diesen Abs. 3 in Art. 20 nochmals neu formulieren und aufschlüsseln, und dass eben bei Hinweisen auf Verfolgung zwingend der Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Und es ist sowieso eine Einzelfallprüfung. Auch bei den Unzulässigkeitsverfahren wird eine Einzelprüfung durchgeführt. Das heisst, diese Bedenken des UNHCR in der Vernehmlassung, sind wir der Überzeugung, haben wir aufgenommen. Und wir werden das noch klären, auf die 2. Lesung, dass noch klarer wird: Bei Verfolgungshinweisen ist zwingend der Zugang zum Asylverfahren zu geben. Das ist keine Kann-Bestimmung mehr nachher, sondern soll klar eine zwingende Bestimmung sein. Damit glaube ich, haben wir die Bedenken des UNCHR korrekt umgesetzt und aufgenommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 47 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Nur eine kleine Frage zum Abs. 2: Hier geht es, meiner Meinung nach, um die Fristenhemmung, die eben nicht greifen soll. Im Bericht und Antrag ist leider nicht ausgeführt, warum das so ist. Es steht nur drin, dass eben das vom VGH verlangt worden sei und es Sinn machen würde. Warum macht es Sinn, hier die Fristenhemmung auszusetzen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Wir werden das in der Stellungnahme darstellen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 77 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 83 Abs. 1a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 83 Abs. 1a und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. In diesem Artikel wird beschrieben oder ausgeführt, dass der Verfahrenshilfeantrag zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden muss. Hier wird die Formulierung gewählt: verfahrenseinleitender Schriftsatz beziehungsweise der Beschwerde. Hier würde mich interessieren, ob es noch andere verfahrenseinleitende Schriftsätze gibt. Ansonsten könnte man den Begriff wahrscheinlich weglassen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Asylgesetzes in 1. Lesung beraten.
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gesetz über die Abänderung des ausländergesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zur nächsten Vorlage: Das Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes.Art. 80 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Im Art. 80 auf der zweiten Linie: «14 Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten». Ist das Bedingung, dass er illegal sich aufhält? Kann das nicht sein, dass man der Sache nicht traut? In einem anderen Verhältnis kann man das nicht prüfen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Also, grundsätzlich gibt es den Status «legaler Aufenthalt» oder «illegaler Aufenthalt». Legale Aufenthaltsgründe gibt es verschiedene, auch «Asylsuchender» ist ein legaler Aufenthaltstitel für die Dauer des Asylverfahrens. Daneben gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und das Polizeigesetz betreffend die weiteren Fragen. Hier geht es einfach darum, dass eben auch hier in Liechtenstein sich manchmal Menschen illegal aufhalten, die kein Asylgesuch gestellt haben. Und damit man feststellen kann, ob die eben irgendwo anders schon registriert sind oder auch generell polizeilich eine Ermittlung durchführen kann, wenn Verdacht zum Beispiel auf Einbruch, Diebstähle oder irgendetwas besteht, dass man eine Rechtsgrundlage für die Vornahme von Fingerabdrücken hat. Und diese 14-Jahre-Grenze hat, meines Wissens, mit Kinderschutzrechten zu tun. Also das ist einfach eine Klärung, die von der Landespolizei gewünscht wurde, damit hier eine klare Rechtsgrundlage besteht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wir haben auch das Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 30 erledigt.-ooOoo-