Beschluss Nr. 20/2018 und Beschluss Nr. 21/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die RL 2013/14/EU; RL 2014/91/EU (UCITS V) und RL 2014/59/EU (BRRD) (Nr. 27/2018)
Landtagspräsident Albert Frick
Wir kommen zu Traktandum 24: Beschluss Nr. 20/2018 und Beschluss Nr. 21/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Richtline 2013/14/EU; Richtline 2014/91/EU und Richtline 2014/59/EU. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 27/2018 und steht zur Diskussion. Abg. Manfred Kaufmann
Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Der vorliegende Bericht und Antrag behandelt drei EU-Richtlinien: Die Richtlinie 2013/14/EU hat das Ziel, zum Abbau des übermässigen Rückgriffs auf Ratings von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie alternative Investmentfonds beizutragen. In Liechtenstein erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch die Abänderung des UCITS-Gesetzes, des AIFM-Gesetztes sowie die Totalrevision des Pensionsfondsgesetzes mit geplantem Inkrafttreten im Januar 2019. Die Richtlinie 2014/91/EU, die sogenannte UCITS-V-Richtlinie, bezweckt, einheitliche Regeln für die Aufgaben und Haftung der Verwahrstellen sowie für die Vergütungspolitik und Sanktionen zu schaffen. Die Richtlinie 2014/59/EU, besser bekannt unter dem Namen Abwicklungsrichtlinie oder kurz BRRD, sieht die Schaffung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen vor. Wiederholt mussten im Zuge der seit 2007 andauernden Finanzkrise in Schieflage geratene Banken unter Einsatz öffentlicher Mittel gerettet werden. Um derartige sogenannte Bail-outs in Zukunft zu vermeiden und Banken ohne Einsatz öffentlicher Mittel abwickeln zu können, wurden einheitliche Abwicklungsmechanismen entwickelt. Diese Abwicklungs- beziehungsweise Bail-in-Instrumente stehen denn auch im Zentrum der Richtlinie. In Liechtenstein musste weder während noch nach der Krise nicht ein einziges Bankinstitut um staatliche Unterstützung ansuchen. Nichtsdestotrotz ist die BRRD auch für den liechtensteinischen Bankenplatz von Relevanz. Die beiden letztgenannten Richtlinien wurden in Liechtenstein aufgrund deren Wichtigkeit für den hiesigen Banken- und Finanzplatz bereits als sogenannte Vorabumsetzung in lokales Gesetz übernommen. Die Übernahme der besagten Richtlinien in den Rechtsbestand des EWR-Acquis ist deshalb zwingend nötig und steht für mich ausser Frage. Gerne werde ich der Vorlage meine Zustimmung erteilen. Besten Dank.Landtagspräsident Albert Frick
Vielen Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Damit können wir uns dem Antrag der Regierung zuwenden. Er lautet: «Der Hohe Landtag wolle - dem Beschluss Nr. 20/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 betreffend die Richtlinie 2013/14/EU und die Richtlinie 2014/91/EU;
- dem Beschluss Nr. 21/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Februar 2018 betreffend die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) seine Zustimmung erteilen.»
Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Albert Frick
Der Landtag hat mit 23 Stimmen die Zustimmung erteilt. Wir haben Traktandum 24 abgeschlossen. -ooOoo-