Beschluss Nr. 64/2018 - Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 sowie Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 593/2014 und 594/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EuVECA; EuSEF) (Nr. 26/2018)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 23: Beschluss Nr. 64/2018 - Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 sowie Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 593/2014 und 594/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 26/2018 und steht zur Diskussion.Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit dem Ziel, einen florierenden europäischen Markt für Risikokapital zur Förderung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen und damit zur Steigerung des Wachstums in der EU beizutragen, wurde die EU-Verordnung Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) vom europäischen Gesetzgeber erlassen. Die Verordnung führt die neue Bezeichnung «Europäischer Risikokapitalfonds» sowie neue Massnahmen ein, die es den Risikokapitalgebern anhand einer einheitlichen Regelung ermöglichen, ihre Fonds EU-weit, primär an professionelle, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an private Anleger zu vertreiben. Die den Verwaltern mit der Regulierung auferlegten Verpflichtungen sollen das Vertrauen der Anleger festigen. Gleichzeitig hat der EU-Gesetzgeber auch die EU-Verordnung Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) erlassen. Dabei geht es um die Förderung der Finanzierung von Sozialunternehmen, also um Unternehmen, von denen eine positive soziale Wirkung ausgeht und die als Unternehmenszweck anstatt blosser Gewinnmaximierung vorwiegend soziale Zwecke verfolgen. Die den Verwaltern mit der Regulierung auferlegten Verpflichtungen dienen ebenfalls dem Vertrauensschutz. Bei EuVECA und EuSEF handelt es sich um zwei Subkategorien von alternativen Investmentfonds, also um zwei EU-Pässe zur Regelung von zwei Fondskategorien. Das Ziel war die bewusste Förderung von Risikokapital über entsprechende Fonds, die gewisse Kriterien erfüllen müssen, insbesondere aus Anlegerschutzgründen. Letztlich sollen über diese Fonds verbessert Geld für die Förderung von Start-ups und sogenannten «Social Entrepreneurs» gesammelt werden können. Die Anzahl der Fonds blieb unter den Erwartungen, weshalb die EU 2017 gewisse Anpassungen beschlossen hat. Diese sind dann auf EU-Ebene in Kraft getreten und jetzt geht es um die Übernahme dieser Anpassungen in den EWR. Die Verordnungen zu EuVECA und EuSEF gelten in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 22. Juli 2013 und werden in Liechtenstein im Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, kurz AIFMG, integriert. Es sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen bei der FMA zu erwarten, da sich die Geschäftsmöglichkeiten erst entwickeln müssen. Damit die Anpassungen und Verbesserungen zwecks Attraktivitätssteigerung der beiden Tools auch bei uns zur Anwendungen kommen, ist die Übernahme nötig und wichtig für unseren Fondsplatz. Obwohl es derzeit in Liechtenstein noch kein Unternehmen gibt, welches in diesem Bereich tätig ist, haben die Produkte bestimmt Potenzial, sich zum Positiven für Liechtenstein zu entwickeln. Aufgrund meiner Ausführungen werde ich der Vorlage meine Zustimmung erteilen. Besten Dank. Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Der Antrag lautet: «Der Hohe Landtag wolle den Beschluss Nr. 64/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilen.» Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 24 Stimmen die Zustimmung erteilt und wir haben Traktandum 23 abgeschlossen. -ooOoo-