Abänderung der Zivilprozessordnung, der Jurisdiktionsnorm, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Schiedsfähigkeit von Konsumentensachen) (Nr. 163/2016); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 38: Abänderung der Zivilprozessordnung, der Jurisdiktionsnorm, des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Schiedsfähigkeit von Konsumentensachen). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 163/2016 und steht zur Diskussion. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich danke der Regierung für diese Vorlage. Diese beinhaltet ein bisschen Juristenfutter. Es geht um die Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten, bei denen Konsumenten beteiligt sind. Es werden die Voraussetzungen definiert, unter welchen eine vorgängige Schiedsvereinbarung gültig abgeschlossen werden kann. Das ist ein Nachvollzug des österreichischen Rechts und für mich ist das unproblematisch. Ich bin aber ehrlich gesagt auch kein Konsumentenschutzrechtler. Aber wie ich das lese, ist das nicht problematisch. Ein zweiter Punkt beinhaltet eine Klarstellung bezüglich Vollmachten. Für Schiedsvereinbarungen braucht es keine Spezialvollmacht mehr. Und der dritte Punkt ist eine Anpassung der Jurisdiktionsnorm. Da geht es um die Zulässigkeit des Rechtsweges: Wenn das Rechtsmittel oder die Klage falsch bezeichnet wird oder am falschen Ort eingereicht wird, kann man das überweisen, mit Beschluss definieren, wer zuständig ist. Das dient eigentlich der Prozessökonomie. Von dem her gesehen ist auch das unproblematisch und auch das ist ein Nachvollzug des österreichischen Rechts. Sehr froh bin ich, dass die Regierung von der Intention abgekommen ist, dass Stiftungsaufsichtssachen schiedsfähig sind. Das war in der Vernehmlassungsvorlage noch inkludiert. Ich bin da wirklich dankbar, dass Sie das zurückgenommen haben. Meines Erachtens wäre das sehr problematisch gewesen. Die Regierung führt das auch aus. Da hat es viele Stellungnahmen gegeben. Für mich wäre das sehr problematisch gewesen im Hinblick auf die Foundation Governance. Ich denke, wir hätten dem Stiftungsstandort dadurch geschadet, auch wenn das vielleicht prima vista nicht so ersichtlich ist. Das ist meine Auffassung. Die wurde von vielen anderen Marktteilnehmern auch geteilt und ich bin froh, dass Sie das zurückgenommen haben. Aber die Vorlage, so wie sie hier ist, begrüsse ich und ich bin für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Helen Konzett Bargetze
Danke für das Wort. Die Regierung will die Totalrevision zum schiedsrichterlichen Verfahren aus dem Jahr 2010 teilweise wieder rückgängig machen mit dieser nicht ganz trivialen Vorlage. Genauer gesagt schlägt die Regierung vor, die strengen Beschränkungen der Konsumentenschiedsgerichtsbarkeit, die aus der österreichischen Rezeptionsvorlage übernommen worden waren, wieder zu ändern. Anlass für das Vorgehen sind für die Regierung Kritik aus der Lehre an den Regelungen und nach erfolgten Rechtsprechungen in Liechtenstein und in Österreich. So hat der Oberste Gerichtshof im Oktober 2011 in einem gesprochenen Leitsatz die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung in dem Falle verneint, in dem es um eine Abwägung zwischen der stiftungsrechtlichen Bestimmung im PGR und der schiedsrechtlichen Bestimmung aus der Zivilprozessordnung geht. Das Gericht hat also dem PGR den Vorrang gegeben. Bei der durchgeführten Vernehmlassung kam es zu einer regen Beteiligung verschiedener Vernehmlassungsteilnehmer, wie den Gerichten, Verbänden und Anwaltskanzleien. Die Regierung hat einige der mittels Vernehmlassungsstellungnahmen geäusserten Vorschläge übernommen. Aufgrund der Vernehmlassungskritik hat die Regierung ihre in Paragraf 499 Abs. 3 der Zivilprozessordnung angedachte Änderung auf Eis gelegt und eine Arbeitsgruppe bestellt. Beim entsprechenden Artikel beziehungsweise Absatz geht es um die Rechtssicherheit bezüglich der Schiedsfähigkeit. Die Regierung und die Vernehmlassungsteilnehmer sind sich uneins über das Vorhandensein oder das Ausmass der derzeit bestehenden Rechtssicherheit und darüber, inwiefern die Rechtsprechung zu Rechtssicherheit geführt hat. Demzufolge waren die Vernehmlassungsteilnehmer auch gegenüber der in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Regelung und ihrer Wirkung uneins. Ich erachte das Vorgehen, nachdem die Regierung dem Landtag zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe einen Vorschlag präsentieren will, als nicht ideal, räume aber auch ein, dass der besagte Sachverhalt nicht trivial und so einfach lösbar ist. Hier möchte ich die Regierung fragen, ob sie plant, bis zur 2. Lesung den Arbeitsgruppenvorschlag zu Paragraf 499 Abs. 3 nachzuliefern beziehungsweise einzubauen, oder wie sie das handhaben will?Grundsätzlich bin ich mit den vorgeschlagenen Änderungen zufrieden, nachdem neu eine differenziertere Behandlung von Konsumentensachen im Schiedsrecht erfolgen soll und ein Beratungssystem das bisherige System von Voraussetzungen für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen ersetzen soll. Die Anregung des Rechtsanwalts Manuel Walser aus der Vernehmlassung, nachdem die Schiedsfähigkeit von Arbeitsrechtssachen um eine Ausnahme für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Verbandspersonen ergänzt werden soll, ähnlich der österreichischen Gesetzgebung, unterstütze ich. Eintreten ist für mich unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit dem gegenständlichen Gesetzgebungsprojekt soll ein Teil des Schiedsrechts einer Reform unterzogen werden. Mit der Totalrevision des Schiedsrechts im Jahr 2010 wurde auch die Bestimmung des Paragrafen 634 ZPO eingeführt, welche besondere Bestimmungen für Schiedsvereinbarungen, an welchen ein Konsument beteiligt ist, festlegt. Die Bestimmung wurde wortgleich aus der österreichischen ZPO übernommen, welche auch für die restlichen Bestimmungen der ZPO als Rezeptionsvorlage diente. Der Paragraf 634 stellt eine Schutzklausel dar, welche die als schwächer angesehene Partei, eben den Konsumenten, vor einem übereilten oder nachteiligen Abschluss einer Schiedsvereinbarung bewahren soll. Zu diesem Zweck sieht die Bestimmung eine Reihe von Voraussetzungen vor, nach denen ein Konsument eine Schiedsvereinbarung abschliessen kann. Die dadurch entfaltete Schutzwirkung ist sehr hoch. So hoch, dass der Abschluss einer Schiedsvereinbarung kaum noch in Betracht gefallen ist. Mit der gegenständlichen Vorlage werden die früheren Schutzmechanismen durch eine Beratung ersetzt. Dadurch wird eine Vereinfachung erzielt, welche den Abschluss von Schiedsvereinbarungen zwar erleichtern und dennoch einen Schutz gewährleisten soll. In Arbeitsrechtssachen soll der Schutzmechanismus für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Verbandsperson gelockert werden, da bei diesen Personengruppen ein geringerer Schutzbedarf gegeben ist und einem Wunsch auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung möglichst wenig weitere Hindernisse in den Weg gestellt werden sollen. Weiterhin beinhaltet die Vorlage Anpassungen betreffend den Begriff des Konsumenten, der durch die natürliche Person ersetzt wird, die nötige Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung und die Überweisung von Rechtssachen nach der Jurisdiktionsnorm. Die in der Vernehmlassung noch vorgesehene Anpassung des Paragrafen 599 Abs. 3 betreffend die Schiedsfähigkeit ist eben entfallen. Es findet in dieser Bestimmung lediglich eine begriffliche Anpassung statt. Die Frage der Anpassung der Schiedsfähigkeit wird allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt werden.Und damit komme ich auch kurz auf die Bemerkung der Abg. Helen Konzett Bargetze zu sprechen, ob der Arbeitsgruppenvorschlag bereits auf die 2. Lesung vorliegen soll. Das kann ich klar verneinen. Die Thematik ist ziemlich komplex. Es hat sich in der Vernehmlassung gezeigt, dass es dazu sehr viele unterschiedliche Ansichten gibt. Es ist durchaus auch vorstellbar, dass es gar keine Änderung geben wird, weil etliche Stimmen im Raum stehen, die die heutige Lage, so wie sie jetzt auch mit diesem Vorschlag vorgesehen ist, als richtig erachten. Dennoch wollten wir die gegenteiligen Meinungen nicht völlig ausblenden und daher noch einmal in einer Arbeitsgruppe das vertieft prüfen. Aber das wird nicht auf die 2. Lesung möglich sein. Die weitere Zeitplanung zu diesem Aspekt kann ich Ihnen heute hier noch nicht verkünden. Ich danke Ihnen aber für die positive Aufnahme der Vorlage und bin bereit auf die weiteren Fragen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir können über Eintreten befinden. Bevor wir abstimmen, möchte ich die Abg. Christine Wohlwend und Pio Schurti bitten, zu überprüfen, ob ihre Badges korrekt stecken. Sie gelten als nicht anwesend. Ist das so gewollt? Jetzt haben wir 25 Anwesende. Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung durch Artikelaufruf vor. § 599 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 599 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 610 Abs. 4 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 610 Abs. 4 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 634 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 634 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 635 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 635 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm. Überschrift vor § 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches. Art. 47 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. § 1008 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 1008 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir alle Gesetzesvorlagen zu Traktandum 38 in 1. Lesung behandelt und haben gleichzeitig Traktandum 38 erledigt.
-ooOoo-