Abänderung des Organismengesetzes (Nr. 117/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 26: Abänderung des Organismengesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 117/2016 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Vorweggenommen: Nein, ich gehöre nicht zu jenen Personen, die die Biotechnologie und damit gentechnisch veränderte Organismen, kurz GVO, kategorisch ablehnen, ja sogar verteufeln. Die Biotechnologie bietet ein riesiges zu nutzendes Potenzial. Aber gegenüber der sogenannten grünen Biotechnologie, der derzeitigen Pflanzengentechnik in der Landwirtschaft, bin ich sehr kritisch eingestellt. Unter GVO versteht man Organismen, deren genetisches Material in einer Art und Weise verändert wurde, die auf natürlichem Wege durch Neukombination von Genen nicht vorkommt. Das Genmaterial wird künstlich verändert, um ihm neue Eigenschaften zu verleihen. Heutzutage werden hauptsächlich transgene Mais-, Baumwoll-, Sojabohnen-, Raps- und Zuckerrübensorten als Lebens- und Futtermittel verwendet. Global betrachtet hat sich in den vergangenen 20 Jahren die Fläche mit Kulturen von gentechnisch veränderten Pflanzen um den Faktor 100 ausgeweitet, nämlich von 1,7 Mio. Hektar im Jahr 1996 auf gut 181 Mio. Hektar. Neben den USA setzen insbesondere Schwellenländer wie Brasilien auf GV-Pflanzen. In Europa dagegen blieben die Kulturen von GV-Pflanzen auch im Jahr 2014 auf weniger als eine halbe Million Hektar beschränkt. Die schädlingsresistente Maissorte MON810 von Monsanto ist die wichtigste GV-Pflanze, die in Europa angebaut wird. Europäische Staaten, in denen die GV-Maissorte MON810 angebaut wurde, sind die Tschechische Republik, Slowakei, Rumänien, Portugal und Spanien, wobei von den 150'000 Hektar allein 137'000 Hektar in Spanien angebaut wurden. GV-Pflanzen weisen hauptsächlich zwei transgene Eigenschaften auf: Insektizidresistenz und Herbizidtoleranz. Insektizidresistenz wird erreicht, indem transgene Pflanzen, wie zum Beispiel MON810, das Gift zur Schädlingsbekämpfung gleich selber herstellen. Zahlreiche transgene Pflanzen tragen Gene des Bodenbakteriums Bacillus thuringiensis in sich; dieser Mikroorganismus produziert ein Toxin, das auf weitverbreitete Insektenschädlinge wie den Maiszünsler, einen Schmetterling, tödlich wirkt. Auf den ersten Blick scheint dies ideal zu sein, weil in der konventionellen Landwirtschaft dadurch weniger Pestizide ausgebracht werden können. Jedoch auf den zweiten Blick beherbergt dies viele Risiken. Das Nationale Forschungsprogramm der Schweiz «Nutzen und Risiken gentechnisch veränderter Pflanzen» (NFP59) hat sich eingehend mit transgenen Pflanzen und ihren möglichen Verwendungen in der Landwirtschaft beschäftigt. In Übereinstimmung mit den Meta-Analysen brachten auch die empirischen Studien vor allem vier negative Auswirkungen von GV-Pflanzen zutage: - Eine erhöhte Widerstandsfähigkeit von Schädlingen, die mit der gentechnischen Veränderung an der Pflanze bekämpft werden sollen, mit anderen Worten: Resistenzen bei den sogenannten Zielorganismen.
- Unbeabsichtigte Schädigungen bei Pflanzen oder Tieren, auf welche der gentechnische Eingriff an der Pflanze gar nicht abzielt; als Beispiel möchte ich die Auswirkung auf die Schmetterlingsfauna hervorheben: Da Maispollen mit dem Wind verdriftet werden, kann toxischer Bt-Pollen in die umgebenden Ökosysteme eingetragen werden, dort zum Beispiel auf Wirtspflanzen von Schmetterlingslarven zu liegen kommen und von den Raupen aufgenommen werden. Dies mit gravierenden Folgen.
- Negative Auswirkungen auf die Biodiversität.
- Entstehung unerwünschter Unkräuter, da die Gene in verwandte Pflanzen eingekreuzt werden können, wie zum Beispiel bei transgenem Raps, der mit zahlreichen einheimischen Brassicacea verwandt ist.
Die andere Variante der verbreiteten transgenen Pflanzen kann ebenso starke Auswirkungen auf die Ökosysteme nach sich ziehen: Herbizidtolerante GV-Pflanzen, die tolerant gegen bestimmte Breitband- beziehungsweise Totalherbizide sind, wie zum Beispiel Glyphosat. Die Anwendung dieser Herbizide führt zur Verarmung der Wildkräuterfauna, welche sich wiederum negativ auf Insekten - wie Bienen oder Schmetterlinge - auswirkt, da Nahrungsquellen reduziert werden. Des Weiteren sind glyphosathaltige Herbizide auch toxisch für Amphibien - ganz zu Schweigen von der potenziellen krebserregenden Wirkung auf den Menschen. Die Verwendung von GVO hat offensichtlich negative Auswirkung auf die Ökosysteme und ist in Europa umstritten. Mit der Richtlinie (EU) 2015/412 wurde den Mitgliedstaaten neu die Möglichkeit eingeräumt, den Anbau eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten Gruppe von genetisch veränderten Organismen, nicht aber generell den Anbau von genetisch veränderten Organismen zu beschränken oder zu untersagen. Dieser bleibt an sich gemäss Richtlinie 2001/18/EG grundsätzlich gestattet.Durch die Richtlinie (EU) 2015/412 können die Mitgliedstaaten bei oder nach jedem einzelnen Zulassungsverfahren tätig werden, sofern sie den Anbau eines bestimmten GVO ausschliessen, einschränken oder verbieten wollen. Dies bedeutet, dass jeder Staat ständig von sich aus aktiv und wachsam bleiben muss. Es bestehen zwei Möglichkeiten: Zum einen kann durch eine Aufforderung das betreffende Staatsgebiet vom geografischen Geltungsbereich der Zulassung ausgeschlossen werden. Dies muss bis 45 Tage nach der Weiterleitung des Bewertungsberichts zum Zulassungsantrag geschehen und bedarf keiner Begründung. Diese Variante beruht aber auf Freiwilligkeit der Antragssteller. Zum anderen können durch einen Erlass Einschränkungen und Verbote ausgesprochen werden. Diesem müssen zwingende Gründe zugrunde liegen. «Auch wenn die Begründung nicht strikt wissenschaftlicher Natur sein muss, dürfen wissenschaftliche Erkenntnisse nicht ausser Acht gelassen werden», wie es im vorliegenden Bericht und Antrag heisst. Als zwingende Gründe werden umweltpolitische Ziele, Raumplanung, Bodennutzung, sozioökonomische Auswirkungen, Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen, agrarpolitische Ziele sowie die öffentliche Ordnung aufgelistet. Ich begrüsse diese Gesetzesvorlage und das Bekenntnis der Regierung zu einer Landwirtschaft mit qualitativ hochwertigen und genetisch unveränderten Erntegütern sowie dem Schutz der biologischen Produktion ausdrücklich. Mit dieser Vorlage werden das Amt für Umwelt und die Regierung beauftragt, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass Liechtenstein von den Zulassungen ausgenommen wird respektive entsprechende Verbote erlassen werden, damit unsere Landwirtschaft auch in Zukunft GVO-frei bleibt. Denn eine Koexistenz von GVO-Kulturen und herkömmlichen Kulturen, ja sogar Biokulturen in unserem kleinen Land ist nicht möglich. Für speziell geschaffene GVO-Anbaugebiete und gleichzeitigem hohen Schutz der anderen Kulturen fehlt der Platz. Die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten muss auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Die Freie Liste ist für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort, danke an den stv. Abg. Andreas Heeb für seinen Vortrag in Biologie und transgene Pflanzen. Ich kann dem grossteils zustimmen. Leider hat der Konsument nicht immer die Wahlfreiheit, was er isst, weil eben diese Futtermittel zum Beispiel in Tieren stecken und wir das gar nicht merken. Jetzt komme ich hier zu meinen Ausführungen: Ich denke, mit der Anpassung des Organismengesetzes sollen nun im Vorfeld der Übernahme der EU-Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Rates die zukünftigen Möglichkeiten dieser neuen Richtlinie bereits ausgeschöpft werden. Also wir sind hier schon voreilend unterwegs, was ich in dem Fall durchaus begrüsse. Die Richtlinie gibt uns mehr Entscheidungsfreiheit darüber, ob ein Anbau von genetisch veränderten Pflanzen auf unserem Hoheitsgebiet zugelassen werden soll oder eben nicht. Zukünftig wird es nun möglich sein, Gebiete vollständig oder teilweise vom Anbau durch genetisch veränderte Pflanzen auszuschliessen. Leider ist ein generelles Verbot für den Anbau durch genetisch veränderte Organismen auch durch diese Gesetzesanpassung immer noch nicht möglich. Der Vorredner hat es gesagt, ich bedauere dies auch. Wir sind aber durch die Umsetzung der EU-Richtline (EU) 2015/412 nun aber in der Lage, genetisch veränderte Pflanzen zu beschränken oder regional ganz zu verbieten. Ich bin der Auffassung, diese Richtlinie gibt uns einiges an Selbstbestimmung zurück, welche Kulturen wir zukünftig für den Anbau auf unseren Äckern zulassen oder eben nicht. Wir wissen heute, dass sich bereits genetisch veränderte Organismen in veränderten Futtermitteln in unserem Lebensmittelkreislauf befinden und wir dies leider nur marginal beeinflussen können, da wir immer auf Lebensmittelimporte angewiesen sein werden. Darum finde ich es gut, dass wir nun durch diese Gesetzesanpassung in die Lage versetzt werden, hier im eigenen Land unsere Vorstellung über den Anbau genetisch veränderter Pflanzen umzusetzen. Ich bin für Eintreten. Vielleicht noch zum grünen Teil hier, im Amtsblatt auf Seite 68/5 steht eben auch, dass die Mitgliedstaaten das hohe Verbaucherschutzniveau wahren sollen und eben die Kennzeichnung der Informationspflicht eigentlich verbessern sollten. Ich denke, bei unseren Produkten, die wir hier stellen, wird das nicht so der Fall sein, da wir ja keine gentechnisch veränderten Organismus im Ackerbau haben. Aber inwieweit das dann generell in Europa zum Zug kommt, frage ich mich schon. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ja, in Anbetracht der ausführlichen Darlegung der Vorredner kann ich mich kurz halten. Ich begrüsse, dass die Regierung diese Möglichkeiten vollumfänglich ausschöpfen will, was den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen respektive dessen Ausschluss und Beschränkungen betrifft. Diese Gesetzesvorlage soll dem agrarpolitischen Bekenntnis zu qualitativ hochwertigen und genetisch unveränderten Erntegütern und dem Schutz der biologischen Produktion Rechnung tragen. Dies kann ich vollumfänglich unterstützen und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Geschätzter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die wohlwollende Aufnahme dieser Gesetzesvorlage. Ich darf zu einzelnen Voten eingangs eine Bemerkung seitens der Regierung machen: Der Abg. Andreas Heeb hat gesagt, dass Liechtenstein ständig wachsam sein muss, weil wir kein generelles Verbot aussprechen dürfen. Da haben Sie völlig recht. Wir sind auch wachsam, wir haben das im Sinn, Art. 42a verpflichtet uns dazu. Zum Abg. Peter Büchel: Sie haben die Kennzeichnungspflicht infrage gestellt. Aus liechtensteinischer Sicht ist gerade die Kennzeichnungspflicht der Produkte sehr wesentlich, auch aus der Perspektive unserer Landwirtschaft. Es ist tatsächlich fraglich, wie weit die Kennzeichnungspflicht in Zukunft gehen soll, von importieren Produkten vor allem. Ich weise auch auf die Verhandlungen zum TTIP-Vertrag der EU mit den USA hin. Da ist die Kennzeichnung vermutlich etwas infrage gestellt. In Liechtenstein sehen wir vom Landwirtschaftsministerium aus gerade auch in der Kennzeichnung der Produkte mit Bio-Label eine Chance und eine Nische, die zugunsten unserer Landwirtschaft möglicherweise - und davon gehen wir aus - auch positiv ausgenutzt werden kann. Zum Abg. Alois Beck: Ja, wir wollen den Spielraum ausschöpfen, und diese Gesetzesvorlage verpflichtet uns auch dazu. Also wir haben die eigentliche Verpflichtung darin aufgenommen, dass das Amt immer den ersten Verfahrensschritt, also Ausschluss aus dem Anbaugebiet, beantragen muss. Im Allgemeinen ist zu dieser Gesetzesvorlage zu sagen:
- Dass der vorliegende Bericht und Antrag die Möglichkeit schafft, diese Entscheidungsfreiheit, die mit der neuen Richtlinie geschaffen wird für die Nationalstaaten, weitestgehend zu nutzen.
- Ein generelles Anbauverbot ist auch in Zukunft nicht zulässig. Allerdings können wir auf zwei Ebenen eingreifen. Einerseits kann bei der Zulassung des Organismus beantragt werden, dass eben das Hoheitsgebiet von Liechtenstein von der Zulassung ausgenommen wird. Andererseits besteht die Möglichkeit, nach der Zulassung eines genetisch veränderten Organismus den Anbau durch Verordnung auf dem gesamten Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu verbieten.
- Mit dieser Vorlage sollen daher die zuständigen Behörden, also das Amt für Umwelt, bei der Ausnahme des Staatsgebiets aus der Zulassung sowie soll die Regierung beim Erlass einer entsprechenden Verordnung verpflichtet werden, die Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen.
- Dies entspricht dem Bekenntnis zu hochwertigen und genetisch unveränderten Nahrungsmitteln und trägt dem Schutz unserer stark biologisch orientierten Nahrungsmittelproduktion Rechnung.
- Mit diesem Ansinnen stehen wir nicht alleine da. In der Schweiz ist der Anbau von genetisch veränderten Organismen verboten, und auch Österreich und im Speziellen das Bundeland Vorarlberg stehen dem Anbau von GMOs ablehnend gegenüber. Danke schön.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 19 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Organismengesetzes durch Artikelaufruf vor. Überschrift vor Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Abs. 2 Bst. cbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 2 Bst. c bissteht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 2 Bst. cbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 2 Bst. c bissteht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 Abs. 1 Bst. i bis l werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Abs. 1 Bst. i bis l stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 Bst. ebis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 Bst. e bissteht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Organismengesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 26. erledigt. -ooOoo-