Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Nr. 150/2016)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 28: Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 150/2016 und steht zur Diskussion. Abg. Karin Rüdisser-Quaderer
Danke, Herr Präsident. Mit der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 ist ein Vertragswerk geschaffen worden, das Schäden und unersetzlichem Verlust von Kulturgütern vorbeugen soll, wie zum Beispiel während Kriegen. Gleichzeitig wurde das Erste Protokoll erlassen, das den Schutz von Kulturgut vor Ausfuhr aus einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und die Rückführung von Kulturgut, das widerrechtlich ausgeführt wurde, regelt. Gemäss dem Zusatzprotokoll 1 aus dem Jahr 1977 gelten Zerstörungen von bestimmten Kulturgütern, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören und unter einem besonderen Schutz stehen, als schwere Verletzungen des Völkerrechts. Sie werden laut Artikel 85 den Kriegsverbrechen zugeordnet. Kulturgut im Sinne dieser Konvention bedeutet einerseits bewegliches und unbewegliches Gut. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem und künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des umschriebenen Kulturguts. Ebenso unter den Begriff Kulturgut fallen Gebäude, welche der Erhaltung oder Ausstellung von beweglichem Kulturgut dienen, wie auch Denkmalzentren. Das vorliegende Zweite Protokoll zur Haager Konvention trägt den Entwicklungen in den Bereichen des humanitären Völkerrechts, des internationalen Strafrechts und des Rechts zum Schutz von Kulturerbe Rechnung. Zusätzlich enthält dieses Zweite Protokoll eine Auflistung von präventiven Massnahmen zur Sicherung des Kulturguts. Es verbessert auch den Schutz für die bedeutendsten Kulturgüter der Menschheit - hier handelt es sich im Wesentlichen um Teile des UNESCO-Weltkulturerbes. Die liechtensteinische Rechtsordnung genügt mit dem neuen Kulturgütergesetz den Anforderungen. Die präventiven Massnahmen sind im neuen Kulturgütergesetz verankert, und eine Sanktionierung der Verletzung der Vorschriften zum Schutz von Kulturgut ist durch das Kulturgütergesetz und das Strafrecht vorgesehen. Bisher haben 69 Vertragsstaaten das Zweite Protokoll akzeptiert und sich zu den Vorgaben verpflichtet. Darunter sind auch unsere Nachbarländer Schweiz und Österreich. Mit dem Beitritt zum Zweiten Protokoll ist mit keinen nennenswerten personellen oder finanziellen Belastungen zu rechnen. Im Rahmen der Erfüllung der Berichterstattung, welche alle vier Jahre zu erfolgen hat, muss mit gewissen zusätzlichen Kosten für die Übersetzung der Berichte gerechnet werden. Das Protokoll sieht die Möglichkeit zur Leistung von freiwilligen Beiträgen in einen zweckgebundenen Fonds vor. Für Liechtenstein entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages. Ich erteile diesem Antrag die Zustimmung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Somit befinden wir über den Antrag der Regierung. Er lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten seine Zustimmung erteilen.» Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 21 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 28 abgeschlossen. Ich schliesse jetzt die Landtagssitzung bis morgen, 9 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 20:30 Uhr).
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