Reform des Verfahrenshilferechts (Teil 2: Verfahrensrechtliche Anpassungen) (Nr. 69/2016) [1. Lesung: 10. Juni 2016] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 113/2016); 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 9: Reform des Verfahrenshilferechts (Teil 2: Verfahrensrechtliche Anpassungen).Diese Vorlage wurde am 10. Juni 2016 in 1. Lesung behandelt. Wir kommen heute zur 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 113/2016. Wir können mit der Lesung des Gesetzes über die Zivilprozessordnung durch Artikelaufruf beginnen. § 63 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 63 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 64 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Wolfgang Marxer
Danke für das Wort. Sie haben zum Paragrafen 64 von mir vor rund einer Woche zwei Anträge erhalten. Ich möchte, dass die beiden Anträge dann getrennt behandelt werden. Und ich möchte zum ersten Antrag ein paar Ausführungen machen. Beim ersten Antrag geht es darum, dass bei Ziff. 3 die Worte, die eingeführt wurden, «bei schwieriger Sach- oder Rechtslage», gestrichen werden, herausgenommen werden, der Rest des Paragrafen im Wortlaut dann aber so bleibt. Und die Begründung ist folgende: In den Stellungnahmen zur Vernehmlassung zu diesem zweiten Teil der Reform des Verfahrensrechts und auch in der 1. Lesung dieses Berichts und Antrags zog diese Ergänzung «bei schwieriger Sach- oder Rechtslage» Fragen nach sich. Einerseits die Haltung der Regierung, bereits ausgeführt im Bericht und Antrag Nr. 69/2016 auf den Seiten 53 und 54, wo es heisst, und ich zitiere: «Es soll lediglich ein System eingeführt werden, welches sicherstellt, dass wirklich nur finanziell Bedürftige in Rechtssachen mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad auch die notwendige Unterstützung erhalten.» Und es heisst aber auch - wiederum Zitat: «Es wird von der Rechtsprechung abhängen, in welchen Fällen sie eine schwierige Sach- und Rechtslage erblickt.» Und dann anderseits die Befürchtungen der Infra und des LANV und anderer Organisationen, dass damit das Verfahrenshilferecht ausgehöhlt wird, indem für mittellose, bildungsferne Personen die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, klar eingeschränkt wird. Mit dieser Einschränkung wäre wohl der for-melle Rechtsschutz gewährt, aber der tatsächliche Rechtsschutz nicht mehr gewährt. Und genau dies ist doch Aufgabe des Staates. Die Regierung erläutert dazu lapidar im Bericht und Antrag Nr. 113/2016 auf Seite 15: «Schliesslich kann zur Handhabung und Überprüfbarkeit der Voraussetzung der ‹schwierigen Sach- und Rechtslage› dargelegt werden, dass diese Kriterien künftig wesentlich besser beurteilt und somit auch besser gehandhabt und die Verfahrenshilfe gezielter erteilt werden kann, weil in Zukunft der Verfahrenshilfeantrag frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden kann. Welche Sach- und Rechtslage künftig als schwierig zu qualifizieren ist, wird die Rechtsprechung zeigen.» Also es wird zweimal festgehalten, dass die Rechtsprechung, das heisst die Gerichte, darüber befinden, was - und ich führe jetzt ein - für die Betroffenen eine schwierige Sach- und Rechtslage ist. Und Zweifel bestehen einfach, ob damit der Tragweite beziehungsweise der Bedürftigkeit der Betroffenen Gerechtigkeit getan wird. Andererseits heisst es im Bericht und Antrag Nr. 69/2016 auf Seite 57: «Zusammenfassend ist bei der Beurteilung der schwierigen Sach- oder Rechtslage regelmässig auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Verfahrenshilfe beantragende Partei sowie deren fehlende Rechtskenntnis massgebend. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen einer Rechtsmittelschrift erscheint es auch nachvollziehbar, wenn im Rechtsmittelverfahren eher von einer schwierigen Rechtslage ausgegangen wird. Die Spruchpraxis zeigt aber auch auf, dass das entscheidende Gericht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles einzugehen und daher jeden Verfahrenshilfeantrag individuell zu beurteilen hat.» Und in Konklusion bedeutet das für mich - erstens: Der verfahrenseinleitende Schriftsatz ist der Massstab für eine bessere Beurteilung und gezieltere Erteilung der Verfahrenshilfe. Zweitens: Die Bedeutung der Angelegenheit für die Verfahrenshilfe beantragende Partei sowie deren fehlende Rechtskenntnis ist massgebend. Und drittens: Entsprechend macht es keinen Unterschied, ob es in Ziff. 3 erster Satz heisst, «bei schwieriger Sach- oder Rechtslage» oder nicht, weil das Gericht heute schon und in Zukunft auf die besonderen Umstände des Einzelfalles einzugehen und daher jeder Verfahrenshilfeantrag individuell zu beurteilen hat. Und ganz wesentlich: Immer wieder wird Bezug genommen auf die Rezeptionsvorlage aus Österreich und genau die Rezeptionsvorlage in der österreichischen Zivilprozessordnung kennt eben genau diese Ein- oder Beschränkung beziehungsweise nähere Auslegung nicht. Aus all dem zusammen sehe ich den Nutzen, den Zweck, dieser eingefügten Worte «bei schwieriger Sach- oder Rechtslage» nicht, und folglich ist mein Antrag, dass diese Worte aus dem neuen Gesetzesentwurf wiederum entfernt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Möchte sich die Regierung zu diesem Antrag äussern?Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir befinden uns mit der Reform der Verfahrenshilfe, zweiter Teil, 2. Lesung, auf der Schlussgeraden einer wichtigen Reform. Ich denke, wir sind uns hier alle im Hohen Haus einig, dass dieses Thema uns in dieser Legislatur intensiv beschäftigt hat. Vor allem die Entwicklung der Kosten, aber auch die verschiedenen Rechtsfragen wurden nicht nur hier im Landtag selbst, sondern auch in der GPK und auch in der Finanzkommission intensiv diskutiert. Und ich freue mich, dass wir heute eben wirklich auf der Schlussgeraden sind und jetzt quasi einbiegen und dann vielleicht die Ziellinie heute überschreiten und eine wichtige Reform abschliessen können, damit eben ohne massive Eingriffe in die Qualität unserer Rechtsprechung und Justiz die Kostenentwicklung der letzten Jahre endlich gebremst und stabilisiert werden kann und gewisse Missbräuche und gewisse Fehlentwicklungen auch korrigiert werden können. So viel als einleitende Worte. Ich bin, wie gesagt, sehr froh, dass wir heute diesen Punkt erreicht haben, und möchte mich beim Landtag auch bedanken für die sehr konstruktive Zusammenarbeit mit der Regierung bei der ganzen Verfahrenshilfereform. Das war eine ganz wichtige und grosse Aufgabe. Dann zum Abg. Wolfgang Marxer, konkret betreffend diesen Antrag, der eben aus meiner Sicht wirklich im Zusammenhang steht mit dem Reformziel, der eine gewisse Gefahr in sich birgt, dass das Reformziel abgeschwächt oder gar nicht erreicht werden könnte. Der Abg. Wolfgang Marxer hat in seinem Antrag zwei Abänderungen der Vorlage gefordert. Jetzt geht es zuerst um die erste Abänderung, die zweite wird er, hat er angekündigt, nachher noch stellen. Er lehnt sich in seinem Antrag auch an das Schreiben der Infra vom September 2016 an. Konkret wird vom Abg. Wolfgang Marxer begehrt, in Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 3 der ZPO-Vorlage die Wortfolge «bei schwieriger Sach- oder Rechtslage» ersatzlos zu streichen, sodass der Gesetzeswortlaut der heute geltenden Fassung weiterhin entspräche. Begründet wird dieser erste Abänderungsantrag damit, dass mit der vorgeschlagenen Neufassung der Bestimmung das Verfahrenshilferecht ausgehöhlt werde, indem für mittellose oder bildungsferne Personen die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, eingeschränkt würde. Mit dieser Einschränkung wäre wohl der formelle Rechtsschutz gewährt, so Ihre Ausführung, jedoch der tatsächliche, der materielle Rechtsschutz nicht mehr. Und das sei doch die Aufgabe des Staates.Daneben haben Sie ausgeführt und vorgebracht, dass bei der Beurteilung der Voraussetzung der schwierigen Sach- oder Rechtslage durch die Gerichte Zweifel bestünden, ob damit der Tragweite beziehungsweise der Bedürftigkeit der Betroffenen Gerechtigkeit getan werde. Es mache keinen Unterschied, ob die erwähnte Wortfolge im Gesetz stehe oder nicht, da die Gerichte bereits heute und auch in Zukunft auf die besonderen Umstände des Einzelfalles einzugehen und daher jeden Verfahrenshilfeantrag individuell zu behandeln hätten. Und Sie haben auch erwähnt, die österreichische Rezeptionsvorlage kenne diese Einschränkung nicht. Ich möchte jetzt auf diese Punkte gerne kurz eingehen und festhalten, dass in Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 3 der ZPO-Vorlage normiert wurde, dass im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor Gericht nur bei einer schwierigen Rechts- oder Sachlage möglich ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass - wie vom Abg. Wolfgang Marxer und der Infra, ich meine, fälschlich festgehalten wird - generell keine Verfahrenshilfe möglich ist. Nur die entsprechende Vertretung durch einen Verfahrenshelfer, zumeist durch einen Rechtsanwalt, wird nur unter der Voraussetzung einer schwierigen Sach- oder Rechtslage vorgenommen. Was rechtlich meines Erachtens konsequent und im Sinne des Staatshaushaltes auch richtig erscheint. Die Verfahrenshilfe könnte aber beispielweise für die Befreiung von den Gerichtsgebühren nach Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a ZPO oder die Befreiung von Dolmetscherkosten nach Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst.c ZPO weiterhin zugesprochen werden und damit eben auch Verfahrenshilfe gewährt werden. Es geht hier eben nur um die Beigebung des Verfahrenshelfers. In Liechtenstein steht es grundsätzlich jeder Person frei, ihre Rechte unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe bei Gericht geltend zu machen. In Liechtenstein besteht zudem kein Anwaltszwang und können einfache Schriftsätze und Anträge jederzeit gerichtlich zu Protokoll gegeben werden, was den gleichberechtigten Zugang zum Recht jedenfalls sicherstellt. Das Binden an entsprechende Voraussetzungen im Rahmen der Verfahrenshilfe ist rechtlich zulässig und wird auch in den Gesetzgebungen der Nachbarländer derart gehandhabt. Die rechtlich vorgesehene, restriktive gesetzliche Regelung ist darüber hinaus geboten, um das gewünschte Ziel der Vorlage, das ich eingangs erwähnt habe, eben auch die massiven Verfahrenshilfekosten entsprechend zu senken und zu stabilisieren, überhaupt zu erreichen. Darüber hinaus ist anzuführen, dass auch im Strafverfahren bereits bis anhin gemäss Paragraf 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage beigegeben werden kann. Gerade ein Strafverfahren und die daraus allenfalls resultierende strafrechtliche Verurteilung mit entsprechendem Eintrag ins Strafregister ist gegenüber einem Zivilverfahren, wesentlich schwerer zu gewichten, weshalb die Beibehaltung der vorgeschlagenen Bestimmung in Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 3 der ZPO-Vorlage rechtlich konsequent und auch sinnvoll und richtig erscheint. Am Rande sei erwähnt, dass die Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem StGH bereits bisher den Beizug eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur bei sachlicher Notwendigkeit bewilligt beziehungsweise vorgesehen hat. Die sachliche Notwendigkeit war auch nur bei entsprechend schwieriger Sach- oder Rechtslage gegeben. Diese Rechtsprechung hat sich gemäss Auskunft eines Richters dieser erwähnten Gerichte bereits in der Praxis auch bewährt. Im Zivilprozess, dem Ausserstreitverfahren sowie Verfahren nach der Konkursordnung oder Ersatzordnung gibt es bis jetzt keine derartige Rechtsprechung, weshalb die rechtliche Verankerung in der ZPO gemäss Auskunft dieser Richter auch notwendig erscheint. Was das Vorbringen betreffend die österreichische Rezeptionsvorlage, wonach diese die Einschränkung der schwierigen Sach- oder Rechtslage nicht kenne, anbelangt, kann festgehalten werden, dass in Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 3 der österreichischen Zivilprozessordnung normiert ist, dass die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur dann zu gewähren ist, wenn dies gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich scheint. Gemäss dem neuesten ZPO-Kommentar, das ist die massgebende Kommentierung der österreichischen Zivilprozessordnung - dieser Kommentar ist von Fasching und Konecny aus dem Jahr 2015, ist also noch sehr aktuell -, ergibt sich im Bezug auf diese österreichische Bestimmung, dass die Beigebung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe nur als Ausnahme verfügt werden soll. Sie sei dort erforderlich, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lasse, und insbesondere, wo der Prozess einen Verlauf nehmen könne, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entziehe. Dies werde vor allem dort eintreten, wo die Verfahrenshilfe geniessende Partei nur über einen geringen Grad an Verständnis und Intelligenz beziehungsweise an Rechtskenntnissen verfüge und damit auch der richterlichen Anleitung Grenzen gesetzt seien. Aufgrund dessen gilt auch in Österreich faktisch die gleiche Rechtslage, welche mit der gegenständlichen Reform im Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 3 der ZPO-Vorlage vorgeschlagen wird. Hier jedoch wurde der Gesetzestext hierzulande anders und - unserer Ansicht nach - einfacher und klarer formuliert. Betreffend die ins Treffen geführte Rechtsauslegung im Zusammenhang mit dem normierten Begriff «der schwierigen Sach- oder Rechtslage» ist auszuführen, dass eine derartige Bestimmung bereits seit Längerem im Strafverfahren existiert und die Gerichte bereits bis anhin, wie vom Antragsteller richtig ausgeführt wurde, in Einzelfallbetrachtung und somit unter sorgfältiger Betrachtung und Abwägung aller relevanten Aspekte die Gewährung der Verfahrenshilfe geprüft haben. Jedoch soll mit der ausdrücklichen Normierung der schwierigen Sach- oder Rechtslage in der ZPO und somit im Zivilprozess klar festgehalten werden, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe künftig strenger von der Richterschaft geprüft werden soll und ein Verfahrenshelfer, eben ein Verfahrenshelfer im Zivilprozess, nurmehr bei tatsächlich vorliegender schwieriger Sach- oder Rechtslage, die in konkreter Einzelfallbetrachtung eruiert werden muss, gewährt werden darf. Damit möchte ich schliessen zu diesem Punkt und noch einmal festhalten, es geht hier wirklich um eine zentrale Bestimmung in dieser Reform, und ich befürchte, wenn wir hier diese Aufweichung vornehmen, dass wir dann eben sogar von der österreichischen Rechtslage heute, wie sie in den Materialien, in den Urteilen, aber vor allem auch in der Kommentierung in Österreich beschrieben wird, abweichen würden und damit wieder Tür und Tor öffnen könnten, dass eben Verfahrenshilfe auch in Fällen gewährt wird, wo sie eben nicht sinnvoll oder zweckdienlich ist - insbesondere eben die Beigebung des Verfahrenshelfers in Form eines Rechtsanwaltes. Noch einmal: Andere Verfahrenshilfe durch Gebührenbefreiung oder Dolmetscherkostenübernahme ist durch diese Bestimmung weiterhin möglich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ich bin versucht zu sagen, dass hat man dann davon, wenn man sich mit einem Juristen anlegt. Ich danke für Ihre Ausführungen, muss einfach auf zwei, drei Punkte zurückkommen. Es ist überhaupt nicht die Meinung, dass das Ziel dieser Reform irgendwo von irgendwem infrage gestellt wird, insbesondere nicht die Kostenersparnisse. Und all die Massnahmen, die auch in dieser Vorlage drin sind, wurden gerade auch von der Infra mitgetragen. Es geht überhaupt nicht darum, Tür und Tor zu öffnen, die zentrale Bestimmung herauszunehmen, wie Sie es recht dramatisch geschildert haben, sondern es geht wirklich darum, berechtigten Zugang - ich sage es jetzt nochmals - zur Verfahrenshilfe zu gewähren. Zum ersten Mal höre ich den Unterschied zwischen Beigebung eines Verfahrenshelfers, was die Verfahrenshilfe - ich nehme an: die monetäre Verfahrenshilfe - nicht ausschliessen soll. Aber Kern der Verfahrenshilfe ist eben genau der Verfahrenshelfer und nicht die Rückerstattung von Gerichtsgebühren. Und wenn Sie sagen, natürlich steht es jeder Person frei, ihre Rechte unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe vor Gericht geltend zu machen - das ist eben gerade der Punkt, dass bildungsfremden Menschen und Menschen mit sprachlichen Barrieren eben genau dies nicht möglich ist. Die Einführung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bietet eben genau diese Gewähr, dass keine sinnlosen und keine aussichtslosen Verfahren vor Gericht kommen, das ist doch der Punkt. Und das ist eingeführt und steht ausser Frage. Die Frage ist doch einfach: Weshalb braucht es genau diese Worte «bei schwieriger Sach- und Rechtslage»? Weil da - und das klingt auch durch - muss sich zuerst eine Praxis etablieren, was genau dies bedeutet, für welche Fälle das wie angewendet wird. Und das sind die Gerichte, die dieses tun. Es ist wohl verständlich, dass gewisse Kreise diesbezüglich Bedenken, Zweifel, eine Unsicherheit, verspüren. Und diese Rechtsunsicherheit gestehen sie auch zu, solange sich noch keine Praxis etabliert hat. Die Regierung betont immer wieder, der gleichberechtigte Zugang sei mit dieser neu vorgeschlagenen Hürde nicht gefährdet und soll auch nicht gefährdet werden. Dann bleibt einfach die Frage: Was die Einführung dieser zusätzlichen Hürde - und Sie betonen ja, wie zentral die Bedeutung dieser Worte ist, dass es Tür und Tor öffnen könnte, damit eben das grosse Ziel der Kosteneinschränkung nicht erreicht wird. Wenn es das Ziel ist, den Zugang zu bewahren und keine zusätzlichen Hürden aufzubauen, warum braucht es sie dann? Ich schliesse hier eigentlich ab mit der ganz konkreten Frage: Was ändert sich mit diesen Worten «bei schwieriger Sach- und Rechtslage» gegenüber heute? Ändert sich etwas oder ändert sich nichts - nicht-juristisch ausgedrückt?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich entschuldige mich, wenn ich mich allzu juristisch ausgedrückt habe. Aber ich denke, man muss sich einfach bewusst sein, dass diese Ausführungen hier im Hohen Landtag dann auch in den Materialien stehen und eben für die Rechtsanwendung dann auch massgebend sind. Es wird in die Protokolle geschaut, auch durch die Justiz bei der Anwendung von Gesetzen; und deshalb ist es wichtig, dass wir hier präzise und sauber auch juristisch argumentieren, dafür möchte ich mich entschuldigen, aber das gehört nun einmal dazu. Sie haben am Schluss die Frage gestellt, ob sich etwas ändert. Ich denke, die ganze Vorlage zielt ja dahin, dass sich etwas ändert in der Praxis. Und es geht hier auch darum, dass wir den Gerichten ein klares Signal senden, dass eben die Beigebung von Verfahrenshelfern, eben von Rechtsanwälten, nur dann sinnvoll ist, wenn es eben schwierige Sach- oder Rechtslagen sind. Also in Zukunft, und das soll sich schon ändern - das ist heute aus meiner Sicht eben nicht unbedingt der Fall -, in Zukunft sollen die Gerichte bei der Beigebung eines Verfahrenshelfers, eines Rechtsanwalts, restriktiver vorgehen, so wie sie es heute bereits im Strafverfahren tun müssen und sollten. Und ich glaube, wichtig ist hier einfach das Signal an die Justiz, dass erwartet wird vom Gesetzgeber, dass hier hingeschaut wird, dass nicht leichtfertig ein Verfahrenshelfer, ein Rechtsanwalt, beigegeben wird. Das ist jetzt so unjuristisch ausgedrückt, wie ich es kann. Ich glaube, es geht nicht darum, Menschen, die bildungsfern sind oder kein Vermögen haben, den Zugang zu Gericht zu erschweren. Diese Menschen sollen weiterhin, wenn es schwierige Fälle sind oder komplexe Rechtslagen sind oder wenn sie selbst in einem Einzelfall eben von einem Fall überfordert sind, Zugang zur Unterstützung durch einen Verfahrenshelfer haben. Das sind dann eben diese schwierigen Sach- oder Rechtslagen. Aber es kann doch nicht sein, dass praktisch in jedem Fall, bei Themen, die schon hundertfach durchexerziert wurden vor Gericht, bis zur obersten Instanz und zurück, in Zukunft weiterhin eben Verfahrenshilfe zugesprochen werden kann, weil eben diese Beurteilung, ob es ein schwieriger Fall ist oder nicht, zu wenig genau oder zu wenig ernsthaft betrieben wird. Und wir wollen hier ein klares Signal an die Justiz senden, dass der Gesetzgeber und auch die Regierung erwarten, dass hier eben Klarheit herrscht.Wenn ein solches Verfahren ansteht und eine Person, die nicht sehr vermögend ist, ein solches Verfahren - nehmen wir an: ein Scheidungsverfahren - vor Gericht anstrebt, dann gibt es ja verschiedene Szenarien, verschiedene Möglichkeiten. Und ich denke, eine Möglichkeit ist zum Beispiel, dass sich ein Rechtsanwalt findet, der bereit ist, diesen Fall zu übernehmen, vielleicht zu einem günstigeren Tarif. Rechtsanwälte können ja auch irgendwo eine Pro-bono-Tätigkeit entfalten, das wäre ja auch eine positive Entwicklung. Weiter ist denkbar, dass in einem normalen, einfachen, klassischen Scheidungsfall, wenn die Rechtslage klar ist, die betroffenen Personen nicht unbedingt mit einem Anwalt zugange sind, sondern eben sich auch selbst vor Gericht einbringen und vertreten, weil dort eben in solchen Fällen keine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Und dass das dann eine Erschwerung des Zugangs zum Gericht darstellt, denke ich nicht, sondern einfach ein Bewusstsein schaffen soll, dass die Beigabe eines Rechtsanwalts auf Kosten des Steuerzahlers ein Privileg ist, das eben nicht für jeden Fall gewährt werden soll, sondern nur dann, wenn es eben Sinn macht, wenn es eben schwierige Einzelumstände oder eine schwierige Rechtslage ist. Um das geht es eben zusammengefasst - so unjuristisch wie möglich gesagt, mit der Gefahr, dass es vielleicht nicht so präzise ist, wie wenn man es juristisch ausdrückt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Herr Justizminister, die Unpräzisheit lag nicht in den Ausführungen, sondern ich habe gefragt, was genau diese fünf Worte - «bei schwieriger Sach- und Rechtslage» -, ob sie drinnen sind oder nicht, ändern. Und ich habe nicht gefragt, ob die gesamte Vorlage bezüglich Verfahrenshilfe, Verfahrenskosteneindämmung etc. etwas ändert. Das habe ich Ihnen zugestanden, das Ziel wird erreicht. Es geht um genau diese Worte, und wenn Sie nachher ausführen, jeder Antrag wird als Einzelfall geprüft, es wird auf die individuellen Umstände der Verfahrenshilfe beantragenden Partei eingegangen, es muss ein Schriftsatz hinterleget werden, und sie sagen, wir wollen das Zeichen setzen, dass keine sinnlosen Verfahrenshilfeanträge durchgehen. Dann muss ich sagen, was soll die Einzelfallprüfung, was soll die individuelle Beurteilung, was soll der Schriftsatz, wenn Sie trotzdem noch die Gefahr sehen, dass Verfahrenshilfe gewährt wird bei Fällen, die keinen Sinn machen oder böswillig sind oder was auch immer? Also noch einmal, für mich ist der Widerspruch noch nicht ausgestanden. Und nochmals die Frage: Was ändern diese fünf Worte, ob sie drinstehen oder nicht? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Ich werde den Antrag nicht unterstützen, das ist für mich wirklich ein zentrales Element der Vorlage. Und was die Praxis anbelangt, ich meine, das ist einfach einmal in der Natur der Sache, das sind Einzelfallentscheidungen. Heute darf ein Verfahren nicht aussichtslos sein, aber auch das ist eine Einzelfallentscheidung. Nur, wie kann ein Richter entscheiden, ob ein Verfahren aussichtslos ist oder nicht? Da wird es dann in der Praxis schwierig und im Zweifel sagt man dann halt, ja, gewisse Erfolgsaussichten gibt es. Durch diese Wortwahl, «schwierige Sach- und Rechtslage», da wird es klarer und griffiger und können die Gerichte sich auf etwas abstützen, wenn sie einmal Verfahrenshilfe nicht gewähren. Also das ist für mich wichtig und ein zentrales Element der Vorlage. Aber ich frage einfach einmal anders herum, Herr Kollege Marxer: Soll bei einer leichten Sach- oder Rechtslage ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehen? Wenn ja, warum? Das hat für mich nichts mit Aushöhlung zu tun, das hat nichts mit schlechterer Rechtsdurchsetzung zu tun und so weiter. Heute gibt es keine Anwaltspflicht, es gibt viele, die ohne Anwälte vor Gericht gehen. Es gibt Gerichtspraktikanten die unterstützen, es gibt, wenn jemand anwaltlich nicht vertreten ist, die richterliche Anleitungspflicht und so weiter. Also das hat für mich nichts mit Aushöhlung zu tun. Für mich ist klar, wenn es eine leichte Sach- oder Rechtslage ist, dann ist der Staat nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt gratis als Verfahrenshelfer beizugeben. Und das ist für mich eigentlich logisch. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Herr Abg. Marxer, Sie haben gefragt, was sich in der Praxis ändern wird. In der Praxis wird es dann so sein, dass der Rechtsanwalt dann selbst entscheiden wird, ob er die Sache als einfach erachtet oder nicht. Und falls er die Sache als einfach erachtet und der Mandant die Kosten nicht zahlen kann, wird er das Mandat eben nicht annehmen. Ich weiss nicht, ob die Begriffe «bei schwieriger Sach- und Rechtslage» wirklich richtig sind. Also ich sage einfach, wie ich das verstehe: «bei schwieriger Sach- und Rechtslage». Für mich darf die Sach- und Rechtslage einfach nicht einfach sein, in dem Sinne. Ich weiss nicht, ob ich mich da genügend deutlich ausgedrückt habe. Ich beurteile wahrscheinlich als Rechtsanwalt eine Sache anders, als es eben der Laie tut. Für mich ist wahrscheinlich eine Sach- und Rechtslage noch nicht per se schwierig, und für eine andere Person ist es dann eben halt bereits eine schwierige Sach- und Rechtslage - bei einer Person, die vielleicht bildungsfern ist, möglicherweise der Sprache nicht so mächtig ist. Nehmen wir beispielsweise eine Darlehensforderung, es geht um einen Betrag xy, einen geringen Betrag. Hier stellt sich die Frage: Ist der einleitende Schriftsatz eine einfach Sache, kann das jeder? Ich würde jetzt einfach behaupten, auch hier im Raum gibt es einige Personen, die wahrscheinlich keine Klage zustande bringen würden, die dann das Gericht schlussendlich dann akzeptiert. Nicht vom Intellekt her, aber einfach von der Erfahrung, weil es einfach gewisse Erfahrung dazu braucht. Dann könnten wir andere Beispiele nehmen: Scheidungsverfahren, hier gibt es einvernehmliche Scheidungen. Früher war das so, zu meiner Zeit, als ich das Gerichtspraktikum gemacht habe, durften noch die Gerichtspraktikanten Scheidungsvereinbarungen machen. Soweit ich informiert bin, ist das heute nicht mehr möglich und sie dürfen heute keine Scheidungsvereinbarungen mehr machen. Aber ich lasse mich auch gerne belehren, falls die Praxis hier anders ist. Dann möchte ich jetzt einfach ein paar Beispiele aufzählen: Unterhaltsstreitigkeiten. Unterhaltsstreitigkeiten sind auch immer so ein Thema, da geht es immer um Ehegatten, beispielsweise Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Tönt per se auch einfach, ist aber in der Praxis nicht unbedingt zu unterschätzen, weil Ehegattenunterhalt eine Klage im normalen Zivilprozess und Kindesunterhalt einen Antrag im Ausserstreitverfahren benötigt. Wenn man das verwechselt, läuft man einfach als Laie auch schon wieder Gefahr, dass die Klage zurückgewiesen wird, weil man den falschen Rechtsweg eingeschlagen hat. Aber das wäre sicherlich eine Sache, die allenfalls, falls es die Gerichtspraktikanten anbieten - in dem Bereich gehe ich davon aus, dass dies gemacht wird -, die Gerichtspraktikanten machen könnten. Also wie gesagt ich würde jetzt den Begriff «schwierige Sach- und Rechtslage» einfach dahingehend auslegen, dass die Sache nicht simpel sein darf, nicht ganz einfach. Für mich ist jetzt die Hürde «schwierige Sach- und Rechtslage» relativ hoch, für mich dürfte es nicht einfach sein, das wäre für mich die Konsequenz daraus.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ich melde mich zum letzten Mal zu Wort. Ich bin sehr froh um die praktischen Beispiele, die der Abg. Vogt hier angeführt hat. Und zum Abg. Christian Batliner, ich habe nicht gesagt, dass es in jedem Fall, auch bei leichten Sach- und Rechtslagen, gewährt werden soll. Was ich eigentlich fragen wollte: Was ist schwierig? Ist das juristisch definiert? Sicherlich nicht. Und das Zweite ist: Aus welcher Optik? Wie der Abg. Vogt gerade gesagt hat, für ihn als Anwalt ist es eine einfache Angelegenheit, er wird eigentlich schon entscheiden, ob das Gesuch um Verfahrenshilfe Sinn macht, weil er es aus seiner Erfahrung schon beurteilen kann, das Gericht wird das als einfach abtun und keinen Verfahrenshelfer beigeben. Und eigentlich geschieht der Entscheid über die Verfahrenshilfe nicht bei Gericht, sondern schon beim Anwalt vorher, ob er überhaupt seine Kosten ersetzt bekommt, ob der Verfahrenshilfeantrag eingereicht werden soll. Und ich bin froh, dass es in den Materialien, in den Unterlagen heisst: Die individuelle Situation der antragstellenden Partei ist zu berücksichtigen. Deshalb wird es dann beim Gericht eben nicht daran liegen, was der Anwalt darüber denkt, sondern wie das Gericht die Situation beurteilt. Ich bin froh um diese Diskussion, um diese für mich auch klärende Information, wann es gilt und wann es nicht gilt. Und ich bin auch bereit, diesen Antrag in dem Sinne auch zurückzuziehen, aber froh, dass all dies hier so protokolliert ist und dass diesbezüglich doch einiges an Klärung mitgegeben wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Der Antrag wurde also zurückgezogen. Natürlich möchte ich die nächsten Wortmeldungen noch zulassen, sofern sie notwendig sind.Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Doch noch ganz kurz für das Protokoll. Ich war am Anfang auch eher verleitet, diesem Antrag zuzustimmen. Entschuldigung für die Wortwahl. Nach den Ausführungen des Herrn Justizministers und hier im Kollegium kann ich das aber jetzt gut nachvollziehen, weil Verfahrenshilfe, das möchte ich auch zu Protokoll geben, ist ja nicht immer zwingend nur eine Rechtsvertretung, sondern es liegt doch auch in der Verantwortung dieser unterstützenden Institutionen, vielleicht einmal die Klientin, den Klienten zu unterstützen, dass sie eben finanzielle Hilfe bei einem Dolmetscher erhalten oder eben eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten. Und das wäre dann ja auch Zugang zur Verfahrenshilfe und das wollte ich einfach für das Protokoll festhalten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Nur ganz kurz, also ich bin froh, dass Sie diesen Antrag zurückgezogen haben, weil ich es wirklich wichtig finde, dass das belassen wird. Aber für Ihr Verständnis: Bei der Gesetzgebung wird oftmals mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet. Und ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ein Rechtsbegriff. Und das Merkmal eines unbestimmten Rechtsbegriffs liegt darin, dass innerhalb eines gesetzlichen Tatbestandes oder einer sonstigen Rechtsquelle das vom Recht- beziehungsweise Gesetzgeber mit einem vagen, mehrdeutigen oder nicht abschliessend aufgezählten Inhalt versehen wird, dessen objektiver Sinn sich deshalb nicht sofort erschliesst. Aber das ist in der Natur eines Gesetzes und das wird deshalb dann eben der Praxis überlassen, ist aber ein Rechtsbegriff und eine Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe. Und deshalb ist es jetzt vielleicht nicht sofort greifbar, aber es ist eine Tatbestandsvoraussetzung, dies einfach noch zusätzlich zur Information. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte mich bedanken bei den zwei Rechtsanwälten, die hier auch das Wort ergriffen haben und das ganze noch weiter konkretisiert haben, und auch beim Abg. Marxer, dass er den Antrag zurückgezogen hat. Ich möchte einfach noch einen Punkt des Abg. Christian Batliner unterstreichen, einfach weil ich denke, dass es wichtig ist, dass das gehört wird. Diese Anleitungs- und Belehrungspflicht durch den Richter bei Parteien, die nicht vertreten sind durch einen Rechtsanwalt, das ist ein ganz wichtiges Element. Und das wird in der Praxis auch gehandhabt. Das heisst, eine Partei, die einen Prozess anstrengt und betreibt ohne die Begleitung eines Rechtsanwaltes, wird vom Richter quasi an die Hand genommen und begleitet, damit sie eben keine groben Fehler macht. Und diese Pflicht des Richters ist eben ein ganz wichtiges Element, das eben vor allem auch diesen Parteien zugutekommt, die sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, sondern sich auf die Fairness und auf die korrekte Handhabung der Prozessordnung durch die Richter selbst verlassen. Und diese Bestimmung ist wichtig und wird in der Praxis auch gelebt; und das ist eine weitere Sicherheit für diese Parteien, dass sie eben vor Gericht nicht auf hoher See und vor Gott allein gelassen werden sozusagen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Dann denke ich, ich darf ich zum zweiten Antrag kommen, der denselben Paragrafen betrifft. Und hier, wie sie es schriftlich alle erhalten haben, geht es um eine Ergänzung bezüglich der vorprozessualen Rechtsberatung. In der Begründung heisst es dann auch: In der Rezeptionsvorlage dieses Gesetzes aus Österreich ist generell formuliert, dass sich die Verfahrenshilfe auf eine vorprozessuale Rechtsberatung erstreckt, in Österreich allerdings ohne eine Einschränkung. In meinem Vorschlag - und ich muss ihn doch einmal von A bis Z lesen, um welchen Teil ich diesen Paragrafen ergänzen würde. Diese Bestellung - und es geht um die Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Gerichtspraktikanten als Verfahrenshelfer - erstreckt sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine aussergerichtliche Streitbeilegung. Und jetzt hier in unserem ZPO dann präzisierend, für welche Verfahren bei ehe-, part-nerschafts- und familienrechtlichen Verfahren. Jetzt weiss ich, dass das wahrscheinlich irgendwo in der grossen Zielsetzung der Kosteneindämmung bezüglich Verfahrenshilfe zuwiderlaufen könnte. Ich bin hier echt gespannt auf die Ausführungen des Herrn Justizministers zu diesem Antrag, wobei man eben auch da die Gesamtoptik wahren muss. Es mag wohl sein, dass hier gewisse Kosten zustande kommen, wenn Verfahrenshilfen auch für vorprozessuale Rechtsberatungen gewährt werden. Nur was damit an Kosten bei den Gerichten gespart werden kann, ganz abgesehen davon, dass eine einigende Lösung in Partnerschaftsfragen sehr viel an emotionaler Härte vermeiden könnte, was auch einen Wert darstellt. Aber es geht mir, ganz ökonomisch betrachtet, darum, wenn hier Kosten entstehen, bin ich überzeugt, dass in jedem Fall die Kosten tiefer sind als nachfolgende Klagekosten und Gerichtsverfahren und Beschäftigung von Anwälten und so weiter. Dahingehend ist dieser Antrag gedacht. Kritisch habe ich angemerkt, dass diese Anregung das zuständige Ministerium bei der Erstvorlage nicht aufgenommen, nicht kommentiert, nicht erwähnt hat und deshalb sie auch bei der 1. Lesung nicht thematisiert wurde. Beim Durchlesen der österreichischen ZPO-Unterlagen kam dieser Punkt selbstverständlich wieder hervor. Und gleich vorweg: Ich sehe keine Grund, in diesem Punkt von der Rezeptionsvorlage aus Österreich abzuweichen, und erachte dies eigentlich als wichtige und sinnvolle Ergänzung, auch ökonomisch, auch im Sinne einer Kostenersparnis aus einer Gesamtoptik.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zum Punkt, dass die entsprechende Ausführung der Vernehmlassungsteilnehmer nicht thematisiert worden war: Dafür kann ich mich sicher entschuldigen. Ich kann mir das so erklären, dass eben das zentrale Ziel der Vorlage eine Eindämmung der Kostenentwicklung der Verfahrenshilfe war. Und eine Ausweitung der Verfahrenshilfe war sicher nicht Ziel der Vorlage, deshalb wurde diese Anregung nicht aufgenommen, und ich glaube, es gab noch weitere Anregungen in eine ausweitende Richtung, die wir dann einfach nicht aufgenommen haben. Man hätte das auch noch erwähnen können, da haben Sie sicher recht. Aber uns war klar, dass eben diese Stossrichtung genau das Gegenteil bewirken würde, anstelle dem, was eigentlich zentrales Ziel der Vorlage war. Die Ergänzung des österreichischen Gesetzestextes, auf den Sie, Herr Abg. Marxer, hingewiesen haben, in Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 3 der österreichischen Zivilprozessordnung ist durch die Zivilverfahrensnovelle 2004 in Österreich erfolgt, aufgrund der Richtlinie 2003/8/EG, also eine EU-Richtlinie, die heisst Prozesskostenhilfe-Richtlinie. Dabei mussten die möglichen Begünstigungen im Paragraf 64 der österreichischen Zivilprozessordnung, wie beispielsweise um Reisekosten, vorprozessuale Rechtsberatung, um das geht es hier gerade, aussergerichtliche Streitbeilegung und so weiter, nach Massgabe dieser EU-Richtlinie erweitert werden. Da es sich aber dabei um eine für Liechtenstein nicht geltende und auch nicht relevante EU-Richtlinie handelt, ist eine solche Richtlinie bei uns hier nicht umzusetzen. Diese Richtlinie wurde bei uns nicht ins Auge gefasst, und eine solche Ergänzung erscheint der Regierung eben nicht sinnvoll, weil sie ja das Reformziel genau kontraproduktiv begleiten würde. Ich möchte aber dazu auch noch einen juristischen oder einen rechtlichen Aspekt hinzufügen. Ich möchte es nicht nur belassen bei der Ausführung: Wir wollen Kosten sparen und darum wollen wir das nicht. Sondern es kommt, und das finde ich noch ein zentrales Argument, noch dazu, dass durch die Verrechnung der Klage oder des sonstigen verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, inklusive des sogenannten Einheitssatzes der Rechtsanwälte, durch den Verfahrenshilfeanwalt auch die vorprozessuale Rechtsberatung und der Versuch einer aussergerichtlichen Streitbeilegung eben gedeckt ist. Dieser Einheitssatz, dazu kann ich Ihnen noch ausführen, ist ein Zuschlag zu den Kosten bei bestimmten Anwaltsleistungen. Hat ein Rechtsanwalt zum Beispiel die Klage einzubringen, ist es vorher erforderlich die Sache zu besprechen, natürlich Informationen einzuholen, es müssen Telefonate geführt, Korrespondenz geführt, Briefe verfasst werden und so weiter. Und das auf solche Nebenleistungen entfallende Teilhonorar kann durch diesen sogenannten Einheitssatz verrechnet werden, auch bei Verfahrenshilfefällen. Der Einheitssatz ist ein pauschaler prozentualer Zuschlag und beträgt bei Streitwerten bis einschliesslich CHF 15'000 50% und bei höheren Streitwerten sind es dann noch 40%. Und darum, eben aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich die zentrale Stossrichtung der Vorlage, und es sollte jetzt nicht die Verfahrenshilfe noch weiter ausgeweitet werden. Wichtig erscheint auch der Hinweis, dass eben durch den Einheitssatz der Verfahrenshilfeanwalt sehr wohl gewisse vorprozessuale Aktivitäten abgedeckt bekommt. Die Regierung möchte daher beliebt machen, diesem Antrag nicht zuzustimmen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Herr Justizminister, ich kann Ihrer Argumentation selbstverständlich folgen, insbesondere auch den Ausführungen, die mir nicht ganz gefallen: Es gibt eine EU-Richtlinie und deshalb war es für Österreich ein Muss, dieses umzusetzen, für uns Gott sei Dank nicht. Wenn eine Richtlinie Sinn macht, das ist für mich das einzige Kriterium - nicht, ob es die EU vorschreibt etc. -, wenn sie Sinn macht, gehört sie eingeführt, und wenn sie keinen Sinn macht, dann gehört sie nicht eingeführt. Ihr Punkt bezüglich der Kostenersparnis, ich sage jetzt, in Ehren, aber es müsste eigentlich erlaubt sein, hier eine Gesamtbetrachtung ins Feld zu führen. Wenn in einem ersten Fall eben auch keine Kosten gespart würden, wenn im gesamten Verlauf, den es nach sich zieht - seien es Gerichtsverfahren und, und, und - eben insgesamt eine Ersparnis entsteht, auch was Ausgaben des Staates sind, würde es meiner Ansicht nach nach wie vor Sinn machen. Aber Sie sagen, das sei abgedeckt durch diesen Einheitssatz, ein bestimmter Prozentsatz, etc. Und dementsprechend, sage ich jetzt, glaube ich Ihnen dies, hätte aber noch gern einen Juristen gehört, der mit solchen Verfahrenshilfegesuchen oder Anträgen beschäftigt ist und eigentlich auch bestätigen kann, dass sich dies in der Praxis spielt. Denn all die Kosten, die Sie gerade erwähnt haben, Übersetzungskosten etc. - ich habe andere Informationen, dass es genau eben da auch klemmt. Aber ich will jetzt nicht mit Gerüchten Ihr Votum zerlegen, wenn Sie sagen, das ist abgedeckt, wenn ein Rechtsanwalt der Verfahrenshilfeerfahrung hat, dies eigentlich bestätigen kann, dass solche vorprozessualen Rechtsberatungen miteingeschlossen sind, dann haben Sie völlig recht, dass dieser Antrag überflüssig ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich bin jetzt nicht der Jurist, den Sie wollten, ich weiss - es tut mir leid. Ich wollte nur noch sagen, Sie haben erwähnt, wenn eine EU-Richtlinie nicht Sinn macht, gehört sie nicht einführt. Damit meinen Sie nur Liechtenstein, oder? Weil Österreich hatte keine Wahl, das ist klar. Ich glaube, in Österreich wäre diese Aussage mutig bis völlig unjuristisch. Bei uns ist es so, dass wir tatsächlich in Einzelfällen auch schon EU-Richtlinien als Anlass genommen haben, etwas bei uns rechtlich zu verändern, obwohl die Richtlinie nicht zwingend wäre. Das waren aber meines Wissens praktisch immer Richtlinien, die früher oder später sowieso gekommen wären. Dass wir Richtlinien quasi freiwillig als Anstoss genommen haben und umgesetzt haben, die für den EWR gar nicht relevant sind, eben zum Beispiel Justizbereich, das wäre mir neu. Da kann ich mich nicht erinnern. Aber die Aussage, dass, wenn eine Richtlinie keinen Sinn macht, wir sie nicht einführen, das wäre manchmal auch schön, wenn das auch für uns gelten würde. Aber leider, Sie wissen, wie das ist, ist es eben nicht so. Und zu den anderen Juristen, die sich melden sollten, sehe ich, dass der Abg. Christian Batliner bereits den Knopf gedrückt hat, und ich bin dankbar, dass er hier sekundiert.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, ich bin auch nicht der Anwalt, der hier jetzt aus eigener Praxis aus dem Vollen schöpfen kann, das ist nicht mein Bereich. Herr Kollege Vogt, vielleicht korrigieren Sie mich dann, wenn ich etwas Falsches sage. Also richtig ist, mit dem Einheitssatz werden Korrespondenz, Telefonate und so weiter abgegolten. Also von dem her gesehen, kriegt man da mehr. Das Problem in der Praxis, so wie ich das im Kopf habe, war, wenn ich vor einem Verfahren berate, wenn ich versuche, einen Vergleich zu erwirken und so weiter, und dann geht das dann nicht vor Gericht. Wenn es jetzt zum Beispiel um eine Scheidung geht und die Parteien kommen zum Schluss, wir wollen uns doch nicht scheiden, dann bleibe ich als Anwalt auf den Kosten sitzen, dann habe ich keinen Anspruch auf einen Tarif. Aber das mit dem Antrag, den Sie hier stellen, ist damit eigentlich nicht gedeckt. Denn wenn ich nachher zum Gericht gehe, dann habe ich Anspruch auf Kostenvergütung nach Tarif - für den Antrag, für die Tagsatzung und so weiter. Die Rechtsprechung, soweit ich sie im Kopf habe, war, wenn es dann nicht zu Gericht gegangen ist, dass man dann einfach gesagt hat, das ist eine Mischrechnung, weil in anderen Fällen man dann ja Vergütungen kriegt. Und insgesamt betrachtet ist man davon ausgegangen, dass die Vergütung für Verfahrenshelfer in Liechtenstein sehr fair ist. Ich sehe einfach das Problem, wenn man hier eine Anpassung macht, und das kommt dann nicht vor Gericht: Wie will man das dann überprüfen, wie wird das dann vergütet? Dann hat man vorprozessuale Kosten, man ist vielleicht am Verhandeln, man macht einen Stundenaufwand geltend, der ist schlichtweg nicht überprüfbar. Und deshalb wird die Verfahrenshilfe heute nach Prozessschritten vergütet. Also ich sehe da eine gewisse Gefahr des Missbrauchs und dass das dann wieder sehr unliebsame Konsequenzen haben könnte. Und von dem her gesehen bin ich bezüglich dieses Antrags sehr kritisch eingestellt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann für einmal das Votum des Abg. Batliner vollumfänglich unterstützen, ich bin derselben Meinung wie er. Zum Einheitssatz zuerst: Tatsächlich ist es so, Sinn und Zweck des Einheitssatzes ist es, dass gewisse Leistungen - wie Telefonate, einfache Schreiben, allenfalls auch ein, zwei Besprechungen - mit dem Einheitssatz abgedeckt sein sollen. Dann haben Sie aber in dem Sinne recht, dass hier tatsächlich ein Problem in diesem Bereich besteht. Nehmen wir beispielsweise eine einvernehmliche Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung - diese können manchmal sehr zeitintensiv sein, es braucht erstens einige Abklärungen, es braucht viele Diskussionen mit/zwischen den Ehepartnern, dies ist wirklich sehr zeitintensiv. Wenn es einem dann am Schluss gelingt, tatsächlich eine Vereinbarung zustande zu bringen, läuft man als Rechtsanwalt tatsächlich Gefahr, dass die Kosten einem nicht ersetzt werden, weil man keine prozessualen Handlungen gesetzt hat und alles aussergerichtlich gemacht wurde. In dem Sinn sind die Anreize aus Optik des Rechtsanwaltes falsch gesetzt. Von dem her sehe ich hier tatsächlich Handlungsbedarf, werde aber hier Ihren Antrag nicht unterstützen. Meines Erachtens wäre das dann ein Fall oder ein Punkt, den man sich zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich einmal genauer anschauen sollte. Denn ich sehe auch das Missbrauchspotenzial, das der Abg. Batliner hier aufgezeigt hat - wie viele Besprechungen unter den Ehegatten waren aus rechtlicher Sicht tatsächlich zweckentsprechend notwendig. Hier müssen sicherlich auch gewisse Grenzen gesetzt werden, aber meines Erachtens wäre es sinnvoll, wenn es hier eine gewisse aussergerichtliche Vergütung geben würde. Aber ich denke, das kann man sich dann zu einem späteren Zeitpunkt einmal anschauen und halt auch, wie man die Missbrauchspotenziale allenfalls minimieren kann. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Lassen Sie mich noch kurz zusammenfassen, was ich von den beiden Juristen gelernt habe. Der Einheitssatz wirkt wohl, hat aber nichts zu tun mit vorprozessualer Rechtsberatung, dass quasi Beratungsleistungen damit entschädigt werden, sondern es sind, ich sage jetzt, Nebenleistungen, Korrespondenz, Telefonate und so weiter. Das einzuführen, da gibt es verschiedene Argumente dagegen: bessere, intensivere Abklärungen einerseits, aber insbesondere Administration, Missbrauchspotenzial, Bürokratie, das sind alles eigentlich nicht Punkte, die in der Sache sagen, im Kern wäre es gut so, wie es auch der Abg. Vogt ausgeführt hat. Es geht nicht darum, dass sich Paare nicht scheiden lassen, sondern eben genau darum, die sie sich gütlich, die sie sich einvernehmlich scheiden lassen können und eben nicht mit Klagen vor Gericht ziehen müssen - und gerade auch dort Kosten gespart werden. Aber es gibt offensichtlich keinen Berechnungsmechanismus für etwas, das rechtlich mit Stunden etc. nicht geleistet wurde, es lässt sich quasi nicht berechnen. Ich werde auch diesen Antrag zurückziehen, bin froh, dass er im Protokoll mit drin ist, und bin völlig der Ansicht wie der Abg. Vogt, dass es ein Thema ist, dem sich eigentlich auch die Politik annehmen sollte, wie eine Situation für Bürger in einer Extremsituation verbessert werden könnte, wenn das Recht dazu Hand bieten würde. Und das wäre eigentlich genau die Aufgabe von Gesetzen, ich sage jetzt, dem Bürger zu dienen, auch Bürgern in dieser Form zu dienen, dass sie eine Beratung erhalten, wie sie langwierige, teure, kostenintensive und so weiter Verfahren vermeiden können. Und eben auch, da komme ich wieder zurück auf das, was der Abg. Vogt gesagt hat, wer wäre dazu in der Lage, da etwas Verbindliches auszuarbeiten? Und deshalb braucht es Rechtsberatung dazu. Aber nochmals, in dem Sinne, ich ziehe auch diesen Antrag zurück, wir werden aber in der kommenden Legislatur sicherlich darauf zurückkommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Abg. Marxer, dass Sie diesen Antrag ebenfalls zurückziehen, das finde ich auch gut. Nur zum Verständnis, das Vorprozessuale ist schon im Einheitssatz abgedeckt, aber eben erst, wenn das vor Gericht geht. Das Problem für die Anwälte in der Praxis ist, wenn man dann irgendwann zum Schluss kommt, man geht nicht vor Gericht, dann hat man keinen Kostenersatzanspruch. Und ich denke, ich weiss nicht, wie gross das Problem hier in der Praxis ist, wie viele Fälle es gibt. Aber vielleicht kann der Justizminister das einmal mit der Anwaltskammer besprechen, dass man da vielleicht die Möglichkeit hat, einen Tarifposten geltend zu machen, vielleicht wie für eine Konvention. Aber ich denke, das ist nicht ein allzu grosses Problem - kann man besprechen, aber jetzt wäre mir das verfrüht. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich danke dem Abg. Marxer, dass er den Antrag zurückzieht, weil er damit die Gelegenheit eröffnet, das Thema tatsächlich einmal vertieft anzugehen und entsprechend zu prüfen, ob hier tatsächlich Rechtssetzungsbedarf besteht. Ich möchte nur noch zum Stichwort Beratung darauf hinweisen, dass es sehr viele Beratungsangebote auch gibt, heute schon gibt, gerade für Fälle, die Sie angetönt haben. Abgesehen von den Gerichtspraktikanten ist eben auch die Infra oder ein LANV in bestimmten Rechtsbereichen tätig. Und ich möchte vor allem auf die Mediatoren hinweisen. Mediation ist heute in Liechtenstein auch schon ein gutes Instrument. Wir haben im Bereich der Obsorgeregelung in dieser Legislatur eine Unterstützung durch den Staat für mediatorische Ansätze eingeführt. Und wir müssen einfach, das ist mir noch wichtig, aufpassen, dass wir bei diesen Beratungsangeboten nicht eine Vermischung vornehmen und damit den Rechtsanwälten ins Gehege kommen. Die Abgrenzung, wer darf rechtsberatend tätig sein, ist vom Rechtsanwaltsgesetz eigentlich ziemlich klar geregelt. Und die Rechtsanwaltskammer hat zu Recht auch schon darauf hingewiesen, dass ein Trend besteht, dass zunehmend andere Institutionen Rechtsberatung vornehmen, obwohl sie keine Anwälte nach Anwaltsgesetz sind. Diese Frage wird bereits diskutiert, und ich denke, wenn man das in der nächsten Legislatur genauer anschaut, wird der dann zuständige Justizminister sicher offen sein. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wolfgang Marxer
Ein letzter Satz meinerseits: Es ist klar, das Angebot besteht. Die Situation, in der Personen stecken können, ist, dass sie kein Geld dafür haben. Und wie ich vom Abg. Christian Batliner gelernt habe, bis der Anwalt Geld lösen kann, muss er die ganze Sache vor Gericht ziehen. Und das Ziel wäre eben genau, dass das nicht gemacht werden muss. Denn das wären eben auch solche sinnlosen Verfahren, die vor Gericht gezogen werden, wenn vorher eben eine einvernehmliche, gütliche Regelung hätte gefunden werden können. Aber ich bin froh, dass wir uns einig sind in dem Punkt, dass hier noch näher hingeschaut werden muss in Zukunft. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Marxer, nur ganz kurz, Sie müssen sowieso vor Gericht gehen, auch wenn Sie einvernehmliche Lösungen haben. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, brauchen Sie ein Scheidungsurteil, das muss vor Gericht sein. Sie handeln einfach die Konditionen vorher aus, aber nachher stellen Sie Antrag bei Gericht. Wenn Sie Unterhaltszahlungen festsetzen lassen wollen, dann passiert das auch vor Gericht und muss pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden und so weiter. Also von dem her gesehen, Sie können sich vorprozessual einigen, müssen dann aber Antrag bei Gericht stellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem die beiden Anträge im Lichte der Debatte zurückgezogen wurden, können wir über Paragraf 64 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 gemäss Regierungsvorlage abstimmen. Bitte geben Sie Ihre Stimme jetzt ab. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Zustimmung mit 23 Stimmen. Wir können weiterlesen. § 65 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 22 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. § 66 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 66 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 68 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 68 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 70a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 70a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 70b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 70b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. § 72 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 72 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben die Vorlesung in 2. Lesung beraten und nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. § 24 Abs. 1b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 24 Abs. 1b steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Entschuldigen Sie bitte, ich hatte mich schon zu Wort gemeldet, bevor der Parlamentsdienst mit der Lesung begann. Diese weiteren Gesetzesvorlagen im Rahmen dieses Traktandums sind alle gänzlich unbestritten. Anträge hat es nur zu der ersten, jetzt ausführlich debattierten Vorlage gegeben. Deshalb stelle ich Antrag, die weiteren Gesetze dieser Vorlage mit Gesetzesaufruf zu behandeln.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde Antrag gestellt, die weiteren Vorlagen durch Gesetzesaufruf zu behandeln. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 21 Stimmen bei 23 Anwesenden stattgegeben. Ich bitte Sie, erneut die Lesung der 2. Vorlage über Gesetzesaufruf vorzunehmen. Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Einhellige Zustimmung mit 24 Stimmen. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier, bei Art. 31, eine Verständnisfrage. Bei Abs. 3 und 4 soll neu ja in begründeten Fällen eine Zwischenabrechnung zulässig sein. So wie das jetzt eingeführt wird, muss man bei Verfahrenshilfe jährlich im Oktober abrechnen, sonst verwirkt der Anspruch auf Kostenersatz des Verfahrenshelfers. Und die Regierung macht jetzt diesen Zusatz: In begründeten Fällen sind Zwischenabrechnungen zulässig. Und auf Seite 28 wird dann als Beispiel angeführt, «wie beispielsweise bei sehr langen Verfahren», und das beisst sich irgendwo. Wenn ich jährlich abrechnen muss, dann stellt sich das Problem langer Verfahren nicht mehr, aber vielleicht habe hier ein Verständnisproblem. Was wäre ein begründeter Fall? Vielleicht können Sie mir das erklären. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Die Frage kann ich Ihnen jetzt spontan nicht im Detail beantworten. Wir haben diesen Punkt intensiv diskutiert, auch mit den entsprechenden Instanzen, und hätten sonst, wenn das wirklich ein Problem aus Ihrer Sicht ist, einen Kompromissvorschlag vorgesehen gehabt. Weil ein solcher Antrag aber nicht gekommen ist, haben wir den aber nicht aufgebracht. Beim Kompromissvorschlag wäre es darum gegangen, dass die Abrechnung bei Zivil- und Strafsachen jeweils nach Ende einer jeden Instanz erfolgt und die Zwischenabrechnungen einfach in begründeten Fällen zulässig sind. Beim Verfahren am Staatsgerichtshof wäre dann die Abrechnung nach Abschluss des Verfahrens erfolgt, und Zwischenabrechnungen wären in begründeten Fällen zulässig. Und beim Verwaltungsverfahren wäre die Abrechnung auch wieder nach Ende jeder Instanz erfolgt und in begründeten Fällen sind Zwischenabrechnungen zulässig. Das war so ein Kompromissvorschlag, den wir einmal angedacht hatten, den wir aber nicht unbedingt als zwingend sehen, weshalb wir an dieser Vorlage festgehalten haben. Ich bitte Sie vielleicht, auch auf Seite 28 der Stellungnahme noch einmal zu schauen, dort haben wir versucht, diese Punkte auch darzustellen. Das ist unten auf Seite 28 dargestellt. Vielleicht können Sie auch Ihre Frage noch einmal präzisieren oder konkretisieren, damit ich besser verstehe, was genau Ihr Anliegen ist, Herr Abg. Batliner.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, dass bei Abschluss jeder Instanz abgerechnet wird, das war ja meine Anregung in der 1. Lesung. Das wurde jetzt nicht aufgenommen. Und nach meinem Verständnis muss man jetzt jährlich abrechnen, und Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Als begründeter Fall wird auf Seite 28 im zweitletzten Absatz ausgeführt, dass bei sehr langen Verfahren das zulässig sein soll. Ich weiss jetzt nicht, ob man die beiden Systeme vermischt hat, oder vielleicht habe ich einfach nur ein Verständnisproblem. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, das wäre auch das konkrete Beispiel, das ich jetzt sonst angeführt hätte. Sehr lange Verfahren wären eben ein solch begründeter Fall, bei denen man eine solche Abrechnung dann trotzdem verlangen kann.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Wo ist dann der Bedarf, wenn ich sowieso jährlich abrechnen muss? Bei einem sehr langen Verfahren, das über drei oder vier Jahre geht, da hätte ich vielleicht einen Bedarf auf Zwischenabrechnung. Aber wenn ich jetzt jährlich im Oktober abrechnen muss, weil mein Anspruch sonst verwirkt, wo ist dann da ein begründeter Fall gegeben, dass ich bereits nach sechs Monaten abrechnen darf?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ich kann mir das vorstellen, dass man zum Beispiel in einem Fall, in dem besonders hohe Kosten auflaufen, nicht bis zum Ende des Jahres warten will, dass dort zum Beispiel eine Zwischenabrechnung möglich sein soll. Es kann Fälle geben, wo besonders hohe Kosten anfallen, dass man eben aus bestimmten Gründen nicht warten will, bis dieses Jahr abgelaufen ist, sondern dass man eine Zwischenabrechnung erreichen möchte. Ich könnte mir auch vorstellen - aus meiner beruflichen Erinnerung früher auf dem Finanzplatz -, dass es auch Fälle gibt, wo vielleicht ein gewisses Misstrauen gegenüber einer Kundschaft besteht, dass vielleicht die Liquidität oder die Zahlungsfähigkeit irgendwann nicht mehr besteht, dass man einfach irgendwo Zwischenschritte setzen will, um die finanzielle Situation zu bereinigen, und nicht abwarten will. Also in einem solchen Fall könnte ich mir das vorstellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter, für Ihre Ausführungen. Dann ist das Beispiel einfach sehr unglücklich gewählt, weil es hier nicht um sehr lange Verfahren geht, weil ich ja jährlich abrechnen muss, sondern weil vielleicht hohe Kosten angefallen sind. Aber dass man da Probleme hat mit der Bonität des Kunden, das hoffe ich doch nicht, denn es geht schlussendlich um Verfahrenshilfe, und der Schuldner ist der Staat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Also mein Verständnis ist so, abgerechnet werden kann immer, die Abrechnung muss jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgen, und die Abrechnungsperiode ist vom 1. Oktober bis zum 30. September. Also müsste man für diese Periode bis spätestens Ende Oktober abgerechnet haben. So verstehe ich das.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Es mag sein, dass das Beispiel schlecht gewählt war. Und dieser Vergleich mit dieser Bonität hat sich natürlich nicht auf die Verfahrenshilfefälle, wo der Staat der Schuldner ist, bezogen. Ich zweifle ebenfalls nicht an der Bonität unseres Landes. Ich wollte einfach eine Analogie geben, dass Zwischenabrechnungen verschiedene Motivationen haben können. Aber Fakt war einfach, dass es Fälle gegeben hat, wo mehrfach Zwischenabrechnungen gestellt wurden, immer wieder, und dass das nicht gewünscht ist, sondern dass eine Zwischenabrechnung nur dann erfolgen soll, wenn es wirklich eine begründete Situation ist. Und das kann sein, wenn es eben besonders lange Verfahren mit besonders hohen Summen sind, und dass man dort Verständnis aufbringt, wenn ein Anwalt sagt, ich möchte hier eine Zwischenabrechnung. Vielleicht, ich sage es etwas spitz, aus eigenen Liquiditätsüberlegungen der Anwaltskanzlei, das hoffe ich auch nicht, dass das ein Problem ist. Aber es kann ja einmal sein, dass in einem solchen Fall eine begründete Zwischenabrechnung möglich ist. Ansonsten soll einfach diese jährliche Abrechnung gelten. Ja, viel genauer kann ich es Ihnen nicht beschreiben. Fakt ist einfach, es gab mehrfach Abrechnungen in einem Jahr, das führt auch zu Aufwand und das ist einfach nicht die Idee und deshalb diese Einschränkung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, wir können das für mich so belassen. Es gibt ja mehr Flexibilität, ich hatte einfach ein Verständnisproblem. Und jetzt, nachdem ich das Votum des Abg. Vogt gehört habe, hat er vielleicht auch ein Verständnisproblem. Ich möchte einfach noch einmal bestätigt haben: Wenn ich Verfahrenshelfer bin, muss ich einmal im Jahr abrechnen, und Zwischenabrechnungen sind eigentlich per se nicht zulässig, weil es einen administrativen Aufwand gibt, sondern nur in begründeten Fällen. Und der Abg. Vogt hat ausgeführt, dass man immer abrechnen kann - und das ist falsch. Und mir ging es um die Klärung, ob mein Verständnis richtig ist. Aber ich glaube, wir sind uns einig, aber vielleicht können Sie dem Abg. Vogt das nochmals erklären. Er ist ja nicht immer meiner Meinung. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich bin auch nicht immer mit dem Abg. Vogt einer Meinung, aber meistens. Ich interpretiere jetzt einmal, was der Abg. Vogt sagen wollte, ist: Wenn ein Fall abgeschlossen ist, kann ich abrechnen, dann muss ich nicht bis Ende Jahr warten. Ich denke, so haben Sie das gemeint und nicht, dass irgendwann einfach Zwischenabrechnungen gemacht werden können; das ist eben nicht möglich, sondern es gibt eine jährliche Abrechnungsmöglichkeit, wenn das Verfahren weiterläuft, keine mehrfachen Zwischenabrechnungen. Wenn ein Verfahren aber abgeschlossen ist, kann abgerechnet werden, dann muss man nicht bis Ende Jahr warten. Ich habe Sie so verstanden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Nachdem keine Änderungsanträge gestellt werden, können wir die Schlussabstimmung vornehmen. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung. Das Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig zugestimmt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt.Abg. Judith Oehri
Besten Dank für das Wort. Ich habe nur noch eine Frage zum Inkrafttreten. Da stand jetzt nirgends ein Datum drin. Ist es einfach der 1. Januar wie beim ersten Gesetz, das wir gelesen haben? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es ist üblich, dass bei der ersten Vorlage, die behandelt wurde, ein Datum drinsteht, 1. Januar 2017. Und dann wird ja bei allen weiteren Vorlagen referenziert auf das Landesgesetzblatt der ersten Vorlage. Das heisst, es gilt für alle weiteren Vorlagen durch diesen Verweis das gleiche Datum.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Klärung. Somit haben wir Traktandum 9 erledigt, wir machen jetzt eine Mittagspause bis 14:15 Uhr.Mittagspause (von 12:30 bis 14:15 Uhr)
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