Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 53/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 25: Totalrevision des Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz) sowie die Abänderung weiterer Gesetze. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 53/2017 und steht zur Diskussion. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie soll nicht in das bestehende Versicherungsvermittlungsgesetz eingearbeitet werden, sondern das Versicherungsvermittlungsgesetz soll totalrevidiert werden. Neu soll das Versicherungsvermittlungsgesetz Versicherungsvertriebsgesetz heissen. Die Schwerpunkte dieser Vorlage sind die folgenden: Gegenüber der bestehenden Rechtslage werden die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Versicherungsvermittler verschärft. Die in den Versicherungsvertrieb involvierten Personen haben durch ständige berufliche Schulung und Weiterbildung sicherzustellen, dass sie den Anforderungen an die berufliche Qualifikation fortwährend genügen. Des Weiteren werden die Informationspflicht und die Wohlverhaltensregeln neu normiert. Diese stellen grundsätzlich meines Erachtens eine Selbstverständlichkeit dar und halten nochmals fest, dass der Versicherungsvertreiber gegenüber seinen Kunden stets ehrlich, redlich und professionell sowie im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln hat. Weiters haben die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittler ein sogenanntes Produktgenehmigungsverfahren einzurichten. Mit diesem Verfahren soll die Schaffung und die Anpassung von Versicherungsprodukten überprüft und kontrolliert werden. Schliesslich soll mit der gegenständlichen Vorlage neu auch eine aussergerichtliche Schlichtungsstelle geschaffen werden. Diese soll bei Konflikten und Streitigkeiten bei den involvierten Parteien vermitteln. Gemäss den Ausführungen im Bericht und Antrag soll diese Gesetzesvorlage vorerst keine personellen, finanziellen und organisatorischen Auswirkungen haben. Hierzu bitte ich die Regierung auszuführen, ob sie davon ausgeht, dass diese Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls personelle und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Des Weiteren ist sicherlich in finanzieller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass diese Gesetzesvorlage für den Versicherungsvertrieb grosse Auswirkungen hat. Dies betrifft insbesondere die gesteigerten Anforderungen an die Kundenberater sowie die berufliche Qualifikation, welche bei den Versicherungsvermittlern mittels Weiterbildung ständig auf dem laufenden Stand zu halten ist. Die Regierung geht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass diese Vorlage allenfalls zu Marktkonsolidierungen führen könnte. Zusammengefasst ist wohl davon auszugehen, dass die gegenständliche Vorlage zu mehr Kundenschutz im Versicherungsbereich führen wird, jedoch auch zu höheren Kosten bei den Versicherungsvermittlern. Die Richtlinie über den Versicherungsbetrieb ist in Liechtenstein umzusetzen und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ich mache es mir heute einfach, ich werde auch hier meinen Vorredner nicht wiederholen. Er hat die Vorlage gut zusammengefasst. Ja, es wurde auch gesagt, dass dieses Gesetz grosse Auswirkungen auf Versicherungsvermittler hat, und wird auch in der Vorlage erwähnt, dass die Auswirkungen so sein werden, dass mit einer Konsolidierung im Bereich der Makler zu rechnen ist. Und ich glaube, wer die Zeitungen in den letzten Wochen und Monaten verfolgt hat, hat gesehen, dass das auch schon stattgefunden hat. Hier werden die Anforderungen doch deutlich erhöht. Dann vielleicht zwei Punkte noch, im Erwägungsgrund der Richtlinie Erwägung 72 heisst es: «Diese Richtlinie sollte keine zu grosse Belastung für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber darstellen. Eines der Instrumente zur Erreichung dieses Ziels ist die ordnungsgemässe Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber als auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gelten.» Das hört man grundsätzlich gerne und, ich denke, ist auch ein ganz zentraler Punkt, nachdem es auch so ist, dass in Liechtenstein eben ausschliesslich kleine Versicherungsgesellschaften tätig sind. Und von dem her ist sicher dieser Erwägungsgrund, der Verhältnismässigkeit verlangt, besonders zentral. Der Versicherungsverband ging so weit, dass er in der Vernehmlassung eigentlich gewünscht hat, dass dieser Grundsatz explizit ins Gesetz aufgenommen wird. Jetzt ist es so, ich habe mir das noch angeschaut, im Versicherungsaufsichtsgesetz ist dieser Grundsatz schon einmal festgehalten. Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufsicht verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Und ich denke, das ist eben ganz zentral. Es würde allerdings auch nicht schaden meines Erachtens, wenn man diesen Grundsatz auch in diesem Gesetz noch explizit aufnehmen sollte. Mindestens aber auch für die Materialen möchte ich nochmals klarstellen, dass das ein ganz besonderer Punkt ist. Dann mein zweiter Punkt ist das Thema Konkurrenzfähigkeit: Hier moniert der Verband der Versicherungsagenten, dass sie sich hier benachteiligt sehen gegenüber Agenten, die in Liechtenstein aus der Schweiz heraus tätig sind. Und hier führt die Regierung auf Seite 16 auch aus, was das Abkommen mit der Schweiz betrifft. Also ich muss vielleicht noch vorausschicken: Es ist offensichtlich so, dass für die Tätigkeit von Schweizer Vermittlern, die dann in Liechtenstein tätig sind, eben ein bilaterales Abkommen zum Tragen kommt und scheinbar, das ist für mich allerdings nicht nachvollziehbar, nicht diese Bestimmung dieser Richtlinie. Und ich glaube, auf Seite 16 wird auch ausgeführt: «Was das Abkommen mit der Schweiz betrifft, sind sich Regierung und FMA bewusst, dass in Bezug auf den Versicherungsvertrieb Revisionsbedarf besteht. Die aus dem geltenden Abkommen für liechtensteinische Anbieter möglicherweise resultierenden Nachteile sollen gesamthaft, nicht im Zuge der Revision des VersVermG angegangen werden.» Im Übrigen ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Schweiz erwägt, ihrerseits verschärfte Anforderungen für den Vertrieb zu stellen. Hier denke ich schon, dass eben gleich lange Spiesse auch hier herrschen sollten. Meine Frage jetzt konkret zu diesem Punkt: Ist es tatsächlich so, dass Schweizer Agenten, die in Liechtenstein tätig sind, nicht tangiert werden von dieser Richtlinie? Das würde mich wundern, wenn dem so wäre, dass dort wirklich nur das bilaterale Abkommen zum Zuge kommt. Also das ist die erste Frage, und die zweite Frage: Wie sieht der Zeitplan betreffend Revisionsbedarf dieses Abkommens mit der Schweiz aus, um hier gleichlange Spiesse auch mit der Schweiz herzustellen? Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme zur Beantwortung der ersten Frage des Abg. Thomas Vogt betreffend die finanziellen Auswirkungen für die FMA: Im Bericht und Antrag auf Seite 99 ist ausgeführt, dass davon ausgegangen wird, dass bei der FMA keine personelle Aufstockung notwendig sein wird. Das ist für mich die zentrale Aussage in diesem Bereich, und ich gehe aktuell aufgrund dieser Rückmeldung der FMA nicht davon aus, dass hier entsprechende Aufstockungen notwendig sein müssen. Dann zum Abg. Elfried Hasler: Sie haben das korrekt ausgeführt betreffend Erwägungsgrund 72. Auf Seite 15 des Berichts und Antrags ist das auch ausgeführt: «Die Regierung ist der Ansicht, dass sich die explizite Aufnahme eines Erwägungsgrundes der Richtlinie in das Gesetz erübrigt. Die FMA unterliegt bei ihrer Aufsichtstätigkeit in jedem Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, was im vorliegenden Spezialerlass nicht besonders betont werden muss. Überdies wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit in einzelnen Bestimmungen für besondere Sachverhalte ausdrücklich festgehalten.» Für mich ist klar, dass diese Verhältnismässigkeit eine Selbstverständlichkeit sein muss in Liechtenstein. Dann zum zweiten Punkt: Die Konkurrenzfähigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Eingangs ist hier festzuhalten, dass Marktteilnehmer aus Liechtenstein und der Schweiz aufgrund des Direktversicherungsabkommens von der Möglichkeit profitieren, im jeweiligen anderen Hoheitsgebiet Versicherungsvermittlungstätigkeiten ohne zusätzliche Registrierung ausüben zu können. Dies ist ein klarer Standortvorteil und bringt sowohl für liechtensteinische als auch Schweizer Marktteilnehmer organisatorische und finanzielle Erleichterungen. Das Direktversicherungsabkommen sieht in Art. 34 ausdrücklich vor, dass die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler für ihre Tätigkeit in Liechtenstein den gleichen Bestimmungen wie die in einem EWR-Staat registrierten Versicherungsvermittler unterstehen. Dies bedeutet, dass seitens der FMA zu erlassende Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses nicht nur für EWR-Vermittler, sondern in gleicher Weise auch für Schweizer Versicherungsvermittler gelten werden. Somit ist sichergestellt, dass Schweizer Versicherungsvermittler gegenüber den in einem anderen EWR-Mitgliedstaat registrierten Vermittlern nicht bessergestellt sind. Nichtsdestotrotz ist der Regierung bewusst, dass aufgrund der Totalrevision des Versicherungsvermittlungsgesetzes der Bedarf nach einer Prüfung des Direktversicherungsabkommens mit der Schweiz besteht. Insbesondere die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Gesetzesvorlage auf Versicherungsunternehmen, welche im Direktvertrieb tätig sind, und neue mit dem Vertrieb einhergehende Pflichten erfordern eine Prüfung des Direktversicherungsabkommens. Die Thematik wurde bereits im Rahmen der letzten Sitzung der hierfür zuständigen gemischten Kommission seitens der liechtensteinischen Delegation deponiert. Den genauen Revisionsbedarf sowie einen konkreten Zeitplan für die nächsten Schritte wird die gemischte Kommission an ihren nächsten Sitzung in Vaduz beschliessen und Details werden dann anschliessend durch eine Arbeitsgruppe erarbeitet. Zu Ihrer Frage nochmals generell: Wir reden hier von einer Äquivalenz der beiden Systeme. Und deshalb ist es möglich, dass Schweizer Anbieter in Liechtenstein anbieten können; und durch die Anpassung oder der Verschärfung der Lage in Liechtenstein kann es natürlich zu einem Ungleichgewicht kommen. Dies muss entsprechend beseitigt werden.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für die Ausführungen. Ich teile natürlich diese Ansicht, dass dringend, wenn es denn diese Wettbewerbsnachteile gibt, diese auch eliminiert werden sollen. Nachdem es gut läuft, möchte ich auch hier noch einmal den Antrag auf Lesung per Gesetzesaufruf stellen. Die Anliegen der betroffenen Verbände wurden auch gut aufgenommen. Ich habe mich auch rückversichert beim Versicherungsverband und bei dem Verband der liechtensteinischen Makler. Und abgesehen auch von diesen Punkten, die jetzt hier auch schon erwähnt wurden, wurden keinerlei Einwände oder Anregungen etc. geäussert. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich gehe auch hier davon aus, dass es sich um sämtliche sieben Vorlagen handelt. Abg. Elfried Hasler
Das ist richtig. Landtagspräsident Albert Frick
Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten auf die Gesetzesvorlagen beschlossen. Es wurde 1. Lesung durch Gesetzesaufruf beantragt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Dem Antrag wurde mit 23 Stimmen einhellig stattgegeben. Ich bitte die Lesung der ersten Vorlage vorzunehmen. Das Versicherungsvertriebsgesetz wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Versicherungsvertriebsgesetz steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich habe einige Fragen zu Art. 39. Hier geht es um die Transparenz hinsichtlich der Vergütung. Da würde mich konkret interessieren, wie es sich im Bereich der Krankenpflegeversicherung beziehungsweise insbesondere der Krankentaggeldversicherung gemäss KVG verhält. Gibt es hier auch entsprechende Bestimmungen in den relevanten Spezialgesetzen? Weiters würde mich interessieren, ob mitunter ein grundsätzliches Verbot gilt betreffend diese Vermittlungsgebühren oder Provisionen, zumindest was das Obligatorium betrifft. Wenn das nicht der Fall sein sollte - sprich, es gibt kein Verbot -, dann frage ich mich, inwiefern hier Bestimmungen vorliegend sind, die bei der Vermittlung von Krankenversicherungen verpflichtend anzuwenden wären. Ich denke mir, das ist doch ein Punkt. Klar, wir sind hier grundsätzlich bei den Versicherungen, aber ja, es könnte mitunter auch die Krankenversicherung tangieren. Da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie das mitunter auf die 2. Lesung abklären könnte. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Dann hätte ich noch eine Frage zu Art. 75. Hier wird die aussergerichtliche Schlichtungsstelle beschrieben. Insbesondere wird hierin ausgeführt, dass in Abs. 5 das Nähere mit Verordnung geregelt wird. Hier würde mich interessieren, wie sich die Regierung die Schlichtungsstelle vorstellt, also ob es hier schon Ideen gibt, wie sich die Schlichtungsstelle zusammensetzen soll, wie sich die Vergütung der Schlichtungsstelle zusammenstellen soll. Also allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Schlichtungsstelle ergeben. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Zuerst zu den Fragen des Abg. Wendelin Lampert: Ja, wir werden das auf die 2. Lesung im Detail nochmals ausarbeiten, damit Sie die Information auch korrekt erhalten. Zum Abg. Thomas Vogt: Diese Details habe ich jetzt nicht hier. Ich gehe davon aus, dass es sich in einem ähnlichen Rahmen bewegen wird, wie die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich. Aber meines Wissens sind hier noch keine detaillierten Arbeiten geleistet worden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen? Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage. Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Die Vorlage wurde in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Die Vorlage wurde in 1. Lesung beraten. Wir lesen die nächste Vorlage.
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 25 erledigt. Gleichzeitig entlasse ich Sie in den Feierabend. Vielen Dank.
Die Sitzung ist geschlossen (um 20:15 Uhr).
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