Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes (Nr. 85/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 36: Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 85/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Helen Konzett Bargetze
Bei dieser Vorlage geht es um die Stärkung von Fahrgastrechten gegenüber Personenbeförderungsunternehmen. Fahrgäste werden im Verordnungstext des Europäischen Parlaments und des Rates in der Begründung 2 als «die schwächere Partei im Beförderungsvertrag» bezeichnet. Diese Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bilden denn auch den Rahmen beziehungsweise den Ausgangspunkt dieser zu vollziehenden Gesetzesänderungen für Liechtenstein.Es wurde eine Vernehmlassung durchgeführt und die Vorlage wurde von allen Teilnehmenden ohne Änderungswünsche begrüsst.Die Regierung wird eine nationale Durchsetzungsbehörde benennen. Ich gehe davon aus, dass diese Stelle das Amt für Bau und Infrastruktur sein wird. Ist das richtig? Diese Durchsetzungsbehörde wird zum Schutz der Fahrgäste Bussen bis zu CHF 5'000 vergeben, wenn sich ein Kraftomnibusunternehmen nicht an die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes hält. Die Regierung wird zur Durchführung dieses Gesetzes gemäss dem vorgesehenen Art. 48 Bst. e mindestens eine Verordnung erlassen, welche die Fahrgastrechte im Kraftomnibusgesetz thematisiert.Zu guter Letzt und nicht unwichtig: Mit dieser Vorlage sind keine personellen, finanziellen und organisatorischen Auswirkungen auf die Verwaltung zu erwarten.Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und begrüsse die vorgeschlagenen Änderungen im Personenbeförderungsgesetz. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für die Ausarbeitung des vorliegenden Berichts und Antrags. Ich denke mir, die Abg. Helen Konzett Bargetze hat die wesentlichen Punkte erwähnt. Bei der Frage betreffend diese Stelle, die hier benannt werden soll, da würde mich auch interessieren, wer beziehungsweise wo diese Stelle ist. Das mit dem Amt für Bau und Infrastruktur habe ich nicht gelesen, aber es war ja auch eine Frage der Abg. Helen Konzett Bargetze.Eine konkrete Frage ergibt sich für mich zu Seite 5. Hier führt die Regierung unter anderem aus, dass diese Verordnung eben gar keinen Anwendungsbereich in Liechtenstein habe. Die Vernehmlassung wurde durchgeführt, unter anderem war in der Vernehmlassung auch die LIEmobil eingeladen. Und ich frage mich schon - wenn man sich Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betrachtet, da geht es eben um Verkehrs-betriebe mit weniger als diesen 250 Kilometern -, ob diese Ausführungen auf Seite 5 korrekt sind. Denn man sieht doch in diesem Art. 2 Abs. 2, dass es eben auch Verpflichtungen gibt für Betriebe, die weniger Kilometer im Jahr machen. Da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn sie das auf die 2. Lesung abklären könnte. Was sind die Konsequenzen dieses Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 85/2016 über die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes sollen nun die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 181 aus 2011 in das liechtensteinische Recht aufgenommen werden. Die EU-Verordnung enthält Vorschriften über Fahrgastrechte im Busverkehr, wir haben es bereits gehört. Sie umfassen zum Beispiel das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen der Anbieter, Rechte der Fahrgäste bei Unfällen, das Verbot der Diskriminierung und die Unterstützung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und Verspätungen sowie Bestimmungen zur Information, die den Fahrgästen verfügbar gemacht werden müssen, ausserdem Vorgaben für den Umgang mit Beschwerden und allgemeinen Durchsetzungsvorschriften.Diese EU-Richtlinien beinhalten also einen bunten Strauss von Vorgaben und Auflagen, die zu erfüllen sind und dem Konsumenten im Busverkehr mehr Rechte einräumen sollen. Diese EU-Vorgaben sollen nun nach der gegenständlichen Vorlage in das Personenbeförderungsgesetz einfliessen, aber nur so weit, wie dies unbedingt nötig ist. Der Grossteil der EU-Verordnung soll auf dem Verordnungsweg übernommen werden. Man kann es halten, wie man will, für mich ist diese EU-Verordnung, die nun in das Gesetz einfliesst, durchaus wichtig für uns als Konsumenten im Busverkehr.Dann habe ich noch eine Frage zur Übernahme dieser EU-Verordnung: Laut Verordnung (EU)Nr. 181/2011 steht in Art. 29 aus dem grünen Teil, es soll ein Bericht über Tätigkeiten und Massnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung erstellt werden. In dem vorgeschlagenen Gesetzestext konnte ich keinen Bezug auf diesen Art. 29 der EU-Verordnung, Berichterstattung und Durchsetzung, finden. Wird in Liechtenstein nun auch ein Bericht über die Durchsetzung dieser Verordnung publiziert werden? Oder wie gedenkt die Regierung diesen Art. 29 zu umgehen? Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die freundliche Aufnahme dieser Vorlage. Sie mussten sie auch freundlich aufnehmen, denn es ist die Umsetzung einer EU-Verordnung, welche in Liechtenstein direkt anwendbar ist, wir haben hier gar nichts zu ändern. Wir müssen genau das so übernehmen, wie es ist, sämtliche Artikel. Wir haben allerdings in Bezug auf zwei Artikel eine Umsetzungspflicht in der nationalen Gesetzgebung zu erfüllen, denn bei Art. 28 und 31, wie wir das auch auf Seite 4 des Berichts und Antrags unten, unter Punkt 2, ausgeführt haben, ist hier eine Konkretisierung notwendig. Es geht um die Frage der nationalen Durchsetzungsstellen und der Sanktionen. Alle anderen Artikel müssen wir telquel übernehmen. Zu den Berichterstattungspflichten: Art. 24 enthält eine klare Verpflichtung, welche direkt für Beförderer und Busbahnhofbetreiber in Liechtenstein gilt. Ähnlich ist es bei Art. 29, dieser enthält die klare Pflicht für die nationale Durchsetzungsstelle, alle zwei Jahre einen Bericht zu veröffentlichen. Die Durchsetzungsstelle wird ja nun mit der Vorlage benannt, es ist eine Amtsstelle. Und wenn wir auch das Amt nicht namentlich genannt haben: Es wird das Amt für Bau und Infrastruktur sein. Art. 29 ist im Übrigen direkt anwendbar.Ich denke, damit habe ich alle Fragen beantwortet. Die Frage des Abg. Wendelin Lampert bezüglich Art. 2 Abs. 2 werden wir abklären. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 17 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In Abs. 2 sind ja die verschiedenen Bereiche dieser Verordnung aufgelistet, unter anderem auch Art. 9 bis 18: Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Wenn ich dann nachlese, im grünen Teil gibt es einen Anhang 1 und einen Anhang 2, und im Anhang 2 steht: «Schulung in Behindertenfragen». Weiss die LBA, dass sie die Schulungen ihrer Fahrer in Behindertenfragen gewährleisten muss?Da hätte ich einfach gerne eine Antwort auf die 2. Lesung, dass das der LBA auch bewusst ist, dass sie Schulungen für die Busfahrer anbieten muss. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 48 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 36 erledigt.-ooOoo-