ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER ERWERB UND VERLUST DES LANDESBÜRGERRECHTES (ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG ALTEINGESESSENER AUSLÄNDER) (NR. 97/1999), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen jetzt zu Punkt 33 unserer Tagesordnung: Abänderung des Gesetzes über Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes betreffend die erleichterte Einbürgerung alteingesessener Ausländer. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 97/1999 steht zur Diskussion.
Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Dame und meine Herren. Als einer der Mitunterzeichner des Postulates vom 14. September 1994 möchte ich ein paar Bemerkungen machen. Heute, wie damals vor fünf Jahren, bin und war ich der Auffassung, dass es ein Akt der Menschlichkeit und des Anstandes ist, alteingesessenen Ausländern die Chance zu bieten, Bürger des Fürstentums Liechtenstein zu werden, wenn diese bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. An den Erwerb des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes müssen Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft werden, zum einen, weil wir keine Geschenke zu machen haben, zum anderen sollten die Bürger Liechtensteins keine Nachteile, selbst wenn diese marginal, relativ und psychologisch sind, erfahren. In den vergangenen fünf Jahren hat sich in unserem Land sehr viel verändert. Am 1. Mai 1995 ist Liechtenstein dem EWR-Abkommen beigetreten. Auch alle anderen unserer internationalen Engagements haben sich meines Erachtens auf die grundsätzliche Haltung gegenüber dem Fremdsein, der Bedeutung des Ausländers und seiner Stellung in unserer Gesellschaft nachhaltig ausgewirkt. Im Jahre 1996 wurde das Gemeindegesetz geändert. Sein Art. 18 regelt die Rechtsstellung von Liechtensteinern, die nicht ihrer Heimatgemeinde wohnen. Damit ist ein wesentliches Hemmnis, das zum Zeitpunkt der Postulatsüberweisung 1994 noch bestanden hat, eliminiert. Das macht es einfacher für viele Menschen, dieser Vorlage zuzustimmen. Manche Ausländer sind seit vielen Jahrzehnten im Land ansässig, haben hier ihren Broterwerb gefunden oder befinden sich längst im wohlverdienten Ruhestand, nehmen mit grossem Interesse am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teil, denken und fühlen "liechtensteinisch". Für Menschen, denen der Erwerb der Liechtensteiner Staatsbürgerschaft ein Herzensanliegen ist, ist es nur billig und recht, die Liechtensteiner Staatsbürgerschaft erwerben zu können. Wie ich einleitend festgehalten habe, müssen selbst die sympathischsten und verdientesten Ausländer gewisse Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft zu kommen. Hürden aufzubauen im Sinne eines gewissen vertretbaren Protektionismus halte ich für ein legitimes Privileg, das wir auch weiterhin pflegen sollten. Das Wohnsitzerfordernis halte ich für unbestritten und fair, auch was die 30-jährige Anwesenheit im Land betrifft. Hier dürfte es wohl kaum zu nennenswerten Kontroversen kommen, wohl aber beim Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft.Ich teile die Auffassung der Vorlage, wonach beim Antrag auf Aufnahme in das liechtensteinische Landesbürgerrecht auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet werden muss. Der Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft ist ganz bestimmt kein Nachteil. Diesen Vorzug aber hat der alteingesessene Liechtensteiner nicht. Gewiss ein Faktum, welches im realen praktischen Leben kaum zu allzugrossen Problemen führen dürfte, aber davon geht ein enormer psychischer Druck, eine psychische Wirkung aus. Aber einem Gesetz zuzustimmen, welches auch nur ansatzweise Nachteile für die "nur"-Liechtensteiner hat, und zu welchem wir dazu noch ohne Druck von aussen uns entscheiden können, halte ich für einen Fehler. Bezüglich des Leumundes des Antragsteller, eventueller hängiger Verfahren, rechtskräftiger Verurteilungen und Vorstrafen muss sehr subtil und differenziert vorgegangen werden. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob jemand beispielsweise wegen staatsfeindlicher Umtriebe in der ehemaligen DDR oder ob er wegen Gewaltverbrechen, wegen Vergehens gegen Leib und Leben, besonders gegen Kinder, verurteilt wurde. Es macht einen Unterschied, ob jemand wegen eines schweren Verkehrsdeliktes oder wegen schwerer untreuer Unterschlagung auf ein Verfahren wartet. Grundsätzlich sollte man Menschen, die häufig wiederkehren, also regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt kommen, nicht gerade mit offenen Armen in den Bürgerverband aufnehmen. Über die Auswirkungen dieses Gesetzes kann im Augenblick sicher keine genaue Prognose erstellt werden, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass auf die ursprüngliche Staatsbürgerschaft verzichtet werden muss. Ich gehe davon aus, dass deutlich weniger als 5% der heutigen Stammbevölkerung von 32'000 Einwohnern von dieser Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung Gebrauch machen wird. Ich bin für Eintreten auf diese im Übrigen sehr gute Vorlage. Danke.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem zur Behandlung anstehenden Bericht und Antrag mit dem erklärten Ziel der erleichterten Einbürgerung alteingesessener Ausländer wird endlich ein Postulat zielstrebig angegangen, das vom damaligen Fürsten Franz Josef bereits in seiner Thronrede im Jahre 1960 und vom VU-Abgeordneten Herbert Kindle im Jahre 1971 erhoben wurde. Mit der Durchführung der 1. Lesung dieser Novelle kurz vor dem vielgerühmten Millenniumswechsel beweist die Regierung, dass es ihr ernst damit ist, Personen, die längst zu uns gehören, auch den Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft ohne das "Spiessrutenlaufen" einer Gemeindeabstimmung zu ermöglichen. Unsere Regierung hat damit den Tatbeweis angetreten, dass sie auch bereit ist, solche sensiblen Themata anzugehen. Ich begrüsse diese grundsätzliche Intention ausdrücklich. Trotzdem kann ich der Vorlage - ehrlich gesagt - nur schweren Herzens zustimmen. Dies mag sich schizophren anhören, hat aber - ich werde darauf länger zu sprechen kommen - einen ganz konkreten Grund. Über Details, wie beispielsweise, ob ein ordentlicher Wohnsitz von 30 oder sogar mehr Jahren oder ein solcher von 20 Jahren nachzuweisen ist, könnte wie über alle Grenzziehungsfragen stundenlang diskutiert werden. Ich persönlich neige der Verkürzung der grundsätzlichen Wohnsitzfrist von 30 auf 20 Jahre bei grundsätzlicher Beibehaltung der Doppelzählung der Jahre von der Geburt bis zum 20. Altersjahr zu. Man würde sich damit eher im europäischen Durchschnitt bewegen.Nun aber zu demjenigen Punkt der Vorlage, der mir von Anfang an Kopfzerbrechen und Bauchweh gemacht hat. Ich habe aus dieser Befindlichkeit weder in der Partei intern, noch in der Öffentlichkeit jeweils einen Hehl gemacht. Es geht mir, das wird Sie kaum erstaunen, um den Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft, wie er in § 5a Abs. 1. L.t. c vorgeschlagen wird. Für mich handelt es sich dabei nicht nur um einen Wermutstropfen, sondern um einen ganzen Becher bitterer Tranksame. Es ist mir ein echtes Anliegen, eine Lanze für die Nichtaufnahme des in der Vorlage vorgeschlagenen Verzichtes auf die angestammte Staatsbürgerschaft zu brechen. Meine grundsätzlichsten Argumente gegen die Aufnahme des Verzichtes in die Vorlage sind die nachfolgenden Argumente: Der einzige für mich rational nachvollziehbare Grund, zwingend einen Verzicht auf die ausländische Staatsbürgerschaft beim Erwerb der liechtensteinischen zu verlangen, ist die Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften. Leider ist es eine Tatsache - und das "schleckt keine Geiss weg" -, dass der Gesetzgeber weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart dieses grundsätzlich zu begrüssende gesetzgeberische Motiv auch nur ansatzweise konsequent umsetzen konnte. Das grundsätzlich vertretbare Prinzip nur einer Staatsbürgerschaft, könnte nur dann funktionieren, wenn es ausnahmslos von allen Staaten der Welt durchgesetzt würde. Nicht einmal in Westeuropa, geschweige denn in der übrigen Welt, herrscht über dieses Prinzip jedoch Einigkeit. In unseren Breitengraden kennen meines Wissens nur die BRD, Österreich, Spanien und Luxemburg einen derartigen Verzicht.Im Gegenzug gibt es Staaten, wie beispielsweise Algerien oder Kuba, die sich weigern, einen Staatsbürger aus ihrem Staatsbürgerrecht zu entlassen, selbst wenn ein solcher Antrag gestellt wird. Dies hat auch die Regierung erkannt und im 2. Halbsatz, in lit. c von Abs. 1 des § 5a die Ausnahme formuliert, dass dem Verzicht der Nachweis, dass eine solche Verzichtserklärung nach seinem Heimatrecht unwirksam ist, gleichgesetzt wird. Bei allem Verständnis für dieses Vorgehen wird damit eine zusätzliche Ungerechtigkeit geschaffen und aufgrund der Zufälligkeit, ob bei einem Bewerber der Heimatstaat den Verzicht beachtet oder nicht, zwei Kategorien bei den alteingesessenen Ausländern in Liechtenstein geschaffen. Das heute in Kraft stehende Bürgerrechtsgesetz ist bezüglich des Verzichtes auf die angestammte Staatsbürgerschaft ebenfalls alles andere als konsequent. Beispielsweise ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. c im Bürgerrechtsgesetz vorgesehen, dass im Falle des ordentlichen Verfahrens zur Aufnahme ins Gemeinde- und Landesbürgerrecht vom Erfordernis der Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband Abstand genommen werden kann.Ein anderes Beispiel: Im Gesetz über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 1996 hat der Gesetzgeber Doppelstaatsbürgerschaften ausdrücklich zugelassen. Demgemäss können insbesondere Kinder von liechtensteinischen Müttern oder Vätern das liechtensteinische Bürgerrecht beibehalten, auch wenn sie zusätzlich das Bürgerrecht eines Elternteiles erwerben. Hier wird ganz offensichtlich mit ungleichen Ellen gemessen. Durch den berühmt gewordenen "Leading Case" des Staatsgerichtshofes aus dem Frühjahr 1997 wurde allen Kindern liechtensteinischer Mütter, unabhängig davon, wo sie auf der Welt ihren Wohnsitz haben, im Sinne eines Rechtsanspruches der Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft ermöglicht. Dies hat zwangsläufig eine Vielzahl von liechtensteinischen Doppelstaatsbürgern zur Folge gehabt. Zu diesen neuen "Doppelstaatlern" aufgrund der genannten Entscheidung des Staatsgerichtshofes kommt diejenige Personengruppe, die schon früher aufgrund der Tatsache entstanden ist, dass liechtensteinische Staatsbürger, die das liechtensteinische Staatsbürgerrecht seit Geburt besessen haben, aus irgendeinem Grund eine zusätzliche ausländische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. Auch ich gehöre zu dieser privilegierten Personengruppe, da ich aufgrund einer in der Schweiz Mitte der 80er Jahre geschaffenen Möglichkeit über meine Mutter die schweizerische Staatsbürgerschaft zusätzlich angenommen habe. Ich gestehe freimütig, dass ich dies ohne grosse Skrupel getan habe, da ich in von der in Bürgerrechtsfragen nicht besonders fortschrittlichen Schweiz nicht vor die Frage gestellt wurde, mich für das schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürgerrecht entscheiden zu müssen. Ich wehre mich jedoch vehement gegen Versuche - und solche sind mir zu Ohren gekommen -, dass Menschen, die das tun, als Liechtensteiner zweiter Klasse abqualifiziert werden. Sie können mit Sicherheit davon ausgehen, dass ich mein angestammtes Heimatland nicht weniger liebe, seitdem ich zusätzlich schweizerischer Staatsbürger geworden bin. Die Zwangsaufgabe der ausländischen Staatsbürgerschaft beim Erwerb der liechtensteinischen gemäss der bisherigen Bürgerrechtsbestimmungen hat bekanntermassen mehrfach seltsame Blüten getrieben. Ich möchte aus zeitlichen Gründen nicht darauf eingehen. Von Leuten, die unter Umständen seit Generationen in Liechtenstein leben, einen sogenannten Tatbeweis der Assimilation, wie das die Vorlage fordert, zu fordern, erscheint mir insbesondere aufgrund des bereits erwähnten StGH-Urteiles höchst fragwürdig und unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit problematisch zu sein. Ein zum Beispiel in Venezuela aufgewachsenes Kind einer liechtensteinischen Mutter, das Liechtenstein bestenfalls mit dem Finger auf der Landkarte berührt hat, Zeit seines Lebens in Venezuela wohnt, nur spanisch spricht, hat einen Rechtsanspruch auf die FL-Staatsbürgerschaft. Eine Person, die seit Jahrzehnten hier lebt, Steuern zahlt, kurz, einen eindeutigen Beitrag an unser Gemeinwesen leistet, muss anders als die obgenannte Personengruppe auf sein angestammtes Staatsbürgerrecht verzichten, falls sie ihren Rechtsanspruch wahrnehmen will. Den Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft zu verlangen, ist meines Erachtens auch ein gewisser Ausdruck einer liechtensteinischen Überheblichkeit. Es scheint mir, es wird von gewissen Leuten als besondere Gnade betrachtet, in den liechtensteinischen Staatsverband aufgenommen zu werden. Es liegt mir absolut fern, Leute zu kritisieren, die auf ihre Nationalität, auf ihre liechtensteinische Nationalität stolz sind. Ich bin es auch. Es gibt aber keinerlei Grund, diese eher zufällige Tatsache quasi zu einem "Gottesgnadentum" hochzustilisieren. Wenn der Verzicht in der Vorlage belassen wird, verfehlt die Vorlage meines Erachtens weitestgehend ihre Wirkung. Sie wird, von Ausnahmefällen abgesehen, ein bedeutungsloses Dasein fristen. Viele Bürger, insbesondere aus dem EU-Bereich, werden sich gut überlegen, ob sie in diesem Falle von der neu geschaffenen Möglichkeit unter Verzicht auf ihr bisheriges Staatsbürgerrecht Gebrauch machen wollen. Die mit viel Mühe von der Regierung ausgearbeitete, seit Jahrzehnten erwartete und in allen Parteien und anderen Gruppierungen sowie im Parlament breit beratene Vorlage liefe Gefahr, dass sie zu einem "zahnlosen Papiertiger" und einer gross angelegten gesetzgeberischen Alibiübung verkäme. Es wäre meines Erachtens schade, wenn nur eine Handvoll alteingesessener Einwohner unseres Landes von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden, nur weil ihnen vom liechtensteinischen Gesetzgeber der Verzicht auf ihr zweites Bürgerrecht, das ihnen ebenfalls wichtig ist, aufoktroyiert wird.Auch angesichts des von einem ausgewiesenen Kenner der Materie konstatierten Funktionsverlustes der Staatsangehörigkeit sind gute Argumente für die Beibehaltung des Verzichtes meines Erachtens wirklich Mangelware. Die Funktion der Staatsangehörigkeit - ich zitiere aus Ralph Wanger: "Das liechtensteinische Staatsbürgerrecht", Zürcher Dissertation 1997, S. 187 ff. - "ist im Lichte des europäischen Integrationsprozesses einem enormen Wertverlust unterworfen, der seinerseits eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf die Entwicklung des ganzen europäischen Staatsangehörigkeitsrechtes entfalten wird. Die rechtliche und politische Bedeutung der Staatsbürgerschaft hat in der Zwischenzeit jedoch erhebliche Abstriche erlitten". Ein weiterer Grund für mein Votum gegen den Verzicht ist die Tatsache, dass damit Sonderrecht für eine kleine Personengruppe geschaffen wird. Die Gefahr, dass der Staatsgerichtshof, trotz seiner "Obiter Dicta" im zitierten StGH-Urteil, die hier kritisierten Passagen der Vorlage gelegentlich als rechtsungleich aufheben wird, schätze ich als eher hoch ein. Ich möchte zum Schluss noch auf einen Sonderfall, der meines Erachtens in den Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen wäre, zu reden kommen. Eine im FL aufgewachsene Person, die die Niederlassung hatte, hat aufgrund eines Berufes, der nur ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein ausgeübt werden kann, unser Land verlassen. Mit anderen Worten: Die Niederlassungsbewilligung ist dahingefallen. Gemäss Praxis der Fremdenpolizei hat diese Person innert fünf Jahren zurückzukehren, ansonsten sie Probleme hat, wieder Aufenthalt zu erhalten. Ein Antrag gemäss der hier besprochenen Vorlage ist nicht möglich, da es an der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. b, nämlich Wohnsitz in den fünf Jahren vor der Antragstellung, eben fehlt. Ich bitte die Regierung, hier dies allenfalls in einer Übergangsbestimmung zu berücksichtigen.Ich komme zum Schluss: Ich möchte die Regierung zum Verzicht auf den "Verzicht" auffordern, damit eine wirklich liberale Lösung Gesetz werden kann. Sollte dies im Landtag keine Mehrheit finden, werde ich mich, einzig aus diese Überlegung heraus, nicht verweigern, dass ich denjenigen Alteingesessenen nicht vor der Sonne stehen möchte, die trotz Verzicht Liechtensteiner werden möchten. Letztlich ist mir der "Spatz in der Hand lieber als die unerreichbare Taube auf dem Dach".
Abg. Gebhard Hoch:
Bei der vorgeschlagenen Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes betreffend die erleichterte Einbürgerung alteingesessener Ausländer handelt es sich um die Umsetzung eines alten Anliegens der Fortschrittlichen Bürgerpartei. Wir befürworten die aktive Integration all jener, die in Liechtenstein ihre zweite Heimat gefunden haben, hier arbeiten und sich mit Liechtenstein identifizieren. Die Aufnahme ausländischer Bewerber liegt grundsätzlich im Ermessen eines jeden Staates. Ansprüche auf Aufnahme in den Bürgerverband werden traditionellerweise zurückhaltend und nur an gewisse Ausländergruppen vergeben. Zu dieser Gruppe gehört ohne Zweifel die zweite Ausländergeneration. Die Regierung schlägt in Bericht und Antrag 97/1999 eine Lösung vor, die insbesondere der zweiten Generation der alteingesessenen Ausländer zugute kommt. Die erleichterte Einbürgerung soll an verschiedene Voraussetzungen gebunden werden. Eine Voraussetzung ist eine bestimmte Wohnsitzfrist, und eine weitere der Verzicht auf die angestammte bisherige Staatsbürgerschaft. International gesehen ist es durchaus üblich, wenn ein Staat bei der Einbürgerung den Verzicht der bisherigen Staatsbürgerschaft fordert. Uns kulturell und geographisch nahe stehende Länder, wie Österreich, Deutschland, Spanien, Luxemburg, Monaco, San Marino, Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen, verlangen von Einbürgerungskandidaten ebenfalls einen Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft. Die vorgenannten Länder entziehen ihren Staatsbürgern die Angehörigkeit automatisch, wenn sie sich in einem anderen Land auf Antrag hin einbürgern lassen. Wenn sich also beispielsweise Deutsche, Österreicher, Luxemburger, Spanier, Monegassen, Dänen, Schweden, Finnen, Belgier oder Norweger bei uns einbürgern lassen, entzieht ihnen der Heimatstaat automatisch die angestammte Staatsbürgerschaft. Es liegt demzufolge in solchen Fällen ohnehin nicht im Ermessen Liechtensteins, ob Doppel- oder Mehrstaatigkeit durch Einbürgerung entsteht. Wenn argumentiert wird, der Verzicht der angestammten Staatsbürgerschaft verletze das Gleichbehandlungsgebot, so sei auf den Entscheid des Staatsgerichtshofes StGH 1997/13 vom 4. September 1997 verwiesen, der den Verzicht als absolut sachlich vertretbar erklärt und darauf hinweist, dass auch der Europarat den Verzicht in einer im Entwurf vorliegenden Europaratskonvention ausdrücklich zulasse. Im Übrigen empfehlen diverse internationale Abkommen ausdrücklich den Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Die erleichterte Einbürgerung alteingesessener Ausländer wird in Bericht und Antrag als Anspruchseinbürgerung vorgesehen. Der Ausländer kann nach Erfüllung der Wohnsitzdauer die liechtensteinische Staatsangehörigkeit verlangen und nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Die Regierung geht in Bericht und Antrag von rund 5'000 und in der Interpellationsbeantwortung allerdings nur noch von 2'580 in Liechtenstein lebenden Ausländern aus, welche die Voraussetzung der Wohnsitzfrist bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits erfüllen. Wohl kein Ausländer würde einen weiteren Pass zurückweisen, sollte ihm dieser allein aufgrund der Wohnsitzdauer zuerkannt werden. Wir sind der Meinung, dass es gerade für einen Kleinstaat wichtig ist, seine Identität zu wahren und dafür zu sorgen, dass diejenigen, die zum Bürgerverband gehören wollen, sich auch mit diesem identifizieren. Gewähr für die Integration sollen eine genügend lange Wohnsitzfrist und der Verzicht auf das angestammte Bürgerrecht bieten. Die Ermöglichung der Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft käme praktisch nur schweizerischen Staatsangehörigen zugute. Dies im Gegensatz zu deutschen, österreichischen und vielen anderen Staatsangehörigen, deren Staaten Mehrstaatigkeit nicht akzeptieren. Liechtenstein fordert den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit momentan bereits im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung, d. h. nach fünf Jahren Wohnsitz und Gemeindebürgerabstimmung und bei der Einbürgerung einer ausländischen Ehegattin oder eines ausländischen Ehegatten. Die erleichtere Einbürgerung Alteingesessener ist ein altes Anliegen, das nun endlich einer Regelung zugeführt werden soll. Die Fraktion der Bürgerpartei spricht sich gerade auch im Hinblick auf eine notwendige Mehrheit im Landtag bzw. eine Annahme der Vorlage durch das Volk dafür aus, dass der Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft wie vorgesehen beibehalten wird. Die Annahme dieser Gesetzesänderung und damit die Verwirklichung eines überfälligen Begehrens seitens unserer Alteingesessenen darf nicht dadurch gefährdet werden, dass die Vorlage durch Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaft überladen wird. Einbürgerungswillige Personen erwerben ein Anspruchsrecht, sich nach Ablauf der vorgeschriebenen Wohnsitzdauer in Liechtenstein einbürgern zu lassen. Sie müssen sich nicht mehr wie bis anhin, dem ordentlichen Einbürgerungsverfahren, das heisst einer Bürgerabstimmung in der entsprechenden Gemeinde unterziehen. Unter diesem Gesichtspunkt und da mit dieser Vorlage unter anderem auch politische Rechte einem bestimmten Personenkreis zuerkannt werden, stellt die Fortschrittliche Bürgerpartei den Antrag, diese Gesetzesvorlage dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Wir sind für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.
Abg. Oswald Kranz:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Lassen Sie mich auch noch einige kurze Gedanken zu dieser Gesetzesvorlage äussern. Diese Gesetzesvorlage zur Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechtes, mit dem bereits 1864 das Staatsangehörigkeitsrecht in ersten Schritten neu gestaltet wurde, greift ein Postulat auf, das seit vielen Jahren Gegenstand der politischen Diskussion in Bürgerrechtsfragen ist. Das 1934 neu geschaffene Bürgerrechtsgesetz wurde bis in die jüngere Vergangenheit immer wieder revidiert und bis 1996 mit der Verankerung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frau und Mann der gesellschaftlichen Entwicklung angepasst. Das Recht, Bürgerin oder Bürger eines Landes zu sein, erfordert, wenn es nicht nur ein einseitig beanspruchtes Recht bleiben soll, auch die Verbundenheit zum Staat und die Bereitschaft, ihm zu dienen. Aus Rechten, die nur der Staat garantieren kann, folgen Pflichten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Gemeinwesen. Sie erfordern Bürgersinn und Mitverantwortung für das Gemeinwohl. Grundlage für das Zusammenleben in unserem Land ist die Verfassung. Sie beruht auf gemeinsamen Wertüberzeugungen, die christlichen Ursprungs sind. Sie im Bewusstsein zu halten und zu schützen, verstehe ich als vorrangige Aufgabe des Staates, seiner Institutionen und der Gemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger. Die Staatsangehörigkeit verbindet den Staat und seine Staatsangehörigen in einem besonderen Treue- und Schutzverhältnis und die Staatsangehörigen in einer Schicksalsgemeinschaft. Die Staatsangehörigkeit berechtigt den Staat, von anderen Staaten die Achtung seiner Personalhoheit über seine Staatsangehörigen zu verlangen und ihnen Schutz zu gewähren. Grundsätzlich bestimmt jeder Staat mit seinem innerstaatlichen Recht selbst, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Person die Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert. Eine entscheidende Voraussetzung für die Verleihung des Landesbürgerrechtes durch Einbürgerung ist die Assimilation, das heisst, die Vertrautheit mit der Kultur eines Landes, sodass die Integration erfolgen kann. Eine wesentliche Voraussetzung für die Assimilation und die Integration ist ein dauernder, ordentlicher Wohnsitz. Die Gesetzesvorlage zur Einbürgerung im erleichterten Verfahren für Alteingesessene sieht eine ordentliche Wohnsitzdauer von dreissig Jahren vor. Eine wichtige Voraussetzung ist für mich auch der Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft gemäss § 5a Abs. 1 lit. c der Regierungsvorlage. Mit einer solchen Verzichtserklärung wird der Gedanke der Verbundenheit mit dem Land, in dem man Heimat fühlt, am besten zum Ausdruck gebracht. Dies scheint mir gerade für den Kleinstaat von besonderer Bedeutung zu sein. Seine Identität muss gewahrt bleiben. Ich spreche für Eintreten auf die Vorlage.
Stv. Abg. Adolf Ritter:
Meine Damen und Herren. Irgendwo ist in der Vorlage die Feststellung zu lesen, dass Einbürgerung nicht ausschliesslich eine rationale, sondern vor allem eine psychologische Angelegenheit ist, sowohl für die Person, die in einen bestehenden Sozialverband aufgenommen werden will als auch für den aufnehmenden Sozialverband selbst. Einbürgerung ist immer ein integrativer Akt, der immer in den Problemstellungen und Spannungsfeldern Mehrheit/Minderheit und Gleichheit/Differenz stattfindet. Am meisten beschäftigt hat mich bei der vorliegenden Vorlage das Problem der doppelten Staatsbürgerschaft, was nicht zu verwundern ist. Ich habe darüber mit einer davon direkt betroffenen Person gesprochen. Diese Person ist vor vierzig Jahren ins Land gekommen, ist Schweizer Bürger, hat hier geheiratet, Kinder aufgezogen, einen Betrieb gegründet. Ich kenne diese Person seit meiner Kindheit, und ich habe noch zu keinem Zeitpunkt dieser Person gegenüber Fremdheit, oder das Gefühl der Fremdheit empfunden. Angesprochen auf den möglichen Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft bei einer Einbürgerung habe ich eine klare Antwort bekommen: Die Schweiz bedeutet für mich Herkunft und gehört zu mir, wie mein Name. Eine Aufgabe kommt also für mich nicht in Frage. Und ich muss Ihnen gestehen: Ich würde ähnlich reagieren. Ich hätte die allergrösste Mühe, aus welchem Grund auch immer, auf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft verzichten zu müssen, auch wenn ich mich zum Beispiel über einen italienischen Pass freuen würde. Ich würde den liechtensteinischen Pass dafür nicht eintauschen. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir mit dem Verzicht auf das angestammte Bürgerrecht einen zu hohen Preis verlangen. Wir artikulieren zwar und stellen fest und gestehen ein, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche seit Jahrzehnten mit uns leben, hier integriert sind und sich hier wohl fühlen und sich massgeblich an der Erreichung des heutigen Wohlstandes in Liechtenstein beteiligt haben und beteiligen. Aber wir trauen ihnen nicht zu, ohne Verzicht auf ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft gleichwertige Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner zu werden. Wir haben Angst, dass bei einer möglichen doppelten Staatsbürgerschaft viele das Landesbürgerrecht nur aus Gründen des eigenen Vorteiles erwerben könnten. Weil wir misstrauen und weil wir in der Position des Stärkeren sind, verlangen wir ein Pfand. Das erinnert mich an meine Jugendzeit, wo eine Abgabe oder eine Mutprobe geleistet werden muss, um in eine Gruppe aufgenommen zu werden oder entsprechende Achtung zu finden. Meine Kinder haben unzweifelhaft einen Vorteil, weil sie zwei Staatsbürgerschaften für sich in Anspruch nehmen können. Ich meine, dass dies in einer pluralistischen und interkulturellen Gesellschaft eine persönliche und gesellschaftliche Bereicherung darstellt. Ich hoffe, dass meine Kinder diesen Umstand nicht nur für ihr eigenes Wohl einsetzen, sondern auch zum Wohl beider Länder tun werden. Unterschiede gehören zu unserem Leben. Erst wenn wir uns voneinander unterscheiden, erlangen wir Identität. Unterschiede machen unser Leben vielfältig. Was wäre, wenn wir alle gleich aussehen, gleich denken und handeln würden? Trotzdem ist Verschiedenheit für viele ein Problem. Unterschiede sind der Grund für Verunsicherung, Abwehr, Neid, Skepsis, Ab- und Ausgrenzung. Wir haben das gestern eindrücklich erlebt. Wenn wir also als Beweis - oder wie in der Vorlage steht, als best objektivstes Merkmal für Identifikation - Verzicht verlangen, dann greifen wir nicht nur in die Identität eines Menschen ein, dann ist das auch ein Eingeständnis dafür, dass wir mit Verschiedenheit nicht Bereicherung empfinden, sondern, dass wir Verschiedenheit als Bedrohung auffassen. Überhaupt frage ich mich in diesem Zusammenhang, wie man den Tatbeweis für eine genügende Assimilation misst. Ist Verzicht auf Identität, auf gewachsene Identität ein Tatbeweis? Der Verzicht auf das angestammte Bürgerrecht ist nach meinem Verständnis kein Tatbeweis für Identifikation mit unserem Land. Das Bestehen darauf entspricht eher der Art von Anpassung, die Gebende von Abhängigen erwarten und verlangen. Aber Integration ist vor allem eines nicht: Sie ist kein Diktat von Gebenden über Abhängige. Integration ist eine Wechselbeziehung, bedingt Gleichwertigkeit und ist ein dynamischer Prozess, deshalb auch nie abgeschlossen. Doch mit dem Verzicht verlangen wir absolute Klarheit, quasi den Abschluss der Integration und die totale Gewissheit. Das mag zwar einige Gemüter beruhigen, den Neid glätten und den Umgang mit Fremden erleichtern, es ist aber nicht Ausdruck einer emanzipierten Toleranz. Ich finde den Weg, wo Menschen einen Beweis ihrer Gleichartigkeit antreten müssen, falsch. Welchen subjektiven Einschätzungen Integrationsmassstäbe ausgesetzt sind, zeigen die Vorstellungen und Forderungen über die erforderliche Wohnsitzfrist. Da reicht der Massstab von zehn bis vierzig Jahren. Ein noch grösserer Markt eröffnet sich bei der Doppelzählung der Jahre. Da wird keine Doppelzählung toleriert, es soll wiederum doppelt gezählt werden ab dem Pflichtschulalter oder erst zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr oder schon zwischen dem ersten und zwanzigsten Lebensjahr. Dauer, so meine ich, kann nur beschränkt als Qualitätskriterium oder als Kriterium für Integration gelten. Bedeutend wichtiger sind Beziehungen, die Fähigkeiten und der Wille, mehr die Gemeinsamkeiten als das Trennende in diese Beziehungen mit einzubringen. Es ist die erste Generation, die diese Beziehungen aufgebaut und sich wesentlich an der Erreichung des heutigen Wohlstandes und damit an der Vervollständigung des Ganzen beteiligt hat. Ich bin überzeugt, dass durch den geforderten Verzicht auf das bisherige und angestammte Bürgerrecht gerade die erste Generation um ihre Verdienste geprellt wird. Es werden nicht viele bereit sein, ihre ursprüngliche Identität aufzugeben. Wenn der Landtag auf der Unmöglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft beharrt, wird, wenn überhaupt, die zweite Generation alteingesessener Ausländer die erleichterte Einbürgerung nützen.
Abg. Paul Vogt:
Wir haben uns heute mit einem Problem zu befassen, das wir seit Jahrzehnten vor uns herschieben. Ich meine, eine Lösung ist überfällig. Die liechtensteinischen Bürger haben sich gegenüber Ausländern viele Jahrzehnte lang beinahe als geschlossene Gesellschaft verhalten. Die Hürde mit einer Einbürgerung über Bürgerabstimmung war unangemessen hoch. Ich werde daher diesem Gesetz zustimmen müssen, auch wenn es in unveränderter Form verabschiedet werden sollte, was ich aber immer noch hoffe, vermeiden zu helfen. Nun also sollen endlich "Nägel mit Köpfen" gemacht werden. Die Vorlage ist gegenüber dem heutigen miserablen Zustand sicher ein Fortschritt. Wir haben uns aber in keiner Art und Weise mit einem fortschrittlichen Gesetz zu befassen. Liechtenstein bleibt heute deutlich hinter dem Durchschnitt der europäischen Bürgerrechtsgesetze zurück, vor allem weil die Frist mit dreissig Jahren sehr hoch ist. Die Regierung nimmt grosse Rücksicht darauf, dass gesetzliche Veränderungen in diesem Bereich Emotionen und Ängste hervorrufen. Die Angst, in einem allfälligen Referendum nicht bestehen zu können, hat die Regierung zu grosser Zurückhaltung und grosser Vorsicht bei der Formulierung der Vorlage veranlasst. Auch die ablehnende Haltung in der Frage der Doppelstaatsbürgerschaft ist meines Erachtens vor allem Ausfluss vor einem negativen Ausgang in einer allfälligen Volksabstimmung. Ich glaube allerdings, dass das nicht zu befürchten ist. Insgesamt kann ich mich den Ausführungen des Abg. Peter Sprenger anschliessen. Er hat vieles von dem vorweggenommen, was ich auch sagen möchte. Ich möchte zunächst kurz auf die Fristen eingehen. Die Regierung schlägt die sehr hohe Frist von dreissig Jahren vor. Dies ist im internationalen Vergleich sehr viel. Leider fehlen im Bericht und Antrag der Regierung entsprechende internationale Vergleiche. Manchmal habe ich schon das Gefühl, dass die Regierung nur dann solche Vergleiche macht, wenn sie für ihre Argumentation sprechen, wenn sie damit ihre Forderungen untermauern kann. Sie verzichtet aber tunlichst auf solche Rechtsvergleiche, wenn das gegen ihre Argumentation spricht. Also mich würde schon interessieren, was denn hier der Durchschnitt des "germanischen Rechtskreises" ist. Die Europäische Konvention zu Bürgerrechtsfragen empfiehlt eine maximale Wohnsitzdauer von zehn Jahren für erleichterte Einbürgerung. In den einzelnen Staaten sind die Regelungen sehr unterschiedlich. Es kennen nicht alle Staaten Bestimmungen über eine erleichterte Einbürgerung, aber die wenigsten Staaten haben eine solche Hürde - wie es eine Bürgerabstimmung darstellt - für Einbürgerungen. Deutschland beispielsweise, hat eine Frist von fünfzehn Jahren für erleichterte Einbürgerungen. Auch einzelne Kantone in der Schweiz haben eine solche Frist. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass innerhalb der Europäischen Union eine einheitliche Unionsbürgerschaft im Entstehen ist. Bereits heute haben Angehörige der EU-Staaten das Wahlrecht auf Gemeinde- und Bezirksebene in allen EU-Staaten. Faktisch wirkt sich diese hohe Frist von dreissig Jahren so aus, dass in der Regel erst Personen, die in der zweiten Generation hier in Liechtenstein wohnen, von der Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung Gebrauch machen werden. Wenn ein Arbeitnehmer im Alter von zwanzig oder dreissig Jahren nach Liechtenstein kommt, dann wird er eben erst im Alter von fünfzig oder sechzig Jahren die Möglichkeit haben, sich hier in Liechtenstein erleichtert einbürgern zu lassen. Er wird es tunlichst vermeiden, vorher den Hürdenlauf und den Spiessrutenlauf über eine Bürgerabstimmung zu wählen. Er weiss, dass das mit einem hohen Risiko verbunden ist. Im Alter von fünfzig oder sechzig Jahren haben aber die wenigsten Ausländer noch eine grosse Motivation, sich in Liechtenstein einbürgern zu lassen. Wir verlieren damit Leute für unsere Gemeinschaft, die sich hier engagieren würden, die sich politisch betätigen würden, weil sie sich eben nicht einbürgern lassen können. Und genau jene Leute, die uns kulturell am nächsten stehen, eben Schweizer, Österreicher, Deutsche, die haben in diesem Alter die geringste Motivation, sich noch einbürgern zu lassen. Hingegen sind es die, ich meine es nicht polemisch, die eher problematischen Fälle in Bezug auf die Integration, die haben die höchste Motivation, sich auch dann noch einbürgern zu lassen. Ich spreche mich also ganz klar dafür aus, dass diese Frist von dreissig Jahren im Sinne eines Kompromisses mindestens auf zwanzig Jahre verkürzt wird.Der zweite Punkt, den ich aufgreifen möchte, ist die Doppelstaatsbürgerschaft. Ich möchte auch hier meine persönliche Situation darstellen. Der Abg. Sprenger hat von "Outen" gesagt. Meine Frau ist Schweizerin und nur Schweizerin. Sie wird sich sicher nicht einbürgern lassen. Ihre Abstammung hat sie geprägt und sie wählt das gleiche Verhalten, das die meisten Ausländerinnen aus der Schweiz wählen, sie verzichtet auf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, wenn sie auf ihr Schweizer Bürgerrecht verzichten muss, obwohl sie sich mit Sicherheit hier gerne einbürgern lassen würde. Meine Kinder hingegen sind Doppelstaatsbürger. Ich bin nur Liechtensteiner, hätte aber, und das ist nun wirklich absurd, hätte überhaupt keine Probleme, mich in der Schweiz einbürgern zu lassen, obwohl ich hier meinen Wohnsitz habe. Meine Frau hingegen hat diese Möglichkeit nicht, Liechtensteiner Staatsbürgerin zu werden. Ich denke, dass es auch hier eine Reihe von anderen Abgeordneten gibt, auch in den Reihen der FBPL, die sich gegen die Doppelstaatsbürgerschaft ausgesprochen hat, die Doppelstaatsbürger sind oder die in ihrer Familie Doppelstaatsbürger haben. Ich denke, dass man in dieser Frage eine gewisse Konsequenz zeigen sollte. Entweder ermöglicht man Doppelstaatsbürgerschaften für alle, oder man verhindert Doppelstaatsbürgerschaften für alle. Aber man soll nicht einfach so tun, als ob man das hier nun zu einer Grundsatzfrage erheben möchte und dann verhindert man einfach bei den Neubürgern, dass sie ihre alte Staatsbürgerschaft beibehalten können, obwohl gerade sie sich mit ihrem alten Staat besonders verbunden fühlen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass wahrscheinlich mindestens die Hälfte der liechtensteinischen Staatsbürger heute bereits eine Doppelstaatsbürgerschaft haben. Diese Zahl kann zwar nicht ermittelt werden, wir haben das in der Interpellationsbeantwortung der Regierung erfahren. Aber sicher ist, dass in den letzten Jahren mehrere Tausend neue Doppelstaatsbürgerschaften entstanden sind. Sicher ist auch, dass die Zahl der Doppelstaatsbürger aufgrund der besonderen geographischen Situation Liechtensteins ständig am Wachsen ist, einfach dadurch, dass die liechtensteinischen Kinder sowohl das Bürgerrecht der Mutter wie auch des Vaters erhalten. Die Regierung erwähnt in ihrem Bericht auch hier nur jene Staaten, die die Doppelstaatsbürgerschaft verhindern wollen, aber nicht jene, die keine Probleme mit der Doppelstaatsbürgerschaft haben. Aus dem Bericht der Regierung geht nicht hervor, dass die grosse Mehrheit der europäischen Staaten Doppelstaatsbürgerschaften ermöglichen. Auch innerhalb der EU lässt eine knappe Mehrheit der Staaten die Doppelstaatsbürgerschaft zu. Ich möchte erwähnen: Frankreich, England, Irland, Portugal, Griechenland, Italien und Holland lassen die Doppelstaatsbürgerschaft zu, Spanien lehnt sie zwar theoretisch ab, lässt sie aber in der Praxis zu. Auch alle osteuropäischen Staaten lassen die Doppelstaatsbürgerschaft zu. Weiter haben die USA, Kanada und viele andere Staaten keine Probleme damit. Auch das müsste in einem Bericht gesagt werden. Es gibt meines Erachtens keine grundlegenden sachlichen Argumente gegen die Doppelstaatsbürgerschaft, die für Liechtenstein von Bedeutung sind. In der Literatur werden zwei Gründe dagegen genannt. Der eine ist die Militärpflicht. Hier könnte ein Loyalitätskonflikt entstehen, wenn man in zwei Staaten militärpflichtig ist. Dieses Problem kennt Liechtenstein aus offensichtlichen Gründen nicht. Wir haben nie ein Problem daraus gemacht, wenn liechtensteinisch-schweizerische Doppelbürger in der Schweiz in den Militärdienst gegangen sind. Das zweite mögliche Problem besteht beim diplomatischen Schutz von Bürgern im Ausland. Auch hier haben sich in der Praxis nie Probleme ergeben. Merkwürdigerweise steht aber gerade das Schulbeispiel, das bei diesem Rechtsproblem gebracht wird, in einem Zusammenhang mit Liechtenstein, es geht nämlich um den Fall "Nottebohm", der in der Rechtsliteratur sehr bekannt ist. Ich komme zum Schluss: Ich möchte noch einmal ganz kurz die Gründe aufzählen, die für eine Doppelstaatsbürgerschaft sprechen. Erstens einmal haben wir bereits viele Doppelstaatsbürger und es ist einfach inkonsequent, wenn man nun hier zwei Kategorien schafft. Auf der einen Seite Bürger, denen man die Doppelstaatsbürgerschaft verwehren will, und auf der anderen Seite, Bürger, bei denen man kein Problem damit hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die "Nur-Liechtensteiner" kein Nachteil entsteht, wenn es andere Bürger gibt, die Doppelstaatsbürger sind. Ein weiterer Grund ist die fehlende Bereitschaft derjenigen, die sich einbürgern lassen könnten, auf ihre alte Staatsbürgerschaft zu verzichten. Wiederum das Beispiel der Ehegatten aus dem Schweizer Ausland. Etwa 80% der Ehegatten verzichten darauf, Liechtensteiner Bürger zu werden, wenn sie dafür das Schweizer Bürgerrecht aufgeben müssten. Und es ist ganz klar, dass die Bindung ans eigene Heimatland gross ist, dass ihre Geschichte ein Teil ihrer eigenen Identität ist und dass hier ein Konflikt entsteht, wenn sie das alte Bürgerrecht aufgeben müssten. Der letzte Grund, der für mich wichtig ist, ist dass Liechtenstein daran interessiert sein muss, dass sich Leute, die sich entschieden haben, ihr Leben hier zu verbringen, hier zu bleiben, sich mit diesem Staat identifizieren, sich hier engagieren, sich politisch beteiligen am Geschehen und in der Gemeinschaft teilnehmen.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte drei Punkte erneut aufnehmen oder neu darauf zu sprechen kommen. Erstens wehre ich mich gegen Äusserungen einiger Votanten, die einmal mehr zumindest anklingen liessen, dass man nur dann ein richtiger und wirklicher Liechtensteiner sei, wenn man nur Liechtensteiner ist. Ich kann bei Gott nicht nachvollziehen, wie einer diesem Staat anders oder gar schlechter dienen soll, wenn er Doppelstaatler ist. Zweitens: Doppelstaatler zu sein, ist ein Privileg, es tut auch überhaupt nicht weh. Eben weil es ein Privileg ist, erweckt es Neid. Entschuldigen Sie, meine Damen und Herren, dass ich hier ausspreche, was viele empfinden. Viele vorgebrachte Argumente sind meines Erachtens Mäntelchen für bewussten oder unbewussten Neid. Und drittens: Ich spreche mich schliesslich auch in diesem Fall gegen die automatische Durchführung einer Volksabstimmung aus, wie sie von der FBPL beantragt wird. Es sind weitestgehend dieselben Überlegungen, wie ich sie heute im Laufe des Tages bei der Herabsetzung des Mündigkeits- und Wahlalters artikuliert habe. Letztlich, seien wir doch einmal ganz ehrlich, gewähren wir unseren alteingesessenen Mitbewohnern auch hier eine ihnen längst gebührende Selbstverständlichkeit, nämlich die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft desjenigen Landes zu erwerben, das längst ihre Heimat ist, und dies bitte zu fairen und menschenwürdigen Konditionen.
Abg. Gabriel Marxer:
Es ist nun doch ein starkes Stück, Herr Kollege Sprenger, was Sie hier als letzten Satz angeführt haben. Sie sprechen mir die Ehrlichkeit ab, wenn ich sage, ich will, dass alteingesessene Mitbewohner unseres Landes unsere Staatsbürgerschaft in einem erleichterten Verfahren annehmen können, nur weil ich gegen die Verleihung der doppelten Staatsbürgerschaft gleichzeitig bin. Das ist wirklich ein starkes Stück. Ich mache aus meinem Herzen auch keine Mördergrube, und ich verstehe viele hier im Hause insbesondere nicht, die eine Bürgerabstimmung als Schreckgespenst an die Wand malen und die immer wieder von einem "Spiessrutenlauf" sprechen, wenn sie von einer Bürgerabstimmung sprechen. Das geht mir entschieden zu weit. Ich kann für mich in Anspruch nehmen, nun neunzehn Jahre hier in Liechtenstein über das Stimm- und Wahlrecht zu verfügen. Ich kann mich auch outen. Ich kann sagen, ich habe in diesen neunzehn Jahren in meiner Heimatgemeinde noch keinen, der einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat, ablehnend beurteilt. Ich habe mich noch für jeden Einzelnen ausgesprochen. Dennoch finde ich schon, dass es ein grosser Schritt ist, wenn man hergeht und ein urdemokratisches Recht, nämlich die Mitbestimmung darüber, ob jemand in den Bürgerverband aufgenommen werden soll oder nicht, durch ein Antragsrecht dieses Einzelnen ablöst. Ich bin bereit dazu. Ich sehe, dass die Bürgerabstimmungen verschiedentlich zu ungewollten Ergebnissen geführt haben, mit denen ich nicht einverstanden war. Aber für mich ist es ein urdemokratisches Recht, und ich wehre mich gegen die Tendenz in diesem Hause, die von verschiedenen Vorrednern nun aufgekommen ist, dass eine Bürgerabstimmung über eine Einbürgerung von Mitbewohnern als "Schreckgespenst" und "Spiessrutenlauf" an die Wand gestellt wird. So geht es nicht, meine Herren. Das hat auch nichts mit Angst zu tun, ob nun viele Mehrfachbürger kommen oder nicht. Ich möchte auch, weil verschiedentlich dieses Staatsgerichtshof-Urteil, das zur erleichterten Einbürgerung, zur Neuregelung im Jahre 1996 zu dieser Gesetzesbestimmung, ergangen ist, nämlich zu Art. 5a - wenn es mir Recht ist - wozu dieses Staatsgerichtshof-Urteil geführt hat? Es hat dazu geführt, dass insgesamt - und das sehen Sie ja aus der Interpellationsbeantwortung - dass insgesamt 2'655 - Entschuldigung, jetzt muss ich richtig zitieren - 3'379 Personen zusätzlich eingebürgert worden sind. Der Grossteil davon eigentlich ohne jeglichen Bezug zu Liechtenstein, wenn man von der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Elternteil einmal absieht, wahrscheinlich auch zu einem Urelternteil oder weiss ich nicht, wie lange das schon her ist. Ich wehre mich gegen solche Tendenzen. Ich will, dass Liechtenstein, wenn möglich, eine starke eigene Identität behält. Für mich sind das weder Angst- noch Neidgründe. Aber ich sehe nicht ein, dass gerade ein Kleinstaat wie Liechtenstein eine unheimlich liberale Praxis bezüglich der Staatsbürgerschaftsrechte einführen soll, wenn sich jemand bei uns einbürgern lassen will. Ich begrüsse, dass sich Alteingesessene hier einbürgern lassen wollen. Ich sehe aber nicht ein, dass man denen gleichzeitig dann auch noch andere Staatsbürgerschaften belassen soll.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Kollege Marxer. Ich achte Ihre Argumente und kann Ihnen durchaus auch gewisse gute Überlegungen attestieren. Aber inwiefern ich Ihnen in meinem Votum die Ehrlichkeit abgesprochen habe, das müssen Sie mir bitte erklären. Das habe ich nicht gewollt und kann es auch nicht aus meinem wieder "ausgekrugelten Papierschnipsel" entnehmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das hat mich auch gewundert, muss ich sagen. Ich glaube, vor allem, nachdem der Abg. Gabriel Marxer vorher noch gar nicht das Wort ergriffen hatte. Aber das ist ja Nebensache.Ich erlaube mir, meine Damen und Herren, bevor der Herr Regierungsrat seine Ausführungen macht, als Erstunterzeichner des Postulates, das die Regierung hiermit nach reiflicher, fünfjähriger Überlegung erledigt, auch noch ein paar Worte zu diesem Thema zu sagen. Ich begrüsse die Vorlage der Regierung ohne Abstriche. Die Vorlage der Regierung erledigt nicht nur das Postulat, das am 14. September 1994 eingereicht wurde, äusserlich, sondern auch innerlich. Sie beinhaltet im Wesentlichen genau das, was wir, die Postulanten, uns damals vorgestellt haben. Wir haben uns nicht mehr vorgestellt, keine liberalere erleichterte Einbürgerungspraxis, aber auch nicht weniger. Von der Ermöglichung die bisherige ausländische Staatsbürgerschaft bei dieser Art von Einbürgerung beizubehalten, war damals eigentlich in diesem Zusammenhang keine Rede. Daher kann ich auch nicht sagen, die Regierung hätte da etwas vorgeschlagen jetzt, was die Postulanten damals nicht gewollt hätten. Ich glaube auch, dass der Urvater solcher erleichterter Einbürgerung für Alteingesessene, der heute schon genannte frühere VU-Fraktionssprecher Herbert Kindle durchaus zufrieden wäre mit diesem Ergebnis, das er zu seiner Zeit leider nicht erreichen konnte durch Widerstände in beiden Parteien, das muss man ehrlicherweise auch dazu sagen.Ich glaube, dass bei den Argumenten, bei den Voten, die hier gehalten wurden, engagiert gehalten wurden, für eine liberalere Gesetzgebung auf diesem Gebiet, doch die speziell liechtensteinischen Verhältnisse ein wenig ausser Acht gelassen wurden. Ich glaube, dass hier die Grössenverhältnisse Liechtensteins, die Kleinheit des liechtensteinischen Volkes schon eine Rolle spielt. Ich glaube nicht, dass man hier ein Volk wie das liechtensteinische so behandeln kann wie das französische oder das amerikanische, für die selbstverständlich eine Doppel-, Dreifach- oder Fünffach-Staatsbürgerschaft völlig bedeutungslos ist. Die Identität des französischen Volkes, eines Fünfzigmillionenvolkes, wird nie davon tangiert sein, ob sich jetzt fünfzigtausend, hunderttausend oder auch eine Million Ausländer, die viele Staatsbürgerschaften haben, problemlos in Frankreich ohne Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaften einbürgern lassen können und in relativ kurzer Zeit einbürgern lassen können. Bei uns, glaube ich, und da finde ich, muss man doch für die Bevölkerung, für unsere Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, ein gewisses Verständnis haben, auch wenn man selbst hier keine Probleme hätte, stellt sich die Situation doch etwas anders dar.Wir haben im Inland vielleicht rund 20'000, wenn überhaupt so viele Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner, und wenn man davon ausgehen müsste, nachdem wie wir gehört haben schon in den letzten Jahren aufgrund der radikalen Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Staatsgerichtshof, eine relativ grosse Zahl an Neueinbürgerungen, auch im Inland, nicht nur im Ausland, dazugekommen ist, würde eine Umsetzung dieser Gesetzesänderung in der von verschiedenen Abgeordneten postulierten Form mit ziemlicher Sicherheit, wie auch zutreffend von Ihnen gesagt wurde, unverzüglich dazu führen, dass eine vierstellige Zahl dazu kommen würde, eine nicht allzu geringe vierstellige Zahl und dass das, ich weiss nicht, ob es Ängste sind, oder ob es nur eine Art Trotzverhalten wäre oder was auch immer, dass das zu einer entsprechenden Gegenreaktion in der Bevölkerung führen würde, zumindest im heutigen Zeitpunkt, das ist mir erklärlich. Ich selber hätte überhaupt keine Probleme damit, auch wenn die Frist nur fünfzehn Jahre wäre und wenn man nicht verzichten müsste. Aber man muss doch auch einsehen, dass wir, auch wenn wir in einem gewissen Rahmen hier nur nach unserem Gewissen stimmen müssen, dass wir in gewisser Weise auch das Volk vertreten. Und wenn es offensichtlich ist, dass eine so liberale, weitere Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, das erheblichen Änderungen in den letzten Jahren ausgesetzt war, dass das im heutigen Zeitpunkt - gelinde gesagt - nicht gerade auf ungeteilte Zustimmung im Volk treffen würde, dann glaube ich, ist es kein schlechter Zug und nicht nur reaktionäres Gehabe, wie so zwischen den Zeilen aus einigen Voten herauszuhören war, wenn man das auch in seine Überlegungen mit einfliessen lässt. Und mein Ziel, und ich nehme an, auch Ihr Ziel ist es ja, dass diese Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, die die Regierung uns hier vorschlägt, im Laufe des nächsten Jahres auch umgesetzt wird. Wir haben nichts davon, wenn wir ein theoretisch optimales, extrem liberales Gesetz hier verabschieden und dann mit einer deutlich mehr als 50% Chance davon ausgehen können, dass das vom Volk "bachab" geschickt wird, und zwar deutlich "bachab" geschickt wird. Das mag vielleicht in zehn oder zwanzig Jahren anders sein. Vielleicht mag dann die Einstellung der Bevölkerung dazu anders sein. Heute ist das nicht so. Und das ist der grosse Unterschied zum Thema "Herabsetzung des Wahl- und Mündigkeitsalters", das wir heute auch schon behandelt haben. Hier, bei diesem Thema, auch in der Form, wie es die Regierung vorschlägt, gibt es zweifellos noch bedeutende Gruppen, eine bedeutende grosse Zahl in der Bevölkerung, die das keineswegs für so selbstverständlich ansieht, wie wir hier alle, dass man den alteingesessenen Ausländern diese Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung geben muss. Und darum finde ich es auch richtig, wenn der Landtag hierüber von sich aus eine Volksabstimmung anberaumt und dem Volk hier Gelegenheit gibt, seine Meinung dazu zu äussern. Denn ich glaube, es hat sich in der Vergangenheit gezeigt - ich möchte nur das Beispiel Frauenstimmrecht erwähnen - es hat sich gezeigt, dass sich in der Referendums-Demokratie, wie wir sie haben, zur guten politischen Kultur gehört, wenn man dem Souverän, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern dort, wo man genau weiss, dass es eine kritische, eine heikle Frage ist, wo viele Leute eher dagegen sind - es müssen nicht alle sein, aber viele - dass man die letztendlich, vor allem, wenn es um wichtige grundlegende Rechtsänderungen geht in sensiblen Rechtsbereichen, wie hier, dass man die den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zur Entscheidung vorlegt und ihnen dadurch zeigt, beweist, dass man sie durchaus zu achten bereit ist. Wir dürfen auch nicht vergessen in diesem Zusammenhang, dass viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in den letzten Jahren sich ein wenig "überfahren" vorgekommen sind. Aus ihrer Sicht verständlich. Es hat Rechtsänderungen gegeben sonder Zahl, es hat immer geheissen: Das muss sein, wegen EWR, das muss sein wegen Gleichheitsgrundsatz, das muss sein wegen dem und dem. Viele haben aus ihrer Sicht das Gefühl bekommen, sie haben überhaupt nichts mehr mitzureden. Sie werden nur mehr überrollt von Rechtsänderungen aller Art, von rechts und von links. Und wenn sie auf das auch noch verzichten sollen - und das sehen viele, auch wenn wir es nicht so sehr verstehen können, aber das sehen viele als einen schmerzlichen Verzicht an - wenn sie auf das Recht verzichten sollen, mit einer Bürgerabstimmung darüber befinden zu können, ob jemand das Bürgerrecht erhält oder nicht, dann sollten sie dazu zumindest gefragt werden und sollten sie die Gelegenheit haben, selbst mehrheitlich dazu Ja zu sagen. Ich bin überzeugt, wenn wir das Gesetz so verabschieden, wie es die Regierung hier vorlegt, und wenn wir das dem Volk vorlegen und auch alle das mit Nachdruck vertreten vor der Volksabstimmung, dann wird es eine Zustimmung geben in der Volksabstimmung. Und dann wird das nach der Volksabstimmung überhaupt kein Problem mehr sein, genau so wie es beim Frauenstimmrecht war. Aber es wäre schlecht, glaube ich, für die Stimmung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, zur Demokratie, zur Referendums-Demokratie, wenn wir versuchen würden, das gewissermassen an den Stimmbürgern "vorbei zu schwindeln" - will ich mal sagen jetzt. Ich weiss, dass es so nicht stimmt. Manche würden es aber trotzdem so empfinden - und versuchen würden, das rasch, rasch irgendwie in Kraft zu setzen. Darum spreche ich mich einerseits für die Regierungsvorlage aus. Ich begrüsse diese, wie gesagt, als seinerzeitiger Postulant und schliesse mich aber auch dem Antrag des Abg. Gebhard Hoch an, den ich auch selbst gestellt hätte, wenn ihn niemand anderer gestellt hätte, nämlich den Beschluss, den wir, wie ich annehme, im Frühjahr nach der 2. Lesung fassen werden, freiwillig der Volksabstimmung zu unterstellen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Ja, was kann man nach dem Votum des Herrn Präsidenten noch alles sagen. Da ist schon fast alles gesagt worden. Ich fange vielleicht vorne an, nämlich bei der grundsätzlichen Freude über die Unbestrittenheit des eigentlichen Themas, das wir hier behandeln.Dieses Thema ist und war mir wichtig, da gibt es einige Schlüsselerlebnisse, diese wurden heute dann und wann auch schon angesprochen. Eines davon war die Jungbürgerfeier mit Abwesenheit einiger, die ich eigentlich ganz gut kannte, weil sie eben Ausländer waren, was ich nicht wusste. Und andere Schlüsselerlebnisse, die sich bei der Ausarbeitung oder nach der Präsentation dieser Vorlage ergeben haben. An eines mag ich mich zentral erinnern, nämlich an einen Anruf einer älteren Frau, die mir mitteilte, dass sie Deutsche sei und schon seit vielen Jahren in Liechtenstein lebt und vor ihrem Tod nun tatsächlich noch Liechtensteinerin werden möchte. Wann denn diese Vorlage nun komme, denn sie möchte das. Ich habe sie darauf aufmerksam gemacht - und dann komme ich zum fast schon eigentlichen Hauptthema des heutigen Abends - ich habe sie dann darauf aufmerksam gemacht, dass zumindest die Vorlage auch einen Verzicht vorsehe auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Und Sie werden nicht verwundert sein, dass sie mir ausführte, dass ihr das überhaupt keine Mühe mache. So sind halt die Prioritäten und Präferenzen anders. Aber über was haben wir heute eigentlich gesprochen, meine Damen und Herren? Wir haben heute nicht über die eigentliche Vorlage gesprochen, und das ist sehr typisch für dieses Problem. Wir haben nicht darüber gesprochen, ob Alteingesessene im Wesentlichen das Recht haben sollen - doch, das gebe ich zu und konzediere gerne - nach einer langen Wohnsitzzeit in Liechtenstein Liechtensteinerin und Liechtensteiner zu werden, sondern wir haben uns prioritär und primär über die Frage der doppelten Staatsbürgerschaft unterhalten. Und genau das ist das Problem. Wenn wir diese Vorlage so vor das Volk bringen würden, wie namentlich der Abg. Sprenger, der Abg. Ritter und der Abg. Vogt es uns anraten, dann würde in einem Abstimmungskampf - und das wissen wir alle in der Tat - nicht über die Gerechtigkeit gegenüber Alteingesessenen geredet werden, sondern es würde dasselbe passieren, was wir hier heute Abend live erlebt haben. Es würde nur noch über die Frage der doppelten Staatsbürgerschaft gesprochen werden. Da garantiere ich Ihnen, Abgeordnete Sprenger, Ritter und Vogt, da garantiere ich Ihnen, dass Sie in der Tat zu früh springen würden und damit auch zu früh landen, nämlich zu kurz springen würden. Da würden wir eine Niederlage erleiden. Ich möchte den Alteingesessenen eine realistische Chance geben für die Zukunft, dass sie Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner werden können. Das ist richtig, was der Präsident gesagt hat, das mag nicht die optimale Lösung sein, für mich selber nicht. Aber ich möchte ihnen endlich eine Chance geben, sich in diesem Land voll integrieren zu können, eben mit dem Pass, dem liechtensteinischen Pass. Das ist mir sehr wichtig. Das ist mir so wichtig, dass ich eigene, persönliche Prioritäten, die so sehr verschieden von Ihren nicht sind, dass ich diese Prioritäten zurückstelle für das grosse Ziel, eine Anspruchseinbürgerung für diese Menschen zu schaffen, eine Anspruchseinbürgerung. Wir sprechen nicht von einer Ermessenseinbürgerung, wir sprechen von einer Anspruchseinbürgerung, eben einen Anspruch, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.Wir müssen sehen, dass wir Unterschiede haben in unserem Recht, je nachdem wie Staatsbürgerschaft erworben wird. Wird sie über Abstammung erworben, oder wird sie über Willkürakt, über den Willen des Einzelnen erworben? Über Abstammung kann doppelte Staatsbürgerschaft entstehen. Das ist in unserem Recht so, und das hat nicht nur in Liechtenstein, das hat in vielen Ländern Tradition. Und, wie ich auch schon gehört habe, das irritiert Menschen in unserem Lande auch, weil sie dann als Ein- oder Nur-Liechtensteiner sich tatsächlich benachteiligt fühlen gegenüber solchen, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben. Aber eben, das ist nicht nur in Liechtenstein so, das ist auch in allen andern Ländern so, dass über Abstammung doppelte Staatsbürgerschaft erreicht werden kann, auch in jenen Ländern, wo bei Willkürakten Verzicht verlangt wird. Warum wird überhaupt bei Willkürakten Verzicht verlangt? Verzicht hat etwas mit - ja, das stimmt - mit Integrationsbeweis zu tun. Tatbeweis, wie es der Staatsgerichtshof in einem wohlausgewogenen und abgewogenen Urteil gesagt hat. Integrationsbeweis, weil man sich eben entscheiden muss. Da geht es darum, zu sagen: Will ich es wirklich, oder nützt es mir nur? Und in diesem Zusammenhang - "nützt es mir nur?" - vielleicht wiederum Erlebnisse, die ich im Zusammenhang mit der doppelten Staatsbürgerschaft hatte. Mich rief einer an und fragte wegen der doppelten Staatsbürgerschaft, ob dann der Verzicht unbedingt sein müsse, denn eigentlich sei er hier aufgewachsen, aber er habe die deutsche Staatsbürgerschaft. Und wenn er in Liechtenstein sei, dann brauche er eben den Liechtensteiner Pass, aber wenn er im Ausland sei, dann nütze ihm der deutsche Pass doch viel mehr. Dann könne er zum deutschen Konsulat und das würde ihm dann helfen. Was soll er da mit einem liechtensteinischen Pass? Er brauche noch den deutschen Pass, weil das eben im Ausland sehr viel angenehmer wäre. Ein anderer Fall, dass sich jemand bei einer Position bewirbt, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft vorschreibt, oder bewerben möchte und sagt: Ja, ich möchte diese liechtensteinische Staatsbürgerschaft, weil ich möchte mich für diese Position bewerben. Aber ich möchte die schweizerische nicht aufgeben, denn wenn ich eine Position ausgeschrieben erhalte auf der andern Seite des Rheins, dann möchte ich mich dort auch wieder bewerben. Und das mit einer Selbstverständlich zu sagen - und da hat der Präsident sicherlich den Ton wunderbar getroffen - die den Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern zu Recht, wie ich finde, aufstösst. Sie selber, Befürworter der doppelten Staatsbürgerschaft, jeder von Ihnen hat gesagt, es sei ein Privileg. Sie hätten das Privileg der doppelten Staatsbürgerschaft und sagen damit, nein, Herr Abg. Sprenger, Sie haben es auch gesagt, und zwar wortwörtlich, auch der Abg. Vogt, ja alle verneinen, und alle haben es gesagt, ich habe es aufgeschrieben, es sei ein Privileg, die doppelte Staatsbürgerschaft zu haben. Und das sagt genug. Wenn Sie ein Privileg mit der doppelten Staatsbürgerschaft haben, dann haben die andern, die eben nicht Doppelstaatsbürger sind, kein Privileg und empfinden das als Nachteil. Der Staatsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass gerade der Verzicht - und das hat der Präsident ebenfalls hervorragend gesagt - gerade der Verzicht verhindert eine Flut von Einbürgerungen. Das hat auch Vorteile. Denn damit könne man, so sagte der Staatsgerichtshof, dazu beitragen, entsprechende Ressentiments abzubauen und auch die Assimilation der neuen Staatsbürger zu fördern. Das sage nicht ich, das hat der Staatsgerichtshof in dem wegweisenden Entscheid gesagt. Und da vielleicht auch eine Ausführung noch zum Abg. Sprenger: Der Staatsgerichtshof hat nicht in einem Obiter Dictum gesagt, dass der Verzicht verfassungsrechtlich okay sei. Es war das Thema des Staatsgerichtshofsentscheides: Ist es verfassungsmässig oder ist es nicht? Ist es willkürlich? Ist es eine Verletzung der Rechtsgleichheit? Das war die Frage in diesem Staatsgerichtshofentscheid. Und er hat ganz eindeutig gesagt: Es ist verfassungsmässig. Da gibt es überhaupt nichts zu deuten dazu. Ich möchte jetzt nicht auf alles und jedes eingehen. Vielleicht noch die Frage des Abg. Paul Vogt hinsichtlich der durchschnittlichen Dauer des germanischen Rechtskreises, wie er sich sehr gewählt ausgedrückt hat. Die durchschnittliche Dauer ist verschieden, wie es so ist bei solchen Sachen. Österreich verlangt 30 Jahre bei der Anspruchseinbürgerung, keine Verdoppelung der Zählung. Es gibt eine Ermessenseinbürgerung mit 10 Jahren. Ich erinnere daran, weil immer wieder davon abgewichen wird, ich erinnere daran, dass wir eine Ermessenseinbürgerung mit 5 Jahren kennen, nämlich über die Bürgerabstimmung, das ist eine typische Ermessenseinbürgerung. Die ist etwas schwer mit der Gemeindebürgerabstimmung, das wissen wir alle, und das ist auch mit ein Grund, warum wir diese Vorlage bringen. Aber immerhin: Wir kennen sie. Wir schlagen vor eine volle Doppelzählung zwischen der Geburt und dem 20. Altersjahr. Das würde bedeuten: Mit 15 hätte jemand das Recht, sich einbürgern zu lassen. Das ist bei der zweiten Generation, das ist auch im Vergleich mit der Schweiz, die 12 Jahre vorsieht, nicht so schlecht. Die Bundesrepublik Deutschland sieht spezielle Vorschriften vor: 15 Jahre wurden erwähnt, das ist richtig. 15 Jahre sind vorgesehen, wobei man 15 Jahre braucht, wenn man über 23 Jahre ist und vom 16. bis zum 23. Altersjahr 8 Jahre. Dann gibt es andere Länder, die ebenfalls erwähnt worden sind. Ich denke hier an die Niederlande, die haben ein Optionsrecht, ein "Opting in", wie man in englisch - oder neudeutsch würde man schon fast sagen - sagt: das ist - ab dem 18. Altersjahr bis zum 25. Altersjahr kann man sich dort, wenn man in den Niederlanden geboren und dort gelebt hat, einbürgern lassen. Also sogar die an sich liberalen Niederländer verlangen 18 bis 25 Jahre, wenn man das denn so sieht, wobei ein "Opting in" nicht dasselbe ist wie eine Anspruchseinbürgerung. Das muss vielleicht auch gesagt werden. Wir haben auch vielleicht teilweise an dem Thema vorbeidiskutiert. Der Abg. Gebhard Hoch hat das in seinem sehr guten Votum, wie ich fand, schon gesagt. Selbst wenn wir den Verzicht herausnähmen, selbst wenn das nicht drin wäre, würden sehr viele Leute von sehr vielen Ländern automatisch ihre Staatsbürgerschaft verlieren. Die Schweizer nicht, darum wird das nicht ganz zu Unrecht - ich glaube der Abg. Hoch hat es auch gesagt, es wäre ein Gesetz für die Schweizer primär, weil sie eben nicht automatisch die Staatsbürgerschaft verlieren würden. Bei vielen andern Ländern ist es so: Deutschland, Österreich, Spanien, Luxemburg, beispielsweise, Monaco, San Marino, Schweden, Finnland, Belgien, Norwegen interessanterweise auch. Wiederum die nordischen Staaten, die auch alle einen Verzicht verlangen. Auch das mag vielleicht interessant sein und aufklärend. Dort haben wir überall den automatischen Verlust. Deutschland hat ihn übrigens bei der jüngsten Reform eher verschärft als erleichtert. Die Fragen, die sich sonst noch stellen, waren zum Beispiel - der Abg. Sprenger hat es angesprochen - jene Länder, wo keine Verzichtserklärung abgegeben werden kann nach ihrem Heimatrecht. Das handelt sich vor allem um südamerikanische Länder, das sind einige Wenige. Nicht wir haben das erfunden, sondern das war ein Entscheid des Staatsgerichtshofes, der gesagt hat: Ja, wenn man den Verzicht - nicht unlogisch - schon verlangt, dann würde dies ja konsequenterweise bedeuten, weil diese Leute nicht verzichten können, dass man die nie einbürgern kann, und das geht nicht. Also diesen Staatsangehörigen kann man das nicht verunmöglichen, sondern das muss möglich sein. Aber sie müssen dann den Nachweis bringen, dass das in ihrem Heimatrecht unmöglich ist. Damit kann ich wunderbar leben, weil ich halte das für richtig.Wir haben darüber schon gesprochen, wie Doppelstaatsbürgerschaft entsteht. Der Herr Präsident hat auch angesprochen die Besonderheit, die mit Kleinstaaten in Verbindung steht. Das ist kein Zufall, und ich sage das auch im Licht meiner anfänglichen Ausführungen, es ist kein Zufall, dass Kleinstaaten Doppelstaatsbürgerschaften bei Willensakten vermeiden wollen, während grosse Staaten damit in der Tat keine Probleme haben. Ein Staat wie England hat damit keine Probleme, denn ein Staatsbürger eines kleinen Landes, der einen englischen Pass bekommt, wird eben in umgekehrter Folge von dem Beispiel, das ich Ihnen erzählt habe, des Deutschen, der sobald er aus Liechtenstein hinausgeht, wieder den deutschen Pass zur Hand nimmt, im umgekehrten Fall eben immer den englischen Pass benutzen, weil das ist ein Pass, den er gerne zeigt. Das ist sein Pass. Da hat der mit dem Kleinstaatenpass sehr viel grössere Probleme. Darum verstehe ich die Haltung vieler Menschen in unserem Land, die diesem Problem ablehnend gegenüberstehen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Debatten in Deutschland. Die neue Regierung in Berlin wollte das doppelte Staatsbürgerrecht einfach so einführen. Sie können sich erinnern, dass damals die Unionsparteien eine Unterschriftenaktion dagegen gestartet haben mit gewaltigem Erfolg, und dass dies schlussendlich aus Sicht der Befürworter der doppelten Staatsbürgerschaft zu einem ziemlich faulen Kompromiss geführt hat, der doppelte Staatsbürgerschaft nur sehr bedingt eingeführt hat in Deutschland. In Österreich, so zeigen uns Umfragen, ist es nicht anders. Die Ablehnung in Deutschland war mit über 60% der Bevölkerung gegenüber knapp 30%, die die doppelte Staatsbürgerschaft bejahten, sehr deutlich. Umfragen in Österreich haben ein noch deutlicheres Bild ergeben, dass sich über zwei Drittel gegen eine doppelte Staatsbürgerschaft aussprachen. Ich wage zu behaupten, dass dies in Liechtenstein nicht anders wäre. Wenn wir alle unser gemeinsames Ziel vor Augen halten, nämlich dass wir einen Schritt vorankommen wollen, wie gross oder wie klein der Schritt auch sein mag, dann frage ich Sie doch: Wollen Sie diesen kleinen Schritt aus Ihrer Sicht - gerade auch die Abgeordneten der Freien Liste - diesen kleinen Schritt dadurch gefährden, dass Sie einen zu grossen machen wollen und schlussendlich wieder bei Null stehen? Ich denke, dass das auch nicht in Ihrem Interesse ist, selbst wenn ich grosses Verständnis für Ihre Argumentation habe.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte zu drei Punkten kurz Stellung nehmen: Herr Regierungsrat, Sie dürfen hier nicht den Eindruck erwecken, dass die revolutionären Jakobiner in diesem Haus namens Vogt, Ritter und Sprenger den Verzicht auf den Verzicht so quasi zu einer "Conditio sine qua non" hochstilisiert hätten. Es kam ganz klar in unseren Voten zum Ausdruck, dass wir uns nicht verweigern, auch wenn der Verzicht in der Vorlage bleibt. So viel zum Ersten. Dann zum Zweiten: Sie haben, auch wenn Sie es aufgeschrieben haben, nicht richtig gehört: Nur ich besitze das Privileg einer Doppelstaatsbürgerschaft. Die beiden Herren von der Weissen Liste, wenn ich richtig gehört habe, haben dieses Privileg nicht. Und zum Dritten: Da kann man auch darüber diskutieren, was ein Obiter Dictum ist. Aus meiner Erinnerung - und ich habe kurz nachgeguckt im besagten StGH-Entscheid - ging es materiell um die Hauptfrage, ob der Verzicht auch dann gegeben sei, wenn eben der Staat - Algerien in diesem Falle - einen Bürger nicht aus seinem Staatsverband entlasse. Selbstverständlich, da haben Sie Recht, breite Ausführungen stehen in diesem StGH-Entscheid über diese Doppelstaatsbürgerschaft. Aber die Hauptfrage war das, was ich gesagt habe, und dann erlaube ich mir halt zu sagen - in etwas eingenommener Art und Weise -, dass das andere viele "Obiter Dicta" waren.
Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident, meine Dame und Herren. Ich stehe voll und ganz hinter der Regierungsvorlage. Ich möchte eigentlich auch nicht sagen, ich würde weitergehen, wenn das Gesetz nicht einer Volksabstimmung unterzogen werden müsste. Ich möchte auch nicht das Volk im Prinzip hier vorschieben und sagen: Wir überfordern das Volk mit einer weiter gehenden Vorlage. Ich kann die Befindlichkeit der ausländischen Mitbewohner und Mitbewohnerinnen gerade gegenüber dieser Materie sehr gut nachvollziehen. Ich kann auch sehr gut nachvollziehen, dass sich da sehr viele schwer tun. Natürlich tut man sich schwer, eine angestammte Staatsbürgerschaft aufzugeben. Aber kehren wir doch an den Ausgangspunkt dieser Debatte zurück. Es geht hier um die Schaffung der Möglichkeit einer Anspruchseinbürgerung für Alteingesessene. In Wirklichkeit wird es vor allem die Möglichkeit einer Anspruchseinbürgerung der zweiten Generation sein. Und für die zweite Generation finde ich, sind wir hier, auch was den Zeitrahmen anbetrifft, durchaus im Rahmen, denn nach 15 Jahren besteht dann der Anspruch, sich einbürgern zu lassen. Wir müssen schon bedenken: Es ist doch sehr vieles passiert, gerade im Einbürgerungsrecht. Ich meine, wir haben - das hat der Herr Präsident ausgeführt - knapp 20'000 Bürgerinnen und Bürger. In den letzen 3 Jahren sind über 6'000 Einbürgerungen passiert infolge der Befolgung des Prinzips der Gleichberechtigung, also beinahe 30% der Staatsbürgerzahl ist hier betroffen davon. Das ist sicher eine Zahl, die einmalig ist. Dann wird hier immer wieder gesagt, dass wir zwei Kategorien von Bürgern schaffen würden, wenn wir nun den Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft verlangen. Aber da möchte ich doch daran erinnern: Wenn ich unser Recht richtig lese, dann verlangen wir bei der ordentlichen Einbürgerung ebenfalls den Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft. Und ich frage mich schon, wo da die Konsequenz ist, wenn wir bei einer Anspruchseinbürgerung diesen Verzicht nicht mehr verlangen würden, bei der ordentlichen Einbürgerung, die über die Bürgerversammlung geht, den Verzicht weiterhin verlangen, oder wenn wir bei der Einbürgerung des ausländischen Ehegatten, der ausländischen Ehegattin den Verzicht verlangen, und bei der Einbürgerung der Alteingesessenen auf diesen Verzicht verzichten würden. Ob das konsequent ist, das frage ich mich. Wenn man über die doppelte Staatsbürgerschaft spricht, dann müsste man das gesamte Bürgerrecht anschauen. Und dann kann man nicht einfach nur in einem Einzelfall sagen: Da verzichten wir nun darauf. Im Grundsatz wollen wir eigentlich keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft schaffen. Aber das Prinzip der Gleichberechtigung steht einfach über diesem Prinzip. Und von daher kommt es zu diesen Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaften. Ich möchte aber schon noch einmal darauf hinweisen: Wir sind ein kleines Volk - 20'000 Bürgerinnen und Bürger. Dass hier Sensibilitäten auch von den Bürgerinnen und Bürgern vorhanden sind, das hat auch seine Berechtigung und dies sollte man auch berücksichtigen, gerade wenn es um die Abänderung des Bürgerrechts geht, und gerade wenn es darum geht, das Recht der Anspruchseinbürgerungen zu schaffen. Deshalb stehe ich voll und ganz hinter dieser Vorlage und werde sie so unterstützen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine kleine Korrektur, Herr Landtagsvizepräsident, nur um der Statistik willen, und damit das nicht so unwidersprochen stehen bleibt. Es ist nicht so, dass in den letzten Jahren 6'000 Liechtensteiner im Inland eingebürgert worden sind. Im Inland sind es nur knapp 1'800 in den letzten 3 Jahren nach den Ausführungen in der Interpellationsbeantwortung der Regierung. Alle andern sind Menschen, die im Ausland wohnen. Also es ist nicht so, dass die Liechtensteiner, die heute in Liechtenstein wohnen, sich in den letzten Jahren um die Zahl 6'000 vermehrt haben. Gesamthaft ist die Zahl 6'000 richtig.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte einfach einige Bemerkungen nicht so stehen lassen, wie sie vom Landtagspräsidenten und vom Regierungsrat geäussert wurden. Einmal möchte ich klar festhalten: Es hat niemand von einer reaktionären Vorlage gesprochen. Ich habe klar gesagt: Es ist ein Fortschritt, aber es ist keine fortschrittliche Vorlage. Reaktionär heisst, dass man hinter etwas zurückgeht, das bereits erreicht wurde. Also es ist ein Fortschritt, aber es ist nicht das, was ich mir gewünscht habe.Dann möchte ich auch korrigieren, dass wir nur über die Doppelstaatsbürgerschaft gesprochen haben. Das war beileibe nicht so. Wir haben auch andere Punkte aufgegriffen. Aber selbstverständlich, und das ist unser Recht, haben wir uns auf das konzentriert, was wir vermissen in dieser Vorlage. Dann finde ich es sehr problematisch, wenn man einfach nur Einzelbeispiele herausgreift und sagt: Mich hat eine alte Frau angerufen, die lieber als Liechtensteinerin sterben möchte denn als Deutsche. Ich könnte Ihnen auch Dutzende von einzelnen Beispielen erzählen. Zu mir ist auch eine Frau gekommen und hat geweint, weil sie eben nicht Liechtensteinerin werden konnte, sie war ganz verzweifelt. Das nützt doch nichts, wenn wir anfangen, mit Einzelbeispielen zu argumentieren. Und schliesslich möchte ich klar darauf hinweisen, dass nicht die Tatsache, dass in den letzten Jahren einige Tausend eingebürgert wurden respektive aufgrund eines Staatsgerichtsurteils die Möglichkeit hatten, Liechtensteiner zu werden, was sie ja aufgrund der Diktion des Staatsgerichtsurteils eigentlich schon von Geburt auf waren, dass man diese Tatsache nun als Erschwernis gegen dieses Gesetz anführen soll. Hier geht es um eine andere Frage. Hier geht es um die erleichterte Einbürgerung von Alteingesessenen. Den Grundsatz dazu begrüsse ich selbstverständlich.
Abg. Rudolf Lampert:
Nur damit auch Ihre Zahl nicht unwidersprochen bleibt: Es sind 1'853 Personen über die erleichterte Einbürgerung ausländischer Kinder liechtensteinischer Mütter sowie 724 Personen über StGH, die im Inland wohnen, also sind es 2'577 Personen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe die aus den Jahren 1987 bis 1995 nicht mitgezählt, weil wir ja von den letzten Jahren gesprochen haben, sondern nur die seit 1996, und das sind 1'790 ungefähr. Nur damit auch das nicht unwidersprochen ist.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich möchte noch auf die eine oder andere Bemerkung eingehen, ohne hier noch irgendwo nachkarten zu wollen, weil mir kommt das immer wieder wie ein "Ping-Pong-Spiel" vor. "Conditio sine qua non": Es liegt mir fern zu behaupten, dass Sie da eine "Conditio sine qua non" gemacht hätten, alle drei nicht, ich weiss das auch. Und wenn das so herausgekommen sein sollte, dann tut mir das leid, weil es entspricht nicht den Tatsachen. Was die Beispiele, Herr Abg. Vogt, angeht, weise ich darauf hin, dass ich nicht damit angefangen habe. Mehr sage ich auch nicht dazu. Ich glaube, damit hätten wir es, um die Debatte heute Abend nicht noch deutlich zu verlängern.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir jetzt die 1. Lesung durchführen.§ 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 5a steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Mir macht Abs. 2 nicht viel Sinn, so wie er hier steht, nämlich, dass der Bewerber das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde erhält, in welcher er am längsten ordentlich wohnhaft war. Ich möchte das an einem Beispiel darlegen. Wenn jemand 12 Jahre in Eschen gewohnt hat und dann 10 Jahre in Balzers, so ist ganz sicher Balzers sein Lebensmittelpunkt. Nach dieser Vorlage würde er aber bei einem Antrag, Liechtensteiner zu werden, Eschner Bürger werden. Das würde bedeuten, dass er heute einen Antrag stellt, Eschner Bürger zu werden. Weil sein Lebensmittelpunkt aber in Balzers ist, könnte er sich am anderen Tag umbürgern lassen. Das macht einfach keinen Sinn. Meines Erachtens müsste in diesen Fällen der letzte Wohnsitz geltend gemacht werden oder der letzte Wohnsitz, an welchem er beispielsweise 5 Jahre gewohnt hat. Aber so, wie es hier steht, dass er 12 Jahre in Eschen wohnte, 10 Jahre Balzers und dann Eschner werden muss, obwohl er in Balzers vielleicht ein Haus gekauft hat, das macht einfach keinen Sinn. Dass man sich das noch einmal überlegt. Dann habe ich auch eine Frage bezüglich der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder. Wenn eine Person, die vielleicht 40 Jahre hier gewohnt hat und minderjährige Kinder hat, die jetzt aber noch nicht da gewohnt haben, die vielleicht erst ein halbes Jahr hier sind; sind diese Kinder, obwohl sie 17 Jahre alt sind, keine Sprache von hier sprechen, hier überhaupt nicht integriert sind, erst vor einem halben Jahr hergezogen sind, würden diese Kinder miteingebürgert werden? Das scheint mir irgendwo fraglich, dass man das vielleicht auch noch überlegt, wie sich das dann mit diesen vielleicht später eingereisten Kindern sich verhält.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine Bemerkung zu Abs. 7. Dort wird die Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof vorgesehen. Ich bitte die Regierung, zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, diese Kompetenz der VBI zu geben, obwohl das StGH-Gesetz grundsätzlich noch in Art. 55, in Landes- und Gemeindebürgerrechtsfragen, eine solche Kompetenz vorsieht. Ich glaube schon, dass es da Möglichkeiten gibt. Die Begründung ist dieselbe, wie ich sie bei der Vorlage über die Staatenlosen gegeben habe. Ich möchte das hier nicht wiederholen.
Donath Oehri:
Ich habe eine Frage zu Abs. 6. Hier steht: "Die Regierung hört die zuständige Gemeinde an". Wie ist hier die konkrete Durchführung gedacht? Ist das eine Frage, die im Gemeinderat behandelt wird? Handelt das die Gemeindeverwaltung ab oder der Vorsteher? Was ist hier zu verstehen?
Abg. Gebhard Hoch:
In Abs. 1 Bst. b würde ich es vorziehen, wenn hier im Gesetz erwähnt würde, dass Unterbrüche zur Aus- und Weiterbildung ausdrücklich ausgenommen würden. Es wird zwar auf Seite 27 in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass in der Regel für diese Zwecke der Wohnsitz in Liechtenstein nicht aufgegeben werden müsse. Aber es gibt auch andere Fälle. Ich würde es also hier im Gesetz erwähnen. Dann in Abs. 2 würde ich dem Bewerber es freistellen, selbst zu wählen, in welcher Gemeinde er das Bürgerrecht beantragt.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Abs. 2 - ich fange hinten an, weil das zweimal genannt worden ist vom Abg. Lampert und vom Abg. Hoch. Mir scheint die Lösung an sich - dass eine Lösung gefunden werden muss, ist logisch. Das hat der Abg. Lampert richtig begründet. Auch gerade das Beispiel war nicht schlecht, 12 und 10 Jahre, dann müsste er sich in der einen Gemeinde einbürgern lassen, sozusagen, könnte dann unmittelbar danach wieder wechseln. Da haben Sie Recht, das macht wenig Sinn. Da scheint die Lösung des Abg. Hoch allerdings gangbar zu sein, so auf den ersten Blick. Natürlich werden wir uns das noch überlegen. Also, dass dann eine Wahlmöglichkeit bestünde, weil wenn man dann bei den diversen Gemeinden wieder anders vorgeht, wie Sie das vielleicht angesprochen haben, Herr Abg. Lampert, könnte das etwas komplizierter werden. Auch vom administrativen Aufwand her. Ich glaube, dass da der Abg. Hoch eine gute Lösung hatte. Die Anregung des Abg. Sprenger werden wir uns ebenfalls gut anschauen. Es mag Sinn machen, was er ausgeführt hat. "In der Gemeinde" war noch eine Frage, wer in der Gemeinde? Nun, es ist heute schon so, dass wir bei Einbürgerungen die Gemeinde anfragen in der Regel. Ich weiss nicht, ob das von Gemeinde zu Gemeinde anders gehandhabt wird, ob das im Gemeinderat behandelt wird oder ob da in anderen Fällen nur der Vorsteher dies überprüft, oder ob das sogar nur die Gemeindeverwaltung macht. Für uns ist wichtig, dass das Schreiben, das von der Gemeinde zurückkommt, von der zuständigen und unterschriftsberechtigten Person innerhalb der Gemeinde kommt. Das ist für uns das Entscheidende. Was dann innerhalb der Gemeinde, wie das geregelt wird innerhalb der Gemeinde, das ist an sich Sache der Gemeinde.Die Unterbrüche, Herr Abg. Hoch, wegen der Ausbildung: Wir werden uns das auch noch einmal anschauen, ob es da Sinn macht, einen solchen Sonderpassus hineinzunehmen. Diese Formulierung, wie wir sie hier haben, ist an sich bisher üblich gewesen und hat an sich nicht verhindert, nicht zu einem Unterbruch geführt bei einer Ausbildung. Das ist an sich auch relativ klare Praxis, sodass wir vielleicht davon absehen können. Aber wir werden uns das sicherlich noch einmal durch den Kopf gehen lassen.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch die Frage bezüglich der "Mit-17-Eingereisten" und dann "Mit-Eingebürgerten", ob Sie da vielleicht noch etwas sagen können?Dann zu den Unterbrüchen, die der Abg. Hoch angesprochen hat: Da hat es doch eine Veränderung gegeben, dass beispielsweise in der Schweiz der Wohnsitz in Liechtenstein nicht mehr akzeptiert wird, auch wenn ich in der Schweiz studiere. Das war früher ja üblich und hat zu keinem Unterbruch geführt. Und jetzt haben wir diesen Unterbruch, weil der Wohnsitz in Liechtenstein nicht mehr akzeptiert wird, wenn ich in der Schweiz studiere.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Entschuldigen Sie den Lapsus mit den Minderjährigen. Da geht es um die Einheit der Abstammung im Wesentlichen. Das ist das Prinzip. Auch das ist nichts Neues, das hatten wir bisher auch schon in den Vorlagen drin, in praktisch allen Vorlagen, dass die minderjährigen Kinder des Bewerbers jeweils da mit einbezogen werden. Ihr Beispiel, das wissen Sie sicherlich selber auch, das ist etwas extrem. Wenn jemand hier 40 Jahre gelebt hat, dann werden die Kinder sehr wahrscheinlich auch hier aufgewachsen sein. Und wir sollten hier vielleicht keine Sonderregelung für ganz, ganz spezielle Fälle machen, sondern doch den Normalfall im Auge behalten. Die Ummeldung - das ist interessant - das könnte ein neues Licht auf diese Frage werfen. Dann müsste man sich in der Tat überlegen, ob man eine Formulierung findet, um das aufzufangen.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass der Familiennachzug in Zukunft keine so grosse Seltenheit mehr sein wird, wie Sie das jetzt glauben, denn noch vor wenigen Jahren konnten die Familien nicht hier wohnen. Und jetzt ist Familiennachzug gewährleistet. Da ist es schnell einmal möglich, dass jemand, der schon Jahrzehnte hier gearbeitet hat, hier länger gewohnt hat, dass dann eben die ganze Familie nachkommt und die Kinder vielleicht 17 Jahre alt sind oder noch nicht volljährig und deshalb eben doch in diese Einbürgerung kommen, ohne dass sie einen Bezug oder irgendeine Integration hier gehabt haben.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte noch einmal kurz auf ein Problem zurückkommen, das ich im Eingangsvotum kurz gestreift habe. Wie ach so oft ist ein konkreter Fall dahinter. Mich hat eine junge Dame kontaktiert, die ich nicht kenne. Sie hat mir Folgendes zu bedenken gegeben: Sie ist BRD-Bürgerin und im Fürstentum Liechtenstein aufgewachsen. Sie hat in der Schweiz Geologie studiert und ist in der Ölindustrie tätig. Für X Jahre hat Sie sich dafür verpflichtet, nach Nigeria zu gehen, um irgendwelche Ölbohrungen zu machen. Sie hat also ihre Niederlassung verloren und gedenkt auch nicht, in den nächsten 5 Jahren zurückzukommen. Damit wird sie fremdenpolizeilich Probleme haben. Sie würde ganz klar von dieser Vorlage Gebrauch machen, das heisst, ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben und möchte Liechtensteinerin werden. Sie kann dies aber eben nicht, weil sie nicht mehr im Lande wohnhaft ist. Ich bitte die Regierung, hier vielleicht übergangsrechtlich eine Möglichkeit zu schaffen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter.II. In-Kraft-Treten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. In-Kraft-Treten steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung beendet und damit auch Traktandum 33. Wir unterbrechen jetzt unsere Sitzung, fahren morgen um 09.00 Uhr mit der zusätzlich anberaumten nichtöffentlichen Sitzung fort und, so Gott will, um ca. 09.30 Uhr mit der öffentlichen Sitzung.DIE SITZUNG WIRD UM 22:25 UHR GESCHLOSSEN.
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