Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Ergänzung von Art. 483 PGR - Kleine Genossenschaft) (Nr. 107/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 21: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Ergänzung von Art. 483 PGR - Kleine Genossenschaft). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 107/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, diese Vorlage hat den Schwerpunkt einer kleinen Abänderung der sogenannten kleinen Genossenschaft. Die kleine Anpassung soll aber eine grosse Wirkung haben. Sie soll insbesondere die Problemstellungen für Gründer erleichtern und ihnen mit der Gründung der Liechtenstein Venture Cooperative, kurz LVC genannt, ein einfaches und auch zweckmässiges Instrument bieten.Etliche Erfinder zögern mit der Umsetzung von Geschäftsideen aufgrund vielfältiger Gründe und sorgen sich dabei wie folgt:- Übervorteilung von Partnern.
- Könnte ein Problem sein: Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen beziehungsweise Produktideen.
- Späterer Einstieg und Beteiligung von weiteren Know-how-Trägern.
- Einstieg von Frühphaseninvestoren.
- Verteilung der Anteile aufgrund der erbrachten Leistung.
- Gefahr des frühzeitigen Abbruchs. Somit wären Aktiengesellschaft und GmbHs ungeeignet für einfache Liquidation.
- Mit fehlendem Rechtskonstrukt sind die Unterstützer rechtlich nicht abgesichert.
Mit dieser Vorlage wird mit einem einfachen Artikel, der kleinen Genossenschaft, diesem Umstand Rechnung getragen, weil mit einem Artikel der Zweck der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation wie auch das Halten von Beteiligungen zur Verwertung einer Innovation rechtlich möglich ist. Die LVC ist eine juristische Person. Es ist kein Kapital notwendig. Die Einbringung von Arbeit ist möglich. Die Regelung der Beteiligung kann erfolgen und sie könnte später in eine Aktiengesellschaft oder GmbH umgewandelt werden. Vorteilhaft ist auch, dass die LVC nicht im Handelsregister eingetragen ist und daher im Stillen arbeiten kann. Sie ist lediglich im Steuerregister eingetragen.Die LVC ermöglicht vor dem Markteintritt ein einfaches und zweckmässiges Instrument für Erfinder, Entwickler und Investoren. Ich habe mir die Dokumente auf www.impuls-liechtenstein.li angesehen und heruntergeladen. Der LVC-Code-of-Conduct hilft als Modell für faire Beteiligung sehr. Er gibt eine grobe Gliederung des Innovationsprozesses vor, zeigt die Bewertung von Arbeitsleistung, von ideellen Leistungen, Bewertung von Risiken, Anteilsberechnungen pro Genossenschafter, Bewertung der Idee, Berücksichtigung des Innovationsrisikos und zum Schluss einen Bewertungsleitfaden für Anteile an Start-ups. Die Hompage der Regierung hilft hier mit diesen Unterlagen den Interessenten beim Schritt für die Umsetzung einer Idee wesentlich. Die Regierung bietet aber auch Dokumente für den Gründerbeschluss, ein Beitragsreglement, eine Errichtungsurkunde, eine Innovationsurkunde, Grundlagen für Vertraulichkeitsvereinbarungen, Statuten und vieles mehr. Ich bitte die Regierung, noch zu erläutern, ob das Interesse der LVC auf dem Markt bereits spürbar ist. Ich danke der Regierung für diese Vorlage und bin für Eintreten.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die kleine Genossenschaft gemäss Art. 483 ff. PGR für Innovationszwecke geöffnet werden. Gesetzestechnisch soll dies so geschehen, dass in Art. 483 PGR ein Abs. 1a eingeführt werden soll, mit welchem die kleinen Genossenschaften auch zum Zwecke der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation oder des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation errichtet werden können. Die Regierung nennt dieses Vehikel «Liechtenstein Venture Cooperative», abgekürzt LVC. Die LVC soll eine einfache, kostengünstige und rechtssichere Plattform für Kooperationen von verschiedenen Personen in den frühen Phasen der Innovation bilden. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob diese LVC diesen Anforderungen - der Einfachheit, der günstigen Ausgestaltung und der Rechtssicherheit - gerecht wird und somit einen Mehrwert im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen bietet.Die LVC soll eine einfache Plattform sein. Wenn man sich die Fülle an Vorlagen, wie es der Vorredner bereits ausgeführt hat, für die Erstellung einer LVC auf der Webseite www.impuls-liechtenstein.li näher ansieht, so kann zumindest angezweifelt werden, ob es sich bei der LVC um eine einfache Plattform handelt.Weiters soll die LVC kostengünstig sein. Soweit ersichtlich, soll für die LVC kein Grundkapital erforderlich sein. Zudem wird an mehreren Stellen in diesem Bericht und Antrag ausgeführt, dass es sich bei der LVC um eine rechtssichere Plattform handeln soll. Genau diese proklamierte Rechtssicherheit ist meines Erachtens sehr in Zweifel zu ziehen. Die kleine Genossenschaft gemäss Art. 483 ff. PGR wurde aus historischen Gründen dem Markt für landwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt. In den für die kleine Genossenschaft relevanten Bestimmungen, von Art. 483 bis 495 PGR, finden sich sodann auch nur sehr wenige Artikel, die für die LVC auch tatsächlich anwendbar sind. Da sich für die LVC de facto fast keine anwendbaren Bestimmungen im Gesetz finden, wird die LVC praktisch im rechtsfreien Raum errichtet. Der Rechtsanwender wird verzweifelt nach irgendwelchen Analogieschlüssen im Gesetz suchen. Dies führt automatisch zu Rechtsunsicherheit und nicht zu der proklamierten Rechtssicherheit. Ich verwehre mich nicht grundsätzlich gegen die Idee der Anwendbarkeit der kleinen Genossenschaft für Innovationen als einfache, kostengünstige und rechtssichere Gesellschaftsform. Jedoch müssen dann auch entsprechende Abklärungen gemacht und Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die insbesondere die Rechtssicherheit auch gewährleisten. So könnte ich mir beispielsweise vorstellen, dass im PGR ein neuer Abschnitt nach dem Vorbild der Stiftungsbestimmungen eingeführt wird, welcher die elementaren Grundsätze der geplanten LVC, wie beispielsweise die Entstehung, Mitgliedschaft, Organisation, Auflösung der Gesellschaft etc., regelt.Solche Bestimmungen können jedoch meines Erachtens nicht in einer 2. Lesung nachgebessert werden. Dies würde den Gesetzgebungsprozess zu sehr verkürzen. Interessensvertreter könnten zu der Vorlage keine Stellung nehmen, und der Landtag selbst hätte nur noch die Möglichkeit, Abänderungsanträge zu stellen. Zusammengefasst verwehre ich mich nicht grundsätzlich der Idee der LVC, bin jedoch aus den genannten Gründen für Nichteintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Liechtenstein hat in den letzten Jahren eine turbulente Zeit durchgemacht. Wir haben diese gemeinsam durch konsequentes Handeln gut überstanden und sind gestärkt aus diesem Prozess herausgekommen. Eine wichtige Lektion aus den vergangenen Jahren ist, dass starke Veränderungen unserer Rahmenbedingungen eine entsprechend grosse Auswirkung auf unseren Wohlstand und damit auf unseren Staatshaushalt haben können. Wir wissen, dass die zukünftigen Jahrzehnte sicherlich nicht weniger an Dynamik bieten werden. Es werden andere Themen sein, die uns beschäftigen werden, wie zum Beispiel die Digitalisierung, Fintech, etc. Wir müssen uns bewusst sein, dass Geschäftsmodelle unserer Wirtschaft auch in Zukunft schnell altern können. Von diesen Geschäftsmodellen hängen unser Wohlstand und unsere zukünftigen Arbeitsplätze ab. Ich bin überzeugt, dass die Fähigkeit, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und erfolgreich umzusetzen, eine Schlüsselkompetenz unseres Landes ist und auch in Zukunft sein muss. In diesem Zusammenhang ist es eine wichtige Aufgabe des Staates, Hürden zu erkennen und diese abzubauen sowie die Rahmenbedingungen stetig zu optimieren. Es ist also eine strategische Herausforderung für unser Land, die Rahmenbedingungen für Innovationen im Auge zu behalten, um mögliche Optimierungen konsequent anzugehen. Der erste Schritt im Innovationsprozess liegt darin, eine Idee so weit zu entwickeln, dass sie überhaupt ein Start-up wird. Wenn wir wollen, dass mehr erfolgreiche, zukunftsträchtige Geschäftsmodelle in Liechtenstein entstehen, müssen wir dafür sorgen, dass auch mehr Ideen angepackt und umgesetzt werden. Um Massnahmen zu entwickeln, die zu diesem Ziel führen, hat mein Ministerium viele Gespräche mit Unternehmern und Gründern geführt. Es hat sich gezeigt, dass in den frühen Phasen die mangelnde Rechtssicherheit ein wichtiges Hindernis für Gründer ist, ihre Ideen zu teilen und voranzubringen. Dabei ist Kooperation für viele Ideen ein wichtiger Faktor, um erfolgreich zu werden. Aus diesem Grund haben wir 2015 die LVC entwickelt und eingeführt.Die Idee hinter der LVC ist, dass Erfinder, Unternehmer und potenzielle Gründer für die Entwicklungsphase eines Produkts oder einer Dienstleistung bis hin zur Marktreife eine rechtssichere kostengünstige und schlanke Plattform zur Zusammenarbeit erhalten. Da Innovationsprozesse in der Regel nur schlecht planbar sind, braucht es also ein Instrument, damit Arbeits- und Kapitalleistungen flexibel eingebracht und angerechnet werden können und die Partner ein möglichst hohes Mass an Rechtssicherheit erhalten. Die Resonanz bei Innovatoren ist seither sehr gut. Meine Mitarbeiter haben seither unzählige Gespräche mit Interessenten geführt. Über 150 Personen haben die Unterlagen von uns bezogen. Derzeit sind mindestens sechs LVC gegründet und einige mehr im Gründungsprozess. Das zeigt, dass die Idee der LVC richtig war. Sie führt dazu, dass mehr Ideen umgesetzt werden und die Gründer die zusätzliche Rechtssicherheit in diesen frühen Phasen sehr schätzen.Ein wichtiger Vorteil der LVC ist die flexible Möglichkeit, Kapital und Arbeitsleistung einzubringen. Dieser Ansatz ist massgeschneidert für Start-ups, die am Anfang nicht wissen, wie viel Kapital sie für den Aufbau des Unternehmens benötigen. In den vielen Gesprächen hat sich auch gezeigt, dass dieser Ansatz nicht nur für die frühen Phasen, das heisst bis zum Markteintritt, sondern auch für die Markteintritts- und Wachstumsphase sehr interessant ist. Gewisse Start-ups brauchen auch hier eine flexible Möglichkeit, Kapital-, Arbeits- und Sachinvestitionen einzubinden. In den klassischen, kapitalgebundenen Rechtsformen ist dies heute nur mit relativ grossem Verwaltungsaufwand möglich. Deshalb wollen wir diesen Start-ups mit dieser Gesetzesänderung ermöglichen, die LVC auch für die Markteintrittsphase beizubehalten und eine Verwertungsgesellschaft zu gründen. Damit können über die LVC die Anteilsrechte strukturiert werden, damit klar ist, welcher Investor welche Anteile hält. Den operativen Betrieb übernimmt dann eine Aktiengesellschaft oder GmbH, die international besser bekannt ist. Wohlgemerkt, wir wollen hier keine neue Holdinggesellschaft einführen. Das heisst, es soll nur diese Innovation verwertet werden können, die tatsächlich in der LVC entwickelt worden ist. Für eine neue Innovation braucht es dann wieder eine neue LVC.Ich bin überzeugt, dass sich die LVC auch in Zukunft weiterentwickeln wird. Es gilt, die Bedürfnisse des Marktes aufzunehmen, um massgeschneiderte Lösungen zu bieten. Nun ganz kurz zu Ihren Ausführungen, Herr Abg. Vogt: Sie haben gesagt, dass mit dieser Vorlage die kleine Genossenschaft für Innovationszwecke geöffnet werden soll. Wir haben hier vertiefte rechtliche Abklärungen gemacht und haben im Bericht und Antrag auch ausgeführt, dass aktuell die LVC bereits unter diesem Art. 483 PGR möglich ist. Diese Vorlage geht einen Schritt weiter und bezweckt, dass eben auch das Halten von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation möglich ist. Wir sind überzeugt, dass die LVC einen Mehrwert bietet. Gerade für die frühe Phase ist es eben relevant, dass man nicht nur Kapital einbringen kann, sondern auch die Arbeitsleistung. Deshalb haben wir auf unserer Plattform auch entsprechende Dokumente bereitgestellt. Sie sollen ein Hilfsmittel sein, dass eben jeder die Möglichkeit hat, Standarddokumente und Musterdokumente herunterzuladen. Damit ist diese Gesellschaftsform auch sehr kostengünstig. Wir sind überzeugt, dass wir bereits heute diese Rechtssicherheit haben und möchten das Ganze entsprechend weiterentwickeln. Den Ansatz, den Sie angeschnitten haben, dass man allenfalls in Zukunft das PGR entsprechend mit einem weiteren Abschnitt erweitern könnte, der ist sicher vernünftig. Das kann man sich auch überlegen. Ich denke aber doch, dass es jetzt an der Zeit ist, erste Erfahrungen zu sammeln und den Anliegen des Marktes auch entsprechend mit dieser Lösung Rechnung zu tragen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen, die ich vollumfänglich teile. Also so ist das auch bei mir angekommen. Die LVC, die gibt es bereits, die wird genutzt, vielleicht noch nicht in einem riesigen Ausmass. Aber das wurde begründet, das hat man auch schon in den Landeszeitungen gelesen. Das wurde gerade von jungen Unternehmen, die innovativ sind, sehr positiv aufgenommen, auch die Hilfestellung und so weiter. Ich bin jetzt schon ein bisschen überrascht, ab dem Votum des Abg. Vogt, das gar in einem Nichteintreten mündet. Das kann ich ehrlich gesagt nicht ganz nachvollziehen. Irgendwo sagt man immer, innovative Ansätze sollen gefördert werden und so weiter. Jetzt kommt was und dann ist man irgendwo wieder dagegen. Ihre Argumente, die ziehen für mich eigentlich nicht, weil das schon gelebt wird und es geringfügige Anpassungen sind, die hier gemacht werden. Sie zielen gerade darauf ab, mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Wenn Sie jetzt Nichteintreten machen, dann schaffen Sie nicht mehr Rechtssicherheit, machen diese Entwicklung nicht weiter. Der Markt macht das schon. Von dem her gesehen zieht das nicht. Sie haben drei Stichworte gegeben: Einfachheit, günstige Ausgestaltung und Rechtssicherheit. Einfachheit - ich meine, es gibt eine Fülle von Vorlagen, haben Sie gesagt. So viel Vorlagen sind das auch nicht. Wenn Sie eine andere Gesellschaftsform wählen, dann haben Sie genau gleich viele Vorlagen. Nur, dann haben Sie einen viel grösseren administrativen Aufwand und so weiter. Ich begrüsse, dass das von der Regierung zur Verfügung gestellt wird, dass man darauf zurückgreifen kann. Das soll eben gerade einfach sein.Kostengünstig - sagen Sie mir eine kostengünstigere Variante.Rechtssicherheit - ich meine, was gibt es für andere Möglichkeiten? Sie können eine andere Gesellschaftsform machen. Dann fahren Sie halt die grosse Variante. Aber das soll es ja eben gerade nicht sein. Man will bei Beginn einer innovativen Idee die Zusammenarbeit fördern. Die andere Möglichkeit wäre, dass die Leute einen sauberen Vertrag machen. Dann sind Sie halt wieder bei den Anwälten. Das kostet dann halt auch wieder - und so weiter. Bei einer Arbeitsgemeinschaft wird auf die einfache Gesellschaft zurückgegriffen. Da sind die Bestimmungen auch nicht viel ausführlicher. Wenn Sie schon die Rechtssicherheit nun so hochleben, dann frage ich mich, warum das bei der GmbH-Vorlage kein Thema war. Dort haben Sie auch Rechtssicherheit, dort sind punktuelle Verbesserungen gemacht worden. Das habe ich bei der Eintretensdebatte dort auch gesagt. Dort hätte man auch die grosse Variante fahren können. Bei all den Verweisungsnormen hätte man auch mehr Rechtssicherheit schaffen können, wenn man das GmbH-Recht grundsätzlich überarbeitet hätte. Aber man wollte der Verbesserung nicht im Wege stehen, war für Eintreten und hat das gefördert. Das würde ich jetzt eigentlich hier auch erwarten. Denn wenn Sie hier Nichteintreten machen, fördern Sie die Rechtssicherheit nicht. Ob man das noch weiter verbessern kann, ist offen, kann man machen, aber jetzt einfach Nein zu sagen, das ist gar keine Lösung. Ich verstehe Sie hier wirklich nicht. Ich bin für Eintreten und begrüsse diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. Wie gesagt, ich finde die Idee der Gründung oder dass die LVC als kleine Genossenschaft möglich ist, gut. Nur, ich habe Mühe mit der Umsetzung und ich bin der Ansicht, dass hier einfach diese Bestimmungen, die jetzt bestehen, de facto nicht anwendbar sind für die LVC. Für diejenigen, die möglicherweise das Gesetz hier nicht gelesen haben, kann ich einmal ein paar Beispiele geben. Von Art. 483 bis Art. 494 sind es also insgesamt dann elf Artikel.Das beginnt, wie gesagt, bei Art. 483. Da gibt es allgemeine Bestimmungen. Hier ist meines Erachtens, ich lese sie jetzt nicht vor, ausschliesslich der Abs. 2, der halbwegs anwendbar ist. Art. 484 über die Entstehung der kleinen Genossenschaft: Diese Bestimmung - okay, kann man von mir aus noch so verwenden.Als Beispiel Art. 486 - Überwinterungsgrundsatz: Ich lese ihn kurz vor, Abs. 1: «Wenn bei Alp- oder Weidegenossenschaften die Statuten es nicht anders bestimmen, darf nur jenes Vieh gealpt beziehungsweise zur Weide getrieben werden, das mit dem in der Gemeinde, wo die Genossenschaft ihren Sitz und der Genossenschafter seinen Wohnsitz hat, gewachsenen Futter (Blumen) überwintert worden ist (Überwinterungsgrundsatz).»Dann als weiteres Beispiel - Anteilsrechte. Eine sehr wichtige Bestimmung, welche Anteile hat ein Genossenschafter an der Genossenschaft. Zuerst der Titel «Anteilsrechte (Tesslen)». Unter «a) Im Allgemeinen», Abs. 1: «Wenn Genossenschafter an der Genossenschaft Teilrechte, wie Kuhrechte, Weiden, Sennereirechte und dergleichen besitzen, so erwerben und verlieren sie mangels anderer statutarischer Vorschrift die Mitgliedschaft mit dem Erwerb oder der Übertragung von Teilrechten.»Weitere Beispiele - es geht dann eigentlich eins zu eins so durch. Art. 488 - Auslegung: «Es wird widerlegbar vermutet, dass unter einem Kuhrecht (Stoss, Weide) soviel Anrecht auf die gemeinschaftliche Nutzung zu verstehen ist, als notwendig ist, eine Kuh in üblicher Weise zu sömmern.»Ich kann Ihnen noch ein, zwei Beispiele geben. Art. 494 -Viehauftrieb - der letzte: «Das Recht und die Pflicht zum Viehauftriebe wird durch Statuten oder Gemeindebeschluss und, mangels einer solchen Ordnung, nach Übung oder Ortsgebrauch geregelt.» Ich höre jetzt auf. Das war es jetzt. Das waren meines Erachtens einfach Beispiele, die tatsächlich nicht mehr zeitgemäss sind und die meines Erachtens auch nicht analog angewendet werden können, irgendwie übertragen auf die heutige Zeit. Wenn Sie mir, Herr Abg. Batliner, sagen können, ein Analogieschluss beispielsweise bei diesen Bestimmungen ist möglich oder Sie sehen da von der Rechtssicherheit her überhaupt keine Probleme, und Sie überzeugen mich davon, dann könnte ich möglicherweise für Eintreten sein. Aber im Moment kann ich mir nicht vorstellen, wie diese Bestimmungen in irgendeiner Form für die LVC anwendbar sein könnten. Dies führt einfach zu Rechtsunsicherheit. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich bin hier dezidiert anderer Meinung. Wir haben das auf den Seiten 20 und 21 im Bericht und Antrag ausgeführt. Man muss einfach wissen, zu welchem Zeitraum diese PGR-Bestimmung geschaffen wurde. Diese Bestimmung, Art. 483 ff., ist unverändert aus der Fassung des Grunderlasses vom 20. Januar 1926, das heisst vor beinahe hundert Jahren. Dessen muss man sich einfach bewusst sein. Damals hat es doch auch noch keine Computer gegeben. Wir haben auf Seite 21 ausgeführt, dass sich aus diesen entsprechenden Bestimmungen aus dem Kurzen Bericht von damals «folgerichtig ergibt, dass der Anwendungsbereich für die kleinen Genossenschaften vom historischen Gesetzgeber hauptsächlich im landwirtschaftlichen Bereich gesehen wird. Dies lässt sich mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Liechtenstein im Jahre 1926 erklären. Aus dem Wortlaut von Art. 483 Abs. 1 PGR geht jedoch eindeutig hervor, dass die darin enthaltene Auflistung möglicher kleiner Genossenschaften lediglich beispielhaften, nicht aber taxativen Charakter hat.»Die Frage ist ja schlussendlich, kann diese LVC eine kleine Genossenschaft sein oder nicht? Wir sind überzeugt und haben das rechtlich auch geklärt, dass das eine kleine Genossenschaft sein kann. Es geht um das Grundprinzip, dass sowohl Arbeitsleistung wie auch Kapital eingebracht werden können und dies in einem Anteilsbuch vermerkt wird. Das ist genau die zentrale Bestimmung, die für uns notwendig ist. Das heisst, man muss nicht zu Beginn schon genau die prozentualen Anteile festlegen, sondern es besteht die Möglichkeit, immer wieder Arbeitsleistung einzubringen, Kapital einzubringen und dementsprechend weitere Anteile zu bekommen. Um das genau geht es. Das ist aus unserer Sicht - und die Abklärungen, die wir gemacht haben, haben das bestätigt, heute unter Art. 483 ff. PGR möglich.Dieser Bericht und Antrag hier geht einen Schritt weiter, wie ich das bereits ausgeführt habe, dass man eben auch Beteiligungen halten kann für die Verwertung dieser Innovationen und dazu zum Beispiel eine Aktiengesellschaft gründen kann, die dann unterhalb dieser LVC hängt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ja, ich möchte hier gerade anschliessen. Es sind die Grundelemente, Entstehung und Errichtung, Mitgliedschaft, Genossenschaftsversammlung, der Verweis auf Statuten und auch die Auflösung, das ist alles in diesem Rahmen geregelt. Gerade der Verweis auf die Statuten, wo hier Vorlagen und Muster sind, die machen es eben klein, einfach und flexibel. Wir sollten diese Chance jetzt wirklich auch nutzen, diesem LVC hier eine einfache, flexible und schnelle Grundlage zu geben. Darum ist für mich eben auch der Art. 486, der Überwinterungsgrundsatz - ja, den kann man jetzt hier so ins Lächerliche ziehen. Aber man muss eben die Wirkung anschauen, was hier machbar ist: eben klein, einfach und flexibel. Darum werde ich dieser Regierungsvorlage auf jeden Fall meine Zustimmung erteilen. Was der Regierungschef mir noch nicht beantwortet hat, wie der Markt darauf reagiert hat. Also mich würde jetzt eigentlich interessieren: Wie wurden Sie angesprochen, gibt es überhaupt jemanden, der diese LVC benutzen möchte und so weiter? Wie sind die Reaktionen? Ich denke, dass man irgendwo in einem weiteren Schritt dann einmal das alte Gesetz aus 1926 nachbearbeiten soll. Da gehe ich mit Ihnen einig. Aber wir sollten hier die Kleinheit Liechtensteins und die Schnelligkeit, die wir haben, eben auch nutzen und einsetzen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Vogt, ich weiss nicht, wie tief Sie hier in der Materie sind, wie tief Sie sich eingearbeitet haben. Aber es nützt nichts, wenn Sie das jetzt einfach ins Lächerliche ziehen. Sie haben einen massiven Denkfehler. Es geht nicht um die Schaffung der LVC. Die LVC wird in der Praxis gelebt, und da scheint es einen Bedarf zu geben. Ich verweise einfach jetzt beispielhaft auf einen Artikel im «Volksblatt» vom 19. Mai - Thomas Vogt zu LVC: gutes Instrument für die Konzeptphase. Der wendet das offenbar an, ich weiss nicht, ob Sie mit dem mal gesprochen haben, der wendet das offenbar schon in mehreren Fällen an. Das ist gelebte Praxis. Das nützt auch nichts, wenn Sie nun hundertjährige Bestimmungen vorlesen. Die Vorlage, da geht es um zwei Punkte, die Regierung führt aus: Die kleine Genossenschaft für Innovationszwecke «ist heute im Rahmen der exemplarischen Aufzählung bereits möglich. Aber durch die explizite Verankerung von Innovation als Anwendungszweck wird die Sichtbarkeit und Rechtssicherheit verstärkt. Zusätzlich soll auch klar festgehalten werden, dass die LVC auch zum Zwecke des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation verwendet werden kann. Um diese zwei Klarstellungen geht es und das ist Rechtssicherheit. Wenn wir das halt nicht machen, dann gibt es hier vielleicht eine Rechtsunsicherheit, aber verbessern tun Sie den Zustand diesbezüglich nicht, weil es in der Praxis gelebt wird. Ich bin der klaren Meinung, dass es möglich ist, weil ich jetzt einfach einmal darauf vertraue, dass die Regierung das rechtlich geprüft hat. Das wurde ausgeführt. Ich gehe schon davon aus, dass das standhält. Für mich ist zentral, die Dokumente werden erstellt. Es gibt Statuten, es gibt ein Anteilsbuch, es gibt ein Beitragsreglement, es gibt den Code of Conduct, das sind Abmachungen zwischen den Genossenschaftern. Die haben sehr wohl einen rechtlichen Stellenwert. Das schafft sehr wohl Rechtssicherheit, weil: Wenn Sie gar nichts machen, haben Sie dann mehr Rechtssicherheit? Entweder haben Sie einen sauberen Vertrag, das kostet, und sonst kommen halt die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zum Tragen. Aber ist der Rechtsrahmen dann besser, wenn sie einfach die einfache Gesellschaft anwenden oder wenn sie Gesellschaftsdokumente haben? Ich bin klar der Meinung, dass sie da viel besser fahren, wenn sie Statuten und Reglemente und so weiter haben. Nur, das wird jetzt halt zur Verfügung gestellt, damit es die Leute einfacher haben, dass die Eintrittsschwelle kleiner ist. Wenn Sie nun einfach so hierher kommen und pauschal Zweifel hegen, dass das alles rechtlich nicht standhält, dann ist das mir zu wenig Fleisch am Knochen. Da müssen Sie mir schon haargenau ein bisschen argumentieren, warum das nicht zulässig sein soll. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Ich war auch etwas überrascht über die Ausführungen des Abg. Thomas Vogt. Ich glaube, es dient niemandem, wenn man neue Ansätze nicht einmal im Entstehen versucht durchzubringen. Ich meine, in der jetzigen Zeit ist es sehr wichtig. Wir können uns nicht immer auf die vergangenen guten Entwicklungen verlassen, sondern alle Branchen sind verstärkt gefordert, innovative Ansätze zu leben, und es geht immer der Ruf an die Regierung, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Umsetzung geschieht bei den Unternehmen, aber die Rahmenbedingungen, da ist die Regierung oder das Land verantwortlich. Wenn so ein Ansatz kommt, ihn so kleinzureden, das finde ich schade.Sie sagen, an den Kriterien Einfachheit, günstige Ausgestaltung und Rechtssicherheit muss man das messen. Wie die Vorredner bereits ausgeführt haben, sind diese klar gegeben - gerade in der Form, wie es uns jetzt hier präsentiert wird. Ich bin mir ziemlich sicher, wenn die Regierung mit einem Vorschlag gekommen wäre, der Ihren Wünschen, die Sie geäussert haben, entsprochen hätte, wo das alles im Detail ausgeführt worden wäre, wären Sie vermutlich der Erste gewesen, der den Vorwurf gemacht hätte: Jetzt haben wir es mit Innovation zu tun, wir müssen einfache Strukturen haben, und die Regierung kommt jetzt mit diesen komplexen Bestimmungen. Da bin ich mir ziemlich sicher. Man kann jede Vorlage so schlechtmachen. Ich bin klar der Ansicht, dass das PGR Raum bietet für innovative Lösungen; und diese Lösungen muss man eben auch ausnutzen. Ich bin mir auch sicher, wenn die Regierung keine Hilfsmittel zur Verfügung stellen würde, würde der Ruf laut werden: Schauen wir mal in andere Länder, die setzen Rahmenbedingungen, die unterstützen die Marktteilnehmer, die schaffen gute Bedingungen, die geben Instrumente an die Hand. Diese Hilfsmittel, die hier zitiert wurden, diese Standardinstrumente, das finde ich sehr gut und vorbildlich, dass sich nicht jeder einzelne von Grund auf damit beschäftigen muss, das Rad wieder neu zu erfinden. Also ich sehe das von der positiven Seite und vielleicht einmal in vorbildlicher Art und Weise, was man sonst in anderen Bereichen von der Regierung immer kritisiert, sondern hier werden effektiv Dinge bereits jetzt zur Verfügung gestellt. Wenn wir einen Blick in die Vernehmlassung werfen - das ist hier, glaube ich, noch nicht erwähnt worden -, die Seiten 22 ff.: Ich habe keinen Verband, und etliche wurden angeschrieben, gesehen, der hier Probleme gesehen hätte, wie Sie das aufgezählt haben. Im Gegenteil, es wurde begrüsst und ich kann hier nur kurz aus der Stellungnahme des Bankenverbandes zitieren, wo es heisst: «Der Bankenverband begrüsst und unterstützt die Initiative der Regierung, mit der Liechtenstein Venture Cooperative ein neues Instrument zur Verfügung zu stellen, welches den Bedürfnissen von Marktteilnehmern in einer frühen Phase der Innovation besser gerecht wird. Die kleine Genossenschaft, als rechtssichere Plattform für Erfinder, ausgestaltet in der nötigen Flexibilität sowie der Möglichkeit zur Umwandlung in eine kapitalorientierte Gesellschaft bei Bedarf, stärkt das Innovationspotenzial in Liechtenstein weiter.»Keiner der angeschriebenen Verbände hat irgendwelche Probleme in grösserem Umfange hier bekannt gegeben. Ich hätte dann schon erwartet, dass dann hier praktische oder theoretische Probleme dargelegt worden wären. Das ist nicht der Fall. Es wird eigentlich von der Wirtschaft begrüsst und wir würden das hier im Keime ersticken. Das wäre in der Tat ein innovativer Ansatz, aber leider in die verkehrte Richtung. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gebe gerne eine kurze Antwort auf die Frage des Abg. Manfred Batliner: Über 150 Personen haben die Unterlagen bezogen. Wir wissen von rund sechs LVCs, die bereits gegründet worden sind, und von einigen mehr, die derzeit in Gründung sind. Die Homepage wird sehr rege genutzt, und zwar nicht nur aus Liechtenstein oder aus der Schweiz, sondern auch aus Deutschland, aus Österreich, aus den USA und Grossbritannien. Derzeit erhalten wir jede Woche eine neue Anfrage bezüglich der Statuten und wegen näherer Beratung. Das zeigt für mich, dass hier ein Bedarf da ist und dass die LVC auf dem Markt akzeptiert wird.Ebenfalls haben wir mehrere Diskussionen geführt mit Vertretern der Universität Liechtenstein, dort spezifisch auch mit dem Lehrgang Entrepreneurship, und die Studenten sind von dieser Lösung begeistert. Die Rückmeldungen des Marktes sind von daher ausgezeichnet. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zuerst zu Ihnen, Herr Regierungschef. Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Mich freut das, wenn der Bedarf nach der LVC da ist und das nachgefragt wird. Das einzige, was ich ja haben möchte, ist, dass diese Personen, die die LVC nachfragen, auch eine rechtssichere Grundlage für ihre Gesellschaft haben. Das ist das einzige, was ich haben möchte. Ich wehre mich, wie gesagt, nicht dagegen. Herr Abg. Beck, ich schätze Sie sehr als Abgeordneter. Jedoch das, was sie vorher gesagt haben, dass ich mich bei ausführlicheren Bestimmungen dann darüber beschwert hätte, dass diese zu ausführlich sind, das ist jetzt doch eine Unterstellung, dass ich das getan hätte. Der Abg. Batliner hat gesagt, ich hätte ausgeführt, dass sei so nicht zulässig, die Einführung der LVC sei so nicht zulässig. Das habe ich nie gesagt. Ich habe nur gesagt: Es besteht meines Erachtens sehr, sehr wenig Rechtssicherheit. Wenn ich in den Statuten zu einem Problem nichts finde, dann hilft meistens ein Blick ins Gesetz. Wenn ich hier einen Blick ins Gesetz werfe, dann werde ich einfach nicht fündig. Das ist mein Problem. Dann haben Sie noch ausgeführt, bei der Debatte im Zusammenhang mit der GmbH-Reform hätte ich mich bei Rechtsunsicherheiten auch nicht gestört. Auch das ist nicht richtig. Auch da habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige Verweise im GmbH-Recht, die meines Erachtens zu Rechtsunsicherheiten führen, eliminiert werden sollten oder dass das gesetzestechnisch in einer anderen Form gelöst werden sollte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich wage mich jetzt halt auch noch auf dieses juristische Glatteis. Aber zunächst einmal finde ich es nicht in Ordnung, dass dem Kollegen Vogt unterstellt wird, nur weil er aus den bestehenden Artikeln zitiert, dass er sich über die Sache lächerlich macht. Er hat nur zitiert, was halt in Gottes Namen in diesem PGR, Art. 483 ff., drinsteht. Die kleine Genossenschaft richtet sich, und wenn ich jetzt halt den Art. 483 Abs. 1 auch noch zitieren möchte, halt an «kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden verbundenen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften». Das steht halt drin. Da gibt es ja keinen Grund, jetzt jemandem zu unterstellen, dass man sich deswegen lächerlich macht. Dann sagt der Kollege Vogt halt auch, wenn Unsicherheiten bestehen, dann bezieht man sich irgendwann auf ein Gesetz. Und in diesem Gesetz steht mitunter, ich weiss das nicht, aber vielleicht kann die Regierung hier auch noch ausführen oder auch auf die 2. Lesung hin etwas sagen, halt nicht genug drin. Klar ist, dass die kleinen Genossenschaften nach Art. 483 ff. PGR die Konflikte mit Blick auf deren landwirtschaftlichen Zweck regeln. Also brauchen ja die Statuten, nehme ich einmal an, von diesen LVCs dann entsprechende Auffangregelungen, damit die unpassenden gesetzlichen Bestimmungen nicht analog angewendet werden müssen. Das einfach als kleiner Hinweis hierzu.Dann ist in der Diskussion gesagt worden, die LVC wird jetzt schon verwendet. Entschuldigen Sie, wenn mein Rechtsverständnis nicht so weit reicht, aber wie kann etwas verwendet werden, das nicht im Gesetz steht? Wie kann eine Rechtsform verwendet werden, die es nicht gibt? Eine LVC gibt es von Gesetzes wegen nicht. Dann ist ja die Intention der Regierung, einfach bei diesem Art. 483 einen Abs. 1a hinzufügen, dass es einfach heisst: «Kleine Genossenschaften können auch zum Zwecke der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation oder des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation errichtet werden.» Ja, das steht auch bei keiner anderen Rechtsform drin. Man schreibt auch nicht bei der Aktiengesellschaft plötzlich hinein, dass eine Aktiengesellschaft nun für Innovationen verwendet werden kann. Man schreibt es nicht bei der GmbH, bei der Anstalt steht das auch nicht drin. Warum soll es jetzt grad bei der kleinen Genossenschaft drinstehen? Dann vielleicht noch ein Wort zum Herrn Kollegen Beck, der die Vernehmlassung so lobend erwähnt hat. Vielleicht muss man zur Vernehmlassung halt auch sagen, die Regierung hat am 5. Juli den Vernehmlassungsbericht beschlossen, hat ihn anschliessend in die Vernehmlassung geschickt - mit Abgabeschluss per 12. August. Das ging über die Sommerferien. Jetzt liegt auch die Vermutung nahe, dass sich in dieser kurzen Vernehmlassungsfrist über die Sommerferienzeit mit doch mitunter etlichen Absenzen halt viele Leute nicht so intensiv mit dieser Vernehmlassung befasst haben. Also das wage ich ein Stück weit zu relativieren. Wenn man dann noch sieht, dass drinsteht: «Die Wirtschaftskammer, das Fürstliche Landgericht, der Verein unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein, die Liechtensteinische Treuhandkammer, der Liechtensteiner Versicherungsverband sowie die Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen haben die Vorlage zur Kenntnis genommen und auf eine Stellungnahme verzichtet.» Der Bankenverband, Patentanwaltsverband, der Verband der Personen nach Art. 180a PGR sowie ein privates Advokaturbüro begrüssen grundsätzlich die Vorlage. Also dass man da von Begeisterung überflutet worden wäre, könnte ich jetzt einfach nicht unterschreiben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Vielleicht ergeht es jetzt nur mir so, aber ich erkenne hier ein klassisches Vorwahlgeplänkel von einer Partei, die mit dem Slogan «viel erreicht, viel vor» antritt, und der anderen Partei, die sagt: mehr möglich machen. Herr Regierungschef, Sie haben die Vorlage so gut, wie man kann, verkauft. Sie haben die Vorzüge dargestellt. Jetzt wird die Rechtsgrundlage hinterfragt und der wirtschaftliche Nutzen wird hinterfragt, also ich würde fast beliebt machen, dass wir diese Diskussion vielleicht morgen früh weiterführen. Und wäre vielleicht der Herr Wirtschaftsminister hier und die Frau Justizministerin, dann wäre das vielleicht eine Grundlage, um das ausführlich zu diskutieren. Danke.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Vielleicht zur Korrektur: Der Herr Wirtschaftsminister ist auch der Herr Justizminister. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Christoph Wenaweser, Sie haben ausgeführt, es handelt sich um eine Rechtsform, die verwendet wird, die es nicht gibt. Diese Aussage ist falsch. Die Rechtsform ist eine kleine Genossenschaft und die ist im PGR geregelt. Die LVC ist eine kleine Genossenschaft. Das ist ganz klar im Bericht und Antrag auch entsprechend ausgeführt. Es wird keine neue Rechtsform geschaffen. Das ist ganz, ganz wichtig. Deshalb sehe ich auch diese Probleme nicht, die Sie aufgeführt haben. Ich meine, wir haben die Dokumente, wie gesagt, auf unserer Hompage bereitgestellt, dass man Standardstatuten und die ganzen anderen Dokumente hat. Das hilft den Betroffenen, dass sie rasch und ohne grossen Aufwand diese LVC gründen können. Das ist relevant und das hilft auch, dass man eben schnell, kostengünstig, effizient so etwas umsetzen kann. Ich frage mich dann schon, was der Hinweis des Abg. Quaderer soll, dass man hier auf morgen warten soll, bis der Wirtschafts- und Justizminister anwesend ist. Diese Vorlage kommt von meinem Ministerium, diese Vorlage vertrete ich und diese Vorlage wurde auch von der Regierung beschlossen. Die Fragen sind aus meiner Sicht klar beantwortet, sie sind im Bericht und Antrag entsprechend ausgeführt. Wir haben auch die rechtlichen Fragen geprüft betreffend LVC, somit sehe ich keine offenen Fragen. Bei dieser Gesetzesanpassung geht es um eine Erweiterung der LVC. Um das geht es. Wir haben bewusst im Bericht und Antrag umfassende Ausführungen gemacht zum ganzen Thema, damit Sie auch verstehen, was wir hier überhaupt wollen. Das war das Ziel dieses Berichts und Antrags in dieser ausführlichen Form für diese kleine Anpassung im PGR. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Ich denke mir, die Regierung macht ja keinen Hehl daraus, dass dieser Art. 483 im PGR von 1926 einen landwirtschaftlichen Hintergrund hat. Das ist ja auch verständlich, wenn man sich das Jahr zu Gemüte führt. Aber jetzt einfach diese Innovation absolut zu verneinen, das dürfte der falsche Ansatz sein. Ich weiss schon, Sie haben in Ihrem Eintretensvotum gesagt, Herr Abg. Vogt, Sie sehen sich nicht in der Lage, auf die 2. Lesung hier diese Artikel einzubringen. Aber Sie könnten jetzt mitunter der Regierung den Auftrag geben oder Ihre Wünsche mitteilen, welche Sachen Sie sicherlich geregelt haben möchten auf die 2. Lesung. Oder mitunter ein anderer innovativer Ansatz wäre, dass man der Regierung zum Beispiel eine Verordnungskompetenz gibt, damit die Regierung zumindest noch in der Praxis dann gewisse Verordnungen erlassen kann, um hier den Marktteilnehmern auch eine Hilfe zu bieten. Ich denke mir, wir sind ja alle überzeugt, dass dieser innovative Ansatz im Grundsatz begrüssenswert ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ich möchte nur kurz auf die Voten der Vorredner eingehen. Der Ausgangspunkt war ja das Nichteintreten; und Nichteintreten bedeutet, dass man das grundsätzlich vom Tisch haben will und keine Vorlage in dieser Richtung möchte. Wie gesagt, das kann ich nicht verstehen. Im Zusammenhang mit der Vernehmlassung ging es mir eben darum, dass man aufzeigt, dass in der Vernehmlassung keine Bedenken aufgezeigt wurden. Wenn der zeitliche Aspekt ins Spiel gebracht wird, dann nehme ich doch an: Wenn ein Verband das Bedürfnis hat, hier noch mehr Zeit zu benötigen, wenn er Bedenken hat, dann kann man das auch bei der Regierung anmelden, dann kann man eine Vernehmlassung verlängern, was auch immer. Das sehe ich in diesem Bericht nicht und das müssen auch die Verbände in Eigenregie wissen.Begeisterung käme hier nicht zum Ausdruck. Das ist sicher so. Wenn wir immer nur Vorlagen machen würden, wo Begeisterung aufkommt, dann hätten wir, glaube ich, dünn gesäte Sitzungen. Aber es geht im Zusammenhang eines Antrages auf Nichteintreten darum: Wenn aus der Vernehmlassung von allen Verbänden keine Bedenken, schon gar keine gravierenden Bedenken aufkommen und wir hier - das kann sein - mögliche schwerwiegende Punkte aufbringen, dann müssen sie aber schon begründet sein. Das war eigentlich mein Anliegen, wenn schon die betroffenen Wirtschaftsverbände das wünschen oder zumindest in keinster Weise ablehnen, wenn wir das hier einfach so locker nicht einmal an die Regierung zurückgeben, sondern nicht eintreten - im Prinzip: das Thema interessiert uns nicht einmal -, das finde ich doch bedenklich.Den Vorschlag des Abg. Harry Quaderer kann ich auch nicht ganz verstehen. Wir haben es hier mit einem Bericht und Antrag der Regierung zu tun, wie das so üblich ist. Wir haben es nicht mit einzelnen Anträgen der Regierungsmitglieder zu tun. Wir haben eine Kollegialregierung, das ist unser Ansprechpartner. Deshalb sehe ich hier keine Notwendigkeit, das zu verschieben oder was auch immer. Die Regierung sollte hier mit einer Stimme sprechen. Anders können wir uns gar nicht organisieren. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich dem Kollegen Beck nun wieder an. Ich bin auch der Meinung, wir brauchen keine Verschiebung dieses Traktandums. Ich bin im Übrigen auch der Meinung, dass das jetzt überhaupt nichts mit Vorwahlgeplänkel zu tun gehabt hat. Ich bin der Meinung, hier handelt es sich um eine Vorlage, über die man wie über jede andere Vorlage halt eben auch kritisch debattieren darf. Wir müssen das Ganze halt jetzt in Gottes Namen in der Eintretensdebatte abhandeln, weil die Vorlage letztendlich dann nur aus einem Artikel besteht. Während der Artikellesung werden wir das nicht nochmals diskutieren müssen. Ich verwehre mich nicht gegen Eintreten, habe ich auch nie gesagt. Mir geht es einfach darum, dass es wichtig ist, auch diese zu Recht adressierten kritischen Punkte heute zu diskutieren und, mitunter auf die 2. Lesung hin, dem halt einfach nochmals ein bisschen Folge zu leisten und dazu auszuführen. Aber ich gehe auch davon aus, dass der Regierungschef dazu bereit sein wird.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Harry Quaderer
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich stelle ganz einfach fest, dass die Koalitionspartner sich in dieser Sache nicht ganz einig sind. In der Eintretensdebatte wird die Rechtsgrundlage hinterfragt, der wirtschaftliche Nutzen wird hinterfragt, ein Mitglied der VU spricht von Nichteintreten. Da hätte mich jetzt doch wirklich gewundert, was der Herr Wirtschafts- und Justizminister Zwiefelhofer über diese Vorlage gesagt hat. Ich denke doch, dass der Herr Justiz- und Wirtschaftsminister mit seiner Fraktion sicherlich ein Gespräch geführt hat. Wenn er auch so kritisch gewesen wäre, dann hätte mich das schon sehr wundergenommen. Auf das wollte ich hinaus, auf gar nichts anderes. Wir können schon von Kollegialregierung sprechen, aber ich sehe nur Sie, Herr Regierungschef, anwesend - niemand anders. Bei dieser Diskussion wäre es schön gewesen, wenn noch jemand anwesend gewesen wäre, ganz einfach. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Quaderer, ich denke, der Abg. Alois Beck hat es vorhin auf den Punkt gebracht. Die Regierung beschliesst Vernehmlassungsberichte, die Regierung beschliesst Berichte und Anträge und Stellungnahmen. Es ist immer so, dass das zuständige Regierungsmitglied die Vorlage hier im Parlament auch vertritt. Es ist auch so, dass es immer wieder vorkommt, dass die eigene Partei, die eigene Fraktion, vielleicht eine andere Ansicht zu Vorlagen hat, die von der Regierung, vom zuständigen Regierungsmitglied, eingebracht werden. Das haben wir schon mehrfach erlebt und wird auch in Zukunft immer wieder so sein. Die Regierung hat diese Vorlage, wie ich schon gesagt habe, in dieser Form beschlossen. Deshalb vertrete ich sie hier im Landtag und ich bin überzeugt, dass diese Grundlage gut ist, dass es eine gute Vorlage ist. Wir haben sie ausführlich begründet. Die Fragen der Rechtssicherheit habe ich ebenfalls klar erläutert. Ich habe ausgeführt, dass die LVC eine kleine Genossenschaft ist und keine neue Rechtsform; und dass deshalb diese Bestimmungen des PGR zur Anwendung kommen - dies wird bereits heute so praktiziert. Mit den ganzen Dokumenten, die zur Verfügung gestellt werden, wird hier noch zusätzlich eine grosse Erleichterung geschaffen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, Herr Abg. Beck, das war jetzt die zweite Unterstellung heute Abend. Jetzt haben Sie gesagt, ich wäre gegen die Grundidee hier. Das ist wirklich nicht der Fall. Ich habe jetzt drei-, viermal ausgeführt, ich finde die Idee der LVC grundsätzlich gut. Ich habe aber Mühe mit der Umsetzung. Dann der zweite Punkt: Dann führen Sie aus, die Verbände wären dafür. Kritische Bemerkungen wären da nicht angebracht, in der Form. Ich meine, wenn das wirklich der Realität entsprechen würde, dann können wir zu Hause bleiben, wenn die Verbände dafür sind. Dann braucht es keinen Landtag mehr. Ich denke, man darf auch, selbst wenn die Verbände mehrheitlich dafür waren, noch das eine oder andere bei einer Vorlage kritisch bemerken. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Wenn ich mich recht entsinne, habe ich auch gesagt, dass ist nicht das einzige Kriterium. Ich habe nur gesagt, dass von den Betroffenen selbst keine so grossen Bedenken gekommen sind, dass man da auf Nichteintreten plädieren könnte. Das war mein Anliegen. Wir haben jetzt auch vom Fraktionssprecher gehört, er sei für Eintreten. Ich habe gesagt, der Ausgangspunkt war - zumindest habe ich Sie so verstanden - , dass Sie gesagt haben, Sie seien für Nichteintreten. Und Nichteintreten bedeutet ganz klar, dass man diese Vorlage grundsätzlich nicht will. Auch habe ich jetzt keine Alternative von Ihnen gehört, wo man gesagt hätte, an die Regierung zurück, sondern Sie haben - zumindest habe ich Sie so verstanden - gesagt, Nichteintreten. Das bedeutet für mich doch ein kategorischer Entscheid. Aber hier müssen wir uns offenbar missverstanden haben. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Nein, Sie haben mich schon richtig verstanden. Ich bin für Nichteintreten auf diese Vorlage. Der Grund hierfür ist aber, dass ich eine ausführlichere gesetzliche Grundlage haben möchte und ich der Ansicht bin, dass das auf die 2. Lesung nicht mehr möglich ist oder beziehungsweise dass dann einfach der Gesetzgebungsprozess derart verkürzt würde, indem einfach die Verbände sich zu diesen Bestimmungen nicht mehr äussern könnten. Wir könnten uns nicht mehr inhaltlich dazu äussern, sondern nur noch Abänderungsanträge in der 2. Lesung stellen. Nur aus diesem Grund bin ich für Nichteintreten. Wie gesagt, ich finde die Idee gut, aber ich hätte einfach gern mehr Rechtssicherheit, und dies wird meines Erachtens geschafft durch spezielle Bestimmungen, die auch für die LVC gut anwendbar sind, in denen als Beispiel auch der Begriff LVC vorkommt, damit die Firma einer LVC dann auch «LVC» heisst und nicht «Genossenschaft». Das würde ich auch marketingtechnisch zum Beispiel vernünftig finden. Das wäre jetzt im Sinne des Abg. Lampert, falls hier Eintreten beschlossen wird. Ein Vorschlag auf die 2. Lesung, dass man es zumindest firmenrechtlich so ändert, dass man auch den Begriff LVC in der Firma haben kann, was jetzt meines Erachtens nicht möglich ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Der Kollege Vogt bringt mich gerade noch auf eine Ergänzungsfrage. Man sagt, es gibt die LVC. Ich wäre auch froh, dass man mir noch erklärt, was man einem Kunden sagt, der auf das Öffentlichkeitsregister geht und sagt, er möchte eine LVC eintragen. Sagt man dann: Ja, Sie kriegen eine LVC eingetragen; oder sagt man dann zu ihm: Irrtum, Sie können keine LVC eintragen, es wird eine kleine Genossenschaft eingetragen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Sie haben sich die Antwort selbst gegeben, Herr Abg. Wenaweser. LVC ist keine Rechtsform. Die Rechtsform einer LVC ist die Genossenschaft. Deshalb heisst sie auch Xyz-Genossenschaft, wenn sie eingetragen wird. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Dann scheint es wieder ganz unklar. Ich habe in meinem ersten Statement gesagt, die LVC wird schon verwendet, obwohl es die Rechtsform nicht gibt. Und jetzt bestätigen Sie, es gibt die Rechtsform nicht, und wenn ich eine LVC will, dann muss ich eine kleine Genossenschaft eintragen. Ist das so?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Es gibt die LVC als kleine Genossenschaft - das ist der Punkt. Die LVC an sich ist keine Rechtsform. Das habe ich zu Beginn schon ausgeführt. Wenn ich die LVC eintragen will, dann muss ich sie als kleine Genossenschaft eintragen, gemäss Art. 483 ff. PGR. Wie der Abg. Vogt, glaube ich, richtig gesagt hat, kann ich den Namen LVC so nicht verwenden. Das ist korrekt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Also grundsätzlich begrüsse ich diese LVC, aber ich habe eine Frage. Wie ist die Haftung? Haften da die Genossenschaftsmitglieder in ihrer Gesamtheit, das kann gegenüber Unfall oder irgendetwas sein, aber auch gegen Kredit, wenn die etwas bestellen und es ist kein Geld da. Haften da diese Genossenschaftsmitglieder persönlich, oder wie ist das da? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank für diese Frage. Die Antwort würde ich gerne auf die 2. Lesung aufbereiten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte nochmals darauf hinweisen: Die Grundelemente in der kleinen Genossenschaft, wie Entstehung, Errichtung, Mitgliedschaft, Genossenschaftsversammlung sowie die Auflösung und Beendigung, sind im Gesetz geregelt. Es ist auch ein Verweis von den Statuten da drin, und in den Statuten steht zum Thema Haftung, als Vorschlag hier Art. 6: «Für die Verbindlichkeiten der LVC haftet das Vermögen der LVC. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.»Vielleicht haben Sie gerade die Antwort gehört, dass sie der Regierungschef nicht mehr beantworten muss. Das ist hier in den Musterstatuten eigentlich so enthalten. Eben darum ist ja auch die Rechtssicherheit da, weil ja das im Gesetz drin ist und der Verweis auf die Statuten hier geregelt ist.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Herr Abg. Elkuch, das ist jetzt einmal eine Bestimmung, die man auch tatsächlich findet in diesen elf Artikeln. Das wäre hier der Art. 485 Abs. 5 voraussichtlich. Hier steht sinngemäss drin, dass die Haftung in den Statuten beschränkt werden kann. Wie der Abg. Manfred Batliner ausgeführt hat, in dem Exemplar, das die Regierung vorschlägt, wurde die Haftung auf das Genossenschaftskapital beschränkt. Es besteht keine persönliche Haftung. Man kann aber die Genossenschaft auch so ausgestalten, dass die Genossenschafter persönlich haften. Das ist eine Ausgestaltungsfrage der Statuten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke, nach dieser sehr ausführlichen Debatte sind wir jetzt reif, um über Eintreten befinden zu können. Wir stimmen ab: Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 16 Stimmen bei 24 Anwesenden Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts durch Artikelaufruf vor. Art. 483 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 483 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 21 erledigt. Ich schliesse jetzt die Landtagssitzung bis morgen, Donnerstag, 9 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen (um 20 Uhr).
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