Abänderung des Kommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung (Vorratsdatenspeicherung) (Nr. 27/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 25: Abänderung des Kommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung (Vorratsdatenspeicherung).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 27/2017. Er steht zur Diskussion. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Die heutige Praxis der Vorratsdatenspeicherung ist laut einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs ein zu starker Eingriff in das Privatleben der einzelnen Bürger. Das Privatleben der Bürger ist ein zu schützendes Gut, welches auch den Schutz der personenbezogenen Daten beinhaltet. Mit diesem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) für ungültig erklärt. Die entsprechende Bestimmung im liechtensteinischen Kommunikationsgesetz, welche auf obengenannter Richtlinie basiert, musste somit überdacht und jetzt überarbeitet werden. Denn die Grundrechte in unserer Verfassung decken sich weitgehend mit denen der europäischen Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention - somit muss die heutige Praxis, wie schon gesagt, angepasst werden. Um was geht es beim Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung eigentlich? Heute müssen die Telekommunikationsanbieter von jeder Kommunikation und jedem Versuch davon ein Protokoll führen, bei welchem der Absender, Empfänger, Zeitpunkt und Dauer ersichtlich ist. Mit Kommunikation sind Telefonanrufe, Zugriff ins Internet und die Dienste, die darauf aufbauen, gemeint. Diese Vorratsdatenspeicherung wurde im Sinne der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung eingeführt, und zwar für alle. Egal, ob ein bestimmter Verdacht gegen eine Person vorliegt oder nicht - es wird gespeichert und im übertragenen Sinn überwacht. Diese Daten werden für sechs Monate gespeichert und stehen im Fall eines Verdachtes den Gerichten und der Polizei zur Verfügung. Ich frage mich, wie gross die Entrüstung wäre, wenn die Briefpost dermassen überwacht würde. In diesem Sinne bin ich froh um den Gerichtsentscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union. Mit dieser Vorlage wird dank dem EU-Gerichtsentscheid der globale Verdacht aller Einwohner in Liechtenstein etwas eingeschränkt. In Zukunft haben die Gerichte und die Polizei nur noch Zugriff auf die Vorratsdaten, wenn der Verdacht besteht, dass jemand sich einer schweren Straftat schuldig gemacht hat. Doch was ist nun eine schwere Straftat im Sinne dieses Gesetzes? Die Regierung schlägt vor, jedes Verbrechen, welches mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe gesühnt wird, als ein schweres Verbrechen einzustufen. In Paragraf 102a der Strafprozessordnung wird aber eine Reihe anderer Verbrechen mit zum Teil einem geringeren Strafmass aufgeführt, welche den Zugriff auf die Vorratsdaten rechtfertigen sollen. Hierzu werde ich beim Paragraf 102a der Strafprozessordnung eine Frage stellen. Auf die Datenschutzstelle wird zusätzliche Arbeit zukommen. Voraussichtlich muss die Datenschutzstelle um eine Vollzeitstelle aufgestockt werden, da die Datenschutzstelle in Zukunft die Einhaltung des Datenschutzes bei den Vorratsdaten und deren Verwendung überwachen muss. Diese Überwachung begrüsse ich sehr, denn heute besteht keine derartige Kontrolle über Zugriffe auf unsere auf Vorrat gesammelten Kommunikationsdaten. Die Vorratsdaten sollen ein halbes Jahr gespeichert werden, bevor diese durch die Telekommunikationsanbieter zu löschen sind. Sechs Monate soll - im Falle eines wie vorhin beschriebenen begründeten erheblichen Verdachtes auf eine schwere Straftat - rückwirkend geprüft werden können, mit wem, wann und wie lange ich ein Telefonat geführt und E-Mails oder Nachrichten ausgetauscht habe. Wie verhält es sich mit den Kommunikationsdaten von sogenannten intelligenten Dingen? Die Frage richte ich auch an die Regierung, welche diesen Sachverhalt bitte auf die 2. Lesung beantworten möchte. Mit den intelligenten Dingen meine ich auch zum Beispiel in Zukunft unsere Kühlschränke, die dann melden, die Milch ist fertig, oder die Autos, die auf den Strassen herumfahren und so weiter. Moderne Autos übermitteln zum Beispiel allerhand Informationen über das Mobilfunknetz an eine Datenzentrale beim Hersteller. So etwa Startzeitpunkt, Ort des Starts und Ziel wie auch weitere Daten, wie Fahrstil, Betätigung der Bremsen und so weiter. Sind die Autos in Liechtenstein unterwegs, kommunizieren diese wohl über Liechtensteiner Mobilfunkanlagen, und die Daten landen in den Vorratsspeichern. Wie verhält es sich mit Fernsehern, Raumüberwachungsgeräten, intelligenten Thermostaten und in naher Zukunft wohl Waschmaschinen und Kühlschränken? Soll auch hier die Vorratsdatenspeicherung gelten? Ein Traum für den Überwachungsstaat und für die Bürokratie. Hier braucht es eine sinnvolle Regelung, welche die Vorratsdatenspeicherung in diesem Bereich zum Schutz der Privatsphäre der Einwohner eindämmt. Ich bezweifle stark, dass die Speicherung der Vorratsdaten zu einer höheren Aufklärung bei Verbrechen geführt hat. Wie die Regierung auf Seite 36 schreibt, ist die Speicherung von sogenannten Over-the-Top-Diensten, also WhatsApp, Skype und so weiter, nicht möglich. Inhaltlich schon gar nicht, da diese die Kommunikation verschlüsseln. Und die Verbindungsdaten geben nicht viel her - aus den Verbindungsdaten geht nicht hervor, wer mit wem kommuniziert, nur dass ein bestimmter Over-the-Top-Dienst benutzt wurde. Eine grosse Lücke für die Kriminalistik also. Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung hin die bisherige Erfolgsquote der Vorratsdatenspeicherung und der Verwendung bei der Aufklärung von Verbrechen seit der Einführung der Vorratsspeicherung in Liechtenstein aufzuführen. Wie viele Male wurde auf die Vorratsdaten zurückgegriffen? Auf welche Verbrechenskategorien? Und in wie vielen Fällen waren die Vorratsdaten hilfreich? Und wie alt waren diese Daten? Leider wird mit dieser Vorlage die Vorratsdatenspeicherung nicht aufgehoben, aber zumindest wird die Verwendung der Daten in engere legale Schranken gewiesen. Daher bin ich für Eintreten auf diese Vorlage, wünschte mir aber, dass die entsprechenden überschiessenden Passagen restlos gestrichen werden und durch eine Quick-Freeze-Regelung, also eine Überwachung ab einem bestimmten Verdachtsmoment, ersetzt würde; wie es in der Strafverfolgung bis anhin üblich war: Zuerst der Verdacht, dann die Überwachung und nicht umgekehrt. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Rainer Beck
Herr Präsident, danke für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. In diesem Votum möchte ich den Fokus auf die vorgeschlagenen Abänderungen in der Strafprozessordnung legen. Bei der Privatsphäre eines jeden Menschen handelt es sich um ein sehr wichtiges Rechtsgut, das selbstverständlich von der Rechtsordnung bestmöglich zu schützen ist. Jedoch befinden wir uns derzeit in schwierigen Zeiten, in welchen sich Terroranschläge, wie in den letzten Tagen in Manchester oder in London, leider häufen. Zum Glück ist das Land Liechtenstein bis anhin davon verschont geblieben und wir hoffen, es bleibt weiterhin so. Weiter gibt es in der Strafprozessordnung auch verhältnismässig neue Delikte, wie beispielsweise das Stalking, welche in der Ermittlung nicht ganz einfach zu handhaben sind. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die Mittel und Werkzeuge, die wir mit der gegenständlichen Vorlage der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stellen, überhaupt ausreichend sind, um in der Strafermittlung erfolgreich tätig zu sein. Hierzu möchte ich nunmehr einige Beispiele aufzeigen: 1. Fall: Ein Opfer wird über Telefon und SMS gestalkt. Es ist jedoch keine Rufnummer erkennbar und nur die Zeitpunkte und die Dauer der Kontaktaufnahmen sind bekannt. Der Anrufer ist auch nicht direkt aufgrund seiner Stimme identifizierbar. Es kommen mehrere mögliche Täter in Betracht. In diesem Fall müssten bei allen Verdächtigen die Daten der Provider eingeholt werden, um abzuklären, ob sie der Anrufer waren. Hier ist aber wohl nicht von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, der es erlauben würde, die Daten zu beschaffen.2. Fall: Der Stalker hält sich in einem Nahbereich zum Opfer auf. Beispielsweise erwähnt er in den Anrufen, was er gerade sieht oder was das Opfer gestern gemacht hat. Damit wäre auch auf seine Antennenpositionsdaten beziehungsweise sein Bewegungsmuster abzustellen, um den Täterkreis weiter einzugrenzen beziehungsweise weitere Beweise zum Aufenthalt vor Ort zu erhalten. Auch hier ist abermals wohl kein dringender Verdacht gegen einen möglichen Täter gegeben.3. Fall: Der Täter verwendet zur Tatbegehung, beispielsweise zum Stalking, das Telefon eines Dritten. Dieser Dritte verweigert die Einwilligung, reagiert schlicht nicht auf die Anfrage oder ist nicht erreichbar. Damit könnten die Daten nicht beschafft werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Verwendung des Anschlusses eines dritten Teilnehmers in der Praxis wohl sehr häufig vorkommt. Dies insbesondere bei finanziell nicht liquiden Tätern, die keinen eigenen Vertrag erhalten, oder bei Tätern, die bewusst über die Anschlüsse Dritter telefonieren. Bei diesen Dritten könnte es sich zudem beispielsweise auch um eine fingierte Identität handeln. 4. Fall: Der Teilnehmer ist verschollen, nicht erreichbar oder nicht kooperationsbereit, sei dies beispielsweise aus Angst oder aufgrund einer Nahebeziehung. In diesen Fällen könnten die Daten wiederum nicht beschafft werden, dies auch nicht zwangsweise. Letztlich entscheidet hier der dritte Teilnehmer, ob die Strafverfolgung erfolgreich fortgesetzt werden kann und nicht die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde. Beim verschollenen Opfer kann zwar eine Notsuche nach Art. 51 des Kommunikationsgesetzes erfolgen, nicht aber der Zugriff auf die Daten zur Abklärung möglicher Täterkontakte, beispielsweise zum Bewegungsbild oder der letzten Verwendung des Telefons. 5. Fall: In einem Mordfall ist nicht bekannt, wo sich der Täter aufhält und über welche Telefonnummern er kommuniziert. Da er auf der Flucht ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er mit Angehörigen Kontakt aufnehmen wird. Daher müssten die Anschlüsse der Angehörigen überwacht werden, um genutzte Nummern festzustellen. Hierfür wären sie als Teilnehmer aber vorher zu informieren und noch dazu wäre deren Zustimmung notwendig. Dies waren die Beispielfälle. Ich bitte die Regierung nunmehr, auf die 2. Lesung abzuklären, wie diese genannten Fälle in der Praxis zu handhaben sind. Des Weiteren möchte ich noch einige Fragen in Bezug auf die Paragrafen 102a und 103 der Strafprozessordnung stellen. Der vorgeschlagene Paragraf 102a StPO ist viel restriktiver als die Bestimmung über die Überwachung der elektronischen Telekommunikation nach Paragraf 103 StPO. Randdaten dürfen nur per Gerichtsbeschluss von den Anbietern herausgefordert werden, wenn der betroffene Teilnehmer selbst dringend verdächtig ist, die Straftat begangen zu haben. Eine Überwachung der elektronischen Kommunikation, beispielsweise durch Abhören von Tele-fongesprächen, Internetüberwachung oder Überwachung des Inhalts der Kommunikation nach Paragraf 103 StPO ist aber auch in Bezug auf den Telefonanschluss eines Dritten möglich. Es kann also auch nicht ein verdächtiger Teilnehmer überwacht werden, wenn dessen Anschluss vom Verdächtigen benutzt wird oder der Teilnehmer mit dem Verdächtigen kommuniziert. Hierzu meine Fragen: Wie verhält sich Paragraf 102a StPO zu Paragraf 103 StPO? Geht Paragraf 102a StPO als lex specialis der Bestimmung von Paragraf 103 StPO vor? Wenn ja, bedeutet das, dass der Anschluss eines Dritten, wenn die Voraussetzungen nach Paragraf 103 StPO vorliegen, sodann abgehört werden kann, aber dabei die Randdaten nicht erfasst und verwertet werden dürfen? Oder dürfen zumindest bei einer Überwachung nach Paragraf 103 StPO auch die Randdaten von einem nicht verdächtigen Teilnehmer erfasst und im Strafverfahren verwendet werden? Und wenn ja, welche Randdaten? Nur Gesprächszeiten oder auch Standortdaten?Da diese Fragen meines Erachtens nicht eindeutig beantwortet werden können, bitte ich daher die Regierung, auch diese Fragen in der Stellungnahme für die 2. Lesung zu beantworten. Ich bin für das Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Die gegenständliche Vorlage ist die Konsequenz aus zwei Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union. Von ganz besonderer Relevanz ist sein Urteil vom 8. April 2014. Die Richter erklären darin die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten schlichtweg für ungültig, da sie einen Eingriff von grossem Ausmass und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beinhalte, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränke. Klare Worte.Die Brüsseler Richter erklärten damit eine EU-Richtlinie für ungültig, die vom Landtag auf der Grundlage von Bericht und Antrag Nr. 110/2009 sowie aufgrund der Stellungnahme der Regierung Nr. 9/2010 in der Sitzung vom 17. März 2010 mit 19 Stimmen bei 20 Anwesenden in nationales Recht umgesetzt worden ist. Zur Verfassungsmässigkeit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG wurde im damaligen Bericht und Antrag Nr. 110/2009 wie folgt ausgeführt: «In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist bei der Ausgestaltung des Kommunikationsrechts insbesondere dem durch die Verfassung gewährleisteten Recht auf Schutz der Persönlichkeit Beachtung zu schenken, da regelmässig personenbezogene Daten in elektronischer Form bearbeitet werden. Diese verfassungsrechtlichen Implikationen wurden bei der Ausgestaltung der gegenständlichen Revision beachtet.» Heute nun wird festgestellt, dass die Urteile der EU, insbesondere die Ungültigkeitserklärung der vom Landtag im März 2010 freiwillig in nationales Recht übernommenen EU-Richtlinie, für Liechtenstein insofern von Bedeutung seien, als die in der Grundrechtscharta der Europäischen Union normierten Grundrechte weitgehend identisch sind mit den von der liechtensteinischen Verfassung und der in Liechtenstein anwendbaren Europäischen Menschenrechtskonvention normierten Grundrechten. Was für die Regierung im Jahr 2009 verfassungskonform war, ist für die Regierung im Jahr 2017 aufgrund der Urteile der Brüsseler Richter nun doch nicht mehr verfassungskonform. Das hätte man im Jahr 2009 schon wissen können. Nun gut, man kann sich irren und Irrtümer gehören korrigiert. Allerdings eignet sich dieses Beispiel einmal mehr hervorragend zur Illustration, wie fahrlässig im übereifrigen Erfüllungsgehorsam gegenüber Brüssel sogar mit den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes umgegangen werden kann. Ein anlässlich der 2. Lesung im Rahmen der Übernahme dieser nun doch ungültigen EU-Richtlinie umstrittener Punkt war die Dauer der Vorratsdatenspeicherung. Aus den Reihen der damaligen VU-Fraktion wurde darauf hingewiesen, dass gegen die in der Richtlinie normierte sechsmonatige Frist bereits Klagen beim Europäischen Gerichtshof anhängig seien, wir diese Richtlinie ja jetzt noch nicht zwingend zu übernehmen bräuchten und zunächst die Gerichtsurteile abwarten könnten. Unser ehemaliger Fraktionskollege Peter Büchel brachte es auf den Punkt, indem er im März-Landtag 2010 sagte: «Wir müssten das ja jetzt eigentlich noch nicht erfüllen. Wir sind ja vorauseilend.» Der damals zuständige Regierungsrat Martin Meyer gab Peter Büchel recht und meinte unter anderem wörtlich: «Wenn das Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes wider Erwarten ausfällt, dann werden wir das Gesetz entsprechend anpassen und auf die Sechs-Monate-Frist verzichten, um unseren Anbietern keinen Standortnachteil zu bieten.» Nun, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist wider Erwarten ausgefallen. Dennoch hält die heutige Regierung entgegen der für den Landtag im März 2010 allenfalls entscheidungsrelevanten Aussage von Regierungsrat Martin Meyer an diesen sechs Monaten Frist fest. Bei der Setzung von Fristen für die Vorratsdatenspeicherung handelt es sich meines Erachtens immer um eine Abwägung zwischen dem Schutz von Persönlichkeitsrechten und einer möglichst optimalen Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Verbrechen. Ganz offensichtlich führt diese Abwägung in verschiedensten europäischen Staaten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im deutschen Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten ist eine differenzierte und auf maximal zehn Wochen definierte Datenspeicherung vorgesehen. In der Schweiz gelten wie derzeit in Liechtenstein sechs Monate. Leicht machen dürfen wir uns diese Entscheidung nicht. Auf die 2. Lesung hin ersuche ich die Regierung daher um konkrete Ausführungen dazu, weshalb sie sich nicht mehr an die damals wohl entscheidungsrelevante Zusage des damals verantwortlichen Ministers Martin Meyer vom März 2010 gebunden fühlt. Zudem ersuche ich die Regierung um eine Übersicht über die Regelungen hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung in allen EFTA-Staaten sowie in den kerneuropäischen EU-Staaten. Das Urteil aus Brüssel fordert eine Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung auf Zeitraum, geografisches Gebiet oder den Personenkreis. Eine sich auf alle Teilnehmer und registrierten Nutzer erstreckende und alle elektronischen Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten erfassende, nationale Regelung sehe keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme in Abhängigkeit von dem verfolgten Ziel vor. Eine solche Regelung betreffe pauschal sämtliche Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich diese Personen auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keine Ausnahme vor, sodass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen könnten. Deutliche Worte des Europäischen Gerichtshofes, welche sich in der Ausgestaltung der nationalen Vorlage wiederfinden sollten, was meines Erachtens noch nicht ausreichend der Fall ist. Insgesamt erachte ich die Vorlage dennoch als begrüssenswert und bin für Eintreten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Wir alle verursachen täglich durch unsere Kommunikation unzählige Daten. Bewusst, jedoch vielfach auch unbewusst, liegen unsere Daten in der Folge bei verschiedenen Anbietern. Hierzu kommt dem Schutz der personenbezogen Daten - zum Beispiel vor Datendiebstahl - und schliesslich deren Löschung eine wichtige Aufgabe zu. Die gegenständliche Vorlage regelt hierzu wichtige Punkte, indem den Kommunikationsanbietern klare Vorschriften gemacht werden, wie die zu speichernden Daten geschützt werden müssen. Grund- und datenschutzrechtliche Erfordernisse werden somit nun endlich berücksichtigt. Die Vorlage regelt auch klar, unter welchen Voraussetzungen den Strafverfolgungsbehörden die Daten auf Vorrat bereitgehalten werden müssen. Über die Länge der Speicherung von Verkehrsdaten, es werden im Bericht sechs Monate vorgeschlagen, gibt es unterschiedliche Ansichten, die teilweise weit auseinandergehen. Gemäss meiner Kenntnis werden die sogenannten Randdaten in Deutschland nur wenige Wochen gespeichert. Dies ist insofern erstaunlich, als dass davon auszugehen ist, dass die Behörden hierorts aufgrund ihrer «Überschaubarkeit» speditiv sein dürften. Vielleicht könnte die Regierung hierzu für die 2. Lesung noch ausführen, warum dies anscheinend in Deutschland möglich ist und ob sich eine solch kurze Frist überhaupt als praktikabel erwiesen hat in Deutschland. Gemäss dem Bericht und Antrag setzte die Regierung eine Arbeitsgruppe ein, welche im Licht des genannten EuGH-Urteils den allfälligen weiteren Bedarf an einer Speicherung von Daten auf Vorrat in Liechtenstein aufzeigen sollte. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, einen Bericht mit einer Empfehlung über das weitere Vorgehen abzugeben. Nach meinen Informationen wurde ein Vorschlag ausgearbeitet, jedoch weitestgehend vom zuständigen Ministerium nicht übernommen. Gerne möchte ich vom zuständigen Ministerium wissen, was und aus welchen Gründen im Speziellen nicht übernommen wurde. Der vorliegende Vorschlag sei angeblich durch eine seitens des Ministeriums und des Amtes für Kommunikation beauftragte Kanzlei erfolgt. Vielleicht kann das zuständige Ministerium hierzu - auch in Bezug auf die Kosten - Ausführungen machen. Betreffend den Paragrafen 102a StPO: Abs. 1 beschränkt sich auf den selbst «dringend verdächtigten Teilnehmer». Hier stellt sich die Frage, was die Strafverfolgungsbehörden in den diversen durch den stv. Abg. Beck dargelegten Beispielen unternehmen sollen. Die Beschränkung auf den Täter als Teilnehmer im Sinne des Kommunikationsgesetzes scheint mir aus genannten Gründen wie dem stv. Abg. Beck ein zu enges Korsett zu sein. Gemäss dem vorgeschlagenen Paragrafen 102a Abs. 2 StPO ist der gerichtliche Beschluss dem Anbieter zuzustellen. Nach meiner Kenntnis werden gemäss der aktuellen Gerichtspraxis den Anbietern sogenannte verkürzte Beschlüsse gemäss Paragraf 103 Abs. 2a StPO zugestellt. Der Beibehalt dieser Praxis scheint mir wichtig, da dies auch dem Schutz eines allenfalls zu Unrecht beschuldigten Verdächtigten dient. Ich würde es begrüssen, wenn auf die 2. Lesung hier Klarheit geschaffen wird, sprich, ob ein sogenannter verkürzter Beschluss auch in Zukunft möglich ist. Erwähnen möchte ich auch noch, dass gemäss meinem Kenntnisstand die EU-Kommission in den nächsten Monaten eine «guidance note» bezüglich des EuGH-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung herausbringen soll. Ich bitte die Regierung, diese in die Überarbeitung der gegenständlichen Vorlage für die 2. Lesung miteinzubeziehen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geehrte Damen und Herren. Meine Vorredner haben bereits ausführlich über die Gründe und die geplanten Änderungen gesprochen. Deshalb werde ich mich kurz halten. Die Vorratsdatenspeicherung beziehungsweise die Datenverwertung stellt eine Gratwanderung dar, was auch die kontroversen Ergebnisse der Vernehmlassung und die Voten gezeigt haben. So sind die Interessen der Strafverfolgung mit denjenigen der betroffenen Teilnehmer sorgfältig abzuwägen. Das höchste Gebot muss es sein, die Bevölkerung angemessen zu schützen. Wenn die Vorratsdaten dahingehend verwendet werden können, Verbrechen aufzuklären oder diese gar zu verhindern, ist dies zu begrüssen und sollte keinesfalls verhindert werden. So ist auch bei der Verwertung der Vorratsdaten darauf zu achten, dass die Ermittlung und Strafverfolgung nicht unnötig eingeschränkt wird. Auf der anderen Seite stellt sich jedoch die Frage, ob eine flächendeckende Gesamtüberwachung der Kommunikation und somit die prophylaktische Überwachung jedes einzelnen Bürgers wirklich gerechtfertigt und zielführend ist. In diesem Zusammenhang würde ich gerne vom zuständigen Minister erfahren, ob und wie das zweite Urteil vom 21. Dezember 2016 in diese Vorlage eingeflossen ist. Die Vernehmlassungsfrist endete ja bereits am 31. August 2016, und das zweite Urteil wurde erst circa vier Monate später gefällt. Eine weitere Frage betrifft die Datensicherheit. Wenn schon Daten gespeichert werden müssen, dann sollen diese so sicher wie möglich sein. Deshalb verstehe ich nicht ganz, weshalb in diesem Zusammenhang die sogenannte «data breach notification», die Pflicht zur Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, nicht eingeführt wird. Die Idee dahinter ist, dass einerseits die Anbieter entsprechend hohe Massnahmen treffen müssten, um eine Meldung einer Verletzung an die Betroffenen und/oder die Datenschutzstelle beziehungsweise die Aufsichtsbehörde zu vermeiden, also präventive Wirkung, und andererseits dazu, dass durch eine solche Meldung eben die davon betroffenen Personen informiert werden sollten, damit entsprechende Massnahmen ergriffen werden könnten. Die letzte Frage betrifft die Überwachung und Kontrolle, welche der Datenschutzstelle obliegt. Bei Anbietern aus Liechtenstein sehe ich hier keine Probleme. Aber wie können die Kontrollen bei der Swisscom (ohne Niederlassung in Liechtenstein) sichergestellt werden? Diese Vorlage hat, wie bereits erwähnt, personelle und demnach auch finanzielle Konsequenzen. Die Datenschutzstelle muss zukünftig prüfen können, ob die Anforderungen des EuGH an die Speicherung von Daten auf Vorrat in der Praxis berücksichtigt werden, was gemäss Bericht und Antrag zu einem Mehraufwand von einer Stelle führen wird. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Zu Beginn möchte ich mich dem Votum von Christoph Wenaweser vollumfänglich anschliessen. Er hat sehr treffend ausgeführt, wo die Probleme in dieser Vorlage liegen. Ich komme auf Seite 20: Ich hätte gern, wenn die Regierung dann für die Materialien für die 2. Lesung hier detaillierter wird. Hier ist beschrieben, wann auf diese Daten zugegriffen werden kann, sprich dann, wenn ein Tatverdacht vorliegt mit einer schweren Straftat. Das bedeutet dann aber auch: «Dies bedeutet aber auch, dass Vorratsdaten eines ‹unbescholtenen Bürgers›, der nicht tatverdächtig ist, nicht ohne dessen Zustimmung von den Strafverfolgungsbehörden verwertet werden können.» Ich möchte hier eine konkretere Abgrenzung. Für mich ist das noch zu wenig. Vielleicht kann da die Regierung auf die 2. Lesung das ein bisschen besser ausformulieren, wie genau dieser Mechanismus dann funktionieren soll. Es ist mir nicht ganz klar.
Dann habe ich eine Frage zu Seite 22. Zur Löschung, Kapitel 3.3, heisst es, dass die Löschfrist sechs Monate beträgt. Meine erste Frage hierzu: Würden vielleicht drei Monate auch ausreichen? Muss das unbedingt sechs Monate sein? Hier möchte ich beliebt machen, dass man das noch einmal prüft und ob nicht drei Monate auch eine Frist wären oder vielleicht vier Monate, welche ausreichend sein könnte. Dann zusätzlich etwas Technisches zur Löschung: Auch gelöschte Daten sind noch lange nicht gelöscht - sage ich mal so, ganz einfach. Auch wenn man Daten löscht auf einem System, dann gibt es immer noch ein File, wo drinnen steht, auf welche Elemente man zu zeigen hat, damit diese Daten sehr einfach wieder hergestellt werden können. Das kann man mit einer ganz einfachen Software, die jeder von uns hier vom Internet herunterladen kann. Also gelöscht ist noch lange nicht gelöscht. Ich möchte auch hier für die Materialien: Was bedeutet Daten löschen für diese Provider? Reicht es einfach, wenn man mit Delete das bei Windows löscht? Oder heisst löschen wirklich löschen? Das ist für mich zentral und diese Frage hätte ich gerne beantwortet. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich darf das Wort an die Regierung übergeben. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Das Kommunikationsgesetz regelt die Speicherung von Daten auf Vorrat. Die Art. 52 bis 53 des Kommunikationsgesetzes setzen die in das EWR-Abkommen übernommene Richtlinie 2002/58/EG und die Richtlinie 2006/24/EG um. Die Richtlinie 2006/24/EG war im Umsetzungszeitpunkt nicht Teil des EWR-Acquis, wurde aber bei der Umsetzung bereits berücksichtigt, um künftigen Revisionsbedarf zu vermeiden. Die Richtlinie 2006/24/EG wurde nun mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. April 2014 für ungültig erklärt. Ich komme später noch darauf zu sprechen. Nicht zuletzt aufgrund dieses Urteils wird die Vorratsdatenspeicherung europaweit kontrovers diskutiert. Gründe für und wider die sogenannte Vorratsdatenspeicherung werden wie auch in diesem Hohen Hause vorgebracht. Welche Daten zu den Vorratsdaten gehören, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48a des Kommunikationsgesetzes in Verbindung mit Art. 54a der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Durch die Vorratsdatenspeicherung werden nur diejenigen Daten erfasst, die ohnehin im Zug der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden. Die Generierung und Speicherung von Vorratsdaten ist somit ein technischer Vorgang, der zwingend mit der elektronischen Kommunikation einhergeht. Für die Speicherung von Vorratsdaten spricht, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel notwendig und wirksam sind für die Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden. Gegen die Speicherung von Vorratsdaten wird vorgebracht, dass diese in Richtung Überwachungsstaat zielt. Niemand möchte gerne überwacht werden. Welche Daten aber stellen wir freiwillig tagtäglich ins Netz und wo überall hinterlassen wir unsere Spuren? Nichtdestotrotz - der Datenschutz betrifft uns alle und ist ernst zu nehmen. Es ist daher eine gesunde Balance zwischen dem Zweck der Vorratsdatenspeicherung im Hinblick auf eine verbesserte Möglichkeit zur Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne der öffentlichen Sicherheit und dem Eingriff in die Grundrechte der Einzelnen herzustellen. Dem Recht auf Privatsphäre steht das Recht auf Sicherheit gegenüber. Anlass für diesen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Kommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung waren die beiden Urteile des Gerichtshofes und der Europäischen Union vom 8. April 2014 sowie vom 21. Dezember 2016. Mit Urteil vom 8. April 2014 erklärte der EuGH die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig, da sie einen Eingriff von grossem Ausmass und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beinhalte, der sich nicht auf das absolut Notwendigste beschränke. Im Urteil vom 21. Dezember 2016 bestätigte der EuGH im Wesentlichen, was er bereits in früherer Rechtssache erklärte. Die Richtlinie 2006/24/EG hatte zum Ziel, die Vorschrift der Mitgliedstaaten über die Vorratsdatenspeicherung bestimmter Daten zu harmonisieren. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Daten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie organisierte Kriminalität und Terrorismus, zur Verfügung stehen. Dies im Sinne des Gemeinwohls beziehungsweise der öffentlichen Sicherheit. Die Richtlinie gestattet keine Speicherung des Inhalts einer Nachricht und der abgerufenen Information auf Vorrat. Der Wesensgehalt der Grundrechte wird daher nicht angetastet. Mit der Ungültigkeitserklärung der Richtlinie durch den EuGH wird die Vorratsdatenspeicherung als solche nicht grundsätzlich unzulässig. Die Kritik betrifft die Ausgestaltung einzelner Punkte in der Richtlinie. Die Richtlinie ist zur Erreichung des Ziels geeignet, aber nicht auf das Notwendige beschränkt. Somit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt. Die Beschränkung von Grundrechten ist zulässig, wenn eine klare gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Liechtenstein hat weiterhin Bedarf an der Vorratsdatenspeicherung. Zu diesem Ergebnis ist auch die Arbeitsgruppe, die schon erwähnt wurde, die sich mit dem EuGH-Urteil und der Speicherung von Daten auf Vorrat in Liechtenstein zu befassen hatte, gekommen. Wirkliche Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung konnte die Arbeitsgruppe keine empfehlen. Sie begründet dies damit, dass die durch die Vorratsdatenspeicherung erzielten Erkenntnisse weder auf einem anderen Weg gewonnen noch durch anderweitig zu erhebende Daten ausgetauscht werden können. Was aber bedeutet das Urteil nun für Liechtenstein? Mit der Vorlage sollen im Hinblick auf die Vorbringen in der EuGH-Judikatur der weitere Bedarf sowie der Umfang an einer Vorratsdatenspeicherung in Liechtenstein aufgezeigt und die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden. Eine Umsetzung der Richtlinie, welche grundsätzlich grundrechtskonform ausgestaltet ist, das heisst den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt, ist im Rahmen des Spielraums, welchen die Richtlinie zulässt, durchaus möglich. Im liechtensteinischen Recht wird bereits jetzt der Zugang zu Vorratsdaten durch ein objektives Kriterium, nämlich den Richtervorbehalt, beschränkt. Anpassungsbedarf wurde jedoch unter anderem in Bezug auf einen eindeutigen Katalog dieser schweren Straftaten, der Datensicherheit, der Überwachung, Kontrolle und Sanktion festgestellt. Die Regierung hat sich in Bezug auf die Bestimmung über die Verwertung der Vorratsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden für einen Mittelweg entschieden: Sowohl den berechtigten Interessen auf Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Betroffenen einerseits sowie den Interessen der Strafverfolgung andererseits soll Rechnung getragen werden. Nur in berechtigten Fällen soll auf die bereits gespeicherten Daten zugegriffen werden können. Mit dieser Verhältnismässigkeit sollen sowohl Freiheit als auch Sicherheit gewährleistet werden. Die Vorlage bezweckt letztlich die Behebung materiell-rechtlicher Defizite und eine grundrechtskonforme Normierung der Speicherung von Daten auf Vorrat. An der bereits heute geltenden Zweckbestimmung, der Verwertung von Daten im Rahmen der Strafverfolgung, wird durch die vorliegende Revision nichts geändert. Ich möchte Ihnen für die Hinweise gerade auch im Hinblick auf die 2. Lesung danken und möchte noch auf einige Voten eingehen, in denen mir Fragen gestellt wurden. Ich beginne mit dem Abg. Patrick Risch: Da möchte ich einfach vorausschicken: Die Speicherung dieser Daten - wenn wir von Überwachung sprechen - bei den Telekommunikationsanbietern erfolgt ohnehin zur Diensterbringung sowie zur Rechnungsstellung. Was ich auch noch einmal sagen möchte: Die Datenschutzstelle ist auch heute schon für die Kontrolle gemäss dem Kommunikationsgesetz zuständig. Die wird eben dann noch ausgebaut werden. Sie haben mir die Frage gestellt, wie es sich mit den intelligenten Dingen dann äussern wird. Das werden wir sicher auch noch nachliefern. Grundsätzlich ist es so, das Internet of Things oder «Over-the-Top-Player» fallen nicht unter das Kommunikationsgesetz vom Grundsatz her. Lediglich der dahinterliegende Internetdienste-Anbieter fällt unter das Kommunikationsgesetz. Dann haben Sie ausgeführt, dass Sie bezweifeln, dass die Speicherung dieser Daten zur Aufklärung von Strafdelikten dient. Ganz grundsätzlich ist dieses Gesetz für diese Strafdelikte da. Sonst bräuchten wir es gar nicht. Was aber der Fall ist: Sie haben gesagt, wir sollen eine Statistik vorlegen. Heute ist diese Statistik nicht verfügbar oder nicht da. Es soll beim neuen Art. 52c des Kommunikationsgesetzes eine statistische Erfassung entsprechend eingeführt werden, damit man das auswerten könnte.Dann gab es noch den Wunsch nach der Quick-Freeze-Regelung, dass man die doch bitte einführen soll. Dann ist es aus Sicht der Regierung eben schon zu spät, wenn man erst mit der Quick-Freeze-Regelung arbeitet. Das haben wir auf Seite 27 im Bericht und Antrag ausgeführt. Dann zum Abg. Rainer Beck: Die Szenarien, die Sie aufgeführt haben, sind sehr beispielhaft und einleuchtend. Dazu werden wir uns dann noch entsprechend äussern. Bezüglich der Art. 102 und 103 der Strafprozessordnung war ich nicht ganz sicher, ob ich alles richtig mitbekommen habe oder ob da nicht das eine oder andere bei mir ein bisschen durcheinander ging. Grundsätzlich ist es so: Bei Art. 103 der Strafprozessordnung geht es um die inhaltliche Überwachung beziehungsweise die sogenannte Fangschaltung. Und diese geht natürlich weiter als die Vorratsdatenspeicherung und umfasst dann eben auch Inhaltsdaten. Also das ist dann wirklich ein schwerwiegender Eingriff, das ist bei Paragraf 102 natürlich anders. Dann zum Abg. Christoph Wenaweser, das kam aber auch von einigen anderen Abgeordneten, zur Dauer der Vorratsdatenspeicherung: Ich glaube, da haben wir ausgeführt, dass das ein Abwägen ist. Das ist einmal grundsätzlich ein Liechtensteiner Weg, wo wir schauen müssen, was wollen wir unseren Bürgern auf der Sicherheitsebene, auf der Datenschutzebene und zum anderen unseren Strafverfolgungsbehörden auf der anderen Seite mitgeben? Es wurde jetzt auch schon einige Male ausgeführt, dass doch in Deutschland es nur vier bis zehn Wochen, je nach Inhaltsdiensten, sind. Ich möchte einfach das auch noch ausführen. Die Schweiz wurde auch schon angeführt mit sechs Monaten. Österreich kennt auch diese sechs Monate, und es gibt auch noch andere Beispiele, wie beispielsweise Frankreich, da geht die Datenspeicherung dann zwölf Monate. Aber wir können da sicher noch einen weiteren Ländervergleich auf die 2. Lesung unterbreiten. Ich denke, es ist wichtig: Wir brauchen den Liechtensteiner Weg und wir sind mit sechs Monaten nicht komplett daneben.Sie haben noch nachgefragt zum 17. März 2010, als mein Vorvorgänger, Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer, ausgeführt hat, dass man, wenn das Urteil dann fällt, darauf zurückkommen würde. Ich möchte einfach das Zitat noch vollständig anbringen. Er sagte dann eben am Schluss: «... um unseren Anbietern keinen Standortnachteil zu bieten.» Und wenn Sie mich heute fragen, warum wir dem nicht mehr folgen, dann geht es eben darum: Haben wir einen Standortnachteil oder haben wir keinen Standortnachteil mit den sechs Monaten? Und wenn wir dann ausführen, was die anderen Staaten machen, dann, glaube ich, können wir auf die 2. Lesung hin dann sehen, wo wir da im internationalen Vergleich liegen.
Dann haben Sie noch den «unbescholtenen Bürger» angeführt. Hier habe ich, glaube ich, schon erwähnt, dass die Vorratsdaten ohnehin vom Anbieter gespeichert und auch bearbeitet werden. Die Vorlage regelt daher insbesondere, in welchen Fällen die Daten an die Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden sollen. Und ich denke, da erhöht man mit dieser Vorlage einfach auch die Sicherheit, was geschehen darf und wie es geschehen soll, weil die Daten heute sowieso schon da sind. Ich glaube, wir erhöhen hier einfach auch die Sicherheit oder die Klarheit, wie das zu geschehen hat. Dann zum Abg. Johannes Hasler: Da haben Sie gefragt, wie das in Deutschland funktioniert und ob es effektiv funktioniert. Das werden wir versuchen abzuklären. Und dann haben Sie noch ausgeführt, dass die Arbeitsgruppe da gearbeitet habe und das Ministerium vieles nicht übernommen habe. Ja, also wir haben natürlich einiges übernommen. Die Arbeitsgruppe war sich nicht in allen Punkten einig. Das ist korrekt. Insbesondere die Strafverfolgungsbehörden, die eben auch Teil dieser Arbeitsgruppe waren, wollten Themen in die Vorlage packen, die nicht zwingend mit der Vorratsdatenspeicherung etwas zu tun hatten. Diese wurden jetzt eben ausgeklammert, da es um die Vorratsdatenspeicherung geht und nicht um eine Strafprozessordnungsreform. Deshalb waren natürlich einige Inhalte, die jetzt hier nicht Eingang gefunden haben in diese Vorlagen. Dann auch noch vielleicht zur Unterscheidung: In Deutschland gibt es unterschiedliche Löschfristen, und wir haben aus Praktikabilitätsgründen die einheitliche Löschfrist von sechs Monaten wie auch in anderen Ländern beibehalten. Nähere Ausführungen möchte ich gerne dann für die 2. Lesung vorbereiten. Dann zum Abg. Michael Ospelt: Das habe ich jetzt schon mehrfach ausgeführt. Es geht eben nicht um die flächendeckende Überwachung, sondern um Voraussetzung, wie und unter welchen Umständen Vorratsdaten der Anbieter an die Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden dürfen. Das ganz grundsätzlich. Und dann haben Sie gefragt, ob und wie das zweite Urteil vom Dezember 2016 eingeflossen ist. Dazu habe ich in meinem Votum auch schon etwas ausgeführt, ich kann nochmals in aller Kürze einfach sagen, das zweite EuGH-Urteil von 2016 bestätigt das Urteil von 2014 und wurde für den Bericht und Antrag berücksichtigt. Nicht in der Vernehmlassung, für das war es schon zu spät, aber wir haben das gegengecheckt, ob da weitere Punkte drin gewesen wären. Es ist nicht nicht der Fall, aber es ging im zweiten Urteil vor allem darum, in zwei Ländern zu überprüfen, wie es dort lokal geschehen soll, und es bestätigt eben das erste Urteil. Von dem her hat es keinen Einfluss auf unsere Vorlage, jedenfalls keinen inhaltlichen, aber es wurde geprüft.Sie hatten noch eine Frage. Da müssten Sie mir dann nochmals helfen. Sie hatten die Frage nach der Swisscom am Schluss noch einmal gestellt. Aber ich war mir nicht mehr ganz sicher, wie die Frage zur Swisscom war. Ich würde noch die Frage vom Abg. Thomas Rehak beantworten. Sie haben ja gesagt: Löschfrist - muss das unbedingt so sein, wären nicht drei oder vier Monate oder vielleicht auch sieben, acht, neun möglich? Wir können natürlich da irgendwo landen. Ich glaube, wir haben den Mittelweg zu finden versucht und sind mit diesen sechs Monaten jetzt irgendwo im internationalen Vergleich. Wir werden das noch nachliefern. Ich glaube, den besten Weg gibt es wahrscheinlich nicht. Und das Technische zur Löschung: Das ist korrekt - Delete ist nicht gelöscht. Und wenn wir vom Löschen sprechen, dann meinen wir richtiges Löschen. Dass wir das vielleicht noch technisch ausführen für die 2.Lesung. Das werden wir prüfen - selbstverständlich. Vielleicht könnten Sie die Frage nochmals wiederholen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Frage geht dahingehend, wie die Datenschutzstelle den Anbieter Swisscom überprüfen kann, welche Möglichkeiten die Datenschutzstelle hat, in der Schweiz Prüfungen eines Unternehmens durchzuführen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich gebe direkt zurück an die Regierung.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Ja, das werde ich gerne beantworten. Also grundsätzlich: In der Schweiz zu prüfen, ist natürlich immer schwierig. Jetzt im konkreten Fall von der Swisscom ist es so, dass die auch ein in Liechtenstein gemeldeter Betreiber sind und auch beim Amt für Kommunikation im Melderegister stehen. Somit sind wenigstens die 00423-Nummern bei der Swisscom sicher von uns hier zu prüfen. Das ist nicht das Problem. Für alles, was in der Schweiz ist, geht es halt eben über den internationalen Weg. Das macht es ein bisschen schwieriger.
Sie hatten noch zu «data breach notification» die Frage gestellt: Das ist Teil des Telekommunikationspakets 2009, das noch nicht im EWR-Abkommen ist und daher noch nicht verbindlich. Daher hat Liechtenstein keine Pflicht, das umzusetzen. Man könnte aber auch hier eine Vorausumsetzung anstreben. Das wäre natürlich möglich. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Besten Dank für die Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter Risch. Ich habe doch noch eine Frage zur Statistik: Sie sagen, es gibt keine Statistik, wie auf die Vorratsdaten zurückgegriffen worden ist und was man damit gemacht hat. Es gibt gar kein Zugriffsprotokoll, wo vermerkt ist, wann zugegriffen worden ist und weswegen. Das würde ich dann schon sehr bedenklich finden, wenn jetzt einfach sieben Jahre lang, seit 2009, mehr als sieben Jahre lang, darauf zugegriffen wurde - wild und wie man gerade Lust hatte. Das wäre dann Überwachungsstaat. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Ich werde Ihnen das gerne auf die 2. Lesung noch einmal im Detail abklären. Ich glaube, ich habe das mit dem Überwachungsstaat und der Statistik jetzt nicht direkt so verstanden. Tut mir leid. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ja, vielleicht noch kurz auf die anscheinend nicht deutlichen Ausführungen des stv. Abg. Beck, so wie ich das verstanden habe, und ich wollte hierzu auch etwas sagen. Darum erwähne ich es jetzt nochmals. Im Zusammenhang gilt es auch, zu erwähnen, dass gemäss Paragraf 103 StPO eine aktive Telefonüberwachung, also das umgangssprachliche Abhören, auch bei Dritten und nicht nur bei einem dringend Tatverdächtigen, wie es nun im vorgeschlagenen Paragraf 102a StPO steht, zulässig ist. Hier stellt sich mir die Frage, was bei einer aktiven Telefonüberwachung gemäss Paragraf 103 StPO bei einem Dritten mit den Randdaten passiert. Ich möchte die Regierung einladen, hierzu Ausführungen für die 2. Lesung zu machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Zu der Frage des Abg. Patrick Risch betreffend diese Statistik: Persönlich gehe ich einfach davon aus, dass es schon kein Luxus ist, wenn ein gewisser Zugriff auf diese Daten möglich ist. Wir haben jetzt viel gehört über öffentliche Sicherheit, über private Sicherheit, über Opferschutz. Ich denke mir, der Datenschutz ist schon wichtig. Aber es sollte halt nicht im Endeffekt ein Täterschutz sein, es sollte die Opfer schützen. Und wie gesagt, wenn diese Strafverfolgungsbehörden keinen Zugriff auf diese Daten haben, dann dürfte es einfach schwierig werden. Wenn man jetzt sagt, es gibt diese Statistik nicht. Ich denke mir einfach, es ist kein Luxus, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf gewisse Daten zurückgreifen können. Entsprechend bin ich auch konkret für diese sechs Monate, um es gerade auch schon auf den Punkt zu bringen, ausser die Regierung bringt dann auf die 2. Lesung noch ganz neue Erkenntnisse. Aber wie gesagt, Datenschutz ist schon recht, aber in Endeffekt sollte es dann kein Täterschutz sein. Es sollte primär Opferschutz sein. Und da müssen die Strafverfolgungsbehörden einfach auf gewisse Daten zurückgreifen können. Ich denke mir, gerade wenn man die letzte Zeit so die Zeitung gelesen hat, war es immer wieder von Vorteil, wenn man gewisse Zugriffsmöglichkeiten hatte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Also ich möchte klarstellen: Ich bin auch dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden darauf zugreifen dürfen, aber nicht einfach so willkürlich, sondern mit einem bestimmten Verdacht an den entsprechenden Richter gehen und sagen: Wir haben den Verdacht, dass was los ist, und wir würden gerne in die Vorratsdaten von dieser bestimmter Person reinsehen. Aber nicht einfach sagen: Dürfen wir schnell auf die Datenbank, und schauen wir einmal, was da läuft. Oder den Antrag an die Telecom stellen und sagen, schickt uns alles, was ihr über Patrick Risch habt, zum Beispiel. Das meine ich mit Zugriffsprotokoll: Wie viele Mal wurde seit der Einführung der Vorratsdaten auf die Vorratsdaten zugegriffen, mit welchen Verdachtsmomenten, sage ich mal so? Das ist meine Frage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich glaube, in der Zwischenzeit hat sich der Knopf bei mir nach Ihrer Frage gelöst. Ich habe bei Ihnen die Statistik verstanden, und bei mir sind Statistiken lange Tabellen in Excel und so. Über was wir hier sprechen, sind einzelne Entscheide, die von Gerichten entschieden werden, dass man dann zugreifen kann. Die Zahl kann ich Ihnen natürlich liefern. Aber es ist nicht so, dass die Strafverfolgungsbehörden einfach quasi technisch da zugreifen und es dann einen Eintrag in einem Protokoll gibt und eine Statistik, sondern da braucht es immer das Gericht dazu, damit man da quasi zugreifen kann. Also es ist nicht eine wahnsinnige Statistik, es sind ein paar einzelne Zahlen und die werden wir natürlich liefern können. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Bevor wir mit der Lesung beginnen, machen wir eine kurze Pause bis 15:45 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 15:25 bis 15:45 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, wir beginnen mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes durch Artikelaufruf. Art. 1 Abs. 3 Bst. i wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 3 Bst. i steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c, Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c, Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf Abs. 5. Herr Regierungsrat, ich frage mich, ob die Datenschutzstelle als einzige Kontrollbehörde zielführend ist, da auch sehr viel technisches Know-how vorhanden sein muss. Das Urteil des EuGH schreibt vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere öffentliche Stellen zu benennen hat. Sie schreiben auch am Ende Ihres Berichtes, dass Sie auf die 2. Lesung eine allfällige Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen prüfen. Ich möchte hier wirklich beliebt machen, eine weitere Amtsstelle hinzuzuziehen, wo auch das technische Know-how vorhanden ist - in erster Linie vielleicht das Amt für Informatik, sollte es dort personell möglich sein. Aber ich glaube nicht, dass die Datenschutzstelle alleine das technische Rüstzeug hierzu besitzt. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ich möchte hier gerade einhaken, Herr Alexander Batliner. Das denke ich auch, dass es intelligent wäre, hier noch eine Amtsstelle einzufügen, welche technisches Know-how hätte. Hier wäre allerdings aus meiner Sicht nicht unbedingt das Amt für Informatik die richtige Stelle, sondern allenfalls das Amt für Kommunikation. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Ja, wir sehen schon, die Meinungen gehen auseinander. Wir haben geschrieben, wir prüfen das noch. Ich denke auch, da braucht es technisches Know-how. Das ist klar. Wo wir das herbekommen, werden wir prüfen und dann entsprechend ausführen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Ja, ich wollte eigentlich noch fragen, es wurde im Eingangsvotum auch angemerkt, dass es hier eine ganze Stelle brauche beim Amt für Kommunikation. Vielleicht können Sie dann auch noch Ausführungen machen, wie viel Aufwand Sie rechnen, den das tatsächlich benötigt. Ich glaube, eine ganze Stelle, das könnte ich irgendwie nicht nachvollziehen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 52a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52b steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Hierzu ein paar Ausführungen zu verschiedenen Buchstaben. Zuerst zum Bst. c: «die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet». Die Formulierung «hoher Schutz» ist mir zu wenig in der heutigen Zeit und lässt auch Raum für Spekulation oder Ansichten, was ein hoher Schutz ist. Ich würde hier eher eine Formulierung wie «höchsten technischen Standard» oder «modernsten technischen Standard» bevorzugen. Es müssten wirklich auch stets die Updates so erfolgen, dass immer die modernste Sicherheit gewährleistet ist. Dann ein Punkt, der mir grundsätzlich Bauchschmerzen bereitet in der gesamten Vorlage. Aber ich weiss, dass das Urteil auch klar sagt oder kritisiert hat, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibe, und hier auch das Unionsgebiet nennt, und ich kenne auch die EWR-Problematik. Mir geht es um den Speicherort. Am liebsten hätte ich, wenn vorgeschrieben würde, dass die Daten in Liechtenstein oder in der Schweiz gespeichert werden müssen. Ich habe da ehrlich gesagt in andere EU-Länder weniger Vertrauen - konkret auch, was Deutschland betrifft, wenn man so sieht, wie die Technik oder das Hacking und so weiter voranschreitet. Ich bitte Sie, zumindest zu prüfen, ob man nicht eine Formulierung wählen könnte - wie «bevorzugt in Liechtenstein» oder «auf Liechtensteiner oder Schweizer Staatsgebiet» -, dass man hier wirklich den Rahmen komplett ausschöpft, damit auch aus dem Gesetz hervorkommt, dass eigentlich gewünscht ist, dass die Daten in Liechtenstein gespeichert sind. Das könnte auch einen Vorteil haben auf die schnelle oder auf die schnellstmögliche Zugriffsmöglichkeit auf die Daten, wenn sie im Inland gespeichert sind und nicht im Ausland.
Und dann beim Bst. f: «die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten ...» Mich überrascht, dass hier überhaupt keine Vorgaben gemacht werden in Bezug auf Know-how dieser zwei Personen, ob sie Mitglied irgendeiner Organisation oder der Datenschutzstelle oder wo auch immer oder bei einer Organisation, einem Unternehmen sein müssen, und auch die Staatsangehörigkeit hier überhaupt keine Rolle spielt. Mir geht es einfach darum, was auch schon in der Eintretensdebatte das Thema war: Man ist im Verhältnis zwischen Sicherheit, Datenschutz und Privatsphäre. Und ich finde, hier - gerade im Art. 52b, in diesen einzelnen Punkten - sollte wirklich der Rahmen zum Schutz der Privatsphäre und zur Sicherheit der Daten vollumfänglich ausgeschöpft werden, den das das Urteil und der EWR möglich machen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich habe eine Anmerkung zu Bst. d: Hier geht es um die Beschränkung des Zutritts, der eben verlangt wird, zu den Datenbearbeitungsanlagen und hier wird verlangt, dass der Anbieter eben diesen auf Personen zu beschränken hat, die von ihm ermächtigt werden. Jetzt scheint mir das fast schon eine Selbstverständlichkeit an sich. Andererseits, wenn das nicht so wäre beim Anbieter, wäre es auch relativ einfach dieser Anforderung nachzukommen, indem ich einfach alle Mitarbeiter sehr grosszügig ermächtige. Hier frage ich mich einfach, ob wir vielleicht hier etwas eingeschränkter sein sollten, zum Beispiel eben verlangen sollten, ich versuche das zu formulieren: «die Beschränkung des Zutritts zu den Datenbearbeitungsanlagen auf einen klar eingeschränkten Personenkreis, der durch den Anbieter besonders ermächtigt ist». Ich bitte, hier das einfach noch konkreter oder enger zu fassen und das auf die 2. Lesung hin noch zu prüfen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Vielleicht auch zuerst zum Bst. c: Herr Batliner hat das angesprochen: «hohen Schutz». Er möchte hier den modernsten technischen Standard haben. Davor möchte ich dann schon warnen. Diese Kosten werden exponentiell viel teurer sein, als wenn man vielleicht einen angemessenen technischen Schutz verwenden würde. Für mich wäre das in dem Sinn ausreichend. Ich verstehe die Bedenken, dass diese Daten hochsensibel sein können und wir natürlich mit allen Mitteln verhindern müssen, dass diese missbräuchlich verwendet werden. Das verstehe ich. Aber modernster technischer Stand ist sehr gefährlich hier, und da würde ich dann eher einen angemessen Schutz und angemessenen technischen Stand verwenden.
Dann zum Bst. e: Da möchte ich auch beliebt machen, dass man die Daten nicht nur möglichst, wenn das irgendwie geht, im Inland speichert. Ich würde überhaupt nichts anderes zulassen, wenn nicht eine absolute Notwendigkeit dafür besteht. Nur im Inland sind wir in unserem eigenen Rechtsraum. Sobald diese Daten irgendwo im Ausland sind, wissen wir nicht mehr, auch in der Schweiz wissen wir nicht mehr genau, was mit denen dann passiert, wie lange die dann gespeichert sind. Das können wir dann nicht mehr kontrollieren. Deshalb würde ich hier beliebt machen diese Daten, ganz klar und eindeutig, wenn das irgendwie möglich ist, im Inland zu behalten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Rehak, mir wäre das auch noch so recht, das hätte ich auch am liebsten, was die Speicherung der Daten im Inland betrifft. Aber wenn Sie die Seite 51, Absatz 2, des Berichts lesen: «Die Speichereinrichtung ist im Inland zu installieren. Dem Inland gleichgestellt sind die EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz. Die Gleichstellung resultiert aus dem Diskriminierungsverbot und der Gleichwertigkeit des Datenschutzes.» Ich würde Sie schon unterstützen in dieser Ansicht. Nur, ich glaube - da wird die Regierung vielleicht noch Auskünfte machen -, aber wenn ich auf Seite 51 den Absatz 2 lese, stellt sich mir hier eigentlich keine Frage, sondern das ist eigentlich die Antwort auf das, was ich eigentlich auch nicht gerne lese. Ich bin da auch Ihrer Ansicht. Aber es wird nicht umsetzbar sein. Einen Punkt habe ich zuvor noch vergessen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Bei dieser Aufzählung Bst. a bis f fehlt mir die Löschung komplett, in irgendeiner Art und Weise, nicht nur, wenn Daten benötigt werden, sondern dass hier auch eine Regelung besteht bei der Löschung der Daten. Ich finde, dem Punkt Löschung kommt grundsätzlich im Gesetz zu wenig Aufmerksamkeit zu. Ich wünsche mir, dass dieser auch noch gestärkt wird und gewisse Richtlinien in Bezug auf die Kontrolle und Sicherheit, dass die Löschung auch stattfindet, angegeben werden. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank für Ihre Hinweise, die wir natürlich gerne auf die 2. Lesung auch prüfen werden. Ich möchte auch noch einmal darauf hingehen - eben EWR-rechtlich: Wir haben es auch ausgeführt, dass das schwierig umzusetzen ist. Wir werden da aber noch einmal ausloten, ob es allenfalls eben wenigstens geht, dass man es möglichst im Inland macht. Vielleicht können wir das noch ein bisschen unterstreichen. Sie haben zum Bst. f angeregt, dass man das bezüglich der zwei Personen hier noch genauer umschreibt. Hier geht es vor allem um das Vieraugenprinzip. Wir müssen aber schauen, auf welcher Flughöhe wir hier bleiben wollen im Gesetz. Das ist das Gesetz. Dazu gibt es natürlich noch eine Verordnung, die das dann auch noch einmal tiefer ausführen kann. Aber umso enger wir im Gesetz schon gehen, umso klarer ist es. Aber das müssten wir einfach von dem her noch anschauen. Und was mir natürlich grundsätzlich noch ein Anliegen ist zu sagen: Jetzt werden diese Daten auch schon gespeichert, weil die nämlich technisch einfach gespeichert werden. Und ich glaube, der Schritt, den wir hier auch machen, ist, wir regeln jetzt auch noch in einem Gesetz, wie es gemacht werden soll, wie zugegriffen werden kann. Und das ist auch schon ein deutlicher Schritt nach vorne. Aber wie Sie es auch gesagt haben, wenn wir das machen, dann machen wir es dann gleich auch richtig.Die Löschung ist bereits geregelt und kann mit Bussen geahndet werden, falls es zu einem Verstoss kommt. Wir müssen hier auch schauen, es sind ja Anpassungen des Gesetzes, deshalb ist nicht alles hier drin, sondern nur die Anpassungen finden Sie hier im blauen Teil. Für die Gesamtschau brauchen wir das aktuelle Gesetz natürlich auch. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 52c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 Abs. 2 Bst. u und ubis werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 Abs. 2 Bst. u und ubis stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben das Gesetz über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. Überschrift vor § 102a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 102a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 102a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 102a steht zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Vielen Dank. Ich hätte hier noch eine Frage. Verzeihen Sie mir, wenn ich jetzt nicht weiss, wie die Doppelparagrafen heissen. Also zum Beispiel 105, das wäre die Nötigung laut Strafgesetzbuch. Warum wird 106, schwere Nötigung, nicht als Strafbestand aufgeführt? Und das Gleiche gilt dann auch für 123 und 124. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Gemäss EuGH dürfen nur schwere Straftaten unter die Vorratsdatenspeicherung fallen. Diesen konkreten Fall, den Sie aufgeführt haben, müssen wir nochmal prüfen und insofern auch noch einmal die Liste. Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass die schwere Nötigung ein schwereres Vergehen ist als die Nötigung, und von dem her müsste der drin sein. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Danke, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Ich habe noch eine kurze Frage bezüglich Paragraf 309. Wurde der geprüft? Denn der ist meines Wissens ziemlich neu. Oder wurde der vergessen? Herzlichen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort. Das werden wir auf die 2. Lesung prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Danke. Wir lesen weiter. § 108 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 108 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 357b Abs. 4a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 357b Abs. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 25 erledigt.
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