Abänderung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG) (Spontaner Informationsaustausch) (Nr. 51/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz) (Spontaner Informationsaustausch). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 51/2017 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich beim Herrn Regierungschef für die Ausarbeitung dieser Vorlage bestens bedanken. Gemäss Art. 7 der multilateralen Amtshilfekonvention ist Liechtenstein zum spontanen Informationsaustausch verpflichtet. Unter dem spontanen Informationsaustausch sind Informationen auszutauschen, die bei der Steuerbehörde eines Vertragsstaats bereits vorhanden sind und für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich erheblich sein könnten. Informationen werden nunmehr insbesondere in den in Art. 7 Abs. 1 der multilateralen Amtshilfekonvention genannten Fällen spontan ausgetauscht. Grundsätzlich hat die Steuerverwaltung die betroffene Person vorab, also vor Übermittlung der Information, über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch zu informieren. Von dieser vorgängigen Information sind in dieser Vorlage jedoch auch Ausnahmen vorgesehen. So soll eine Person nicht vorab über den geplanten spontanen Informationsaustausch informiert werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Benachrichtigung allfällig betroffener Personen den Erfolg des ausländischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde. Diese Bestimmung hat in der Vernehmlassung bereits zu einigen kritischen Stellungnahmen geführt. Auch meines Erachtens ist eine solche nachträgliche Information der betroffenen Person sehr kritisch zu sehen. Auch ich sehe hier das Spannungsfeld zwischen der Umsetzung der multilateralen Amtshilfekonvention in nationales Recht und unserer Verfassung. Ich persönlich habe zumindest Zweifel, dass eine solche Regelung unserer Verfassung standhalten würde, und ersuche die Regierung, auf die 2. Lesung nochmals rechtlich abzuklären, ob eine solche nachträgliche Information der betroffenen Person nicht gegen unsere Grundrechte verstösst. Für entsprechende Abklärungen bedanke ich mich bereits jetzt und bin für ein Eintreten auf diese Vorlage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Stv. Abg. Wolfgang Marxer
Diese Vorlage Nr. 51/2017, die Abänderung des Gesetzes über die Internationale Amtshilfe in Steuerstrafsachen, basiert auf dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und Liechtenstein ist damit verpflichtet, die Regelungen zum spontanen Informationsaustausch innerstaatlich umzusetzen. Und der spontane Informationsaustausch ist beziehungsweise war auch Gegenstand verschiedener DBAs, die Liechtenstein abgeschlossen hat. Und damit gilt auch, dass der spontane Informationsaustausch reziprok ausgestaltet ist. Das Amtshilfeübereinkommen sieht neben dem Informationsaustausch auf Ersuchen und dem automatischen Informationsaustausch neu also auch den spontanen Informationsaustausch vor. Was dieser spontane Informationsaustausch beinhaltet, hat mein Vorredner der Abg. Vogt erläutert. «Spontan» heisst auch «ohne vorgängiges Auskunftsersuchen bei der betroffenen Person», und dies im Gegensatz zum Informationsaustausch auf Ersuchen hin.Und im Unterschied zum automatischen Informationsaustausch werden weder die Art der auszutauschenden Informationen noch der Zeitpunkt der Übermittlung im Voraus festgelegt. Es geht - und daher ist diese Massnahme auch ein Resultat des sogenannten BEPS-Projekts, dieses «Base Erosion and Profit Shifting»-Projekts - beim spontanen Informationsaustausch insbesondere auch um «Tax rulings», das heisst Steuervorbescheide. Konkret geht es um die sogenannte «Action 5 - Countering Harmful Tax Practices More Effectively» im OECD- beziehungsweise G20-Final-Report zu diesem BEPS. Nach gängigem Begriffsverständnis ist ein «Tax Ruling» die schriftliche verbindliche Bestätigung der steuerrechtlichen Qualifikation einer Transaktion oder von dauernden Aktivitäten durch die Steuerbehörden. Hierzu zwei Fragen an die Regierung: Kann die Regierung den Begriff Steuervorbescheide noch näher umreissen, Umfang, Inhalt, Anzahl, wer in Liechtenstein beansprucht sie? Und kann die Regierung ausführen, wer in Liechtenstein, wie von dieser neuen Regelung betroffen sein könnte? Interessant - am Rande - ist, dass dieses Übereinkommen mit den USA nicht gelten wird, da die USA das multilaterale Amtshilfeabkommen (MAK) nicht unterzeichnet haben. Es geht aber nicht nur um den Austausch von Steuervorbescheiden - diesen «Tax Rulings», wie oben ausgeführt -, sondern es sind auch weitere Steuerarten betroffen, welche den Verdacht einer Steuerverkürzung beinhalten können, bis hin zur Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen. Mit dieser Umsetzung verpflichtet sich Liechtenstein also, unaufgefordert alle Informationen zu liefern, welche «voraussichtlich erheblich» sind.Die Steuerbehörden, sprich die Steuerverwaltung, bekommt hiermit einen grossen Spielraum - wenigstens aus landesinterner Sicht, aus der Sicht der Marktteilnehmer. Und mit dem Grundsatz «voraussichtlich erheblich», könnte man salopp sagen, macht es sich das Übereinkommen einfach. Die Treuhandkammer kritisiert daher das Bestimmtheitsgebot und die Rechtsanwaltskammer sieht eine verfassungsrechtlich unzulässige Verweisung. Die Regierung sieht und begründet dieses anders. Ein weiterer Knackpunkt in dieser Gesetzesvorlage: die Information der betroffenen Personen. Wie ausgeführt, beinhaltet der spontane Informationsaustausch den Austausch von Informationen, welche bereits bei den Steuerbehörden vorliegen, also ohne Rücksprache, beziehungsweise ohne Auskunftsersuchen bei den betroffenen Personen, weitergegeben werden können. Es soll aber gelten, dass allfällig betroffene Personen über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch in Kenntnis gesetzt werden - und dies durch die Steuerverwaltung selbst.Und bei den Ausnahmefällen gemäss Art. 29c: keine Informationen bei Vereitelungsgefahr beziehungsweise keine vorgängige, sondern nur eine nachträgliche Benachrichtigung. Dies benötigt einerseits die Zustimmung eines Einzelrichters des VGH, des Verwaltungsgerichtshofes. Aber wie der Abg. Vogt bereits erwähnt hat: Diese Regelung der Ausnahmefälle sieht die Rechtsanwaltskammer als verfassungsmässig nicht gerechtfertigt. Und wieder argumentiert die Regierung mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, der das öffentliche Interesse höher bewertete. Hier bin ich dann auf die näheren Ausführungen, die der Abg. Vogt gewünscht hat, auf die 2. Lesung hin gespannt. Insgesamt wirklich eine sehr weitreichende Vorlage: ohne Ersuchen, ohne Common Reporting Standard alles, was «voraussichtlich erheblich» ist, zu übermitteln. Und damit wohl eine entscheidende Vorlage darüber, den Steueroptimierungssumpf der Grosskonzerne mit ihren künstlichen Gewinnverschiebungen ein wenig in den Griff zu bekommen. Ich sage: Ein wenig, denn genau die USA stehen bei diesem Übereinkommen abseits. Dabei wären sie in meinen Augen der Gewinner aus diesen Massnahmen. Aber vielleicht ist dies auch Teil eines Wirtschaftswettbewerbes. Eintreten ist, wie eingangs dargelegt, verpflichtend und unbestritten. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete, ich danke Ihnen auch hier für Ihre Voten. Sie haben die Knackpunkte sehr gut herausgearbeitet. Es ist richtig, wir haben hier ein Spannungsfeld zwischen der Umsetzung von internationalen Standards respektive Abkommen, wie zum Beispiel der MAK, und unserer Verfassung. Und wir haben in dieser Vorlage auch entsprechende Ausführungen gemacht, wie das beurteilt wird, und haben hier auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zurückgegriffen. Derzeit gibt es keine andere Möglichkeit für die Regierung, zu argumentieren, als genau auf diese Rechtsprechung hinzuweisen. Ich denke nicht, dass uns weitere rechtliche Abklärungen weiterbringen. Denn diese Thematik betrifft nicht nur diese Vorlage: Dieses Ausnahmeverfahren, das angesprochen worden ist, existiert ja bereits in anderen Bereichen. Wir sind überzeugt, dass wir in Zukunft immer mehr gefordert sein werden, ohne Benachrichtigung der Betroffenen in gewissen Ausnahmefällen Informationen auszutauschen. Der Druck nimmt hier zu. Und wenn wir unseren Verpflichtungen international nachkommen wollen, haben wir gar keine andere Wahl. Dann zum Abg. Marxer: Die Fragen, die Sie gestellt haben im Zusammenhang mit den Steuervorbescheiden, werden wir auf die 2. Lesung beantworten.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Vorlage durch Artikelaufruf vor.Art. 1 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 sowie Bst. f bis h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 sowie Bst. f bis h stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 6 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschriften vor Art. 6 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 29c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Sachüberschrift vor Art. 29c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten und gleichzeitig haben wir Traktandum 30 erledigt. Bevor ich Sie in die Mittagspause entlasse, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Nachmittagssession von Frau Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz geleitet werden wird.
Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 13:45 Uhr. Vielen Dank. Mittagspause (von 12:10 bis 13:45 Uhr)
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