Abänderungen des Gesetzes über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLBiG), des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule (LMSG) sowie des Gesetzes über die «Kulturstiftung Liechtenstein» (LKStG) (Nr. 65/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 32: Abänderungen des Gesetzes über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten, des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbibliothek, des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesmuseum, des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule sowie des Gesetzes über die «Kulturstiftung Liechtenstein». Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 65/2016. Er steht zur Diskussion.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Einleitend möchte ich mich bei der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag bedanken. Am 1. Januar 2010 ist das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ÖUSG stehen die Angestellten der öffentlichen Unternehmen, einschliesslich der Mitglieder der operativen Führungsebene, vorbehaltlich einer anderweitigen spezialgesetzlichen Regelung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Solche spezialgesetzlichen Regelungen, in denen für die Angestellten öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse vorgesehen sind, bestehen heute noch für fünf öffentliche Unternehmen, nämlich: - für die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten,
- für die Stiftung Liechtensteinische Landesbibliothek,
- für die Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum,
- für die Kulturstiftung Liechtenstein sowie
- für die Stiftung Liechtensteinische Musikschule.
Gemäss dem vorliegenden Bericht und Antrag besteht aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelungen eine sachlich nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen den Angestellten dieser fünf öffentlichen Unternehmen im Vergleich zu den Angestellten aller anderen öffentlichen Unternehmen, welche seit Inkrafttreten des ÖUSG im Jahre 2010 privatrechtlich angestellt sind. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die bereits durch den Erlass des ÖUSG angestrebte Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen abgeschlossen und diese sachlich nicht nachvollziehbare Unterscheidung aufgehoben werden. Ebenfalls sollen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der bereits erwähnten fünf Institutionen in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse überführt werden. Gerne möchte ich der Regierung nahelegen, die Argumente der Kulturstiftung Liechtenstein, welche die gegenständliche Vorlage ablehnt, für die 2. Lesung nochmals zu überprüfen. Die Argumente der Kulturstiftung Liechtenstein erscheinen mir nämlich recht plausibel, indem sie erwähnt, dass staatliche Kulturförderung eine hoheitliche Funktion sei. Die Kulturstiftung Liechtenstein entscheide als erstinstanzliche Behörde über die Kulturfördermittelvergabe und übernehme dadurch eine hoheitliche Aufgabe. Aufgrund ihrer eindeutigen hoheitlichen Tätigkeit sei die Qualifizierung der Arbeitsverhältnisse als öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gerechtfertigt. Eine Überführung in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse würde somit in Widerspruch zur hoheitlichen Aufgabe stehen und würde dieser auch nicht gerecht. Abschliessend möchte ich der zuständigen Ministerin, Frau Dr. Aurelia Frick, die Frage stellen, ob sich der Steuerstatus der Angestellten in Liechtenstein ändert, wenn sie vom öffentlichen ins private Recht wechseln. Beispielsweise ist es doch so, dass zum Beispiel österreichische Grenzgänger, welche bei der Landesverwaltung arbeiten, auch in Liechtenstein ihre Steuern zu entrichten haben. Wird sich dieser Steuerstatus somit mit der gegenständlichen Vorlage für die Angestellten dieser fünf öffentlichen Unternehmen ändern? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte es gerade vorweg nehmen. Diese Vorlage ist absolut unproblematisch und sie ist konsequent. Ich möchte der Regierung für diese Vorlage danken. Hintergrund ist das Gesetz über die öffentlichen Unternehmen, das wir - ich glaube es war 2011 - verabschiedet haben. Damals wurden die Arbeitsverträge aller öffentlichen Unternehmen privatrechtlich geregelt, ausser eben bei diesen fünf, bei denen das in dieser Vorlage nun nachvollzogen wird. Die Regierung führt es aus: Es gibt absolut keinen sachlichen Grund, warum diese Unternehmen unterschiedlich behandelt werden sollten. Ich bin dankbar, dass das nun nachvollzogen und vereinheitlicht wird. Rechtlich ist das - ich werde das noch ein bisschen ausführen - wirklich unproblematisch. Ich habe Verständnis, wenn bei den betreffenden öffentlichen Unternehmen Fragen aufgeworfen wurden oder das zu Unsicherheiten geführt hat. Aber die Gründe, die die öffentlichen Unternehmen hier anführen, die sind wirklich nicht stichhaltig, und die Regierung führt das in den Erläuterungen zu den Vernehmlassungsergebnissen auch detailliert aus. Es ist auch treffend und richtig, was die Regierung da sagt. Es geht um den Grundsatz von Treu und Glauben und der schützt nicht vor einer Änderung der Rechtslage. Das Landesmuseum zum Beispiel sagt, dass das ein Entzug der gesetzlichen Grundlage sei. Aber es ist kein Entzug, es ist einfach eine andere gesetzliche Grundlage. Und es betrifft nur die Anstellungsverhältnisse. Also von dem her gesehen ist dieses Argument nicht plausibel. Und nur, weil es sich um öffentliche Unternehmen handelt, heisst das nicht, dass restlos alles öffentlich-rechtlich geregelt werden muss. Und es ist auch keine Frage der hoheitlichen Funktion, meine Damen und Herren. Die FMA hat auch privatrechtliche Arbeitsverträge. Die FMA ist hoheitlich unterwegs, die FMA erlässt Verfügungen, auch die haben privatrechtliche Arbeitsverträge. AHV, das nächste Beispiel, da können Sie alle öffentlichen Unternehmen durchgehen, die haben alle privatrechtliche Verträge. Und von dem her gesehen, ist das auch keine Frage der rechtsgleichen Behandlung, wie das die Kulturstiftung ausgeführt hat - im Gegenteil. Es ist schon eine Frage der rechtsgleichen Behandlung. Die rechtsgleiche Behandlung ist, dass diese fünf auch privatrechtliche Arbeitsverträge haben. Also das kann man von der anderen Seite aus betrachten. Und auch nur, weil eine öffentliche Funktion oder eine Funktion, die im öffentlichen Interesse liegt, wahrgenommen wird, ist das auch kein Grund. Ich meine, jedes öffentliche Unternehmen führt eine öffentliche Funktion aus. Deshalb beruht ein öffentliches Unternehmen ja auch auf Gesetz und haben wir uns hier drin damit befasst. Aber das gibt absolut keinen Anspruch, dass man dann auch öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge hat, von dem wollte man eben gerade wegkommen. Wir haben 26 öffentliche Unternehmen, 21 haben privatrechtliche Arbeitsverträge, und bei den letzten fünf ist für mich vollkommen klar, dass das jetzt auch nachvollzogen wird. Und diesbezüglich unterstütze ich die Regierung daher vorbehaltlos. Auch wenn das zu Unsicherheiten geführt hat: Die Regierung hat die arbeitsrechtlichen Konsequenzen detailliert ausgeführt und das geschildert. Da bin ich auch dankbar. Sie haben es angesprochen, Herr Abg. Kaufmann, der Hintergrund ist das Doppelbesteuerungsabkommen. So wie ich das mitgekriegt habe aus einzelnen Gesprächen, geht es darum: Kann ich vom Doppelbesteuerungsabkommen noch profitieren oder nicht? Und die Regierung führt das auch auf Seite 28 aus. Die österreichischen Behörden legen das enger aus. Das ist aber eine Frage der Praxis. Da haben wir nicht allzu viel Einfluss. Aber die Regierung schreibt auch, dass sie in Gesprächen mit den österreichischen Behörden ist. Das ist eine Frage zwischen den Regierungen, wie sie damit umgehen wollen, wie sie das auslegen wollen. Aber das betrifft eigentlich nicht diese Vorlage. Nur weil jetzt einzelne Angestellte in öffentlichen Unternehmen vom Doppelbesteuerungsabkommen profitieren können, heisst das nicht, dass das der Grund sein kann, dass man das nicht vereinheitlicht und gewisse anders behandelt. Denn sonst kann jeder Arbeitnehmer aus einem anderen öffentlichen Unternehmen, das jetzt privatrechtliche Arbeitsverträge hat, zu Recht kommen und sagen: Ich will auch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag, damit ich, wie die anderen, vom DBA profitieren kann. Also von dem her gesehen müssen wir jetzt einfach schauen, dass wir die restlichen öffentlichen nachziehen und alle einheitlich behandeln. Das ist konsequent und an der Zeit, dass wir das jetzt noch machen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort. Ich fasse mich auch kurz. Im Namen der Einführung des Corporate-Governance-Gesetzes war entschieden worden, dass alle Angestellten von öffentlich-rechtlichen Unternehmen, im Unterschied zu Staatsangestellten, privatrechtliche Arbeitsverträge erhalten sollen. Diese Änderung war fast überall gemacht worden. Heute sind zum Beispiel Angestellte beim Kunstmuseum bereits mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen ausgestattet, beim Landesmuseum aber noch mit öffentlich-rechtlichen. Bis jetzt ist diese Änderung nicht vollzogen bei den aufgeführten Unternehmen, AIBA, Landesbibliothek, Landesmuseum, Musikschule und Kulturstiftung. Sie soll nun endlich nachgeholt werden. Damit all diese Ungleichbehandlungen oder zumindest ungleiche Handhabungen aufgegeben werden, müssen nun konkret die Spezialgesetze dieser Institutionen angepasst werden und in der Folge dann auch die Arbeitsverträge der Angestellten bei diesen Institutionen. Ich möchte die Regierung beziehungsweise Ministerin Frick doch fragen: Warum hat das so lange gedauert? Was sind die Gründe dafür? Die Betroffenen werden damit nicht mehr dem Staatspersonalgesetz unterstehen. Im Kern ist diese Vorlage im Sinne der Gleichbehandlung überfällig und zu begrüssen. Dennoch verstehe ich die Bedenken der Betroffenen und muss darauf vertrauen, dass sie Arbeitsverträge erhalten, welche sich an die bisherigen Bestimmungen anlehnen, dies etwa bei Lohn, Ferien, Urlaub, Versicherungsschutz und Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, Pensionsversicherung und Kündigungsschutz. Ich möchte, dass im Rahmen dieser Gesetzesänderung von einer Schlechterstellung der Anstellungsbedingungen der fünf betroffenen Institutionen abgesehen wird und dass in dieser Hinsicht den Ankündigungen im Bericht und Antrag auch Folge geleistet wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Im Art. 1 des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen legt der Landtag - und das war im Jahr 2009 - den Zweck dieses Gesetzes fest und dazu steht: «Es dient der Sicherstellung der verfassungsmässigen Oberaufsicht der Regierung über die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Rechtssicherheit sowie dem Schutz der Gläubiger, Arbeitnehmer und Personen mit Minderheitsbeteiligungen an öffentlichen Unternehmen.» Also die Verfassungsmässigkeit und Rechtssicherheit sind zwei zentrale Begriffe im Zweckartikel, die ihre Gültigkeit behalten, auch wenn schliesslich alle Verträge in privatrechtliche Verträge umgewandelt werden. Das Anliegen der Regierung kann ich unterstützen und Eintreten ist für mich unbestritten. Gleichzeitig möchte ich aber zu Bedenken geben, dass Vereinheitlichung nicht automatisch zu einer Verbesserung führen muss. Deshalb frage ich die Regierung, was die Gründe für Art. 14 Abs. 2 waren. Welche Umstände müssen vorliegen, damit spezialgesetzlich ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliegen kann? Auf den Seiten 10 und 38 des Berichts und Antrags wird ein Urteil des Staatsgerichtshofes aus dem Jahr 2015 erwähnt. Für die Musikschule ist dieses Urteil ein Grund für eine spezialgesetzliche Regelung, für die Regierung nicht. Ich bitte die Regierung um Ausführungen zu diesem Urteil. Auf den Seiten 12 bis 32 macht die Regierung eine Gegenüberstellung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Das finde ich sehr hilfreich, das hat mir sehr geholfen. Ich denke, da kann man auch sehr viele Bedenken, die geäussert werden, entkräften. Auf der Seite 40 ff. macht die Regierung Ausführungen zum Staatspersonalgesetz und stellt auch in Aussicht, dass diese Unternehmungen wie AIBA oder die Musikschule auch in Zukunft von den Synergien der Landesverwaltung profitieren können. Ich finde das sehr sinnvoll, dass die Regierung hier diese Synergien möglich macht und dass sie auch Dienstleistungen für diese öffentlich-rechtlichen Unternehmungen zur Verfügung stellt. Das macht für mich durchaus Sinn. Und da möchte ich die Regierung unbedingt unterstützen oder bekräftigen.Dann habe ich noch eine Frage, die sich dann schon auf den Gesetzesteil bezieht: Auf der Seite 65 bei der Musikschule steht beim Inkrafttreten, dass dieses Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Und wenn man dann beim Art. 13 Abs. 2 schaut, heisst es, dass die Stiftung innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Arbeitsverträge abzuschliessen hat. Da frage ich mich einfach, ist das organisatorisch sinnvoll? Wenn wir das Gesetz beschliessen, dann tritt es im Januar in Kraft, zwei Monate später, das ist März. Macht das Sinn, dass bei der Musikschule, die ja wahrscheinlich auch nach Schuljahren organisiert ist, die Verträge dann auf den März festgesetzt werden? Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Beim ersten Einblick war ich etwa der gleichen Meinung wie der Abg. Manfred Kaufmann - wie er vorhin ausgeführt hat -, dass insbesondere die Kulturstiftung und das Landesmuseum noch näher bei der Regierung sind, als andere Unternehmen wie zum Beispiel die Landesbibliothek und andere. Aber die Gründe, die jetzt vorhin Votanten aufgeführt haben, dass es eine Gleichbehandlung für alle diese öffentlichen Unternehmen gibt, eine einheitliche Behandlung auch, sind schon einleuchtend.Ich habe dennoch eine Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der Pensionskassen- und Personalvorsorgesituation, ob diese dann wirklich auch gegeben und gleichgestellt ist. Also ist eine Gleichbehandlung garantiert? Und insbesondere beim Landesmuseum - dort haben die Mitarbeiter in leitender Funktion einen Eid abgelegt. Werden sie von diesem Eid entbunden? Sie haben dort einen Eid gegeben auf «Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und genaue Beobachtung der Verfassung, so wahr mir Gott helfe». Das ist eine besondere Situation beim Landesmuseum von diesen Leitungspersonen. Werden sie, wenn man die privatrechtlichen Arbeitsverträge einführt, von diesem Eid enthoben? Oder wie steht zukünftig dieser Kontext von der Überführung in privatrechtliche Arbeitsverträge und mit diesem Eid? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal vielen Dank für die grundsätzlich sehr positive Würdigung dieser Vorlage. Viele der Fragen hat der Abg. Christian Batliner so perfekt beantwortet, dass ich kaum etwas hinzufügen kann. Ich glaube, eines der wichtigsten Argumente zu dieser hoheitlichen Tätigkeit und ob eine hoheitliche Tätigkeit mit Verfügungsmacht unbedingt an ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis gebunden ist, hat der Abg. Batliner sehr gut beantwortet. Aber ich glaube vor allem auch, dass - wenn man die FMA genau anschaut, diese haben ja hoheitliche Aufgaben, verfügen sehr viel auch mit sehr, sehr hohen Beträgen - a maiore minus das dann natürlich auch für eine Kulturstiftung, die auch verfügt, aber natürlich in kleinerer Tragweite mit staatlichem Ausmass, möglich sein soll, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu haben. Nochmals kurz zur Frage wegen diesem Steuerstatus, ob sich daran etwas ändert. Am Steuerstatus ändert sich grundsätzlich nichts, ob es ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis ist.Dann hat der Abg. Eugen Nägele die Frage gestellt, was für Gründe es nach Art. 14 Abs. 2 ÖUSG gibt - was es braucht für ein spezialgesetzliches Bedürfnis, um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis zu begründen. Wir gehen auf diese Frage bereits auf Seite 8 des Berichts und Antrags ein. Zusammengefasst wird dort auf Seite 8 ausgeführt, dass «in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern inklusive der Mitglieder der operativen Führungsebene in öffentlichen Unternehmen unterschiedliche» und teilweise unklare «Regelungen bestanden haben». Und die Regierung sah damals die Lösung darin, im ÖUSG als Rahmengesetz festzuhalten, dass die Arbeitsverhältnisse bei den öffentlichen Unternehmen grundsätzlich privatrechtlicher Natur sind, sofern die jeweilige spezialgesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt. Also es war im Rahmen dieses Spezialgesetzes, dieses Erfordernis, weil man damals noch unterschiedliche Gesetzesauslagen in verschiedenen Gesetzen hatte. Und im Sinne der Besitzstandswahrung wollte die Regierung damals dort nichts ändern, wo die Sachlage ganz klar war. Das heisst also: Überall dort, wo bereits damals faktisch ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis bestand, sollte dies spezialgesetzlich auch festgeschrieben werden. Und das betraf die Unternehmen, über die wir heute sprechen, also die AIBA, die Landesbibliothek, das Landesmuseum, die Kulturstiftung und die Musikschule. Und seit Inkrafttreten vom ÖUSG sind somit - mit Ausnahme dieser fünf Unternehmen - die Angestellten von gar allen anderen öffentlichen Unternehmen privatrechtlich angestellt.Dann haben Sie richtig ausgeführt oder das Anliegen deponiert - und ich habe das entgegengenommen -, dass die Synergien weiterhin genutzt werden. Wir haben das auch im Bericht und Antrag verschie-dentlich ausgeführt, insbesondere auch, was die Lohnadministration oder die Pensionskasse etc. anbelangt. Natürlich werden wir darauf grossen Wert legen. Wir haben auch grosses Verständnis für die etwas kleineren Stiftungen, die keine so grosse Administration haben. Natürlich ist es unser Anliegen, dass die auch nach wie vor sehr effizient handeln können.Dann haben Sie noch eine Frage in Bezug auf das Inkrafttreten gestellt, das festgelegt worden ist, vor allem auch auf das Schuljahr. Ich musste das auch ein wenig verstehen lernen, dass, obwohl ein Musikschullehrer nicht unbedingt jedes Jahr im haargenau gleichen Pensum arbeitet, der Arbeitsvertrag von einem Musikschullehrer nicht unbedingt jedes Jahr neu abgeschlossen werden muss, weil man in den Vertrag hineinschreiben kann, dass das mit der gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserung über das Pensum - also wenn sich beide Seiten über das Pensum einigen - automatisch erfolgt. Also man muss nicht für jedes Schuljahr genau über eine präzise Anzahl Lektionen einen Vertrag abschliessen. Und das ist noch ein wichtiger Hinweis: Ein Arbeitsvertrag muss aufgrund der gegenständlichen Gesetzesvorlage grundsätzlich nicht neu abgeschlossen werden, da mit Inkrafttreten des Gesetzes alle Angestellten der betroffenen öffentlichen Unternehmen eben von Gesetzes wegen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Der guten Ordnung halber und vor allem auch, dass wir für die Zukunft sehr viel Klarheit haben, auch um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir aber festgelegt, dass innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abzuschliessen ist. Also nochmals zu Ihrem Fall mit dem Schuljahr an der Musikschule: Nachdem das Schuljahr auf den einzelnen Vertrag keinen unmittelbaren Einfluss hat, spielt es somit keine Rolle und eine Anpassung auf einen späteren Zeitpunkt ist somit nicht notwendig.
Dann hat der Abg. Johannes Kaiser noch die Frage wegen dem Eid gestellt, den die Angestellten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen, ablegen. Alle Angestellten haben nach Art. 11 StPG, wie Sie richtig ausgeführt haben, einen Diensteid abzulegen. Das betrifft alle Personen, die unter dem Staatspersonalgesetz laufen. Wenn diese aus unserem Dienst austreten, dann gibt es nicht eine Enteidung, sondern da passiert in Bezug auf den Eid nichts. Was allerdings bestehen bleibt, ist die Verschwiegenheitspflicht. Die bleibt über den Ablauf des Dienstverhältnisses hinaus bestehen. Mit dem Eid passiert nichts, wenn jemand aus dem Dienst austritt. Und genau dasselbe geschieht jetzt auch mit den Personen, die heute einen Eid abgelegt haben und neu in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis überführt werden. Das bedarf also keines formellen Erfordernisses, um dort irgendetwas zu regeln. Jetzt hoffe ich, habe ich für die erste Runde alle Fragen beantwortet. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten durch Artikelaufruf vor. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbibliothek. Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesmuseum. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule.Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die «Kulturstiftung Liechtenstein».Art. 12a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
Gleichzeitig haben wir Traktandum 32 erledigt. -ooOoo-