Schaffung eines Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 38/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen fort. Guten Morgen. Ich habe noch eine Absenz bekannt zu geben. Der Abg. Patrick Risch wird durch den stv. Abg. Wolfgang Marxer vertreten.
Wir kommen zu Traktandum 26: Schaffung eines Wirtschaftsprüfergesetzes und die Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 38/2017 und steht zur Diskussion. Abg. Georg Kaufmann
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren. Das derzeit geltende Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, WPRG, ist im Februar 1993 in Kraft getreten und seither mehrmals revidiert worden. Durch die hierdurch bedingten zahlreichen Einfügungen entspricht das heutige WPRG im Hinblick auf dessen Struktur nicht mehr den Anforderungen eines modernen Gesetzes. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines neuen Wirtschaftsprüfergesetzes wird in struktureller und inhaltlicher Hinsicht eine Angleichung an das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene totalrevidierte Treuhändergesetz angestrebt. Zudem werden wesentliche Kernelemente des Treuhändergesetzes, wie beispielsweise die Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeit, Beendigung der Bewilligung und zum Bewilligungsverfahren, in das WPG übernommen. Überdies hat sich im Laufe der letzten Jahre im Rahmen des Vollzugs des WPRG durch die FMA betreffend mehrere Bestimmungen ein Revisionsbedarf (Unschärfen und Ungleichbehandlungen) des WPRG ergeben. Dieser Revisionsbedarf wurde in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erörtert und wird durch das neue WPG einer Beseitigung zugeführt. Zu guter Letzt wird mit dem neuen WPG insbesondere auch die Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG umgesetzt und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgeführt. Hierdurch wird der Zweck verfolgt, die qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten anzupassen sowie die Vorschriften über die Durchführung von Abschlussprüfungen weiter zu harmonisieren. Dadurch sollen die Anforderungen an die Abschlussprüfer klarer und vorhersehbarer gestaltet und eine grössere Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben gewährleistet werden. Darüber hinaus soll die Glaubwürdigkeit geprüfter Geschäftsberichte und somit die Verlässlichkeit der Prüfungsleistung der Abschlussprüfer erhöht werden. Das neue WPG ist in der vorliegenden Form breit abgestützt. 16 Verbände, Vereinigungen und Institutionen wurden eingeladen, zum Vernehmlassungsbericht eine Stellungnahme abzugeben. Zwölf von ihnen machten von der Möglichkeit zur Einreichung Gebrauch. Ein Thema wurde während der Vernehmlassung kontrovers diskutiert: Die Thematik der nicht gleich langen Spiesse wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufgebracht. Konkret geht es darum, dass Wirtschaftsprüfer aus der Schweiz freien Marktzutritt haben in Liechtenstein, während Liechtensteiner Wirtschaftsprüfer in der Schweiz nur arbeiten können, wenn sie dort einen Firmensitz haben und entsprechend Steuern zahlen. Zwei Wirtschaftsprüfergesellschaften brachten diese Ungleichheit im Rahmen der Vernehmlassung zur Sprache. Sie meinten, dass der FL-Prüfungsmarkt auch ohne Schweizer Revisions-gesellschaften im freien Dienstleistungsverkehr bestehen könne und ein entsprechendes Marktbedürfnis nicht gegeben sei. Die Regierung hat dieses Vorbringen zum Anlass genommen, um diese Frage nochmals genau abzuklären, und hat dazu auch bei der LIHK nachgefragt, ob aus Sicht der LIHK und der betroffenen Betriebe ein entsprechendes Marktbedürfnis nach wie vor gegeben ist. Die LIHK hat diese Frage abgeklärt und der Regierung mitgeteilt, dass sie sich für eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen ausspricht. Dies insbesondere deshalb, da eine Änderung der bisherigen Regelungen wohl die Qualität wie auch die Kosten für die grossen Unternehmen in Liechtenstein negativ beeinflussen würde. Der freie Zugang zu Ressourcen und Spezialisten-Know-how würde verhindert oder mindestens erschwert. Konflikte seien nicht auszuschliessen. Damit würde sich der Prüfungsprozess verkomplizieren mit steigenden Kosten für die grossen Unternehmen in Liechtenstein. Aufgrund dieser Abklärungen, welche ein nach wie vor bestehendes Marktbedürfnis ergeben haben, hat sich die Regierung entschieden, die bisherige Regelung beizubehalten - auch wenn hier keine gleich langen Spiesse gegeben sind. Ich gehe mit der Regierung einig und erachte es angesichts der vorliegenden Argumente als richtig, dass diese Thematik nicht mit einer Beschränkung oder Kürzung der Spiesse gelöst wurde. Gleichzeitig stelle ich die Frage, ob diese Ungleichbehandlung durch eine bilaterale Lösung mit der Schweiz gelöst werden könnte. Für die Fraktion der Freien Liste ist Eintreten unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich schliesse mich den Äusserungen des Abg. Georg Kaufmann grösstenteils an und ergänze wie folgt: Wir haben in dieser Session schon mehrere Geschäftsberichte besprochen und deren Inhalt beziehungsweise Qualitäten unterscheiden sich sehr stark. Ein gewisses Mindestmass wünsche ich mir deshalb auch für die Zukunft und erachte nicht nur deswegen diese Vorlage als wichtig und nützlich. Im Interesse des Anlegerschutzes wird die öffentliche Aufsicht gestärkt, indem die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde ausgebaut und ihr angemessene Befugnisse eingeräumt werden, beispielsweise Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse, um Widerhandlungen aufzudecken und zu verhindern. Weiters soll die Glaubwürdigkeit der geprüften Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse erhöht werden. Es werden strengere Anforderungen an die Abschlussprüfer und die Prüfgesellschaften, an die Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz und Verlässlichkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, gestärkt. Und dies soll dazu beitragen, den Verbraucherschutz und den Anlegerschutz zu erhöhen. Auch die Funktion der Abschlussprüfung wird genauer definiert, der Informationsgehalt verbessert, die Kommunikationskanäle zwischen Abschlussprüfern und Aufsichtsbehörde verbessert und die Aufsicht über Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse verbessert. Die Schwerpunkte liegen beispielsweise darin, dass der verantwortliche Geschäftsführer wegfällt, inländische mit ausländischen Wirtschaftsprüfern grösstmöglich gleichgestellt werden, in einer Klarstellung bezüglich nicht selbstständiger Tätigkeit, höheren Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und so weiter. Es ist damit zu rechnen, dass mit der vorliegenden Vorlage ein Mehraufwand bei der FMA anfallen wird und dadurch wohl - und das ist ein negativer Posten für mich oder negativer Punkt für mich - auch zusätzliches Personal benötigt wird. Das ist ein Wermutstropfen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen zusammen. Gerne möchte ich mich beim zuständigen Ministerium für Präsidiales und Finanzen für den vorliegenden Bericht und Antrag bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen insbesondere zwei EU-Richtlinien in das liechtensteinische Recht überführt werden. In diesem Zusammenhang wurden offenbar in weiten Teilen nur Mindestanforderungen umgesetzt, was natürlich aufgrund der überschaubaren Anzahl und Grösse der Marktteilnehmer im Land absolut zu begrüssen ist. Allerdings habe ich den Eindruck, dass an manchen Stellen die Vorlage über die Mindestanforderungen hinausgeht, was einen unverhältnismässig hohen Aufwand auslösen könnte. Beispielsweise ist vorgesehen, dass alle spezialgesetzlichen Prüfungen nach den internationalen Prüfstandards, den «International Standards on Auditing», durchgeführt werden müssen, was sicherlich erheblich zur Qualitätsverbesserung bei Abschlussprüfungen führen wird und daher grundsätzlich zu begrüssen ist. Allerdings haben meines Wissens weder die Europäische Union diese Prüfungsstandards oder Teile davon angenommen, noch schreiben andere wichtige EU-Mitgliedstaaten die Anwendung solcher Prüfungsstandards verpflichtend vor. Diese Standards weichen erheblich von den derzeitig gültigen Prüfungsstandards ab, sodass die Finanzintermediäre mit erhöhten Prüfungskosten konfrontiert sein werden. Wenn ich beispielsweise an die mehr als 100 Vermögensverwaltungsgesellschaften im Land denke, welche überwiegend sehr klein sind und keinerlei Kundengelder in ihren Bilanzen bilanzieren, frage ich mich, ob hier die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Diese Regelung könnte beispielsweise durch die Berücksichtigung von Grössenkriterien entschärft werden. Ich schlage vor, dass die Regierung diesen Punkt nochmals analysiert und gegebenenfalls Anpassungen vornimmt. Durch das neue Gesetz sollen zudem alle betriebswirtschaftlichen Prüfungen unter die Aufsicht der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein fallen. Dadurch dürfte sich die Anzahl der unter Aufsicht stehenden Prüfmandate signifikant erhöhen. Einerseits werden für die neu unter die Aufsicht fallenden Prüfmandate FMA-Aufsichtsabgaben anfallen und sich die Prüfkosten entsprechend erhöhen. Andererseits ist die FMA zu Qualitätssicherungsprüfungen verpflichtet, sodass hier wahrscheinlich wieder zusätzliche personelle Ressourcen notwendig sein dürften. Die Regierung und die FMA sollten in diesem Zusammenhang grösstmögliche Anstrengungen unternehmen, um solche Zusatzkosten weitgehend zu vermeiden. Beispielsweise sollte sichergestellt werden, dass Qualitätssicherungsprüfungen risikoorientiert durchgeführt werden und keine Kleinstmandate geprüft werden. Ich schlage deshalb vor, dies durch eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Vorschriften auch sicherzustellen.Mit Erstaunen habe ich zudem festgestellt, dass schweizerische Wirtschaftsprüfer Marktzugang nach Liechtenstein haben, liechtensteinische Wirtschaftsprüfer allerdings nicht in der Schweiz tätig sein dürfen. Darüber hinaus soll den schweizerischen Wirtschaftsprüfern aus Liechtenstein in Zukunft sogar die Mitgliedschaft bei der schweizerischen Expertsuisse, dem Pendant zur liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung, verwehrt werden. Da somit keine Gleichstellung besteht, haben einige Wirtschaftsprüfer die Abschaffung des Marktzugangs für Schweizer Wirtschaftsprüfer gefordert. Ich kann diese Forderung sehr gut nachvollziehen. Hingegen kann ich die Begründung der Regierung, aufgrund des Bedürfnisses von liechtensteinischen Unternehmen an schweizerischen Wirtschaftsprüfern am Marktzugang festzuhalten, nicht nachvollziehen, da mittlerweile alle grossen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Sitz im Land haben und somit die Grossunternehmen im Land keinerlei Nachteile erfahren würden. Zudem würden mehr Arbeitsplätze im Land geschaffen und mehr Steuersubstrat würde in Liechtenstein verbleiben. Allerdings bin ich auch für offene und freie Märkte und gegen Protektionismus, insbesondere auch im Verhältnis mit der Schweiz. Wenn ein freier Dienstleistungsverkehr mit anderen EU-Staaten möglich ist, muss dies auch mit der Schweiz möglich sein. Ich fordere die Regierung daher auf, sich unverzüglich dafür einzusetzen, dass ein Gegenrecht zustande kommt. Aufgrund der Bedeutung Liechtensteins als Industrie- und Arbeitsstandort für die Schweiz bin ich überzeugt, dass das verhandelbar ist. Gemäss den EU-rechtlichen Begriffsbestimmungen gelten in Liechtenstein an einer EU-Börse kotierte Gesellschaften sowie Banken und Versicherungen als Unternehmen von öffentlichem Interesse. Bei solchen Gesellschaften gelten unter anderem verschärfte Unabhängigkeitsanforderungen, zudem müssen solche Gesellschaften verpflichtend einen Prüfungsausschuss im Verwaltungsrat einsetzen, sodass es auch zu einer intensiveren Interaktion zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle kommt. Grundsätzlich sind solche Regelungen bei solchen Gesellschaften natürlich sehr zu begrüssen. Allerdings sind dadurch auch kleinste Gesellschaften wie die meisten unternehmenseigenen Rückversicherungen betroffen, die wohl kaum von öffentlichem Interesse sein dürften. Andererseits gelten staatsnahe Gesellschaften, wie beispielsweise die liechtensteinische Post oder die LKW, nicht als solche Unternehmen. Hier wären verschärfte Bestimmungen, ein verpflichtender Austausch zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle und die Anwendung internationaler Prüfungsstandards sicherlich angebracht. Ich schlage deshalb vor, auch staatsnahe Unternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse zu qualifizieren und auch hier die verpflichtende Anwendung von internationalen Prüfstandards zu verlangen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank. Guten Morgen, geschätzte Abgeordnete. Ich möchte in erster Linie das Votum von Manfred Kaufmann zu hundert Prozent unterstützen. Auch was Georg Kaufmann gesagt hat, kann ich zu hundert Prozent unterstützen. Ich möchte mich hier nicht wiederholen, aber trotzdem eben unterstreichen, dass der freie Dienstleistungsverkehr mit der Schweiz auch für Wirtschaftsprüfer hier ein Wermutstropfen ist, dass wir den nicht haben. Ich möchte die Regierung fragen, was sie zu gedenken versucht, um dies eben erreichen zu können. Ich bin auch gegen die Beschränkung der Märkte. Das dürfen wir nicht zulassen und müssen es auch nicht einsetzen, dieses Mittel, dieses Druckmittel gegen die Schweiz, das wir bei anderen gewerblichen Aktivitäten jetzt leider einsetzen mussten. Trotzdem müssen wir verhandeln. Wir müssen versuchen, dass wir auch hier den freien Dienstleistungsverkehr mit der Schweiz erreichen können. Wäre schade, wenn uns das nicht gelingen würde. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Vorab bedanke ich mich für die wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage. Ich komme ganz kurz zum Votum des Abg. Georg Kaufmann: Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Insbesondere die Thematik der gleich langen Spiesse haben Sie sehr gut dargestellt und auch die Situation aus Sicht der Regierung klar und unmissverständlich dargelegt. Sie haben auch gefragt, ob eine bilaterale Lösung mit der Schweiz möglich ist. Und hier möchte ich darauf hinweisen, dass es die Vaduzer Konvention gibt, und die ist nur auf natürliche Personen anwendbar, jedoch nicht auf juristische Personen. Und heute ist es so, gerade auch im Hinblick auf das Votum des Abg. Thomas Rehak betreffend freien Dienstleistungsverkehr, dass es natürlich möglich ist für Wirtschaftsprüfer, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ihre Dienste anzubieten, nicht jedoch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Das ist der grosse Unterschied. Wenn es sich um juristische Personen handelt, dann ist es so, dass hier Liechtenstein den Weg gewählt hat, den Markt gegenüber der Schweiz zu öffnen, umgekehrt ist der Markt aber für liechtensteinische Unternehmen in der Schweiz in dieser Form nicht gegeben im Sinne des freien Dienstleistungsverkehrs. Der Abg. Manfred Kaufmann hat einige Punkte angeführt. Wir werden diese Punkte sicher auf die 2. Lesung nochmals im Detail anschauen. Ich möchte doch zu zwei Punkten jetzt schon eine Ausführung machen. Den Zugang der Schweizer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften habe ich schon erwähnt. Die Regierung ist aufgrund der Abklärungen zur Ansicht gelangt, dass eben dieser Zugang, der offene Markt, wichtig ist für unsere Unternehmen in Liechtenstein. Und wenn Sie einmal schauen, wie oft wir hier über die Qualität von Revisionsgesellschaften sprechen, insbesondere im Hinblick auf die staatsnahen Betriebe, dann ist es für mich schon ein Argument, dass wir hier möglichst keine Grenzen ziehen sollten, sondern dafür sorgen sollten, dass es auch möglich ist, unseren Markt zu bedienen. Der zweite Punkt, den Sie angesprochen haben, betrifft die Qualifizierung von staatsnahen Unternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse. Und hier bin ich etwas anderer Meinung als Sie. Ich kann diesen Vorschlag spontan nicht unterstützen. Das Europäische Recht enthält ja klare Vorgaben, welche Unternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse zu qualifizieren sind. Und ich bin der Ansicht, dass dieser Anwendungsbereich in dieser Form nicht ausgeweitet werden sollte, denn eine Qualifikation aller staatsnahen Unternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse hätte zudem nicht erwünschte Auswirkungen, da ja erweiterte Pflichten für alle staatsnahen Betriebe zur Anwendung gelangen würden. Das würde zum Beispiel auch eine Landesbibliothek, eine Musikschule, das Landesmuseum und so weiter betreffen. Und ich denke nicht, dass dies eben zweckmässig ist.Die Frage wurde gestellt, ob Liechtenstein hier im Hinblick auf das Verhältnis zur Schweiz für gleich lange Spiesse sorgen kann, was die juristischen Personen anbelangt. Ich bin nicht sehr zuversichtlich, dass wir hier eine Möglichkeit erhalten werden. Dieses Thema wird immer wieder diskutiert. Aber aufgrund der bestehenden rechtlichen Situation ist es einfach so, dass wir nur einseitig die Möglichkeit hätten, für gleich lange Spiesse zu sorgen. Aber wie gesagt, wenn man die Gesamtsituation und auch die Interessenlage der Unternehmen betrachtet im Sinne der LIHK, dann ist es eben nicht angezeigt, hier eine Beschränkung vorzunehmen. Und deshalb wird die Regierung an diesem Vorschlag festhalten, ausser der Landtag spricht sich für eine andere Lösung aus. Dann werden wir selbstverständlich auf die 2. Lesung hin diese Bestimmung entsprechend ändern. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen und wir können die 1. Lesung des Wirtschaftsprüfergesetzes durch Artikelaufruf vornehmen. Art. 1 bis 48 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Hier sollte ergänzt werden, dass diese Grundsätze nur für Gesellschaften zur Anwendung kommen, die eine gewisse Grösse überschreiten. Abs. 2 könnte somit wie folgt lauten: «Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse und von Unternehmen, denen von der FMA eine spezialgesetzliche Bewilligung erteilt wurde, haben Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften abweichend von Art. 38 die entsprechenden internationalen Prüfungsstandards in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern diese Unternehmen die Grössenkriterien des Art. 1064 PGR überschreiten.» Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Wie einleitend gesagt, werden wir diesen Vorschlag nochmals intern prüfen und dann auf die 2. Lesung gegebenenfalls eine Anpassung vornehmen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen.Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Hier könnte in Abs. 2 beispielsweise Folgendes ergänzt werden: «Die im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung geprüften Mandate sind risikoorientiert auszuwählen.» Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht sich die Regierung dazu zu äussern? Das ist nicht der Fall. Wir können weiterlesen.Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Kaufmann
Vielen Dank für das Wort. Wichtig ist, dass sich die Prüfung nicht über mehrere Monate hinzieht. Die FMA sollte daher dem geprüften Wirtschaftsprüfer innerhalb von maximal drei Monaten einen Berichtsentwurf zustellen. Abs. 1 könnte somit wie folgt ergänzt werden: «Die FMA stellt dem geprüften Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung vor Ort einen Berichtsentwurf zu.» Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 53 bis 78 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Art. 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine Frage zu Abs. 2. Hier wird ausgeführt: «Die FMA kann zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen.» Mich würde interessieren, wer die Kosten für diesen Beizug dieser Sachverständigen zu bezahlen hat. Sprich, ist das aus dem Budget der FMA zu bezahlen oder wer muss diese Kosten übernehmen? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich werde Ihnen diese Frage gerne auf die 2. Lesung beantworten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 80 bis 114 werden aufgerufen, ohne dass Fragen gestellt werden.
Landtagspräsident Albert Frick
Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Art. 132 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 132 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 133 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 133 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 180a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 180a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 192 Abs. 3a, 10, 11 und 12 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 192 Abs. 3a, 10, 11 und 12 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 196 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 196 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 196a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 196a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 197 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 197 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 201 Abs. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 201 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 347 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 347 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 347a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 347a steht zur Diskussion.
Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Gemäss Art. 347a haben Unternehmen von öffentlichem Interesse, zum Beispiel Banken, grundsätzlich einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Abs. 2 definiert dann gewisse Ausnahmen von dieser Pflicht. Die Richtlinie 2014/56/EU sieht in Art. 39 Abs. 2 die Möglichkeit vor, dass bei kleinen und mittleren Unternehmen die Aufgaben des Prüfungsausschusses auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzes wahrgenommen werden können. Diese Bestimmung wurde nicht umgesetzt und ist meines Erachtens eine Erleichterung und in diesem Sinne liegt hier keine Minimalumsetzung vor. Und ich würde hier die Regierung bitten, auf die 2. Lesung zu prüfen, ob nicht eben bei kleinen und mittleren Unternehmen konkret der Verwaltungsrat, der dann dort oft auch aus drei, vier Personen besteht, als Ganzes die Funktion des Prüfungsausschusses wahrnehmen kann und nicht einen separaten Ausschuss bilden muss. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Abg. Hasler, für diesen Input, den nehme ich natürlich sehr gerne auf. Wir werden sehen, wie wir das entsprechend auch umsetzen können für die 2. Lesung. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 1058 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1058 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 1138g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 1138g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1138g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1138g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 67a SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 67a SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 67a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 67a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
V. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
V. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes. Art. 50 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Art. 93 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 93 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 94 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.Art. 109 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 109 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 110 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 110 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes.Art. 44 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Art. 101 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 101 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 102 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 102 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge. Art. 19 Abs. 1 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Pensionsfondsgesetzes.Art. 31 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes.Art. 37 Abs. 2 Bst. b bis d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 Abs. 2 Bst. b bis d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes.Art. 38 Abs. 2 Bst. b bis d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 2 Bst. b bis d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes.Art. 38 Abs. 2 Bst. b bis d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 Abs. 2 Bst. b bis d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Art. 19 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang 1 Abschnitt I Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang 1 Abschnitt I Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 108 Abs. 1 Ziff. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 108 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 26 erledigt.
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