Schaffung des Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Abänderung des Gesetzes über die Amtliche Vermessung, des Sachenrechts und des Geoinformationsgesetzes (Nr. 86/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Geschätzte Landtagsabgeordnete, wir fahren mit unseren Beratungen fort. Traktandum 31: Schaffung des Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Abänderung des Gesetzes über die Amtliche Vermessung, des Sachenrechts und des Geoinformationsgesetzes.Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 86/2017. Er steht zur Diskussion. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Danke für den ausführlichen Bericht. Mit der Schaffung eines ÖREB-Katastergesetzes soll in Liechtenstein ein Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung eingeführt werden. Das liechtensteinische System der Eigentumssicherung von Grund und Boden soll nun neu auf drei Säulen aufgebaut werden. Die Säulen sind die Amtliche Vermessung, das Grundbuch sowie der neue ÖREB-Kataster. Die Amtliche Vermessung liefert den geografischen Raumbezug und ist die Basis für weitere geografische Informationen. Das Grundbuch beschreibt das Eigentum und hält die dinglichen Rechte fest. Der ÖREB-Kataster liefert die wesentlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und ist ebenfalls raumbezogen. Mit dem neuen Gesetz über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden die heute an verschiedenen Orten verfügbaren Informationen auch in einen digitalen Kataster überführt. Ähnliche Bestimmungen sind im Schweizer Geoinformationsgesetz zu finden, welches bereits 2007 sowie 2009 mit Gesetz und Verordnung geschaffen wurde. Die hoheitliche Aufgabe der Amtlichen Vermessung wird in Liechtenstein wie auch in vielen anderen Kantonen der Schweiz durch private Geometerbüros sichergestellt. Die Führung des Grundbuches erfolgt durch das Amt für Justiz. Die Führung des Katasters für die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen soll nun gemäss Art. 17 dem Amt für Bau und Infrastruktur übertragen werden. Wie erwähnt, sind alle diese drei Säulen hoheitliche Aufgaben. Zur zwingenden Zuordnung des ÖREB an die Landesverwaltung mit der Begründung der hoheitlichen Aufgabe stellen sich für mich somit folgende Fragen: Auch die Amtliche Vermessung gilt als hoheitliche Aufgabe. Diese Aufgabe wird schon seit vielen Jahrzehnten erfolgreich durch private Geometer in der Privatwirtschaft ausgeführt, welche jährlich bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit der Arbeiten durch die von der Regierung beauftragte Vermessungsaufsicht überprüft werden. Durch die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) wurden die Kosten für drei konkrete Beispiele in den Organisationsformen Gebietsmonopol, kantonales und städtisches Vermessungsamt, liberalisierter Markt evaluiert. Gemäss deren Bericht vom April 2016 bieten private Geometerbüros mit einem Gebiets-monopol mit einer ökonomisch rentablen Grösse die wirtschaftlichste Lösung an. Im Gegensatz dazu zeigt diese Untersuchung, dass staatliche Verwaltungslösungen meist auch zu höheren Kosten führen würden. Wie erwähnt, ist im Gesetz, in Art. 17, für die Katasterführung nun das Amt für Bau und Infrastruktur und ausschliesslich und ohne Einbezug möglicher Auslagerungen an Dritte mit der Führung des Katasters beauftragt. Im Schweizer Gesetz ist das liberal und offen ausgeführt. Im Bundesgesetz über Geoinformation wird in Art. 8 für Zuständigkeit und Methodenfreiheit ausgeführt, dass die Gesetzgebung die Stellen bezeichne, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Würden entsprechende Vorschriften fehlen, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, welche für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen. In der Schweizer Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird im «7. Abschnitt: Organisation», in Art. 17 - Katasterführung -, ausgeführt, dass der Kanton die Organisation des Katasters regelt sowie die verantwortliche Stelle für den Kataster bezeichnet. Also offen für ein mögliches Engagement der Privatwirtschaft in eine Private-public-Partnership. Das Bundesamt für Landestopografie übt die Oberaufsicht über die Führung des Katasters aus. Die Regierung weist in der Begründung zur Katasterführung auf die im Vergleich zur Schweiz unterschiedliche Gesetzesthematik hin. Ich bitte, diese für die 2. Lesung nochmals abzuklären.Meine Fragen an den zuständigen Minister sind nun folgende: Ist es auch absehbar, dass die Amtliche Vermessung als hoheitliche Aufgabe in die Landesverwaltung integriert werden soll? Die Verwaltung und Nutzung des ÖREB-Katasters erfordert im Wesentlichen eine Geodateninfrastruktur, wie sie auch für die Amtliche Vermessung benötigt wird. Die Geometerbüros verfügen über eine entsprechende ICT-Infrastruktur und das nötige Fachpersonal. Wird auf die naheliegenden Synergieeffekte nun eventuell verzichtet? In der Vorlage werden nur die rudimentären Aussagen zu den Aufbau- und Erhaltungskosten des Katasters gemacht. Ein Blick auf die offizielle Seite des Schweizer Katasterwesens zeigt ein deutlich anderes Bild. Für die Initialisierung wird mit mehreren Hunderttausend Franken gerechnet und die jährlichen Betriebskosten für eine vergleichbare Grösse wie in unserem Land übersteigen CHF 100'000 pro Jahr; Betriebsmittel inklusive Personal ist hier gemeint. Wieso wurden beim Bericht und Antrag keine konkreten Kostenschätzungen ausgeführt? Hier ergeben sich erhebliche Widersprüche zu den in der Vorlage aufgeführten Kosten, die den Eindruck erwecken, dass sich nebst dem Initialaufwand kein zusätzlicher Aufwand ergibt und dieser mit Kosteneinsparungen durch Entlastung in der Verwaltung für Auskunftserteilungen aufgefangen werden könnte - zu lesen im Bericht, Seite 18. Auf Seite 17 im Bericht und Antrag wird der Einbezug von Dritten, also zum Beispiel die Privatwirtschaft, nur während der Einführungsphase vorgesehen. Gemäss Auskünften aus dem zuständigen Amt sei dies im Bericht und Antrag so nicht explizit gemeint gewesen und stamme aus einer älteren Vernehmlassungsversion. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für die Sicherstellung der Rechtssicherheit beim Grundeigentum die Schaffung eines ÖREB-Katasters sicher zu begrüssen ist. Für eine nachhaltige Lösung mit Kostentransparenz sollte allerdings die Nutzung aller Synergien in Betracht gezogen werden und im Rahmen eines Gesamtkonzeptes unter Einbezug der Bereiche Amtliche Vermessung sowie des Grundbuches erfolgen. Die Vorlage sollte deshalb um ein Gesamtkonzept erweitert und Antworten auf zentrale Fragen beantwortet werden, wie und inwiefern eine hoheitliche Aufgabe ausschliesslich auch Landesaufgabe ist, und die Nutzung der Synergieeffekte in der Geodateninfrastruktur unseres Landes mit Angabe der resultierenden vollen Kosten zu geben. Ich bin gegen einen unnötigen Ausbau der Verwaltung und ich bin überzeugt, dass mit den nötigen gesetzlichen Vorgaben ein ÖREB-Kataster ähnlich dem Vorbild der Amtlichen Vermessung geschaffen werden könnte und damit Arbeits- und Ausbildungsplätze, auch in der Privatwirtschaft in einem durch die bereits erfolgte Digitalisierung bereits stark geschrumpften Geoinformationsmarkt auch vorhandene Synergien genutzt werden könnten. Bereits im Geoinformationsgesetz wurde von mehreren Abgeordneten die mögliche Beteiligung der Privatwirtschaft an der Führung von Geodaten ausgeführt und vom zuständigen damaligen Regierungsrat Meyer wie folgt beantwortet: «Mit Ihren Voten, dass wir die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren sollen, sondern dass sich der Staat nur auf jene Aufgaben besinnt, die er auch wirklich zwingend vorzunehmen hat, rennen Sie bei mir offene Türen ein.» Ich trete dafür ein, die erwähnten Anpassungen im Gesetz vorzunehmen und die Formulierungen mit der Möglichkeit unter Einbezug einer Private-public-Partnerschaft im Gesetz und mit Verordnung wenigstens offenzulassen. Dies gilt es zu überprüfen. Ich bin für Eintreten. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Auch ich bedanke mich bei der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag. Ich schliesse direkt an die Ausführungen des Abg. Günter Vogt an und unterstütze diese speziell in Bezug auf Art. 17, die Katasterführung. Mittels eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen soll das Ziel verfolgt werden, ein zuverlässiges amtliches Informationssystem für ausgewählte Eigentumsbeschränkungen, wie Nutzungsplanungen, Waldgrenzen, Baulinien, Lärmempfindlichkeitsstufen oder Gewässerschutzzonen, zu schaffen. Diese öffentlich-rechtlichen Bestimmungen kommen durch einen Entscheid des Gesetzgebers oder einer Behörde zustande. Es werden somit verbindliche Informationen leicht verfügbar gemacht, was die Rechtssicherheit erhöht. Den Behörden steht zukünftig ein gutes Instrument zur Verfügung, um ihrer Informationspflicht auf effiziente Art und Weise nachzukommen. Zudem profitieren von einem Kataster auch Grundstückseigentümer, Immobilienfachleute, Architekten und Ingenieure sowie allgemein die öffentliche Verwaltung. Beispielsweise wird durch den Kataster ein Ämterrundlauf für die Informationsbeschaffung unnötig, denn der Kataster soll schlussendlich öffentlich über das Internet für jeden kostenlos zugänglich gemacht werden. Nebst dem neu zu schaffenden Gesetz über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen auch das Gesetz über die Amtliche Vermessung, das Sachenrecht sowie das Geoinformationsgesetz punktuelle Anpassungen erfahren. Der Sinn und Zweck eines ÖREB-Katasters scheint mir gegeben. Ich begrüsse somit die Schaffung eines ÖREB-Katasters ausdrücklich. Wie die Regierung ausführt, orientiert sich der vorliegende Gesetzesentwurf an der entsprechenden schweizerischen Gesetzgebung. Dies scheint mir aufgrund der Erläuterungen der Regierung nach vollziehbar und zweckmässig. Gerade weil sich die Umsetzung stark an die Bestimmungen in der Schweiz orientiert, habe ich mich gefragt, ob tatsächlich eine eigenständige gesetzliche Grundlage notwendig ist. Ich verweise hierzu auch auf die Stellungnahme der ARGE Geoinfo FL. Vielleicht könnte die Regierung hierzu noch ergänzende Ausführungen machen. Dann möchte ich noch auf einzelne Punkte speziell eingehen. Gemäss den Ausführungen auf Seite 14 beschränkt sich der ÖREB-Kataster in der Einführungsphase auf eine Auswahl der wichtigsten Bereiche. Genannt werden die Bereiche der Ortsplanung, der Umwelt und des Natur- und Kulturgüterschutzes. Nur diese Bereiche in ein Kataster zu übertragen, würde den Aufwand meiner Meinung nach nicht rechtfertigen. Aus diesem Grund ist für mich selbstredend, dass es das erklärte Ziel sein muss, den ÖREB-Kataster möglichst abschliessend mit den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu ergänzen. Ich gehe davon aus, dass die Regierung diese Ansicht teilt. In der Stellungnahme der ARGE Geoinfo FL heisst es, dass in den Kantonen wie Obwalden, Nidwalden, Uri, die von der Grösse her mit Liechtenstein vergleichbar sind, aus Kostengründen für den Aufbau des ÖREB-Katasters keine parallele Geodateninfrastruktur aufgebaut wurde oder werde. Vielmehr würde diese Lösung auf den Public-private-Partnership-Modellen basieren. Wie stellt sich die Regierung zu dieser Aussage und warum wären solche Modelle - analog der bestehenden Geodateninfrastruktur - keine Lösung? Und würde es nicht ausreichen, wenn der Verwaltung analog der Amtlichen Vermessung eine Aufsichts- und Kontrollfunktion zukommt? Denn die Einbindung der Privatwirtschaft sichert wichtige Arbeits- und Ausbildungsplätze, und langjährig aufgebautes und vorhandenes Know-how inklusive bestehende Infrastrukturen aus der Privatwirtschaft könnten genutzt werden. Zu den Auswirkungen: Gemäss den Ausführungen der Regierung soll es durch Verlagerung von Personal - von der Kernaufgabe der Leitung der Amtlichen Vermessung hin zur neuen Kernaufgabe «Führung des ÖREB-Katasters» - zu keinem neuen Personalaufwand aufgrund des neuen Katasters kommen. Diese Aussage hat mich ein wenig überrascht und ich möchte nachfragen, ob der zusätzliche, neue Aufwand wirklich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den vorhandenen Kapazitäten geleistet werden kann. In Bezug auf die Kosten wird in der gestern behandelten Landesrechnung, genau auf dem Konto 104.318.03, der Betrag von CHF 50'000 für die Aufbereitung von Daten und Rechtsdokumenten erwähnt. Zudem heisst es, dass für den Aufbau des Katasters mit einer arbeitsintensiven Vorbereitungsphase zu rechnen sei, welche im Rahmen des ordentlichen Budgets im Bereich der Vermessung und Geoinformation finanziert werden könne. Hier könnte man sich die Frage stellen, ob das betreffende Konto bislang zu hoch bemessen war. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass beispielsweise die Investitionskosten für die Aufbauphase gemäss ÖREB-Konzept Kanton Uri auf circa CHF 300'000 geschätzt werden. Dann habe ich noch zwei Detailfragen. Zum einen: Wie schaut es mit den Zonenplänen der Gemeinden aus? Werden diese in Zukunft überflüssig durch den ÖREB-Kataster? Und zum Zweiten: Gemäss den Ausführungen auf Seite 13 sind behördenverbindliche Planungen, welche die Eigentümer nicht direkt behindern, nicht Gegenstand des ÖREB-Katasters. Als Beispiel wird ein Richtplan genannt. Warum werden Richtpläne nicht auch in den Kataster übernommen? Würde dies nicht für alle Beteiligten zu einer Vereinfachung führen?
Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich bereits jetzt. Eintreten steht für mich ausser Frage.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Die Einführung eines Katasters, welcher öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken verlässlich und systematisch dokumentiert, ist sehr zu begrüssen. Heute zeigt sich die Situation so, dass private Rechte und Pflichten - so zum Beispiel Wegrechte oder Näherbaurechte - im Grundbuch eingetragen sind. Mit dem Eintrag im Grundbuch ist somit sofort ersichtlich, ob ein Grundstück ein Recht geniesst oder mit einer Pflicht belegt ist. Anders sieht heute die Situation bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus. Heute müssen mehrere Ämter, die zuständige Gemeinde, die Geodaten und allenfalls Gesetze und Verordnungen konsultiert werden, um sich einen aktuellen Überblick über eine allfällige Eigentumsbeschränkung zu verschaffen. In Zukunft soll es mit einer einfachen, kostenlosen Online-Abfrage möglich sein, zu erfahren, ob ein Grundstück mit einer Eigentumsbeschränkung belastet ist. Der Kataster soll spätestens drei Jahre nach Inkraftsetzen dieses Gesetzes verfügbar sein. Diese Fristsetzung begrüsse ich sehr. Die Schaffung des Katasters wird aufwendig und einige personelle Ressourcen binden. Laut Ausführungen der Regierung ist die Arbeit aber mit dem bestehenden Personalbestand zu bewerkstelligen und es ist mit nur geringfügigen Kosten von CHF 50'000 für das Jahr 2018 zu rechnen. Bis zur Einführung des Katasters werden drei Jahre vergehen. Wie sehen die Kosten für das Jahr 2019 und 2020 aus? Kann die Regierung hierzu schon Angaben machen? Die Vorlage sieht vor, dass das Amt für Bau und Infrastruktur das katasterführende Amt sein soll. In Art. 19 ist vorgesehen, dass die Datenbearbeitung an Dritte übertragen werden kann. Diese Idee betrachte ich als problematisch. Wenn der Staat für etwaige Fehler haften muss, muss die Datenführung und -hoheit bei einem Amt liegen. Die Katasterführung selbst muss meiner Meinung nach zwingend von einem Amt ausgeführt werden. Und wenn schon über eine Private-public-Partnership nachgedacht wird, muss auch die Haftungsfrage klar geklärt sein. Und die kann und darf in so einem Fall nicht beim Staat liegen. Mit der Erstellung des Katasters ist die Arbeit nicht getan. Der Kataster muss dauernd aktualisiert werden. Besondere Eigentumsbeschränkungen sollen auch im Grundbuch vermerkt werden und unter bestimmten Voraussetzungen von Amtes wegen auch wieder gelöscht werden. Hierzu stellt sich mir noch eine Frage, welche ich dann gerne beim Artikelaufruf einbringen werde. Abschliessend noch eine Frage an die Regierung: Ist geplant, den Kataster der belasteten Standorte ebenfalls in den Kataster der Eigentumsbeschränkungen aufzunehmen? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst möchte ich mich beim zuständigen Minister Dr. Risch sowie den mit der Erarbeitung dieser Vorlage betrauten Personen für diese Vorlage recht herzlich bedanken. Ich denke wirklich, dieses ÖREB-Register bringt für die Branche einen bestimmten Mehrwert und führt dazu, dass die Informationen zentral irgendwo in einem Register abgefragt werden könnten. Ich möchte jetzt auch, wie die Abgeordneten Johannes Hasler und Günter Vogt, auf das Thema «hoheitliche Aufgabe: ja, nein?» eingehen. Meines Erachtens müsste es wirklich nochmals geprüft werden, ob es sich beim Führen dieses Registers wirklich um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Ich habe das nicht geprüft, aber angeblich gibt es ja in der Schweiz Beispiele, in denen solche Register oder solche Kataster von Privaten geführt werden. Ich wäre der Regierung einfach dankbar, wenn das nochmals geprüft wird, wieso es in der Schweiz möglich ist, dass das auch von Privaten durchgeführt werden kann. Dann möchte ich auch noch zum Abg. Risch auf die Haftungsfrage, die Sie aufgeworfen haben, eingehen. Selbstverständlich müsste, falls diese Aufgabe Privaten übergeben wird, natürlich dann auch die Haftungsfrage geklärt werden. Wahrscheinlich würde das mit entsprechenden Haftpflichtversicherungen geregelt werden müssen. Ich gehe davon aus, dass hier bestimmte Voraussetzungen an den Privaten in Bezug auf die Versicherungen gestellt werden. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Elfried Hasler
Danke für das Wort. Danke an das zuständige Ministerium für diese Vorlage, die ich sehr begrüsse. Ich möchte auch, wie meine Vorredner, auf einen zentralen Punkt zu reden kommen - eben diese Auslagerung von hoheitlichen Tätigkeiten, wo ganz offensichtlich unterschiedliche Ansichten vorherrschen. Ich bin auch ein starker Verfechter von einem schlanken Staat. Und in dem Sinne ist es auch zu begrüssen, dass unter Art. 19 dann auch bereits eine mögliche Einbindung von Dritten vorgesehen ist, die nach meinen Informationen weiter gehen soll als in den allermeisten Kantonen. Und nach meinen Informationen war dort, wo diese Auslagerung stattgefunden hat, die Ausgangslage damals eine andere und es wäre heute nicht mehr so sicher, ob man sich noch gleich entscheiden würde. Ja, ich denke, so eine Auslagerung von hoheitlichen Aufgaben muss sicher gut überlegt sein, muss Sinn machen, wird letztendlich etwas kosten und muss, was Qualität anbelangt, klare Vorteile bieten. Wie hier argumentiert wird, soll dieser Aufbau mit dem bestehenden Personal und bestehenden Ressourcen stattfinden können. Also hier sollen Synergien genutzt werden. Wenn das tatsächlich so realisiert werden kann, wird natürlich jede Auslagerung an Dritte, wenn denn nicht Personal abgebaut werden kann beim Staat, wie auch argumentiert wird, dann zu Mehrkosten führen. Und auch die Haftungsfrage ist natürlich ein zentrales Thema. Und natürlich kostet auch die Haftpflichtversicherung Geld, die letztendlich dann natürlich auch der Staat zu bezahlen hätte. Für mich ist zum heutigen Zeitpunkt unklar, was dann wirklich die richtige Lösung ist. Und ja, wir haben jetzt verschiedene Meinungen gehört, auch die Meinung der Regierung. Ich denke, das ist sicher ein zentraler Punkt. Hier gibt es unterschiedliche Ansichten. Und hier wird es sicher wichtig sein, hierzu noch spätestens auf die 2. Lesung sehr ausführliche Informationen zu liefern. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag, welcher im Grundsatz unbestritten ist, beziehungsweise auch Eintreten ist unbestritten. Es ist sicherlich sehr zielführend, dass wir hier dies nun regeln. Es gibt aber, wie wir ja heute hören, unterschiedliche Ansichten, wie man das im Detail dann regeln soll. Ich bin eigentlich ein wenig erstaunt, wenn ich den Art. 17 und den Art. 19 so lese, sehe ich gar nicht diese Widersprüche, die ich nun hier drinnen gehört habe. Aber ich bin dann gespannt, was die Regierung dazu sagt. Der Vergleich mit der Schweiz - da habe ich mich auch einmal ein wenig informiert, wie es da aussieht. Es gibt eine Fachzeitschrift, «cadastre» heisst die, von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion. Es ist sehr aktuell, Ausgabe August 2017, Nr. 24. Und da gibt es einen entsprechenden Vergleich. Wenn man dann die einzelnen Kantone betrachtet, ganz konkret, in welchen Kantonen liegt die verantwortliche Stelle für diesen Kataster eben beim Kanton, dann stellt man fest: In der Schweiz ist es aktuell so, bei 21 Kantonen liegt die Verantwortung beim Kanton. Bei drei Kantonen ist es eine private Institution und bei einem Kanton ist es gemischt, Kanton mit externer Unterstützung. Das sind einfach die Vergleiche aus der Schweiz, die ich gefunden habe. Diese Fachzeitschrift ist einsehbar im Internet. Das ist einfach der Vergleich mit der Schweiz. Es wird sicherlich zu prüfen sein auf die 2. Lesung, was hier im Endeffekt ein Ansatz ist. Aber ich denke mir - ich möchte der 1. Lesung nicht vorgreifen -, die Regierung macht mit Art. 17 und Art. 19 im Prinzip bereits diesen Weg offen, damit man eben auch Private beizieht, was sicherlich auch zu begrüssen ist. Am Ende des Tages wird dann auch noch die Gretchenfrage sein: Wer trägt die Verantwortung? Der Bürger verlässt sich natürlich auf diese Daten. Er sagt berechtigt, diese Daten müssen korrekt sein, auf diese muss man sich verlassen können. Klar kann man jetzt sagen, okay, dann lösen wir das mit einer Haftpflichtversicherung. Ich weiss nicht, ob dann das für den Bürger so angenehm ist. Es hat dann einfach weitere Konsequenzen. Aber wie gesagt, zumindest der aktuelle Vergleich aus der Schweiz zeigt doch: Grossmehrheitlich liegt die Katasterverantwortung in der Schweiz aktuell bei den Kantonen. Aber ich weiss nicht, welche Informationen die Regierung hierzu hat. Mitunter hat sie hier auch andere, zusätzliche Informationen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank für die Eintretensvoten. Es wurde schon viel gesagt und auch zum Wert, den das ÖREB-Kataster dann hat, wenn diese Informationen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus den unterschiedlichen Bereichen zentral online zur Verfügung gestellt werden. Und ich möchte noch darauf hinweisen, dass das ja auch im Rahmen des Regierungsprogramms vorgezeichnet wurde, dass die Regierung die Zielsetzung hat, fortlaufend Optimierungen hinsichtlich der Effizienz der Prozesse in der Verwaltung zu machen. Und ich denke, gerade auch die Einführung eines ÖREB-Katasters wird in diese Richtung ein Schritt vorwärts sein. Ich werde gleich einleitend versuchen, hier die Äpfel und die Äpfel zusammenzubringen und die Birnen und die Birnen. Ich denke, mit diesen verschiedenen Themen von Amtlicher Vermessung, von Grundbuch und ÖREB und wie das eben aufgeteilt ist und was das Land macht und was Private machen, da ist vielleicht ein bisschen Konfusion entstanden. Ich möchte daher kurz die Fragen, die jetzt aufgeworfen wurden, versuchen bestmöglich zu beantworten.Und ich starte mit dem Abg. Günter Vogt: Sie haben eine konkrete Frage gestellt, ob es absehbar wäre, dass auch die Amtliche Vermessung als hoheitliche Aufgabe in die Landesverwaltung integriert werden soll. Nun, es ist jedenfalls nicht geplant, bei der Amtlichen Vermessung etwas zu ändern, ausser dass ja auch bekannt ist, dass die Amtliche Vermessung, jedenfalls diese Nachvermessung, langsam abgeschlossen ist und dann auch die Aufträge zurückgehen. Aber im Sinne der Aufgaben ist da nicht geplant, etwas zu ändern. Der ÖREB-Kataster hat aber a priori nichts mit der Amtlichen Vermessung zu tun. Lediglich für die Darstellung der ÖREB und den Auszug ist vorgesehen, dass diese auf den Grundstücksgrenzen, die eben von der Amtlichen Vermessung kommen, basieren. Auch in der Amtlichen Vermessung, und das möchte ich unterstreichen, liegt die Führung beziehungsweise die Leitung bei der Regierung beziehungs-weise beim Amt für Bau und Infrastruktur. Und in diesem Bereich werden jährlich Arbeiten von derzeit circa CHF 500'000 an die Privatwirtschaft vergeben. Zu diesen Arbeiten kommen dann noch Aufträge für die laufende Nachführung von rund CHF 1,2 Mio. als quasi verursachergerechte Steuer, die dem Eigentümer von dem vom Staat beauftragten Geometer in Rechnung gestellt wird. Es ist nicht vorgesehen, diese erwähnten Arbeiten der Amtlichen Vermessung in die Landesverwaltung zu integrieren. Einzig die Leitung oder eben die Führung ist und soll auch künftig bei der Regierung bleiben, da es sich, wie gesagt, um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Und konkret heisst das eigentlich: Wir haben hier das genau gleiche System wie beim Grundbuch und beim ÖREB, was jetzt auch vorgesehen ist mit den Art. 17 und 19. Dann haben Sie gefragt, ob wir denn nicht die Synergieeffekte nutzen wollen, weil ja die ICT-Infrastruktur bei den Geometerbüros ja schon aufgebaut wäre. Da möchte ich vorausschicken, dass die in den Büros für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Grundbuch und der Vermessung derzeit vorhandene Infrastruktur vom Land Liechtenstein über laufende jährliche Betriebskostenbeiträge mitfinanziert wird und wurde. Da es sich jetzt aktuell um zwei Geometerbüros handelt, ist die Infrastruktur auch doppelt vorhanden und ist auch doppelt finanziert. Wie das Ganze dann in Zukunft gehandhabt wird, kann ich jetzt abschliessend noch nicht beantworten - aber das Synergiepotenzial soll ja eben genau genutzt werden, und das analog zur Schweiz. Auch in der Schweiz ist es so, dass in allen Kantonen das ÖREB-Kataster dort verortet wird, wo eben die Geodateninfrastruktur schon vorhanden ist. Und jetzt muss man ein bisschen in die Historie schauen. Es ist so, dass im Kanton Uri und in den zwei weiteren erwähnten Kantonen, das sind die Kantone Obwalden und Nidwalden, in den 80er-, 90er-Jahren, als es um die Geodateninfrastruktur ging, entschieden wurde, hier kombiniert öffentlich-private Institutionen zu gründen. Das eine ist die Lisag AG, das andere ist die GIS Daten AG. Die sind aber - wenigstens bei der Lisag kann man das auch auf der Webseite nachschlagen - also quasi zur Mehrheit in öffentlichem Besitz. Das heisst, sie werden auch öffentlich kontrolliert. Damals hat man bei diesen Unternehmen die Geodateninfrastruktur aufgebaut. Und deshalb hat man jetzt auch gesagt, ja, wenn man den ÖREB-Kataster dann aufbauen möchte, gibt man das auch an diese entsprechenden quasi externen, aber vom Kanton kontrollierten Instanzen. So ist das zusammengekommen. Und bei uns ist es eben das Amt für Bau und Infrastruktur, das das Geodatenportal und die Geodateninfrastruktur unterhält. Das würde jetzt hier eben entsprechend dazu ergänzt. Dann gäbe es natürlich, das können wir aber auf die 2. Lesung sonst auch noch ausführen, verschiedene Themen mit der Haftung. Das wurde schon angeführt. Wir müssen natürlich schauen, dass die Daten, die da sind, dann auch wirklich das aussagen, was sie aussagen müssen. Da gibt es zur Haftung auch noch vieles auszuführen. Gemäss ÖAWG - das hatten wir auch schon - müssten die Arbeiten wahrscheinlich auch ausgeschrieben werden. Also einfach jetzt im Modus weiterzufahren, dass man das dann so machen würde, da gäbe es vielleicht dann noch einen dritten oder vierten Player, der auch noch interessiert wäre. Ich denke, da sind einige Sachen noch zu klären. Aus meiner Sicht ist auch ganz klar, dass wir die Privatwirtschaft einbinden sollen und wollen. Und deshalb gibt es den Art. 19, in dem auch vorgesehen ist, dass für die Datenaufbereitung entsprechende Aufträge nach aussen gegeben werden könnten. Dann war eine grössere Frage, wenn ich das richtig verstanden habe, zu den Kosten und dass es doch wahrscheinlich teurer werden müsste. Hier haben wir ausgeführt im Bericht und Antrag, dass wir von diesen CHF 50'000 ausgehen. Die haben Sie ja dann gestern im Budget auch bewilligt. Es ist dazu zu sagen, dass die Arbeiten rund um die Amtliche Vermessung zurückgehen und dass da auch beim Amt für Bau und Infrastruktur Ressourcen frei werden, die hier eingesetzt werden könnten. Dann haben Sie noch darauf hingewiesen - auf Seite 17 -, dass das gemäss Ihren Auskünften im Bericht und Antrag missverständlich oder falsch wäre. Auf Seite 17 heisst es: «Es ist zu erwarten, dass die technischen und personellen Ressourcen bei Land und Gemeinden nicht ausreichen, um während der Einführungsphase alle Daten für den Kataster bereit zu stellen.» «Einführungsphase» kann man hier wirklich streichen, weil der Art. 19 im Gesetz nichts von einer Einführungsphase sagt, sondern dass man Dritte beiziehen kann, wann auch immer man sie eben braucht. Also insofern ist das nicht einschränkend gemeint, was hier im Bericht und Antrag steht, sondern es ist generell gemeint. Es war nur die Annahme, dass gerade bei der Einführung natürlich erhöhte Aufwände entstehen werden. Aber von dem her kann das eigentlich als gestrichen angesehen werden. Das waren die Punkte, die ich mir bei Ihnen notiert habe. Dann komme ich zum Abg. Johannes Hasler: Sie haben darauf hingewiesen, was auch ausgeführt wird im Bericht und Antrag, ob wirklich eine eigenständige gesetzliche Grundlage notwendig wäre. Und Sie haben auch auf die Vernehmlassungsbeantwortung verwiesen wo drinsteht, man könnte es doch so machen wie in der Schweiz. Da möchte ich ausführen, da hat ein Experte aus der Schweiz gesagt, es wäre doch einfacher, wenn es so wäre wie in der Schweiz. Da hat er aus Schweizer Sicht natürlich recht. Wir haben aber im EWR eben auch noch eine Richtlinie aus der EU umzusetzen, und mit dieser Richtlinie ist unser Rechtssystem, so wie wir es beschrieben haben, ein bisschen komplizierter. Das Geoinformationsgesetz ist insofern als Rahmengesetz zu sehen und für den ÖREB-Kataster macht ein Spezialgesetz aus unserer Sicht und auch aus Sicht der Legistik eben mehr Sinn. Ich denke, es ist ein relativ schlankes Gesetz, was wir hier vorschlagen. Aber es macht Sinn, das so aufzuteilen. Dann haben Sie darauf verwiesen, Auswahl der wichtigsten Bereiche zum Start und dass es doch bitte das Ziel sein sollte, hier möglichst schnell mehr Informationen reinzupacken. Ja, das ist auch die Sicht der Regierung, dass man da natürlich möglichst umfassend die Bereiche reinnimmt. Wirklich zentral erscheint mir, dass es sonnenklar ist für den Nutzer, was er hier jetzt sieht und was er nicht sieht. Also dass er nicht suchen muss, welche Informationen jetzt vielleicht noch nicht vorhanden sind. Und das steht aus meiner Sicht auch sehr klar im Bericht und Antrag. Dann haben Sie auf den Kanton Uri und die kleinen Kantone verwiesen. Da habe ich ja schon die Historie ausgeführt. Und auch der Abg. Wendelin Lampert hat auf diesen Bericht verwiesen vom August, der die Schweizer Kantone vergleicht. Das ist sicher eine gute Quelle, um hier nochmals tiefer einzusteigen.Dann, ob der zusätzliche Aufwand wirklich mit den eigenen Ressourcen gedeckt werden könnte. Da habe ich auch schon ausgeführt, ja, wir gehen davon aus, dass das bestehende Personal sowohl fachlich als auch von den Ressourcen her das machen kann, eben weil die Amtliche Vermessung des Landes abgeschlossen ist und die Arbeiten da zurückgehen. Dann haben Sie gefragt, wie es mit den Zonenplänen der Gemeinden aussieht und ob diese überflüssig werden. Nein, die Zonenpläne werden natürlich nicht überflüssig. Diese werden aber eben im ÖREB-Kataster dargestellt, und rechtssicher publiziert werden sie dort, wo sie heute schon rechtssicher publiziert werden. Und das ÖREB-Kataster erleichtert dann eben quasi die Sicht auf diese Informationen, aber sie werden nicht überflüssig. Und dann haben Sie zu Seite 13 gefragt, zu den behördenverbindlichen Plänen, warum die nicht Bestandteil des ÖREB-Katasters seien. Da ist es eben so: Richtpläne sind eben nur behördenverbindlich und werden deshalb nicht im ÖREB abgebildet, Zonenpläne wiederum aber schon. Das ist da diese Grenze, die man hier zieht. Dann habe ich bei Ihnen, glaube ich, alle Fragen. Dann käme ich zum Abg. Patrick Risch: Sie haben zu den Kosten über 2018 hinaus gefragt, was da in den Jahren 2019 und 2020 angedacht ist. Da kann ich Ihnen ausführen: Im Jahr 2019 und im Jahre 2020 sind die externen Kosten analog wie im 2018, also CHF 50'000 jeweils, und die internen Kosten werden mit CHF 100'000 für Personal für die beiden Jahre jeweils ausgewiesen. Dann haben Sie auch zur Datenführung und zur Hoheit ausgeführt, dass Sie denken, dass das beim Amt sein müsste. Eben da haben wir diese Aufteilung in Art. 17 und 19 jetzt schon einige Male beleuchtet. Die Führung des Katasters ist für mich zweifelsfrei bei der Regierung und bei den Ämtern und den Rest, glaube ich, kann man auslagern. Und ja, belastete Standorte werden ebenfalls aufgenommen. Und dann waren noch die Abgeordneten Vogt, Hasler und Lampert: Aber ich glaube, diese Fragen oder Anmerkungen habe ich bereits erschlagen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Günter Vogt
Danke, Herr Präsident. Danke dem zuständigen Minister für seine Ausführungen, insbesondere auch in Bezug auf Seite 17, dass es grundsätzlich möglich ist, solche Daten auch durch Dritte zu erheben, und dies nicht nur während der Einführungsphase. Ja, ich denke, die Anmerkungen in Bezug auf Art. 17 - Katasterführung - und Art. 19 - Datenbearbeitung durch Dritte - ist vielleicht auch durch diese Anmerkung auf Seite 17 entstanden. Ich möchte trotzdem noch bitten zu überlegen, ob es nicht wirklich allenfalls sinnvoll wäre, sich so eine Private-public-Partnership zu überlegen, so eine Art Geodatenzuständigkeit, die sicher auch mehrheitlich beim Staat liegen könnte, aber eben auch mit einer Partnerschaft mit einer privaten Firma ausgestattet sein könnte. Ich denke dabei insbesondere auch an andere Unternehmen hier in Liechtenstein, die ebenfalls Geodaten bearbeiten, Liechtensteinische Kraftwerke, Telecom FL und wahrscheinlich auch noch andere. Ob es nicht Sinn machen würde, solche Daten irgendwie dann zentral zu führen. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Wir werden da auf die 2. Lesung noch ein paar Ausführungen machen, wie das ausschauen könnte, und vielleicht auch noch auf diesen Bericht vom August eingehen, der eben noch nicht vorlag, als wir den Bericht und Antrag final gemacht haben. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Mittels Art. 15, so wie ich das verstehe, soll hier der Inhalt des Katasters über Geodatendienste zur Verfügung gestellt werden. Und ich habe mich hier gefragt, ob nicht eine Bestimmung, eine ähnliche Bestimmung wie in Art. 13 Abs. 3, hier von Nutzen wäre für den Benutzer. Ich denke, auch hier müsste der Nutzer Gewissheit haben, welche Inhalte dargestellt werden und welche nicht, analog einem Auszug in Art. 13. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich gehe davon aus, dass das eigentlich dann eine Doppelung wäre von Art. 13 zu Art. 15. Wir werden das aber noch im Detail prüfen und dann auf die 2. Lesung ausführen. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich möchte noch kurz auf diesen Art. 17 nochmals eingehen. Also Abs. 1 steht für mich ausser Frage, aber beim Abs. 2 möchte ich einfach nochmals meiner Meinung nach meine Einschätzung bringen. Ich würde hier anregen, dass die Regierung die Katasterführung - unter anderem die Datenerfassung, Pflege und Nachführung sowie die Bereitstellung der Infrastruktur - erst auf Verordnungsebene regelt. Nach meiner Ansicht sollte somit die Möglichkeit offengelassen werden, alle kompetenten Fachleute bei Land, Gemeinden, Werkbetrieben und Privaten miteinzubeziehen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich bin jetzt nicht ganz sicher, was Sie mit der Änderung bezwecken würden, weil wir in Art. 19 eigentlich die Auslagerung an Dritte für die Erfassung drin hätten, und wenn wir jetzt im Abs. 2 hier das auf Verordnungsebene machen würden, verstehe ich nicht ganz, welchen Effekt wir damit erzielen sollten. Vielleicht können Sie mir das noch einmal kurz ausführen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Johannes Hasler
Besten Dank für das Wort, Herr Landtagspräsident. Danke für Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ja, in Art. 19 geht es, soweit ich den Art. 19 verstehe, lediglich darum, in technischer Hinsicht die Bereitstellung von Daten zu gewährleisten. Es geht aber nicht um die Datenerfassung, Pflege und Nachführung. Und ich denke, da könnte man sich doch auch mittels der Kompetenz in der Verordnung dies offen behalten und nicht so abschliessend regeln im Gesetz. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Dann habe ich es jetzt - so glaube ich - verstanden. Also für mich war es einfach die Ausführung zu Abs. 1: Was macht die katasterführende Stelle, was ist ihre Aufgabe? Das wird in Ziff. 2 dann ausgeführt. Wir werden auch das auf die 2. Lesung noch einmal anschauen, ob wir vielleicht gewisse Sachen auf Verordnungsebene hinunterspielen wollen oder nicht, und werden das entsprechend anschauen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Vermessungsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Vermessungsgesetzes. Art. 1 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 2 Bst. k bis m werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 2 Bst. k bis m stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Bst. b, c und f bis h werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Bst. b, c und f bis h stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 bis 62 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 bis 62 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 Bst. c und l werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 Bst. c und l stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts.Art. 48 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Mein Bildschirm ist ausgefallen. Ich kann leider das Wort nicht mehr erteilen. Kann das die Technik regeln? Ich glaube, wir müssen ganz kurz unterbrechen, bis das wieder geregelt ist. Ich improvisiere ab dem grossen Bildschirm.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 526 Sachüberschrift wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 526 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 528 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 528 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 532 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 532 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 538 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 538 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 541 Abs. 1 und 3 bis 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 541 Abs. 1 und 3 bis 5 stehen zur Diskussion.
Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Ich hätte noch eine Frage an die Regierung zu Abs. 5. Da heisst es im letzten Satz: «Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Amt für Justiz die Anmerkung von Amtes wegen löschen.» Wie hat man sich das praktisch vorzustellen? Geht das Amt für Justiz hin jährlich und forstet einmal alle Eigentumsbeschränkungen, Einträge durch und fragt nach, sind die aktuell? Oder wenn man den ersten Teilsatz liest, wenn das Gemeinwesen untätig bleibt. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich würde sagen, da frage ich auf die 2. Lesung einmal beim Amt für Justiz nach. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Geoinformationsgesetzes. Art. 2 Abs. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten und haben Traktandum 31 erledigt.
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