Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnungs-Durchführungsgesetz; EWR-MDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 7/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 30: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnungs-Durchführungsgesetz) sowie die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 7/2017 und steht zur Diskussion. Abg. Johannes Hasler
Danke, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 erhöhte der EU-Gesetzgeber die Anforderungen an die Vermeidung von Marktmissbrauch, verstärkte die Aufsichtsbefugnisse und führte verschärfte Sanktionen ein. Das bisherige Marktmissbrauchsregime wurde hierdurch an die technischen Entwicklungen auf den verschiedenen Märkten angepasst. Die EU-Verordnung ist grundsätzlich direkt anwendbar. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nur insoweit notwendig, als eine solche in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Somit beinhaltet die vorliegende Gesetzesvorlage der Regierung unter anderem die Benennung der FMA als zuständige nationale Aufsichtsbehörde, die Befugnisse dieser Aufsichtsbehörde, die Festlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Systems für Meldungen von Verstössen und die Pflicht zur Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen.
Mittels der Vorlage wird die Marktintegrität des liechtensteinischen Finanzplatzes sowie der Anlegerschutz gestärkt und europarechtlich ausgestaltet, was zur Absicherung des wichtigen uneingeschränkten EWR-Marktzugangs aller liechtensteinischen Finanzintermediäre - Stichwort EU-Pass - dient und somit gleichberechtigten Wettbewerb bietet. Was wir nicht vergessen dürfen, ist, dass der Gesetzgeber gerade im Bereich der Finanzmarktvorlagen das richtige Mass zwischen den notwendigen, nicht überbordenden Regulierungen und einem angemessenen Kundenschutz beziehungsweise einem Anlegerschutz gemäss dieser Vorlage finden muss. In Bezug auf die gegenständliche Vorlage gehen aus der zugrunde liegenden EU-Rechtsakte mögliche Wahlrechte der Mitgliedstaaten hervor. Es freut mich, dass mit der gegenständlichen Vorlage der Ansatz der Minimalumsetzung verfolgt wurde. Einem gebührenden Anlegerschutz wurde meiner Meinung nach Genüge getan. Zweifelsohne wird auch diese Vorlage erneut einen Mehraufwand für die Aufsichtsbehörde bedeuten. Ich glaube, dieses Umstands müssen wir uns alle bewusst sein. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, der FMA eine in der Praxis möglichst effiziente und für alle Beteiligten zufriedenstellende Umsetzung ans Herz zu legen. Innerhalb der Vernehmlassungsfrist nahmen fünf Teilnehmer inhaltlich Stellung. Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, wird der Erlass der gegenständlichen Gesetzesvorlage von allen Teilnehmern begrüsst und aufgrund der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins auch als Notwendigkeit erachtet. In den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen werden die inhaltlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Es wird hierbei ersichtlich, dass die Anregungen durch die Regierung grösstenteils berücksichtigt wurden. Nach meinen Rückmeldungen können die Finanzmarktteilnehmer mit der gegenständlichen Vorlage «gut leben». Ich bedanke mich bei der Regierung für den gut lesbaren und inhaltlich aufschlussreichen Bericht und Antrag. Eintreten steht für mich ausser Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Die vorliegende Gesetzesvorlage dient der Durchführung der EU-Verordnung Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch, welche die Richtlinie 2003/6/EG über Marktmissbrauch sowie die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte ablöst. Das bisherige Marktmissbrauchsregime im EWR soll damit an die technischen Entwicklungen auf den verschiedenen Märkten angepasst und insgesamt verstärkt werden, indem der bisherige Anwendungsbereich erweitert und die Anforderungen an die Vermeidung von Marktmissbrauch erhöht, die Aufsichtsbefugnisse gestärkt und verschärfte Sanktionen eingeführt werden. Die Umsetzung der EWR-Marktmissbrauchsverordnung in nationales Recht ist nur insoweit notwendig, als eine solche in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Danach besteht ein Regelungsbedarf im Hinblick auf: - die Benennung der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde sowie die Festlegung von deren Befugnissen;
- die Festlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Massnahmen;
- die Pflicht zur Veröffentlichung von Sanktionsentscheidungen sowie
- die Pflicht des Staates zur Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Systems zur Meldung von Verstössen gegen die Marktmissbrauchsverordnung respektive gegen das entsprechende nationale Durchführungsgesetz bei den zuständigen Behörden und bei den Finanzintermediären.
Dementsprechend beinhaltet das gegenständliche Durchführungsgesetz die national umzusetzenden Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung, welches neben der direkt geltenden Verordnung und den dazu von der EU-Kommission bereits erlassenen respektive den noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakten Anwendung findet.
Im Übrigen gilt diese Verordnung mit Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen unmittelbar. Das bisher geltende Marktmissbrauchsgesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen sollen mit Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes aufgehoben werden. Die Aufhebung des geltenden Rechts ist erforderlich, da grundsätzlich direkt anwendbare EWR-Verordnungen nicht umgesetzt werden dürfen und es gilt, allfällige Widersprüche mit dem vorrangigen EWR-Recht zu vermeiden. Bekanntlich befindet sich die Marktmissbrauchsverordnung noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Da die Verordnung - wie oben ausgeführt - den Erlass eines Durchführungsgesetzes bedingt, wird der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Marktmissbrauchsverordnung zu gegebener Zeit im Rahmen eines entsprechenden Berichts und Antrags nach Art. 103 EWR-Abkommen dem Landtag zur Zustimmung gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung unterbreitet werden. Mit der gegenständlichen Vorlage wird die Markintegrität des liechtensteinischen Finanzplatzes sowie der Anlegerschutz weiter gestärkt und europarechtskonform ausgestaltet. Dies wiederum dient der Absicherung für eine ungehinderte Teilnahme aller liechtensteinischen Finanzintermediäre im EWR-Binnenmarkt. Im Lichte meiner Ausführungen spreche ich mich klar für Eintreten auf die gegenständliche Gesetzesvorlage aus. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich fände es schon schön, wenn das zuständige Regierungsmitglied noch hier wäre zur Behandlung dieses Traktandums. Ich weiss nicht, aber ich werde mein Votum jetzt trotzdem halten. Besten Dank.
Die Verordnung der EU zum Marktmissbrauch hat eine veritable europarechtliche Totalrevision erfahren und macht daher auf Liechtensteiner Seite ein neues Marktmissbrauchs-Durchführungsgesetz (EWR-MDG) notwendig. Der Erlass eines solchen Durchführungsgesetzes wird von allen Vernehmlassungsteilnehmern explizit begrüsst und als notwendig erachtet. Die Vorlage umfasst Neuerungen zum einen in Bezug auf technologische Entwicklungen, zum Beispiel beim Hochfrequenzhandel. Zum anderen geht es um Neuerungen in der Bekämpfung von Marktmissbrauch, der Erweiterung von Offenlegungspflichten für Emittenten, wobei für KMUs Vereinfachungen greifen sollen, der Stärkung der Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden bei Marktmissbrauch und schliesslich der Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten. Die Regierung hat im Zusammenhang mit den Vernehmlassungsteilnehmern speziell darauf geachtet, dass die für den Marktzugang unerlässlichen Regulierungen minimal umgesetzt wurden. Zur Klärung von oftmals von Polit- und Branchenseite pauschal vorgebrachten Vorwürfen folgende Fragen an die Regierung: Kann die Regierung versichern, dass jeglicher Spielraum für den Finanzplatz maximal ausgenutzt wurde und keinerlei weitere Möglichkeiten bestehen, zusätzlichen Spielraum auszunutzen? Zynisch und bis zu einem gewissen Grad rhetorisch gefragt: Ist diese Gesetzesvorlage überhaupt nötig oder spielt Liechtenstein Musterknabe und rennt mit vorauseilendem Gehorsam vorne weg? Liechtenstein hat im Sinne einer Minimalumsetzung von verschiedenen Wahlrechten Gebrauch gemacht. Interessant dabei finde ich den Wunsch des Bankenverbandes, den Schwellenwert für die Meldepflicht bei Eigengeschäften von Führungskräften auf EUR 20'000 festzulegen. Ich möchte der FMA nahelegen, dies eingehend in Betracht zu ziehen, oder allenfalls der Regierung ans Herz legen, dies auf die 2. Lesung zu prüfen. Die Fraktion der Freien Liste spricht sich für Eintreten auf die Vorlage aus, sie ist für die Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Marktzuganges unverzichtbar, ja geradezu Grundbedingung. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen im Rahmen der Eintretensdebatte? Dies Scheint nicht der Fall zu sein. Dann darf ich der Regierung das Wort übergeben.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte mich noch entschuldigen, dass ich etwas verspätet gekommen bin. Ich war etwas überrascht, wie schnell die anderen Gesetzesvorlagen behandelt worden sind. Mit der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und der Marktmissbrauchsrichtlinie hat der EU-Gesetzgeber eine Kernmaterie des Kapitalmarktes einheitlich geregelt: nämlich die Sicherstellung der Marktintegrität und das gute Funktionieren der Wertpapiermärkte im Binnenmarkt. Damit soll das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte sichergestellt werden. Die MAR kommt in allen EU-Mitgliedstaaten bereits seit dem 3. Juli 2016 zur Anwendung. In allen EWR-Vertragsstaaten wird sie nach der Übernahme in das EWR-Abkommen gleichermassen Geltung erlangen. Sie gilt unmittelbar und ist von allen Finanzintermediären und anderen Personen im Rahmen ihrer Geschäfte und Handlungen mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie über Märkte und Finanzinstrumente zu beachten. MiFID II und MAR hängen eng miteinander zusammen. Die MiFID-II-Umsetzung liegt dem Landtag in separaten Vorlagen ebenfalls zur Behandlung vor. Viele Elemente der Compliance-Vorschriften der MiFID II und der MAR überschneiden oder ergänzen sich im Sinne einer guten und transparenten Unternehmensführung sowie zur Vermeidung und Aufdeckung von Marktmissbrauch bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Demgegenüber hat die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) keine EWR-Relevanz, da sie sich auf strafrechtliche Vorschriften beschränkt. Mit ihr werden EU-Mitgliedstaaten erstmals verpflichtet, in schwerwiegenden Fällen des Insidergeschäfts oder der Marktmanipulation strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Die Inhalte der Missbrauchsverordnung wurden bereits ausführlich erläutert, deshalb verzichte ich auf eine Wiederholung.Ein paar wenige Bestimmungen der MAR müssen national durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dieser Verpflichtung wird mit der Gesetzesvorlage nachgekommen. Konkret werden die FMA als die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, ihre speziellen Befugnisse zur Aufdeckung von Marktmissbrauch geregelt und die vorgesehenen Sanktionen und die Einrichtung von geschützten Meldesystemen für Hinweisgeber umgesetzt. Insbesondere im Hinblick auf die Strafbestimmungen konnte meiner Meinung nach - trotz genereller Verschärfung - ein ausgewogener Ansatz gefunden werden. Die bewährte Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Landgericht für die Verbotstatbestände des Marktmissbrauchs und der FMA für aufsichtsrechtliche Zuwiderhandlungen bleibt aufrecht. Im Gegensatz zum bisherigen Marktmissbrauchsgesetz erfolgt jedoch eine Verschärfung des Strafmasses bei der Marktmanipulation. Damit wird auch internationalen Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen. Die von der FMA zu verfolgenden verwaltungsrechtlichen Verstösse haben zugenommen, und das Strafmass musste den Minimalvorgaben der MAR angepasst werden. In beiden Fällen, das heisst, sowohl was die strafrechtlichen Verbrechen und Vergehen als auch die verwaltungsrechtlichen Übertretungen betrifft, können die Tatbestände auf der subjektiven Tatseite vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden. Leicht fahrlässige Begehung bleibt ausgeschlossen. Die Notwendigkeit einer Ausdehnung auf die grobe Fahrlässigkeit, die analog dem österreichischen Strafgesetzbuch definiert wird, ergibt sich bei der Marktmanipulation aus der MAR selbst. Dort werden auch das «Wissen-Müssen» und der «wahrscheinliche Eintritt» auf der subjektiven Tatseite erfasst. Im Übrigen wird mit dieser Regelung auf der subjektiven Tatseite die Pflicht, für ein angemessenes Strafenregime zum Schutze der Marktintegrität zu sorgen, ausreichend erfüllt. Andere EU-Mitgliedstaaten, wie zum Beispiel Österreich und Deutschland, sind strenger und schliessen zum Teil auch die leichte Fahrlässigkeit mit ein. In Liechtenstein soll jedoch vermieden werden, dass jeder noch so geringfügige Verstoss, zum Beispiel bei den verschiedenen Meldepflichten, mit erheblichen Strafen geahndet und gegebenenfalls veröffentlicht werden muss. Gleichzeitig soll sich - angesichts des «Dschungels» an Detailregelungen, was zum Beispiel eine Marktmanipulation überhaupt darstellt - eine Praxis noch etablieren können. Die Gesetzesvorlage stellt eine ordnungsgemässe, ausgewogene und soweit möglich marktgerechte Umsetzung der relevanten Bestimmungen der MAR dar. Im Hinblick auf die praxisrelevanten Bestimmungen werden selbstverständlich auch alle auf Grundlage der MAR erlassenen Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission zu implementieren sein. Insgesamt handelt es sich um eine umfassende und für alle Beteiligten herausfordernde Regulierung, deren Bedeutung für die Stabilität und Integrität des Finanzplatzes hohe Bedeutung zukommt. Bei der Umsetzung wurde sowohl auf Vollständigkeit geachtet als auch darauf, dass im Sinne einer Minimalumsetzung mögliche Spielräume marktgerecht genutzt werden. Dann möchte ich noch kurz auf die Fragen des Abg. Thomas Lageder eingehen. Ich denke, der Spielraum ist maximal genutzt worden. Das können Sie auch aus den Rückmeldungen der Vernehmlassung entnehmen, und Liechtenstein spielt hier sicher nicht den Musterknaben. Aber es ist wichtig, dass wir die notwendigen Regulierungen auch zeitgerecht umsetzen und damit den Marktzugang für unsere Finanzplatzakteure auch für die Zukunft sicherstellen können. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir können mit der Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier nur eine kleine redaktionelle Anmerkung machen. In Zeile fünf steht das Wort «Entscheidungen aufzuschieben». Ich meine, es müsste korrekt «aufschieben» heissen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Anmerkung. Wir können weiterlesen.Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
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Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
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Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
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Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. v wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. v steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches. § 165 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 165 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes. Art. 30h Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30h Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes. Art. 3 Abs. 1 Bst. p wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes.Art. 5 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 30 erledigt. Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 13:30 Uhr.
Mittagspause (von 11:55 bis 13:30 Uhr)
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