Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Baugesetzes (BauG) (Nr. 118/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Baugesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 118/2016 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Der Landtag stimmte an seiner Sitzung vom 3. September 2015 der Übernahme der Richtlinie 2014/52/EU zu. Dies führte zu dem vorliegenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit und des Baugesetzes. Bau und Betrieb von Anlagen können unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nur mit bestimmten Massnahmen verhindert oder vermieden werden können. Es ist Sinn und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung, kurz UVP, potenziell umweltbelastende Projekte vor ihrer Zulassung auf deren Auswirkung auf die Umwelt, auf Mensch, Tier und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter hin zu überprüfen. Dadurch sollen die Gesundheit des Menschen geschützt, die Umweltbedingungen verbessert, die Lebensqualität gesteigert, die Artenvielfalt und die Reproduktionsfähigkeit der Ökosysteme als Grundlage allen Lebens erhalten werden. Die UVP ist ein entsprechendes umweltpolitisches Instrument der Vorsorge unter Beteiligung der Öffentlichkeit und auf fachlicher Grundlage. Es geht darum, dass erheblich negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert werden und nicht mit Bedauern im Nachhinein festgestellt werden müssen. Es ist ein Instrument, um irreparable Schäden frühzeitig zu vermeiden. In der UVP wird abgeklärt, ob die geplante Anlage voraussichtlich die geltenden Umweltvorschriften einhält. Die UVP ist somit eine Prüfung der Gesetzeskonformität. Sie sollte zu transparenten und berechenbaren Verfahren führen und den Gesuchstellern grössere Projektierungs- und Investitionssicherheit bieten. Dank der UVP sollten die Umweltanliegen während des gesamten Projektierungs- und Genehmigungsprozesses gebührend berücksichtigt werden, um die Vorhaben aus Umweltsicht zu optimieren. Spätere kostenträchtige Änderungen und Fehlinvestitionen werden somit verhindert. Die aktuelle Vorlage setzt vor allem die Richtlinie 2014/52/EU um. Dieser ist durchaus etwas Positives abzugewinnen. Ich begrüsse ausdrücklich die Übernahmen der Richtlinie in das UVPG. Diese Abänderung bringt einerseits positive Entwicklungen bezüglich der Definition und Konkretisierung verschiedener Begriffe sowie die ausdrückliche und höhere Gewichtung der Ressourceneffizienz, der nachhaltigen Entwicklung, von Schutz und Förderung der Biodiversität, des Klimawandels sowie des Unfall- und Katastrophenschutzes. Auch dass die betroffene Öffentlichkeit wieder zur Bekanntmachung in den Printmedien informiert wird, begrüsse ich ebenso wie die detaillierte Aufstellung der durch den Projektträger zu liefernden Informationen. Verständlich finde ich die Absicht, unnötige Verfahren zu vermeiden. Sinnvoll ist daher die Änderung, dass im Falle einer offensichtlichen Notwendigkeit einer UVP nicht der Weg über eine Einzelfallprüfung gegangen werden muss. Dies beschleunigt das Verfahren positiv. Die Einführung diverser Erheblichkeitsschwellen betrachte ich aber als sehr problematisch. Diese sollten kritisch hinterfragt werden. Die Schwelle zur Durchführung einer Einzelfallprüfung wurde bei 20% des Wertes angesetzt, ab welchem zwingend ein UVP-Verfahren durchzuführen ist. Da diese vielfach aber nicht grössenverträglich für unser Land sind, trifft dies auch auf einige Erheblichkeitsschwellen zu.Die Regierung ist zwar der Meinung - zu lesen im Bericht und Antrag Nr. 2013/99 -, und der Landtag folgte dieser, dass Anlagen bei uns die gleichen erheblichen Umweltauswirkungen verursachen wie in anderen europäischen Ländern und so auch die Schwellenwerte die gleichen sein sollen. Dies mag zum Beispiel auf Schadstoffemissionen zutreffen. Aber gerade auch die begrenzte Fläche und die begrenzten natürlichen Ressourcen unseres kleinen Landes sind Kriterien, die miteinbezogen werden müssen. An dieser Stelle möchte ich ein Beispiel anbringen: Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser. Der Wert, ab wann zwingend eine UVP durchgeführt werden muss, liegt bei 10'000'000 Kubikmetern. 10'000'000 Kubikmeter - der Steger Stausee hat ein Fassungsvermögen von 130'000 Kubikmetern Wasser. Das ist 77-mal weniger. Mit der jetzigen Gesetzeslage mag dies nicht so problematisch sein. Denn es muss zwingend bei allen Talsperren oder ähnlichen Anlagen eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Mit dieser Vorlage wird aber eine Erheblichkeitsschwelle von 2'000'000 Kubikmetern für Stauanlagen eingeführt. Das sind immer noch mehr als 15-mal der Steger Stausee. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass irgendjemand hier in diesem Hohen Hause der Meinung ist, dass bei diesen Dimensionen nicht einmal eine Einzelfallprüfung notwendig ist. Die Regierung verweist im vorliegenden Bericht und Antrag darauf, dass durch die zusätzliche Prüfung nach den Kriterien von Anhang 2 gewährleistet ist, dass eine Einzelfallprüfung durch das Amt für Umwelt verfügt werden kann, auch wenn die Erheblichkeitsschwelle unterschritten ist. Es ist sehr zu begrüssen, dass mit der Einführung dieser Kriterien nicht von vornherein jegliche UVP für niederschwellige Projekte ausgeschlossen wird. Ich möchte aber trotzdem beliebt machen, dass wir, wenn schon nicht die Schwellenwerte, dann zumindest die Erheblichkeitsschwellen noch einmal prüfen und vor allem auf die Verhältnismässigkeit für unser kleines Land angleichen. Ansonsten werden UVP praktisch nur noch auf Entscheidung des Amtes für Umwelt durchgeführt. Ich habe zwar Vertrauen in das Amt für Umwelt, dass es diese Verantwortung auch gewissenhaft ausführt, aber auch Experten können unter Druck geraten und falsche Entscheidungen treffen. Was, wenn das Amt für Umwelt auf Druck einer Regierung, die den Interessen der Wirtschaft folgt, wider besseren Wissens eine Entscheidung zuungunsten der Umwelt fällt? Die Öffentlichkeit ist von diesem Prozess ausgeschlossen und müsste über den Weg der Aufsichtsbeschwerde gehen - ob diese Hürde und mit welchem Erfolg genommen wird, ist jedoch fraglich. Schon mit der Neufassung, welche vom Landtag Ende 2013 beschlossen wurde, sowie auch mit den vorliegenden Einführungen der Erheblichkeitsschwellen kommen mir Zweifel, ob wirklich die eingangs erwähnten Ziele verfolgt werden oder ob die Gratwanderung zwischen den Anliegen des Umweltschutzes und den Anliegen der Wirtschaftstreibenden immer mehr den Grat in Richtung Interessen der Wirtschaft verlässt. Besten Dank für das Wort.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Die gegenständliche Vorlage beinhaltet die Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch das Baugesetz. Insbesondere handelt es sich um eine Richtlinienabänderung auf EU-Ebene. Sie erfolgt, weil das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung vielfach als zu wenig konkretisierend empfunden wird, was die Umsetzung in nationales Recht schwierig machte. Umgekehrt waren teilweise detaillierte Einzelfallprüfungen bei Projekten durchzuführen, deren Ausgang im Vornhinein klar war. So sei das Ziel dieser Richtlinie der Schutz der Umwelt und des Menschen vor erheblichen Auswirkungen von Projekten und nicht ein unnötiges Durchlaufen von Prozessen. Hier handelt es sich um eine EU-Vorlage, bei der es vermeintlich nur wenig zu diskutieren gäbe, weil alles schon vorgegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Liste der Projekte, die zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wird hier nicht erweitert. Diesbezüglich möchte man auch nicht diskutieren, zumal die entsprechende Gesetzesgrundlage erst vor wenigen Jahren eingeführt wurde. Neu wirkt der Begriff der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen. Es wird eine Erheblichkeitsschwelle eingeführt. Unterhalb dieser Schwelle wird davon ausgegangen, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und keiner Einzelfallprüfung wie auch Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Bei Projekten überhalb der Erblichkeitsschwelle sollen nicht sämtliche Projekte ein UVP-Verfahren durchlaufen müssen, sondern nur jene, welche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Für diese ist eine Einzelprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob ein UVP-Verfahren zur Anwendung kommen soll oder nicht.Die Schwerpunkte dieser Vorlage sind wie folgt: - die Umweltverträglichkeitsprüfung als Verfahren,
- der Verfahrensablauf,
- die Erheblichkeitsschwellen,
- der Umweltverträglichkeitsbericht,
- die Beteiligung der Öffentlichkeit,
- die Fristen.
Zum ersten Punkt, die Umweltverträglichkeitsprüfung als Verfahren, wird festgehalten, dass es sich hierbei nur um ein Verfahren handelt, bei welchem Umweltnormen, wie beispielsweise Umweltschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung oder Gewässerschutz, in einem Verfahren zusammengeführt werden. Es gelten jedoch die einschlägigen Grenzwerte der vorgängig erwähnten Regelungswerke. Im zweiten Punkt steht der Verfahrensablauf zur Diskussion. Neu kann das Amt für Umwelt direkt eine Umweltverträglichkeitsprüfung verfügen, wenn eine Einzelfallprüfung dieses Ergebnis offensichtlich ergeben würde. Somit kann der Zwischenschritt der Einzelfallprüfung eingespart werden. Im Weiteren fallen Projekte unterhalb der Erheblichkeitsschwellen gemäss Anhang 1 Spalte 2 nicht mehr unter das Umweltverträglichkeitsgesetz, und eine Einzelprüfung entfällt somit. Hierzu hat die Liechtensteinische Gesellschaft für Umwelt, kurz LGU genannt, angemerkt, dass auch bei Projekten unterhalb der Erheblichkeitsschwellen die Öffentlichkeit formell einzubeziehen wäre. Somit würde diese Erleichterung und bessere Abgrenzung den Zweck dieser Abänderung unterlaufen. Nicht erhebliche Projekte bewirken nicht erhebliche Umweltauswirkungen und sind somit von diesem Verfahren zu entlasten. Nutzloser Bürokratieaufbau wäre die Folge, wenn der LGU Folge geleistet würde. Der dritte Schwerpunkt dieser Vorlage ist die Einführung von Erheblichkeitsschwellen. Die EU-Vorlage gibt den EU/EWR-Vertragsstaaten ein neues Instrument an die Hand. Kleine und unerhebliche Projekte können dem Umweltverträglichkeitsgesetz vernünftigerweise entrinnen. Die Erheblichkeitsschwellen können auf Basis eines Kriteriums mit einem Schwellenwert genau beziffert werden. Das Verfahren wird einfacher und klarer. Nun haben wir aber hier die Schwellenwerte zu definieren. Die Diskussion um die Umwelt und die Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, dass der Blick zu unseren Nachbarn gemacht wird. Die Regierung hält im Bericht und Antrag fest, dass sie bei allen Kriterien grundsätzlich 20% des UVP-pflichtigen Wertes als Erheblichkeitsschwelle definiert hat. Das kann nun richtig sein. Das kann aber auch falsch sein. Um dies nun herauszufinden, hätte ich gerne einen Schwellenvergleich zu unseren Nachbarn in der Bodenseeregion. Da die Umwelt in Ruggell und Balzers nicht anfängt und nicht endet, ist eine regionale Betrachtung wichtig. Sie ist auch wichtig, weil Umweltverträglichkeitsverfahren Aufwände für Bevölkerung und Wirtschaft bedeuten. Gerade die Stellungnahmen der VBO und der LGU zeigen, wie die Meinungen völlig in entgegengesetzter Wirkung sich ausdehnen. So möchte die VBO, wie auf Seite 48 aufgeführt, dass bei Flurbereinigungsprojekten und Gesamtmeliorationen die Erheblichkeitsschwelle von 5 Hektar auf 30 Hektar erhöht werden. Die LGU fordert eine Verringerung von 5 Hektar auf 1 Hektar. Die Regierung schlägt nun eine Erhöhung von 5 auf 10 Hektar vor. Jetzt weiss ich nicht, ob dies mit dem Rechenschieber erfolgte oder ob hier Argumente dafür vorliegen. Darum, nochmals benötige ich einen regionalen Vergleich, sodass wir hier auf dem Territorium Liechtenstein eine angepasste Flughöhe erreichen. Der vierte Punkt beschreibt den Umweltverträglichkeitsbericht. Die Stellungnahme des Amts verbessert die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfung. In ihr wird der Untersuchungsrahmen und die Prüfungstiefe festgelegt. Hier rechnet die Regierung mit einem Aufwand von fünf bis 15 Stunden. Sie verweist dabei auf Kapitel 7.2. Die Gebühr wird nach Aufwand berechnet. Es stellt sich die Frage, ob nicht ein Höchstbetrag im Gesetz festgelegt werden sollte. Kann die Regierung einen Aufwandssatz pro Stunde beziffern? Zum fünften Punkt, Beteiligung der Öffentlichkeit, habe ich keine Anmerkungen zu machen. Und zum sechsten Punkt, Fristen, begrüsse ich die Festlegung von klaren Fristen. Zusammenfassend ist die Vorlage eine tatsächliche Verbesserung. Die Erheblichkeitsschwellen sind meines Erachtens noch ausreichend zu diskutieren und insbesondere einem regionalen Vergleich zu unterziehen. Dafür bitte ich die Regierung, einen Vergleich anzustellen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich habe noch die Freude, eine Gruppe des Seniorentreffs Triesenberg hier im Landtag herzlich zu begrüssen. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meine Vorredner haben schon relativ lange über dieses Gesetzeswerk referiert. Ich denke, wir sind daran, diese Umweltverträglichkeitsprüfung, diese Verordnung, in das Gesetz zu bringen. Aber ich bin der Auffassung, wenn wir dieses umsetzen, dass wir nur das umsetzen, was wir wirklich nötig haben für unser Gesetz. Mit diesem Bericht und Antrag Nr. 118/2016 sollen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Baugesetz angepasst werden. Die Richtlinie 2014/52/EU, welche die Richtlinie 2011/92/EU abändert, bedingt im Anschluss, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend angepasst werden muss. Meine Vorredner haben das schon ausgeführt. Das Verfahren der bisherigen Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurde in der Vergangenheit vielfach als wenig konkretisiert empfunden, was die Umsetzung in nationales Recht und die Anwendung in der Praxis sehr schwierig gemacht hat. In der gegenständlichen Vorlage sollen nun einige Begriffe definiert und konkretisiert werden. Zum Beispiel wird die Einzelfallprüfung präzisiert. Im Anhang wird aufgelistet, welche Informationen der Projektträger zu liefern hat, um die Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abzuwickeln. Auch wurde in dieser Anpassung präzisiert, für welche Projekte zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist. Was ich an der Vorlage sehr gut finde, dass Projekte, welche einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, sondern nur, wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Ausserdem ist es möglich, Projekte, die unter die Eintrittsschwelle einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen, trotzdem einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Inwieweit bei diesen einzelnen Projekten entschieden wird, die gerade so am Schwellenwert einer Umweltverträglichkeitsprüfung kratzen, ob eine oder keine UVP gemacht werden muss, wird sicher spannend sein zu verfolgen. Inwieweit der Indikator einer Erheblichkeitsschwelle sowie die Fokusierung auf erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu einer Vereinfachung der Zulassungsverfahren beitragen wird, werden wir wohl in der täglichen Anwendung durch die Ämter sehen. Ich habe da meine Zweifel.Das Baugesetz wird im Nachgang auch noch angepasst. Das Baugesetz wird mit dieser Vorlage ebenfalls im Original angepasst. Unter anderem kann nach dieser Anpassung der Mindestabstand zum Wald in begründeten Fällen reduziert werden. Die Auslegung von begründeten Fällen wird in der Anwendung sicher noch die eine oder andere Diskussion führen. Auch die Kleinbauten dürfen nach dieser Vorlage nun auch bis zur Stockgrenze, also Waldgrenze, erstellt werden. Aber nur, wenn diese für die Pflege des Waldes wieder entfernt werden können. Diese Anpassung im Baugesetz finde ich gut und dadurch wird nun der eine oder andere Hasenstall, der am Waldrand steht, aus der Illegalität geführt. Ich bin für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Eintreten scheint unbestritten zu sein. Wir werden diese EU-Vorgaben sicherlich im Sinne des Landes und im Sinne einer minimalen Umsetzung umsetzen.Ich habe nur eine konkrete Frage zu den Seiten 71 und 72, zum Punkt «7.2.4 Kosten Publikation Landeszeitungen». Hier spricht die Regierung von Mehrkosten von CHF 12'000 pro Jahr. Das ist keine Unsumme. Aber ich frage mich natürlich schon: Verursacherprinzip - wieso müssen diese Kosten durch das Land getragen werden und nicht durch den Projektträger? Da wäre ich der Regierung noch dankbar, wenn sie hierzu Ausführungen machen könnte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe eine Frage an die Regierung, was alles unter die UVP fällt. Die Beschneiungsanlagen wurden ja herausgenommen. Dazumal war es so, dass die Beschneiungsanlagen noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlegen sind. Die Frage ist, wie weit der liechtensteinische Landtag oder die Regierung über dieses EU-Gesetz hinaus gehen könnte im Sinne von Entschärfung. Meine Frage an die Regierung ist, ob die Industriestrasse in Schaan zum Beispiel nach dieser Gesetzesvorlage, wie sie hier vorliegt, immer noch unter eine UVP fallen würde, weil ich der Ansicht bin, dass Verfahren, dort, wo sie Behinderung und Verhinderungen auslösen, reduziert werden sollten. Diese generieren sehr viel Kosten, sehr viel Geld, wenn UVP gemacht werden müssen, dort, wo sie nicht notwendig sind, wo das Projekt nicht genügend gross ist, dass solche Verfahren durchgeführt werden. Wir haben keine Flughäfen, wir haben kein Kohlewerk, wo wir solche Umweltverträglichkeitsprüfungen machen müssen. Und bei kleineren Projekten, also ich nehme jetzt an, eine Industriestrasse ist auch, was die EU-Normen anbetrifft, relativ klein, bei der Industriestrasse hat man gesehen, dass dort eigentlich alles schon geplant war und gemacht worden wäre inklusive der Bepflanzungen mit und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung. Also besteht die Frage, ob die Regierung, der Landtag, über dieses Gesetz hinausgehen kann und die Hürden noch weiter heruntersetzen kann. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte bei meinen Vorrednern anschliessen. Der Abg. Lampert hat gesagt, dass das eine minimale Umsetzung sei, so seine Erwartung. Und der Abg. Kaiser hat jetzt gerade nachgefragt, ob man dann hier eben - wie soll ich sagen? - eigenständig eigentlich die Definition vornehmen kann. So wie ich das hier entnommen habe, sind ja eigentlich nur Kriterien festgelegt, das heisst, die Zahlen und die Schwellen und so weiter, die sind liechtensteinisch und die werden nicht von der EU vorgegeben. Das sage ich jetzt gerade, weil ich dann die Regierung bitte, das zu bestätigen oder zu dementieren. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Noch ein Kommentar zu diesen Werten: Diese Schwellen sind einfach rein politische Werte. Bei der Schwelle in Spalte 1, das sind diese übernommenen EU-Werte, und wenn sie das als Minimum hernehmen, dann wird keine einzige UVP mehr im Land Liechtenstein durchgeführt, wenn Sie diese Zahlen nehmen. Die Spalte 2, das sind Werte die jetzt Liechtenstein einführt. Und da bin ich einfach der Meinung: Das muss angepasst sein auf die Kleinheit des Landes. Eine Industriestrasse in Schaan wäre jetzt nach den neuen Werten länger als einen Kilometer und da müsste eine Einzelfallprüfung gemacht werden. Da bin ich auch der Meinung, dass das so gehört.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Betreffend die Ausführungen des Abg. Manfred Batliner: Er hat ja auch in seinem Eingangsvotum gefordert, dass man einen regionalen Vergleich präsentiert auf die 2. Lesung. Ich denke mir, das ist sicherlich zielführend. Wir werden hier ja nicht die einzigen sein in Europa, die sich hier gewisse Vorgaben gemacht haben. Ich bin auch gespannt auf diesen regionalen Vergleich, was da konkret jetzt gerade auch das Bundesland Vorarlberg als Beispiel für sich für Schwellenwerte definiert hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ziel der Richtlinienabänderung ist eine Modifizierung des UVP-Verfahrens anhand der bisherigen Erfahrungen. So war die Richtlinie in Teilbereichen wenig konkret und schrieb teilweise Prüfungen vor, deren Resultat schon im Vorhinein klar war. Der vorliegende Bericht und Antrag definiert und konkretisiert auch einige Begriffe, die in der Vergangenheit zu Unklarheiten geführt haben. So wird beispielsweise klargestellt, dass es sich bei der UVP um ein eigenständiges Verfahren handelt. Auch wird klar definiert, welche Unterlagen der Projektwerber bei der Einzelfallprüfung beizubringen hat. Generell ist zu sagen, dass das Verfahren beschleunigt und entschlackt wird. Hinsichtlich der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen erfolgen zwei Neuerungen, die der Beschleunigung und Entschlackung des Verfahrens dienen. Ich führe nicht mehr dazu aus. Der Abg. Manfred Batliner hat eingangs eigentlich eine recht gute und komprimierte Zusammenfassung des Berichts und Antrags gemacht und die Gesetzesänderung sehr gut vorgestellt. Diese zwei erheblichen Neuerungen sind die Einführung einer Erheblichkeitsschwelle und wenn von Vornherein klar ist, dass eine Einzelfallprüfung zur UVP-Pflicht eines Projektes führen wird, soll auf diese verzichtet werden. Weitere Änderungen betreffen die Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts. Neu kann ein Projektwerber eine Stellungnahme des Amtes für Umwelt zu Umfang und Detailtiefe der benötigten Informationen beantragen und den Umweltbericht gegebenenfalls darauf abstützen. Zudem muss der Bericht neu von kompetenten Fachleuten erstellt werden. Diesbezüglich ist von einem Mehraufwand für Projektträger und Behörden auszugehen. Zudem wurden Fristen für das Verfahren eingeführt. Aber das hat hierzulande keine Auswirkungen, denn die vorgesehenen Fristen wurden bislang immer unterschritten. Neu bilden auch Themen wie Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit, Biodiversität, Klimawandel, Unfall- und Katastrophenrisiken und die menschliche Gesundheit wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung und sind konkret im Katalog der in einer UVP zu berücksichtigenden Faktoren aufgeführt. Der bislang im Baugesetz enthaltene Schwellenwert für Beschneiungsanlagen wird neu im UVP-Gesetz geregelt. Die diesbezüglich notwendige Anpassung wird zum Anlass genommen, um eben auch den vorgesehenen Waldabstand, wie es der Abg. Peter Büchel erwähnt hat, im Sinne der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit konkreter zu umschreiben.Wenn ich jetzt von den Bestandteilen der Bewertung zur Entscheidungsfindung gesprochen habe, dann komme ich gerade auf die Aussagen des Abg. Andreas Heeb zurück. Herr Abg. Heeb, Sie haben von den Erheblichkeitsschwellen gesprochen, die nochmals geprüft werden sollen. Das Amt für Umwelt habe die ganze Verantwortung und eventuell auch einen Druck. Es ist tatsächlich eine Gratwanderung, da haben Sie recht. Es wurde hier einfach eine praktikable Vorgehensweise veranschlagt und von einem Augenmass ausgegangen, von einer praktikablen Handhabung auch. Wenn die Auswirkungen aber als erheblich erachtet werden, ist jedenfalls eine Prüfung durchzuführen. Der Abg. Manfred Batliner möchte Schwellenvergleiche zu den Nachbarländern. Das ist einigermassen schwierig, da die Nachbarländer von unterschiedlichen Ausgangslagen ausgehen. Die Schweiz kennt diese Schwellenwerte nicht, wie wir sie haben. Die Länder haben eine unterschiedliche Herangehensweise, und das macht einen direkten Vergleich einigermassen schwierig. Wir werden auf die 2. Lesung hin nochmal prüfen, wieweit wir überhaupt einen annähernden Vergleich herbringen. Sie haben auch dem Aufwandsatz pro Stunde nachgefragt. Dieser ist bereits in der bestehenden Verordnung geregelt. Der Stundensatz beläuft sich auf CHF 120. Herr Abg. Wendelin Lampert, Sie haben der Publikation nachgefragt, den Kosten für die Publikation und ein Verursacherprinzip zur Anwendung bringen wollen. Hier handelt es sich ja nicht um ein Verursacherprinzip, das angewendet werden könnte. Denn die Publikation ist eine öffentliche Aufgabe und wir machen neu zur elektronischen Version zusätzlich wieder eine Druckversion. Also die Printversion muss zusätzlich neu gemacht werden; da es eine öffentliche Aufgabe ist, können die Kosten auch nicht abgewälzt werden. Zum Abg. Johannes Kaiser: Generell ist es ja die Absicht mit dieser Gesetzesänderung, dass wir uns am Rande bewegen. Wir wollen die Verfahren und die Projekte nicht behindern, die Verfahren nicht in die Länge ziehen. Wir wollen aber die Umweltauswirkungen von Projekten auf das Minimum beschränken. Das heisst, die Aspekte der Beurteilung der Bewertung beinhalten neu auch, das wurde vom Abg. Manfred Batliner schon ausgeführt, andere Inhalte und zusätzliche Inhalte als bisher. Auf der anderen Seite erreichen wir aber eine Entschlackung und eine Beschleunigung. Wo wir noch über das Gesetz hinausgehen könnten: beim Hürdenabbauen. Ich möchte mit meiner Antwort einfach klarmachen, dass wir bereits am Rande sind. Wir haben das Mögliche getan. Also die Intention ist es schon von Amt und Regierung, das in das Gesetz hineinzupacken, was noch möglich war. Wir können das auf die 2. Lesung hin nochmals überprüfen. Wenn Sie konkret einen Vorschlag haben, dann würde ich Sie bitten, den auch anzubringen. Es ist relativ schwierig, auf ein generelles Anliegen, einen generellen Antrag, hin nochmals die ganze Vorlage auf Abbau von Hürden zu prüfen. Wenn Sie einen konkreten Vorschlag haben, wäre ich dankbar, wenn Sie mir den nennen.Die Industriestrasse in Schaan hat vermutlich über einen Kilometer Länge und ist damit neu im Gesetz geregelt. Ich denke, Sie haben zwar der Industriestrasse Triesen nicht nachgefragt, aber die Frage stellt sich dann auch beim Industriezubringen Vaduz-Triesen. Vorerst danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Gerne gebe ich einen konkreten Vorschlag. Es geht genau um das Beispiel der Industriestrasse in Schaan. Das haben wir durchpraktiziert. Dort sind ja entsprechende Massnahmen schon geplant gewesen ohne Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Abgeordnete von der Freien Liste hat es ausgeführt, dass hier in der Spalte 2 diese Definition ist. Ich habe es schon gesehen: Bei den Infrastrukturprojekten, zum Beispiel Bau von Strassen mit einer Länge von einem Kilometer oder mehr, fallen unter die Umweltverträglichkeitsprüfung. Und meiner Ansicht nach kann es nicht sein, dass man einfach hingeht, weil jetzt Liechtenstein vielleicht 200-mal kleiner ist als die Schweiz, dass man hier auch diese Hürden geteilt durch nimmt und einen Kilometer hineinschreibt, wenn zehn Kilometer auch genügen würden. Es geht ja im Prinzip grundsätzlich darum, sind Eingriffe in die Natur schädlich? Muss da von der Umwelt her eine Verträglichkeitsprüfung gemacht werden oder ist das Projekt so ausgelegt, dass diese Umweltverträglichkeit schon in der Ausführung garantiert wird, dass dies der Umwelt entspricht? Es ist ja nicht so, dass heute der Staat oder das Land oder die Gemeinden hingehen und die Umwelt verschandeln, Projekte machen und nicht dort schon, bei der Projektplanung, Umweltverträglichkeitskriterien einführen. Ich würde der Regierung anregen, dass sie die Spalte 2 nochmals genau anschaut und dort nicht Umweltverträglichkeitskriterien hineinnimmt, die ohnehin schon gemacht würden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sollte schon eine Prüfung sein bei Projekten, die eine Prüfung auch erforderlich machen, die einer Prüfung genügen. Wir sollten nicht einfach, weil wir kleiner sind als Land Liechtenstein, diese Hürden einfach relativ weit herunterstellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Meinem Vorredner Kaiser kann ich nur beipflichten. Ich glaube auch, diese Prüfung sollte nur da gemacht werden, wo sie gemacht werden muss. Ich stelle mir einfach relativ schwierig vor, wie diese Schwellenwerte dann eben gehandhabt werden. Wie wird dieser Schwellenwert dann gesehen vom Amt? Machen wir eine Einzelfallprüfung oder machen wir die nicht? Das stelle ich mir noch ein wenig schwierig vor. Oder gibt es hier dann noch zusätzliche Unterlagen für die Ämter beziehungsweise Verordnungen, die das dann definierter festlegen, wann diese Einzelfallprüfung trotz nicht erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden muss? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für die Beantwortung der Fragen. Zuerst der Punkt betreffend diesen regionalen Vergleich: Da haben Sie berechtigt ausgeführt, ja, mit der Schweiz dürfte es schwierig werden. Aber eben, wie gesagt, mitunter mit Österreich, sprich mit dem Bundesland Vorarlberg. Österreich muss ja diese EU-Vorgaben auch umsetzen, mitunter wird man dort fündig, was hier für regionale Schwellenwerte definiert sind.Dann zu diesem Punkt mit diesen Publikationskosten. Sie sagen, das ist eine öffentliche Aufgabe. Aber diese Publikation hat einen Zusammenhang, die muss nur erfolgen, weil eben ein Projekt lanciert wird. Für mich verursacht dieser Projektträger diese Publikation. Diese muss erfolgen. Das wäre doch nicht mehr als kostengerecht und vor allem verursachergerecht, wenn man sagt, der Projektinitiator hat diese Vorgaben umzusetzen, sprich, diese Publikation muss eben erfolgen, weil dieses Projekt in die Welt gesetzt wird. Da sehe ich schon einen direkten Zusammenhang mit diesem Projektträger. Aber wie gesagt, das sind ja nicht Unsummen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort, auch der Frau Regierungsrätin für Ihre Ausführungen. Diese Vergleichszahlen wäre schon interessant, weil man einfach vom Vergleich her im luftleeren Raum ist. Wie ich das Beispiel genannt habe mit dem Flurbereinigungsprojekt und Gesamtmeliorationen, wo man die Flughöhe einfach nicht kennt. Es gibt hier zum Beispiel noch Vergleiche: «Anlagen zur Erzeugung von Milchprodukten, wenn die eingehende Milchmenge 40 Tonnen pro Tag übersteigt» im Jahresdurchschnitt. Da wäre jetzt einfach interessant: Wo stehen wir dann da im Vergleich? Wenn wir gerade die Diskussion in Triesen über Einkaufszentren mithören und erleben: «Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 2'000 Quadratmetern». Hier wäre eigentlich schon interessant, was unsere Nachbarn hier vergleichsweise tun oder eben nicht tun, dass wir hier eine angemessene Flughöhe haben. Und da bin ich natürlich nicht der Meinung des Abg. Heeb, dass wir einfach, weil wir ein kleines Land sind, diese Schwellen dann auf den Boden runterdrücken und dass dann mehr oder weniger alles dann erheblich sein würde. Ich denke, hier geht es ja um die Umwelt und unsere Nachbarn haben die gleiche Umwelt, benutzen sie auch. Von daher wäre es auch wichtig, dass wir hier eben regional am gleichen Strang ziehen und eingebettet sind. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Bezüglich das Höhersetzen der Schwellenwerte: Sie haben gesagt, wir sind am Rande des Möglichen. Ist das der Rand, den wir uns vorstellen, oder ist dieser Rand gegeben durch die EU-Gesetzgebung oder die EU-Richtlinien? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte eingangs zu den Schwellenwerten und den Vergleichen mit den Nachbarn sagen, dass es in Liechtenstein vielleicht nicht zielführend ist, wenn wir einen direkten Vergleich anstellen mit Staaten, die viel grösser sind, die auch mehr freie Flächen haben, die andere Zoneneinteilungen haben. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass wir hier kleinräumig unterwegs sind und es immer eine Frage der Grössenverträglichkeit ist, wo einfach auch Schwellenwerte gesetzt werden und wo nicht. Zudem möchte ich nochmals auf die Aspekte hinweisen, die ich vorher gesagt habe. Es kann auch eine Kumulation von einzelnen Kriterien dazu führen, dass die Einwirkungen auf die Umwelt eben doch stärker sind, als wenn man jedes einzelne Kriterium für sich betrachtet; und in einem kleinen Land mit kleinräumigen Verhältnissen sind die Auswirkungen eben schneller da und erheblicher als in einem grossen Land. Deshalb dünkt mich auch ein direkter Vergleich mit grösseren Staaten vielleicht nicht in jedem Falle zielführend. In Bezug auf Österreich möchte ich einfach darauf hinweisen, dass das Bundesland Vorarlberg keine eigene Gesetzgebung machen kann - es ist eine Bundesgesetzgebung - und Vorarlberg keine eigenen Schwellenwerte hat. Wir werden aber auf die 2. Lesung hin zu den Vergleichsmöglichkeiten noch Ausführungen machen, auch zur Frage der Publikation, inwieweit das als öffentliche Aufgabe definiert wird, und den Unterschied noch herausarbeiten zum Verursacherprinzip.Nochmals zum Industriezubringer Schaan: Aufgrund der Länge wäre dieser neu einer Einzelfallprüfung unterlegen, und früher gab es zwingend eine UVP durchzuführen. Zur Frage des Abg. Peter Büchel: Die Schwellenwerte sind klare Vorgaben, wann eine Einzelfallprüfung eben durchzuführen ist. Und zum Abg. Batliner: Sie haben die Milchmengen als Beispiel herangezogen. Meine Information diesbezüglich ist einfach, dass der Milchhof und die Milchmengen des Milchhofs hier nicht darunterfallen.Zur generellen Frage des Abg. Herbert Elkuch: Wie ich schon am Anfang ausgeführt habe, wir wollen und müssen dieses Gesetz im Sinne des Umweltschutzes einhalten, denn dafür wurde es gemacht. Auf der anderen Seite sind Regierung und Amt bemüht, dass auch die Durchführung, die Umsetzung dieses Gesetzes, angemessen und grössenverträglich ist. Das heisst, Projekte sollen ermöglicht und nicht verhindert werden, Prozesse sollen nicht verzögert werden. Aber es müssen ganz klar die Umweltschutzgesetzgebungen eingehalten werden beziehungsweise entsprechende Massnahmen getroffen werden. Und das ist letztlich eine Ermessensfrage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Danke für die Beantwortung der Fragen der Regierung. Ich denke wirklich, da sollten wir wirklich nur das Notwendigste reinschreiben, um hier nicht allzu grosse Konfusion vorherrschen zu lassen. Wenn ich denke, mir ist nur ein Fall aufgekommen, Seite 87 steht hier: «Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen». Das heisst für mich, eine Grosstankanlage wird gebaut. Es könnte ja sein, je nach Ausführung, dass es ja eben auch meine Holzschitterbeige hinterm Haus sein könnte, wenn ich die liegen lassen müsste. Wie gesagt, es ist schon relativ schwierig, hier die Schwellenwerte dann zu definieren. Was ist jetzt noch drin und was ist nicht drin? Gerade heute sehen wir sehr viele Holzplätze im Wald mit fossilen Brennstoffen, also mit Tannen, liegen. Müssten die dann bewilligt werden oder nicht? Das ist eben genau diese Schwellenwertgeschichte. Wo trifft die dann zu und wo nicht? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Es geht daher um die Richtlinie 2014/52/EU, die soll irgendwie umgesetzt werden. Wenn diese Auflistung gemacht wird über die Schwellenwerte in Österreich oder von einem anderen Land, kann man daneben auch die Werte, die diese Richtlinie als obersten Grenzwert vorgibt, noch dazu auflisten? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich würde es schon sehr begrüssen, wenn irgendwelche Vergleiche auf die 2. Lesung aufgearbeitet werden könnten, so wie es der Abg. Manfred Batliner aufgeführt hat und andere Abgeordnete auch. Weil in dieser Gesetzestextierung wird immer wieder auf den Anhang 1 und Anhang 2 verwiesen, und die Spalte 2 ist wirklich sehr entscheidend bei diesem Anhang 1. Diesen Anhang 1 mit der Spalte 2 hat dann das Amt für Umwelt in der Hand, nach dem es dann diese Prüfung auch vornehmen muss oder beantragen muss. Der Projektträger hat dann diese Unterlagen auszuarbeiten. Im Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 8 wird immer wieder, insbesondere bei diesem Artikel, von diesen Grössenordnungen gesprochen. Deshalb wäre es schon interessant. Das ist nämlich ein Kernteil dieser Gesetzgebung, und wenn wir da Vergleiche hätten, weil das schon sehr interessant ist, insbesondere Vergleiche bei Projekten, die auch vergleichbar sind und die es in Liechtenstein gibt und in der Schweiz. Wie ich es ausgeführt habe, wir bauen wahrscheinlich keinen Flughafen und kein Kohlewerk und so weiter. Dort muss auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung herangezogen werden. Aber bei Projekten, seien das Einkaufshäuser, Strassen und so weiter, wäre es schon interessant, zu wissen, was hier die anderen EU-Staaten machen. Nur weil wir klein sind und weil wir viel kleiner sind als die anderen Staaten, kann man nicht einfach eine Strecke herunterdividieren und sagen, okay, bei uns muss bei einem Kilometer eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden, was in anderen Staaten vielleicht 100 Kilometer wären. Es ist ja nicht so, dass nur drauflosgebaut wird. Aber es sollte auch diesbezüglich grössenverträglich sein und es sollten nicht unnötige Hürden aufgebaut werden, weil UV-Prüfungen auch kostspielig sind. Sie können auch das ganze Verfahren behindern. Und wenn es sich schlussendlich heraussstellt, dass es gar nicht Umweltverträglichkeitsgründe dazu gibt und dass man das nur macht, weil hier in Spalte 2 diese Hürden so weit herunter gesetzt würden, dann wäre es eine Überreglementierung im höchsten Grade. Und das möchte ich verhindern und das möchte ich bei diesem Gesetz nicht drin haben. Deshalb wären diese Vergleiche oder etwelche Vergleiche wirklich sehr gut, wenn man diese auf die 2. Lesung aufarbeiten könnte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Eine kurze Bemerkung zu den Aussagen des Abg. Büchel. Im Wald stehen hoffentlich nicht viele Tanklager mit fossilen Brennstoffen rum, weil fossile Brennstoffe Erdöl oder Erdgas sind und nicht Holz. Dann zu den Schwellenwerten: Die Schweiz hat diese Erheblichkeitsschwellenwerte nicht drin. Dort vergleichen wir die Spalte 1 miteinander, wenn Sie im Bericht und Antrag Nr. 99/2013 nachlesen: Das sind praktisch schon die Schweizer Werte in Spalte 1, und die Spalte 2 haben die nicht drin. Und die Spalte 1, wenn Sie ja da auch die Vergleiche mit Österreich anstellen: Die sind in diesem Rahmen in den meisten Fällen. Ich bin trotzdem der Meinung, dass einfach die Kleinheit eines Landes auch mitberücksichtigt werden muss. Boden ist auch eine natürliche Ressource, die wir haben. Wenn Sie einen Stausee mit zwei Millionen Kubikmetern Wasserinhalt nicht einmal einer Einzelfallprüfung unterziehen wollen - ich meine, Sie können das Lawenatobel stauen damit. Und das soll nicht einmal eine Einzelfallprüfung wert sein. Da verstehe ich das nicht. Besten Dank für das Wort. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich sehe das schon sehr ähnlich wie der Abg. Andreas Heeb. Ich glaube, die Grösse des Landes macht einen Unterschied. Wenn wir hier über Strassenprojekte in Liechtenstein sprechen oder zum Beispiel in Amerika, das hat jetzt nichts mit der EU zu tun - aber vielleicht waren wir schon dort und haben die Grösse erlebt. Ich denke, da kann man ganz anders über ein Strassenprojekt sprechen als bei uns. Bei uns muss man sich ja fragen, wo hat es denn überhaupt noch Platz, sinnvoll eine Strasse irgendwo hineinzuzwängen. Und deshalb glaube ich schon, dass wir die Grösse des Landes mitdenken müssen und auch mitberücksichtigen müssen. Und wenn es bei diesen Schwellenwerten darum geht, abzuwägen, sollen wir jetzt Projekte verhindern oder nicht verhindern, sollen wir der Natur einen Fürsprecher geben, dann müsste ich sagen, dann sollten wir schon auch an die Natur denken. Die Natur hat hier drinnen wenig Fürsprecher und ich höre eher, man soll die Projekte nicht verhindern, man soll sie nicht verzögern. Ich höre aber gleichzeitig, dass Sie, Frau Regierungsrätin, auch sagen, das ist keine Verhinderungsvorlage, es geht nicht darum, jetzt Projekte abzuwürgen, sondern einen sinnvollen Mittelweg zu finden, wie man der Natur eben gerecht werden kann, aber gleichzeitig auch Projekte nicht verhindert. Im Notfall oder im Zweifelsfall würde ich mich aber eher für die Natur entscheiden, muss ich ganz ehrlich sagen. Und da ist es schon sinnvoll, wenn wir uns über diese Werte Gedanken machen. Ich würde sie nicht so ansetzen, dass überhaupt gar keine Prüfungen mehr notwendig sind. Dieses Beispiel des Stausees mit diesen 2'000'000 Kubikmetern scheint mir sehr einleuchtend zu sein. Da scheint mir jetzt der Wert sehr hoch. Da scheint mir die Zahl sehr hoch zu sein. Und da ist die Frage für mich auch aufgetaucht: Wie kommt man denn zu dieser Zahl? Warum nicht 1,5 Millionen, warum zwei oder warum nicht nur eine? Ich finde es ein bisschen schwierig abzuschätzen, was denn hier der richtige Wert ist. Die Strasse - ein Kilometer, wenn jetzt «900 Meter» dort stehen würde, wäre es besser oder schlechter? Für mich ist das schwierig abzuschätzen. Und ich weiss nicht, ob da der Wunsch von Manfred Batliner vielleicht auch ein bisschen damit zusammenhängt, dass man sich einordnen könnte, wenn man Vergleichswerte von den umliegenden Ländern, Bundesländern, Kantonen hätte. In der Schweiz ist das anscheinend nicht möglich. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich muss mich jetzt auch noch kurz in die Diskussion einschalten. Ich danke dem Abg. Eugen Nägele für sein Votum. Das war schon jetzt wichtig, dass Sie das gesagt haben. Mit diesem UVP-Gesetz ist meiner Meinung nach klar, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen in Liechtenstein nicht mehr stattfinden werden. Die Grenzwerte sind sehr hoch angesetzt und es wird sehr wahrscheinlich keine Projekte gegeben, die unter diese Richtlinien fallen. Einzelfallprüfungen wird es in den allerseltensten Fällen nur noch geben. Und dann werden einfach nur noch Einzelfallprüfungen von Amtes wegen angeordnet werden. Es ist klar, wenn sie beispielsweise auf Seite 95 gehen, Ziffer «10.2 - Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen»: Das ist ein sehr grosses Parkhaus. Das wäre UVP-pflichtig. Und ab 200 Plätzen, was immer noch ein sehr grosses Parkhaus ist, ich weiss nicht, wie viele Parkhäuser wir in Liechtenstein haben, die beispielsweise diese Hürde reissen würden, nicht sehr viele. Sie sehen also, UVP wird es keine mehr geben und Einzelfallprüfungen in den seltensten Fällen. Wenn wir jetzt die Grenzwerte oder diese Schwellenwerte noch höher ansetzen wollen, dann wird die Mehrheit das hier drin veranlassen. Da bin ich sicher. Und dann wird einfach dieses Gesetz zum toten Buchstaben werden und die Ansprüche der Umwelt, in der wir leben, werden einfach zu kurz kommen. Sie haben es in der Hand. Sie haben die Mehrheit. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch noch etwas sagen zur Grössenverträglichkeit oder eben zur Angemessenheit: Auf unser Land zugeschnitten sollen diese Regelungen sicher sein. Mir ist jetzt beim Stichwort Grösse in den Sinn gekommen: Hat man wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht, als man in der Grossabünt einen Weiher gebaut hat? Das ist kein Staudamm, ist ein relativ kleiner Weiher. Aber die Auswirkungen dieser Freizeitanlage sind ja recht beträchtlich, habe ich gehört, Verkehrsaufkommen und so weiter, und da stellt sich sicher die Frage, beziehungsweise da muss ich, ich sage jetzt einmal, den Naturschützern, die der Kollege Nägele für wenig zahlreich hält hier drin, doch auch etwas Unterstützung geben: Man sollte diese Projekte, egal was sie sind, nicht einfach nach Grösse, Kubikmeter oder was weiss ich betrachten, sondern wirklich auf unsere Verhältnisse zugeschnitten betrachten. Das scheint mir angemessen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Vergleiche und die Schwellenwerte sind immer wieder ein Thema. Ich denke, wir müssen auf die 2. Lesung hin dieses Thema nochmals aufgreifen und darauf eingehen. Die Richtlinie selbst gibt keine Schwellenwerte vor. Sie gibt lediglich die Kriterien vor, die zur Festlegung von Schwellenwerten führen sollen. Eine Überreglementierung ist nach Ansicht der Regierung mit diesem Gesetz nicht gegeben. Was den Stausee anbelangt, von dem Sie gesprochen haben, ich glaube, im Lawenatobel: Es geht hier um Engeriegewinnung und nicht um Talsperren. Ein Abgeordneter hat die Parkplätze erwähnt. Die grossen Firmen Presta, Hilti hätten bei etwa 1'000 Parkplätzen eine UVP zu durchlaufen.Zum Abg. Lageder: Sie haben gesagt, dann findet überhaupt nichts mehr statt. Also das Gesetz wird quasi unterlaufen. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Spalte 1 unverändert bleibt. Da die Schwellenwerte hier tatsächlich ein Thema sind und ich habe schon vorher gesagt, es ist eine Festlegung, es haben sie Fachleute festgelegt. Und ich kann Ihnen deshalb auch nicht in jeder Einzelheit sagen, wieso diese Zahl und nicht eine andere Zahl drinsteht. Es ist eine Abschätzung von Fachleuten. Es ist auch eine Rücksichtnahme, Berücksichtigung unserer liechtensteinischen Verhältnisse hier, unserer räumlichen Dimensionen. Aber letztlich sind es politische Vorgaben und die können auch hier diskutiert werden. Wenn Sie nun bei der Lesung des Gesetzes bei einzelnen Schwellenwerten Probleme haben, dann bitte ich Sie, das zu benennen und die einzelnen Schwellenwerte eben dort, wo Sie Probleme erkennen können, zu diskutieren, damit wir auf die 2. Lesung das nochmal prüfen können und entsprechende Ausführungen machen können. Das verstehen Sie aber bitte nicht als Einladung, jeden einzelnen Wert zu diskutieren. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Besten Dank für die Ausführungen. Nur noch eine Bemerkung: Eine Talsperre wird gemacht, um Wasser zu stauen und dann eben über eine Druckleitung Energie zu gewinnen. Das ist einfach, um das Wasser zurückzuhalten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Bevor wir mit der Lesung beginnen, machen wir 20 Minuten Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (von 16:10 bis 16:30 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Ich habe noch eine Absenzmeldung nachzutragen: Der Abg. Christoph Beck hat sich für heute Nachmittag entschuldigt. Es konnte aber keine Stellvertretung eingerichtet werden.Wir sind nach wie vor bei der Behandlung von Traktandum 27. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Artikelaufruf vor. Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10b steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Im Bericht auf Seite 40 wird ja hier geschrieben, dass dann gemäss Bst. b hier, wenn externe Experten beigezogen werden, dass diese dann durch die Projektanten bezahlt werden müssen. Wie ist dann die Vorgehensweise? Wird dann mit denen einvernehmlich die Experten festgelegt? Schlussendlich geht es um die Kostenfrage, ob es Starexperten sind oder ob es Standardexperten sind. Eben darum ist es eine Kostenfrage. Wie geht das von sich? Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Es geht hier darum, die Qualität des Umweltberichts zu verbessern, und deshalb sind Fachexperten vorgeschrieben. Aber wie sie sich auszuweisen haben und welche Qualität die Fachexperten haben, das wird hier nicht näher umschrieben. Und ich denke, wenn ein Projektant einen Fachexperten beizieht, dann ist die Qualität schon gegeben. Wir gehen nicht davon aus, dass die Fachleute das nicht richtig machen. Es ist auch so, dass man beim Amt für Umwelt die Vorgaben einholen kann, die der Bericht zu enthalten hat, und sich auch auf dieses abstützen kann. Ich gehe nicht davon aus, dass die Fachexperten in Zweifel gezogen werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke für das Wort. Ich möchte jetzt auf Seite 40 verweisen, da steht: «Das Amt für Umwelt hat im Bedarfsfall externe Experten zur Prüfung des UVB beizuziehen. Die entstehenden Kosten werden dem Projektträger weiter verrechnet.» Eben es ist das Amt für Umwelt, das externe Experten beizieht, und die Kosten sind durch die Projektträger zu tragen. Und da geht es mir einfach darum, wie geht das von sich? Können die Projektträger hier mitreden, wenn dann über entstehende Kosten gesprochen wird, dass das eben begrenzt oder in einem Rahmen stattfindet? Oder haben die einfach in jedem Fall irgendwelche Experten zu finanzieren? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer
Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie der Bedarfsfall definiert wird, das können wir bis zur 2. Lesung noch ausführen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 2 Bst. g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Nur, um es nochmals festzuhalten, würde ich vorschlagen, Werte zu ändern, und zwar Ziffer 1.1 Spalte 2, dort wieder auf die ursprünglichen Werte von fünf Hektar zurückzugehen, ebenfalls bei Ziffer 1.3 Spalte 2 wieder auf fünf Hektar zurückzugehen. Des Weiteren bei den Infrastrukturen, Ziffer 10.2, dort in Spalte 2: diese 200 Motorwagen durch 50 ersetzen. Dann bei Ziffer 10.11 Spalte 2: Die beiden Talsperren und sonstigen Anlagen zum Stauen, dort die «2 Millionen Kubikmeter Wasser» ganz streichen. Dann ebenso bei 10.17: Die beiden Grundwasserentnahmen, dort «mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 1 Millionen Kubikmeter», diesen Wert ebenfalls ganz streichen. Und dann bei 11.9, bei den Abwasserbehandlungsanlagen, dort sind bei der Spalte 1 «150'000 Einwohnerwerten». Die Schweiz hat dort 20'000 drin, und wir hätten jetzt die Erheblichkeitsschwelle bei 30'000 Einwohnerwerten festgelegt. Also da würde ich auch beliebt machen, dass diese gesenkt wird. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Vielen Dank für das Wort. Da bin ich gegenteiliger Meinung. In der Spalte 2 1.1, 1.2 und 1.3 diese Werte verdoppeln. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich werde mich jetzt gegen diese Reduktionen dieser Werte aussprechen. Ich möchte einfach Vergleiche haben und werde mir dann halt vorbehalten, an der 2. Lesung über die Spalte 2 Vorschläge dann zu machen, und werde heute nicht hier einfach einige Zahlen nennen, was man jetzt einfügen sollte. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Baugesetzes.Art. 51 Abs. 2 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 2 bis 5 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Andreas Heeb
Besten Dank für das Wort. Eine Verringerung des Waldabstands auf die Stockgrenze ausserhalb der Bauzone lehne ich kategorisch ab. Die artenreichen Übergangszonen zwischen zwei Ökosystemen, die Ökotone oder Saumbiotope, sind unbedingt zu schützen. Saumbiotope zwischen Wald und Offenland bieten eine grosse Anzahl an ökologischen Nischen und weisen eine höhere Artenvielfalt auf als die Summe der Arten, die in den angrenzenden Gebieten vorkommen. Daher bin ich der Meinung, dass Art. 51 Abs. 3 dahingehend zu ändern ist. Alle Bauten, auch Erholungs- und Sportplätze jeglicher Grösse, sollten einen Mindestabstand einhalten, nicht bis zum Stock angrenzen dürfen - grössere Bauten, bei denen Erdarbeiten notwendig sind, sowieso. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 66 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen mehr. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 27 erledigt.
-ooOoo-