Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Aufhebung Art. 289 PGR) (Nr. 25/2017); 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Aufhebung Art. 289 PGR). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 25/2017 und steht zur Diskussion.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Mittels des gegenständlichen Berichts soll Art. 289 PGR aufgehoben werden. Durch die Aufhebung soll Rechtsicherheit geschaffen werden sowie die Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Finanzplatzes gestärkt werden. Der gegenständliche Artikel besteht nach wie vor in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1926 und dient zum Schutz der potenziellen Aktionäre einer per Sacheinlage gegründeten Gesellschaft. Wie bekannt, haben sich seit damals die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen - nicht zuletzt aufgrund des EWR-Beitritts Liechtensteins - zum Schutz der Aktionäre erheblich weiterentwickelt. Der Art. 289 PGR führt bei Kodierungen von liechtensteinischen Gesellschaften an Börsen zu Benachteiligungen und schwächt die Attraktivität des liechtensteinischen Finanzplatzes. Die Vorlage dient zur Klärung einer Rechtsunsicherheit und entspricht zudem einem Bedürfnis der Praxis. Ich werde dem Antrag meine Zustimmung erteilen, Eintreten steht für mich ausser Frage. Eine vielleicht noch kleine Frage an die Regierung in Bezug auf diese Vorlage: Anscheinend wird momentan eine FL-Gesellschaft aufgrund dieses Artikels an einem Börsengang gehindert. Ist dies richtig und kann vielleicht die Regierung hierzu Ausführungen machen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Mit der gegenständlichen Vorlage beantragt die Regierung einzig die Aufhebung von Art. 289 PGR in seiner seit 1926 unveränderten Fassung. Die dort festgeschriebene zeitliche Sperrung von Aktien vor öffentlicher Zeichnung oder Börsenkotierung diente dem Schutz von Aktionären und potenziellen Aktionären in den 90er-Jahren. Seither haben sich die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Anlegerschutz, auch durch die Verpflichtung zur Übernahme diesbezüglicher internationaler Regulierungsstandards erheblich über das in gegenständlichem Art. 289 PGR enthaltene Mass hinaus entwickelt. Dass Gesellschaften, die per Sacheinlage gegründet worden sind, im Unterschied zu allen anderen Gesellschaften über zwei Jahre hinweg keine Aktientitel ausgeben dürfen, lässt sich heute sachlich nicht mehr begründen. Praxisnahe, zusätzliche Schutzbestimmungen der jeweiligen Börsen tun ihr Übriges dazu, dass diese heute eher Verwirrung und Benachteiligung stiftende Bestimmung obsolet geworden ist. Dem Schutz der Anleger tut die Aufhebung dieses Artikels keinerlei Abbruch. Auf eine Vernehmlassung wurde aufgrund der Geringfügigkeit dieser Gesetzesanpassung verzichtet. Die Vorlage ist aus meiner Sicht unbestritten, und ich überlege, entsprechend dem Verlauf der Debatte, nach Abschluss der 1. Lesung allenfalls Antrag auf abschliessende Behandlung zu stellen. Dies aus Effizienzgründen und weil es sich, wie gesagt, um einen bereits schon völlig obsolet gewordenen Artikel im PGR handelt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke, Herr Präsident. Bisher konnten Gesellschaften erst nach Präsentation von mindestens zwei Geschäftsjahren Aktien zeichnen lassen oder Aktien an der Börse einführen. Dieser Gesetzesartikel besteht unverändert seit dem Jahr 1926. Die Regierung schlägt vor, diese Sperrzeit-Bestimmung, Art. 289 des Personen- und Gesellschaftsrechts, ersatzlos zu streichen, und begründet dies aus meiner Sicht nachvollziehbar. Ich teile die Ansicht der Regierung, dass durch die Aufhebung von Art. 289 dem Anlegerschutz nicht geschadet wird, denn durch die Übernahme diverser europäischer Richtlinien hat Liechtenstein den Anlegerschutz im Jahre 2000 gestärkt. Es wurde kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, weil ein solches von der Regierung in diesem Fall als unverhältnismässig angesehen wurde. Auch aus meiner Sicht ist die Sachlage klar und der Gesetzesänderung steht nichts im Weg. Ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal herzlichen Dank für die sehr wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage. Ich glaube, es scheint ziemlich alles klar zu sein, abgesehen von der letzten oder der einzigen Frage die von Ihnen, Herr Abg. Johannes Hasler, aufgetaucht ist. Es ist tatsächlich so, dass zwei Gesellschaften im September an die Schweizer Börse gehen möchten, aber mehr kann ich in diesem Zeitpunkt zu den Gesellschaften nicht sagen. Es ist aber ein konkreter Anlassfall, der jetzt Anlass für diese Vorlage im Landtag war.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir können mit der Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf beginnen. Art. 289 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 289 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten.
Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Die drei Eintretensvoten waren sehr, sehr eindeutig. Die einzige Frage, die vom Votanten, dem Kollegen Johannes Hasler, gestellt wurde, wurde von der Regierung - ich nehme an, zufriedenstellend - beantwortet. Die Diskussion anlässlich der 1. Lesung wurde nicht genutzt. Ich stelle Antrag auf abschliessende Behandlung.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es wurde Antrag auf abschliessende Behandlung gestellt. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 23 Stimmen einhellig stattgegeben, und wir können die 2. Lesung durch Artikelaufruf vornehmen. Art. 289 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 289 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt.Regierungsrätin Aurelia Frick
Es ist mir etwas Kleines durch die Latte gegangen, nämlich: Für die 2. Lesung müssten wir das Inkrafttretensdatum noch einsetzen. Und das wäre dann der 1. September 2017. Somit würde es heissen: «Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2017 in Kraft, andernfalls nach dem Tag der Kundmachung.» Es tut mir leid, ich hätte vorher drücken sollen.Landtagspräsident Albert Frick
Sie waren sogar zu früh, Frau Regierungsrätin. Ich bitte, den Artikel noch zu lesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit dem Inkrafttreten mit dem eben gehörten Datum einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben einhellig zugestimmt. Damit haben wir auch die 2. Lesung vorgenommen und wir nehmen die Schlussabstimmung vor. Wer dem Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig die Zustimmung erteilt. Gleichzeitig haben wir Traktandum 22 erledigt. -ooOoo-