Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) (Nr. 43/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 29: Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 43/2017 und steht zur Diskussion.Abg. Susanne Eberle-Strub
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Auch beim ÖAWSG hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss an seiner Sitzung vom 29. April 2016 die Übernahme der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/25/EU in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein als EWR-Mitglied ist deshalb verpflichtet, diese Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen und aufgrund rechtlicher Abklärungen der Regierung hat die Umsetzung in Form eines Gesetzes zu erfolgen. Die Richtlinien im Bereich der Sektoren über die Vergabe von Aufträgen betreffend Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Die Richtlinie 2014/23/EU ermöglicht eine klare Definition des Begriffs Konzession. Wie beim Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG, wird auch hier ein stabiler Rechtsrahmen und Rechtssicherheit geschaffen. Die Bereiche in der Wirtschaft, in denen Konzessionen vergeben werden, sind die gleichen wie beim ÖAWG. Ebenso die Laufzeit von Konzessionen. Auch hier interessiert mich, wie es im Bereich der Sektoren mit Vergaben von Konzessionen aussieht? Die Richtlinie 2014/25/EU hat die Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergaberegeln- und -verfahren zum Ziel. Wie beim ÖAWG werden folgende Punkte ins Gesetz aufgenommen: - Die Fristen für die Teilnahme und die Einreichung von Offerten werden verkürzt.
- Bewerbungen und Offerten erhalten die Auftraggeber neu in elektronischer Form mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Nur der Offertsteller, der einen Auftrag erhält, muss die relevanten Nachweise vorlegen.
- Die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen müssen eingehalten werden. Sie sind in den internationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt.
- Die Zuschlagskriterien werden unter Art. 56 aufgelistet. Sie entsprechen den Zuschlagskriterien des ÖAWG von Art. 44.
- Ebenfalls soll die E-Vergabe in alle Verfahrensstufen verbindlich vorgeschrieben und die elektronischen Kataloge eingeführt werden.
- Ein Vorteil, auch im Bereich der Sektoren, ist, dass ein Auftrag in Form von mehreren Losen vergeben werden kann. Damit wird die öffentliche Vergabe an die Bedürfnisse von KMU angepasst.
- Neu wird der wettbewerbliche Dialog im Bereich der Sektoren geregelt, was sich bei innovativen Projekten, bei der Realisierung grosser, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte, bei grossen Computernetzwerken oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturierten Finanzierung als
nützlich erweisen kann. Bei diesem Dialog können die Auftraggeber mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern.
Die Richtlinie 2014/55/EU muss Liechtenstein - wie beim ÖAWG - als EWR-Mitglied gemeinsam mit den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/25/EU umsetzen. Es betrifft die papierlose öffentliche Verwaltung. Die vorliegende Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern, auch von direkt betroffenen Unternehmen, begrüsst. Herausgehoben wurden unter anderem folgende Punkte: Verringerung des Verwaltungsaufwandes; Zuschlagskriterien, wie bestes Preis-Leistungs-Verhältnis und Organisation, Qualifikation und Erfahrung von Mitarbeitern; E-Vergabe; E-Rechnungsstellung; Verbesserung für KMU. Wie bei der Umsetzung der Richtlinien beim ÖAWG ziehen auch die oben genannten neuen Richtlinien beim ÖAWSG keine personellen und finanziellen Konsequenzen nach sich. Einzig bei der Vergabe oberhalb des Schwellenwertes erfolgt die ganze Kommunikation auf elektronischen Weg und die Kosten für die Anschaffung der Geräte und Programme können noch nicht abgeschätzt werden. Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vieles in meinem Votum zu Traktandum 28 hat auch zu Traktandum 29 Geltung, ich werde daher nicht nochmals alles anführen. Ebenfalls hat die Abg. Frau Eberle-Strub in ihrem Votum bereits detaillierte Ausführungen gemacht und ich werde mich daher nur kurz halten. Auch diese Richtlinie soll das Vergabeverfahren vereinfachen und modernisieren sowie den KMU die Teilnahme daran erleichtern. Erreicht werden soll dieses mittels verschiedener Änderungen, von denen ich jetzt nicht mehr alle nennen werde, da auch diese von der Abg. Eberle-Strub bereits genannt wurden. Ob diese Anpassungen, wie sie im vorliegenden Bericht und Antrag dargelegt werden, schliesslich dazu führen werden, dass die Teilnahme insbesondere der KMU an öffentlichen Vergabeverfahren verbessert wird, wird sich dann erst noch weisen. Viele Auftraggeber im Bereich der Sektoren haben sich in ihren Stellungnahmen bezüglich Abänderung des ÖAWSG positiv geäussert und diese begrüsst. Auch bei dieser Vorlage spreche ich mich für Eintreten aus. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Meiner Ansicht nach schlägt die Regierung mit diesem Bericht und Antrag Nr. 43/2017 ein Unding vor, was den Umfang und Komplexität angeht. Ein 74 A4-Seiten füllendes Gesetz in diesem Bericht und Antrag und mehrere verbindliche EU-Richtlinien wie folgt: Die Richtlinie 2014/23/EU umfasst 64 Seiten, die Richtlinie 2014/25/EU umfasst 130 Seiten, die Richtlinie 2014/55/EU umfasst 54 A4-Seiten, die Richtlinie 2009/33/EG umfasst sieben A4-Seiten. Dazu kommen im Anhang XIV der Richtlinie mehrere Hundert Seiten internationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften. Man denke an die vielen Kleinunternehmer in unserem Land, die aufgrund der Kleinheit keine juristisch ausgebildeten Personen beschäftigen können und auf sich abgestützt in diesem Dschungel an Gesetzen und Richtlinien irgendwie den Durchblick verschaffen müssen, um ein korrektes Angebot zu erstellen. In unserem kleinen Land sind die Unternehmer den öffentlichen Auftraggebern meist bekannt. Aufgrund der Kleinheit können viele Dinge im Gespräch besser als mit der im Bericht und Antrag vorgesehenen ausschliesslichen digitalen Kommunikation erörtert werden. Liechtenstein hat sich in den 60er- bis in die 90er-Jahre vom Bauernstaat zur Industrienation entwickelt - ohne den gewaltigen Umfang der heutigen Vorschriften. Hausverstand, Fleiss, Flexibilität, Vertrauen, kleine Administration, kurze Reaktionszeit und wenig Papierkram waren das Erfolgsrezept. Seit 1998, dem Beginn der Übernahme vieler Richtlinien, Vorschriften und Verbote, sinkt das Bruttonationaleinkommen. Die Frage sei erlaubt: Was ist besser - noch mehr oder wieder weniger Regulierungen? Vor rund 50 Jahren wurde ohne ein solch umfassendes Regelwerk für die Auftragsvergabe die Schwerverkehrsbrücke in Ruggell für CHF 1,9 Mio. in guter Qualität erstellt. Im Gegensatz zum Landtagsgebäude, das mit weit mehr Regulierungen und Vorgaben bei der Auftragsvergabe bereits heute Baumängel aufweist. Also die Qualität hängt nicht von vielen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien ab.Zum Bericht und Antrag, Seite 15, «3.2.7 Umweltgerechte öffentliche Beschaffung»: Durch neue Regeln soll den Umweltauswirkungen über den gesamten Produktionsprozess Rechnung getragen werden. Dann müsste aber auch berücksichtigt werden, die Umweltbelastung beginnt beim Abbau der Rohstoffe in der Natur, setzt sich fort mit der Veredelung, den Transporten, dem Betrieb und endet mit der Entsorgung, mit der Rückgabe der Stoffe wieder an die Natur. Nur in einer gesamten Betrachtung der Umweltauswirkungen macht diese neue Regelung Sinn. Dazu melde ich mich noch einmal bei Artikelaufruf. Auf Seite 15, «3.2.8 Soziale Aspekte der neuen Regeln»: «Die EWR-Mitgliedstaaten», da ist natürlich auch Liechtenstein dabei, «treffen geeignete Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von Aufträgen die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang XIV der Richtlinie aufgeführten internationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.»Ein Abdruck der relevanten Rechtsvorschriften der Union und der Tarifverträge fehlt im Bericht und Antrag. Ich zähle ein paar auf, im Folgenden beschränke ich mich auf die im Anhang XIV der Richtlinie aufgeführten internationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften verschiedener Organisationen, die mitberücksichtigt werden müssen. Also folgende im Bericht und Antrag nicht aufgeführte Übereinkommen sind im Anhang XIV der Richtlinie aufgelistet und somit von Relevanz, daher in der Beratung und Behandlung dieses Gesetzes durch den Landtag zu berücksichtigen. Von Liechtenstein nicht ratifizierte Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf (ILO) gemäss Anhang XIV: Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes; Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen; Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit; Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit; Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung der Beschäftigung; Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit und Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Liechtenstein ist nicht Mitglied dieser ILO, hat somit kein Mitspracherecht und kann die Übereinkommen auch nicht ratifizieren. Die UPR riet am 13. Januar 2013 Liechtenstein zum Beitritt. Die Regierung teilte mit, ein Beitritt zur ILO wird von der liechtensteinischen Regierung gegenwärtig nicht in Betracht gezogen, das nebenbei.Weitere Abkommen aus dem Anhang XIV der Richtlinie, die Liechtenstein ratifiziert hat: Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und des im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossenen Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - deren Organisation Liechtenstein 1998 beigetreten ist. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung: Liechtenstein ist 1992 beigetreten. Im Gegensatz dazu hat die USA die Ratifizierung bislang verweigert. Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - welches Liechtenstein im Jahr 2004 unter Vorbehalt ratifizierte. UNEP/FAO-Übereinkommen vom 10.9.1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien wie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel. Sofern es sich hier um das Rotterdamer Abkommen handelt, ist Liechtenstein im Jahr 2004 beigetreten. Das ist nur ein Auszug von vielen verbindlichen Querbeziehungen. Nicht nur die Personen, welche in die Vergabe von öffentlichen Aufträgen involviert sind, müssen das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen verstehen. Auch der Landtagsabgeordnete muss, um ein Ja zu geben, überzeugt sein, dass die vielen Kleinbetriebe das von ihm verabschiedete Gesetz verstehen und erkennen, welche Kriterien und Bedingungen bei einer Offertabgabe zu berücksichtigen respektive einzurechnen sind. Mit der vorliegenden Komplexität muss wohl ein Buch dazu geschrieben werden, welches die Gesetze, die EU-Richtlinien und andere verbindliche Übereinkommen an Beispielen und in einer Wegleitung zur korrekten Abwicklung öffentlicher Aufträge erläutert.Dann auf Seite 17, «3.2.9 Innovation»: In diesem Kapitel sind zwei verschiedene Dinge zusammengeführt. Einmal eine Innovation als Variante und zum anderen die Innovationspartnerschaft für Lieferungen und Leistungen. Die folgenden beiden Zitate respektive die Definition sind aus dem Amtsblatt L 94 der EU vom 28.3.2014 auf Seite 252 zur Innovation: «Forschung und Innovation, einschliesslich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovation voranzutreiben.» Dann zur Innovationspartnerschaft auf Seite 301 im selben Amtsblatt: «Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann die Herstellung der zu liefernden Produkte, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen.» Die Regierung schreibt dazu im Bericht und Antrag auf Seite 17, ungefähr Mitte: «Die Sonderbestimmungen für die gemeinsame grenzübergreifende Beschaffung ermöglichen Auftraggebern aus verschiedenen EU-Ländern, gemeinsam Waren oder Leistungen zu erwerben.» Wieso steht im Bericht und Antrag nicht einfach «Länder», wieso die Einschränkung «EU-Länder»? Sind Varianten im Sinne von Innovation von Ländern ausserhalb der EU bei Annahme der vorliegenden Gesetze gegenstandslos? Und dürfen zukünftig keine Innovationspartnerschaften mit Ländern ausserhalb der EU gemacht werden? Darf aus der Schweiz keine innovative Lösung eingekauft werden und keine Innovationspartnerschaft eingegangen werden? Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung einen entsprechenden Gesetzesartikel auszuarbeiten oder diese Sache zu erklären. Ich meine, für die Teilnahme an Verfahren und Vergaben sollen liechtensteinische Unternehmen bevorzugt werden. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete für Ihre Voten. Die Abg. Susanne Eberle-Strub hat noch die Frage gestellt, ob in diesem Bereich Konzessionen vergeben wurden. Auch im Bereich der Sektoren wurde bisher keine Konzession vergeben. Dann zu den Ausführungen des Abg. Herbert Elkuch: Sie haben sehr viele Abkommen aufgelistet, die im Anhang erwähnt sind. Es handelt sich hier um arbeitsrechtliche Vorgaben. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Natürlich ist es so, dass wir die Abkommen zum Teil nicht übernommen haben. Wir werden für die 2. Lesung noch Ausführungen machen, damit Ihre Fragen auch beantwortet sind. Was mich einfach grundsätzlich nach Ihrem Votum interessiert, ist, wie Sie denn zum Thema EWR stehen. Auch bei dieser Vorlage haben Sie wieder ausgeführt, dass mit der EWR-Mitgliedschaft massiv mehr Bürokratie auf Liechtenstein zugekommen ist und die Betriebe im Prinzip Nachteile in Kauf nehmen müssen. Was ist denn Ihre Lösung? Würden Sie die Mitgliedschaft im EWR kündigen? Ist das Ihre Lösung? Ist das Ihr Anliegen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Nein, die Kündigung der EWR-Mitgliedschaft ist kein Thema. Aber ich denke, wir sollten das Beste für unsere Betriebe herausholen, so wie das zum Teil auch andere EU-Länder machen, dass wir einfach auch aufgrund der Kleinheit gewisse Sachen einbauen, damit unsere Betriebe im Vorteil sind. Wir kaufen ja ohnehin. Wenn wir hier etwas herstellen, dann kommt ohnehin ein grosser Teil der Waren aus der EU. Also es ist nicht so, dass die EU ausgeklammert wird. Das können wir gar nicht, wir sind mittendrin. Also ein Ausstieg aus dem EWR ist überhaupt kein Thema, aber die Gesetze so anpassen, dass das für uns am besten ist, was irgendwie noch möglich ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ja ich bin froh um diese klare Aussage Ihrerseits. Aber dann kommen wir eben zum zweiten Punkt: die Pflichten, die wir einhalten müssen. Und ich kann Ihnen versichern, dass wir versuchen, dort, wo es möglich ist, die Richtlinien im Interesse Liechtensteins umzusetzen. Das ist unser Anliegen. Aber es gibt eben Grenzen. Und wenn in der Richtlinie klar vorgeschrieben ist, wie gewisse Themen abgehandelt werden müssen, dann müssen wir diese auch ins nationale Gesetz überführen, ob es uns passt oder nicht. Wir suchen Lösungen für Liechtenstein und bringen auch immer wieder die Kleinheit Liechtensteins ins Spiel und versuchen, auch Ausnahmebestimmungen zu erhalten. Aber schlussendlich geht es darum, dass wir Mitglied sind im Europäischen Wirtschaftsraum und deshalb, wie ich schon ausgeführt habe, nicht nur Rechte haben, sondern auch Pflichten. Und diese Pflichten sind manchmal gerade bei unseren Grössenverhältnissen schmerzhaft.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank für diese Ausführungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stimmen wir über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
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Art. 2 Abs. 1 Bst. a, d und e sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
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Art. 2 Abs. 1 Bst. a, d und e sowie Abs. 2 stehen zur Diskussion.
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Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 1 bis 4, 6 bis 10, 12 bis 14, 16, 18 bis 21, 25, 29 bis 34, 36 und 40 bis 56 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 1 bis 4, 6 bis 10, 12 bis 14, 16, 18 bis 21, 25, 29 bis 34, 36 und 40 bis 56 stehen zur Diskussion.
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Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1a und 3 werden aufgerufen.
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Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1a und 3 stehen zur Diskussion.
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Art. 4a wird aufgerufen.
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Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b werden aufgerufen.
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Art. 6 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 8 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 9 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 10 Einleitungssatz, Bst. b und c werden aufgerufen.
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Art. 11 Einleitungssatz, Bst. b und c werden aufgerufen.
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Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c und e bis k sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
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Art. 14 wird aufgerufen.
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Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2, 3 sowie 4 Bst. b und c werden aufgerufen.
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Art. 16 wird aufgerufen.
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Art. 17 Abs. 1a, 2 und 3 Bst. b werden aufgerufen.
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Art. 18 wird aufgerufen.
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Art. 19 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
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Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Abs. 2 werden aufgerufen.
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Art. 21 Abs. 1, 1a und 1b werden aufgerufen.
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Art. 22 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
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Überschriften vor Art. 23 werden aufgerufen.
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Art. 23 Abs. 1, 1a, 2 und 3 Bst. m werden aufgerufen.
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Art. 24 wird aufgerufen.
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Art. 24b wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 25 wird aufgerufen.
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Art. 25 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 26 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 29 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 30 wird aufgerufen.
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Art. 30 Abs. 1, 1a, 2 Bst. a Ziff. 5, Abs. 3, 5, 7 und 9 bis 13 werden aufgerufen.
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Art. 32a Abs. 3 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 33 wird aufgerufen.
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Art. 33 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 36 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 36a Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
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Art. 36c wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 38 wird aufgerufen.
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Art. 39 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 40 wird aufgerufen.
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Art. 40 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 42 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
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Art. 43 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 46 wird aufgerufen.
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Art. 46 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
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Sachüberschrift vor Art. 47 wird aufgerufen.
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Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. c, d, e und h bis m, 3 Einleitungssatz, Bst. a, b, g und h sowie Abs. 3a bis 6b werden aufgerufen.
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Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. c, d, e und h bis m, 3 Einleitungssatz, Bst. a, b, g und h sowie Abs. 3a bis 6b stehen zur Diskussion.
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Art. 47a wird aufgerufen.
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Art. 53 Abs. 1, 2 Bst. e, Abs. 3 und 5 werden aufgerufen.
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Art. 55 wird aufgerufen.
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Überschriften vor Art. 56 werden aufgerufen.
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Art. 56a wird aufgerufen.
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Art. 57 wird aufgerufen.
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Art. 58 wird aufgerufen.
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Art. 59 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 60 wird aufgerufen.
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Art. 60 Abs. 3 Bst. b wird aufgerufen.
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Art. 62b wird aufgerufen.
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Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
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Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor Art. 64 wird aufgerufen.
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Art. 64 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 64a wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 64b wird aufgerufen.
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Art. 64b wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 64c wird aufgerufen.
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Art. 64c wird aufgerufen.
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Art. 64d wird aufgerufen.
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Art. 64e wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 65 wird aufgerufen.
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Art. 65 Abs. 3 wird aufgerufen.
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Art. 65 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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Art. 67 wird aufgerufen.
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Überschriften vor Art. 68 werden aufgerufen.
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Art. 74 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Art. 75 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Art. 76 Abs. 4 Bst. c und Abs. 5 werden aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 80 wird aufgerufen.
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 Abs. 1 wird aufgerufen.
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Überschrift vor Art. 81 wird aufgerufen.
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 Abs. 2 wird aufgerufen.
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
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II. steht zur Diskussion.
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III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten und haben gleichzeitig Traktandum 29 erledigt.
-ooOoo-