Beschluss Nr. 186/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt) (Nr. 90/2017)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 12: Beschluss Nr. 186/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt). Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 90/2017 und steht zur Diskussion. Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Am 22. September 2017 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss mit Beschluss Nr. 186/2017 die Übernahme der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in das EWR-Abkommen beschlossen. In der Richtlinie geht es in erster Linie um die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften. Eine Verwertungsgesellschaft nimmt gemäss Definition Urheber- und verwandte Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung kollektiv war. Damit sorgen sie für die Verbreitung der kreativen Leistungen von Autoren und Künstlern und dafür, dass diese auch entsprechend vergütet werden. Die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in Liechtenstein ist der Aufsicht unterstellt und darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Mit dieser Richtlinie soll nicht nur ein angemessener, sondern auch ein moderner und zukunftsfähiger Rechtsrahmen für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften geschaffen werden. Und dies in der vernetzten und digitalisierten Welt des 21. Jahrhunderts. Zu diesem Zweck werden Mindeststandards bezüglich Organisationsstruktur und Transparenz von europäischen Verwertungsgesellschaften festgelegt. Verbesserte Standards und Verfahren sollen zu effizienteren Verwertungsgesellschaften führen und somit das Vertrauen in ihre Tätigkeit steigern. Auf der anderen Seite werden die rechtlichen Rahmenbedingungen definiert, um Anbieter von Mehrgebietslizenzen im Bereich der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu ermöglichen. Hierdurch soll die multiterritoriale Vergabe von Nutzungsrechten für die länderübergreifende Verbreitung von Musik über das Internet erleichtert werden, was sowohl den Rechtsinhabern, den Internetdienstanbietern als auch den Nutzern zugutekommt. Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie erhalten die Rechtsinhaber ein direktes Mitspracherecht bei der Verwaltung ihrer Rechte, werden rascher vergütet und erhalten ein gesetzlich verankertes Anrecht auf die Wahl der für ihre Zwecke am besten geeigneten Verwertungsgesellschaft. Dies soll zu einem besseren Schutz der Interessen der Rechtsinhaber und auch zu einer verbesserten Verfügbarkeit kultureller Güter für die Verbraucher führen. Die Richtlinie wird durch ein neues Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, oder kurzum durch das Verwertungsgesellschaftengesetz, in nationales Recht umgesetzt. Dieses Gesetz werden wir dann unter Traktandum 15 behandeln. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne möchte ich mich beim zuständigen Minister Dr. Daniel Risch für den vorliegenden Bericht und Antrag bedanken. Die Richtline 2014/26/EU des Europäischen Parlaments sowie des Rates vom 26. Februar 2014 dient der Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für die Wahrnehmung von Rechten, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechtsinhaber kollektiv verwaltet werden. Die Richtlinie reguliert damit das gesamte Spektrum der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften inklusive die Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken. Eine Verwertungsgesellschaft ist dabei eine Einrichtung, welche treuhänderisch die Rechte einer grossen Anzahl von Urhebern sowie von Inhabern verwandter Schutzrechte kollektiv wahrnimmt. In Liechtenstein ist sie dabei der Aufsicht des Amts für Volkswirtschaft unterstellt und darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Derzeit gibt es in Liechtenstein vier konzessionierte Verwertungsgesellschaften. Das Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, Rechtsinhabern ein Mitspracherecht bei der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu geben. Die Rechtsinhaber erhalten dabei ein direktes Mitspracherecht bei der Verwaltung ihrer Rechte, werden schneller vergütet und bekommen ein gesetzlich verankertes Anrecht auf die Wahl der für ihre Zwecke am besten geeigneten Verwertungsgesellschaft. Gleichzeitig werden die neuen Regeln auch die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung an Musikwerken vereinfachen. Ebenso wird gewährleistet, dass alle Rechtsinhaber von Musikwerken Zugang zu Mehrgebietslizenzen unter diskriminierungsfreien Konditionen haben. Später, bei Traktandum 15 dieser Landtagssession, wird bereits über die Übernahme dieser Richtlinie durch die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten sowie von verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ins nationale Recht in 1. Lesung beraten. Der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass die Schweiz die Richtlinie aufgrund ihrer Nicht-Mitgliedschaft im EWR folglich auch nicht in nationales Recht übernehmen wird. Für mich ist die Vorlage jedoch unbestritten und ich werde ihr deshalb meine Zustimmung erteilen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle dem Beschluss Nr. 186/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. September 2017 die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 25 Stimmen die Zustimmung einhellig erteilt und wir haben Traktandum 12 abgeschlossen. -ooOoo-