Schaffung eines Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG) (Nr. 92/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 31: Schaffung eines Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 92/2016 und steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen, dem sogenannten Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, soll ein Regulativ von anspruchsvoller Komplexität geschaffen werden, um im Falle absehbarer oder eingetretener Krisen bei dem Gesetz unterstellten Finanzinstituten behördlicherseits frühzeitig und geordnet intervenieren zu können. Der im vorliegenden Gesetz definierte Interventionsmechanismus soll im Krisenfall:- den Einsatz öffentlicher Gelder verhindern,
- die Stabilität des Finanzsystems gewährleisten,
- den nationalen Zahlungsverkehr aufrecht erhalten,
- das Übergreifen auf die gesamte Ökonomie des Landes und auf Private im Sinne eines wirtschaftlichen Flächenbrandes verhindern.
Eingedenk der Systemrelevanz unserer Banken mit einem kumulierten Eigenkapital von 110% des Bruttoinlandprodukts und Kundenverbindlichkeiten von 572% des Bruttoinlandprodukts wäre eine Abwicklung ausserhalb des Rechtsrahmens, welcher mit dieser Vorlage geschaffen wird, mit unabsehbaren Folgen für das Land selbst, für seine Realwirtschaft und seine gesamte Volkswirtschaft verbunden.Allein unsere drei grossen Banken mit einem Anteil von 87% der Gesamtbilanzsumme aller liechtensteinischen Banken beziehungsweise jede einzelne der drei grossen Banken alleine würde durch eine drohende oder akute Konkurssituation unser gesamtes Wirtschaftssystem in Einsturzgefahr versetzen.Schon deswegen ist die Einführung dieses Regulativs an sich unbestritten. Dass es sich ausserdem um die Übernahme einer EU-Richtlinie namens Bank Recovery and Resolution Directive handelt, macht weitere Diskussionen über Eintreten wohl obsolet. So hat auch der Bankenverband gemäss Bericht und Antrag die Vorlage im Allgemeinen positiv aufgenommen und die Umsetzung dieser EU-Richtlinie in nationale Rechtsprechung begrüsst.Die wesentlichen Kernpunkte und Stossrichtungen der Vorlage sind:- Die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen für Banken und Wertpapierfirmen als Vorbereitung und Prävention, damit im Krisenfall die notwendigen Massnahmen ohne Verzögerung und Behinderung gesetzt werden können.
- Die Ermöglichung eines frühzeitigen Eingreifens der FMA: Finanziellen Problemen soll mit Frühinterventionsmassnahmen bereits in einem frühen Stadium begegnet werden können.
Das Gesetz sieht überdies die Abwicklung einer Bank oder Wertpapierfirma vor, wenn diese Frühinterventionsmassnahmen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben und ein «normaler Konkurs» aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung, beispielsweise der Finanzstabilität, nicht im öffentlichen Interesse wäre. Um eine geordnete Abwicklung vornehmen zu können, wird die FMA mit umfassenden, EU-weit harmonisierten Befugnissen und Instrumenten ausgestattet werden.Aufgrund der damit verbundenen teils massiven Eingriffe in die Rechte der Eigentümer sowie der Gläubiger werden entsprechende Schutzvorrichtungen und Kompensationsmechanismen vorgesehen. Als Abwicklungsinstrumente werden die Unternehmensveräusserung, die Errichtung eines Brückeninstituts (Bridge Bank genannt), die Ausgliederung von Vermögenswerten und die zwangsweise Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorgeschlagen. Dabei stellt dieses Bail-in-Instrument die zentrale Neuerung der Gesetzesvorlage dar und soll Bail-outs verhindern, nämlich dass die Steuerzahler zur Sanierung einer Bank herangezogen werden.Grundsätzlich sollen die Kosten einer Abwicklung einer Bank oder Wertpapierfirma zwischen Anteilsinhabern und bestimmten Gläubigern verteilt werden. Zusätzlich soll ein von den Marktteilnehmern zu tragender Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eingerichtet werden. Schliesslich soll eine neu zu schaffende Abwicklungsbehörde mit dem Vollzug des Gesetzes betraut werden, welche aus Effizienzgründen bei der FMA angesiedelt sein soll.Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Anforderungen zur Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen für bestimmte Institute trotz der Komplexität der Materie vereinfacht ausgestaltet werden könnten.In einem diese Woche an die Abgeordneten ergangenen Schreiben möchte der Bankenverband noch weiter gehen. Er verlangt, dass nur für jene Banken Abwicklungspläne erstellt werden müssen, welche aufgrund ihrer Systemrelevanz letztlich auch für eine Abwicklung infrage kommen. Nach den Vorstellungen des Bankenverbandes sollen für nicht systemrelevante liechtensteinische Einzelinstitute sowie für die liechtensteinischen Tochtergesellschaften von ausländischen Mutterhäusern, welche in die Gruppenabwicklungspläne der Mutterhäuser integriert sind, keine Abwicklungspläne erstellt werden müssen.Über die in Art. 5 des vorliegenden Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes definierten Schwellenwerte werden ohnehin lediglich die drei grossen liechtensteinischen Banken die künftigen Abwicklungsvoraussetzungen erfüllen, alle übrigen nicht. Es macht für den Bankenverband daher wenig Sinn, Abwicklungspläne für Bankinstitute zu erstellen und laufend zu aktualisieren, wenn diese letztlich gar nicht im Sinne dieses Gesetzes abgewickelt werden können. Sollte, so der Bankenverband, auf die formale Anforderung nicht verzichtet werden können, für jedes Einzelinstitut einen Abwicklungsplan zu erstellen, so sollte sich dieser auf die einmalige und wenig kostenintensive faktische Beurteilung der nicht vorhandenen Abwicklungsvoraussetzungen konzentrieren und, daraus abgeleitet, die Entscheidung beinhalten, das insolvente Institut ohne Abwicklung direkt in den Konkurs gehen zu lassen.In der konsequenten Folge seiner Haltung bezeichnet der Bankenverband auch das Finanzierungsmodell für die bei der Finanzmarktaufsicht zu schaffende Abwicklungsbehörde als nicht verursachergerecht. Konkret sollen die nicht systemrelevanten Banken von der Finanzierung der Abwicklungsbehörde ausgenommen werden.Der Bankenverband sähe darin eine Optimierung begrenzter Ressourcen. Den Überlegungen ist prima vista einiges abzugewinnen. Ich ersuche die Regierung, dieses Anliegen auf die 2. Lesung hin einer fundierten Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Adaptionen an den relevanten gesetzlichen Bestimmungen und am Finanzierungsmodell vorzunehmen.Zu guter Letzt möchte ich meiner Hoffnung und Erwartung Ausdruck verleihen, dass mit dem personellen Set-up von einer zusätzlichen Vollzeitstelle in der Bankenaufsicht und eineinhalb bis zwei ebenfalls zusätzlichen Vollzeitstellen in der neu zu schaffenden Abwicklungsbehörde längerfristig ein Auslangen gefunden wird.Für die abwicklungsfähigen Bankinstitute werden die Kosten auch so noch hoch genug sein. Indes wäre entstehender Schaden, dessen Eintretenswahrscheinlichkeit mit der gegenständlichen Vorlage massiv geschmälert werden soll, angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung unserer drei grössten Banken ungleich höher zu beziffern respektive eben sogar unbezahlbar. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Einleitend möchte ich mich beim zuständigen Ministerium für Präsidiales und Finanzen für den Bericht und Antrag bedanken. Es ist glücklicherweise noch nicht Alltag, dass sich der Hohe Landtag mit den europarechtlichen Vorgaben in diesem Umfang auseinandersetzen muss.Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll primär die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, also die Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie, in das liechtensteinische Recht überführt werden. Dazu ist die Schaffung eines separaten Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen, kurz das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), vorgesehen.Das SAG enthält sowohl zusätzliche präventive Massnahmen als auch Massnahmen zur Bewältigung einer Krise sowie zur Überwindung der Konkurssituation einer systemrelevanten Bank. Des Weiteren soll eine neue Abwicklungsbehörde bei der FMA und ein zusätzlicher Fonds für die Finanzierung von Abwicklungsmassnahmen aufgesetzt werden, welcher von allen Banken und Wertpapierfirmen zu dotieren ist.Als zusätzliches Element der Prävention haben alle Banken und Wertpapierfirmen die Verpflichtung, Sanierungspläne zu erstellen. Auf Basis dieser Pläne soll es den Instituten und der Aufsicht ermöglicht werden, in einer Krise möglichst schnell und effektiv reagieren zu können. Zudem hat die Abwicklungsbehörde für die systemrelevanten Banken sogenannte Abwicklungspläne zu erstellen. In einem Abwicklungsplan werden Optionen für die Abwicklung des Instituts in verschiedenen Szenarien, einschliesslich im Falle einer Systemkrise, dargelegt.Zur Überwindung der Konkurssituation einer systemrelevanten Bank ist die Abwicklung vorgesehen. Ziele der Abwicklung sind vor allem die Vermeidung des Einsatzes öffentlicher Mittel, die Stabilität des Finanzsystems und die Aufrechterhaltung des nationalen Zahlungsverkehrs. Angepasst an den Einzelfall kommen unterschiedliche Abwicklungsinstrumente zum Einsatz. Zu den Grundsätzen der Abwicklung gehört, dass primär Anteilseigner, aber auch Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen. Kurz gesagt stattet das SAG die zuständigen Behörden und das Finanzministerium mit einem gesetzlich festgelegten Satz neuer Werkzeuge aus, welche situativ angewendet werden können, um eine systemische Krise und den Einbezug vom Steuerzahler zu vermeiden, sollte eine systemrelevante Bank in Schwierigkeiten geraten.Mit dem SAG werden die behördlichen Befugnisse der FMA gegenüber Banken und Wertpapierfirmen umfassend ausgebaut. So kann die Aufsicht frühzeitig eingreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Instituts verschlechtert. Diese Befugnisse reichen von der Aufforderung zur Umsetzung von im Sanierungsplan festgehaltenen Sanierungsoptionen bis hin zur Bestellung eines Abwicklungsverwalters, welcher faktisch die Geschäftsleitung des Instituts ablöst. Zusätzlich kann die Abwicklungsbehörde Massnahmen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen auferlegen, welche Änderungen der rechtlichen oder operationellen Strukturen, die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen, die Auferlegung von Berichtspflichten und die Einschränkung oder Einstellung bestehender oder geplanter Tätigkeiten umfassen können.Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die Tätigkeiten der sogenannten Abwicklungsbehörde integrierender Bestandteil des SAG. Diese Abwicklungsbehörde steht in der Verantwortung, sollte eine systemrelevante Bank abgewickelt werden müssen. Gemäss Regierungsvorschlag soll die Funktion der Abwicklungsbehörde von der FMA übernommen werden. Damit gehen die konkursrechtlichen Befugnisse vom Landgericht auf die Abwicklungsbehörde über. Das Landgericht bleibt aber für die Restliquidation und Auflösung eines Instituts zuständig.Die für deren Tätigkeit erforderlichen Anforderungen an das Personal, die organisatorische Einrichtung sowie die behördliche Zusammenarbeit bevorzugen die nahe Angliederung an die Aufsichts- und Regulierungstätigkeit der bestehenden FMA. Gleichzeitig ist damit die Hoffnung verbunden, erhebliche Synergiepotenziale nutzen zu können.Trotz der sinnvollen Nähe ist jedoch jederzeit sicherzustellen, dass die neue Einheit in Bezug auf die Beurteilungs- und Entscheidungsfreiheit vollständig unabhängig zur bestehenden Aufsichtsorganisation operieren kann. Dabei ist auf eine den liechtensteinischen Verhältnissen angemessene personelle Ausstattung zu achten, welche sich primär auf die laufende Tätigkeit ausrichten soll. Diese laufende Tätigkeit hat sich auf die systemrelevanten Banken zu konzentrieren.Die neue behördliche Tätigkeit muss auch finanziert werden. Dazu ist eine Ergänzung des bestehenden Gebühren- und Abgabenkatalogs im FMA-Gesetz vorgesehen. Die Regierung schlägt vor, dass alle Banken zur Finanzierung der Abwicklungsbehörde beitragen sollen, was sich jedoch nicht mit dem Verursacherprinzip vereinbaren lässt. Die Kerntätigkeit der Abwicklungsbehörde ist die Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen und die Beurteilung der Abwicklungsfähigkeit. Damit eine Bank abgewickelt werden kann, muss die Abwicklung im öffentlichen Interesse stehen. Ich gehe davon aus, dass nur die systemrelevanten Banken dieses Kriterium erfüllen können. Die restlichen Institute sollen von der Finanzierung der Abwicklungsbehörde ausgenommen werden.Gleichzeitig sollen die im Bankengesetz bereits enthaltenen Sonderbestimmungen für das Konkursverfahren flexibler ausgestaltet werden und sich nicht ausschliesslich an der schnellen Durchführung orientieren. Die neu vorgeschlagenen Verfahrensbestimmungen sollen nun ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Liquidationsverfahren ermöglichen. So ist beispielsweise vorgesehen, dass privilegierte Einlagen unabhängig von Forderungsanmeldungen direkt aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausbezahlt werden können. Die Erfahrungen aus Schweiz zeigen, dass Banken in Konkurs vielfach über eine ausreichende Liquidität verfügen, um die Konkursansprüche der höher privilegierten Forderungen decken zu können. Mit dieser vorgängigen Auszahlung werden die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems und damit der gesunden Banken geschont und die Stabilität zusätzlich erhöht.Mit der gegenständlichen Vorlage werden auch die gesetzlichen Regelungen der Einlagensicherung ausgebaut, ohne aber grundsätzliche Änderungen in der Finanzierung vorzunehmen. So wird die Frist zur Auszahlung gedeckter Einlagen von heute 90 auf 20 Tage reduziert. Damit wird Liechtenstein die Richtlinie 2009/14/EG, welche noch nicht in den EWR-Acquis übernommen wurde, vollständig überführt haben.Weiter werden Bestimmungen der liechtensteinischen Konkursordnung angepasst, sodass gewisse Unzulänglichkeiten für die Erstellung eines «International Swaps and Derivatives Association»-Standardgutachtens für Liechtenstein in Sachen «close-out netting» beseitigt werden. Zudem spielt das Instrument des «close-out netting» auch bei der Umsetzung der Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie eine wesentliche Rolle, weshalb die Behebungen der erwähnten Unzulänglichkeiten im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie sinnvoll sind.Lassen Sie mich bitte das über 500 Seiten umfassende Gesetzesprojekt wie folgt kurz zusammenfassen: Das SAG und die darin neu geschaffenen Kompetenzen für Behörden und Regierung zur Frühintervention, Sanierung und Abwicklung von Banken sind ein zentrales Element zur Lösung der sogenannten Too-big-to-fail-Fallkonstellation, wonach systemrelevante Banken in der Vergangenheit aufgrund ihrer Grösse, Vernetztheit und Wichtigkeit sowie der Auswirkungen auf die Realwirtschaft nicht in den Konkurs gehen konnten, sondern in der Regel vom Staat gerettet und damit vom Steuerzahler finanziert werden mussten.Es sei an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass keine liechtensteinische Bank bis anhin vom Staat finanziell unterstützt werden musste. Mit Inkrafttreten des SAG wird die bereits jetzt ausgezeichnete Stabilität des liechtensteinischen Banken- und Finanzplatzes zusätzlich erhöht und die internationale Reputation gestärkt. Mit den im SAG neu integrierten Verfahren und den Instrumenten in Verbindung mit den zusätzlichen behördlichen Befugnissen sollten Krisensituationen einfacher zu erkennen sein, damit frühzeitig die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung einer Systemkrise getroffen werden können.Auch sind die vorgeschlagenen Änderungen des Bankengesetzes zu begrüssen. Sie erhöhen die Flexibilität im Konkursverfahren und stärken die Einlagensicherung. Zudem kann mit der angestossenen Änderung der Konkursordnung ein erheblicher Nachteil für liechtensteinische Banken im globalen Finanzwettbewerb endlich beseitigt werden.Leider werden mit dem SAG zusätzliche Kosten in erheblichem Umfang auf die Banken und Wertpapierfirmen zukommen. Damit wird das Steuersubstrat geschmälert. Der Vorschlag zur Finanzierung der Abwicklungsbehörde ist zur Einhaltung des Verursacherprinzips zu überarbeiten. Ich werde bei der Artikellesung noch näher darauf eingehen. Meine Änderungsvorschläge bringe ich dann beim Aufrufen des Bankengesetztes an. Wo diese Artikel auch im SAG vorkommen, so ist die Änderung dort ebenfalls gemeint. Trotzdem bin ich aufgrund meiner Ausführungen und des positiven Gesamtnutzens für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Eingedenk der ausführlichen Darlegungen der beiden Vorredner kann ich mich kurzfassen und möchte lediglich die Grundlinien dieses Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes darlegen. Die Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie der EU hat ja ihren Ursprung, wenn man das so sagen will, in der Finanzkrise der Jahre 2007 und 2008, die sich dann zu einer veritablen Wirtschaftskrise ausgeweitet hat. In diesem Gefolge gab es natürlich eine Unmenge von Regulierungen und auch die vorliegende Regulierung wurde in Angriff genommen, um eben systemrelevante Finanzinstitute besser in den Griff zu bekommen und die davon ausgehenden Risiken, wenn möglich und so gut als möglich, zu reduzieren.Die ganze Too-big-to-fail-Debatte wurde bereits erwähnt. Die Regierung macht in ihrem Bericht gute Ausführungen zu den volkswirtschaftlichen Risiken der Grossbanken, und hier ist sicher noch wichtig, darauf hinzuweisen, dass eben im internationalen Vergleich das Verhältnis der Bankbilanzsummen zum Bruttoinlandprodukt des Landes in Liechtenstein wohl einzigartig hoch ist. Das ist vielleicht auch in der Öffentlichkeit etwas zu wenig im Bewusstsein, da wir eben nicht diese intensive Too-big-to-fail-Debatte hatten wie vielleicht in anderen Ländern. Hierbei ist sicher zu berücksichtigen, dass die drei Grossbanken - für uns in Liechtenstein die drei Grossbanken - Landesbank, LGT und VP Bank insgesamt fast 90% des Gesamttotals der Bilanzsumme auf sich vereinigen. Diese Dinge muss man sicher immer vor Augen haben, wenn man eben diese Vorlage hier studiert.Diese genannten Grossbanken sind eben so bedeutend, dass ein allfälliger Konkurs weitreichende und gravierende Konsequenzen für die Stabilität nicht nur des Finanzsystems, sondern auch der Realwirtschaft und damit auch der gesamten Volkswirtschaft hätte. Auf der anderen Seite, aufgrund der Grösse wäre das Land Liechtenstein nicht in der Lage, eine solche zu stützen. Aus diesem Grunde gibt es eben diese systemischen Risiken des Landes, wenn eine solche Bank in Konkurs geriete. Und mit den derzeitigen rechtlichen Bestimmungen gibt es eben keine optimale Konkursabwicklung.Das Ziel ist eine Abwicklung von Banken, insbesondere für systemrelevante Funktionen. Es geht darum, sich die Frage zu stellen, welche Funktionen sind eben unabdingbar, unerlässlich für ein Land und dessen Aufrechterhaltung der Volkswirtschaft? Hier sind in erster Linie der Zahlungsverkehr und die Kontoführung zu nennen, aber auch Hypothekarkredite und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dieses Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ein gutes und zeitgemässes Instrument zur Abwicklung und Sanierung von Banken bietet, es ist ein Element in diesem Komplex der Too-big-to-fail-Problematik, die bereits ausgeführt wurde.Wie gesagt, es kann nicht oft genug betont werden, dass keine liechtensteinische Bank bis anhin im Gefolge der Finanzkrise vom Staat finanziell unterstützt werden musste. Hier zeigt sich doch ein sehr hohes Mass an Stabilität unseres Finanzsektors, und dieser Aspekt muss meiner Ansicht nach auch inskünftig sehr stark nach aussen kommuniziert werden.Die bereits angesprochene hohe Stabilität des liechtensteinischen Banken- und Finanzplatzes wird durch dieses Sanierungs- und Abwicklungsgesetz noch zusätzlich erhöht. Das stärkt, wie bereits ausgeführt wurde, die internationale Reputation des Platzes, weil gerade in unsicheren Zeiten die Stabilität, Sicherheit und Verlässlichkeit ein nicht zu unterschätzender Faktor sind, auch und gerade für die internationale Kundschaft.Das Gesetz sollte auch dazu dienen, allfällige Krisensituationen vorher besser zu erkennen und dadurch eben auch frühzeitiger Massnahmen ergreifen zu können. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass damit die Systemstabilität erhöht wird und dadurch natürlich ein Beitrag geleistet werden kann, dass der Banken- und Finanzplatz auch weiterhin als äusserst stabil und wettbewerbsfähig wahrgenommen wird und - sicher zentral auch für den Landtag - nicht am Schluss der Steuerzahler zur Kasse gebeten wird. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort. Mit dieser Vorlage werden Richtlinien und Verordnungen übernommen, welche das europäische Parlament und der Rat zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erlassen haben - die sogenannte BRRD, das heisst Bankensanierung- und Abwicklungsrichtlinie.Übergeordnetes Ziel, wie es auch schon gesagt wurde, ist es, Pläne zu entwickeln, die die Abwicklung eines Instituts unter möglichst geringer Beteiligung des Steuerzahlers möglich machen und dabei gleichzeitig den Schutz wesentlicher volkswirtschaftlicher Funktionen sicherstellen. Ein anderes Ziel ist es, Präventivmassnahmen zu entwickeln. Aus meiner Sicht ist dieses Ziel noch wichtiger als die Entwicklung von Abwicklungsplänen.Im Kern geht es also um die Sanierung und (Konkurs-)Abwicklung von sogenannten systemrelevanten Banken - und mit dem Begriff «systemrelevant» sind weitreichende Konsequenzen für die Stabilität der Volkswirtschaft gemeint. Für Liechtenstein wurden dabei die drei Banken LLB, LGT, VP Bank identifiziert, welche bei Eintritt eines Sicherungsfalles ein systemisches Risiko für das Land und seine Volkswirtschaft darstellen würden. Der Abg. Alois Beck hat sehr treffend ausgeführt, welche überragende Bedeutung die Banken haben und auch, wie sich das Verhältnis zum BIP darstellt.Diese Umsetzung hat Einfluss auf diverse Gesetze, und es geht wie schon erwähnt zum einen um eine Abwicklungsordnung im Eintretensfall, zum anderen auch um Präventivmassnahmen. Und gerade auch bei diesem Gesetzesvorhaben kommt der FMA wieder eine zentrale Rolle zu und sie erfährt eine Erweiterung der Zuständigkeit als Abwicklungsbehörde. Ich verweise dabei auf die Diskussion von vor einigen Stunden.Wichtig für uns von der Freie-Liste-Fraktion ist auch, dass die Vernehmlassung positiv aufgenommen wurde. Entsprechend begrüssen wir Eintreten. Eine Bemerkung sei vielleicht an dieser Stelle erlaubt: Diese Bericht-und-Antrag-Vorlage ist ein Paradebeispiel dafür, dass die parlamentarische Arbeit an seine Grenzen kommt. Eine hochtechnische, komplexe Materie wird hier ins liechtensteinische Recht, in diverse Gesetze, übernommen. Da sie auf europäischen Rechtsakten beruht, gibt es für deren Übernahme wohl wenig bis keinen Spielraum.Ganz ehrlich: Ausgangspunkt und Absicht dieser Gesetzesvorlage und der Abänderung diverser bestehender Gesetzes ist mir klar. Was aber die Gesetzesänderungen im Detail für praktische Auswirkungen in der Umsetzung, in der Überwachung und im Vollzug haben ist aus der Warte eines Abgeordneten schwierig zu bewerten.Im Grundsatz bleibt zu hoffen und es sind alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Schreckensszenarien, die dieser Vorlage zugrunde liegen, nie eintreffen werden. Denn obwohl diese Vorlage genau verhindern will, dass der Steuerzahler durch eine ins Schlingern geratene Bank als «lender of last resort» finanziell herhalten muss, ist es doch schwierig zu sehen, dass das in letzter Konsequenz nicht doch geschehen wird. Hierfür gibt es diverse Beispiele aus der näheren Vergangenheit, bei denen einige der im Bericht und Antrag ausgeführten Massnahmen auf Seite 19 ff. schon angewendet wurden. In keinem Fall konnte sämtlicher Schaden von der Volkswirtschaft abgewendet werden. Am Schluss mussten diejenigen am Ende der Nahrungskette für die Verfehlungen der Chefetagen herhalten. Dies ist ganz frappant zum Beispiel in Irland so geschehen, wo mir auch die Vorkommnisse am besten bekannt sind.Kurzum, was ich damit sagen will: Es müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, dass kein GAU, ein grösster anzunehmender Unfall, eintritt, auch wenn das manchmal für die Finanzinstitute als eine Überregulierung erscheint. Klar ist auch, dass der Grat schmal ist und mit Bedacht reguliert werden muss. Jedoch ist sicher Vorsicht geboten, und ich glaube auch, dass wir auf einem sehr guten Weg sind. Wie bereits gesagt, wir sind für Eintreten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Eintreten ist für mich absolut unbestritten. Der Abg. Kaufmann oder der Abg. Beck haben schon zu Recht darauf hingewiesen, dass in Liechtenstein noch nie eine Bank zulasten des Staatshaushalts gestützt werden musste. Im Gegenteil, der Staatshaushalt wird in Liechtenstein nicht unwesentlich durch Steuern, Abgaben und Dividenden durch Banken gestützt, und ich bin auch zuversichtlich, dass das in Zukunft so bleiben wird.Ich möchte aber noch auf einen Punkt zu sprechen kommen, der auch vom Abg. Wenaweser und vom Abg. Kaufmann schon angesprochen wurde, nämlich das Anliegen des Bankenverbandes zu einer verursachergerechteren Ausgestaltung des Finanzierungsmodells dieser Abwicklungsbehörde. Es werden ja heute bekanntlich alle - oder laut Vorschlag sollen alle Banken herangezogen werden, und es ist für mich wenig nachvollziehbar, weshalb ein Institut, das nie den Bestimmungen zur Abwicklung unterliegen wird, dieses dann mitfinanzieren soll und wieso diese Abwicklungsbehörde für solche Institute präventiv Pläne erstellen soll, die wohl nie gebraucht werden. Von dem her kann ich dieses Anliegen des Bankenverbandes nur unterstützen, einmal eben aus der Optik der Verursachergerechtigkeit, aber ich denke, es gibt auch einen weiteren, zusätzlichen Aspekt noch - vielleicht nachgelagert, aber doch zusätzlichen Aspekt. Ich denke, unter die Gruppe der Banken zu fallen, deren Bestehen eben ein öffentliches Interesse ist und die damit «too big to fail» sind, das bringt zwar auch gewisse Kosten mit sich, eben jetzt in dieser Frage der Finanzierung der Abwicklungsbehörde, aber es darf zumindest auch nicht ganz vergessen werden, dass zumindest das auch einen gewissen Vorteil mit sich bringt, nämlich dahingehend, dass ein solches Institut nicht einfach fallen gelassen wird, und das ist im Sinne eines Marketings Kunden gegenüber auch ein gewisser Vorteil, der dann eben auch einen gewissen Preis hat. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Wie schon von meinen Vorrednern ausgeführt, ist das Eigenkapital aller Banken in Liechtenstein grösser als das Bruttoinlandsprodukt. Die Verbindlichkeiten der Banken gegenüber den Kunden sind fast sechsmal so gross wie das Bruttoinlandsprodukt. Auch im Bericht und Antrag zu finden: Die Einlagen auf Sparkonten sind beim Einlagensicherungssystem in Liechtenstein bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 100'000 pro Kunde gesichert. Leider wähnt sich der Sparer hier in falscher Sicherheit. Wie die Regierung schreibt, übersteigen die sicherungspflichtigen Einlagen bei den drei Grossbanken die Obergrenze von CHF 400 Mio. um ein Vielfaches. CHF 400 Mio. hören sich nach extrem viel an, aber das sind eigentlich nur 5'000 Sparkonten zu je CHF 80'000 Einlagen oder 10'000 zu CHF 40'000. Auch wenn Art. 7 des Bankengesetzes nicht Gegenstand der Vernehmlassung für diesen Bericht und Antrag war, sei die Frage erlaubt: Wo wird diese Obergrenze von CHF 400 Mio. definiert? In welchem Gesetz, Verordnung oder was immer auch? Wieso wird diese Obergrenze zum Schutz der Kleinsparer und KMU nicht aufgehoben?Wenn wir schon das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen neu schaffen, dann sollte - nein, muss - das Ersparte bis CHF 100'000 garantiert gesichert sein. Was nützt eine Garantie auf das Sparguthaben von CHF 100'000, wenn schon heute klar ist, dass diese Garantie nicht erfüllt werden kann, wenn eine der drei Grossbanken Konkurs geht? Was nützt ein Versprechen, die Einlagen seien gesichert, wenn schon heute klar ist, dass dieses Versprechen gebrochen sein wird, wenn es zu einem Konkurs einer der drei Grossbanken kommen wird? Ich bitte die Regierung, hier nachzubessern oder allenfalls Ausführung zu machen.Dann noch eine kleine Frage - oder besser gesagt: Wenn alles scheitern und eine der drei Grossbanken Konkurs gehen wird, soll der Staat in Zukunft als «lender of last resort» - auf Deutsch: als letzte Massnahme, als Geldgeber oder als Investor - auftreten. Dabei scheint die Regierung im Alleingang entscheiden zu können, ob und wie viel Geld der Staat in die Rettung seiner strauchelnden Banken investiert. Der Landtag hat, wie es den Anschein hat, keine Möglichkeit, hier mitzuentscheiden oder zumindest als Kontrollorgan zu fungieren. Und dann schon vorneweg eine Frage zum Gesetz über die Anstalt zur Finanzierung der finanzmarktstabilisierenden Massnahmen, die mit diesem Bericht und Antrag neu geschaffen werden soll. Untersteht diese Anstalt dem Gesetz über öffentliche Unternehmen, also dem ÖUSG? Wenn nicht, fehlt mir ganz klar der Artikel, wer den Jahresbericht der Anstalt zur Kenntnis nimmt und wer dem Verwaltungsrat die Décharge erteilt? Wer ist der Eigner der Anstalt? Wenn es das Land sein wird, wird es im Rechenschaftsbericht der Landesrechnung erscheinen? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Es wurde die Finanzierung der Abwicklungsbehörde von mehreren Votanten angesprochen und auch auf die Stellungnahme des Bankenverbandes hingewiesen. Der Verband erachtet dieses Finanzierungsmodell als nicht verursachergerecht. Ich meine, am besten ist es, wenn man hier zuerst Klarheit schafft, welche Aufgaben und Funktionen diese Abwicklungsbehörde effektiv durchzuführen hat. Ich glaube, hier besteht auch eine unterschiedliche Auffassung, indem der Bankenverband die Ansicht vertritt, dass diese Abwicklungspläne dann nicht in jedem Falle gemacht werden müssen. Die Regierung hat hier offensichtlich eine andere Haltung - hier scheint es mir wichtig, um diese Verursachergerechtigkeit beurteilen zu können, dass man wirklich definiert, was dann effektiv die Tätigkeiten dieser Behörde sind und welche Institute davon betroffen sind. Sind das praktisch nur die systemrelevanten oder alle und in welchem Ausmass? Ich glaube, diese Frage müsste die Regierung wahrscheinlich auch mit dem Verband noch klären und dann kann man meiner Ansicht nach am besten über diese Verursachergerechtigkeit urteilen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Bei diesen 534 Seiten stösst man nicht nur vom Umfang her an Grenzen, sondern auch inhaltlich. Speziell möchte ich die Fragen des stv. Abg. Patrick Risch unterstützen. Ich habe das bereits in der Finanzkommission auch angezogen. Wenn man auf Seite 35 eben liest, dass diese Einleger- und Anlegerforderungen auf CHF 400 Mio. beschränkt sind, dann, denke ich mir auch, haben hier diverse Kleinsparer eine falsche Vorstellung und haben falsche Hoffnungen. Da wäre ich der Regierung dann doch noch dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung hier präzisere Ausführungen machen könnte, was das in letzter Konsequenz eben bedeutet. Ganz konkret: Sollte die grösste Bank Konkurs gehen, bis zu welchem Prozentsatz sind dann effektiv diese Einlagen und Anlagen der Kleinsparer gesichert? Ich gehe auch davon aus, die CHF 400 Mio. werden bei Weitem nicht reichen. Auch mich würde interessieren, wo diese CHF 400 Mio. definiert sind. Ich weiss schon, zu den Fragen der Finanzkommission führt die Regierung aus, dass das dann in einer nächsten Übernahme einer EU-Richtlinie, konkret der Richtlinie 2014/49/EU, angepasst werden soll. Aber mich würde hier doch interessieren, was das konkret bedeutet für die Kleinsparerinnen und Kleinsparer.Dann noch ein Punkt betreffend diese Too-big-to-fail-Problematik. Wir wissen ja alle, die Liechtensteinische Landesbank muss ja etwas bezahlen für eine Staatsgarantie und das war in der Vergangenheit schon der Punkt. Jetzt wissen wir ja, es gibt drei systemrelevante Banken. Müssen dann andere Banken nicht auch im Prinzip etwas bezahlen für diese Staatsgarantie? Wir haben es ja gehört, in letzter Konsequenz, wenn es nicht ausreicht, wird man Steuergelder benützen müssen, um noch grösseren Schaden von der Volkswirtschaft abwenden zu können. Entsprechend besteht hier auch eine gewisse Verpflichtung des Steuerzahlers, und deshalb frage ich mich gerade in Zusammenhang mit der Landesbank, ob nicht auch andere systemrelevante Banken entsprechende Beiträge liefern sollten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bin mir bewusst, dass Sie mit dieser Vorlage an die Kapazitätsgrenzen stossen. Wahrscheinlich wird auch die Post an die Kapazitätsgrenze der Briefpost gestossen sein mit diesem dicken Paket von über 500 Seiten. Aufgrund der Diskussion ist für mich klar, dass insbesondere zwei Themen zur Diskussion stehen. Einerseits geht es darum, ob nun jedes Institut einen Abwicklungsplan zu erstellen hat oder nur die grossen Institute. Und das Zweite ist dann eben in der Folge auch das Finanzierungsmodell. Ist dieses, wie es ausgestaltet ist, verursachungsgerecht oder nicht?Ich werde diese Themen auf die 2. Lesung nochmals fundiert vorbereiten und heute bewusst keine Aussagen machen. Ich denke, es ist zielführender, wenn wir dieses Thema nochmals konkret mit der FMA und dem Bankenverband im Detail diskutieren.Der stv. Abg. Patrick Risch hat dann noch verschiedene Fragen gestellt, insbesondere auch zum EAS. Hier ist festzuhalten, dass das eine liechtensteinische Sicherungseinrichtung der Banken ist, die quasi ex post diesen Betrag bereitstellen werden, und hier geht es natürlich auch darum, dass eben kein Dominoeffekt entsteht. Also wenn man diese Grenze komplett öffnet und eine der grossen Banken wirklich in Konkurs gehen würde, könnte das natürlich andere Banken mitreissen. Hier muss man sich schon bewusst sein, welches Risiko man eingeht. Mit dieser Vorlage soll aber genau ein Konkurs verhindert werden. Das wurde ja in den Voten sehr gut ausgeführt. Mit diesen Präventivmassnahmen und auch den Abwicklungsmassnahmen hat man andere Instrumente zur Verfügung, um einen Konkurs einer systemrelevanten Bank zu verhindern.Auch wird es nicht so sein, wenn eine Bank in Konkurs gehen würde, dass dann plötzlich alles weg ist. Ich meine, die Aktiven sind da, und gerade was diese Guthaben bis CHF 100'000 anbelangt: Diese werden zuerst bedient. Aber wir werden auch diesen Punkt, wie gesagt, für die 2. Lesung nochmals im Detail ausführen.Ihre Frage betreffend ÖUSG ist auf den Seiten 158 und 159 erwähnt. Ich kann dort kurz zitieren: «Die gegenständliche Vorlage nimmt das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen explizit von der Anwendung aus. Die darin enthaltenen wichtigen Vorschriften wurden in das FSAG integriert. Daher wurde beispielsweise die Bestellung, Organisation und Abberufung der strategischen Führungsebene, der Kontrolle der strategischen Führungsebene durch die Regierung sowie der Effizienz, Transparenz und Aufsicht eigens geregelt. Hintergrund für den Ausschluss sind unter anderem die Besetzung der Organe der Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen mit Vertretern aus Landeskasse, Stabsstelle Finanzen und FMA.» Im Antwortschreiben der Stabsstelle Finanzen zum Finanzkommissionsprotokoll wurde auch ausgeführt, dass eben die Jahresrechnung dieser Anstalt im Abschnitt «Jahresrechnungen der öffentlichen Unternehmen», im Kapitel 4 des Rechenschaftsberichtes, abgebildet wird. So weit zu den Fragen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef für seine Ausführungen. Ich denke mir, der stv. Abg. Risch hat noch eine Zusatzfrage gestellt. Wie wird der Landtag eingebunden, sollte die Sache schief gehen? Konkret: Braucht es Gelder von der öffentliche Hand? Wird hier der Landtag eingebunden oder kann das die Regierung in Eigenregie entscheiden? Das kann ich mir nicht vorstellen, die Finanzhoheit liegt beim Landtag. Ich denke mir, diese Antwort, die würde mich noch interessieren.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Also ich gehe davon aus, dass der Landtag, wenn der Staat zur Kasse gebeten wird, begrüsst wird. Wir werden diese Frage auf die 2. Lesung nochmals detailliert abklären. Die Regierung hat hier gewisse Kompetenzen, das ist notwendig, das ist auch in der entsprechenden Richtlinie so festgehalten, dass entweder das zuständige Ministerium oder eben die Regierung Entscheide fällen muss. Diese Entscheide müssen in der Regeln eben schnell gefällt werden. Aber wenn es dann eine Stufe weitergeht, über diese Instrumente hinaus, und der Staat dann einspringen muss, dann ist für mich klar, dass hier der Landtag begrüsst werden muss und der Landtag auch die entsprechenden Entscheide fällen muss.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Eintreten Abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung wird für die 2. Lesung eine Änderung zu Art. 3 Abs. 1 Ziff. 49 vorschlagen. Die Begriffsdefinition sollte sich so weit wie möglich am bestehenden Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 des geltenden Bankengesetzes orientieren. Hier werden wir eine kleine Anpassung vornehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 8. Hier wird auf diese Summe von CHF 1 Bio. verwiesen. Wenn man in der Richtlinie nachsieht, in Art. 44 Abs. 8 Bst. c der Richtlinie 2014/59/EU sind es lediglich CHF 900 Mrd., also die Differenz ist nur CHF 100 Mrd. Mich würde nur wundernehmen, wieso wird hier nicht vom gleichen Betrag gesprochen wie in der Richtlinie? Wenn Sie das mitunter noch auf die 2. Lesung abklären können.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 58 wird aufgerufen.
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Art. 75 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 75 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Der Schlusssatz von Abs. 2 lautet: «Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente obliegt der Regierung.» Da sind wir bei der Eintretensdebatte. Ich gehe einmal davon aus, dass es sich hierbei nicht um finanzielle Instrumente handelt, denn der Herr Regierungschef hat ja auch ausgeführt, er geht auch davon aus, dass der Landtag begrüsst wird, wenn es um zusätzliche Gelder geht. Was kann man sich denn hier darunter vorstellen, unter diesen Stabilisierungsinstrumenten, welche eben der Regierung obliegen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Meine Frage geht in die gleiche Richtung wie die des Abg. Wendelin Lampert, und falls es sich um finanzielle Stabilisierungsmassnahmen handelt, zu welchem Zeitpunkt und ob der Landtag damit begrüsst wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 76 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Danke für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3. Dort heisst es: «Bei einer Beteiligung nach Abs. 1 hat das Land dafür zu sorgen, dass seine ..., sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.» Meiner Meinung nach fehlt hier der Hinweis, dass die Beteiligung nicht mit Verlust verkauft werden darf, dass das zumindest gewinnbringend oder kostenneutral für das Land sein sollte. Oder irgendwie in der Wegleitung dafür ausgewiesen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 77 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 87 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 88 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich habe eine Frage zu Abs. 1. Dort heisst es im zweiten Satz: «Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen.» Sollte die lokale Wirtschaft hier nicht auch inbegriffen sein, weil die Wirtschaft ja auch quasi abhängig ist von einem Straucheln einer Grossbank, oder nicht? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 89 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 89 steht zur Diskussion.
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Art. 90 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 93 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 steht zur Diskussion.
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Art. 94 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 94 steht zur Diskussion.
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Art. 95 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 95 steht zur Diskussion.
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Art. 96 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 96 steht zur Diskussion.
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Art. 97 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 97 steht zur Diskussion.
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Art. 98 wird aufgerufen.
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Art. 98 steht zur Diskussion.
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Art. 99 wird aufgerufen.
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Art. 99 steht zur Diskussion.
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Art. 100 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 100 steht zur Diskussion.
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Art. 101 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 101 steht zur Diskussion.
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Art. 102 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 102 steht zur Diskussion.
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Art. 103 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 103 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich hätte eine Anregung zu Abs. 8, wo es heisst: «Der Austausch von Informationen ist ferner zulässig: unter ...» Da würde ich vorschlagen, dass die Geschäftsprüfungskommission berechtigt ist, Informationen zu erhalten, sonst hat ja der Landtag nie eine Möglichkeit, Informationen anzufragen, sodass später allenfalls eine parlamentarische Untersuchungskommission eingesetzt werden kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 104 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 104 steht zur Diskussion.
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Art. 105 wird aufgerufen.
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Art. 106 wird aufgerufen.
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Art. 116 wird aufgerufen.
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Art. 117 wird aufgerufen.
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Art. 121 wird aufgerufen.
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Art. 123 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 124 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 125 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 126 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 127 wird aufgerufen.
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Art. 127 steht zur Diskussion.
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Art. 128 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 128 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe nur eine sprachliche Anmerkung zu Abs. 7. Ich vermute, hier ist ein «kann» beziehungsweise «können» zu viel hineingerutscht. Denn wenn man den mittleren Teilsatz nicht liest, dann heisst es: «Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann für die Kredite, ..., Garantien stellen können.» Ich denke mir: ein «können» zu viel.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 129 wird aufgerufen.
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Art. 132 wird aufgerufen.
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Art. 133 wird aufgerufen.
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Art. 133 steht zur Diskussion.
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Art. 134 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 135 wird aufgerufen.
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Art. 135 steht zur Diskussion.
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Art. 136 wird aufgerufen.
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Art. 136 steht zur Diskussion.
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Art. 137 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 137 steht zur Diskussion.
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Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender massnahmen (fsag)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (FSAG).Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.Art. 2 Abs. 3 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt wir lesen weiter.
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 31 bis 33 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 31 bis 33 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Ich hätte Änderungen zum Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32, zu den direkten Einlagen. Zur zweiten Zeile, hier würde ich beliebt machen, dass man, also die Zeile 2 beginnt ja: «Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von ...», und dann würde ich gerne «normalen Bankgeschäften» einfügen. Mit der Begründung, dass es ein Bestandteil der bestehenden Begriffsdefinitionen im Bankengesetz ist beziehungsweise der EU-Richtlinie 94/19/EG. Dieser Terminus «normal» wird als sehr wichtig erachtet. Dann weiter auf der Zeile 3, hier würde ich gerne «der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld» streichen, mit der Begründung, dass es nicht notwendig ist und eher verwirrend ist. Und dann würde ich, beginnend auf Zeile 7, «ausgenommen Schuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel» gerne ebenfalls streichen, weil das bereits mit Art. 18a Abs. 1 Bst. l Bankenverordnung ausgenommen wird. Das wäre meines Erachtens nicht notwendig und könnte gelöscht werden.Ebenfalls auf der letzten Zeile steht: «pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut». Das ist kein Bestandteil der EU-rechtlichen und bisherigen Begriffsdefinition, weshalb ich dies streichen würde. Zudem stellt sich mir die Frage: Mitglied bei wem? Deshalb würde ich das gerne gelöscht haben. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung wird diese Vorschläge so übernehmen, damit entsprechen sie auch dem bestehenden Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 des geltenden Bankengesetzes.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir können weiterlesen.Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 54 steht zur Diskussion.
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Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Beim Art. 55 Abs. 5 Bst. g würde ich die Verweise «nach Art. 59b Abs. 1» sowie «nach Art. 59b Abs. 2» gerne löschen, weil die gedeckten Einlagen und Anlagen neu als Begriffe in Art. 3a Ziff. 32 und 33 definiert werden. Daher erübrigt sich eine Referenzierung auf eine andere Bestimmung.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Die Regierung wird auch diesen Vorschlag für die 2. Lesung so übernehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 59a wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 59b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 59b steht zur Diskussion.
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Art. 59b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59b steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3, hier wird im Schlusssatz erwähnt, dass man auch Institute akzeptiert, welche über ein Einlagensicherungssystem verfügen, welches nicht gleichwertig ist mit dem liechtensteinischen Einlagensicherungssystem. Da frage ich mich schon, ist das bewusst so gewählt, zum Beispiel mitunter für - es geht ja um Drittstaaten - für Banken aus der Schweiz oder Zweigstellen aus der Schweiz oder ist das ein Versehen? Sollte es kein Versehen sein, sprich, dieses «nicht» ist gewollt, birgt das nicht ein zusätzliches Risiko für das liechtensteinische System?
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 59c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59c steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Ich hätte eine Änderung zu Abs. 3 Bst. a, wo ich beliebt machen würde, dass man «die Auszahlung der gedeckten Einlagen innert 20 Arbeitstagen» anstatt der erwähnten 15 Tage im Gesetz festhält, dass man das auf 20 Tage ändert, mit der Begründung: Die 20-tägige Frist ist im Einklang mit der EU-Richtlinie 2009/14/EG und wurde auch entsprechend bereits in das EAS-interne Reglementarium eingebaut. Die Zahl 15 ist mit der Zahl 20 zu ersetzen, zumal der Sachverhalt korrekt in den Erläuterungen auf Seite 193, dritter Abschnitt, des Berichts und Antrags dargestellt wird. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Wir werden diesen Vorschlag auf die 2. Lesung entsprechend übernehmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Art. 59d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59d steht zur Diskussion.
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Art. 59e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59e steht zur Diskussion.
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Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank. Noch meine letzte Änderung: zum Abs. 5. Diesen würde ich gerne auch gestrichen haben. Einfach mit der Begründung, die Aufrechnung ist gemäss geltender EU-Richtlinie 94/19/EG möglich und wurde auch entsprechend in Art. 18d Abs. 6 Bankenverordnung aufgenommen. Der bestehende Abs. 5 ist somit komplett zu streichen, zumal der Sachverhalt korrekt in den Erläuterungen dargestellt wird, unten auf Seite 197 des Berichts und Antrags. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Besten Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Auch diese Änderung werden wir selbstverständlich auf die 2. Lesung entsprechend übernehmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank, wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 60 steht zur Diskussion.
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Art. 60 wird aufgerufen.
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Art. 60a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60a steht zur Diskussion.
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Art. 60b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60b steht zur Diskussion.
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Art. 60c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 60e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 60e steht zur Diskussion.
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Art. 60e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60g steht zur Diskussion.
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Art. 60h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60m wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60m steht zur Diskussion.
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Art. 60n Sachüberschrift und Abs. 1 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60n Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion.
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Art. 60o Abs. 1 und 2 Bst. a und b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60o Abs. 1 und 2 Bst. a und b stehen zur Diskussion.
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Art. 60p Einleitungssatz und Bst. c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60p Einleitungssatz und Bst. c stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60q Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60q Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60r Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60r Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60s Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60s Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60t wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60u wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60u steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60v wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60y Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60y Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der konkursordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung.Art. 1 Abs. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der rechtssicherungs-ordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.Art. 66 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung vorgenommen.
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gesetz über die Abänderung des sachenrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts.Art. 373 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 373 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die 1. Lesung vorgenommen.
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gesetz über die Abänderung des gesetzes betreffend den nachlassvertrag
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag.Art. 9b Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9b Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarkaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. ... wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. ... steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt F wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt F steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 31 erledigt. Wir machen eine Mittagspause bis 14:15 Uhr.
Mittagspause (von 12:35 bis 14:15 Uhr)
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