Beschluss Nr. 121/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)) (Nr. 121/2016)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 21: Beschluss Nr. 121/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)).Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 121/2016 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Besten Dank, guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich soll die Novellierung dieser vorliegenden EU-Richtlinie einen verbesserten Schutz gegen den Handel mit illegalen Kulturgütern bewirken. Erstmalig wurde die Rückgabe aus EU-Mitgliedstaaten verbrachten Kulturgütern in der Richtlinie 93/7/EWG des Rates geregelt. Damit wurde den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückgabe von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern, welche zuvor aus ihrem Hoheitsgebiet unrechtmässig verbracht wurden. Es stellte sich dann aber heraus, dass die Anwendung dieser Richtlinie beziehungsweise die Rückgabe solcher Kulturgüter an ihre Grenzen gestossen ist. Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereiches, der festgelegten Bedingungen und des kurzen Zeitraumes für die Einleitung eines Rückgabeverfahrens und der damit verbundenen Kosten wurde die Richtlinie nur selten angewendet. Da zudem weitere Änderungen an dieser Richtlinie vorgenommen werden sollten, haben das Europäische Parlament und der Rat eine Neufassung dieser Richtlinie 2014/60/EU vom 15. Mai 2014 als Ergebnis beschlossen. Diese Neufassung wird auf jedes Kulturgut ausgedehnt, das von einem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft oder definiert wurde.Weiters sollen als nationales Kulturgut eingestufte oder definierte Kulturgüter nicht länger bestimmten Kategorien angehören und keine Alters- oder Wertgrenze definiert werden, um für eine Rückgabe im Rahmen dieser Richtlinie infrage zu kommen. Ebenso werden die Prüfungsfrist auf sechs Monate sowie die Verjährungsfrist des Rückgabeanspruches auf drei Jahre neu festgelegt. Zudem werden neu die Entschädigungen bei der Rückgabe und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kulturgütern geregelt. Zu guter Letzt wurde im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Anwendung der Richtlinie sowie der Förderung einer effizienten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ein spezifisches Modul für Kulturgüter im Binnenmarktinformationssystem, kurz IMI genannt, entwickelt. Dieses System soll den Informationsaustausch über unrechtmässig verbrachte Kulturgüter unter den zuständigen Stellen gewährleisten. Die Übernahme dieser Richtlinie 2014/60/EU bedingt nun eine entsprechende Anpassung des bestehenden Gesetzes vom 19. Mai 1999, Landesgesetzblatt 1999 Nr. 166, in Liechtenstein.Die Regierung hält in diesem Bericht und Antrag auf Seite 9 fest, dass sie die Gesetzesanpassung nach Zustimmung des Landtages zu dieser Richtlinie erarbeiten wird. Bezüglich der geplanten Gesetzesanpassungen wird das Verhältnis zur Schweiz nicht beeinflusst, da aufgrund des liechtensteinisch-schweizeri-schen Zollvertrages teilweise die schweizerischen Bestimmungen aus dem Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 sowie der dazugehörigen Verordnung vom 13. April 2005 anwendbar sind, soweit Ein-, Aus- und Durchfuhr von solchen Kulturgütern betroffen sind. Die Regierung und die EWR-Kommission des Landtages sind zur Auffassung gelangt, diese Richtlinie dem Landtag zur Zustimmung vorzulegen. Verfassungsmässig wirft diese Vorlage keine Fragen auf. Ebenso sind keine personellen und finanziellen Konsequenzen, abgesehen von der Nutzung des neuen Binnenmarktinformationssystems, zu erwarten. Hierzu würde ich die zuständige Regierungsrätin noch bitten, einige Ausführungen zur Nutzung und zur Anwendung dieses Binnenmarktinformationssystems zu erteilen. Ich spreche mich somit für den Antrag der Regierung aus und beantrage die Zustimmung zu dieser Richtlinie. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Beck
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Der Abg. Büchel hat schon alles ausgeführt zu dieser Vorlage. Ich möchte mich nur noch seiner Frage anschliessen, dass sich nur die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) eventuell personell oder finanziell auswirken kann, ob die Regierung dazu irgendwelche Angaben machen kann, was das bedeutet in Zahlen oder in Aufwendungen durch Mitarbeiter. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort? Regierungsrätin Aurelia Frick
Guten Morgen von meiner Seite, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst vielen Dank für die grundsätzlich positive Würdigung von diesem Bericht und Antrag. Zur Nutzung und zur Anwendung dieses IMI, dieses Binnenmarktinformationssystems, funktioniert es wie folgt: Grundsätzlich möchte man die Zusammenarbeit im Bereich Kulturgüterschutz stärken, die jeweils verantwortlichen nationalen Stellen sollen besser untereinander zusammenarbeiten können, und das vor allem durch das Sicherstellen von Informationen über verbrachte Kulturgüter in andere Länder. Wie gesagt, gibt es dafür dieses spezifische Modul, das wir IMI nennen. Es steht den zuständigen Mitgliedern zur Nutzung zur Verfügung. Es kann in Zukunft auch für die Verbreitung einschlägiger fallbezogener Informationen über Kulturgüter, die unrechtmässig in andere Länder verbracht werden, genutzt werden. Ziel ist, dass man in diesem System sieht, wenn geschützte Kulturgüter von einem Land ins andere reisen und vor allem, wenn es unrechtmässig geschieht.Wir werden nach der Umsetzung und Einführung dieses Systems bei uns Zugriff auf dieses Informationssystem haben. Und dieser Zugriff auf dieses System ist für uns in jenen Fällen relevant, wenn Kulturgut unrechtmässig aus Liechtenstein ausgeführt wurde. Dieser Verlust kann dann über dieses IMI-System publik gemacht werden und soll uns natürlich die Möglichkeit verschaffen, eine grössere Chance zu haben, dieses Kulturgut zurück nach Liechtenstein bringen zu können. Grundsätzlich entscheidet jeweils der entsprechende Staat, ob und wie die zuständigen Stellen dieses Informationssystem nutzen, zu welchem Zweck sie dieses IMI einsetzen möchten. Wir gehen in Liechtenstein nicht davon aus, dass die Richtlinie/dieses System öfters zur Nutzung oder Anwendung gelangen wird, da wir nicht davon ausgehen, dass in Zukunft Kulturgüter in grösserem Masse aus Liechtenstein ausgeführt werden. Und damit komme ich schon zum zweiten Teil meiner Antwort: Personelle Ressourcen wird es praktisch nicht benötigen und auch der finanzielle Aufwand, also der Zugriff auf dieses System, ist ausserordentlich gering. Wir können nicht beziffern, ob allenfalls ein IT-Spezialist das System bei uns einrichten muss. Aber wir gehen aber im Moment davon aus, dass das mit den laufenden Budgets gedeckt werden kann. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 121/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 3. Juni 2016 die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen die Zustimmung erteilt. Damit haben wir Traktandum 21 abgeschlossen. -ooOoo-