Abänderung des Gesetzes über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG) (Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG) (Nr. 96/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 16: Abänderung des Gesetzes über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG) (Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG)Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 96/2017 und steht zur Diskussion.Abg. Johannes Hasler
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst möchte ich mich bei der Regierung für den informativen Bericht und Antrag bedanken. Im Bericht und Antrag geht es um die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes, dieses gründet auf dem 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket aus dem Jahr 2009 des EU-Parlamentes. Dieses wurde im Mai 2017 durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses übernommen. Teil dieses Energiemarktpaketes sind vier Verordnungen, zwei Richtlinien und zwei Beschlüsse unter anderem. Diese werden konkret im nationalen Recht in diesem Elektrizitätsmarktgesetz umgesetzt. Die Vorlage setzt die ergänzte Elektrizitätsmarktrichtlinie in nationales Recht um und berücksichtigt hierbei auch die Verordnungen Nr. 713/2009 und 714/2009. Das zur Ausgangslage. Ich denke, die Zielsetzung ist klar, es geht um die Schaffung eines vollständig integrierten Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes. Zum Erdgasbinnenmarkt werden wir später noch kommen. Sprich, es geht um Liberalisierung. Die meiner Meinung nach hauptsächlichen Neuerungen in dieser Vorlage sind strengere Entflechtungsvorschriften. Konkret: Die Übertragungsnetzbetreiber und die Verteilnetzbetreiber müssen neu rechtlich und organisatorisch aufgeteilt werden. Ich habe erfreut zur Kenntnis genommen, dass die LKW hiervon nicht betroffen sind und ihre Rechtsform somit beibehalten können. Es konnte hier auch der Status oder der Stand vom zweiten Liberalisierungspaket beibehalten werden. Dies ist meiner Meinung nach sehr erfreulich.Eine weitere Neuerung ist die Stärkung der Befugnisse und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden. Hier gibt es neue Aufgaben für die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde bei uns ist die Kommission für Energiemarktaufsicht, eine fünfköpfige Kommission. Dann ist eine weitere Erneuerung die Bildung einer neuen EU-Agentur, dieser ACER, für die länderübergreifende Zusammenarbeit - auf diese komme ich nachher noch zu sprechen - und ein verstärkter Kundenschutz. Es ist hier beispielsweise eine Konsumenteninformationsstelle zu bezeichnen. Erfreulich im Bereich des Kundenschutzes ist auch, dass Nichthaushaltskunden das Recht erhalten, gleichzeitig mit mehreren Vertragsunternehmen Energielieferverträge abzuschliessen. Ich denke, das ist gerade für unsere grösseren und grossen Unternehmen wichtig. Weiters werden auch Begrifflichkeiten in der Vorlage angepasst und die Pflicht für Massnahmen zur Optimierung des Stromverbrauches ist auch Teil dieses Paketes. Hier möchte ich erfreulich und lobend erwähnen, dass die Liechtensteinischen Kraftwerke hier meiner Meinung nach und soweit ich das beurteilen kann, ihre Hausaufgaben gemacht haben, sie haben hier Vorarbeiten geleistet. Ich erwähne hier nur das Smart Metering.Betreffend die Stellungnahmen: Da ist mir eine Stellungnahme aufgefallen, das ist die der LIHK, die hat die EU-Agentur zur länderübergreifenden Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden erwähnt. Auch mir ist dieser Punkt wichtig. Liechtenstein ist ja neu Mitglied von dieser, aber ohne Stimmrecht. Ich denke, somit ist unser Einfluss sicher als bescheiden zu bezeichnen. Trotzdem, denke ich, ist eine Mitwirkung hier positiv zu werten, einfach auch, um frühzeitig zu erfahren, wohin die weitere Reise in diesem Bereich geht. Was ich aber erwähnen möchte, das hat auch der Bericht und Antrag so ausgeführt, aber ich möchte das einfach nochmals erwähnen: Der Personal- und Kostenaufwand sollte meiner Meinung nach in diesem Bereich der EU-Agentur möglichst gering gehalten werden und hier sicherlich keine neue Stelle aufgebaut werden. Aber das ist wie gesagt auch nicht Teil des Berichtes.Zu den Auswirkungen: Die Kommission für Energiemarktaufsicht bekommt wie gesagt neue Aufgaben. Die Regierung geht hier von jährlichen Kosten von CHF 10'000 aus. Ich denke, das ist sicher verkraftbar. Die zweite Auswirkung betrifft das Amt für Volkswirtschaft, dieses hat neu die Kundenanlaufstelle zu betreuen. Auch hier geht die Regierung davon aus, dass das nicht mit Erhöhungen von Stellenprozenten verbunden ist. Und schlussendlich auch die LKW: Wie gesagt, die LKW haben ihre Hausaufgaben gemacht, sie haben aber lediglich noch gewisse Regeln, Normen und Aufgaben anzupassen. Ich denke, der Aufwand und somit auch die Kosten sind hier sicher einmalig und verhältnismässig. Ich habe auch noch Rücksprache mit den Liechtensteinischen Kraftwerken gehalten und sie können mit der Vorlage gut leben. Auch ich kann mit der Vorlage nicht nur gut leben, sondern sie ist für mich unbestritten und Eintreten steht für mich ausser Frage. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Abgeordnete. Ich danke dem zuständigen Ministerium für die Vorlage dieser Gesetzesanpassung. Die Liberalisierung des Strommarktes in Liechtenstein hat bereits eine längere Geschichte hinter sich und nahm ihren Anfang am 15. November 2002 mit dem Inkrafttreten des Elektrizitätsmarktgesetzes und der dazugehörenden Verordnung. Die schrittweise Öffnung des Strommarktes ermöglichte zunächst den Grosskunden die Wahl ihres Stromlieferanten und führte mit dem zweiten Liberalisierungspaket spätestens ab dem 1. Oktober 2005 zur generellen Wahlfreiheit für alle Kundinnen und Kunden. Die Grundlage für diese Marktöffnung bildet der diskriminierungsfreie Netzzugang, den die LKW gestützt auf das EMG zu gewährleisten haben. Der Marktöffnung auf der Versorgungsseite steht eine starke Regulierung im Netzbereich gegenüber. Diese gewährleistet, dass ein wettbewerbsfähiger Markt überhaupt entstehen kann. Die LKW als alleiniger Netzbetreiber im Land - man spricht auch vom natürlichen Monopolisten - sind zuständig für die Netzsicherheit und damit für die Versorgungsqualität. Die LKW sind aber auch Stromversorger mit einem öffentlichen Auftrag. Sie sind ein integriertes Elektrizitätsunternehmen, das Strom erzeugt, beschafft, überträgt, verteilt und abgibt. Die Aufsicht über den regulierten Netzbereich übt die Kommission für Energiemarktaufsicht aus. Deren Aufgaben für den Strombereich sind ebenfalls im EMG aufgeführt.Mit dem uns vorliegenden Bericht und Antrag der Regierung soll das EMG nun abgeändert und das 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket der EU implementiert werden. Dieses dritte Paket erhebt den Anspruch, die nach wie vor herrschende Marktkonzentration aufzubrechen. Das Ziel ist ein vollständig integrierter Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt, der den grenzüberschreitenden Handel erleichtert und Investitionen in die Netzinfrastruktur begünstigt. Nachdem die Marktöffnung gesetzliche Realität ist, setzen die Vorschriften bei der Organisationsstruktur der Energieunternehmen und bei den Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden und zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern untereinander an. Folgende Schwerpunkte des Liberalisierungspakets sind zu nennen: - Die wirksame Entflechtung von vertikal integrierten Unternehmen, das heisst die eigentumsrechtliche Trennung von Netz, Energie und Produktion;
- die länderübergreifende Zusammenarbeit der Übertragungs- beziehungsweise Fernleitungsnetzbetreiber;
- die Stärkung der Befugnisse und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden;
- die Bildung einer neuen EU-Agentur für die länderübergreifende Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden;
- die Erhöhung der Versorgungssicherheit durch mehr Investitionsanreize bei den Netzen sowie
- die Verstärkung des Kundenschutzes.
Vom ersten Punkt, nämlich der Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern, ist Liechtenstein aufgrund der Kleinheit ausgenommen worden. Dies ist von Bedeutung, da damit die Aufspaltung auch für den Fall vermieden werden kann, sollte die 110-Kilovolt-Verbindungsleitung vom Unterwerk Eschen Richtung Feldkirch bis zur Landesgrenze als Übertragungsleitung bezeichnet werden. Das Europäische Parlament sieht in der rechtlichen Entflechtung ein wirksames Instrument, um in nicht diskriminierender Weise Netzinvestitionen zu fördern. Bei den LKW wird schon lange das buchhalterische Unbundling angewandt, sodass eine Querfinanzierung zwischen Netz, Produktion und Handel ausgeschlossen werden kann. Die Massnahmen für den verbesserten Kundenschutz lösen bei den LKW einen geringen Aufwand aus, der aber gut bewältigt werden kann. Die LKW haben sich schon früh für das dritte Liberalisierungspaket vorbereitet und haben das Projekt zur Einführung von Smart Metering bereits vorgezogen und abgeschlossen. Andere kundenorientierte Massnahmen, wie die freie Wahl des Anbieters, die Erstellung der Schlussrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Anbieterwechsel sowie die Information des Kunden über seinen tatsächlichen Stromverbrauch über ePortal, sind umgesetzt. Aus Kundensicht wichtig ist die Anlaufstelle, die beim Amt für Volkswirtschaft eingerichtet wird. Sie wird den Kunden alle wichtigen Informationen zu Rechten, Rechtserlassen und Streitbeilegungsverfahren geben. Wichtige Neuerungen, die in Liechtenstein mangels Festlegung eines Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibers im Moment keine Relevanz haben, sind Regeln zur länderübergreifenden Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf höchster Ebene. Anders sieht es bezüglich der Bestimmungen über die Energiemarktaufsichtskommission aus. Hier werden zusätzliche Anforderungen an die Befugnisse und Unabhängigkeit gestellt. So dürfen zum Beispiel keine Weisungen von Regierungsstellen oder privaten Einrichtungen erteilt werden, die EMK muss ein autonomes Budget haben, die Amtszeit dauert fünf bis sieben Jahre und sie müssen mit bindenden Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden. Schliesslich ist eine Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden gegründet worden, in deren Rat die EWR-Mitgliedstaaten je ein Mitglied entsenden können. Allein, das wurde auch schon erwähnt, die Mitglieder der EWR/EFTA-Staaten werden kein Stimmrecht, sondern nur ein Mitspracherecht haben. Diese Bestimmungen betreffend die Regulierungsbehörde nehmen denn auch grossen Raum in der Regierungsvorlage ein. Zentral sind die in den Art. 26 und 26a genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die in Art. 33 Abs.1 und 1a festgelegten Sanktionsrechte. Eine Folge des ausgebauten Pflichtenheftes und der Stärkung der EMK sind höhere Kosten, die bei diesem Gremium anfallen werden. Nachdem die Aufwendungen den jeweiligen Netzen verursachergerecht weiterverrechnet werden, hat der Staat nur noch jene Kosten zu tragen, die die Organisation der EMK selber betrifft. Im Schnitt der letzten sechs Jahre waren dies rund CHF 16'000. Neu werden voraussichtlich circa CHF 26'000 entstehen. Die Aufwendungen für Netzpreisprüfungen und Berichterstattungen sind nicht regelmässig und betragen im Schnitt CHF 25'000, sie werden dem Strom- und Gasnetz weiter belastet. Beim Amt für Volkswirtschaft ist aufgrund der neuen Kundenanlaufstelle jedoch keine Erhöhung der Stellenprozente nötig. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und danke der Regierung und den zuständigen Amtsstellen nochmals für den ausführlichen Bericht und Antrag. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank für das Wort. Wie bereits von meinen beiden Vorrednern ausgeführt, muss das Elektrizitätsmarktgesetz wie auch das Gasmarkgesetz abgeändert werden, um der Verpflichtung der Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/72 respektive 2009/73 nachzukommen. Das Gasmarktgesetz werden wir im nächsten Traktandum behandeln. Meine Ausführungen beziehen sich deshalb auf beide Vorlagen.Für mich hervorzuheben sind der geplante neue, verbesserte Kundenschutz sowie die Öffnung der Energiemärkte - auch für Privathaushalte. Theoretisch kann dann damit jeder Haushalt in Liechtenstein die nötige Energie von jedem in Liechtenstein tätigen Unternehmen beziehen; sofern es denn Unternehmen geben wird, welche im kleinen Markt Liechtenstein in Konkurrenz zu LKW und LGV Strom und Gas an Privathaushalte liefern werden. Die Regierung will das Nähere zum Kundenschutz sowie das Konzept der Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden in Zeiten von Energiearmut per Verordnung regeln. Herr Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch, könnten Sie bitte kurz erklären, wie dieses Konzept für schutzbedürftige Kunden angedacht ist und welche Haushalte, Personen und Firmen voraussichtlich zu den schutzbedürftigen Kunden zählen werden. Im Anhang 1 unter Ziff. 2 steht: «Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird.» Die EU-Kommission schlägt mit der Richtlinie vor, den Einbau von Smart Meter, also intelligenten Energiezählern, zu forcieren. Die LKW und LGV sind hier bereits gut positioniert: Die LKW haben den Wechsel zum Smart Meter bereits vollzogen, die LGV zum Grossteil auch. Kann bitte auch hier die Regierung ein paar Details geben, wie diese Ziff. 2 im Anhang der Richtlinie ausgelegt wird? Was wird unter einer aktiven Beteiligung verstanden? Die Freie Liste ist für Eintreten auf diese und auch auf die nächste Vorlage des Traktandums 17. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Vielen Dank für die wohlwollenden Voten. Ich bin ebenfalls überzeugt, dass wir mit dieser Vorlage eine gute und schlanke und auch EWR-konforme Übernahme sicherstellen und den Energiemarkt wie auch die Versorgungssicherheit und den Kundenschutz stärken können. Ich möchte zuerst noch kurz zum Abg. Johannes Hasler kommen. Sie haben ja gesagt, der Personal- und Kostenaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden. Das sehe ich natürlich auch so. Vor diesem Hintergrund möchte ich die Ausführungen, die ich schon gegenüber der Finanzkommission gemacht habe, hier nochmals wiederholen, weil ich denke, dass das wichtig ist. Auf den Seite 54 und 55 im Bericht und Antrag wird ausgeführt, wie es sich mit den Kosten und den Aufgabenteilungen verhalten wird. Die gleichen Ausführungen finden sich auch im Bericht und Antrag zum Gasmarktgesetz, also beim nächsten Traktandum. Und es ist natürlich so, wenn beide Vorlagen durchkommen, dass diese Kosten und Aufwände nur einmal anfallen werden. Also es wird keine Verdoppelung geben, sondern es ist einfach identisch enthalten, weil es die identischen Aufgaben sind. Aber es ist nur einmal zu verstehen, das wäre mir wichtig zu betonen.Dann haben Sie, Herr Abg. Patrick Risch, zum Thema schutzbedürftige Kunden gefragt. Da geht es vor allem darum, dass eben Leute, die beispielsweise Sozialhilfe empfangen oder die die Stromrechnungen dann halt nicht bezahlen könnten, nicht einfach vom Strom abgehängt werden würden. Das wird in dieser Verordnung geregelt. Da können wir auf die 2. Lesung vielleicht noch ein paar Ausführungen nachschieben. Das war die eine Frage, die ich von Ihnen hatte, und die zweite, die müssten Sie bitte noch einmal wiederholen, um welche Ziffer es da genau ging. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Patrick Risch
Besten Dank. Erste kurze Gegenfrage, in der Richtlinie heisst es: die schutzbedürftigen Kunden in Zeiten von Energiearmut. Das heisst, die Energiearmut, ist es dann nur auf die einzelnen schutzbedürftigen Kunden bezogen oder darauf, wenn das ganze Land in einer Energiearmut steckt, dann erhalten Sozialhilfebezüger sicher die Energie, aber andere Kunden nicht? Nur dass es verständlich ist. Dann das andere wäre Anhang 1 Ziff. 2, dort steht: «Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird.» Das ist ein Satz, wo ich mir nichts darunter vorstellen kann, und da wäre ich auch froh, wenn Sie kurz erklären könnten, was darunter zu verstehen ist. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Also zur ersten Frage: Nein, es ist natürlich nicht so, dass gemeint ist, dass dann quasi die Schutzbedürftigen, wenn es jetzt um die Sozialhilfe geht, dann Strom haben und die andern nicht. Sondern es geht darum: Es gibt zwei Elemente, die hier berücksichtigt werden sollen. Das eine ist: Wenn Stromarmut wäre, dann gibt es gewisse Einrichtungen, die dann immer noch unter Strom stehen sollten, beispielsweise Krankenhäuser oder andere Einrichtungen. Das ist das eine Element. Das zweite Element ist das, dass Leute nicht vom Strom abgeschnitten werden sollen, wenn sie allenfalls eben Sozialhilfe empfangen und die Rechnungen nicht bezahlen können. Das sind eigentlich zwei Elemente, die man hier in dieser Angelegenheit unterscheiden muss. Und das zweite ist, wenn es um Smart Metering geht, dann hat man natürlich auch den Vorteil, dass man über den eigenen Verbrauch besser informiert ist oder besser informiert sein könnte und somit auch aktiv dazu beitragen kann, hier seinen Stromverbrauch im Griff zu haben. Das ist damit gemeint. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a, c und d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a, c und d stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 bis 34 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 bis 34 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3a Sachüberschrift sowie Abs. 2a, 3 und 3a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3a Sachüberschrift sowie Abs. 2a, 3 und 3a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 3b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 2a und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 2a und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Bst. e bis g werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13 Bst. e bis g stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13a Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 13a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine Frage zu diesem Schlusssatz dieses Abs. 2. Hier wird ja ausgeführt, dass man für intelligente Messsysteme eine Genehmigung einholen muss. Nun wissen wir ja alle, dass die LKW bereits dieses Smart-Meter-System umgesetzt haben. Wie sieht das nun aus, muss man da jetzt im Nachhinein diese Genehmigung einholen? Kann die Regierung hierzu Ausführungen machen? Ich denke mir, das ist gemacht. Es ist sicherlich auch zu begrüssen. Ja, ich weiss nicht, müssen die LKW zusätzlich diese Genehmigung nun noch einholen? Hier waren sie dieser Richtlinie voraus.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, es ist so, dass ja die Vernehmlassung zu diesem Bericht nun auch schon einige Jahre her ist. Wir haben deshalb auch noch einmal nachgefragt, wie es sich jetzt hier verhält, und die LKW müssen das einfach noch bestätigen lassen. Aber dann ist das dann in Ordnung. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 20 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 20 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 25 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Ziff. 2 bezüglich der Regulierungsbehörde. Da steht: «Sie berät die Regierung in grundsätzlichen Fragen in der Elektrizitätspolitik.» Ich hätte nur gerne gewusst, wie hier die Abgrenzung zur Energiekommission ist. Die berät die Regierung ja auch in energiepolitischen Belangen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ja, die Energiekommission hat einige operativere Aufgaben als die Elektrizitätsmarktkommission. Hier geht es vor allem um regulative Themen in diesem Bereich. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. Art. 26a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 26a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 28a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 33 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine weiteren Wortmeldungen. Wir haben die Gesetzesvorlage in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 16 erledigt.
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