Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen), sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) (Nr. 56/2017); 1. Lesung
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Wir kommen nun zu Traktandum 34: Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen), sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 56/2017 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank, Frau Vizepräsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der vorliegenden Vorlage wird das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Personen- und Gesellschaftsrecht, das Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals, das Gesetz über das Dienstverhältnis der Lehrer sowie das Gemeindegesetz abgeändert. Die Richtlinie 2014/54/EU wird durch diese Vorlage so weit allerdings verspätet umgesetzt. Schwerpunktmässig wird die Möglichkeit geschaffen, sich von Verbänden, Organisationen oder vergleichbaren Vereinigungen als Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen mit deren Zustimmung in einem von ihnen geleiteten Verfahren vertreten zu lassen oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach Paragraf 17 ff. ZPO als Nebenintervenient zu beteiligen. Weiter wird eingeführt, dass den Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Schutz vor Repressalien und Benachteiligungen als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Verfahren zur Durchsetzung von Rechten gewährt wird. Diese Vorlage hat nicht nur Wirkung auf privatrechtliche Arbeitsverträge gemäss dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auch auf die Arbeitsverträge von Lehrern, des Staatspersonals und von Gemeindeangestellten, somit auch auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Weiter wird das Personen- und Gesellschaftsrecht dahingehend abgeändert, dass sich Personen, die sich um eine Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervertretung bewerben, im Ablehnungsfall gegen diesen Entscheid auch wehren können. Ausserdem wird auch eine von der EFTA-Überwachungsbehörde geforderte Anpassung im Arbeitsvermittlungsgesetz umgesetzt. Hervorheben möchte ich an dieser Stelle, dass es in Liechtenstein bisher kein allgemeines Diskriminierungsverbot gibt, weder auf Verfassungsebene noch auf Gesetzesebene. Einzig auf ganz bestimmte Bereiche begrenzt gibt es partiell und somit nichtumfassend ein Diskriminierungsverbot. Hier hat meiner Meinung nach Liechtenstein Nachholbedarf für die Zukunft. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und bedanke mich beim Ministerium und allen involvierten Personen, die an der Ausarbeitung mitgewirkt haben, für die Ausarbeitung dieses Berichts und Antrags. Besten Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei der zuständigen Innenministerin, Frau Gantenbein, bestens für die Ausarbeitung der gegenständlichen Vorlage bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, umgesetzt werden. Da die Richtlinie bis anhin nicht rechtzeitig umgesetzt wurde, wurde von der ESA ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Diesbezüglich bitte ich die Regierung, den aktuellen Stand der Dinge in diesem Vertragsverletzungsverfahren mitzuteilen. Die Schwerpunkte dieser Vorlage sind die folgenden: Mit der gegenständlichen Vorlage sollen Vereinigungen mit Sitz im Inland, die nach ihren Statuten die Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmern bezwecken, also beispielsweise der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband, die Personen in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten können. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich diese Vereinigungen als Dritte an einem Rechtsstreit beteiligen. Des Weiteren soll mit der gegenständlichen Vorlage ein weiterer Grund für eine missbräuchliche Kündigung eingeführt werden. Die missbräuchliche Kündigung ist in dem Paragraf 1173 in Verbund mit Art. 46 ABGB geregelt. Es gibt verschiedene Gründe, die eine Kündigung missbräuchlich machen. Dies ist beispielsweise bei der sogenannten Rachekündigung der Fall oder wenn man einem Arbeitnehmer kündigt, weil er dem Arbeitnehmerverband angehört und er rechtmässig gewerkschaftliche Tätigkeiten ausübt. Würde man einem Arbeitnehmer aus diesen Gründen kündigen, so wäre eine Kündigung missbräuchlich. Eine solche missbräuchliche Kündigung führt dazu, dass die kündigende Partei schadenersatzpflichtig wird. Der Richter kann in solchen Fällen unter Würdigung aller Umstände eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen festlegen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Neu soll eine Kündigung missbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 4 des Mitwirkungsgesetzes verlangt, durch eine geheime Abstimmung festzustellen, ob eine Mehrheit der stimmberechtigten Arbeitnehmerschaft sich für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht oder nicht. Zu diesen vorgeschlagenen Änderungen der Regierung hat der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme vom 30. November 2016 fordert insbesondere die Einrichtung einer Schlichtungsstelle. Ich kann dieser Forderung der Einführung einer Schlichtungsstelle nur wenig abgewinnen. Im Jahre 2015 haben wir die Vermittlerämter in Liechtenstein abgeschafft. Der Grund hierfür war, dass die Vermittlung in Streitfällen nur in sehr, sehr wenigen Fällen erfolgreich war. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Schlichtungsstelle nur in den seltensten Fällen zu einer Lösung der Parteien führen würde. Ich bin somit jedenfalls gegen die Einführung einer Schlichtungsstelle im Arbeitsrecht. Dann habe ich noch eine Frage an die Regierung: Gemäss Art. 4 der gegenständlich umzusetzenden Richtlinie ist jeder Mitgliedstaat, also auch Liechtenstein, verpflichtet, eine oder mehrere Strukturen beziehungsweise Stellen für die Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienmitglieder ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu benennen. Hierzu bitte ich die Regierung auszuführen, wie der aktuelle Stand bei der Benennung einer solchen Stelle ist. Gesamthaft begrüsse ich es sehr, dass die Regierung die Richtlinie mit Augenmass umgesetzt hat, sodass meines Erachtens durch diese Umsetzung keine wesentlichen Verschlechterungen der Rahmenbedingungen der Wirtschaft eintreten. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und möchte mich nochmals bei sämtlichen beteiligten Personen, die an der Erarbeitung dieser Vorlage mitgewirkt haben, recht herzlich bedanken.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Abg. Thomas Lageder
Frau Landtagsvizepräsidentin, besten Dank für das Wort. Mit dem Bericht und Antrag Nr. 56/2017 soll den Arbeitnehmern die Ausübung der ihnen zustehenden Rechte erleichtert werden. Mehr will die Regierung - verantwortlich für diesen Bericht und Antrag - auch gar nicht. Keine Stärkung der Rechte, sondern nur eine Erleichterung. Die Regierung schreibt es auf Seite 5 treffend: «Mit diesen zwingend erforderlichen Abänderungen des nationalen Rechts wird die Richtlinie im erforderlichen Mass sowie gegebenheitsbezogen umgesetzt.» In der Vernehmlassungsvorlage waren ein paar echte Fortschritte für die Arbeitnehmerschaft angedacht. Seit dem Ende der Vernehmlassung sind bis heute nicht einmal neun Monate vergangen und dennoch hat die Regierung vorgesehene und bereits formulierte Rechte für Arbeitnehmer markant abgeschwächt. Dabei bleibt sie zu diesem Vorgehen in der Begründung mehr als vage. So verhält es sich zum Beispiel beim Paragrafen 1173a Art. 27 Abs. 2a, in welchem es um das Beschwerderecht der Arbeitnehmer geht, respektive dem Schutz vor Benachteiligungen bei oder nach einer Beschwerde gegen den Arbeitgeber. In der Vernehmlassungsvorlage war noch eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen vorgesehen, nun im vorliegenden Bericht und Antrag sind es nur noch zwei Monatslöhne. Die Regierung führt lapidar aus, dass eine nochmalige Überprüfung ergeben hat, dass sechs Monatslöhne eine zu hohe Sanktionsstrafe gewesen seien. Für wen spricht die Regierung, wenn sie nun bei zwei Monatslöhnen von einem ausreichenden Sanktionsmechanismus ausgeht? Wenn die Regierung hier bitte Einsicht in ihre Überlegungen und Beweggründe für die Reduktion von sechs auf zwei Monatslöhne geben kann, wäre ich sehr dankbar.In der ursprünglichen Fassung, welche in die Vernehmlassung ging, war in Paragraf 1173 Art. 71 Abs. 2 noch ein Verbandsklagerecht vorgesehen. Nun, nachdem die Stellungnahmen seitens der Arbeitsgeberorganisationen und der Arbeitnehmerverbände eingegangen sind, scheint die Regierung nur die Stellungnahme der Arbeitgeber berücksichtigt zu haben. Die Regierung ist zurückgekrebst und setzt die minimale Anforderung der EU-Richtlinie um. Der LANV schildert in seiner Stellungnahme auftretende Probleme, die Regierung schreibt einfach, dass die vom LANV dargestellten Hemmnisse, gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber gerichtlich vorzugehen, in der Praxis nicht existieren. Wenn die Regierung bitte ausführen kann, wie sie zu dieser Einsicht gekommen ist, wo doch genau solche Fälle wegen der vom LANV aufgeführten Hemmnisse zu gar keinen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Streitfällen führen können. Mit dem hier vorliegenden Gesetzesvorschlag kann die betroffene Person im eigenen Namen klagen oder eine Vergleichsverhandlung laut ZPO anstreben. Das wird sich jeder Arbeitnehmer, jede Arbeitnehmerin im Land mehrmals überlegen, ob es das Wert ist. Zieht ein Arbeitnehmer in Liechtenstein gegen seine (ehemalige) Arbeitgeberin vor Gericht, ist neben den möglichen Gerichtskosten das Risiko, nie mehr eine Anstellung in Liechtenstein zu erhalten, nicht zu unterschätzen. Schliesslich spricht sich so ein Fall in einem kleinen Land wie Liechtenstein sehr schnell herum. Da nützt auch die Option nichts, dass ein Arbeitnehmerinteressenverband als Drittkläger mitklagen kann. Und wenn wir das Ganze in Kombination mit Paragraf 1173a Art. 27 betrachten, wo jetzt nur noch eine Sanktionsstrafe von zwei Monatslöhnen vorgesehen ist, ist der hier vorliegende Vorschlag der Regierung meiner Meinung nach ungenügend. Liechtenstein hat schon ein sehr arbeitgeberfreundliches Arbeitnehmerrecht und die Regierung scheint nicht gewillt zu sein, auch die Seite der Arbeitnehmer angemessen zu beachten. Die Fraktion der Freie Liste ist für Eintreten auf die Vorlage, bittet die Regierung aber, abermals die genannten Punkte zu prüfen und vielleicht auch nochmals bitte Rücksprache mit dem LANV zu halten, denn eigentlich geht es hier um ein Arbeitnehmergesetz und nicht zum ein Arbeitgebergesetz. Besten Dank.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank für das Wort. Entgegen der Forderung von Herrn Lageder unterstütze ich die Regierung, nur ein Minimum der Forderungen der EU zu übernehmen. Wir haben keine grossen Probleme hier im Land zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Da brauchen wir nicht weitere Gesetze. Danke. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin, für das Wort. Ich möchte das Votum des Abg. Elkuch nochmals ausdrücklich unterstützen. Ich begrüsse es wirklich ausdrücklich, dass hier eine Minimalumsetzung erfolgt ist. Hier beim Arbeitsrecht handelt es sich nicht um ein Arbeitnehmerrecht, sondern das Arbeitsgesetz regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also betrifft beide Parteien, nicht nur die Arbeitnehmer. Danke. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Vielen Dank für das Wort, Frau Landtagsvizepräsidentin. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Im Zentrum der gegenständlichen Vorlage steht die nötige Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichertung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, in das nationale Recht. Zudem wird diese Vorlage genutzt, um eine von der EFTA-Überwachungsbehörde geforderte Anpassung im Arbeitsvermittlungsgesetz vorzunehmen. Die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes steht in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie. Die Regierung nimmt die Umsetzung jedoch zum Anlass, die erwähnte Abänderung vorzunehmen, um dadurch ein bereits laufendes Vertragsverletzungsverfahren frühestmöglich abschliessen zu können. Da sich die Richtlinie wie auch das Arbeitsvermittlungsgesetz mit Arbeitnehmerschutz befassen, erscheint es sachlich richtig, die Revision zusammen mit der Umsetzung der Richtlinie vorzunehmen. Diese wurde mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 2015 in das EWR-Abkommen übernommen. Der Landtag erteilte dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in seiner Sitzung vom 3. März 2016 seine Zustimmung. Damit hat Liechtenstein die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist für die EWR/EFTA-Staaten bereits abgelaufen, weshalb die Richtlinie schnellstmöglich in das innerstaatliche Recht umzusetzen ist.Im Folgenden möchte ich nun kurz zusammenfassend auf die inhaltlichen Schwerpunkte der gegenständlichen Vorlage eingehen: Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, stehen materielle Rechte hinsichtlich der Ausübung dieser Grundfreiheit zu. Die effektive Ausübung der Freizügigkeitsrechte der Arbeitnehmer stellt jedoch nach wie vor eine beträchtliche Herausforderung dar. Arbeitnehmer erfahren noch immer ungerechtfertigte Einschränkungen oder Behinderungen bei der Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit. Es besteht somit eine Diskrepanz zwischen Recht und Praxis, gegen diese aus Sicht der EU etwas unternommen werden muss. Die gegenständlich umzusetzende Richtlinie soll daher bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die Richtlinie kein neues materielles Unionsrecht im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit begründet, sondern sich explizit auf den identischen Geltungsbereich der Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union bezieht, welche in Liechtenstein direkt anwendbar ist. Die Richtlinie sieht zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im Wesentlichen ein Verbandsklagerecht sowie ein Benachteiligungsverbot vor. Die gegenständliche Vorlage setzt diese Massnahme sowohl für privatrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in erforderlichem Masse und gegebenheitsbezogen um. Liechtenstein kommt hiermit seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie im Rahmen einer schlanken Vorlage nach.Gerne möchte ich nun auf die Fragen der einzelnen Abgeordneten eingehen. Der Abg. Thomas Vogt hat sich erkundigt nach den Verfahrensständen. Es ist so, dass der Stand des ESA-Vertragsverletzungsverfahrens wie folgt aussieht: Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 8. September 2016 ein formelles Mahnschreiben betreffend die verspätete Umsetzung der Richtlinie an Liechtenstein gerichtet, welches im November durch Liechtenstein beantwortet wurde. In einem zweiten Schritt wurde sodann seitens der ESA eine begründete Stellungnahme betreffend die verspätete Umsetzung der Richtlinie an Liechtenstein gerichtet. Im Antwortschreiben vom 17. März 2017 teilte Liechtenstein der ESA den Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens mit. Ein Inkrafttreten wurde auf den 1. Januar 2018 angekündigt. Und nun zum zweiten Punkt vom Arbeitsvermittlungsgesetz. Mit dem Abänderungsgesetz vom März 2014 wurde die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit umgesetzt. Bei der Prüfung der Umsetzung gelangte die EFTA-Überwachungsbehörde zum Schluss, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Bst. c AVG gegen die Leiharbeitrichtlinie verstosse und eröffnete mit dem Schreiben vom Juli 2016 ein formelles Vertragsverletzungsverfahren. Liechtenstein hat der ESA den Zeitplan für die Aufhebung übermittelt. Ein Inkrafttreten auf Anfang 2018 wurde in Aussicht gestellt. Dies wurde der ESA auch beim Package Meeting vom 11. Mai 2017 noch einmal bestätigt. Weitere Schritte sind seitens der ESA bisher noch nicht erfolgt. Und dann haben Sie eine Frage gestellt betreffend die strukturelle Stelle, die im Zuge der Umsetzung bestellt werden soll. Es ist so, wie im Bericht und Antrag Nr. 3/2016 betreffend den Beschluss Nr. 219/215 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2014/54/EU - ein sogenannter 103er-Bericht-und-Antrag - schon ausgeführt wurde, sieht die Richtlinie neben den in der gegenständlichen Vorlage behandelten Gesetzesanpassungen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes auch vor, dass spezifische Aufgaben, welche in Art. 4 der Richtlinie aufgeführt sind, an eine spezielle Stelle übertragen werden. Liechtenstein hat also in einem nächsten Schritt sicherzustellen, dass eine Stelle benannt wird, welche den Aufgabenkatalog gemäss Art. 4 der Richtlinie abdeckt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die rechtliche beziehungsweise sonstige Unterstützung von Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen oder die Übernahme der Funktion einer Kontaktstelle. Darüber hinaus muss auch gemäss Art. 6 der Richtlinie sichergestellt werden, dass spezifische Informationen den Arbeitnehmern in mehr als einer Amtssprache bekannt gemacht werden und diese dann veröffentlicht werden. Wie damals schon im Bericht und Antrag Nr. 3/2016, behandelt im März 2016, ausgeführt wurde, soll dies nicht durch Schaffung einer neuen Stelle gewährleistet werden, sondern diese Aufgaben gemäss Art. 4 der Richtlinie sollen einer bestehenden Stelle zugeordnet werden. Da sich die Richtlinie nur auf die eigentlichen Arbeitnehmerrechte bezieht, soll geprüft werden, in welchem Umfang die bestehende Leistungsvereinbarung mit dem LANV angepasst werden könnte. Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 3/2016 ausgeführt, wird dies gewisse finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Es ist hier etwa von CHF 20'000 auszugehen. Die gegenständliche Vorlage, welche wir heute behandeln, befasst sich, wie bereits erwähnt, aber ausschliesslich mit den notwendigen Gesetzesanpassungen, welche aus der Richtlinie resultieren. Und wie im heute behandelten Bericht und Antrag ausgeführt ist, gehen wir hier nicht von zusätzlichen finanziellen Auswirkungen aus.Dann möchte ich gerne auf die Fragestellungen vom Abg. Thomas Lageder eingehen. Sie haben als Erstes angesprochen den Paragraf 1173a Art. 27 Abs. 2a mit dem Thema des Benachteiligungsverbotes. Die Rechtsfolge eines Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot durch den Arbeitgeber wird hier neu aufgenommen. Also es ist eine Neuschaffung der Möglichkeit, hier gegen einen Verstoss vorzugehen. Und im Bericht und Antrag wird diese auf höchstens zwei Monatslöhne festgelegt. Und Sie haben richtig ausgeführt, dass der LANV hier eine Entschädigung von vier Monatslöhnen vorschlägt. Ich möchte Ihnen gerne die Hintergründe der Arbeitsgruppe für diese Anpassung ausführen: Die vorgeschlagene Regelung bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Rechtsfolge des Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot und der Rechtsfolge einer missbräuchlichen Kündigung. Wie wir vorher schon gehört haben, ist das bei sechs Monaten festgelegt. Die missbräuchliche Kündigung wird in den Bestimmungen über das Benachteiligungsverbot auch nochmals ausdrücklich vorbehalten. Also das heisst, sollte es durch ein Benachteiligungsverbot zu einer Kündigung kommen, sind automatisch diese sechs Monate dann natürlich wieder vorzusehen. Da eine missbräuchliche Kündigung die stärkste Form eines Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot darstellt, rechtfertigt es sich aus Sicht der Arbeitsgruppe, die Sanktion bei einem Verstoss in einer anderen Form gegen das Benachteiligungsverbot entsprechend zu mildern und in eine Relation zu setzen. Das waren die Überlegungen, dass man auf die Höhe von zwei Monaten gekommen ist. So viel zu Ihrer ersten Frage.Dann haben Sie in einer zweiten Frage die Praxis angesprochen, die der LANV in seinem Schreiben auch mit Beispielen ausführt. Und es ist mir hier wichtig, auszuführen, dass auch aufgrund dieser Beispiele die Diskussionen geführt wurden. Ich möchte auch hier die Sicht der Arbeitsgruppe kurz benennen: Gemäss dem Vorschlag der Regierung soll nicht ein Verbandsklagerecht im eigenen Namen eingeführt werden. Also das heisst, dass ein Verband nicht ohne den Namen des Arbeitnehmenden konkret eine Klage führen kann. Das wird in dieser Richtlinie auch nicht gefordert. Es genügt, wenn Verbände, Organisationen oder sonstige Rechtsträger sich mit der Zustimmung der Arbeitnehmer in deren Namen oder zu deren Unterstützung an Gerichts- und Verwaltungsverfahren beteiligen können. Es ist nicht ersichtlich, warum in diesem Punkt über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen werden soll. Bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit handelt es sich um eine Zivilrechtsangelegenheit in einem Zweiparteienverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist auch so in der jetzigen Prozessgesetzgebung vorgesehen. Es soll damit ausschliesslich dem Arbeitnehmer überlassen bleiben, ob er rechtliche Mittel gegen den Arbeitgeber ergreift. Und es ist in diesem Zusammenhang eben angepasst sich auf die allgemeine Gesetzordnung, die sonst gilt im Verfahren, zu stützen. Wir gehen hier wirklich von einer dogmatischen Grundkonstruktion eines Privatrechtsverhältnisses aus, so eben, dass der Arbeitnehmer selbst gegen den Arbeitgeber vorgehen muss. Es ist hier aber ganz wichtig, dass die Verbände eben als unterstützende Partei den Arbeitnehmer unterstützen können in der Klage und ihnen damit natürlich auch gewisse Rechte zukommen und genau auch in diesen Fällen, wo Sie ausgeführt haben, wo Arbeitnehmende Unterstützung brauchen, sie diese durch einen Verband neben den üblichen Mitteln, wie zum Beispiel Verfahrenshilfe, bekommen können. Dies zu diesem Punkt.Und dann wurde noch ausgeführt, dass man eben hier zu wenig in Sachen eines Schiedsgerichts noch neue Strukturen geschaffen hat. Und da möchte ich das Votum vom Abg. Thomas Vogt wiederholen. Es geht hier wirklich darum, nicht grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten neu zu regulieren. Mit der Abschaffung der Schiedsgerichte hat man einen klaren Entscheid getroffen und es geht hier wirklich darum, dass man diese Strukturen des Gerichtsprozesses in Arbeitsverhältnissen gleich behält. Alles an-dere ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie, da müsste man sehr weitgehende Diskussionen führen, wenn man das jetzt wieder zurückführen würde, zum Beispiel in ein Schiedsgericht. Besten Dank. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Der Landtag hat mit 23 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. § 1173a Art. 27 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
§ 1173a Art. 27 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1173a Art. 46 Abs. 2 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
§ 1173a Art. 46 Abs. 2 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1173a Art. 71 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
§ 1173a Art. 71 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Frau Landtagsvizepräsidentin, für das Wort. Ich möchte auch noch einmal zurückkommen auf dieses Schreiben des LANV. Ich nehme an, die Regierung hat dieses Schreiben auch. Da sind mir zwei Punkte aufgefallen. Der erste Punkt ist konkret zu diesem Paragrafen 1173a Art. 71 Abs. 2. Da wird festgestellt, dass die vom LANV dargestellten Hemmnisse eben nicht bestehen würden. Und ich frage mich schon, wer soll denn diese Hemmnisse besser kennen als der LANV? Wenn man jetzt sagt, das stimmt im Prinzip nicht, was der LANV hier ausführt: Wer sollte denn das noch besser kennen? Ich denke mir, das muss irgendwo ein Spiel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein. Da wäre ich der Regierung schon noch dankbar, wenn sie hier vielleicht nochmals Ausführungen machen könnte. Es sind ja auch konkrete Beispiele aufgeführt in diesem Schreiben. Der zweite Punkt ist ein Satz, da geht es um die Entschädigungsregelung betreffend die Vollzugskosten der ZPK. Und da führt der LANV aus, er würde hier nichts erhalten und in der Schweiz sei das anders geregelt. Stimmt das, was hier der LANV schreibt? Und wenn dem so ist: Was ist der Grund für diese unterschiedliche Praxis?Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin, für das Wort. Ich möchte kurz dem Herrn Abg. Lampert meine persönlichen Erfahrungen noch im Arbeitsrecht mitteilen. Ich vertrete häufig Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Verfahren. In arbeitsrechtlichen Verfahren ist es sehr häufig so, dass die Personen eine Rechtsschutzversicherung haben, weil das eigentlich einer der klassischen Bereiche ist, die von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. Der Arbeitnehmer hat sodann in diesem Verfahren gar keine so schlechte Position gegenüber dem Arbeitgeber, weil er immer sagen kann, seine Kosten, sogar wenn er verliert, sind im Verfahren gedeckt. Die Personen, die keine Rechtsschutzversicherung haben, würde ich jetzt zweiteilen in, ich sage jetzt, die Minderbemittelten. Hier sind die Verfahren vielfach durch die Verfahrenshilfe abgedeckt, sodass auch diese Personen eine relativ starke Position im Verfahren haben. Oder es sind Personen, die gut verdienend sind. Hier geht es dann beispielsweise vielfach um Prozesse von Personen, die keine Provisionen erhalten oder irgendwie ein Lohnbestandteil noch ein Anteil war am Geschäftsergebnis. Diese Personen haben dann auch vielfach keine Probleme, die Prozesskosten zu zahlen, und haben in dem Sinn auch eine gute Position im Verfahren.Ich kann auch die Argumentation des Arbeitnehmerverbands, dass das Rechtsfürsorgeverfahren ein so gutes Verfahren war, grundsätzlich nicht teilen. Meines Erachtens war das Rechtsfürsorgeverfahren im Vergleich zum Zivilverfahren nicht viel anders. Der grosse Unterschied, den es gibt im Rechtsfürsorgeverfahren, ist allenfalls der Untersuchungsgrundsatz, dass der Richter in gewissen Massen verpflichtet ist, nicht nur auf den Sachverhalt abzustellen, den die Parteien vorbringen, sondern eben auch noch von sich aus verpflichtet ist, den Sachverhalt zu ermitteln. Das ist eigentlich der einzige Unterschied, den ich erkenne. Zumindest meiner Wahrnehmung nach gab es früher vielfach Probleme mit dem Rechtsfürsorgeverfahren. Es gab zwei Rechtswege. Es war aufgeteilt im Zusammenhang mit einem Streitwert von CHF 30'000. Sämtliche Verfahren unter CHF 30'000 mussten im Rechtsfürsorgeverfahren geführt werden und sämtliche Verfahren über CHF 30'000 waren im ordentlichen Zivilrechtsweg auszutragen. Sodann gab es zumindest bei Grenzfällen immer noch die Gefahr, dass man den prozessual falschen Rechtsweg einschlägt und somit noch die Gefahr hat, dass die Klage oder der Antrag zurückgewiesen wird, weil der Rechtsweg unzulässig ist. Das war zumindest früher auch noch ein Problem. Es ist jetzt auch schon wieder länger her, als das Ausserstreitgesetz eingeführt wurde. Aber meiner Erinnerung nach gab es auch früher schon in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kein Vermittlungsverfahren, zumindest was das Rechtsfürsorgeverfahren betrifft. Aber behaften Sie mich nicht. Danke. Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank für das Wort, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich möchte gern auf die zwei Punkte eingehen vom Herrn Abg. Wendelin Lampert. Sie haben hier die Hemmnisse angesprochen. Ich möchte hier nochmals erwähnen, dass es uns mit dieser Vorlage darum geht, dass man dem Arbeitnehmer ein Verbandsklagerecht als Unterstützung anbietet. Die Diskussion um die Ausgestaltung eines Verbandsklagerechtes wurde das letzte Mal bereits anlässlich der Schaffung eines Gesetzes über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein geführt. In Art. 5 VMRG heisst es: «Der VMR kann sich mit Einwilligung eines Opfers einer Menschenrechtsverletzung entweder im Namen des Opfers oder zu seiner Unterstützung an Gerichts- und Verwaltungsverfahren beteiligen.» Das ist dort auch so formuliert. In der Stellungnahme wird hierzu ausgeführt: «Unabhängig hiervon wird in Art. 5 des VMRG normiert, dass sich der VMR mit Einwilligung eines Opfers einer Menschenrechtsverletzung entweder im Namen des Opfers (als dessen Vertreter) oder zu seiner Unterstützung an Gerichts- und Verwaltungsverfahren beteiligen kann.» Und die Regierung erachtet ein Verbandsklagerecht, das zum einen die Vertretung, und aber auch zum anderen die Nebenintervention vorsieht, als ausreichend. Es geht also nicht darum, Hemmnisse zu negieren, sondern hier mit diesem Ansatz auf die Praxis einzugehen. Das zu Ihrer Frage betreffend die Hemmnisse.
Und dann haben Sie noch gefragt betreffend die Regelung in der Schweiz betreffend die Kosten. Das müssen wir auf die 2. Lesung abklären.Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Besten Dank. Ich bitte weiterzulesen.§ 1173a Art. 100 wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
§ 1173a Art. 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.Art. 252 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 252 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes. Art. 28 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 28 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 35 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes. Überschrift vor Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Überschrift vor Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17a wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 17a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Überschrift vor Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 4 und 5 werden aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 25 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Auch diese Vorlage haben wir in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes.Art. 61 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 61 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes. Art. 12 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 12 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
Art. 18 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Auch diese Vorlage haben wir in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 34 erledigt. Wir machen jetzt 15 Minuten Pause.
Die Sitzung ist unterbrochen (von 16:10 bis 16:30 Uhr).
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