ÄNDERUNG VON § 33 ZIFF. 5 UND § 283 DES STRAFGESETZBUCHES (RASSENDISKRIMINIERUNG, VORBEREITENDE HANDLUNGEN ZUR FÖRDERUNG DER RASSENDISKRIMINIERUNG) (NR. 24/1999, NR. 142/1999), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 17: Das ist die Regierungsvorlage betreffend eine Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung im Zusammenhang mit dem Thema Rassendiskriminierung. Es steht die 2. Lesung an. Bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Zuerst noch der Abg. Peter Sprenger.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Auch wenn es im Regelfall unüblich ist, vor der 2. Lesung einleitende Bemerkungen zu machen, gestatte ich mir folgenden kurzen Vorspann. In der Stellungnahme Nr. 142/1999 wird eingangs den Bedenken, die anlässlich der 1. Lesung von Abgeordneten artikuliert wurden, nämlich, dass durch die gegenständliche Gesetzesvorlage an sich Meinungs- und Vereinsfreiheit eingeschränkt werden, grundsätzlich Recht gegeben, jedoch eingewendet, dass die ebenso geschützte Menschenwürde eine Interessenabwägung verlangte, wonach der Menschenwürde Vorrang einzuräumen ist. Diesem Ergebnis kann ich grundsätzlich zustimmen, wenn die Menschenwürde schwerwiegend verletzt wird. Eine solche Abwägung darf jedoch nicht allzu leichtfertig erfolgen. Aus diesem Grunde sind unklare Begriffsbestimmungen tunlichst zu vermeiden, wie auch überzogene Pönalisierungen von Handlungen ohne subjektive Diskriminierungsabsicht nicht zu rechtfertigen. Allein die in der Stellungnahme der Regierung angeführten Schweizer Beispiele zeigen uns, wie problematisch und schwierig die Anwendung der Rassendiskriminierung in der Praxis ist. Deshalb möchte ich eine gute Hand voll Beispiele aufnehmen und hinterfragen. Ein erstes Beispiel: Wenn der auf eine Bushaltestelle gekritzelte Satz "Wir kriegen Euch alle, Ihr ScheiSSkanaken", wobei bei "ScheiSS" dies mit Doppel-S und gross (SS) geschrieben wird und daher mit einem Hinweis auf die SS verstanden werden muss, zu einer Verurteilung im Sinne von § 273 Abs. 1 Ziff. 4 geführt hat, stellt sich mir die Frage, nach welchen Kriterien der Begriff "Kanaken" unter Rasse, Ethnie oder Religion subsumiert worden ist. Ein zweites Beispiel: Der blosse Hinweis, dass ein antisemitisches Gedicht zu einer Verurteilung geführt hat, unterstreicht die fehlende Bestimmtheit der neuen Gesetzesbestimmungen, da antisemitisch genau so interpretationsbedürftig wie rassistisch und fremdenfeindlich ist.Weiteres Beispiel: Wenn einmal die Ausdrücke "Scheissasylanten" und "Tamiltouristen" an sich kein Angriff auf die Menschenwürde darstellen, ist von einem anderen Gericht die Bezeichnung als "Negerin" mit dem Vorwurf kombiniert, nur in die Schweiz gekommen zu sein, um von den Schweizern zu profitieren und sich auf deren Kosten zu bereichern, offensichtlich nur deswegen nicht als Angriff auf die Menschenwürde gewertet worden, weil im konkreten Fall das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit als nicht gegeben angenommen wurde. Ein weiteres Beispiel: Im Zusammenhang mit Angriffen auf die Menschenwürde stellt sich die Frage, ob dies künftig auch bei Begriffen, die umgangssprachlich häufig verwendet werden, wie "Saupreuss" oder "Sauschwabe" ebenso verletzt werden kann wie dies durch die Begriffe "Drecktürken" oder "Türkenschweine" offensichtlich möglich sein soll. Nächstes Beispiel: Warum ein Sizilianer eine Ethnie und somit ein schutzwürdiges Objekt darstellen soll, die Europäer jedoch nicht, da ein Europäer weder eine Rasse noch eine Ethnie ist und somit nicht geschützt sein soll, ist für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Definition des Religionsbegriffes sei nur beispielsweise erwähnt, dass in Deutschland vor kurzem unterschiedliche Gerichtsentscheidungen darüber ergangen sind, ob die "Scientology" eine Religion darstellt oder eben nicht. Ebenso bedarf der Begriff "destruktiver Kult" - ich habe das auch in der 1. Lesung angeregt - wiederum selbst einer Definition. Letztlich, was die Öffentlichkeit betrifft, ist es für die Rechtssicherheit nicht förderlich, dass allenfalls nur die Lautstärke einer an einem Stammtisch abgegebenen Äusserung, mit andern Worten die Phonzahl des Sprechenden bzw. das Hörvermögen des unbeteiligten Zuhörers darüber entscheiden soll, ob diese Äusserung strafrechtlich verfolgt wird, und zwar mit bis zu zwei Jahren, oder eben straffrei bleiben kann. Wir sollten daher zusammenfassend jede unnotwendige Unbestimmtheit unseres Strafgesetzbuches auf jeden Fall vermeiden. Ich werde mir im Sinne dieser Ausführungen erlauben, einige Abänderungsanträge einzubringen. Sie haben sie bereits schriftlich erhalten. Falls Sie meinen Argumenten folgen können, ersuche ich Sie um Zustimmung zu diesen Abänderungsanträgen.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Abg. Peter Sprenger hat sich offensichtlich sehr sorgfältig mit der Vorlage auseinandergesetzt. Das ist lobenswert. Trotzdem komme ich nicht umhin, eine milde Kritik anzubringen, und zwar deswegen, weil wir seine Abänderungsanträge mit den umfangreichen Begründungen heute im Laufe der Landtagssitzung bekommen haben. Ich kann leider nicht dreidimensional denken, ich kann mich nicht an der laufenden Debatte des Landtags beteiligen, mich darauf konzentrieren und gleichzeitig noch nachfolgende Traktanden aufgrund neuer Unterlagen, die vorgelegt werden, vorbereiten. Schon anlässlich der Behandlung des Ehegesetzes hatten wir eine ähnlich Situation. Auch dort haben Sie sehr wertvolle und konstruktive Abänderungsanträge eingebracht. Aber auch damals war es in der Kürze der Zeit nicht möglich, sich damit auseinanderzusetzen. Wir werden das heute nochmals beim Sportgesetz erleben, dass auch dort kurzfristig gefasste Abänderungsanträge hier vorgelegt werden. Ich weiss, beim Sportgesetz, Herr Kollege Sprenger, wären Sie auch lieber einen andern Weg gegangen. Aber es gibt Zwänge, denen kann man sich nicht entziehen. Ich möchte es, wie gesagt, als sehr lobenswert bezeichnen, dass Sie diese Abänderungsanträge machen. Aber Sie wissen wohl schon seit längerer Zeit, dass Sie dies tun wollen. Es wäre für die Abgeordneten sehr hilfreich, wenn man Ihre Vorschläge einen, lieber noch zwei Tage vorher bekommen würde.
Abg. Alois Beck:
Eine kleine Anmerkung zu den Ausführungen des Abg. Peter Sprenger. Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass der Begriff "Kanake" in der jeweiligen Sprache übersetzt "Mensch" heisst. Ich glaube, das ist symptomatisch, dass die jeweilige Gruppe die eigene als Menschen bezeichnet und die andere als etwas anderes.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können mit der 2. Lesung beginnen.§ 33 Ziff. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 33 Ziff. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe hier einen ersten Abänderungsantrag. Zuerst möchte ich aber kurz auf die leise Kritik des Kollegen Hoch eingehen. Ich nehme diese entgegen, möchte aber einfach zu bedenken geben, dass wir alle Milizionäre sind. Ich bemühe mich, neben meiner Berufstätigkeit - so gut es halt geht - die Sache zu liefern. Ich scheitere immer wieder an der Zeit. Also ich komme zu meinem Abänderungsantrag zu § 33 Ziff. 5. Zum Antrag der Regierung, § 33 Ziff. 5 StGB abzuändern bzw. zu ergänzen, möchte ich beantragen, dass er ersatzlos gestrichen wird, sodass es bei der derzeitigen gültigen Fassung dieses § 33 Ziff. 5 bleibt. Die Begriffe "rassistisch" und "fremdenfeindlich" sind so unbestimmt, dass ihre Verwendung nur bei Vorliegen einer Legaldefinition vertretbar ist. Eine Legaldefinition ist wiederum gerade aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe nicht möglich, was sich indirekt meines Erachtens auch aus der Stellungnahme der Regierung ergibt, indem von der Regierung einerseits keine Legaldefinition vorgeschlagen werden konnte. Dies wurde von mir in der 1. Lesung angeregt. Andererseits ist es der Regierung mit den wiedergegebenen Beispielen aus der Schweiz nicht gelungen, die Unbestimmtheit dieser Begriffe zu verdeutlichen, sondern dies hat vielmehr dazu beigetragen, dass es zu keiner eigentlichen Klärung gekommen ist. Wie unbestimmt und problematisch diese Begriffe sind, will ich an drei kurzen Beispielen aufführen.Würden sich zum Beispiel ein Liechtensteiner und eine Österreicher wechselweise als "Scheiss-Liechtensteiner" und als "Scheiss-Österreicher" bezeichnen, läge hinsichtlich des liechtensteinischen Täters ein Erschwerungsgrund vor, welcher bei an sich gleicher Tathandlung für den ausländischen Straftäter jedoch nicht zur Anwendung käme. Auf diese Art müsste ein Triesner, der einen Ausländer verprügelt, möglicherweise strenger bestraft werden, als wenn er seine Aggressionen an einem Balzner auslassen würde. In verschiedenen Kommentaren - als nächstes Beispiel - und Zeitungsartikeln, ist allein schon die Verwendung des für mich wertungsfreien Wortes "Neger" eine rassistische Handlung. Wirklich gravierende rassistische und fremdenfeindliche Handlungen sind meines Erachtens nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut bereits besonders verwerfliche Beweggründe. Ich bin deshalb der Ansicht, dass die beiden neuen Tatbestandsmerkmale ohne weiteres weggelassen werden können und man sollte darauf verzichten.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich wende mich gegen diese Anträge auf Streichung von den Begriffen "fremdenfeindlich" und "rassistisch". Womit haben wir es hier zu tun, meine Damen und Herren? Es geht hier um Erschwerungsgründe bei der Bemessung des Schuldgehalts einer Tat. Also gegebenenfalls eine Schlägerei findet statt - um ein Beispiel zu nehmen, wie dies in unserem Land auch schon der Fall war - und die Schlägerei wird aus einem einzigen Grund ausgelöst bzw. geht auf einen einzigen Grund zurück, nämlich dass die betroffene Person - das aus Sicht des neutralen Beobachters - das Pech hat, Ausländer zu sein oder Neger, oder Jude, oder was immer. Das könnte übrigens auch ein Liechtensteiner Neger sein oder ein Liechtensteiner Jude, das spielt dann gar keine Rolle. Die Motivation des Täters ist rassistisch, ist fremdenfeindlich. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Person dann stärker oder schärfer bestraft werden muss, sondern das bedeutet, dass der Richter bei der Festsetzung des Schuldgehaltes dieser Tat das berücksichtigen kann. Das ist ein Beschwerungsgrund, wie besonders verwerfliche Beweggründe auch. Das kann zum Beispiel Geldgier sein oder Rachsucht als anderes Beispiel für besonders verwerfliche Beweggründe. Es gibt demgegenüber auch Milderungsgründe, die ebenfalls bei der Gesamtbeurteilung einer Schuld zum Tragen kommen können. Insofern hat es also nichts damit zu tun, ob jetzt ein Österreicher oder ein Liechtensteiner verprügelt wird, um Ihr Beispiel aufzunehmen, Herr Abg. Peter Sprenger, sondern es hat damit zu tun, was für eine Motivation hinter dieser zum Beispiel Prügelstrafe gelegen ist. Ob es einfach das war, dass ein Argument entstanden ist, eine Auseinandersetzung entstanden ist und die überhaupt nichts mit rassistischen Motiven zu tun hatte, oder ob es eben aus rassistischen Motiven, speziell aus rassistischen Motiven geschehen ist.Was Ihre Bemerkungen zu "Scheiss-Liechtensteiner" und "Scheiss-Österreicher" angeht, kann ich Sie beruhigen. Es ist in der Schweiz in der Zwischenzeit - das war auch in der Schweiz die Diskussion: Ist denn das schon strafbar? - es ist in der Zwischenzeit geklärt, dass das nicht der Fall ist, das "Scheiss-Schweizer", "Scheiss-Österreicher", "Scheiss-Liechtensteiner" bedeutet noch keine Diskriminierung im Sinne des schweizerischen Artikels und auch nicht im Sinne des liechtensteinischen Paragraphen 283. Zudem hat das wenig mit dem Erschwerungsgrund zu tun, Erschwerungsgrund im Sinne von Schuldhaftigkeit, besondere Schuld auf sich zu laden, weil man eine besondere Gesinnung auslebt. Wir müssen uns ganz generell - und das beziehe ich auch auf Ihre Bemerkungen vom Anfang - ganz generell vor Augen halten, über was wir hier eigentlich entscheiden. Wir entscheiden schon darüber, wie wir mit dem Nährboden des Rassismus umgehen wollen, den es in jeder Gesellschaft gibt. Das ist auch nicht "liechtensteinspezifisch", sondern das ist in jeder Gesellschaft so, in unseren Nachbarstaaten genauso. Und wir als Gesamtes, als Landtag, als Regierung, senden auch eine Botschaft aus, was wir wie beurteilt haben wollen. Wollen wir in der Tat - und darum geht es hier bei diesem Paragraphen 33 Ziff. 5, wollen wir in der Tat, meine Damen und Herren, wollen wir sagen, dass rassistische, fremdenfeindliche Beweggründe problemlos sein sollen? Denn das Problem liegt ja darin, Herr Abg. Sprenger, dass besonders verwerfliche Beweggründe eben nicht automatisch rassistische und fremdenfeindliche Elemente mit beinhalten. Zumindest hat das Gericht so geurteilt. Und dann kommt hinzu, wenn Sie schon von unbestimmten Rechtsbegriffen und Gesetzesbestimmungen reden, dann muss man doch sagen, dass besonders verwerfliche Beweggründe eben auch nicht besonders bestimmt sind. Wo ist da die Bestimmung bei besonders verwerflichen Beweggründen? Ganz im Gegenteil: Österreich - und § 33 Ziff. 5 wird aus Österreich übernommen - Österreich hat diese Punkte "rassistisch, fremdenfeindlich" aufgenommen zur Konkretisierung des Begriffs "besonders verwerfliche Beweggründe", auch weil es eben nicht sicher war, dass die Rechtsprechung dies hier darunter subsumiert. Und noch einmal: Vergessen Sie nicht, meine Damen und Herren, was für eine Botschaft wir hier aussenden wollen; und das ist eine Verantwortung sowohl einer Regierung als auch eines Parlamentes an die Bevölkerung in diesem Land. Ob wir sagen wollen: Es ist kein Erschwerungsgrund, rassistische Motivation zu haben bei der Tat oder fremdenfeindliche, oder wollen wir sagen: Es ist ein Erschwerungsgrund - und dann müssen wir bei der Regierungsvorlage bleiben.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte eigentlich diese Haltung unterstützen. Wir alle wissen um die Entwicklungen, nicht nur bei uns, aber auch bei uns in Bezug auf Rassismus, Fremdenhass, Fremdenfeindlichkeit. Die Forderung ist alt, dass auch bei uns endlich Massnahmen ergriffen werden, die dagegen wirken, gegen diese fremdenfeindlichen, rassistischen Tendenzen. Dazu bildet das Gesetz nur einen Rahmen und bildet auch nur einen Teil dieser Massnahmen. Wir hatten schon bei der 1. Lesung ausgeführt, dass es verschiedene andere flankierende Massnahmen geben muss, die helfen gegen solche rassistischen fremdenfeindliche Tendenzen. Was Sie hier uns vorschlagen, Herr Kollege Sprenger, das weckt in mir die Furcht, dass dieser eigentlich bisher einheitliche Wille, nämlich fremdenfeindliche Handlungen tatsächlich zu ächten, rassistische Handlungen tatsächlich als niederträchtig zu bewerten, diese gemeinsame Haltung wird verwaschen oder könnte verwaschen werden. Auch Ihre Beispiele, die Sie anführen, überzeugen mich nicht, weil ja dieser ominöse Triesner, den Sie hier anführen, der sich prügelt, ja nicht deshalb verschärft beurteilt wird vor Gericht, weil er sich prügelt mit einem Ausländer, sondern weil er sich mit diesem Ausländer deshalb prügelt, weil er ein Ausländer ist. Wenn die sich wegen einer Flasche Bier in die Haare geraten, hat das mit diesem Gesetz gar nichts zu tun. Aber wenn dieser Triesner prügelt, bloss weil der andere ein Ausländer ist, dann finde ich schon, soll er schärfer bestraft werden, wenn er keinen anderen Grund vorweisen kann. Beim Balzner könnte man den Triesner höchstens dann schärfer bestrafen, wenn er so verwerflich ist, dass er einen schwächeren Balzner absichtlich verprügelt.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich möchte vielleicht noch einen Punkt erwähnen, den ich vorher nicht erwähnt hatte, und zwar war das das Beispiel des Negers. "Neger" allein fällt nicht unter den Rassendiskriminierungs-Artikel, das ist überhaupt keine Frage, auch in der schweizerischen Rechtsprechung völlig unbestritten. Darunter fällt eher, um ein Beispiel zu nennen: "Neger sind wie Tiere, sie stinken". Das Problem war nämlich dort, dass man eine Herabsetzung macht. Es geht nie darum, dass man sagt: Neger allein ist keine Herabsetzung. Aber die Herabsetzung des Menschen und der Menschenwürde, das ist das Problem beim Rassismus. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Friedens, des Zusammenlebens der Menschen, und zwar aus Sicht des Betroffenen, das ist ja das Problem beim Rassismus, dass man ihn mit "Parasiten", mit niederen Tieren, mit eben "sind wie Tiere" gemein setzt. Aber der Begriff "Neger" als solcher - das sage ich ja auch für die Materialien - der Begriff "Neger" als solcher für sich allein ist absolut noch keine rassistische Handlung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Es ist jetzt hier die Frage, Herr Abg. Sprenger, wie Sie über Ihren Antrag abstimmen lassen wollen. Es ist nämlich so: Sie wollen eigentlich, dass der bisherige § 33 Ziff. 5 unverändert bleibt. Dieses Ziel erreicht man auch, wenn man die Regierungsvorlage in diesem Punkt einfach ablehnt, oder wenn Sie das positiv beantragen wollen, dann müssen wir separat darüber abstimmen, dann würde Ihr Antrag lauten: "aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat", also praktisch die heutige Formulierung wiederholen. Jetzt müssen Sie sagen, wie Sie das zur Abstimmung gebracht haben wollen.
Abg. Peter Sprenger:
Der zweite von Ihnen vorgeschlagene Weg ist für mich richtig.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, dann stimmen wir über den Abänderungsantrag des Abg. Peter Sprenger ab. Der Antrag lautet, § 33 Ziff. 5 möge lauten: "aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Dann stimmen wir über § 33 Ziff. 5 der Regierungsvorlage ab. Wer § 33 Ziff. 5 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 283 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 283 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe zu diesem Paragraphen vier Abänderungsanträge, und möchte Ihnen beliebt machen, dass man jeweils nach der Begründung abstimmt über den einzelnen Antrag - oder soll ich alle stellen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Regel würde es entsprechen, wenn Sie alle Anträge stellen.
Abg. Peter Sprenger:
Auch kein Problem. Ich beantrage, in § 283 Abs. 1 Ziff. 5 die Worte "leugnet" und "gröblich verharmlost" ersatzlos zu streichen. Ich begründe das wie folgt: Das Rechtfertigen von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzt voraus, dass der Straftäter die Tatsache des Völkermordes oder des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, mit anderen Worten, dass diese sich historisch ereignet haben, ausser Streit stellt. Durch gutheissen oder rechtfertigen identifiziert er sich mit diesem Verbrechen, welche Gesinnung - da bin ich mit der Regierung einer Meinung - nicht verbreitet werden soll. Wer jedoch leugnet oder verharmlost, identifiziert sich mit einem Verbrechen nicht, sondern stellt lediglich die Existenz desselben gänzlich - beim Leugnen - oder eben teilweise - beim Verharmlosen - in Frage. Ein solches Verhalten kann falsch und dumm sein, muss aber in einer Demokratie grundsätzlich zulässig sein, andernfalls die Gefahr besteht, dass jede Diskussion über geschichtliche Tatsachen nach Belieben nur noch den in Abs. 3 auserwählten Personengruppen und diesen mit den dort enthaltenen Einschränkungen vorbehalten bleibt. Hinsichtlich der Begriffe "leugnen" und "gröblich verharmlosen" stellt sich auch die Frage, wo diese beginnen und wo sie aufhören, da an sich jedes Hinterfragen angeblicher geschichtlicher Wahrheiten - welche immer nur relativ sein können, im Sinne einer Verwissenschaftlichung laufend einer Prüfung zu unterziehen sind und somit zu revisionieren sind - im Zusammenhang mit Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar werden könnte.Bei einer solche Gesetzesbestimmung hätte jemand, der schon vor zehn Jahren behauptet hat, dass nicht die Deutschen, sondern die Russen für das Massaker von Katyn verantwortlich gewesen sind, nach einer solchen Gesetzesstelle verurteilt werden können. Auf die Details des Falles Katyn habe ich bei der 1. Lesung hingewiesen oder darüber berichtet. Ich möchte dies aus Zeitgründen nicht wiederholen. Wie wenig durchdacht diese Strafbestimmung mir erscheint, zeigt auch der Umstand, dass zwischen "leugnen" und "verharmlosen" einerseits und "rechtfertigen" andererseits in keiner Weise unterschieden wird, obwohl vom subjektiven Ansatz her, wie oben beschrieben worden ist, wesentliche Unterschiede bestehen. Dann hätte ich einen Abänderungsantrag zu § 283 Abs. 1 Ziff. 7: Dort soll zwischen die Worte - um es kurz zu machen - "Mitglied" und "beteiligt" "mit der Absicht" eingefügt werden. Ich begründe das wie folgt: Bei der vorliegenden Formulierung wird auch jemand bestraft, der Mitglied einer Vereinigung ist, ohne selbst irgendeinmal rassendiskriminierend tätig geworden zu sein bzw. sogar ohne zu wissen, dass diese Vereinigung überhaupt Rassendiskriminierung fördert oder dazu aufreizt. Nach dieser Bestimmung müsste zum Beispiel ein Mitglied eines türkischen Sportvereines, dessen Funktionäre neben sportlichen Ausbildungen gegenüber Kurden rassendiskriminierend tätig werden, bis zu zwei Jahren bestraft werden. Falls ein solcher Verein in dieser Weise tätig wird, kann man diesen Verein verbieten und jene Mitglieder, welche in rassendiskriminierender Weise tätig geworden sind, bestrafen. Weshalb alle Mitglieder bestraft werden müssen, die sich selbst nichts zu Schulden haben kommen lassen, ist für mich nicht einsichtig.Ein nächster Abänderungsantrag betrifft Abs. 2 des hier infrage stehenden Paragraphen 283. Ich möchte am Schluss den Satz "mit der Absicht, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen" eingefügt wissen. Entgegen der Stellungnahme der FL-Regierung ist dem vorliegenden Gesetzesentwurf nämlich nichts darüber zu entnehmen, dass nur ein Buchhändler, der weiss oder annehmen muss, dass seine Schriften einen rassendiskriminierenden Inhalt haben, straffällig werden kann, und jener Buchhändler, dem darüber nichts bekannt ist, nicht strafbar ist. Diese Einschränkung müsste im Gesetz aber ausdrücklich enthalten sein. Wenn in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme auf Seite 17 Abs. 3 ausgeführt wird, dass der subjektive Tatbestand von Abs. 2 vorsätzliches Handeln voraussetzt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies zumindest aus dem Gesetz, bestenfalls hinsichtlich Ziff. 1, "zum Zwecke der Weiterverbreitung herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt", nicht jedoch aus Ziff. 2, "öffentlich anpreist, ausstellt, anbietet oder zeigt" ableiten lässt, wobei der Satzteil "zum Zweck der Weiterverbreitung" nicht zwingend als subjektives Tatbestandsmerkmal verstanden werden muss. Selbst eine solche Einschränkung macht nach wie vor jeden Buchhändler strafbar, der solche Bücher anbietet, auch wenn er selbst nicht zur Rassendiskriminierung aufhetzen will, was angesichts der Unbestimmtheit der tatbestandsbildenden Begriffe eine zusätzliche Unbestimmtheit darstellt, da ja möglicherweise erst im Nachhinein durch ein Urteil für den Buchhändler feststeht, ob ein bestimmtes Buch rassendiskriminierend ist oder nicht. Bei der von der Regierung vorgeschlagenen Formulierung würde auch jeder Antiquar straffällig werden, welcher Bücher verkauft, seien diese aus dem Dritten Reich oder aus dem vorigen Jahrhundert, in denen Ansichten vertreten werden oder auch nur Passagen vorkommen, welche rassendiskriminierend ausgelegt werden können. In einem solchen Fall würde es völlig genügen, dass solche Bücher beschlagnahmt werden können, falls die Allgemeinheit von ihnen geschützt werden muss. Ein letzter Abänderungsantrag betrifft Abs. 3. Dort möchte ich das Wort "sachgerechten" vor "Berichterstattung" ersatzlos gestrichen wissen. Ich begründe das wie folgt: Bei der dem deutschen Recht entnommenen Bestimmung wird meines Erachtens eine nicht vertretbare Änderung vorgenommen, indem nur sachgerechte Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte die Anwendung des Abs. 1 und 2 ausschliessen sollen, wobei die Frage, was sachgerecht ist oder nicht, im Gesetz ebenfalls nicht definiert wird, sodass zukünftige Richter und Staatsanwälte oder allenfalls von diesen beauftragte Sachverständige Aussagen über sachgerechte Berichterstattungen machen werden, was bisher nur in faschistischen und kommunistischen Diktaturen üblich war. Bezeichnend ist, dass in Zusammenhang mit dem Begriff "Handlungen der Kunst" keine solche Einschränkung vorgenommen worden ist, da man sich dort offensichtlich der Zensurwirkung einer sach- oder kunstgerechten Einschränkung bewusst gewesen ist.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte mich nur zu Ziff. 5 Abs. 1 melden: Mir scheint es hier nicht klug zu sein, die aus der schweizerischen Rezeptionsgrundlage - das rassistische Motiv, das dort enthalten ist, das hier in unserer Fassung nun herauszustreichen. Ich möchte also beliebt machen, dass man diesen in einer Weise fasst, dass er dieses "rassistische Motiv" wieder enthält. Das könnte man einfach einfügen ganz am Anfang, das heisst also: "Öffentlich und aus rassistischen Motiven". Ich möchte das als Antrag verstanden wissen.
Stv. Abg. Adolf Ritter:
Ich möchte etwas zum vorgeschlagenen Abänderungsantrag zu Ziff. 5 sagen: Ich könnte mich nicht damit einverstanden fühlen, wenn die Wörter "leugnen" oder "gröblich verharmlost" gestrichen würden. Ich denke, lügen ist ein aktiver, bewusster Vorgang. Und wenn ich lüge, möchte ich etwas bezwecken, etwas bewirken. Und wenn ich lüge, dann weiss ich in der Regel über das Bescheid, was ich verschweigen möchte. Das Beispiel von Katyn überzeugt mich nicht. Ich denke, wenn ich etwas behaupte, was dem wissenschaftlichen Standard oder Stand entspricht, dann lüge ich nicht. Zudem wird ja in Ziff. 5 genau hingewiesen, auf was sich das Lügen oder Leugnen wendet, nämlich auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Und das finde ich, ist klar definiert.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zwei Anmerkungen zu den Ausführungen des Abg. Peter Sprenger zu Ziff. 5: Hier kann ich seinem Sprachverständnis nicht folgen. Wonach der Begriff "des Verharmlosens" nicht präsupponiere, dass die Tat an sich oder dass der Umstand des Verbrechens an sich dem Verharmloser bekannt sei. Also, wer etwas verharmlost, der weiss, dass etwas geschehen ist, aber er verharmlost es. Genau so wie derjenige, der etwas rechtfertigt, weiss, dass es geschehen ist, aber er rechtfertigt es. In diesem Sinne ist das Motiv dieser beiden Täter, des Verharmlosers und des Rechtfertigers, für mich dasselbe. Und in dieser Beziehung sticht für mich Ihr Einwand, Herr Abg. Sprenger, nicht. Dann zu Ziff. 7: Da habe ich eine Frage an Sie. Wie ist das denn mit diesen subjektiven Schuldgründen oder bzw. mit dem subjektiven Tatbestandsmerkmal? Also, wenn ich nicht weiss, dass die Vereinigung, in der ich Mitglied bin, rassendiskriminatorisch tätig ist oder zur Rassendiskriminierung aufhetzt, wenn die das so klandestin macht, dass ich als Mitglied das nicht merken kann, dann kann man mich ja wohl nicht dafür verurteilen. Wenn das aber so offensichtlich ist, dass ich als einfaches Mitglied merken kann, dass hier Rassendiskriminierung gefördert wird oder dazu aufgereizt wird, dann würde ich schon erwarten, dass dieses Mitglied dann zurücktritt, aus dieser Vereinigung austritt. Sonst möchte ich es auch am "Wickel packen" können dafür, dass es trotzdem in dieser Vereinigung Mitglied bleibt.
Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich möchte dem Kollegen Adolf Ritter antworten, der das Beispiel von Katyn hier erwähnt hat, dass es keine Relevanz hat. Natürlich, das Beispiel von Katyn ist sehr wohl relevant. Ich habe während der Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass die offizielle Geschichtsschreibung äusserst relativ ist und immer davon abhängt, von welcher Seite sie zur offiziellen Geschichtsschreibung gemacht wird. Wenn jemand Katyn infrage gestellt hat vor zehn Jahren, ist er unter Umständen "eingebuchtet" worden. Und womit wird das heute gerechtfertigt, nachdem die ganze Geschichtsschreibung einen anderen Inhalt bekommen hat? Im Übrigen möchte ich auch darauf hinweisen dass es Bücher gibt, die erst nach dem Verkauf von über 100'000 Exemplaren indiziert wurden. Ich sehe keinen Grund, dass, wenn man noch 10 oder 20 Exemplare davon im Lager hat, dass man diese dann einstampft. Im Grunde genommen dürfte man ja nur noch ein Exemplar besitzen und nicht mehr zwei oder mehr. Im Übrigen möchte ich schon bitten darum, auch sich die Argumente vom Kollegen Sprenger zu überlegen. Ich werde den Abänderungsanträgen vom Kollegen Sprenger zustimmen, aber diesem Gesetz unter keinen Umständen, weil ich mich nicht daran beteiligen werde, dass unserem Volk ein "Maulkorb" umgehängt wird.
Abg. Paul Vogt:
Auf das "Maulkorb-Argument" habe ich eigentlich nur gewartet. Ich möchte mich zu den einzelnen Abänderungsanträgen des Abg. Peter Sprenger äussern. Zunächst dazu, dass die Begriffe "leugnet" und "gröblich verharmlost" in Ziff. 5 Abs. 1 gestrichen werden sollen. Ich glaube, wenn man das machen würde, dann würde man dieses Gesetz zu einem grossen Teil wirkungslos machen. Genau das ist nun der Normalfall, dass man den Völkermord respektive die Vergasungen und was da alles an Greueln im Zweiten Weltkrieg geschehen ist, leugnet. Das ist das, was diesen Leuten immer wieder vorgeworfen wird, deswegen kommt es am ehesten zu Verurteilungen. Diese Leute wissen im Normalfall genau, dass das geschehen ist, dass diese Greuel geschehen sind. Man kann die Gedenkstätten besuchen, man kann sich an Ort und Stelle davon überzeugen, was da alles an Grausamkeiten geschehen ist. Und wenn nun jemand hingeht und sagt, das ist alles erfunden, erstunken und erlogen, dann begeht man nachträglich ein Unrecht an diesen Personen. Ich kann mich mit diesem Vorschlag in keiner Weise anfreunden. Ich glaube, man würde damit die Absicht, die hinter diesem Gesetz steht, zugrunde richten. Ähnlich ist es mit den Vorschlägen in Ziff. 7, das Wort "mit der Absicht" einzufügen. Auch da erschwert man die Anwendung dieses Gesetzes. Wenn man Mitglied einer rassistischen Vereinigung wird, dann glaube ich, legt man die Latte sehr hoch, wenn das Gericht auch noch nachweisen soll, dass man das mit der Absicht getan hat, die Rassendiskriminierung zu fördern. Ich glaube, wenn jemand Mitglied einer rassistischen Vereinigung wird, dann soll das eben auch strafbar sein. Ähnlich in Abs. 2. Auch da verlangen Sie, dass eingeführt wird, "mit der Absicht" Rassendiskriminierung zu fördern. Ich glaube, wenn Buchhändler oder andere Verteiler von Schriften, Ton- und Bildaufnahmen solche rassistischen Produkte verteilen, dann wissen sie im Normalfall sehr genau, was sie tun. Ich erinnere mich daran, wie in Deutschland, aber auch in der Schweiz, teilweise unter dem Ladentisch solche rassistischen Produkte verkauft wurden. Die wurden nicht öffentlich ausgelegt, eben darum, weil die Leute wussten, dass das rassistischen Inhalts ist, weil das versteckt werden sollte. Ich glaube, es geht hier nicht darum, dass einem Buchhändler einmal eine einzelne Schrift ins Regal kommt, die möglicherweise einen rassistischen Inhalt hat. Ich glaube hier wird der Richter bei der Anwendung dieses Gesetzes darauf Rücksicht nehmen: Was war die Absicht? Ist das einfach ohne Wissen des Buchhändlers ins Regal gekommen, weil das im Sortiment eines Verlages war, dem man normalerweise ein solches Produkt gar nicht zutraut, den man kennt, von dem man weiss, dass er seriöse Bücher anbietet. Ich glaube, man muss hier einfach auch die Absicht, die hinter dem Gesetz steht und die mit diesem Rassendiskriminierungsverbot verfolgt wird, berücksichtigen. Dann glaube ich, kann man dieses Gesetz auch vernünftig anwenden.Auch mit Ihrem letzten Abänderungsantrag, den Betriff "sachgerecht" zu streichen, kann ich mich nicht anfreunden. Wenn man das streicht, dann wird sich jeder darauf berufen, dass es einfach Berichterstattung sei. Ich glaube, das würde ebenfalls der Absicht, die hinter diesem Gesetz steckt, widersprechen. Dieser Artikel, der ja von der Regierung neu vorgeschlagen wird, der soll eigentlich Ihrer Intention entgegenkommen, dass mit diesem Gesetz kein Missbrauch betrieben wird. Hier wird gesagt, wenn man das eben im Sinne der Wissenschaft macht, im Sinne einer objektiven, sachgerechten Berichterstattung macht, dann soll das nicht strafbar sein. Aber wenn man das nun auch noch herausstreicht, ich glaube, dann ermöglicht man solchen Leuten, dass sie ihr Tun treiben.
Abg. Peter Sprenger:
Ich begrüsse die nun stattfindende Diskussion ausdrücklich, das war unter anderem meine Intention, eben, dass eine solche Diskussion zu diesem Gesetz stattfindet, damit zukünftige Juristengenerationen und auch Richter allenfalls auch auf die Materialien zurückgreifen und dort eben nachlesen können, was man bei den einzelnen Gesetzestexten gemeint hat.Ich möchte kurz zu Ziff. 5 Stellung nehmen: Zur Streichung "leugnet" und "gröblich verharmlosen". Ich wende mich grundsätzlich einfach dagegen, dass eine offensichtliche Dummheit - und ich meine, wenn heute einer die Gaskammern und die Judenverfolgungen leugnet, dann ist das nachgewiesenermassen eine so grosse Dummheit, dass man solche Dummheiten dann auch noch strafrechtlich verfolgt, das erlaube ich mir, einfach zu hinterfragen. Und um auf die Frage des Kollegen Marco Ospelt zurückzukommen. Ich habe mich im Vorfeld mit dem Regierungsvertreter intensiv über diese Thematik unterhalten. Ich möchte zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten auf sein - so erwarte ich - folgendes Votum verweisen. Dann wird sich diese Frage klären.
Abg. Marco Ospelt:
Zwei Anmerkungen drängen sich mir auf. Zunächst jene zum Buchhändler, der nicht weiss, was in seinem Buch drin steht. Ich denke, in aller Regel darf ich von einem Berufsmann, der Buchhändler ist, erwarten, dass er weiss, was er für Bücher verkauft. Und hier von vorneherein anzunehmen, dass er das nicht wüsste, wenn er rassistische Schriften verteilt, das ist für mich schon ein bisschen mutig. Das Beispiel des Abg. Paul Vogt ist nachvollziehbar, aber viele andere sind es für mich nicht. Gar nicht nachvollziehbar ist für mich das Argument, dieses Gesetz beinhalte einen "Maulkorb" für das Volk. Das halte ich für "dümmlich", so ein Argument zu bringen. Weil tatsächlich diese rassistischen Äusserungen nicht auch noch gefördert werden sollen.
Abg. Peter Sprenger:
Zum Beispiel des Kollegen Marco Ospelt, dass ein Buchhändler alle, den Inhalt jedes Buches kennen müsse, die er im Regal stehen hat, da erlaube ich mir schon, ein Fragezeichen zu setzen. Das sieht in der Praxis schon ein bisschen anders aus. Wenn ein Antiquar-Mensch, sagen wir, 10'000 Bücher aus einem Nachlass kauft, dann können Sie doch nicht allen Ernstes erwarten, dass er den Inhalt jedes dieser Bücher kennt. Wenn sich da zufälligerweise "Mein Kampf" darunter verbirgt und er stellt das aus oder bietet es zum Verkauf an, dann wird er ein Problem haben, wenn es zu dieser Gesetzesbestimmung kommt.
Abg. Alois Beck:
Ich werde diesen Abänderungsanträgen auch nicht zustimmen. Ich bin der Ansicht, dass diese das Gesetz untergraben würden und eine griffige Handhabe verunmöglichen würden und gerade die Entwicklungen, die wir in den letzten Jahren erleben mussten, dass diese dann nicht in den Griff zu kriegen sind. Das heisst natürlich nicht, dass einzig und allein aufgrund dieses Gesetzes dann keine derartigen Auswüchse mehr vorkommen. Besonders Ziff. 5, wenn diese gemäss Abänderungsantrag dann so stehen würde, könnte ich mich gar nicht damit anfreunden. Ich halte es auch für verfehlt, wenn man beispielsweise sagt, die Leugnung der Gaskammern sei eine grosse Dummheit. Diese Leute müssen nicht noch dadurch bestraft werden, dass man diese Dummheit noch bestraft. Dieses Wort ist hier von mir aus gesehen deplatziert. Es ist auch von mir aus gesehen eine Verharmlosung. Es geht hier um eine gefährliche Strömung, die heraufbeschwört werden könnte, wenn man das einfach als Dummheit abtut. Wenn man sich erinnert: Die letzten Prozesse in der Schweiz, wo eben solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere Dinge geleugnet wurden, und das ein bisschen ins Umfeld einbettet, muss man hier dann schon von gefährlichen Tendenzen sprechen. Mit Dummheit allein ist es hier nicht getan, wie gesagt. Also ich werde mich gegen diese Abänderungsanträge aussprechen.
Abg. Walter Hartmann:
Herr Kollege Marco Ospelt. Ich möchte den Begriff "dümmlich", den Sie an mich gerichtet haben, zurückweisen. Ich denke, dass Sie genauso Demokrat sind wie ich und die Meinung eines anderen Menschen respektieren sollten. Ich halte dieses Gesetz - und ich wiederhole es - für einen reinen "Maulkorberlass", der nicht auf einem nationalen, liechtensteinischen Bedürfnis entstanden ist, sondern auf Druck von aussen. Dieses Gesetz ist ein "Sprungbrett" dazu, dass wir dem Internationalen Abkommen über die Beseitigung von jeder Art von Rassendiskriminierung beitreten können. Das Buchbeispiel ist real existent, ich kann Ihnen das belegen. Es gibt ein Buch, in dem verschiedene Ereignisse dieses Jahrhunderts infrage gestellt worden sind, dass nach dem Verkauf von etwa 140'000 Exemplaren indiziert wurde. Wer ist nun der Täter und das Opfer? Und der Fall Katyn zeigt auch eindeutig, dass die offizielle Geschichtsschreibung sich, auch nach 50 Jahren noch in der Art und Weise verändern kann, dass der Täter plötzlich zum Opfer wird. Also es ist nichts unmöglich in dieser heutigen Zeit, in dieser Geschichte.
Stv. Abg. Adolf Ritter:
Ich habe nur zwei kurze Bemerkungen. Die erste bezieht sich auf "Dummheit". Ich würde Herrn Jörg Haider nicht als "dumm" bezeichnen.Zweitens, das Wort "Maulkorb", das stösst mir bitter auf. Ich meine, die meisten Menschen in diesem Land und anderswo wissen, was Rassismus ist und was er bewirken kann. Die Geschichte hat auch gezeigt, welches Elend Rassismus und die Ideen, die ihm zugrunde liegen, bewirken können. Dass das kein liechtensteinisches Bedürfnis ist, da kann ich auch nicht zustimmen. Ich erlebe Ansätze für Rassismus - ich betone "Ansätze für Rassismus" - eigentlich im Alltag, im schulischen Umfeld. Ich meine, Rassismus müssen wir ernst nehmen. Die Geschichte hat auch gezeigt, dass wir mit Courage gegen Rassismus auftreten müssen, dass es engagierte Menschen braucht, die sich dazu äussern, und zwar zu jedem Zeitpunkt, zu jedem Alter.
Abg. Paul Vogt:
Herr Abg. Sprenger. Ich möchte Sie nochmals darauf hinweisen, dass Abs. 3 eigentlich Ihren Bedenken Rechnung trägt. Gerade das Beispiel mit dem Buchantiquariat ist meines Erachtens aufgrund von Abs. 3 nicht mehr erfasst. Wenn ein Antiquar - jedenfalls interpretiere ich diesen Abs. 3 so - wenn man bei einem Antiquariat "Mein Kampf" von Adolf Hitler findet, so ist dieses Buch zweifellos ein rassistisches Buch. Wenn das nun aber eben nicht mit einer rassistischen Geisteshaltung verkauft wird, sondern, wie das heisst, zum Zwecke der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, dann ist das nicht strafbar.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte erstens dem Eindruck entgegentreten, dass ich gegen die Verfolgung von offenbarem Rassismus bin. Ich glaube, das hat sich aus meinen Voten mit Sicherheit nicht ableiten lassen. Aber andererseits - und zweitens - müssen wir doch auch Sorge dafür tragen, dass wir nicht im Übereifer Normen schaffen, die letztlich nicht praktikabel sind, da eben die Strafbestandsmerkmale viel zu unbestimmt sind.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Ich habe bei der 1. Lesung auch noch eine Reihe von Einwänden vorgebracht gegen verschiedene Formulierungen in diesem § 283 der Regierungsvorlage. Ich muss aber sagen, ich glaube, wenn man es gründlich - wozu, das muss ich erwähnen, auch etwas juristischer Sachverstand gehört - wenn man es gründlich prüft, wie es die Regierung jetzt teilweise doch in Berücksichtigung der Voten anlässlich der 1. Lesung abgeändert hat, dann ist aus meiner Warte gegen die Vorlage, die uns jetzt vorliegt, eigentlich nichts einzuwenden. Zu den Abänderungsanträgen, die es zweifellos wert sind, sorgfältig und ohne Polemik überlegt zu werden, möchte ich aus meiner Warte Folgendes zu bedenken geben: Dass das Wort "gröblich verharmlost", wie schon zutreffend vom Abg. Marco Ospelt gesagt wurde, auch, genauso wie das Zeitwort "rechtfertigen" das Bewusstsein des Geschehenseins eines bestimmten Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder eines Völkermordes beinhaltet, das scheint mir an und für sich klar zu sein. Also die Begründung, die Sie, Herr Abg. Sprenger, für diesen Teil Ihres Änderungsantrages abgegeben haben, passt einmal schon auf diesen Begriff nicht. Beim Wort "leugnet" ist es schwieriger. Wenn man "leugnen" als das "Ableugnen" einer Tatsache, die einem an und für sich bewusst ist, auffasst, dann gehört das Wort "leugnet" hier hinein. Ein Votant, ich weiss jetzt nicht mehr wer es war, hat es mit dem Wort "lügen" gleichgesetzt. Dann wird es noch deutlicher. Ich glaube auch, dass es richtig ist, dass man das Wort "leugnet" vor allem in diesem Zusammenhang so auffasst. "Leugnen" in diesem Paragraph bzw. in der Ziffer dieses Artikels, dieses Absatzes, dieses Paragraphen, heisst nicht einfach zu sagen: Nein, das war nicht so. Ich glaube nicht, dass das so war. Sondern etwas abstreiten, etwas sei nicht so gewesen, obwohl man eigentlich weiss oder aufgrund der übereinstimmenden Ergebnisse der Geschichtsforschung wissen müsste, dass es sehr wohl so war. Ich hoffe, dass der Herr Regierungsrat zu diesem Punkt, der mir der heikelste eigentlich von allen, die hier angesprochen wurden, zu sein scheint, auch noch Stellung nimmt. Denn es ist sicher wichtig, als Gesetzesmaterial in unserem Protokoll hierzu auch eine Aussage, nicht zuletzt von Seiten der Regierung, die ja die Antragstellerin für diese Formulierung ist, zu finden. Zu den Abänderungsanträgen zu Ziff. 7 und Abs. 2 möchte ich auch vor allem auf das erste Votum des Abg. Marco Ospelt verweisen. Es ist genau so, wie er es gesagt hat und wie es übrigens auch die Regierung auf Seite 17 dieser Stellungnahme geschrieben hat. Der subjektive Tatbestand bei diesen beiden Sachverhalten setzt voraus, dass der Täter alle wesentlichen Merkmale des Tatbestandes kennt. Das heisst bei Ziff. 7 - bei der Beteiligung als Mitglied einer Vereinigung - muss der Täter, um diesen Tatbestand zu erfüllen, wissen, dass sich diese Vereinigung damit befasst, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen. Wenn er zu einem Sportverein geht, wo er keine Ahnung hat, dass der nur zum Schein als Sportverein agiert und in Wirklichkeit im Untergrund rassendiskriminierende Tätigkeiten zu fördern im Sinne hat, wird er sich sicherlich nicht hier dieser ausschliesslich vorsätzlich zu begehenden Straftat schuldig machen. Genauso ist es bei Abs. 2, wo hier immer wieder das Beispiel von Buchhändlern gebracht wird, die nicht wissen, was sie in ihrem Fundus für rassendiskriminatorische Bücher haben. Das spielt überhaupt keine Rolle, das muss er nicht wissen. Und da haben Sie sicher Recht, Herr Abg. Sprenger, dass nicht jeder Buchhändler über den genauen Inhalt jedes Buches, das er in seinem Lager hat, Bescheid wissen wird. Er macht sich aber nur dann dieser Tat schuldig, wenn er weiss, dass die von ihm zum Zwecke der Weiterverbreitung gelagerten oder die öffentlich ausgestellten und angebotenen Bücher eine Rassendiskriminierung im Sinne von Abs. 1 zum Inhalt haben. Wenn er das nicht weiss, dann ist es bestenfalls fahrlässig, und Fahrlässigkeit wird hier in diesem Paragraphen nicht unter Strafe gestellt. Ich glaube daher, dass man den Neufassungen - und die Schwächen, die es in der ersten Fassung gehabt hat, sind wie gesagt, beseitigt worden - den Neufassungen der Ziff. 7 und des Abs. 2 bedenkenlos zustimmen kann, ohne die Probleme damit heraufzubeschwören, die hier angesprochen wurden. Ähnlich verhält es sich mit Abs. 3, der, wie auch schon mehrfach gesagt wurde, den Bedenken, die bei der Eintretensdebatte und bei der 1. Lesung geäussert wurden, zusätzlich entgegenkommt. Wenn zum Beispiel ein Wissenschafter - es gibt solche Beispiele - zum Beispiel einen englischen Wissenschafter, der immer wieder ernsthaft - soweit ich weiss, ist ihm das abzunehmen, dass er das ernsthaft meint - gewisse Details, nicht generell, den Holocaust, aber gewisse Details der Verbrechen des Dritten Reiches infrage stellt, wollen wir mal sagen, wenn das auf wissenschaftliche Art gemacht wird, also ernsthaft, seriös, unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Quellen, Materialien etc. und der kommt vielleicht zu anderen Schlüssen, als andere Wissenschaftler, dann ist das sicherlich kein Verbrechen im Sinne dieses Strafrechtsparagraphen. Aber es muss eben der Wissenschaft dienen, wie es hier heisst, und nicht pseudowissenschaftlich oder nur unter dem Mäntelchen der Wissenschaft rassistischen Zwecken dienen. Und auch das Wort "sachgerecht", das Sie gestrichen haben wollen, hat, glaube ich, hier durchaus seine Berechtigung. Auch hier wird es, glaube ich, bei der Interpretation, bei der Anwendung dieser Bestimmung durch die Gerichte darauf ankommen, ob man einfach unter dem Deckmantel der Berichterstattung aus rassistischen Motiven hier etwas bewusst Falsches unter das Volk bringen will, oder ob es sachgerecht ist. Das "sachgerecht" heisst meiner Meinung nach, dass eben alle dem Durchschnittsmenschen verfügbaren - wie es auch hier irgendwo im Regierungsbericht oder in einer Anmerkung zum Regierungsbericht heisst - unter Herbeiziehung aller dem Durchschnittsmenschen zugänglichen Informationen, Unterlagen etc. über Vorgänge des Zeitgeschehens zu berichten. Da ist es keineswegs so, dass es nurmehr eine Einheitsmeinung geben darf, die jeder sklavisch nachbeten muss und wer nur einen Millimeter davon abweicht, hat sich bereits der Leugnung des Völkermordes schuldig gemacht, sondern, wenn man sich bemüht, sachgerecht zu berichten, nicht einseitig Informationen und Unterlagen, die einem durchaus bekannt oder zugänglich sind, weglässt, weil sie nicht ins eigene Weltbild passen, sondern eben sachgerecht berichtet, dann wird man hier nicht strafbar werden. Und darum glaube ich, dass Ihre Anträge, ich möchte gar nicht sagen, abzulehnen sind, sondern dass die Zielrichtung eigentlich durch die Vorlage, nicht in allen Punkten - dort wo Sie sagen, Auschwitzlüge ist eine Dummheit, die man nicht bestrafen müsse, da kann ich Ihnen nicht zustimmen. Das hat, glaube ich, die Geschichte der letzten Jahre, ja sogar Jahrzehnte, deutlich gezeigt, dass das eine nicht hinnehmbare Verletzung der Menschenwürde ist, wenn nach solchen ungeheuerlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch Leute aufstehen und sagen: Gibt es ja gar nicht, stimmt alles nicht, war alles nicht so, das ist nur eine Erfindung der Juden, oder irgend so etwas, dann muss ich sagen, dann widerspricht das derartig - ich würde einmal einfach nur sagen - der Anständigkeit des Durchschnittsmenschen, dass dagegen auch rechtlich vorgegangen werden muss. Aber in vielen Punkten, glaube ich, dass die Regierungsvorlage Ihren Bedenken durchaus Rechnung trägt und dass dazu Ihre Abänderungsanträge siehe Ziff. 7 und Abs. 2, und, ich glaube, eigentlich auch Abs. 3, gar nicht notwendig sind.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ihre Ausführungen, Herr Präsident, führen mich jetzt aber schon zu einer Frage, und zwar genau betreffend diese Ziff. 7 von Abs. 1 und zu Abs. 2. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gehen Sie inhaltlich genau von der gleichen Absicht aus. Nämlich, Sie sagen: Diese Worte "mit der Absicht" muss man nicht einfügen, weil dies ohnehin schon so zu verstehen ist, nämlich im Wortlaut, wie ihn die Regierung uns präsentiert hat. Wenn das aber der Fall ist, dann kann ja diese Präzisierung, die der Abg. Peter Sprenger vorschlägt nur dazu beitragen, dass diese beiden Gesetzespassagen besser verständlich sind. Und in dem Moment wüsste ich nicht, was dagegen spricht, wenn man diesem Antrag des Abg. Peter Sprenger zustimmt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht ganz richtig, Herr Abg. Karlheinz Ospelt, weil die Abänderungsanträge des Abg. Peter Sprenger zusätzlich noch eine Einschränkung bringen. Nach der Regierungsvorlage soll im Fall von Ziff. 7 derjenige bestraft werden, der sich an einer rassistischen Vereinigung im Bewusstsein, dass es sich um eine rassistische Vereinigung handelt, beteiligt. Er selbst muss nicht die Absicht haben, Rassendiskriminierung zu fördern, aber er muss wissen, dass es eine die Rassendiskriminierung fördernde Vereinigung ist. Das ist die Absicht der Regierungsvorlage. Bei der Formulierung des Abg. Peter Sprenger muss er persönlich auch die Absicht haben, Rassendiskriminierung zu fördern, zumindest verstehe ich es so. Es ist, ehrlich gesagt, sprachlich nicht ganz klar, denn die Worte "sich in einer Vereinigung als Mitglied mit der Absicht beteiligt, deren Tätigkeit darin besteht, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen", führt sprachlich eigentlich gar nicht aus, worin die Absicht überhaupt bestehen soll. Aber ich nehme an, das werden Sie noch entsprechend ergänzen, dass es so gemeint ist. Er muss die Absicht haben, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen. Und ebenso bei Abs. 2. Dort ist es im Sinne der Regierungsvorlage "nur" nötig, zu wissen, dass es sich um Schriften mit rassendiskriminierendem Inhalt handelt. Es ist nicht notwendig, dass ich auch noch die Absicht habe, aktiv Rassendiskriminierung zu fördern oder zur Rassendiskriminierung aufzureizen. Auch wenn ich diese Absicht eigentlich nicht habe, sondern diese Bücher nur aus Gewinnorientierung heraus verkaufe und denke: Ja, ich habe die von meinem Grossvater geerbt, 100 Exemplare, die werde ich doch nicht einfach wegwerfen, die bringe ich noch mit einem schönen Gewinn an den Mann. Da muss ich gar keine rassendiskriminatorische Absicht damit haben. Aber schon das ist nach der Regierungsvorlage strafbar. Ich muss es wissen, dass es rassendiskriminierenden Inhalt hat. Nach der Vorlage oder nach dem Abänderungsantrag des Abg. Peter Sprenger müsste man dem Täter auch noch nachweisen können, dass er zusätzlich auch noch die Absicht gehabt hat, mit diesem Verkauf die Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen. Das ist ein Nachweis, der in der Praxis - könnte ich mir vorstellen - unter Umständen ausserordentlich schwer zu erbringen ist. Jetzt wollen wir einmal den Herrn Regierungsrat drankommen lassen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Ich denke, es ist eine sehr gute Debatte, die wir hier führen und das Verdienst, Herr Abg. Sprenger, kann man Ihnen auch nicht nehmen, dass Sie hier für die Materialien wirklich für eine gute Debatte, auch eine klärende Debatte, gesorgt haben. Ich müsste Ihnen Recht geben, wenn Sie mit all dem Recht hätten, was Sie sagen. Dann müsste ich Ihnen Recht geben, dann könnte ich diese Vorlage nicht bringen. Das auch zu den Bedenken, die andere geäussert haben. Und ich glaube, der Herr Präsident hat das Wesentliche noch auf den Punkt gebracht. Gehen wir der Reihenfolge nach:§ 283 Abs. 1 Ziff. 5: "Leugnet", "gröblich verharmlost" soll ersatzlos gestrichen werden. Da ist wichtig, wie der Präsident auch schon zu Recht ausgeführt hat, was ist unter "leugnen" zunächst einmal zu verstehen. Leugnen ist "abstreiten", ableugnen von etwas, das stattgefunden hat, das historisch bewiesene Tatsache ist. Also ein Völkermord wird geleugnet, abgestritten. Das ist übrigens nicht meine Erfindung, sondern das ist auch in diesem dicken Buch, das sich nur mit der Rassendiskriminierung befasst, enthalten, aber auch in vielen anderen Büchern und der Rechtsprechung. Das ist also an sich unbestritten. Dann vielleicht noch eine Ergänzung. Wenn wir schon von Völkermord sprechen, von was reden wir denn da? Da geht es nämlich um das Töten, das Zufügen von schweren körperlichen oder geistigen Schädigungen, das vorsätzliche Unterwerfen von Gruppen unter Lebensbedingungen, die auf deren gänzliche oder teilweise Vernichtung ausgerichtet sind. Die unfreiwillige Geburtenkontrolle und das Verschleppen von Kindern einer Gruppe in eine andere. Das alles nur dann als Völkermord, sofern die Vernichtung auf die gänzliche oder teilweise Vernichtung einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe gerichtet ist. Das meine Damen und Herren, wird geleugnet, das soll verharmlost werden, und zwar "gröblich verharmlost", nicht nur verharmlost, "gröblich verharmlost" werden. Das soll gerechtfertigt werden. Und wir müssen uns hier fragen: Wollen wir das wirklich straflos lassen? Ist das nur, Herr Abg. Sprenger, eine Dummheit, die da einer begeht? Ich halte das für eine unerträgliche Bagatellisierung. Das ist keine Dummheit, das ist strafbar. Gehen wir weiter. Sie sagen, es gehe um das Hinterfragen angeblich geschichtlicher Wahrheiten, das sei nicht mehr möglich. Das ist natürlich möglich, dafür besteht auch Abs. 3. Natürlich ist es auch möglich, zwei Thesen, als Lehrer zum Beispiel, vorzulegen und zu sagen: Es gibt im Wesentlichen zwei Thesen. Solange es nicht scheinwissenschaftlich ist und damit nur der rassistische Hintergrund vermieden werden soll, solange ist das absolut in Ordnung. Nur dann kann es strafbar werden, und dann aber auch zu Recht, wie ich finde. Katyn wird von Ihnen immer wieder angesprochen, man könne Katyn oder man hätte Katyn nie aufdecken können, weil man ja nicht mehr infrage stellen kann - der Abg. Hartmann spricht hier von "Maulkorb". Das wäre so, wenn man das nicht mehr infrage stellen könnte. Nur kann man es selbstverständlich infrage stellen. Und der Beweis dafür ist wiederum in Abs. 3 zu finden. Aber auch ganz generell kommt es eben auf die Objektivität der Darstellung an. Darauf komme ich dann nachher noch zu sprechen, das Ganze hat auch was mit Vorsatz zu tun. Der Herr Präsident hat dazu schon sehr wichtige Ausführungen gemacht. Sie sagen dann, "rechtfertigen" alleine solle enthalten sein, "leugnen und verharmlosen" nicht. Rechtfertigen gibt eben genau auch den Massstab an für leugnen und gröblich verharmlosen. Die Wortfolge hat miteinander und der Gewichtung zu tun. Das zu diesem § 283 Abs. 1 Ziff. 5. Ich würde also beliebt machen, dass man hier keinesfalls "leugnen" und "gröblich verharmlosen" streicht. Wie gesagt: Wir würden hier mit Sicherheit eine falsche Botschaft aussenden. Das wäre meiner Meinung nach ganz verheerend an diesem Abend.§ 283 Abs. 1 Ziff. 7 und § 283 Abs. 2: In beiden Fällen wollen Sie "Absicht" aufnehmen. Vielleicht hierzu, was ist - ich glaube, das ist auch das Missverständnis des Abg. Karlheinz Ospelt gewesen - was ist Absicht und was ist Vorsatz? Absicht ist ein Teil von Vorsatz. Und was ist wiederum Vorsatz? Vorsätzlich handeln wir dann, wenn wir "wissen und wollen". Das ist die Doppelkomponente des Vorsatzes. Wir wissen etwas, und aufgrund dieses Wissens, dieser Wissensbasis, wollen wir etwas und sagen es beispielsweise auch. Aber vor dem Wollen ist das Wissen. Der Vorsatz kennt drei Unterscheidungen dieser Wissens- und der Wollenskomponente. Das ist wie ein Schrank - müssen Sie sich vorstellen. In diesem Schrank gibt es drei Schubladen. Die unterste, das alles ist Vorsatz, der gesamte Schrank ist Vorsatz, aber die unterste Schublade ist der sogenannte Eventualvorsatz. Die mittlere Schublade ist die sogenannte Wissentlichkeit und die oberste und höchste Schublade ist die sogenannte Absicht. Bei den ersten beiden Schubladen geht es um die Wissenskomponente, beim Eventualvorsatz und bei der Wissentlichkeit. Eventualvorsatz stellt unter Strafe, wenn jemand etwas ernstlich für möglich hält, und trotzdem macht er es. Es gibt da ein Schulbeispiel, das ich hier ausführen möchte. Sie sind Jäger. Ich nehme jetzt gerade Sie, das ist keine Bosheit, das ist einfach ein Beispiel. Sie sind Jäger und auf der Pirsch. Und nun rührt sich etwas in einem Busch, und Sie denken sich: Aha, eine Wildsau. Und dann heben Sie das Gewehr, und denken sich aber dabei, es könnte ja auch ein Spaziergänger sein, weil es nämlich in diesem Wald sehr viele Spaziergänger gibt. Aber dann sagen Sie sich: Na wenn schon, auch wenn es ein Spaziergänger ist, auch diese Sau hat es verdient, getötet zu werden. Und dann in diesem Bewusstsein, ernstlich für möglich haltend und bewusst in Kauf nehmend, drücken Sie ab, und bedauerlicherweise erschiessen Sie den Spaziergänger. Das ist Eventualvorsatz. Und es stellt sich die Frage, ob wir diese Sau jetzt so erlegen wollen oder nicht? Das ist Eventualvorsatz, das ist aber schon Vorsätzlichkeit. Das ist schon Vorsätzlichkeit. Gehen wir jetzt eine Stufe höher, und da sind wir noch nicht bei Ihrer Absicht, das ist die Wissentlichkeit. Die zweite Wissenskomponente: Da muss ich ganz genau wissen: Da vorne ist der Spaziergänger, ich sehe ihn, diesen Spaziergänger, und jetzt schiesse ich auf ihn. Das ist die Wissentlichkeit, die zweite Stufe. Die Absicht, das geht nun zur Wollenskomponente. Ich weiss es, das ist der Spaziergänger, aber ich will es auf jeden Fall. Das ist Wollenskomponente, die wir hier haben, also die höchste Stufe des Vorsatzes, wenn wir denn hier von Absicht sprechen würden. Der Herr Präsident hat zu Recht gesagt: Die Frage der Strafbarkeit oder der Möglichkeit zu strafen, wird mit jeder Stufe sehr viel schwieriger. Wir haben bei der Geldwäsche, die ja auch einmal ein Thema sein wird in Zukunft, das Problem der Wissentlichkeit. Und eines der Probleme, das wir in der Geldwäsche haben, ist, dass wir schon mit der Wissentlichkeit Probleme haben, diese nachzuweisen. Die Absicht, dass diese Vereinigung - und bei Ziff. 7 geht es ja um die Vereinigungen - die Absicht in eine rassendiskriminierende Vereinigung einzutreten, von der Sie wissen, dass sie rassendiskriminierend ist, das kann gar nie passieren, weil die ist schon lange vorher aufgelöst. Da werden Sie nie Mitglieder bekommen. Und dann erfüllen wir auch die Rassendiskriminierungskonvention, die in diesem Landtag schon, einstimmig übrigens, beschlossen worden ist, natürlich nicht mehr. Die Absichtlichkeit würde also auch dagegen mit Sicherheit verstossen. Ich mache daher beliebt, bei § 283 Abs. 1 Ziff. 7 auf jeden Fall bei der von uns vorgeschlagenen Fassung zu bleiben. Der Sportverein wurde vom Herrn Präsidenten bereits schon widerlegt. Hier ist vollkommen klar, dass ich in einen Sportverein gehe, weil ich Sport treiben möchte. Und wenn es da Mitglieder gibt, die rassendiskriminierende Äusserungen machen, dann sind diese Mitglieder gegebenenfalls strafbar, aber Sie nicht als Mitglied, selbstverständlich nicht, weil, um noch einmal das zu sagen: Sie gehen in einen Sportverein und eben nicht in eine rassendiskriminierende Vereinigung. Aber genau das müsste eben vom Vorsatz mit umfasst sein. Noch zu Abs. 2, Ihrem dritten Vorschlag: Da ist das bekannte Buchhändler-Beispiel. Auch da hat der Präsident verdankenswerter Weise schon Ausführungen dazu gemacht. Hier wiederum Eventualvorsatz bzw. der direkte Vorsatz. "Wissen und Wollen" ist gefragt. Der Buchhändler muss sehr wohl wissen, dass da Bücher mit rassendiskriminierendem Inhalt da sind. Es macht nichts aus, wenn da unter einem Stapel ein Buch irgendwo liegt, das rassendiskriminierenden Inhalt hat. Er braucht auch nicht alle zu kennen. Auf den Vorsatz kommt es auch hier an, und zwar auch bei Ziff. 1 zum Zwecke der Weiterverbreitung. Das muss in seinen Vorsatz mit eingeschlossen sein, oder im anderen Falle, dass er es öffentlich anpreist, auch das muss mit eingeschlossen sein in beiden Fällen. Auf jeden Fall ist es sehr wichtig, dass er diesen rassendiskriminierenden Inhalt sehr wohl kennt. Wiederum "Wissen und Wollen". Das ist also auch bezüglich dem Antiquaren, müssen wir halt einfach sehen, dass es dort darauf ankommt.Und das ist, glaube ich, das Beispiel vom Abg. Walter Hartmann, wenn ich das noch nehmen darf. Es kommt schon darauf an, wenn ich als Buchhändler weiss, dass dieses Buch nunmehr auf dem Index steht, und ich verbreite es trotzdem weiter. Es ist rassendiskriminierend, nach objektiver Erkenntnis, dann habe ich schon ein Problem, ob ich mich dann strafbar mache oder nicht. Und da meine ich: Das Problem besteht dann aber auch zu Recht. Was schlussendlich die "sachgerechte Berichterstattung" angeht, da schliesse ich mich den Ausführungen des Präsidenten an. Es ist hier eben wichtig, dass nicht scheinwissenschaftlich oder auch Scheinberichterstattungen stattfinden. Gerade im deutschen Recht ist das Wort "sachgerecht" nicht enthalten. Das wird dort kritisiert, weil eben versucht wird, um diese Sachgerechtigkeit herumzukommen. Darum haben wir das auch aufgenommen, um das in Zukunft zu verhindern. Ich hoffe, dass ich alles erwischt habe. Ich glaube, bis auf die Ausführungen des Abg. Gabriel Marxer noch, der sich "aus rassistischen Motiven" gewünscht hat. Ich hoffe, dass die Leugnung des Völkermordes als Leugnung an sich, als Abstreiten einer historisch bewiesenen Tatsache an sich genügen muss. Ich kann mir beim besten Willen keine Motivation vorstellen, ob das nun Geldgier oder Geltungssucht ist, die das Leugnen eines solch gravierenden Vorfalles rechtfertigen könnte. Schlussendlich - lassen Sie mich noch eines sagen. Man hat diskutiert: Was ist das, was wir machen? Ist das ein Grundrechtskonflikt, haben wir Meinungsäusserungsfreiheit, Vereinsfreiheit auf der einen Seite und diesen Rassismus oder Recht gegen Rassendiskriminierung, sagen wir einmal, auf der anderen Seite? Ist das ein Grundrechtskonflikt oder ist das eine Frage von Menschenrechten? Für mich ist es eine Frage von Menschenrechten. Es geht hier darum, dass Menschenwürde und die Herabsetzung von Menschenwürde nicht richtig sein kann, nicht richtig sein darf. Menschenwürde ist das Fundament, auf dem Freiheitsrechte überhaupt erst möglich sind. Gestatten Sie mir die Ausführung und das Gleichnis, Herr Abg. Sprenger. Es ist, wie wenn man einen Schrank mit Beinen hat und der obere Teil des Schrankes sind die Freiheitsrechte. Und diese Freiheitsrechte stehen auf den Beinen der Menschenwürde. Und wenn wir an diesen Beinen sägen oder Säure an diese Beine giessen, an diese Menschenwürde, dann machen wir den Freiheitsrechten keinen Gefallen, dann bringen wir diese Freiheitsrechte im Endeffekt zum Einsturz. Und deshalb möchte ich Ihnen doch beliebt machen, dass Sie es bei der Regierungsvorlage belassen.
Abg. Peter Sprenger:
Erlauben Sie mir abschliessend drei kurze Bemerkungen. Ich danke dem Herrn Regierungsvertreter für seine Einführungslesung zum Thema "Vorsatz", sie waren sehr eindrücklich. Zweitens, die Bemerkungen des Herrn Präsidenten zur sprachlich verunglückten Ziff. 7 sind richtig. Ich möchte mich diesbezüglich seinen Ausführungen anschliessen. Und drittens: Sollte der eine oder andere Antrag durchkommen, so nehme ich das zur Kenntnis. Das Hauptziel meiner Änderungsanträge wurde erreicht. Die von mir provozierten und notwendigen Klarstellungen und Präzisierungen haben verdankenswerterweise stattgefunden. Es freut mich ausserordentlich, und ich danke all jenen, die sich so engagiert an dieser Diskussion beteiligt haben. Ich denke, es hat sich gelohnt.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich glaube, es wird etwas verkannt, warum ich diesen Änderungsantrag gestellt habe. Ich würde schon befürworten, dass man bei der Einführung von Straftatbeständen, die bei uns eher selten als häufig gerichtlich geahndet werden dürften, dass man da auf eine gesicherte Rezeptionsgrundlage Bezug nehmen kann. Das ist das erste Motiv, warum ich eigentlich darauf zurückgekommen bin, die gleiche Formulierung wie in der Schweiz zu verwenden.Zweitens: Es geht doch hier bei dieser Zahl 5, neu, um ein Delikt, wie Sie es selbst ja noch einmal zitiert haben. Es geht darum, dass Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit - und da handelt es sich ja nun wirklich um gröbste Verbrechen -, dass solche gröblich verharmlost, geleugnet oder zu rechtfertigen versucht werden. Ich verstehe nicht die Einwände gegen die Formulierung, die ich jetzt einbringe. Was kann denn da anderes dahinter stecken, als eine rassistische Gesinnung, ein rassistisches Motiv? Weil sonst kann ich ja einen Völkermord eigentlich nicht verharmlosen oder leugnen oder sogar noch zu rechtfertigen versuchen. Und deshalb sehe ich nicht ganz ein, dass man von der Formulierung der schweizerischen Rezeptionsgrundlage abgeht und sich einer bisher nur in der Lehre in der Schweiz geäusserten Meinung anschliesst und einen veränderten Paragraphen hier einführt. Ich möchte schon noch einmal die Ernsthaftigkeit meines Abänderungsantrages hier unterstreichen.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe noch eine Bemerkung zu Abs. 2 Ziff. 2. Hier in der neuen Vorlage wurden die Worte "oder sonst zugänglich macht" durch "oder zeigt" ersetzt. Ich frage mich nun, ob dieses "oder zeigt" noch genügt. Ich denke hier vor allem an Schmierereien, an rassistische Parolen, die an Wänden oder Bänken oder was weiss ich angebracht werden, ob diese Darstellungen mit diesen Worten noch erfasst sind. An sich hat mir die Formulierung "oder sonst zugänglich macht" besser gefallen.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte das Votum des Kollegen Gabriel Marxer unterstützen. Ich bin auch ein Verfechter, dass man von der Rezeptionsgrundlage nur aus wichtigen Gründen abweichen sollte. Entweder habe ich es nicht gehört oder nicht verstanden, aus welchen Gründen die Regierung von diesem Vorbild abweichen möchte.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zu den noch offenen Punkten, dass auch diese noch aus der Welt geschafft sind. Wenn man "aus rassistischen Motiven" hineinnimmt, Herr Abg. Gabriel Marxer, dann muss dann eben auch nach rassistischen Motiven gesucht werden. Das Gericht muss dann rassistische Motive nachweisen. Wenn dann einer sagt: Ich habe nur aus Gewinnsucht gehandelt oder aus Geltungssucht, ich bin halt so, ich möchte ein bisschen was gelten, dann hat das Gericht ein Problem. Völkermord darf nicht rechtmässig geleugnet oder verharmlost oder gerechtfertigt werden. Das ist meine Meinung, auch aus was für Motiven immer, weil wir da wieder die Strafbarkeit einschränken. Und das war, glaube ich, auch noch die Frage, warum man hier von der Rezeptionsvorlage abweicht? Gerade deshalb, weil es in der Schweiz als "verunglückt", und zwar durch die Bank kritisiert wird, sowohl von Gerichten, von Rechtslehrern, von Praktikern, wird das kritisiert. Und wir denken, dass wir hier nicht etwas, das sich im Nachbarland nicht bewährt hat, übernehmen sollten, sondern dass wir halt, und das kann ja auch ein Vorteil bei späterer Rezeption sein, aus solchen Fehlern etwas lernen können. Und das haben wir hier auch gewollt. Das Zweite war noch die "Schmierereien". Die Schmierereien sind noch enthalten, auch nach dem wie der Wortlaut jetzt ist. Ich sage dies einfach auch, dass die Materialien dementsprechend klar sind, und dass, wenn es sich um solche Schmierereien handelt, dass man dann auch darauf zurückgehen kann.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wir stimmen in chronologischer Reihenfolge - chronologisch ist nicht der richtige Ausdruck - in der Reihenfolge des Textes ab. Damit kommt der Antrag des Abg. Gabriel Marxer zuerst.Der Abg. Gabriel Marxer beantragt, in Abs. 1 Ziff. 5 zu formulieren: "öffentlich aus rassistischen Motiven durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Peter Sprenger zu derselben Ziff. 5. Nach diesem Antrag soll die Ziff. 5 lauten: "öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu rechtfertigen versucht". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Peter Sprenger zu Ziff. 7. Wollen Sie den Antrag selbst sprachlich ändern, Herr Abg. Sprenger, oder soll ich das versuchen?
Abg. Peter Sprenger:
Versuchen Sie es, und ich sage Ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Sinn des Antrages ist - ich will es einmal so sagen - die Ziff. 7 möge lauten wie folgt: "sich an einer Vereinigung, deren Tätigkeit darin besteht, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen, als Mitglied mit der Absicht beteiligt, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen".
Abg. Peter Sprenger:
Ich hätte es nur unwesentlich besser gemacht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über meine "unvollkommene Fassung" Ihres Antrages ab. Wer diesem Antrag zur Abänderung von Ziff. 7 des Abs. 1 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zu Abs. 2: Hier ebenfalls ein Antrag des Abg. Peter Sprenger mit folgendem Wortlaut. Der Antrag lautet: "Ebenso ist zu bestrafen, wer Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Abbildungen oder andere Gegenstände dieser Art, die eine Rassendiskriminierung im Sinne von Abs. 1 zum Inhalte haben, mit der Absicht, Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen; 1. zum Zwecke der Weiterverbreitung, herstellt, einführt, lagert, oder in Verkehr bringt; 2. öffentlich anpreist, ausstellt, anbietet oder zeigt". Wer diesem Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über den Antrag des Abg. Peter Sprenger zu Abs. 3. Ich glaube, ich muss jetzt nicht den ganzen Absatz vorlesen. Der Antrag lautet einfach dahingehend, in der 3. Zeile das Wort "sachgerechten" zu streichen, sodass es nur heisst: "der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über § 283 ab in der Form der Regierungsvorlage. Wer § 283 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. Inkrafttreten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Wer dieser Abänderung des Strafgesetzbuches zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die erste Vorlage zu diesem Bericht und Antrag behandelt. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen noch zu der daran anschliessenden Abänderung der Strafprozessordnung. Auch hier eine 2. Lesung. § 15 Abs. 3 Ziff. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 15 Abs. 3 Ziff. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
II. Inkrafttreten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung der Strafprozessordnung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Traktandum 17 beendet. Wir machen jetzt eine Pause bis 20.55 Uhr.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN
-ooOoo-