GESETZ ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN (ENTSENDEGESETZ) SOWIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 10. DEZEMBER 1912 ÜBER DIE AUSÜBUNG DER GERICHTSBARKEIT UND DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE IN BÜRGERLICHEN RECHTSFRAGEN (JURISDIKTIONSNORM), LGBL. 1912 NR. 9 TEIL II (§ 41 - GERICHTSSTAND DES ORTES DER BESCHÄFTIGUNG), (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 96/71/EG) (NR. 87/1999), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Ich begrüsse Sie zur Fortsetzung der Landtagssitzung. Wir sind bei Punkt 31 der Tagesordnung angelangt und damit bei den ersten Lesungen. Wir kommen zum Bericht und Antrag Nr. 87/1999 der Regierung betreffend Schaffung eines Gesetzes über Entsendung von Arbeitnehmern zusammen mit einer Abänderung der Jurisdiktionsnorm. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Dorothee Laternser:
Herr Präsident, Herren Abgeordnete. Dem Vorschlag der Regierung entsprechend soll das vorgeschlagene Gesetz Folgendes regeln. Für ausländische Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach Liechtenstein entsandt werden, sollen dieselben Bestimmungen des Arbeitsrechtes und der Gesamtarbeitsverträge gelten, wie für die hier wohnhaften Arbeitnehmer. Das ist sehr zu begrüssen. Nach dem Territorialitätsprinzip gelten bereits jetzt die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen für jeden Arbeitnehmer, egal ob er hier wohnt oder vom Ausland hierher gesandt wird. Mit erfasst sind bisher jedoch nicht die privat-rechtlichen Regelungen z.B. im Rahmen der Gesamtarbeitsverträge. Im September 1997 hat der Landtag der sogenannten Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen zugestimmt. Das bedeutet, dass sich die normative Wirkung eines Gesamtarbeitsvertrages auch auf nicht organisierte Arbeitnehmer eines am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitgebers erstreckt, sofern dies von den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Parteien vorgesehen ist. Damit ist für alle im Lande wohnenden Arbeitnehmer, auch die nicht organisierten, eine gute Lösung gefunden worden. Was jedoch fehlt, ist eine über die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen hinausgehende Regelung betreffend Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Liechtenstein gesandt werden. In zweifacher Hinsicht ist da Handlungsbedarf gegeben. Erstens muss dafür gesorgt werden, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer die gleichen Bedingungen zu erfüllen haben wie inländische Arbeitgeber, dass sie also die bei uns geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechtes und der Kollektivverträge nicht unterlaufen können - Stichwort Dumping-Löhne - da sie sonst einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den einheimischen Arbeitgebern hätten.Zweitens sollten die nach Liechtenstein gesandten Arbeitnehmer nicht unter schlechteren Bedingungen arbeiten müssen als die hier wohnhaften. Aus diesen Gründen hat der Landtag im September 1998 einer Richtlinie des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zugestimmt, die die Regelung dieser Problematik vorsieht. Die daraus folgende Umsetzung in ein entsprechendes Gesetz liegt jetzt vor. Zu den einzelnen Gesetzesartikeln möchte ich einige Bemerkungen bzw. Fragen anfügen. Im Art. 2 wird festgelegt, dass das Gesetz für jede Art von Arbeit gelten soll, nicht nur für den Bausektor, wie z.B. in Deutschland. Das ist sehr zu begrüssen. Ausserdem werden alle ausländischen Arbeitgeber erfasst, nicht nur die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, sondern auch die mit Sitz in einem Drittland. Das geht über die EWR-Richtlinie hinaus und ist ebenfalls eine gute Regelung. Im Art. 4 sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aufgeführt. In diesem Zusammenhang stellt sich für mich die Frage, welche Regelung für die aus dem Ausland hierher gesandten Arbeitnehmer im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge, Altersvorsorge, also AHV-Beiträge, Unfallversicherung usw. bestehen. Wie ist sichergestellt, dass die bei uns geltenden Leistungen in diesem Bereich durch die ausländischen Arbeitgeber ebenfalls erbracht werden?In Art. 5 Abs. 2 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entlöhnung bei Arbeiten von geringem Umfang nicht anwendbar seien. Das ist für mich nicht gut nachvollziehbar. Ich meine, wenn jemand in gewissem Abstand aber immer wieder oder über einen längeren Zeitraum eine Arbeit von geringem Umfang erbringt, hat er doch trotzdem das Recht auf einen angemessenen, das heisst dem hiesigen Standard entsprechenden Lohn. Es stellt sich da für mich die Frage, ob es diese Bestimmung überhaupt braucht.Der Erfolg dieses Gesetzes wird stehen und fallen mit den Kontrollmechanismen, die für die Einhaltung vorgesehen sind. Das Amt für Volkswirtschaft soll damit beauftragt werden. In diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung trotz der Ausführungen im Bericht auf Seite 8 fragen, ob durch unsere bestehenden Gesetze und Verordnungen wirklich alle ausländischen Arbeitnehmer durch die Fremdenpolizei lückenlos erfasst werden, auch wenn sie allein oder als Gruppe von Arbeitnehmern nur für einige Wochen durch ihren ausländischen Arbeitgeber hierher gesandt werden. Auf jeden Fall erscheint es mir erforderlich, einen straffen und möglichst einfach durchzuführenden Kontrollmechanismus vorzusehen. Insgesamt möchte ich der Regierung für diese Gesetzesvorlage, die eine wichtige Lücke schliesst, danken, und spreche mich für Eintreten aus.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich habe drei Fragen zu beantworten der stellvertretenden Abg. Laternser. Zu Art. 4: Die sozialversicherungsrechtliche Situation auch der entsendeten Arbeitnehmer ist in den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Spezialgesetzen geregelt. Dort ist geregelt, wie weit ausländische Arbeitnehmer, die, obwohl nicht im Land wohnhaft, in Liechtenstein tätig sind, dem entsprechenden Obligatorium unterliegen, wie weit sie eben versicherungspflichtig sind, und wenn ja, in welchem Ausmass. Das gilt für die AHV, für die Krankenversicherung, für die Unfallversicherung usw. Wir können davon ausgehen, dass wir hier einen lückenlosen Schutz, eine lückenlose Erfassung grundsätzlich dieser auch entsendeten Arbeitnehmer haben. Dann die Ausnahmen, Art. 5 haben Sie angesprochen. Wir denken schon, dass es notwendig ist im Gesetz die Möglichkeit zu haben, Ausnahmen vorzusehen für wirklich Arbeiten geringen Umfangs, um nicht einen zu grossen administrativen Aufwand entstehen zu lassen. Wir möchten aber mit Verordnung diese Bestimmung nicht zu extensiv benutzen, sondern wirklich nur die geringen, geringfügigen Fälle erfassen. Wir können gerne bis zur zweiten Lesung Ihnen mitteilen, wie wir uns so eine Konkretisierung dieser Ausnahmebestimmung vorstellen können, damit man auch sieht, an welche Fälle hier gedacht ist. Schliesslich zum Vollzug und der Frage der fremdenpolizeilichen Erfassung. Alle in Liechtenstein tätigen ausländischen Arbeitnehmer, auch die entsendeten, werden vom Ausländer- und Passamt erfasst, weil es entsprechende Bewilligungspflichten oder Meldepflichten gibt. Wir können nicht als selbstverständlich ausschliessen, dass es einmal zu Schwarzarbeit kommen kann, unabhängig von diesem Gesetz. Aber grundsätzlich ist gewährleistet, dass diese Personen umfassend erfasst werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Eintreten ist unbestritten. Dann können wir die erste Lesung durchführen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Da man jetzt die Unterlagen bei einem Amt auch in englischer Sprache akzeptiert, da die Amtssprache ja Deutsch ist, glaube ich, kommen wir hier von einer grundlegenden Regelung ab. Daher glaube ich, dass das hier zu streichen ist.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Es sollte bereits gestrichen sein im Entwurf. Wenn Sie auf Seite 20 der Erläuterungen lesen, da hat die Gewerbekammer vorgeschlagen, diese Passage "oder in englischer Sprache" genau aus den von Ihnen genannten Gründen zu streichen. Die Regierung führt aus auf Seite 20, dass dem entsprochen werden soll. Es wurde aber verpasst im Gesetzesentwurf, die Anpassung zu machen. Wir werden das entsprechend bereinigen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE AUSÜBUNG DER GERICHTSBARKEIT UND DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN (JURISDIKTIONSNORM)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt lesen wir noch die Abänderung der Jurisdiktionsnorm.§ 41 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 41 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Herr Regierungschef-Stellvertreter, ist hier auch das In-Kraft-Treten am Tage der Kundmachung vorgesehen?
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Damit haben wir die erste Lesung auch dieser Vorlage beendet.-ooOoo-