(Teil)Reform der ZPO (Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) (Nr. 19/2018), 1. Lesung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir gehen über zu Traktandum 22: (Teil)Reform der Zivilprozessordnung und die Abänderung weiterer Gesetze (Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 19/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Zuerst einmal möchte ich mich bei allen Beteiligten für die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe und die Erstellung dieses Berichtes bedanken. Ich denke, es ist im Sinne von allen Rechtsuchenden und auch dem Land Liechtenstein sowie auch der Bevölkerung, wenn das Zivilprozessverfahren so weit als möglich und notwendig vereinfacht und beschleunigt wird. Dies spart nicht nur Kosten der Verfahrensparteien, sondern auch Nerven. Ich begrüsse ganz ausdrücklich - die Einschränkung der Anfechtbarkeit verfahrensgestaltender und prozessleitender Beschlüsse des Landgerichts,
- die Beseitigung der bisherigen Subsidiarität bei der Parteienvernehmung,
- die Änderungen im Bereich des Sachverständigenbeweises,
- die moderaten Einschränkungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes,
- die Nutzung der Videokonferenztechnologie,
- die Abschaffung der grundsätzlichen Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und der bisher zwingend durchzuführenden mündlichen Verhandlungen hinsichtlich der Kosten bei Klagsrücknahme,
- die Einführung einer Entscheidungspflicht des Obersten Gerichtshofes bei Anfechtung kassatorischer zweitinstanzlicher Entscheidungen im Vorliegen der Entscheidungsreife,
- die Erhöhung der Bagatellgrenze von CHF 1'000 auf CHF 5'000,
- die Schaffung der Möglichkeit zur Stellung eines Fristsetzungsantrages bei Säumigkeit eines Gerichts,
- die Änderung bezüglich Verfahren zum Ausschluss der Öffentlichkeit,
- die Aufhebung von Paragraf 51 Abs. 2 ZPO und Paragraf 483 Abs. 3 ZPO,
- die Korrektur von bisherigen Redaktionsversehen und Widersprüchen,
- die Aufhebung einer Bestimmung, die gegen die EMRK verstösst, dabei handelt es sich um Paragraf 220 Abs. 2 zweiter Satz ZPO,
- ausserdem die Aufnahme der Rechtsprechung bezüglich Richtigstellung der Parteibezeichnung ins Gesetz und
- weitere Anpassungen, soweit sie sinnvoll und sachdienlich waren, an die österreichische Rezeptionsvorlage.
Ich kann auch gut damit leben, dass in Zukunft keine Anwaltspflicht in Liechtenstein eingeführt wird. Kritisch beim vorliegenden Bericht und Antrag sehe ich jedoch folgende zwei Paragrafen: Das ist Paragraf 179 ZPO, das Novenverbot im erstinstanzlichen Verfahren oder die Einschränkung davon, und Paragraf 471 ZPO, die Einschränkung des Verfahrenszugs bei Urteilen. Ich werde meine Bedenken dazu bei der 1. Lesung beim jeweiligen Paragrafen vorbringen und auch allfällige Fragen dort stellen. Bezüglich der personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen teile ich die auf Seite 175 festgehaltene Meinung im Bericht und Antrag nicht, dass die vorgeschlagene Reform keine Auswirkungen haben wird. Ich hoffe hier ganz fest, dass mit dieser Reform, dass diese Reform eben doch Auswirkungen haben wird, und gehe auch davon aus, dass zumindest auf Ebene OGH es zu erheblichen Einsparungen und Auswirkungen kommen sollte. Allenfalls könnte dies sogar organisatorische Folgen haben. Aber auch auf Ebene Landgericht und Obergericht sollte es zu einer Reduktion kommen, was die zeitliche Komponente anbelangt. Wenn dem nicht so ist, so frage ich mich, wofür wir diese Reform eigentlich machen. Vielen Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Vorab möchte auch ich mich bei den Mitgliedern der Arbeitsgruppe und den weiteren Personen, die an dieser ZPO-Reform gearbeitet haben, recht herzlich bedanken. Mit der gegenständlichen Vorlage soll die ZPO revidiert werden. Das Ziel der gegenständlichen Vorlage soll sein, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese beiden Zielrichtungen sind richtig und zu begrüssen. Dann stellt sich für mich vorab die Frage: Wie ist eigentlich der Ist-Zustand in Bezug auf die Verfahrensdauer? So wurden im Zeitraum von 2010 bis 2015 gemäss den statistischen Erhebungen der eingesetzten Arbeitsgruppe die Verfahren in den folgenden Zeiträumen erledigt: Beim Landgericht wurden 46% der zivilrechtlichen Fälle innert drei Monaten erledigt. Beim Obergericht wurden sogar 86% der angefallenen Fälle innert drei Monaten erledigt. Beim Obersten Gerichtshof wurden 74% der angefallenen Geschäfte innert drei Monaten erledigt. Beim Staatsgerichtshof wurden 46% der angefallenen Geschäfte innert sechs Monaten erledigt. Dies sind meines Erachtens absolute Spitzenwerte.Hierzu habe ich auch eine Frage an die Frau Justizministerin. Welche Länder haben in Bezug auf die Verfahrensdauer noch bessere Werte als Liechtenstein? Dann: Wie soll die Verfahrensdauer jetzt mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag noch weiter verringert werden und wie sollen die Verfahren weiter vereinfacht werden? So soll die Anfechtbarkeit von einigen Beschlüssen beschränkt werden. Dies ist ebenfalls sehr zu begrüssen. So gibt es einige verfahrensrechtliche Beschlüsse, bei welchen zwei Instanzen sicherlich ausreichend sind. Kritisch sehe ich jedoch, dass die Möglichkeiten, ein Urteil des Obergerichts beim Obersten Gerichtshof anfechten zu können, mit dieser Vorlage drastisch reduziert werden sollen. So soll es neu bei Urteilen mit einem Streitwert unter CHF 50'000 überhaupt nicht mehr möglich sein, dieses Urteil beim Obersten Gerichtshof anzufechten. Des Weiteren sollen Urteile, die sowohl vom Landgericht als auch vom Obergericht gleichlautend sind, überhaupt nicht mehr anfechtbar sein. Dies unabhängig vom Streitwert. Diese beiden Einschränkungen des Rechtsmittelwegs an den Obersten Gerichtshofes sollen aber nicht gelten, wenn es sich um eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts handelt, wenn uneinheitliche Rechtsprechung besteht oder diese überhaupt fehlt.Diese vorgeschlagene Rechtsmittelbeschränkung halte ich für schlecht. Einerseits ist diese Rechtsmittelbeschränkung viel zu weitgehend und andererseits führt diese aufgrund der vorher beschriebenen Ausnahmen zu einer sehr grossen Rechtsunsicherheit. Die wurde praktisch von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern vorgebracht. Die Regierung zeigte sich jedoch als völlig beratungsresistent und schlägt die Rechtsmittelbeschränkung trotz der warnenden Worte fast sämtlicher Vernehmlassungsteilnehmer trotzdem vor.Bei Erhalt eines Urteils des Obergerichts wird ein Rechtsvertreter in der Praxis nicht abschliessend beurteilen können, ob gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel möglich ist oder nicht. In der Praxis wird dann Folgendes passieren: Der Rechtsvertreter wird aufgrund dieser rechtlichen Unsicherheit und aus anwaltlicher Vorsicht zwei Rechtsmittel erheben müssen. Erstens wird er eine Revision beim Obersten Gerichtshof einreichen und zweitens, für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, dass keine Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, wird er eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof erheben. Zusammengefasst bin ich jedoch trotz dieser Anmerkungen für Eintreten auf diese Vorlage. Einige Punkte dieser Vorlage führen zu einer moderaten Beschleunigung des Verfahrens. Ein zügiges Verfahren ist ganz im Interesse der Wirtschaft und ein Standortvorteil. Ein zügiges Verfahren ist somit ein wichtiger Teil der Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort. Und ich bin wie erwähnt für Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Georg Kaufmann
Danke für das Wort. Auch von meiner Seite ein herzlicher Dank allen Mitwirkenden für den ausführlichen Bericht und Antrag. Ziel der Vorlage ist eine Entlastung der Gerichte in Form einer Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren. Darin enthalten ist auch eine geplante Einschränkung der Anfechtbarkeit von Urteilen. Die Fraktion der Freien Liste ist für Eintreten auf die Vorlage und im Grundsatz mit der Intention einverstanden. Reformbedarf besteht, und die noch weitgehend intakte Stammfassung aus dem Jahr 1912 sollte jetzt wirklich modernisiert werden. Zu einem uns wichtig erscheinenden Reformpunkt möchte ich doch noch einige Überlegungen und Wünsche für die Stellungnahme der Regierung auf die 2. Lesung hin anbringen.Ganz grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die bisherigen Verfahren unnötiger Luxus waren und die Reform damit, auch im Vergleich mit anderen Ländern, angezeigt und vertretbar ist. Hier dürfen und sollen nicht leichtfertig Möglichkeiten eingeschränkt werden, dass Betroffene im Instanzenzug zu ihrem Recht kommen. Diese Rechte müssen sorgfältig überprüft und eine Einschränkung muss mit allen Vor- und Nachteilen abgewogen werden. Der Bericht und Antrag ist denn auch umfangreich und gibt die bei der Vorbereitung getroffenen Überlegungen sowie Vor- und Nachteile recht gut und nachvollziehbar wieder, vor allem auch die Argumente der Vernehmlassungsteilnehmer. Dies war erhellend für die Vorbereitung und dafür möchte ich der Regierung sowie den Mitgliedern der Arbeitsgruppe danken. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben die Gelegenheit benutzt, ihre Überlegungen einzubringen. Insgesamt wurde die vorliegende Teilreform des ZPO begrüsst, es wurden aber auch Bedenken gegenüber einer Einschränkung des Instanzenzuges vorgebracht. Wenn das Obergericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache vollumfänglich bestätigt, möchte die Regierung, dass künftig für Beschwerdeführer der Weg zum Obersten Gerichtshof versperrt wird. Diese geplante Reform geht weit. Hier soll ein Instanzenweg, der jahrzehntelang Bestand hatte, eingeschränkt werden. Vor allem die dritte Instanz möchte die Regierung - aus Gründen der Entlastung der Gerichte - in vielen Fällen als nicht mehr zuständig definieren. Die Tatsache, dass im Moment sämtliche Sachentscheidungen des Landgerichts uneingeschränkt einem ordentlichen Rechtsmittelzug über zwei Rechtsmittelinstanzen unterliegen, ist zumindest einheitlich und somit klarer verständlich als eine Regelung, bei der es je nach Streitwert oder anderen Kriterien zu einer Einschränkung des Rechtsmittelzuges kommt. Natürlich, allein dieser Sachverhalt der Einheitlichkeit ist noch keine hinreichende Begründung für das Aufrechterhalten dieses umfassenden Instanzenzugs. Dennoch plädiere ich dafür, eine Änderung sehr gut abzuwägen. Bei der geplanten Einschränkung der Anfechtbarkeit von Urteilen, zum Beispiel durch Ansetzung von Streitwerten in bestimmter Höhe, wünsche ich mir auf die 2. Lesung noch konkrete Beispiele oder Beschriebe von möglichen Fällen, welche durch die Reform tangiert würden. Dann möchte ich doch eine Kritik anbringen: Einmal mehr lesen wir am Ende des Berichts und Antrags auf Seite 175, dass keine personellen, finanziellen, organisatorischen und räumlichen Auswirkungen aus der Reform entstehen würden. Wenn dem so wäre, müssten wir die Reform ja nicht durchführen. Diese Aussage ist unbrauchbar hinsichtlich der Überprüfung eines gewünschten Effekts in Richtung Einsparung von Ressourcen. Es scheint, dass Auswirkungen von der Regierung lediglich erwähnt werden, wenn es einen Mehraufwand gibt. Die Regierung sollte sich hier künftig unbedingt die Mühe nehmen, Einsparungspotenzial zu orten und in personeller, finanzieller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht zuzuordnen. Hier braucht es in den Berichten und Anträgen eine Änderung der bestehenden oberflächlichen Praxis und eine genauere Beschreibung der Auswirkungen.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Natürlich wünsche ich das Wort, vielen herzlichen Dank dafür. Ich möchte anfangen mit zwei eher allgemeinen Bemerkungen, auf die wir dann wahrscheinlich nachher, wenn wir eintreten und die Artikellesung beginnt, noch näher eingehen werden. Aber zum Paragrafen 471 möchte ich im jetzigen Zeitpunkt etwas sagen. Es hat jetzt ein bisschen durchgeklungen oder mit geschwungen, wir hätten da über die Eingabe der Vernehmlassungen darübergewischt und wären beratungsresistent gewesen. Nein, das ist nicht so. Denn wir haben die Begründung im Bericht und Antrag ausführlich gemacht, die zieht sich über mehrere Seiten hinweg. Das machen wir nicht, weil wir einfach Freude am Schreiben haben, sondern weil es uns wichtig ist, wirklich detailliert aufzuzeigen, warum wir als Regierung zu dieser Auffassung gelangt sind und warum vor allem ich auch eine persönliche Überzeugung habe, dass das der richtige Weg ist. Wenn Sie den Bericht und Antrag genau lesen, sehen Sie auch, dass wir nach der Vernehmlassung eine Anpassung in Paragraf 471 gemacht haben. Wir haben also nicht einfach alles so stehen gelassen, wie es war, sondern wir haben Anpassungen vorgenommen aufgrund der Vernehmlassung und der Diskussionen, die die Vernehmlassung und die Vorlage, die wir ursprünglich in die Vernehmlassung gegeben haben, ausgelöst haben.Zum Abg. Georg Wohlwend: Ihre Kritik nehme ich einfach kommentarlos entgegen. Ich denke, ich sage hier einfach, ich gelobe Besserung. Wir werden das in Zukunft besser machen. Ich verstehe das Anliegen von Ihnen. Wir haben einen etwas anderen Ansatz vor uns, weil wir das Gefühl haben, jetzt braucht es weder weniger noch mehr Stellen, auch keine zusätzlichen Büros. Aber dass der Landtag hier eine detail-liertere Antwort möchte, verstehe ich grundsätzlich sehr gut. Also wir werden das in Zukunft besser und ausgiebiger machen.Dann wurde vom Abg. Daniel Seger die Frage gestellt, ob es Einsparungen geben wird. Im Moment können wir diese einfach nicht einschätzen. Gehen wir von Einsparungen aus? Ja, ich persönlich glaube, dass es moderate Einsparungen geben wird. Aber wie hoch die sein werden - ich glaube, da müssen wir wirklich die Zukunft abwarten und auch schauen, wie die Praxis sich entwickeln wird. Dann hat der Abg. Thomas Vogt mir die - darf ich das sagen? - etwas provokante Frage gestellt, ob andere Länder bessere Werte hätten in Bezug auf die Verfahrensdauer. Ich kann Ihnen das nicht sagen, ich weiss es ehrlich gesagt schlicht und einfach nicht. Aber was ich Ihnen sagen kann, ist, dass wir uns im Regierungsprogramm das Ziel gesetzt haben, unsere Verfahren noch effizienter und schneller zu machen. Das ist Teil von unserem Regierungsprogramm. Wir haben diesen Weg gewählt, vor allem auch mit den Paragrafen 471 und 179. Wir haben das Gefühl, dass wir, wenn wir diese Massnahmen ergreifen, auch die einzelnen Detailmassnahmen ergreifen, um die Verfahrensdauer etwas einschränken zu können. Das wurde auch in der Vernehmlassung verschiedentlich aufgebracht. Ich meine, drei Monate sei ein guter Wert. Drei Monate ist grundsätzlich ein guter Wert. Aber wenn wir mit diesem Zwischenentscheiden über Instanzen hinaufgehen und die wieder hinunterkommen, wir müssen ja die Verfahrensdauer schlussendlich zusammenzählen, wenn Sie da drei Monate haben, am nächsten Ort drei Monate, dann geht es wieder zurück, wieder drei Monate, da geht es wieder hinauf. Wir sind einfach schnell bei drei, vier, fünf Jahren, das ist ein Fakt. Wahrscheinlich ist es in anderen Ländern ähnlich. Ich als Justizministerin habe unser Land angeschaut, und das haben wir auch damals bei der Ausarbeitung des Regierungsprogrammes diskutiert, ich bin der Überzeugung, dass es zwei Seiten hat, wenn es um effiziente Verfahren geht. Einmal der Anspruch auf das richtige Urteil und dort müssen wir uns die Frage stellen: Braucht es in jedem Schritt drei Instanzen, die über etwas entscheiden? Reichen in einzelnen Schritten zwei Instanzen? Die andere Seite ist, dass der Bürger und auf jeden Fall auch unsere Unternehmungen und unser Wirtschaftsstandort rasche Verfahren wünschen. Das ist ein Fakt. Das wir dort ein gewisses Spannungsverhältnis haben, ich glaube, das kann man nicht wegdiskutieren. Ich denke auch, das wird nachher insbesondere beim Paragrafen 471 wieder zur Sprache kommen. Gibt es dort ein wirkliches Richtig oder Falsch? Nein, das kann ich vorwegnehmen, ich glaube, das gibt es nicht. Es war auch nicht falsch, was wir bislang gemacht haben. Ich persönlich bin aber der Überzeugung - und das war die Regierung auch bei der Ausarbeitung des Regierungsprogrammes -, dass wir hier moderat am richtigen Ort die Schraube drehen, um für unsere Bürger noch etwas raschere Rechtssicherheit schaffen zu können. Ich habe für den Moment alle Fragen beantwortet. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen, somit können wir über Eintreten befinden. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir nehmen die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung durch Artikelaufruf vor. § 9 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 9 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.§ 10 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 10 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 23 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 23 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 38 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 38 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 50 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 50 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 51 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 51 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 52 steht zur Diskussion.
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§ 54 Abs. 2 wird aufgerufen.
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§ 54 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 54a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 54a steht zur Diskussion.
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§ 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 55 steht zur Diskussion.
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§ 59 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 59 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 60 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 60 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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§ 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 62 steht zur Diskussion.
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§ 72 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 72 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 82 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 82 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 83 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 83 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 84 Abs. 2 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 84 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 141 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 141 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 146 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 146 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 147 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 147 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 148 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 148 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 149 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 149 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 151 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 151 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 170a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 170a steht zur Diskussion.
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§ 170a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 170a steht zur Diskussion.
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§ 173 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 173 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 178 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 178 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 179 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 179 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Bisher ist es so, dass ein Parteivorbringen bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebracht werden kann. Dies hat sich so auch bewährt. Ich teile die Meinung der Rechtsanwaltskammer, dass die von der Regierung vorgeschlagene Abänderung die Prozessführung erheblich verkompliziert. Die bisherige Lösung sorgte dafür, dass die Schriftsätze und auch das Verfahren sehr straff gehalten werden konnten. Man darf auch nicht vergessen, dass es in Liechtenstein keinen Anwaltszwang gibt und dieser auch nicht eingeführt werden soll mit dieser Vorlage und das Prozessrecht insbesondere auch für juristische Laien so bürgerfreundlich wie möglich gehalten wird. Insbesondere der Laie kann nicht voraussehen, ob etwas wesentlich ist oder ob eine Tatsache sofort vorgetragen werden soll. Er kann so etwas häufig erst im Lauf des Verfahrens erkennen und dann könnte man ihm vorwerfen, nach der neuen Vorlage, er hätte ein früheres Vorbringen grobfahrlässig unterlassen. Mit der von der Regierung gewünschten Abänderung wird es notwendig sein, dass jede nur irgendwie mögliche Eventualität, jeder auch nur im Entferntesten mögliche Zeuge sofort mit dem ersten Schriftsatz angeboten und eingereicht wird. Dies führt nicht nur zu viel umfassenderen Schriftsätzen, sondern auch zu einer längeren Verfahrensdauer, da die umfassenderen Schriftsätze mehr Zeit vom Richter, aber auch bei der Gegenseite in Anspruch nehmen. Schlanke Prozesse, wie man sie bisher vor dem Erstgericht kannte, würden dann der Vergangenheit angehören. Dies führt nicht nur zu einer Verlängerung des Prozesses, sondern auch zu höheren Partei- und Verfahrenskosten, was meines Erachtens dem Zweck und Ziel der vorliegenden Teilrevision diametral entgegenläuft, da das Verfahren überladen wird und länger dauert. Auch als Anwalt ist es häufig schwierig, von vornherein zu wissen, wie der Prozess sich entwickelt und welche Themen irgendwann von Relevanz sein könnten. Der Prozess wird mit dem vorliegenden Vorschlag somit unnötig aufgebläht, was nicht im Sinn der Revision sein kann. Es ist meines Erachtens sinnvoller, wenn das Beweisthema zu Beginn mit dem ersten Schriftsatz auf das Wesentliche eingeschränkt und vorgetragen wird und man wartet, wie die Gegenseite darauf reagiert, sprich, ob es zur Gänze oder nur teilweise bestritten wird. Erst danach werden die dann notwendigen Beweismittel und Vorbringen erstattet. So wurden bisher die Verfahren eben straff und kurz gehalten. Ich ersuche die Regierung deshalb, bis zur 2. Lesung detailliertere Informationen vorzulegen, was die bisherige Gerichtspraxis - gerne eben auch mit Rechtsprechungsnachweisen - gezeigt hat und warum eine Anpassung im vorgeschlagenen Sinn angezeigt, notwendig und verhältnismässig sein soll. Diese Informationen sollen möglichst ausführlich und detailliert und nicht eine Wiederholung des bereits auf Seite 83 f. des vorliegenden Berichts und Antrags Erwähnten sein. Je nachdem werde ich bei der 2. Lesung einen Antrag auf ersatzlose Streichung der vorgeschlagenen Änderung in Paragraf 179 der Vorlage stellen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich kann das sehr gute Votum des Abg. Daniel Seger nur unterstreichen und unterstützen. Ziel dieser Vorlage ist die Vereinfachung von Verfahren. Diese Bestimmung bewirkt genau das Gegenteil. Schlanke Verfahren werden aufgebläht, indem man von vornherein bereits sämtliche Beweismittel vorbringen muss, die einem im Entferntesten einfallen. Das bläht den Prozess auf, das macht den Prozess teurer. Ich finde das einfach nicht zielführend. Es muss das Ziel sein, dass bei einem Prozess zumindest die Möglichkeit besteht, dass er von Anfang an schmal und schlank geführt wird. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich nehme auf jeden Fall die Anliegen der Abgeordneten Vogt und Seger mit. Ich möchte einfach jetzt in der Diskussion noch ein bisschen ein besseres Gefühl dafür entwickeln, auch für den Bericht und Antrag für die 2. Lesung. Was für uns klar ist, ist, dass die Voraussetzung für die Klageschrift sich immer noch aus Paragraf 232 ZPO ergibt. Also das Vorbringen, das habe ich damals schon in der Vernehmlassung nicht verstanden, warum man dann davon ausgeht, man müsste jetzt längere Klageschriften einreichen, nur weil wir hier von einer Vorsätzlichkeit zu einer groben Fahrlässigkeit wechseln. Ich begreife das ehrlich gesagt selber einfach nicht. Vielleicht können Sie dazu noch einmal ein bisschen etwas sagen, damit wir auch für die nächste Lesung ein bisschen mehr Futter und ein besseres Gefühl dafür entwickeln können. Sie haben noch gefragt, warum wir es abändern. Es ist ein Vorbringen, das aus der Arbeitsgruppe herauskommt. Die Gerichtspraxis hat uns gezeigt, dass eine Anpassung im vorgeschlagenen Sinne angezeigt und auch notwendig ist, und vor allem auch, dass sie verhältnismässig ist. Die gleiche Bestimmung hat sich übrigens in Österreich sehr bewährt. Darum haben auch wir das Gefühl gehabt, nachdem in Österreich die Bestimmung gute Resultate gezeigt hat und jetzt auch nach einer gewissen Praxis, indem sie keine Kritik bei den Juristen, bei den Praktikern und bei den Richtern hervorruft, dass es eigentlich bei uns ebenfalls der Fall sein sollte. Ich möchte noch - vielleicht auch für die Nichtjuristen - darauf hinweisen, es heisst also nicht, dass man jetzt, wenn man etwas fahrlässig nicht vorbringt, dann einfach nichts mehr machen kann, sondern es muss sich um eine auffallende Sorglosigkeit handeln. Also da hat man schon ein gewisses Mass an Sorglosigkeit, das man erfüllen muss, dass man keine neuen Vorbringen mehr machen kann. Das kommt in der Regel bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vor. Und die Parteien, die in der Regel auf diesen Instanzen ja auch anwaltlich vertreten sind, ich meine, unsere Anwälte sind sich das gewohnt. Wir gehen einfach auch davon aus, dass das eigentlich praxisgemäss und tauglich sein müsste, und vor allem auch, wenn wir über die Grenze nach Österreich schauen. Jetzt bin ich froh, wenn ich die beiden Anwälte, die sich vorher zu Wort gemeldet haben, noch einmal zu Wort bitten darf. Ich werde einfach die Anliegen mitnehmen und das auch intern noch einmal sorgfältig diskutieren und, wenn keine konkreten Fragen kommen, mich nicht mehr dazu äussern.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank. Vielleicht kommt dies einfach aus der anwaltlichen Vorsicht heraus, weil man für den Mandaten immer das Beste will und ihm dann sagen muss: Schau, dieses und jenes müssten wir einfach machen, damit dieses und jenes in Zukunft sicherlich nicht passiert. Auch hier, vielleicht hört man das Gras wachsen; ich glaube zwar nicht, weil mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Möglichkeit durch die Zurückweisung eines Beweisantrages, eines Zeugenantrages, reduziert. Das ist das eine, dass man eben sagt, es ist leichter, so einen Antrag zurückzuweisen. In der Folge kann es aber auch heissen, dass der Anwalt, der nicht sofort mit dem ersten Schriftsatz oder mit der Klage einen bestimmten Antrag macht, sich der Gefahr aussetzt - auch gegenüber dem Klienten - in eine Haftung zu geraten. Ich meine, ich glaube, kein Anwalt wird absichtlich irgendetwas verspätet tun. Wir haben auch einen Eid abgelegt, dass wir alles tun, um die bestmögliche Lösung für den Klienten zu erreichen. Da denke ich mir einfach, ich habe Mühe mit dem, eben auch, weil ich mit anderen Anwaltskollegen gesprochen habe, dann teilen sie diese Bedenken. Auch bei dieser auffallenden Sorglosigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, leichtsinnig wird sicherlich kein Anwalt handeln. Ich bin ein Fan von Liechtenstein, ich bin auch ein Fan von diesen kurzen, schlanken Prozessen. Vor was ich einfach enormen Respekt habe, ist, dass wir dann irgendwann halt plötzlich bei 50-seitigen Klageschriften sind. Bisher ist es so, dass die Klagen häufig wirklich sehr kurz, sehr schlank gehalten werden, das können fünf, zehn oder maximal 20 Seiten sein. Ich meine, das Horrorszenario ist für mich, wenn ich da an Schriftsätze von Kollegen in den USA denke, ich weiss, der Vergleich hinkt jetzt, ich übertreibe offensichtlich, wo dann einfach 50, 100 oder 150 Seiten eingereicht werden, weil man einfach jede Eventualität, jeden Einwand bereits mit der Klage einbringen muss, weil man sich sonst der Gefahr aussetzt, dass es mit der Begründung zurückgewiesen wird, man hätte es schon früher machen können. Das sind meine Bedenken, die ich habe. Vielleicht können Sie, Herr Kollege Vogt, da noch ergänzen. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen, über die ich wirklich sehr dankbar bin, und auch über Ihr Verständnis, wie diese Bestimmung hier auszulegen ist. Soweit ich Sie verstanden habe, sind Sie ausdrücklich nicht der Meinung, dass bereits bei der Klage oder der Klagebeantwortung bereits sämtliche Beweismittel vorgebracht werden müssen, die noch im Entferntesten bei einem Fall infrage kommen könnten. Also da bin ich wirklich sehr dankbar. Es muss einfach auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein, Beweismittel vorzubringen, und nicht, dass man es einem dann, falls allenfalls bereits vorher schon die Möglichkeit bestanden hätte, ein Beweismittel vorzubringen, gleich um die Ohren schlägt und das Beweismittel dann zurückweist. Also das ist einfach für mich sehr, sehr wichtig. Wie gesagt, dies hält die Verfahren einfach auch schlank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für die Ausführungen. Ich denke mir, für die Nichtjuristen hier drinnen wäre es auf die 2. Lesung dann doch von Vorteil, wenn Sie aus dieser Arbeitsgruppe praktische Beispiele aufzeigen können. Sie haben ja auch argumentiert, die Arbeitsgruppe hat hier aus der Praxis die Erkenntnisse gezogen und deshalb ist dieser Bericht und Antrag so entstanden. Grundsätzlich tönen die Argumente der beiden Anwälte plausibel. Aber man kann natürlich auch die Ansicht vertreten, dass es eben, wenn diese Beweise häppchenweise ins Verfahren eingebracht werden, auch ein Pingpongspiel gibt. Sie beide argumentieren jetzt, da muss man am Anfang alles bringen. Man kann aber auch so sagen, man bringt am Anfang nur einen Teil, dann kommt die Gegenseite und dann findet dieses Pingpongspiel statt und dann haben wir eben diese Prozessverzögerung, könnte ich mir in der Praxis vorstellen. Da wäre ich Ihnen schon dankbar, Frau Justizministerin, wenn Sie auf die 2. Lesung praktische Beispiele dieser Arbeitsgruppe aufzeigen könnten, die auch für Nichtjuristen nachvollziehbar sind.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir können weiterlesen. § 181 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 181 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 182a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 182a steht zur Diskussion.
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Überschrift vor § 196 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Überschrift vor § 196 steht zur Diskussion.
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§ 196 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 196 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 219 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 219 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 220 Abs. 2 und 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 220 Abs. 2 und 4 stehen zur Diskussion.
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§ 223 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 223 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 224 Abs. 1 Ziff. 7 bis 17 und Abs. 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 224 Abs. 1 Ziff. 7 bis 17 und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 243 Abs. 3 und 5 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 243 Abs. 3 und 5 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 245 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 245 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Thomas Lageder
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Nur ein redaktioneller Hinweis: In Abs. 3 dieses Paragrafen, im letzten Satz, ist meiner Meinung nach ein «das» zu viel drin, das müsste gestrichen werden. Danke.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 246 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 246 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 257 Abs. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 257 Abs. 7 steht zur Diskussion.
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§ 271 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 271 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 273 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 273 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 275 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 275 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 278 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 278 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 281a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 281a steht zur Diskussion.
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§ 283 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 283 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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§ 308 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 308 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 349 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 349 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 354 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 354 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 357 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 357 steht zur Diskussion.
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§ 359 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 359 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 365 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 365 Abs. 2a steht zur Diskussion.
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§ 366 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 366 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
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§ 368 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 368 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 371 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 371 steht zur Diskussion.
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§ 372 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 372 steht zur Diskussion.
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§ 375 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 375 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 377 Abs. 1 und 2 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 377 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion.
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§ 378 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 378 steht zur Diskussion.
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§ 391 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 391 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 393 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 393 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 402 Abs. 1 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 402 Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
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§ 402 Abs. 1 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 402 Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
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§ 415 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 415 steht zur Diskussion.
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§ 419 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 419 Abs. 2 steht zur Diskussion.
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§ 423 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 423 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 432 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 432 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
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§ 440 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 440 steht zur Diskussion.
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§ 444 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 444 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 449 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 449 steht zur Diskussion.
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§ 452 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 452 Abs. 3 steht zur Diskussion.
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§ 453 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 453 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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§ 454 Abs. 1 und 3 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 454 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
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§ 457 Abs. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 457 Abs. 4 steht zur Diskussion.
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§ 459 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 459 Abs. 1 steht zur Diskussion.
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§ 461 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 461 steht zur Diskussion.
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§ 464 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 464 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 471 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 471 steht zur Diskussion.
Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort, Herr Präsident. Die Einschränkung der Revisionsmöglichkeiten erfolgte gemäss Bericht und Antrag auf Seite 19 f. entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe. Die Regierung wolle deshalb bis zur 2. Lesung detailliert darlegen, aus welchen Beweggründen sie dem Vorschlag der Arbeitsgruppe nicht gefolgt ist, wann immer möglich mit weiteren Hinweisen. Gemäss Justizpflegebericht ist es nämlich so, das haben wir heute auch schon gehört, dass der Oberste Gerichtshof normalerweise innerhalb von vier Monaten entscheidet. Eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer kann bei einer Zeitdauer von maximal vier Monaten nicht erkannt werden. Beim OGH gibt es keine Probleme mit Pendenzen. Es gibt praktisch keine Fälle, die länger als ein Jahr bearbeitet werden. Die Einschränkung des Verfahrenszuges an den OGH ist sicherlich sinnvoll, wenn es sich um prozessleitende Beschlüsse handelt. Allerdings sollte ein Urteil weiterhin an den OGH angefochten werden können, dies insbesondere, wenn der Streitwert sehr hoch ist. Und hier beziehe ich mich ausdrücklich auch auf die Stellungnahme von Dr. Peter Wolff, der es auch so festhält. Folgt man der Vorlage, so wird der Oberste Gerichtshof in Zukunft nur noch in seltenen Fällen zu entscheiden haben. Dabei wird er seiner Hauptaufgaben, der Rechtsvereinheitlichung und auch der Rechtsfortbildung, beraubt oder zumindest sehr stark eingeschränkt. Aus dem Justizpflegebericht ist ersichtlich, dass beim Obersten Gerichtshof auch keine Überlastung vorliegt und dass die Zahl der Pendenzen keine grosse Änderung erfahren hat in den letzten Jahren. Somit ist eine Änderung, wie sie in Paragraf 471 vorgesehen ist, meines Erachtens nicht notwendig. Entgegen der Meinung der Regierung wird die Bedeutung des Obersten Gerichtshofs durch den Vorschlag für Paragraf 471 meines Erachtens ganz erheblich geschmälert. Weiters möchte ich noch zu den vorgeschlagenen Ausnahmen, die die Regierung im Bericht und Antrag aufführt, etwas sagen: Die vorgeschlagenen Ausnahmen führen nicht zu Rechtssicherheit, sondern zu weiteren Unsicherheiten. Es ist bisher unklar, was beispielsweise wichtige Rechtsfragen sind. Dies wird dazu führen, dass aus anwaltlicher Vorsicht neben der Revision an den Obersten Gerichtshof gleichzeitig auch eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben wird, womit sich die Situation beim Staatsgerichtshof (Stichwort: starker Be-schwerdeanfall) weiter verschärft und der Klient für zwei Rechtsmittel zahlen muss, nur um sicherzugehen, dass er nicht das falsche eingereicht hat und das richtige verpasst hat einzureichen. Dem kann abgeholfen werden, wenn Paragraf 471 Abs. 2 Ziff. 1. ZPO am Ende mit «und» ergänzt wird und die Abs. 3 und 4 ersatzlos gestrichen werden. Ich werde mir vorbehalten, bei der 2. Lesung einen solchen Streichungsantrag zu stellen. Die vorgesehenen Ausnahmen sorgen meiner Meinung nach für mehr Rechtsunsicherheit als bisher und führen somit nicht zu einer Vereinfachung, Beschleunigung oder Vergünstigung des Verfahrens, da viel zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Wenn die Regierung dennoch an der vorgeschlagenen Regelung festhalten will, so soll sie bitte bis zur 2. Lesung in der Stellungnahme möglichst umfassend und vollständig mit Rechtsprechungs- und Literaturangaben Folgendes darlegen: - Was eine erhebliche Rechtsfrage ist?
- Wann liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor und wann nicht, mit einer möglichst genauen Abgrenzung?
- Wann kann von einer uneinheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden, wobei sie hier bitte Praxisbeispiele nennen möge?
- Wann liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung vor, wenn möglich auch hier mit Praxis- und Literaturhinweisen?
- Ausserdem wolle die Regierung aufzeigen, in wie vielen Fällen der Oberste Gerichtshof in den letzten 20 Jahren gleichlautende Urteile des Landgerichts und des Obergerichts aufgehoben und entweder selbst entschieden oder zur neuerlichen Behandlung zurückgeleitet hat, jeweils nach Jahren aufgeteilt.
Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ja, ich kann mich dem Abg. Daniel Seger abermals vollumfänglich anschliessen. Ich finde diese Bestimmung, wie gesagt, auch nicht gut. Kurz einfach nochmals zur Erklärung: Wo befinden wir uns? Wir haben in Liechtenstein drei ordentliche Instanzen: Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof. Bei dieser Bestimmung befinden wir uns beim Obergericht, wir haben ein obergerichtliches Urteil erhalten und diese Bestimmung soll jetzt klären, wann wir gegen dieses obergerichtliche Urteil eine Revision an den Obersten Gerichtshof erheben können sollen oder eben nicht. Dann ist in Abs. 1 geregelt, dass bei Bagatellsachen, also bei Streitwerten bis zu CHF 5'000, eine Revision jedenfalls ausgeschlossen sein soll. Dies ist selbstverständlich richtig und macht Sinn. Dann in Abs. 2, der ist ein bisschen komplizierter gestaltet, in den anderen Fällen, also über CHF 5'000, soll eine Revision zulässig sein, ausser, «es sei denn» -, und dann kommen zwei Punkte, die sind hier aufgelistet. Der erste Punkt ist, der Streitwert liegt nicht über CHF 50'000, auch in diesem Fall soll keine Revision zulässig sein. Und der zweite Fall unabhängig vom Streitwert - also der Streitwert kann bei beispielsweise auch bei CHF 10 Mio. liegen: Falls eine konforme Entscheidung vom Landgericht und vom Obergericht vorliegt, also zwei gleichlautende Entscheidungen dieser beiden Instanzen, auch dann soll keine Revision an den Obersten Gerichtshof möglich sein. Das Ganze wäre jetzt ja zu einfach, von diesen gibt es jetzt wieder Ausnahmen. Eine Revision soll doch in gewissen Fällen dann wieder zulässig sein. Das soll in den Fällen sein, in denen eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts zu klären ist. Hier stellt sich selbstverständlich die Frage: Was ist denn eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts? Weiters soll eine Revision dann möglich sein, wenn die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Hier stellt sich natürlich dann zwangsläufig auch wieder die Frage über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Liegt diese Rechtsprechung überhaupt vor? Das ist dann der nächste Punkt. Also eine Revision ist auch dann zulässig, falls eine Rechtsprechung überhaupt fehlt. Jetzt könnte der Rechtsanwalt zum Schluss kommen, nachdem er www.gerichtsentscheide.li kontaktiert hat, dass er da einfach keine Entscheidung gefunden hat. Aber möglicherweise gibt es nicht veröffentlichte Entscheide. Das ist dann natürlich aus Sicht des Rechtanwalts völlig humorlos, falls dann dem Rechtsanwalt eine nicht veröffentlichte Entscheidung um die Ohren gehauen wird und ihm gesagt wird: Leider hast du jetzt die ganze Arbeit umsonst gemacht, das Rechtsmittel war nicht zulässig, du hättest eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erheben müssen, weil diese Entscheidung enderledigend war und keine Revision zulässig war. Dann kann man weiter eine Revision erheben, falls es sich um eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts handelt. Auch hier ist natürlich wirklich die Quizfrage: Was ist denn eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts? Dies wird mir in diesem Raum niemand beantworten können. Auch unter den Juristen wird es hier ganz sicherlich sehr, sehr viele unterschiedliche Meinungen geben. Zu was wird also diese Bestimmung hier führen? Diese Bestimmung wird dazu führen, dass es eine Gabelung des Rechtszuges geben wird. Was heisst Gabelung des Rechtszuges? Der Anwalt wird aus anwaltlicher Vorsicht zwei Sachen machen müssen. Er wird einerseits eine Revision an den Obersten Gerichtshof erheben, indem er behauptet, es sei eine uneinheitliche Rechtsprechung vorhanden oder diese würde überhaupt fehlen. Er muss dann jedoch zur Sicherheit, falls der Oberste Gerichtshof diese Ansicht nicht teilen würde, noch eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erheben. Also hat er eine Gabelung gemacht, einerseits geht er Richtung Staatgerichtshof und andererseits Richtung Obersten Gerichtshof. Hat er dann die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, egal eigentlich, wie sie ausgeht, wird er dann höchstwahrscheinlich nochmals eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erheben. Zusammengefasst ist meine Ansicht zu dieser Bestimmung: Erstens würde diese Bestimmung, falls jetzt diese rechtlichen Unsicherheiten, die meines Erachtens vorliegen, nicht vorliegen würden, nur zu einer minimalen Beschleunigung des Verfahrens führen. Auch wenn der Oberste Gerichtshof nur über die Frage der Erheblichkeit einer Rechtsfrage entscheiden muss, muss er trotzdem entscheiden, muss das der Gegenseite zustellen - auch dann vergeht eine gewisse Zeit. Also man kann nicht nur einfach die Zeit, die der Oberste Gerichtshof normalerweise für eine Entscheidung benötigt, einfach abziehen in dem Sinne. Also von dem her erwarte ich mir in keinster Weise eine Beschleunigung des Verfahrens durch diese Bestimmung und zweitens vor allem in keinster Weise eine Vereinfachung des Verfahrens, sondern das Verfahren wird im Gegenteil beginnend ab dem Obergericht nur viel, viel komplizierter und mit Rechtsunsicherheiten behaftet. Und selbstverständlich kosten zwei Schriftsätze, wie ich vorher ausgeführt habe, mehr als ein Schriftsatz. Also das Verfahren wird zusätzlich auch noch teurer.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Nur kurz, um ein Stimmungsbild abgeben zu können, möchte ich die Voten der Abgeordneten Thomas Vogt und Daniel Seger zu Paragraf 471 ausdrücklich unterstützen, da ich ebenfalls der Ansicht bin, dass die gegenständliche Fassung dieses Paragrafen zu Rechtsunsicherheit führt. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Violanda Lanter-Koller
Danke, Herr Präsident. Ja, ich möchte die Voten meiner forensisch tätigen Kollegen auch unterstützen. Ich denke, sie haben Szenarien aufgezeigt, insbesondere der Abg. Thomas Vogt, die ich auch nicht in der Praxis erleben möchte. Also ich denke, diese Bedenken müssen wir unbedingt ernst nehmen. Und ich würde das Ministerium doch bitten, hier auf die 2. Lesung hin in die Tiefe zu gehen. Ich denke, es deckt sich weitgehend ja auch mit den Bedenken, die wir aus der Stellungnahme der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 31. Oktober 2017 entnehmen können. Auch dort wird gesagt, dass nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer der Hebel eben nicht in einer Beschränkung des Rechts auf Revision an den Obersten Gerichtshof anzusetzen ist, sondern vielmehr die Anfechtbarkeit von verfahrensgestaltenden und prozessleitenden Beschlüssen beim Staatsgerichtshof reduziert werden solle, da dort das eigentliche Übel und der Grund für Verfahrensverzögerungen liegen würde. Also ich denke, am Schluss sollte es nicht so sein, dass nach der Revision es eben noch komplizierter wird und noch länger dauert. Vielen Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Wir sind wirklich, ich glaube, beim Kernpunkt der Vorlage angelangt. Es ist meines Erachtens der wichtigste Paragraf, also es ist der Kern der Vorlage. Es ist auch der Teil, bei dem wir in internen und externen Diskussionen das Gefühl hatten, wenn wir eine ZPO-Vorlage machen, ist das der wichtigste Paragraf, den wir gerne umsetzen möchten. Es entspricht übrigens auch meiner ganz persönlichen Überzeugung. Ich versuche, nochmals eine etwas weiter gehende Erklärung zu machen, warum ich zu diesem Urteil gekommen bin. Auf jeden Fall, das möchte ich vorwegnehmen, ich werde das nicht bei den einzelnen Punkten machen, aber ich habe mir sämtliche Fragen aufgeschrieben. Also wir werden ohnehin zu allen Punkten detailliert Ausführungen machen, auch wenn ich das nicht nochmals zu jedem Vorbringen, das jetzt gemacht wurde, sagen werde.Ich habe es am Anfang in meinem Eintretensvotum gesagt: Wir haben ein Spannungsverhältnis. Auf der einen Seite ist dieser Wunsch nach einem richtigen Urteil und auf der anderen Seite steht die Effizienz, das rasche, effiziente Verfahren, der Rechtsstaat, der dem rechtsuchenden Menschen in einer gewissen Zeitdauer eine Antwort auf seine Fragen geben kann. Ich, und da kann man sich darüber streiten, bin mir dessen bewusst, aber ich bin der Ansicht, dass ein Bürger, der nicht so grosse finanzielle Möglichkeiten hat, darauf angewiesen ist, dass nicht ein endloser Instanzenzug in jedem Verfahrensschritt über alle Instanzen geht. Wir wissen das, ich werde es später noch einmal sagen, bis anhin werden praktisch in allen Verfahren alle Instanzen inklusive der Individualbeschwerde an den StGH ausgenutzt. Das ist einfach ein Fakt. Man muss nicht sagen, das ist schlecht, aber für den Rechtsuchenden, der nicht so grosse finanzielle Mittel zur Verfügung hat, ist es in vielen Fällen schlicht und einfach finanziell nicht tragbar. Wir haben dann schon die Fälle, wo wir sagen, der hat finanzielle Unterstützung. Aber nicht jeder fällt in diesen Bereich, in dem er die Verfahrenshilfe bekommt, die Unterstützung bekommt, sondern wir haben Rechtsuchende, die grundsätzlich finanzielle Mittel haben, aber nicht ohne Ende. Da drin liegt meines Erachtens dieses Spannungsverhältnis zwischen diesem Wunsch nach dem richtigen Urteil und dem effizienten und raschen Verfahren. Dann stellt sich die zweite Frage, und ich glaube, hier kann man durchaus auch unterschiedlicher Meinung sein. Ich persönlich bin nicht der Ansicht, dass ein Urteil richtiger und gerechter wird, umso mehr Instanzen darüber entscheiden. Ich glaube das persönlich einfach nicht. Ich glaube, wenn Instanzen, die professionell sind, und das sind unsere Gerichte, darüber entscheiden, und gerade im vorliegenden Fall, wenn zwei Instanzen konform miteinander entscheiden, keine offenen Rechtsfragen vorhanden sind, dass dann das Urteil grundsätzlich richtig sein muss. Auch in anderen Ländern sagt man in vielen Fällen, das haben wir ja nicht neu erfunden, auch im Ausland sagt man in vielen Fällen, wenn zwei Instanzen konform zueinander entscheiden, dann ist es wie - wie soll ich es sagen - richtig genug, dann gibt es nicht noch mehr richtig. Hier muss man, glaube ich, irgendwann einfach auch für sich den Entscheid treffen: Bin ich eher auf der effizienten Seite oder glaube ich persönlich daran, mehr Instanzen machen ein Urteil mehr richtig?Ich bin der Ansicht, dass ein bestätigendes Berufungsurteil, welches sich an die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält, gleich viel - wie sagt man dem - Richtigkeitsgewähr, Richtigkeitsgehalt, hat wie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes selbst. Also wenn man sich an die Rechtsprechung des OGH hält, dann wird es nicht richtiger, indem man sich noch einmal an ihn wendet. Sondern: Wenn die Rechtsprechung angewendet wird, dann muss man ja grundsätzlich als Rechtsuchender davon ausgehen, dass das Urteil dann richtig ist. Dann wird es nicht gerechter, nur weil wir noch einmal eine Instanz einschalten. Also mit anderen Worten gesprochen: Der Oberste Gerichtshof wird kaum einer Revision gegen ein Berufungsurteil, welches auf seiner Rechtsprechung beruht, Folge geben. Das glaube ich persönlich einfach nicht. Für mich ist es nicht ersichtlich, weshalb der Oberste Gerichtshof auch dann noch angerufen werden können soll. Stimmt das? Nein, das stimmt nicht - wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und sich hierbei eben an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält. Eine Rechtsprechungsänderung kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass die für eine solche sprechenden Argumente bereits in der Berufung vorgetragen werden. Für den Fall, dass sich das Obergericht diesen Argumenten anschliesst, ergeht keine Konformitätsentscheidung, das ist wichtig, womit der Weg zum Obersten Gerichtshof dann eben offensteht. Also ich glaube, dass wir hier wirklich eine Bandbreite haben, wo wir sagen, richtiges Recht soll gesprochen werden und auch konform gesprochen werden können. Ich möchte einfach auch noch einmal in Erinnerung rufen, wir haben das Obergericht, das OG, professionalisiert. Auch damit ist mehr einheitliche Rechtsprechung gewährleistet. Ich glaube, mit dieser Professionalisierung haben wir noch einmal einen Schritt in eine noch bessere Qualität machen können, obwohl das Gericht vorher natürlich auch schon sehr, sehr professionell aufgestellt war. Also da möchte ich keine falschen Interpretationen haben. Aber ich glaube, auch damit ist gewährleistet, mit dieser Professionalisierung auf dieser zweiten Instanz, dass wir einen gangbaren und guten Weg gehen. Zur Konformität, das wurde noch gesagt, auch zum Thema dieser unbestimmten Rechtsbegriffe: Wir haben eine Vernehmlassungseingabe von einem Anwalt bekommen, er hat gesagt, wann diese Konformität vorliegt, ist relativ leicht zu handhaben, nämlich wenn die Gerichte spruchgemäss entscheiden, also wenn es um die Konformität geht, sind wir der Ansicht, dass dieser Vorschlag dieses Anwalts ein sehr guter ist. Also wenn spruchgemäss entschieden wird, dann liegt diese Konformität vor. Hier haben wir das Gefühl, da liegt kein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Dann wurden die Fragen gestellt: Was sind denn übrigens diese wichtigen Rechtsfragen, die einem dann eben helfen, in noch eine höhere Instanz hinaufzugehen? Wir werden sicher dazu vertieftere Ausführungen machen. Also das habe ich verstanden, das nehme ich mit, auch Beispiele versuche ich auszuführen. Das einzige, was ich noch anmerken möchte, mit diesem Vorgehen sind wir ja sehr nahe an ausländischer Rechtsprechung, diese ziehen ja unsere Anwälte und Gerichte auch immer bei. Ich glaube, dass wir hier eigentlich relativ viel Rechtssicherheit haben. Etwas möchte ich auch noch betonen, damit es nicht einfach im Raum stehen bleibt. Ich hatte das Gefühl, von einem Abgeordneten gehört zu haben, der OGH hätte sich gegen diesen Paragrafen 471 ausgesprochen. Das ist also nicht richtig, der OGH unterstützt das Vorgehen. Der OGH hat ausdrücklich gesagt, dass sie dieses Vorgehen begrüssen. Der OGH, wenn man das jetzt so sehen will, hat dann auch weniger Entscheide zu machen. Also man könnte dann hineininterpretieren, grundsätzlich müssten sie ein Interesse haben, dass dieser Paragraf abgeändert wird. Aber sie sagen, es ist ein praxistaugliches Instrument, unsere Verfahren grundsätzlich etwas effizienter und rascher ausgestalten zu können. Danke. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Danke, Frau Justizministerin, für Ihre Ausführungen. Ich teile die meisten Ihrer Ausführungen. Ich bin auch der Ansicht, dass Personen, die wenig finanzielle Mittel haben, aber noch keine Verfahrenshilfe erhalten, selbstverständlich ein Interesse daran haben, dass es weniger Instanzen gibt. Aber genau mit dieser Bestimmung erreichen Sie dieses Ziel eben nicht. Denn sie sind ja gezwungen, mehr Rechtsmittel zu erheben als vorher, wenn sie auf der sicheren Seite sein wollen. Ich verstehe das Ziel, aber Sie haben einfach in dem Sinne das falsche Mittel gewählt. Dann zu Ihren Ausführungen zur Frage: Macht eine dritte Instanz eine Entscheidung richtiger: Ja - nein? Da kann man Ihre Ansicht vertreten, dass möglicherweise auch durch mehrere Instanzen die Entscheidungen nicht gezwungen richtiger werden. Aber es ist schon so, dass das Landgericht hauptsächlich Tatsacheninstanz ist. Die Hauptaufgabe des Landgerichts besteht darin, sauber den Sachverhalt zu ermitteln, selbstverständlich diesen auch rechtlich zu würdigen. Aber die beiden Instanzen, die sich dann wirklich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes konzentrieren, das sind dann eben das Obergericht und der Oberste Gerichtshof.Sie haben dann auch noch die ausländische Rechtsprechung erwähnt, diese könne man ja hier heranziehen. Dies ist eben meines Erachtens aus mehreren Gründen hier eben nicht der Fall. Erstens ist es in Bezug auf die Rechtsprechung halt so, dass es in Österreich beispielsweise, in einem viel, viel grösseren Land, schon einheitliche Rechtsprechung gibt. Aber bei uns in Liechtenstein gibt es halt für die wenigsten Fälle wirklich eine gefestigte Rechtsprechung. Das hat das Gericht de facto fast nie.Ich mache Ihnen jetzt auch einen Vorschlag, wie ich mir die Bestimmung allenfalls vorstellen könnte. Was ich mir sehr gut vorstellen könnte, ist zum Beispiel, dass bei Streitwerten bis zu CHF 50'000, oder von mir aus könnte man den Streitwert auch auf CHF 75'000 erhöhen, und wenn zusätzlich auch noch konforme Entscheidungen des Landgerichtes und Obergerichtes vorliegen, dass bei solchen Fällen keine Revision mehr an den Obersten Gerichtshof möglich ist. Ich denke, mit diesen zwei Kriterien hätten Sie wahrscheinlich schon 50% der Fälle abgedeckt. Also das müsste man natürlich prüfen, wie viele es dann wirklich sind, wie viele in der Vergangenheit mit dieser Rechtsmittelbeschränkung wirklich erfasst worden wären. Aber Sie hätten einfach zwei glasklare Kriterien. Einmal den Streitwert und einmal die Konformität; und die Konformität ergibt sich einfach aus den beiden Sprüchen, aus den Entscheidungen. Das wäre mein Vorschlag zur Güte.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank.Abg. Daniel Seger
Vielen Dank für das Wort. Vielen Dank auch für die Ausführungen von Ihnen, Frau Justizministerin, und auch die Aussagen des Abg. Thomas Vogt und seinen Vorschlag, den ich vollumfänglich unterstützen kann. Ich denke, wir müssen einfach unterscheiden bei dieser Verkürzung des Rechtsmittelzuges bei Zwischenentscheidungen. Da bin ich voll bei Ihnen, das sind Nebenschauplätze und da reicht es, wenn zwei Instanzen gleich entschieden haben. Aber wenn es um das Urteil geht und wirklich die Hauptsache, dann möchte ich einfach auch die Möglichkeit haben, wenn ein bestimmter Streitwert erreicht ist oder dieser darüber ist, dass ich das auch weiterziehen kann. Ich denke eben, wir haben es heute schon gehört, das Obergericht ist überlastet. Und diese Überlastung wird meines Erachtens durch den Vorschlag, wie er jetzt im Paragraf 471 ZPO vorliegt, weiter zunehmen und wahrscheinlich so stark, dass diese Überlastung dann nicht mehr mit nebenamtlichen Richtern und mit zusätzlichem Budget alleine wieder wettgemacht werden kann, sondern dann müssten wir auch über zusätzliche Obergerichtsrichter diskutieren und entscheiden. Ich jedenfalls bin sehr gespannt auf die Antwort bezüglich der Anzahl Fälle, wo das Landgericht, hier beziehe ich mich ganz klar auf das liechtensteinische Landgericht, und das liechtensteinische Obergericht gleich entschieden haben in den letzten 20 Jahren und der Oberste Gerichtshof dies dann aber jeweils aufgehoben hat; wo es eben doch so war, dass zwei Instanzen zwar gleich entschieden haben, die Oberinstanz, die für die Rechtsvereinheitlichung und Rechtsfortbildung zuständig ist, diese aufgehoben hat und entweder, wenn aufgrund der vorliegenden Akten Entscheidungsreife vorlag, selbst entschieden hat oder zur Ergänzung des Verfahrens dies an die Unterinstanzen zurückgeleitet hat. Also auf diese Antwort bin ich sehr, sehr gespannt. Ich glaube, diese wird auch sehr viel Erklärung auch für die Nichtjuristen hier drin geben.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wir lesen weiter. § 477 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 477 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 483 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 483 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 487 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 487 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 489a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 489a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 492 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 492 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 494 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 494 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 495 Abs. 2 bis 4 werden aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 495 Abs. 2 bis 4 stehen zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 535 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 535 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 539 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 539 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 581 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 581 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 588 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 588 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
IV. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldungen. Damit haben wir die 1. Lesung der Gesetzesvorlage vorgenommen.
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Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm. Art. XIV wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. XIV steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes. Art. 49a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
Art. 49a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Wir haben die 1. Lesung abgeschlossen.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Albert Frick
Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Albert Frick
III. steht zur Diskussion.
Keine Wortmeldung. Damit haben wir auch diese Vorlage in 1. Lesung beraten.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich möchte mich bei Ihnen für die Diskussion über diese ZPO bedanken. Halten Sie sich vor Augen, dass die ZPO seit fast 100 Jahren keine grosse Revision mehr erfahren hat, und überlegen wir uns, Teilrevisionen hat es gegeben, aber seit über 100 Jahren in den Grundzügen nicht. Hier haben wir einen eigentlich recht grossen Wurf und schauen wir einmal, ob dieser neue grosse Wurf auch wieder 100 Jahre halten wird. Ich bedanke mich.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Damit haben wir Traktandum 22 abgeschlossen. Bevor wir mit der Beantwortung der Kleinen Anfragen beginnen, machen wir noch 15 Minuten Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (von 18:20 bis 18:40 Uhr).
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