Abänderung des Gesetzes über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG) (Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG) (Nr. 97/2017); 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 17: Abänderung des Gesetzes über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG) (Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG).Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 97/2017 und steht zur Diskussion.Stv. Abg. Michael Ospelt
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Wie bereits beim vorhergehenden Traktandum 16 geht es bei der Abänderung des Gesetzes über den Erdgasmarkt um die Umsetzung des 3. Energiemarkt-Liberalisierungspakets. Das dritte Paket soll die verbleibenden Hindernisse beseitigen und den europäischen Energiemarkt weiter vereinheitlichen. Das Ziel ist es, einen vollständig integrierten Elektrizitäts- beziehungsweise Erdgasbinnenmarkt bei gleichzeitig hoher Versorgungssicherheit zu erreichen. Am 5. Mai 2017 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, das 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Mit dieser Übernahme haben sich die EWR/EFTA-Staaten auch verpflichtet, die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG umzusetzen.Eines der Hauptziele der neuen Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinie besteht darin, eine effektivere Trennung des Netzbetreibers von der Energiebeschaffung und -versorgung zu erreichen. Durch die strengeren Entflechtungsvorschriften sollen die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel und die Investitionen in die Netzinfrastruktur beseitigt werden. Die strengeren Entflechtungsvorschriften der Erdgasrichtlinie beziehen sich auf Fernleitungsnetzbetreiber und auf grosse Verteilernetzbetreiber mit mehr als 100'000 Endkunden. Vertikal integrierte Erdgasunternehmen, die solche Netze betreiben, müssen rechtlich und organisatorisch aufgetrennt werden: - Die Liechtensteinische Gasversorgung betreibt zwar eine Hochdruckleitung, da diese jedoch im grenzüberschreitenden Gashandel keinen besonderen Stellenwert hat, konnte wie bereits beim zweiten Liberalisierungspaket eine Ausnahmeregelung erzielt werden. Durch diese Ausnahmeregelung muss die Gasversorgung ihr Fernleitungsnetz nicht von den übrigen Tätigkeiten entflechten;
- Wie bereits die Vorgängerrichtlinie sieht auch die Richtlinie 2009/73/EG eine Entflechtung von Verteilernetzbetreibern vor. Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen und werden weniger als 100'000 Kunden oder kleine isolierte Netze beliefert, ist es
den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie diese Bestimmungen übernehmen. Liechtenstein hat sich entschieden, aufgrund seiner territorialen Konstellation weiterhin von einer entsprechenden Umsetzung abzusehen.
Insgesamt bedeutet dies, dass die LGV von den verschärften EU-Entflechtungsrichtlinien nicht betroffen ist und damit ihre heutige Rechtsform und Organisation unverändert weiterführen kann. Ich möchte mich für diese Ausnahmeregelung bedanken, denn dies spart uns Aufwand und Kosten. Trotzdem oder vielleicht auch gerade deshalb würde ich gerne vom zuständigen Minister erfahren, wie hoch er das Risiko einschätzt, dass in den nächsten Jahren allenfalls von dieser Ausnahme abgesehen werden könnte und die LGV somit als Fernleitungsnetzbetreiber bezeichnet werden würde. Was hätte dies für personelle und finanzielle Konsequenzen? Liechtenstein hat somit die Richtlinie 2009/73/EG bereits weitestgehend umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt konkret durch die Abänderung des Gasmarktgesetzes. Hierbei sind insbesondere Anpassungen bei Begriffen, dem Kundenschutz und bei den Aufgaben der Regulierungsbehörde zu erwähnen. Die Verbraucherrechte werden durch verschiedene Bestimmungen gestärkt. So wird beispielsweise eine zentrale Anlaufstelle im Sinne einer Konsumenteninformationsstelle bezeichnet. Diese Anlaufstelle soll beim Amt für Volkswirtschaft angesiedelt werden und den Kunden alle notwendigen Informationen zu Rechten, Rechtserlassen und Streitbeilegungsverfahren im Gasbereich geben können. Gemäss dieser Vorlage ist für die Schaffung der zentralen Anlaufstelle keine Erhöhung der Stellenprozente vorgesehen. Wie erwähnt, werden auch die Befugnisse sowie die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde gestärkt. Das Pflichtenheft der Energiemarktkommission wird entsprechend erweitert. So kommen verschiedene Beobachtungs-, Genehmigungs- und Überprüfungstätigkeiten in einem komplexen Fachgebiet auf die Kommission zu, was naturgemäss zu einem Anstieg des Aufwands führen wird. Zudem soll neu auch ein Mitwirkungsrecht in der europäischen Agentur zur Kooperation der Regulierungsbehörde bestehen, wie wir dies vorhin bereits gehört haben. Trotz der Ausführungen des Wirtschaftsministers möchte ich auch nochmals den Appell in Richtung Verhältnismässigkeit richten, damit das Mitwirkungsrecht in einem verhältnismässigen Rahmen ausgeübt wird. Hinzu kommt die Pflicht für Verteilernetzbetreiber, Massnahmen zur Optimierung des Gasverbrauchs zu ergreifen. Eine Möglichkeit stellt dabei die Einführung von intelligenten Messsystemen, sogenanntem Smart Metering, dar. Wie wir dies bereits gehört haben, ist die Umsetzung auch bei der LGV weit fortgeschritten und das flächendeckende Smart Metering kann bis 2020 realisiert werden. Zum Schluss möchte ich die Gelegenheit nutzen, der LGV für die geleistete Arbeit zu danken. Diese hat gut auf die Liberalisierung und Marktöffnung reagiert und konnte die Gaspreise stetig weiter senken, was insbesondere auch den Endkunden zugutekommt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ich danke dem zuständigen Ministerium auch für diesen Bericht und Antrag. Die Anpassungen im Gasmarktgesetz gründen auf denselben EU-Richtlinien und EU-Verordnungen wie diejenigen im Elektrizitätsmarktgesetz, nämlich auf dem sogenannten 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket. Die Vernehmlassung hierzu hat bereits im Jahr 2011 stattgefunden. Lange Verhandlungen der EWR-Staaten führten aber dazu, dass der Übernahmebeschluss in den EWR erst am 5. Mai 2017 erfolgen konnte. Das hatte den Vorteil, dass sich unsere betroffenen Energieunternehmen, die LGV und die LKW, längere Zeit auf die bevorstehenden Anpassungen einstellen konnten. Gutes Beispiel dafür ist die Umsetzung des Projektes Smart Metering, welches die LKW gänzlich und die LGV schon weitgehend abgeschlossen haben. Beide Unternehmen erfüllen damit die Pflicht für Verteilernetzbetreiber, Massnahmen zur Optimierung des Energieverbrauchs zu ergreifen. In diesem Zusammenhang begrüsse ich es, dass die LGV für diese Umbauarbeiten Synergien mit den LKW nutzt und die Datenübertragung in Kooperation mit den LKW erfolgt. Bei dieser Gelegenheit möchte ich betonen, dass generell die Nutzung von Synergien zwischen diesen beiden Unternehmen und die grösstmögliche Zusammenarbeit Sinn macht. Es gibt genügend Beispiele in der Schweiz, wo Strom und Gas aus einer Hand angeboten werden.Der Bericht und Antrag gestaltet sich denn auch praktisch deckungsgleich mit jenem zur Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes, handelt es sich doch wie gesagt um dieselben EU-Vorschriften, die umgesetzt werden sollen. Ich verzichte deshalb auf Wiederholungen und kann auf meine Ausführungen zum Bericht und Antrag Nr. 96/2017, Abänderung Elektrizitätsmarktgesetz, verweisen. Hervorzuheben sind bezüglich der LGV wie bei den LKW die verschärften Entflechtungsvorschriften. Die LGV als vertikal integriertes Unternehmen und Betreiberin einer Hochdruckleitung von Ruggell bis Balzers könnte grundsätzlich als Betreiberin einer Fernleitung qualifiziert werden. Das würde bedeuten, dass sie rechtlich und organisatorisch in ihre unterschiedlichen Tätigkeiten aufzutrennen wäre. Dank einer Ausnahmeregelung ist sie von dieser Vorschrift im Moment aber nicht betroffen und kann die heutige Rechts- und Organisationsform weiterführen. Dies wird insbesondere vom Unternehmen selber sehr begrüsst. Als Begründung wird unter anderem aufgeführt, dass über diese potenzielle Fernleitung keine marktbeherrschende Einflussmöglichkeit auf das Energiegeschäft ausgeübt werden könnte. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Ausbau der Aufgaben und Kompetenzen der Regulierungsbehörde EMK sich selbstredend auch auf die LGV als Energieunternehmen bezieht. Zentrale Bestimmungen sind Art. 22 und Art. 22a sowie hinsichtlich der Sanktionsbefugnisse Art. 29 Abs. 1 und 1a. Neben der bereits angesprochenen Einführung von Smart Meter als Massnahme zur Optimierung des Gasverbrauchs muss die LGV folgende Aufgaben erledigen: - Regeln zur Verbesserung der Endkundenmärkte sowie Normen und Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesanpassung festlegen sowie
- Aufbewahrungsvorschriften nach Art. 24a umsetzen.
Gemäss Bericht und Antrag lösen diese Arbeiten aber einen kleinen Aufwand aus, der insbesondere keine zusätzlichen Personalressourcen benötigt. Allenfalls könnten jedoch externe Fachleute zur Unterstützung beigezogen werden. Auch in diesem Kontext macht ein Abgleich mit den LKW höchstwahrscheinlich Sinn. Ich spreche mich für Eintreten auch auf diese Vorlage aus.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Herbert Elkuch
Besten Dank, guten Morgen. In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sind die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt. Auf Seite 15 im Bericht und Antrag sind die Schwerpunkte dieser Vorlage aufgeführt. Eine davon ist die Erhöhung der Versorgungssicherheit durch mehr Investitionsanreize bei Fernleitungsnetzen und bei Verteilernetzen im Gasbereich. Wir haben schon ein hervorragendes Verteilernetz aufgebaut, das aus meiner Sicht in Zukunft aus wirtschaftlichen Überlegungen auch möglichst gut genutzt werden soll, weil zudem Heizen mit Erdgas umweltschonend ist. Erdgas ist ein Naturprodukt, verbrennt bei Erdgasfeuerung praktisch vollständig und verursacht weder Staub noch Russ in nennenswertem Umfang. Der unterirdische Transport zum Verbraucherort beeinflusst die Ökobilanz positiv. Günstig auf das Klima und die Umwelt wirkt sich auch der geringere CO2-Ausstoss beim Erdgas aus. Es enthält kaum Schwefel oder Schwermetalle. Erdgasheizungen produzieren keine gesundheitsschädigenden Partikel wie Holz- oder Pelletsheizungen. Die Abgase von Erdgasbrennern müssen nicht gefiltert werden; sie sind ungiftig, in den Abgasen auf den Gasgrills werden bekanntlich Würste gebraten. Trotzdem gehen in unserem Land die Wege in eine andere Richtung. Die Liechtensteinische Gasversorgung hat begonnen, Erdgas durch Holz und Müll zu ersetzen. Die LGV kauft Holzöfen, gedenkt, Wärme aus der Müllverbrennung zu verkaufen. Zur bestehenden Infrastruktur wird eine neue gebaut, die den gleichen Zweck erfüllt, eine sogenannte Parallelinfrastruktur. Jede Infrastruktur verursacht bei der Herstellung Umweltschäden und erzeugt Fixkosten. Parallelinfrastrukturen erhöhen die Netzkosten, also das Gegenteil, was diese Vorlage bezwecken soll.Die Müllverbrennung ist im Gegensatz zu Erdgas umweltbelastender. Die KVA in Buchs entsorgte über dem Kamin im Jahr 2015 täglich 625 Tonnen CO2-Gas, welches aus der täglichen Verbrennung von 518 Tonnen Müll entstand. Bei der Verbrennung von Müll entstehen hochgiftige Gase und Rückstände. Mit viel Chemie wird entgiftet. Pro Jahr werden in der KVA Buchs rund 1,6 Mio. Kilogramm 50-prozentige Natronlauge, 1,3 Mio. Kilogramm 25-prozentiger Salmiakgeist, 250'000 Kilogramm 32-prozentige Salzsäure und erhebliche Mengen weiterer zum Teil hochgiftiger Hilfsstoffe für den Betrieb gebraucht. Täglich müssen 115 Tonnen Verbrennungsrückstände entsorgt werden. Im Jahr 2014 wurden 34 Millionen Liter Wasser aus der Verbrennungsanlage in den Rhein gepumpt und 1,1 Mio. Kilogramm Neutralisationsschlamm entsorgt. Mit jeder neuen Warmwasserleitung der LGV und der KVA wird der Müllimport mit undefinierten Giftstoffanteilen erhöht. Das Amt für Umwelt und Energie St. Gallen teilte am 30. Mai 2016 mit: «In der KVA Buchs ist die Entwicklung zu immer mehr Abfällen aus Industrie und Gewerbe von ausserhalb des Einzugsgebietes deutlich erkennbar. Nur noch ein Viertel der gesamten verbrannten Menge stammt aus dem Einzugsgebiet der KVA Buchs.» Also wir müssen auch den Müll kaufen genauso wie das Erdgas.Nun zum vorliegenden Bericht und Antrag: Auf Seite 10 ist festgehalten: «Die LGV ist in den Bereichen Beschaffung, Fernleitung, Verteilung und Verkauf von Erdgas tätig.» Auf Seite 24 dann: «Die LGV, falls offiziell als Fernleitungsnetzbetreiber bezeichnet, und die EMK als Regulierungsbehörde werden sämtliche sie betreffenden Bestimmungen der Verordnungen zu befolgen haben.» Frage an die Regierung: Mit welcher Wahrscheinlichkeit kann die Einstufung als Fernleitungsbetreiber eintreffen? Auf der Seite 35 ist beschrieben, dass auf die LGV, wenn diese Vorlage übernommen wird, hohe Kosten zukommen können. Das ist, wenn sich künftig die Lage ändert, beispielsweise durch den Zubau von weiteren Hochdruckleitungen im nahen Ausland oder die sich ergebende europäische Praxis im Zusammenhang mit der Agentur, ist sie als Fernleitung bezeichnet. Ich möchte dabei betonen: durch die sich ergebende europäische Praxis. Also ich gehe davon aus, das muss nicht unbedingt eine Verlängerung zum Beispiel nach Italien sein. In diesem Fall hat die LGV einerseits die Fernleitungsnetzbetreiber betreffenden Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen zu befolgen. In diesem Fall kämen erhebliche Investitionen auf die LGV zu. Auf Seite 63 wird bei Übernahme dieser Vorlage diese Verpflichtung dann auch übernommen. Art. 11a - «Besondere Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber»: «Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet», das steht auf Seite 64, «ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur aufzubauen, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Erdgasversorgungssicherheit Rechnung getragen wird». Wir würden uns demnach verpflichten, genügende grenzüberschreitende Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, was letztlich ein Grund zum Bau einer neuen Leitung durch das ganze Land sein könnte.Diese Frage habe ich in der Finanzkommission bereits gestellt. Bevor diese Verpflichtung eingegangen wird, sollte man wissen, welche Kosten der LGV aufgrund dieser Verpflichtung entstehen könnten und wie und an wen diese Kosten verrechnet werden. Respektive wie und durch wen werden diese Kosten in welchem Zeitraum amortisiert? Ich könnte mir auch vorstellen, dass dieser Artikel erst aufgenommen wird, wenn die Einstufung als Fernleitungsbetreiber erfolgt, damit zeitnah darüber befunden werden kann, dann, wenn das tatsächliche Ausmass feststellbar ist und auch, ob wir die Möglichkeiten überhaupt haben, diese Leitung zu bauen. Grundsätzlich könnte auch eine zweite Leitung auf der anderen Seite des Rheins in Erwägung gezogen werden. So wäre dann eine sichere Redundanz vorhanden. Also das waren die Fragen.Mit diesem Antrag an den Landtag wird eben diese Richtlinie übernommen. Da sind noch ein paar interessante Passagen enthalten, eine davon hat schon Herr Risch angesprochen. Das ist im Amtsblatt der Europäischen Union, L 211/100 Abs. 50: Die Energiearmut wird in der Gemeinschaft zu einem immer grösseren Problem. Mitgliedstaaten, die betroffen sind, sollten deshalb, falls dies noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept, beispielweise in Rahmen der Sozialpolitik, zurückgegriffen werden ...» Ja, wir müssen ja den grössten Anteil an Energie importieren, also der weitaus grösste Anteil. Und wenn da mit der Zubringung etwas nicht funktioniert, dann bekommen wir Probleme und haben dann die Energiearmut, und dafür sollten dann eben diese Pläne sein. Und deshalb Frage an die Regierung: Sind, um diese Forderung zu erfüllen, entsprechende Pläne, Prozedere für den Ernstfall eines Lieferengpasses erstellt und wo können diese eingesehen werden? Im Amtsblatt der Europäischen Union, L 211/109: «Jeder Fernleitungsnetzbetreiber baut ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur auf, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigte Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Erdgasversorgungssicherheit Rechnung getragen wird.» Das ist in dieser Richtlinie, die hier zur Debatte steht, enthalten. Und die Erdgasversorgungssicherheit, dazu gehören ja auch Speicher. Nun, wir sind noch kein Fernleitungsnetzbetreiber, aber das kann ja noch werden, wenn da dieser Europäische Rat irgendwie anders entscheidet. L 211/114: «Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Netzentwicklungsplan enthält wirksame Massnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Versorgungssicherheit.» Frage an die Regierung: Werden diese noch erstellt, sind diese Pläne schon erstellt oder was ist da in Bewegung? Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungschef-Stellvertreter Daniel Risch
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Ich möchte auch hier für die wohlwollenden Voten danken und kann mich nur wiederholen, was ich schon beim EMG da gesagt habe. Dann zu den Fragen - zum Abg. Michael Ospelt und das dürfte die Fragen des Abg. Herbert Elkuch auch schon zum Teil beantworten. Wie hoch schätzt das Ministerium das Risiko ein, dass die LGV als Fernleitungsnetzbetreiber bezeichnet wird, und welche Konsequenzen hätte das personell und finanziell. Ich persönlich erachte die Wahrscheinlichkeit als sehr, sehr gering. Es müsste so sein, dass die Schweiz eine weitere transeuropäische Leitung verlegen möchte. Jetzt gibt es eine zwischen Basel und dem Tessin, die durch die Zentralschweiz führt. Unsere Leitung endet in Chur. Man müsste dann also auf Schweizer Seite entscheiden, dass man von Chur bis ins Tessin nochmals erweitert. Erst dann wäre es bei uns wahrscheinlich so, dass wir in diese Richtung kommen. Ich möchte wiederholen, was auf Seite 35 des Berichts und Antrags auch schon geschrieben steht und ich in der Finanzkommission auch noch einmal gesagt habe, dass eben die Regierung dazu festhält, dass die vorliegende Gesetzesrevision keinen direkten Zusammenhang mit künftigen Investitionen hat. Und aus den neuen Bestimmungen lassen sich diese Investitionen auch nicht direkt oder indirekt ableiten. Hier geht es darum, dass wir im europäischen Gasmarkt mit dabei sind, und damit werden gewisse Sachen entsprechend übernommen.Zum Abg. Herbert Elkuch: Sie haben mich wegen der Investitionsanreize auf Seite 15 angesprochen, dass wir ja auch schon ein gutes Verteilernetz haben. Hier ist es natürlich auch so, die Richtlinie der EU ist jetzt nicht direkt für Liechtenstein geschrieben, sondern für alle Mitgliedstaaten. Und hier geht es vor allem auch um die schlecht erschlossenen Länder, dass hier die Investitionsanreize entsprechend gesetzt werden. Dann haben Sie noch ein paar Ausführungen zum Wärmenetz der LGV gemacht. Da ging es dann eher um die LGV als Unternehmen und was für Geschäftstätigkeiten sie da machen. Mit der Vorlage hier, die sich ja hier um den Gasmarkt dreht, hat das direkt nichts zu tun. Persönlich begrüsse ich aber, wenn die Abwärme dann als Fernwärme genutzt wird. Sie haben zu den Seiten 10, 24 und 65 auch die Fragen gestellt, die der Abg. Michael Ospelt auch gestellt hat, zu den allenfalls anfallenden Kosten und den Verpflichtungen. Wir können heute keine Aussagen dazu machen, wie die Kosten dann wären, wenn es dann so weit kommen würde. Ich habe die Wahrscheinlichkeit schon als sehr klein beurteilt auf Seite 63. Es steht ja auch, wenn es dann wirtschaftlich sinnvoll ist. Für Liechtenstein macht es heute keinen Sinn. Die Kapazitäten sind aus unserer Sicht gross genug und es wäre auch keine neue Leitung nötig. Nur eben, wie gesagt, wie sich das in den nächsten zehn, 20, 30 Jahren entwickelt, ist heute schwer vorauszusehen. Dann haben Sie mich noch zu den schutzbedürftigen Kunden und zum Thema Energiearmut gefragt, ein Thema, das wir vorhin schon kurz hatten, und ob es dazu schon entsprechende Pläne für einen Lieferengpass gäbe. Ja, diese Pläne gibt es, die werden vom Amt für Bevölkerungsschutz für entsprechende Krisen gemacht. Da gibt es den nationalen Aktionsplan und da drin ist natürlich auch die Versorgungssicherheit im Bereich der Energie berücksichtigt. Dann haben Sie noch die Frage nach der Versorgungssicherheit auch in der EU gestellt. Dazu wurde gerade die EU-Verordnung 2017/1938 verabschiedet. So weit, glaube ich, die Fragen, die ich hatte. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Keine weiteren Wortmeldungen. Wir stimmen über Eintreten ab. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung der Gesetzesvorlage durch Artikelaufruf vor. Art. 1 Bst. f wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 1 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Bst. b bis d werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 2 Bst. b bis d stehen zur Diskussion.
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Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5, 16 und 30 bis 32 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5, 16 und 30 bis 32 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4a Sachüberschrift sowie Abs. 1a, 2 und 2a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4a Sachüberschrift sowie Abs. 1a, 2 und 2a stehen zur Diskussion.
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Art. 4c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 4c steht zur Diskussion.
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Art. 7 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 8 Abs. 2a und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 8 Abs. 2a und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 10 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 11b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 1a und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 14 Abs. 1a und 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 16 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 17 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 21 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 1 und 1a werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 29 Abs. 1 und 1a stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben die Gesetzesvorlage in 1. Lesung beraten, gleichzeitig haben wir Traktandum 17 erledigt.
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