Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG - Umsetzung Richtlinie 2014/26/EU) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 95/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 15: Schaffung eines Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG - Umsetzung Richtlinie 2014/26/EU) sowie die Abänderung weiterer Gesetze.Wir behandeln diese Vorlagen in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 95/2017. Er steht zur Diskussion.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Diese Vorlage hat zwei Schwerpunkte: Zum einen handelt es sich um die Umsetzung des unter Traktandum 12 behandelten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, und zum Zweiten soll mit dieser Vorlage das Urheberrecht an die schweizerische Rezeptionsvorlage angepasst werden.Da wir wie erwähnt bereits unter Traktandum 12 über die Richtlinie verhandelt haben, werde ich mich entsprechend kurzfassen. Trotzdem möchte ich die wichtigsten Punkte nochmals erläutern. Die Richtlinie besteht aus zwei Hauptteilen: Zum einen werden Mindeststandards bezüglich Organisationsstruktur und Transparenz der Verwertungsgesellschaften festgelegt. Verbesserte Standards und Verfahren sollen zu effizienteren Verwertungsgesellschaften führen und das Vertrauen in ihre Tätigkeit steigern. Weiters werden die rechtlichen Rahmenbedingungen definiert, um Anbieter von Mehrgebietslizenzen im Bereich der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu ermöglichen. Hierdurch soll die multiterritoriale Vergabe von Nutzungsrechten für die länderübergreifende Verbreitung von Musik über das Internet erleichtert werden, was sowohl den Rechtsinhabern, den Internetdienstanbietern als auch den Nutzern zugutekommt.Die Rechtsinhaber sollen ein direktes Mitspracherecht bei der Verwaltung ihrer Rechte erhalten, werden rascher vergütet und erhalten ein gesetzlich verankertes Anrecht auf die Wahl der für ihre Zwecke am besten geeigneten Verwertungsgesellschaft. Dies soll zu einem besseren Schutz der Interessen der Rechtsinhaber und auch zu einer verbesserten Verfügbarkeit kultureller Güter für die Verbraucher führen. Die Richtlinie reguliert das gesamte Spektrum der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften. Die Prüfung der umfassenden Regelungen der Richtlinie hat gezeigt, dass eine Einarbeitung in das Urheberrechtsgesetz schwierig ist. Deshalb wurde entschieden, mit dem vorliegenden Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ein eigenständiges Gesetz für den in der Richtlinie vorgegebenen Inhalt zu schaffen. Als Rezeptionsgrundlage diente das deutsche Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften. Die Umsetzung der Richtlinie hat personelle und somit auch finanzielle Konsequenzen: Neu sind neben den vier konzessionierten Verwertungsgesellschaften die abhängigen und unabhängigen Verwertungseinrichtungen zu überwachen. Die Aufsicht über die konzessionierten Verwertungsgesellschaften konnte bisher mit bescheidenen Personalressourcen durchgeführt werden, da in Liechtenstein tätige Verwertungsgesellschaften ebenfalls in der Schweiz tätig sind und sich Liechtenstein auf die Beurteilung des Instituts für Geistiges Eigentum abstellen konnte. Zukünftig entfällt diese Möglichkeit, da die Schweiz als Nicht-EWR-Mitglied weniger weitreichende Vorgaben zu erfüllen hat. Gemäss den Ausführungen des Berichts und Antrags kommen auf das Amt für Volkswirtschaft zusätzliche Aufwendungen von rund 30 Stellenprozenten zu, wobei sich das Ausmass zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend bestimmen lässt. Neben der Umsetzung der Richtlinie sollen mit dieser Vorlage zudem das Urheberrecht sowie das Topographiengesetz angepasst werden. Beide Gesetze orientieren sich weitgehend an den entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften. Aufgrund von Gesetzesänderungen in der Schweiz sollen die Anpassungen auch entsprechend in Liechtenstein umgesetzt werden. Eine Übereinstimmung ist insbesondere aufgrund des gemeinsamen Zollgebietes geboten, um ein einheitliches Schutzgebiet mit einheitlichen Kompetenzen der Zollbehörden gewährleisten zu können. Der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes und des Topographiengesetzes soll sich neu nicht nur auf die Ein- und Ausfuhr, sondern auch auf die Durchfuhr beziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Stellen auch bei blossem Transit tätig werden können. Mit dieser Revision wird somit eine einheitliche Regelung im gesamten Immaterialgüterrecht hergestellt. Auch das Gewerbegesetz bedarf einer Anpassung, damit doppelte Zuständigkeiten im Aufsichtsbereich vermieden werden können. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort, sehr geehrter Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen zusammen. Gerne möchte ich mich beim zuständigen Minister, Dr. Daniel Risch, für den vorliegenden Bericht und Antrag bedanken. In Traktandum 12 dieser Landtagssession haben wir bereits über die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments sowie des Rates vom 26. Februar 2014 beraten. Diese Richtlinie wird mit der Schaffung des vorliegenden Verwertungsgesellschaftengesetzes, kurz VGG, in lokales Recht übernommen. Ebenfalls wird in diesem Bericht und Antrag das Urheberrechtsgesetz angepasst und aktualisiert. Auch werden die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, welche die Tätigkeit und die Aufsicht betreffend die Verwertungsgesellschaften regeln, in das VGG übernommen. Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, welche treuhänderisch die Rechte einer grossen Anzahl von Urhebern sowie von Inhabern verwandter Schutzrechte kollektiv wahrnimmt. Sie ist dabei in Liechtenstein der Aufsicht des Amts für Volkswirtschaft unterstellt und darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. In Liechtenstein gibt es derzeit vier konzessionierte Verwertungsgesellschaften, nämlich die SUISA, SUISSIMAGE, Swissperform sowie ProLitteris. Das Ziel der Richtlinie ist es, Rechtsinhabern ein Mitspracherecht bei der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu geben. Gleichzeitig werden die neuen Regeln auch die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Urheberrechte an Musikwerken für die Online-Nutzung vereinfachen. Ebenso wird gewährleistet, dass alle Rechtsinhaber von Musikwerken Zugang zu Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung unter diskriminierungsfreien Bedingungen haben. Da die Einarbeitung der Richtlinie in das bisherige Urheberrechtsgesetz schwierig ist und die Regelungen der Richtlinie abschliessend sind, wird mit dem VGG ein eigenständiges neues Gesetz erlassen. Dies dient nach Ansicht der Regierung einer besseren Strukturierung der Rechtsmaterie und bietet Klarheit für die Rechtsanwender. Meines Erachtens ist dies nachvollziehbar und ich kann es nur unterstützen. Zum Vernehmlassungsbericht haben lediglich die Verwertungsgesellschaften in Liechtenstein eine Stellungnahme abgegeben. Folglich fand zwischen dem verantwortlichen Ministerium sowie diesen Verwertungsgesellschaften ein intensiver Informationsaustausch zum Gesetzesentwurf statt. Diese enge Zusammenarbeit war erforderlich, da hauptsächlich Verwertungsgesellschaften Anwender dieses Gesetzes sein werden und der Gesetzestext einen starken Praxisbezug aufweisen soll. Die vorliegende Gesetzesvorlage beinhaltet somit die gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften überarbeiteten Gesetzesbestimmungen. Dadurch wurde mit den zukünftigen Anwendern des Gesetzes ein Konsens gefunden, was ich sehr positiv finde. Für die Überwachung der vier konzessionierten Verwertungsgesellschaften sowie der abhängigen und unabhängigen Verwertungseinrichtungen werden beim Amt für Volkswirtschaft Ressourcen in der Grössenordnung von 30 Stellenprozent benötigt. Dies ist meines Erachtens in einem angemessenen Rahmen. Auch wird sich gemäss Regierung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine neue Verwertungsgesellschaft in Liechtenstein ansiedeln, da derzeit grundsätzlich für alle Werkkategorien Verwertungsgesellschaften konzessioniert sind und in der Regel pro Werkkategorie nur einer Gesellschaft eine Konzession erteilt wird. Das Eintreten auf die Vorlage ist für mich unbestritten. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Stv. Abg. Helen Konzett
Vielen Dank für das Wort, guten Morgen. Ja, die Vorlage wurde von meinen Vorrednern Michael Ospelt und Manfred Kaufmann schon zusammengefasst, darauf muss ich nicht mehr eingehen. Ich habe nur noch eine Frage, die in die gleiche Richtung zielt. Wie mein Vorredner schon angesprochen hat: Es geht um die 30 Stellenprozente, die seitens der Verwaltung notwendig werden. Ich möchte dazu gerne von der Regierung erfahren, inwieweit sich letztlich auch die Branche selber an diesen Kosten beteiligen wird, zumal sie ja auch von diesen Änderungen und von der Aufsicht profitieren kann. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident, guten Morgen. Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, ist aufgrund der erweiterten Aufsichtspflicht des Amtes für Volkswirtschaft voraussichtlich mit einem erhöhten Personalaufwand zu rechnen. Und ob tatsächlich mehr Ressourcen benötigt werden - und falls ja, in welcher Grössenordnung -, lässt sich eben noch nicht abschliessend sagen. Und deshalb haben wir auch die Evaluation vorgesehen. Ich möchte aber erwähnen: Der Abg. Michael Ospelt hat darauf hingewiesen, dass das früher mit geringem Aufwand gemacht werden konnte, und ich denke, auch 30% wären dann noch gering. Auf Ihre Frage, ob sich die konzessionierten Verwertungsgesellschaften beteiligen würden: Das ist aktuell nicht geplant. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Michael Ospelt
Keine Angst, nur etwas Kleines. Besten Dank, Herr Präsident. Unter Bst. c: «unabhängige Verwertungseinrichtung: eine Organisation, die». Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher - hier in der zweituntersten Zeile steht: «Rechtsinhaber zur deren kollektiven Nutzung». Müsste das nicht «Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung» heissen?Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte vorausschicken: Ich habe keine Angst, wenn Sie drücken und eine Frage stellen. Ja, das könnte durchaus «zu» heissen und das werden wir auf die 2. Lesung korrigieren. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes. Art. 1 Abs. 1 Bst. d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 2 und 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 Abs. 2 und 3a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 23 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26b Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26b Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 41 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 bis 55 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 51 bis 55 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 57 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 58 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. k werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. k stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 Abs. 1 Bst. l wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 63 Abs. 1 Bst. l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 71 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72d wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72g wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 72h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 73 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Topographiengesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Topographiengesetzes.Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.Art. 3 Bst. s wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Wir haben auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 15 erledigt.
-ooOoo-