Abänderung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen, des Gesetzes über die Vermögensverwaltung und weiterer Gesetze (Nr. 14/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete, wir fahren mit den Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 31: Abänderung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen, des Gesetzes über die Vermögensverwaltung und weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 14/2017, er steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Einleitend möchte ich mich beim zuständigen Ministerium für Präsidiales und Finanzen für den ausführlichen Bericht und Antrag bedanken. Der Umfang von 596 Seiten lässt ermessen, welche riesige Arbeit in dieser Vorlage steckt, macht aber auch deutlich, wie weitreichend und bedeutend die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen sind. Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen dienen der Umsetzung der sogenannten MiFID II, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente. Schon mit der MiFID I, welche von der EU im 2004 erlassen und von Liechtenstein im 2008 umgesetzt wurde, wurde für den europäischen Finanzmarkt ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Erbringung von Finanzdienstleistungen geschaffen und der Anlegerschutz durch die Einführung von Wohlverhaltensregeln ausgebaut. Jedoch hat bereits die ab dem Jahr 2007 einsetzende Finanzmarktkrise Schwächen in der Funktionsweise und bei der Transparenz der Finanzmärkte zutage treten lassen. Durch die MiFID II wird die MiFID I nun teilweise erneuert, teilweise wird sie durch die sogenannte MiFIR, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente, ersetzt. Beide Rechtsakte zusammen, das heisst die MiFID II und die MiFIR, bilden den neuen Rechtsrahmen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und stellen zusätzliche Anforderungen an Banken, Wertpapierfirmen, Handelsplätze, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten innerhalb des EWR erbringen beziehungsweise ausüben. Damit sollen die Schwächen aus der MiFID I beseitigt werden. Folgende Neuerung sehen die MiFID II und die MiFIR vor: - Verstärkung des Anlegerschutzes durch verbesserte Aufklärung der Kunden über die für sie erbrachten Dienstleistungen;
- Einführung einer unabhängigen Anlageberatung und einer unabhängigen Portfolioverwaltung sowie Neuregelung des Rechtsrahmens für Gebühren, Provisionen oder andere geldwerte und nicht-geldwerte Vorteile von Dritten oder für Dritte, insbesondere von Emittenten oder Produktanbietern;
- Erweiterung der erfassten Finanzinstrumente durch Aufnahme von Waren und sonstigen Derivaten, die unter aufsichtsrechtlichen Aspekten mit traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar sind;
- verstärkte Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente - auch in Bezug auf den ausserbörslichen Handel (OTC) -, um die Transparenz zu erhöhen und das Vertrauen der Anleger zu verstärken;
- Regelung bestimmter Handelstechniken, insbesondere des sogenannten algorithmischen Hochfrequenzhandels;
- Stärkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
Die EU-Mitgliedstaaten haben der MiFID II durch Erlass und Veröffentlichung von entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 3. Juli 2017 nachzukommen. Die praktische Anwendung ist auf den 3. Januar 2018 geplant. In Liechtenstein befindet sich die Richtlinie derzeit im Übernahmeverfahren ins EWR-Abkommen. Die MiFIR gilt ab dem 3. Januar 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und bedarf auch in Liechtenstein nach Übernahme in den EWR-Rechtsbestand keiner Umsetzung. Der vorliegende Bericht und Antrag konzentriert sich somit folgerichtig auf die Umsetzung der MiFID II. Lassen Sie mich nach diesen kurzen Einführungsworten den Bericht und Antrag wie folgt zusammenfassen: Die vorliegende Gesetzesvorlage zur Umsetzung der MiFID II als Teil des neuen einheitlichen Rechtsrahmens im Wertpapierbereich kann wohl als eine der zentralsten Finanzplatzregulierungen bezeichnet werden und ist gerade für Liechtenstein als Private-Banking und Wealth-Management-Standort von essenzieller Bedeutung. Vom Regulierungsumfang her betreffen die Vorgaben den gesamten Wertschöpfungsprozess bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, von der Produkt-/Zielmarktdefinition, über die Beratung und Auftragsabwicklung, den Handel, das Clearing und Settlement bis hin zu den Reportingverpflichtungen, und werden damit erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Banken und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben. Ich werde mich deshalb für ein Eintreten auf die Vorlage aussprechen. Eines möchte ich jedoch an dieser Stelle besonders hervorheben: An die MiFID II ist genauso wie bereits an die MiFID I der europäische Pass für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten geknüpft. Eine rechtzeitige Umsetzung ist deshalb unabdingbar. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag sind wir - was die nationale Gesetzgebung anbelangt - auf gutem Weg. Hingegen scheint die fristgemässe Übernahme der MiFID II in den EWR-Acquis gemäss derzeitigem Informationsstand kaum mehr rechtszeitig zu erfolgen. Die verfassungsgemässe Anwendbarkeit der MiFID-II-Vorgaben ist aber elementar für den liechtensteinischen Finanzplatz, insbesondere für die Banken und Vermögensverwaltungsgesellschaften. Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Regierung, dass auf die 2. Lesung hin die Vorlage in der Weise ausgestaltet wird, dass diese unabhängig von der Übernahme in den EWR-Acquis zur Anwendung gelangt, also im Sinne einer Vorabübernahme dergestalt überarbeitet wird, dass die in den Gesetzesvorlagen erwähnten EU-Vorschriften in den jeweiligen Gesetzen als nationale Vorschriften gelten. Dies wurde bereits bei der Umsetzung der CRD IV/CRR praktiziert. Meine weiteren Anmerkungen zum Bericht und Antrag werde ich im Rahmen der Diskussion über die einzelnen Artikel anbringen. Grob wird es sich um die folgenden Punkte handeln: - Die Wiederaufnahme der Begriffsbestimmungen in Art. 3a Abs. 1 Bankengesetz, welche im Vergleich zum Vernehmlassungsbericht im vorliegenden Bericht und Antrag herausgestrichen wurden;
- die Einfügung eines Art. 7e Bankengesetz im Zusammenhang mit dem Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten und dann noch
- die Aufnahme von zusätzlichen Bestimmungen in Art. 8l Bankengesetz zur Regelung von Fallkonstellationen, wo bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Wertpapierfirmen aus Drittländern involviert sind. Besten Dank.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Mein Vorredner, der Abg. Kaufmann, hat die Vorlage sehr gut vorgestellt, ich möchte daher hier nicht noch einmal auf den Inhalt im engeren Sinne eingehen, nur verschiedene Anmerkungen anbringen. Diese Umsetzung dieser EU-Richtlinie bedeutet für Liechtensteins Banken und Vermögensverwalter einen enormen Aufwand an Personal und Informatikressourcen. Allein schon das Volumen dieses 400-Seiten-Dokuments lässt erahnen, was hier einmal mehr an detaillierten und komplexen Regelungen auf unsere Banken und Vermögensverwalter, aber auch auf die FMA als Aufsichtsbehörde zukommt. Die oft kritisierte Regulierungsflut oder -wut nimmt kein Ende und es gestaltet sich als immer grössere Herausforderung für die Branche, aber auch für die Aufsicht, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten. Dabei ist das heute vorliegende 400-Seiten-Werk nur die Spitze des Eisbergs der MiFID-Umsetzung. Neben der hiermit umzusetzenden EU-Richtlinie besteht parallel auch noch eine umfassende EU-Verordnung, die aber direkt anwendbar ist und daher den Landtag zwar nicht beschäftigen wird, aber natürlich unsere Finanzdienstleister und die Aufsichtsbehörde. Zudem sind verschiedene europäische Behörden mit weiteren Detaillierungen beauftragt. Insbesondere die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat eine wahre Flut von Dokumenten erstellt, die nun zum Grossteil bereits durch die Europäische Kommission verabschiedet wurden. Einige weitere Dokumente sind aktuell noch in der Arbeitsphase. So kommen zu diesem 400-Seiten-Werk auch noch Hunderte von Seiten an detaillierten Vorgaben in Form von sogenannten Level-2- und Level-3-Dokumenten, wie delegierten Richtlinien, delegierten Verordnungen, Durchführungsrichtlinien, Durchführungsverordnungen, Leitlinien der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde sowie Konkretisierungen in Form von «questions and answers». Aber jammern hilft auch hier nichts. Aufgrund unserer Mitgliedschaft im EWR und um den Marktzugang unserer Finanzdienstleister sicherzustellen, kommen wir um eine Umsetzung auch dieser Regulierungswelle nicht herum. Wichtig bleibt jedoch, dass wir auch hier den Weg der Minimalumsetzung konsequent weitergehen und auf verschärfende liechtensteinspezifische Erweiterungen verzichten.Auch in der Durchsetzung durch die Aufsichtsbehörde, die FMA, wird so weit wie irgend möglich Augenmass und ein gewisser Pragmatismus gefordert sein. Fast noch wesentlicher als die heute zu behandelnden Gesetzesanpassungen wird aber aufgrund der umfassenden Verordnungskompetenz die voraussichtlich Ende Mai verfügbare Verordnung der Regierung sein. Auch hier ist es wichtig, dass die betroffenen Berufsverbände eng in die Erarbeitung miteinbezogen werden. Klar unterstützen möchte ich das auch schon vom Abg. Kaufmann angesprochene Anliegen, wonach insbesondere Schweizer Vermögensverwalter, aber auch Vermögensverwalter zum Beispiel aus Drittländern, wie Singapur oder Hongkong, die für den Liechtensteiner Finanzplatz als Kunden eine sehr gewichtige Rolle spielen, im Rahmen der MiFID gleichbehandelt werden können wie Vermögensverwalter innerhalb des EWR. Hierzu bitte ich die Regierung, auf die 2. Lesung hin eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Ebenfalls unterstützen möchte ich das an sich nicht mit MiFID im Zusammenhang stehende Anliegen des Bankenverbandes betreffend die Verlängerung der Löschungsfrist für Videoaufzeichnungen bei Banken. Hier handelt es sich um eine ältere Pendenz aus dem Jahre 2012, mit der zum Beispiel bei Bankomatkartenmissbrauch die Interessen der Bankkunden besser geschützt werden könnten. Hier möchte ich die Regierung bitten, auf die 2. Lesung hin Stellung zu nehmen, ob beziehungsweise bis wann eine diesbezügliche Ergänzung im Datenschutzgesetz oder dem Bankengesetz vorgenommen werden kann. Ich möchte das offen lassen, wichtig ist aber, dass hier wirklich nach dieser langen Zeit endlich eine Lösung präsentiert wird. Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Es geht hier um eine Umsetzungsgesetzgebung einer sehr umfassenden neuen Richtlinie der EU. Die Übernahme in den EWR ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt, gleichwohl wird eine Übernahme zum jetzigen Zeitpunkt auch von den Marktteilnehmenden begrüsst. Bis zur 2. Lesung wird klar sein, ob die Übernahme in den EWR rechtzeitig erfolgen kann oder eine Vorabumsetzung notwendig ist. Nebst den Auswirkungen für die Marktteilnehmenden hat die Umsetzung auch grössere Auswirkungen auf die Finanzmarktaufsicht - finanzielle und personelle. Aber nicht nur für die FMA - alle Banken und sogenannten Wertpapierfirmen sind von dieser Richtlinie, obwohl in der Umsetzung darauf geachtet wurde, sie in minimaler Form zu übernehmen, enorm betroffen: bei den internen Prozessen, in den Transparenz- und Reportinganforderungen und damit auch IT-mässig. Damit sind Kosten verbunden.Gerade auch für die Branche der Vermögensverwalter - in ihrem Charakter und ihrer Struktur in Liechtenstein wohl einzigartig im EU-/EWR-Umfeld - werden die Auswirkungen enorm sein. Der Erarbeitung dieser Umsetzungsvorlage ging ein rund zweijähriger Prozess voraus, unter Führung der FMA. Gerade die Teilnahme praktisch sämtlicher Marktteilnehmer stimmt mich zuversichtlich, dass die Finanzbranche alle Auswirkungen aus dieser Vorlage - welche nahe an eine Revolution im Finanzwesen grenzen - meistern wird. Im Kern sollen die neuen Bestimmungen den Schutz des Kunden massgeblich erhöhen. Das ist wenigstens das erklärte Ziel dieser Vorlage. Einiges in dieser Vorlage wird auf die Verordnungsebene verschoben. Und diese wird für die praktische Umsetzung bei den Marktteilnehmern mindestens so relevant sein wie das Gesetz selbst. Der Wunsch der Marktteilnehmer, in die Prozesse zur Erarbeitung der entsprechenden Verordnungen direkt involviert zu sein, ist daher nur zu verständlich. Eintreten ist für die FL-Fraktion unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Mit der Schaffung der MiFID I im Jahr 2004 sollte ein einheitlicher Rahmen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum geschaffen werden. Die Finanzkrise hat jedoch gezeigt, dass der durch die MiFID I vorgegebene Rechtsrahmen teilweise unzureichend ist. Auf europäischer Ebene wurde daher versucht, die Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente zu stärken, die Transparenz zu erhöhen, Anleger besser zu schützen, bisher nicht regulierte Bereiche zu regeln, das Vertrauen wiederherzustellen und die Aufsichtsstellen mit angemessenen Befugnissen auszustatten. Die Umsetzung der MiFID II erfolgt im Rahmen einer Teilrevision des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie zahlreicher weiterer Gesetze. Auf die Inhalte der Umsetzung der MiFID II möchte ich hier nicht näher eingehen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Bericht und Antrag verwiesen werden. Bemerken möchte ich, dass die Umsetzung solcher Grossprojekte wie der MiFID II die Kapazitäten des Landes in hohem Masse belastet. Gerade im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung besteht eine sehr hohe Regelungsdichte. Zahlreiche Grossprojekte mussten bereits umgesetzt werden. Ich möchte hier insbesondere auf die Umsetzung der CRD IV und der BRRD im Bankenbereich sowie der Solvency II im Versicherungsbereich verweisen, um hier nur die grössten und aufwendigsten Umsetzungsprojekte zu nennen. An dieser Entwicklung wird sich mittelfristig nichts ändern. Weitere Umsetzungsprojekte sind bereits in Arbeit. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass es sich dabei um äusserst komplexe Regelungsgegenstände handelt, welche in liechtensteinisches Recht übernommen werden müssen. Dies bedingt einen enormen Aufwand für die Regierung, die FMA als Aufsichtsbehörde, aber auch die Verbände, welche in die Umsetzungsarbeiten einbezogen sind und aktiv mitwirken. Gerade die Umsetzung eines derart umfangreichen Gesetzgebungsprojekts wie der MiFID II bringt alle daran Beteiligten an ihre Belastungsgrenze. Ich möchte daher allen an diesem Umsetzungsprojekt Beteiligten einen grossen Dank aussprechen. Mit der Verabschiedung der gegenständlichen Gesetzesvorlagen durch den Landtag sind die Umsetzungsarbeiten jedoch nicht abgeschlossen. Die tatsächliche Umsetzung der Rechtsakte - und hier möchte ich auch auf die zahlreichen und umfangreichen Level-2-Rechtsakte hinweisen - wird für alle Finanzmarktteilnehmer wie auch die FMA als Aufsichtsbehörde einen enormen Aufwand mit sich bringen. Die liechtensteinischen Finanzmarktteilnehmer werden ihre Organisation und ihre Arbeitsprozesse an die neue Rechtslage anpassen müssen. Die FMA wird eine EWR-konforme Handhabung sicherstellen müssen. An dieser Stelle ist jedoch klar zu betonen, dass an diesem Aufwand kein Weg vorbei führt. Der Zugang zum europäischen Markt, konkret der EU-Pass für den Vertrieb von Finanzprodukten, ist für die liechtensteinischen Finanzmarktteilnehmer von essenzieller Bedeutung. Dieser Marktzugang bedingt eine Gleichwertigkeit im Rechtsbestand. Aus diesem Grund hat Liechtenstein auch ein starkes Interesse daran, die EWR-Regulierungsprojekte zu übernehmen. Ich möchte jedoch ausdrücklich betonen, dass die Regierung stets darauf bedacht ist, die entstehenden Belastungen auf ein möglichst geringes Mass zu beschränken. Von den Wahlmöglichkeiten wird jeweils im besten Interesse Liechtensteins Gebrauch gemacht, und auch sonst werden die bestehenden Spielräume bewusst genutzt, um die Belastungen für den Markt möglichst gering zu halten. Dies setzt natürlich voraus, dass die EWR-Rechtsakte entsprechende Spielräume bieten. Hinsichtlich der MiFID II möchte ich nochmals auf die Wichtigkeit der Umsetzung dieses Rechtsaktes und die Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit dem EU-/EWR-Rechtsbestand hinweisen. Die Umsetzung der MiFID II soll per 1. Januar 2018 in Liechtenstein in Kraft treten, da der entsprechende Rechtsrahmen ab diesem Datum in der gesamten EU wirksam werden wird. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob das EWR-Übernahmeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein wird. Sowohl vonseiten des Marktes als auch vonseiten der Aufsichtsbehörde wurde bereits signalisiert, dass ein Inkrafttreten des Gesetzespakets auf den 1. Januar 2018 eine hohe Priorität besitzt. Ich möchte daher bereits heute ankündigen, dass die Regierung dem Landtag eine Vorabumsetzung dieses Gesetzespakets vorschlagen wird, sofern sich keine rechtzeitige Übernahme in den EWR-Rechtsbestand abzeichnet. Eine solche wird im Bedarfsfall anlässlich der 2. Lesung in die Gesetzesvorlage aufgenommen und dem Landtag vorgeschlagen werden. Lassen Sie mich noch eine Ausführung zur Vorabumsetzung machen: Die Regierung hat die Vorabumsetzung für die 1. Lesung der Vorlage nicht vorgeschlagen, um die bereits ausgeführten Entwicklungen im Übernahmeprozess abzuwarten. Bei Vorabumsetzungen legt die Regierung grosse Zurückhaltung an den Tag und macht nur in jenen Fällen davon Gebrauch, in denen dies sachlich zwingend notwendig ist. Diese Zurückhaltung ergibt sich aus der Natur der Vorabumsetzung. Bei einer Vorabumsetzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Rechtsakt noch nicht in den EWR-Rechtsbestand übernommen wurde, national jedoch bereits angewendet werden soll. Durch eine Vorabumsetzung soll daher - unabhängig vom EWR-Übernahmebeschluss - Gleichwertigkeit mit dem EU-Recht geschaffen werden. Dies ist besonders im Finanzmarktrecht oft essenziell. Technisch gesehen wird bei der Vorabumsetzung ein Passus in den Gesetzestext aufgenommen, gemäss welchem der entsprechende EU-Rechtsakt per Inkrafttretensdatum zur nationalen Rechtsvorschrift erklärt wird. Entsprechend wird auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen. Da es sich bei einer Vorabumsetzung nur um eine temporäre Lösung handelt, wird gleichzeitig im Gesetzestext festgehalten, dass diese Vorabumsetzung mit der Übernahme des Rechtsaktes in den EWR-Rechtsbestand ausser Kraft tritt. Die verfassungsrechtlich notwendige Zustimmung des Landtags zum EWR-Übernahmebeschluss gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung wird zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt. Zu diesem Zweck wird ein entsprechender Bericht und Antrag nach Art. 103 des EWR-Abkommens erstellt und dem Landtag vorgelegt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall, somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Die Eintretensvoten der Kollegen Kaufmann, Hasler und Kaufmann haben bestätigt, dass es sich bei dieser Vorlage nicht nur um eine sehr umfangreiche, sondern auch um eine sehr bedeutende handelt. MiFID II ist die logische, konsequente und unausweichliche Fortsetzung von MiFID I. Der Herr Regierungschef hat auch betont, es führt an dieser Vorlage kein Weg vorbei. Beim aufmerksamen Studium des gesamten Berichts und Antrags ist mir aufgefallen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses weitgehendes Einvernehmen entstanden ist zwischen dem für die Vorlage zuständigen Ministerium Präsidiales und Finanzen sowie den betroffenen Verbänden. Die Eintretensvoten haben ebenfalls gezeigt, dass die allenfalls diskussionswürdigen oder vielleicht etwas strittigen Punkte drei bis vier wenige sind. Und ich wage zu bezweifeln, ob im Sinne einer gewissen Abwicklungseffizienz, um diese drei, vier strittigen Punkte zu diskutieren, tatsächlich eine Lesung mit Artikelaufruf erforderlich ist.Ich gehe davon aus, wenn wir dieses Gesetz mittels Gesetzesaufruf oder die Vorlage mittels Gesetzesaufruf lesen, ergibt sich genug Gelegenheit, diese strittigen oder diskussionswürdigen Punkte miteinander zu erörtern. Und sohin stelle ich Antrag auf Lesung per Gesetzesaufruf, und der Antrag erstreckt sich über alle von dieser Vorlage betroffenen Gesetze. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte diesen Antrag unterstützen - explizit unterstützen. Es ist eine sehr technische Vorlage, die sich im Sinne einer Minimalumsetzung sehr eng an die Richtlinie hält. Wie der Vorredner auch gesagt hat, die Berufsverbände, die betroffenen Verbände, wurden sehr eng miteinbezogen, und auch der nationale Handlungsspielraum ist absolut limitiert. Die Eintretensdebatte hat gezeigt, dass es, wie gesagt, etwa diese vier Punkte geben wird, die noch anzubringen sind auf eine 2. Lesung hin. Und von dem her fände ich es sinnvoll, auch im Sinne des Steuerzahlers, wenn wir hier vielleicht etwas an Taggeldern einsparen könnten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Sie haben es gehört, es wurde Antrag auf Lesung durch Gesetzesaufrufe gestellt. Dafür benötigen wir wieder eine Dreiviertelmehrheit. Wer damit einverstanden ist, die Vorlagen über Gesetzesaufrufe zu beraten, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 22 Stimmen zugestimmt. Somit können wir mit der Lesung der ersten Vorlage beginnen.Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Dann werde ich jetzt meine Punkte, welche ausschliesslich das Bankengesetz betreffen, einbringen. Zu Art. 3a Abs. 1 Bankengesetz auf der Seite 227 des Berichts und Antrags: Die Definitionen im Art. 3a Abs. 1 Bankengesetz wurden erheblich reduziert. Anstelle dessen wird auf die EU-Vorgaben verwiesen. Diese Kürzung könnte die Lesbarkeit erhöhen, ist aber nicht zweckmässig. Durch die Streichung der in der Vernehmlassungsvorlage noch zusätzlich aufgeführten Begriffsbestimmungen wurde auf das liechtensteinische Rechtssystem und die geltende Gesetzgebung nicht Rücksicht genommen. Durch den pauschalen Verweis auf europäisches Recht, ohne die Aufnahme der gelöschten Begriffsbestimmungen, würden bestehende nationale Vorgaben in Widerspruch stehen. Ich rege daher an, die in der Vernehmlassungsvorlage zusätzlich aufgeführten Begriffsbestimmungen wieder in die Gesetzesvorlage aufzunehmen. Der nächste Punkt ist zum Art. 7e Bankengesetz im Zusammenhang mit den Ausführungen auf der Seite 28 des Berichts und Antrags. Die Vernehmlassungsvorlage sah vor, neu Art. 7e in das Bankengesetz einzufügen, welcher dem Art. 6a Datenschutzgesetz nachgebildet ist, jedoch eine längere Aufbewahrungsfrist für Videoaufzeichnungen durch Banken zulässt. Dies insbesondere, um beispielsweise Strafdelikte bei Bankomaten auch länger nachweisen zu können, als dies derzeit der Fall ist. Die Aufnahme einer solchen Regelung im Bankengesetz geht auf eine Initiative des Bankenverbands aus dem Jahre 2012 zurück. Mit Schreiben vom 12. November 2012 hatte die Regierung damals dem Bankenverband mitgeteilt, dass sie ihr Anliegen an die Finanzmarktaufsicht mit dem Auftrag weitergeleitet habe, diese Änderung bei der nächsten anstehenden Änderung des Bankengesetzes zu überprüfen und, wenn möglich, zu berücksichtigen. Mit der Einfügung des besagten Art. 7e Bankengesetz in der gegenständlichen Vorlage hat die FMA nun diesen Auftrag erfüllt. Im Wissen um diese Vorgeschichte musste zur Kenntnis genommen werden, dass die Regierung bei der Verabschiedung des vorliegenden Berichts und Antrags nunmehr zur Ansicht gelangt war, dass eine derartige Regelung systematisch nicht ins Bankengesetz gehöre und stattdessen im Datenschutzgesetz selber zu regeln wäre. Da Art. 7e Bankengesetz überdies nicht der Umsetzung einer MiFID II Bestimmung diene, hat die Regierung beschlossen, Art. 7e Bankengesetz gänzlich aus der Vorlage zu streichen. Die Regierung hält in diesem Zusammenhang abschliessend fest, dass eine derartige Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Banken im Rahmen einer allfälligen Revision des Datenschutzgesetzes nochmals geprüft und nötigenfalls im Datenschutzgesetz vorgesehen werde. Ich möchte jedoch beliebt machen, dass diese Bestimmung wieder in die Vorlage aufgenommen wird. Diese Gesetzesanpassung ist bereits seit 2012 pendent, weshalb ich der Ansicht bin, dass sich ein weiteres Zuwarten bis zur nächsten umfassenden Revision des Bankengesetzes nicht rechtfertigen lässt. Dann zum Art. 8l des Bankengesetzes auf der Seite 246 des Berichts und Antrags: Die MiFID II regelt in Art. 26 den Fall, wo die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über eine andere Wertpapierfirma erfolgt, beispielweise externer Vermögensverwalter und die seine Order ausführende Abwicklungsbank. Diese Bestimmung dient konkret der Abgrenzung der einzelnen Verantwortungsbereiche der beteiligten Wertpapierfirmen, namentlich wenn diese bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen zusammenwirken. Diese Regelung setzt voraus, dass alle involvierten Wertpapierfirmen der MiFID II unterstehen und mithin im EWR ansässig sind. Die Regelung gemäss Art. 26 MiFID II wurde praktisch wortwörtlich in Art. 8l Bankengesetz neu übernommen. Aus Sicht des liechtensteinischen Finanzplatzes greift Art. 8l Bankengesetz jedoch zu kurz, da in der Praxis häufig auch Wertpapierfirmen aus Drittländern bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen involviert sind, wie aus der Schweiz, Singapur und Hongkong. Insbesondere die Zusammenarbeit von unabhängigen Vermögensverwaltern - aus Liechtenstein oder dem Ausland - mit den liechtensteinischen Banken sind für den Finanzplatz von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, und demzufolge sollte alles Mögliche unternommen werden, damit diese Zusammenarbeit auch weiterhin möglichst effizient und wettbewerbsfähig stattfinden kann. Damit hier ein maximaler Handlungsspielraum erhalten bleibt und insbesondere keine Wettbewerbsnachteile beispielsweise im Vergleich zur Schweiz entstehen, schlage ich vor, in die Vorlage eine Regelung aufzunehmen, welche sicherstellt, dass im Zusammenwirken von liechtensteinischen Wertpapierdienstleistern mit Wertpapierfirmen in Drittländern die gleichen Erleichterungen bei der Erbringung solcher Dienstleistungen gelten, sofern die betreffende Wertpapierfirma im Drittland in diesem Bereich einer gleichwertigen Regelung untersteht. So sollte insbesondere die Möglichkeit bestehen, dass Banken auf Informationen aufbauen können, die der unabhängige Vermögensverwalter im Drittland für seine Tätigkeit ohnehin erheben muss, ohne dass die Bank diese Daten erneut beim Kunden einholen muss, beziehungsweise dass Informationen via Vermögensverwalter an den Kunden fliessen können. Ich denke da insbesondere an Informationen zum «target market», zur «distribution governance», zur Kundenklassierung oder aber etwa an Information an den Kunden, ex ante oder ex post, die über den Vermögensverwalter erfolgen können. Vor diesem Hintergrund habe ich einen entsprechenden Formulierungsvorschlag, welcher die Regelungen von Art. 8l Bankengesetz (neu) ergänzen soll. Dies wäre ein Abs. 4, welcher wie folgt lautet: «Die Banken und Wertpapierfirmen können, soweit die Erfüllung der Pflichten gemäss Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährleistet ist, diese Pflichten vornehmen lassen durch:- eine andere Bank oder Wertpapierfirma oder
- eine natürliche oder juristische Person im Ausland, die der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer gleichwertigen Regelung zum Anlegerschutz und einer Aufsicht untersteht.»
Abs. 5: «Länder, deren Aufsichtsbehörden Mitglieder der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) sind, gelten als Länder mit gleichwertiger Regelung ins Sinne von Abs. 4.»Abs. 6: «Eine Bank oder eine Wertpapierfirma muss bei einer Delegation von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen an die Auslagerung nach den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einhalten.»Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Lösungsansatz gemäss rechtlichen Abklärungen des Bankenverbands europarechtskonform ist und damit auch mit den entsprechenden MiFID-II-Vorgaben im Einklang steht. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Tag, werte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst möchte ich das Votum von Elfried Hasler aus der Eintretensdebatte unterstützen, dass man sich diese Aufbewahrungsfrist betreffend die Aufzeichnungen am Bankomaten ansieht und diese mitunter verlängert. Ich denke mir, aus Sicht des Anlegerschutzes wäre dies sicherlich zu begrüssen. Es ist eigentlich sekundär, in welchem Gesetz dies geregelt wird, im Datenschutz- oder im Bankengesetz; aus Sicht des Kunden ist zentral, dass diese Frist verlängert wird. Dann meine Fragen zur vorliegenden Gesetzesmaterie: Den ersten Punkt habe ich zu Art. 8c Abs. 7. Hier ist in den Erläuterungen auf Seite 65 unter anderem nachzulesen: «Abs. 7 Bst. b verbietet der als unabhängige Anlageberaterin agierenden Bank oder Wertpapierfirma für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nicht-monetäre Vorteile von Dritten anzunehmen und zu behalten.» Es gibt dann eben auch noch die Nicht-Unabhängigen - diese Banken müssen diese Vorgaben nicht erfüllen. Und ich frage mich einfach, wenn man sich dann den Gesetzesartikel ansieht, erstens einmal: Wie muss das gegenüber den Kunden kommuniziert werden? Ich gehe davon aus, es muss in den allgemeinen Bedingungen kommuniziert werden. Muss dann aber nur gesagt werden, wir sind unabhängig oder wir sind nicht unabhängig? Wird dann dem Kunden auch explizit gesagt, was das eben in der Praxis konkret bedeutet, was hier auf der Seite 65 steht? Wenn man das mitunter nicht weiss, was hier steht, dann weiss man ja auch nicht, was «unabhängig» oder «nicht unabhängig» bedeutet. Was ich mich auch frage: Wer kontrolliert diesen Zusammenhang? Ist das ein Bestandteil der FMA-Aufsichtspflicht? Und was sind die Konsequenzen? Wir kommen da noch weiter hinten dazu. Ich sehe eigentlich keine Konsequenzen bei einem Verstoss gegen diesen Art. 8c. Das wäre der erste Punkt. Der zweite Punkt bezieht sich auf den Art. 8i Abs. 2: Hier ist unter anderem nachzulesen: «Banken oder Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Gelder halten, treffen geeignete Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und - ausser im Falle von Banken - zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.» Und ich frage mich: Dieser Passus «ausser im Falle von Banken», ist das eine gute Lösung im Bankengesetz? Ich frage mich dann schon, was dieser Passus in Abs. 2 hier soll.
Der nächste Punkt ist Art. 63a: Hier sehen wir die Sanktionsmöglichkeit durch die FMA in Abs. 2. Und wenn wir und dann den Punkt 6a betrachten, da sind eben alle Artikel - 8b, 8f, 8g, 8i - aufgeführt, nur dieser Art. 8c fehlt nach meinem Dafürhalten. Ich frage mich einfach, wenn die FMA einen Verstoss gegen Art. 8c feststellt: Wie kann die FMA hier Sanktionen durchführen?Die nächste Frage bezieht sich auf Art. 63c Abs. 2. Hier geht es darum, dass die FMA auf ihrer Seite verhängte Strafen in anonymisierter Form veröffentlichen kann. Da frage ich mich auch: Was bringt das aus Sicht des Kunden, diese anonymisierte Form? Denn dann weiss ja der Kunde nicht konkret, wer hier mitunter etwas nicht gemacht hat, wie er es hätte machen sollen. Und die letzte Frage bezieht sich auf das Inkrafttreten, III. Vorgesehen ist ja der 3. Januar 2018. Gibt es einen Grund für den 3. Januar, wieso nicht der 1. Januar?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich möchte zuerst die Anliegen des Abg. Kaufmann unterstützen - mit einer Ergänzung allerdings. Ich möchte auch nochmals auf diese Aufbewahrungsfrist für Videoaufzeichnungen - Verlängerung der Frist von 30 auf 90 Tage - zu sprechen kommen. Für mich ist weniger wichtig, dass das jetzt im Bankengesetz geregelt wird. An sich ist es sicher sauberer legistisch, wenn es im Datenschutzgesetz geregelt wird. Wichtig ist einfach, dass es geregelt wird und dass es auch endlich geregelt wird. Wie gesagt, die Sache ist schon längere Zeit pendent, seit 2012. Und ich denke, es ist jedem einsichtig, dass bei Bankomatkartenmissbrauch die Feststellung des Missbrauchs doch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sehr viele Leute haben beispielsweise nur Monatsauszüge, also sie spüren dann vielleicht erst nach einem Monat, dass hier Geld ohne ihr Wissen behoben wurde. Und dann ist die Aufbewahrungsfrist eben schon abgelaufen, dann müssen diese Aufzeichnungen schon vernichtet sein. Und das erschwert dann Nachforschungen ungemein. Von dem her finde ich es sicher angemessen, wenn man in diesem Bereich diese Frist auf 90 Tage verlängern würde. Wie gesagt, wichtig ist eine zeitnahe Lösung. Meines Wissen ist auch ohnehin geplant, das Datenschutzgesetz in den nächsten Monaten noch einmal in die Hand zu nehmen und auch dieses Jahr hier nochmals Anpassungen vorzunehmen. Wenn wir hier eine gewisse Aussage hören können von der Regierungsbank, dass das auch dort aufgenommen würde, würde das für mich auch reichen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme zuerst zu den Punkten des Abg. Manfred Kaufmann. Der erste Punkt betrifft Art. 3a Abs. 1 Bankengesetz betreffend diese Bezeichnungen. Wie im Bericht und Antrag schon ausgeführt, möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die Problematik darin besteht, dass CRD IV beziehungsweise CRR und MiFID II beziehungsweise MiFIR für die gleichen Begriffe zum Teil verschiedene oder zumindest nuanciert unterschiedliche Definitionen vorsehen. Folglich hätte man das Bankengesetz völlig überladen, wenn man all diese Unterschiede beziehungsweise Nuancen pro Rechtsakt hätte in Art. 3a reflektieren müssen. Dort, wo also Konflikte und Unterschiede zwischen den Begriffsbestimmungen hätten entstehen können, haben wir diese weggelassen. Diese Begriffe sind über Art. 3a Abs. 2 Bankengesetz jeweils rechtsaktspezifisch anwendbar. Bei einer Normenkollision zwischen einem national definierten Begriff und einem Begriff, welcher über eine EU-Verordnung unmittelbar in Liechtenstein anwendbar ist, wäre indes ohnehin der EU-Verordnung Vorrang zu geben. Dann zum Anliegen bezüglich Art. 7e Bankengesetz: Ich kann hier nochmals auf die entsprechenden Ausführungen im Bericht und Antrag verweisen. In der Vernehmlassung war noch vorgeschlagen worden, einen neuen Art. 7e in das Bankengesetz einzufügen, welcher dem Art. 6a Datenschutzgesetz nachgebildet ist, jedoch eine längere Aufbewahrungsfrist für Videoaufzeichnungen durch Banken zulässt. Nach nochmaliger Überprüfung ist die Regierung jedoch zur Ansicht gelangt, dass eine derartige Regelung systematisch nicht ins Bankengesetz gehört, sondern im Datenschutzgesetz selber zu regeln wäre. Da Art. 7e überdies nicht der Umsetzung einer MiFID-II-Bestimmung dient, hat die Regierung beschlossen, Art. 7e aus der Vorlage zu streichen. Eine derartige Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Banken wird im Rahmen einer allfälligen Revision des Datenschutzgesetzes nochmals geprüft und nötigenfalls im Datenschutzgesetz vorgesehen werden. Ich habe Ihr Anliegen verstanden, es ist mehrfach erläutert worden, und ich denke, wenn man hier eine Anpassung macht, dann wäre es eben im Datenschutzgesetz wirklich am richtigen Ort. Dann komme ich zum dritten Punkt betreffend Art. 8l. Hier haben Sie Ausführungen gemacht und auch einen entsprechenden Gesetzesvorschlag geliefert. Hierzu gebe ich zu Bedenken, dass Liechtenstein bezüglich der EWR-Pflichten in einer anderen Situation ist als die Schweiz. Durch das revidierte FIDLEG sollen zwar MiFID-II-Regelungen autonom in der Schweiz nachvollzogen werden, jedoch befindet sich die Vorlage nach wie vor in parlamentarischer Beratung. Nach Einschätzung von Beobachtern wird das FIDLEG deutlich weichere Anforderungen stellen, als es EWR-weit der Fall sein wird. Eine etwaige Anerkennung der Schweiz als gleichwertig im Sinne der MiFID-II-Vorschriften wird jedenfalls nicht vergleichbar sein mit der umfassenden EWR-weiten Anerkennung, die Liechtenstein aufgrund der vollständigen Umsetzung von MiFID II zugutekommt. Ausserdem möchte ich auf Seite 57 des Berichts und Antrags verweisen, wo diese Problematik bereits behandelt wird. Es wird festgehalten, dass eine Bank oder eine Wertpapierfirma nicht davon ausgehen darf, dass die Informationen durch einen anderen Intermediär dem Kunden gegenüber bereits mitgeteilt wurden, wenn der andere Intermediär nicht den Regeln dieses Gesetzes oder des VVG und damit nicht den Regeln der MiFID II unterliegt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass wohl gewisse Erleichterungen möglich wären, wenn der andere Intermediär den MiFID-II-Regeln unterliegt. Hier wird aber zu sehen sein, was Level 2 und Level 3 allenfalls noch konkretisieren. Details wären dementsprechend allenfalls auf Verordnungsebene vorzusehen. Die MiFID II zusammen mit dem MiFIR ist ein umfassendes Regelwerk, welches detaillierte Bestimmungen vorgibt und wenig Spielraum für nationale Abweichungen zulässt. Die Tatsache, dass der von der EU vorgegebene Rechtsrahmen bereits konkrete Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatanbietern enthält, aber gerade die nun vom Bankenverband vorgebrachte Möglichkeit nicht vorsieht, zeigt, dass eine derartige Gleichbehandlungsregel für Drittstaaten vom EU-Gesetzgeber nicht angedacht ist. Eine derartige Regelung in Liechtenstein wäre damit aus Sicht der Regierung nicht EWR-konform. Soweit mir bekannt ist, hat die FMA dem Bankenverband zugesagt, dieses Thema nochmals gemeinsam zu diskutieren. Allerdings gilt es dabei, auch die Interessen der anderen Verbände und Marktteilnehmer in die Überlegungen einzubeziehen. Denn beispielweise ist Art. 26 MiFID II auch in Art. 15a des VVG umgesetzt. So weit zu Ihren Punkten. Der Abg. Wendelin Lampert hat verschiedene detaillierte Fragen gestellt. Betreffend Aufbewahrungsfrist habe ich bereits geantwortet. Zu Ihrer Frage betreffend Art. 8c: Im Zusammenhang mit den Ausführungen auf der Seite 65 gehe ich schon davon aus, dass hier der Kunde klar darüber informiert wird, ob diese Abhängigkeit beziehungsweise Unabhängigkeit besteht. Denn hier geht es darum, ob bei einer unabhängigen Ausübung dieser Tätigkeit sogenannte Retros empfangen werden dürfen oder nicht. Es ist klar, dass der Kunde diese Information haben muss. Die Ausführungen zu Ihren Fragen zu Art. 8i und Art. 63a würde ich gerne auf die 2. Lesung vorbereiten. Hierzu kann ich im Moment zu wenig detailliert Stellung beziehen. Art. 63c Abs. 2 betreffend die Veröffentlichung in anonymisierter Form: Das ist ein Thema, das immer wieder zur Debatte steht. Grundsätzlich soll ja die Veröffentlichung stattfinden, auf der anderen Seite geht es darum, dass hier auch die Persönlichkeitsrechte der Dienstleistungserbringer ins Spiel gebracht werden. Und Sie sehen hier das Spannungsfeld zwischen diesen beiden Positionen. Ich denke, mit der vorgeschlagenen Lösung ist man beiden Seiten entgegengekommen bezüglich dieses «naming and shaming».
Und zur letzten Frage, zum Inkrafttreten am 3. Januar 2018: Das hängt, soweit ich weiss, zusammen mit der Anwendung von MiFIR. Hier werden wir auf die 2. Lesung noch gewisse Ausführungen machen, insbesondere wenn es um die Vorabumsetzung geht.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Elfried Hasler
Ja, danke für das Wort. Ich möchte nur noch einmal auf diese wirklich sehr wichtige möglichst gleiche Behandlung von Drittstaaten-Vermögensverwaltern zu sprechen kommen und hier die Regierung wirklich eindringlichst bitten, hier an das äusserst Mögliche zu gehen, was dann die Richtlinie auch hergibt. Es ist ein enorm wichtiges Geschäft für unsere Banken, hier reden wir von einem Milliardengeschäft. Und ich glaube, es wäre sicher dann zuletzt auch nicht im Sinne des Finanzministers, wenn dieses Geschäft Liechtenstein verlassen würde. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen zum Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes? Wenn nicht, haben wir die 1. Lesung vorgenommen. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir können die nächste Vorlage lesen: Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, die Fragen gehen im Prinzip in die genau gleiche Richtung wie im Rahmen des Bankengesetzes. Die erste bezieht sich auf Art. 16. Auch der Titel sagt es bereits: Aufklärungspflicht. Und da geht es eben auch darum, dass man sich als unabhängig oder nicht unabhängig deklariert und dass man dem Kunden das auch entsprechend kommuniziert. Auch im Zusammenhang jetzt mit den Ausführungen des Herrn Regierungschefs, frage ich mich einfach: Wenn man den Kunden sagt, ja, ich bin unabhängig oder nicht unabhängig, sollte man den Kunden eben nicht auch sagen, was es ganz konkret bedeutet, Sie haben es bereits gesagt, in Bezug auf diese Retrozessionen, was es dann in letzter Konsequenz für den Kunden auch für Vor- oder eben Nachteile hat? Dann, die nächste Frage bezieht sich auf Art. 20. Hier geht es um das Vermeiden von Interessenskonflikten. Und da sind die Erläuterungen auf der Seite 183 von Interesse. Konkret steht auf der Seite 183, ich zitiere kurz: «Variable Vergütungskomponenten der Mitarbeiter, die sich an bestimmten vorgegebenen Verkaufszielen orientieren, sind nach der neuen Rechtslage grundsätzlich problematisch.» Sehr diffus beschrieben, was das dann in der Praxis bedeuten soll - «grundsätzlich problematisch», da kann man sehr viel hineininterpretieren. Da wäre ich mitunter auch noch dankbar, wenn man auf die 2. Lesung vielleicht auch mit Beispielen arbeiten könnte, damit man sich eher etwas unter diesem Passus auf der Seite 183 vorstellen kann.Dann der Art. 64a: Da geht es genau auch wieder um diese Publikation der FMA betreffend die verhängten Sanktionen. Auch da ist wieder eine anonymisierte Form vorgesehen. Ich stelle auch hier die Frage aus Sicht des Kunden: Was nützt mir diese Information? Wenn ich zwar weiss, es ist etwas vorgefallen, aber ich halt schlicht und einfach nicht weiss, wer der Übeltäter war, dann kann ich mich eben auch nicht schützen. Aber ich denke mir, Ihre Antwort wird gleichlautend sein mit den Ausführungen zum Bankengesetz. Dann nur redaktionelle Anmerkungen zu Seite 383: Das ist der Anhang 1, «1. Einstufungskriterien». Da, denke ich mir, hat es im Punkt 1.1 in der sechsten Zeile ein «zu» zu viel. Der Satz lautet: «Vermögensverwaltungsgesellschaften können diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln ...» Ich denke mir, das müsste heissen: «Vermögensgesellschaften können diese Kunden als professionelle Kunden behandeln ...» Aber das ist ein Detail am Rande. Und dann zu der Seite 384 auch eine redaktionelle Anmerkung. Punkt 1.3: Da ist hinter dem Begriff «Finanzrichtlinien» ein «(?)». Das war mitunter eine Frage im Gesetzgebungsprozess, aber das gehört nicht hier hinein.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Abg. Lampert, für Ihre Bemerkungen und Ihre Fragen. Wie Sie richtig feststellen, sind die Antworten identisch zu Ihren Fragen davor, wenn es um die gleiche Thematik geht, und die Beantwortung der übrigen Fragen werden wir auf die 2. Lesung aufarbeiten. Und besten Dank auch für die redaktionellen Korrekturen, die Sie vorgebracht haben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen?Das ist nicht der Fall. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldung. Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes.Das Gesetz betreffend die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz betreffend die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des FinanzmarktaufsichtSgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften. Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes.Das Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Übernahmegesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Offenlegung von Informationen (Offenlegungsgesetz; OffG)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Offenlegung von Informationen.Das Gesetz betreffend die Offenlegung von Informationen wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz betreffend die Offenlegung von Informationen steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben auch das Gesetz betreffend die Offenlegung von Informationen in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 31 erledigt.
Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Wie wird die Regierung die zweite Vorlage vorbereiten? Sollen wir diesen Bericht behalten und es werden nur Ergänzungen dazu geliefert für die 2. Lesung? Oder hat die Regierung im Sinn, das gesamte Paket noch einmal auszuliefern?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden eine Stellungnahme vorbereiten. Sie werden also ein separates Paket für die 2. Lesung bekommen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Klarstellung. -ooOoo-