Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG) (Nr. 80/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Gesetzes über die Landespolizei. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 80/2017 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal möchte ich mich für den vorliegenden Bericht und Antrag beim zuständigen Ministerium, dessen Mitarbeitern sowie sämtlichen Personen, die an der Ausarbeitung mitgearbeitet haben, bedanken. Der vorliegende Bericht befasst sich mit der Barmittelkontrolle, der Grundausbildung der Polizeiaspirant/-innen und praxisbedingten Anpassungen. Die rechtlichen Grundlagen Liechtensteins entsprechen weitgehend den internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Es wurde jedoch vom Internationalen Währungsfonds und dem Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Moneyval) im Bericht vom 8. Juli 2014 festgehalten, dass in Liechtenstein bei der Umsetzung der Barmittelkontrolle Handlungsbedarf bestehe, weshalb entsprechende Empfehlungen erlassen worden sind. Liechtenstein will diesen Empfehlungen nachkommen. Zukünftig sollen Barmittel auch bei einer Falschauskunft oder einer Auskunftsverweigerung vorläufig sichergestellt werden können. Ausserdem war der bisherige Strafrahmen mit einer Busse von bis zu CHF 5'000 bei Widerhandlungen gegen die Auskunftspflicht beim grenzüberschreitenden Barmitteltransport zu wenig wirkungsvoll und zu wenig abschreckend gewesen. Es soll deshalb ein Prozentsatz - bis zu 30% - der mitgeführten Barmittel als Strafrahmen eingeführt werden. Auch die Einziehung von Barmitteln sei nur möglich gewesen, wenn sich bei der Barmittelkontrolle ein Anfangsverdacht bezüglich einer bestimmten Straftat ergeben habe. Dies ging in der Vergangenheit zu wenig weit. Zukünftig sollen Barmittel vorläufig sichergestellt werden können, wenn eine Falschauskunft gegeben wird oder die Aussage verweigert wird. Weiter soll mit der gegenständlichen Vorlage den internationalen Standards nachgekommen werden und will Liechtenstein weiterhin die nationale «Zero Tolerance» im Bereich der Missbrauchsbekämpfung leben. Das Sanktionssystem soll damit wirkungsvoller werden und auch bei juristischen Personen angewandt werden. Weiter wird mit der gegenständlichen Vorlage die neu konzipierte Grundausbildung für Polizeiaspirantinnen und -aspiranten im Polizeigesetz ihren Niederschlag im Gesetz finden. Die Grundausbildung dauerte bisher ein Jahr. Diese wird neu zwei Jahre dauern, wobei im zweiten Teil eine strukturierte Praxisausbildung im Korps vorgesehen ist, um Handlungskompetenz zu erhalten, Routine aufzubauen und das Rollenverständnis zu festigen. Die Aspirantinnen und Aspiranten sollen ihrer Ausbildung entsprechend durch Mentoren begleitet, operativ eingesetzt werden und im zweiten Teil beziehungsweise im zweiten Jahr ihrer Ausbildung bereits hoheitlich handeln können. Die Änderung ist deshalb notwendig, damit unsere Polizeiaspirantinnen und -aspiranten auch zukünftig ihre Ausbildung in der Ostschweizer Polizeischule absolvieren können. Mit dieser Vorlage soll es in Zukunft möglich sein, dass ausländische Polizeiorgane ein Praktikum bei der Landespolizei absolvieren können. Weiter hat sich in der Vergangenheit das Bedürfnis ergeben, dass zur Abwehr von Terroranschlägen und zur Verhinderung schwerer Straftaten neue Werkzeuge eingesetzt werden sollen: Dabei handelt es sich zum einen um die verdeckte und gezielte Kontrolle. Zum anderen sollen Personen, die verdächtigt werden, im Ausland eine schwere Straftat zu begehen, mit Meldeauflagen oder vorläufiger Abgabe der Reisedokumente an der Ausreise gehindert werden können. Ausserdem soll ein automatisierter Abgleich von offenen Personenfahndungen mit den Daten von Grenzgängern eingeführt werden. Ich begrüsse diese Vorlage und bin deshalb für Eintreten darauf. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Georg Kaufmann
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete. Die Regierung legt uns einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Polizeigesetzes vor. Inhaltlich geht es dabei um drei Hauptgegenstände: Der erste betrifft die Grundausbildung zum Polizisten. Diese dauert an der Polizeischule Ostschweiz neu zwei Jahre anstatt wie bisher nur eins. Die einjährige Theorieausbildung in der Schule wird bei erfolgreichem Abschluss neu mit einer ebenfalls einjährigen strukturierten Praxisausbildung im jeweiligen Polizeikorps ergänzt mit dem Ziel, Handlungskompetenzen zu erlangen, Routine aufzubauen und das Rollenverständnis zu festigen. Damit diese Aspirantinnen und Aspiranten auch polizeiliche Handlungen durchführen können, werden sie für diesen praktischen Ausbildungsteil provisorisch ins Korps der Landespolizei aufgenommen. Dies geschieht durch eine Zwischenvereidigung. Die offizielle Vereidigung geschieht dann nach erfolgreich absolviertem Praktikum am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sowie erfolgreich absolvierter Berufsprüfung. Diese Änderungen führen dazu, dass die Aspiranten neu in der Gliederung des Liechtensteinischen Polizeikorps in Art. 7 aufgeführt sind. Für mich macht diese Änderung Sinn, denn sie steigert die Qualität der Ausbildung. Dies allerdings nur, wenn die Aspirantinnen und Aspiranten in ihrer Praxisausbildung auch entsprechend betreut werden. Dies scheint geplant zu sein, spricht doch der Bericht von einer «strukturierten Praxisausbildung». Kann uns die Regierungsrätin Gantenbein noch genauere Angaben machen, wie diese Betreuung sichergestellt wird? Gibt es von der Polizeischule her dazu bereits klare Vorgaben und Regelungen? Falls nicht, sollte diese Praxisausbildung meines Erachtens per Verordnung geregelt werden, stellt sie doch einen zentralen und wichtigen Teil der Ausbildung dar. Weiters wird in diesem Zusammenhang in Art. 6, in dem es um den Einsatz ausländischer Polizeikräfte in Liechtenstein geht, auch die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Austauschprogrammen und Praktika geregelt. Der zweite Hauptgegenstand betrifft das Thema der Barmittelkontrolle. Als Mitgliedstaat des EWR und Mitglied von Moneyval ist Liechtenstein verpflichtet, die internationalen Standards von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Im Rahmen einer Evaluierung im Jahre 2014 wurde Liechtenstein attestiert, dass seine rechtlichen Grundlagen mit dem globalen Standard weitgehend konform sind. Einzig im Bereich der Barmittelkontrolle wurden Empfehlungen zur Anpassung gemacht: So wurde die Rechtslage in Bezug auf die vorläufige Sicherstellung von Barmitteln als zu wenig ausreichend und das Sanktionssystem als zu wenig abschreckend bezeichnet. Mit der entsprechenden Gesetzesänderung wird dieser Empfehlung nachgekommen. Der dritte Hauptgegenstand betrifft praxisbedingte Anpassungen des Polizeigesetzes, nämlich die Schaffung neuer Befugnisse insbesondere zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Straftaten. Darunter fallen die Ausschreibung zur verdeckten und zur gezielten Kontrolle sowie die Einführung von Meldeauflagen und/oder dem vorübergehenden Einzug der Reisedokumente von in Liechtenstein wohnhaften Personen, die verdächtigt werden, im Ausland eine schwere Straftat zu begehen. In diesem Zusammenhang verweist der Bericht und Antrag auf radikalisierte Muslime. Diesen Verweis finde ich im Zusammenhang mit den aktuellen Anpassungen im Liechtensteiner Polizeigesetz unpassend und tendenziös, werden schwere Straftaten und Terroranschläge doch auch von anderen Personen begangen. Neu soll die Landespolizei bei Personenfahndungen nicht nur die Daten von in Liechtenstein wohnhaften, neu nach Liechtenstein zuziehenden und von Hotelgästen abgleichen können, sondern auch die Daten von Grenzgängern. Gemäss Bericht und Antrag, Seite 9, zeige die Praxis, dass durch diese Ausweitung die Fahndungseffizienz insbesondere bei liechtensteinischen Fahndungen signifikant gesteigert werden könne. Wie ist dieser Hinweis zu verstehen? Etwa dahingehend, dass Grenzgänger in signifikanter Weise bei Straftaten in Liechtenstein beteiligt sind? Und was sind das für Delikte? Der Bericht und Antrag erwähnt Vergehen und Übertretungen, die eine Geldstrafe oder eine maximal sechsmonatige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Hier erwarte ich ein paar klärende Ausführungen durch die Frau Regierungsrätin. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss nämlich auf jeden Fall eingehalten werden. All dies sind Anpassungen an europaweit geltende Gesetzesnormen. Sie zeigen auf, dass das Leben in Europa unsicherer geworden ist. Wir sollten uns deswegen nicht verrückt machen lassen und neben diesen gesetzlich sinnvollen Anpassungen vor allem auf den Kitt vertrauen, der unser Staatswesen zusammenhält, nämlich soziale Sicherheit für alle und eine gelingende Integration. Zum Schluss danke ich der Regierungsrätin Gantenbein und ihren Mitarbeitenden für den ausführlichen Bericht und Antrag. Eintreten ist für die Fraktion der Freien Liste unbestritten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte ich mich bei der Regierungsrätin Gantenbein recht herzlich für die Ausarbeitung dieses Berichts bedanken. Die Abgeordneten Georg Kaufmann und Daniel Seger haben diesen Bericht sehr, sehr ausführlich und gut beschrieben, sodass ich auf inhaltliche Ausführungen sonst verzichten werde. So weit, die Rückmeldungen, die ich erhalten habe, ist dieser Bericht grundsätzlich unbestritten. Fragen ergeben sich für mich ausschliesslich in Bezug auf die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Barmittelkontrolle und dem neuen Sanktionsregime. Hier stellt sich für mich dann einfach die Frage, ob das Ganze noch verhältnismässig ist oder ob man hier wirklich einen so hohen Strafrahmen ansetzen muss, wie er hier vorgeschlagen wird. Aber hierzu werde ich dann anlässlich des speziellen Artikels mich wieder melden. Ich bin ebenfalls für Eintreten auf diese Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Meine Vorredner haben die Vorlage bereits gut beschrieben. Ich werde daher auf diesen Punkt verzichten. Ich möchte aber auf einen doch zentralen Punkt schon an dieser Stelle eingehen, zumindest zentralen Punkt für mich. Mit der hier vorgeschlagenen Regelung soll es neu grundsätzlich möglich sein, dass mit Bewilligung des Polizeichefs auch Polizeikräfte aus Ländern ausserhalb Schweiz und Österreich ein Praktikum in Liechtenstein absolvieren können. Diese Personen dürfen keine Amts-handlung vornehmen, aber sie dürfen - und das ist für mich ein kritischer Punkt - ihre ausländische Polizeiuniform in Liechtenstein tragen und ebenso Waffen tragen. Jetzt sind für mich solche Praktika ganz grundsätzlich sensibel. Einmal frage ich mich in diesem Zusammenhang: Wie ist das geregelt mit dem Amtsgeheimnis? Ich denke, im Rahmen dieser Praktika könnten ja ausländische Polizeikräfte auch vertrauliche oder sensible Informationen bekommen. Und hier würde mich dann schon grundsätzlich interessieren: Wie ist das geregelt mit dem Amtsgeheimnis? Müssen die etwas unterzeichnen respektive was wäre bei einer Verletzung, wie würde man hier vorgehen? Die sind ja dann nicht mehr im Land. Und der andere Punkt, der bei mir jetzt persönlich wirklich sehr schräg ankommt - offensichtlich ist das heute schon der Fall mit Schweizer oder österreichischen Praktikanten -, dass diese hier ihre ausländische Uniform in Liechtenstein, auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet, tragen. Ich denke, eine Uniform ist doch ein Hoheitszeichen, das mit der Ausübung von Staatsgewalt eng verbunden wird. Da kann ich mir, ehrlich gesagt, schlecht vorstellen, dass jemand mit einer deutschen oder was auch immer Polizeiuniform durchs Städtle marschiert. Da sträubt sich etwas in mir. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Peter Frick
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Damen und Herren. Als Erstes einmal ein herzliches Dankeschön für diese Vorlage, geschätzte Innenministerin. Das Eintreten von meiner Seite ist für mich unbestritten. Ich hätte einfach hier auch noch eine Frage bezüglich der Grundausbildung. Da schliesse ich mich auch dem Abg. Elfried Hasler an. Dann gehe ich noch kurz auf die konzipierte Grundausbildung für die Polizeiaspiranten ein. Da sehe ich die natürlich als absolut sinnvoll, weil das lediglich eine zwingende Anpassung an die gesellschaftspolitischen Veränderungen ist, der sich die Schweiz natürlich in diesem Fall als Ausbildner wie wir uns natürlich auch stellen müssen. In diesem Zusammenhang wird auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf den Umstand hingewiesen, dass die Mitarbeitenden auch auf Lehrgänge im Ausland angewiesen sind. Dies wird fundiert begründet und es wird auf die Praktika bei der Landespolizei verwiesen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird zwischen Liechtenstein, der Schweiz und Österreich durch den Polizeikooperationsvertrag geregelt. Hierbei soll es nun in Zukunft auch möglich sein, diese Praktika mit anderen Ländern zu ermöglichen, sofern das Gegenrecht gewährt wird. Dabei müsse beachtet werden, dass die ausländischen Polizeikräfte keine Amtshandlungen vornehmen dürfen. Eine Frage meinerseits: Auf was für Tätigkeiten beziehen sich die im Art. 6 in Bezug auf ausländische Praktikanten nicht vorzunehmenden Amtshandlungen? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Eugen Nägele
Herr Präsident, danke für das Wort. Ja, auch ich möchte mich bedanken für diesen Bericht. Ich habe nur eine ganz kleine Frage zu der Barmittelkontrolle. Auf den Seiten 39 und 40 finden wir ja verschiedene Ausführungen dazu. Ich würde gerne wissen: Gibt es viele Übertretungen oder wie oft finden diese Kontrollen statt oder wie oft muss man hier diese Sanktionen aussprechen? Und ich frage mich, ob die Regelung, dass man bis zu 30% die Busse festlegen kann, nicht das System verkompliziert. Also wenn wir jetzt nicht mehr Bürokratie aufbauen wollen, dann machen wir doch das jetzt damit. Wer wird diese Entscheidung dann fällen? Wenn wir jetzt einen festen Betrag festlegen würden, wie das die Stabsstelle Financial Intelligence Unit vorschlägt, dass man gewisse Bereiche festlegt, in diesen Bereichen gibt es einfach diesen Betrag, dann müsste man eigentlich nicht lange diskutieren, dann müsste man vielleicht auch nicht einen Richter damit beschäftigen oder eine Person, sondern man hätte dann einfach eine klare Regelung. Also ich möchte einfach fragen: Verkomplizieren wir hier nicht das System mit dieser Bis-zu-30-Prozent-Regelung? Danke schön. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte der zuständigen Ministerin auch danken für die Vorlage. Und Eintreten ist für mich unbestritten. Hingegen ist mir auch derselbe Punkt aufgefallen wie dem Abg. Elfried Hasler, das mit dieser ausländischen Polizeiuniform. Ich habe hier nochmals die Seite 16 aufgeschlagen. Hier steht, dass es möglich sein soll, dass diese ausländischen Polizeiuniformen anlässlich des Praktikums getragen werden können, zumal dem keine liechtensteinischen Vorschriften entgegenstehen. Das ist für mich nicht unbedingt genügend für eine Begründung. Für mich ist die Frage eher: Ist das erwünscht oder könnte man sich hier nicht vorstellen, dass es eine einheitliche Aspirantenuniform oder so etwas geben würde? Und ich stelle mir die Situation auch ein bisschen komisch vor, wenn eine Person, auch wenn sie in Begleitung eines liechtensteinischen ordentlichen Polizisten ist, irgendeine Uniform trägt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte noch auf das Votum des Abg. Eugen Nägele eingehen. Grundsätzlich würde ich es befürworten, wenn das System so belassen würde, wie es jetzt vorgeschlagen wird, weil mit diesem System dann der Richter einen gewissen Ermessensspielraum hat. Ich kann mir vorstellen, dass hier die Fälle, die hier vorkommen, sehr, sehr unterschiedlich sind und vor allem von der Schuldseite her sehr, sehr unterschiedlich zu bewerten sind. Wir müssen hier sehen, um welche Tathandlungen es hier geht, für die man eine Busse bezahlt oder eine Strafe bezahlt. Das ist einerseits eine Nichtaussage, eine Verweigerung einer Aussage, und zum Zweiten eine falsche Auskunft - also im Grunde noch nicht per se Straftaten. Das einzige, was hier die Personen machen: Sie geben keine Auskunft oder sie geben allenfalls eine falsche Auskunft. Für mich würde es jetzt eine Rolle spielen, in welchem Zusammenhang man eine Aussage verweigert oder eine falsche Auskunft gibt. Je nachdem würde bei mir die Strafe anders zu gewichten sein. Aber im Allgemeinen halte ich, wie ich es anfangs schon ausgeführt habe, einfach die Strafe für rein diese zwei Tathandlungen, eine Verweigerung einer Aussage oder eine falsche Auskunft, für sehr, sehr hoch, diese 30%, zumal es einfach im Strafverfahren auch noch den Grundsatz gibt, dass man sich nicht selbst bezichtigen muss. Im Grunde ist es für mich zumindest in diesem Punkt auch noch strafrechtlich oder verfassungsrechtlich fraglich, ob dies überhaupt der Verfassung standhalten würde, weil man sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen muss.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Geschätzter Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete. Gerne werde ich auf die Fragen innerhalb Ihren Voten eingehen, zuerst auf die Frage des Abg. Georg Kaufmann in Bezug auf die strukturierte Praxisausbildung, was hier der Stand der Dinge ist. Es ist so, dass die Details für diesen Praxisteil derzeit erarbeitet werden. Fix ist, dass die Aspirantinnen und Aspiranten zusätzlich zur Betreuung der Ausbildungsverantwortlichen der Landespolizei während des Praktikums dauernd von einem erfahrenen Polizisten oder einer erfahrenen Polizistin betreut werden. Das ist das Götti-und-Gotta-Prinzip. Das schweizerische Polizeiinstitut hat diesbezüglich von der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten auch den Auftrag erhalten, für diese anspruchsvolle Aufgabe der genannten Betreuer und Betreuerinnen ein entsprechendes Ausbildungsmodul auszuarbeiten. Darüber hinaus wird der fachliche Inhalt von den Polizeischulen vorgegeben werden. Dieser wird derzeit von diesen in Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Bundesamt für Berufsbildung erarbeitet, damit das Ziel der eidgenössischen Berufsprüfung erreicht werden kann. Liechtenstein beziehungsweise die Landespolizei als Mitglied Polizeischule Ostschweiz wird sich an diesen Vorgaben orientieren, da auch die liechtensteinischen Aspirantinnen und Aspiranten diese eidgenössische Berufsprüfung bestehen müssen. Unabhängig davon hat aber Liechtenstein beziehungsweise die Landespolizei die Möglichkeit, in dieser Phase gewisse eigene Inhalte zu vermitteln, wie zum Beispiel Rechtsschulungen, wo unser Recht vom schweizerischen abweicht, oder die Rapportierung und Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Inwieweit über diese Vorgabe der Polizeischule und die Ausbildungsvorgaben für die Betreuer und Betreuerinnen hinaus noch nationale Regelungen in einer Verordnung erforderlich sind, muss dann geprüft werden, wenn Inhalt und Ablauf des Praxisteils im Detail verabschiedet werden.Und dann Ihre zweite Frage in Bezug auf die Kontrolle der Daten von Grenzgängern. Es ist sicher nicht so, dass die Regierung Anlass zur Annahme hätte, dass Grenzgänger in signifikanter Weise bei Straftaten in Liechtenstein beteiligt sind. Dies deuten die Ausführungen in Bericht und Antrag auch nicht an. Mit dieser vorgeschlagenen Regelung soll primär die Fahndungseffizienz bei leichten Widerhandlungen, zum Beispiel ein einfacher Diebstahl, ein einfacher Betrug, eine einfache Körperverletzung, und Übertretungen, wie zum Beispiel Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, erhöht werden. Wie auf den Seiten 26 und 27 ausgeführt, ist bei solchen Straftaten eine internationale Fahndung nicht zulässig. In der Praxis ist darum immer wieder feststellbar, dass insbesondere Personen mit Wohnsitz in der näheren Umgebung, zum Beispiel aus dem Raum Ostschweiz-Vorarlberg-Bayern, das Strafverfahren verzögern beziehungsweise gar verhindern, indem sie auf entsprechende Ladungen des Landgerichts nicht reagieren beziehungsweise Ladungen oder andere Schriftstücke nicht rechtsgenügend zugestellt werden können. Das ist unbefriedigend. Diese Personen werden zwar im Auftrag des Landgerichts von der Landespolizei national, also in Liechtenstein, zur Fahndung ausgeschrieben. Diese nationale Fahndungsliste wird von der Landespolizei bei polizeilichen Kontrollen sowie vom Schweizer Grenzwachtkorps anlässlich der Zoll- und Grenzkontrolle abgefragt. Vor allem die Kontrollen des Schweizerischen Grenzwachtkorps zeigen, dass es immer wieder vorkommt, dass solche national gefahndeten Personen zwischenzeitlich als Grenzgänger beziehungsweise Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Konkrete Zahlen liegen hier aber keine vor. Da das Ausländerrecht zum Beispiel für EWR-Staatsangehörige lediglich eine Meldepflicht vorsieht, erlangen die Strafverfolgungsbehörden auch keine Kenntnis vom regelmässigen Aufenthalt in Liechtenstein. Diese neue Regelung soll diesen Missstand beseitigen. Durch diese vorgesehene technische Lösung werden die Persönlichkeitsrechte der Grenzgänger aber nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Landespo-lizei lediglich im Trefferfall Kenntnis von einer Grenzgängertätigkeit hat. Also es gibt dann wie eine Überprüfung, und wenn es dann einen sogenannten - man sagt dem - Hit infolge einer Übereinstimmung gibt, erst dann wird das erfasst. Sonst ist der Inhalt über die Grenzgängertätigkeit für die Landespolizei nicht von Bedeutung.
Dann möchte ich gerne eingehen auf die Frage des Abg. Peter Frick in Bezug darauf, welche Amtshandlungen während der Ausbildungszeit gemacht oder eben nicht gemacht werden dürfen. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Entwurf zu Art. 6 Abs. 3 im Polizeigesetz ein Praktikum nur für ausgebildete Polizeikräfte vorsieht und nicht schon für Aspiranten in der Ausbildung. Ein solcher Praktikant oder eine solche Praktikantin kann wie auch heute schon nach einem Jahr unsere Aspirantinnen und Aspiranten während deren Praktikum Amtshandlungen beiwohnen und mithelfen - unter Anleitung eines Mitarbeitenden der Landespolizei. Es ist nicht so, dass ein Auszubildender alleine ist und dann eine Amtshandlung vornimmt, sondern er ist ja in Begleitung eines Polizisten. Sie dürfen also zum Beispiel keine Person selbst festnehmen oder gegen deren Willen das Gepäck durchsuchen, also keine hoheitlichen Akte alleine setzen. Dann möchte ich gerne auf die Fragen des Abg. Elfried Hasler und der Abg. Violanda Lanter-Koller in Bezug auf das Tragen der Uniform eingehen. Was das Tragen der eigenen Uniform betrifft, ist festzuhalten, dass nicht gedacht ist, dass das Praktikum regelmässig in Uniform absolviert wird. Wir haben in der Praxis relativ viele Anfragen, zum Beispiel jetzt gerade aus Deutschland, weil wir als Kleinstaat mit unserem Korps alles abdecken. Das ist zum Beispiel für die Polizei in Deutschland von hohem Interesse, dass sie hier kennenlernen können, wie wir das hochprofessionell als kleines Korps machen. Und es ist nicht das Ziel, dass das Praktikum nur daraus besteht, dass mit dieser Uniform dann in der Öffentlichkeit Tätigkeiten gemacht werden, sondern vielfach sind es wirklich auch Praktika, die dann die internen Abläufe kennenlernen. Es kann aber angezeigt sein bei bestimmten Einsätzen, zum Beispiel grösseren Verkehrskontrollen, dass der Praktikant oder die Praktikantin - ebenfalls in Uniform - daran teilnimmt, um die Zugehörigkeit zur Landespolizei in diesem Setting zu signalisieren. Dass ausländische Sicherheitskräfte in Liechtenstein in Uniform mit Mitarbeitenden der Landespolizei in der Öffentlichkeit anzutreffen sind, ist im Übrigen nichts Neues. Gestützt auf den trilateralen Polizeikooperationsvertrag zwischen Liechtenstein, der Schweiz und Österreich, geschieht dies schon seit 2001 regelmässig anlässlich der sogenannten gemischten Patrouillen oder bei anderen Unterstützungseinsätzen. Hier ist aber wirklich einfach als Unterschied zu sagen, im Praktikum ist nicht das Ziel vordergründig, die Uniform bei Patrouillen öffentlich zu tragen. Es ist somit der Ausnahmefall.Dann hat der Abg. Elfried Hasler noch gefragt betreffend die Schweigepflicht. Ein Praktikant unterliegt auch wie alle anderen Mitarbeiter der Landesverwaltung dem Amtsgeheimnis. Dies ist auch bei Gerichtspraktikanten der gleiche Fall und da wird bei der Regierung eine Vertraulichkeitserklärung unterschrieben, dies ist hier meine Angabe. Ich werde das auf die 2. Lesung noch genauer spezifizieren in Bezug auf die Vertraulichkeitserklärung. Besten Dank. Dann noch zu der Frage des Abg. Eugen Nägele. Sie haben die Frage gestellt, ob wir hier jetzt nicht einen Ablauf verkomplizieren. Hier möchte ich gerne auf die Ausführungen des Abg. Thomas Vogt eingehen. Dadurch dass der Richter dann einen Ermessensspielraum hat, wird hier nicht per se ein Ablauf verkompliziert, sondern man versucht hier wirklich einfach, mit dem Ermessen, wie wir das bei anderen Straftaten beim Richter auch haben, die Möglichkeit zu schaffen, dass man einen Unterschied macht - ich sage jetzt ein Beispiel -, ob man die Barmittel verneint hat und das ein Geschenk war und ich habe Nein gesagt; oder ob es wirklich zum Beispiel um eine Terrorfinanzierung geht. Und deshalb gehen wir hier nicht von einer Verkomplizierung aus, sondern wirklich eigentlich von einer Differenzierung im Sinne des Straftatbestandes. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Frau Regierungsrätin, vielen Dank für Ihre Ausführungen, weil das für mich schon ein sensibler Punkt ist und auch neu ist, dass eben der Fall ist, dass ausländische Praktikanten hier in Liechtenstein eingesetzt werden. Es war mir nicht bekannt, dass das heute schon der Fall ist mit Österreichern und Schweizern. Und ich denke nach wie vor, dass das für mich ein kritischer Punkt ist. Einmal, wenn überhaupt, dann, denke ich, sollten die potenziellen Länder, die hier infrage kommen, auch stark eingeschränkt werden. So wie ich das jetzt verstehe, wäre das offen. Wie ich das jetzt verstehe, das ist jetzt aber nicht ganz ernst gemeint, könnte auch ein saudischer Religionspolizist die Sitten überwachen in Liechtenstein oder ein indischer Polizist mit einem Turban Verkehrskontrollen vornehmen. Ich glaube, daran ist ja ohnehin nicht gedacht. Ich denke, man wird hier wahrscheinlich eher an den Schengen-Raum denken und da wäre es für mich auch eine mögliche Einschränkung, dass man das dann in ein Gesetz aufnähme, dass das eben auf den Schengen-Raum beschränkt wäre oder zu beschränken sei. Allerdings vermögen mich die Argumente für das Tragen ausländischer Uniformen noch nicht zu befriedigen. Die Argumente waren, es wäre ja nicht regelmässig der Fall, nicht nur der Fall, aber eben auch, und dass es nichts Neues wäre. Wie gesagt, für mich war es heute eine neue Information, dass es eben bei österreichischen und schweizerischen Praktikanten schon so praktiziert wird. Ich würde Sie einfach bitten, diesen Punkt auf die 2. Lesung noch einmal etwas ausführlicher zu begründen, wenn es denn dabei bleiben sollte. Mit der bestehenden Begründung wäre ich nicht dafür, hier meine Zustimmung zu geben. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte die Ausführungen des Abg. Elfried Hasler und der Abg. Violanda Lanter-Koller ausdrücklich unterstützen. Ich habe mit dieser Thematik Uniform auch meine grössten Bedenken. Und Frau Regierungsrätin, ich habe auch, wenn ich Ihren Ausführungen zuhöre, das Gefühl, dass Sie dieses Thema ein wenig verharmlosen. Wenn ich in Ihrem Bericht und Antrag auf Seite 16 nachlesen kann: «Ebenfalls in Erwägung gezogen werden kann das Tragen einer Schusswaffe, sofern dies im Rahmen des Praktikums zum Zweck der Notwehr beziehungsweise Notwehrhilfe erforderlich erscheint. In diesem Fall bedarf es aber der Ausstellung einer entsprechenden Waffentragbewilligung nach Massgabe des Waffengesetzes.» Wenn ein Praktikant in einer beispielsweise deutschen Uniform aus Notwehr jemanden erschiessen muss, das sind dann doch Vorkommnisse, die ich mir eigentlich gar nicht vorstellen möchte. Und gerade deshalb ist es für mich auch von Wichtigkeit, dass das Thema Uniform konkret angegangen wird. Ihre Ausführungen können mich auch nicht überzeugen. Ich könnte dem auch nie und nimmer so zustimmen.Des Weiteren möchte ich die Ausführung des Abg. Elfried Hasler in Bezug einer Einschränkung auf den Schengen-Raum auch explizit unterstützen. Doch auch ich würde hier sogar noch weitergehen. Für mich ist die Kenntnis, zumindest die mündliche Kenntnis, der deutschen Sprache zwingend notwendig. Wenn Sie sagen, dass solche Praktikanten auch bei Verkehrskontrollen mit vor Ort sein könnten, dann erwarte ich, dass sie der deutschen Sprache mächtig sind. Und deshalb würde ich diese Einschränkung dort sogar noch weiterführen als nur auf den Schengen-Raum, der ja auch Staaten beinhaltet, in denen nicht deutsch gesprochen wird. Ansonsten habe ich zu diesem Art. 6 Abs. 3 noch ein, zwei weitere Punkte, die ich dann aber im Rahmen der 1. Lesung vorbringen werde. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Nur ein kleines Wort zu den Sorgen rund um das Uniformtragen. Es ist auch heute schon so, dass bei vielen Grossanlässen, letztes Jahr noch bei jedem Super-League-Spiel in Vaduz, Polizisten aus der Schweiz in ihren Schweizer Uniformen Ordnungsdienst verrichtet haben. Es ist so, dass uns die Gendarmen aus Vorarlberg bei vielen Grossanlässen bereits in ihren Uniformen unterstützt haben. Es ist auch so, dass dieses Hohe Haus auch schon beschlossen hat, dass sogar die polizeilich grenzüberschreitende Nacheile erlaubt ist, also Schweizer Kantonspolizisten aus St. Gallen und aus Graubünden können heute schon ins Land hereinfahren und hier auf fremdem Territorium hoheitliche Vorkehrungen treffen. Sie sind ermächtigt zum Festhalten. Und auch die Polizei aus Vorarlberg kann nach Liechtenstein nacheilen. Und ich glaube auch nicht, dass saudi-arabische Religionshüter dann hier tätig werden, sondern es werden in aller Regel Leute aus den Konkordatskorps sein. Und davor habe ich jetzt nicht so grausam viel Angst. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Wenaweser, es ist alles richtig, was Sie sagen. Und ich gehe auch davon aus, wenn Liechtensteiner Polizeibeamte beim WEF in Davos aushelfen, tun sie dies ebenfalls in Liechtensteiner Uniform. Nur, für mich ist es eben ein Unterschied, ob es ein einmaliger Anlass ist wie ein Fussballspiel oder ein WEF oder was für eine Veranstaltung auch immer oder ob jemand hier bei der Liechtensteiner Polizei über einen längeren Zeitraum ein Praktikum besucht oder durchführt. Da sind für mich die Unterschiede schon naheliegend. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Ich gehe davon aus, dass die Polizeiaspiranten aus unserem Land auch in Konkordatskantonen irgendwelche Dienste verrichten oder Praktika absolvieren. Man müsste einmal die Kantonsräte dort fragen, ob sie mit den Liechtensteiner Uniformen auf Schweizer Territorium das gleich grosse Problem haben wie wir jetzt im Moment mit Schweizer Uniformen auf unserem Territorium. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Meines Wissens ist das so - nur, das interessiert mich nicht. Das ist die Aufgabe der ausländischen Staaten, das zu entscheiden, ob sie das wollen oder nicht. Und unsere Aufgabe ist zu entscheiden, ob wir das in Liechtenstein wollen oder nicht. Das ist für ich absolut kein Punkt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ja, ich denke, wir diskutieren hier wirklich um Detailfragen. Ich denke, das kann die Regierung sicher auf die 2. Lesung gut ausführen. Vielleicht darf ich auch noch dazu sagen, das bezüglich dieses Praktikums darf sicher auch nicht überbewertet werden. Was ich aus der Praxis weiss, kommt das auch nicht häufig vor. Man darf auch sagen, denke ich, dass es eher Polizisten sind, die jahrelange Erfahrung haben, also das macht nicht jemand, der direkt von der Polizeischule kommt. Der wird auch keine Bewilligung erhalten von seinem entsendenden Korps, dass er einfach einmal eine Woche im Ausland ein Praktikum erhalten kann. Und dann noch bezüglich der Uniformen: Ja, das ist wirklich so. Seit 2001 gibt es einen trilateralen Polizeikooperationsvertrag und im Zuge von diesem kommt es regelmässig zu gemischten Patrouillen. Also da werden schon jetzt, und das ist Usus, ausländische Uniformen getragen in Liechtenstein. Meines Wissens kam es in diesem Zusammenhang noch nie zu Problemen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Daniel Seger
Ich möchte an dieser Stelle nur ganz kurz auf den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit verweisen, insbesondere auf Art. 34. Dort werden nämlich die Uniformen und auch die Dienstwaffen ganz klar geregelt. Wir sind hier nicht allein auf weiter Flur, sondern wir haben hier zumindest mit unseren Nachbarstaaten einen Staatsvertrag, einen trilateralen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Und jetzt noch etwas Allerletztes zu diesem Thema. Wir hatten auch kein Problem, als im Jahr 2000 Sonderstaatsanwalt Spitzer aus Innsbruck mit Blaulicht durch unser Land gefahren ist. Wir hatten auch kein Problem, als im Zuge der ganzen Reorganisation der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden eine Wirtschaftspolizei aufgebaut wurde, die mit damals zahlreichen oder praktisch ausschliesslich ausländischen Beamten aus Deutschland und aus Österreich besetzt worden ist. Wir leben heute mitunter halt insgesamt in einer etwas anderen Zeit. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Ja, das ist eine Behauptung, dass wir damit kein Problem hatten. Damit hatten viele ein sehr grosses Problem. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Sehr geehrter Herr Abg. Wenaweser, da widerspreche ich Ihnen jetzt vehement. Und jetzt komme ich doch auf den Punkt zu sprechen, den ich eigentlich bei der 1. Lesung vorbringen wollte. Art. 11 Abs. 3 des Polizeigesetzes lautet: «Ausnahmsweise kann in begründeten Fällen und mit vorgängiger Zustimmung des Landtags für die Aufnahme von Polizeibeamten auf das Erfordernis des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts gemäss Abs. 1 verzichtet werden.» Das war eine heftige politische Diskussion in unserem Land. Und nur diese Erlaubnis im Polizeigesetz «Zustimmung des Landtags» hat überhaupt ein Referendum gegen diese Bestimmung dazumal verhindert. Das war zu meiner «Volksblatt»-Zeit. Ich weiss noch sehr gut, wie die Wogen hochgingen. Und deshalb, und das kann ich jetzt vorwegnehmen, ist es mir in Art. 6 Abs. 3 einfach massiv zu wenig, wenn nur der Polizeichef darüber entscheiden kann, ob ausländische Polizeikräfte ein Praktikum machen. Diese Zustimmung gehört für mich in die Hand der Regierung, sonst korreliert es für mich auch nicht mit Art. 11 Abs. 3 des heutigen Polizeigesetzes, wo explizit die Zustimmung des Landtages verlangt wird. Man kann nicht bei der einen die Zustimmung des Landtags, das stärkste mögliche Zustimmungserfordernis, das es bei uns im Land geben kann, verlangen und auf der anderen Seite dem Polizeichef diese Möglichkeit geben. Das wollte ich eigentlich bei Art. 6 Abs. 3 sagen. Und genau dieser Fall «Spitzer», den Sie angesprochen haben, Herr Wenaweser, war der Ausgangspunkt zu diesem Abs. 3 des heutigen Art. 11. Und deshalb ist es nicht so ohne Probleme über die Bühne gegangen, wie Sie das nun gerne darstellen würden. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Bevor wir auf einzelne Artikel eingehen, möchte ich dann doch vorab über Eintreten befinden. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Besten Dank. Ich möchte noch zwei Ergänzungen zum Votum des Abg. Elfried Hasler machen. Es ist so, dass jeder Praktikant eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen muss. Gerne möchte ich noch auf das Votum des stv. Abg. Alexander Batliner eingehen: Ich weise Ihren Vorwurf, dass es hier verharmlost wird, entschieden zurück. Wir reden hier über die Lösung eines Praktikums, wo wir sehr stark auch in die Zusammenarbeit, vor allem mit Schweiz, Österreich und Deutschland, eingebunden sind. Wir sagen hier einfach nur, dass es nicht verboten ist; wir machen keinen Aufruf, bitte mit ausländischen Uniformen Patrouillen zu machen, sondern wir sagen, dass es nicht verboten ist. In der Praxis, und deshalb ist es hier so ausgeführt, geht es wirklich um Praktika, die vor allem im internen Polizeibetrieb sind. Eine Einschränkung der Staaten werden wir auf die 2. Lesung prüfen. Es geht aber wirklich nicht um eine Verharmlosung, sondern um eine Zusammenarbeit in der Praxis.Ich möchte hier wirklich auch das Votum des Abg. Christoph Wenaweser nochmals aufgreifen. Unsere Polizisten machen während der Ausbildung auch Praktika in der Schweiz und tragen dort ihre Uniform. Unsere Polizisten machen Weiterbildungen, vor allem im kriminalspezifischen Bereich, wo wir extrem dankbar sind, dass wir auch Weiterbildungen in Deutschland machen können, und dürfen da ihre Uniform auch tragen. Dies ist also wirklich aus einer Praxis entstanden, die heute schon so gelebt wird. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 22 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Vorlage vor. Art. 6 Abs. 3 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 Abs. 3 und 4 stehen zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte nur vollständigkeitshalber das nochmals erwähnen, was ich zuvor schon gesagt habe, dass ich es auch bei der Lesung an sich noch erwähnt habe. Für mich ist die Genehmigung ausschliesslich durch den Polizeichef zu wenig stark. Für mich müsste die Regierung darüber befinden, gerade auch in Bezug und im Vergleich zu Art. 11 Abs. 3 des heutigen Polizeigesetzes, wo nur durch Zustimmung des Landtags ausländische Polizeibeamte eingestellt werden dürfen, und gerade auch im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 16 des Berichts und Antrags, den ich zuvor schon zitiert habe, was das Tragen von Schusswaffen betrifft, was auch Auswirkungen hat in Bezug auf eine Notwehrsituation. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Frank Konrad
Danke, Herr Präsident. Ich sehe den Punkt nicht, den Sie anführen. Wir stellen die Leute doch nicht an. Und das ist in Art. 11 Polizeigesetz drin unter Abs. 3: «Ausnahmsweise kann in begründeten Fällen und mit vorgängiger Zustimmung des Landtags für die Aufnahme von Polizeibeamten auf das Erfordernis des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts gemäss Abs. 1 verzichtet werden.» Die Leute, die ein Praktikum hier im Land machen, sind eine bestimmte Zeit hier und das kann doch sehr wohl der Polizeichef machen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Ja, Herr Abg. Konrad, die werden nicht eingestellt. Aber wie die Frau Regierungsrätin zuvor ausgeführt hat, könnten sie auch bei Interventionen ausserhalb des Polizeigebäudes zum Einsatz kommen und es könnte die Situation eintreten, dass von einem ausländischen Praktikant ein Liechtensteiner Staatsbürger aus Notwehr erschossen wird. Das steht explizit hier im Bericht. Wenn solche Personen - auch über einen befristeten Zeitraum - in Liechtenstein ein Praktikum machen mit ausländischer Staatsbürgerschaft und solche Möglichkeiten gegeben sind, dann bin ich der Ansicht, dass auch im Verhältnis zum Art. 11 Abs. 3 die Regierung die Zustimmung erteilen soll. Wenn das nur ein Praktikum wäre, inhouse sozusagen, wo es administrative Sachen zu erledigen gäbe oder nicht, dann wäre ich bei Ihnen. Frau Regierungsrätin Gantenbein hat zuvor explizit ausgeführt, dass solche Praktikanten auch Einsatz in der Öffentlichkeit haben werden, sei es bei Verkehrskontrollen oder anderen Einsätzen. Und dann bin ich schon der Ansicht, dass die Regierung darüber entscheiden soll, ob ausländische Staatsangehörige, die zwar keine Amtshandlungen ausführen dürfen, aber doch in gewisse Situationen kommen könnten, die nicht alltäglich sind, diese Bewilligung erhalten. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Herr Abg. Alexander Batliner, ich möchte hier noch festhalten: Ich habe nicht ausgeführt, dass Praktikanten Handlungen machen. Praktikanten, und ich habe angenommen, dass das im Wortlaut integriert ist, Praktikanten kommen hierher, um einen Sachverhalt kennenzulernen, das heisst, sie schauen zu. Sie schauen entweder intern bei Polizeiprozessen zu oder sie schauen bei Amtshandlungen ausserhalb, bei einer Verkehrsgrosskontrolle oder so, zu. Natürlich kann in Notwehr ein Polizist infolge seiner Berufung handeln, das ist eine völlig explizit beschriebene Situation im Bericht und Antrag. Ein Praktikant macht im Normalfall keine eigenen Amts- und Kontrollhandlungen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Frau Regierungsrätin, aber es wird ihnen die Bewilligung erteilt, eine Waffe zu tragen und diese in Notfallsituationen auch anzuwenden. Und das ist für mich einfach zumindest theoretisch mehr als nur irgendwo zusehen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef Adrian Hasler
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte mich doch noch kurz einschalten und an Sie die Frage stellen: Wollen Sie lieber, dass dieser Praktikant dann zusieht und selbst erschossen wird? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Herr Regierungschef, nein, das will ich ganz sicher nicht und darum geht es mir auch nicht. Aber ich will, dass die Regierung entscheidet, welcher Praktikant in Liechtenstein ein Praktikum absolviert oder nicht, wenn es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt, und nicht dies einzig und allein in der Kompetenz des Polizeichefs liegt. Um das geht es mir. Ich kritisiere nicht, welche Möglichkeiten gegeben werden. Aber wenn diese Möglichkeiten gegeben werden, die aus meiner Perspektive auch Sinn machen, dann soll die Regierung diesen Entscheid fällen, ob ein Praktikant das Praktikum hier machen darf oder nicht, und nicht nur der Polizeichef. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Nur eine Frage dazu noch an den Kollegen stv. Abg. Alexander Batliner: Was ändert sich an der Situation, die dann eintritt, ob der Polizeichef oder der Regierungschef die Bewilligung zum Praktikum erteilt hat? Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Alexander Batliner
Für mich ändert sich dadurch eine ganze Menge, weil es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt. Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass ein Staat wie Liechtenstein seine innere Sicherheit mit Personal mit Liechtensteiner Staatsangehörigkeit sicherzustellen hat. In Bezug auf Art. 11 Abs. 3, wo der Landtag die Zustimmung erteilen muss, das stärkste Mittel, das es überhaupt nur gibt: Hier kann nicht nur die Regierung, sogar der Landtag muss eine zusätzliche oder eine Neuanstellung von ausländischen Staatsangehörigen bei der Polizei bewilligen. Dann möchte ich zumindest, dass die Regierung diese Kompetenz erhält und nicht nur der «Amtsleiter». Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Christoph Wenaweser
Ich verspreche es: Ich melde mich jetzt zum allerletzten Mal. Erstens handelt es sich nie um Anstellungen und zweitens lese ich in diesem ganzen Bericht und Antrag nirgendwo etwas, dass die Regierung beabsichtigt, mit Praktikanten die innere Sicherheit sicherzustellen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit können wir weiterlesen. Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24d Abs. 2a und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24d Abs. 2a und 5 stehen zur Diskussion.
Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Guten Tag, meine Damen und Herren. Ich hätte hier noch eine Frage, wieso hier explizit verschiedene Fahrzeuge aufgeführt werden - Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container - und dann in Art. 25a dann nur noch wieder von Fahrzeugen die Rede ist. Ich bitte, das auf die 2. Lesung abzuklären. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 25 Abs. 1 Bst. h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25a Abs. 1 Bst. e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25a Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25e Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25e Abs. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich habe hier einfach eine Frage oder eine Anregung, ob es nicht sinnvoll wäre, hier eine maximale zeitliche Frist einzufügen. Nur das «vorläufig» scheint mir hier ein wenig zu unspezifisch zu sein. Oder ob man nicht sagen könnte, spätestens nach der Zeitspanne XY sind diese Barmittel zurückzugeben, dies bitte zu prüfen. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich kann die Anregung des stv. Abg. Batliner grundsätzlich unterstützen. Ich denke, es wäre sicherlich sinnvoll, wenn man hier eine konkrete Befristung anführen würde. Sonst einfach grammatikalisch, falls man das «vorläufig» belassen möchte, wäre das «vorläufig» wahrscheinlich sinnvollerweise vor das «sicherstellen» zu setzen. Auf die 2. Lesung wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die Begriffe «Falschauskunft» und «Auskunftsverweigerung» definieren könnten oder mit gewissen Beispielen hinterlegen könnten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter.Art. 26a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26a steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Alexander Batliner
Vielen Dank, Herr Präsident. Bei diesem Artikel, Frau Regierungsrätin, stellt sich mir einfach die Frage, wie der gegenüber der Schweiz umzusetzen ist in Bezug auf die offenen Grenzen. Dass man sich hierüber auch noch Gedanken macht. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Susanne Eberle-Strub
Vielen Dank für das Wort. Für mich stellt sich diese Frage auch, wie das vonstattengeht, ob diese Personen, die den Pass hinterlegen bei der Landespolizei, auch auftauchen, sich an bestimmten Tagen wieder melden. Ich denke, als Terrorist werde ich nicht mehr auftauchen, sondern in die Schweiz ausreisen oder nach Österreich. Ist hier eigentlich von den anderen Ländern, die das so handhaben, bekannt, ob das terroristische Anschläge verhindert? Aber das reicht ja auch auf die 2. Lesung. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Meine Vorredner haben da meines Erachtens einen guten Punkt angesprochen: Dass diese Anordnungen auch durchgeführt werden, soll eigentlich dann Art. 36 Abs. 1 Bst. c dienen. Da ist nämlich die Sanktion enthalten, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen eine Busse bis zu CHF 5'000 zu zahlen ist. Das zeigt meines Erachtens dann auch die fehlende Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Barmittelkontrolle, dass man beispielsweise wie hier jetzt Personen, bei denen man vermutet, sie werden schwere Straftaten begehen, und gegenüber diesen Personen gewisse Anordnungen auferlegt, nur mit CHF 5'000 sanktioniert. Jedoch Personen, die möglicherweise einfach Barmittel dabei haben, die möglicherweise völlig legal sind, und die Auskunft verweigern, werden dann für die Auskunftsverweigerung oder für die Falschaussage mit einer Strafe bis zu 30% des Barmittelbetrags bestraft. Hier stimmt meines Erachtens das Verhältnis nicht wirklich. Ja, da müsste man sich wahrscheinlich wirklich überlegen, wenn man der Ansicht ist, dass diese Anordnungen in der Praxis dann nicht eingehalten werden, ob man hier allenfalls dann bei den Übertretungen in Bezug auf diese Anordnung nicht die Strafdrohung dieses Mal auch einmal erhöht. Dann stellt sich für mich dann die Frage beim Abs. 2. Diese Anordnungen werden vom Polizeichef angeordnet. Für mich stellt sich da die Frage, in welcher Form der Polizeichef das macht. Ist das mittels Verfügung? Und falls ja, wie ist hier der Rechtsmittelzug? Hier wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie das einfach auf die 2. Lesung dann ausführen könnten. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Rehak
Besten Dank für das Wort. Ich habe gerade eine Anschlussfrage zu dem, was der Abg. Thomas Vogt gesagt hatte, zu Abs. 2. Es steht: «Längstens jedoch auf sechs Monate», nach Anordnung kann das «für längstens sechs weitere Monate verlängert werden», somit sind das dann maximal zwölf Monate. Aber es ist ja nicht unbedingt so, dass nach diesen zwölf Monaten das Risiko verflogen ist. Was passiert danach? Was passiert nach diesen zwölf Monaten? Das würde mich interessieren. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine Wortmeldungen. Wir lesen weiter.Art. 30b Abs. 2 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30b Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich habe in Bezug auf Abs. 4 eine Frage beziehungsweise Anregung. Ich habe mich gefragt, warum diese Sicherheitsleistung nicht in der Strafprozessordnung integriert wird, ob das nicht besser dort angesiedelt wäre. Und zudem möchte ich auch noch anfügen: Die Regierung führt auf der Seite 42 f. meines Erachtens sehr gut aus, was eben ist, wenn man so eine Sicherheitsleistung nicht leisten kann, wenn es keine Rechtsgrundlage hierfür gibt, wie dann der Verwaltungsaufwand, ich würde sagen, exorbitant hoch ist. Und hier würde es auch diverse weitere Delikte geben oder weitere Bestimmungen, beispielsweise nach dem Betäubungsmittelgesetz oder nach dem Waffengesetz, wo es ebenfalls, wie die Regierung richtigerweise ausführt auf Seite 42 f., zweckmässig meiner Meinung wäre, wenn man eine Sicherheitsleistung einbehalten könnte. Und ich möchte wirklich anbringen bei der Regierung, dass man bei einer allfälligen Strafprozessordnungsreform sich wirklich diesen Paragrafen 322a gut anschaut. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich komme auf die Eintretensdebatte zurück, auf diesen Punkt in Abs. 2 beziehungsweise in Abs. 4 mit dieser Bussenhöhe. In der Vernehmlassungsvorlage war ja noch dieser Wert explizit mit 10% des Wertes fixiert. Wir haben ja Traktandum 28 von der Traktandenliste gestrichen, Schaffung einer Richterstelle. Und ich frage mich einfach, man kann hier schon sagen, man hätte gerne eine differenzierte Betrachtung, dass man hier sagt: bis maximal 30%. Irgendjemand muss das entscheiden. Das ist ein Mehraufwand. Und wenn ich mir dann die Erläuterungen so betrachte: Ich sehe zwar, die Vernehmlassung wurde auch vom Landgericht wahrgenommen, aber ich sehe keine Inputs vom Landgericht. Ich sehe Inputs von der Staatsanwaltschaft und vom Obersten Gerichtshof. Ich möchte einfach auf die 2. Lesung geklärt haben, wie das mit dem Mehraufwand aussieht. Denn das ist ganz sicher ein Mehraufwand. Ich kann ihn nicht quantifizieren. Aber wir sollten uns schon bewusst sein: Wenn wir solche Sachen fordern, und ich sehe durchaus auch die Vorteile dieser Lösung, dann bedingt das einfach auch irgendwo Personalressourcen. Und da wäre ich der Regierung dankbar, wenn sie das auf die 2. Lesung abklären könnte. Speziell würde mich eben schon die Stellungnahme des Landgerichts interessieren. Denn anscheinend konnte das Landgericht mit der Vernehmlassungslösung gut leben, aber andere nicht. Und wie gesagt, den Mehraufwand hätte ich gerne gewusst, damit sich der Landtag auch bewusst ist, dass es Konsequenzen hat, wenn man hier diese Lösung will. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Vielleicht zuerst gerade zum Abg. Wendelin Lampert: Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Fälle sehr oft vorkommen. Und wenn solche Fälle oder solche Übertretungen vorkommen, dann sehe ich den Mehraufwand beim Gericht als meines Erachtens nicht sehr, sehr gross. Der Richter muss nach wie vor einen Sachverhalt aufnehmen. Er muss diesen Sachverhalt in irgendeiner Form dann würdigen, die Beweiswürdigung machen. Und dann haben Sie recht, in Bezug auf den Strafrahmen könnte er mit dem anderen Vorschlag einfach eine Zahl einsetzen. Das ist richtig. Und hier muss er sich gegebenenfalls mit Strafbemessungsgründen, wie Milderungsgründen, allenfalls Erschwerungsgründen, auseinandersetzen. Das ist richtig. Es ist sicherlich ein gewisser Mehraufwand. Aber meines Erachtens kommen diese Fälle nicht allzu oft vor. Dann möchte ich einfach nochmals anbringen, dass meines Erachtens der Betrag oder die 30% des Wertes in Bezug auf diese Handlungen - das Verweigern einer Aussage, das Tätigen einer Falschaussage - sehr, sehr hoch bemessen ist.Dann wird noch ausgeführt, dass die Regierung dieses Delikt auch als Fahrlässigkeitsdelikt bestrafen möchte. So wie die Bestimmung jetzt formuliert ist, ist es so: Hier wird weder Vorsatz genannt noch Fahrlässigkeit genannt, das heisst dann für den Juristen: Es ist nur bei Vorsatz strafbar. In den Erläuterungen wird dann ausgeführt, es soll auch bei Fahrlässigkeit sein. Ich habe es einfach nicht ganz verstanden, aber da liegt, glaube ich, das Problem eher bei mir. Ich wäre Ihnen einfach dankbar, wenn Sie auf die 2. Lesung nochmals ausführen könnten, wieso das Delikt auch bei Fahrlässigkeit strafbar ist. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungsrätin Dominique Gantenbein
Ich möchte gerne noch auf das Votum des Abg. Johannes Hasler eingehen. Ich teile diesbezüglich Ihre Meinung voll und ganz und möchte Ihnen kurz erläutern, warum wir den Art. 4 jetzt hier integriert haben. Es ist so, dass wir hier einer Aufforderung des IWF folgen und auch der Zeitaspekt eine Rolle spielt und wir es hier deshalb spezifisch für diese zwei Fälle lösen können. Ich sehe das aber auch so, dass mit einer Revision der Strafprozessordnung wir natürlich noch diverse andere Delikte haben, die man unter diesem Kontext betrachten kann und es dann auch dazu führen würde, dass dieser Art. 4 überführt wird in die Strafprozessordnung. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Anhang Ziff. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Anhang Ziff. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes in 1. Lesung beraten und wir haben Traktandum 30 erledigt. Wir machen jetzt eine Mittagspause bis 14 Uhr.
Mittagspause (von 12:25 bis 14 Uhr)
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