Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen (Nr. 143/2016)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 27: Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 143/2016 und steht zur Diskussion. Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Ja, die heutige Welt ist ohne die internationalen nichtstaatlichen Organisationen kaum mehr vorstellbar. Schon 1951 hat der Europarat erkannt, welche wichtige Rolle die NGOs einnehmen können und dass sie für die Völkergemeinschaft wertvolle Arbeit leisten, basierend auf dem Artikel 71 der UN-Charta. Deshalb hat der Europarat bereits damals für die NGOs den Beraterstatus eingeführt. Die NGOs tragen wesentlich zur Verwirklichung humanitärer Ziele und Grundsätze, basierend auf der Charta der Vereinten Nationen, bei. Sie fokussieren sich auf die Gebiete der Wissenschaft, der Kultur, der Wohltätigkeit, der Philanthropie, der Gesundheit und der Bildung. NGOs engagieren sich insbesondere für sozial- und umweltpolitische Themen sowie Menschenrechte und weisen vielfach auch einen karitativen Zweck aus.
In Anbetracht der gesellschaftlichen Bedeutung der nichtstaatlichen Organisationen erstaunt es eigentlich, dass den NGOs bis zur Verabschiedung des vorliegenden Übereinkommens auf internationaler Ebene überhaupt kein Rechtsstatus zuerkannt wurde, abgesehen von punktuellen Erwähnungen in internationalen Dokumenten.
Das europäische Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der NGOs schafft nun die Voraussetzung zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit der NGOs und erleichtert dabei die internationalen Tätigkeiten dieser Organisationen. Dieses Übereinkommen wurde durch das Ministerkomitee am 24. Oktober 1985 verabschiedet und bis heute haben elf Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert, darunter auch Österreich und die Schweiz. Vereinigungen von Personen zur Verfolgung eines wohltätigen, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Zwecks können in Liechtenstein in verschiedenen Formen gegründet werden, vornehmlich als Verein oder Stiftung. Der Gesetzgeber gewährt den Vereinen und den Stiftungen die grösste Freiheit und beschränkt seine Eingriffe auf das Notwendigste. Besondere Vorschriften für international tätige Vereine oder Stiftungen bestehen in Liechtenstein nicht. Die Stiftungen mit wahrscheinlich überwiegend gemeinnützigem Zweck unterstehen einer behördlichen Aufsicht.
Auch die Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen hat sich im Vorfeld zustimmend zu einem Beitritt geäussert. Sie weist insbesondere auf den Gewinn an Rechtssicherheit in der Anerkennung von liechtensteinischen NGOs in anderen Vertragsstaaten hin, was gleichzeitig zu einem Reputationszuwachs für Liechtenstein spricht. Mit dem Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen schafft Liechtenstein bestmögliche Voraussetzung für die Ansiedlung von international tätigen NGOs und steigert damit seine Attraktivität als Philanthropiestandort. Dies steht im Einklang mit der Finanzplatzstrategie der Regierung, die unter dem Pfeiler «Innovation» den Aufbau von Zentren für Microfinance und Philanthropie vorsieht. Mit der Ansiedlung von internationalen NGOs in Liechtenstein können sich neue Perspektiven für den Finanzplatz eröffnen. Mit der Zustimmung zum vorliegenden Übereinkommen leisten wir einen weiteren Beitrag zur Standortförderung und zur positiven Reputation Liechtensteins im Ausland. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Dieses Übereinkommen sichert die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit und der Rechtsfähigkeit, die eine Nichtregierungsorganisation, eine NGO, in ihrem statuarischen Sitzstaat erworben hat, in anderen Vertragsstaaten. Mit dem Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen schafft Liechtenstein bestmögliche Voraussetzungen für die Ansiedlung von international tätigen NGOs und steigert damit seine Attraktivität als Philanthropiestandort. Gerade für Liechtenstein, das sich im Bereich Philanthropie und Microfinance ein zusätzliches Standbein in der Finanzbranche erarbeitet hat, stellt dieses europäische Übereinkommen eine zusätzliche Stärkung des Standortes dar. Es stellt einen Gewinn an Rechtssicherheit und einen Reputationszuwachs dar. Etwas besorgt stelle ich fest, dass die Microfinance Initiative Liechtenstein zumindest in der Öffentlichkeit nicht mehr so stark thematisiert wird. Ich hoffe, dass die Regierung diesen wertvollen Ansatz zusammen mit der Universität Liechtenstein und dem Liechtensteinischen Entwicklungsdienst (LED) weiterverfolgt und auch mitträgt. Mit dieser Konvention zur Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler NGOs erlangen liechtensteinische Nichtregierungsorganisationen automatisch in den anderen Unterzeichnerstaaten Anerkennung. Allerdings ist die Liste der teilnehmenden Staaten recht kurz. So haben bisher nur gerade zehn andere Staaten die Konvention unterzeichnet und ratifiziert. Nichtsdestotrotz stellt die Konvention einen Gewinn für Liechtenstein dar und geht zudem auf ein Bedürfnis der Marktteilnehmer in Liechtenstein ein. Die Fraktion der Freien Liste wird daher dem Übereinkommen ihre Zustimmung erteilen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Ja, ich möchte nur noch hinzufügen, dass dies in Zusammenhang mit der Finanzplatzstrategie steht und dass diese Bereiche, Microfinance und Philanthropie, eben dort angesiedelt sind. Hier haben wir zum Teil ganz gute Grundlagen und die sollten unbedingt weiterentwickelt werden. Mit diesem Übereinkommen ist hier eben eine Möglichkeit gegeben im Sinne der Schaffung von mehr Rechtssicherheit und Anerkennung von liechtensteinischen NGOs in anderen Vertragsstaaten. Ebenfalls wurde auch erwähnt, dass Reputationsgewinn daraus resultiert. Es ist wirklich zu hoffen, dass sich auch vermehrt noch andere Staaten hier anschliessen. Das würde natürlich die Bemühungen von Liechtenstein enorm erleichtern. Deshalb bin ich ganz klar für dieses Übereinkommen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort? Das ist nicht der Fall. Somit können wir über den Antrag der Regierung befinden, er lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen seine Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 20 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt. Wir haben Traktandum 27 abgeschlossen. -ooOoo-