Abänderung des Gewässerschutzgesetzes (Nr. 52/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 33: Abänderung des Gewässerschutzgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 52/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Die vorliegenden Gesetzesänderungen sind zu begrüssen, da sie zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des administrativen Ablaufs der Dokumentation von Nährstoffverschiebungen führen. Bisher mussten schriftliche Verträge abgeschlossen und vom Amt für Umwelt genehmigt werden, um überflüssigen Hofdünger abgeben zu können. Neben der Vereinfachung soll auch eine Erhöhung der Transparenz erreicht werden. Die elektronische Erfassung mit dem System HODUFLU ist seit dem Jahr 2014 auch in Liechtenstein in Gebrauch. Des Weiteren sind auch die Übernahme der Richtline 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und die damit vorgeschlagenen Abänderungen zu befürworten, ebenso wie die kleineren Anpassungen des in Liechtenstein rezipierten schweizerischen Gewässerschutzgesetzes ins liechtensteinische Gesetz. Durch die Abänderungen findet keine Lockerung des Gesetzes statt und der Schutz der wichtigen Ressource Wasser bleibt in bestehendem Masse erhalten. Die Freie-Liste-Landtagsfraktion ist für Eintreten und befürwortet die Gesetzesänderung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Der vorliegende Bericht und Antrag betrifft nun die Anpassung des Gewässerschutzgesetzes. Durch die Übernahme der elektronischen Erfassung von Hof- und Recyclingdüngerverschiebungen durch ein im Internet basiertes Programm des schweizerischen Bundesamtes für Landwirtschaft muss nun auch unsere Gesetzgebung angepasst werden. Alle Erfassungen und Verschiebungen von Düngern werden nun in diesem Schweizer System erfasst. Dadurch werden auch Schweizer Artikel des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes in unser Gesetz aufgenommen. Es werden zukünftig auch Schweizer Bestimmungen bei uns anwendbar sein. Durch die Übernahme der Düngerbewirtschaftung in diesem System mit der Abkürzung HUDUFLU wird der Abschluss von Düngerabnahmeverträgen sowie deren Genehmigung fürs Amt für Umwelt obsolet. Des Weiteren wird die Übernahme der Richtline 2013/39/EG ebenfalls einer Anpassung im Gewässerschutzgesetz nach sich ziehen. Die Gesetzesanpassung soll - laut Aussage der Regierung - keine finanziellen, organisatorischen und räumlichen Konsequenzen haben. Was mich aber doch interessieren würde: Was kostet die Benutzung des internetbasierten Systems HUDUFLU für den einzelnen Benutzer? Dann habe ich noch eine Frage zu Art. 41 von allgemeiner Natur: Bei Art. 41n und Art. 41q ist das Amt für Umwelt gefordert. Da geht es um Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplanes, um Massnahmenprogramm, Analyse zum Festlegen von Grenzwerten und so weiter, und um einen Zwischenbericht, welcher der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht werden wird. Ich denke, das gibt doch Einiges zu tun an Aufgaben für das Amt für Umwelt. Kann mir die Regierung hierzu aufzeigen, wie das Amt für Umwelt mit diesen Anforderungen aus Art. 41 umgehen wird und bis wann das Amt diese Vorgaben umsetzen kann?Dann habe ich noch eine weitere Frage an die Regierung. Diese Frage bezieht sich auf einen Artikel, der nicht Inhalt dieser Gesetzesanpassung ist, aber im Rahmen dieser Gesetzesanpassung des Gewässerschutzgesetzes auch angepasst werden könnte. Dies betrifft Art. 17. Ich lese diesen vor: Art. 17, «Bewilligung nach dem Baugesetz: Die formellen Bewilligungen nach dem Baugesetz für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn: a) sämtliche Bewilligungen nach diesem Gesetz erteilt wurden.» Dieser Artikel des Gewässerschutzgesetzes, Bewilligung nach dem Baugesetz, besagt, dass eine formelle Baubewilligung für Neu- und Umbauten nur erteilt werden darf, nachdem - und jetzt kommt es - sämtliche Bewilligungen nach diesem Gesetz, also dem Gewässerschutzgesetz, erteilt wurden. Das heisst, eine Baubewilligung wartet immer auf das Bewilligen nach dem Gewässerschutzgesetz. Zur Erleichterung und Beschleunigung im Baubewilligungsverfahren bitte ich die Regierung, um eine Prüfung, inwieweit eine Baubewilligung auch mit einer Auflage im Sinne des Gewässerschutzgesetzes erteilt werden könnte. Wenn wir hier schon immer wieder von Bürokratieabbau sprechen, könnte mit einer Anpassung dieses Art. 17 Bst. a mit Abwicklung einer Baubewilligung einiges beschleunigt werden. Ich bitte die Regierung, dies auch zu prüfen und allenfalls anzupassen. Danke. Ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christine Wohlwend
Herr Präsident, vielen Dank für das Wort. Ich möchte jetzt auch vorwegnehmen: Für mich ist Eintreten unbestritten. Ich möchte trotzdem noch einige möglicherweise persönliche Anmerkungen hier tätigen. Und zwar ist das Programm HODUFLU, wie es hier aufscheint, kein Mysterium, sondern es ist ein Modul eines bestehenden Meldeportals AGATE oder wie Sie das auch immer nennen wollen. Jedenfalls wird das bereits seit Jahren von unseren hiesigen Landwirten bewirtschaftet, elektronisch bewirtschaftet. Jeder, der Vieh oder zumindest Tiere zu Hause hat, der diese Tiere auf Sömmerungsalpen bringen möchte oder auch eben Hofdüngerabflüsse zu verzeichnen hat, muss sich hier a) registrieren, b) muss er diese ganzen Bewegungen erfassen und muss diese auch ausdrucken und dann an unser Amt schicken. Sie mögen sich vielleicht erinnern: Vor ein paar Jahren haben wir versucht, einen Vorstoss hier zu tätigen zum Bürokratieabbau, das heisst zur internetbasierten oder elektronischen Meldung von Mutationen dieser nun genau 104 Betriebe. Wir haben über Subventionen gesprochen. Wir haben über die Eignung gesprochen, Gelder richtig einzusetzen. Meine Damen und Herren, das ist jetzt genau die Zwangshandlung. Jetzt braucht jeder Landwirt einen Internetzugang, spätestens jetzt, zumindest einer der Hofdüngerflüsse hat und die irgendwohin verbringen möchte. Ich möchte einfach die zuständige Ministerin wirklich dazu motivieren, noch in den nächsten Monaten ein Projekt zu starten - das darf ruhig auch lange gehen, das ist gar nicht dringend -, aber zu prüfen, ob man nicht in diesem Zusammenhang auch andere Meldungen einfacher gestalten könnte, vor allem auch aufgrund der Integrität der Daten. Das heisst also, die Datenprüfung würde sich vereinfachen, die Mitarbeiter des Amtes hätten weniger Aufwand. Es würden weniger Fehler passieren, auf beiden Seiten übrigens, also ich mache hier dem Amt keinen Vorwurf. Ich bin auch ganz sicher, dass man im Hinblick auf die Parzellen, gerade weil wir so kleine zerstückelte Parzellen haben, den Landwirten einen grossen Dienst erweisen würde, wenn man hier eine elektronische Unterstützung bieten würde. Und nachdem wir nun hier die Vorlage haben und eine elektronische Meldung machen müssen, glaube ich, ist das auch nicht mehr so eine riesige Zumutung für unsere Landwirte, sich tatsächlich der modernen Elektronik zu bedienen. Jetzt könnten wir das sicherlich auch alle mit gutem Gewissen unterstützen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir auch, Eintreten ist unbestritten. Wir haben ja auch eine entsprechende EWR-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Ansonsten müssen wir dort ja auch die Konsequenzen ziehen. Im Punkt 7 handelt es sich unter anderem um die personellen Konsequenzen. Und speziell finde ich eben, dass die Regierung bei diesem Punkt 7 sagt: «Die Gesetzesvorlage hat keine finanziellen, organisatorischen oder räumlichen Konsequenzen.» Das Wort aus dem Titel «personelle» hat sie sich ausgespart. Wenn ich mir dann eben Art. 41k, wo es konkret um diese Richtline 2008/105/EG geht, oder zum Beispiel Art. 41n, wo es um diese Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplanes geht, der nach jeder Aktualisierung wieder einen Zwischenbericht benötigt, anschaue, da möchte ich mich schon auch der Frage des Abg. Peter Büchel anschliessen. Wie sieht es aus mit den personellen Konsequenzen? Wie gross ist dieser Aufwand für die geforderten Daten aus Brüssel?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit wären alle Wortmeldungen erledigt und ich darf das Wort an die Regierung übergeben. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die wohlwollende Aufnahme dieses Berichts und Antrags, und Eintreten ist unbestritten. Einerseits müssen wir die Anpassungen machen und andererseits sind sie gewollt. Das geht auch schon aus Ihren Voten hervor, dass zum Beispiel das internetbasierte Meldesystem HODUFLU sehr positiv aufgenommen wurde. Ich darf zu den einzelnen Fragen und Anregungen kommen: Der Abg. Peter Büchel fragte nach den Kosten dieses internetbasierten Systems. Die Nutzung dieses Systems ist kostenlos für die Landwirte, für die Nutzer. Das ist vom schweizerischen Bundesamt zur Verfügung gestellt. Dann haben Sie nach den Aufgaben gefragt: Auf das Amt werden wirklich vermehrte Aufgaben zukommen. Auch der Abg. Wendelin Lampert hat nach den personellen Konsequenzen gefragt in Bezug auf diese vermehrten Aufgaben. Die Europäische Union hat im Jahre 2000 mit der Wasserrahmenrichtlinie einen Ordnungsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer geschaffen und es ist das Ziel, die Gewässer zukünftig unter Einbeziehung von ökologischen, ökonomischen sowie regionalen und sozialen Zielsetzungen zu bewirtschaften. In einem ersten Schritt wurde eine Bestandsaufnahme gemacht. Diese beinhaltet eine Analyse der Merkmale jeder Flussgebietseinheit: eine Überprüfung der Auswirkungen von menschlichen Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer, eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie ein Verzeichnis der Gebiete, für die ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Auf der Basis der Bestandsaufnahme werden Überwachungsprogramme, Bewirtschaftungspläne und Massnahmenprogramme erarbeitet. Ziel ist es, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen. Die Bestandsaufnahme und das Überwachungsprogramm wurden im Rahmen eines Berichts im April 2015 bereits fertiggestellt und eingereicht. Im nächsten Schritt werden ein Bewirtschaftungsplan und ein Massnahmenprogramm erarbeitet. Der Bewirtschaftungsplan gibt Rechenschaft darüber, ob das Massnah-menprogramm umgesetzt wurde, und muss alle sechs Jahre aktualisiert werden. Das Überwachungsprogramm dient dabei der Kontrolle der Zielerreichung. Sie sehen, dass das tatsächlich eine Aufgabenvermehrung beim Amt für Umwelt ist. Es ist keine Ausweitung der Kompetenzen, Tätigkeiten und Aufgaben, die sich das Amt selbst ausgesucht hat, es ist unsere Teilnahme am EWR. Und die Richtlinien, die zu übernehmen sind und auch vom Landtag schon akzeptiert wurden, die haben zur Folge, dass hier das Amt einfach seine Tätigkeiten ausweiten muss. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es tatsächlich Sinn macht, dies zu tun. Das Ministerium hat die Vorgabe gemacht, das Amt für Umwelt ist der Meinung, dass es auch mit den personellen Ressourcen, die derzeit vorhanden sind, abgedeckt werden kann. Ich möchte an dieser Stelle nur einfach darauf hinweisen: Es ist auch die Personalpolitik der Gesamtregierung, dass keine neuen Stellen geschaffen werden und Abgänge überprüft werden müssen, ob sie tatsächlich ersetzt werden müssen. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Gesamtregierung natürlich diese Personalpolitik unterstützt, dass es aber nicht einfach ist, wenn die Aufgaben sich vermehren und die zuständigen Fachleute nicht. Das darf ich an dieser Stelle hier anbringen.Zum Art. 17 wurde vom Abg. Peter Büchel nachgefragt: Hier geht es um die Baubewilligung. Es wäre natürlich eine Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens möglich. Wir haben aber hier den Ämterumlauf des Koordinierungssystems zwischen den Ämtern und es darf natürlich nicht geschehen, dass einzelne Ämter ausgeschaltet werden. Ich denke, es ist aber schon prüfenswert, ob bei Auflagen oder Prüfungen, die offensichtlich einfach sind, eine Auflage gemacht werden kann. Es geht aber dann letztlich darum, wie die Prüfung, ob die Auflage eingehalten wurde und der Auflage gemäss entsprechend gehandelt wurde, wie diese Prüfung erfolgen kann und soll. Ich denke aber, es ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn wir diesen Prozess auf die 2. Lesung hin anschauen und überprüfen. Bei unproblematischen Fällen könnte ich mir eine Auflage vorstellen. Die Abg. Christine Wohlwend hat das Programm HODUFLU positiv erwähnt und will die Regierung motivieren, ein Projekt zu starten und zu prüfen, ob andere Meldungen auch elektronisch gemacht werden könnten. Ich nehme diese Anregung gerne auf. Sie rennen auch einigermassen offene Türen ein. Es liegt nicht direkt und nur am Amt, dass dies noch nicht stattgefunden hat. Es gibt auch gewisse Widerstände bei den Nutzern, die auch mir nicht ganz einleuchtend sind. Aber alles Neue ist auch mit vermehrtem Arbeitsaufwand verbunden, bis man damit zurechtkommt. Es wäre, wie Sie richtig sagen, nicht nur eine Erleichterung für die Nutzer, auch für das Amt wäre es eine enorme Arbeitserleichterung, wenn alle Meldungen elektronisch gemacht würden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diverse Fehlerquellen damit auch ausgeschaltet würden. Also, wir werden das ganz sicher im Zuge der Massnahmenpakete und Konzepte, die wir erarbeiten und die wir gestern beim Agrarbericht thematisiert hatten, überprüfen, inwieweit hier eine Verbesserung erzielt werden kann. Die personellen Konsequenzen, die durch die Aufgabenerweiterung beim Amt für Umwelt zu erwarten sind, habe ich, Herr Abg. Wendelin Lampert, schon beantwortet. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Peter Büchel
Danke an die Regierung für die Beantwortung der Fragen. Besten Dank. Art. 17 Bst. a liegt mir schon ein wenig am Herzen, weil ich war in der Vergangenheit auch in der Baukommission. Beim alten Gesetz, da gab es oftmals Auflagen, wie das Regenwasser zu versickern hat und so weiter, und die Baubewilligung ging weiter. Ich denke einfach, im Sinne der Effizienz könnte auch das im neuen Baugesetz beziehungsweise mit dem Gewässerschutzgesetz auch so gemacht werden, dass im Rahmen der Baubewilligung eben diese Auflagen auch gemacht werden könnten. Wenn Sie das prüfen könnten auf die 2. Lesung beziehungsweise dies vielleicht auch anpassen, wäre ich schon sehr froh. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nun stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich habe aus anderem Grund in letzter Zeit das Gewässerschutzgesetz mehrmals gelesen. Ich habe hier jetzt festgestellt: Die Änderung, die gemacht wird - dieser Artikel wird einfach dem Umweltschutzgesetz angeglichen -, das Verursacherprinzip steht jetzt genau gleich hier im Gewässerschutzgesetz wie eben im Umweltschutzgesetz. Von daher ist es sicher sinnvoll und richtig. Der zweite Punkt, das ist eine Kleinigkeit, vielleicht sogar eine Pingeligkeit. Ich verstehe den Satz eigentlich gar nicht so recht: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.» Man verursacht doch nicht die Massnahmen. Wer Schäden verursacht, die Massnahmen notwendig machen, trägt die Kosten. Aber es steht in beiden Gesetzen so.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzter Abg. Schurti. Der Art. 4 ist sinngemäss auch in seinen Formulierungen übernommen worden. Im alten Artikel heisst es: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten dafür. Und neu heisst es: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Wir werden das nochmals anschauen auf die 2. Lesung hin.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 5 Bst. n, o und x werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Bst. n, o und x stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Art. 7 Abs. 3 besagt: Die Gemeinden erstellen Entwässerungspläne auf Landes- und Gemeindeebene. Die Entwässerungspläne bedürfen der Genehmigung der Regierung. Frage: Gibt es da eine Auflage für die Gemeinde bis wann sie generell alle ihre Entwässerungspläne vorrätig haben müssen für die Regierung? Oder wie muss ich das sehen? Wie wird das organisiert? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzt Damen und Herren Abgeordnete. Soviel ich weiss, gibt es hier keine Frist. Ich bin aber auch informiert, dass die Gemeinden zusammen in gemeinsamer Aktion die Entwässerungspläne erstellt haben. Es ist eine Frage der Zeit, bis die einzelnen Gemeinden diese umsetzen werden. Sie sind sich grundsätzlich einig. Es ist eine einzelne Gemeinde, die den ersten Vorstoss gemacht hat. Die Reaktionen darauf haben wir alle mitbekommen. Ich denke, dass diese Reaktionen - das ist meine persönliche Einschätzung - eine gewisse Verzögerung bei den anderen Gemeinden bewirken werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 13 Abs. 1 und 3 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 1 und 3 bis 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41k Abs. 2a und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41k Abs. 2a und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41n Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41n Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41q Abs. 2 Bst. b bis d sowie Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41q Abs. 2 Bst. b bis d sowie Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2 Bst. a und p werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 Abs. 2 Bst. a und p stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 Bst. i, vbis und xbis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Bst. i, vbis und xbis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion. Keine Wortmeldung. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 33 erledigt.
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