Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie des Designgesetzes (Nr. 115/ 2016); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 25: Abänderung des Markenschutzgesetzes sowie des Designgesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 115/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. In der gegenständlichen Vorlage geht es darum, unseren Bauern und die in der Lebensmittelindustrie tätigen Unternehmen durch die Vereinbarkeit unter der schweizerischen Herkunftsangabe die Möglichkeit zu geben, an der schweizerischen Vorlage partizipieren zu können. Diese Swissness-Vorlage soll auf den 1.1.2017 in Kraft treten und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz zeitgleich mit der Schweiz Wirkung erlangen. Die grossen Lebensmitteldetaillisten kaufen unter anderem Lebensmittel mit dem Label «Swiss Garantie», «Biosuisse» und «Schweizer Fleisch» ein. Die Swissness-Vorlage schreibt vor, dass nur noch Produkte unter dem Verweis der Schweiz beziehungsweise Schweizerkreuz geführt werden dürfen, welche auch die strengen Swissness-Vorschriften erfüllen. Würde Liechtenstein diese Veränderung nicht mitmachen, so würden etliche liechtensteinische Produkte bei den Schweizer Grossverteilern kaum mehr berücksichtigt. Schwerpunkt der Vorlage ist deshalb, dass in der Schweiz zukünftig die Frage, wann eine schweizerische Herkunftsangabe zutreffend ist, restriktiver geregelt wird. Die Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, wie zum Beispiel «Bio Suisse»-Label, in Liechtenstein verpflichtet zur Einhaltung der schweizerischen Regelungen zur Herkunftsangabe. Die Verwendung von Swissness ist aber freiwillig. Die Übernahme beziehungsweise der Inhalt der Vorlage ist unbestritten. Ich bin für Eintreten wie auch, wie im Antrag enthalten, für abschliessende Behandlung der Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mein Vorredner hat das meiste schon gesagt. Nur ein paar Ergänzungen von mir. Die Liechtensteiner Bauern und die liechtensteinische Lebensmittelindustrie und Vermarkter der Produkte, die zum Teil mit Schweizer Labeln hergestellt werden, dies ist eine Voraussetzung, damit schweizerische Vertragspartner diese in Liechtenstein hergestellten Produkte überhaupt bei bei uns im Land tätigen Herstellern kaufen.Deshalb ist eben ein grosses Interesse seitens Bauern und Lebensmittelindustrie, an einer Verwendung der schweizerischen Herkunftsangaben zu partizipieren. Entsprechend der schweizerischen Rezeptionsvorlage soll nun unser Markenschutzgesetz und unser Designgesetz überarbeitet werden, was ich auch begrüsse. Gerade in der Zeit der Diskussion über die gleich langen Spiesse müssten wir am Ball bleiben, um den Anschluss für unsere Wirtschaft an den Schweizer Markt nicht zu verlieren. Ohne Zweifel wird sonst das Nichtverwendenkönnen von gewissen Herkunftsbezeichnungen und Labels für unsere exportorientierte Wirtschaft ein Nachteil sein. Die Regierung wünscht für dieses Gesetz abschliessende Behandlung der Vorlage durch den Landtag, was ich auch begrüsse, sodass diese Gesetzesanpassung gleichzeitig mit der schweizerischen Gesetzesänderung der Swissness-Vorlage am 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wolfgang Marxer
Die Notwendigkeit der Umsetzung der sogenannten Swissness-Vorlage, das haben meine Vorredner ausführlich ausgeführt, ist auch für mich unbestritten. Nimmt man die Nichtstellungnahmen der betroffenen Kreise zum Massstab, scheint das auch in dieser Form ohne Änderung gewünscht. Dennoch, ich habe drei Fragen und eine Anmerkung:Meine erste Frage: Wir übernehmen hier gerne schweizerisches Recht, das die qualifizierte Herkunftsangabe «Schweiz», «schweizerisch» «Suisse» und so weiter regelt. Meine Frage ist, inwieweit übernehmen wir mit den neuen Gesetzesartikeln Recht, in dem unliebsame Konkurrenz behindert wird beziehungsweise protektionistische Forderungen implementiert werden? Damit stelle ich nicht in Frage, dass die Schweiz diese, ihre Bestimmungen für ihr Staatsgebiet und im Zollanschlussgebiet erlassen kann, sondern vielmehr: Kann Liechtenstein diese eins zu eins übernehmen, ohne gegen Bestimmungen des EWR, des Europäischen Wirtschaftsraumes, zu verstossen?Die zweite Frage betrifft den Kerninhalt dieser Vorlage, die Art. 45 bis 49, und in Art. 49a geht es um die Beweislast. Es heisst dort: Der Beschuldigte muss im Falle einer Klage die Beweise erbringen, dass er die gesetzlichen Anforderungen für ein Schweizer Produkt erfüllt. Welche Bestimmungen gibt es, dass ein Kläger nicht einfach einmal schnell von einem Mitbewerber auf die falsche Ausweisung der Herkunftsangabe verklagt wird? Was wären die Folgen einer solchen Klage? Wäre er in seinem Verkauf, in seinem Vertrieb eingeschränkt? Wie kann man sich vor missbräuchlichen Klagen schützen?Der dritte Punkt ist eine Anmerkung: Es heisst in Art. 54 und vor allem Art. 62, dass für den vorsätzlichen Gebrauch einer falschen Herkunftsangabe ein Offizialdelikt - sinngemäss: es erlaubt eine beschränkte zivilrechtliche Klagebefugnis der Behörden - eingeführt wird. Hier einfach die Anmerkung: Wenn man bedenkt, wie lange es dauerte, bis im Bereich des Eherechts gewisse Punkte als Offizialdelikt anerkannt wurden, ist dies einfach bemerkenswert.Letzter Punkt, der zeitliche Aspekt: Wie gesagt, auch die Freie Liste begrüsst Eintreten und auch die abschliessende Behandlung. Dennoch die Frage, diese Vorlage wurde in der Schweiz im Jahr 2013 verabschiedet. Sie soll am 1.1.2017, also in vier Monaten, in Kraft treten. Wenn es kontrovers wäre, hätten wir hier echt ein Problem. Das ist in diesem Fall nicht so. Trotzdem: Weshalb war keine zeitlich frühere und damit auch eine Behandlung in ordentlicher 1. und 2. Lesung möglich? Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich verstehe die Vorlage und den Anlass. Wir wollen das Ganze gegenüber der Schweiz regeln und für unsere Nahrungsmittelhersteller möglich machen, zum Beispiel mit dem Schweizer Label produzieren zu können. Was ich nicht ganz verstehe, ist, wie das dann in der Praxis läuft, eine mögliche Unterscheidung zwischen «Bio Suisse»-Label zum Beispiel und dem, was man ja heute schon als Label «Bioland Liechtenstein» bezeichnen könnte. Ich erinnere auch daran, dass Liechtenstein schon öfters an der Grünen Woche in Berlin teilgenommen hat und dort dann liechtensteinischen Biokäse und andere Bioprodukte präsentiert und vorgestellt hat, einen Markt aufzubauen versucht hat. Ich nehme einmal an, dass das dann nicht unter dem Schweizerkreuz, also unter «Bio Suisse» und Swissness gelaufen ist, sondern eben unter Liechtenstein. Wie ist das jetzt vorstellbar in der Praxis? Wird dann das gleiche Milchprodukt, sage ich jetzt, in der Zollunion Schweiz-Liechtenstein eben unter diesem «Bio Suisse»-Label vertrieben zum Beispiel und in der EU unter einem anderen Label? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Im Rahmen der Debatte um das Markenschutzgesetz möchte ich gerne vergleichend auf einen verwandten oder zumindest indirekt mit dieser Vorlage möglicherweise zusammenhängenden Sachverhalt hinweisen.Mit dieser Vorlage stellen wir unter anderem sicher, dass in Liechtenstein gemästete Schweine in der Schweiz verarbeitet und als Biofleisch verkauft werden können. So werden auch die 25 diesen Sommer auf der Alp Guschg qualitativ hochwertig gefütterten Grunzer als «Bio Suisse» oder ähnlich über Schweizer Verkaufstresen gehen.An liechtensteinischen Rebstöcken gereifte Trauben hingegen dürfen nicht als liechtensteinischer Wein, sondern nur als Tafelwein aus Liechtensteiner Trauben verkauft werden, wenn die Vergärung in der Schweiz stattfindet. In Liechtenstein gewachsene Schweine werden sozusagen post mortem zu «Schweizer Fleisch». In Liechtenstein gereifte Trauben werden nicht zu Wein aus Liechtenstein und verlieren ihre Abstammung, nur weil sie in der Schweiz gekeltert werden. Mit Swissness sorgt die Schweiz dafür, dass «Schweiz» draufstehen kann, selbst wenn nicht einmal immer Schweiz drin steckt. Wäre es nicht auch an der Zeit, sich Gedanken über Analogien in Liechtenstein zu machen, zum Beispiel beim Wein? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Einleitend möchte ich Folgendes ausführen: Das liechtensteinische Marken- und Designrecht wird aus der Schweiz rezipiert, nicht erst hier. Es ist üblich, dass wir dann schweizerische Gesetzesanpassungen jeweils überprüfen und gegebenenfalls auch nachvollziehen. Die Swissness-Vorlage der Schweiz änderte das Schweizer Markenschutzgesetz, um den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes in der Schweiz und die Rechtsdurchsetzung im Ausland zu stärken. Aus diesem Grund werden detailliertere Regeln ins schweizerische Markenschutzgesetz aufgenommen, welche in der Schweiz ab dem 1.1.2017 in Kraft treten werden.In diesen Bestimmungen wird unter anderem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als «schweizerisch» bezeichnet werden darf. Wer diese Kriterien erfüllt, darf die Bezeichnung «Schweiz» freiwillig und ohne Bewilligung benutzen. Die liechtensteinischen Bauern, das wurde bereits erwähnt, und Liechtensteins Lebensmittelindustrie vor allem vermarkten ihre Produkte zum Teil unter schweizerischen Labels, wie zum Beispiel «Suisse Garantie». Dies ist eine Voraussetzung für die Schweizer Vertragspartner, eben zum Beispiel die Grossdetaillisten, diese Produkte zu kaufen. Von daher besteht ein grosses Interesse vonseiten der Bauern und der Lebensmittelindustrie am Einbezug von Naturprodukten und Lebensmitteln aus Liechtenstein unter die schweizerische Herkunftsangabe. Eine Vereinbarkeit mit den schweizerischen Vorgaben der Swissness-Vorlage wurde damit eben mehrheitlich von den betroffenen Wirtschaftstreibenden explizit gewünscht. Entsprechend der schweizerischen Rezeptionsvorlage werden in der vorliegenden Gesetzesabänderung auch weitere Anpassungen des Markenschutz- und Designgesetzes vorgenommen, um weiterhin eine eng vergleichbare Gesetzeslage wie in der Schweiz zu haben. Da die Abänderungen des schweizerischen Markenschutzrechts am 1.1.2017 in Kraft treten, sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz die Anpassungen des Markenschutzgesetzes und Designgesetzes zeitgleich in Kraft treten, und genau deshalb beantragt die Regierung eben die abschliessende Behandlung dieser Vorlage durch den Landtag.Nun zu den Fragen, die Sie gestellt haben. Ich beginne am Anfang mit dem Votum des Abg. Wolfgang Marxer. Sie haben angesprochen, ob diese Rechtsanpassung EWR-kompatibel ist. Die Frage stellt sich weniger, ob die Anpassung unseres Rechts hier EWR-kompatibel ist oder protektionistische Züge hat, sondern ob dann die Anwendung der Rechtslage durch Liechtensteiner Betriebe beim Vertrieb in den EWR-Raum ein Problem wäre, wenn die Schweizer Labels darauf sind. Ich denke, Sie haben die Frage auch so gemeint. Die Rechtsanpassung selbst ist nicht EWR-Materie und von daher unproblematisch. Die Verwendung eines Labels kann dann von jemandem quasi eingeklagt werden oder bekämpft werden, wenn der Eigentümer das eben tut. Das heisst, solange die Schweiz akzeptiert und das tut sie aufgrund der Verhandlungen, die übrigens auch ein Grund für den Zeitverlust waren, die Schweiz akzeptiert diese Verwendung. Das war für uns ganz wichtig. Diese Zusammenarbeit im Zollraum Schweiz-Liechtenstein funktioniert hier gut. Es waren dann einfach Gespräche notwendig mit schweizerischen Behörden, um das klarzumachen und zu regeln, dass das so akzeptiert wird. Wenn die Schweiz das nicht beanstandet, kann innerhalb Europas niemand die Verwendung eines Schweizer Labels durch einen Liechtensteiner Hersteller quasi einklagen oder bekämpfen, weil ja der Eigentümer des Labels, sozusagen die Schweiz selbst, das nicht tut. Von dem her ist hier nichts zu befürchten.Dann zu der Beweislastumkehr: Das ist ein Problem, das es immer wieder gibt. Das ist natürlich so in der Wirtschaft - wenn jemand, dem ein Vorwurf gemacht wird, das Gegenteil beweisen muss -, dass das verwendet werden kann vom Konkurrenten, um Verzögerungen zu verursachen oder Probleme aufzuwerfen. Das lässt sich kaum vermeiden. In der Praxis, gerade in diesem Bereich hier, denke ich, sind das nicht so komplexe Produkte, dass der Nachweis, dieser Gegenbeweis, dann allzu schwierig sein sollte. Der Nachweis eines Lebensmittelprodukts oder eines bäuerlichen Produkts, dass es eben den Voraussetzungen entspricht, ist aus meiner Sicht und aus Sicht der Branchen relativ einfach zu führen. Von daher ist das Risiko, dass hier jemand quasi mutwillig vom Konkurrenten gezwungen werden könnte, Nachweise zu führen, und damit wirtschaftliche Probleme bekommt, ist vermutlich als gering zu beziffern.Die Bemerkung betreffend den vorsätzlichen Gebrauch falscher Angaben, dass das jetzt ein Offizialdelikt sei und anderswo länger ging, die lasse ich einfach so einmal stehen. Ich habe das eher als Bemerkung verstanden, generelle politische Bemerkung.Zum Zeitaspekt habe ich bereits ausgeführt: Der Prozess in der Schweiz hat seine Zeit gedauert. Das Inkrafttreten in der Schweiz ist auf den 1. Januar 2017, und die Verhandlungen mit der Schweiz mussten halt geführt werden. Das hat zu diesem Zeitfenster geführt, das wir hier haben. Deshalb ist diese Vorlage heute hier und wäre es ein grosser Vorteil, dass es keine Lücke gibt, wenn wir das auf den 1. Januar in Kraft treten lassen könnten. Aber wenn das nicht klappen sollte, weil hier grobe Bedenken, die ich bis jetzt aber nicht gehört habe, auftreten würden, dann würde es vielleicht ein paar Monate eine Rechtsunsicherheit, eine Lücke, geben. Das wäre sicher nicht optimal - aber ich glaube, ein grosser Beinbruch wäre es dann notfalls auch nicht. Ich bin aber froh, wenn wir das vermeiden können. Und vor allem die Produzenten sind froh, wenn diese Unsicherheit nicht entsteht.Dann zum Abg. Pio Schurti betreffend diese Labelverwendung. Man kann erstens beide Labels verwenden auf einem Produkt, das ist grundsätzlich möglich. Die Liechtensteiner Herkunftsregeln werden nicht verändert. Das ist in dem Sinne unproblematisch. Es geht hier einfach darum, dass die Liechtensteiner Produzenten, die das wollen - das wurde ja bereits erwähnt, das ist freiwillig -, auch ein Schweizer Label verwenden können, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Aber es kann auch ein Produzent, der unbedingt in Europa das als Liechtensteiner Produkt vertreiben will, wenn er die Voraussetzungen in Liechtenstein dazu erfüllt, das auch als Liechtensteiner Produkt vertreiben. Das ist eine Entscheidung des Produzenten, mit welchem Label er seine Marktbearbeitung angehen will. Ich glaube, hier besteht jetzt dank dieser Vorlage eben auch in Zukunft eine Möglichkeit, verschiedene Varianten zu wählen. Das ist ja sicher ein Vorteil, dass man eben beide Wege gehen kann. Ich denke, das kann man sicher nicht als Nachteil sehen. Dann vielleicht noch zum Votum des Abg. Christoph Wenaweser: Er hat den Weinbau erwähnt. Da kenne ich mich zufällig auch ein bisschen aus als Hobbyweinbauer. Ich habe mich früher auch über diese Problematik sehr geärgert. Tatsache ist einfach, dass hier verschiedene Dinge ein bisschen vermischt sind. Die heute hier diskutierte Vorlage betrifft die Abänderung des liechtensteinischen Markenrechts. Also hier geht es um die Herkunftsangaben, ob diese Herkunftsangabe zutreffend ist oder nicht. Die Weindeklaration, das ist eine völlig andere Rechtsmaterie, das ist das Lebensmittelrecht und ist ganz klar durch den Zollvertrag geregelt. Dort ist der Zollvertrag massgebend. Wir haben in Liechtenstein dort wenig Spielraum. Das ist Lebensmittelrecht und wäre auch in der Zuständigkeit des Gesundheitsministers. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Ursprungsregeln, die zollrechtlichen Ursprungsregeln, auch nichts mit dem Markenschutzgesetz zu tun haben. Das ist noch einmal eine andere Rechtsmaterie. Was die Auswirkungen von Swissness sind, ob genug Schweiz im Produkt drin ist oder nicht, das müssen die Schweizer entscheiden. Wir sind natürlich froh, unsere Bauern, unsere Industriebetriebe sind froh, wenn die Schweizer das akzeptieren und sagen, ja, auch bei einem Liechtensteiner Produkt hier vom Rheintal - aus dem Zollraum Schweiz-Liechtenstein - ist genug Schweiz drin. Das ist sicher gut. Vielleicht noch zum Datum: Die definitive Verabschiedung in der Schweiz war im September 2015 und danach - nach einer gewissen Analysezeit - konnten eben die Verhandlungen dann aufgenommen werden. Die Freiwilligkeit möchte ich einmal noch betonen; und beim Wein bin ich bei Ihnen: Das wäre schön, wenn es da eine Möglichkeit gäbe, das zu ändern. Ich bin etwas pessimistisch aufgrund der eigenen Erfahrungen. Aber das ist Lebensmittelrecht, das sehr eng vom Zollvertrag gesteuert wird. Da werden wir wenig Spielraum haben. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie hätten hier einen Unterstützer in Sachen Wein. Wenn es eine kleine Möglichkeit gibt, diese Verordnung zu ändern, dann bin ich dabei - es ist ja eigentlich in der Weinqualitätsverordnung geregelt, in Art. 48. Ich kenne mich leider auch ein bisschen aus mit dieser Materie, weil ich mich damals im Jahr 2009 sehr darüber geärgert habe. Aber der Landtag damals hatte kein Gehör. Es war mir aber auch klar, dass der Spielraum sehr klein ist. Wenn ein Spielraum bestehen würde, dann müssten wir vielleicht schon einmal miteinander schauen, ob wir hier nicht einen gemeinsamen Vorstoss machen könnten, um diese Regelung zu ändern. Ich würde das sehr begrüssen. Ich habe Signale von der anderen Seite, der Abg. Christoph Wenaweser wäre auch dabei, dann wären wir schon zu dritt. Vielleicht könnten wir einmal miteinander das Thema angehen. Danke schön.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, ich denke, wir sind nicht nur zu dritt. Ich denke, die meisten Liechtensteiner Weinbauern haben sich damals aufgeregt - nicht alle, ich weiss, dass es bestimmte Argumente auch für diese Regelung gab. Das sind vor allem die grossen, exportorientierten Produzenten. Diese haben die Vorteile als überwiegend betrachtet, aber für die kleineren und vor allem die Hobbyweinbauern war es eine sehr unerfreuliche Entwicklung. Ich habe mich damals auch schriftlich gegenüber der Amtsstelle so geäussert. Wenn wir da zu dritt sind, müssten wir einfach schauen, dass wir nachher zu viert sind, weil der zuständige Minister der Herr Pedrazzini ist. Er trinkt auch gerne Wein, da werden wir vielleicht offene Türen einrennen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Markenschutzgesetzes durch Artikelaufruf vor.Titel wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Abs. 3 Bst. c, Abs. 3a und 3b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 3 Bst. c, Abs. 3a und 3b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 49a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 49a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 50 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 50 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. In Anlehnung an die schweizerische Gesetzesvorlage soll ja nun nicht mehr nur der gewerbsmässige, sondern neu jeder vorsätzliche Gebrauch von unzutreffenden Herkunftsangaben von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden, also vom Antragsdelikt zum Offizialdelikt werden. Das ist natürlich meiner Einschätzung nach immer ein starker, grosser Schritt, wenn etwas zum Offizialdelikt wird. Können Sie mir hier vielleicht ein Beispiel geben für einen vorsätzlichen, aber nicht gewerbsmässigen Gebrauch von unzutreffenden Herkunftsangaben, der ja neu dann eben ein Offizialdelikt wäre? Was muss man sich darunter vorstellen? Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe mich im Zusammenhang mit diesem Abs. 1 Bst. c auch gefragt, wie dies ganz konkret im Zusammenhang mit Plagiaten aussieht. Wir hatten ja diese Debatte auch schon im Rahmen anderer Gesetze. In Abs. 2 wird dann eben auch auf den gewerbsmässigen Gebrauch verwiesen, aber in Abs. 1 Bst. c spricht man nicht von gewerbsmässig. Ich frage mich schon, was bedeutet das in letzter Konsequenz als Beispiel jetzt für Plagiate?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Wir haben das hier tatsächlich vor Kurzem diskutiert. Ich habe das dann auch, ich glaube, auf die 2. Lesung beantwortet. Ich müsste jetzt diese Ausführungen noch einmal hervorziehen. Das ist spontan etwas schwierig. Wichtig erschien uns einfach, dass wir hier die synchrone Rechtslage mit der Schweiz bewahren. Ich denke, wenn es gewerbsmässig ist, hoffe ich, dass wir uns einig sind, dass es eine problematische Sache ist. Wenn es nicht gewerbsmässig ist, könnte ich mir als Beispiel vorstellen, dass ein Verein ein T-Shirt mit einem Logo verwendet oder selber herstellt, das nicht zulässig ist, und dass es vom Eigentümer dieses Logos, dieser Marke, quasi nicht goutiert wird, dass dieser Verein mit diesem T-Shirt zum Beispiel bei Sportanlässen mitmacht. Das ist ja dann keine gewerbsmässige Verwendung, sondern eher eine hobbymässige Verwendung, könnte aber den Markeninhaber stören. Das wäre spontan ein Beispiel, das ich mir vorstellen könnte. Aber es ist jetzt schwierig, hier irgendwelche Beispiele zu erfinden. Da bitte ich Sie um Verständnis. Aber das wäre so ein Beispiel. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Gewerbsmässig bedeutet strafrechtlich sinngemäss: wiederholend. Wenn das «gewerbsmässig» hier wegfällt, dann bedeutet dies einfach, dass jeder einzelne Fall bestraft wird. Man muss das nicht gewerbsmässig betreiben, also wiederholend. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Wenn das der Justizminister bestätigen kann, dass es nur um «wiederholend» geht und nicht nur um ein einmaliges Beispiel, so wie Sie es genannt haben, das würde mich dann schon stören, wenn man so etwas zum Offizialdelikt macht, ihr Beispiel mit dem T-Shirt und einem Verein, also so etwas gehört für mich nicht in ein Offizialdelikt. Wenn das den Markeninhaber stört, dann soll er klagen, soll er etwas unternehmen oder Antrag stellen. Aber dass hier von Gesetzes wegen und von Amtes wegen auf diesen Verein losgegangen würde, das wäre für mich ein absoluter Overkill. Wenn es das wirklich wäre, dann werde ich diesem Artikel sicher nicht zustimmen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Nach meinem Verständnis ist «gewerbsmässig» mit Gewinnerzielungsabsicht verbunden, nicht nur mit Regelmässigkeit, sondern es muss auch die Gewinnerzielungsabsicht dabei sein. Von daher sehe ich die Gefahr nicht. Ich denke, wenn ein Verein so etwas tut, einfach um bei diesem abstrakten, spontanen Beispiel zu bleiben, und er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das den Markeninhaber stört, dass das jetzt ohne Bewilligung einfach so verwendet wurde, und der Verein das trotzdem immer wieder macht, indem er das zum Beispiel regelmässig macht, dann habe ich schon den Eindruck, dass das etwas ist, wo der Markeninhaber auch die Möglichkeit haben soll, das anzufechten, und dass das dann nicht gut wäre. Betreffend «gewerbsmässig» ist mir einfach noch wichtig, diesen Zusatz zu betonen, dass auch die Gewinnerzielungsabsicht Bestandteil sein muss.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Das wäre dann, wenn ich es richtig verstanden habe, in Ihrem Beispiel mit einem Verein, der hier ein T-Shirt druckt, wohl kaum der Fall. Landtagspräsident Albert Frick
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Wir haben uns jetzt in der Diskussion auch etwas in eine Richtung entwickelt, die irreführend ist. Es geht ja hier um die Herkunftsangaben, nicht um Markenschutz. Bei einer Herkunftsangabe gibt es ja keinen Markeninhaber. Das Beispiel war vielleicht nicht ganz perfekt gewählt. Bei einer Herkunftsangabe kann das nur das Institut für geistiges Eigentum quasi rechtlich ahnden. Diese Markenschutzthematik ist hier gar nicht dominant. Hier steht die Herkunftsangabe im Vordergrund. Insofern haben wir uns bei der Diskussion ein bisschen von der eigentlichen Materie dieser Vorlage entfernt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Abänderung DES dESIGNGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Designgesetzes.Art. 48 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung DES MarkenschutzGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Die Regierung beantragt abschliessende Behandlung. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 19 Stimmen einhellig zugestimmt. Wir können die 2. Lesung vornehmen. Titel wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter.Art. 9 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 45 Abs. 3 Bst. c, Abs. 3a und 3b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 Abs. 3 Bst. c, Abs. 3a und 3b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 46 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 47a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschriften vor Art. 49a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 49a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Überschriften vor Art. 50 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 50 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 54 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben mit 19 Stimmen zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben die Vorlage in 2. Lesung beraten und nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Markenschutzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung DES dESIGNGESETZES
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Designgesetzes.Art. 48 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 49 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 50g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Wir haben auch diese Vorlage in 2. Lesung beraten und nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über Abänderung des Designgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 25 erledigt.-ooOoo-