Totalrevision des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) (Nr. 144/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 37: Totalrevision des Gerichtsgebührengesetzes. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 144/2016 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Gerichtsgebührengesetz totalrevidiert werden. Ich möchte mich vorab beim zuständigen Justizminister Dr. Thomas Zwiefelhofer sowie den mit der Erarbeitung dieser Vorlage befassten Personen recht herzlich bedanken. Der Grund für diese Vorlage ist, dass die Einhebung der Gebühren derzeit als unverhältnismässig aufwendig angesehen wird. Neu sollen die Gebühren nicht mehr nach einem relativ komplizierten System im Nachhinein, sondern mit einer Pauschalgebühr am Anfang des Verfahrens bezahlt werden müssen. Das System wird im Wesentlichen vom österreichischen Gerichtsgebührengesetz übernommen. Dieses neue System wird die praktische Handhabe der Gebührenvorschreibung wohl sehr erleichtern. Des Weiteren soll es anlässlich dieser Umstellung des Gebührensystems auch zu keiner nennenswerten Gebührenerhöhung kommen. Dies ist aus Sicht der rechtsuchenden Bevölkerung sehr zu begrüssen. Grundsätzlich scheinen die Gebührenansätze ausgewogen festgesetzt worden zu sein. Mit dieser Vorlage kann erstens das Gerichtspersonal entlastet werden und zweitens können die Fälle, bei welchen das Gericht auf den Gebühren sitzen bleibt, minimiert werden. Dies ist sehr zu begrüssen. Diese Vorlage soll also ohne Gebührenerhöhung zu Mehreinnahmen von circa CH 300'000 bis 400'000 führen. Diese Vorlage entlastet das Gerichtspersonal, führt ohne Gebührenerhöhung zu Mehreinnahmen und ist somit meines Erachtens zu begrüssen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Mit der gegenständlichen Vorlage soll bei Gerichtsgebühren in Liechtenstein nach österreichischem Vorbild ein Pauschalgebührensystem eingeführt werden. Ziel dieser Massnahme ist es, das System zu vereinfachen, den administrativen Aufwand zu reduzieren, die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erhöhen und darüber hinaus uneinbringliche Gerichtsgebühren zu reduzieren oder gar zu verhindern. Bei der Uneinbringlichkeit von Gerichtsgebühren handelt es sich vor allem um das Problem, dass ausländische Rechtsuchende kaum oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand angehalten werden können, die aufgelaufenen Gebühren auch zu bezahlen. Denn sind die Personen einmal im Ausland, können sie sich leicht ihrer Pflicht, Gerichtsgebühren zu leisten, entziehen. So musste der Liechtensteiner Steuerzahler in den vergangenen Jahren auf zwischen CHF 300'000 bis 500'000 pro Jahr an Gerichtsgebühren verzichten und die entstandenen Kosten tragen. Dieser Zustand ist selbstredend unbefriedigend. So soll nun neu ein Vorschuss in Bezug auf die entstehenden Gerichtsgebühren geleistet werden müssen. Wird dieser Vorschuss -sozusagen mit der Wirkung einer Kaution - nicht geleistet, wird die bei Gericht eingebrachte Eingabe für zurückgezogen erklärt und wird somit nichtig. Diese Massnahme stellt sicher, dass die Gebühren geleistet werden, und sie vereinfacht zudem die Administration und den mit dem Eintreiben der Gebühren verbundenen Aufwand. Damit ist eine Entlastung des betroffenen Gerichtspersonals verbunden, das sich dann auf andere, wesentliche Aufgaben konzentrieren kann. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Gebühren nicht steigen, aber berechenbarer und absehbarer werden, da klar normiert ist, wann welche Gebühren anfallen. Durch die Minimierung der Uneinbringlichkeit sollen dem Staat zudem zusätzliche Einnahmen zufallen respektive die entstandenen Kosten können verursachergerecht durch die Rechtsuchenden gedeckt werden. Die Fraktion der Freien Liste ist für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Es wurde eigentlich alles gesagt. Das Gesetz beinhaltet eine Systemumstellung bezüglich der Gerichtsgebühren. Es wird ein Pauschalgebührensystem eingeführt. Heute haben wir nicht gerade einen «Wildwuchs» an Gerichtsgebühren, aber ein sehr kompliziertes System. Die Vorlage vereinfacht die Gerichtsgebühren um einiges und schafft auch Rechtssicherheit und Planbarkeit, so wie das gesagt wurde. Das ist zu begrüssen. Es orientiert sich auch am österreichischen Vorbild, wo man damit gute Erfahrungen gemacht hat, und bei Gericht wird dadurch der Aufwand reduziert. Und der schöne Nebeneffekt ist - das wurde auch gesagt -, dass Gebühren im Voraus erhoben werden. Das orientiert sich am Vorbild der aktorischen Kaution - einfach, dass das nun für alle gilt und nicht nur für spezielle Einzelfälle. Damit bleibt man gerade bei ausländischen Prozessparteien nicht auf den Gerichtsgebühren sitzen. Das ist zu begrüssen, weil da die Mehreinnahmen von 330'000, wie das die Regierung ausführt, erhoben werden. Die Vorlage ist für mich unproblematisch. Ich begrüsse diese und danke der Regierung für diese Vorlage. Ich bin für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort? Das ist nicht der Fall. Somit können wir über Eintreten abstimmen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 15 Stimmen bei 17 Anwesenden Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gerichtsgebührengesetzes durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich wäre hier der Regierung dankbar, wenn sie auf die 2. Lesung zwei, drei Begriffe noch umschreiben könnte. Hier geht es ja darum, dass die Gerichtsgebühr innerhalb von vier Wochen nach Einreichung, nach Überreichung oder nach Eingang der Eingabe bei Gericht entrichtet werden muss. Hier wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie einfach die Begriffe «Eingang» und «Eingabe bei Gericht» definieren könnte. Dann stellt sich für mich die Frage der Zeitspanne, also die vier Wochen. Wann beginnt hier die Frist? Beginnt die Frist hier einen Tag nach Eingang bei Gericht oder am Tag der Eingabe bei Gericht? Gelten für diese vier Wochen hier beispielsweise auch Gerichtsferien oder kann eine solche Frist auch an einem Feiertag auslaufen? Die üblichen Fragen, wie sie halt bei Fristen so sind. Und dann wäre für mich noch der Punkt der Beendigung: Bei der Beendigung der Frist stellt sich für mich vor allem die Frage, Gerichtsferien, Feiertage, Wochenende, ob diese hier gelten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Tag auch von meiner Seite. Besten Dank vorneweg für die sehr positive Würdigung im Rahmen der Eintretensdebatte. Zur Frage des Abg. Thomas Vogt oder, besser gesagt, zu den mehreren Fragen zu diesem Art. 6 möchte ich zu Punkt 1 betreffend Begrifflichkeiten darauf hinweisen, dass wir uns sehr eng an der österreichischen Vorlage orientiert haben. Ich kann Ihnen hier zum Beispiel aus Paragraf 4 des österreichischen Gerichtsgebührengesetzes zitieren. In Paragraf 4 heisst es: «Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet ...» Also Sie sehen, die Begrifflichkeiten sind eins zu eins der österreichischen Vorlage entnommen und damit gelten natürlich auch die ganzen Materialien und Kommentare zum österreichischen Gerichtsgebührenrecht. Insofern könnte man dort die entsprechenden Begründungen und Begrifflichkeiten nachlesen. Wir werden gerne auf die 2. Lesung eine kurze Antwort aus diesen Materialien für unsere Materialien übernehmen. Wir werden uns aber sehr eng an die österreichischen Diktion halten, damit wir hier keine anderen Auslegungen entwickeln. Das ist eigentlich die Idee der Vorlage, sehr eng an der österreichischen Vorlage zu bleiben. Dann betreffend die Fristen: Da konnte ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen. Sie haben völlig recht bei diesen Fristen. Die Frage von Feiertagen und Ablauf und Beginn von Fristen stellt sich bei jedem Thema immer wieder. Auch hier werden wir gerne auf die 2. Lesung eine Darstellung kurz bringen, wie das Fristenverständnis hier bei diesen Themen genau gemeint ist, damit das auch geklärt ist. Ich danke Ihnen für die Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Zum Abs. 7 und zum Abs. 8: Diese Bestimmungen sind, soweit für mich ersichtlich, bereits im geltenden Gerichtsgebührengesetz enthalten. Hier hat es einen unbestimmten Begriff drin, jenen der «besonderen Härte», also bei welchen Sachverhalten eine Stundung der Gerichtsgebühr möglich ist oder bei welchen Sachverhalten eine Ratenzahlung oder sogar ein Verzicht auf die Gerichtsgebühren möglich ist. Hier wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie zwei, drei Sachverhalte aufzeigen könnte, bei welchen ihrer Ansicht nach so ein Fall der besonderen Härte vorliegt. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Zu diesem Begriff der «besonderen Härte» hat sich meines Wissens eine bestimmte Rechtspraxis entwickelt in Liechtenstein, und wir werden gerne auf die 2. Lesung diese Rechtspraxis kurz umschreiben, ohne dass die Regierung hier eine neue Auslegung definieren möchte, weil es eine Praxis zu dieser Auslegung dieses Begriffs gibt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Dieser Art. 11 enthält Tatbestände, bei welchen eine Person persönlich von den Gebühren befreit ist. Hier würde mich insbesondere in Bezug auf lit. a, in welcher die Personen enthalten sind, welchen Verfahrenshilfe bewilligt wurde, der Zeitpunkt interessieren, ab wann diese von den Gebühren befreit werden. So wie ich das hier lese, werden diese erst dann von den Gebühren befreit, wenn ihnen die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Also sie reichen einen Schriftsatz bei Gericht samt einem Verfahrenshilfeantrag ein, zu diesem Zeitpunkt wurde ihnen natürlich die Verfahrenshilfe noch nicht gewährt, sondern sie haben erst einen Antrag gestellt. Jetzt könnte es meines Erachtens sein, dass innerhalb von diesen vier Wochen über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht entschieden wurde. Für mich stellt sich jetzt die Frage, ist diese Partei dann trotzdem noch verpflichtet, die Pauschalgebühr zu bezahlen, oder nicht. Mir ist einfach das Zusammenspiel zwischen der Pauschalgebühr und der Verfahrenshilfe noch nicht ganz klar. Wenn man hier vielleicht auf die 2. Lesung noch zwei, drei Ausführungen machen könnte. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, danke, Herr Abg. Vogt, für diese Frage. Da das Verfahrenshilferecht ja auf den 1. Januar neu gestaltet ist und in Kraft tritt, ist diese Frage sicher auch von generellem Interesse - die neue Rechtslage und wie das mit diesem neuen Gerichtsgebührengesetz dann zusammenspielen wird. Das werden wir gerne auf die 2. Lesung auch darstellen. Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bei dieser Bestimmung findet sich eine Auflistung, wie in Verwaltungssachen die Bemessungsgrundlage zu errechnen ist. Und das alles hier sind unbestimmte Begriffe. Ich denke mir, in der Praxis ist es relativ schwierig, eine bestimmte Verwaltungsrechtssache hier zu subsummieren. Also ob es eine Verwaltungsrechtssache «mit sehr geringer Bedeutung» ist, mit «geringer Bedeutung», «mit erhöhter Bedeutung». Hier wäre ich der Regierung ebenfalls dankbar, wenn sie gewisse Hinweise machen könnte, wie bestimmte Verwaltungsrechtssachen hier den jeweiligen Tatbeständen, den jeweiligen Graden der Bedeutung, zuzuordnen sind. Oder möglicherweise wurde diese Bestimmung ebenfalls aus einem anderen Land rezeptiert - und Sie geben uns einen Hinweis, wo man hier Anhaltspunkte dazu findet. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Sie sehen auf Seite 48 des Berichts und Antrags die entsprechenden Hinweise. Diese unbestimmten Begriffe gibt es bereits auch in anderen Quellen des Liechtensteiner Rechts; und von daher ist auch davon auszugehen, dass es eben dort eine Praxis bereits dazu gibt. Insbesondere in den Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer zum Beispiel kommen die Begriffe «mittlere», «geringfügige Projekte» etc., also alle diese Begriffe, vor. Ich denke, die Auslegung wird dahingehend zu verwenden sein, dass man sich an dieser Praxis orientiert. Wir werden aber auf die 2. Lesung versuchen, jetzt spezifisch auf die Verwaltungsgebühren hin, das noch zu präzisieren oder zumindest zu umreissen, wie das zu verstehen ist. Aber ich glaube, in der Praxis ist es einfach so, dass es sehr schwierig ist, angesichts der unglaublichen Bandbreite an möglichen Fällen und Themen hier eine sehr präzise Definition festzulegen. Ich denke, auch hier wird sich - wenn es noch keine gibt - eine entsprechende Gerichtspraxis entwickeln müssen und damit eine gewisse Berechenbarkeit entstehen. Wir haben versucht, mit diesen Querverweisen hier im Bericht und Antrag Anhaltspunkte zu geben, aber eine präzise Schwellenwertdefinition unter dem Überbegriff «Verwaltungssachen» dürfte im Moment sehr schwierig sein. Aber ich möchte gerne auf die 2. Lesung versuchen, das etwas genauer zu beschreiben. Es wird aber kein ganz einfaches Unterfangen sein. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke, Herr Justizminister, für Ihre Ausführungen. Ja, in den Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer findet sich derzeit eine dreistufige Untergliederung. Jetzt sind es sogar sieben Stufen. Ich hatte bis anhin mit der dreigliedrigen Auflistung bereits Mühe, ob ich eine bestimmte Rechtssache nun als von geringer Bedeutung oder als von mittlerer Bedeutung qualifizieren soll. Ich bin Ihnen von dem her einfach dankbar, wenn Sie einige Anhaltspunkte geben, wie diese Begriffe hier ausgelegt werden sollen. Ich weiss eben nicht, soll hier eher auf die rechtliche Bedeutung oder soll eher auf den Streitwert oder die Grösse des Projekts abgestellt werden? Was sollen die Kriterien sein? Ich denke, das ist für den Rechtsanwender wirklich hilfreich später. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Vogt, ich verstehe Ihr Anliegen. Diese Formulierungen in Art. 25 wurden vorgeschlagen vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs, der dazu natürlich noch mehr formuliert hat zuhanden der Arbeitsgruppe, die das Projekt ausgearbeitet hat. Und insofern ist es sicher möglich hier, auf die 2. Lesung aus diesen Hintergrundinformationen seitens des VGH das auch in die Materialien zu übernehmen, um damit eine Auslegungshilfe zu erhalten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
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Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben das Gerichtsgebührengesetz in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 37 erledigt.
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