Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (CRA-Durchführungsgesetz; CRA-DG) und des Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 100/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 15: Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen und des Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 100/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage werden verschiedene EU-Verordnungen betreffend Ratingagenturen im Rahmen eines Durchführungsgesetzes in liechtensteinisches Recht übernommen. Ratingagenturen sind private Unternehmen, die die Kreditwürdigkeit eines Herausgebers von Anlageinstrumenten mit sogenannten Ratings benoten. Ratingagenturen spielen sowohl auf den globalen Wertpapiermärkten als auch für Banken eine wichtige Rolle, da private und institutionelle Anleger, Kreditnehmer, Emittenten und Regierungen sich unter anderem auf die Ratings dieser Agenturen stützen, um Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen. Die dieser Gesetzesvorlage zugrunde liegende EU-Verordnung soll die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und die Unabhängigkeit von Ratingagenturen fördern. Für Liechtenstein hat diese Vorlage derzeit nur beschränkt Relevanz, da derzeit in Liechtenstein keine Ratingagenturen ansässig sind. Relevant ist sie allerdings für Emittenten, Originatoren und Sponsoren von strukturierten Finanzinstrumenten mit Sitz in Liechtenstein. Diesen werden neu gewisse Informationspflichten auferlegt und es wird von ihnen verlangt, dass geratete strukturierte Produkte mindestens von zwei Ratingagenturen unabhängig voneinander zu bewerten sind. Ich spreche mich für Eintreten aus. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wolfgang Marxer
Ergänzend zu meinem Vorredner ein paar Ausführungen: Die Vorlage regelt die Ratingaktivitäten beziehungsweise die Kriterien, nach denen Ratingagenturen ihre Tätigkeit wahrzunehmen haben. Es ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 2009, und sie ist vom Timing her interessant. Sie folgte direkt im Nachklang zur Finanzmarktkrise, bei der unter anderem - und ich zitiere aus dem Bericht - «ein gewisser Sachzusammenhang zwischen der Finanzkrise und der Verwendung von Ratings durch Unternehmen der Finanzbranche festgestellt wurde». Die ursprüngliche Verordnung erfuhr in der Zwischenzeit zahlreiche Änderungen. Letzte, uns vorliegende Fassung schafft erstmals einen einheitlichen Rahmen für gemeinsame Anforderungen für die Zulassung und Aufsicht über Ratingagenturen im EWR. Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kommt die zentrale Aufsicht über diese Verordnung zu. Mit der Durchführungsgesetzgebung nun kommt auch der FMA auf nationaler Ebene eine neue Aufgabe zu. Vielleicht wichtig noch: Diese Verordnung wurde bereits ins EWR-Abkommen und damit in das innerstaatliche Recht Liechtensteins übernommen, mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2012. Und die gegenständliche Vorlage dient nun dem Erlass von ergänzenden Bestimmungen zur Durchführung der abgeänderten Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, wozu Liechtenstein verpflichtet ist. In diesem Sinne ist Eintreten für unsere Fraktion angezeigt und ohne Frage. Eine Frage allerdings gibt es noch zu folgendem Punkt: Es heisst in der Begründung der Vorlage auf Seite 12: «Ausstehend ist im Sommer 2016 noch die Genehmigung durch das isländische Parlament ...» Und hier die Frage: Heisst dies, dass Island die Verordnung trotz des gemeinsamen EWR-Ausschuss-Beschlusses Nr. 20/2012 noch nicht in innerstaatliches Recht übernommen hat? Und schliesslich geht es hier doch um 31 Rechtsakte im Bereich der EWU-Finanzmarktaufsicht. Oder heisst dies, dass das isländische Parlament die Bestimmungen zur Durchführung noch nicht erlassen hat? Und natürlich die Frage: Was wäre, wenn Island dieser Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nicht zustimmt? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Bereits durch den Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Februar 2012 ist die diesem Bericht und Antrag zugrunde liegende mehrfach bereits abgeänderte EU-Verordnung auf Liechtenstein anwendbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedurft hätte. Allerdings beinhaltet die EU-Verordnung einige Bestimmungen, die nationalgesetzlich zu regeln sind. Die Regierung kommt mit der gegenständlichen Vorlage dieser Notwendigkeit nach. Ziel der in nationales Recht zu übernehmenden EU-Verordnung ist die Sicherstellung einer unabhängigen, objektiven und qualitativ angemessenen Ratingaktivität im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und der guten Unternehmensführung im EWR. Das Gesetz regelt also nicht nur die «Good Manufacturing Practice» von Ratingagenturen, sondern will auch der allfälligen gesetzwidrigen Verwendung von Ratings durch Finanzintermediäre entgegenwirken. Die Vorlage ist unbestritten, die Vernehmlassung ist gemäss Bericht und Antrag der Regierung unspektakulär verlaufen. Es seien lediglich fünf Stellungnahmen eingegangen. In vier davon sei die Vorlage ohne weitere Anmerkungen begrüsst worden. Auf die redaktionellen Anmerkungen des Bankenverbands als fünfter Vernehmlassungsteilnehmer hat die Regierung weitgehend positiv reagiert. Nachdem der Lead in der Beaufsichtigung von Kreditratingagenturen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde liegt, kommt der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht lediglich eine eingeschränkte Aufsichtstätigkeit zu. Aufgrund der Tatsache, dass gegenwärtig keine Ratingagentur in Liechtenstein ansässig ist, bleiben die Auswirkungen der Vorlage noch überschaubarer. Personelle, finanzielle und sonstige Auswirkungen seien daher vorerst keine zu erwarten, schreibt die Regierung. Daher ist Eintreten für mich unbestritten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte noch kurz auf die Ausführungen des Abg. Wolfgang Marxer eingehen. Sie haben auf Seite 12 der Vorlage verwiesen. Konkret geht es darum, dass Island zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Vorlage seine Zustimmung zur Übernahme des Paketes 1 noch nicht gegeben hat. Und diese Zusage, die Zustimmung des isländischen Parlaments, ist am Freitag letzter Woche nun erfolgt. Und das bedeutet in Konsequenz, dass jetzt die weiteren Schritte eingeleitet werden können, damit eben diese JCDs dann schlussendlich auch unterzeichnet werden können. Von daher sind wir einen Schritt weiter als in dieser Vorlage ausgeführt, und dieses Hindernis ist jetzt so weit beseitigt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden den Art. 8 - Inkrafttreten - für die 2. Lesung entsprechend überarbeiten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 5 Abs. 1 Bst. ... wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. ... steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 15 erledigt.
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