Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 37/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 24: Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz) sowie die Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Sie steht zur Diskussion. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne möchte ich mich beim zuständigen Ministerium für Präsidiales und Finanzen für den vorliegenden Bericht und Antrag bedanken. Die gegenständliche Gesetzesvorlage dient der Umsetzung beziehungsweise Durchführung von Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 909/2014 und verfolgt das Ziel, Abwicklungsperioden sowie die Abwicklungsdisziplin zu vereinheitlichen und bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer festzulegen, die ein Wertpapierliefer- und -abwicklungsverfahren betreiben. Damit sollen die rechtlichen und operationellen Bedingungen für grenzüberschreitende Abwicklungen im EWR verbessert und der Wettbewerb zwischen den Zentralverwahrern gefördert werden. Die Verordnung dient damit der Schaffung eines offenen Binnenmarks für Wertpapierabwicklungen. Mit der EU-Verordnung Nr. 909/2014, kurz CSTR, werden einheitliche Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten sowie Vorschriften über die Organisation und Führung von Zentralverwahrern festgelegt. Solche Regelungen fördern nicht zuletzt die Sicherheit und Effizienz von Wertpapierabwicklungen und sind deshalb auch aus Sicht des Anlegerschutzes begrüssenswert. Des Weiteren dienen die Bestimmungen der Schaffung eines offenen Binnenmarkts für Wertpapierabwicklungen. Nach der Übernahme der CSTR in das EWR-Abkommen werden die Verordnungsbestimmungen auch in Liechtenstein unmittelbar anwendbar sein. Dennoch bedürfen einzelne Bestimmungen der CSTR einer nationalen Umsetzung. Die entsprechende Regelung erfolgt dann mittels der gegenständlichen Gesetzesvorlage. Sie beinhaltet im Wesentlichen die Regelung der nationalen Zuständigkeiten, die Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften, die Befugnisse der Behörden sowie die Sanktionen bei Normenverstössen. Die Relevanz der CSTR für liechtensteinische Banken ergibt sich hauptsächlich dadurch, dass diese für die Abwicklung ihrer Wertpapiergeschäfte auf Dienstleistungen von Zentralverwahrern im EWR-Raum oder in Drittländern angewiesen sind und mithin sichergestellt werden muss, dass dies auch in Zukunft möglich sein wird.
Mit der Annahme der Gesetzesvorlage sind derzeit keine personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen verbunden. Würde sich jedoch ein Zentralverwahrer künftig in Liechtenstein niederlassen, ergäbe sich eine neue Zuständigkeit mit einem erheblichen Aufwand für die FMA. Dem Bericht und Antrag der Regierung werde ich meine Zustimmung erteilen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Es geht in dieser Vorlage um die Übernahme einer EU-Verordnung zur Verbesserung bei der Wertpapierlieferung und -abrechnung sowie des Durchführungsgesetzes über Zentralverwahrer. Zentralverwahrer sind zentrale Depotbanken für normale Depotbanken. Sie sind zentrale, sprich wichtige Akteure in der Wertpapierabwicklung und dienen somit dem Anlegerschutz. Es geht also darum, den stark fragmentierten Markt an europäischen Zentralverwahrern zu harmonisieren und verschiedene Risiken zu verringern, unter anderem mit der Benennung einer zuständigen Behörde hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern in Liechtenstein. Dies führt mich zu folgender Frage: Gibt es Unternehmen in Liechtenstein, welche auf Basis dieser Definition die Funktion eines Zentralverwahrers haben? Dies ist nicht als Frage gedacht, um diese Vorlage insgesamt zu hinterfragen, sondern aus lauter Neugierde. Als EWR-Staat sind wir dazu verpflichtet, besagte EU-Verordnung zu übernehmen. Der Kernsatz für die Übernahme war für mich auf Seite 12 zu lesen: Die Gesetzesvorlage wird «als wichtige Vorlage für den liechtensteinischen Finanzplatz allgemein begrüsst, weil damit die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Zentralverwahrern gesetzlich geregelt und EWR-konform ausgestattet wird». Wichtig erscheint die auf Seite 16 erwähnte Regelung der Beziehungen zu Drittstaaten und damit das für die Marktteilnehmer in Liechtenstein so wichtige Wertpapierliefer- und -abwicklungssystem SECOM des schweizerischen Zentralverwahrers SIX SIS AG. Es wäre wichtig, dass die Regierung mehr von sich aus gerade bei Vorlagen zur Übernahme von EU-Verordnungen dem Landtag einen Überblick über die Ausgangslage am liechtensteinischen Standort gäbe mit den dazu bestehenden Unternehmen sowie die Auswirkungen, seien es Chancen oder Risiken für Liechtenstein, beschreibt. Das ist leider oft nicht der Fall. Insgesamt ist die Vorlage zentral für unseren Finanzplatz und somit Eintreten für die Freie Liste unbestritten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Meine Vorredner Kaufmann und Risch haben die Vorlage gut zusammengefasst. Ich werde das nicht noch einmal machen. Es handelt sich hier um eine Minimalumsetzung. Und es ist so, dass derzeit kein Zentralverwahrer in Liechtenstein tätig ist. Und es wird ja gesagt, dass, falls sich ein Zentralverwahrer in Liechtenstein niederlassen würde, das zu einem erheblichen Mehraufwand bei der FMA führen würde. Das ist insofern, denke ich, zu relativieren, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemals ein Zentralverwahrer in Liechtenstein niederlassen wird, äusserst gering ist. Und zweitens: Aufgrund der Tatsache, dass in so einem Fall natürlich auch Einnahmen für die FMA generiert würden im Sinne von Gebühren. Also ich denke, diese «Gefahr» ist sehr gering. Eintreten ist daher für mich absolut unbestritten. Und auch hier möchte ich dann Antrag auf Lesung per Gesetzesaufruf stellen. Es ist ein reines Durchführungsgesetz, es ist eine Minimalumsetzung. Die Relevanz ist derzeit und auf wahrscheinlich sehr, sehr lange Zeit äusserst gering. Der Bankenverband wurde sehr eng eingebunden in die Erarbeitung, hat auch keinerlei Ergänzungen oder Einwände. Und auch die Vernehmlassung ist problemlos verlaufen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Risch, ich erlaube mir den Hinweis, dass der Abg. Elfried Hasler Ihre Frage beantwortet hat, dass es derzeit keinen Zentralverwahrer in Liechtenstein gibt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen. Es wurde 1. Lesung durch Gesetzesaufruf beantragt. Ich gehe davon aus, dass dieser Antrag für alle drei Gesetzesvorlagen der Regierungsvorlage gilt. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig der Lesung durch Gesetzesaufruf zugestimmt. Wir nehmen die Lesung der ersten Vorlage vor. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage beziehungsweise Anmerkung zu Art. 6 -Strafbestimmungen - Abs. 2 Bst. g. Der Satz sollte ja lauten: «Wer als Zentralverwahrer die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014», und dann fehlt nach meiner Ansicht das Verb, ziemlich sicher müsste es heissen: «nicht erfüllt». Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich denke die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Vielen Dank für diese Anmerkung. Keine weiteren Wortmeldungen. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage.Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Somit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 24 erledigt.
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