Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze (Nr. 159/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 36: Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 159/2016 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Einleitend möchte ich mich bei den zuständigen Ministerien für Präsidiales und Finanzen sowie Inneres, Justiz und Wirtschaft für den ausführlichen Bericht und Antrag bedanken. Im Jahr 2012 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung der Empfehlungen der Financial Action Task Force, kurz FATF, welche auf europäischer Ebene zur vierten Geldwäschereirichtlinie und einer neuen Geldtransferverordnung geführt hat. Beide wurden im Juni 2015 erlassen. Die vierte Geldwäschereirichtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten innert zwei Jahren, also bis Juni 2017, in nationales Recht zu überführen, und mit Ablauf dieser Frist wird auch die Geldtransferverordnung Gültigkeit in der EU erlangen. Aufgrund der Regulierungsmaterie steht ausser Zweifel, dass sowohl die vierte Geldwäschereirichtlinie als auch die Geldtransferverordnung in den EWR-Rechtsbestand zu übernehmen und somit von Liechtenstein auch umzusetzen sowie anzuwenden sind. Einzelne Elemente der vierten Geldwäschereirichtlinie, so zum Beispiel die neue Definition der wirtschaftlich berechtigten Personen, die Erweiterung des Vortatenkatalogs um schwere Steuerdelikte und die Auskunftsrechte der Stabsstelle FIU, wurden denn auch bereits umgesetzt. Mit den vorliegenden Änderungen des SPG sollen nun mit Ausnahme des Registers für wirtschaftlich berechtigte Personen, welches derzeit auf EU-Ebene nochmals Änderungen erfahren soll, die restlichen Vorgaben aus der vierten Geldwäschereirichtlinie ins liechtensteinische Recht überführt werden. Es sind dies insbesondere: Erstens der Ausbau des risikobasierten Ansatzes, der sich unter anderem bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten und damit verbunden auch durch die Verpflichtung zur Durchführung einer nationalen Risikoanalyse als auch bei der zukünftigen risikobasierten Ausgestaltung der Aufsicht widerspiegelt. Zweitens soll die Ausdehnung der bestehenden Sorgfaltspflichtsregeln betreffend politisch exponierte Personen, den sogenannten PEPs, auch auf Inhaber wichtiger öffentlicher Ämter im Inland, also in Liechtenstein, und in internationalen Organisationen ausgedehnt werden. Drittens die Meldung von Gesetzesverstössen wie auch die Veröffentlichung von Entscheidungen, sowie viertens deutlich schärfere Sanktionen bei Verletzung der Sorgfaltspflichten. Und schliesslich werden mit der gegenständlichen Vorlage die FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2012 adressiert, sofern diese punktuell nicht bereits durch die vierte Geldwäschereirichtlinie abgedeckt sind.Liechtenstein vertritt seit Jahren eine strikte Null-Toleranz-Politik im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und hat sich wiederholt zu hohen Standards bei der Erfüllung der einschlägigen internationalen und europäischen Vorgaben bekannt. Die ständige Anpassung des liechtensteinischen Abwehrdispositives an internationale Entwicklungen ist unabdingbar, um den Missbrauch des Finanzplatzes Liechtenstein zu Zwecken von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern, und damit auch von zentraler Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Finanzinstitute auch künftig ungehinderten Zugang zu den internationalen Finanzmärkten und dem Korrespondenzbanksystem haben. Die nächste Länderevaluation Liechtensteins, bei welcher die Einhaltung der neuen FATF-Empfehlungen von 2012 geprüft werden wird, steht uns voraussichtlich im Jahr 2020 bevor. Der Schwerpunkt der nächsten Prüfrunde wird gemäss der neuen FATF-Methodologie insbesondere darauf liegen, wie die Regeln in der Praxis von den Sorgfaltspflichtigen angewendet werden. Dabei wird unter anderem auch darauf geachtet, wie lange die neuen Vorgaben bereits in Kraft sind und wie viel Erfahrung die Sorgfaltspflichtigen folglich mit den neuen Vorgaben bereits sammeln konnten. Es wird also genau darum gehen, die praktische Umsetzung und Handhabung der Vorgaben zu prüfen. Ich möchte an dieser Stelle bereits vorausschicken, dass ich mir im Rahmen des Artikelaufrufs erlauben werde, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge zu einzelnen Artikeln anzubringen. Allgemein möchte ich aber bereits erwähnen, dass im vorliegenden Gesetzesentwurf mehrfach darauf hingewiesen wird, dass die konkrete Ausgestaltung auf Verordnungsebene, also in der Sorgfaltspflichtverordnung, beziehungsweise in Form von FMA-Richtlinien erfolgen soll. Ich weise insbesondere bezüglich der Bestimmungen zu Art. 9a - «Risikobewertung», Art. 10 - «vereinfachte Sorgfaltspflichten», Art. 11 - «verstärkte Sorgfaltspflichten», Art. 8 Abs. 2 - «Aktualisierung der Geschäftsprofile» und Art. 23a - «risikobasierte Aufsicht», darauf hin, dass die bereits in der Vernehmlassung eingebrachten Punkte, wie beispielsweise vom Bankenverband, im Hinblick auf eine praktikablere Regelung in Zukunft unbedingt entsprechend berücksichtigt werden müssen. Ebenfalls ist unter Berücksichtigung der neuen Sanktions- und Strafbestimmungen zu beachten, dass im Rahmen der ebenfalls anstehenden Reform der Sorgfaltspflichtverordnung beziehungsweise der FMA-Richtlinie klare und detaillierte Vorgaben zu machen sind, damit die für die intermediäre notwendige Rechtssicherheit in der praktischen Anwendung gewährleistet ist. Betreffend die vermehrte Teilnahme der FMA bei Sorgfaltspflichtkontrollen möchte ich festhalten, dass ich es nachvollziehen kann, dass die FMA, auch aufgrund von internationalem Druck, sich intensiver in die Sorgfaltspflichtkontrollen involvieren muss und auch risikoorientiert vorgehen muss. Ich würde es dennoch befürworten und möchte auch beliebt machen, dass die Wirtschaftsprüfervereinigung bei der Ausgestaltung der Sorgfaltspflichtverordnung in diesem Punkt miteinbezogen wird. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit dem wahrscheinlich unvermeidlichen Eintreten auf diese Vorlage, die der Umsetzung der vierten EU-Geldwäschereirichtlinie dient, gebären wir einen weiteren Bürokratietiger. Ob wir in der Gesamtheit der vorgeschlagenen Umsetzung lediglich die Mindestanforderungen erfüllen oder einmal mehr über das Ziel hinausschiessen, vermag ich aufgrund der Komplexität des rund 200 Seiten starken Berichts und Antrags nicht abzuschätzen. Seit der Finanzplatzkrise 1999 lässt uns die internationale, aber auch die hausgemachte Regulierungswut für den Finanzdienstleistungssektor nicht mehr los. Es ist völlig unbestritten, dass bis dahin bei uns im Land einiges sehr im Argen lag, sowohl regulatorisch als auch in der Aufsicht sowie in der Ermittlung und in der Strafverfolgung. Liechtenstein musste sich wandeln. Nachdem Ende des letzten Jahrtausends bei der Landespolizei gerade einmal ein bis zwei Polizisten mit der Ermittlung in Wirtschaftsdelikten befasst waren, wurde ein kompetentes, eigenes Dezernat innerhalb der Kriminalpolizei aufgebaut, es wurde eine Financial Intelligence Unit geschaffen, eine Finanzmarktaufsichtsbehörde, eine Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden, die Staatsanwaltschaft wurde personell aufgestockt. Mit dem Sorgfaltspflichtgesetz 2001 wurde ein wesentlicher Meilenstein gesetzt und es wurde weiterreguliert. Dann war Heinrich Kieber an der Reihe. Der Finanzplatz versank in seiner nächsten Krise. Wieder fand unser Land heraus, auch durch eine weitere Verschärfung der bestehenden Regulierung und durch eine weitere Erhöhung der Regulierungsdichte auf der Stufe von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Weisungen. Sorgfaltspflichtgesetz, Bankengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Treuhändergesetz und weitere Gesetze wurden teilweise sogar mehrfach revidiert. Wann ist es genug? Ich weiss es nicht und ich glaube auch nicht, dass das schon bald der Fall sein wird. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass die EU bereits an ihrer fünften Geldwäschereirichtlinie werkelt, noch bevor die vierte vollumfänglich und flächendeckend umgesetzt worden ist und deren Wirksamkeit durch Anwendung in der Praxis erprobt werden konnte. Für mich ein klares Indiz dafür, dass die Regularisierung zum Selbstzweck der Regulatoren geworden ist. Ich fürchte den Tag, an dem die Sorgfaltspflichtigen zu Tode regularisiert sind. Dieser Tag wird dann kommen, wenn sie von Montag früh bis Freitag spät für die Regulatoren arbeiten und keine Zeit mehr für ihre Kunden haben werden.
Liechtenstein hängt machtlos in einem internationalen Perpetuum mobile der Regulierung. Auf unserem Finanzplatz werden, inklusive der ausländischen Gruppenunternehmen unserer Banken, keine 5% jener Kundenvermögen verwaltet wie beispielsweise in der Schweiz, wo es Ende 2014 über CHF 6'600 Mia. waren. Wir können nicht einmal gallisches Dorf spielen und dennoch ist die Bedeutung des Finanzplatzes für unsere eigene Volkswirtschaft unbestritten. Also bleibt nichts anderes, als mitzumachen. Alternativen ohne gravierende Folgen für unseren in seiner Gesamtheit mehr als nur systemrelevanten Finanzplatz sehe ich keine.
Die Kunst ist es wohl, das richtige Mass zu finden. Ob das mit der gegenständlichen Vorlage gelungen ist, kann ich, wie schon eingangs erwähnt, nicht in seiner Gesamtheit abschätzen. Zu umfangreich sind allein die Schwerpunkte der Vorlage, von denen ich die nachfolgenden als die wichtigsten erachte: Es ist die nationale Risikoanalyse, die Verschärfung bei den vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten, die Erweiterung des PEP-Begriffs und damit verstärkte Sorgfaltspflichten für inländische PEPs, die Weiterentwicklung der risikobasierten Aufsicht, die Einrichtung eines Hinweisgebersystems bei der FMA, der Ausbau der Sanktionsbefugnisse und drastische Erhöhung der Bussen samt Schaffung der Verantwortlichkeit von juristischen Personen im Verwaltungsstrafverfahren der FMA, die Veröffentlichung von Entscheidungen.
Zu einigen dieser Punkte erlaube ich mir nun ein paar Bemerkungen und beginne gleich mit etwas, das uns alle hier Versammelten unmittelbar betrifft. Es geht um die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber inländischen PEPs, den sogenannten politisch exponierten Personen. Die liechtensteinischen Banken werden künftig verpflichtet sein, Transaktionen auf unser aller Konten, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, künftig genauer unter die Lupe zu nehmen. Damit werden wir in der heutigen Zeit leben müssen, wenn wir uns für die Annahme eines politischen Amtes entscheiden, und es wird jene beruhigen, die sich gerne unter Verweis auf GRECO über die Korruptionsanfälligkeit der liechtensteinischen Politik auslassen.
Aber es betrifft nicht einmal nur uns selbst. Es betrifft auch unsere unmittelbaren Familienmitglieder und, wie es so schön heisst, uns bekanntermassen nahestehende Personen. Auch unsere Ehepartnerinnen und Ehepartner, unsere Söhne und Töchter laufen künftig Gefahr, Restriktionen schon bei Kontoeröffnungen und im späteren Geschäftsverkehr mit ihrer liechtensteinischen Hausbank unterworfen zu sein. Es ist nur zu hoffen, dass die liechtensteinischen Banken hier ein gesundes Augenmass und Menschenverstand anwenden und dafür von der Aufsicht nicht gegängelt werden. Damit aber nicht genug. Sind die Namen unserer Ehefrauen oder Ehemänner oder unserer Kinder einmal bekannt und sind sie damit als PEPs identifiziert, werden sie in weltweit abrufbaren Datenbanken auch als PEPs geführt, nahezu ohne jede Aussicht darauf, jemals wieder gelöscht werden zu können. Sie gelten, wie wir selbst, vorsichtshalber schon mal als suspekt. Die risikobasierte Aufsicht wird um die Pflicht zur regelmässigen Prüfung der Aktualität von im Rahmen des Geschäftsprofils erhobenen Informationen ausgedehnt. Weiter werden neue Vorgaben für die individuelle Risikobewertung pro Geschäftsbeziehung auferlegt. Hier sind die in der Vorlage genannten Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres und höheres Risiko sowie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse gemäss Revisionsvorlage zum SPG zu berücksichtigen.
Die individuelle Risikoanalyse muss eine dokumentierte Risikobewertung beinhalten, welche aktuell zu halten ist und der FMA im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit zur Verfügung gestellt werden muss. Zudem haben die Sorgfaltspflichtigen wirksame interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen zur Minderung der im Rahmen der nationalen Risikoanalyse und der individuellen Risikobewertung identifizierten Risiken zu definieren. Der Anwendungsbereich des Straf- und Haftungsausschlusses wird neu auf die inländischen Behörden, sprich die Amtsstellen der Landesverwaltung und deren Mitarbeiter, auf die FMA sowie deren Organe und Mitarbeiter ausgedehnt. Diese Bestimmung kann durchaus zu überschiessenden Meldungen von mit den spezifischen Geschäften nicht vertrauten Angestellten der Behörden führen. Im Eintretensfall muss sich der Gesetzgeber dann auch nicht weiter wundern, wenn die Behörden zunehmend mehr Personal benötigen, um die von der Verwaltung selbst losgetretenen Verdachtsmeldungen zu bearbeiten. Im Rahmen der risikobasierten Aufsicht soll das duale Aufsichtssystem für die Durchführung von SPG-Kontrollen grundsätzlich beibehalten werden. Jedoch soll die FMA künftig eine stärkere Rolle in der Zusammenarbeit mit den beauftragten Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften übernehmen und auch verstärkt in Vor-Ort-Kontrollen involviert werden. Zu einem gewissen Prozentsatz soll die FMA auch eigenständige Kontrollen durchführen. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden damit mehr und mehr Aufgaben übernehmen, welche bislang an konzessionierte Wirtschaftsprüfer delegierbar waren.
Wie häufig und intensiv ein Sorgfaltspflichtiger künftig kontrolliert wird, hängt vom Risikoprofil ab, welches die Aufsichtsbehörde für jeden Sorgfaltspflichtigen zu erstellen hat. Jeder Sorgfaltspflichtige wird systematisch gescannt.
Mehr denn je werden Sorgfaltspflichtige künftig der FMA-Praxis ausgesetzt, die alle Gewalten in sich vereinigt. Sie entwickelt verbindliche Richtlinien, prüft deren Einhaltung und bestraft Verstösse mit empfindlichen Sanktionen und Bussen. Zudem werden einige Strafkompetenzen vom Landgericht zur FMA verlagert. Dies entspricht einem allgemeinen Trend in den von uns autonom nachzuvollziehenden Vorgaben der EU, die Verwaltungsstrafkompetenz deutlich auszubauen. Das Gute daran könnte sein, dass gewisse Delikte damit entkriminalisiert werden, da von der FMA zu sanktionierende Übertretungen zu keinen Strafregistereinträgen führen. Andererseits ist dies für die FMA, wie schon erwähnt, äusserst praktisch. Sie ordnet an, kontrolliert und straft. Nicht unbedenklich ist in diesem Zusammenhang die Anhebung der von der FMA auszusprechenden, maximalen Bussenhöhe für Verwaltungsübertretungen von CHF 100'000 auf glatte CHF 200'000. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf IWF und Moneyval, welche eine Busse von maximal CHF 100'000 als nicht wirksam und nicht abschreckend kritisiert hätten. Diese Beurteilung von IWF und Moneyval wäre nur dann zutreffend, wenn es beim heutigen Strafmass am Laufmeter zu Verurteilungen gekommen wäre. Dies ist nicht der Fall, wie die Regierung zweifellos bestätigen können wird. Also bedürfte es auch keiner Massnahme zur Abschreckung vor etwas, das in der Vergangenheit kaum eingetreten ist. Bei schwerwiegenden oder wiederholt oder systematisch begangenen Verwaltungsübertretungen beträgt der Strafrahmen für juristische Personen bis zu CHF 5 Mio. oder bis zu 10% eines jährlichen Gesamtumsatzes. Bei natürlichen Personen beläuft sich der Strafrahmen in solchen Fällen auf bis zu CHF 1 Mio. Die FMA kann nach dem Willen dieser Vorlage künftig für mehr Tatbestände als bisher höhere Strafen als bisher aussprechen. Es ist auch hier Augenmass gefordert und es sollte keineswegs zu einem neuen Geschäfts- oder Finanzierungsmodell für die FMA werden.
Die Regierung erachtet es als erforderlich, dass die FMA über ein wirksames und verlässliches Meldesystem verfügt, damit potenzielle und tatsächliche Verstösse vermehrt aufgeklärt werden können. Personen sollen zu einer Meldung ermutigt werden, wenn sie von Verstössen gegen Bestimmungen des SPG und der SPV sowie anderer Gesetze, die der Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Proliferationsfinanzierung und Terrorismusfinanzierung dienen, Kenntnis haben. Dieses Meldesystem entspricht jenem, welches unlängst auf der Webseite der FMA unter dem Thema «Meldung von Gesetzesverstössen» geschaffen worden ist. Parallel dazu sind nun auch Sorgfaltspflichtige ab 50 an sorgfaltspflichtrechtlich relevanten Geschäften mitwirkenden Angestellten angehalten, einen internen Berichtsweg für Meldungen von Verstössen durch ihre Beschäftigten bereitzustellen. Diese Mitarbeiterzahl erachte ich als sehr niedrig angesetzt und ich ersuche die Regierung, auf die 2. Lesung hin zu prüfen, ob diese Schwelle eingedenk des damit verbundenen organisatorischen und prozessualen Mehraufwands für die betroffenen Unternehmen nicht allenfalls um einiges höher angesetzt werden könnte. Die FMA soll künftig auf ihrer Internetseite rechtskräftige Entscheidungen veröffentlichen, mit denen Verstösse geahndet und Massnahmen verhängt werden. Veröffentlichungen müssen fünf Jahre lang ab Rechtskraft der Strafe abrufbar sein. In Anbetracht der beflissenen Arbeit unserer Behörden mag man sich schon überlegen, wie sich diese Veröffentlichung auf die Reputation des Landes auswirken wird. Immerhin ist vorgesehen, dass die FMA solche Veröffentlichungen unter bestimmten Voraussetzungen verzögert oder anonymisiert vornehmen oder gänzlich unterlassen kann. Auch hier wäre Augenmass gefordert, wenn es bei dieser Bestimmung unverändert bliebe. Deshalb ersuche ich die Regierung, auf die 2. Lesung hin nochmals eingehend zu prüfen, ob allenfalls ein Rechtszug für betroffene Unternehmen implementiert werden könnte. Unternehmen sollten in der Frage der Veröffentlichung von rechtskräftigen Urteilen grundsätzlich nicht dem ausschliesslichen Ermessen der FMA unterlegen sein. Ein Nebenprodukt der Gesamtvorlage betrifft die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, wonach künftig Kerninformationen über sogenannte hinterlegte Stiftungen und Trusts auf Antrag jedermann zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antragsteller hat sein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Die sodann ausgestellte Amtsbestätigung entspricht derjenigen, die heute bereits ausgefertigt wird. Dies bedeutet praktisch die Abschaffung der Hinterlegung, die nun keinen grösseren Nutzen mehr stiftet. Insgesamt handelt es sich, salopp gesagt, um eine überaus happige Vorlage, welche in der Umsetzung sowohl die Sorgfaltspflichtigen als auch die Behörden vor enorme Herausforderungen stellen wird. Doch auch Positives darf in lobender Weise erwähnt werden. Die Einführung des zentralen Registers zwecks Führung und Zugänglichmachung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsträgern, das sogenannte WB-Register, wird aufgeschoben. Das in der Vernehmlassungsvorlage noch enthaltene, hierfür neu zu schaffende Gesetz wurde aus der Vorlage gekippt. Die Regierung begründet dies damit, dass auch viele EU-Mitgliedstaaten mit der nationalen Umsetzung noch zuwarten und Liechtenstein daher nicht Vorreiter zu sein braucht. Dem kann ich mich nur anschliessen. Der Regierung und den verantwortlichen Stellen danke ich für die enorme Arbeit, die hinter der Erschaffung dieser Vorlage steckt und Eintreten ist für mich unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich unterbreche die Eintretensdebatte jetzt für eine 20 minütige Vormittagspause. Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:25 bis 10:50 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir fahren fort mit der Eintretensdebatte zu Traktandum 36, Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort. Der Regierung danke ich für den vorliegenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes und weiterer Gesetze, einem recht umfangreichen Werk. Die Regierung geht davon aus, dass die vierte Geldwäschereirichtlinie und die neue Geldtransferverordnung der EU als Regelungsmaterie auch Bestandteil des EWR-Abkommens werden und somit auch in Liechtenstein zwingend umzusetzen sein werden. Dementsprechend werden mit dieser Vorlage auch die vor vier Jahren formulierten FATF-Empfehlungen sowie die meisten der Kritikpunkte des Internationalen Währungsfonds (IWF) und von Moneyval aufgenommen und bearbeitet. So müssen zum Beispiel Zahlungsdienstleister neu bei Überweisungen von über EUR 1'000 auch den Begünstigten kennen, es werden Tatbestände ergänzt, und die Bussenhöhe bei Verstössen von bisher maximal CHF 10'000 wird auf künftig maximal CHF 100'000 erhöht. Insgesamt erachte ich diese Vorlage als einen wichtigen Mosaikstein in der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und unterstütze Eintreten und Inkraftsetzung auf den 1. September nächsten Jahres. Bei der Vorbereitung dieses Berichts und Antrags hat die Regierung eine breit angelegte Vernehmlassung durchgeführt, an welcher sich knapp 20 Vernehmlassungsteilnehmer beteiligten. Die Vorlage wurde im Allgemeinen begrüsst. Die Rückmeldungen bezogen sich auf einzelne Punkte des Sorgfaltspflichtgesetzes und seiner zwei Anhänge. In diesen beiden Anhängen sollen zum einen «Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko sowie Massnahmen bei Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten» respektive zum anderen «Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko sowie zusätzliche Massnahmen bei Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten» geregelt werden. Die rege Beteiligung der Verbände hat meiner Ansicht nach zur Akzeptanz der Vorlage beigetragen. Wo die Regierung eine andere Haltung als einzelne Vernehmlassungsteilnehmer einnimmt, hat sie dies nachvollziehbar erklärt, so etwa bei der vertieften Diskussion um die Faktoren in den beiden vorher erwähnten Anhängen. Dass die Regierung bereit ist, wo möglich vereinfachte Sorgfaltspflichten anzustreben, so zum Beispiel bei Lebensversicherungen ohne Rückkaufswert, damit bin ich einverstanden. Sie will diese Vereinfachungen gemäss Art. 10 Abs. 4 mittels Verordnungskompetenz regeln. Mein Fazit: Die Vorlage unterstreicht die jüngere Null-Toleranz-Politik gegenüber Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und ist zu begrüssen, auch wenn noch nicht klar ist, wie viel Mehraufwand dadurch bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) entstehen wird. Schon heute sicher ist, dass die FMA mehr und umfangreichere Verfahren wird führen müssen, als dies heute der Fall ist. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Besten Dank. Ich möchte mich auch bei der Regierung und allen Involvierten für den guten Bericht bedanken. Wir haben es bei den Vorrednern gehört, es gibt in diesen Bereichen eben nicht so viel Spielraum, wie man sich das zum Teil gerne wünschen würde. Ich finde es auch richtig, wie es der Abg. Christoph Wenaweser gemacht hat, auf die internationalen Entwicklungen einzugehen und aufzuzeigen, was eben da abgeht. Ich möchte nur noch diesbezüglich einige Ergänzungen machen. Man spricht immer von Empfehlungen, internationalen Empfehlungen, und viele Leute fragen sich dann jeweils: Ja, das sind ja blosse Empfehlungen - das muss ja nicht unbedingt dann so oder anders umgesetzt werden. Die Realität ist aber eine ganz andere. Es ist ja so, dass seit einigen Jahren diese Bereiche, wenn sie auch nur als Empfehlungen gehandelt werden, massiv ausgebaut wurden. Man spricht hier auch von «soft law», aber das ist dann eben nicht so soft, was da daher kommt. Und ich kann Ihnen einfach kurz noch darlegen, was es dann für Konsequenzen hat, wenn man eben diese Empfehlungen nicht umsetzt, was ja bekannt ist, wenn man auf solchen Listen - schwarzen Listen oder was immer - landet. Es ist ja auch nicht so, dass nur Staaten dann eingreifen müssen. Im praktischen Geschäftsverkehr läuft es so ab, wenn ein Finanzinstitut auf solch einer Liste ist, hüten sich eben auch andere Finanzinstitute in anderen Ländern, mit diesem Geschäfte zu machen. Ich brauche Ihnen nicht zu erklären, was das bedeutet, wenn man quasi abgeschnitten wird. Private Institute sind ja nicht verpflichtet mit anderen Geschäfte zu machen. Einfach so Ihnen einmal darzulegen, wieso es eben wichtig ist, dass man diese Dinge genau verfolgt und nach Möglichkeit eben praktikabel umsetzt.
Dann noch eine Bemerkung zu diesem BO-Register, zu diesem Register mit den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer. Ich unterstütze sehr das Vorgehen der Regierung, dass eben dieses Gesetz über die Schaffung eines Verzeichnisses wirtschaftlicher Eigentümer jetzt herausgelöst wurde und dass das separat später dann eingebracht wird. Der internationale Standard würde es offen lassen, dass man diese Transparenz auf der Stufe der Sorgfaltspflichtigen dokumentieren kann, wie das in Liechtenstein auch derzeit der Fall ist. Die EU hat sich aber bei dieser vierten Geldwäschereirichtlinie für ein anderes Vorgehen entschieden, dass eben zentrale Register geschaffen werden müssen. Nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass hier immer noch Diskussionen im Gange sind innerhalb der EU. Also es ist ja nicht eine abgeschlossene Sache, und hier möchte ich die Regierung noch ersuchen, ob sie hier den diesbezüglichen Stand der Diskussion uns noch mitteilen kann. Es handelt sich jedoch um eine sehr delikate Angelegenheit, die unter Umständen dann doch substanzielle Auswirkungen auf den Finanzplatz haben kann. Wie schon angetönt, ist dieses Sorgfaltspflichtgesetz natürlich für den Finanzdienstleistungssektor bestimmt, aber es sind eben auch die anderen mit den Auswirkungen damit konfrontiert. Es wurde bereits dargelegt, dass eben neu unter den PEPs auch die inländischen PEPs integriert werden. Da sind gerade auch Mitglieder des Hohen Hauses dann betroffen. Das werden diejenigen sehen, die dann noch dabei sind. Aber auch in anderen Bereichen: Beispielsweise Händler, die berufsmässig mit Gütern handeln, die waren jetzt schon, wenn sie die Bezahlungen in bar machten, ab einem Betrag von CHF 15'000 dieser Richtlinie unterworfen und neu wird auch insgesamt natürlich die Schwelle auf 10'000 gesenkt. Also hat es eben auch auf diverse Bereiche Auswirkungen. Eine Bemerkung vielleicht noch zum dualen Aufsichtssystem: In Liechtenstein haben wir dieses duale Aufsichtssystem, das heisst, die FMA beauftragt Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften wie im vorliegenden Fall mit der Durchführung von solchen Sorgfaltspflichtkontrollen. Ein solches duales Aufsichtssystem hat sich meiner Meinung nach sehr bewährt. Nun ist es leider so, dass international gesehen eben dieses System als eher kritisch beurteilt wird, und es wird immer wieder und immer mehr gefordert, dass die Aufsichtsbehörde selbst eben diese Kontrollen durchführt. Und hier gilt es eben, diesen Spagat zu machen, der bereits angesprochen wurde von einem der Vorredner, dass man hier wirklich praktikable Lösungen, auch kostengünstige Lösungen findet, um diese Vorgaben zu erfüllen. Dann noch eine letzte Bemerkung respektive Frage an die Regierung: Neu soll ja auch die Übertragung der Aufsichtskompetenz hinsichtlich der Sorgfaltspflichten bei den Rechtsanwälten gemacht werden. Das soll ja neu von der FMA auf die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer übertragen werden. Ich begrüsse dieses Vorgehen, möchte hier lediglich noch eine Frage an die Regierung anbringen. Im Bericht heisst es eben, dass es für eine solche Übertragung an eine Selbstverwaltungsorganisation, wie im vorliegenden Fall die Rechtsanwaltskammer, entsprechende Kompetenzen braucht, gemäss Bericht der Regierung auf Seite 22 und Seite 23. Unter anderem müssten hierzu die Durchführung von Kontrollen, voller Informationszugang oder Informationsaustausch mit ausländischen Behörden gegeben sein. Im selben Bericht heisst es auch, dass ein gewisser Koordinationsaufwand neu erforderlich ist, indem aufgrund dieser Verlagerung der Zuständigkeiten eben die Übermittlung von Informationen aus internationalen Gremien an die Rechtsanwaltskammer sichergestellt sein muss, weil diese keinen Zugang habe. Und hier hat sich mir einfach die Frage noch aufgetan: Braucht diese Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungsorganisation irgendwie einen direkten Zugang gemäss diesen Kompetenzen, die dort definiert sind, oder reicht das, wenn andere staatliche Behörden diese einfach mit den notwendigen Informationen versorgen? Das eine grundsätzliche Frage. Aber wie gesagt, die Übertragung der Kompetenz als solches begrüsse ich auch. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben diese Thematik auch in der Finanzkommission eingehend besprochen. Grundsätzlich ist betreffend die Sorgfaltspflichtgesetzgebung nichts einzuwenden und es ist ein entscheidender Beitrag auch im Finanzdienstleistungssektor. Es haben uns insbesondere die Fragen interessiert, was es für personelle Mehraufwände hat, was für finanzielle Mehraufwände, und diesbezüglich sind sehr interessante Ausführungen auf den Seiten 208 und 209 des Berichts und Antrags. Dort wird davon gesprochen, dass auf Doppelspurigkeiten und unnötigen Mehraufwand verzichtet werden könnte. Also gehe ich davon aus, dass bisher markante Doppelspurigkeiten vorhanden gewesen sind, die ich auch immer mit der Effizienz der FMA angekreidet habe, also es sind solche hier erwähnt und begründet, dass es solche gab.
Weiter wird davon gesprochen, dass eine künftige Fokussierung notwendig ist. Das heisst, eine künftige Fokussierung heisst wiederum, dass bisher ebenfalls der Fokus nicht immer auf die richtigen oder entscheidenden Sachen gelegt wurde. Dann wird weiter auf der Seite 209 ausgeführt, dass deutlich effizientere Massnahmen vorgenommen werden könnten, und weiters: «die durch diese Massnahmen freigesetzten Ressourcen». Es gibt also freigesetzte Ressourcen und diese vier, fünf, sechs Punkte, die ich jetzt aufgezählt habe, weisen darauf hin, dass es durchaus viel effizienter dargestellt werden kann. Die Regierung konnte der Finanzkommission keine Auskunft in dem Sinne geben, dass es Mehraufwände gäbe, auch personell müsse das mit dem bestehenden Personal möglich sein. Und ich möchte da die Voten insbesondere auch vom Abg. Christoph Wenaweser und - wie ich auch ein bisschen herausgehört habe - vom Abg. Alois Beck unterstützen, die darauf hinweisen, dass man da nicht überborden darf oder nicht übertreiben darf. Ja, da stellt sich die Frage, wie weit kann Liechtenstein diese Situation ausloten, ausreizen, damit man hier nicht ein Musterknabe spielt und sehr teure unpraktikable Lösungen, die dem Finanzmarkt nicht dienlich sind, vornimmt? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in den Empfehlungen der FATF festgehalten. Diese Empfehlungen fanden Eingang in die vierte Geldwäschereirichtlinie der EU und in die neue Geldtransferverordnung. Ferner ist die Evaluation des liechtensteinischen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch den Internationalen Währungsfonds und Moneyval zu erwähnen, die im Jahr 2014 stattgefunden hat. Im Rahmen dieser Länder-prüfung wurde Liechtenstein grundsätzlich ein gutes Zeugnis hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung der internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgestellt. Allerdings legt der Bericht auch eine Reihe von Punkten dar, bei welchen weitere Verbesserungen notwendig sind. Liechtenstein muss voraussichtlich bereits im Herbst 2017 gegenüber Moneyval substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung jener Kritikpunkte nachweisen, welche der IWF und Moneyval im Rahmen der letzten Länderprüfung aufgebracht haben. Die Umsetzung dieser Kritikpunkte hängt eng mit einzelnen Vorgaben der Richtlinie zusammen, weshalb eine zeitgleiche Umsetzung der Vorgaben aus der Länderprüfung und der Richtlinienanforderungen sinnvoll erscheint. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 26. Juni 2017 Zeit, die neuen Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die EWR/EFTA-Staaten beabsichtigen, die Richtlinie auch bis Ende Juni 2017 ins EWR-Abkommen zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gilt es, das Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und damit verbundene Materiengesetze zu revidieren. Der FATF-Standard fordert ausserdem, dass angemessene, genaue und aktuelle Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung an Rechtsträgern vorhanden und diese den zuständigen Behörden zugänglich sind. Der globale Standard, wie bereits erwähnt, lässt aber offen, ob diese Transparenz auf Stufe der Sorgfaltspflichtigen dokumentiert wird, wie in Liechtenstein immer schon praktiziert, oder ob dafür zentrale Register geschaffen werden, in denen die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragen werden. Im Zuge der vierten Geldwäschereirichtlinie hat sich die EU dazu entschieden, für alle Mitgliedstaaten die Schaffung von zentralen Registern zu fordern. In der Vernehmlassungsvorlage zu diesem Bericht und Antrag wurde hierzu ein neues Gesetz über die Schaffung eines Verzeichnisses wirtschaftlicher Eigentümer vorgeschlagen. Derzeit warten jedoch noch viele EU-Mitgliedstaaten mit der nationalen Umsetzung des zentralen Registers ab respektive sind erst in den Vorarbeiten. Mit der Umsetzung des zentralen Registers in der gegenständlichen Vorlage wäre Liechtenstein damit Vorreiter gewesen. Hinzu kommt, dass die vierte Geldwäschereirichtlinie derzeit noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen worden ist und es entsprechend noch keine EWR-rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung des zentralen Registers gibt.Die Übernahme der vierten Geldwäschereirichtlinie in das EWR-Abkommen ist derzeit in Arbeit. Zusammenfassend ist die Regierung zum Schluss gekommen, dass das Gesetz über die Schaffung eines Verzeichnisses wirtschaftlicher Eigentümer aus der gegenständlichen Vorlage herausgelöst und in einer separaten Vorlage - möglichst gemeinsam mit dem EWR-Übernahmebeschluss - dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll. Dies wird voraussichtlich im Mai 2017 der Fall sein. Die Komplexität der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nimmt grundsätzlich weiter zu. Die Regierung hat bei verschiedenen Sitzungen mit Vertretern der EU-Kommission erläutert, dass eine stärkere Orientierung der EU-Kommission an den FATF-Empfehlungen wünschenswert wäre, um den Verpflichtungen eine einheitliche Umsetzung der geldwäscherechtlichen Anforderungen zu erleichtern. Soweit dies mit der Richtlinie vereinbar ist, hat die Regierung mit dieser Vorlage versucht, Überregulierungen und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurden die betroffenen Verbände in der Erarbeitung der Gesetzesvorlage stark eingebunden. Hierbei möchte ich folgende Punkte hervorheben: Die Verbände werden im Rahmen der Erarbeitung der Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung, die insbesondere die Implementierung der risikobasierten SPG-Aufsicht in der Praxis konkret definiert, weiter eingebunden. Um jedoch für ausreichend Rechtssicherheit sowohl aufseiten des Privatsektors als auch auf der der Behörden zu sorgen, werden die wichtigsten Details sodann ausführlich in der SPV geregelt werden.Um den Wettbewerb im Bereich der Verwahrung und Vermietung von Räumlichkeiten und Behältnissen zur Einlagerung von wertvollen Gütern nicht zu gefährden, hält die Regierung an der Streichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG fest. Die bisherige Regelung in diesem Artikel stellt eine Überregulierung dar, die weder von den FATF-Empfehlungen 2012 noch von der Richtlinie vorgesehen ist. Im Zuge der gegenständlichen Revision schlägt die Regierung ausserdem vor, dass nun neu die SPG-Aufsichtskompetenz über die Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften und Rechtsagenten - ausschliesslich für die in Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG aufgezählten Tätigkeiten - auf die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer übertragen wird. Bereits am 1. Januar 2014 ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste von der FMA auf die RAK über. Es verblieb ausschliesslich die SPG-Aufsicht dieser Berufsgruppe weiterhin bei der FMA. Künftig soll die RAK als Selbstverwaltungsorganisation zentral alle Aufgaben hinsichtlich der Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften und Rechtsagenten übernehmen. Dies entspricht der Situation, wie sie beispielsweise auch in Österreich gegeben ist. Hiervon nicht erfasst sind jedoch die Rechtsanwälte etc. mit einer spezialgesetzlichen Bewilligung der FMA, beispielsweise nach dem Treuhändergesetz. Diese werden weiterhin unverändert von der FMA bewilligt und im Rahmen dieser Bewilligung entsprechend beaufsichtigt. Diese Punkte zeigen sehr deutlich, dass die Regierung bestrebt ist, die Interessen der Wirtschaft im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen.Dann wurde ich noch vom Abg. Alois Beck gefragt, wie der Stand der Diskussion betreffend WB-Register in der EU derzeit ist. Meines Wissens gibt es hier noch keine Neuigkeiten und wir beachten die Situation natürlich sehr genau und werden uns entsprechend auf diese Situation einrichten. Wie ich in meinem Votum ausgeführt habe, ist für die Regierung klar, dass wir die Vorlage, die wir vorbereitet haben und in diesen Bericht und Antrag nicht aufgenommen haben, dann im Frühjahr 2017 dem Landtag vorlegen werden. Hier werden noch gewisse Gespräche mit den Branchenverbänden geführt werden. Die zweite Frage betrifft die Übertragung der Kompetenzen an die Rechtsanwaltskammer. Und da haben Sie gefragt, wie der Zugang zu diesen Informationen sichergestellt wird. Ich gehe davon aus, dass dies über die entsprechenden Behörden passieren wird, das heisst vor allem über die FMA. Aber wir werden diese Frage auf die 2. Lesung detailliert beantworten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Können Sie mir noch Ausführungen machen, Herr Regierungschef, betreffend die Mehraufwände, personellen Ressourcen und finanziellen grösseren Aufwendungen, die hier die FMA leisten müsste oder könnte. Diesbezüglich haben Sie noch keine Auskünfte gegeben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir haben diese Fragen ja in der Finanzkommission ausführlich besprochen, und ich kann hier auf die Ausführungen auf den Seiten 208 und 209 verweisen. Ein Punkt, den Sie angesprochen haben, betreffend die Doppelspurigkeiten: Hier handelt es sich nicht um Doppelspurigkeiten innerhalb der FMA, sondern um Doppelspurigkeiten bei den Verfahren zwischen Landgericht und FMA. Und hier wird ja genau eine Erleichterung geschaffen, indem eben die Zuständigkeit bei der FMA liegt und nicht mehr beim Landgericht. Der zweite Punkt betrifft den Kritikpunkt dieser internationalen Gremien in dem Sinne, dass vermehrt Kontrollen der FMA verlangt werden und die duale Aufsicht kritisiert wird. Und hier stellt sich natürlich die Frage, wie das konkret bei der FMA umgesetzt wird. Dazu haben wir Ausführungen auf Seite 209 oben gemacht. Das heisst, die FMA wird die Kontrollen konkret nach einem risikobasierten Ansatz vornehmen, das heisst, nicht mehr eine Vollkontrolle durchführen, sondern sich ganz spezifisch auf jene Bereiche ausrichten, die ein erhöhtes Risiko beinhalten. Und damit geht man davon aus, dass gewisse Ressourcen, die derzeit für generelle Kontrollen verwendet werden, dann auch zielgerichtet für diese neue Ausrichtung verwendet werden können. Generell ist es schwer abzuschätzen, wie der Aufwand in Zukunft aussehen wird bei der FMA. Dazu haben wir einfach im Moment noch keine Erfahrungswerte. Also ich würde Ihnen hier gerne eine konkrete Auskunft geben, aber das ist im Moment aufgrund der aktuellen Situation leider nicht möglich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen bei 22 Anwesenden Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, d, g, h und k bis y werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, d, g, h und k bis y stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c, h, k, m Einleitungssatz und Ziff. 5, Bst. n, o, q bis v sowie Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. c, h, k, m Einleitungssatz und Ziff. 5, Bst. n, o, q bis v sowie Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Bst. b und c Ziff. 4 und 4a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Bst. b und c Ziff. 4 und 4a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis, Abs. 2 Bst. b, e bis g und Abs. 3 Bst. b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis, Abs. 2 Bst. b, e bis g und Abs. 3 Bst. b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
7a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
7a steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Der Art. 7a steht auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. p. Hierzu möchte ich einleitend ein paar Erläuterungen zum besseren Verständnis abgeben und danach die Änderung des Artikels vorschlagen. Im Hinblick auf die neue Begriffsdefinition des Art. 2 Abs. 1 Bst. p sowie die in den letzten Wochen im Zusammenhang mit dem AIA geführten Diskussionen ist aus der sorgfaltspflichtrechtlichen Perspektive unbedingt eine Klarstellung in Art. 2 Abs. 1 Bst. p in Verbindung mit Art. 7a betreffend die Feststellung und Behandlung von nicht bankfähigen Ausschüttungen notwendig. In Art. 2 Abs. 1 Bst. p wird definiert, dass ein «Ausschüttungsempfänger» ein «Ermessensbegünstigter» ist, der «aus dem Vermögen oder den Erträgnissen eines diskretionär ausgestalteten Rechtsträgers» eine Zuwendung erhält. «Dieser Vermögensvorteil kann aus bankfähigen und nicht-bankfähigen Vermögenswerten bestehen.» Diese Begriffsdefinition wird nicht grundsätzlich infrage gestellt. Allerdings ist in Art. 7a unbedingt eine Klarstellung erforderlich, dass eine Bank nur dann zur Feststellung des Ausschüttungsempfängers verpflichtet ist, wenn die Ausschüttung in Form einer Auszahlung von bei ihr gebuchten bankfähigen Vermögenswerten erfolgt. Einer Bank ist es naturgemäss nicht möglich, nicht-bankfähige beziehungsweise nicht bei ihr gebuchte bankfähige Ausschüttungen zu erkennen und diese zu überwachen. Es muss daher unbedingt eine Klarstellung in Art. 7a aufgenommen werden, dass eine Bank nur dann den Ausschüttungsempfänger feststellen muss, wenn es sich um eine Ausschüttung in Form von bankfähigen Vermögenswerten handelt und diese Transaktion über ihr Institut ausgeführt wird. Selbst wenn die Bank von einer solchen Ausschüttung Kenntnis erlangen könnte, wäre dies für eine Bank mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, die für die weiteren Abklärungen notwendigen Informationen und Dokumente einzuholen. Darüber hinaus würde die kontoführende Bank zur Überwachung von Ausschüttungen verpflichtet werden, die in keinerlei Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Den Banken eine solche sorgfaltspflichtrechtliche Feststellungs- und Überwachungspflicht aufzuerlegen, wäre vollkommen unverhältnismässig und auch im Vergleich zu den internationalen Vorschriften vollkommen überschiessend. Im Übrigen verweise ich darauf, dass es sich bei den Bestimmungen des neuen Art. 7a im Wesentlichen um die Übernahme des im Rahmen der Sorgfaltspflichtverordnungsrevision revidierten Art. 12 SPV handelt. Es war damals ausschliesslich die Intention, dass der neu geschaffene Ausschüttungsempfänger festgestellt wird und die Informationen im Hinblick auf die Auszahlung von bankfähigen Vermögenswerten der kontoführenden Bank übermittelt werden. Dies ist unter anderem auch aus der Formulierung des Art. 7a Abs. 2 ersichtlich, wo der Begriff «Auszahlung» und nicht «Ausschüttung» verwendet wird. Ebenfalls hat ein Vergleich mit der Schweizer VSB 16, der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, ergeben, dass, wenn lediglich ein Begünstigtenkreis in Formular S oder T erfasst wird, die Bank zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung keine weiteren Informationen zum Begünstigten erhält. Die Bestimmungen von Art. 7a Abs. 2 und 3 sollen daher wie folgt angepasst werden: Bei Art. 7a Abs. 2, er beginnt wie folgt: «Die Sorgfaltspflichtigen haben bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Ausschüttungsempfängers festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen.» Hier der Einschub: «Für Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a gilt dies nur in Bezug auf bei diesen gebuchten bankfähigen Vermögenswerte.» Dann bei Art. 7a Abs. 3, der kann so weit stehen gelassen werden - ausser am Schluss dann die Ergänzung: «Davon ausgenommen sind Informationen nach Abs. 2 über Ausschüttungen von nicht-bankfähigen beziehungsweise nicht bei diesen verbuchten Vermögenswerten an Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a.» Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Abg. Kaufmann, für diesen Input. Ich habe grundsätzlich Verständnis für diese hier vorgebrachten Bedenken. Wir werden diese Thematik im Detail weiter prüfen und für die Stellungnahme entsprechend aufbereiten und gegebenenfalls diese Vorschläge in die Vorlage übernehmen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 7b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Bst. c und d, Abs. 4a, 5 Einleitungssatz, Bst. a und b, Abs. 6 Bst. b sowie Abs. 7 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Bst. c und d, Abs. 4a, 5 Einleitungssatz, Bst. a und b, Abs. 6 Bst. b sowie Abs. 7 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Ja, meine Anmerkung zu Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit einer Änderung im Anhang 2 Abschnitt B. Grundsätzlich begrüsse ich die Aufnahme der zusätzlichen Massnahmen bei verstärkten Sorgfaltspflichten gemäss Anhang 2 Abschnitt B auf Gesetzesstufe. Allerdings sind diese zum Teil weiterhin sehr unbestimmt, weshalb es im Rahmen der FMA-Mitteilung zum risikobasierten Ansatz jedenfalls weiterer Ausführungen bedarf. Hinsichtlich der Regelungen in Anhang 2 Abschnitt B, Bst. b und g werden folgende Anpassungen befürwortet: Im Rahmen der Vernehmlassung hat der Bankenverband darauf hingewiesen, dass die zwingende Einholung der Zustimmung eines Mitglieds der Geschäftsleitung nicht in jedem Fall praktikabel ist. Im Bericht und Antrag wird nun ausgeführt, dass nicht alle genannten Massnahmen kumulativ anzuwenden sind. Ebenfalls wird nun dem «Mitglied auf Leitungsebene» im Bericht und Antrag auch der «Untersuchungsbeauftragte» ergänzt. Im Anhang 2 Abschnitt B Bst. b wird allerdings der Begriff «Sorgfaltspflichtbeauftragter» verwendet. Ich weise darauf hin, dass der Sorgfaltspflichtbeauftragte die Geschäftsleitung berät und unterstützt, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen. Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten kommt diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz zu, weshalb die Streichung von «oder des Sorgfaltspflichtbeauftragten» zwingend erforderlich ist. Ich schlage daher folgende Anpassung des Gesetzesartikels vor - Bst. b: «Einholung der Zustimmung eines Mitglieds der Leitungsebene», und dann sollte eben «oder des Sorgfaltspflichtbeauftragten» gestrichen werden. Betreffend die Anforderungen: Dass die erste Zahlung über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen der wirtschaftlich berechtigten Person bei einer gleichwertigen Bank geführt wird, ist, wie bereits ausgeführt, absolut nicht praktikabel. Es muss im internationalen Bankgeschäft weiterhin möglich sein, wirtschaftlich sinnvolle Transfers von juristischen Personen oder auch Drittpersonen zuzulassen. Die Bank ist ohnehin im Rahmen der Profilerstellung beziehungsweise Transaktionsabklärung verpflichtet, die Herkunft der Vermögenswerte risikobasiert abzuklären, weshalb die Bestimmung g in Anhang 2 Abschnitt B viel zu einschränkend und daher unbedingt zu streichen ist. Für den Fall, dass dies nach eingehender Prüfung der internationalen Vorgaben nicht möglich ist, erachte ich aber auch die vorgesehene aktuelle Formulierung, «dass die erste Zahlung über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen der wirtschaftlich berechtigten Person bei einer Bank geführt wird», als viel zu eng. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass keine Vermögenswerte von einem Konto einer juristischen Person übertragen werden könnten. Es muss in der Praxis auch im Bereich der erhöhten Risiken weiterhin möglich sein, dass Vermögenswerte vom Konto einer juristischen Person auf ein Konto der gleichen juristischen Person übertragen werden können beziehungsweise der Übertrag von einer juristischen Person erfolgen kann, die dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen ist. Für die Abklärung der Zeichnung, Zurechnung eines Kontos zu einer wirtschaftlich berechtigten Person, muss eine einfache Erklärung des Kunden beziehungsweise der wirtschaftlich berechtigten Person ausreichend sein. Dies wäre in der Folge der FMA-Mitteilung zum risikobasierten Ansatz klar festzulegen.Zum Anhang 2 Abschnitt B Bst. g hätte ich dann folgende Anpassung: «Anforderung, dass die erste Zahlung über ein Konto abgewickelt wird, welches bei einer Bank geführt wird, welche die Anforderung nach Art. 14 Abs. 1 erfüllt und dem Kunden oder der wirtschaftlich berechtigten Person zuzurechnen ist.» Dann zu Art. 11 Abs. 4a: Die Regelung, welche Massnahmen zu treffen sind, wenn der Ausschüttungsempfänger eine politisch exponierte Person ist, hätte ursprünglich auf Verordnungsebene geregelt werden sollen, weshalb bezüglich dieser Bestimmung bisher keine Stellungnahme abgegeben werden konnte. Im Hinblick auf den risikobasierten Ansatz kann ich nachvollziehen, dass in einem solchen Fall zusätzliche Massnahmen als notwendig erachtet werden. Die vorgeschlagene Lösung erscheint allerdings nicht praxistauglich. Die Banken sind vertraglich und zivilrechtlich gegenüber ihren Kunden zur valutagerechten Ausführung von Transaktionen verpflichtet. Wenn vor Auszahlung einer Ausschüttung die Zustimmung eines Mitglieds auf Leitungsebene oder des Sorgfaltspflichtbeauftragten eingeholt werden muss, kann dies zu einer wesentlichen Verzögerung einer Transaktion führen, die zu einer zivilrechtlichen Haftungsfrage führen kann. Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin, dass der Sorgfaltspflichtbeauftragte die Geschäftsleitung nur berät und unterstützt und ihm diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz zukommt, weshalb der Sorgfaltspflichtbeauftragte jedenfalls aus dieser Bestimmung zu streichen wäre. Ebenfalls erscheint mir es überschiessend, wenn bei einer einmaligen Ausschüttung an eine politisch exponierte Person die gesamte Geschäftsleitung für immer einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen ist. Dies entspricht keinesfalls dem risikobasierten Ansatz. Darüber hinaus wurde in dieser Bestimmung auch nicht die Besonderheit der inländischen PEPs berücksichtigt. Auch diesbezüglich müsste jedenfalls unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes eine Ausnahme für inländische PEPs vorgenommen werden. Ich spreche mich dafür aus, die Bestimmung des Art. 11 Abs. 4a wieder aus der Gesetzesvorlage zu streichen und unter Berücksichtigung eines praxistauglichen Ansatzes sowie des risikobasierten Ansatzes, wie bereits zuvor geplant, auf Verordnungsebene zu regeln. Sollte man meinen Vorschlag, das heisst, nicht im SPG zu regeln, nicht folgen können, so erscheint es mir erforderlich, dass in Art. 11 Abs. 7 SPG eine dezidierte Regelungskompetenz in Bezug auf inländische PEPs vorgesehen wird. Ohne eine solche Regelung würde man Gefahr laufen, verfassungsrechtlich in der Sorgfaltspflichtverordnung keine entsprechende Sonderlösung schaffen zu können. Dann zu Art. 11 Abs. 5: Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass bei einer grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehung eine Erleichterung für gleichwertig regulierte und beaufsichtigte Korrespondenzbankinstitute aus Drittstaaten notwendig ist. Im Bericht und Antrag wurde ausgeführt, dass nach Kenntnisstand der Regierung gegenwärtig keine Korrespondenzbankdienstleistungen von liechtensteinischen Instituten angeboten werden. Dies trifft aktuell nur für Drittbanken zu. Im Sinne der Vollständigkeit sei festgehalten, dass liechtensteinische Banken für ihre Gruppengesellschaften auch ausserhalb des EWR als Korrespondenzbanken fungieren. Insbesondere einer Gruppe müssen Korrespondenzbankdienstleistungen für Tochtergesellschaften in einem gleichwertigen Drittstaat ohne Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten auch weiterhin unbedingt möglich sein. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Alois Beck
Ja, ich kann diese Anliegen sehr unterstützen. Letztlich geht es eben darum, dass man hier wirklich das absolute Minimum der Vorgaben umsetzt. Hierzu bitte ich die Regierung, eben diese Punkte im Lichte dieser minimalen Umsetzung nochmals sorgfältig zu prüfen, weil das sonst schon massive Auswirkungen auf die Geschäftsprozesse hat. Und wenn wir hier bestimmte Erfordernisse dann einbauen, die andere nicht erfüllen müssen, würde sich das eben nachteilig auswirken. Und dann muss natürlich die spezifische Funktion dieses Sorgfaltspflichtbeauftragten berücksichtigt werden. Wie das schon aufgeführt wurde, kann man das eben hier nicht einfach beliebig so einsetzen, und das wird die Regierung sicher nochmals genau prüfen müssen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Auch besten Dank den Abgeordneten für diesen wertvollen Input. Wir werden diese Punkte natürlich für die 2. Lesung im Detail nochmals aufarbeiten und entsprechende Anpassungen vornehmen. Ich möchte aber gerne zum Thema Sorgfaltspflichtbeauftragter eine kurze Ausführung machen. Die Regelung, wonach die Zustimmung des Sorgfaltspflichtbeauftragten ausreicht, ist als Erleichterung für die Sorgfaltspflichtigen gedacht und sollte dazu dienen, dass nicht in allen Fällen von verstärkten Sorgfaltspflichten die Zustimmung der Mitglieder der Leitungsebene eingeholt werden muss. Das sind - gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. r der Vorlage - Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrates, des Aufsichtsrates, des Vorstands oder Personen in einer vergleichbaren Funktion. Diese Regelung wäre vereinbar mit den europäischen Vorgaben, welche eine Zustimmung einer Führungskraft oder eines Mitarbeiters mit ausreichendem Wissen über die relevanten Geldwäschereirisiken und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, vorsieht. Sofern von dieser Erleichterung tatsächlich nicht profitiert werden soll, kann der Wortlaut «oder des Sorgfaltspflichtbeauftragten» gestrichen werden. Aber ich denke, hier werden wir nochmals mit dem Bankenverband das Gespräch suchen, um hier auch wirklich eine optimale Lösung zu finden. Dann zum Anliegen betreffend «Anforderung, dass die erste Zahlung über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen der wirtschaftlich berechtigen Person bei einer gleichwertigen Bank geführt wird»: Diesem Wunsch kann Rechnung getragen werden; diese Anforderung scheint im liechtensteinischen Kontext - das heisst, Kontoinhaber sind überwiegend Rechtsträger - tatsächlich in der Regel nicht praktikabel. Und wir werden in diesem Anliegen für die 2. Lesung entsprechen. Und wie gesagt: Die anderen beiden Punkte, die erwähnt worden sind, einerseits die Thematik mit den politisch exponierten Personen und das zweite Thema betreffend grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen, werden wir für die 2. Lesung nochmals detailliert abklären. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Zu Art. 18 Abs. 1: Aufgrund der Vernehmlassung wurde eine Ergänzung des Art. 18 Abs. 1 SPG dahingehend vorgenommen, dass nach Erstattung einer Verdachtsmitteilung eine verdächtige Transaktion nur mit Genehmigung der Stabsstelle FIU durchgeführt werden kann. Faktisch würde dies zu einer Wiedereinführung des im Zuge der Revision des FIU-Gesetzes per 1. März dieses Jahres abgeschafften Transaktionsverbots führen. Hintergrund für diese Revision war die Beseitigung des Konfliktpotenzials zwischen dem Transaktionsverbot und dem international geforderten Informationsverbot, welches insbesondere in der Praxis - im Bankgeschäft vor allem am Schalter - zu massiven Problemen geführt hat. Zudem würde diese nun neu vorgeschlagene Regelung in der Praxis zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl bei den Finanzintermediären als auch bei der FIU führen, insbesondere da vielfach im Anschluss an eine Verdachtsmitteilung seitens der Finanzintermediäre eine Saldierung der Geschäftsbeziehung erfolgt und eine solche gemäss der aktuell vorgeschlagenen Formulierung nun jeweils von der FIU zu genehmigen wäre. Die Banken sprechen sich im Hinblick auf die haftungsrechtlichen Bedenken zwar nicht grundsätzlich gegen eine solche Regelung aus. Es erscheint jedoch eine Ergänzung notwendig, dass die FIU unverzüglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages, über einen solchen Antrag zu entscheiden hat, andernfalls die Konfliktsituation mit dem Informationsverbot wieder eingeführt wird. Ebenfalls müssten zumindest in der Wegleitung der FIU die praktische Ausgestaltung und die konkreten Fallkonstellationen näher ausgeführt beziehungsweise geregelt werden, insbesondere im Hinblick auf jene Geschäftsbeziehungen, die nach Erstattung einer Verdachtsmitteilung weitergeführt werden.Bei Art. 18 Abs. 1 sollte daher folgender Einschub gemacht werden. Abs. 18 Abs. 1 beginnt wie folgt: «Die Sorgfaltspflichtigen dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchführen, nachdem sie eine rechtzeitige und vollständige Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 erstattet haben und wenn für die Vornahme der Transaktion eine schriftliche Genehmigung der Stabsstelle FIU vorliegt.» Hier würde ich folgenden Einschub machen: «Die Stabsstelle FIU hat den Sorgfaltspflichtigen die Entscheidung über die Genehmigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Arbeitstages, nach Eingang des Antrages zu übermitteln.»Dann zu Art. 18. Abs. 3: Eine Anordnung der Stabsstelle FIU zum Verbot der Durchführung verdächtiger Transaktionen führt bei einem Finanzintermediär naturgemäss zur Einleitung von besonderen Abklärungen. Damit von betroffenen Finanzintermediären eine solche Abklärung auch zielgerichtet durchgeführt werden kann, wird gefordert, dass eine solche Anordnung der FIU zu begründen ist. Ohne entsprechende Begründung besteht meines Erachtens die Gefahr, dass derartige Abklärungen ins Leere laufen. Es wird daher gefordert, den Art. 18 Abs. 3 wie folgt zu ergänzen. Art. 18 Abs. 3 beginnt wie folgt: «Die Stabsstelle FIU kann ungeachtet von erstatteten Verdachtsmitteilungen anordnen, dass eine laufende Transaktion, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen könnte, für eine Frist von maximal zwei Arbeitstagen nicht durchgeführt werden darf.» Dann der Einschub: «Die Stabsstelle FIU hat diese Massnahme zu begründen.» Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich habe noch eine Frage. Die Treuhänderkammer hat ja festgehalten, dass in ihrer Stellungnahme und auch in einem Gutachten, das sie hat erstellen lassen, festgestellt wurde, dass die Finanzintermediäre, wenn sie eigentlich alles richtig machen, also bei der FIU eine Meldung machen und dann auch die Bewilligung bekommen, dann trotzdem noch strafrechtlich belangt werden könnten. Und auch im Bericht und Antrag auf Seite 98 heisst es: «Nicht ausgeschlossen werden kann aber selbst bei Vorliegen einer solchen Genehmigung, dass ein Risiko einer möglichen Strafverfolgung - insbesondere im Ausland -», da nehme ich an, dass es eben auch im Inland bedeuten könnte, «besteht. Grenzüberschreitend tätige Sorgfaltspflichtige müssen daher stets Massnahmen ergreifen, um solche Risiken zu minimieren.»Da stellt sich mir die Frage: Wenn man ein Gesetz schafft und dann sich die Betroffenen, die Gesetzesunterworfenen, genau daran halten und auch die entsprechende Genehmigungen bekommen, wie ist es dann möglich, dass man trotzdem noch verfolgt wird?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Vorab nochmals herzlichen Dank, Herr Abg. Kaufmann für Ihren Input. Gerade Art. 18 ist ein Artikel, der ja im Vorfeld schon intensiv diskutiert worden ist mit den Verbänden, also sowohl Bankenverband wie auch Treuhandkammer. Und wir befinden uns hier einfach in einem Dilemma: Einerseits gibt es das Informationsverbot; auf der anderen Seite darf eine Transaktion erst dann durchgeführt werden, wenn entsprechend gemeldet wird. Und wenn eben eine Transaktion durchgeführt wird, kann das dann im Ausland strafrechtliche Konsequenzen haben. Wir haben versucht, hier eine vernünftige Lösung zu finden, sind deshalb auch mit dieser Lösung an den Landtag gelangt und sehen aber aufgrund der Rückmeldung der Verbände, dass es noch nicht das Gelbe vom Ei ist. Es ist einfach ganz schwierig, hier eine Lösung zu finden, die diesen beiden Zielrichtungen, die eigentlich diametral auseinandergehen, entspricht. Wir werden auf die 2. Lesung nochmals Gespräche mit den Verbänden führen und hier versuchen, eine möglichst gute Lösung im Rahmen der Möglichkeiten zu finden. Wie gesagt, es sind zwei diametral unterschiedliche Stossrichtungen, die es zu berücksichtigen gilt, und hier eine Lösung zu finden, ist nicht ganz einfach.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank. Zu Art. 19 Abs. 2: Ich vertrete die Ansicht, dass neben dem zivilrechtlichen zusätzlich auch ein strafrechtlicher Haftungsausschluss für jene Fälle vorgesehen werden soll, wenn zur Wahrung des international geforderten Informationsverbotes eine verdächtige Transaktion vor beziehungsweise nach der Erstattung einer Verdachtsmitteilung ausgeführt werden muss, um den Kunden nicht über die laufenden Abklärungen zu orientieren. Ich möchte hierzu betonen, dass ein strafrechtlicher Haftungsausschluss für die Finanzintermediäre von grundlegender Bedeutung ist, wenn sie eine Transaktion unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vor beziehungsweise nach der Erstattung einer Verdachtsmitteilung ausführen müssen, um das international geforderte und gesetzlich geregelte Informationsverbot sicherzustellen. Sowohl die FATF-Vorgaben als auch die vierte EU-Geldwäschereirichtlinie sehen meines Erachtens einen klaren Vorrang des Informationsverbotes im Verhältnis zu einem faktischen Transaktionsverbot vor. Denn Kunden dürfen explizit nicht durch das Nicht-Ausführen einer Transaktion über eine strafrechtliche Verfolgung orientiert werden, sogenanntes «tipping off». Die gesetzlichen Bestimmungen dürfen schlichtweg nicht dazu führen, dass Finanzintermediäre in den Konflikt kommen, einerseits das Informationsverbot gemäss Art. 18 und 18b einhalten zu müssen, deren Verstoss im Übrigen gemäss Art. 30 gerichtlich strafbar ist, und sich andererseits dem Risiko aussetzten, sich wegen Ausführung einer dringenden Transaktion wegen Beihilfe nach Art. 165 Strafgesetzbuch strafbar zu machen. Es ist auch nicht, wie im Bericht und Antrag ausgeführt, das Ziel der Finanzintermediäre, sich nach Erstattung einer Verdachtsmitteilung von allen gesetzlichen Verpflichtungen mit Bezug auf die infrage stehende Geschäftsbeziehung zu befreien. Vielmehr soll, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung des Informationsverbotes die Ausführung von dringenden Transaktionen beziehungsweise eine Saldierung nach Verdachtsmitteilung möglich sein, ohne sich der Gefahr als Mittäter einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Es wird daher unbedingt eine Ergänzung der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 wie folgt gefordert: «Ebenso ist von jeglicher zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortung befreit, wer:», und dann der neue Bst. c: «eine Transaktion unter Einhaltung der Bestimmung nach Art. 18 Abs. 1 vor Erstattung einer Verdachtsmitteilung nach Art. 17 ausführt; oder», Bst. d, «nach Erstattung einer Verdachtsmitteilung nach Art. 17 zur Sicherstellung der Einhaltung des Informationsverbotes nach Art. 18 eine Transaktion ausführt oder die Geschäftsbeziehung saldiert.» Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, wie bereits bei Art. 18 ausgeführt, gilt es auch für Art. 19. Auch hier werden wir nochmals das Gespräch mit den Verbänden suchen, um hier eine vernünftige Lösung zu finden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20a steht zur Diskussion.
Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Vorab, das ist eine mir sehr, sehr fremde Materie, also entschuldigen Sie vielleicht bitte manchmal die naive oder pragmatische Ausdrucksweise. Im Art. 20a, unter Abs. 4, wird unter anderem geregelt, dass Sorgfaltspflichtige verpflichtet sind, personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen; und gemäss Art. 20 Abs. 1 ist diese Frist nach zehn Jahren abgelaufen. Ich habe mich dann in den Erläuterungen der Regierung gefragt, welche Daten nun tatsächlich zu löschen sind. Und auf der Seite 111 führt die Regierung nicht zuletzt aufgrund der Stellungnahme von Marxer & Partner aus, dass die Löschpflicht sich, wie auch im Artikel bezeichnet, ausschliesslich auf personenbezogene Daten bezieht. Nun, die Regierung kommt auf der gleichen Seite zum Schluss, dass transaktionsbezogene Unterlagen keine personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Unterlagen sind. Das hat mich etwas verwirrt und meine erste Frage war: Was ist denn eigentlich der Unterschied zwischen einer Transaktion und einer Geschäftsbeziehung - beziehungsweise was sind Transaktionsdaten im weitesten Sinne? Geht man an den Ursprung der Geldwäschereirichtlinie beziehungsweise des Zieles der Geldwäschereirichtlinie, so behandelt diese einerseits Kundenbeziehungen und Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbeziehungen sind sogar definiert - in dem Sinne, wie man sie auch sonst definieren würde, nämlich eine bestehende Kundenbeziehung, die über eine gewisse Dauer geht, mit der man öfters zu tun hat. Und es wird auch explizit die Transaktion definiert. Auch die sogenannte Transaktion ausserhalb einer Kundenbeziehung, weil man eben nicht wollte, dass gelegentliche Transaktionen, die möglicherweise über Dritte erfolgen, aber über die eigene Unternehmung gesteuert werden, nicht Teil des Sorgfaltspflichtverantwortlichen sind. Das heisst, man wollte Transaktionen, die eben nicht eindeutig einer Kundenbeziehung zuzuordnen sind, trotzdem der Geldwäschereirichtlinie unterwerfen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, also wenn sie eine bestimmte Höhe übersteigen oder wenn sie sonst verdächtig erscheinen.Das heisst jetzt für mich also ganz konkret, jetzt nochmals als Laie: Ich unterhalte eine Kundenbeziehung, in dieser Kundenbeziehung gibt es selbstverständlich Transaktionen, unbare oder bare Transaktionen. Aber es gibt auch ausserhalb bestehender Kundenbeziehungen Transaktionen, die nicht direkt mit dieser Kundenbeziehung im Zusammenhang stehen. Trotzdem sind sie von der GW-Richtlinie erfasst. Nachdem ich dann weiterversucht habe, Ihre Rückschlüsse nachzuvollziehen, warum diese Transaktionen nun nicht personenbezogene Unterlagen und Daten darstellen, bin ich nochmals in den Ursprung der Richtlinie, in Kapitel 5, nachschauen gegangen; und dort wird nicht unterschieden zwischen Transaktionsdaten und Kundendaten im Sinne von personenbezogenen Daten, sondern konsistenterweise wird auch hier auf Geschäftsbeziehungen oder eben gelegentliche Transaktionen hingewiesen, und es wird dann summarisch zum Schluss darauf hingewiesen, dass Personendaten gelöscht werden müssen nach einer bestimmten Frist. Also auch in der GW-Richtlinie bin ich nicht fündig geworden, was jetzt nun die Ausnahme bei Transaktionsdaten sein soll. Ich bin dann weitergelangt in die Geldtransferverordnung, das ist die zweite Richtlinie, die wir danach zu behandeln haben. Und in der Geldtransferrichtlinie, lassen Sie mich kurz nachschauen, heisst es konkret in Art. 3, in der Definition: Transaktionen sind unter anderem Transferleistungen von einem Auftraggeber, und der Satz fängt an: «von einer Person an einen Begünstigten», der Satz fängt an: «von einer Person». Das heisst also, auch Transferzahlungen sind zwingend gebunden daran, sorgfaltspflichtmässig betrachtet, zumindest nach meinem Verständnis, dass man die Person, die schickt, und die Person, die empfängt, identifizieren muss und auch die Höhe der Zahlung und die Währung identifizieren muss. Ich komme also zum Schluss, zumindest einmal mein Verständnis, dass Transaktionen sehr wohl Personendaten enthalten, zumal ein Sender und ein Empfänger gemäss Sorgfaltspflicht identifiziert werden muss und auch die Höhe und die Währung der Zahlung, und dass auch im Nachgang solche Daten selbstverständlich aufbewahrt werden müssen, wenn solche Transaktionen unter die GW-Richtlinie fallen und somit unter unser Sorgfaltspflichtgesetz. Auf Seite 113 wiederholt die Regierung im vorletzten Absatz, dass folglich transaktionsbezogene Daten kein Bestandteil der personenbezogenen Daten sind und somit nicht gelöscht werden müssen. Ich kann das immer noch nicht verstehen, und alle Quellen, die ich konsultiert habe, deuten darauf hin, dass transaktionsbezogene Unterlagen, falls sie unter dem SPG abgehandelt werden, sehr wohl personenbezogene Daten sind. Ich kann mir jetzt zwei Dinge daraus ausmalen: Auf der einen Seite wollten Sie möglicherweise einen bestimmten Spielraum der Richtlinie zugunsten der Sorgfaltspflichtigen ausnutzen, und zwar vor allem, was die Löschpflicht anbelangt; kundenbezogene Daten müssen ja nach Abschluss der Geschäftsbeziehung, also wenn die Geschäftsbeziehung beendet wurde, nach zehn Jahren gelöscht werden. Nachdem wir heutzutage vor allem über elektronische Archive und ERP-Systeme sprechen, ist diese Löschung nicht immer ganz simpel. Das heisst also, man müsste in der bestehenden Software, möglicherweise in der Datensicherungen, diese Daten auch löschen. Meines Erachtens ist es genauso schwierig, personenbezogene Daten in Kundenunterlagen zu löschen als auch personenbezogene Daten in Transaktionen zu löschen. Ich sehe das eine nicht als einfacher an als das andere - im Gegenteil: Die Regierung führt auf den Seiten 109 bis 113 detailliert aus, dass es hierzu Richtlinien und Empfehlungen geben soll, dass es mehr oder minder ein IT-Problem sein wird etc. Nun, ich befürchte ehrlich gesagt, dass Sie mit dieser Ausnahme, dass Sie relativ frei interpretieren, transaktionsbezogene Daten seien keine personenbezogenen Daten, zwar versuchen, auf der einen Seite den Finanzintermediären einen Gefallen zu tun. Aber irgendwie, entschuldigen Sie die saloppe Ausdrucksweise, ist es so, wie wenn ein Kind die Augen schliesst und sagt: Jetzt siehst du mich nicht mehr. Ich verstehe es einfach nicht. Ich würde vielmehr darauf pochen, dass das sehr wohl personenbezogene Daten sind, zumal ich davon ausgehe, dass es sich hier um eine Verordnung der EU handelt. Spätestens in zwei Jahren werden wir die neue Datenschutzverordnung übernehmen. Und dort wird ein sehr starker Fokus auf den personenbezogenen Daten und auf der Löschung liegen. Das heisst, spätestens dann holt uns diese Finte wieder ein, und gleichzeitig glaube ich auch, dass andere Länder dies möglicherweise nicht so umsetzen. Das wäre also meine erste Frage an die Regierung für die 2. Lesung: Könnten Sie bitte schauen, ob es bereits Umsetzungsgesetzgebungen gibt, die diese Unterscheidungen ebenfalls machen? Das würde mich sehr interessieren und zweitens, was wir denn sonst noch für Möglichkeiten haben, solche personenbezogenen Daten (also Kundenbeziehungen und Transaktionen) pragmatisch nach zehn Jahren wirklich zu löschen, nach Abschluss der Geschäftsbeziehung. Noch einmal, ich persönlich sehe IT-mässig und auch vom Archiv her keinen Unterschied, ob man kundenbezogene Daten nach zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeiten löschen muss oder Transaktionsdaten auch. Im Gegenteil, ich glaube nicht, dass der Sorgfaltspflichtige - technisch gesehen - hier wirklich in der Software eine Unterscheidung macht, sondern er hat personenbezogene Daten, und die sind irgendwie zu löschen. Dass das ein globales Problem ist aktuell und nicht ein Sorgfaltspflichtsproblem, das ist unbestritten. Aber die Unterscheidung erscheint mir schon sehr weit hergeholt. Sie lachen selbst, Herr Regierungschef, ich verstehe es einfach nicht. Vielleicht können Sie mir das auf die 2. Lesung einfach noch einmal erklären, wie Sie diesen Haken schlagen, dass Transaktionsdaten keine kundenbezogenen Daten sein sollen, nachdem automatisch eine Person schickt und eine Person empfängt und die Sorgfaltspflicht vorgibt, man muss die Sender, die Empfänger, die Höhe und die Währung identifizieren und dokumentieren. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Alois Beck
Ja, Danke. Die Vorrednerin hat einige interessante Ausführungen zu dieser Vogel-Strauss-Politik gemacht. In der Tat muss ich auch sagen, hier ist schon eine Klärung dringend notwendig. Und möchte auch noch auf Seite 215 hinweisen, wo ja die Definitionen gegeben werden. Und dort heisst es unter Bst. q: «transaktionsbezogene Unterlagen: sämtliche Unterlagen, die eine Rekonstruktion individueller Transaktionen einschliesslich der Höhe und Währung erlauben». Also auch hier ist eigentlich, zumindest aus meiner Sicht, ein klarer personenbezogener Bezug in dieser Definition hergestellt. Und es könnte ja in der Tat nicht sein, dass dann Transaktionsbelege von bestehenden Geschäftsbeziehungen zu löschen wären. Das ist sicher nicht im Sinne des Erfinders. Deshalb glaube ich schon, dass hier eine Klärung erforderlich ist, und die müsste dann auch sinnvoll und praktikabel sein. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Mein Sitznachbar hat mich gerade auf etwas ganz Wichtiges hingewiesen. Herr Regierungschef, ich bitte Sie natürlich nicht, mir dies für die 2. Lesung vorzubereiten, zumal ich an der 2. Lesung nicht hier sein werde, sondern meinen Nachfolgern und dem künftigen Landtag. Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Präzisierung.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ja, ich kann die Worte meiner Vorrednerin Christine Wohlwend und des Vorredners Alois Beck nur unterstützen. Ich denke, personenbezogene Daten sind grundsätzlich Bestandteile eines transaktionsbezogenen Datenstranges. Es wird ja nachgerade vom Sorgfaltspflichtgesetz verlangt, nämlich einer Transaktion, im Falle sie überprüft werden muss aufgrund der Betragshöhe, einen Sender anzufügen, einen Empfänger anzufügen, die Transaktion zwischen diesen beiden Leuten ist zu plausibilisieren. Ich kann den Unterschied auch nirgendwo festmachen und diese Unterscheidung - sollte sie wirklich auch gut gemeint sein - bringt dem Nutzer überhaupt keinen Mehrwert. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, ich möchte mich auch bei der Kollegin Wohlwend bedanken für diese ausführliche Darstellung ihrer Verwirrung. Mir ging es noch viel schlimmer. Und es ging auch Finanzintermediären ähnlich, sie empfanden diese Regelung auch etwas verwirrend. Und ich denke, Herr Regierungschef, Sie kennen diesen Vorschlag der Treuhandkammer schon. Sie haben eine kurze, knackige Formulierung - das wäre dann Abs. 4 - vorgeschlagen: Die Sorgfaltspflichtigen sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu löschen. Und damit, denke ich, wären auch diese Datenschutzbestimmungen vorweggenommen, die wir - Frau Wohlwend hat es gesagt - in etwa zwei Jahren übernehmen müssen. Dann wären diese auch schon beinhaltet. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christine Wohlwend
Vielen Dank für das Wort. Das war meine erste Reaktion, ebenso einfach auf das künftige Datenschutzgesetz beziehungsweise die Verordnung zu verweisen. Nun enthält aber die GW-Richtlinie eine klare Frist, nämlich fünf Jahre, die maximal verdoppelt werden kann. Das heisst also, wir haben aufgrund der GW-Richtlinie tatsächlich diese Zehn-Jahres-Maximalfrist. Ich würde der Regierung eher vorschlagen als pragmatische Lösung, die Bezeichnung «aktive Geschäftsbeziehung» etwas auszudehnen. Auch wenn beispielsweise einzelne Begünstigte einer Einheit wechseln können oder auch, ich sage einmal, vielleicht die Namensänderungen stattfinden bei einzelnen Gesellschaften oder Vehikeln, so ist es nicht so, dass man von einer komplett neuen Geschäftsbeziehung sprechen kann. Das heisst also, wenn man eine aktive Geschäftsbeziehung unterhält, dann sollte man die Daten natürlich aufbewahren können, das ist auch wichtig aus Nachvollzugsgründen. Und insofern kann man wirklich nur bei ehemaligen Kundenbeziehungen davon sprechen, und hierzu gehören meines Erachtens auch Transaktionen, bei ehemaligen Kunden-beziehungen sollte nach einer zehnjährigen Frist diese Löschpflicht aktiv werden. Und dann spricht man meistens sowieso von archivierten Daten, weil zehn Jahre nach einer aktiven Kundenbeziehung auch keine aktiven, scharfen Daten im ERP-System geändert worden sind. Da könnte man diese Dinge wirklich einfach herauslöschen. Also das, vielleicht die aktive Geschäftsbeziehung etwas auszudehnen oder etwas pragmatischer zu sehen und nicht unbedingt auf einzelne Transaktionen, die unabhängig davon bestehen, abzuzielen, denke ich, macht es einfacher.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, vielen Dank für diese wertvollen Hinweise zu diesem nicht ganz einfachen Thema. Ich sehe, dass Sie die Ausführungen der Regierung nicht verstanden haben; diese waren somit zu verwirrlich, das nehme ich zur Kenntnis. Wir nehmen Ihren Input sehr gerne auf und werden auf die 2. Lesung eine praktikable und vernünftige Lösung finden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.
Art. 21 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 22 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 23 steht zur Diskussion.
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Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
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Art. 23a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 2. Hier wird ja ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörden für jeden Sorgfaltspflichtigen ein Risikoprofil erstellen. Ich frage mich nur, sollten bei dieser Definition des Risikoprofils Fehler entstehen, könnten hieraus mitunter auch haftungsrechtliche Konsequenzen auf die Aufsichtsbehörden zukommen? Oder wer trägt hier in letzter Konsequenz die Verantwortung, wenn es hier zu Fehleinschätzung kommen würde? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe hier nur eine Frage, wie dieser Vorschlag bei den Wirtschaftsprüfern aufgenommen wurde. Es heisst ja da in den Erläuterungen auf der Seite 117, dass die FMA künftig eine stärkere Rolle spielen soll in dieser sogenannten dualen Aufsicht. Wie dann diese alternierende Prüfung vorgesehen ist und die Wirtschaftsprüfer eigentlich dann weniger machen als bisher und die FMA dafür mehr machen würde. Und nach meinem Kenntnisstand halten die Leute, die in dieser Branche arbeiten, die Wirtschaftsprüfer für die besseren Prüfer. Ich möchte jetzt der FMA nicht zu nahe treten, sondern einfach eine Auskunft, wie das von den Wirtschaftsprüfern aufgenommen wurde, ob man da nicht eine gewisse Diskreditierung empfunden hat. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zur Frage des Abg. Wendelin Lampert: Ich sehe hier kein Haftungsrisiko, auch wenn es zu einer falschen Einschätzung kommt. Aber ich werde diese Frage nochmals mitnehmen und vertieft abklären für die 2. Lesung. Dann zum Abg. Pio Schurti: Hier geht es nicht darum, was die FMA will, sondern der Druck ist ganz klar da, dass eben diese duale Aufsicht, die bisher so umgesetzt worden ist, zunehmend kritisiert wird und die FMA deshalb auch vermehrt selbst Kontrollen vor Ort durchführen muss. Die Frage ist einfach, in welcher Anzahl. Und hier ist natürlich auch ein Ausgleich zu finden, dass die FMA hier nicht zu viel macht und trotzdem diesen internationalen Anforderungen entsprechen kann. Wir versuchen, hier ein Optimum zu finden zwischen den Aufgaben, die die privaten Unternehmen erbringen, und den Aufgaben, die die FMA erbringt. Es geht hier keinesfalls darum, dass die FMA von sich aus diese Kontrolltätigkeit zulasten der Wirtschaftsprüfer ausweiten will, sondern es geht darum, dass international der Druck da ist und es auch bemängelt wurde, dass die FMA zu wenig eigene Kontrollen vor Ort durchgeführt hat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Und danke, Herr Regierungschef, für diese Erklärung. Wäre es dann nicht möglich, dass die FMA - ich weiss nicht - immer begleitend dabei ist? Es ist ja jetzt die Rede von alternierenden Prüfungen oder dass die FMA selbst vor Ort Prüfungen macht - das verstehe ich so, dass dann eben ohne Wirtschaftsprüfer geprüft wird, aber wenn man das Gefühl hat, dass die Wirtschaftsprüfer eigentlich diese Arbeit sehr gut machen, dass die FMA das Ganze dann einfach begleitet.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, gerade diese Version wurde immer wieder kritisiert, dass die FMA nebst den Wirtschaftsprüfern auch noch vor Ort war und diese Kontrollen begleitet hat. Und international ist eben die Haltung jene, dass die FMA selbst diese Vor-Ort-Kontrollen vermehrt durchführt. Und von daher gibt es da relativ wenig Spielraum. Man kann sicher diskutieren, wie oft die FMA selbst vor Ort geht und welche Aufgaben an die Privaten weiterhin delegiert werden. Dieses Thema wird im Rahmen weiterer Gespräche noch im Detail ausgearbeitet. Das ist aber nicht in dieser Vorlage so festgehalten, sondern wird auf Verordnungsebene oder allenfalls auch durch Richtlinien der FMA festgelegt.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Wie bereits in meinem Eintretensvotum bemerkt, möchte ich einfach nochmals befürworten und auch beliebt machen, dass dann die Wirtschaftsprüfervereinigung bei der Ausarbeitung der Verordnung in diesem Punkt auch miteinbezogen wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 24 Abs. 1 bis 3 und 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 1 bis 3 und 6 stehen zur Diskussion.
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Art. 25 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
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Art. 27 Abs. 1 Bst. a, b und e sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 Abs. 1 Bst. a, b und e sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d bis k sowie Abs. 1a bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d bis k sowie Abs. 1a bis 4 stehen zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 28a steht zur Diskussion.
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Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28a steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Wie ich in meinem Eintretensvotum ebenfalls bereits erwähnt habe, sieht Abs. 3 von Art. 28a vor, dass Sorgfaltspflichtige mit 50 oder mehr an sorgfaltspflichtrechtlich relevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Mitarbeitenden in Zukunft auch ein internes Meldesystem führen müssen. Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung hin nochmals zu überprüfen, ob diese Zahl von 50 Mitarbeitenden nicht etwas zu tief angesetzt ist. Denn man darf nicht unterschätzen, welche prozessualen und infrastrukturellen und personellen Aufwände die Einrichtung eines solchen Meldesystems für den Sorgfaltspflichtigen bedeutet. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte das Votum des Abg. Wenaweser ausdrücklich unterstützen. Ich denke, solche Massnahmen sind doch für das Betriebsklima nicht gerade förderlich. Und ich würde wirklich beliebt machen, auf die 2. Lesung nochmals zu überprüfen, ob diese Schwelle nicht erhöht werden könnte. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, vielen Dank für diese Rückmeldungen. Es ist auch mir ein Anliegen, dass hier eine grössenverträgliche Schwelle umgesetzt wird. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass nicht alle Mitarbeiter gemeint sind bei dieser Bestimmung, sondern jene, die Geschäftsbeziehungen unterhalten respektive bei Geschäftsbeziehungen mitwirken. Ich denke, diese Einschränkung muss man berücksichtigen. Man geht nicht generell davon aus, dass Unternehmen, die 50 und mehr Mitarbeiter haben, betroffen sind, sondern jene Mitarbeiter zählen, die entsprechende Geschäftsbeziehungen haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke für die Antwort, Herr Regierungschef. Ich bin mit Ihnen einig, dass es einen Unterschied gibt zwischen der absoluten Mitarbeiterzahl und jener Mitarbeiter, die an sorgfaltspflichtrechtlichen relevanten Geschäftsbeziehungen mitwirken. Allerdings nach der Definition, was bedeutet bereits die Mitwirkung an sorgfaltspflichtrechtlich relevanten Beziehungen, umfasst das einen immer höheren Anteil an der gesamten Mitarbeiterschaft. Ich habe auch keine konkrete Zahl vor Augen, was hier erträglich wäre, und es ist mir bewusst, dass man sich nur auf die an sorgfaltspflichtrechtlich relevanten Geschäftsbeziehungen mitwirkenden Mitarbeitern bezieht. Vielleicht könnten Ihnen die Branchenverbände noch einen weiteren Input geben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29a steht zur Diskussion.
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Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a steht zur Diskussion.
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Art. 29b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29b steht zur Diskussion.
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Art. 29c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29c steht zur Diskussion.
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Art. 29d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29d steht zur Diskussion.
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Art. 30 Abs. 1, 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 Abs. 1, 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, wie beim Art. 28a, wo da hinterfragt wurde, ob da die Grössenverhältnisse eigentlich stimmen, wenn man da bei 50 Mitarbeitern ansetzt, ob man das nicht erhöhen sollte. Auch in diesem Art. 30 erscheinen mir die Proportionen etwas überzogen, vor allem bei den Strafbestimmungen: CHF 100'000; und bei den juristischen Personen: CHF 50 Mio. oder gar 10% des jährlichen Gesamtumsatzes. Diese Strafmasse, die wir schon an anderer Stelle, bei anderen Gesetzen, eingeführt haben, die scheinen mir irgendwie aus dem angelsächsischen Raum, insbesondere aus dem amerikanischen Raum, zu kommen: einfach riesige, horrende Strafen. Ich verstehe nicht ganz, die scheinen mir aber nicht so richtig in unser System zu passen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte hier auch das Votum des Abg. Schurti nochmals ausdrücklich unterstützen. Ich habe das auch schon an anderer Stelle mehrmals angemahnt. Meines Erachtens, zumindest gefühlt, werden die Höchststrafen im Aufsichtsbereich immer und immer höher angesetzt. Also ich würde es wirklich begrüssen, wenn man vielleicht im nächsten Jahr sich die Strafen allgemein in diesem Aufsichtsbereich nochmals ansieht und prüft, ob diese Höchststrafen wirklich so hoch angesetzt werden müssen. Hierzu würde mich interessieren, ob es in der Richtlinie irgendwelche Untergrenzen für solche Höchststrafen gibt oder nicht oder ob die von uns festgesetzt wurden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Auch ich möchte die Voten der Kollegen Schurti und Vogt noch einmal ausdrücklich unterstützen. Das Maximalstrafmass ist sehr hoch angesetzt, sowohl bei natürlichen als auch juristischen Personen. Mit dem Maximalstrafmass, das bei juristischen Personen bis zu CHF 5 Mio. gehen kann, könnte man Gefahr laufen, für verhältnismässig einfache Vergehen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz ein Unternehmen mit allen seinen Mitarbeitenden zu ruinieren. Zudem haben IWF und Moneyval die heutigen Strafen nur als zu tief angesetzt betrachtet, ohne aber eine Empfehlung abzugeben, wie hoch sie denn wirklich sein sollten. Und noch einmal: Die Begründung von IWF und Moneyval, dass diese Strafhöhen nicht abschreckend genug wirken, diese Begründung gilt ja nur dann, wenn wir jetzt der Reihe nach Verurteilungen hätten und die Sorgfaltspflichtigen niedrige Bussen in Kauf nehmen würden, um eben nicht dem Gesetz Folge leisten zu müssen. Aber nachdem diese Verurteilungen noch nicht stattgefunden haben, muss man doch vor gar nichts abschrecken mit einem höheren Strafmass. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja, geschätzte Abgeordnete, ich habe vollstes Verständnis für Ihre Voten - wirklich vollstes Verständnis. Allerdings ist es so, dass wir hier die Richtlinien minimal umsetzen. Diese Mindestbussenhöhen sind gefordert, Sie können das nachlesen in Art. 59 in den grünen Seiten der Richtlinien. Da steht drin, unter Abs. 2: «Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Massnahmen, die verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen.» Das heisst, diese Werte werden von der Richtlinie vorgegeben, und hier haben wir keinen Spielraum. Ich wäre noch so gerne bereit, hier tiefere Werte einzusetzen. Aber dann setzen wir die Richtlinie nicht korrekt um. Das ist für mich genau das Problem. Wenn wir eine korrekte Umsetzung machen, dann müssen wir uns an diese Werte halten, auch wenn sie in unserem System völlig deplatziert sind. Da bin ich mit Ihnen allen vollkommen einig. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a bis d, fbis, fter, ibis und o bis u sowie Abs. 2 bis 9 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a bis d, fbis, fter, ibis und o bis u sowie Abs. 2 bis 9 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31b steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Auch hier, wie in meinem Eintretensvotum schon gesagt, kann die Veröffentlichungspflicht von Urteilen oder von Entscheiden gravierende Auswirkungen haben. Natürlich sagt der Art. 31b, im Rahmen dessen hat die FMA ja schon die Möglichkeiten, verzögert oder anonymisiert oder gar nicht zu veröffentlichen, wenn die Sachlage entsprechend ist. Aber vielleicht wäre es durchaus auf die 2. Lesung hin noch einmal prüfenswert, ob hier nicht ein Rechtszug für Betroffene eingebaut werden könnte, womit die Betroffenen nicht ausschliesslich der FMA ausgeliefert sind. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Pio Schurti
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte noch einmal auf so ein systemfremdes Element hinweisen. Im amerikanischen Recht gehört das «shaming» eigentlich zur Strafe. Und ich verstehe das ein bisschen so, wenn jemand betraft wurde, dann wird er auch noch an den Pranger gestellt. Und dieses An-den-Pranger-Stellen ist dann ein Teil der Strafe. Das ist bei uns eigentlich nicht mehr üblich, seit einigen Jahrhunderten, kann man sagen. Deshalb, ja, ich bitte ganz im Sinne des Kollegen Wenaweser, dass man das nochmals überprüft, ob man da nicht eine Lösung finden könnte, dass nicht bereits Bestrafte - die haben ja die Strafe bekommen und in dem Sinne Busse getan - dann noch an den Pranger gestellt werden, das ist eben wie gesagt etwas transatlantisch. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann die Voten meiner Vorredner grundsätzlich unterstützen. Ich denke eben, diese Veröffentlichung hat einen gewissen Strafcharakter. Andererseits ist wahrscheinlich auch ein gewisser Schutz der Gläubiger oder Kunden bei einer Veröffentlichung ebenfalls enthalten oder soll eine Wirkung der Veröffentlichung sein. Für mich stellt sich einfach die Frage, ob der Begriff «unverzüglich» wirklich in dieser Bestimmung so aufscheinen muss oder ob es nicht allenfalls eine Möglichkeit gäbe, um so eine Veröffentlichungsentscheidung in einem sehr kurzen Instanzenweg kurz überprüfen zu lassen, damit man die Gefahr umgehen kann, dass nicht Unternehmen oder Entscheidungen veröffentlicht werden, die allenfalls nicht gerechtfertigt sind. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Minimalumsetzung der Verordnung. Und gerade für unsere Verhältnisse ist eben Abs. 2 entscheidend, dass es hier eben diese Ausnahmemöglichkeit gibt, und die wird sicher relativ oft zur Anwendung gelangen. Dann möchte ich noch Folgendes erwähnen: Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist ja von der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu verfügen, um das rechtliche Gehör zu wahren. Insofern darf eine Veröffentlichung erst dann erfolgen, wenn die Strafe oder Massnahme sowie die zu verfügende Mitteilung über die beabsichtigte Veröffentlichung in Rechtskraft erwachsen sind. Auf der anderen Seite können anonymisierte Veröffentlichungen von der Aufsichtsbehörde ohne weiteren hoheitlichen Akt vorgenommen werden. Ich denke, von daher ist Ihrem Anliegen Rechnung getragen, das ist in Abs. 5 so auch festgehalten. Das heisst, die FMA verfügt und deshalb haben sie auch die entsprechende Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 31c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31c steht zur Diskussion.
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Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Bst. ibis bis m, o, qbis und t werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Bst. ibis bis m, o, qbis und t stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Ich hätte Anmerkungen zu den Abs. 1, 6 und 12. Zu Abs. 1: Der Bankenverband hat bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Frist zur Umsetzung der Risikobewertung nach Art. 9a im Hinblick auf die Umsetzung der erforderlichen umfangreichen Systemanpassungen zu kurz bemessen ist. Insbesondere liegen bisher nur sehr grobe Entwürfe der ebenfalls zu ändernden Sorgfaltspflichtverordnung vor, weshalb in wesentlichen Bestimmungen noch keine Klarheit über die konkrete Ausgestaltung besteht. Die im Bericht und Antrag erwähnte Planungssicherheit und ein Umsetzungszeitraum von mindestens einem halben Jahr sind im Hinblick auf die erforderlichen umfangreichen IT-Systemanpassungen definitiv zu kurz bemessen. Ich würde daher nochmals eine Verlängerung der Frist auf den 1. Juni 2018 befürworten. Zu Abs. 6: Für Geschäftsbeziehungen, für die bisher die vereinfachten Sorgfaltspflichten angewendet werden konnten, ist davon auszugehen, dass diese auch weiterhin ein absolut minimales Geldwäschereirisiko mit sich bringen. Folglich ist es keineswegs nachvollziehbar, weshalb diese im Vergleich zu den Geschäftsbeziehungen gemäss Abs. 8 schon vorzeitig per 1. Juni 2018 aufgearbeitet werden müssen. Es wird daher angeregt folgenden Absatz mit 6a zu ergänzen: «Bei Geschäftsbeziehungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben und auf die bisher vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Art. 10 anzuwenden waren, ist die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vorzunehmen.» Dann zu Abs. 12: Ich begrüsse die Aufnahme der Übergangsbestimmungen sowie der Verordnungsermächtigung, die im Gegensatz zu den Ausführungen auf Seite 196 des Berichts und Antrags nicht in Art. 39, sondern in Art. 38 geregelt ist. Ergänzend zu den Ausführungen im Bericht und Antrag muss aber in der Folge auf Ebene FMA-Mitteilung konkretisiert werden, dass sämtliche Geldtransfers zwischen der Schweiz und Liechtenstein bis zum Abschluss der Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs innerhalb der bilateralen Währungsunion abgewickelt werden können, insbesondere auch jene Geldtransfers, die mit den aktuell verwendeten Einzahlungsscheinen sowie auf sonstige digitale Weise durchgeführt werden und erst im Zuge der Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs auf die Vorgaben der EU-Verordnung 2015/847 technisch angepasst werden können. Für den Finanzplatz Liechtenstein ist es essenziell, dass die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs innerhalb der Währungsunion sichergestellt wird. Darüber hinaus muss auch der Anschluss an digitale Zahlungssysteme in der Währungsunion innerhalb dieser Übergangsfrist sichergestellt werden, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Banken in Liechtenstein auch auf dem digitalen Sektor zu garantieren. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zum Abs. 1 zum Thema Frist: Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Bericht und Antrag auf der Seite 189 und folgende. Insbesondere möchte ich nochmals betonen, dass die vorliegenden Bestimmungen auch dazu dienen sollen, um gegenüber Moneyval den Nachweis zu erbringen, dass die Empfehlungen der letzten Länderprüfung umgesetzt werden. Eine zentrale Empfehlung betraf die Risikokategorisierung der Kunden durch die Sorgfaltspflichtigen, welche durch die von der vorliegenden Übergangsfrist betroffenen Regeln adressiert werden soll. Solange die gegenständlichen Bestimmungen in der Praxis noch nicht angewandt werden, kann der Umsetzungsnachweis nicht erbracht werden. Dieser Umsetzungsnachweis müsste gegenüber Moneyval eigentlich schon im September 2017 erbracht werden. Vor diesem Hintergrund werden wir uns nochmals mit dem Bankenverband austauschen, ich kann mir eine gewisse Fristerstreckung, zum Beispiel auf den 1. März, vorstellen. Aber ob wir dem Anliegen des Bankenverbandes vollkommen entsprechen können, das auf den 1. Juni zu verschieben, das erachte ich als kritisch im Zusammenhang mit dieser Prüfung. Dann zu Abs. 6: Ich denke, diesem Punkt kann ich im Grossen und Ganzen viel abgewinnen. Ich möchte aber gerne noch weitere Abklärungen für die 2. Lesung treffen. Aber ich denke, dass man hier eine praktikable Lösung findet, um diesem Anliegen entsprechen zu können. Und dann haben Sie noch den letzten Punkt erwähnt betreffend Harmonisierung zum schweizerischen Zahlungssystem. Hier möchte ich einfach davor warnen, dass wir hier weitere Ausführungen machen. Wir haben intensive Diskussionen mit der Schweiz geführt im Hinblick auf Art. 10 Abs. 3 der Geldwäschereiverordnung der FINMA; und dabei geht es darum, dass man hier den gleichen Wortlaut, die gleiche Thematik abhandelt und nicht plötzlich auf der einen Seite neue Themen aufbringt. Und gerade dieses Thema haben wir ja mit dem Bankenverband intensivst diskutiert, um auch sicherzustellen, dass zum Beispiel der orange Einzahlungsschein auch in Zukunft verwendet werden kann. Ich möchte davor warnen, dass wir Anpassungen vornehmen, die uns dann wieder einholen werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Anhang 1 Abschnitt K Ziff. 2 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt K Ziff. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt A, Abschnitt H Ziff. 1, Abschnitt I Ziff. 1, Abschnitt K Ziff. 1, Abschnitt L Überschrift und Ziff. 1, sowie Abschnitte M und N werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt A, Abschnitt H Ziff. 1, Abschnitt I Ziff. 1, Abschnitt K Ziff. 1, Abschnitt L Überschrift und Ziff. 1, sowie Abschnitte M und N stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes.Art. 58 Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 2a, 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 1 Bst. g, Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 2a, 3 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 92 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 Abs. 1 Bst. bbis wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 Abs. 1 Bst. bbis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 Abs. 3 Bst. w bis y werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 94 Abs. 3 Bst. w bis y stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 97 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 97 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 98 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99 Abs. 2a und 2b werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 99 Abs. 2a und 2b stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Geldspielgesetzes. Art. 67 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 Abs. 3 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes. Art. 2 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 955a Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 955a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. Art. 2 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen.
Damit haben wir sämtliche Vorlagen zu Traktandum 36 in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 36 abgeschlossen. Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 14 Uhr. Mittagspause (von 12:35 bis 14:00 Uhr)
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