Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) (Nr. 42/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen über zu Traktandum 28: Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG).
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 42/2017 und steht zur Diskussion.Abg. Susanne Eberle-Strub
Danke für das Wort, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Da der Gemeinsame EWR-Ausschuss an seiner Sitzung vom 29. April 2016 die Übernahme der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU in das EWR-Abkommen beschlossen hat, ist Liechtenstein als Mitglied des EWR verpflichtet, sie in innerstaatliches Recht umzusetzen und aufgrund rechtlicher Abklärungen der Regierung in Form eines Gesetzes zu verankern. In der Richtlinie 2014/23/EU wird der Begriff «Konzession» klar definiert. Es ermöglicht eine Unterscheidung zwischen Konzessionen und öffentlichen Aufträgen oder einseitigen Handlungen wie Genehmigungen oder Lizenzen. Eine Konzession ist eine Art Partnerschaft zwischen dem öffentlichen Sektor und einem (in der Regel) privaten Unternehmen und wird in wichtigen Bereichen der Wirtschaft genutzt, zum Beispiel Strassen- und Schienenverkehr, Hafen- und Flughafendienste, Instandhaltung und Verwaltung von Autobahnen, Energie- und Wärmeversorgung, Abfallentsorgung etc. Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt und die Dauer wird vom Auftraggeber je nach den geforderten Bau- und Dienstleistungen geschätzt. Aufgrund der oben aufgelisteten Bereiche, in denen Konzessionen genutzt werden, möchte ich gerne wissen, ob in Liechtenstein auch Konzessionen vergeben werden oder früher schon vergeben wurden. Die Richtlinie 2014/24/EU hat die Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergaberegeln- und -verfahren als Ziel. Neu können die Offertsteller mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung ihre Eignung und die einschlägig verlangten Informationen nachweisen, womit das Einreichen umfangreicher Unterlagen entfällt. Die Eigenerklärung wird nur in elektronischer Form ausgestellt. Der erfolgreiche Offertsteller muss dann aber sämtliche erforderlichen Nachweise erbringen. Die Fristen für die Teilnahme und die Einreichung von Offerten werden verkürzt. Für die öffentlichen Auftraggeber bedeutet das ein schnelleres und rationelleres Vergabeverfahren. Wie sehen die neuen verkürzten Fristen im Detail aus und sind diese Fristverkürzungen für die Offertsteller ebenfalls positiv und gut zu bewerkstelligen? Die EWR-Mitgliedstaaten treffen geeignete Massnahmen, damit bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die internationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Falls Unternehmen diesen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen, können sie vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Auch müssen Offerten abgelehnt werden, wenn Verstösse gegen Sozial- oder Arbeitsbestimmungen vermutet werden aufgrund aussergewöhnlich niedrigerer Preise. Der Punkt Zuschlagskriterien wurde von einigen Teilnehmern der Vernehmlassung als positiv, als besser und klarer formuliert, hervorgehoben. Andere Teilnehmer haben neue Zuschlagskriterien vorgeschlagen, die zum Teil mit dem EWR nicht vereinbar oder Eignungskriterien und nicht Zuschlagskriterien sind. Neu kann bei den Zuschlagskriterien unter Art. 44 Abs 2 Bst. b auch die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrages betrauten Personals berücksichtigt werden, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Ich frage mich, wie ein Auftraggeber beurteilen kann oder soll, welche Firma die besseren Mitarbeiter hat, die einen grossen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben könnten. Dem Auftraggeber werden sicher nur positive Referenzen übergeben. Kann dieses Kriterium nicht zu Problemen führen? Ich vermute, dass bei den meisten Auftraggebern die wirtschaftlich günstigste Offerte auf Grundlage des Preises Vorrang hat - trotz der im Art. 44 erwähnten Zuschlagskriterien.Öffentliche Aufträge können an soziale Kriterien geknüpft werden. Öffentliche Auftraggeber können dem Unternehmen den Zuschlag erteilen, welches die meisten benachteiligten Arbeitnehmer - zum Beispiel Langzeitarbeitslose - beschäftigt. Die Kriterien dürfen sich jedoch nur auf die Mitarbeiter beziehen, die an der Herstellung, Lieferung beziehungsweise Erbringung der Waren oder Leistungen beteiligt sind. Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht generell eine sozial verantwortliche Firmenpolitik verlangt werden kann, da diese Anforderung sich nicht auf die erworbenen Waren oder Leistungen bezieht. Neu und von Vorteil ist, dass ein Auftraggeber einen Auftrag in Form von mehreren Losen vergeben sowie Grösse und Gegenstand der Lose selbst bestimmen kann. Dies auch, um die öffentliche Vergabe an die Bedürfnisse von KMU anzupassen. Verbindlich vorgeschrieben wird die Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen sowie eine ausschliesslich elektronische Kommunikation in allen Verfahrensstufen. Die Bekanntmachung von Aufträgen kann dadurch vereinfacht und die Effizienz und Transparenz von Vergabeverfahren gesteigert werden. Die Kommission stellt dazu ein elektronisches System, e-Certis, zur Verfügung, das den Austausch von Informationen und Bescheinigungen und anderen häufig verlangten Nachweisen erleichtern soll. Neu eingeführt werden zum elektronischen Beschaffungswesen für Auftraggeber und Offertsteller die elektronischen Kataloge. Die Unternehmen können ihre Offerten in einem strukturierten Format einreichen. Als EWR-Mitglied muss Liechtenstein gemeinsam mit den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen für elektronische Rechnungen in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie 2014/55/EU ist ein weiterer Schritt zur papierlosen öffentlichen Verwaltung (E-Government) in Europa. Sie hat wirtschaftlich wie ökologisch viele Vorteile und soll für mehr Rechtssicherheit sorgen. In den EWR-Staaten existieren verschiedene elektronische Rechnungsstellungssysteme, die nun beseitigt werden. Es soll eine gemeinsame europäische Norm im Bereich der Rechnungsstellung entwickelt werden, die sich auf den Prozess der Erstellung, Übertragung und Empfang von Rechnungen bezieht. Die Umsetzung der genannten Richtlinien zieht keine personellen und finanziellen Konsequenzen nach sich. Einzig bei der Vergabe oberhalb des Schwellenwertes erfolgt die ganze Kommunikation, vor allem die Einreichung von Offerten, auf elektronischem Weg. Wie hoch die Anschaffungskosten für die erforderlichen Geräte und Programme sind, kann noch nicht gesagt werden. Grundsätzlich wird der Verwaltungsaufwand reduziert und die Kosten für den Erhalt einer Rechnung durch die Umstellung von Papier auf eine vollautomatisierte Rechnungsstellung gesenkt. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank, für das Wort. Meine Vorrednerin hat die Vorlage ausführlich und umfassend beschrieben. Ich möchte nur noch einige kleine Details noch einmal unterstreichen. Der Gesetzesvorschlag bringt zwei erwähnenswerte Verbesserungen für KMU, also kleine und mittelgrosse Betriebe. So werden die Gemeinden und das Land ermuntert, grosse Aufträge in kleinere Tranchen aufzuteilen, damit auch KMU eine Chance haben, für einen Auftrag zu offerieren. Die Unterteilung eines Auftrages in mehrere Aufträge ist nicht verpflichtend, jedoch müssen die Auftraggeber das Nichtaufteilen begründen. Eine weitere Neuerung ist, dass an einem Auftrag interessierte Firmen nur noch eine Eignererklärung einreichen müssen. Die detaillierten Unterlagen müssen dann erst beim Zuschlag des Auftrags nachgereicht werden. Als zusätzliche Kriterien sollen neu auch ökologische und soziale Komponenten gefordert werden können. Im Bereich Ökologie greifen nun Kriterien wie die Lebenszykluskosten und Umweltauswirkungen während des gesamten Produktionsprozesses. Mit der Neuerung müssen öffentliche Auftraggeber auch Offerten ablehnen, wenn die Vermutung naheliegt, dass aufgrund des niedrigen Offertenpreises Verstösse gegen Sozial- und Arbeitsbestimmung vermutet werden können. Ausserdem können Aufträge explizit Offertstellern vorbehalten sein, welche eine geschützte Werkstätte betreiben oder die berufliche Integration von behinderten oder benachteiligten Arbeitnehmern fördern. Die Freie Liste ist für Eintreten auf die Vorlage sowie auch die sehr stark damit verwandte nächste Vorlage. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit den vorliegenden Richtlinien soll, wie bereits erwähnt, ein effizientes und rechtssicheres Vergabeverfahren mit einem einfachen Zuschlagsystem geschaffen werden und somit die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einfacher und flexibler und die Teilnahme für KMU erleichtert werden. Dies soll unter anderem erreicht werden mittels Verkürzung der Mindestfristen der Verfahren sowie einer Vereinfachung der Unterlageneinreichung zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Bei den Zuschlagskriterien kann neu, wie bereits von der Abg. Eberle-Strub erwähnt, die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Schliesslich ist mit der Richtlinie 2014/55/EU eine Stärkung der Rechtssicherheit vorgesehen, indem die Akzeptanz der elektronischen Rechnungsstellung verbessert werden soll.Obwohl in der Vergangenheit das Thema «Zuschlagskriterien im öffentlichen Auftragswesen» schon mehrfach abgehandelt wurde, werde ich es dennoch erneut kurz ansprechen. Bei der Vorbereitung dieses Traktandums war ich zu Beginn noch optimistisch, dass sich hier entsprechende Lösungsansätze finden würden, um eine Erweiterung der Zuschlagskriterien in der öffentlichen Auftragsvergabe zu erreichen. Je mehr ich mich dann in Landtagsprotokolle wie auch in das Postulat zu den Zuschlagskriterien im Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG, der damaligen VU-Fraktion vom 28. März 2014 und eben auch in die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen eingelesen habe, desto desillusionierter war ich, wie wenig eigenstaatlichen Gestaltungs- und Handlungsspielraum wir in dieser Thematik haben. Auch wenn sich motivierte Arbeitsgruppen, bestehend aus Gewerblern aus den verschiedensten Branchen, in Workshops zusammentun, um die Problematik des ÖAWG zu beraten und eine Überprüfung des ÖAWG mittels konkreten Vorschlägen anzuregen, haben diese faktisch keine Einflussnahme auf die Vorlage. Wenn wir nicht gebetsmühlenartig den Vorgaben aus Brüssel folgen, wird uns die ESA bei einer den Vorgaben abweichenden Umsetzung wiederum einen Rüffel erteilen und wir hätten dies postwendend zu korrigieren. Dies mussten wir ja mittels der uns aufoktroyierten Änderung beziehungsweise Aufhebung der Bst. d und m von Art. 44 Abs. 2 ÖAWG lernen. Immerhin kann nun wieder neu infolge Übernahme der Richtlinie 2014/24/EU als Zuschlagskriterium die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals berücksichtigt werden. Dies aber nur dann, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Wieso aber eben genau die Förderung der Mitarbeitenden neu als Zuschlagskriterium möglich ist, die Lehrlingsausbildung aber nach wie vor nicht, beziehungsweise nur als Eignungskriterium, ist mir wirklich nicht verständlich. Es ist mir bewusst, dass ein Lehrling noch nicht erheblich auf die Qualität der Auftragsausführung Einfluss nehmen kann. Wenn aber die Unternehmen in unserem Land die Lehrlinge ausbilden, und ich weiss, wir haben qualitativ sehr gute Lehrlingsausbilder hier, dann frage ich mich schon, weshalb nicht als neues Zuschlagskriterium auch die Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden könnte. Auch weitere von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Zuschlagskriterien hätten zumindest diskutiert werden können und nicht nur mit dem Vermerk «nicht EWR-kompatibel» abgehakt werden dürfen. Wir werden aber wohl weiterhin aufgrund gesetzlicher Vorgaben keine Möglichkeit dazu haben, wie dies ja auch aus der Postulatsbeantwortung betreffend die Zuschlagskriterien im Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen aus dem Jahre 2014 zu dieser Thematik herausgeht. Ob die Anpassungen, wie sie im vorliegenden Bericht und Antrag dargelegt werden, schliesslich dazu führen, dass die Teilnahme insbesondere der KMU an öffentlichen Vergabeverfahren verbessert wird, wird sich weisen. Nichtsdestotrotz spreche ich mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Das EU-Parlament erarbeitete die Auftragsvergabe-Richtlinien für Investitionen der öffentlichen Hand passend für ihre Mitgliedstaaten, die weit grösser als Liechtenstein sind. Diese Auftragsvergabe-Richtlinie soll nun im kleinen Land Liechtenstein umgesetzt werden. Das sei unsere Pflicht, steht hier im Bericht und Antrag Nr. 42/2017. Müssen wir als souveräner Staat die Vorgaben von einem fremden Parlament, das in anderen Dimensionen denken muss, übernehmen? Welchen Einfluss konnten unsere Vertretungen und Kommissionen im EWR und in Brüssel bezüglich der Ausarbeitung dieser Richtlinie nehmen? Wir haben einen kleinen Binnenmarkt mit sehr hohem Lohnniveau. Die Löhne liegen bei uns zum Teil bis zum Achtfachen und mehr über den Löhnen in den EU-Produktionsländern im Osten. Wie sollen unsere Unternehmen bei Ausschreibungen für Waren gegen Produktionsfirmen antreten, welche nur Bruchteile gegenüber den hiesigen Löhnen bezahlen? Meiner Ansicht nach ist die Aufgabe des Landtages, das Gesetz so abzustimmen, dass hiesige Unternehmen bei Auftragsvergaben der öffentlichen Hand die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie ausländische Betriebe vorfinden. Das Kriterium Preis muss bei Anbietern von Waren aus dem Ausland um einen Faktor erhöht werden. Der Faktor errechnet sich im Wesentlichen aus dem Lohnunterschied zwischen Lieferanten aus dem Ausland und dem ortsüblichen Lohn hier in Liechtenstein. Das gilt selbstverständlich nicht für Aufträge, die hier im Land von ausländischen Firmen ausgeführt werden und dem Entsendegesetz unterstehen. Mit dem Entsendegesetz wird Lohngleichheit mehr oder weniger erreicht. Betroffen sind Teil- und Komplettlieferungen vom Ausland, gleich welcher Produktegattung oder Dienstleistung, die mit einer Wertschöpfung von beispielsweise mehr als 50% hier in Liechtenstein produziert oder erbracht werden könnten. Ich habe die Problematik der Lohnunterschiede schon in der letzten Legislatur vorgebracht. Für vom öffentlichen Auftragswesen beschaffte Waren und Dienstleistungen mit Ursprungsland Liechtenstein, das heisst, bei deren Herstellung mehr als der in der Ausschreibung festgelegte Prozentsatz der Wertschöpfung vom Endpreis in unserem Land erarbeitet wird, muss gegenüber Importware ein entsprechend höherer Preis zulässig sein, zum Schutz unserer eigenen Wirtschaft und unserer Arbeitnehmer. Einheimische Unternehmen sind Arbeitgeber, bezahlen hier Steuern und halten unsere Wirtschaft am Leben.Ich erwarte auf die 2. Lesung von der Regierung einen Lösungsansatz zugunsten unserer heimischen Wirtschaft. Ich vertrete die Ansicht, wir sollten uns nicht vorschreiben lassen, wie die Auftragsvergabe durchzuführen ist. Je nachdem muss frei entschieden werden, ob ein Auftrag ins Ausland gegeben wird oder eben nicht. Das günstigste Angebot kann und darf nicht Kriterium sein. Folgendes auf den Seiten 66 bis 71 in diesem Bericht und Antrag: Das Gesetz, das jetzt beraten wird, ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich. Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer schrieb in ihrer Stellungnahme gemäss diesem Bericht und Antrag Folgendes: Für das Gewerbe ist es wichtig, dass der Staat und die Gemeinden mit der Vergabepraxis einen anderen Weg gehen würden. Das ist auch meine Überzeugung. Wir sind auf den falschen Zug aufgesprungen. Seit 1998 sinkt das Bruttonationaleinkommen - diese Entwicklung müsste doch endlich zu denken geben. Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer setzt sich für eine Berücksichtigung der Wertschöpfung im Inland ein und fordert von der Regierung eine Überprüfung hinsichtlich der Vergabekriterien. Die Antwort der Regierung auf Seite 71: «Eine solche Vorgabe dürfte mit den Grundprinzipien des EWR nicht vereinbar sein.» «Dürfte», das bedeutet, die Antwort basiert auf einer Annahme. Unabhängig der Annahme der Regierung: Eine Berücksichtigung der Wertschöpfung im Inland ist für die liechtensteinische Wirtschaft zum Vorteil. Das Gesetz soll auf die 2. Lesung entsprechend neu formuliert werden. Der EWR besteht aus Liechtenstein, Norwegen und Island. Lieferungen aus diesen Ländern könnten den Inlandlieferungen gleichgestellt werden, sofern diese beiden Länder die Lieferung genügend bearbeitet haben. Die Schweiz ist kein Problem. Mit der Schweiz haben wir die parallele Verkehrsfähigkeit. Zum Kontroll- und Prüfaufwand: Dann weiter in der Antwort der Regierung zur Wertschöpfung im Inland: Der Kontroll- und Prüfaufwand sei nicht zu unterschätzen. Mir scheint dies eine Ausrede. Das ist nicht so kompliziert. Die Ursprungserklärung erstellt der Lieferant und sie besteht aus einem Satz mit Unterschrift und Firmenstempel auf der Rechnung. Ursprungserklärungen werden für jede Exportlieferung gebraucht und sind im Normalfall kein grosser Aufwand. Kaum jemand wird eine Ursprungserklärung falsch ausstellen - die Folgen einer falsch ausgestellten Ursprungserklärung sind zu teuer. Die Kontrolle kann also auf wenige Stichproben und kritische Fälle beschränkt bleiben.Dann zur Reaktionszeit der Lieferanten: Bei einem späteren Service, einer Reparatur, Revision oder Anpassung ist es von Vorteil, wenn der ehemalige Lieferant aus der Nähe ist. Die Reaktionszeit eines inländischen Lieferanten ist kurz, es fallen weniger Fahrtkosten und keine Übernachtungskosten an. Ebenso entfällt das Prozedere mit dem Entsendegesetz. Zu diesem auf der Hand liegenden Vorteil, nämlich die Nähe des Unternehmers führt die Regierung aus: Dies als Zuschlagskriterien zu berücksichtigen, das müsse im Einzelfall abgeklärt werden. «Eine Diskriminierung respektive Ungleichbehandlung wäre nicht EWR-kompatibel.» Da ist die Frage an die Regierung: Warum so zurückhaltend gegenüber der mächtigen EU? Dem Umwelt- und Klimaschutz, der Schonung der Rohstoffe muss meines Erachtens höchste Priorität eingeräumt werden. Man glaubte, dass auch die Regierung dieses Ziel verfolgt. Dieser Bericht und Antrag Nr. 42/2017 zeigt auf Seite 73 auf, die Regierung toleriert umweltschädigendes Verhalten und verweist sogar noch auf eine mögliche Verpflichtung hin, wörtlich: «Die Vorgabe heimischer Produkte, oder die Wertung des Transportes grosser Materialmassen mit LKW über weite Strecken dürften mit den Grundprinzipien des EWR nicht vereinbar sein.» Wiederum das Wort «dürften». Die Regierung weiss offenbar nicht, was zulässig oder verboten ist. Für den Normalbürger ist jedoch klar: Lange Transportwege schaden der Umwelt. Auf die 2. Lesung erwarte ich ein umweltschonendes Gesetz bezüglich der Transporte. Nochmals: Ich unterstütze die Vorschläge der Gewerbe- und Wirtschaftskammer voll und ganz und bitte die Regierung, auf die 2. Lesung die Anliegen der Gewerbetreibenden zum Wohl des Landes in das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen zu integrieren. Eine nachhaltige Beschaffung berücksichtigt auch Leitprinzipien der Nachhaltigkeit wie Regionalität und Innovation und stärkt regionale Wirtschaftskreisläufe. Die nachhaltige öffentliche Beschaffung ist im besten Fall mit Verbesserungen in den Dimensionen Umwelt, Soziales und Ökonomie verbunden.Noch ein letztes, Seite 12, unter 3.2.2: «Des Weiteren sollen öffentliche Auftraggeber ermutigt werden, grosse Aufträge in Lose zu unterteilen.» Eine Unterlassung ist zu begründen. Das hätten wir doch schon lange machen müssen. Das war immer wieder ein Thema. Warum entscheiden wir nicht selbst und schlagen uns stattdessen jahrelang mit EU-Beschlüssen herum, die für unser Land ganz und gar nicht passen und die überdies noch das Bruttonationaleinkommen schmälern?Dann habe ich noch eine Frage an die Regierung: Wie werden Eignungskriterien und Zuschlagskriterien gegeneinander gewichtet? Als Zuschlagskriterium ist beispielsweise die Lehrlingsausbildung nicht zulässig, hingegen zulässig ist die Qualifikation des mit dem Auftrag betrauten Personals. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Ado Vogt
Geschätzter Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen. Ich kann mich den Voten des Abg. Elkuch und der Abg. Marxer-Kranz vollumfänglich anschliessen. Sicherlich gibt es in diesem vorliegenden Bericht und Antrag sehr gute Verbesserungen, auch Dinge, die uns helfen werden. Aber wenn uns die EU die Möglichkeiten gibt, Kriterien einzuführen, die für uns positiv sind, sollte man es zumindest ernsthaft prüfen. Und da habe ich einfach den Verdacht, dass man das halt nicht so gemacht hat, sonst wären die Antworten nicht: «dürfte», «würde», könnte». Das ist für mich keine befriedigende Antwort. Und da bitte ich die Regierung, noch einmal über die Bücher zu gehen. Gemäss meinen Informationen wäre es zum Beispiel möglich, die Lehrlingsausbildung oder den Transportweg von grossen Frachten in Zuschlagskriterien einzuführen. Da gibt es Unterlagen, die kann man sicher googeln, zum Beispiel aus unserem Nachbarland Österreich. Weiters geht es jetzt nicht darum, dass man sagt, man schafft neue Hürden oder führt irgendeinen Protektionismus ein. Wenn uns aber die EU schon einmal die Möglichkeit gibt, da etwas zu tun, dann könnten wir das doch nützen. Es sind unsere Steuergelder, die wir doch wieder dem heimischen Wirtschaftskreislauf zufügen sollten. Es macht doch keinen Sinn, da päpstlicher zu sein als der Papst. Ich fordere also wirklich die Regierung auf, diese Kriterien, vor allem die Stellungnahme der Wirtschaftskammer, noch einmal zu überprüfen und dann wirklich mit konkreten Antworten auf die aufgeworfenen Vorschläge zu kommen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren. Wir haben es gehört. Es ist wahrscheinlich nicht alles Gold, was in Brüssel glänzt. Und ich danke auch den Ausführungen von Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz. Ich denke auch, dass die Anliegen der Wirtschaftskammer hier zu wenig berücksichtigt wurden. Ich habe auch noch eine Anmerkung zu Seite 45, betrifft Art. 10a, den Einbezug von Bewerbern und Offertstellern. Dort drin wird beschrieben, dass, wenn ein Bewerber oder Offertsteller ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen oder Auftraggeber berät oder in irgendeiner Art und Weise dann am Vergabeverfahren beteiligt ist, der Auftraggeber dann angemessene Massnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird. Das heisst dann, dass ein Unternehmen beraten wird von einem Offertsteller. Er kann die Ausschreibung beeinflussen, er kann eine Offerte abgeben und hat dann selbstverständlich auch einen Vorteil. Ich möchte die Regierung bitten, diese angemessenen Massnahmen vielleicht ein bisschen besser zu formulieren, damit das für Marktbegleiter dann nicht ein Nachteil ist, wenn das dann so eintritt. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für Ihre Voten. Und ich kann auch sehr gut verstehen, welche Anliegen Sie hier vertreten. Ich möchte gerne zuerst auf die Ausführungen von Susanne Eberle-Strub eingehen. Sie haben konkret zwei Fragen gestellt. Zu Frage 1, ob Konzessionen vergeben wurden, kann ich Ihnen antworten: Nein, bisher wurden keine Konzessionen vergeben. Und die zweite Frage war, wie die Qualität der Mitarbeiter überprüft werden kann. Ich denke, hier ist sicher wichtig, dass objektive Kriterien angewendet werden. Das kann aus meiner Sicht zum Beispiel ein Ausbildungsnachweis sein oder eine gewisse Berufserfahrung, die belegt werden muss. Es ist sicher richtig, dass es dann schwierig wird, wenn man versucht, Kriterien anzuwenden, die nicht messbar sind.
Dann zur Landtagsvizepräsidentin: Ich kann Ihr Votum sehr gut verstehen und auch den Wunsch der Wirtschaftskammer, dass möglichst alle Aufträge in Liechtenstein vergeben werden. Und ich kann Ihnen auch versichern, dass gerade auch von Regierungsseite und auch von den zuständigen Amtsstellen darauf sehr viel Wert gelegt wird. Und ich denke, allein schon die Tatsache, das ist im Bericht und Antrag ja auch ausgeführt, dass in den Jahren 2010 bis 2015 bei nationalen Vergaben 81 bis 91% der Aufträge an liechtensteinische Unternehmen vergeben wurden, zeigt dies sehr deutlich. Also man kann nicht davon sprechen, dass hier dauernd Aufträge ins Ausland gehen. Das Gegenteil ist der Fall, es wird versucht, die Aufträge in Liechtenstein zu halten. Sie haben dann noch ausgeführt, dass es für Sie nicht logisch ist, weshalb bei den Zuschlagskriterien die Qualität der Arbeitnehmer in Bezug auf den konkreten Auftrag als Zuschlagskriterium möglich ist, auf der anderen Seite aber die Lehrlingsausbildung nicht. Ich denke, das ist für mich nachvollziehbar. Es geht um den Auftrag selbst und da dürfen nur Kriterien angewendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Auftragserstellung stehen. Und die Lehrlingsausbildung als solche ist ja in dem Sinn eher eine Grundvoraussetzung, aber steht nicht mit dem konkreten Auftrag direkt in Bezug. Und deshalb ist es ja möglich, dass man die Lehrlingsausbildung als Grundvoraussetzung definiert, nicht jedoch als Zuschlagskriterium.Der Abg. Herbert Elkuch hat dann sehr viele Ausführungen gemacht und auch entsprechende Forderungen für die 2. Lesung gestellt. Ich möchte grundsätzlich noch einmal festhalten: Liechtenstein ist EWR-Mit-glied. EWR-Mitglied heisst nicht nur: Zugang zum Markt in Norwegen, Island und Liechtenstein. Das betrifft den ganzen EU-Markt. Das bringt uns den Marktzugang zu rund 500 Millionen Bürgern. Und dieser Marktzugang ist für Liechtenstein essenziell. Da können Sie bei den grossen Industrie- und Finanzplatzunternehmen nachfragen und da werden Sie ganz klar hören, dass dieser Marktzugang für diese Unternehmen absolut wichtig ist. Und wir können hier nicht eine Fünfer-und-Weggli-Mentalität fahren. Mit den Rechten haben wir auch Pflichten übernommen. Und Pflichten übernehmen heisst, dass wir diese Vorgaben aus Brüssel umsetzen müssen, ob es uns nun passt oder nicht. Und ich kann Ihnen auch sagen, dass ich gerade im öffentlichen Beschaffungswesen auch lieber andere Lösungen hätte. Da sind wir uns alle einig. Aber, wenn man in einem Club dabei ist, dann muss man auch die Pflichten übernehmen. Und das ist für mich hier genau der Fall. Wir können sicher einige Punkte, die Sie angeführt haben, für die 2. Lesung nochmals detaillierter ausführen in Bezug auf die Vorschläge der Wirtschaftskammer. Ich möchte aber dennoch darauf hinweisen, dass in dieser Vorlage doch sehr dezidiert und ausführlich auf diese Eingaben der Gemeinde Triesenberg und der Wirtschaftskammer eingegangen worden ist. Wenn man die ganzen Kommentare anschaut, dann sind es rund 15, 16 Seiten, die sich nur mit diesem Art. 44 beschäftigen. Und es kommt dort klar zum Ausdruck, dass viele Vorschläge, die gemacht worden sind, nicht EWR-konform sind. Jetzt kann man diskutieren, ob wir das absoluter hätten formulieren sollen. Die Frage ist: Wer entscheidet das schlussendlich? Aus unserer Beurteilung geht ganz klar hervor, dass viele Kriterien, die vorgebracht worden sind, als Zuschlagskriterium nicht zulässig sind.Dann haben Sie gefragt, wie die Eignungskriterien und die Zuschlagskriterien gegeneinander gewertet werden. Ich habe das einleitend ausgeführt. Eignungskriterien sind im Prinzip Grundvoraussetzungen, die definiert werden können. Wenn die nicht eingehalten werden, dann wird der Offertsteller ausgeschlossen. Und Zuschlagskriterien sind dann jene, die konkret den Auftrag betreffen, mit dem Auftrag in Verbindung stehen müssen, und dann wird auch geschaut, wer den Auftrag schlussendlich bekommt. In diesem Zusammenhang auch die Überleitung zum Abg. Ado Vogt: Ich kann Ihnen versichern, dass wir die Möglichkeiten, die sich aus dieser Richtlinie geben, sehr wohl nutzen und auch nutzen wollen. Dennoch gibt es gewisse Grenzen. Und wenn wir überzeugt sind, dass gewisse Kriterien einfach nicht zulässig sind, dann geht es nicht. Und wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie gesagt, dass die Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium möglich sein sollte. Im Bericht und Antrag ist mehrfach ausgeführt, dass genau dieses Kriterium eben nicht als Zuschlagskriterium taugt, hingegen als Eignungskriterium. Nun kann man sich die Frage stellen, ob es zielführend ist, die Lehrlingsausbildung als Eignungskriterium zu verwenden. Dann würden kleine und kleinste Unternehmen im Gewerbe, die keine Lehrlinge haben, ausgeschlossen. Also auch hier sind wir im Dilemma, weil es dann für alle Unternehmen gilt. Und das muss man immer wieder berücksichtigen.Dann komme ich noch zum Abg. Günter Vogt: Sie haben auch auf die Seite 45 hingewiesen. Ich denke, diese Massnahmen kann man sicher für die 2. Lesung nochmals etwas besser ausformulieren, damit dort ein besseres Gefühl herrscht, in welchem konkreten Bereich diese Massnahmen getroffen werden müssen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Danke, Herr Präsident. Da möchte ich nur kurz nachfragen: Im alten Art. 44 ÖAWG war ja die Lehrlingsausbildung einmal drin und die musste ja dann nur herausgenommen werden wegen Brüssel. Wieso wurde dann dazumal diese unter den Zuschlagskriterien aufgelistet? Da ging es ja auch. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Diese Frage kann ich Ihnen hier leider nicht beantworten. Das war vor meiner Zeit. Vielleicht kann mich hier der Abg. Lampert unterstützen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Das war damals eine Idee. Man hat diese Idee dann versucht einzuführen. Und wenn man die Bürokratie unbedingt maximieren will, war das sicher ein guter Ansatz, denn Brüssel liest eben die Gesetze halt auch. Und im Endeffekt musste man zurückbuchstabieren. Man kann sehr viel riskieren in diesem Bereich. Im Endeffekt wird man entweder von Brüssel zitiert oder man landet auch national vor einem Gericht. Die Frage ist immer, wie effizient man gewisse Sachverhalte kommunizieren und auch umsetzen will. Und wie gesagt, damals hat man es versucht und Brüssel hat es nicht akzeptiert. Aber Sie müssen einfach wissen - ich denke mir, der Herr Regierungschef hat es schon treffend ausgeführt: Gerade die Lehrlingsausbildung hat im Bereich der Eignung viel die höhere Gewichtung. Im Zuschlag ist es nur ein Bonus-Malus-Kriterium, im Bereich der Eignung ist es ein Ja- oder Nein-Kriterium. Wer keine Lehrlinge ausbildet - und Lehrlinge wurden gefordert -, der kommt nicht zu diesem Auftrag, der wird ausgeschlossen. Dies hat dann aber eben einen Nachteil, wie es bereits der Herr Regierungschef ausgeführt hat, dass ein kleiner Betrieb, der mitunter eben keine Lehrlinge ausbildet - es wurde explizit aber gefordert, man muss Lehrlinge ausbilden -, nicht zum Auftrag kommt. Wenn er sonst auch eine Topofferte einreicht, dann ist das ein Eignungskriterium, welches nicht erfüllt ist, und das führt zum Ausschluss. Aber im Prinzip haben die Eignungskriterien viel die höhere Gewichtung beim Zuschlag. Nur wer die Eignungshürde überspringt, kommt zu den Zuschlagskriterien.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Herbert Elkuch
Ich habe noch eine Frage zu den Vergaben, die in Liechtenstein gemacht werden: 81 bis 91% - ist das nur die Erfassung des Lieferanten oder von demjenigen, der die Rechnung gestellt hat? Oder wird da auch zurückverfolgt, woher die Ware kam? Das sind natürlich zum Teil sehr grosse Posten, ein Postauto oder so etwas, das wird ja nicht hier gemacht, aber vielleicht von einer liechtensteinischen Firmen geliefert. Aber wenn jetzt etwas ausgeschrieben ist - ich sage, ein Geländer - beides sind Liechtensteiner, der eine gibt den Plan nach Ungarn, dann kommt das Geländer, er montiert das noch. Der andere versucht, das hier herzustellen. Der hat dann natürlich keine Chance, weil er die höheren Löhne bezahlen muss. Dann bekommt derjenige, der das fertig bestellt, nur noch montiert, den Auftrag. Wird das dann als liechtensteinisches Produkt eingetragen oder ist das dann ein Importprodukt? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Susanne Eberle-Strub
Besten Dank für das Wort. Vielen Dank, Herr Regierungschef, für die Beantwortung meiner Fragen. Ich habe noch gefragt, wie die Fristverkürzungen für die Offertsteller sind, ob die ebenfalls positiv sind und gut zu bewerkstelligen. Ich weiss nicht, wie die neuen verkürzten Fristen im Detail aussehen, ob das sehr viele Tage sind. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich beginne gerade bei Ihnen, Frau Susanne Eberle-Strub, betreffend die Fristen. Diese Frage, kann ich Ihnen spontan nicht beantworten. Und zum Abg. Herbert Elkuch: Die Statistik basiert ganz klar auf den Offertstellern, das heisst, jene Firmen, die in Liechtenstein den Sitz haben, werden als liechtensteinische Firmen angesehen, egal von woher die Ware kommt. Es kommt ja auch darauf an, was es schlussendlich für Leistungen sind. Ich meine, es gibt auch viele Handelsprodukte, die gar nicht in Liechtenstein hergestellt werden. Die Frage ist immer, an wen wird der Auftrag vergeben, ist es eine Unternehmung in Liechtenstein, in der Schweiz, in Österreich? Also Basis ist der Sitz des Unternehmens. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Bevor wir die 1. Lesung vornehmen, machen wir Pause bis 11 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 10:40 bis 11:05 Uhr).
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir fahren mit den Beratungen zu Traktandum 28 fort. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a Abs. 1 Bst. a, d und e sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1a Abs. 1 Bst. a, d und e sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1, 1c und 1d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1, 1c und 1d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, b, d bis i, l und n bis w werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, b, d bis i, l und n bis w stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6c steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Zum Art. 6c: «Bei der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die gesamte Kommunikation oder Informationsaustausch, insbesondere die Einreichung von Offerten, auf elektronischem Weg.» Die gesamte Kommunikation: Ich denke, es gibt Dinge, die man besser bespricht, man muss ja miteinander sprechen können. Also «die gesamte Kommunikation» scheint mir da übertrieben zu sein. Es muss doch auch möglich sein, an einer Sitzung, einem Workshop irgendwie die Sache zu besprechen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass auch in Zukunft Besprechungen oder Telefonate möglich sein werden. Hier geht es um die ganzen Prozesse, die einfach geregelt werden, und darum, dass diese nicht auf schriftlichem Wege, sondern elektronisch durchgeführt werden. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16 bis 19, 28 bis 31, 34, 36 und 40 bis 54 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16 bis 19, 28 bis 31, 34, 36 und 40 bis 54 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 1, 1a und 3 Bst. k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 1, 1a und 3 Bst. k stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 1 bis 1c werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Abs. 1 bis 1c stehen zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
Ich habe da eine Frage zu Grösse und Gegenstand der Lose. Wie wird die Grösse bestimmt? Sind das Prozentsätze zum Auftrag oder sind das Mindestgrössen oder wo bewegen sich diese Grössen? Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank. Ich kann hier auf die Seite 44 des Bericht und Antrags hinweisen. Dort ist aufgeführt: «Eine Unterteilung in Lose kann auf einer quantitativen Grundlage erfolgen, sodass die Grösse der Einzelaufträge jeweils der Kapazität der kleineren oder mittleren Unternehmen besser entspricht, oder auf einer qualitativen Grundlage gemäss den verschiedenen involvierten Gewerken und Spezialisierungen, sodass der Inhalt der Einzelaufträge stärker an die Fachsektoren der KMU angepasst wird, oder gemäss den unterschiedlichen aufeinanderfolgenden Projektphasen.» Wir können allenfalls für die 2. Lesung noch detailliertere Ausführungen hierzu machen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Überschriften vor Art. 10 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 10 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1a, 2 Bst. a Ziff. 5, Abs. 3, 5, 7 und 9 bis 13 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 Abs. 1a, 2 Bst. a Ziff. 5, Abs. 3, 5, 7 und 9 bis 13 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20a Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20a Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Herbert Elkuch
In Art. 20a Abs. 3: «Werden die Energie- und Umweltauswirkungen beim Zuschlag berücksichtigt, so sind die Betriebskosten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte nach Massgabe der in Art. 6 der Richtlinie 2009/33/EG genannten Methode finanziell zu bewerten.» Hier geht es ja um die Energie- und Umweltauswirkungen. In dieser Richtlinie 2009/33/EG, Art. 6, das ist lediglich die Methode zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Betriebskosten. «Für die Zwecke von Artikel 5 ... werden die anfallenden Betriebskosten des Energieverbrauchs sowie der in der Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten CO2-Emissionen und Schadstoffemissionen, die mit dem Betrieb der angekauften Fahrzeuge zusammenhängen, nach der in den folgenden Buchstaben beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet.» Hier geht es doch nicht nur um Fahrzeuge. Und ich denke, dass man alle Umweltauswirkungen berücksichtigen muss: Die beginnen beim Abbau der Rohstoffe, bei der Veredelung, nachher bei der Fabrikation selbst, danach mit den Transporten der Halb- und Fertigwaren bis zur Montage, und erst dann kommt der Energieverbrauch und der Unterhalt, Reparaturen, und am Schluss muss das ja wieder entsorgt werden. Man muss doch die gesamte Umweltbilanz berücksichtigen und nicht nur den Treibstoffverbrauch. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich verweise hier auf Seite 47 des Berichts und Antrags. Da steht: «Zu Art. 20a Abs. 3 (Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte)». Dieser Artikel bezieht sich exakt auf diesen Tatbestand. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Überschrift vor Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 1a, 2a und 2c bis 2e werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1a, 2a und 2c bis 2e stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25a Abs. 1 bis 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a Abs. 1 bis 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 34 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 34 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 35a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 35b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 35b steht zur Diskussion.
Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier die Anregung, auf die 2. Lesung abzuklären, ob in Abs. 2 «Bewerber und Offertsteller können» auf allenfalls eine Sollen-Funktion gewechselt werden könnte. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Der Vorschlag wurde zur Kenntnis genommen. Wir können weiterlesen. Art. 35b Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. c, d, e und h bis m, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a, b, g und h, Abs. 3a bis 6b und 8 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35b Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. c, d, e und h bis m, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a, b, g und h, Abs. 3a bis 6b und 8 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1, 2 Bst. e, Abs. 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1, 2 Bst. e, Abs. 3 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 44 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 44 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 2 und 4 bis 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 2 und 4 bis 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 49c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 49c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 53 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 53 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53a Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53a Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 4 Bst. c und Abs. 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 Abs. 4 Bst. c und Abs. 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 28 erledigt.
-ooOoo-